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{'item': 'W147 2287312-1'}

Obsah (14)§ 21Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 1§ 8§ 32§ 50§ 48§ 51§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2024 GeschäftszahlW147 2287312-1 Spruch, W147 2287312-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 21Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, i

Vm § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023, mit der Maßgabe stattgegeben, dass XXXX für den Zeitraum von

  1. September 2023 bis
  2. August 2026 eine Rundfunkgebührenbefreiung bzw. eine Befreiung von der ORF-Beitragspflicht erteilt wird. römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebühren- bzw. ORF-Beitragspflichtbefreiung wird

Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, sowie Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, mit der Maßgabe stattgegeben, dass römisch 40 für den Zeitraum von 01. September 2023 bis 31. August 2026 eine Rundfunkgebührenbefreiung bzw. eine Befreiung von der ORF-Beitragspflicht erteilt wird. II. Darüber hinaus wird die Beschwerde

§ 21Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, i

Vm § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung für den Zeitraum von

  1. Juli 2023 bis
  2. August 2023 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Darüber hinaus wird die Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, , in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz sowie Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung für den Zeitraum von 01. Juli 2023 bis 31. August 2023 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit am
  2. April 2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und gab einen Dreipersonenhaushalt an. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte der Beschwerdeführer den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz oder nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz unter den zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen an. Dem Antrag war eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Zeitraum Jänner 2023 bis November 2023 beigeschlossen.
  3. Mit Schreiben vom
  4. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen: ● Nachweise aller Bezüge des Beschwerdeführers sowie der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Dezidiert wurden der Nachweis des aktuellen Einkommens zweier Mitbewohner:Innen des Beschwerdeführers sowie über die Höhe der Mietkosten gefordert.
  5. Mit Eingabe vom
  6. Mai 2023 übermittelte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen: ● Eine Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse vom
  7. Mai 2023 über eine erteilte Rezeptgebührenbefreiung, ● eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom
  8. Dezember 2021 über die Neubemessung der Notstandshilfe, ● ein Bescheid vom
  9. Dezember 2022 über die Zuerkennung von Mindestsicherung, ● eine Mitteilung über die Anpassung der Betriebskosten, zwei Mietzinsvorschreibungen sowie ● eine Gehaltsabrechnung des Mitbewohners des Beschwerdeführers für den April
  10. Mit Schreiben vom
  11. Juli 2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 391,46) mit und forderte ihn zur Nachreichung einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf, widrigenfalls sein Antrag abgewiesen werden müsse.
  12. Hierauf langten keine weiteren Unterlagen bei der belangten Behörde ein.
  13. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ab. Begründend führte sie aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschritten. Der Beschwerdeführer sei bereits schriftlich über den Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werde, sollte er die nötigen Angaben und Unterlagen nicht fristgerecht nachreichen.
  14. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. Der im Jahr 2003 geborene Mitbewohner sei derzeit als arbeitslos gemeldet und trete mit November 2023 seinen Zivildienst an. Der Beschwerde waren eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice über den Leistungsanspruch des 2003 geborenen Mitbewohners sowie ein Bescheid über die Zuweisung zur Leistung des Zivildienstes beigeschlossen.
  15. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am
  16. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdevorlage war eine Anmerkung der belangten Behörde über eine bis
  17. Juni 2023 bestehende Rundfunkgebührenbefreiung beigefügt.
  18. Mit Schreiben vom
  19. März 2024 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand ab April 2024, des gesamten Haushaltseinkommens und allenfalls über weitere abzugsfähige Ausgaben sowie eine Bezugsbestätigung über die Grundvergütung für Zivildienstleistende vorzulegen.
  20. Hierauf teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Mitbewohnerin seit Juli 2023 kein eigenes Einkommen beziehe und übermittelte folgende Unterlagen: ● Eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom
  21. Februar 2024, ● eine Mietkostenabrechnung, ● eine Abmeldung von der Sozialversicherung, ● eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom
  22. August 2023 über den Anspruch des 2003 geborenen Mitbewohners auf Arbeitslosengeld, ● die Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse über die Rezeptgebührenbefreiung, ● ein Dienstzettel vom
  23. November 2022, ● vier Gehaltsabrechnungen des Beschwerdeführers sowie ● ein Abrechnungsbeleg über die Grundvergütung für Zivildienstleistende.
  24. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  25. Mai 2024 wurde die belangte Behörde über das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und dieser Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
  26. Am
  27. Mai 2024 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der keine Einwände gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme erhoben wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen: 1.
  29. Der Beschwerdeführer bezieht Notstandshilfe und lebt an der antragsgegenständlichen Adresse in einem Vierpersonenhaushalt. 1.
  30. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum vom
  31. Juli 2023 bis
  32. Dezember 2023 Notstandshilfe in Höhe von € 37,10 pro Tag und ab Jänner 2024 in Höhe von € 40,51 pro Tag. Daneben bezog der Beschwerdeführer bis Ende August 2023 ein Gehalt in Höhe von € 485,
  33. Im Oktober 2023 erhielt der Beschwerdeführer einen Lohn in Höhe von € 279,- im November 2023 € 310,-; im Dezember 2023 € 413,57 und seit Jänner 2024 € 341,81 pro Monat. 1.
  34. Die Mitbewohnerin des Beschwerdeführers bezieht seit Juli 2023 kein eigenes Einkommen und keine Mindestsicherung mehr. 1.
  35. Der im Jahr 2003 geborene Mitbewohner des Beschwerdeführers bezog im Zeitraum von April 2024 bis Ende August 2023 ein Gehalt in Höhe von € 1.684,85 pro Monat. Im September und Oktober 2023 erhielt er Arbeitslosengeld zu einem Tagessatz in Höhe von € 37,
  36. Seit
  37. November 2023 leistet er Zivildienst und erhält eine monatliche Grundvergütung in Höhe von € 942,
  38. 1.
  39. Die Miete betrug im Zeitraum ab Juli 2023 bis März 2024 € 707,55 und ab Mai 2024 € 731,
  40. Beweiswürdigung: 2.
  41. Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe gründen auf den vorgelegten Mitteilungen des Arbeitsmarktservice vom
  42. Dezember 2022 und vom
  43. Februar 2024, jene zur Haushaltsgröße auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid. 2.
  44. Die Höhe der Notstandshilfe ergibt sich aus den Mitteilungen des Arbeitsmarktservice vom
  45. Dezember 2022 und vom
  46. Februar
  47. Für den Zeitraum vom
  48. November 2023 bis
  49. Dezember liegen keine Nachweise über den Bezug von Notstandshilfe vor, da der Beschwerdeführer diese ab Jänner 2024 weiter bezog, geht das Bundesverwaltungsgericht von dem Weiterbezug im November und Dezember zu einem Tagessatz von € 37,10 aus. Das Gehalt des Beschwerdeführers ergibt sich zunächst aus dem Bescheid des XXXX , aus dem hervorgeht, dass er einen Lohn in Höhe von € 485,85 bezog. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer eine Abmeldung von der Sozialversicherung vor, aus der hervorgeht, dass das Dienstverhältnis mit
  50. September 2023 beendet wurde. Das Gehalt des Beschwerdeführers ergibt sich zunächst aus dem Bescheid des römisch 40 , aus dem hervorgeht, dass er einen Lohn in Höhe von € 485,85 bezog. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer eine Abmeldung von der Sozialversicherung vor, aus der hervorgeht, dass das Dienstverhältnis mit
  51. September 2023 beendet wurde. Die Höhe des Gehalts des Beschwerdeführers in den Monaten von Oktober 2023 bis Jänner 2024 ergibt sich aus den entsprechenden Gehaltszetteln, die dieser dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat. 2.
  52. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
  53. April 2024 mit, dass seine Mitbewohnerin seit Juli 2023 kein eigenes Einkommen und keine Mindestsicherung mehr beziehe. 2.
  54. Das Gehalt des im Jahr 2003 geborenen Mitbewohners ergibt sich aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gehaltsabrechnung vom April 2024, das Arbeitslosengeld aus der mit der Beschwerde vorgelegten Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom
  55. August
  56. Dass der genannte Mitbewohner den Zivildienst mit
  57. November 2023 angetreten hat, wurde auf Grundlage des Bescheides der Zivildienstagentur vom
  58. Juli 2023 festgestellt, die Höhe der Zivildienstvergütung ist dem Abrechnungsbeleg für den Februar 2024 zu entnehmen. 2.
  59. Die Höhe der Miete für den Zeitraum bis März 2024 wurde entsprechend der im Verwaltungsverfahren eingebrachten Vorschreibung für den Juni 2023 und ab Mai 2024 laut der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Vorschreibung für den Mai 2024 festgestellt. 2.
  60. Der Beschwerdeführer wurde vonseiten des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, Nachweise über weitere zu berücksichtigende Abzugsposten, wie von anerkannten außergewöhnlichen Belastungen oder den Kosten einer 24-Stunden-Betreuung, in Vorlage zu bringen. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, geht das erkennende Gericht davon aus, dass er zur Sachverhaltsfeststellung keine weiteren Unterlagen beizutragen hat.
  61. Rechtliche Beurteilung: 3.
  62. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. 3.2. Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gegenständlich beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Mit Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 112/2023 entfielen mit 01. Jänner 2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF- Beitrag eingehoben.

§ 21Abs.

7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf Befreiungsverfahren, die, wie im gegenständlichen Fall, zum

  1. Jänner 2024 bereits anhängig waren, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden. Gegenständlich beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Mit Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, entfielen mit
  2. Jänner 2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF- Beitrag eingehoben.

Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf Befreiungsverfahren, die, wie im gegenständlichen Fall, zum 01. Jänner 2024 bereits anhängig waren, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden. Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, lauten:Die Paragraphen 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lauten: „Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.

(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn,
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder,
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)bis
(5)(…) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
(2)bis
(4)(…)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6)(…) Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(…) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…)“ Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, lautet auszugsweise:Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lautet auszugsweise: „Befreiung von der Beitragspflicht § 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. (…)Paragraph 4 a, Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. (…) Allgemeine Verfahrensbestimmungen § 12.
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10 Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.Paragraph 12,
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, normierten Aufgaben.
(2)(…)
(3)Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu. (…) Verfahren über Befreiungsanträge § 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 14 a, Im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. Übergangsbestimmungen § 21.
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.Paragraph 21,
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(2)bis
(6)(…)
(7)Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.
(8)Für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte nach dem Rundfunkgebührengesetz gilt das Rundfunkgebührengesetz weiterhin.
(9)8…)“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023, lautet (auszugsweise):„ABSCHNITT XIDie Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lautet (auszugsweise):, „ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:
  1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
  8. Lehrlinge

§ 1des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.Paragraph 47,

(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:,
  1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;,
  2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;,
  3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,,
  4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,,
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,,
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,,
  7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,,
  8. Lehrlinge

Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie, 9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.

(2)Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer

§ 8Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. I Nr. 819/1993, befreit waren.

(2)Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer

Paragraph 8, Ziffer 2, Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 819 aus 1993,, befreit waren. § 48.

(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1, des § 49, des § 50 Abs. 1 bis Abs. 5 sowie der §§ 51 und 53 finden auf die nach § 47 Abs. 2 anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins,, des Paragraph 49,, des Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5, sowie der Paragraphen 51 und 53 finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:,
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(6)Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
(6)Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach Paragraph 47, Absatz eins, erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. §
  1. Eine Befreiung setzt ferner voraus:
  2. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  3. der Antragsteller muss volljährig sein,
  4. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
  5. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.Paragraph 49, Eine Befreiung setzt ferner voraus:,
  6. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,,
  7. der Antragsteller muss volljährig sein,,
  8. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,,
  9. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
  3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:,
  1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,,
  2. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie,
  3. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage

§ 32Abs.

5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmena) in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowieb) in Leistungen nach § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.

(3)Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage

Paragraph 32, Absatz 5, Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen,

  1. a)in das Einkommen nach Paragraph 5, TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie,
  2. b)in Leistungen nach Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.

(4)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die ORF-Beitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(5a)Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit ist.
(5a)Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 befreit ist.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,

(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2)bis
(4)(…)“. 3.
  1. Zu Spruchteil A) I. Stattgabe der Beschwerde für den Zeitraum
  2. September 2023 bis
  3. August 2026:3.
  4. Zu Spruchteil A) römisch eins. Stattgabe der Beschwerde für den Zeitraum
  5. September 2023 bis
  6. August 2026: Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr unter anderem an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushaltsnettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. Die Befreiung von den Rundfunkgebühren setzt eine Unterschreitung der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze voraus.

Abs. 3 leg. cit. sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen.Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr unter anderem an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushaltsnettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. Die Befreiung von den Rundfunkgebühren setzt eine Unterschreitung der in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze voraus.

Absatz 3, leg. cit. sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rundfunkgebührenbefreiung für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteige.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rundfunkgebührenbefreiung für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Das maßgebliche Haushaltseinkommen betrug nach Abzug des Hauptmietzinses

§ 48Abs.

5 Fernmeldegebührenordnung im September 2023 €1.515,75, im Oktober 2023 € 1.794,75, im November 2023 € 1.657,55, im Dezember 2023 € 1.761,12, in den Monaten Jänner 2024 bis April 2024 € 1.791,66 und im Mai 2024 € 1.767,64 und unterschritt in diesen Monaten somit die für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Vierpersonenhaushalt festgesetzten, um 12% erhöhten Richtsatz (im vorliegenden Fall beträgt der Richtsatz erhöht um 12% € 2.345,48 für das Jahr 2023 und € 2.572,99 für das Jahr 2024).Das maßgebliche Haushaltseinkommen betrug nach Abzug des Hauptmietzinses

Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung im September 2023 €1.515,75, im Oktober 2023 € 1.794,75, im November 2023 € 1.657,55, im Dezember 2023 € 1.761,12, in den Monaten Jänner 2024 bis April 2024 € 1.791,66 und im Mai 2024 € 1.767,64 und unterschritt in diesen Monaten somit die für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Vierpersonenhaushalt festgesetzten, um 12% erhöhten Richtsatz (im vorliegenden Fall beträgt der Richtsatz erhöht um 12% € 2.345,48 für das Jahr 2023 und € 2.572,99 für das Jahr 2024). In diesem Zeitraum bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe und somit eine in § 47 Abs. 1 Z 7 Fernmeldegebührenordnung genannte Leistung.In diesem Zeitraum bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe und somit eine in Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, Fernmeldegebührenordnung genannte Leistung.

§ 51Abs.

2 Fernmeldegebührenordnung ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Unter Bedachtnahme auf die Art der Anspruchsberechtigung und die Dauer des Überprüfungszeitraumes der Notstandshilfe erscheint die Zuerkennung der Gebühren- bzw. Beitragsbefreiung bis zum 31. August 2026 im gegenständlichen Fall angemessen.

Paragraph 51, Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Unter Bedachtnahme auf die Art der Anspruchsberechtigung und die Dauer des Überprüfungszeitraumes der Notstandshilfe erscheint die Zuerkennung der Gebühren- bzw. Beitragsbefreiung bis zum

  1. August 2026 im gegenständlichen Fall angemessen. Somit war der Beschwerde in diesem Umfang stattzugeben und die Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. von der ORF-Beitragsplicht zuzuerkennen. 3.
  2. Zu Spruchteil A) II. Abweisung der Beschwerde für den Zeitraum von
  3. Juli 2023 bis zum
  4. August 2023:3.
  5. Zu Spruchteil A) römisch zwei. Abweisung der Beschwerde für den Zeitraum von
  6. Juli 2023 bis zum
  7. August 2023: Für den restlichen zu beurteilenden Zeitraum ergibt sich hingegen eine Richtsatzüberschreitung: Unter Berücksichtigung der Einkünfte des Beschwerdeführers und seiner Haushaltsmitglieder und nach Abzug des Hauptmietzinses

§ 48Abs.

5 Fernmeldegebührenordnung ergibt sich im Zeitraum

  1. Juli 2023 bis
  2. August 2023 ein maßgebliches Haushaltsnettoeinkommen in Höhe von € 2.576,15, welches den für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Richtsatz um mehr als 12% übersteigt (im vorliegenden Fall beträgt der Richtsatz erhöht um 12% € 2.345,48 für das Jahr 2023).Unter Berücksichtigung der Einkünfte des Beschwerdeführers und seiner Haushaltsmitglieder und nach Abzug des Hauptmietzinses

Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung ergibt sich im Zeitraum

  1. Juli 2023 bis
  2. August 2023 ein maßgebliches Haushaltsnettoeinkommen in Höhe von € 2.576,15, welches den für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Richtsatz um mehr als 12% übersteigt (im vorliegenden Fall beträgt der Richtsatz erhöht um 12% € 2.345,48 für das Jahr 2023). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  3. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. auch Erkenntnis vom
  4. November 2003, 2003/17/0245). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  5. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat vergleiche auch Erkenntnis vom
  6. November 2003, 2003/17/0245). Soweit im Überschreitungsfall

§ 48Abs.

5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, konnte der Beschwerdeführer in Ermangelung der Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides oder Nachweises über eine 24-Stunden-Betreuung keine außergewöhnlichen Belastungen oder sonstige abzugsfähige Ausgaben nachweisen. Soweit im Überschreitungsfall

Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, konnte der Beschwerdeführer in Ermangelung der Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides oder Nachweises über eine 24-Stunden-Betreuung keine außergewöhnlichen Belastungen oder sonstige abzugsfähige Ausgaben nachweisen. Da die Abweisung des Antrags auf Rundfunkgebührenbefreiung im vorliegenden Fall für die Monate Juli und August 2023 insgesamt zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen. 3.5. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W147.2287312.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.