← Österreich

{'item': 'W135 2277399-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 29b§ 45§ 42§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2024 GeschäftszahlW135 2277399-1 Spruch, W135 2277399-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 19.01.2023 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Dem Antrag legte er einen lungenfachärztlichen Befund vom 18.01.2023 bei. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde ein, welches am 25.05.2023, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.03.2023, erstellt wurde. In diesem wurden die Funktionseinschränkungen

  1. „schwere chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD III) mit sekundärem Lungenemphysem“, bewertet nach der Positionsnummer 06.06.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da kurz zurückreichender Krankheitsverlauf ohne gehäufte akute Exazerbationen, fehlende Indikation für Langzeitsauerstofftherapie sowie keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen der COPD wie Cor pulmonale oder sekundärer Lungenhochdruck“), und
  2. „degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenkes“, bewertet mit der Positionsnummer 02.05.18 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. („Oberer Rahmensatz, da glaubhaft gemachte wiederkehrende Schmerzsymptomatik bei funktionell nur leicht- bis mäßiggradiger Einschränkung“), eingeschätzt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das führende Leiden
  3. durch das Leiden
  4. nicht weiter erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte der Sachverständige Folgendes aus: „Kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie oder respiratorische Insuffizienz, die auswärts durchgeführte Blutgasanalyse ergab grenzwertig normale Messwerte, ebenso die Sauerstoffsättigung, keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale. Keine höhergradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates, sowie keine kognitiven Defizite. […] Beim Kunden liegt zum Untersuchungszeitpunkt keine klinisch fassbare oder befundmäßig dokumentierte, angeborene oder erworbene Immundefizienz vor, welche geeignet wäre, eine evidenz-basierte, nachweisliche, wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen. Es sind auch keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte wie z.B. atypische Pneumonien anamnestisch erhebbar bzw. für die Zukunft auch nicht zu prognostizieren.“Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde ein, welches am 25.05.2023, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.03.2023, erstellt wurde. In diesem wurden die Funktionseinschränkungen
  5. „schwere chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch drei) mit sekundärem Lungenemphysem“, bewertet nach der Positionsnummer 06.06.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da kurz zurückreichender Krankheitsverlauf ohne gehäufte akute Exazerbationen, fehlende Indikation für Langzeitsauerstofftherapie sowie keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen der COPD wie Cor pulmonale oder sekundärer Lungenhochdruck“), und
  6. „degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenkes“, bewertet mit der Positionsnummer 02.05.18 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. („Oberer Rahmensatz, da glaubhaft gemachte wiederkehrende Schmerzsymptomatik bei funktionell nur leicht- bis mäßiggradiger Einschränkung“), eingeschätzt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das führende Leiden
  7. durch das Leiden
  8. nicht weiter erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte der Sachverständige Folgendes aus: „Kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie oder respiratorische Insuffizienz, die auswärts durchgeführte Blutgasanalyse ergab grenzwertig normale Messwerte, ebenso die Sauerstoffsättigung, keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale. Keine höhergradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates, sowie keine kognitiven Defizite. […] Beim Kunden liegt zum Untersuchungszeitpunkt keine klinisch fassbare oder befundmäßig dokumentierte, angeborene oder erworbene Immundefizienz vor, welche geeignet wäre, eine evidenz-basierte, nachweisliche, wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen. Es sind auch keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte wie z.B. atypische Pneumonien anamnestisch erhebbar bzw. für die Zukunft auch nicht zu prognostizieren.“ Mit Schreiben vom 26.05.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit E-Mail vom 11.06.2023 bzw. mit postalischer Eingabe vom 13.06.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, er leide aufgrund seiner COPD an immer häufiger auftretenden Beschwerden bei schon geringster Anstrengung. Es bestehe nunmehr eine Medikation mit Trimbow 87/5/9 Druckgasinhalation und mit Budesonid 400 µg. Er leide an einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und an einer schweren, anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, was seinen täglichen Weg zur Arbeit zu einem Marathon für sich und seine Gesundheit mache. Bereits auf dem Weg zur etwa 200 Meter entfernten Autobusstation müsse er mindestens zwei Pausen einlegen, wenn er langsam gehe. Ihm gehe die Luft aus und er bekomme Schweißausbrüche. Er habe sich nun auf eigene Kosten einen Rollator gekauft, damit er während der nötigen Atempausen sitzen könne. Sofern er in den öffentlichen Verkehrsmitteln keinen Sitzplatz erhalte, was zur Hauptberufsverkehrszeit nahezu täglich vorkomme, kämpfe er mit Schwindelanfällen bei längerem Stehen. Aus Vorsicht und aus Angst vor einer Ansteckung mit einer Atemwegserkrankung, für welche COPD-PatientInnen anfälliger seien, müsse er in öffentlichen Verkehrsmitteln weiterhin eine Atemschutzmaske tragen, wodurch seine Atemnot ebenfalls verstärkt werde. Bei einem Ausfall der Rolltreppe müsse er die Stiege nehmen, was ihn ebenfalls in die Atemlosigkeit bringe. Bereits bei geringsten Anstrengungen, wie beim Stuhlgang, würden seine Atem- und Schwindelprobleme auftreten. An Sex sei nicht mehr zu denken. Das tägliche Leben sei für ihn sehr anstrengend, wenn er sein KFZ nicht benützen könne. Selbst das Einkaufen sei ohne KFZ nahezu unmöglich; die nächste Apotheke sei etwa 1 km entfernt und der Supermarkt etwa 1,5 km. Es gehe ihm schlechter, was auch mit der täglichen Anstrengung aufgrund des Arbeitsweges zusammenhänge. Seine nächste Untersuchung habe er erst im Juli
  9. Der Stellungnahme legte er keine weiteren Beweismittel bei. Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Lungenheilkunde vom 27.07.2023 ein. Darin wird Folgendes ausgeführt: „Der Kunde beeinsprucht das Gutachten des endgefertigten Sachverständigen vom 01.03.2023 mit folgenden Begründungen: Beschwerden vor allem bei jeder Anstrengung. Änderung der Dauermedikation. Die Gehstrecke zur Autobusstation sei ihm nicht ohne 2 Pausen möglich, da ihm die Luft ausginge. Beim Stehen im Bus hätte er Schwindel und könne nur schwer stehen. An Sex sei nicht mehr zu denken. Schon bei Anstrengungen wie Stuhlgang komme es zu Atemnot und Schwindel. Er müsse in öffentlichen Verkehrsmitteln wegen Infektionsrisiko eine Atemschutzmaske tragen. Grundsätzlich seien COPD-Patienten für Atemwegsinfekte anfällig. Er bestätigt eine COPD des Stadiums III. Er sei im Alltagsleben auf das KFZ angewiesen, da er bis zur nächsten Apotheke 1 Kilometer, zum Supermarkt 1,5 Kilometer entfernt sei und auch für die Fahrt in die Arbeit das Auto benötige. Deshalb bitte er nochmals um den Zusatzeintrag. Beschwerden vor allem bei jeder Anstrengung. Änderung der Dauermedikation. Die Gehstrecke zur Autobusstation sei ihm nicht ohne 2 Pausen möglich, da ihm die Luft ausginge. Beim Stehen im Bus hätte er Schwindel und könne nur schwer stehen. An Sex sei nicht mehr zu denken. Schon bei Anstrengungen wie Stuhlgang komme es zu Atemnot und Schwindel. Er müsse in öffentlichen Verkehrsmitteln wegen Infektionsrisiko eine Atemschutzmaske tragen. Grundsätzlich seien COPD-Patienten für Atemwegsinfekte anfällig. Er bestätigt eine COPD des Stadiums römisch drei. Er sei im Alltagsleben auf das KFZ angewiesen, da er bis zur nächsten Apotheke 1 Kilometer, zum Supermarkt 1,5 Kilometer entfernt sei und auch für die Fahrt in die Arbeit das Auto benötige. Deshalb bitte er nochmals um den Zusatzeintrag. Feststellungen des endgefertigten Amtssachverständigen zum Vorbringen: Es wurden sämtlichen relevanten Unterlagen und Befunde eingesehen und im Gutachten zitiert, weiters eine persönliche fachärztliche Untersuchung am 01.03.2023 durchgeführt, wo die funktionellen Einschränkungen schließlich - ihrem Schweregrad

-

Einstufungsverordnung eingeschätzt wurden. Es werden keine neuen Unterlagen oder Befunde vorgelegt, welche eine Änderung des bisherigen Leidensbildes bestätigen könnten. Die Tatsache von Atemnot bei Belastungen wurde im Gutachten berücksichtigt. Neue Erkenntnisse ergeben sich aus dem Schreiben des Kunden derzeit nicht. Die Gesamtsituation wurde gutachterlich vollinhaltlich berücksichtigt. Dies gilt auch für die diesbezügliche Medikation.“ Am 27.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Sozialministeriumservice ein Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.07.2023 wies die belangte Behörde hingegen den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 27.07.2023 übermittelt. Mit E-Mail vom 08.08.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er sich ausschließlich gegen die Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass er an einer schweren Atemnot bereits bei geringster Belastung leide. Im Gutachten sei allerdings unrichtig behauptet worden, dass er „oft maximal 1-2 Stockwerke ohne Pause bewältigen“ könne, vielmehr könne er seit Jahren nicht einmal ein Stockwerk ohne Pause im Halbstock bewältigen, dies aufgrund seines Knies und der Atemnot. Da er aufgrund der Schmerzen im Knie seinen Bewegungsapparat mehr einseitig belaste, komme es auch zu einer höheren Anstrengung, was wiederum in eine schnellere Ermüdung/Atemnot münde. Daher sei aus seiner Sicht sehr wohl eine wechselseitige Beeinträchtigung gegeben. Aufgrund des Emphysems sei das Ausatmen eine Qual, insbesondere, wenn er einer körperlichen Anstrengung ausgesetzt sei, und auch beim Einatmen habe er das Gefühl, keine Luft zu bekommen. Das „exspiratorische Pfeifen und Giemen“ nehme dann zu. Er verwende auch eine Gehhilfe (einen Rollator), um sich im Ernstfall der Atemlosigkeit und dem damit einhergehenden Schwindelgefühl, was bereits nach 150 bis 200 Metern Fußstrecke auftrete, setzen zu können. Er möchte selbst für seinen Unterhalt sorgen, was allerdings nicht möglich sei, wenn er nicht unbeschadet und ohne Atemnot zu seinem Arbeitsplatz komme, bzw. ohne befürchten zu müssen, bewusstlos umzukippen. Er ersuche daher, die Abweisung nochmals zu überdenken. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Beweismittel beigelegt. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen ist. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhaften Funktionseinschränkungen vor:
  2. Schwere chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD III) mit sekundärem Lungenemphysem
  3. Schwere chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch drei) mit sekundärem Lungenemphysem
  4. Degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenkes Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Der Beschwerdeführer leidet an degenerativen Veränderungen im rechten Kniegelenk. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel bei den üblichen Niveauunterschieden und die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind aber nicht erheblich erschwert. Auch die Kraft und Beweglichkeit in den oberen Extremitäten ist ausreichend, um einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten. Beim Beschwerdeführer liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Der Beschwerdeführer leidet an einer schweren chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung (COPD III) mit sekundärem Lungenemphysem. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind aber nicht erheblich erschwert. Es bestehen kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie und ohne respiratorische Insuffizienz. Darüber hinaus liegen auch keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen, wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale, vor. Beim Beschwerdeführer liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Der Beschwerdeführer leidet an einer schweren chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung (COPD römisch drei) mit sekundärem Lungenemphysem. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind aber nicht erheblich erschwert. Es bestehen kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie und ohne respiratorische Insuffizienz. Darüber hinaus liegen auch keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen, wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale, vor. Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Beim Beschwerdeführer besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es liegt keine klinisch fassbare oder befundmäßig dokumentierte, angeborene oder erworbene Immundefizienz vor, welche geeignet wäre, eine evidenz-basierte, nachweisliche, wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen. Auch sind keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte, wie z.B. atypische Pneumonien, anamnestisch erhebbar bzw. für die Zukunft prognostizierbar. Beim Beschwerdeführer liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (Seite 33 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 25.05.2023 samt ergänzender Stellungnahme vom 27.07.
  6. Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Lungenheilkunde geht in seinem Gutachten nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.03.2023 auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilung des medizinischen Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind vor dem Hintergrund des erhobenen Befundes zum klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig. Der beigezogene medizinische Sachverständige konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei ihm festgestellten Funktionseinschränkungen betreffend den Bewegungsapparat und die körperliche Belastbarkeit auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer leidet an degenerativen Veränderungen des rechten Kniegelenkes. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 01.03.2023 zwar an, an Schmerzen im rechten Kniegelenk zu leiden. Im Zuge der Statuserhebung konnte jedoch eine gute Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes mit einer vollständigen Streckung und einer Beugung über 90° festgestellt werden. Des Weiteren zeigte der Beschwerdeführer ohne Gehhilfe eine altersentsprechend unauffällige Gesamtmobilität. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten ist daher zumutbar und möglich. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden beim Einstieg in ein bzw. beim Ausstieg aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei einem guten Bewegungsumfang der großen Gelenke der unteren Extremitäten möglich. Ebenso zeigten sich auch die oberen Extremitäten des Beschwerdeführers nicht bewegungseingeschränkt bzw. wurden derartige Einschränkung seitens des Beschwerdeführers im Verfahren auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer kann daher Haltegriffe erreichen und sich zum Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel und während der Fahrt festhalten. Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer auch an einer schweren chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung (COPD III) mit einem sekundären Lungenemphysem. Wie der beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 25.05.2023 aber nachvollziehbar ausführte, wird dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ebenfalls nicht erheblich erschwert. Insbesondere würden kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie und ohne respiratorische Insuffizienz bestehen. So habe die auswärts durchgeführte Blutgasanalyse grenzwertig normale Messwerte auch im Bereich der Sauerstoffsättigung ergeben und würden keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen, wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale, vorliegen. Diese Ausführungen des beigezogenen Gutachters sind nicht zu beanstanden. Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. jedenfalls bei Vorliegen einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie gegeben ist. Diese Kriterien sind durch die beim Beschwerdeführer vorliegende COPD III ohne Langzeitsauerstofftherapie allerdings nicht erfüllt. Es wird nicht verkannt, dass die vom Verordnungsgeber vorgegebenen und allgemein gehaltenen Kriterien nur als richtungsgebend zu verstehen sind und davon abweichende Einzelfälle denkbar sind, in denen auch in einem Vorstadium einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie eine maßgebliche Beeinträchtigung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt, dies insbesondere in Anbetracht der vom Verordnungsgeber gewählten Formulierung, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls – aber nicht ausschließlich – bei Vorliegen einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie gegeben ist. Eine aus der beim Beschwerdeführer bestehenden COPD im Stadium III resultierende, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende Einschränkung der Lungenfunktion ist anhand des im Rahmen der Antragstellung vorgelegten lungenfachärztlichen Befundes vom 18.01.2023 aber nicht ausreichend belegt. Zwar wird darin eine hochgradige bronchiale Obstruktion beschrieben. Nichtsdestotrotz zeigte sich aber eine gute Sauerstoffsättigung von 99 % bei grenzwertig normalen Blutgaswerten. Vor diesem Hintergrund ist eine erhebliche Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit somit nicht ausreichend nachvollziehbar. Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer auch an einer schweren chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung (COPD römisch drei) mit einem sekundären Lungenemphysem. Wie der beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 25.05.2023 aber nachvollziehbar ausführte, wird dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ebenfalls nicht erheblich erschwert. Insbesondere würden kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie und ohne respiratorische Insuffizienz bestehen. So habe die auswärts durchgeführte Blutgasanalyse grenzwertig normale Messwerte auch im Bereich der Sauerstoffsättigung ergeben und würden keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen, wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale, vorliegen. Diese Ausführungen des beigezogenen Gutachters sind nicht zu beanstanden. Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. jedenfalls bei Vorliegen einer COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie gegeben ist. Diese Kriterien sind durch die beim Beschwerdeführer vorliegende COPD römisch drei ohne Langzeitsauerstofftherapie allerdings nicht erfüllt. Es wird nicht verkannt, dass die vom Verordnungsgeber vorgegebenen und allgemein gehaltenen Kriterien nur als richtungsgebend zu verstehen sind und davon abweichende Einzelfälle denkbar sind, in denen auch in einem Vorstadium einer COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie eine maßgebliche Beeinträchtigung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt, dies insbesondere in Anbetracht der vom Verordnungsgeber gewählten Formulierung, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls – aber nicht ausschließlich – bei Vorliegen einer COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie gegeben ist. Eine aus der beim Beschwerdeführer bestehenden COPD im Stadium römisch drei resultierende, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende Einschränkung der Lungenfunktion ist anhand des im Rahmen der Antragstellung vorgelegten lungenfachärztlichen Befundes vom 18.01.2023 aber nicht ausreichend belegt. Zwar wird darin eine hochgradige bronchiale Obstruktion beschrieben. Nichtsdestotrotz zeigte sich aber eine gute Sauerstoffsättigung von 99 % bei grenzwertig normalen Blutgaswerten. Vor diesem Hintergrund ist eine erhebliche Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit somit nicht ausreichend nachvollziehbar. Es wird nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer durchaus eine Einschränkung der Lungenfunktion mit Beschwerden beim Ein- und Ausatmen vorliegt. Diese konnte jedoch nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarer Weise erschweren würde. Im Besonderen ist die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendete Atemnot bei geringster Belastung mit auftretenden Schwindelanfällen bei kurzen Wegstrecken von 150 bis 200 Metern, bei längerem Stehen, bei der Bewältigung von nur einem Stockwerk und bei geringster Anstrengung, wie beim Stuhlgang, unter Berücksichtigung der im lungenfachärztlichen Befund vom 18.01.2023 dokumentierten, nicht maßgeblich eingeschränkten Lungenfunktion nicht ausreichend nachvollziehbar. Zwar führte der Beschwerdeführer im Verfahren weiters aus, er müsse bereits auf dem Weg zu der etwa 200 Meter von seinem Wohnhaus entfernten Autobusstation bei langsamen Gehen mindestens zwei Pausen einlegen, wozu er sich nunmehr einen Rollator gekauft habe, damit er während der Atempausen bzw. der Atemlosigkeit mit Schwindelgefühlen sitzen könne. Doch ist das behinderungsbedingte Erfordernis eines Rollators nicht entsprechend belegt, zumal auch die vom Beschwerdeführer eingewendeten, bereits bei geringster Belastung auftretenden Schwindelanfälle weder anhand des vorliegenden lungenfachärztlichen Befundes vom 18.01.2023 noch anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.03.2023 erhobenen Fachstatus, dem keine Hinweise für eine maßgeblich verminderte Sauerstoffversorgung zu entnehmen sind (vgl. den erhobenen Fachstatus: „keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose“), ausreichend nachvollziehbar sind. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch noch auf die ergänzenden Ausführungen des beigezogenen Gutachters in seiner Stellungnahme vom 27.07.2023, in der er darlegte, dass die bestehende Atemnot bei Belastung und auch die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.06.2023 angeführte, geänderte Dauermedikation im Gutachten berücksichtigt seien.Es wird nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer durchaus eine Einschränkung der Lungenfunktion mit Beschwerden beim Ein- und Ausatmen vorliegt. Diese konnte jedoch nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarer Weise erschweren würde. Im Besonderen ist die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendete Atemnot bei geringster Belastung mit auftretenden Schwindelanfällen bei kurzen Wegstrecken von 150 bis 200 Metern, bei längerem Stehen, bei der Bewältigung von nur einem Stockwerk und bei geringster Anstrengung, wie beim Stuhlgang, unter Berücksichtigung der im lungenfachärztlichen Befund vom 18.01.2023 dokumentierten, nicht maßgeblich eingeschränkten Lungenfunktion nicht ausreichend nachvollziehbar. Zwar führte der Beschwerdeführer im Verfahren weiters aus, er müsse bereits auf dem Weg zu der etwa 200 Meter von seinem Wohnhaus entfernten Autobusstation bei langsamen Gehen mindestens zwei Pausen einlegen, wozu er sich nunmehr einen Rollator gekauft habe, damit er während der Atempausen bzw. der Atemlosigkeit mit Schwindelgefühlen sitzen könne. Doch ist das behinderungsbedingte Erfordernis eines Rollators nicht entsprechend belegt, zumal auch die vom Beschwerdeführer eingewendeten, bereits bei geringster Belastung auftretenden Schwindelanfälle weder anhand des vorliegenden lungenfachärztlichen Befundes vom 18.01.2023 noch anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.03.2023 erhobenen Fachstatus, dem keine Hinweise für eine maßgeblich verminderte Sauerstoffversorgung zu entnehmen sind vergleiche den erhobenen Fachstatus: „keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose“), ausreichend nachvollziehbar sind. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch noch auf die ergänzenden Ausführungen des beigezogenen Gutachters in seiner Stellungnahme vom 27.07.2023, in der er darlegte, dass die bestehende Atemnot bei Belastung und auch die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.06.2023 angeführte, geänderte Dauermedikation im Gutachten berücksichtigt seien. In Anbetracht des Umstandes, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft und ohne Pause zurückzulegen, gehen auch die weiteren Beschwerdeeinwendungen des Beschwerdeführers, wonach zwischen dem Knie und der Lunge eine wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe, weil er aufgrund der Schmerzen im Knie den Bewegungsapparat mehr einseitig belaste, was zu einer höheren Anstrengung mit einer schnelleren Ermüdung/Atemnot führe, ins Leere. Was nun die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.06.2023 vorgebrachte – zwischenzeitliche – Verschlechterung seiner COPD und den diesbezüglichen Verweis auf seinen nächsten lungenfachärztlichen Termin im Juli 2023 betrifft, so ist festzuhalten, dass eine eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht durch entsprechende Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen belegt ist. So brachte der Beschwerdeführer in Bezug auf den von ihm angeführten Termin im Juli 2023 weder gemeinsam mit seiner Beschwerdeschrift vom August 2023 noch bis zur Beschwerdevorlage im September 2023 oder im Rahmen des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht einen diesbezüglichen lungenfachärztlichen Befund in Vorlage. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer daher, besonders unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien – hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen –, nicht gelungen, eine gegenüber dem eingeholten Gutachten vom 25.05.2023 eingetretene maßgebliche Verschlechterung seiner COPD nachvollziehbar darzutun. Wenn der Beschwerdeführer schließlich noch einwendet, dass die Rolltreppen in den Stationen der öffentlichen Verkehrsmittel oft von Ausfällen betroffen seien, weshalb er dann die Stiegen nehmen müsse, und dass auch das Einkaufen in seinem Wohnort ohne KFZ fast unmöglich sei (Entfernung zur nächsten Apotheke: 1 km; Entfernung zum nächsten Supermarkt: 1,5 km), so ist anzumerken, dass diesen Umständen im vorliegenden Fall keine rechtliche Relevanz zukommt und bei der Prüfung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht berücksichtigt werden können; diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Das erkennende Gericht verkennt auch nicht, dass der lange Arbeitsweg mit mehrfachem Umsteigen für den Beschwerdeführer zu nicht unbeträchtlichen Mühen führt. Doch ist das Ziel der im Bundesbehindertengesetz vorgesehenen Maßnahmen gem. § 1 Abs. 1 BBG die Sicherung der bestmöglichen Teilnahme von Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohter Menschen am gesellschaftlichen Leben. Die Ausstellung eines Behindertenpasses nach den Bestimmungen der §§ 40 ff BBG sowie auch die Vornahme von Zusatzeintragungen – insbesondere auch der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ – in den Behindertenpass dienen daher dem Ziel, Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu sichern. Die entsprechenden Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach er selbst für seinen Unterhalt sorgen wolle und er die beantragte Zusatzeintragung für einen erträglichen Arbeitsweg benötige, gehen somit im gegenständlichen – nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) geführten – Verfahren ins Leere, da die Teilnahme am Erwerbsleben nicht vom Sicherungszweck des Bundesbehindertengesetzes umfasst ist. Darüber hinaus kommt es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die allgemeine Befähigung des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. Nicht entscheidend ist hierbei hingegen die Befähigung des Beschwerdeführers zum Zurücklegen konkreter Strecken, weshalb auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Arbeitsweg nur mit mehreren Pausen zurücklegen könne, nicht zum Erfolg zu führen vermögen.Das erkennende Gericht verkennt auch nicht, dass der lange Arbeitsweg mit mehrfachem Umsteigen für den Beschwerdeführer zu nicht unbeträchtlichen Mühen führt. Doch ist das Ziel der im Bundesbehindertengesetz vorgesehenen Maßnahmen gem. Paragraph eins, Absatz eins, BBG die Sicherung der bestmöglichen Teilnahme von Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohter Menschen am gesellschaftlichen Leben. Die Ausstellung eines Behindertenpasses nach den Bestimmungen der Paragraphen 40, ff BBG sowie auch die Vornahme von Zusatzeintragungen – insbesondere auch der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ – in den Behindertenpass dienen daher dem Ziel, Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu sichern. Die entsprechenden Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach er selbst für seinen Unterhalt sorgen wolle und er die beantragte Zusatzeintragung für einen erträglichen Arbeitsweg benötige, gehen somit im gegenständlichen – nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) geführten – Verfahren ins Leere, da die Teilnahme am Erwerbsleben nicht vom Sicherungszweck des Bundesbehindertengesetzes umfasst ist. Darüber hinaus kommt es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die allgemeine Befähigung des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. Nicht entscheidend ist hierbei hingegen die Befähigung des Beschwerdeführers zum Zurücklegen konkreter Strecken, weshalb auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Arbeitsweg nur mit mehreren Pausen zurücklegen könne, nicht zum Erfolg zu führen vermögen. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.06.2023 weiters noch einwendet, er leide auch an einer schweren, anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, und hierzu ausführt, dass COPD-PatientInnen anfälliger für Infekte der Atemwege seien, so ist auf die entsprechenden Ausführungen des beigezogenen Gutachters in seinem Gutachten vom 25.05.2023 zu verweisen, wonach beim Beschwerdeführer keine klinisch fassbare oder befundmäßig dokumentierte, angeborene oder erworbene Immundefizienz vorliege, welche geeignet wäre, eine evidenz-basierte, nachweisliche, wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen. Auch seien keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte, wie z.B. atypische Pneumonien, anamnestisch erhebbar bzw. für die Zukunft prognostizierbar. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. So ergeben sich anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Hinweise für das Vorliegen von wiederholt außergewöhnlichen Infekten und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht ausreichend substantiiert behauptet. Im vorgelegten lungenfachärztlichen Befund vom 18.01.2023 wird zwar eine abklingende Verkühlung mit noch etwas Husten beschrieben, eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems mit wiederholt auftretenden außergewöhnlichen Infekten wird dadurch aber nicht dargetan. Mangels einer beim Beschwerdeführer bestehenden maßgeblich erhöhten Infektanfälligkeit vermögen schließlich auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er in öffentlichen Verkehrsmitteln eine Atemschutzmaske tragen müsse, welche seine Atemnot weiter verstärke, nicht zum Erfolg zu führen. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, an einer Einschränkung seiner psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit zu leiden. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.06.2023 aber auf die Frage der Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (St

VO) Bezug nimmt, so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Ausstellung eines derartigen Ausweises, sondern über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abzusprechen hatte und auch nur über diesen Antrag abgesprochen hat. Ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (St

VO) ist im Übrigen auch nicht aktenkundig. Die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.06.2023 aber auf die Frage der Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) Bezug nimmt, so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Ausstellung eines derartigen Ausweises, sondern über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abzusprechen hatte und auch nur über diesen Antrag abgesprochen hat. Ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) ist im Übrigen auch nicht aktenkundig. Die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 25.05.2023 samt ergänzender Stellungnahme vom 27.07.

  1. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  2. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A) Vorab sei in Bezug auf den Beschwerdegegenstand lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdeschriftsatz vom 08.08.2023 dem Inhalt nach ausdrücklich und ausschließlich gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vom 27.07.2023 wendet, nicht jedoch gegen den

§ 45Abs.

2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag. Auch wenn der Beschwerdeführer daher in seinem Beschwerdeschriftsatz die der Ausstellung des Behindertenpasses zugrundeliegende Verfahrenszahl anführte, ergibt sich aus dem objektiven Erklärungswert der Beschwerde eindeutig, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ausschließlich gegen die Nicht-Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass wendet. Somit ist anzunehmen, dass es sich bei der angeführten – falschen – Verfahrenszahl lediglich um ein Versehen handelte. Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher ausschließlich die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.Vorab sei in Bezug auf den Beschwerdegegenstand lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdeschriftsatz vom 08.08.2023 dem Inhalt nach ausdrücklich und ausschließlich gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vom 27.07.2023 wendet, nicht jedoch gegen den

Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag. Auch wenn der Beschwerdeführer daher in seinem Beschwerdeschriftsatz die der Ausstellung des Behindertenpasses zugrundeliegende Verfahrenszahl anführte, ergibt sich aus dem objektiven Erklärungswert der Beschwerde eindeutig, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ausschließlich gegen die Nicht-Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass wendet. Somit ist anzunehmen, dass es sich bei der angeführten – falschen – Verfahrenszahl lediglich um ein Versehen handelte. Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher ausschließlich die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.

§ 42Abs.

1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

§ 45Abs.

1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. ...
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
  1. ... ,
  2. …,
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. […] Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  5. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Einkaufen an seinem Wohnort ohne KFZ unmöglich sei, vermag daher nicht zum Erfolg zu führen. Auch andere Gründe, wie die vom Beschwerdeführer eingewendeten Ausfälle der Rolltreppen in den Stationen der öffentlichen Verkehrsmittel, erweisen sich in Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als nicht entscheidungsrelevant und können aus diesem Grund ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Einkaufen an seinem Wohnort ohne KFZ unmöglich sei, vermag daher nicht zum Erfolg zu führen. Auch andere Gründe, wie die vom Beschwerdeführer eingewendeten Ausfälle der Rolltreppen in den Stationen der öffentlichen Verkehrsmittel, erweisen sich in Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als nicht entscheidungsrelevant und können aus diesem Grund ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.05.2023 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 27.07.2023) nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.05.2023 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 27.07.2023) nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer auch bezüglich des von ihm in seiner Stellungnahme vom 11.06.2023 angeführten lungenfachärztlichen Termins im Juli 2023 keinen entsprechenden Befundbericht in Vorlage, wozu auf die Mitwirkungspflicht der Parteien zu verweisen ist: Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen – wie im konkreten Fall von medizinischen Beweismitteln – von Amts wegen zu beschaffen (vgl. VwGH Ra 2022/09/0010-3). Mangels Vorlage aktueller medizinischer Unterlagen durch den Beschwerdeführer ist daher die von ihm behauptete zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seiner COPD nicht ausreichend dokumentiert.Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer auch bezüglich des von ihm in seiner Stellungnahme vom 11.06.2023 angeführten lungenfachärztlichen Termins im Juli 2023 keinen entsprechenden Befundbericht in Vorlage, wozu auf die Mitwirkungspflicht der Parteien zu verweisen ist: Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen – wie im konkreten Fall von medizinischen Beweismitteln – von Amts wegen zu beschaffen vergleiche VwGH Ra 2022/09/0010-3). Mangels Vorlage aktueller medizinischer Unterlagen durch den Beschwerdeführer ist daher die von ihm behauptete zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seiner COPD nicht ausreichend dokumentiert. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass – wie bereits erwähnt – die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO weder Gegenstand des vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheides vom 27.07.2023 war, noch ist sie Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass – wie bereits erwähnt – die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO weder Gegenstand des vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheides vom 27.07.2023 war, noch ist sie Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens samt Ergänzung geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens samt Ergänzung geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W135.2277399.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.