Obsah (10)
Art. 133§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 45§ 46§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2024 GeschäftszahlW135 2282895-1 Spruch, W135 2282895-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist seit 11.12.2002 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.). Der Gesamtgrad der Behinderung wurde nach der damals anzuwendenden Richtsatzverordnung eingeschätzt. Im zuletzt auf Grundlage der Richtsatzverordnung eingeholten Amtssachverständigengutachten vom 29.04.2013 wurden die Funktionseinschränkungen
- „Depression“,
- „Z.n. Tumorentfernung rechts Niere“,
- „Z.n. Magenteilentfernung, chronische Gastritis“,
- „Nahrungsmittelallergie, Diarrhoe“ und
- „Abnützungserscheinungen Wirbelsäule“ eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin brachte am 05.12.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Dem Antrag legte sie medizinische Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.03.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.02.2023, ein, in dem die Funktionseinschränkungen
- „Nierenverlust rechts“, bewertet nach der Positionsnummer 08.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da kompletter Organverlust.“),
- „Depressive Episode mit Somatisierungsstörung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über unterem Rahmensatz, da ohne Nachweis einer gezielten und spezifischen Therapie, keine stationären Aufenthalte an Fachabteilung zuletzt dokumentiert, sozial ausreichend integriert, ohne Hinweis auf psychotische Störung.“),
- „Degenerative Veränderungen und Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da endlagige funktionelle Einschränkung, ohne relevantes motorisches Defizit, bei selbstständig erhaltener Gehfähigkeit.“) und
- „Zustand nach Magenteilentfernung, Gastritis“, bewertet nach der Positionsnummer 07.04.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über unterem Rahmensatz, da keine maßgeblichen Komplikationen dokumentiert, bei normalem Allgemein-und Ernährungszustand. Nahrungsmittelallergie und anamnestisch Diarrhö/Reizdarmsyndrom in dieser Position miterfasst.“), sowie der Gesamtgrad der Behinderung aufgrund des maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens der Leiden
- bis
- mit Leiden
- mit 40 v.H. eingeschätzt wurden. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.03.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.02.2023, ein, in dem die Funktionseinschränkungen ,
- „Nierenverlust rechts“, bewertet nach der Positionsnummer 08.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da kompletter Organverlust.“), ,
- „Depressive Episode mit Somatisierungsstörung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über unterem Rahmensatz, da ohne Nachweis einer gezielten und spezifischen Therapie, keine stationären Aufenthalte an Fachabteilung zuletzt dokumentiert, sozial ausreichend integriert, ohne Hinweis auf psychotische Störung.“),
- „Degenerative Veränderungen und Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da endlagige funktionelle Einschränkung, ohne relevantes motorisches Defizit, bei selbstständig erhaltener Gehfähigkeit.“) und
- „Zustand nach Magenteilentfernung, Gastritis“, bewertet nach der Positionsnummer 07.04.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über unterem Rahmensatz, da keine maßgeblichen Komplikationen dokumentiert, bei normalem Allgemein-und Ernährungszustand. Nahrungsmittelallergie und anamnestisch Diarrhö/Reizdarmsyndrom in dieser Position miterfasst.“), sowie der Gesamtgrad der Behinderung aufgrund des maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens der Leiden
- bis
- mit Leiden
- mit 40 v.H. eingeschätzt wurden. Mit Schreiben vom 27.03.2023 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Dem Schreiben wurde das Sachverständigengutachten vom 27.03.2023 beigelegt. Mit Schreiben, eingelangt am 18.04.2023, nahm die Beschwerdeführerin Stellung und legte medizinische Befunde vor. Die Beschwerdeführerin führte zusammengefasst aus, sie leide an unerträglichen Bauchschmerzen mit Durchfall und Inkontinenz und könne sich daher nicht selbstständig bewegen und pflegen. Sie leide an 20 Tagen pro Monat an Krämpfen und sei währenddessen bettlägrig. Wenn sie keine Magenbeschwerden habe, könne sie sich frei bewegen, aber sobald die Beschwerden beginnen würden, sei die Beschwerdeführerin kompett eingeschränkt und gefangen in ihrem Bett. Die Stuhlinkontinenz hindere sie an Reisen und weiten Wegen. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin und der neu vorgelegten Befunde ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten Arzt für Allgemeinmedizin um eine Stellungnahme. In der ergänzenden Stellungnahme vom 02.05.2023 führt dieser Folgendes aus: „Einwendungen: diese vor allem in Form der Angabe subjektiver Beschwerden, sowie der Angabe des Vorliegend einer Stuhlinkontinenz. Befundnachreichung: 19.9.2018 Dr. XXXX : Befundbericht. 5.1.2023 Dr. XXXX : Polypektomie, beg. Sigmadivertikulose, Gastritis. 12.4.2023 Dr. XXXX : Depressive/somatoforme Strg., Z.n. Nephrektomie re., HE, Stuhlinkontinenz, Laktoseintoleranz, Z.n. LAP. 11.11.2013 DZ XXXX : Befund CT. 7.4.2017 Dr. XXXX : ärztl. Bestätigung. 5.1.2023 Patho im Zentrum: geringe Gastritis.Befundnachreichung: 19.9.2018 Dr. römisch 40 : Befundbericht. 5.1.2023 Dr. römisch 40 : Polypektomie, beg. Sigmadivertikulose, Gastritis. 12.4.2023 Dr. römisch 40 : Depressive/somatoforme Strg., Z.n. Nephrektomie re., HE, Stuhlinkontinenz, Laktoseintoleranz, Z.n. LAP. 11.11.2013 DZ römisch 40 : Befund CT. 7.4.2017 Dr. römisch 40 : ärztl. Bestätigung. 5.1.2023 Patho im Zentrum: geringe Gastritis. Zu den Einwendungen: im Rahmen der Begutachtung wurden alle tatsächlich vorliegenden, einschätzungsrelevanten Gesundheitsstörungen nach geltenden Richtsätzen/EVO eingestuft, zu diesem Zeitpunkt vorliegende Befunde gewürdigt. Eine völlige Stuhlinkontinenz war und ist mittels aktueller, aussagekräftiger Befundberichte (inklusive entsprechender Untersuchungen- wie z.B. manometrischer Messverfahren)- nicht ausreichend belegt. Auch nun nachgereichte Befunde beschreiben kein Ausmaß an funktionellen Einbußen, welche über die anlässlich der Begutachtung bereits festgestellten funktionellen Einschränkungen maßgeblich hinausgehen würden. Leiden 4 des VGA ist in Pos. 4 des aktuellen GA enthalten. Der Gesamt-GdB des aktuellen GA resultiert einerseits aufgrund der nun erfolgten ärztlichen Untersuchung, andererseits aufgrund der aktuellen Befundlage. Somit wird am bereits festgestellten Untersuchungsergebnis weiterhin festgehalten.“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.05.2023 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. neu fest. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Es wurde auf die beigelegte Stellungnahme verwiesen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin das medizinische Sachverständigengutachten vom 27.03.2023 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 02.05.2023 übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.06.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie nicht gesund sei, sondern weiterhin eine Behinderung von 70 v.H. aufweise. Aufgrund ihrer unveränderten Gesundheitslage und des Weiterbestehens bzw. der Verschlechterung ihrer Vorerkrankungen ersuche die Beschwerdeführerin den Grad der Behinderung weiterhin mit 70 v.H. einzustufen. Die Beschwerdeführerin übermittelte mit ihrer Beschwerde weitere medizinische Befunde sowie eine Kopie ihres Behindertenpasses. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde holte die belangte Behörde ein neues Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 11.12.2023 ein, in welchen die Funktionseinschränkungen
- „Nierenverlust rechts“, bewertet nach der Positionsnummer 08.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da kompletter Organverlust.“),
- „Depressive Episode mit Somatisierungsstörung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da ohne Nachweis einer gezielten und spezifischen Therapie, keine stationären Aufenthalte an Fachabteilung zuletzt dokumentiert, sozial ausreichend integriert.“),
- „Degenerative Veränderungen und Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da endlagige funktionelle Einschränkung, ohne relevantes motorisches Defizit, bei selbstständig erhaltener Gehfähigkeit.“),
- „Zustand nach Magenteilentfernung, Gastritis, Hiatushernie“, bewertet nach der Positionsnummer 07.04.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe über unterem Rahmensatz, da keine maßgeblichen Komplikationen dokumentiert, bei normalem Allgemein- und Ernährungszustand. Nahrungsmittelallergien mitberücksichtigt“),
- „Rektumteilresektion wegen gutartigem Tumor 1993“ bewertet mit der Positionsnummer 07.04.04 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, da Reizdarmsymptomatik.“),
- „Z.n. Hysterektomie nach dem 40 LJ“, bewertet mit der Positionsnummer 08.03.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. Begründung für den gewählten Rahmensatz: „fixer Rahmensatz“) und
- „Z.n Hämorrhoiden OP“ bewertet mit der Positionsnummer 07.04.13 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da diesbezüglich beschwerdefrei.“) eingeschätzt wurden. Aufgrund der maßgeblichen ungünstigen Leidensbeeinflussung der Leiden
- bis
- zum führenden Leiden
- und wegen geringer funktioneller Relevanz der Leiden
- bis
- wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. eingeschätzt.Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde holte die belangte Behörde ein neues Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 11.12.2023 ein, in welchen die Funktionseinschränkungen
- „Nierenverlust rechts“, bewertet nach der Positionsnummer 08.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da kompletter Organverlust.“),
- „Depressive Episode mit Somatisierungsstörung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da ohne Nachweis einer gezielten und spezifischen Therapie, keine stationären Aufenthalte an Fachabteilung zuletzt dokumentiert, sozial ausreichend integriert.“),
- „Degenerative Veränderungen und Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da endlagige funktionelle Einschränkung, ohne relevantes motorisches Defizit, bei selbstständig erhaltener Gehfähigkeit.“),
- „Zustand nach Magenteilentfernung, Gastritis, Hiatushernie“, bewertet nach der Positionsnummer 07.04.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe über unterem Rahmensatz, da keine maßgeblichen Komplikationen dokumentiert, bei normalem Allgemein- und Ernährungszustand. Nahrungsmittelallergien mitberücksichtigt“), ,
- „Rektumteilresektion wegen gutartigem Tumor 1993“ bewertet mit der Positionsnummer 07.04.04 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, da Reizdarmsymptomatik.“),
- „Z.n. Hysterektomie nach dem 40 LJ“, bewertet mit der Positionsnummer 08.03.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. Begründung für den gewählten Rahmensatz: „fixer Rahmensatz“) und
- „Z.n Hämorrhoiden OP“ bewertet mit der Positionsnummer 07.04.13 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da diesbezüglich beschwerdefrei.“) eingeschätzt wurden. Aufgrund der maßgeblichen ungünstigen Leidensbeeinflussung der Leiden
- bis
- zum führenden Leiden
- und wegen geringer funktioneller Relevanz der Leiden
- bis
- wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. eingeschätzt. Die belangte Behörde legte am 18.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Am 17.01.2024 langte ein undatiertes Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem sie vorbringt, mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme unzufrieden zu sein. Die Beschwerdeführerin sei seit 2002 im Besitz eines Behindertenpasses, in welchem zuletzt ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 v.H. eingetragen worden sei. Sie habe einen Antrag auf Gewährung eines Behindertenparkplatzes eingebracht, welcher ihr nicht gewährt worden sei und zusätzlich habe man ihren Grad der Behinderung auf 40 v.H. herabgesetzt. Dazu wolle sie vorbringen, dass ihr 1984 ein Darmtumor operativ entfernt worden sei, 1994 sei ihre rechte Niere und 1999 sei ihre Gebärmutter jeweils aufgrund eines Tumors entfernt worden. Zwischen 1994 und 1999 hätten sechs operative Entfernungen von Hämorriden stattgefunden. Sie leide seit 20 Jahren an einem Hirntumor, derzeit im Ausmaß von 1,5 cm. Im Zuge einer Nierenoperation seien ihr Metallchips in die Wirbelsäule eingesetzt worden. Die Beschwerdeführerin nehme seit 1984 täglich Medikamente und werde diese auch lebenslang benötigen. Durch ihre Harn- und Stuhlinkontinenz sei sie im Alltag sehr eingeschränkt und leide sie nunmehr auch unter Skelettschmerzen und chronischen Schmerzen. Sie beantrage die Beibehaltung des Grades der Behinderung in Höhe von 70 v.H. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist seit 11.12.2002 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 70 v. H. Sie brachte am 05.12.2022 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice ein. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung
- um das führende Leiden handelt:
- Nierenverlust rechts
- Depressive Episode mit Somatisierungsstörung
- Degenerative Veränderungen und Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat
- Zustand nach Magenteilentfernung, Gastritis, Hiatushernie
- Rektumteilresektion wegen gutartigen Tumors 1993
- Z.n. Hysterektomie nach dem
- Lebensjahr
- Z.n. Hämorrhoiden-Operation Das mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzende Leiden
- wird durch die Leiden
- bis
- wegen einer maßgeblichen ungünstigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Die Leiden
- und
- erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung jedoch wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass der Beschwerdeführerin basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (vgl. Seite 80 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zum Behindertenpass der Beschwerdeführerin basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt vergleiche Seite 80 des Verwaltungsaktes). Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert ebenfalls auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 11.12.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.11.
- Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständige Gutachterin setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Im medizinischen Sachverständigengutachten wurde das führende Leiden
- „Nierenverlust rechts“ richtigerweise der Positionsnummer 08.01.01 (Urogenitalsystem – Ableitende Harnwege und Nieren - Fehlbildung der Niere, des Nierenbeckens und des Harnleiters) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (die diesbezüglichen Parameter lauten: „bei ausgeprägten Symptomen, Beschwerden, Verlust oder anlagebedingtes Fehlen einer Niere bei uneingeschränkter Funktionsfähigkeit der anderen Niere“) zugeordnet. Begründet wurde die Wahl des oberen Rahmensatzes mit dem kompletten Verlust der rechten Niere. Dem Sonografiebefund vom 27.08.2018 ist zu entnehmen, dass zwar ein Zustand nach Nephrectomie rechts besteht, die übrigen Organe jedoch einen unauffälligen Befund aufweisen. Eine höhere Einstufung dieses Leidens ist in der Einschätzungsverordnung nicht vorgesehen und wurde im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 27.03.2023, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, dieselbe Einstufung vorgenommen. Betreffend das Leiden
- „Depressive Episode mit Somatisierungsstörung“ nahm die beigezogene Sachverständige eine ordnungsgemäße Zuordnung zur Position 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Psychische Störungen – Affektive Störungen, Manische, depressive und bipolare Störungen - Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades, Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades) vor und bewertete die Gesundheitsschädigung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. Begründet wurde diese Einstufung mit dem Fehlen einer gezielten und spezifischen Therapie und dem Nichtvorliegen eines stationären Aufenthaltes an einer Fachabteilung. Der letzte dokumentierte stationäre Aufenthalt fand im Zeitraum 04.10.2019 bis 22.10.2019 statt und konnte die Beschwerdeführerin nach dem vorgelegten Patientenbrief vom 22.10.2019 in psychisch und klinisch stabilen Zustand in häusliche Pflege entlassen werden. Die Beschwerdeführerin ist zudem ausreichend sozial integriert. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 29.04.2013 (dortiges führendes Leiden 1.) wurde dieses Leiden unter der erstmaligen Anwendung der Einschätzungsverordnung nunmehr um zwei Stufen geringer eingestuft. Die Beschwerdeführerin legte im gesamten Verfahren keine aktuellen Facharztbefunde vor, aus denen sich eine bestehende psychiatrische Therapie ergibt. Den vorgelegten Facharztbefunden aus den Jahren 2019 bis 2021 sind eine Somatisierungsstörung sowie eine mittelgradige bis schwergradige Depression zu entnehmen, diese – nicht mehr aktuellen – Befunde sind jedoch nicht geeignet, eine Änderung der erfolgten Einstufung vorzunehmen, insbesondere brachte die Beschwerdeführerin auch keine dahingehenden Beschwerden gegenüber der Sachverständigen im Zuge der persönlichen Untersuchung vor. Die Beschwerdeführerin erhob im Zuge der Stellungnahme vom 17.01.2024 zudem keine Einwendungen gegen die getroffene Einstufung des Einzelgrades der Behinderung. Diese Einstufung erfolgte auch gleichbleibend mit dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 27.03.2023, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Das Leiden
- „Degenerative Veränderungen und Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat“ wurde von der medizinischen Sachverständigen unter der Position 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat – Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. zugeordnet. Die Einstufung mit dem oberen Rahmensatz wurde mit den endlagigen funktionellen Einschränkungen ohne relevante motorische Defizite bei selbstständig erhaltener Gehfähigkeit begründet. Im Zuge der persönlichen Untersuchung am 06.11.2023 konnte die Beschwerdeführerin ohne Hilfsmittel unauffällig gehen, die Gesamtmobilität war altersentsprechend unauffällig. Die Beschwerdeführerin war jedoch aufgrund von Schulterschmerzen und Rückenschmerzen in der Bewegung eingeschränkt, sie benötigte beim Anziehen ihrer Hose Unterstützung, das übrigen Ausziehen und Wiederanziehen erfolgte selbstständig. Der Beschwerdeführerin war weder der Nackengriff noch der Schürzengriff möglich, die grobe Kraft der oberen Extremitäten war herabgesetzt. Dem Röntgenbefund vom 27.08.2020 ist betreffend die Lendenwirbelsäule zu entnehmen: „Abflachung der cranialen Lordose und rechtskonvexe Skoliose. Beginnende Bandscheibenraumverschmälerungen bei L3/L4 mit ossären Randreaktionen im Sinne einer incipienten Osteochondrose.“. Als Nebenbefund wurde zudem das von der Beschwerdeführerin mehrfach vorgebrachte Klammermaterial festgestellt. Darüber hinaus wurde eine Verschmälerung des medialen Gelenksspaltes mit beginnender Sklerosierung des linken Knies im Sinne einer medial betonten Gonarthrose objektiviert. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 29.04.2013 (Leiden
- Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule) wurde unter erstmaliger Anwendung der Einschätzungsverordnung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde und der ausführlichen Untersuchung der Einzelgrad der Behinderung um eine Stufe herabgesetzt. Diese Einstufung stimmt zudem mit den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens vom 27.03.2023, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, überein. Das Leiden
- „Zustand nach Magenteilentfernung, Gastritis, Hiatushernie“ wurde von der herangezogenen internistischen Gutachterin korrekt der Position 07.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Verdauungssystem – Magen und Darm – Teilentfernung des Magens) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (die diesbezüglichen Parameter lauten: „Teilresektionen des Magens, Gastroenterostomien mit guter Funktion aber anhaltenden Beschwerden, z.B. Dumping-Syndrom“) zugeordnet. Begründet wurde die Einstufung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz mit dem Vorliegen eines normalen Allgemeinzustandes und Ernährungszustandes (die Beschwerdeführerin wiegt bei einer Größe von 163 cm 57 kg), es sind zudem keine Komplikationen dokumentiert. Im Ösophago-Gastro-Duodenoskopie-Befund vom 05.01.2023 konnte eine fleckige Pangastritis festgestellt werden, der histologische Befundbericht vom selben Tag weist eine geringgradige chronische Typ C Gastritis aus. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Nahrungsmittelallergien, welche im Zuge des Vorgutachtens unter laufender Nummer
- mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft wurden, sind in dieser Einstufung nunmehr mitberücksichtigt. Es erfolgte im Vergleich zum Vorgutachten vom 29.04.2013 aufgrund der erstmaligen Anwendung der Einschätzungsverordnung eine Herabsetzung des Einzelgrades der Behinderung um eine Stufe. Auch diese Einstufung stimmt mit dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 27.03.2023, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, überein. Im Vergleich zum allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 27.03.2023, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, nahm die internistische Sachverständige das Leiden
- „Rektumteilresektion wegen gutartigem Tumor 1993“ neu in die Liste der Funktionseinschränkungen auf und stufte das Leiden rechtsrichtig unter der Positionsnummer 07.04.04 (Verdauungssystem – Magen und Darm – Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronischen Schleimhautveränderungen) mit dem oberen Rahmensatz und einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (die diesbezüglichen Parameter lauten: „Mit geringen Auswirkungen, geringe Beschwerden (Reizdarmsymptomatik) Keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, seltene Durchfälle leichten Grades, ohne chronische Schleimhautveränderungen“) ein, da bei der Beschwerdeführerin eine Reizdarmsymptomatik vorliegt. Wie oben bereits ausgeführt, bestehen bei der Beschwerdeführerin sowohl ein guter Allgemeinzustand als auch ein guter Ernährungszustand, sie wiegt bei einer Größe von 163 cm 57 kg. Dem Coloskopie-Befund vom 05.01.2023 ist zu entnehmen, dass eine Polypenknospe abgetragen wurde und kleine Divertikel im Bereich des Colon descendens und Colon sigmoideum objektiviert werden konnten, eine weitere Vorsorgeuntersuchung wurde in drei Jahren vorgeschlagen. Dem Befund der Morbus Crohn/Colitis/Reizdarmambulanz vom 04.01.2018 ist kein Hinweis auf eine Colitis zu entnehmen, ein Polyp im Dickdarm wurde abgetragen. Das Reizdarmsyndrom wurde in diesem Befund bestätigt. Die Beschwerdeführerin nimmt das Medikament Enterobene aufgrund der vorliegenden Durchfallerkrankung ein. Die Beschwerdeführerin verweist im gesamten Verfahren auf eine bei ihr vorliegende Stuhlinkontinenz, welche sie in der Lebensführung massiv beeinträchtige. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine derartige Stuhlinkontinenz nicht befundbelegt ist. Die Beschwerdeführerin legte diesbezüglich lediglich einen Kurzarztbrief vom 12.04.2023 vor, in dem eine Stuhlinkontinenz zwar als Diagnose angeführt ist, dem Kurzarztbrief aber nicht entnommen werden kann, worauf diese Diagnose basiert. Dazu wird im Befund lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren von bestehenden Darmkrämpfen mit Inkontinenz berichtet, die sie im Alltag massiv einschränken würden; es findet sich im Befund somit ausschließlich ein Hinweis auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin. Wie bereits der allgemeinmedizinische Sachverständige in der Stellungnahme vom 02.05.2023 ausführte, fehlt aber eine aussagekräftige Befundlage mit den entsprechenden Untersuchungen und geht aus dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 27.03.2023, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, hervor, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung kein Inkontinenzmaterial trug und legte sie im gesamten Verfahren auch keine diesbezügliche Verordnung vor. Eine höhere Einschätzung des Leidens
- im Sinne einer Zuordnung zur Positionsnummer 07.04.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung („30 %: Häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chro-nischen Schleimhautveränderungen, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes, 40 %: Häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes“) würde bereits eine geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes und des Ernährungszustandes erfordern, welche im Fall der Beschwerdeführerin allerdings nicht vorliegen. Für eine Einstufung unter der Positionsnummer 07.04.06 (50 % bis 60 %), welche eine chronische Darmstörung schweren Grades mit schweren chronischen Schleimhautveränderungen abbildet, bedarf es sogar einer erheblichen Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes und des Ernährungszustandes und sieht diese Positionsnummer Folgendes vor: „Tägliche, auch nächtliche Durchfälle, anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes, ausgeprägte Schleimhautveränderungen und schwere Beeinträchtigung des Ernährungszustandes“. Das Ausmaß der Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes bildet demnach einen zentralen Unterscheidungsfaktor in den Tatbestandsmerkmalen der Positionsnummern 07.04.04, 07.04.05 und 07.04.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung: Während demnach – abhängig auch vom Hinzutreten weiterer Faktoren – keine oder eine geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes einem Grad der Behinderung von 10 v.H. bzw. 20 v.H. entspricht, erhöht sich dies bei einer geringen bis mittelschweren Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes auf 30 v.H. , bei mittelschwererer Beeinträchtigung auf 40 v.H. und bei erheblicher bzw. schwerer Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes auf 50 v.H. bzw. 60 v.H. Das Ausmaß der Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes bildet demnach einen zentralen Unterscheidungsfaktor in den Tatbestandsmerkmalen der Positionsnummern 07.04.04, 07.04.05 und 07.04.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung: Während demnach – abhängig auch vom Hinzutreten weiterer Faktoren – keine oder eine geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes einem Grad der Behinderung von , 10 v.H. bzw. 20 v.H. entspricht, erhöht sich dies bei einer geringen bis mittelschweren Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes auf 30 v.H. , bei mittelschwererer Beeinträchtigung auf 40 v.H. und bei erheblicher bzw. schwerer Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes auf 50 v.H. bzw. 60 v.H. Eine höhere Einstufung des Einzelgrades der Behinderung ist aufgrund der vorliegenden Befunde unter Berücksichtigung der geltenden Einschätzungsverordnung sohin nicht vorzunehmen. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 29.04.2013 hat die internistische Sachverständige das dortige mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. eingestufte Leiden
- „Nahrungsmittelallergie, Diarrhoe“ somit gesplittet und wurde die Nahrungsmittelallergie nunmehr unter der nunmehrigen Funktionseinschränkung
- „Zustand nach Magenteilentfernung, Gastritis, Hiatushernie“ mitberücksichtigt und die Diarrhoe unter der Funktionseinschränkung
- „Rektumteilresektion wegen gutartigen Tumors 1993“ als Reizdarmsymptomatik ebenfalls mitberücksichtigt und wurden diese jeweils mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 29.04.2013 hat die internistische Sachverständige das dortige mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. eingestufte Leiden ,
- „Nahrungsmittelallergie, Diarrhoe“ somit gesplittet und wurde die Nahrungsmittelallergie nunmehr unter der nunmehrigen Funktionseinschränkung
- „Zustand nach Magenteilentfernung, Gastritis, Hiatushernie“ mitberücksichtigt und die Diarrhoe unter der Funktionseinschränkung
- „Rektumteilresektion wegen gutartigen Tumors 1993“ als Reizdarmsymptomatik ebenfalls mitberücksichtigt und wurden diese jeweils mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft. Die medizinische Sachverständige nahm weiters das Leiden
- „Z.n. Hysterektomie nach dem 40 LJ“ neu in die Liste der Funktionseinschränkungen auf und stufte es mit dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 08.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Urogenitalsystem – Weibliche Geschlechtsorgane - Fehlbildung, Fehlen, Entfernung der Gebärmutter) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. ein. Eine höhere Einstufung des Einzelgrades der Behinderung ist nach der Einschätzungsverordnung nicht vorgesehen. Schließlich ordnete die beigezogene internistische Sachverständige auch das – ebenfalls neu hinzugekommene – Leiden
- „Z.n. Hämorrhoiden-Operation“ rechtsrichtig der Positionsnummer 07.04.13 (Verdauungssystem - Magen und Darm – Hämorrhoiden) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. zu. Begründet wurde die Einstufung mit dem unteren Rahmensatz mit der Beschwerdefreiheit der Beschwerdeführerin. In der Stellungnahme vom 17.01.2024 führte die Beschwerdeführerin selbst aus, dass sie im Zeitraum 1994 bis 1999 sechs operative Entfernungen von Hämorrhoiden gehabt habe, aktuelle Operationen wurden weder vorgebracht noch sind diese befunddokumentiert. Die Sachverständige begründete auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden
- durch die Leiden
- bis
- wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird. Die übrigen Leiden
- und
- würden den Gesamtgrad der Behinderung aufgrund der geringen funktionellen Relevanz der mit jeweils 10 v.H. eingestuften Funktionseinschränkungen nicht weiter erhöhen. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang.Die Sachverständige begründete auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden
- durch die Leiden
- bis
- wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird. Die übrigen Leiden
- und
- würden den Gesamtgrad der Behinderung aufgrund der geringen funktionellen Relevanz der mit jeweils 10 v.H. eingestuften Funktionseinschränkungen nicht weiter erhöhen. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung in Einklang. Die Beschwerdeführerin führte in der am 17.01.2024 eingelangten Stellungnahme noch aus, dass sie seit 20 Jahren an einem Gehirntumor leide. Die internistische Sachverständige führte dazu im Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar aus, dass der Cerebrale Rundherd aufgrund des konstanten Befundes in den radiologischen Verlaufskontrollen keinen Grad der Behinderung erreiche und somit nicht eingeschätzt werden könne. Aus dem Magnetresonanztomografiebefund vom 21.09.2020 geht hervor, dass eine Herdläsion in der linken Großhirnhemisphäre vorliegt, es gibt jedoch keine Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr
- Dem EEG Befund vom 15.11.2018 ist ein normales EEG mit Alpha-Grundaktivität zu entnehmen, es konnten keine Allgemeinveränderungen und kein Verlangsamungsherd objektiviert werden. Es fanden sich auch keine Hinweise auf eine gesteigerte cerebrale Erregungsbereitschaft. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 29.04.2013 ergibt sich eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung von zuvor 70 v.H. auf nunmehr 40 v.H., was insbesondere auf die Herabsetzung des Grades der Behinderung des als „Depressive Episode mit Somatisierungsstörung“ bezeichneten nunmehr Leiden
- zurückzuführen ist. Die Funktionseinschränkung, welche im Vorgutachten aus dem Jahr 2013 nach der Richtsatzverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft wurde, ist nunmehr – erstmalig nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung – der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v. H. zugeordnet. Insbesondere mangels aktueller Therapie und aufgrund des letzten stationären Aufenthaltes in einer Fachabteilung im Jahr 2019 kann derzeit keine höhere Einstufung des Einzelgrades der Behinderung beibehalten werden und moniert die Beschwerdeführerin zudem nicht die Herabsetzung des früheren führenden Leidens
- Durch die erstmalige Anwendung der Einschätzungsverordnung wurden zudem die nunmehr unter laufenden Nummern
- und
- eingestuften Leiden um jeweils eine Stufe herabgesetzt und der Gesamtgrad der Behinderung aufgrund der maßgeblichen ungünstigen Leidensbeeinflussung der Leiden
- bis
- zum führenden Leiden
- um nur noch eine Stufe angehoben. Daraus ergibt sich eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung um insgesamt drei Stufen. Die Beschwerdeführerin führte im Zuge der Beschwerde und in der am 17.01.2024 eingelangten Stellungnahme aus, dass eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung nicht gerechtfertigt sei und verwies dabei auf die einzelnen Leiden. Hierzu ist auszuführen, dass aufgrund der nunmehr geltenden Einschätzungsverordnung eine neue Einstufung der einzelnen Leiden vorgenommen wurde und aufgrund der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung und der vorgelegten – großteils nicht aktuellen – medizinischen Befunde, keine höhere Einstufung der Einzelgrade der Behinderung sowie des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen ist. Trotz Hinzukommen weiterer Leiden seit der letzten Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung im Jahr 2013 war der Gesamtgrad der Behinderung um insgesamt drei Stufen herabzusetzen. Der am 17.01.2024 eingelangten Stellungnahme zum internistischen Sachverständigengutachten wurden auch keine medizinischen Befunde angeschlossen. Das Vorbringen war somit nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 11.12.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin aktuell von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen.
- Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)
§ 40Abs.
1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 43Abs.
1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 46
BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. […] 02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt
- „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen. 02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung […] 03 Psychische Störungen […] 03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10 – 40 % Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung […] 07 Verdauungssystem […] 07.04 Magen und Darm […] 07.04.02 Teilentfernung des Magens 10 – 40 % 10 – 20 %: Teilresektionen des Magens, Gastroenterostomien mit guter Funktion aber anhaltenden Beschwerden, z.B. Dumping-Syndrom 30 – 40 %: Rezidivierende Ulcera, reduzierter Allgemein- und Ernährungszustand […] 07.04.04 Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chroni-schen Schleimhautveränderungen 10 – 20 % Mit geringen Auswirkungen, geringe Beschwerden (Reizdarmsymptomatik) Keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, seltene Durchfälle leichten Grades, ohne chronische Schleimhautveränderungen […] 07.04.13 Hämorrhoiden 10 – 20 % Mit häufig rezidivierenden Entzündungen, Thrombosierungen, Anämie […] 08 Urogenitalsystem 08.01 Ableitende Harnwege und Nieren Die Einschätzungen berücksichtigen lediglich anatomische Fehlbildungen, traumatische, postoperative, rekonstruktive oder entzündlich verursachte Fehlbildungen bis hin zum Organverlust. Liegen darüber hinaus primäre oder sekundäre Nierenfunktionsstörungen vor, sind diese zusätzlich nach 05.04 einzuschätzen. 08.01.01 Fehlbildung der Niere, des Nierenbeckens und des Harnleiters 10 – 30 % Abhängig von den Einschränkungen im gesamten ableitenden System, dem Nierenhohlsystem Nierenhypoplasie, Beckenniere, Nierenhohlraumzysten, Nephroptose 10 – 20 %: bei leichten bis mäßigen Symptomen 30 %: bei ausgeprägten Symptomen, Beschwerden Verlust oder anlagebedingtes Fehlen einer Niere bei uneingeschränkter Funktionsfähigkeit der anderen Niere […] 08.03 Weibliche Geschlechtsorgane Maligne Erkrankungen sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen. Zusätzliche psychiatrische Funktionseinschränkungen sind nach Abschnitt 03 einzu-schätzen. […] 08.03.02 Fehlbildung, Fehlen, Entfernung der Gebärmutter 10 % […]“ Wie oben unter Punkt II.
- dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für innere Medizin und Pneumologie vom 11.12.2023 zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin bei erstmaliger Anwendung der Einschätzungsverordnung um insgesamt drei Stufen herabzusetzen war und nunmehr 40 v.H. beträgt. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargelegt, ist ein höherer Grad der Behinderung derzeit nicht gerechtfertigt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für innere Medizin und Pneumologie vom 11.12.2023 zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin bei erstmaliger Anwendung der Einschätzungsverordnung um insgesamt drei Stufen herabzusetzen war und nunmehr 40 v.H. beträgt. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargelegt, ist ein höherer Grad der Behinderung derzeit nicht gerechtfertigt. Die belangte Behörde hat den Grad der Behinderung somit zu Recht mit 40 v.H. neu festgesetzt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wird und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Die von der fachärztlichen Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme nicht substantiiert bestritten. Überdies hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wird und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Die von der fachärztlichen Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme nicht substantiiert bestritten. Überdies hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W135.2282895.1.00