Obsah (18)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 15Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 59§ 17§ 27§ 28§ 7RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2024 GeschäftszahlL502 2284904-1 Spruch, L502 2284904-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 11.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in deren Gefolge das Verfahren zugelassen wurde.
- Am 08.10.2022 wurde der irakische Reisepass des BF behördlich sichergestellt (vgl. AS 41).
- Am 08.10.2022 wurde der irakische Reisepass des BF behördlich sichergestellt vergleiche AS 41).
- Am 27.10.2022 wurde er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Er legte dabei seinen irakischen Personalausweis vor.
- Mit Schreiben vom 24.01.2023 teilte das Landeskriminalamt dem BFA mit, dass es sich bei dem sichergestellten Reisepass um ein Originaldokument handelt (vgl. OZ 83).
- Mit Schreiben vom 24.01.2023 teilte das Landeskriminalamt dem BFA mit, dass es sich bei dem sichergestellten Reisepass um ein Originaldokument handelt vergleiche OZ 83).
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 16.11.2023 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I und II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III).
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV und V).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI).6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 16.11.2023 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier und römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs). 7. Mit Information des BFA vom 28.11.2023 wurde ihm von Amts wegen
§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.7.
Mit Information des BFA vom 28.11.2023 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den am 30.11.2023 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Vertretung vom 20.12.2023 innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
- Am 22.01.2024 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
- Mit Eingabe seiner Vertretung vom 02.05.2024 wurden mehrere Lohnabrechnungen des BF vorgelegt.
- Das BVwG führte am 08.05.2024 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in seiner Anwesenheit, der seiner rechtlichen Vertretung sowie der eines Dolmetschers für die arabische Sprache durch, in der das Gericht auch länderkundliche Informationen sowie aktuelle Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des AJ-Web, des Melde-, Fremden- und Strafregisters als Beweismittel ins Verfahren einbezog. Vom BF wurde eine Teilnahmebestätigung für einen A1-Deutschkurs vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der turkmenischen Volksgruppe sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Er ist ledig und kinderlos. Er stammt aus XXXX und besuchte dort neun Jahre lang die Schule. Im Jahr 2014 zog er nach Bagdad und arbeitete dort als Bäcker. 2015 war er für sechs Monate in der Türkei aufhältig, danach zog er wieder nach Bagdad, wo er bis 2018 als Bäcker arbeitete. Im Anschluss betrieb er bis zu seiner Ausreise eine Bäckerei in XXXX . Es leben nach wie vor seine Eltern sowie seine fünf Brüder und vier Schwestern in XXXX . Der Vater bezieht eine Pension, ein Bruder arbeitet als Beamter, seine Schwestern sind allesamt verheiratet. Er steht mit seinen Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt. Er stammt aus römisch 40 und besuchte dort neun Jahre lang die Schule. Im Jahr 2014 zog er nach Bagdad und arbeitete dort als Bäcker. 2015 war er für sechs Monate in der Türkei aufhältig, danach zog er wieder nach Bagdad, wo er bis 2018 als Bäcker arbeitete. Im Anschluss betrieb er bis zu seiner Ausreise eine Bäckerei in römisch 40 . Es leben nach wie vor seine Eltern sowie seine fünf Brüder und vier Schwestern in römisch 40 . Der Vater bezieht eine Pension, ein Bruder arbeitet als Beamter, seine Schwestern sind allesamt verheiratet. Er steht mit seinen Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt. 1.
- Seine Muttersprache ist Turkmenisch, außerdem spricht er Arabisch. Er verfügt über keine maßgeblichen Kenntnisse der deutschen Sprache. Er hat von 25.03.2024 bis 09.05.2024 an einem A1-Deutschkurs teilgenommen. Er bezieht aktuell keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und ist seit 20.01.2023 als Reinigungskraft bei der Firma XXXX beschäftigt. Er ist gesund und voll erwerbsfähig. Er bezieht aktuell keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und ist seit 20.01.2023 als Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Er ist gesund und voll erwerbsfähig. Er verfügt in Österreich über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Der BF hat den Irak nicht aufgrund individueller Verfolgung durch Milizangehörige bzw. seine Onkel verlassen und ist im Falle einer Rückkehr in den Irak auch nicht der Gefahr einer Verfolgung durch solche ausgesetzt. Er ist bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor. 1.
- Zur Lage im Irak: Gouvernement Ninewa Im Juli 2022 wurden in Ninewa 13 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit vier Toten und acht Verletzten. Bei zwei der Toten und drei der Verwundeten handelte es sich um Zivilpersonen. Elf Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei Vorfälle, ein Angriff auf einen türkischen Militärstützpunkt in Ninewa, sowie einer auf das türkische Konsulat in Mossul wird pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (Wing 4.8.2022). Im August 2022 wurden fünf Vorfälle verzeichnet mit je zwei Toten und zwei Verletzten. Alle Opfer waren Zivilisten. Drei der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Bei Letzteren handelt es sich um zwei Raketenangriffe auf eine türkische Militärbasis in Nord-Ninewa, die jetzt jeden Monat angegriffen wird. Diese Gruppierungen rechtfertigen diese Angriffe damit, dass sie sich gegen ausländische Besatzer zur Wehr setzen (Wing 7.9.2022). Auch im September 2022 waren es fünf sicherheitsrelevante Vorfälle, mit zwei Toten und 14 Verletzten. Bei einem Toten und zwei Verwundeten handelte es sich um Zivilisten. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 waren es vier Vorfälle, mit einem toten und drei verletzten Zivilisten. Drei der Vorfälle werden dem IS und einer pro-iranischen Miliz zugeschrieben (Wing 7.11.2022). Im November 2022 wurden nur zwei Vorfälle verzeichnet mit drei verletzten Zivilisten. Der IS wird für beide Vorfälle verantwortlich gemacht (Wing 5.12.2022). Im Dezember 2022 stieg die Zahl der Angriffe auf zehn sicherheitsrelevante Vorfälle, wobei es fünf Tote und neun Verletzte gab. Unter den Opfern befanden sich drei getötete und sechs verletzte Zivilisten (Wing 4.1.2023). Im Jänner 2023 wurden in Ninewa fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier verletzten Zivilisten verzeichnet (Wing 7.2.2023). Im Februar 2023 waren es vier Vorfälle, mit einem Toten und drei Verletzten. Bei Letzteren handelte sich um Zivilpersonen. Drei der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, ein Zwischenfall einer pro-iranischen Gruppe (Wing 5.3.2023). Der türkische Militärstützpunkt Zilkan wurde mit Raketen beschossen. Ein irakischer Zivilist ist laut einer anonymen Quelle bei diesem Angriff verwundet worden (IRAQIN 1.2.2023). Im März 2023 wurde nur ein Vorfall verzeichnet, mit zwei zivilen Todesopfern, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 3.4.2023). Es handelte sich dabei um zwei Kinder, die beim Weiden mit Schafen im Gebiet von Diwanah im Distrikt Makhmour bei der Detonation eines mutmaßlichen IS-Kriegsrelikts getötet wurden (NINA 28.3.2023). Im April 2023 waren es drei IS-Angriffe, mit drei Verletzten (Wing 2.5.2023). Bei einem dieser Vorfälle wehrten kurdische Peshmerga einen Angriff von IS-Kämpfern im Qara Chog-Gebirge, im Distrikt Makhmour ab (Shafaq 8.4.2023). Im Mai 2023 wurden fünf IS-Angriffe verzeichnet, mit zwei Toten und einem Verletzten (Wing 5.6.2023). Im Juni 2023 nur einer, mit einem Toten (Wing 3.7.2023) und im August 2023 zwei, mit einem Verletzten (Wing 4.9.2023). Im September 2023 wurde eine Zivilperson bei einem IS-Angriff getötet (Wing 9.10.2023). Im November 2023 wurde ein Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Gruppen zugeschrieben wird (Wing 6.12.2023). Im Dezember 2023 wurden vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und neun Verletzten verzeichnet. Je zwei Vorfälle werden dem IS und pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (Wing 3.1.2024). Der IS hat beim Dorf Goptapa in Makhmour eine Armeestellung angegriffen (Bas 2.12.2023; vgl. Rudaw 2.12.2023) . Dabei wurden ein irakischer Armeesoldat getötet und fünf weitere verletzt (Rudaw 2.12.2023). Die irakische Armee hat daraufhin Goptapa abgeriegelt und die Bewegungsfreiheit der Einwohner in dem mehrheitlich kurdisch bewohnten ländlichen Gebiet eingeschränkt (Bas 2.12.2023).Im Jänner 2023 wurden in Ninewa fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier verletzten Zivilisten verzeichnet (Wing 7.2.2023). Im Februar 2023 waren es vier Vorfälle, mit einem Toten und drei Verletzten. Bei Letzteren handelte sich um Zivilpersonen. Drei der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, ein Zwischenfall einer pro-iranischen Gruppe (Wing 5.3.2023). Der türkische Militärstützpunkt Zilkan wurde mit Raketen beschossen. Ein irakischer Zivilist ist laut einer anonymen Quelle bei diesem Angriff verwundet worden (IRAQIN 1.2.2023). Im März 2023 wurde nur ein Vorfall verzeichnet, mit zwei zivilen Todesopfern, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 3.4.2023). Es handelte sich dabei um zwei Kinder, die beim Weiden mit Schafen im Gebiet von Diwanah im Distrikt Makhmour bei der Detonation eines mutmaßlichen IS-Kriegsrelikts getötet wurden (NINA 28.3.2023). Im April 2023 waren es drei IS-Angriffe, mit drei Verletzten (Wing 2.5.2023). Bei einem dieser Vorfälle wehrten kurdische Peshmerga einen Angriff von IS-Kämpfern im Qara Chog-Gebirge, im Distrikt Makhmour ab (Shafaq 8.4.2023). Im Mai 2023 wurden fünf IS-Angriffe verzeichnet, mit zwei Toten und einem Verletzten (Wing 5.6.2023). Im Juni 2023 nur einer, mit einem Toten (Wing 3.7.2023) und im August 2023 zwei, mit einem Verletzten (Wing 4.9.2023). Im September 2023 wurde eine Zivilperson bei einem IS-Angriff getötet (Wing 9.10.2023). Im November 2023 wurde ein Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Gruppen zugeschrieben wird (Wing 6.12.2023). Im Dezember 2023 wurden vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und neun Verletzten verzeichnet. Je zwei Vorfälle werden dem IS und pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (Wing 3.1.2024). Der IS hat beim Dorf Goptapa in Makhmour eine Armeestellung angegriffen (Bas 2.12.2023; vergleiche Rudaw 2.12.2023) . Dabei wurden ein irakischer Armeesoldat getötet und fünf weitere verletzt (Rudaw 2.12.2023). Die irakische Armee hat daraufhin Goptapa abgeriegelt und die Bewegungsfreiheit der Einwohner in dem mehrheitlich kurdisch bewohnten ländlichen Gebiet eingeschränkt (Bas 2.12.2023). Ninewa sah im Jänner 2024 zwei sicherheitsrelevante Vorfälle, mit zwei Verletzten. Je ein Vorfall geht auf den IS und pro-iranische Gruppen zurück (Wing 5.2.2024). Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Ninewa [Anm.: unterteilt in die Distrikte Akre, al-Ba'adj, al-Hamdaniyah, al-Hatra, Mossul, Shikhan, Sinjar, Tal 'Afar und Tilkaif] von Juli bis Dezember 2022 153 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 25,5) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity"
(3)und "other"
(5), da diese keine unmittelbar sicherheitsrelevanten Vorfälle beinhalten], darunter 20 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 3,33). Hierbei kam in 16 Fällen mindestens ein Zivilist zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 2,67). Bei elf weiteren Vorfällen handelte es sich um friedliche Demonstrationen. Für 19 Vorfälle wird der IS verantwortlich gemacht, 48 Angriffe gehen auf das Konto der türkischen Streitkräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 263 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 21,92) [abgesehen von Vorfällen der "sub event types" "change to group/activity"
(4)und "other"
(11), da diese keine unmittelbar sicherheitsrelevanten Vorfälle beinhalten]. Es wurden 31 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,58), wobei in 25 Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 2,08). Des Weiteren wurden 23 friedliche Demonstrationen und eine mit Intervention registriert. Dem IS werden 16 Angriffe zugeschrieben, den türkischen Streitkräften
- Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Ninewa 70 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 35). Es gab einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne Opfer. Vier Vorfälle, je zwei bewaffnete Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften und zwei IED-Angriffe, werden dem IS zugeschrieben, der wiederum in vier weiteren Fällen das Ziel von Aktionen der Sicherheitskräfte war. Mit 54 Angriffen geht der weitaus größte Anteil der registrierten Vorfälle auf Angriffe der türkischen Streitkräfte zurück. Diese Angriffe waren grundsätzlich gegen PKK-Ziele gerichtet. In einem Fall wurden jedoch KDP-Peshmerga und in zwei Fällen irakische Zivilisten getroffen, wobei es jeweils Todesopfer gab (ACLED 3.2024). Türkische Luftangriffe und andere Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Nordirak stellen eine Herausforderung für die Sicherheit dar, da diese Angriffe die bereits gefährdeten Jesiden-Gebiete im Sinjar weiter destabilisieren. Berichten zufolge hat das türkische Militär nur minimale Vorkehrungen getroffen, um zivile Opfer in dem Gebiet zu vermeiden. So kamen beispielsweise im Juni und Juli beim türkischen Vorstoß in den Sinjar im Rahmen der "Operation Claw-Eagle" und der "Operation Claw-Tiger" fünf Zivilisten ums Leben und Dutzende weitere wurden verwundet (USCIRF 4.2021, S.1). Im Distrikt Akre wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 31 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 5,17). Bei allen diesen Zwischenfällen handelt es sich um Luft-/Drohnenangriffe der türkischen Streitkräfte gegen Ziele der PKK (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 92 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 7,67), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) mit Todesopfer. Bei 89 der registrierten Vorfälle handelte es sich um türkische Luft-/Drohnenangriffe gegen PKK-Ziele (ACLED 5.1.2024). In den Monaten Jänner und Februar 2024 wurden 54 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 27), darunter eine friedliche Demonstration. Bei den übrigen 53 registrierten Vorfällen handelte es sich um türkische Angriffe gegen PKK-Ziele, wobei in zwei Fällen auch irakische Zivilisten getroffen und getötet wurden (ACLED 3.2024). Im Distrikt al-Ba'adj wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33). Ein Angriff wird dem IS zugeschrieben, bei drei Vorfällen handelt es sich um Luft-/Drohnenangriffe der Türkei gegen PKK- und YBŞ-Ziele (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden sieben Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,58). Bei drei dieser Zwischenfälle handelt es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), wobei in allen drei Fällen zivile Todesopfer zu beklagen waren. Es wurde auch ein friedlicher Protest registriert. Die Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und diverse Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Bis Februar 2024 wurden fünf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,5). Es handelte sich dabei um drei Angriffe des IS. Bei einem weiteren Vorfall handelte es sich um einen türkischen Angriff gegen die Widerstandseinheiten Sinjar (YBS) (ACLED 3.2024). Im Distrikt al-Hamdaniyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter eine friedliche Demonstration und eine mit Intervention. Einer der verzeichneten Vorfälle wird dem IS zugeschrieben, während zwei weitere gegen den IS gerichtete Aktionen waren. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und diverse Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,17) (ACLED 5.1.2024). Im Distrikt al-Hatra wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zehn Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,67), zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), einer davon mit mindestens einem zivilen Todesopfer. Bei drei der Vorfälle handelt es sich um Angriffe des IS (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 26 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,17), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08), mit mindestens einem zivilen Todesopfer. Fünf IED-Angriffe werden dem IS zugeschrieben, während es sich bei 18 Zwischenfällen um gegen IS-Ziele gerichtete Aktionen handelte. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Bis Februar 2024 wurden drei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Bei zwei dieser Vorfälle handelte es sich um gegen den IS gerichtete Aktionen der Sicherheitskräfte (ACLED 3.2024). Im Distrikt Mossul wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 46 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 7,67), darunter acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,33). In sieben dieser Fälle gab es zivile Todesopfer. Sieben Angriffe, bewaffnete Auseinandersetzungen und IED-Angriffe werden dem IS zugeschrieben, während 14 weitere Vorfälle gegen den IS gerichtet waren. Des Weiteren wurde eine friedliche Demonstration registriert (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 62 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,17), darunter 14 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,17), wobei es in acht Fällen zivile Tote gab. Vier Angriffe gehen auf das Konto des IS, während 21 weitere Vorfälle gegen den IS gerichtet waren. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Milizen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). In den Monaten Jänner und Februar 2024 wurden in Mossul vier Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne Opfer. Ein IED-Angriff wird dem IS zugeschrieben, die übrigen beiden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen (ACLED 3.2024). Im Distrikt Shekhan wurde im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 ein Vorfall registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,17) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei es sich um Luft-/Drohnenangriffe handelte (ACLED 5.1.2024). Im Distrikt Sinjar wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 28 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 4,67), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), darunter ein Fall mit mindestens einem zivilen Todesopfer, und neun friedliche Demonstrationen. Elf der Vorfälle werden den türkischen Streitkräften zugeschrieben. Es handelt sich dabei überwiegend um Luftangriffe gegen Ziele der PKK und der YBŞ (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 41 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,42), darunter sieben Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,58) mit zivilen Todesopfern bei allen Vorfällen. Darüber hinaus wurden 16 friedliche Demonstrationen registriert. Der IS führte zwei Angriffe aus, die türkischen Streitkräfte derer 14 und die PKK zeichnet für einen verantwortlich. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Sinjar vier Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2), darunter drei friedliche Demonstrationen (ACLED 3.2024). Im Distrikt Tal A’far wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,83), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es in allen Fällen zivile Todesopfer gab. Je drei Vorfälle werden dem IS zugeschrieben bzw. Angriffen gegen den IS (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 16 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) mit Todesopfern, sowie eine friedliche Demonstration. Von den übrigen Vorfällen werden drei Angriffe dem IS zugeschrieben. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In Tal 'Afar wurde bis Februar 2024 ein Zwischenfall registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024). Im Distrikt Tilkaif wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zehn Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,67), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei bei beiden Vorfällen Zivilpersonen ums Leben kamen. Bei einem Zwischenfall handelt es sich um einen IS-Angriff, vier weitere Vorfälle waren gegen den IS gerichtete Operationen der Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden sechs Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), wobei es in allen drei Fällen zumindest einen zivilen Toten gab. Zwei IED-Angriffe werden dem IS zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Turkmenen Turkmenen stellen die drittgrößte Ethnie des Irak dar (MRG 11.2017b; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 16). Angaben zur Bevölkerungszahl der Turkmenen unterscheiden sich massiv. Sie reichen von 400.000 (AA 28.10.2022, S. 17), über 600.000 bis zu 2 Millionen (MRG 11.2017b; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 17). Die meisten irakischen Turkmenen leben im Norden des Landes, in einem Bogen, der sich von Tal 'Afar über Mossul, Erbil, Altun Kopru, Kirkuk, Tuz Khurmatu und Kifri nach Khanaqin erstreckt (MRG 11.2017b; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 16, AA 28.10.2022, S. 17). Turkmenen nennen diese Gebiete Turkmen Eli (Land der Turkmenen). Kirkuk nimmt dabei eine besondere Stellung ein und wird von Turkmenen oft als ihre inoffizielle Hauptstadt betrachtet. Es finden sich auch turkmenische Gemeinden in größeren irakischen Städten, wie Bagdad und Basra (YRIS 6.2018). Etwa 60 % der Turkmenen sind Sunniten, der Rest Zwölfer-Schiiten bzw. Angehörige anderer schiitischer Konfessionen (MRG 11.2017b; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 16). Turkmenen aus Ninewa sind traditionell Schiiten (MRG 21.1.2020, S. 7). Rund 30.000 Turkmenen sind Christen (OFPRA 14.11.2017, S. 8). Tal 'Afar wird von schiitischen und sunnitischen Turkmenen bewohnt (AA 28.10.2022, S. 17).Turkmenen stellen die drittgrößte Ethnie des Irak dar (MRG 11.2017b; vergleiche DFAT 16.1.2023, S. 16). Angaben zur Bevölkerungszahl der Turkmenen unterscheiden sich massiv. Sie reichen von 400.000 (AA 28.10.2022, S. 17), über 600.000 bis zu 2 Millionen (MRG 11.2017b; vergleiche DFAT 16.1.2023, S. 17). Die meisten irakischen Turkmenen leben im Norden des Landes, in einem Bogen, der sich von Tal 'Afar über Mossul, Erbil, Altun Kopru, Kirkuk, Tuz Khurmatu und Kifri nach Khanaqin erstreckt (MRG 11.2017b; vergleiche DFAT 16.1.2023, S. 16, AA 28.10.2022, S. 17). Turkmenen nennen diese Gebiete Turkmen Eli (Land der Turkmenen). Kirkuk nimmt dabei eine besondere Stellung ein und wird von Turkmenen oft als ihre inoffizielle Hauptstadt betrachtet. Es finden sich auch turkmenische Gemeinden in größeren irakischen Städten, wie Bagdad und Basra (YRIS 6.2018). Etwa 60 % der Turkmenen sind Sunniten, der Rest Zwölfer-Schiiten bzw. Angehörige anderer schiitischer Konfessionen (MRG 11.2017b; vergleiche DFAT 16.1.2023, S. 16). Turkmenen aus Ninewa sind traditionell Schiiten (MRG 21.1.2020, S. 7). Rund 30.000 Turkmenen sind Christen (OFPRA 14.11.2017, S. 8). Tal 'Afar wird von schiitischen und sunnitischen Turkmenen bewohnt (AA 28.10.2022, S. 17). Turkmenen im Irak sprechen einen südlichen Dialekt der aserbaidschanischen Sprache, der als Turkmenisch bezeichnet wird (YRIS 6.2018). Das Turkmenische ist in Gebieten, in denen Turkmenen die Bevölkerungsmehrheit bilden, als Amtssprache anerkannt (USDOS 2.6.2022; vgl. DFAT 17.8.2020, S. 25). Gleichermaßen räumt die Verfassung den Turkmenen das Recht ein, ihre Sprache im Bildungswesen zu verwenden (MRG 11.2017b; vgl. DFAT 17.8.2020, S. 25). Der schlechte Zustand des Bildungssystems des Landes verhindert in vielen Fällen den Zugang turkmenischer Kinder zu muttersprachlicher Bildung (MRG 11.2017b). In der Kurdistan Region Irak (KRI) existieren 18 turkmenische Schulen (USDOS 2.6.2022).Turkmenen im Irak sprechen einen südlichen Dialekt der aserbaidschanischen Sprache, der als Turkmenisch bezeichnet wird (YRIS 6.2018). Das Turkmenische ist in Gebieten, in denen Turkmenen die Bevölkerungsmehrheit bilden, als Amtssprache anerkannt (USDOS 2.6.2022; vergleiche DFAT 17.8.2020, S. 25). Gleichermaßen räumt die Verfassung den Turkmenen das Recht ein, ihre Sprache im Bildungswesen zu verwenden (MRG 11.2017b; vergleiche DFAT 17.8.2020, S. 25). Der schlechte Zustand des Bildungssystems des Landes verhindert in vielen Fällen den Zugang turkmenischer Kinder zu muttersprachlicher Bildung (MRG 11.2017b). In der Kurdistan Region Irak (KRI) existieren 18 turkmenische Schulen (USDOS 2.6.2022). Im Zuge des Vormarsches des Islamischen Staates (IS) kam es zu kollektiven Vertreibungen auch von Turkmenen (AA 28.10.2022, S. 16). Die Mehrheit der schiitischen Turkmenen floh vor dem IS (DFAT 17.8.2020, S. 26; vgl. MRG 11.2017b), während viele Sunniten geblieben sind. Die vertriebenen schiitischen Turkmenen aus Tal 'Afar und anderen Distrikten leben nun größtenteils im Süden des Irak. Die meisten von ihnen konnten noch nicht in ihre Häuser zurückkehren (Stand Mitte 2020) (DFAT 17.8.2020, S. 26). Tal 'Afar blieb bis 2017 unter IS-Kontrolle (AA 28.10.2022, S. 17). Insbesondere schiitische Turkmenen wurden zum Ziel von Angriffen des sog. IS, wie z. B. in seinen Kampagnen gegen die mehrheitlich schiitisch-turkmenischen Städte Tal 'Afar und Amerli (MRG 11.2017b). Etwa 1.300 Turkmenen wurden entführt, darunter 470 Frauen und 130 Kinder. Etwa 800 davon wurden getötet, während der Rest weiterhin verschollen ist (USDOS 12.4.2022). Nach anderen Angaben waren Ende 2021 noch immer 900 vom IS entführte schiitische und sunnitische Turkmenen vermisst (USDOS 2.6.2022).Im Zuge des Vormarsches des Islamischen Staates (IS) kam es zu kollektiven Vertreibungen auch von Turkmenen (AA 28.10.2022, S. 16). Die Mehrheit der schiitischen Turkmenen floh vor dem IS (DFAT 17.8.2020, S. 26; vergleiche MRG 11.2017b), während viele Sunniten geblieben sind. Die vertriebenen schiitischen Turkmenen aus Tal 'Afar und anderen Distrikten leben nun größtenteils im Süden des Irak. Die meisten von ihnen konnten noch nicht in ihre Häuser zurückkehren (Stand Mitte 2020) (DFAT 17.8.2020, S. 26). Tal 'Afar blieb bis 2017 unter IS-Kontrolle (AA 28.10.2022, S. 17). Insbesondere schiitische Turkmenen wurden zum Ziel von Angriffen des sog. IS, wie z. B. in seinen Kampagnen gegen die mehrheitlich schiitisch-turkmenischen Städte Tal 'Afar und Amerli (MRG 11.2017b). Etwa 1.300 Turkmenen wurden entführt, darunter 470 Frauen und 130 Kinder. Etwa 800 davon wurden getötet, während der Rest weiterhin verschollen ist (USDOS 12.4.2022). Nach anderen Angaben waren Ende 2021 noch immer 900 vom IS entführte schiitische und sunnitische Turkmenen vermisst (USDOS 2.6.2022). 2017 flohen viele sunnitische Turkmenen im Zuge der Rückeroberung des IS-Gebietes (MRG 11.2017b). Sunnitische Turkmenen wurden bei außergerichtlichen Hinrichtungen durch irakische Sicherheitskräfte ermordet (MRG 11.2017b; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 16). Es gab auch Berichte über willkürliche und rechtswidrige Verhaftungen, Erpressungen und Entführungen von Turkmenen in Ninewa (USDOS 20.3.2023). Turkmenen aus Kirkuk werfen der Verwaltung Diskriminierung vor (ICG 15.6.2020, S. 10-11). 2017 flohen viele sunnitische Turkmenen im Zuge der Rückeroberung des IS-Gebietes (MRG 11.2017b). Sunnitische Turkmenen wurden bei außergerichtlichen Hinrichtungen durch irakische Sicherheitskräfte ermordet (MRG 11.2017b; vergleiche DFAT 16.1.2023, S. 16). Es gab auch Berichte über willkürliche und rechtswidrige Verhaftungen, Erpressungen und Entführungen von Turkmenen in Ninewa (USDOS 20.3.2023). Turkmenen aus Kirkuk werfen der Verwaltung Diskriminierung vor (ICG 15.6.2020, S. 10-11). PMF-Milizen (Volksmobilisierungseinheiten) haben sunnitischen Turkmenen die Rückkehr in ihre Dörfer im Distrikt Tuz-Khurmato in Salah ad-Din verweigert, schiitischen Turkmenen jedoch gestattet. In Tal 'Afar schikanieren PMF sunnitische Turkmenen an Kontrollpunkten weiterhin verbal und verlangen von ihnen die Zustimmung des Geheimdienstes der PMF, um amtliche Dokumente zu erhalten (USDOS 2.6.2022). Etwa 400 Turkmenen aus Tal 'Afar haben sich im Lauf des Jahres 2020 für ein monatliches Gehalt der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) angeschlossen und wurden in Trainingslager geschickt (USDOS 12.5.2021). Im kurdischen Regionalparlament waren fünf Sitze für Turkmenen reserviert (AA 22.1.2021, S. 11). Die kurdische Quotenregelung für ethno-konfessionelle Minderheiten wurde nach einer Klage zweier PUK-Politiker und einer christlichen Partei aus Sulaymaniyah durch das irakische Höchstgericht als verfassungswidrig erklärt. Folglich sind Minderheitsparteien nun gezwungen, ihre Kandidaten gegen jene von finanziell besser ausgestatteten, etablierten kurdischen politischen Parteien aufzustellen (Rudaw 25.2.2024).
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der vom BF vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlicher Verhandlungen sowie durch Einsichtnahme in die vom BVwG beigeschaffte länderkundliche Informationen und die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des Grundversorgungsdatensystems, des AJ-Webs sowie des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. 2.
- Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF konnten aufgrund der Vorlage von Identitätsdokumenten im Original (irakischer Reisepass und Personalausweis) festgestellt werden. Der Reisepass wurde einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen und als echt qualifiziert (vgl. AS 83f).2.
- Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF konnten aufgrund der Vorlage von Identitätsdokumenten im Original (irakischer Reisepass und Personalausweis) festgestellt werden. Der Reisepass wurde einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen und als echt qualifiziert vergleiche AS 83f). Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Schulbildung, seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seinen Sprachkenntnissen und seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich ergaben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde am 27.10.2022 sowie vor dem erkennenden Gericht am 08.05.2024, den von ihm vorgelegten Beweismitteln und aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Die Feststellungen zu seiner bisherigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht, den vorgelegten Lohnabrechnungen (vgl. OZ 5) sowie dem eingeholten Auszug aus dem AJ-Web.Die Feststellungen zu seiner bisherigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht, den vorgelegten Lohnabrechnungen vergleiche OZ 5) sowie dem eingeholten Auszug aus dem AJ-Web. In der behördlichen Einvernahme behauptete der BF an einer psychischen Krankheit zu leiden, führte diesbezüglich aber lediglich aus er müsse sich übergeben, wenn er nervös sei. Dabei verneinte er Medikamente zu nehmen oder in ärztlicher Behandlung zu sein (vgl. AS 55). In der Beschwerdeverhandlung bestätigte er gesund zu sein und keine Krankheiten zu haben (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Im gesamten Verfahren wurden auch keine ärztlichen Befunde vorgelegt, weshalb die Feststellung zu treffen war, dass er gesund ist. Es sind auch keine Hinweise auf eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit hervorgekommen, zumal er aktuell in Österreich erwerbstätig ist.In der behördlichen Einvernahme behauptete der BF an einer psychischen Krankheit zu leiden, führte diesbezüglich aber lediglich aus er müsse sich übergeben, wenn er nervös sei. Dabei verneinte er Medikamente zu nehmen oder in ärztlicher Behandlung zu sein vergleiche AS 55). In der Beschwerdeverhandlung bestätigte er gesund zu sein und keine Krankheiten zu haben vergleiche Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Im gesamten Verfahren wurden auch keine ärztlichen Befunde vorgelegt, weshalb die Feststellung zu treffen war, dass er gesund ist. Es sind auch keine Hinweise auf eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit hervorgekommen, zumal er aktuell in Österreich erwerbstätig ist. Der gg. Verfahrensgang stellte sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. 2.3.
- Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie pro futuro bei einer Rückkehr gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen: Anlässlich seiner Erstbefragung am 11.05.2022 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass im Irak „ein politischer Krieg zwischen der Miliz und den Familien herrsche“. Es habe religiöse Probleme zwischen den Sunniten und den Schiiten gegeben. Es sei schwierig im Irak zu leben und es gebe dort keine Sicherheit. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben (vgl. AS 13).Anlässlich seiner Erstbefragung am 11.05.2022 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass im Irak „ein politischer Krieg zwischen der Miliz und den Familien herrsche“. Es habe religiöse Probleme zwischen den Sunniten und den Schiiten gegeben. Es sei schwierig im Irak zu leben und es gebe dort keine Sicherheit. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben vergleiche AS 13). Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27.10.2022 brachte er einerseits vor, dass man als Angehöriger der turkmenischen Minderheit keine Rechte im Irak habe. Andererseits sei er im Jahr 2021 vom Schiitentum zum Sunnitentum konvertiert und deswegen mehrmals von seinen Onkeln väterlicherseits bedroht worden. So hätten ihm diese gesagt, er müsse zum schiitischen Islam zurückkehren und für die Miliz al-Haschd asch-Scha‘bi arbeiten, da sie ihn ansonsten töten werden (vgl. AS 59 ff). Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27.10.2022 brachte er einerseits vor, dass man als Angehöriger der turkmenischen Minderheit keine Rechte im Irak habe. Andererseits sei er im Jahr 2021 vom Schiitentum zum Sunnitentum konvertiert und deswegen mehrmals von seinen Onkeln väterlicherseits bedroht worden. So hätten ihm diese gesagt, er müsse zum schiitischen Islam zurückkehren und für die Miliz al-Haschd asch-Scha‘bi arbeiten, da sie ihn ansonsten töten werden vergleiche AS 59 ff). Im angefochtenen Bescheid vom 16.11.2023 wurde festgestellt, dass dem BF im Herkunftsstaat keine persönliche Verfolgung – etwa durch seine zwei Onkel aufgrund der behaupteten Konversion oder aufgrund seiner turkmenischen Volksgruppenzugehörigkeit – drohe. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass er in der Erstbefragung lediglich allgemein bestehende schwierige Lebensumstände vorbrachte und erst in der behördlichen Einvernahme Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. seines Wechsels der Glaubensrichtung erwähnte. Es sei auch nicht plausibel, warum er ausgerechnet von seinen Onkeln mit dem Tod bedroht werde, mit dem Rest seiner Familie aber offenbar keinerlei Probleme habe. Auch habe er in der Heimatstadt seine Bäckerei bis zu seiner Ausreise ohne Weiteres betreiben können. Vor dem Hintergrund der angeblichen Bedrohung wäre es zudem naheliegend, dass er sich stattdessen in einer anderen Region des Iraks niedergelassen hätte. In der Beschwerde vom 20.12.2023 wurde zum Vorbringen des BF ergänzend ausgeführt, dass die Familie des BF der moslemisch-schiitischen Glaubensgemeinschaft angehöre und dass seine Onkel väterlicherseits gute Beziehungen mit den Milizen der al-Haschd asch-Scha‘bi haben. Er fürchte daher Repressionen bis hin zur Todesstrafe durch Staat, Gesellschaft, schiitische Milizen sowie durch seine Onkel, die bei Mord Straffreiheit genießen würden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen in Bezug auf die Konversion innerhalb der islamischen Glaubensgemeinschaft zu tätigen. Zudem stamme er aus einem zuvor vom IS besetzten Gebiet und werde ihm bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verbindung bzw. Anhängerschaft zum IS unterstellt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm aufgrund seines besonderen Risikoprofils sowie der stark eingeschränkten Bewegungsfreiheit und Möglichkeit zur Niederlassung im Irak nicht zur Verfügung. 2.3.
- Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF im Herkunftsstaat pro futuro aus von ihm behaupteten Gründen gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen: 2.3.2.
- Bereits im angefochtenen Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass der BF die Existenz seines irakischen Reisepasses während seiner Erstbefragung am 11.05.2022 verschleierte. Obwohl er damals verneint hatte, aus dem Irak mit einem Reisedokument ausgereist zu sein, wurde der originale Reisepass des BF im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung seines Zimmers am 10.10.2022 gefunden und sichergestellt (vgl. AS 51). Auch seinen irakischen Personalausweis legte er dann erst nach Sicherstellung des Passes, nämlich anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27.10.2022 vor. Der belangten Behörde war somit nicht entgegenzutreten, wenn sie dieses Verhalten des BF als mangelnde Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität sowie zu Lasten seiner Glaubwürdigkeit wertete. Seine Behauptung, er habe beide Identitätsdokumente – zufälligerweise genau am Tag vor Eintreffen der Polizei – von einem Freund aus der Türkei geschickt bekommen, erwies sich als nicht glaubhaft. Einerseits widerspricht er damit seinen Angaben in der Erstbefragung, wonach seine Ausreise illegal sowie ohne Pass erfolgt sei und sich sein Personalausweis noch im Irak befinde (vgl. AS 10f). Im Übrigen war es ihm auch nicht möglich, für diesen angeblichen postalischen Erhalt der Dokumente irgendwelche Nachweise, wie beispielsweise ein Kuvert, vorzulegen (vgl. AS. 55). Insgesamt wirkte sich dieses Verhalten bereits negativ auf seine persönliche Glaubwürdigkeit aus und war daher auch im Zuge der Würdigung seines Fluchtvorbringens nachteilig zu bedenken.2.3.2.
- Bereits im angefochtenen Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass der BF die Existenz seines irakischen Reisepasses während seiner Erstbefragung am 11.05.2022 verschleierte. Obwohl er damals verneint hatte, aus dem Irak mit einem Reisedokument ausgereist zu sein, wurde der originale Reisepass des BF im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung seines Zimmers am 10.10.2022 gefunden und sichergestellt vergleiche AS 51). Auch seinen irakischen Personalausweis legte er dann erst nach Sicherstellung des Passes, nämlich anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27.10.2022 vor. Der belangten Behörde war somit nicht entgegenzutreten, wenn sie dieses Verhalten des BF als mangelnde Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität sowie zu Lasten seiner Glaubwürdigkeit wertete. Seine Behauptung, er habe beide Identitätsdokumente – zufälligerweise genau am Tag vor Eintreffen der Polizei – von einem Freund aus der Türkei geschickt bekommen, erwies sich als nicht glaubhaft. Einerseits widerspricht er damit seinen Angaben in der Erstbefragung, wonach seine Ausreise illegal sowie ohne Pass erfolgt sei und sich sein Personalausweis noch im Irak befinde vergleiche AS 10f). Im Übrigen war es ihm auch nicht möglich, für diesen angeblichen postalischen Erhalt der Dokumente irgendwelche Nachweise, wie beispielsweise ein Kuvert, vorzulegen vergleiche AS. 55). Insgesamt wirkte sich dieses Verhalten bereits negativ auf seine persönliche Glaubwürdigkeit aus und war daher auch im Zuge der Würdigung seines Fluchtvorbringens nachteilig zu bedenken. 2.3.2.
- Es war dem Beschwerdeführer in weiterer Folge insbesondere nicht möglich, seine Fluchtgründe konsistent vorzutragen und änderte er seine diesbezüglichen Angaben im Lauf des gg. Verfahren mehrfach ab. Auch wenn die Erstbefragung nicht einer ausführlichen Darstellung der Fluchtgründe dient, kann nicht außer Acht gelassen werden, dass er damals sowohl die angebliche Bedrohung durch seine Onkel aufgrund eines Religionswechsels als auch die Probleme aufgrund seiner turkmenischen Volksgruppenzugehörigkeit noch gänzlich unerwähnt ließ. Ein derartiges Vorbringen erstattete er erst in der behördlichen Einvernahme, während er in der Erstbefragung ganz allgemein auf die Sicherheitslage im Irak und den „Krieg zwischen der Miliz und den Familien“ bzw. auf „religiöse Probleme zwischen den Sunniten und den Schiiten“ abstellte (vgl. AS 13). Auch wenn die Erstbefragung nicht einer ausführlichen Darstellung der Fluchtgründe dient, kann nicht außer Acht gelassen werden, dass er damals sowohl die angebliche Bedrohung durch seine Onkel aufgrund eines Religionswechsels als auch die Probleme aufgrund seiner turkmenischen Volksgruppenzugehörigkeit noch gänzlich unerwähnt ließ. Ein derartiges Vorbringen erstattete er erst in der behördlichen Einvernahme, während er in der Erstbefragung ganz allgemein auf die Sicherheitslage im Irak und den „Krieg zwischen der Miliz und den Familien“ bzw. auf „religiöse Probleme zwischen den Sunniten und den Schiiten“ abstellte vergleiche AS 13). Vor dem erkennenden Gericht begründete er diese Unvollständigkeit seiner Angaben zuerst damit, dass er sehr müde gewesen sei und ihm vom Dolmetscher gesagt worden sei, er müsse nicht alles sagen. Wenig später behauptete er dann wieder, der Dolmetscher habe ihm nicht die Möglichkeit gegeben alles zu erzählen (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Beide Erklärungen überzeugen jedoch nicht. Vor dem erkennenden Gericht begründete er diese Unvollständigkeit seiner Angaben zuerst damit, dass er sehr müde gewesen sei und ihm vom Dolmetscher gesagt worden sei, er müsse nicht alles sagen. Wenig später behauptete er dann wieder, der Dolmetscher habe ihm nicht die Möglichkeit gegeben alles zu erzählen vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Beide Erklärungen überzeugen jedoch nicht. Dass er seine konkreten Fluchtgründe nicht zumindest ansatzweise hätte vorbringen können ist weder glaubhaft noch aus der Niederschrift ersichtlich. So wurde von ihm im Rahmen der Erstbefragung bestätigt, dass er der Einvernahme ohne Probleme habe folgen können und dass er sämtliche Fluchtgründe sowie die dazugehörenden Ereignisse angegeben habe (vgl. AS 9, 13). Aus Sicht des erkennenden Gerichts wäre daher jedenfalls zu erwarten gewesen, dass der BF seine tatsächlichen Fluchtgründe auch in der Erstbefragung zumindest im Ansatz erwähnen und nicht bloß auf die allgemeinen Schwierigkeiten in seinem Herkunftsstaat verweisen würde.Dass er seine konkreten Fluchtgründe nicht zumindest ansatzweise hätte vorbringen können ist weder glaubhaft noch aus der Niederschrift ersichtlich. So wurde von ihm im Rahmen der Erstbefragung bestätigt, dass er der Einvernahme ohne Probleme habe folgen können und dass er sämtliche Fluchtgründe sowie die dazugehörenden Ereignisse angegeben habe vergleiche AS 9, 13). Aus Sicht des erkennenden Gerichts wäre daher jedenfalls zu erwarten gewesen, dass der BF seine tatsächlichen Fluchtgründe auch in der Erstbefragung zumindest im Ansatz erwähnen und nicht bloß auf die allgemeinen Schwierigkeiten in seinem Herkunftsstaat verweisen würde. Als er vor der belangten Behörde zu seinen Ausreisegründen befragt wurde, brachte er zuerst vor, dass man als Turkmene im Irak keine Rechte habe (vgl. AS 59). Dazu führte er jedoch lediglich an, dass er bei seinen Reisebewegungen nach Bagdad oder in andere Provinzen länger bei den Checkpoints habe warten müssen und dass er dabei auch beschimpft worden sei. Abgesehen von dem Umstand, dass selbst diese Schilderung äußerst oberflächlich blieb und er ansonsten keine weiteren Beispiele für die angeblich fehlenden Rechte von turkmenisch-stämmigen Irakern nannte, mangelt es einem solchem Vorbringen bereits an der erforderlichen Intensität für die Qualifikation als Verfolgungshandlungen. Unter Verfolgung ist nämlich ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). § 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083). Allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, weisen für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung auf. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl. VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; VwGH 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen. Auch sind kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen durch die Sicherheitsbehörden für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen – nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH 11.12.1997, 95/20/0610).Als er vor der belangten Behörde zu seinen Ausreisegründen befragt wurde, brachte er zuerst vor, dass man als Turkmene im Irak keine Rechte habe vergleiche AS 59). Dazu führte er jedoch lediglich an, dass er bei seinen Reisebewegungen nach Bagdad oder in andere Provinzen länger bei den Checkpoints habe warten müssen und dass er dabei auch beschimpft worden sei. Abgesehen von dem Umstand, dass selbst diese Schilderung äußerst oberflächlich blieb und er ansonsten keine weiteren Beispiele für die angeblich fehlenden Rechte von turkmenisch-stämmigen Irakern nannte, mangelt es einem solchem Vorbringen bereits an der erforderlichen Intensität für die Qualifikation als Verfolgungshandlungen. Unter Verfolgung ist nämlich ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083). Allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, weisen für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung auf. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre vergleiche VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; VwGH 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen. Auch sind kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen durch die Sicherheitsbehörden für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen – nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH 11.12.1997, 95/20/0610). In der Beschwerdeverhandlung führte er als Grund für seine Ausreise zuerst nur die Bedrohung durch seine Onkel an (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Erst auf Nachfrage erwähnte er auch Probleme der turkmenischen Bevölkerung in seiner Herkunftsregion, stellte dabei aber nicht mehr auf die Volksgruppenzugehörigkeit, sondern vielmehr auf die religiöse Ausrichtung ab (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls):„RI: Hatten die sunnitischen Turkmenen in XXXX grundsätzlich Probleme wegen Ihres Glaubens?In der Beschwerdeverhandlung führte er als Grund für seine Ausreise zuerst nur die Bedrohung durch seine Onkel an vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Erst auf Nachfrage erwähnte er auch Probleme der turkmenischen Bevölkerung in seiner Herkunftsregion, stellte dabei aber nicht mehr auf die Volksgruppenzugehörigkeit, sondern vielmehr auf die religiöse Ausrichtung ab (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls):, „RI: Hatten die sunnitischen Turkmenen in römisch 40 grundsätzlich Probleme wegen Ihres Glaubens? P: Ja, sie haben Probleme. RI: Welche denn? P: Die Turkmenen, die in XXXX wohnhaft sind, sind Schiiten oder Sunniten.P: Die Turkmenen, die in römisch 40 wohnhaft sind, sind Schiiten oder Sunniten. RI: Ich habe Sie gefragt, haben die sunnitischen Turkmenen im besonderen Probleme. P: Die Sunniten dort leiden unter der Herrschaft der schiitischen Machthaber. […] RI: In wie weit leiden die Sunniten durch schiitische Machthaber? P: Die Bewohner dort nehmen das als Gegebenheit und alle leben damit, dass die Machthaber in dieser Stadt Schiiten sind.“ Diese Darstellung des BF erwies sich per se als substanzlos. Vor dem BFA behauptete er auch, dass er 2021 vom schiitischen zum sunnitischen Glauben gewechselt sei. Als Motivation dafür gab er nur vage an, dass er bei den Schiiten „viele falsche Dinge gesehen habe“. Selbst auf Nachfrage machte er dazu keine näheren Angaben (AS 60): „F: Gab es einen bestimmten Anlass, dass Sie gewechselt sind? - A: Weil ich gesehen habe, was die Schiiten machen. Sie haben sich selbst gefoltert, oder im Umgang mit den Sunniten. So etwas gibt’s im Koran nicht.“ Mit diesen kurzen und allgemein gehaltenen Antworten legte er insbesondere nicht dar, welche individuellen Erlebnisse ihn konkret zu diesem Schritt bewogen haben und warum er sich genau für das Sunnitentum zu interessieren begonnen habe. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass er in der Beschwerdeverhandlung angab, sunnitische Turkmenen hätten in seiner Heimatstadt unter den schiitischen Machthaber zu leiden (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Auch den Länderinformationen ist zu entnehmen, dass es in XXXX zu Schikanen der PMF gegenüber sunnitischen Turkmenen kommt (vgl. USDOS 2.6.2022). Folgt man den Angaben des BF, so habe er sich also trotz seinem Wissen um diese Repressionen und trotz Verbindungen seiner Onkel zur schiitischen Miliz dennoch zum Übertritt in den sunnitischen Islam entschieden. Es wäre daher jedenfalls naheliegend, dass gewichtige Gründe zu diesem Entschluss geführt haben und dass er diese auch ausführlich darlegen könnte. Außerdem wäre aus Sicht des erkennenden Gerichts dann auch zu erwarten gewesen, dass er über ein entsprechendes Interesse und Wissen hinsichtlich des Sunnitentums und Schiitentums verfügt. Beides war gegenständlich jedoch nicht der Fall und war im gesamten Verfahren nicht der Eindruck zu gewinnen, dass er sich tatsächlich ausführlich mit religiösen Themen beschäftigt hätte. So konnte er vor dem BFA den Grund für die Spaltung zwischen Sunniten und Schiiten nicht angeben (AS 60: „Das weiß ich nicht. Ich glaube wegen des Imams und der Sahaha.“). Befragt zum Unterschied zwischen den beiden Strömungen führte er lediglich die Häufigkeit des Gebets, den Glauben der Schiiten an die 12 Imame und deren Verweigerung der Sahaba an. In welchem Zusammenhang gerade diese Unterschiede mit seinem Entschluss standen, die Religion zu wechseln, blieb dabei offen. Auch hinsichtlich seiner Konversion gab er nur an (AS 60): „R: Wie lief dieser Wechsel ab? – A: In einer Moschee in XXXX , ein Wohnviertel in XXXX . Sie haben mich über die 5 Säulen des Islams aufgeklärt. Bei uns gab es das auch, aber in einer anderen Form. Das war‘s.“. Obwohl es sich dabei seiner Darstellung nach um ein Schlüsselereignis im Leben des BF gehandelt habe, das auch kausal für seine Ausreise gewesen sei, beschränkte sich seine Beschreibung lediglich auf wenige Worte. Insbesondere schilderte er weder vor der belangten Behörde noch vor dem erkennenden Gericht seine subjektiven Eindrücke und Empfindungen dabei. Vor dem BFA behauptete er auch, dass er 2021 vom schiitischen zum sunnitischen Glauben gewechselt sei. Als Motivation dafür gab er nur vage an, dass er bei den Schiiten „viele falsche Dinge gesehen habe“. Selbst auf Nachfrage machte er dazu keine näheren Angaben (AS 60): „F: Gab es einen bestimmten Anlass, dass Sie gewechselt sind? - A: Weil ich gesehen habe, was die Schiiten machen. Sie haben sich selbst gefoltert, oder im Umgang mit den Sunniten. So etwas gibt’s im Koran nicht.“ Mit diesen kurzen und allgemein gehaltenen Antworten legte er insbesondere nicht dar, welche individuellen Erlebnisse ihn konkret zu diesem Schritt bewogen haben und warum er sich genau für das Sunnitentum zu interessieren begonnen habe. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass er in der Beschwerdeverhandlung angab, sunnitische Turkmenen hätten in seiner Heimatstadt unter den schiitischen Machthaber zu leiden vergleiche Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Auch den Länderinformationen ist zu entnehmen, dass es in römisch 40 zu Schikanen der PMF gegenüber sunnitischen Turkmenen kommt vergleiche USDOS 2.6.2022). Folgt man den Angaben des BF, so habe er sich also trotz seinem Wissen um diese Repressionen und trotz Verbindungen seiner Onkel zur schiitischen Miliz dennoch zum Übertritt in den sunnitischen Islam entschieden. Es wäre daher jedenfalls naheliegend, dass gewichtige Gründe zu diesem Entschluss geführt haben und dass er diese auch ausführlich darlegen könnte. Außerdem wäre aus Sicht des erkennenden Gerichts dann auch zu erwarten gewesen, dass er über ein entsprechendes Interesse und Wissen hinsichtlich des Sunnitentums und Schiitentums verfügt. Beides war gegenständlich jedoch nicht der Fall und war im gesamten Verfahren nicht der Eindruck zu gewinnen, dass er sich tatsächlich ausführlich mit religiösen Themen beschäftigt hätte. So konnte er vor dem BFA den Grund für die Spaltung zwischen Sunniten und Schiiten nicht angeben (AS 60: „Das weiß ich nicht. Ich glaube wegen des Imams und der Sahaha.“). Befragt zum Unterschied zwischen den beiden Strömungen führte er lediglich die Häufigkeit des Gebets, den Glauben der Schiiten an die 12 Imame und deren Verweigerung der Sahaba an. In welchem Zusammenhang gerade diese Unterschiede mit seinem Entschluss standen, die Religion zu wechseln, blieb dabei offen. Auch hinsichtlich seiner Konversion gab er nur an (AS 60): „R: Wie lief dieser Wechsel ab? – A: In einer Moschee in römisch 40 , ein Wohnviertel in römisch 40 . Sie haben mich über die 5 Säulen des Islams aufgeklärt. Bei uns gab es das auch, aber in einer anderen Form. Das war‘s.“. Obwohl es sich dabei seiner Darstellung nach um ein Schlüsselereignis im Leben des BF gehandelt habe, das auch kausal für seine Ausreise gewesen sei, beschränkte sich seine Beschreibung lediglich auf wenige Worte. Insbesondere schilderte er weder vor der belangten Behörde noch vor dem erkennenden Gericht seine subjektiven Eindrücke und Empfindungen dabei. In der Beschwerdeverhandlung erwähnte er die Konversion selbst nur beiläufig, als er über seinen Fluchtgrund befragt wurde (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls): „[…] Ich habe beschlossen Sunnit zu sein. Das habe ich auch getan.“ Dabei datierte er diese aber nunmehr mit Anfang des Jahres 2022, obwohl er vor dem BFA noch das Jahr 2021 angegeben hatte. Konfrontiert mit dem Widerspruch gab er wiederrum an, 2021 viel über die beiden Strömungen gelesen zu haben und zur Überzeugung gekommen zu sein, dass das Sunnitentum das Richtige sei. Die Zeremonie in der Moschee selbst sei aber erst Ende Jänner oder Anfang Februar 2022 gewesen (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Wieder erhellt nicht, warum der BF ein so entscheidendes Datum nicht genau nennen konnte, obwohl der Glaube – zumindest seiner Darstellung nach – ein derart wichtiges Thema für ihn sei, dass er sich deswegen im Irak sogar der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt haben soll. Im Ergebnis konnte er somit nicht glaubhaft darlegen, dass er tatsächlich zum Sunnitentum konvertiert ist. Dass er und seine Familie der schiitischen Glaubensgemeinschaft angehören, legen hingegen seine Angaben zu seinen Reisebewegungen im Irak nahe. Im Verfahren brachte er im Wesentlichen gleichlautend vor, dass er im Jahr 2014 verlassen habe und erst 2018 wieder zurückgekehrt sei. Diese Angaben stehen auch im Einklang mit den Länderberichten, wonach die Mehrheit der schiitischen Turkmenen im Zuge des Vormarsches des IS geflohen sind und XXXX bis zum Jahr 2017 unter IS-Kontrolle blieb (vgl. DFAT 17.8.2020, S. 26; vgl. MRG 11.2017b; vgl. AA 28.10.2022, S. 17). In der Beschwerdeverhandlung erwähnte er die Konversion selbst nur beiläufig, als er über seinen Fluchtgrund befragt wurde (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls): „[…] Ich habe beschlossen Sunnit zu sein. Das habe ich auch getan.“ Dabei datierte er diese aber nunmehr mit Anfang des Jahres 2022, obwohl er vor dem BFA noch das Jahr 2021 angegeben hatte. Konfrontiert mit dem Widerspruch gab er wiederrum an, 2021 viel über die beiden Strömungen gelesen zu haben und zur Überzeugung gekommen zu sein, dass das Sunnitentum das Richtige sei. Die Zeremonie in der Moschee selbst sei aber erst Ende Jänner oder Anfang Februar 2022 gewesen vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Wieder erhellt nicht, warum der BF ein so entscheidendes Datum nicht genau nennen konnte, obwohl der Glaube – zumindest seiner Darstellung nach – ein derart wichtiges Thema für ihn sei, dass er sich deswegen im Irak sogar der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt haben soll. Im Ergebnis konnte er somit nicht glaubhaft darlegen, dass er tatsächlich zum Sunnitentum konvertiert ist. Dass er und seine Familie der schiitischen Glaubensgemeinschaft angehören, legen hingegen seine Angaben zu seinen Reisebewegungen im Irak nahe. Im Verfahren brachte er im Wesentlichen gleichlautend vor, dass er im Jahr 2014 verlassen habe und erst 2018 wieder zurückgekehrt sei. Diese Angaben stehen auch im Einklang mit den Länderberichten, wonach die Mehrheit der schiitischen Turkmenen im Zuge des Vormarsches des IS geflohen sind und römisch 40 bis zum Jahr 2017 unter IS-Kontrolle blieb vergleiche DFAT 17.8.2020, S. 26; vergleiche MRG 11.2017b; vergleiche AA 28.10.2022, S. 17). In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang auch vorgebracht, dass er wegen seiner Konversion zum sunnitischen Islam und wegen seiner Herkunft aus einem vormals vom IS besetzten Gebiet eine Verbindung bzw. Unterstützung zum IS unterstellt werde. Abgesehen davon, dass die – per se nicht glaubhafte – Konversion erst mehrere Jahre nach Rückeroberung der Stadt XXXX vom IS stattgefunden haben soll, brachte er im Verfahren selbst nie vor, dass ihm jemals eine solche Sympathie oder gar eine Mitgliedschaft beim IS unterstellt worden sei. Vielmehr war er in den Jahren, in denen XXXX unter IS-Kontrolle stand, in Bagdad bzw. im Ausland und war ihm und seiner Familie die Rückkehr nach der Befreiung offensichtlich problemlos möglich. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang auch vorgebracht, dass er wegen seiner Konversion zum sunnitischen Islam und wegen seiner Herkunft aus einem vormals vom IS besetzten Gebiet eine Verbindung bzw. Unterstützung zum IS unterstellt werde. Abgesehen davon, dass die – per se nicht glaubhafte – Konversion erst mehrere Jahre nach Rückeroberung der Stadt römisch 40 vom IS stattgefunden haben soll, brachte er im Verfahren selbst nie vor, dass ihm jemals eine solche Sympathie oder gar eine Mitgliedschaft beim IS unterstellt worden sei. Vielmehr war er in den Jahren, in denen römisch 40 unter IS-Kontrolle stand, in Bagdad bzw. im Ausland und war ihm und seiner Familie die Rückkehr nach der Befreiung offensichtlich problemlos möglich. 2.3.2.
- Auch die Bedrohung durch seine Onkel stellte der BF im Laufe des Verfahrens unterschiedlich dar. So gab er vor dem BFA zuerst an, dass er von diesen im Jahr 2021 – somit bereits vor seiner angeblichen Konversion – zu Hause besucht und bedroht worden sein soll. Trotzdem soll ihm schon damals gesagt worden sein, dass er zu seinem alten Glauben zurückkehren und für die Milizen arbeiten solle, da sie ihn ansonsten töten werden. Wenig später vermeinte er dann, bis Ende Februar 2022 „mehr als 3 Mal“ aufgesucht worden zu sein (vgl. AS 60f). 2.3.2.
- Auch die Bedrohung durch seine Onkel stellte der BF im Laufe des Verfahrens unterschiedlich dar. So gab er vor dem BFA zuerst an, dass er von diesen im Jahr 2021 – somit bereits vor seiner angeblichen Konversion – zu Hause besucht und bedroht worden sein soll. Trotzdem soll ihm schon damals gesagt worden sein, dass er zu seinem alten Glauben zurückkehren und für die Milizen arbeiten solle, da sie ihn ansonsten töten werden. Wenig später vermeinte er dann, bis Ende Februar 2022 „mehr als 3 Mal“ aufgesucht worden zu sein vergleiche AS 60f). Als er vor dem erkennenden Gericht über seinen Fluchtgrund befragt wurde, gab zuerst ausschließlich an, dass ihn seine Onkel als Abtrünnigen sehen und deshalb beschlossen haben, ihn zu töten. Drohungen in Zusammenhang mit Milizen erwähnte er hingegen erst, als ihm seine Angaben in der Erstbefragung vorgehalten wurden. Ansonsten beschränkte sich seine Darstellung der Ereignisse auf wenige Sätze (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls): „RI: Was passierte, als Ihre Onkel davon erfuhren? P: Sie haben mich bedroht. RI: Wie ist das genauer abgelaufen? P: Sie sagten: ‚Entweder du kehrst zum Schiitentum zurück oder wir bringen dich um‘ RI: Wann und wo haben sie das gesagt zu Ihnen? P: Die sind zu uns nach Hause gekommen und haben mir das persönlich gesagt. RI: Wann genau ist das passiert? P: Ich glaube es war Februar 2022.“ Insgesamt überzeugen diese oberflächlich gehaltenen Schilderungen nicht. Abgesehen davon, dass sämtliche Angaben des BF – selbst nach wiederholter Nachfrage durch den erkennenden Richter – äußerst detailarm ausfielen, verstrickte sich der BF damit auch in einen weiteren zeitlichen Widerspruch. Als er damit konfrontiert wurde, dass er vor den BFA noch angegeben hatte, die Onkel hätten ihn nicht erst im Februar 2022, sondern bereits im Jahr 2021 zur Rückkehr zum Schiitentum aufgefordert, behauptete er (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls): „P: Vom BFA gab es zwei Fragen, wann meine Onkel von mir verlangt haben zum Schiitentum zurückzukehren und wann meine Onkel von mir verlangt haben in die Miliz zu gehen. Die Aufforderung meiner Onkel in den Schiitentum zurückzukehren war im Jahre 2022.“ Dass dem BF diese Fragen tatsächlich gesondert gestellt worden wären, lässt sich dem Einvernahmeprotokoll vom 27.10.2022 aber nicht entnehmen. Vielmehr gab er vor dem BFA selbst an, dass die Aufforderung sehr wohl bereits 2021 erging (AS 60): „A: Sie kamen zu mir nach Hause und sagten, entweder du kehrst zurück und wir bringen dich zu den Milizen und du arbeitest für sie, oder wir töten dich […] es war in der Nacht, es war im Jahr 2021“. Insgesamt überzeugen diese oberflächlich gehaltenen Schilderungen nicht. Abgesehen davon, dass sämtliche Angaben des BF – selbst nach wiederholter Nachfrage durch den erkennenden Richter – äußerst detailarm ausfielen, verstrickte sich der BF damit auch in einen weiteren zeitlichen Widerspruch. Als er damit konfrontiert wurde, dass er vor den BFA noch angegeben hatte, die Onkel hätten ihn nicht erst im Februar 2022, sondern bereits im Jahr 2021 zur Rückkehr zum Schiitentum aufgefordert, behauptete er vergleiche Seite 10 des Verhandlungsprotokolls): „P: Vom BFA gab es zwei Fragen, wann meine Onkel von mir verlangt haben zum Schiitentum zurückzukehren und wann meine Onkel von mir verlangt haben in die Miliz zu gehen. Die Aufforderung meiner Onkel in den Schiitentum zurückzukehren war im Jahre 2022.“ Dass dem BF diese Fragen tatsächlich gesondert gestellt worden wären, lässt sich dem Einvernahmeprotokoll vom 27.10.2022 aber nicht entnehmen. Vielmehr gab er vor dem BFA selbst an, dass die Aufforderung sehr wohl bereits 2021 erging (AS 60): „A: Sie kamen zu mir nach Hause und sagten, entweder du kehrst zurück und wir bringen dich zu den Milizen und du arbeitest für sie, oder wir töten dich […] es war in der Nacht, es war im Jahr 2021“. In weiterer Folge änderte der BF sein Vorbringen vor dem erkennenden Gericht erneut und behauptete erstmals, seine Onkel seien auch in seine Bäckerei gekommen und hätten dort von ihm verlangt der Miliz beizutreten. Eine genaue zeitliche Einordnung dieser Besuche war ihm jedoch abermals nicht möglich (Seite 10f des Verhandlungsprotokolls). Wie auch im angefochtenen Bescheid angeführt, konnte er seine Bäckerei bis zu seiner Ausreise betreiben und im Anschluss legal ausreisen, was ebenso gegen die behauptete Bedrohung durch die Onkel und Milizen spricht. Dass er bis zuletzt gearbeitet hat und erst Anfang März ausgereist ist, bestätigte er auch in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). In weiterer Folge änderte der BF sein Vorbringen vor dem erkennenden Gericht erneut und behauptete erstmals, seine Onkel seien auch in seine Bäckerei gekommen und hätten dort von ihm verlangt der Miliz beizutreten. Eine genaue zeitliche Einordnung dieser Besuche war ihm jedoch abermals nicht möglich (Seite 10f des Verhandlungsprotokolls). Wie auch im angefochtenen Bescheid angeführt, konnte er seine Bäckerei bis zu seiner Ausreise betreiben und im Anschluss legal ausreisen, was ebenso gegen die behauptete Bedrohung durch die Onkel und Milizen spricht. Dass er bis zuletzt gearbeitet hat und erst Anfang März ausgereist ist, bestätigte er auch in der mündlichen Verhandlung vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Das BFA wies außerdem richtigerweise darauf hin, dass es nicht plausibel sei, warum ihn gerade seine Onkel wegen seiner Konversion verfolgen und bedrohen sollten, während seine Eltern und Geschwister augenscheinlich keinerlei Probleme damit haben. Dies konnte er im Übrigen auch in der Beschwerdeverhandlung nicht schlüssig erläutern und beantwortete entsprechende Fragen auffallend ausweichend (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls): „RI: Hat Ihre Familie kein Problem mit Ihrer Weise anders zu beten gehabt? P: Meine Familie hat mich deshalb nicht als Feind gesehen. RI: Hatte Ihre Familie ein Problem damit oder nicht? P: Meine Familie war nicht das Problem, das Problem waren meine Onkel RI: Verstehe ich richtig, Ihre Familie hatte nichts gegen Ihren Glaubenswechsel? P: Ich war Ihr Sohn, dieses Eltern-Sohn-Verhältnis hat es immer gegeben. RI: Können Sie die Frage bitte mit Ja oder Nein beantworten? P: Sie waren weder Befürworter noch dagegen. RI: Wenn Sie nichts dagegen hatten, warum haben Sie es Ihren Onkel erzählt? P: Das war mein Vater. Ich weiß nicht warum.“ Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Vater seinen Brüdern – die behaupteter Maßen Verbindungen zur schiitischen Miliz haben sollen – über den Religionswechsel seines Sohnes erzählt und ihn somit in Lebensgefahr gebracht haben soll, zumal er selbst ja kein Problem damit gehabt habe. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, warum der BF nur aufgrund dieser Drohungen gleich sein Heimatland verlassen habe und nicht etwa zuerst nach XXXX zurückgekehrt sei, wo er in der Vergangenheit bereits gelebt und gearbeitet hat und wo sich auch turkmenische Gemeinden befinden (vgl. YRIS 6.2018). Als er in der mündlichen Verhandlung gefragt wurde, ob er in einem anderen Gebieten wohnen könnte, wo die Mehrheit Sunniten sind und seine Onkel keinen Zugriff auf ihn hätten, beteuerte er, dass ihn die Miliz überall ausfindig gemacht hätte, weil sie im ganzen Irak vertreten sei (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Dazu ist einerseits festzuhalten, dass der BF im Verfahren nie behauptete, dass die Miliz tatsächlich involviert gewesen wäre oder überhaupt von seinem angeblichen Religionswechsel erfahren hätte. Andererseits ist es auch nicht glaubhaft, dass nur deshalb ein landesweites und nachhaltiges Interesse an der Person des BF bestehen soll. Auch lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtlichen Angehörige der turkmenischen Volksgruppe – der drittgrößten Ethnie des Iraks – aktuell einer Verfolgung aus ethnischen Gründen durch bestimmte Akteure ausgesetzt wären. Ebenso geht aus den länderkundlichen Informationen nicht hervor, dass Personen, die vom schiitischen zum sunnitischen Islam konvertiert sind, eine systematische und asylrelevante Verfolgung im Irak drohe. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, warum der BF nur aufgrund dieser Drohungen gleich sein Heimatland verlassen habe und nicht etwa zuerst nach römisch 40 zurückgekehrt sei, wo er in der Vergangenheit bereits gelebt und gearbeitet hat und wo sich auch turkmenische Gemeinden befinden vergleiche YRIS 6.2018). Als er in der mündlichen Verhandlung gefragt wurde, ob er in einem anderen Gebieten wohnen könnte, wo die Mehrheit Sunniten sind und seine Onkel keinen Zugriff auf ihn hätten, beteuerte er, dass ihn die Miliz überall ausfindig gemacht hätte, weil sie im ganzen Irak vertreten sei vergleiche Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Dazu ist einerseits festzuhalten, dass der BF im Verfahren nie behauptete, dass die Miliz tatsächlich involviert gewesen wäre oder überhaupt von seinem angeblichen Religionswechsel erfahren hätte. Andererseits ist es auch nicht glaubhaft, dass nur deshalb ein landesweites und nachhaltiges Interesse an der Person des BF bestehen soll. Auch lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtlichen Angehörige der turkmenischen Volksgruppe – der drittgrößten Ethnie des Iraks – aktuell einer Verfolgung aus ethnischen Gründen durch bestimmte Akteure ausgesetzt wären. Ebenso geht aus den länderkundlichen Informationen nicht hervor, dass Personen, die vom schiitischen zum sunnitischen Islam konvertiert sind, eine systematische und asylrelevante Verfolgung im Irak drohe. 2.
- Insgesamt betrachtet fehlte sohin dem Vorbringen des BF zu den von ihm geäußerten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüchlichkeit und Oberflächlichkeit seiner Angaben konnte er eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr nicht glaubhaft darlegen. 2.
- Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei ihm um einen gesunden, mobilen und arbeitsfähigen Mann mit grundlegender Schulbildung und Berufserfahrung handelt. Sowohl vor seiner Ausreise als auch während seines Aufenthalts in der Türkei und in Österreich konnte er für seinen Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufkommen. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass der arbeitsfähige BF nicht einer Arbeit im Irak nachgehen könnte und geht das BVwG demnach davon aus, dass er im Falle seiner Rückkehr dorthin der Lage sein wird sich mit eigener Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung seines Lebensunterhaltes und seiner Wohnbedürfnisse zu erwirtschaften. Es existieren außerdem noch familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimatstadt, wo neben seinen Eltern auch insgesamt neun Geschwister leben. Den herangezogenen Länderinformationen war auch kein Hinweis auf eine unzureichende allgemeine Wirtschafts- und Versorgungslage im Gouvernement Ninewa zu entnehmen. Dass er in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine neue Lebensgrundlage findet, war im Lichte dessen als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. 2.
- Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf die Seiten 84 bis 88 sowie 183 bis 185 des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation des BFA zum Irak in seiner Version 8, mit Veröffentlichungsdatum vom 28.03.
- Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Sicherheitslage in einigen Teilen des Irak nach wie vor als problematisch darstellt. In Ninewa wurden in den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 insgesamt 70 Vorfälle verzeichnet, wobei es nur einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten – ohne Opfer – gab (ACLED 3.2024). Im gesamten Distrikt XXXX wurden im Jahr 2023 nur 16 Vorfälle verzeichnet, darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten mit Todesopfern, sowie eine friedliche Demonstration (ACLED 5.1.2024). Bis Februar 2024 wurde nur ein Zwischenfall registriert (ACLED 3.2024). Die allgemeine Sicherheitslage im Irak, insbesondere auch in Distrikt XXXX , war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Daraus ergab sich außerdem, dass im Herkunftsstaat des BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Sicherheitslage in einigen Teilen des Irak nach wie vor als problematisch darstellt. In Ninewa wurden in den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 insgesamt 70 Vorfälle verzeichnet, wobei es nur einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten – ohne Opfer – gab (ACLED 3.2024). Im gesamten Distrikt römisch 40 wurden im Jahr 2023 nur 16 Vorfälle verzeichnet, darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten mit Todesopfern, sowie eine friedliche Demonstration (ACLED 5.1.2024). Bis Februar 2024 wurde nur ein Zwischenfall registriert (ACLED 3.2024). Die allgemeine Sicherheitslage im Irak, insbesondere auch in Distrikt römisch 40 , war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Daraus ergab sich außerdem, dass im Herkunftsstaat des BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde. Einer Wiedereinreise und Wiederansiedelung des BF in seiner Heimatregion stehen keine unüberwindbaren Hürden entgegen. Allfällige Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in den Distrikt XXXX wird der BF, der dort sowohl Eltern als auch neun Geschwister hat, vorweisen bzw. beschaffen können. Auch in der Vergangenheit war es dem BF und seiner Familie offenbar möglich sich in Bagdad und XXXX (wieder)anzusiedeln. Weiter ist davon auszugehen, dass seine Herkunftsregion sicher über den internationalen Flughafen in Erbil oder Bagdad erreichbar ist, zumal der BF über einen irakischen Reisepass verfügt. Die anderslautenden Beschwerdebehauptungen wurden bloß allgemein in den Raum gestellt. Zudem wurde im Beschwerdeschriftsatz insbesondere auf die Regelungen bzw. Bürgschaftsanforderungen betreffend sunnitische Araber verwiesen, wobei diese Einwände im gegenständlichen Fall ins Leere gehen. Es konnte daher nicht erkannt werden, dass dem BF eine Rückkehr und Wiederansiedelung in seiner Heimat unmöglich wäre.Einer Wiedereinreise und Wiederansiedelung des BF in seiner Heimatregion stehen keine unüberwindbaren Hürden entgegen. Allfällige Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in den Distrikt römisch 40 wird der BF, der dort sowohl Eltern als auch neun Geschwister hat, vorweisen bzw. beschaffen können. Auch in der Vergangenheit war es dem BF und seiner Familie offenbar möglich sich in Bagdad und römisch 40 (wieder)anzusiedeln. Weiter ist davon auszugehen, dass seine Herkunftsregion sicher über den internationalen Flughafen in Erbil oder Bagdad erreichbar ist, zumal der BF über einen irakischen Reisepass verfügt. Die anderslautenden Beschwerdebehauptungen wurden bloß allgemein in den Raum gestellt. Zudem wurde im Beschwerdeschriftsatz insbesondere auf die Regelungen bzw. Bürgschaftsanforderungen betreffend sunnitische Araber verwiesen, wobei diese Einwände im gegenständlichen Fall ins Leere gehen. Es konnte daher nicht erkannt werden, dass dem BF eine Rückkehr und Wiederansiedelung in seiner Heimat unmöglich wäre. Ansonsten fand sich in der Beschwerde kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen und wurde den herangezogenen Länderinformationen auch in der mündlichen Verhandlung am 08.05.2024 nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 221/2022.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg
F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Die belangte Behörde kam daher zu Recht zum Ergebnis, dass der BF weder bis zur Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder Dritte im Herkunftsstaat ausgesetzt war noch der Gefahr einer solchen für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre. 1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. 2.
- Zu den Kriterien für die allfällige Zuerkennung von subsidiärem Schutz hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053-10, unter Bezugnahme auf seine vorgehende Judikatur in grundsätzlicher Weise geäußert. Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom
- November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b iVm Art. 3 StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe). Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom
- November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Artikel 15, Litera b, in Verbindung mit Artikel 3, StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe). Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Art. 15 StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom
- November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Artikel 15, StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom
- November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte.Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte. Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten.Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten. 2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. 2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN). Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN). 2.
- Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich schlüssig, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 für den BF nicht vorlagen:2.2. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich schlüssig, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für den BF nicht vorlagen: Stichhaltige Hinweise darauf, dass dieser im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, kamen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervor. Vor dem Hintergrund der Feststellungen des Gerichts oben liegen im gegenständlichen Fall auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme einer die physische Existenz des BF nur unzureichend sichernden Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor. Dies vor allem angesichts seiner eigenen Selbsterhaltungsfähigkeit, die aus seiner Schulbildung, seiner Arbeitsfähigkeit sowie seiner bereits erworbenen Berufserfahrung resultiert. Zudem existieren im Irak noch familiären Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und Geschwister. Seinem Vorbringen zu den Lebensumständen vor der Ausreise konnte nicht entnommen werden, dass diese von einer fehlenden Lebensgrundlage geprägt gewesen wären. Es kam auch keine gravierende Erkrankung des BF hervor. Vor dem Hintergrund der Feststellungen des Gerichts oben liegen im gegenständlichen Fall auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme einer die physische Existenz des BF nur unzureichend sichernden Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor. Dies vor allem angesichts seiner eigenen Selbsterhaltungsfähigkeit, die aus seiner Schulbildung, seiner Arbeitsfähigkeit sowie seiner bereits erworbenen Berufserfahrung resultiert. Zudem existieren im Irak noch familiären Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und Geschwister. Seinem Vorbringen zu den Lebensumständen vor der Ausreise konnte nicht entnommen werden, dass diese von einer fehlenden Lebensgrundlage geprägt gewesen wären. Es kam auch keine gravierende Erkrankung des BF hervor. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idg