G mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. römisch 40 gehört
Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz BEinstG mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 25.02.2013 wurde festgestellt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin ab 19.11.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 von Hundert (v.H.) festgestellt. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde), holte von Amts wegen am 07.12.2023 einen Sozialversicherungsdatenauszug (AJ-WEB Auskunftsverfahren) betreffend die Beschwerdeführerin ein, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin seit 01.08.2022 eine Alterspension bezieht. Ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis ist dem Sozialversicherungsdatenauszug nicht zu entnehmen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2023 wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehöre. Begründend wurde im Wesentlichen unter Bezug auf § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG ausgeführt, da die Beschwerdeführerin eine Geldleistung nach Bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehe und nicht in Beschäftigung stehe, seien nach § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr gegeben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2023 wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehöre. Begründend wurde im Wesentlichen unter Bezug auf Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG ausgeführt, da die Beschwerdeführerin eine Geldleistung nach Bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehe und nicht in Beschäftigung stehe, seien nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.12.2023, eingelangt am 28.12.2023, fristgerecht Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit 23.01.2014 unbefristet zuerkannt worden sei. Ihre körperlichen Behinderungen seien weiterhin aufrecht und seien neue Gesundheitseinschränkungen hinzugekommen, sodass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorliege. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 29.12.2023 von der belangten Behörde zur telefonischen Kontaktaufnahme aufgefordert und wurde ihr mitgeteilt, dass der vorliegende Behindertenpass sowie die daraus resultierenden Vorteile von der beschwerdegegenständlichen Aberkennung nicht betroffen seien. Mit Schreiben vom 09.01.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin erneut mit, dass der Behindertenpass von der Aberkennung nicht betroffen sei. Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund der in der Beschwerde vorgebrachten Verschlechterung ein Antrag auf Neufestsetzung des Grade der Behinderung übermittelt. Die belangte Behörde legte am 26.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin gehört seit 19.11.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. an. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.08.2022 eine Alterspension der Pensionsversicherungsanstalt. Sie steht in keinem Beschäftigungsverhältnis. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit basiert auf einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin seit 01.08.2022 eine Alterspension bezieht und nicht in Beschäftigung steht, ergeben sich aus dem von der belangten Behörde am 07.12.2023 eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug, bestätigt auch durch die aktuell vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte AJ-WEB-Auskunftsverfahrensabfrage. Diese Feststellungen wurden bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen und sind in der Beschwerde unbestritten geblieben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt: Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
G erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz BEinstG erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Da die Beschwerdeführerin seit 01.08.2022 eine Alterspension der Pensionsversicherungsanstalt bezieht und nicht in Beschäftigung steht, ist seit diesem Zeitpunkt der Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 2 lib. c BEinstG verwirklicht, wonach behinderte Personen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten.Da die Beschwerdeführerin seit 01.08.2022 eine Alterspension der Pensionsversicherungsanstalt bezieht und nicht in Beschäftigung steht, ist seit diesem Zeitpunkt der Ausschlussgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, lib. c BEinstG verwirklicht, wonach behinderte Personen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten. Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend erkannt, liegen im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten somit nicht mehr vor. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und es war
G festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und es war
Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz BEinstG festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder , Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, , Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, , ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem von der belangten Behörde eingeholten Versicherungsdatenauszug und wurde in der Beschwerde weder das Vorliegen eines Alterspensionsbezuges noch das Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses von der Beschwerdeführerin bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem von der belangten Behörde eingeholten Versicherungsdatenauszug und wurde in der Beschwerde weder das Vorliegen eines Alterspensionsbezuges noch das Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses von der Beschwerdeführerin bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W135.2285251.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.