Obsah (11)
Art. 133§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 45§ 46§ 3§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2024 GeschäftszahlW135 2278193-1 Spruch, W135 2278193-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin war Inhaberin eines bis 30.06.2023 befristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Der Ausstellung dieses Behindertenpasses lag ein aktenmäßiges Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.04.2022 zugrunde, in dem die Funktionseinschränkung „Explantierte Hüfttotalendoprothese links“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.16 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 70 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Wahl dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da zeitnahe neuerliche Implantation einer Hüfttotalendoprothese und Gehen mit 2 Unterarmstützkrücken möglich.“), und ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. eingeschätzt wurden. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich länger als sechs Monate auf die Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken angewiesen sein werde. Eine Nachuntersuchung wurde im März 2023 empfohlen, da eine Besserung nach neuerlicher Implantation einer Hüfttotalendoprothese als möglich erachtet wurde. Aufgrund des nahenden Ablaufes ihres befristeten Behindertenpasses stellte die Beschwerdeführerin am 30.04.2023 einen Antrag auf (Neu)Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn eines Cochlearimplantates“ in diesen Behindertenpass. Dem Antrag legte sie einen Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 05.12.2022 bei. Auf Ersuchen der belangten Behörde reichte die Beschwerdeführerin in der Folge einen Röntgenbefund des Beckens und der linken Hüfte samt Röntgenbilder vom 23.02.2023, ein ärztliches Attest einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.06.2023 samt Zeitbestätigung, eine Bestätigung eines näher genannten Arztes vom 12.07.2023 bezüglich der Notwendigkeit der Beförderung mit einem nicht öffentlichen Verkehrsmittel sowie eine Kopie ihres bis 30.06.2023 befristeten Behindertenpasses nach. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welches am 21.07.2023, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.07.2023, erstellt wurde. In diesem wurden die Funktionseinschränkung „Hüfttotalendoprothese links“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Wahl dieser Position, da bei Zustand nach 6-maliger OP mäßige Schwäche, guter Bewegungsumfang, volle Belastung erlaubt.“), und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Bezüglich der gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten führte die Gutachterin aus, es sei eine Besserung von Leiden 1 eingetreten. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte die Sachverständige Folgendes aus: „Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Es liegen belastungsabhängige Probleme vor allem im Bereich des linken Hüftgelenks vor, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch allein, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. 2 Unterarmstützkrücken werden anlässlich der h.o. Begutachtung benützt, wobei jedoch die vorhandenen Funktionsdefizite die behinderungsbedingte dauerhafte Notwendigkeit der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken nicht begründen können. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert, Festhalten ist möglich. Die mit den Gesundheitseinschränkungen einhergehenden Beschwerden, Schmerzen, sind mit Schmerzmittel bei Bedarf ausreichend kompensierbar, eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität und des Gangbilds ist nicht objektivierbar. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.“. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin einer Begleitperson bedarf, führte die Gutachterin weiters Folgendes aus: „Die Gesamtmobilität ist nicht in einem Maße eingeschränkt, dass im öffentlichen Raum zur Vermeidung von Eigengefährdung die ständige Hilfe einer zweiten Person erforderlich ist. Anlässlich der hierorts durchgeführten Begutachtung konnte keine merkbare Einschränkung der Orientierungsfähigkeit objektiviert werden, sodass der behinderungsbedingte Bedarf einer Begleitperson auch diesbezüglich nicht begründbar ist.“ Darüber hinaus hielt die Gutachterin fest, dass die Beschwerdeführerin die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger“ erfülle, ein Cochlearimplantat sei hingegen nicht objektivierbar. Mit Schreiben vom 25.07.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.08.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 30.04.2023 abgewiesen wurde. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.07.2023 angeschlossen. Formale bescheidmäßige Absprüche über die von der Beschwerdeführerin weiters gestellten Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn eines Cochlearimplantates“ in den Behindertenpass erfolgten durch das Sozialministeriumservice nicht. Gegen diesen Bescheid vom 02.08.2023 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehrigen Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, sie leide unter einem Zustand nach bis dato sechsfacher Hüftoperation mit einer Hüfttotalendoprothese links. Dieser Zustand sei im Rahmen der im Jahr 2022 durchgeführten Begutachtung bereits mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. bewertet worden und habe sich in der Zwischenzeit in keiner Weise verbessert. Sie sei nach wie vor auf die Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken angewiesen. Ohne Krücken könne sie sich nicht fortbewegen und sei gehunfähig, wobei auch eine Selbstgefährdung zu befürchten sei. Weiters bestehe ein Zustand nach Fraktur an der Pfanne mit Kantenbildung und einem 2,5 cm großen Fragment bei metaplastischen Weichteilverkalkungen. Darüber hinaus bestehe eine chronische Luxation der Hüfte links mit drei Revisionen, einer Osteoporose und einer massiven Gangunsicherheit. Aus diesem Grund sei von der behandelnden Ärztin auch festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in der Lage sei. Des Weiteren sei es zu einer massiven Verschmächtigung der Muskulatur und im Zuge der Operationen zu einer Anämie gekommen. Es sei daher ein Grad der Behinderung von mehr als 50 v.H. zuzuerkennen. Die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie/Chirurgie, der Neurologie/Psychiatrie und der Inneren Medizin, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme der Beschwerdeführerin wurden beantragt. Der Beschwerde wurden – neben dem angefochtenen Bescheid, einer Kopie ihres bis 30.06.2023 befristeten Behindertenpasses und bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen – ein ärztliches Attest einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.07.2022, Patientenbriefe eines näher genannten Krankenhauses vom 23.05.2022 und vom 29.06.2022 und eine Verordnung zur physikalischen Behandlung vom 21.04.2023 beigelegt. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die Beschwerdeführerin war Inhaberin eines bis 30.06.2023 befristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Damals wurde bei der Beschwerdeführerin auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 07.04.2022 die Gesundheitsschädigung „Explantierte Hüfttotalendoprothese links“ festgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde im März 2023 empfohlen. Diese wurde mit der zu erwartenden Besserung nach neuerlicher Implantation einer Hüfttotalendoprothese begründet. Aufgrund des nahenden Ablaufes ihres befristeten Behindertenpasses brachte die Beschwerdeführerin am 30.04.2023 den gegenständlichen Antrag auf (Neu)Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Festgestellt wird, dass sich das Hüftleiden aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Implantation einer Hüfttotalendoprothese links gebessert hat. Bei der Beschwerdeführerin liegt aktuell als einschätzungsrelevante Funktionseinschränkung ein Zustand nach Hüfttotalendoprothese links vor, welcher mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzen ist. Der Grad der Behinderung beträgt somit 30 v.H.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu dem der Beschwerdeführerin ausgestellten, bis 30.06.2023 befristeten Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (Seite 81 des Verwaltungsaktes). Die damals bei der Beschwerdeführerin vorgelegene Gesundheitsschädigung und der Umstand, dass eine Nachuntersuchung vorgesehen wurde, basieren auf dem ebenfalls im Akt einliegenden Sachverständigengutachten vom 07.04.
- Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf (Neu)Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu der bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkung und dem Grad der Behinderung basieren auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.07.
- Darin wurde unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Funktionseinschränkung ordnungsgemäß eingeschätzt und dabei stimmt die von der Sachverständigen gewählte Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem fixen Rahmensatz mit den diesbezüglichen Kriterien überein. Das Gutachten basiert auf einer am 19.07.2023 durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und sind in die Beurteilung der Sachverständigen sämtliche von der Beschwerdeführerin bis dahin vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Dabei gelangte die aktuell beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in Bezug auf das bei der Beschwerdeführerin bestehende Hüftleiden gegenüber der Vorbegutachtung aus dem Jahr 2022 zu einer geänderten Beurteilung. Im Vorgutachten aus dem Jahr 2022 wurde das damals als „Explantierte Hüfttotalendoprothese links“ bezeichnete Leiden unter der Positionsnummer 02.05.16 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Untere Extremitäten – Hüftgelenke – Hüftgelenksresektion) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 70 v.H. eingeschätzt. In der Zwischenzeit erfolgte bei der Beschwerdeführerin eine erneute Implantation einer Hüfttotalendoprothese links. Eine abermalige Einschätzung unter der Positionsnummer 02.05.16, welche Hüftgelenksresektionen betrifft, ist aufgrund der nunmehr bestehenden Prothesenversorgung der Hüfte nicht mehr möglich, weshalb eine Neuzuordnung des Leidens erforderlich war. Die aktuell beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete das nunmehr als „Hüfttotalendoprothese links“ bezeichnete Leiden der Beschwerdeführerin in ihrem aktuellen Gutachten korrekt der Positionsnummer 02.05.09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Untere Extremitäten – Hüftgelenke – Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig) zu und bewertete es nach dem fixen Rahmensatz mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. Die Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes zutreffend damit, dass bei einem Zustand nach sechsmaliger OP eine mäßige Schwäche bei einem guten Bewegungsumfang und erlaubter voller Belastung besteht. So sieht die Einschätzungsverordnung als Kriterium für das Ausmaß von Funktionseinschränkungen im Hüftgelenk den jeweiligen Bewegungsradius vor, wobei bei einer „Streckung/Beugung bis zu 0-30-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit“ eine Funktionseinschränkung „mittleren Grades“ im Sinne der Position 02.05.09 anzunehmen ist. In Anbetracht des im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 19.07.2023 festgestellten – von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellten – guten Bewegungsradius des linken Hüftgelenkes (vgl. den erhobenen Fachstatus: „Aktive Beweglichkeit: Hüften S […] links 0/110, IR/AR […] links 10/0/30“) ohne Bewegungs- oder Stauchungsschmerz erweist sich die vorgenommene Einstufung als ausreichend hoch und wird darin auch die bestehende mäßige Schwäche im Bereich des Hüftgelenkes ausreichend berücksichtigt. Dabei gelangte die aktuell beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in Bezug auf das bei der Beschwerdeführerin bestehende Hüftleiden gegenüber der Vorbegutachtung aus dem Jahr 2022 zu einer geänderten Beurteilung. Im Vorgutachten aus dem Jahr 2022 wurde das damals als „Explantierte Hüfttotalendoprothese links“ bezeichnete Leiden unter der Positionsnummer 02.05.16 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Untere Extremitäten – Hüftgelenke – Hüftgelenksresektion) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 70 v.H. eingeschätzt. In der Zwischenzeit erfolgte bei der Beschwerdeführerin eine erneute Implantation einer Hüfttotalendoprothese links. Eine abermalige Einschätzung unter der Positionsnummer 02.05.16, welche Hüftgelenksresektionen betrifft, ist aufgrund der nunmehr bestehenden Prothesenversorgung der Hüfte nicht mehr möglich, weshalb eine Neuzuordnung des Leidens erforderlich war. Die aktuell beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete das nunmehr als „Hüfttotalendoprothese links“ bezeichnete Leiden der Beschwerdeführerin in ihrem aktuellen Gutachten korrekt der Positionsnummer 02.05.09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Untere Extremitäten – Hüftgelenke – Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig) zu und bewertete es nach dem fixen Rahmensatz mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. Die Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes zutreffend damit, dass bei einem Zustand nach sechsmaliger OP eine mäßige Schwäche bei einem guten Bewegungsumfang und erlaubter voller Belastung besteht. So sieht die Einschätzungsverordnung als Kriterium für das Ausmaß von Funktionseinschränkungen im Hüftgelenk den jeweiligen Bewegungsradius vor, wobei bei einer „Streckung/Beugung bis zu 0-30-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit“ eine Funktionseinschränkung „mittleren Grades“ im Sinne der Position 02.05.09 anzunehmen ist. In Anbetracht des im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 19.07.2023 festgestellten – von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellten – guten Bewegungsradius des linken Hüftgelenkes vergleiche den erhobenen Fachstatus: „Aktive Beweglichkeit: Hüften S […] links 0/110, IR/AR […] links 10/0/30“) ohne Bewegungs- oder Stauchungsschmerz erweist sich die vorgenommene Einstufung als ausreichend hoch und wird darin auch die bestehende mäßige Schwäche im Bereich des Hüftgelenkes ausreichend berücksichtigt. Nun wendete die Beschwerdeführerin im Verfahren zwar ein, dass sich ihr Zustand im Vergleich zur Vorbegutachtung in keiner Weise gebessert hätte. Sie sei nach wie vor auf die Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken angewiesen. Ohne die Krücken könne sie sich nicht fortbewegen und sei gehunfähig. Eine derart hochgradige Schwäche der Hüftmuskulatur ist anhand des im Rahmen einer umfassenden persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.07.2023 erhobenen Fachstatus allerdings nicht nachvollziehbar. So konnte in der persönlichen Untersuchung zwar eine Verschmächtigung der Hüftmuskulatur festgestellt werden, ebenso war das Trendelenburg-Zeichen links schwach positiv. Das Abheben der gestreckten unteren Extremitäten war aber beidseits bis 60° bei insgesamt normalen Kraftverhältnissen (KG 5) möglich, wobei sich das linke Bein im Seitenvergleich lediglich diskret schwächer darstellte. Darüber hinaus erschien die Beschwerdeführerin zur persönlichen Untersuchung zwar mit zwei Unterarmstützkrücken, diese wurden im Rahmen der Untersuchung aber teilweise nur in der rechten Hand mitgetragen und konnte sich die Beschwerdeführerin auch ohne Krücken – wenn auch hinkend – fortbewegen. Mit Blick auf die im Rahmen der Untersuchung festgestellte, lediglich diskrete Schwäche im Bereich der linken unteren Extremität ist daher die von der Beschwerdeführerin behauptete, dauerhaft erforderliche Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken – wie bereits von der beigezogenen Gutachterin in ihrem Gutachten vom 21.07.2023 ausgeführt wurde – nicht ausreichend nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist auch auf die von der Beschwerdeführerin im Zuge der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung vom 19.07.2023 selbst getätigten Ausführungen zu verweisen, wonach sie auch zuhause ohne Krücken zum WC gehe. Es wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin bereits mehrere Revisionsoperationen im Bereich der Hüfte mit mehrfachen Prothesenwechseln durchgeführt wurden. In Anbetracht des im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektivierten Funktionsdefizites erweist sich eine höhere Einschätzung derzeit aber als rechtlich nicht möglich. Insbesondere haben sich im Rahmen des Verfahrens auch keine Anhaltspunkte bezüglich einer erneuten Lockerung oder eines Bruches im Anschluss an die zuletzt durchgeführte Revisionsoperation im November 2022 ergeben, was auch durch den vorgelegten Röntgenbefund des Beckens und der Hüfte vom 23.02.2023 bestätigt wird. Eine zwischenzeitlich eingetretene Lockerung bzw. ein Materialbruch wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht behauptet und ist auch aus den vorliegenden Unterlagen nicht ableitbar. Insofern in der Beschwerde aber noch eingewendet wird, dass bei der Beschwerdeführerin auch ein Zustand nach Fraktur der Pfanne mit Kantenbildung und einem 2,5 cm großen Fragment bei metaplastischen Weichteilverkalkungen bestehe, so ist festzuhalten, dass für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02 der Anlage der Einschätzungsverordnung („Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“) nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Die angeführten radiologischen Veränderungen sind daher ebenfalls nicht dazu geeignet, die vorgenommene Einschätzung zu entkräften, da – wie oben eingehend dargelegt – die objektivierten Funktionseinschränkungen unter Anwendung der Anlage zur Einschätzungsverordnung zutreffend eingestuft wurden. Daran vermögen überdies auch das von Beschwerdeführerin vorgelegte ärztliche Attest einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.06.2023 und die Bestätigung eines näher genannten Arztes vom 12.07.2023 bezüglich der Notwendigkeit der Beförderung mit einem nicht öffentlichen Verkehrsmittel nichts zu ändern. So beschreibt das vorliegende ärztliche Attest zwar ein hinkendes Gangbild und eine Gangunsicherheit sowie eine freie Gehstrecke von maximal 20 Metern. Ebenso wird im Bestätigungsschreiben bezüglich der Beförderung mit nicht öffentlichen Verkehrsmitteln eine hochgradige Gangstörung angegeben. Diese Ausführungen in den vor der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin datierten Schreiben sind in Anbetracht des nachfolgenden, am 19.07.2023 festgestellten Ausmaßes der Gangbildbeeinträchtigung und der objektivierten, lediglich mäßigen Schwäche der linken unteren Extremität aber nicht ausreichend nachvollziehbar, besonders da die Schlussfolgerungen dieser Ärzte auch mangels eines in den jeweiligen Schreiben wiedergegebenen Fachstatus, welcher diese Schlussfolgerungen untermauern könnte, jeglicher Nachvollziehbarkeit entbehren. Schließlich ist auch aus den gemeinsam mit der Beschwerde neu vorgelegten medizinischen Unterlagen keine geänderte Beurteilung abzuleiten. So betreffen die vorgelegten Patientenbriefe eines näher genannten Krankenhauses vom 23.05.2022 und vom 29.06.2022 sowie das ärztliche Attest einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.07.2022 den Zeitraum vor der letzten – im November 2022 stattgefunden habenden – Revisionsoperation des linken Hüftgelenkes und geben daher auch keinen Aufschluss bezüglich des aktuell, nach nunmehr erfolgreicher Implantation einer Hüfttotalendoprothese bestehenden Funktionsdefizites. Ebenso ist auch der vorgelegte mit 21.04.2023 – und damit vor der durchgeführten persönlichen Untersuchung – datierte Verordnungsschein zur physikalischen Behandlung mit den angeführten Diagnosen „Koxarthrose; Periprothetische Fraktur - Pfanne“ nicht dazu geeignet, das Begutachtungsergebnis zu entkräften, zumal die im Rahmen der nachfolgenden persönlichen Untersuchung objektivierten Funktionseinschränkungen – wie oben dargelegt – rechtsrichtig im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingestuft wurden. Im Übrigen wäre durch die physikalische Therapie auch eine Besserung der Beschwerdesymptomatik zu erwarten. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aber noch behauptet, an einer Osteoporose zu leiden, so ist anzumerken, dass anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen eine Osteoporose nicht ausreichend dokumentiert ist. So wird im vorgelegten allgemeinmedizinischen Attest vom 28.06.2023 lediglich ein Verdacht auf eine Osteoporose angeführt. Eine gesicherte Diagnose ist den vorliegenden medizinischen Unterlagen hingegen nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der in der Beschwerde weiters angeführten Anämie ist dem Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 23.05.2022 zwar zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine postoperative Anämie aufgetreten wäre, weshalb ihr zwei Erythrozytenkonzentrate verabreicht worden wären. Eine weitere Behandlungsbedürftigkeit ist den vorliegenden medizinischen Unterlagen aber ebenfalls nicht zu entnehmen und brachte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch keine aus der behaupteten Anämie resultierenden Funktionseinschränkungen vor. Die als Verdachtsdiagnose geführte Osteoporose und die Anämie erreichen daher aktuell auch nicht das Ausmaß einschätzungsrelevanter Leiden. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung beantragten Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn eines Cochlearimplantates“ ist der Vollständigkeit halber schließlich noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren keine ohrenfachärztlichen Befunde vorlegte und sie – ausgehend von einem Aktenvermerk der Behörde vom 19.07.2023 – selbst anführte, dass die genannte Zusatzeintragung irrtümlich beantragt worden sei und kein HNO-Leiden vorliege. Was weiters noch die in einem Aktenvermerk der Behörde vom 02.08.2023 angeführte, aber in der Beschwerde nicht mehr aufgegriffene Beanstandung der Art der durchgeführten Untersuchung betrifft, so ist noch festzuhalten, dass sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.07.2023 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass bei der Beschwerdeführerin keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre; vielmehr ergibt sich aus den Aufzeichnungen eine äußert umfangreiche Untersuchung. Eine solche Annahme ergibt sich auch nicht aus dem nicht ausreichend substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin, zumal die Beschwerdeführerin im Verfahren keine, den Untersuchungsergebnissen ausreichend entgegentretenden medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte. Insgesamt legte die vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aber auf die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass Bezug nimmt, so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, sondern – als entsprechende Vorfrage hierzu – über den von der Beschwerdeführerin ebenfalls gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen hat. Die Klärung der Frage der Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Übrigen ist – als Vorgriff auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung – aber festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im gegenständlichen Fall nicht (mehr) vorliegen und daher die Vornahme von allfälligen Zusatzeintragungen in den Behindertenpass schon mangels Vorliegens der dafür notwendigen rechtlichen Grundlage, nämlich eines gültigen Behindertenpasses, nicht erfolgen kann. Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere und vermag nicht zum Erfolg zu führen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.07.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.07.
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die vertretene Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen.
- Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)
§ 40Abs.
1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 43Abs.
1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 46
BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. […] 02.05 Untere Extremitäten […] Hüftgelenke […] 02.05.09 Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig 30 % Streckung/Beugung bis zu 0-30-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit […]“ Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
§ 3Abs.
2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.07.2023 zugrunde gelegt, welches nachvollziehbar zu dem Ergebnis kommt, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin in Anwendung der Einschätzungsverordnung aktuell 30 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.07.2023 zugrunde gelegt, welches nachvollziehbar zu dem Ergebnis kommt, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin in Anwendung der Einschätzungsverordnung aktuell 30 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40Abs.
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Orthopädie/Chirurgie, Neurologie/Psychiatrie und Innere Medizin nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz keine Regelung enthält, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes konnte auch die weiters beantragte Einvernahme der Beschwerdeführerin unterbleiben. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Trägerin eines Cochlearimplantates“ in den Behindertenpass nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Fragen mangels Vorliegens bekämpfbarer Bescheide im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich sind. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und von der vertretenen Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Die von der Sachverständigen gewählte Positionsnummer mit dem fixen Rahmensatz wurde in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und von der vertretenen Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Die von der Sachverständigen gewählte Positionsnummer mit dem fixen Rahmensatz wurde in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W135.2278193.1.00