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{'item': 'W135 2277905-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 29b§ 42§ 45§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2024 GeschäftszahlW135 2277905-1 Spruch, W135 2277905-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.). Zuletzt stellte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ein neurologisches Sachverständigengutachten vom 02.06.2016 eingeholt, in dem die Funktionseinschränkungen

  1. „V.a. komplex regionalem Schmersyndrom insgesamt jedoch unklarer Genese“,
  2. „V.a. radikuläre Läsion S1 links DD partielle Affektion des N. Ischiadicus links“ und
  3. „Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat“ festgestellt wurden. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte der Sachverständige Folgendes aus: „Bei obigen Diagnosen besteht eine merkliche jedoch keine ausgeprägte Gangablaufstörung. Es besteht aufgrund der Vorfußheber- und -senkerschwäche links ein schleifendes Gangbild, wobei der Patient versucht dies mit einer Beinhebung auszugleichen. Das Gangbild (mit Unterstützung einer Unterarmstützkrücke links geführt), ist ausreichend schnell und sicher, die zusätzliche Verwendung einer Peroneusschiene wäre zu überlegen. Der Patient kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke ausreichend lange Westrecken zurücklegen. Die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist gegeben. Die Wegstrecke kann ohne Pause zurückgelegt werden.“. Am 07.03.2023 stellte der durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice den verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).

Den Anträgen wurden medizinische Unterlagen und eine Vollmacht zugunsten des KOBV beigelegt. Am 07.03.2023 stellte der durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice den verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Den Anträgen wurden medizinische Unterlagen und eine Vollmacht zugunsten des KOBV beigelegt. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie ein, welches am 04.06.2023, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.06.2023, erstellt wurde. In diesem wurden die Funktionseinschränkungen

  1. „Partielle Ischiadicusläsion links“ und
  2. „Degenerative und posttraumatische Veränderung am Stütz- und Bewegungsapparat“ festgestellt. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte die Sachverständige Folgendes aus: „Die Grunderkrankung führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 m können aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe zurückgelegt werden. Die Anpassung einer Peroneusschiene ist noch ausständig, konsequente Physiotherapien sind noch offen. Um das berichtete das Sturzrisiko hintanzuhalten, ist ein einfaches Hilfsmittel wie ein Gehstock zumutbar. Das behinderungsbedingte Erfordernis der ständigen Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken ist durch festgestellte Funktionseinschränkungen und dokumentierte Leiden nicht begründbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Antragstellers sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sind. Bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die beantragte Zusatzeintragung kann gutachterlicherseits nicht begründet werden.“. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten vom 04.06.2023 übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Gegen diesen Bescheid vom 12.07.2023 erhob der durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, er bleibe wegen seiner Unterschenkelparese links beim Gehen oft hängen und stolpere dadurch vermehrt. Es bestehe somit eine erhöhte Stolper-, Sturz- und Verletzungsgefahr. Die im Gutachten angesprochene Verbesserung der Gehfähigkeit durch die Verwendung eines Gehstockes sei keine ausreichende Lösung, da er mit nur einem Stock rasch ermüde. Die Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken sei erforderlich. Auch sei die Gehstrecke massiv – auf unter 300 Meter – verkürzt und er könne sich bei abrupten Anfahr- oder Abbremsmanövern in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht anhalten. Ein gefahrloses Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln sei daher nicht möglich. Daran ändere auch die Verwendung von Orthesen/Beinbandagen nichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie und Orthopädie/Chirurgie wurden beantragt. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2023 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beweismittelvorlage vom 25.09.2023, eingelangt am Folgetag, reichte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung einen Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Sportorthopädie vom 19.09.2023 nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgewiesen ist. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhaften Funktionseinschränkungen vor:
  2. Partielle Ischiadicusläsion links
  3. Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Der Beschwerdeführer leidet an einer partiellen Ischiadicusläsion links sowie an degenerativen und posttraumatischen Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, wodurch die Gehstrecke eingeschränkt ist. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern ist jedoch aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe (etwa ein Gehstock) zur Hintanhaltung des berichteten Sturzrisikos, möglich. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit sind ausreichend. Das behinderungsbedingte Erfordernis der ständigen Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken ist durch die festgestellten Funktionseinschränkungen und die dokumentierten Leiden hingegen nicht begründbar. Des Weiteren können Niveauunterschiede überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist, sodass das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Bei ausreichender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist auch das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie das Erreichen von Haltegriffen und das Anhalten während der Fahrt möglich, sodass der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln gesichert durchführbar ist. In Bezug auf die bestehende Gangbildbeeinträchtigung ist auch eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht gegeben. Insbesondere sind die Anpassung einer Peroneusschiene und eine konsequente Physiotherapie noch ausständig. Beim Beschwerdeführer liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Beim Beschwerdeführer besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Beim Beschwerdeführer liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (Seite 32 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 04.06.
  5. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Neurologie geht in ihrem Gutachten nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.06.2023 auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilung der medizinischen Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund des erhobenen Befundes zum klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig. Die beigezogene medizinische Sachverständige konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei ihm festgestellten Funktionseinschränkungen betreffend den Stütz- und Bewegungsapparat auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer leidet an einer partiellen Ischiadicusläsion links sowie an degenerativen und posttraumatischen Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 01.06.2023 an, er habe Probleme beim Gehen, das linke Bein sei ganz schwach und er habe keine Kontrolle über den Fuß; seit 2020 benütze er außerhalb der Wohnung zwei Unterarmstützkrücken. Auch zur persönlichen Untersuchung am 01.06.2023 erschien der Beschwerdeführer unter Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken. Dennoch stellte sich im Rahmen der Untersuchung sowohl das Gangbild des Beschwerdeführers – wenn auch mit Steppergang links – als auch das Standvermögen ohne Hilfsmittel insgesamt sicher bei prompten Lagewechseln dar. Zwar war im Rahmen der persönlichen Untersuchung eine Schwäche im Bereich der linken unteren Extremität – konkret eine Schwäche der Vorfußhebung (KG 0-1/5) und der Vorfußsenkung (KG 4/5) – erhebbar, eine daraus resultierende maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung bzw. Gangunsicherheit ist anhand des erhobenen – insgesamt sicheren – Gangbildes allerdings nicht ausreichend nachvollziehbar. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten ist daher zumutbar und möglich. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden beim Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer möglich, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren keine höhergradigeren Einschränkungen im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten behauptete und auch dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 01.06.2023 erhobenen klinischen Status keine diesbezüglichen Hinweise zu entnehmen sind. Ebenso brachte der Beschwerdeführer bezogen auf die oberen Extremitäten keine Bewegungseinschränkungen der Gelenke vor und sind solche auch nicht in den vorliegenden medizinischen Unterlagen dokumentiert. Der Beschwerdeführer kann daher Haltegriffe erreichen und sich zum Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel und während der Fahrt festhalten. Es wird nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer durchaus eine Beeinträchtigung des Gangbildes sowie eine Einschränkung der Gehstrecke besteht. Anhand des im Rahmen einer persönlichen neurologischen Untersuchung erhobenen klinischen Fachstatus und der vorliegenden medizinischen Unterlagen ist jedoch keine Gangbildbeeinträchtigung oder eine Gangunsicherheit in einem Ausmaß nachvollziehbar, welches dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke verunmöglichen würde. Nun führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar aus, dass er aufgrund der Unterschenkelparese links beim Gehen oft hängen bleibe und dadurch vermehrt stolpere, weshalb eine erhöhte Stolper-, Sturz- und Verletzungsgefahr bestehe. Wie die beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 04.06.2023 aber bereits zutreffend ausführte, ist es dem Beschwerdeführer zur Hintanhaltung des angeführten Sturzrisikos zumutbar, eine einfache Gehhilfe (etwa einen Gehstock) zu verwenden, wodurch eine Verbesserung der Geh- und Stehfähigkeit erreicht wird; diese stellt auch eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, dar. Ebenso legte die beigezogene Gutachterin nachvollziehbar dar, dass beim Beschwerdeführer sowohl die Anpassung einer Peroneusschiene als auch eine konsequente Physiotherapie noch ausständig sind. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Anpassung einer entsprechenden Orthese bzw. einer Peroneusschiene auch in den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Befunden empfohlen wird; gleichsam wird die Verwendung einer Peroneusschiene bereits im Vorgutachten aus dem Jahr 2016 angeraten. Dennoch erfolgte bislang keine entsprechende Schienenversorgung. Eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen im Sinne des § 1 Abs. 5 letzter Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist daher beim Beschwerdeführer nicht gegeben, insbesondere da durch die empfohlene Peroneusschiene auch eine Verbesserung der Fußhebung und damit eine Verminderung des behaupteten Sturzrisikos zu erwarten wäre. Der diesbezügliche Beschwerdeeinwand des Beschwerdeführers, wonach die Verwendung von Orthesen/Beinbandagen nichts ändern würden, geht daher schon mangels einer bislang erfolgten ausreichenden Orthesenversorgung ins Leere.Es wird nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer durchaus eine Beeinträchtigung des Gangbildes sowie eine Einschränkung der Gehstrecke besteht. Anhand des im Rahmen einer persönlichen neurologischen Untersuchung erhobenen klinischen Fachstatus und der vorliegenden medizinischen Unterlagen ist jedoch keine Gangbildbeeinträchtigung oder eine Gangunsicherheit in einem Ausmaß nachvollziehbar, welches dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke verunmöglichen würde. Nun führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar aus, dass er aufgrund der Unterschenkelparese links beim Gehen oft hängen bleibe und dadurch vermehrt stolpere, weshalb eine erhöhte Stolper-, Sturz- und Verletzungsgefahr bestehe. Wie die beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 04.06.2023 aber bereits zutreffend ausführte, ist es dem Beschwerdeführer zur Hintanhaltung des angeführten Sturzrisikos zumutbar, eine einfache Gehhilfe (etwa einen Gehstock) zu verwenden, wodurch eine Verbesserung der Geh- und Stehfähigkeit erreicht wird; diese stellt auch eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, dar. Ebenso legte die beigezogene Gutachterin nachvollziehbar dar, dass beim Beschwerdeführer sowohl die Anpassung einer Peroneusschiene als auch eine konsequente Physiotherapie noch ausständig sind. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Anpassung einer entsprechenden Orthese bzw. einer Peroneusschiene auch in den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Befunden empfohlen wird; gleichsam wird die Verwendung einer Peroneusschiene bereits im Vorgutachten aus dem Jahr 2016 angeraten. Dennoch erfolgte bislang keine entsprechende Schienenversorgung. Eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, letzter Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist daher beim Beschwerdeführer nicht gegeben, insbesondere da durch die empfohlene Peroneusschiene auch eine Verbesserung der Fußhebung und damit eine Verminderung des behaupteten Sturzrisikos zu erwarten wäre. Der diesbezügliche Beschwerdeeinwand des Beschwerdeführers, wonach die Verwendung von Orthesen/Beinbandagen nichts ändern würden, geht daher schon mangels einer bislang erfolgten ausreichenden Orthesenversorgung ins Leere. Auch mit den weiteren Einwendungen in der Beschwerde, wonach die Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken erforderlich sei, da mit nur einem Gehstock eine rasche Ermüdung eintrete, tritt der Beschwerdeführer den Ausführungen der beigezogenen Gutachterin, wonach das behinderungsbedingte Erfordernis der ständigen Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken durch die festgestellten Funktionseinschränkungen und dokumentierten Leiden nicht begründbar sei, nicht ausreichend entgegen. Besonders hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 02.03.2023, in dem – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 01.06.2023, wonach er seit 2020 außerhalb der Wohnung zwei Unterarmstützkrücken verwende – ebenfalls lediglich von der Verwendung eines Gehstockes die Rede ist. In Gesamtschau ist damit vor dem Hintergrund des im Rahmen einer persönlichen neurologischen Untersuchung erhobenen klinischen Fachstatus und den vorliegenden aktuellen medizinischen Unterlagen keine Gangbildbeeinträchtigung oder eine Gangunsicherheit in einem Ausmaß nachvollziehbar, welches dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke – allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe und einer geeigneten Orthese – verunmöglichen würde. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten, nicht ausreichend aktuellen Arztbriefe einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 23.12.2020 und vom 25.01.2021, in denen die Gehstrecke mit 30 Metern angegeben wurde, nichts zu ändern, besonders da eine derart ausgeprägte Gangbildbeeinträchtigung anhand des aktuell erhobenen Gangbildes nicht nachvollzogen werden kann. Bezüglich des im Anschluss an die Beschwerdevorlage mit Beweismittelvorlage vom 25.09.2023 an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten Befundes eines näher genannten Facharztes für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Sportorthopädie vom 19.09.2023 ist schließlich festzuhalten, dass dieser der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegt, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Abgesehen davon wäre der nachgereichte Befund aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung nicht dazu geeignet, eine Änderung der vorgenommenen Beurteilung herbeizuführen. Nun wird dem Beschwerdeführer darin zwar die Ausstellung eines Behindertenausweises für den PKW empfohlen, doch ist diese Schlussfolgerung mangels Wiedergabe eines klinischen Befundes, der diese Behauptung untermauern würde, nicht ausreichend nachvollziehbar. Darüber hinaus wird darin als Therapie nunmehr eine „Einlagenversorgung, Orthesenversorgung, Schienenversorgung“ angeführt, welche nach erfolgter Versorgung auch zu einer Besserung der bestehenden Gangbildbeeinträchtigung führen sollte. Eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung ist diesem Befund somit nicht zu entnehmen.Bezüglich des im Anschluss an die Beschwerdevorlage mit Beweismittelvorlage vom 25.09.2023 an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten Befundes eines näher genannten Facharztes für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Sportorthopädie vom 19.09.2023 ist schließlich festzuhalten, dass dieser der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG unterliegt, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Abgesehen davon wäre der nachgereichte Befund aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung nicht dazu geeignet, eine Änderung der vorgenommenen Beurteilung herbeizuführen. Nun wird dem Beschwerdeführer darin zwar die Ausstellung eines Behindertenausweises für den PKW empfohlen, doch ist diese Schlussfolgerung mangels Wiedergabe eines klinischen Befundes, der diese Behauptung untermauern würde, nicht ausreichend nachvollziehbar. Darüber hinaus wird darin als Therapie nunmehr eine „Einlagenversorgung, Orthesenversorgung, Schienenversorgung“ angeführt, welche nach erfolgter Versorgung auch zu einer Besserung der bestehenden Gangbildbeeinträchtigung führen sollte. Eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung ist diesem Befund somit nicht zu entnehmen. Was schließlich noch die weiteren Beschwerdeeinwendungen betrifft, wonach dem Beschwerdeführer das sichere Anhalten bei abrupten Anfahr- und Abbremsmanövern in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei, so ist festzuhalten, dass im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.06.2023 keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein bestehendes Funktionsdefizit im Bereich der oberen Extremitäten festgestellt werden konnte, welches dem Beschwerdeführer das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln erschweren würde. Insbesondere konnte keine Einschränkung der Kraftverhältnisse im Bereich der oberen Extremitäten festgestellt werden (vgl. den am 01.06.2023 erhobenen Fachstatus: „OE: […] grobe Kraft proximal und distal 5/5“). Im Übrigen erweist sich dieses nicht näher konkretisierte Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht als ausreichend substantiiert, um eine höhergradigere Einschränkung im Bereich der oberen Extremitäten darzutun.Was schließlich noch die weiteren Beschwerdeeinwendungen betrifft, wonach dem Beschwerdeführer das sichere Anhalten bei abrupten Anfahr- und Abbremsmanövern in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei, so ist festzuhalten, dass im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.06.2023 keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein bestehendes Funktionsdefizit im Bereich der oberen Extremitäten festgestellt werden konnte, welches dem Beschwerdeführer das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln erschweren würde. Insbesondere konnte keine Einschränkung der Kraftverhältnisse im Bereich der oberen Extremitäten festgestellt werden vergleiche den am 01.06.2023 erhobenen Fachstatus: „OE: […] grobe Kraft proximal und distal 5/5“). Im Übrigen erweist sich dieses nicht näher konkretisierte Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht als ausreichend substantiiert, um eine höhergradigere Einschränkung im Bereich der oberen Extremitäten darzutun. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, an einer Einschränkung seiner körperlichen Belastbarkeit, seiner psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie vom 04.06.
  6. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)

§ 42Abs.

1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

§ 45Abs.

1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. ...
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
  1. ... ,
  2. …,
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. […] Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  5. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 04.06.2023 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 04.06.2023 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und Orthopädie/Chirurgie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und Orthopädie/Chirurgie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). In Bezug auf die aus dem gegenständlich vorliegenden Verwaltungsakt nicht ersichtliche, aber im angefochtenen Bescheid vom 12.07.2023 angeführte, dem Beschwerdeführer angeblich mit Schreiben vom 05.06.2023 gewährte Stellungnahmemöglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs, ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass selbst bei Unterbleiben des Parteiengehörs ein solcher Verfahrensfehler nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden kann, sofern in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben wurden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062; s. insbesondere Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 [Stand 1.7.2005, rdb.at], Rz. 40, mwN). Da das neurologische Gutachten vom 04.06.2023 dem Bescheid vom 12.07.2023 angeschlossen wurde und somit der Beschwerdeführer von den diesem Bescheid zugrundeliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde und im Rechtsmittel die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, wäre ein (allfälliger) diesbezüglicher Verfahrensmangel als geheilt anzusehen.In Bezug auf die aus dem gegenständlich vorliegenden Verwaltungsakt nicht ersichtliche, aber im angefochtenen Bescheid vom 12.07.2023 angeführte, dem Beschwerdeführer angeblich mit Schreiben vom 05.06.2023 gewährte Stellungnahmemöglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs, ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass selbst bei Unterbleiben des Parteiengehörs ein solcher Verfahrensfehler nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden kann, sofern in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben wurden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre vergleiche etwa VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062; s. insbesondere Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, [Stand 1.7.2005, rdb.at], Rz. 40, mwN). Da das neurologische Gutachten vom 04.06.2023 dem Bescheid vom 12.07.2023 angeschlossen wurde und somit der Beschwerdeführer von den diesem Bescheid zugrundeliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde und im Rechtsmittel die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, wäre ein (allfälliger) diesbezüglicher Verfahrensmangel als geheilt anzusehen. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO weder Gegenstand des vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheides vom 12.07.2023 war, noch ist sie Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO weder Gegenstand des vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheides vom 12.07.2023 war, noch ist sie Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – nicht geboten war. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – nicht geboten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W135.2277905.1.00

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