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W112 2218789-2

Obsah (16)§§ 3Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 43aArt. 8§ 190§ 28§ 13§ 51

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2024 GeschäftszahlW112 2218789-2 Spruch, W112 2218789-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§§ 3, 8, 57 Asyl

G 2005, § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, 8, 57, AsylG 2005, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. I. Verfahrensgang:
  2. römisch eins. Verfahrensgang: 1.
  3. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 13.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 im Familienverfahren nach seiner Mutter Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 13.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 im Familienverfahren nach seiner Mutter Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.

  1. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mehrfach straffällig. 1.
  2. Mit Bescheid vom 29.03.2019 erkannte ihm das Bundesamt in Spruchpunkt I. den ihm mit Bescheid vom 13.05.2015 zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ab.

§ 7Abs. 4 Asyl

G stellte es fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus erließ das Bundesamt in Spruchpunkt IV. gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG.

§ 52Abs.

9 FPG stellte es in Spruchpunkt V. fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION

§ 46FPG zulässig ist.

In Spruchpunkt VI. räumte ihm das Bundesamt

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Zudem erließ es

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt VII). 1.3. Mit Bescheid vom 29.03.2019 erkannte ihm das Bundesamt in Spruchpunkt römisch eins. den ihm mit Bescheid vom 13.05.2015 zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG stellte es fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde ihm in Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus erließ das Bundesamt in Spruchpunkt römisch vier. gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte es in Spruchpunkt römisch fünf. fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION

Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. räumte ihm das Bundesamt

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Zudem erließ es

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch sieben). 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen und sinngemäß ausgeführt, dass der gesamten Familie, der Familie des Stiefvaters und allen männlichen Verwandten von den tschetschenischen Behörden Kontakte und Unterstützung der Rebellen in den Tschetschenen-Kriegen vorgeworfen worden sei, was sie zur Flucht gezwungen habe. Solange das Regime KADYROV in Tschetschenien an der Macht sei, bestehe keinerlei Sicherheit für alle Verwandten zu überleben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe mangels sozialer oder familiärer Kontakt nicht. Vorgelegt wurde eine Bestätigung hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers, mit einer Liste von verfolgten Personen, die seinem Vorbringen zufolge immanenter Bedrohung für Leib und Leben unterliegen. Die Rückkehrentscheidung verstoße gegen Art 8 EMRK und verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens. 1.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen und sinngemäß ausgeführt, dass der gesamten Familie, der Familie des Stiefvaters und allen männlichen Verwandten von den tschetschenischen Behörden Kontakte und Unterstützung der Rebellen in den Tschetschenen-Kriegen vorgeworfen worden sei, was sie zur Flucht gezwungen habe. Solange das Regime KADYROV in Tschetschenien an der Macht sei, bestehe keinerlei Sicherheit für alle Verwandten zu überleben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe mangels sozialer oder familiärer Kontakt nicht. Vorgelegt wurde eine Bestätigung hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers, mit einer Liste von verfolgten Personen, die seinem Vorbringen zufolge immanenter Bedrohung für Leib und Leben unterliegen. Die Rückkehrentscheidung verstoße gegen Artikel 8, EMRK und verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens. 1.
  3. Am 12.09.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Mit Schreiben vom 07.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur RUSSISCHEN FÖDERATION (Generiert am: 23.06.2021, Version 3) zur Kenntnis gebracht. 1.
  4. Mit Erkenntnis vom 28.02.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.03.2019 als unbegründet ab. Das Erkenntnis stützte es auf folgende Feststellungen: „1.
  5. Der volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum moslemischen Glauben bekennt. Der Beschwerdeführer stellte am 30.05.2013 einen Antrag auf Asyl. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG – abgeleitet von seiner Mutter – Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. „1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum moslemischen Glauben bekennt. Der Beschwerdeführer stellte am 30.05.2013 einen Antrag auf Asyl. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG – abgeleitet von seiner Mutter – Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.

  1. Der Beschwerdeführer ist in TSCHETSCHENIEN respektive der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht. Es droht dem Beschwerdeführer keine aktuelle reale Gefährdung in der RUSSISCHEN FÖDERATION. 1.
  2. Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION respektive TSCHETSCHENIEN weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen noch von der Todesstrafe bedroht. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer nahm psychiatrische Hilfe in Anspruch. Der Beschwerdeführer spricht Russisch und Tschetschenisch. Der Beschwerdeführer ist in TSCHETSCHENIEN geboren und stammt aus TSCHETSCHENIEN. Er verfügt über keine Angehörigen im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat die Schule besucht. 1.
  3. Der Beschwerdeführer weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 1.4.
  4. Das Urteil vom 15.09.2017 […] lautet auszugsweise wie folgt: ‚Der Angeklagte […] schuldig, er hat im Zeitraum von Mitte Juli 2017 bis 28.07.2017 in INNSBRUCK vorschriftswidrig Suchtgift A. erworben, besessen und anderen überlassen, und zwar
  5. durch den wiederholten Erwerb nicht näher bestimmbarer Mengen an THChältigem Cannabiskraut und deren Besitz ausschließlich zum persönlichen Gebrauch;
  6. durch den Erwerb einer Menge von zumindest 6,4 Gramm THC-hältigem Cannabiskraut bei einem Unbekannten und deren Besitz bis zur gewinnbringenden Weiterveräußerung;
  7. durch den gewinnbringenden Verkauf einer Menge von zumindest 1,4 Gramm THC-hältigern Cannabiskraut in zwei Teilhandlungen an unbekannte Suchtgiftabnehmer; B. an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt überlassen, indem er […] auf einer Liegewiese unter einem Baum im INNSBRUCKER HOFGARTEN, sohin an einem allgemein zugänglichen Ort, an einem lauen Sommerabend und in der Nähe zahlreicher Passanten und mehrerer, auf den Liegewiesen verweilender Jugendgruppen, damit öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine Menge von 5 Gramm Cannabiskraut aus seinem Besitz (Punkt A.2.) gegen Bezahlung von € 50,- in bar verkaufte. Strafbare Handlung(en): XXXX hat hiedurch begangen: römisch 40 hat hiedurch begangen: zu A.1.: die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG;zu A.1.: die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG; zu A.2.: die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, erster und zweiter Fall SMG;zu A.2.: die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall SMG; zu A.3.: die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, achter Fall SMG;zu A.3.: die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall SMG; zu B.: das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG.zu B.: das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG. […] Strafe: [Der Beschwerdeführer] wird nach § 27 Abs 2a SMG in Anwendung der §§ 28, 37 StGB zu einer GELDSTRAFE in Höhe von 160 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt;[Der Beschwerdeführer] wird nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG in Anwendung der Paragraphen 28, 37, StGB zu einer GELDSTRAFE in Höhe von 160 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt; die Höhe des einzelnen Tagessatzes wird mit EUR 4,- bestimmt, sodass die gesamte Geldstrafe EUR 640,- beträgt;

§ 43aAbs 1 St

GB wird ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB wird ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. […] Strafbemessungsgründe: mildernd: Geständnis, unbescholten, unter 21 Jahre alt; erschwerend: Zusammentreffen von zwei Vergehen, Tatwiederholungen‘ 1.4.2. Das Urteil vom 15.01.2019 [.l.] lautet auszugsweise, wie folgt: ‚Der Erstangeklagte [, der Beschwerdeführer,] ist schuldig, er hat I.) am 29.07.2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter den Eintritt in die Wohnung des […] im ersten Stock des Hauses […] in INNSBRUCK mit Gewalt erzwungen, indem sie zuerst versucht haben die grüne Wohnungstür mit Gewalt und zwar durch heftige Tritte aufzubrechen und so den Eintritt in die Wohnung des […] zu erzwingen und anschließend die blaue, im ersten Obergeschoss ins Freie führende und mit einem Blechstück verriegelte Flügeltüre zum Wohnraum mit erheblicher Körperkraft aufdrückten und über ein abgestelltes Fahrzeug hineinkletterten, wobei sie gegen den dort befindlichen […] Gewalt zu üben beabsichtigten;römisch eins.) am 29.07.2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter den Eintritt in die Wohnung des […] im ersten Stock des Hauses […] in INNSBRUCK mit Gewalt erzwungen, indem sie zuerst versucht haben die grüne Wohnungstür mit Gewalt und zwar durch heftige Tritte aufzubrechen und so den Eintritt in die Wohnung des […] zu erzwingen und anschließend die blaue, im ersten Obergeschoss ins Freie führende und mit einem Blechstück verriegelte Flügeltüre zum Wohnraum mit erheblicher Körperkraft aufdrückten und über ein abgestelltes Fahrzeug hineinkletterten, wobei sie gegen den dort befindlichen […] Gewalt zu üben beabsichtigten; (Faktum l. und II. E. in ON 38, AS 229ff);(Faktum l. und römisch zwei. E. in ON 38, AS 229ff); II.) nachstehend angeführte Personen genötigt, und zwarrömisch zwei.) nachstehend angeführte Personen genötigt, und zwar I. […] römisch eins. […] a. am 15.07.2018 durch die Äußerungen, wenn er davonlaufe, würden sie ihm nachlaufen und ihn zusammenschlagen, und, wenn er das (sich ausziehen und zu sagen, er sei schwul) nicht mache, werde er ihn zusammenschlagen, sohin durch gefährliche Drohung, sowie mit Gewalt, nämlich einem Schlag mit der flachen Hand gegen die linke Gesichtshälfte, zu Handlungen, und zwar zum Ausziehen und zur Aussage, er sei schwul, sowie zur Duldung der Aufnahme dieser Handlungen auf eine Videodatei; (Faktum II. 1. In ON 2, AS 15ff);(Faktum römisch zwei. 1. In ON 2, AS 15ff); b. am 15.07.2018 durch […] die Ankündigung, er werde das Video, auf […] nackt erklärt, er sei schwul, im Internet hochladen, wenn er nicht bis morgen um genau 18.00 Uhr vor dem „ XXXX " einen Bargeldbetrag in der Höhe von € 200,- aus einer berechtigten Forderung von ihm erhalte, sohin durch gefährliche Drohung, zur Übergabe dieses Geldbetrages, wobei die Tat beim Versuch blieb;b. am 15.07.2018 durch […] die Ankündigung, er werde das Video, auf […] nackt erklärt, er sei schwul, im Internet hochladen, wenn er nicht bis morgen um genau 18.00 Uhr vor dem „ römisch 40 " einen Bargeldbetrag in der Höhe von € 200,- aus einer berechtigten Forderung von ihm erhalte, sohin durch gefährliche Drohung, zur Übergabe dieses Geldbetrages, wobei die Tat beim Versuch blieb; 2. […] a. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Juli 2018 mit Gewalt, und zwar einem Faustschlag in die linke Gesichtshälfte und Ziehen am Körper, zu einer Handlung, nämlich dem Einsteigen in einen silbergrauen PKW der Marke VW GOLF; (Faktum II. A 2.

  1. a)in ON 38, AS 205ff);(Faktum römisch zwei. A 2.
  2. a)in ON 38, AS 205ff); b. mit Gewalt, und zwar mit einem Faustschlag in die linke Gesichtshälfte und die kurze Zeit darauf erhobene Forderung sein Mobiltelefon samt Entsperrcode heraus zu geben, zu einer Handlung, nämlich die Übergabe des Mobiltelefones und Bekanntgabe des Entsperrcodes für das Mobiltelefon; (Faktum II. B 2.
  3. a)in ON 205ff);(Faktum römisch zwei. B 2.
  4. a)in ON 205ff); 3. […] Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Anfang Juli 2018 durch die Aussage er schlage ihn zusammen und er breche ihm das Kiefer, sohin durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich dem Verkauf der ihm vom Erstangeklagten überlassenen Menge von zumindest 290 Gramm Cannabiskraut und Abfuhr eines Erlöses von € 2.700,-- an diesen, wobei die Tat beim Versuch blieb, (Faktum II. A 3.
  5. a)in ON 38, AS 317ff); (Faktum römisch zwei. A 3.
  6. a)in ON 38, AS 317ff); b. am 13.07.2018 oder 14.07.2018 mit Gewalt, und zwar einem Faustschlag in das Gesicht, zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von € 1.000,-- als Entschädigung für das nicht mehr vorhandene Cannabiskraut und zur Ausfolgung seiner Bankomatkarte, wobei die Tat in Bezug auf die geforderte Zahlung beim Versuch bleib; (Faktum II. A 3.
  7. b)in ON 38, AS 319ff);(Faktum römisch zwei. A 3.
  8. b)in ON 38, AS 319ff); III.) dazu bestimmen versucht, bei seiner förmlichen Vernehmung falsch auszusagen, und zwarrömisch drei.) dazu bestimmen versucht, bei seiner förmlichen Vernehmung falsch auszusagen, und zwar 1. […] a. am 21.07.2018 vor der Polizei, nämlich, dass er die 50g Cannabiskraut nicht von ihm, sondern von […] erworben habe; (Faktum II. A 2.
  9. b)in ON 38, AS 205ff);(Faktum römisch zwei. A 2.
  10. b)in ON 38, AS 205ff); b. am 26.07.2018 vor der Polizei, nämlich erneut wie zu Punkt III. 1.a.;b. am 26.07.2018 vor der Polizei, nämlich erneut wie zu Punkt römisch drei. 1.a.; (Faktum ll. A 2.
  11. c)in ON 38, AS 209ff); c. zu einem nicht mehr genau feststellbaren Tatzeitpunkt nach dem Juli 2018 durch Anruf aus der Justizanstalt, nämlich vor Gericht, dass der Erstangeklagte das bei ihm sichergestellte Mobiltelefon des […] von diesem abgekauft habe; (Ausdehnung des öffentlichen Anklägers in der Hauptverhandlung am 15.01.2019) 2. […] Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 15.07.2018 vor der Polizei als Zeuge zur Sache im Ermittlungsverfahren gegen den Erstangeklagten durch die wahrheitswidrige Behauptung, […] habe dem Erstangeklagten seine Bankomatkarte zum Zigaretten kaufen geliehen; (Faktum II. D in ON 38, AS 319ff);(Faktum römisch zwei. D in ON 38, AS 319ff); IV.) durch die zu Pkt. III.1.a. und b. geschilderten Tathandlungen jeweils versucht, […] dazu zu bestimmen, […] einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG falsch zu verdächtigen, obwohl er wusste, dass diese Verdächtigung falsch ist und ihn so der Gefahr einer behördlichen Verfolgung auszusetzen;römisch vier.) durch die zu Pkt. römisch drei.1.a. und b. geschilderten Tathandlungen jeweils versucht, […] dazu zu bestimmen, […] einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG falsch zu verdächtigen, obwohl er wusste, dass diese Verdächtigung falsch ist und ihn so der Gefahr einer behördlichen Verfolgung auszusetzen; V.) nachfolgend angeführte Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwarrömisch fünf.) nachfolgend angeführte Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar 1. […] im Juli 2018 durch einen Faustschlag in die linke Gesichtshälfte, der über den Vorfall hinausgehende Schmerzen sowie eine blutende Wunde an der Lippe zur Folge hatte; (Faktum II. C 1. in ON 38, AS 205ff);(Faktum römisch zwei. C 1. in ON 38, AS 205ff); 2. […] am 13.07.2018 oder 14.07.2018 durch einen Faustschlag in das Gesicht, der eine blutende Wunde an der Lippe und über den Vorfall hinausgehende Schmerzen zur Folge hatte; (Faktum 11. C 2. in ON 38, AS 319ff); VI.) im Zeitraum von Anfang 2017 bis zumindest Juli 2018 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar durch die Übergabe einer Menge von zumindest 740 Gramm THC-haltigem Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von gerichtsnotorisch zumindest 5 % (37 Gramm reines Delta-9-THC entsprechend 1,85 Grenzmengen) an die abgesondert verfolgten […] (zumindest 290 Gramm) und an […] (zumindest 50 Gramm) sowie Unbekannte (zumindest 400 Gramm).römisch sechs.) im Zeitraum von Anfang 2017 bis zumindest Juli 2018 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar durch die Übergabe einer Menge von zumindest 740 Gramm THC-haltigem Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von gerichtsnotorisch zumindest 5 % (37 Gramm reines Delta-9-THC entsprechend 1,85 Grenzmengen) an die abgesondert verfolgten […] (zumindest 290 Gramm) und an […] (zumindest 50 Gramm) sowie Unbekannte (zumindest 400 Gramm). (Faktum II. F in ON 38, AS 317ff sowie in ON 2, AS 35ff und ON 2, AS 59ff; Ausdehnung des öffentlichen Anklägers in der Hauptverhandlung am 15.01.2019);(Faktum römisch zwei. F in ON 38, AS 317ff sowie in ON 2, AS 35ff und ON 2, AS 59ff; Ausdehnung des öffentlichen Anklägers in der Hauptverhandlung am 15.01.2019); Strafbare Handlung(en): [Der Beschwerdeführer] hat hiedurch jeweils begangen: zu l.: das Vergehen des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 1 und Abs 3 Z 1 StGB;zu l.: das Vergehen des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, StGB; zu II.: die Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 StGB;zu römisch zwei.: die Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, StGB; zu lll.1. a. und b. und 2. : die Vergehen der falschen Beweisaussage in Form der Bestimmungstäterschaft nach §§ 12, zweiter Fall, 15, 288 Abs 1 und 4 StGBzu lll.1. a. und b. und 2. : die Vergehen der falschen Beweisaussage in Form der Bestimmungstäterschaft nach Paragraphen 12,, zweiter Fall, 15, 288 Absatz eins und 4 StGB zu lll.1. c.: das Vergehen der falschen Beweisaussage in Form der Bestimmungstäterschaft nach §§ 12, zweiter Fall, 15, 288 Abs 1 StGBzu lll.1. c.: das Vergehen der falschen Beweisaussage in Form der Bestimmungstäterschaft nach Paragraphen 12,, zweiter Fall, 15, 288 Absatz eins, StGB zu IV.: die Vergehen der Verleumdung in Form der Bestimmungstäterschaft nach §§ 12, zweiter Fall, 15, 297 Abs 1 erster Fall StGB;zu römisch vier.: die Vergehen der Verleumdung in Form der Bestimmungstäterschaft nach Paragraphen 12,, zweiter Fall, 15, 297 Absatz eins, erster Fall StGB; zu V.: die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB;zu römisch fünf.: die Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB; zu Vl.: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, fünfter Fall SMG zu römisch fünf l.: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall SMG Strafe: [Der Beschwerdeführer] nach § 28a Abs 1 SMG in Anwendung der §§ 28 StGB und 19 JGG[Der Beschwerdeführer] nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG in Anwendung der Paragraphen 28, StGB und 19 JGG Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren.

§ 43aAbs 3 St

GB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, und zwar zwei Drittel, das sind 16 Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, und zwar zwei Drittel, das sind 16 Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. […] Strafbemessungsgründe: [Der Beschwerdeführer] mildernd: - das Alter unter 21 Jahren, - teilweise geständig, - teilweise beim Versuch geblieben, - teilweise eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit, - die Sicherstellung der Mobiltelefone, - die Sicherstellung des Suchtgifts, erschwerend: - Zusammentreffen von einem Verbrechenstatbestand mit dreizehn Vergehenstatbeständen, - die einschlägige Vorstrafe,‘ 1.4.

  1. Das Urteil vom 08.07.2021 […] lautet auszugsweise, wie folgt: ‚Der Beschwerdeführer hat I. am 21.8.2019 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten XXXX als Mittäter (§ 12 StGB) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er gemeinsam mit den Genannten per PKW von INNSBRUCK aus nach XXXX fuhr, dort gemeinschaftlich von XXXX ca. 100 Gramm Kokain zumindest 20%igen Reinheitsgrades (20 Gramm reines Cocain) übernahm und damit anschließend zurück nach INNSBRUCK fuhr; römisch eins. am 21.8.2019 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten römisch 40 als Mittäter (Paragraph 12, StGB) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er gemeinsam mit den Genannten per PKW von INNSBRUCK aus nach römisch 40 fuhr, dort gemeinschaftlich von römisch 40 ca. 100 Gramm Kokain zumindest 20%igen Reinheitsgrades (20 Gramm reines Cocain) übernahm und damit anschließend zurück nach INNSBRUCK fuhr; II. am 22.6.2019 in INNSBRUCK dem […] eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) vorsätzlich zuzufügen versucht, indem er dem Genannten mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch erlitt.römisch zwei. am 22.6.2019 in INNSBRUCK dem […] eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) vorsätzlich zuzufügen versucht, indem er dem Genannten mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch erlitt. Strafbare Handlung(en): zu I.: Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster, zweiter und dritter Fall SMGzu römisch eins.: Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Fall SMG zu II.: Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGBzu römisch zwei.: Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 28 StGBAnwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: Paragraph 28, StGB Strafe: Freiheitsstrafe von 12 (zwölf) Monaten […] Strafbemessungsgründe: mildernd: umfassendes und reumütiges Geständnis; der Verbrechenstatbestand blieb beim Versuch; überlange Verfahrensdauer erschwerend: Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen; Vorstrafenbelastung; rascher Rückfall‘ 1.
  2. In Österreich leben die Mutter des Beschwerdeführers (asylberechtigt und Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION), seine zwei kleinen Stiefbrüder sowie sein Onkel. Zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen bestehen keine finanziellen oder sonstigen besonderen Abhängigkeiten. Er ist ledig, lebt in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat in Österreich ein Polytechnikum, Deutschkurse sowie einen Hauptschulkurs besucht. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 02.05.2018 bis 15.06.2018 das Seminar Kompetenzcheck im Ausmaß von 10 Wochenstunden besucht. Der Beschwerdeführer war lediglich fallweise beschäftigt und nahm staatliche Unterstützung in Anspruch. Der Beschwerdeführer hat keine ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt und ist kein Mitglied bei einer Organisation. Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthalts in Österreich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und konnte in der mündlichen Verhandlung die ein oder andere Antwort unmittelbar auf Deutsch geben. Die Deutschkenntnisse waren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung etwa im Bereich B1 angesiedelt. Der Beschwerdeführer hat einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer war in Österreich in Haft.“ Die Feststellungen zur Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION entsprachen dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur RUSSISCHEN FÖDERATION vom 23.06.2021, Version
  3. Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung: „2.
  4. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Volksgruppe und Religionszugehörigkeit gründen sich auf dessen unbedenklichen Angaben (VH-Protokoll S. 5 f). Die Feststellungen zum Verfahrensablauf beruhen auf dem Akteninhalt. 2.
  5. Die Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus der Einsichtnahme in den Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer Asyl zuerkannt wurde, in den Zuerkennungsbescheid hinsichtlich der Mutter, die im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderberichte zur aktuellen Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION sowie die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung, im Zuge derer er zu seinen aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten Anhaltspunkte für eine ihm im Falle einer Rückkehr drohende staatliche Verfolgung oder sonst maßgebliche individuelle oder generelle Gefährdung in der mündlichen Verhandlung aufzeigte. Vielmehr machte er lediglich vage Angaben. So gestaltete sich die mündliche Verhandlung auszugsweise, wie folgt: ‚BF lacht: Ich bin hierhergekommen, wegen der vielen Probleme. Ich habe viel erlebt und viel gesehen. Ich habe in meinem Pass keine Stempel, dass ich Österreich jemals verlassen habe. Sie wissen zu 100%ig, was in unserem Land war und sein wird. Solche jungen Männer wie ich, 19-, 20-, 21jährige werden oft umgebracht, das ist jetzt so und war so und Sie wollen mich von hier abschieben? Wenn sich das auch auf die gesamte RUSS. FÖDERATION bezieht, dann weiß Österreich auch, dass in der gesamten RUF viele Leute umgebracht werden. Und noch etwas: Ich bin während des Krieges aufgewachsen, als es kein Essen gegeben hat, habe ich Hunde und Katzen gegessen, ich habe Vieles erlebt und ich möchte nicht zurück in dieses Land. Was ich damit sagen möchte: Ich möchte nicht von Österreich weg.‘ Aus diesen allgemeinen und vagen Angaben konnte keine konkrete, dem Beschwerdeführer real drohende Gefährdung abgeleitet werden. Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers gestalteten sich als zu vage, um auf eine aktuell drohende Gefahr schließen zu können. Dem Verhandlungsprotokoll kann diesbezüglich entnommen werden: ‚BF: Ich hatte Probleme aufgrund meiner Familie. Man hat uns dort nicht leben lassen, darin bestand das Problem. - R: Können Sie mir das etwas konkretisieren? BF: Man hat die Tür eingetreten und man wollte uns schlagen, wir wollten den Bruder meiner Mutter aus dem Gefängnis freibekommen. Aus diesem Grund haben wir viele Probleme bekommen. - R: Welche Probleme waren das? BF: Man wollte, dass wir uns schriftlich an das oberste Gericht in der RUF wenden. - R: Sie sagten, man habe Sie schlagen wollen. Nur ‚wollen‘? BF: Man wollte mich schlagen. Wir sind geflüchtet. - R: Sie waren anwesend, als man die Tür eingetreten hat? BF: Ja. Wir sind dann über den Balkon geflohen, unsere Wohnung war im EG. - R: Man ist Ihnen gar nicht nachgelaufen? BF: Nein. - R: Außer dem Eintreten der Tür und der Aufforderung, eine schriftliche Eingabe beim Höchstgericht zu tätigen, gab es noch etwas? BF: Man wollte, dass wir die Schriftstücke, die wir bereits an das Gericht übermittelt haben, wieder zurücknehmen im Sinne von ‚widerrufen‘. Glauben Sie, dass ich aus eigenen Wunsch hierherkam? - R: Sie waren damals erst XXXX ich vermute, dass Ihre Mutter diese Frage entschieden hat. BF: Ja, das ist richtig. - R: Wie ist die Sache vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Ende gegangen? BF: Zuerst hat er 25 Jahre bekommen, dann hat man ihm 4 Jahre von der Haft gestrichen. - R: Das kann der EGMR gar nicht. BF: Ich kenne mich da nicht aus. - R: Ich trage Ihnen auf, binnen Frist von 14 Tagen die Entscheidung des EGMR vorzulegen. BF: Ich sage es meiner Mutter.‘‚BF: Ich hatte Probleme aufgrund meiner Familie. Man hat uns dort nicht leben lassen, darin bestand das Problem. - R: Können Sie mir das etwas konkretisieren? BF: Man hat die Tür eingetreten und man wollte uns schlagen, wir wollten den Bruder meiner Mutter aus dem Gefängnis freibekommen. Aus diesem Grund haben wir viele Probleme bekommen. - R: Welche Probleme waren das? BF: Man wollte, dass wir uns schriftlich an das oberste Gericht in der RUF wenden. - R: Sie sagten, man habe Sie schlagen wollen. Nur ‚wollen‘? BF: Man wollte mich schlagen. Wir sind geflüchtet. - R: Sie waren anwesend, als man die Tür eingetreten hat? BF: Ja. Wir sind dann über den Balkon geflohen, unsere Wohnung war im EG. - R: Man ist Ihnen gar nicht nachgelaufen? BF: Nein. - R: Außer dem Eintreten der Tür und der Aufforderung, eine schriftliche Eingabe beim Höchstgericht zu tätigen, gab es noch etwas? BF: Man wollte, dass wir die Schriftstücke, die wir bereits an das Gericht übermittelt haben, wieder zurücknehmen im Sinne von ‚widerrufen‘. Glauben Sie, dass ich aus eigenen Wunsch hierherkam? - R: Sie waren damals erst römisch 40 ich vermute, dass Ihre Mutter diese Frage entschieden hat. BF: Ja, das ist richtig. - R: Wie ist die Sache vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Ende gegangen? BF: Zuerst hat er 25 Jahre bekommen, dann hat man ihm 4 Jahre von der Haft gestrichen. - R: Das kann der EGMR gar nicht. BF: Ich kenne mich da nicht aus. - R: Ich trage Ihnen auf, binnen Frist von 14 Tagen die Entscheidung des EGMR vorzulegen. BF: Ich sage es meiner Mutter.‘ Bemerkt wird, dass das Gericht nicht für glaubwürdig erachtet, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass Eingaben an das Gericht übermittelt werden sollten, dem Beschwerdeführer eine Gefahr drohen sollte. So führte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 11.09.2019 aus, dass der Bruder der Mutter des Beschwerdeführers, wie offenbar vom EGMR entschieden worden sei, in der RUSSISCHEN FÖDERATION zu Unrecht zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, in der er Folter unterzogen worden sei. Im Jahr 2013 habe der russische Geheimdienst gemeint, der Onkel des Beschwerdeführers möge eine Verzichterklärung hinsichtlich der ihm vom EGMR zugesprochenen Haftentschädigung in beträchtlicher Höhe abgegeben, ansonsten sowohl er, als auch seine gesamte Verwandtschaft – auch der Beschwerdeführer – massive Repressalien zu befürchten hätten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente übersetzen ließ. Den übersetzten Unterlagen konnte zusammengefasst und im Wesentlichen entnommen werden, dass eine Überprüfung des Ansuchens erfolgte, die Unterlagen an weitere Stellen übermittelt wurden und eine Ablehnung einer Einleitung eines Strafverfahrens erfolgte. Dem Gericht kamen erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, als dieser ausführte, dass der EGMR die Haftstrafe des Bruders der Mutter reduzieren hätte. Darauf angesprochen, dass dies der EGMR gar nicht könne, führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er sich da nicht auskenne; damit ist es ihm nicht gelungen, die nicht plausible Angabe klarzustellen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer, binnen einer Frist von 14 Tagen aufgetragen wurde, dass er die Entscheidung des EGMR vorlegen solle. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung bis dato nicht nach. Das Gericht geht davon aus, dass für den Fall, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich eine solche Gefahr drohen sollte, er dieser Aufforderung nachgekommen wäre. Weiters geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer konkretere Angaben zum Verfahren des Bruders der Mutter hätte machen können, sollte dem Beschwerdeführer tatsächlich eine Gefahr im Zusammenhang mit der Haft des Bruders der Mutter und den diesbezüglichen Eingaben drohen. Auch befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen tätigte der Beschwerdeführer lediglich unkonkrete Angaben. Die Verhandlung gestaltete sich diesbezüglich, wie folgt: ‚R: Die
  6. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat? BF: Ich habe Angst vor den Leuten, die dort mit unserem Diktator KADYROV leben. - R wiederholt die Frage und ergänzt: Haben Sie konkrete Befürchtungen, wenn Sie jetzt zurückkehren müssten? BF: Ich habe konkret Angst vor den Leuten, die in TSCHETSCHENIEN leben. Junge Leute werden grundlos umgebracht oder man findet einen Grund, um sie umzubringen. Ich habe sehr viel gesehen und sehr viel gehört. Solche Leute wie ich werden um 30.000 Dollar verkauft, man behauptet, es handle sich um einen Terroristen. Man lässt die Russen unsere Leute umbringen. Sie wissen, dass die Leute, die von Ö aus mit großen Problemen zurück nach TSCHETSCHENIEN abgeschoben werden, dass manche von ihnen auch umgebracht werden. - R: Das ist mir unbekannt. Sie können mir gerne binnen Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der genauen Namen Gegenteiliges beweisen. BF: Man will solche Leute wie mich zurückhaben. Ich habe das auf Videos gesehen und von Leuten gehört, die mir erzählt haben, dass man Personen, die aus Ö abgeschoben worden sind, in TSCHETSCHENIEN umgebracht worden sind. - R: Ich halte meine Aufforderung aufrecht, Sie können mir binnen Frist von 2 Wochen konkrete Namen nennen, auf die das zutrifft. BF: Wie soll ich das machen, ich sitze im Gefängnis. - R: Sie haben eine Rechtsanwältin und Ihre Mutter ist in Freiheit. BF: Ich werde lieber auf eigenen Wunsch im Gefängnis bleiben, bevor ich nach RUSSLAND abgeschoben werde. Ich werde 25 Jahre hier in Ö absitzen.‘ Auch diesbezüglich erfolgten trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Eingaben durch den Beschwerdeführer, weshalb auch diese unkonkrete Rückkehrbefürchtung als unglaubwürdig zu qualifizieren war, andernfalls der Beschwerdeführer entsprechende Eingaben getätigt hätte. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass er bekennender praktizierender Moslem sei und daher in TSCHETSCHENIEN ‚a priori‘ suspekt sei, ist darauf zu verweisen, dass sich aus dem Länderinformationsblatt ergibt, dass die tschetschenische Bevölkerung der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehört, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Beim Sufismus handelt es sich um eine weitverbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islams. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet. In TSCHETSCHENIEN setzt Ramsan KADYROW seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch. Dieser soll moderat, aber streng kontrolliert sein. Dazu ist festzuhalten, dass eine reale Gefährdung des Beschwerdeführers auch vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden kann. Im Übrigen ist zu bemerken, dass sich aus dem Länderinformationsblatt ergibt, dass von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist. Demnach kann auch keine Gefahr des Beschwerdeführers wegen seiner Angehörigeneigenschaft zu Personen, die Kontakte und Unterstützung der Rebellen in den Tschetschenen-Kriegen vorgeworfen worden sei, erkannt werden. Aufgrund der dargelegten Umstände ergibt sich, dass eine aktuelle Gefahr einer Verfolgung nicht gegeben ist und auch darüber hinaus keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr zu prognostizieren ist. Lediglich ergänzend bleibt festzuhalten, dass die Ausreise aus der RUSSISCHEN FÖDERATION und die Asylantragstellung im Ausland, wie auch der langjährige Auslandsaufenthalt, für sich genommen ebenfalls kein konkretes Risiko einer behördlichen Verfolgung im NORDKAUKASUS oder anderen Teilen der RUSSISCHEN FÖDERATION begründet. 2.
  7. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION respektive TSCHETSCHENIEN weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen noch von der Todesstrafe bedroht wäre, gründet sich auf den Umstand, dass keine Anhaltspunkte für das Bestehen solcher realen Gefahren hervorgekommen sind. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund ist, gründet sich auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Festgehalten wird, dass sich aus den Länderberichten ergibt, dass psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten in der gesamten RUSSISCHEN FÖDERATION verfügbar sind. So sind auch POSTTRAUMATISCHE BELASTUNGSSTÖRUNGEN (PTBS) in der gesamten RUSSISCHEN FÖDERATION behandelbar. Vor diesem Hintergrund kann auch unter Berücksichtigung des Arztbriefes vom 20.02.2014, demnach der Beschwerdeführer an einer POSTTRAUMATISCHEN BELASTUNGSSTÖRUNG leide (AS 161) sowie der Angabe vor dem BFA, demnach er zum Psychiater gehe (AS 414), keine Gefahr erkannt werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, fußt auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er sich in der Lage fühle, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen (VH-Protokoll S. 9). Die Feststellungen zum Geburtsort (VH-Protokoll S. 5), seiner Herkunft (VH-Protokoll S. 6) und zu seinen Sprachkenntnissen (AS 415) beruhen auf dessen Angaben. Hinsichtlich seiner Russischkenntnisse wird darauf verwiesen, dass der Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung unbedenklich angab, dass der Beschwerdeführer ausgezeichnet Russisch spreche. Dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen verfügt, gründet sich auf dessen Angaben (VH-Protokoll S. 5). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat die Schule besucht hat, basiert auf dessen Angaben (AS 17). 2.
  8. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen österreichischer Gerichte. Zu bemerken ist, dass die Strafregisterauskunft hinsichtlich des
  9. Punktes fehlerhaft ist. Aufgrund dieses offenkundigen Fehlers wurde Rücksprache mit dem zuständigen Richter des Urteiles LG INNSBRUCK vom 08.07.2021 […] gehalten. Dieser gab an, dass es sich bei diesem Urteil um eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend […] handle. Aufgrund dieser Angabe wurde das Urteil LG INNSBRUCK vom 08.07.2021 […] den Feststellungen zugrunde gelegt. Das Urteil […] ist somit behoben worden. 2.
  10. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich grundsätzlich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Zudem wurden eine Strafregisterauskunft, ein GVS-Auszug. Fremdenregisterauszüge sowie ZMR-Auszüge eingeholt. Auf Folgendes wird hingewiesen: Die Feststellungen zu den Schul- bzw. Kursbesuchen in Österreich gründen sich auf dessen gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben (VH-Protokoll S. 6 und AS 415). Dass der Beschwerdeführer nur fallweise beschäftigt war, gründet sich auf die Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid S.
  11. Auch aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung ergab sich lediglich eine fallweise Beschäftigung (VH-Protokoll S. 6). Zudem gab der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung unbedenklich an, Sozialhilfe in Anspruch genommen zu haben (VH-Protokoll S. 9). Weiters wird hinsichtlich der Sozialleistungen auf die Ausführungen im Bescheid S. 106 verwiesen. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen basieren auf der Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll S. 9). Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, ledig zu sein, in keiner Lebensgemeinschaft zu leben und keine Kinder zu haben (VH-Protokoll S. 5). Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufgefordert, umgehend und von sich aus Dokumente oder Bestätigungen ua. zu Integrationsvertiefungen vorzulegen. Da der Beschwerdeführer nach der mündlichen Verhandlung keine weiteren Unterlagen vorlegte, ist davon auszugehen, dass sich keine Änderungen betreffend sein Familienleben oder Privatleben ergeben haben (VH-Protokoll S. 10). Insbesondere wird daher davon ausgegangen, dass sich keine sonstigen Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich befinden. Aus seinen Angaben vor dem BFA schloss das Gericht, dass keine […] finanziellen oder sonstigen besonderen Abhängigkeiten zu seinen Angehörigen bestehen (vgl AS 424). Zum Vorbringen in der Beschwerde, demnach die Unterbrechung der bestehenden, harmonischen und intensiven familiären Beziehung vor allem für die Psyche der Mutter des Beschwerdeführers, die für zwei minderjährige Kinder zu sorgen habe und die Unterstützung ihres erwachsenen Sohnes, des Beschwerdeführers, unbedingt benötigen würde, unabsehbare Belastungen bewirken würde und gravierende Folgen zeitigen würde, ist festzuhalten, dass dieses unsubstantiierte Vorbringen nicht geeignet war, eine besondere Abhängigkeit aufzuzeigen. Dass der Beschwerdeführer psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen hat, gründet sich auf dessen Angaben vor dem BFA und die vorgelegten Unterlagen (AS 529ff). 2.
  12. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich grundsätzlich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Zudem wurden eine Strafregisterauskunft, ein GVS-Auszug. Fremdenregisterauszüge sowie ZMR-Auszüge eingeholt. Auf Folgendes wird hingewiesen: Die Feststellungen zu den Schul- bzw. Kursbesuchen in Österreich gründen sich auf dessen gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben (VH-Protokoll S. 6 und AS 415). Dass der Beschwerdeführer nur fallweise beschäftigt war, gründet sich auf die Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid S.
  13. Auch aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung ergab sich lediglich eine fallweise Beschäftigung (VH-Protokoll S. 6). Zudem gab der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung unbedenklich an, Sozialhilfe in Anspruch genommen zu haben (VH-Protokoll S. 9). Weiters wird hinsichtlich der Sozialleistungen auf die Ausführungen im Bescheid S. 106 verwiesen. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen basieren auf der Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll S. 9). Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, ledig zu sein, in keiner Lebensgemeinschaft zu leben und keine Kinder zu haben (VH-Protokoll S. 5). Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufgefordert, umgehend und von sich aus Dokumente oder Bestätigungen ua. zu Integrationsvertiefungen vorzulegen. Da der Beschwerdeführer nach der mündlichen Verhandlung keine weiteren Unterlagen vorlegte, ist davon auszugehen, dass sich keine Änderungen betreffend sein Familienleben oder Privatleben ergeben haben (VH-Protokoll S. 10). Insbesondere wird daher davon ausgegangen, dass sich keine sonstigen Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich befinden. Aus seinen Angaben vor dem BFA schloss das Gericht, dass keine […] finanziellen oder sonstigen besonderen Abhängigkeiten zu seinen Angehörigen bestehen vergleiche AS 424). Zum Vorbringen in der Beschwerde, demnach die Unterbrechung der bestehenden, harmonischen und intensiven familiären Beziehung vor allem für die Psyche der Mutter des Beschwerdeführers, die für zwei minderjährige Kinder zu sorgen habe und die Unterstützung ihres erwachsenen Sohnes, des Beschwerdeführers, unbedingt benötigen würde, unabsehbare Belastungen bewirken würde und gravierende Folgen zeitigen würde, ist festzuhalten, dass dieses unsubstantiierte Vorbringen nicht geeignet war, eine besondere Abhängigkeit aufzuzeigen. Dass der Beschwerdeführer psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen hat, gründet sich auf dessen Angaben vor dem BFA und die vorgelegten Unterlagen (AS 529ff). 2.
  14. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat gründen sich auf die Länderberichte, generiert am 23.06.2021, Version 3, zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der RUSSISCHEN FÖDERATION respektive TSCHETSCHENIEN. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch ist der Beschwerdeführer dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Aktualität der Quellen wird darauf hingewiesen, dass sich die dargestellte Informationslage unter Berücksichtigung aktualisierter Quellen in Zusammenschau mit aktueller medialer Berichtserstattung in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten im Wesentlichen unverändert darstellt.“ Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus: „3.
  15. Zur Frage der Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):„3.
  16. Zur Frage der Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): […] Der Beurteilung des BFA ist aus folgenden Gründen im Ergebnis nicht entgegenzutreten: Der Judikatur des VwGH folgend, kann aus der Vielzahl der verübten Straftaten und der Höhe der Freiheitsstrafen (siehe insbesondere die letzte Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten) geschlossen werden, dass es sich im vorliegenden Fall insgesamt um ein ‚besonders schweres Verbrechen‘ handelt. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt dreimal durch österreichische Gerichte rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Bereits im Jahr 2017, also etwa mehr als zwei Jahre nach der Asylzuerkennung, als der Beschwerdeführer erst XXXX Jahre alt war, wurde er wegen Suchtmitteldelikte zu einer Geldstrafe (teilbedingt) verurteilt. Im Jahr 2019 wurde er erneut als junger Erwachsener, wegen Hausfriedensbruch, Nötigung (§ 15 StGB), falscher Beweisaussage in Form der Bestimmungstäterschaft (§ 15 StGB), Verleumdung in Form der Bestimmungstäterschaft (§ 15 StGB), Körperverletzung und des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 16 Monate bedingt, verurteilt. Die teilbedingten Strafen konnten den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, erneut strafbare Handlungen wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall SMG sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu begehen, weshalb er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten im Jahr 2021 verurteilt wurde. Der Judikatur des VwGH folgend, kann aus der Vielzahl der verübten Straftaten und der Höhe der Freiheitsstrafen (siehe insbesondere die letzte Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten) geschlossen werden, dass es sich im vorliegenden Fall insgesamt um ein ‚besonders schweres Verbrechen‘ handelt. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt dreimal durch österreichische Gerichte rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Bereits im Jahr 2017, also etwa mehr als zwei Jahre nach der Asylzuerkennung, als der Beschwerdeführer erst römisch 40 Jahre alt war, wurde er wegen Suchtmitteldelikte zu einer Geldstrafe (teilbedingt) verurteilt. Im Jahr 2019 wurde er erneut als junger Erwachsener, wegen Hausfriedensbruch, Nötigung (Paragraph 15, StGB), falscher Beweisaussage in Form der Bestimmungstäterschaft (Paragraph 15, StGB), Verleumdung in Form der Bestimmungstäterschaft (Paragraph 15, StGB), Körperverletzung und des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 16 Monate bedingt, verurteilt. Die teilbedingten Strafen konnten den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, erneut strafbare Handlungen wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Fall SMG sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zu begehen, weshalb er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten im Jahr 2021 verurteilt wurde. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als ‚besonders schweres Verbrechen‘ qualifiziert werden können (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mit Hinweis auf VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als ‚besonders schweres Verbrechen‘ qualifiziert werden können vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mit Hinweis auf VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN). Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, 06.10.1999, 99/01/0288, genügt es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Verurteilungen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer unter anderem das Verbrechen des explizit als ‚besonders schweren Verbrechen‘ bezeichneten Verbrechens des Drogenhandels begangen hat, indem er von Anfang 2017 bis zumindest Juli 2018 – somit über einen längeren Zeitraum - vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat. Dass die Verurteilung wegen Suchtgifthandels (15.01.2019, 27 Hv 120/18k) rechtskräftig ist, ist unstrittig. Dass es sich bei der Tat um ein besonders schweres Verbrechen handelt, ergibt sich aus der großen Menge Suchtgift, die der Beschwerdeführer anderen überließ, der hohen Rückfallsgefahr bei Straftaten im Suchtgiftmilieu und des qualifizierten strafrechtlichen Verstoßes an sich (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Zudem kann auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer insgesamt drei Mal strafgerichtlich verurteilt wurde: Trotz bereits erfahrener strafrechtlicher Sanktionen, bedingter Strafnachsichten sowie bereits abgebüßter Freiheitsstrafen war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sein Handeln rechtmäßig zu gestalten, sondern setzte er seine kriminelle Energie erneut um. Zu bemerken ist auch, dass jeder strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers Suchtmitteldelikte zugrunde liegen. Zudem wurde er ua wegen Gewaltdelikten verurteilt. Hinsichtlich der letzten Verurteilung wurden im Rahmen der Strafzumessung die Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen sowie der rasche Rückfall als erschwerend gewertet. Als mildernd wurde das umfassende und reumütige Geständnis, der Versuch hinsichtlich des Verbrechenstatbestandes sowie die überlange Verfahrensdauer berücksichtigt. Die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene besondere Schwere der Taten und die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers spiegeln sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zudem gerade im Erschwerungsgrund der Vorstrafenbelastung sowie des raschen Rückfalles wider. Aufgrund der Vorverurteilungen, der kontinuierlichen Begehung von Straftaten in einem kurzen Zeitraum sowie des Umstandes, dass das Urteil keine Hinweise auf Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen enthält, stellen sich die vom Beschwerdeführer begangenen Taten im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend dar. Hinsichtlich der Verurteilungen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer unter anderem das Verbrechen des explizit als ‚besonders schweren Verbrechen‘ bezeichneten Verbrechens des Drogenhandels begangen hat, indem er von Anfang 2017 bis zumindest Juli 2018 – somit über einen längeren Zeitraum - vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat. Dass die Verurteilung wegen Suchtgifthandels (15.01.2019, 27 Hv 120/18k) rechtskräftig ist, ist unstrittig. Dass es sich bei der Tat um ein besonders schweres Verbrechen handelt, ergibt sich aus der großen Menge Suchtgift, die der Beschwerdeführer anderen überließ, der hohen Rückfallsgefahr bei Straftaten im Suchtgiftmilieu und des qualifizierten strafrechtlichen Verstoßes an sich (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Zudem kann auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer insgesamt drei Mal strafgerichtlich verurteilt wurde: Trotz bereits erfahrener strafrechtlicher Sanktionen, bedingter Strafnachsichten sowie bereits abgebüßter Freiheitsstrafen war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sein Handeln rechtmäßig zu gestalten, sondern setzte er seine kriminelle Energie erneut um. Zu bemerken ist auch, dass jeder strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers Suchtmitteldelikte zugrunde liegen. Zudem wurde er ua wegen Gewaltdelikten verurteilt. Hinsichtlich der letzten Verurteilung wurden im Rahmen der Strafzumessung die Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen sowie der rasche Rückfall als erschwerend gewertet. Als mildernd wurde das umfassende und reumütige Geständnis, der Versuch hinsichtlich des Verbrechenstatbestandes sowie die überlange Verfahrensdauer berücksichtigt. Die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene besondere Schwere der Taten und die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers spiegeln sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zudem gerade im Erschwerungsgrund der Vorstrafenbelastung sowie des raschen Rückfalles wider. Aufgrund der Vorverurteilungen, der kontinuierlichen Begehung von Straftaten in einem kurzen Zeitraum sowie des Umstandes, dass das Urteil keine Hinweise auf Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen enthält, stellen sich die vom Beschwerdeführer begangenen Taten im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend dar. Zur Voraussetzung der Gemeingefährlichkeit: Zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit eines Straftäters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Zukunftsprognose zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Täters ankommt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist der Beschwerdeführer als gemeingefährlich anzusehen, da er innerhalb eines Zeitraumes von 2017 bis 2021 in kurzen zeitlichen Abständen dreimal verurteilt wurde. Er wurde bereits zweimal als junger Erwachsener verurteilt, hat danach jedoch keine Einsicht gezeigt, sondern auch als Erwachsener weitere Straftaten verübt. Aus dieser mehrmaligen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm innerhalb kurzer zeitlicher Abstände begangenen Taten in besonders geschützte Rechtsgüter eingegriffen hat, kann lediglich geschlossen werden, dass dieser nicht gewillt ist, sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden kriminellen Energie des Beschwerdeführers. Auch liegen keine substantiierten Umstände vor, die gegen eine erneute Straffälligkeit des Beschwerdeführers sprechen würden. So gestaltete sich die Einvernahme beim BFA, wie folgt: ‚F: Welche Gründe sprechen Ihrer Meinung nach dafür, dass Sie nicht neuerlich straffällig werden? A: So was wird nicht mehr passieren das kann ich versprechen. Ich möchte arbeiten gehen, weg von INNSBRUCK und diesen Leuten.‘ Trotz dieser Beteuerung setzte der Beschwerdeführer rund drei bzw. fünf Monate nach der Einvernahme beim BFA erneut strafbare Handlungen. Insgesamt kann es somit zu keiner positiven Zukunftsprognose hinsichtlich des Beschwerdeführers kommen. Ein eingetretener Gesinnungswandel konnte beim Beschwerdeführer daher bisher nicht festgestellt werden: Wie oben ausgeführt, konnten die bereits als junger Erwachsener erhaltenen Verurteilungen den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, weitere Straftaten zu begehen und insbesondere war der Beschwerdeführer auch nicht davon abzuhalten, erneut Delikte nach dem Suchtmittelgesetz und Gewaltdelikte zu verüben. Trotz der Angabe beim BFA, dass „so etwas“ nicht mehr passieren werde, verwirklichte er schließlich das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel; zudem wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Verbrechen) verurteilt. Weiters ist zu berücksichtigen, dass Suchtgifthandel als gemeingefährliches Verhalten anzusehen ist, zumal der Handel mit Suchtgiften eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Auch wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, dass ihm der Verein für Bewährungshilfe sowie Dr. ZANGERL unterstützen würden. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass auch diese vom Beschwerdeführer angegebene Unterstützung den Beschwerdeführer offensichtlich nicht davon abgehalten hat, zeitlich danach erneut straffällig zu werden. Zur Interessensabwägung: Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen – gegenüberzustellen.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen – gegenüberzustellen. Diesbezüglich ist auf die an anderer Stelle dieser Entscheidung getroffenen Erwägungen zu verweisen, demnach eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte. 3.1.
  17. Da die Tatbestandsvoraussetzungen

§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG somit erfüllt sind, hat das BFA dem Beschwerdeführer zu Recht den Status des Asylberechtigten

§ 7Abs 1 Z 1 Asyl

G aberkannt.3.1.3. Da die Tatbestandsvoraussetzungen

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG somit erfüllt sind, hat das BFA dem Beschwerdeführer zu Recht den Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt. 3.2.

  1. Zur Frage der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Frage der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): […] 3.2.
  3. Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION (TSCHETSCHENIEN) erkannt werden. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen:3.2.3. Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION (TSCHETSCHENIEN) erkannt werden. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen: 3.2.3.

  1. Beim Beschwerdeführerin handelt es sich um einen volljährigen Mann mit Ausbildung und Berufserfahrung, der grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist. Das Vorliegen von exzeptionellen Umständen, welche in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wären, wurde zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Darüber hinaus ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer als russischem Staatsbürger auch Zugang zum dortigen Sozialleistungssystem sowie zu medizinischen Leistungen offen stünde, sodass insgesamt jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Festgehalten wird, dass sich aus den Länderberichten ergibt, dass psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten in der gesamten RUSSISCHEN FÖDERATION verfügbar sind. So sind auch POSTTRAUMATISCHE BELASTUNGSSTÖRUNGEN (PTBS) in der gesamten RUSSISCHEN FÖDERATION behandelbar. Vor diesem Hintergrund kann auch unter Berücksichtigung des Arztbriefes vom 20.02.2014, demnach der Beschwerdeführer an einer POSTTRAUMATISCHEN BELASTUNGSSTÖRUNG leide, keine Gefahr erkannt werden (AS 161). Dies gilt gleichermaßen für sein Vorbringen vor dem BFA, demnach er zum Psychiater gehe (AS 414). Im Übrigen lässt sich den Länderberichten entnehmen, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION respektive im NORDKAUKASUS grundsätzlich ein funktionsfähiges Gesundheitswesen besteht. 3.2.3.
  2. Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Gebiet der RUSSISCHEN FÖDERATION - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen in einigen Regionen angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine ‚extreme Gefahrenlage‘ (vgl. etwa VwGH
  3. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.3.2.3.
  4. Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Gebiet der RUSSISCHEN FÖDERATION - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen in einigen Regionen angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine ‚extreme Gefahrenlage‘ vergleiche etwa VwGH
  5. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vgl. WHO COVID-19 Weekly Epidemiological Update, 07.12.2021, Weekly epidemiological update on COVID-19 – 7 December 2021 (who.int)). Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 23 JAHRE alt ist und an keinen schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen fällt. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vergleiche WHO COVID-19 Weekly Epidemiological Update, 07.12.2021, Weekly epidemiological update on COVID-19 – 7 December 2021 (who.int)). Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 23 JAHRE alt ist und an keinen schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen fällt. 3.2.
  6. Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war. 3.2.
  7. Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war. 3.
  8. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung: […] 3.3.
  9. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt geduldet war, dieser nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden ist, liegen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht vor, wobei dies zu keinem Zeitpunkt behauptet worden ist.3.3.2. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt geduldet war, dieser nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden ist, liegen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vor, wobei dies zu keinem Zeitpunkt behauptet worden ist. Die Beschwerde erweist sich sohin in Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.Die Beschwerde erweist sich sohin in Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet. 3.3.3. Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gekommen ist, ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht zu erteilen ist und der Beschwerdeführer weder begünstigter Drittstaatsangehörige ist noch aufgrund eines anderen Bundesgesetzes (oder des Unionsrechts) zum Aufenthalt berechtigt ist, liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG vor.3.3.3. Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gekommen ist, ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen ist und der Beschwerdeführer weder begünstigter Drittstaatsangehörige ist noch aufgrund eines anderen Bundesgesetzes (oder des Unionsrechts) zum Aufenthalt berechtigt ist, liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG vor. […] 3.3.4.1. Im Bundesgebiet befinden sich die Mutter des Beschwerdeführers (Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION, asylberechtigt), seine zwei kleinen Stiefbrüder sowie sein Onkel. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer ledig, lebt in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen bestehen keine finanziellen oder sonstigen besonderen Abhängigkeiten. Dem Beschwerdeführer steht es zudem offen, den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen auch nach einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION telefonisch, über Besuche in Drittstaaten oder über das Internet aufrechtzuerhalten. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht dazu geeignet, einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers darzustellen. Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK). Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Interessenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt eine Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Interessenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt eine Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 2013 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im MAI 2015 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Seither hält sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf. Der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt in Österreich zum weit überwiegenden Teil durch soziale Unterstützungsleistungen bestritten. Lediglich fallweise hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet gearbeitet. Eine berufliche Integration oder maßgebliche Bemühungen um eine solche wurden daher nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat keine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt und war kein Mitglied bei einer Organisation. Der Beschwerdeführer hat jedoch ein Polytechnikum, Deutschkurse und einen Hauptschulkurs besucht. Zudem hat er ein Seminar besucht. Hinsichtlich seiner Bindung zum Herkunftsstaat gilt zu bedenken, dass er dort die Schule besuchte, dort den Großteil seines Lebens verbrachte und die Landessprache spricht, sodass eine Rückkehr auch insofern mit keinen unzumutbaren Härten einhergeht. Im Übrigen hat er sich Deutschkenntnisse angeeignet. Schließlich hat er sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Wie angesprochen, weist der Beschwerdeführer drei rechtskräftige Verurteilungen wegen der wiederholten Begehung diversen Strafdelikten, darunter insbesondere auch Suchtmitteldelikte und Gewaltdelikte, auf. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers würde demnach mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen, zumal eine positive Zukunftsprognose in seinem Fall aufgrund der kontinuierlichen Missachtung strafrechtlicher Normen nicht erkannt werden kann. Der Beschwerdeführer ist trotz einschlägiger Vorstrafen kontinuierlich straffällig geworden, sodass jedenfalls von einem hohen öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen ist. Im Übrigen beging er Straftaten während offener Probezeit. Zudem sind keine substantiierten Hinweise für einen seitherigen Gesinnungswandel des Beschwerdeführers zu Tage getreten. 3.3.4.2. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AslyG 2005 nicht gegeben (vgl. VwGH 29.5.2019, Ra 2019/20/0035, Rz 11).3.3.4.2. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AslyG 2005 nicht gegeben vergleiche VwGH 29.5.2019, Ra 2019/20/0035, Rz 11). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. 3.3.5. Mit der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in der vorliegenden Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe zuletzt VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, Punkt 2.3. der Entscheidungsgründe).3.3.5. Mit der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in der vorliegenden Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe zuletzt VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, Punkt 2.3. der Entscheidungsgründe). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.3.6.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.3.6.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da solche Umstände im Verfahren nicht hervorgekommen sind, hat das Bundesamt zu Recht eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, weshalb sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet erweist. Da solche Umstände im Verfahren nicht hervorgekommen sind, hat das Bundesamt zu Recht eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, weshalb sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet erweist. 3.

  1. Zum Einreiseverbot: […] 3.4.
  2. Der Beschwerdeführer hat durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Der Beschwerdeführer wurde dreimal rechtskräftig verurteilt. Zu bemerken ist, dass jeder Verurteilung eine strafbare Handlung nach dem SMG zugrunde lag und der Beschwerdeführer auch Gewaltdelikte beging. Aus dieser mehrmaligen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm innerhalb kurzer zeitlicher Abstände begangenen Taten in besonders geschützte Rechtsgüter eingegriffen hat, kann lediglich geschlossen werden, dass dieser nicht gewillt ist, sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden kriminellen Energie des Beschwerdeführers. Es kann nicht prognostiziert werden, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten bzw. nicht wieder straffällig werden wird. Angesichts der dargestellten Verurteilungen ist auch auf Grund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers weiterhin davon auszugehen, dass von diesem eine große Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, zumal mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sein wird, dass der Beschwerdeführer angesichts der in der Vergangenheit verwirklichten Suchtmitteldelikte bzw. gezeigten Gewaltbereitschaft, weiterhin solche vergleichbaren Straftaten begehen wird. Festgehalten wird, dass das Gericht auch nicht verkennt, dass nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eine neuerliche Verurteilung hinzukam. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass nach Ansicht des Gerichtes ein Einreiseverbot in der Höhe von vier Jahren als gerade noch ausreichend anzusehen ist. Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt auf die Ausführungen unter dem Punkt Rückkehrentscheidung zu verweisen. Die im Bundesgebiet vorhandenen, familiären und privaten Bindungen müssen fallgegenständlich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und der Verhinderung weiterer Straftaten zurücktreten. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (öffentliche Ordnung und Sicherheit) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch sein strafrechtswidriges Verhalten im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten stark gemindert.Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt auf die Ausführungen unter dem Punkt Rückkehrentscheidung zu verweisen. Die im Bundesgebiet vorhandenen, familiären und privaten Bindungen müssen fallgegenständlich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und der Verhinderung weiterer Straftaten zurücktreten. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (öffentliche Ordnung und Sicherheit) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch sein strafrechtswidriges Verhalten im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten stark gemindert. 3.4.
  3. Die von der Behörde ausgesprochene vierjährige Dauer des Einreiseverbotes erweist sich angesichts der Umstände des konkreten Einzelfalls – gerade noch - als gerechtfertigt. Ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung kann zum Entscheidungszeitpunkt angesichts der Schwere der Straftaten frühestens nach einem Ablauf von vier Jahren prognostiziert werden, weshalb sich die ausgesprochene Dauer des Einreiseverbots als verhältnismäßig erweist. 3.4.
  4. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war demnach ebenfalls als unbegründet abzuweisen.“3.4.
  5. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides war demnach ebenfalls als unbegründet abzuweisen.“ Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin am 04.03.2022 zugestellt. 1.
  6. Gegen das Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die dieser mit Beschluss vom 29.06.2022 ablehnte. Der Verfassungsgerichtshof trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab. Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhob der Beschwerdeführer nicht. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 18.03.
  7. Der Verpflichtung Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Der Beschwerdeführer kam auch der Ausreiseverpflichtung nicht nach. 1.
  8. Der Beschwerdeführer war ab 17.02.2020 wieder auf freiem Fuß und seit 29.06.2020 in INNSBRUCK gemeldet, einen Monat später begründete er in INNSBRUCK eine neue Meldeadresse. Am 20.03.2023 erließ die Landespolizeidirektion XXXX gegen den Beschwerdeführer ein Annäherungsverbot betreffend XXXX und ein Betretungsverbot betreffend ihre Wohnung wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung per Telefon – wenn er sie in der Öffentlichkeit sehe, werde er sie zusammenschlagen und umbringen, ihr die Tochter wegnehmen und alles in ihrem Leben zerstören, ihr Vater solle zu einer bestimmten Adresse kommen, der Beschwerdeführer werde ihn dort schlagen und umbringen – nachdem sie sich vier Monate zuvor vom Beschwerdeführer habe scheiden lassen. Es sei immer wieder zu Streitigkeiten betreffend die gemeinsame XXXX Tochter gekommen. Seit einem Jahr habe er sie zudem mehrere Male mit den Händen geschlagen und mit den Füßen getreten. Die Unterbringung im Frauenhaus lehnte sie ab, ihr Vater sei bei ihr zuhause. Der Beschwerdeführer gab der Polizei gegenüber telefonisch an, er werde der Mutter seines Kindes nichts antun und habe sie nie bedroht; er gab seinen Aufenthaltsort nicht bekannt. Gegen ihn bestand seit 08.02.2023 eine Festnahmeanordnung des LG INNSBRUCK wegen Verbrechen nach dem SMG.Am 20.03.2023 erließ die Landespolizeidirektion römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein Annäherungsverbot betreffend römisch 40 und ein Betretungsverbot betreffend ihre Wohnung wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung per Telefon – wenn er sie in der Öffentlichkeit sehe, werde er sie zusammenschlagen und umbringen, ihr die Tochter wegnehmen und alles in ihrem Leben zerstören, ihr Vater solle zu einer bestimmten Adresse kommen, der Beschwerdeführer werde ihn dort schlagen und umbringen – nachdem sie sich vier Monate zuvor vom Beschwerdeführer habe scheiden lassen. Es sei immer wieder zu Streitigkeiten betreffend die gemeinsame römisch 40 Tochter gekommen. Seit einem Jahr habe er sie zudem mehrere Male mit den Händen geschlagen und mit den Füßen getreten. Die Unterbringung im Frauenhaus lehnte sie ab, ihr Vater sei bei ihr zuhause. Der Beschwerdeführer gab der Polizei gegenüber telefonisch an, er werde der Mutter seines Kindes nichts antun und habe sie nie bedroht; er gab seinen Aufenthaltsort nicht bekannt. Gegen ihn bestand seit 08.02.2023 eine Festnahmeanordnung des LG INNSBRUCK wegen Verbrechen nach dem SMG. Im JUNI 2023 meldete der Beschwerdeführer statt seiner Meldeadresse in INNSBRUCK eine Obdachlosenmeldeadresse an. Der Beschwerdeführer gab am 22.06.2023 gegenüber dem Landeskriminalamt an, dass er eine Einberufung für den UKRAINEKRIEG bekommen habe und unter keinen Umständen abgeschoben werden wolle. Auf die Aufforderung des Landeskriminalamtes hin, die Einberufung vorzulegen, gab er an, dass er nichts Schriftliches habe. Schläger seien zu seiner Großmutter in TSCHETSCHENIEN gekommen und haben ihn gesucht und ihm mitgeteilt, dass er in den UKRAINEKRIEG müsse. Er wolle auf keinen Fall abgeschoben werden, weil er, sobald er über der Grenze sei, in den Krieg müsse. Am 04.07.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Vollziehung des Urteils des Landesgerichts INNSBRUCK vom 08.07.2021 in Strafhaft übernommen. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Gewaltausübung und gefährlicher Drohung stellte die Staatsanwaltschaft INNSBRUCK am 06.07.2023

§ 190Z 2 St

PO ein, nachdem der Beschwerdeführer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte und die Ex-Frau am 28.03.2023 ihre Aussage widerrufen hatte, was sie damit begründet hatte, das sich der Beschwerdeführer bei ihr entschuldigt habe und sie in Aussicht gestellt hatte, auch bei Gericht keine weiteren Angaben machen zu wollen.Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Gewaltausübung und gefährlicher Drohung stellte die Staatsanwaltschaft INNSBRUCK am 06.07.2023

Paragraph 190, Ziffer 2, StPO ein, nachdem der Beschwerdeführer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte und die Ex-Frau am 28.03.2023 ihre Aussage widerrufen hatte, was sie damit begründet hatte, das sich der Beschwerdeführer bei ihr entschuldigt habe und sie in Aussicht gestellt hatte, auch bei Gericht keine weiteren Angaben machen zu wollen. 1.

  1. Am 07.08.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde der Beschwerdeführer am 09.08.2023 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts polizeilich erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu sein, XXXX Jahre alt, geboren in GROSNY, Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION. Das Sorgerecht für sein Kind habe nicht er, sondern seine Exfrau XXXX . Seine Muttersprache sei RUSSISCH, er beherrsche die Sprache in Wort und Schrift. Er gehöre der Volksgruppe der TSCHETSCHENEN und der Religionsgemeinschaft des ISLAM an. Er sei als Asylwerber aufenthaltsberechtigt. Seit er Erlassung der Rückkehrentscheidung habe er das Bundesgebiet nicht verlassen.Dabei gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 zu sein, römisch 40 Jahre alt, geboren in GROSNY, Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION. Das Sorgerecht für sein Kind habe nicht er, sondern seine Exfrau römisch 40 . Seine Muttersprache sei RUSSISCH, er beherrsche die Sprache in Wort und Schrift. Er gehöre der Volksgruppe der TSCHETSCHENEN und der Religionsgemeinschaft des ISLAM an. Er sei als Asylwerber aufenthaltsberechtigt. Seit er Erlassung der Rückkehrentscheidung habe er das Bundesgebiet nicht verlassen. Als Gründe für den neuerlichen Asylantrag gab der Beschwerdeführer an, dass sein Leben in Gefahr sei. Er habe auch Beweise dafür. Wenn er zurückkehren müsse, werde er sofort eingezogen und werde in den Krieg ziehen. Als er damals den Antrag gestellt habe, sei er mit seiner Familie hergekommen, weil ihr Leben ich Gefahr gewesen sei. Die neue Bedrohungslage mit dem Krieg sei seit ca. FEBRUAR
  2. Wenn er zurück nach RUSSLAND müsse, werden ihn die russischen Polizisten festnehmen und ihn zwingen, in den Krieg zu ziehen. Wer in RUSSLAND das verweigere, werde sehr brutal geschlagen, der Kopf unter Wasser getaucht oder man werde auf andere Art gefoltert. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat fürchte er, festgenommen und gefoltert zu werden. Sie werden ihn zwingen, in den Krieg zu ziehen. Es gebe keine konkreten Hinweise dafür, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Jedoch werde er in den Krieg geschickt und das wolle er nicht. Die Fluchtgründe seien ihm seit Beginn des Krieges im FEBRUAR 2022 bekannt. Dabei legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Ladung mit am 28.07.2023 angefertigter schriftlicher Übersetzung vor. Die Ladung machte ca. 1/3 des als JPEG abfotografierten A4-Blattes aus, wobei über der Ladung ca. 1 cm des A4-Blattes frei blieb, seitlich nicht. Übermittelte wurde das JPEG laut Header von „OBDACHLOSE.AT/ROUNDCUBE“ Der Übersetzung zufolge wurde der Beschwerdeführer, wohnhaft in GROSNY,

dem Föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ verpflichtet, am 11.05.2023 um [nicht ausgefüllt] beim zuständigen Militärkommissariat (Stadt GROSNY, Prospekt KUNTA-HADZHI-KISCHIEVA 6) auf Grund der Einberufungsmaßnahmen zu erscheinen. Folgende Unterlagen seien mitzubringen: das Blutbild, der Urintest und das Lungenröntgenbild. Gezeichnet sei die Ladung vom Militärkommissar XXXX , der Rundstempel war unleserlich, worden. Einem weiteren Stempel zufolge sei die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich gewesen, bei Nichterscheinen seien die Vorschriften des Art. 328 des russ. StGB in Kraft getreten.Dabei legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Ladung mit am 28.07.2023 angefertigter schriftlicher Übersetzung vor. Die Ladung machte ca. 1/3 des als JPEG abfotografierten A4-Blattes aus, wobei über der Ladung ca. 1 cm des A4-Blattes frei blieb, seitlich nicht. Übermittelte wurde das JPEG laut Header von „OBDACHLOSE.AT/ROUNDCUBE“ Der Übersetzung zufolge wurde der Beschwerdeführer, wohnhaft in GROSNY,

dem Föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ verpflichtet, am 11.05.2023 um [nicht ausgefüllt] beim zuständigen Militärkommissariat (Stadt GROSNY, Prospekt KUNTA-HADZHI-KISCHIEVA 6) auf Grund der Einberufungsmaßnahmen zu erscheinen. Folgende Unterlagen seien mitzubringen: das Blutbild, der Urintest und das Lungenröntgenbild. Gezeichnet sei die Ladung vom Militärkommissar römisch 40 , der Rundstempel war unleserlich, worden. Einem weiteren Stempel zufolge sei die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich gewesen, bei Nichterscheinen seien die Vorschriften des Artikel 328, des russ. StGB in Kraft getreten. Das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom selben Tag, ein Folgeantragsverfahren zu führen und das Verfahren mit Verfahrensanordnung zuzulassen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ließ das Bundesamt das Asylverfahren des Beschwerdeführers

§ 28Asyl

G 2005 zu und teilte ihm mit, dass ihm kein Aufenthaltsrecht

§ 13Asyl

G 2005 zukomme und daher keine Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G 2005 zukomme.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ließ das Bundesamt das Asylverfahren des Beschwerdeführers

Paragraph 28, AsylG 2005 zu und teilte ihm mit, dass ihm kein Aufenthaltsrecht

Paragraph 13, AsylG 2005 zukomme und daher keine Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG 2005 zukomme. 1.

  1. Am 06.09.2023 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache RUSSSICH niederschriftlich ein. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: „F: Haben Sie einen Vertreter für Ihr Asylverfahren bzw. einen Zustellbevollmächtigten? A: Meine Mutter hat sich um einen Vertreter bemüht, ich habe derzeit aktuell aber keinen. […] F: Wie ist die Verständigung mit dem/der hier anwesenden Dolmetscher/in? A: Mit dem/der Dolmetscher/in kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten liegen keine vor. […] F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche? A: Nein, ich bin gesund. Aufforderung: Sie werden weiter aufgefordert, im Fall eines (weiteren) Arztbesuches von Ihnen hier in Österreich, unaufgefordert, unverzüglich nach einer Behandlung dem BFA einen Kurzbericht bzw. Attest über die Behandlung oder weiters sonstige zweckdienliche, medizinische Auskunft gebende Schreiben vorzulegen. Haben Sie das verstanden? A: Ja, das habe ich verstanden. […] F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt? A: Ich habe Unterlagen in der EB vorgelegt. Meine Mutter in Österreich hat das von meiner Oma aus TSCHETSCHENIEN geschickt bekommen. Das Original des Einberufungsbefehls ist bei der Oma. Ich habe sonst keine anderen Dokumente die ich vorlegen will. F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben? A: Ich habe keinen Reisepass, ich hatte einmal einen aber der ist schon vor 4 oder 5 Jahren abgelaufen. Ich habe keine anderen Dokumente aus meinem Herkunftsstaat. Aufforderung: Sie werden aufgefordert, die soeben von Ihnen genannten Dokumente (Original des Einberufungsbefehls) bis zum 20.09.2023 im Original dieser Behörde vorzulegen. Bitte legen Sie auch das Originalkuvert vor, in welche[m] Sie diese Dokumente erhalten haben. Haben Sie das verstanden? A: Ich habe das verstanden, aber das geht mit der Post nicht. Das geht nur per Mail. Erklärung: Sie haben am 30.05.2013 erstmals beim Bundesamt um Asyl ersucht. Ihnen wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2015, Zahl: XXXX der Status des Asylberechtigten in Verbindung mit § 34 AsylG zuerkannt, zumal Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig waren und keine eigenen Fluchtgründe für Sie vorgebracht wurden.Erklärung: Sie haben am 30.05.2013 erstmals beim Bundesamt um Asyl ersucht. Ihnen wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2015, Zahl: römisch 40 der Status des Asylberechtigten in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG zuerkannt, zumal Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig waren und keine eigenen Fluchtgründe für Sie vorgebracht wurden. Am 07.08.2018 wurde ha. ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Ihnen wurde der Status des Asylberechtigten am 04.03.2022 (
  2. Instanz) aberkannt. Am 07.08.2023 stellten Sie Ihren zweiten Asylantrag. Sie wurden zu Ihrem Folgeantrag am 07.08.2023 vor der Polizeiinspektion XXXX Fremdenpolizei bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer nochmaligen Asylantragstellung, befragt. Am 07.08.2023 stellten Sie Ihren zweiten Asylantrag. Sie wurden zu Ihrem Folgeantrag am 07.08.2023 vor der Polizeiinspektion römisch 40 Fremdenpolizei bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer nochmaligen Asylantragstellung, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre bisher gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben? A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht. Angaben zur Person und Lebensumständen: F: Haben sich seit Ihrer ersten Asylantragstellung inzwischen irgendwelche Änderungen bezüglich Ihrer Person und Lebensumstände in Ihrer Heimat ergeben? A: Ich habe in meiner Heimat meine beiden Großmütter, sonst habe ich keinen mehr in der RUSS. FÖDERATION. Ich habe zu den Freunden in TSCHETSCHENIEN keinen Kontakt mehr. F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt? A: Ich habe damals bei meiner Großmutter und der Mutter gelebt. Mein Vater ist in meinem Alter von 4 Jahren verstorben und ich bin gemeinsam mit der Mutter nach Österreich gekommen. F: Welchen Beruf haben Sie in Ihrer Heimat ausgeübt? A: Ich war damals noch ein Kind und bin in meiner Heimat 9 Jahre in die Schule gegangen. F: Sind Sie verheiratet? A: Nein, ich bin geschieden. Meine Frau lebt in Österreich. F: Wann und wo haben Sie geheiratet? Gibt es eine Heiratsurkunde? A: Wir haben nur traditionell nach islamischem Recht geheiratet. Ich bin nicht standesamtlich verheiratet. F: Gibt es eine Scheidungsurkunde? A: Es gibt nur diese 3 Wörter und da gibt es keine Schriftstücke dazu. F: Wann und wo sind Ihre Kinder geboren, wie sind die vollständigen Namen und Geburtsdaten Ihrer Kinder? A: Meine Tochter ist in Österreich geboren. F: Besitzt Ihre Tochter eine Geburtsurkunde? A: Sie hat eine österreichische Geburtsurkunde. F: Wo hält sich derzeit Ihre Familie genau auf? Können Sie die genaue Adresse bekannt geben? A: Meine Ex-Frau und die gemeinsame Tochter leben in INNSBRUCK. In der XXXX . A: Meine Ex-Frau und die gemeinsame Tochter leben in INNSBRUCK. In der römisch 40 . F: Gibt es eine Telefonnummer unter der Ihre Familie erreichbar ist? A: Ich habe die Nummer meiner Frau derzeit nicht. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie und wenn ja, in welcher Form und wie oft haben Sie Kontakt? A: Ich habe Kontakt zu meiner Ex-Frau und zu meiner Tochter. Wir haben eine gemeinsame Tochter. F: Sind Sie gegenüber Ihrer Ex-Frau unterhaltspflichtig? Wenn ja, wieviel und kommen Sie dieser Unterhaltspflicht regelmäßig nach? A: Meine Mutter hat für meine Tochter immer alles gekauft. Ich kann derzeit nicht arbeiten und ich habe keinen Job. Ich habe keine Arbeitserlaubnis des AMS. F: Sind Sie gegenüber Ihrer Tochter unterhaltspflichtig? Wenn ja, wieviel und kommen Sie dieser Unterhaltspflicht regelmäßig nach? A: Ich muss für meine Tochter nicht bezahlen. Wenn meine Ex-Frau finanzielle Probleme hat, dann helfen meine Mutter und die Mutter meiner Ex-Frau zusammen. F: Haben Sie für Ihre Tochter das Sorgerecht? Wenn ja, wie oft können Sie Ihre Tochter sehen? A: Ja, da habe ich. Es ist auch mein Kind. Wir haben dasselbe Recht und gesetzlich hat das meine Ex-Frau. Wir haben ein gutes Verhältnis. F: Erzählen Sie ein bisschen über Ihre Tochter! A: Ich habe sie zuletzt vor einem Monat gesehen. Wir haben hier in der JA gemeinsam gespielt. Ich habe viel Zeit mit ihr verbracht. Auf Nachfrage gebe ich an, dass Sie sehr aktiv und leicht zu haben ist. Das erste Wort von ihr war „Papa“ auf Tschetschenisch. F: Wie oft wurden Sie von Ihrer Ex-Frau während der Haft besucht? A: Meine Ex-Frau war zuletzt vor einem Monat hier in der JA. Sie hat derzeit vielleicht viel zu tun und kann daher nicht kommen. F: Werden Sie von Ihrer Tochter während der Haft besucht? A: In der ganzen Zeit sind die nur einmal gekommen. Ich muss nur 2 Monate hierbleiben und da ist das nicht so gut, wenn die jede zweite Woche kommen. F: Von wem werden Sie in Ihrer Haft besucht? A: Meine Mutter und 2 Freunde und meine beiden Brüder sind mich besuchen gekommen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein Stiefvater nicht gekommen ist, weil der ist immer beruflich so viel unterwegs. F: Haben Sie in Österreich viele Freunde und Bekannte? A: Ja. Ich habe viele aber ich halte von vielen von denen Distanz. Die haben einen anderen Weg für sich ausgewählt. Ich habe früher immer viel Mist gebaut. Ich bin hier für etwas, was ich vor 4 Jahren gemacht habe. Ich habe in letzter Zeit keine Straftaten mehr begangen. F: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie (in Ihrer Heimat), wer versorgt diese etc.? A: Meine beiden Großmütter leben in armen Verhältnissen. Sie haben nicht viel Geld, ca. nur 170 Euro im Monat. Die versuchen wenig zu essen und überall zu sparen, damit sie selber über die Runden kommen. F: In welchem Zeitraum haben Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION (Herkunftsland) gelebt? A: Ich habe von der Geburt bis zur Ausreise mit der Mutter in meiner Heimat gelebt. Ich war nach dieser Ausreise nie mehr außerhalb von Österreich. F: Inwieweit beherrschen Sie die Sprache Ihres Heimatlandes? A: Ich kann sehr gut Russisch und ich kann auch Tschetschenisch. Ich kann auch beides schreiben. F: Inwieweit sind Ihnen die gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Ihres Heimatlandes vertraut? A: Es gibt in meiner Heimat keine Kultur. Die gibt es nicht mehr. Es gibt nur Diktatur und umgebrachte unschuldige Leute. Angaben zum Fluchtweg: F: Waren Sie Ihrer Einreise am 30.05.2013 jemals wieder in Ihrer Heimat und wenn ja wann und für wie lange? A: Nein, ich war nie mehr in meiner Heimat. Ich war immer in Österreich aufhältig. Angaben zum Fluchtgrund: F: Sie wurden am 07.08.2023 vor dem Bundesamt zu Ihrem nunmehrigen Asylantrag ua. Auch zum Ausreisegrund befragt, stimmen diese Angaben? Wollen Sie von sich aus noch etwas dazu anführen? A: Ich habe alle Ereignisse meines Ausreisegrundes bereits erzählt und angegeben. Ich habe dazu nichts mehr hinzuzufügen. F: Haben Sie damals alles erzählt was Sie sagen wollten? A: Ja. Ich habe damals alles erzählt, mehr habe ich dazu nicht mehr zu sagen. F: Was war der konkrete Grund, warum Sie nunmehr nach rechtskräftigem Abschluss Ihres Asylverfahrens einen weiteren Asylantrag stellten? Erzählen Sie chronologisch alle Ihre nunmehrigen Gründe (freie Erzählung)! A: TSCHETSCHENIEN ist meine Heimat. Ich will nicht sterben. Wenn da keine Diktatur wäre und die Leute nicht gezwungen werden würden und umgebracht werden würden, dann würde ich schon zurückkehren, aber so wie es derzeit ist, kann ich nicht zurück. Meine Mutter hat mir erzählt, dass 500 Leichen (16 und 17-jährige junge Männer) nach TSCHETSCHENIEN zurückgebracht wurden. Die Lage derzeit ist fatal. (Ende der freien Erzählung) F: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweismitteln untermauern? A: Ich habe keine anderen Beweismittel. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch bisher nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Es gibt nichts Neues. F: Warum glauben Sie, dass Sie bei Ihrer Einreise in die RUSSISCHE FÖDERATION von der Polizei direkt festgehalten werden? A: Das ist so bekannt, dass weiß ganz TSCHETSCHENIEN und dass wissen alle Leute. NAWALNY sitzt auch wegen nichts im Gefängnis. Leute die Demokratie wollen, bekommen die Diktatur zu spüren. F: Geben Sie zu Protokoll, was in diesem Einberufungsbefehl steht. A: Da steht drauf, dass man kommen muss und da wird man trainiert und dann muss man in die UKRAINE. Wenn man dieser Aufforderung nicht nachkommt, dann kommen KADYROVS Leute und die bringen einen um. F: Wann wurde dieser ausgestellt und von wem? A: Ich kann das nicht sagen, das weiß meine Oma und die Mutter. Dieser Brief wurde meiner Oma vor die Haustüre gebracht. Die sind 2 Mal vor der Haustüre der Großmutter gekommen und haben nach mir gesucht. Ich war aber nicht da und beim zweiten Mal haben Sie den Brief dagelassen. F: Wer waren diese Leute? A: Das waren KADYROVS Leute. Jeder muss von seinem Lohn 30 % an KADYROV abgeben. F: Wie und wann wurde Ihnen dieser Einberufungsbefehl zugestellt? A: Der Einberufungsbefehl wurde meiner Großmutter übergeben. F: Ist es die einzige derartige Verständigung, die Sie erhalten haben? A: Sie nehmen einen einfach mit und sie brauchen keinen Befehl dazu. Sie haben diesen Brief aber trotzdem gebracht und das ist gut für mich, weil somit bin ich gewarnt, dass ich gesucht werde und nicht zurückkann. F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Ich bin in Österreich bestraft worden. In meiner Heimat nicht und auch nicht in anderen Ländern. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Ja, ich werde gesucht, weil ich in die UKRAINE zum Kämpfen gehen soll, aber wegen keines anderen Grundes. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Nein, ich war damals ein Kind. F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Nein. F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Weil mein Onkel unschuldig im Gefängnis ist, ist bei uns öfter die Polizei gekommen. Meine Oma kämpft für ihn und daher sind wir auch nach Österreich gekommen. Meine Oma hat zum europäischen Gericht einen Brief geschrieben und das wollte die Regierung meiner Heimat nicht. Meine Oma hat gewonnen und die haben meinen Onkel trotzdem nicht freigelassen. In 2 Jahren müsste er rauskommen. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Ich müsste entweder zu KADYROV nach TSCHETSCHENIEN oder ich werde gezwungen in den Krieg in die UKRAINE zu ziehen. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Ja, sicher. F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid? A: Ja, darüber weiß ich Bescheid. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben. Ich werde das mit meinem zukünftigen Vertreter, derzeit habe ich keinen, abklären. Angaben zum Privat- und Familienleben: F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes? A: Ich hatte einen Asylstatus. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: Ich bin derzeit in Haft. Ich habe schon gearbeitet. Ich habe immer versucht etwas Neues zu lernen. Ich möchte schon etwas erreichen. Ich brauche eine Arbeitserlaubnis, damit ich hier arbeiten kann. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Ja, ich bin in Österreich in die Schule gegangen und ich habe in Österreich auch gearbeitet. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Ich bekomme derzeit keine finanzielle Hilfe und meine Mutter ist meine Unterstützung. F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf? A: Ich werde nach meiner Entlassung bei meiner Mutter leben und wenn ich einen Arbeitsplatz bekomme, dann werde ich mir eine eigene Wohnung suchen. F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen? A: Ich bin in Österreich in die Schule gegangen. Ich bin in Österreich in die Hauptschule gegangen. Ich habe nur den Pflichtschulabschluss. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? A: Ich bin kein Mitglied in einem Verein. F: Besuchen Sie hier in Österreich eine Moschee und wenn ja, welche und wie oft bzw. was machen Sie dort? A: Ich gehe nicht regelmäßig in die Moschee. Wenn ich gehe, dann gehe ich in die arabische Moschee in der XXXX . A: Ich gehe nicht regelmäßig in die Moschee. Wenn ich gehe, dann gehe ich in die arabische Moschee in der römisch 40 . F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich? A: Ich habe alle erst in Österreich kennengelernt. F: Haben Sie mit diesen Personen jemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und wenn ja, wann, wo und wie lange? A: Wir haben gemeinsam gelebt. Wir sind erst seit 10 Monaten geschieden. F: Haben Sie jemals gemeinsam mit Ihrer Ex-Frau und Ihrer Tochter gewohnt? Wenn ja wie lange? A: Ich bin mit meiner Frau ca. 2020 zusammengekommen und auch zusammengezogen. Meine Tochter wurde im XXXX geboren.A: Ich bin mit meiner Frau ca. 2020 zusammengekommen und auch zusammengezogen. Meine Tochter wurde im römisch 40 geboren. F: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft! A: Nein, ich bin alleine. F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel? A: Nein. F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO – Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt? A: Nein. Erklärung: In Ihrem Verfahren kann Ihnen die aufschiebende Wirkung aberkannt werden und es kann Ihnen die Frist zur freiwilligen Ausreise versagt werden. Es besteht derzeit gegen Sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich. F: Möchten Sie sich dazu äußern? A: Ich möchte nicht, dass die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Ich will das nicht. Ich kann nicht von hier weg. F: Verfügen Sie über Barmittel? A: Ich habe derzeit 23 Euro auf meinem Konto. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Nein, ich habe alles gesagt. F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit alles vorzubringen, was mir wichtig war. […] F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? A: Nein, ich hatte keine Probleme. F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen. F: Haben Sie die/den Dolmetscher/in während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können? A: Ja, ich konnte die/den Dolmetscher/in sehr gut verstehen und habe alles verstanden. F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? A: Ja. F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen? A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen. […] AW: Ich möchte das selber durchlesen und ich verzichte auf die Rückübersetzung. […] A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. […]“ 1.
  3. Am 07.09.2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und war weiter an seiner Obdachlosenmeldeadresse in INNSBRUCK gemeldet. Am 12.09.2023 wurden der Beschwerdeführer, XXXX nach einer vermeintlichen Auseinandersetzung einer größeren Anzahl von Personenin der Nacht zuvor im Innenhof des Gymnasiums XXXX , bei der auch eine größere Anzahl von Waffen und Gegenständen waffenähnlicher Wirkung aufgefunden wurden, einer Kontrolle unterzogen. Nach der Kontrolle wurden ein Schlagstock, ein Schlagring und eine Pistole gefunden, wobei die Pistole XXXX zugeordnet werden konnte, aber als Airsoftpistole nicht unter das WaffG fiel, ebensowenig der Teleskopschlagstock. Fraglich war, wem der Schlagring zuzuordnen war, der eine Waffe darstellte. Die fünf kontrollierten Personen wurden geladen, der Beschwerdeführer konnte nicht einvernommen werden, weil er die an ihn zugestellten Ladungen nicht behob. Daher wurde der Beschwerdeführer amtlich abgemeldet.Am 12.09.2023 wurden der Beschwerdeführer, römisch 40 nach einer vermeintlichen Auseinandersetzung einer größeren Anzahl von Personenin der Nacht zuvor im Innenhof des Gymnasiums römisch 40 , bei der auch eine größere Anzahl von Waffen und Gegenständen waffenähnlicher Wirkung aufgefunden wurden, einer Kontrolle unterzogen. Nach der Kontrolle wurden ein Schlagstock, ein Schlagring und eine Pistole gefunden, wobei die Pistole römisch 40 zugeordnet werden konnte, aber als Airsoftpistole nicht unter das WaffG fiel, ebensowenig der Teleskopschlagstock. Fraglich war, wem der Schlagring zuzuordnen war, der eine Waffe darstellte. Die fünf kontrollierten Personen wurden geladen, der Beschwerdeführer konnte nicht einvernommen werden, weil er die an ihn zugestellten Ladungen nicht behob. Daher wurde der Beschwerdeführer amtlich abgemeldet. Seit JÄNNER 2024 verfügt der Beschwerdeführer daher über keine Meldeadresse mehr und ist unbekannten Aufenthalts. Das Bundesamt ersuchte die Ex-Frau des Beschwerdeführers um Mitteilung seines Aufenthaltsortes. Diese antwortete nicht. Die Mutter des Beschwerdeführers antwortete auf zwei Anrufe nicht; der Stiefvater des Beschwerdeführers gab auf Befragen an, dass sich sein Stiefsohn in INNSBRUCK bei Freunden aufhalte. Das Bundesamt ersuchte ihn am 25.02.2024, seinem Stiefsohn mitzuteilen, dass er nicht gemeldet sei, er seiner Meldeverpflichtung nachkommen und in der kommenden Woche ein Schriftstück beheben kommen solle. Am 29.02.2024 stellte die Bezirksanwältin der Staatsanwaltschaft INNSBRUCK das Strafverfahren wegen § 50 WaffG ein.Am 29.02.2024 stellte die Bezirksanwältin der Staatsanwaltschaft INNSBRUCK das Strafverfahren wegen Paragraph 50, WaffG ein. 1.
  4. Mit Bescheid vom 21.02.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwer

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.