← Österreich

{'item': 'I415 2276405-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2024 GeschäftszahlI415 2276405-2 Spruch, I415 2276405-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX vom 04.03.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 vom 04.03.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 10.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid vom 24.03.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VIII.). Der Bescheid wurde gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der belangten Behörde hinterlegt.
  3. Mit Bescheid vom 24.03.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch acht.). Der Bescheid wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der belangten Behörde hinterlegt.
  4. Am 26.02.2023 reiste der BF in die Schweiz aus, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 09.03.2023 wurde von den Schweizer Behörden ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt, am 20.06.2023 wurde dem BF ein Laissez-Passer Dokument ausgestellt. Am 27.06.2023 wurde er schließlich aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt und brachte er noch am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2023, Zl. XXXX , stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben, wobei begründend ausgeführt wurde, dass der Bescheid vom 24.03.2034 (gemeint wohl 24.03.2023) durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG nicht wirksam zugestellt wurde und damit das Verfahren über den am 10.10.2022 gestellten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz noch (unerledigt) anhängig sei.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2023, Zl. römisch 40 , stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben, wobei begründend ausgeführt wurde, dass der Bescheid vom 24.03.2034 (gemeint wohl 24.03.2023) durch Hinterlegung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG nicht wirksam zugestellt wurde und damit das Verfahren über den am 10.10.2022 gestellten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz noch (unerledigt) anhängig sei.
  7. Daraufhin wurde dem BF der Bescheid vom 24.03.2023 am 29.08.2023 persönlich zugestellt und erwuchs dieser in weiterer Folge in erster Instanz in Rechtskraft.
  8. Am 18.12.2023 wurde der BF bei der XXXX vorstellig und stellte zugleich den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag wurde er einer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er befragt zu den Gründen der neuerlichen Asylantragstellung ausführte, dass er Zuhause keine Arbeit habe. Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen gab er an, keine Angst zu haben.
  9. Am 18.12.2023 wurde der BF bei der römisch 40 vorstellig und stellte zugleich den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag wurde er einer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er befragt zu den Gründen der neuerlichen Asylantragstellung ausführte, dass er Zuhause keine Arbeit habe. Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen gab er an, keine Angst zu haben.
  10. Am 16.01.2024 langte bei der belangten Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen der Schweizer Behörden ein, wobei mitgeteilt wurde, dass der BF am 09.01.2024 illegal in die Schweiz eingereist und noch am selben Tag in Haft genommen worden sei. Am 26.01.2024 wurde dem Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt, am 15.02.2024 wurde der BF aus der Schweiz rücküberstellt.
  11. Im Zuge der am 26.02.2024 erfolgten Einvernahme durch das BFA erklärte der BF, dass sich an seinen bereits im Vorverfahren vorgebrachten Ausreisegründen nichts geändert und er Algerien aufgrund wirtschaftlicher Probleme verlassen habe. Zudem räumte er ein, dass seine Angaben vom 09.02.2023 betreffend Probleme mit dem algerischen Geheimdienst nicht der Wahrheit entsprächen.
  12. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
  13. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 15.03.2024 fristgerecht eingebrachte und vollumfängliche Beschwerde, die in weiterer Folge vom BFA samt Verwaltungsakten vorgelegt und am 20.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist.
  15. Am 18.04.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, im Zuge derer der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zur Beschwerdesache einvernommen wurde. Seine Rechtsvertretung ist entschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Zur Person des BF: Der volljährige, ledige und kinderlose BF ist Staatsangehöriger von Algerien, bekennt sich sowohl zum Islam als auch zum Christentum und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest. Der BF befand sich in der Vergangenheit in psychologischer Behandlung. Mittlerweile ist er wieder gesund und arbeitsfähig. Er nimmt keine Medikamente ein und leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der BF spricht muttersprachlich Arabisch. Er wurde in der Stadt XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat 12 Jahre lang die Schule besucht und in Algerien unter anderem Berufserfahrung als Elektriker, Berufssoldat, Maler sowie auf Baustellen gesammelt. In Algerien verfügt er nach wie vor über familiäre Anbindungen in Form seiner Eltern, zweier Brüder sowie mehrerer Onkel und Tanten. Ein weiterer Bruder lebt in Frankreich. Der BF spricht muttersprachlich Arabisch. Er wurde in der Stadt römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat 12 Jahre lang die Schule besucht und in Algerien unter anderem Berufserfahrung als Elektriker, Berufssoldat, Maler sowie auf Baustellen gesammelt. In Algerien verfügt er nach wie vor über familiäre Anbindungen in Form seiner Eltern, zweier Brüder sowie mehrerer Onkel und Tanten. Ein weiterer Bruder lebt in Frankreich. Im August 2016 hat der BF Algerien auf dem Luftweg in Richtung Istanbul, Türkei verlassen. Von dort aus reiste er auf illegalem Wege weiter nach Griechenland, wo er bis Anfang des Jahres 2022 aufhältig war. In Griechenland stellte er am 28.02.2017 und am 31.05.2018 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.06.2021 wurde er strafgerichtlich wegen zweier Delikte (Kategorie: Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei er sich drei Jahre lang in Griechenland in Haft befand. Anfang des Jahres 2022 hat der BF Griechenland schließlich verlassen und reiste er in der Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 10.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am darauffolgenden Tag wurde er einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er befragt zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen ausführte: „Ich möchte Arbeiten und mir ein neues Leben anfangen“ sowie „Ich habe Angst vor der Zukunft“. Am 09.02.2023 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe zusammengefasst an, aufgrund der Probleme im Gefängnis, der Ungerechtigkeiten und der Drohungen in Griechenland um Asyl angesucht zu haben. In der Folge sei er ziellos ausgereist und suche er in Österreich nur Freiheit. Darüber hinaus führte er Probleme mit dem algerischen Geheimdienst ins Treffen sowie ferner, dass er homosexuell sei und bereits mehrere sexuelle Beziehungen – dies unter anderem auch in Algerien – mit Männern gehabt hätte. Homosexualität sei in Algerien verboten und habe er seine Neigung daher in seiner Heimat geheim gehalten. Zudem sei es zu Problemen und Bedrohungen wegen seiner Religion gekommen und sei er in Griechenland vergewaltigt worden. Mit Bescheid vom 24.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien als unbegründet ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid wurde dem BF – nach nicht rechtswirksamer Hinterlegung (vgl. Verfahrensgang) – am 29.08.2023 persönlich zugestellt und erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 24.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien als unbegründet ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid wurde dem BF – nach nicht rechtswirksamer Hinterlegung vergleiche Verfahrensgang) – am 29.08.2023 persönlich zugestellt und erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft. Festgestellt wurde unter anderem wie folgt: „Sie haben ihre Heimat auf legalem Wege verlassen. Sie habe eine asylrelevante Verfolgung Ihrerseits nicht glaubhaft gemacht. (…) Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie aufgrund der nationalen Sicherheit in Algerien in Bezug auf das Militär und dem Geheimdienst ausgereist sind. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie homosexuell sind, zudem konnte nicht ermittelt oder festgestellt werden, dass Sie jemals aufgrund Ihrer angeblichen Homosexualität mit einer individuellen Verfolgung oder anderweitigen Restriktionen im Herkunftsland konfrontiert gewesen wären. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat vorbestraft oder inhaftiert waren oder Probleme mit den Behörden haben. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass gegen Sie Fahndungsmaßnahmen bestehen und Sie politisch tätig oder Mitglied einer Partei waren (…)“. Am 26.02.2023 reiste der BF in die Schweiz aus, wo er ebenfalls einen Asylantrag einbrachte, am 27.06.2023 wurde er aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Der noch am selben Tag in Österreich gestellte zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2023, Zl. XXXX stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.Am 26.02.2023 reiste der BF in die Schweiz aus, wo er ebenfalls einen Asylantrag einbrachte, am 27.06.2023 wurde er aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Der noch am selben Tag in Österreich gestellte zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2023, Zl. römisch 40 stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. Am 18.12.2023 stellte der BF schließlich den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz, am 09.01.2024 reiste er illegal in die Schweiz ein, wobei er am 15.02.2024 wieder nach Österreich rücküberstellt wurde. Zudem hat sich der BF während seines laufenden Asylverfahrens kurzzeitig in Italien aufgehalten. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des XXXX vom 24.10.2023, Zl. XXXX wurde er wegen § 127 StGB § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, dies unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des römisch 40 vom 24.10.2023, Zl. römisch 40 wurde er wegen Paragraph 127, StGB Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, dies unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren. In Österreich war der BF kurzzeitig als Zeitungsverkäufer tätig. Er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er verfügt weder über ein relevantes Familien- oder Privatleben noch über sonstige maßgebliche Integrationsmerkmale in Österreich. 1.
  18. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des BF: Zwischen rechtskräftigem Abschluss des Asyl-Erstverfahrens mit Bescheid des BFA vom 24.03.2023 und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 04.03.2024 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Der BF brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt. Auch hat sich die individuelle Situation für den BF im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre. Der BF wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Algerien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in Algerien die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Der BF brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt. Auch hat sich die individuelle Situation für den BF im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre. Der BF wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Algerien eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in Algerien die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  19. Zur allgemeinen Lage in Algerien: Algerien ist gemäß § 1 Z 10 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) ein sicherer Herkunftsstaat.Algerien ist gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) ein sicherer Herkunftsstaat. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: Sicherheitslage Demonstrationen Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 14.11.2022). Terrorismus Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die algerischen Ableger von AQIM und des Islamischen Staats (IS) bleiben im Land, stehen aber unter erheblichem Druck der algerischen Sicherheitsbehörden. Bei Anti-Terror-Militäroperationen kommen immer wieder sowohl Soldaten als auch Terroristen ums Leben. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für die staatliche Identität darstellen, sind nach wie vor eine sehr kleine Minderheit. Sie werden von der Bevölkerung kaum oder gar nicht unterstützt. Terrorgruppen stellen allerdings weiterhin eine Bedrohung dar. Auch die statistischen Werte des Global Terrorism Index für die Jahre 2021 und 2022 stellen einen Hinweis auf die Verringerung terroristischer Aktivitäten in Libyen dar (STDOK 11.4.2023). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 14.11.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vgl. BS 23.2.2022). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 14.11.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vergleiche BS 23.2.2022). Spezifische regionale Risiken - Terrorismus Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vgl. AA 14.11.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 6.4.2023; vgl. AA 14.11.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 14.11.2022). Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vergleiche AA 14.11.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 6.4.2023; vergleiche AA 14.11.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 14.11.2022). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren. Die aufgrund politischer Gegebenheiten bzw. mangelnder Ressourcen nicht vorhandene oder zu schwache Präsenz von Sicherheitskräften in den angrenzenden Staaten erleichtert dies. Die algerische Armee hat daher generell die Kontrolle der Grenzregionen verstärkt. Dies gilt angesichts der aktuellen Situation in Libyen und Tunesien auch für die Streifen- und Übungstätigkeit in Grenznähe (BMEIA 6.4.2023). Subjektives Sicherheitsempfinden In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 98,2 % der Befragten an, sich in ihrer Wohngegend entweder "sehr sicher" oder "eher sicher" zu fühlen (STDOK 3.1.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.11.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 11.5.2023 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (6.4.2023): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 11.5.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (11.4.2023): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.1.2023): Algeria - Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Rechtsschutz / Justizwesen Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch in Zivilrechtsangelegenheiten und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 11.7.2020, FH 11.4.2023, BS 23.2.2022 S. 12, ÖB 11.2020). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 20.3.2023), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 20.3.2022; vgl. AA 11.7.2020, FH 11.4.2023). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 23.2.2022 S. 13, AA 11.7.2020). Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch in Zivilrechtsangelegenheiten und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 11.7.2020, FH 11.4.2023, BS 23.2.2022 S. 12, ÖB 11.2020). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 20.3.2023), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 20.3.2022; vergleiche AA 11.7.2020, FH 11.4.2023). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 23.2.2022 S. 13, AA 11.7.2020). Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre
  20. Für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten werden in der Regel Geldstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden diese rechtlichen Bestimmungen nicht immer. Die meisten Prozesse sind öffentlich, es sei denn, der Richter stellt fest, dass das Verfahren eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die "Moral" darstellt. Das Strafgesetzbuch sieht kostenfreie Übersetzer für Angeklagte vor. Die Angeklagten haben das Recht, während des Prozesses anwesend zu sein, können aber in Abwesenheit verurteilt werden, wenn sie einer Vorladung nicht Folge leisten (USDOS 20.3.2023). Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidungen Einfluss nehmen. Politische Prozesse scheinen gelegentlich konstruiert zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen "die Würde des Staates und die Staatssicherheit" festgenommen zu werden. Die gerichtliche Verfolgung von unliebsamen Personen oder Kritikern mit dem Mittel der Konstruktion gerichtlich belangbarer Vorwürfe kommt vor (ÖB 11.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 Sicherheitsbehörden Die algerischen Sicherheitskräfte bestehen aus der Armee (ANP), der Nationalen Gendarmerie und der republikanischen Garde unter dem Verteidigungsministerium sowie der nationalen Polizei unter dem Innenministerium (CIA 11.4.2023). Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsapparat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch einflussreichen "Direction des Services de Sécurité" (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB 11.2020). Die 130.000 Mann starke nationale Gendarmerie, die Polizeifunktionen außerhalb städtischer Gebiete ausübt und dem Verteidigungsministerium untersteht, sowie die ca. 200.000 Mann starke nationale Polizei bzw. DGSN [Anm.: "Direction générale de la Sûreté Nationale" - Generaldirektion der nationalen Sicherheit], die dem Innenministerium untersteht, teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee hat auch in begrenztem Ausmaß Verantwortung im Bereich der inneren Sicherheit. Zivile Behörden wahren generell eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.2.2023). Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit führte Ermittlungen zu Misshandlungsvorwürfen durch und ergriff Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte, die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium meldete keine strafrechtlichen Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung. Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 11.2020). Quellen: CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.5.2023): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 4.5.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 20.3.2023, ÖB 11.2020), auch im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 11.7.2020). Das Strafmaß für Folter für Beamte liegt zwischen 10 und 20 Jahren. Das Justizministerium erklärte, dass im Laufe des Jahres 2022 keine Polizeibeamten wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt worden seien (USDOS 20.3.2023). Folter und andere Misshandlungen werden ungestraft fortgesetzt (AI 27.3.2023).Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 11.7.2020; vergleiche USDOS 20.3.2023, ÖB 11.2020), auch im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 11.7.2020). Das Strafmaß für Folter für Beamte liegt zwischen 10 und 20 Jahren. Das Justizministerium erklärte, dass im Laufe des Jahres 2022 keine Polizeibeamten wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt worden seien (USDOS 20.3.2023). Folter und andere Misshandlungen werden ungestraft fortgesetzt (AI 27.3.2023). Die Foltervorwürfe sind seit dem Ende des Bürgerkriegs zurückgegangen, aber Menschenrechtsaktivisten werfen der Polizei immer noch vor, übermäßige Gewalt anzuwenden und Gefangene zu misshandeln (FH 11.4.2023). Im August 2022 berichtete der pro-Hirak-Aktivist und Whistleblower Mohamed Benhalima, dass er in der Untersuchungshaft gefoltert worden sei (FH 11.4.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Die Foltervorwürfe sind seit dem Ende des Bürgerkriegs zurückgegangen, aber Menschenrechtsaktivisten werfen der Polizei immer noch vor, übermäßige Gewalt anzuwenden und Gefangene zu misshandeln (FH 11.4.2023). Im August 2022 berichtete der pro-Hirak-Aktivist und Whistleblower Mohamed Benhalima, dass er in der Untersuchungshaft gefoltert worden sei (FH 11.4.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 AI - Amnesty International (27.3.2023):Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Algeria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089418.html, Zugriff 4.5.2023 FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 Allgemeine Menschenrechtslage Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 18.1.2023). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, und Pressefreiheit (AA 18.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit sowie rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 20.3.2023).Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 18.1.2023). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, und Pressefreiheit (AA 18.1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit sowie rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 20.3.2023). Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 20.3.2023), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023, FH 11.4.2023). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzen Journalisten Schikanen und Einschüchterungen aus (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Journalisten berichten, dass selektive Strafverfolgung als Einschüchterungsmechanismus dient. Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen schüchtert die Regierung Aktivisten und Journalisten ein. Zu den Maßnahmen der Regierung gehören die Schikanierung einiger Kritiker, die willkürliche Durchsetzung vage formulierter Gesetze und informeller Druck auf Verleger, Redakteure, Anzeigenkunden und Journalisten (USDOS 20.3.2023). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 11.4.2023). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren (FH 11.4.2023). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, einschließlich der Verwendung der Amazigh-Flagge bei Protesten, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 20.3.2023).Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 20.3.2023), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, FH 11.4.2023). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzen Journalisten Schikanen und Einschüchterungen aus (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Journalisten berichten, dass selektive Strafverfolgung als Einschüchterungsmechanismus dient. Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen schüchtert die Regierung Aktivisten und Journalisten ein. Zu den Maßnahmen der Regierung gehören die Schikanierung einiger Kritiker, die willkürliche Durchsetzung vage formulierter Gesetze und informeller Druck auf Verleger, Redakteure, Anzeigenkunden und Journalisten (USDOS 20.3.2023). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 11.4.2023). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren (FH 11.4.2023). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, einschließlich der Verwendung der Amazigh-Flagge bei Protesten, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2019 begannen die Hirak-Proteste [Anm.: Anti-Regierungs-Proteste]. Sie wurden manchmal geduldet, jedoch griffen die Behörden häufig auf Gewalt und willkürliche Verhaftungen zurück, um Kundgebungen zu verhindern oder zu unterbrechen. Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 2021 sahen sich die Hirak-Demonstranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch die Bewegung an Schwung verlor; im Jahr 2022 kam es nicht mehr zu groß angelegten Hirak-Protesten. Die Polizei nahm jedoch im Laufe des Jahres weiterhin Personen fest, denen Verbindungen zu der Bewegung nachgesagt wurden (FH 11.4.2023). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 20.3.2023). Das im Jahr 2012 verabschiedete Gesetz über Vereinigungen erleichterte die Gründung von politischen Parteien (BS 23.2.2022), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten, aber verschiedene politische Parteien mit religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit werden toleriert (USDOS 20.3.2023). Seit Verabschiedung des Parteiengesetzes 2012 nahm die Anzahl der Parteien deutlich zu. Dies führte jedoch auch zu einer Zersplitterung der Opposition (BS 23.2.2022). Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und – in sehr viel geringerem Umfang – staatlichen Medien. Jedoch haben einzelne Parteien kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 11.7.2020). Die CNDH als staatliche Menschenrechtsorganisation (Ombudsstelle) hat budgetäre Autonomie und die verfassungsmäßige Aufgabe angebliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land, die dem Präsidenten, dem Premierminister und den zwei Parlamentssprechern vorgelegt werden. Zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.7.2022 gingen bei der CNDH 533 Anträge auf Unterstützung ein, was einem Rückgang von mehr als 40 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die CNDH prüfte 531 von ihnen, was einer Prüfungsquote von über 99 Prozent und einem Anstieg der Zahl der geprüften Anträge um etwa 10 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Sie schloss 47 Fälle ab, einen Fall mehr als im Vorjahr, was bedeutet, dass die CNDH den Hilfesuchenden Ratschläge oder Abhilfemaßnahmen erteilte (USDOS 20.3.2023). Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen sind aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation nur selten mit dieser möglich. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren. Dennoch operieren einige Organisationen ohne Registrierung und werden seitens der Regierung toleriert (USDOS 20.3.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.1.2023): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 5.5.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085380.html, Zugriff 5.5.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 Religionsfreiheit Die Bevölkerung besteht zu 99 % aus sunnitischen Moslems und zu weniger als 1 % aus Christen, Juden und anderen (CIA 2.5.2023; vgl. FH 11.4.2023). Verschiedene inoffizielle Schätzungen geben die Anzahl der Christen in Algerien zwischen 20.000 und 200.000 an. Durch den Zuzug von Studenten und Migranten aus Subsahara-Afrika ist die Anzahl der Christen in den letzten Jahren gestiegen. Mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 diplomatische Beziehungen, ein Nuntius ist vor Ort (AA 11.7.2020).Die Bevölkerung besteht zu 99 % aus sunnitischen Moslems und zu weniger als 1 % aus Christen, Juden und anderen (CIA 2.5.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Verschiedene inoffizielle Schätzungen geben die Anzahl der Christen in Algerien zwischen 20.000 und 200.000 an. Durch den Zuzug von Studenten und Migranten aus Subsahara-Afrika ist die Anzahl der Christen in den letzten Jahren gestiegen. Mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 diplomatische Beziehungen, ein Nuntius ist vor Ort (AA 11.7.2020). Die Verfassung gewährleistet Glaubensfreiheit seit der Verfassungsänderung vom Dezember 2020 nicht mehr uneingeschränkt, Glaubensfreiheit besteht nur, wenn diese in Übereinstimmung mit den Gesetzen gelebt wird. Gesetzliche Bestimmungen gestatten allen Individuen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange die öffentliche Ordnung und gesetzliche Bestimmungen gewahrt bleiben (USDOS 2.6.2022). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 2.6.2022; vgl. AA 11.7.2020), verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen (AA 11.7.2020). Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert. Christen können ihren Glauben frei ausüben (BS 23.2.2022 S. 14). Gemäß anderen Angaben sind religiöse Minderheiten, darunter Christen und nicht-sunnitische Moslems, staatlicher Verfolgung und Einmischung ausgesetzt (FH 11.4.2023.). Muslime, die zum Christentum konvertieren bzw. den Islam oder islamische Würdenträger kritisieren, sind gesellschaftlichen und rechtlichen Restriktionen ausgesetzt (BS 23.2.2022 S. 14-15; vgl. USDOS 2.6.2022). So versagt das Gesetz Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind, ein Erbe zu erhalten (USDOS 2.6.2022).Die Verfassung gewährleistet Glaubensfreiheit seit der Verfassungsänderung vom Dezember 2020 nicht mehr uneingeschränkt, Glaubensfreiheit besteht nur, wenn diese in Übereinstimmung mit den Gesetzen gelebt wird. Gesetzliche Bestimmungen gestatten allen Individuen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange die öffentliche Ordnung und gesetzliche Bestimmungen gewahrt bleiben (USDOS 2.6.2022). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 2.6.2022; vergleiche AA 11.7.2020), verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen (AA 11.7.2020). Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert. Christen können ihren Glauben frei ausüben (BS 23.2.2022 S. 14). Gemäß anderen Angaben sind religiöse Minderheiten, darunter Christen und nicht-sunnitische Moslems, staatlicher Verfolgung und Einmischung ausgesetzt (FH 11.4.2023.). Muslime, die zum Christentum konvertieren bzw. den Islam oder islamische Würdenträger kritisieren, sind gesellschaftlichen und rechtlichen Restriktionen ausgesetzt (BS 23.2.2022 S. 14-15; vergleiche USDOS 2.6.2022). So versagt das Gesetz Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind, ein Erbe zu erhalten (USDOS 2.6.2022). Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nicht-muslimischer Religionen ist einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als "Vereine algerischen Rechts" beim Innenministerium akkreditieren lassen, Zulassungen bzw. Neubauten von Moscheen und Kirchen vorab durch eine staatliche Kommission genehmigt werden, und Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden. Diese dürfen nur in dafür vorgesehenen und genehmigungspflichtigen Räumlichkeiten stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht (AA 11.7.2020). Gemäß Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der Religion verboten (USDOS 2.6.2022). Missionierungstätigkeit (an Muslimen durch Nicht-Muslime) ist gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt, bei einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (USDOS 2.6.2022; vgl. AA 11.7.2020, BS 23.2.2022 S. 14, FH 28.2.2022) sowie einer Geldstrafe (USDOS 2.6.2022). Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nicht-muslimischer Religionen ist einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als "Vereine algerischen Rechts" beim Innenministerium akkreditieren lassen, Zulassungen bzw. Neubauten von Moscheen und Kirchen vorab durch eine staatliche Kommission genehmigt werden, und Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden. Diese dürfen nur in dafür vorgesehenen und genehmigungspflichtigen Räumlichkeiten stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht (AA 11.7.2020). Gemäß Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der Religion verboten (USDOS 2.6.2022). Missionierungstätigkeit (an Muslimen durch Nicht-Muslime) ist gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt, bei einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (USDOS 2.6.2022; vergleiche AA 11.7.2020, BS 23.2.2022 S. 14, FH 28.2.2022) sowie einer Geldstrafe (USDOS 2.6.2022). Die Behörden gehen gegen die Religionsgemeinschaft der Ahmadis vor und werfen ihren Anhängern vor den Islam herabzuwürdigen, die nationale Sicherheit zu bedrohen und gegen das Vereinigungsrecht verstoßen zu haben (FH 28.2.2022). Ahmadi-Vertreter berichten von Schwierigkeiten mit der Verwaltung und Belästigungen, da sie keine registrierte Vereinigung sind. Die jüdische Gemeinde ist ebenso von Schwierigkeiten bei administrativen Vorgängen mit den Behörden betroffen. Es gibt Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung, v. a. gegenüber Konvertiten (USDOS 2.6.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.5.2023): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 4.5.2023 FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023 USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on international Religious Freedom: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073977.html, Zugriff 19.9.2022 Ethnische Minderheiten Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern, wobei die große Mehrheit der Algerier berberischen Ursprungs ist. Nur eine Minderheit von etwa 15 % identifiziert sich selbst jedoch als Berber. Weniger als 1 % der Bevölkerung ist europäischer Abstammung (CIA 2.5.2022). Keine spezifische ethnische Gruppe dominiert die staatlichen Institutionen, dort sind sowohl Araber als auch ethnische Berber vertreten (FH 11.4.2023). Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor (AA 11.7.2020). Trotz flächendeckender Arabisierung der Bevölkerung haben sich in Gebirgsregionen und den Oasen des Südens Sprache und Traditionen der Berber erhalten; insbesondere die Bewohner der Kabylei setzten sich seit der Unabhängigkeit Algeriens für die Anerkennung ihrer Sprache (Tamazight) und ihrer Kultur ein. Durch die Verfassungsreform von 2016 wurde Tamazight neben dem Arabischen zur Amtssprache erklärt (AA 11.7.2020). Ethnische (Berber)Minderheiten - vor allem im Süden des Landes - berichten von diskriminierendem Verhalten von Sicherheitskräften. Mozabiten [Anm.: eine muslimische Minderheit] in der Wilaya Ghardaia beklagen, dass sie von Sicherheitskräften nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt würden. Demnach agieren Polizei und Gendarmerie parteiisch. Außerdem mache sich bemerkbar, dass Mozabiten vom verpflichtenden Militärdienst praktisch befreit seien und keine Vertreter in Polizei und Gendarmerie entsendeten. Auch in der Kabylei mit einer starken regionalen Identität gibt es immer wieder Klagen über systematische Benachteiligungen und Repressionen (ÖB 11.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.5.2023): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 4.5.2023 FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Relevante Bevölkerungsgruppen Homosexuelle Gleichgeschlechtliche Beziehungen und homosexuelle Handlungen sind nach Art. 333 und 338 des Strafgesetzbuches strafbar (AA 11.7.2020; vgl. DZ-SGG 2015, ÖB 11.2020, AI 27.3.2023) und können mit Haftstrafen von zwei Jahren (DZ-SGG 2015; vgl. USDOS 20.3.2023, HRW 12.1.2023, AI 27.3.2023), ist ein Minderjähriger involviert bis zu drei Jahren, und Geldstrafen geahndet werden (DZ-SGG 2015; vgl. USDOS 20.3.2023). Daneben sieht Art. 333 eine qualifizierte Strafbarkeit für Erregung öffentlichen Ärgernisses mit Bezügen zur Homosexualität vor (AA 11.7.2020; vgl. DZ-SGG 2015). In der Rechtspraxis finden beide Vorschriften regelmäßig Anwendung (Zahl anhängiger Verfahren nicht überprüfbar). Insbesondere Art. 333 wird von den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zur Verhinderung der Gründung von Schutzorganisationen homosexueller Personen herangezogen. Eine systematische Verfolgung homosexueller Personen (verdeckte Ermittlungen etc.) findet nicht statt; Homosexualität wird für die Behörden dann strafrechtlich relevant, wenn sie offen ausgelebt wird (AA 11.7.2020).Gleichgeschlechtliche Beziehungen und homosexuelle Handlungen sind nach Artikel 333 und 338 des Strafgesetzbuches strafbar (AA 11.7.2020; vergleiche DZ-SGG 2015, ÖB 11.2020, AI 27.3.2023) und können mit Haftstrafen von zwei Jahren (DZ-SGG 2015; vergleiche USDOS 20.3.2023, HRW 12.1.2023, AI 27.3.2023), ist ein Minderjähriger involviert bis zu drei Jahren, und Geldstrafen geahndet werden (DZ-SGG 2015; vergleiche USDOS 20.3.2023). Daneben sieht Artikel 333, eine qualifizierte Strafbarkeit für Erregung öffentlichen Ärgernisses mit Bezügen zur Homosexualität vor (AA 11.7.2020; vergleiche DZ-SGG 2015). In der Rechtspraxis finden beide Vorschriften regelmäßig Anwendung (Zahl anhängiger Verfahren nicht überprüfbar). Insbesondere Artikel 333, wird von den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zur Verhinderung der Gründung von Schutzorganisationen homosexueller Personen herangezogen. Eine systematische Verfolgung homosexueller Personen (verdeckte Ermittlungen etc.) findet nicht statt; Homosexualität wird für die Behörden dann strafrechtlich relevant, wenn sie offen ausgelebt wird (AA 11.7.2020). Die vage Definition von "homosexuelle Akte" und "Akte gegen die Natur" im Gesetz erlaubt gemäß Aktivisten sexueller Minderheiten pauschale Beschuldigungen, welche in zahlreichen Inhaftierungen wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen resultieren - allerdings in keinen Verurteilungen (USDOS 20.3.2023). Es kommt also mitunter zu polizeilichen Schikanen oder Anhaltungen, rechtliche Verfolgungen sind jedoch selten (ÖB 11.2020). Während es zwischen den Sicherheitsbehörden und den Aktivisten sexueller Minderheiten ein informelles Stillhalteabkommen gibt, das von beiden Seiten respektiert wird, kommt es v. a. in den arabischsprachigen Medien immer wieder zu homophoben Äußerungen (ÖB 11.2020). Sexuelle Minderheiten werden politisch marginalisiert und haben nur wenige Möglichkeiten, ihre Interessen öffentlich zu vertreten (FH 11.4.2023). Homosexualität ist ein Tabu-Thema. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Homosexuelle aufgrund ihrer als "unislamisch" empfundenen Lebensweise durch islamistische Gruppierungen gefährdet sind. In arabischen Zeitungen erscheinen vereinzelt Hassartikel - unter anderem in der auflagenstarken Zeitung Echourouk. Betroffene der für sexuelle Minderheiten aktiven NGO TransHomosDZ berichten, dass die Polizei Diskriminierung oder gewalttätige Übergriffe auf Homosexuelle duldet (AA 11.7.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 AI - Amnesty International (27.3.2023):Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Algeria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089418.html, Zugriff 4.5.2023 DZ-SGG - République Algérienne Démocratique et Populaire - Présidence de la République - Secrétariat Général du Gouvernement [Algerien]

(2015): Code Pénale - Année 2015, https://www.joradp.dz/TRV/Fpenal.pdf, Zugriff 19.9.2022 FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085380.html, Zugriff 5.5.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 20.3.2023). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins Ausland relativ frei reisen (FH 11.4.2023). Die Verfassung gewährt den Bürgern "das Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen und sich im gesamten Staatsgebiet zu bewegen". Unter Berufung auf die Terrorgefahr verhinderte die Regierung touristische Überlandfahrten zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi (USDOS 20.3.2023). Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 20.3.2023). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 20.3.2023).Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 20.3.2023). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 20.3.2023). Quellen: FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023 USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 Grundversorgung Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Bestimmend für die Wirtschaft sind die Förderung und der Export von Erdöl und -gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben Modernisierung und Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 2.2023). Die Wirtschaftsleistung war in den letzten zehn Jahren aufgrund der hohen Öl- und Gaspreise recht solide. Obwohl weitere Finanzreformen angekündigt wurden, ist die Wirtschaft nach wie vor stark von den Kohlenwasserstoffen abhängig und daher anfällig für internationale Preisschocks, wie sie in den letzten Jahren aufgetreten sind. Erdöl macht etwa 30 % des BIP aus (BS 23.2.2022). Die steigende Öl- und Gasnachfrage und die steigenden Preise führten 2021 zu einem kräftigen Aufschwung bei der Erdölproduktion und den Exporten, wodurch sich der Finanz- und Außenfinanzierungsbedarf drastisch verringerte. Die Erholung in den Nicht-Erdöl-Segmenten der Wirtschaft blieb jedoch unvollständig, während die Inflation stieg. Angeführt vom Öl- und Gassektor wuchs die algerische Wirtschaft in den ersten neun Monaten des Jahres 2021 um 3,9 % im Vergleich zum Vorjahr, nachdem sie 2020 um 5,5 % geschrumpft war (WB 14.4.2022). Die algerische Wirtschaft wuchs im Jahr 2022 um 3,1 %. Die wirtschaftlichen Entwicklungen des flächenmäßig größten Landes Afrikas sind jedoch von der globalen Energienachfrage und der Entwicklung der Öl- und Gaspreise abhängig, denn Algerien gehört zu den weltweit wichtigsten Produzenten von Erdöl, Erdgas und Flüssigerdgas. Algeriens Wirtschaft wird auch künftig stark von Öl und Gas abhängen, da diese Branche etwa 60 % der Steuereinnahmen und 90 % der Exporteinnahmen des Landes ausmacht. Algerien will allerdings seine Energie-Abhängigkeit reduzieren und die Wirtschaft diversifizieren, um langfristiges Wachstum zu ermöglichen (WKO 28.4.2023). Im Jahr 2023 soll sich die algerische Wirtschaft positiv entwickeln und voraussichtlich um 3 % wachsen. Man erwartet für 2023 einen Anstieg der Erdgasförderung um 6,6 % aufgrund der wachsenden europäischen Nachfrage. Die Getreideproduktion soll in der kommenden Saison um 38 % auf 3,3 Mio. Tonnen steigen und die Industrie, der Bausektor und die Dienstleistungsbranche werden voraussichtlich von erhöhten Investitionen und ausländischem Interesse profitieren (WKO 28.4.2023). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z. B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 51,8 % der Befragten an, dass es ihnen gelingt, ihren Haushalt trotz der aktuellen Lebensmittelpreise ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, 38,5 % können sich gerade so mit Lebensmitteln versorgen und nur 9,2 % können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen. Etwas schwieriger ist die Situation beim Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen: 42,6 % der Befragten sind in der Lage, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 45,1 % schaffen es gerade so, und 2,1 % können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit diesen Gütern versorgen (STDOK 3.1.2023). Die Prognosen für die Entwicklungen am algerischen Arbeitsmarkt sind ungünstig, die Arbeitslosigkeit steigt. Dies ist nicht nur auf die Corona-Pandemie zurückzuführen, sondern auch auf sinkende Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft und einer politischen Krise in 2019. Die Gehälter im öffentlichen Sektor sind höher als in der Privatwirtschaft. Allgemein steigen die Reallöhne in Algerien langsamer als das allgemeine Preisniveau (ABG 2.2023). Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2022 bei 11,6 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24-jährige) 2022 bei 29,0 % (WKO 4.2023). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z. B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ABG - Africa Business Guide (2.2023): Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 9.5.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark]
(2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 19.9.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.1.2023): Algeria - Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf WB - World Bank (14.4.2022): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2022, Zugriff 19.9.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (28.4.2023): Die algerische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Die-algerische-Wirtschaft.html, Zugriff 9.5.2023 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2023): Länderprofil Algerien, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 9.5.2023 Medizinische Versorgung Die Effizienz des Gesundheitswesens in Algerien ist im weltweiten Vergleich leicht überdurchschnittlich entwickelt. Die wohl wichtigste Kennzahl, mit der sich die Effizienz aller Maßnahmen zusammenfassen lässt, ist die allgemeine Lebenserwartung. Also das theoretische Alter, das ein heute Neugeborenes potenziell erreichen wird. Im Moment liegt dieses Alter in Algerien für Männer bei 73,1 und für Frauen bei 75,9 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung etwa 2,1 Jahre niedriger (Männer: 69,8 / Frauen: 74,9 Jahre). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 235,71 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies entspricht circa 6,2 % des Bruttoinlandsproduktes. International liegt dieser Betrag bei durchschnittlich 1.058,89 Euro (~ 9,8 % des jeweiligen BIP) (LD 10.5.2023). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Algerien ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,9 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 80.800 ausgebildeten Ärzten in Algerien stehen pro 1000 Einwohner rund 1,83 Ärzte zur Verfügung. Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,50 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 3,
  1. Durch den niedrigen Versorgungsstand kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten nur in vergleichsweise wenigen Fällen reduziert werden (LD 10.5.2023). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde, was den Zugang zu Allgemeinmediziner Hausarzt betrifft, erhoben, dass 83,6 % des Samples Zugang haben (64,2 % haben immer Zugang und 19,4 % haben einen eingeschränkten Zugang). Zwei Drittel der Befragten (66,2 %) gaben an, dass sie immer Zugang zu einem Zahnarzt haben. Derselben Tendenz folgend, sind auch Fachärzte für fast zwei Drittel der Befragten (63,1 %) immer erreichbar. Insgesamt haben Männer mehr Zugang zu diesem Dienst als Frauen. Wenn es um Behandlungen und Operationen in Krankenhäusern geht, hat die Mehrheit Zugang dazu, entweder immer (57,9 %) oder eingeschränkt (19,5 %) (STDOK 3.1.2023). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.] Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z. B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und sowie von Behinderten. Generell wird, um ein Intensivbett zu kommen oder eines behalten zu können, oft auch zu Bestechung gegriffen (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 11.7.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 LD - Laenderdaten.info (10.5.2022): Gesundheitswesen in Algerien, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Algerien/gesundheit.php, Zugriff 10.5.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.1.2023): Algeria - Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt bei der Rückkehr Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis
  2. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020).Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten (ÖB 11.2020). Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die vorgelegten Akten des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ferner wurde das aktuelle und in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien vom 17.05.2023 berücksichtigt. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Betreuungsinformationssystem des Bundes (GVS) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht am 18.04.2024 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. Seine Rechtsvertretung ist entschuldigt nicht erschienen. 2.
  5. Zur Person des BF: Die Identität des BF steht mangels Vorlage entsprechender identitätsbezeugender Dokumente, nicht fest. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den BF betreffend weitere Personenmerkmale (Familienstand, Staatsangehörigkeit, Herkunft und Muttersprache, Schulausbildung und Berufserfahrung, Familienverhältnisse sowie Aufenthaltsort seiner Angehörigen) für persönlich glaubwürdig, weil er sowohl im gegenständlichen Verfahren als auch in den Vorverfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte und kein Grund ersichtlich ist, an diesen zu zweifeln. Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit basieren ebenso auf den Ausführungen des BF im Verfahren und hat er zuletzt im Zuge der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht angeführt, halb Moslem und halb Christ zu sein und beide Religionen zu praktizieren, wenngleich er sich dem Islam näher fühle (S 6f Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2024). Dass der BF in der Vergangenheit in psychologischer Behandlung stand, er mittlerweile wieder gesund und arbeitsfähig ist und keine Medikamente einnimmt, hat er vor dem erkennenden Richter selbst bestätigt und sind aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des BF hervorgekommen, weshalb die dahingehenden Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Algerien im Jahr 2016, zu seinem Aufenthalt in Griechenland sowie zur Weiterreise nach Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich grundsätzlich gleichbleibenden und damit glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht. Die Feststellung zu den vom BF in Griechenland und in der Schweiz gestellten Anträgen auf internationalen Schutz gründet auf der seitens der belangten Behörde durchgeführten EURODAC-Abfrage. Aufgrund der Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren als auch in den Vorverfahren wurde vom erkennenden Gericht ein Auszug aus dem europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) eingeholt. Diesem sind die Feststellungen zur Verurteilung des BF in Griechenland zu entnehmen, wobei er selbst wiederholt ausgeführt hat, sich drei Jahre in Haft befunden zu haben. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich gestellten Anträgen auf internationalen Schutz, zum Verlauf der Asyl-Vorverfahren, zu seinen Ausreisen in die Schweiz und Italien sowie zu den erfolgten Rücküberstellungen nach Österreich fußen auf der Aktenlage und einer Einsichtnahme in den eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und wurde schließlich auch in der Beschwerdeschrift nichts Entgegenstehendes vorgebracht. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich ist durch eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie durch die im Akt erliegende Strafkarte (AS 137f) belegt. Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale aufweist und er über kein relevantes Privat- oder Familienleben im Inland verfügt, ergibt sich bereits aus der kurzen und wiederholt unterbrochenen Aufenthaltsdauer im Inland und wurden zudem keinerlei Unterlagen, welche eine soziale oder integrative Verfestigung des BF belegen würden, in Vorlage gebracht. Auch mit seinem in Österreich aufhältigen Cousin hat er – seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge – keinen Kontakt. Dass er kurzzeitig als Zeitungsverkäufer gearbeitet hat, ergibt sich aus seinen Ausführungen vor dem erkennenden Gericht. Aus dem eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes geht hervor, dass der BF Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. 2.
  6. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des BF: Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 24.03.2023 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid des BFA vom 04.03.2024 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Eine solch wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist fallbezogen nicht erkennbar und gelangt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt. In seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der BF befragt zu den Gründen der neuerlichen Asylantragstellung aus: „Weil ich zu Hause keine Arbeit habe“ und gab zugleich hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen an, keine Angst zu haben. In der am 26.02.2024 erfolgten Einvernahme durch das BFA erklärte er, dass sich an seinen bereits im Vorverfahren vorgebrachten Ausreisegründen nichts geändert und er Algerien aufgrund wirtschaftlicher Probleme verlassen habe. Zudem räumte er ein, dass seine Angaben vom 09.02.2023 betreffend Probleme mit dem algerischen Geheimdienst nicht der Wahrheit entsprächen. Befragt dazu, ob es weitere Probleme in Algerien gebe oder er noch etwas vorbringen wolle, was nicht zur Sprache gekommen ist oder ihm wichtig erscheint (AS 125f), verneinte er dies. Erstmals in der Beschwerdeschrift wurde auf die homosexuelle Orientierung des BF Bezug genommen und verwies der BF selbst in der Beschwerdeverhandlung ebenso auf eine ihm aus diesem Grunde in Algerien drohende Verfolgung. Der BF hat sein Vorbringen damit auf Umstände gestützt, welche von ihm bereits im Vorverfahren geltend gemacht wurden. Schon im Erstverfahren hat der BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe unter anderem auf wirtschaftliche Probleme sowie auf eine Verfolgung aufgrund seiner homosexuellen Orientierung verwiesen, wobei in dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des BFA vom 24.03.2024 dazu letztlich festgehalten wurde: „Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie homosexuell sind, zudem konnte nicht ermittelt oder festgestellt werden, dass Sie jemals aufgrund Ihrer angeblichen Homosexualität mit einer individuellen Verfolgung oder anderweitigen Restriktionen im Herkunftsland konfrontiert gewesen wären“. Sein nunmehr erstattetes Vorbringen ist demnach von der Rechtskraft des Erstverfahrens mitumfasst und wohnt diesem letztlich auch kein glaubhafter Kern inne. Dabei wird in Zusammenschau mit den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen nicht verkannt, dass in Algerien gleichgeschlechtliche Beziehungen und homosexuelle Handlungen nach Art. 333 und 338 des Strafgesetzbuches strafbar sind und Homosexualität ein Tabu-Thema ist, wobei diese für die Behörden dann strafrechtlich relevant wird, wenn sie offen ausgelebt wird. Dem BF ist es fallbezogen allerdings nicht gelungen seine homosexuelle Orientierung glaubhaft zu machen. Dabei wird in Zusammenschau mit den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen nicht verkannt, dass in Algerien gleichgeschlechtliche Beziehungen und homosexuelle Handlungen nach Artikel 333 und 338 des Strafgesetzbuches strafbar sind und Homosexualität ein Tabu-Thema ist, wobei diese für die Behörden dann strafrechtlich relevant wird, wenn sie offen ausgelebt wird. Dem BF ist es fallbezogen allerdings nicht gelungen seine homosexuelle Orientierung glaubhaft zu machen. So vermochte er bereits den Weg hin zur Entwicklung und Entstehung seiner sexuellen Identität nicht glaubwürdig darzulegen und waren seine Angaben überaus vage sowie in sich widersprüchlich, wie folgender Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll zeigt: „Rl: Können Sie die Entwicklung zu lhrer persönlichen Erkenntnis, homosexuell zu sein, näher ausführen? Wie und in welchem Alter haben Sie erkannt, dass Sie homosexuell sind? BF: lch war klein, ich habe einige sexuelle Erfahrungen gesammelt. Mit der Zeit ist es mehr geworden. Das war im Jahr 2009 und
  7. Meine letzte sexuelle Erfahrung war 2013 und
  8. Rl: Wenn Sie sagen, Sie waren klein - 2009 waren Sie immerhin 22 Jahre alt - was meinen Sie damit? BF: Obwohl ich das eigentlich als persönliches Anliegen betrachte, aber damals war ich 13, im Haus meines Großvaters, dort hatte ich eine sexuelle Erfahrung mit meinem Cousin. Rl: Also war es nicht im Jahr 2009, wie vorher erwähnt, sondern im Jahr 2000? BF: Das war das erste Mal, im Haus meines Großvaters, als ich 13 Jahre alt war. Dort habe ich meine sexuellen Erfahrungen erlebt. Später wurde es dann mehr und ich habe etliche sexuelle Erfahrungen gesammelt. Zwischen 2009 und 2013 hatte ich auch sehr viele Verhältnisse mit Männern. (…) Rl: Dann beschreiben Sie mir diesen Vorgang, wie Sie gemerkt haben, dass Sie homosexuell sind. Wie alt waren Sie? BF: Es gibt keine bestimmte Zeit. Es hat einfach angefangen und ist mit der Zeit mehr geworden. Ein bestimmtes Jahr gibt es nicht. lch habe damit angefangen, als ich klein war. Rl: Was meinen Sie mit ,,klein", waren Sie 7 Jahre alt oder 9 oder 15? Antworten Sie nicht so vage. BF: lch war in der Volkschule, ich war 11, 10, 12 Jahre jung. Rl: Sie wollen mir allen Ernstes sagen, dass Sie zwischen 10 und 12 Jahren lhre ersten homosexuellen Erfahrungen gemacht haben und sich bewusst waren, dass Sie homosexuell sind? BF: Als ich angefangen habe das zu praktizieren, war ich zwischen 10 und 12 Jahre alt. Rl: Sie sind meiner Frage ausgewichen. lch frage Sie daher noch einmal, was ist in lhrem lnnenleben vorgegangen, als Sie gemerkt haben, dass Sie homosexuell sind? Meine Frage ist, wenn man bemerkt, als Jugendlicher, dass man homosexuell ist, dann löst das einen gewissen inneren Prozess aus. Das ist etwas Besonderes... BF: Es ist so, damals, als ich das erlebt habe, ist es mit der Zeit immer mehr und normal geworden. Und auch später als ich erwachsen geworden bin, war es für mich ganz normal, sexuelle Erlebnisse mit anderen Männern zu haben. Rl: Sie sagen, dass es für Sie normal war, aber das ganze Thema ist in Algerien doch ein Tabu, dann muss das doch innerlich etwas auslösen bei lhnen. BF: Es ist in Algerien zwar verboten, aber ich habe das die ganze Zeit geheim gehalten. In Algerien betrachte man die Ausübung von Homosexualität als kriminellen Akt“ (S 17ff Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2024). Im Falle des Wahrheitsgehalts der Angaben des BF zu seiner sexuellen Orientierung ist es keineswegs nachvollziehbar, dass er nicht imstande ist den Weg hin zur Entstehung seiner Homosexualität bzw. zum Bewusstsein seiner homosexuellen Identität konkret zu beschreiben. In der Beschwerdeverhandlung zeigte er nahezu keinerlei Emotionen hinsichtlich der für einen Mann in Algerien sicherlich schwierigen Phase, in der man sich der eigenen Homosexualität bewusst wird, und entstand für den erkennenden Richter der Eindruck, dass der BF nicht in der Lage ist, sich in eine Person hineinzuversetzen, die an sich eine von der algerischen Gesellschaft verpönte sexuelle Orientierung entdeckt. Bei Wahrunterstellung seines Vorbringens hätte der BF zumindest in Grundzügen ein anschauliches Bild zur Entwicklung seiner Homosexualität wiedergeben bzw. die gestellten Fragen konkreter beantworten können müssen, zumal im Entwicklungsprozess der Homosexualität regelmäßig auch ein innerer Selbstfindungsprozess stattfindet. Dem BF ist es jedoch nicht gelungen einen nachvollziehbaren Weg zur eigenen sexuellen Identität zu beschreiben und war er zudem nicht in der Lage konkret darzulegen, welche Rolle die Tatsache, dass Homosexualität in Algerien strafbar ist, bei seiner Entwicklung spielte. Vielmehr gab er dazu in der Beschwerdeverhandlung nach einer zunächst nur ausweichenden Antwort an: „Es spielt keine Rolle in meinem Leben, es ist mir einfach passiert. Ich war jung und mit der Zeit habe ich gemerkt, dass es keine normale Sache ist. Es ist mir einfach passiert“ (S 23f Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2024) sowie wiederum auf erneute Nachfrage: „Natürlich, das ist etwas, das nicht normal ist, ich meine die Homosexualität. Auch wenn man sich zur Homosexualität bekennt, aber später weiß man schon, dass es nicht normal ist“ (S 25 Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2024). Auf Frage, ob er unter der Geheimhaltung seiner sexuellen Orientierung in Algerien gelitten habe, vermeinte er nur kurzangebunden und ohne weitere Emotionen: „Ein bisschen, ja“ (S 26 Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2024). Dass der BF damit – dies auch nach mehrmaligen Nachfragen – nicht imstande war darzulegen, welche Bedeutung für ihn die gesellschaftliche Ächtung von Homosexualität in Algerien bei der Entwicklung seiner sexuellen Neigung hatte und er auch hinsichtlich seiner Gedanken über die Konsequenzen seiner sexuellen Identität für sein Leben, sein Fortkommen in Bildung und Beruf bzw. den Beziehungen zu seiner Familie lediglich ausführte: „Persönlich hat mich das nicht beeinflusst. Von den anderen Personen hat keiner etwas erfahren, es ist alles geheim“ (S 26 Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2024) nährt den Verdacht der Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens nur noch mehr. Darüber hinaus vermochte der BF auch kein plausibles Bild seines Lebens als homosexuelle Person zu zeichnen. Befragt zur Anzahl seiner männlichen Kontakte in Algerien entgegnete er in der Beschwerdeverhandlung zunächst nur lapidar: „Ich weiß es nicht. Ich kann das nicht sagen“ (S 21 Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2024) und verstrickte er sich in weiterer Folge in Widersprüche, indem er einerseits vermeinte, dass sein letzter homosexueller Kontakt in Algerien im Jahr 2013 stattgefunden habe und er andererseits ausführte, dass es auch noch nach diesem Zeitpunkt zu einem solchen gekommen sei, wobei er angesprochen auf diese Ungereimtheiten seine in sich widersprüchlichen Angaben nicht plausibel erklären konnte. Wie es ihm dabei gelungen ist, seine sexuellen Kontakte zu den Männern geheim zu halten, vermochte er ebenso nicht überzeugend darzulegen: „Ja, man muss das geheim halten. In Algerien ist so etwas nicht akzeptiert und verboten“ sowie auf erneute Nachfrage „Ich habe darüber nicht gesprochen. Wir haben uns an geheimen Orten getroffen“ (S 22 Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2024). Befragt dazu, wo er die besagen Kontakte geknüpft habe, vermeinte der BF sodann nur allgemein gehalten, dass man sich bei Konzerten, in Bars, in Hotels oder in Restaurants treffe, man merke welche Orientierung die Menschen hätten und es sehr viele Plätze gebe, was jedoch angesichts dessen, dass Homosexualität in Algerien strafbar ist und ein Tabu-Thema darstellt, ebenso schlichtweg unglaubwürdig erscheint. Der BF konnte keinerlei Ortschaften ins Treffen führen, an denen sich Homosexuelle in Algerien typischerweise kennenlernen. Wenn der BF sich schon tatsächlich sehr früh seiner Homosexualität bewusst gewesen sein will, wäre wohl davon auszugehen, dass er sich diesbezüglich aufgrund eines natürlichen Interesses mehr Kenntnisse angeeignet hätte. Ferner gilt festzuhalten, dass er seinen eigenen Angaben zufolge auch nie versucht hat, mit einer LGBT-Organisation – wobei dem BF offenbar nicht einmal bewusst ist, dass es sich dabei nicht um einen Chatroom, sondern um Anlauf- bzw. Beratungsstellen handelt, die sich für die Rechte und Gleichstellung der LGBT Community einsetzen – in Algerien in Kontakt zu treten und führte er dies darauf zurück, dass er selbst nicht gerne chatte und zu altmodisch dafür sei, dies obwohl er im Erstverfahren noch zahlreiche Chatverläufe mit Frauen vorgelegt hat. Zudem ist anzumerken, dass der BF nach seiner vermeintlichen Erkenntnis, homosexuell zu sein, wiederholt mit Frauen sexuell verkehrte: „Ich habe mit vielen Frauen Sex gehabt. Das erste Mal war, als ich 24 Jahre alt war“ (S 19 Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2024), dies obwohl er sich selbst nicht als bisexuell, sondern ausdrücklich als homosexuell bezeichnet. Auch die Angaben des BF zu seinen weiteren Beziehungen in Griechenland konnten nicht überzeugen und führte er lediglich vage und oberflächig aus, dass er mit rund 5 bis 10 Personen eine gleichgeschlechtliche Beziehung geführt hätte. Nach Aufforderung des erkennenden Richters seine Ausführungen zu konkretisieren, erwiderte er nur lapidar, es nicht genau zu wissen und sich nicht an alle Verhältnisse erinnern zu können. Hinzukommt, dass der BF seine angebliche Veranlagung auch in Österreich nicht auslebt und es ihm an Hintergrundwissen zur Situation homosexueller Personen in Österreich mangelt. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung führte er an, dass er nicht gewusst hätte, dass Homosexualität in Österreich akzeptiert werde und erklärte er hinsichtlich seiner Kenntnisse zur rechtlichen und tatsächlichen Situation Homosexueller schlichtweg: „Keine, ich kenne mich nicht aus“ (S 27 Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2024). Auch die angesprochenen Vereine Queer Base und Hosi waren ihm kein Begriff: „Nein, das ist das erste Mal, dass ich das höre“ (S 17 Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2024) und lebt er seine Homosexualität seinen Angaben zufolge auch gar nicht aus. Er ist weder auf der Suche nach einem Partner oder auf Chat-Portalen aktiv, noch hat sein Sexualleben einen hohen Stellenwert für ihn: „Im letzten Jahr hat sich mein Leben gravierend verändert. Mein Sexualleben hat einen geringen Stellenwert bei mir, weil ich mich mit Forschungen und Studien zu Energie und Naturwissenschaftsressourcen beschäftige. Deswegen beschäftige ich mich derzeit nicht mit meinem Sexualleben“ (S 26 Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2024). Es ist völlig lebensfremd, dass der BF Algerien aufgrund seiner vermeintlichen Homosexualität verlassen haben will, er diese aber nunmehr in Österreich nicht auslebt, obwohl ihm dies nunmehr gefahrlos möglich wäre und er darüber hinaus über keinerlei allgemeine Kenntnisse im Hinblick auf die Situation Homosexueller in Österreich verfügt. Auch im Hinblick auf die Frage, ob sich sein Verhalten in der Öffentlichkeit seit seinem Aufenthalt in Österreich verändert habe, entgegnete der BF nur: „Die Art wie ich denke hat sich verändert. Natürlich hat sich durch die neue Umgebung in Österreich mein Leben zum Positiven verändert. Österreich ist neu für mich, es ist eine neue Kultur, die ich entdecken werde. Viele Dinge sind besser geworden, durch meinen Aufenthalt in Österreich. Das einzige Negative ist, dass ich nicht arbeiten darf. Alles andere ist gut“ (S 28 Verhandlungsprotokoll vom 18.04.2024), ohne dabei auf den Umstand, dass er seine Homosexualität nunmehr frei zeigen kann, Bezug zu nehmen. Schließlich konnte der BF – ebenso wie im Asyl-Erstverfahren – keinerlei Beweismittel (etwa Chatverläufe oder gemeinsame Fotos mit ehemaligen Partnern) in Vorlage bringen, die geeignet wären, seine Homosexualität zu belegen. Auch hat er im Verfahren keine Zeugen namhaft gemacht, die seine Behauptungen stützen könnten. Im Ergebnis ist es dem BF in einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgezeigten vagen und in sich widersprüchlichen Angaben, seinen Zugeständnissen in der mündlichen Verhandlung zu seiner Situation in Österreich und der damit einhergehenden persönlichen Unglaubwürdigkeit nicht gelungen, seine homosexuelle Orientierung als solche sowie eine damit einhergehende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in Algerien glaubhaft zu machen. Dafür spricht insbesondere auch die Tatsache, dass er weder in seiner Erstbefragung noch in seiner Einvernahme durch das BFA hinsichtlich der Gründe für die neuerliche Asylantragstellung von sich aus auch nur ansatzweise auf seine Homosexualität und eine ihm aus diesem Grunde drohende Verfolgung Bezug nahm, dies obwohl er auch in der Beschwerdeverhandlung keinerlei Hemmungen zeigte, seine sexuelle Orientierung sogleich offenzulegen. Dem Vorbringen, wonach er homosexuell sei und aufgrund dessen in Algerien verfolgt werde, wohnt damit insgesamt kein glaubhafter Kern inne und ist dieses nicht dazu geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken bzw. kann darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt erkannt werden. Nach Ansicht des erkennenden Richters liegt das Argument, dass der BF mit dem Folgenantrag den Versuch unternommen hat, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern und aufgrund der algerischen Wirtschaftsmisere in Österreich Arbeit zu finden, wesentlich näher, als das unglaubhafte vom BF geschilderte Bedrohungsszenario im Herkunftsland. Insofern der BF im Zuge der gegenständlichen Folgeantragstellung ferner auf wirtschaftliche Probleme in Algerien verwies, so gilt es festzuhalten, dass er solche bereits im Vorverfahren ins Treffen geführt hat und schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht, ist und allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. E 20.02.1985, 85/01/0052). Dies gilt im Übrigen auch für die vom BF in der Beschwerdeverhandlung kritisierten allgemeinen Lebensbedingungen in Algerien.Insofern der BF im Zuge der gegenständlichen Folgeantragstellung ferner auf wirtschaftliche Probleme in Algerien verwies, so gilt es festzuhalten, dass er solche bereits im Vorverfahren ins Treffen geführt hat und schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht, ist und allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen vergleiche E 20.02.1985, 85/01/0052). Dies gilt im Übrigen auch für die vom BF in der Beschwerdeverhandlung kritisierten allgemeinen Lebensbedingungen in Algerien. Hinsichtlich der von ihm ferner ins Treffen geführten Vergewaltigung in Griechenland und seines angeblichen Aktes bei der UN sei angemerkt, dass der BF entgegen seiner Ankündigung in der mündlichen Verhandlung keinerlei Unterlagen mehr dazu in Vorlage gebracht hat und nicht ersichtlich ist bzw. vorgebracht wurde, weshalb ihm aus diesem Grund in Algerien Verfolgung drohen sollte. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine wesentliche Änderung der Situation in Algerien wurde im Verfahren nicht substantiiert dargelegt. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere lebensbedrohliche Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist der BF gesund und arbeitsfähig und nimmt er auch keine Medikamente ein. Auch ist nicht bekannt, dass in ganz Algerien gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Algerien ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Algerien für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Nicht zuletzt gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung.Auch ist nicht bekannt, dass in ganz Algerien gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Algerien ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Algerien für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Nicht zuletzt gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung. In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des BF ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich. Insgesamt ist somit weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage feststellbar.In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des BF ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich. Insgesamt ist somit weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage feststellbar. 2.
  9. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die unter Punkt 1.
  10. getroffenen Feststellungen zur Lage in Algerien basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.05.2023 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und trat der BF diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich nicht entscheidungswesentlich verändert.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  12. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
  13. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN). Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das BFA den neuerlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das BFA den neuerlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  14. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH
  15. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  16. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  17. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidun

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.