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{'item': 'W155 2262894-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2024 GeschäftszahlW155 2262894-2 Spruch, W155 2262894-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) abgewiesen, dem Bf der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen, dem Bf der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bf erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides fristgerecht Beschwerde.Der Bf erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides fristgerecht Beschwerde. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , zu Zahl XXXX , als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , zu Zahl römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Mit Beschluss vom XXXX lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der - gegen das ergangene Erkenntnis – erhobene Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Mit Beschluss vom römisch 40 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der - gegen das ergangene Erkenntnis – erhobene Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Eingabe an die belangte Behörde am 01.08.2023 und unter Verwendung eines behördlichen Formulars stellte der Bf den Antrag, einen Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtige gemäß § 88 Abs 2a FPG auszustellen.Mit Eingabe an die belangte Behörde am 01.08.2023 und unter Verwendung eines behördlichen Formulars stellte der Bf den Antrag, einen Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtige gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG auszustellen. Mit als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichnetem Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde dem Bf mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag abzuweisen. Sie hielt darin als nähere Begründung für ihre Sichtweise fest, dass seitens des BVwG im Erkenntnis vom XXXX festgestellt worden sei, dass ihm in seinem Herkunftsland Syrien keine individuelle Verfolgung seitens des Staates drohe. Es sei dem Bf daher zumutbar sei, sich einen syrischen Reisepass von der syrischen Botschaft zu beschaffen.Mit als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichnetem Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde dem Bf mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag abzuweisen. Sie hielt darin als nähere Begründung für ihre Sichtweise fest, dass seitens des BVwG im Erkenntnis vom römisch 40 festgestellt worden sei, dass ihm in seinem Herkunftsland Syrien keine individuelle Verfolgung seitens des Staates drohe. Es sei dem Bf daher zumutbar sei, sich einen syrischen Reisepass von der syrischen Botschaft zu beschaffen. Mit Stellungnahme vom XXXX teilte der Bf mit, dass er – nach Erhalt der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - am XXXX mit der Absicht einer Passbeantragung zur syrischen Botschaft gegangen sei. Er habe dort ein Informationsblatt mit den erforderlichen bzw. benötigten Unterlagen erhalten. Es gebe jedoch mehrere Dokumente, die er nicht vorlegen könne. Er könne seinen alten Reisepass nicht vorlegen, da dieser im Krieg verloren gegangen sei. Darüber hinaus könne er auch nicht nach Syrien fahren und dort eine Familienkarte vom Magistrat abholen. Diese müsse sogar vom syrischen Außenministerium beglaubigt werden und dürfe diese Beglaubigung nicht älter als drei Monate sein. Da er ohne diese Unterlagen keinen syrischen Reisepass erhalten könne und die Besorgung dieser Unterlagen für ihn nicht möglich sei, ersuchte er um Stattgabe seines Antrages zum Erhalt eines Fremdenpasses von der Republik Österreich.Mit Stellungnahme vom römisch 40 teilte der Bf mit, dass er – nach Erhalt der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - am römisch 40 mit der Absicht einer Passbeantragung zur syrischen Botschaft gegangen sei. Er habe dort ein Informationsblatt mit den erforderlichen bzw. benötigten Unterlagen erhalten. Es gebe jedoch mehrere Dokumente, die er nicht vorlegen könne. Er könne seinen alten Reisepass nicht vorlegen, da dieser im Krieg verloren gegangen sei. Darüber hinaus könne er auch nicht nach Syrien fahren und dort eine Familienkarte vom Magistrat abholen. Diese müsse sogar vom syrischen Außenministerium beglaubigt werden und dürfe diese Beglaubigung nicht älter als drei Monate sein. Da er ohne diese Unterlagen keinen syrischen Reisepass erhalten könne und die Besorgung dieser Unterlagen für ihn nicht möglich sei, ersuchte er um Stattgabe seines Antrages zum Erhalt eines Fremdenpasses von der Republik Österreich. In einer weiteren nunmehr von der Caritas Asylzentrum unterstützen Stellungnahme vom XXXX wiederholte der Bf, dass ihm die Beantragung eines syrischen Reisepasses in der syrischen Botschaft nicht möglich sei. Er befürchte, dass er durch den Kontakt mit der syrischen Botschaft Repressionen ausgesetzt sei. Zudem befürchte er, dass er vom syrischen Regime oder den Kurden gezwungen werde, im Krieg zu kämpfen. Er wolle nicht töten und sei daher geflohen. Ferner befürchte er, dass dem syrischen Regime seine Reisebewegungen bekannt werden können und dass dies seine in Syrien lebenden Angehörigen (seine Mutter und eine Schwester) in Gefahr bringen könne.In einer weiteren nunmehr von der Caritas Asylzentrum unterstützen Stellungnahme vom römisch 40 wiederholte der Bf, dass ihm die Beantragung eines syrischen Reisepasses in der syrischen Botschaft nicht möglich sei. Er befürchte, dass er durch den Kontakt mit der syrischen Botschaft Repressionen ausgesetzt sei. Zudem befürchte er, dass er vom syrischen Regime oder den Kurden gezwungen werde, im Krieg zu kämpfen. Er wolle nicht töten und sei daher geflohen. Ferner befürchte er, dass dem syrischen Regime seine Reisebewegungen bekannt werden können und dass dies seine in Syrien lebenden Angehörigen (seine Mutter und eine Schwester) in Gefahr bringen könne. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf Ausstellung eines Fremdenpasses ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Bf eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien zwecks Ausstellung eines syrischen Reisepasses möglich und durchaus zumutbar gewesen sei. Dementsprechend sei sein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abzuweisen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf Ausstellung eines Fremdenpasses ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Bf eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien zwecks Ausstellung eines syrischen Reisepasses möglich und durchaus zumutbar gewesen sei. Dementsprechend sei sein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abzuweisen gewesen. Der Bf erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er die syrische Botschaft nicht aufsuchen könne, weil er dadurch die syrischen Behörden auf seinen unerlaubten Auslandsaufenthalt aufmerksam machen würde und nicht ausgeschlossen werden könne, dass er dadurch seine Angehörigen - nämlich seine Mutter und eine seiner Schwestern, welche noch in Syrien leben - in Gefahr bringen würde. Zudem befürchte er, vom syrischen Regime oder den Kurden gezwungen zu werden, im Krieg zu kämpfen. Er wolle nicht töten müssen und sei daher geflohen. Diese Befürchtungen würden auch im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien Deckung finden. Auf Grundlage des laufend aktualisierten Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Syrien bestünden hinlänglich stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass eine Kontaktaufnahme von Exil-Syrern mit den diplomatischen Vertretungen Syriens im europäischen Ausland zu einer Gefährdung sowohl von in Syrien verbliebenen Angehörigen als auch im Falle der späteren Rückkehr der betreffenden Person selbst führen könne, was die Unzumutbarkeit einer solchen Kontaktaufnahme bewirke und damit auch, dass die betreffenden Personen im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG „nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“. Die rechtskräftige Ablehnung seines Asylantrages durch das Bundesverwaltungsgericht ändere nichts daran, weil es dem Sinn und dem Zweck des § 33 Abs. 4 BFA-VG, ebenso wie völkerrechtlichen Usancen auch konterkarieren würde, wenn durch die Kontaktaufnahme mit der Botschaft eine asylrelevante Gefährdung erst geschaffen würde. Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgebung der vorliegenden Beschwerde und auszusprechen, dass ihm gemäß § 88 Abs. 2a FPG ein Fremdenpass mit fünfjähriger Gültigkeit auszustellen ist.Der Bf erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er die syrische Botschaft nicht aufsuchen könne, weil er dadurch die syrischen Behörden auf seinen unerlaubten Auslandsaufenthalt aufmerksam machen würde und nicht ausgeschlossen werden könne, dass er dadurch seine Angehörigen - nämlich seine Mutter und eine seiner Schwestern, welche noch in Syrien leben - in Gefahr bringen würde. Zudem befürchte er, vom syrischen Regime oder den Kurden gezwungen zu werden, im Krieg zu kämpfen. Er wolle nicht töten müssen und sei daher geflohen. Diese Befürchtungen würden auch im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien Deckung finden. Auf Grundlage des laufend aktualisierten Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Syrien bestünden hinlänglich stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass eine Kontaktaufnahme von Exil-Syrern mit den diplomatischen Vertretungen Syriens im europäischen Ausland zu einer Gefährdung sowohl von in Syrien verbliebenen Angehörigen als auch im Falle der späteren Rückkehr der betreffenden Person selbst führen könne, was die Unzumutbarkeit einer solchen Kontaktaufnahme bewirke und damit auch, dass die betreffenden Personen im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG „nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“. Die rechtskräftige Ablehnung seines Asylantrages durch das Bundesverwaltungsgericht ändere nichts daran, weil es dem Sinn und dem Zweck des Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG, ebenso wie völkerrechtlichen Usancen auch konterkarieren würde, wenn durch die Kontaktaufnahme mit der Botschaft eine asylrelevante Gefährdung erst geschaffen würde. Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgebung der vorliegenden Beschwerde und auszusprechen, dass ihm gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ein Fremdenpass mit fünfjähriger Gültigkeit auszustellen ist. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , vorgelegt.Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , vorgelegt. Mit Schreiben vom XXXX wurden dem Bf und der belangten Behörde eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien vom 01.02.2024: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller:innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) übermittelt.Mit Schreiben vom römisch 40 wurden dem Bf und der belangten Behörde eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien vom 01.02.2024: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller:innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) übermittelt. Mit Stellungnahme vom XXXX brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass der Bf über einen syrischen Personalausweis im Original verfüge, welchen er im Asylverfahren vorgelegt habe und welcher ihm bereits ausgefolgt worden sei. Sie wies darauf hin, dass der syrische Personalausweis im Rahmen des Asylverfahrens auch auf Echtheit überprüft worden sei und das Landeskriminalamt Abteilung 8 (KPU) mitgeteilt habe, dass es bei dem vom Bf vorgelegten Personalausweis keine Hinweise auf eine Fälschung gebe. Aus diesem Grund sei die Behauptung des Bf, wonach er die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen könne, nicht nachvollziehbar, da er jedenfalls über einen syrischen Personalausweis verfüge. Vor dem Hintergrund der eingeführten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.02.2024 und der Tatsache, dass der Bf über einen syrischen Personalausweis im Original verfüge, sei davon auszugehen, dass der Bf in der Lage ist, sich ein gültiges syrisches Reisedokument zu beschaffen.Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass der Bf über einen syrischen Personalausweis im Original verfüge, welchen er im Asylverfahren vorgelegt habe und welcher ihm bereits ausgefolgt worden sei. Sie wies darauf hin, dass der syrische Personalausweis im Rahmen des Asylverfahrens auch auf Echtheit überprüft worden sei und das Landeskriminalamt Abteilung 8 (KPU) mitgeteilt habe, dass es bei dem vom Bf vorgelegten Personalausweis keine Hinweise auf eine Fälschung gebe. Aus diesem Grund sei die Behauptung des Bf, wonach er die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen könne, nicht nachvollziehbar, da er jedenfalls über einen syrischen Personalausweis verfüge. Vor dem Hintergrund der eingeführten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.02.2024 und der Tatsache, dass der Bf über einen syrischen Personalausweis im Original verfüge, sei davon auszugehen, dass der Bf in der Lage ist, sich ein gültiges syrisches Reisedokument zu beschaffen. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Bf die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien vom 01.02.2024 erneut zugestellt, da die erste Sendung an ihn als „Unzustellbar, da verzogen“ an das Bundesverwaltungsgericht von der österreichischen Post retourniert wurde. Nach Durchführung von Nachforschungen stellte sich heraus, dass die Sendung irrtümlich an seine alte Postadresse adressiert wurde.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Bf die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien vom 01.02.2024 erneut zugestellt, da die erste Sendung an ihn als „Unzustellbar, da verzogen“ an das Bundesverwaltungsgericht von der österreichischen Post retourniert wurde. Nach Durchführung von Nachforschungen stellte sich heraus, dass die Sendung irrtümlich an seine alte Postadresse adressiert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Bf ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.Der Bf ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Bf auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG zuerkannt. Ihm wurde zunächst eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde von der belangten Behörde mittlerweile bis XXXX verlängert.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des Bf auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt. Ihm wurde zunächst eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde von der belangten Behörde mittlerweile bis römisch 40 verlängert. Die vom Bf erhobene Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , zu Zahl XXXX , als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.Die vom Bf erhobene Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , zu Zahl römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung vom XXXX u.a. folgende Feststellungen zugrunde:Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung vom römisch 40 u.a. folgende Feststellungen zugrunde: „1.2.
  2. Das Heimatdorf XXXX , befindet sich unter der Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“).„1.2.
  3. Das Heimatdorf römisch 40 , befindet sich unter der Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“). 1.2.
  4. Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt 42 Jahre alt und hat den Wehrdienst von 2000 bis 2003 in Damaskus in Syrien als einfacher Soldat abgeleistet. Der BF wurde damals als Zivilpolizist eingesetzt. Die Herkunftsregion des BF steht nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion, in das Dorf XXXX , ist der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt.1.2.
  5. Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt 42 Jahre alt und hat den Wehrdienst von 2000 bis 2003 in Damaskus in Syrien als einfacher Soldat abgeleistet. Der BF wurde damals als Zivilpolizist eingesetzt. Die Herkunftsregion des BF steht nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion, in das Dorf römisch 40 , ist der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt. 1.2.
  6. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion, in das Dorf XXXX , ist der BF zudem keiner Gefahr durch die Kurden ausgesetzt. Die Herkunftsregion des BF befindet sich außerhalb des Einflussbereichs der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien. Der BF hatte und hat in seiner Herkunftsregion keinerlei Probleme mit den Kurden oder Milizen. Im Gebiet Nordost-Syrien verpflichtet ein Dekret Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“.1.2.
  7. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion, in das Dorf römisch 40 , ist der BF zudem keiner Gefahr durch die Kurden ausgesetzt. Die Herkunftsregion des BF befindet sich außerhalb des Einflussbereichs der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien. Der BF hatte und hat in seiner Herkunftsregion keinerlei Probleme mit den Kurden oder Milizen. Im Gebiet Nordost-Syrien verpflichtet ein Dekret Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“. 1.2.
  8. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion, in das Dorf XXXX ist der BF ebenfalls keiner Gefahr durch die türkische Armee und den ihr verbündeten Milizen ausgesetzt. Der BF hatte und hat in seiner Herkunftsregion keinerlei Probleme mit diesen gehabt.1.2.
  9. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion, in das Dorf römisch 40 ist der BF ebenfalls keiner Gefahr durch die türkische Armee und den ihr verbündeten Milizen ausgesetzt. Der BF hatte und hat in seiner Herkunftsregion keinerlei Probleme mit diesen gehabt. 1.2.
  10. Einer der Brüder des BF, welcher außerhalb von Syrien lebt, hat den Militärdienst noch nicht abgeleistet. Gleiches gilt für die Söhne zweier Cousins des BF, welche ebenso außerhalb von Syrien leben. Dem BF drohen keine konkreten Gefahren aufgrund einer allfälligen Verweigerung des Militärdienstes durch genannte Familienangehöriger. Es besteht kein reales Risiko, dass dem BF aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Familie in Syrien psychische oder physische Verfolgung droht. 1.2.
  11. Eine Verfolgung aufgrund der Ausreise des BF bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung ist ebenfalls unwahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. 1.2.
  12. Der BF ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter nicht bedroht.“ Mit Beschluss vom XXXX lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der - gegen das ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - erhobene Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Mit Beschluss vom römisch 40 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der - gegen das ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - erhobene Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Bf stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.Der Bf stellte am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Der Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX mit der Begründung abgewiesen, dass es dem Bf möglich und zumutbar sei, zur syrischen Botschaft in Wien zu gehen und sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates ausstellen zu lassen.Der Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 mit der Begründung abgewiesen, dass es dem Bf möglich und zumutbar sei, zur syrischen Botschaft in Wien zu gehen und sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates ausstellen zu lassen. Zur Ausstellung eines syrischen Reisepasses sind der syrischen Vertretungsbehörde folgende Dokumente vorzulegen: Aktuelle Fotos, der alte Reisepass, eine Kopie des Personalausweises oder des Zivilregisterauszugs sowie die aktuelle Aufenthaltskarte des Wohnstaates. Im Falle der erstmaligen Antragsstellung ist es notwendig, den Personalausweis oder ein vom syrischen Außenministerium beglaubigtes Personenstandsdokument mit Foto, dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliege, vorzulegen. Die Bearbeitungsgebühr beträgt bei einem regulären Antrag 265 Euro und bei einem Eilantrag 705 Euro. Politische Aktivitäten in Österreich wurden vom Bf nicht vorgebracht. Aus dem Umstand der Ausreise aus Syrien alleine ist im Falle der Beantragung eines Reisedokuments eine unmittelbare Gefährdung des Bf oder seiner Familie nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableitbar. Konkrete Gründe für die Annahme, dass die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Vertretungsbehörde in Wien zu Repressalien für den Bf oder seine in Syrien (Dorf XXXX ) lebenden Angehörigen führen würde, liegen nicht vor. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das syrische Regime keine Zugriffsmöglichkeit auf den Herkunftsort des Bf, XXXX , hat und sich dort seine Familienangehörigen (seine Eltern und eine Schwester) befinden.Politische Aktivitäten in Österreich wurden vom Bf nicht vorgebracht. Aus dem Umstand der Ausreise aus Syrien alleine ist im Falle der Beantragung eines Reisedokuments eine unmittelbare Gefährdung des Bf oder seiner Familie nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableitbar. Konkrete Gründe für die Annahme, dass die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Vertretungsbehörde in Wien zu Repressalien für den Bf oder seine in Syrien (Dorf römisch 40 ) lebenden Angehörigen führen würde, liegen nicht vor. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das syrische Regime keine Zugriffsmöglichkeit auf den Herkunftsort des Bf, römisch 40 , hat und sich dort seine Familienangehörigen (seine Eltern und eine Schwester) befinden. Der Bf hat keinen Nachweis erbracht, dass ihm durch die syrische Botschaft in Wien kein Reisepass ausgestellt wird. Der Bf hat nicht einmal den Versuch unternommen, einen Reisepass bei der syrischen Botschaft zu beantragen. Der Bf verfügt über einen syrischen Personalausweis im Original und hat nicht behauptet, dass ihm die Aufbringung der Gebühr für die Passausstellung nicht möglich wäre. Dem Bf droht aufgrund seines Aufenthaltes und seines Aufenthaltsstatus in Österreich weder individuell noch konkret Lebensgefahr, noch ein Eingriff in die körperliche Integrität durch den syrischen Staat. Der Bf hat die Ausstellung eines syrischen Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien nicht beantragt. Es ist dem Bf möglich und zumutbar, bei der syrischen Botschaft in Wien vorzusprechen, um einen syrischen Reisepass zu beantragen. Mit seinem im Asylverfahren vorgelegten syrischen Personalausweis verfügt er über die für die Antragstellung erforderlichen Dokumente. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien vom 01.02.2024: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller:innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat). Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien; Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments vom 01.02.2024: „[…] Möglichkeit für syrische Staatsangehörige, in Österreich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu erhalten (Voraussetzungen, Relevanz des Herkunftsortes) Die syrische Botschaft in Wien beschreibt auf ihrer Webseite den Prozess einer Passverlängerung beziehungsweise der erstmaligen Antragsstellung für einen Pass. Erforderliche Unterlagen würden aktuelle Fotos, der alte Reisepass, eine Kopie des Personalausweises oder des Zivilregisterauszugs sowie die aktuelle Aufenthaltskarte des Wohnstaates inkludieren. Im Falle der erstmaligen Antragsstellung sei es notwendig, den Personalausweis oder ein vom syrischen Außenministerium beglaubigtes Personenstandsdokument mit Foto, dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliege, vorzulegen. Die Bearbeitungsgebühr betrage bei einem regulären Antrag 265 Euro und bei einem Eilantrag 705 Euro. Die jeweilige Gebühr sei bei Einreichung des Antrags zu entrichten. Sollte der alte Pass beschädigt sein, sei eine zusätzliche Schadensersatzgebühr von 45 Euro zu entrichten. Bei Verlust des alten Passes, müsse der/die Antragsteller·in zusätzlich zu den genannten Dokumenten eine Verlustmeldung der Polizei, ausgestellt von den örtlichen Behörden des Landes, in dem der Pass verloren gegangen sei, ins Arabische übersetzt und vom Außenministerium beglaubigt, vorlegen (Syrische Botschaft Wien, ohne Datum). Die syrische Botschaft in Brüssel merkt an, dass bei einer Passantragsstellung von Männern deren Wehrpflichtstatus ermittelt werde. Die Botschaft verlange eine Kopie eines Dokuments zum Nachweis des Wehrpflichtstatus (Syrische Botschaft Brüssel, ohne Datum a). Die Asylagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Asylum, EUAA) zitiert im Juni 2021 das Syria Justice and Accountability Centre (SJAC). Laut SJAC behindere das Fehlen von Dokumenten nicht unbedingt den Rückkehrprozess. Wer keinen Reisepass besitze oder dessen Reisepass abgelaufen sei, könne bei einer syrischen Auslandsvertretung einen LaissezPasser beantragen (EUAA, Juni 2021, S. 25). Die syrischen Botschaften in Berlin und Brüssel beschreiben auf ihren Webseiten Voraussetzung für einen solchen Antrag. Im Falle eines Antrags auf ein Laissez-Passer müsse die Person schriftlich die Umstände und Gründe für die Rückkehr darlegen. Die Botschaft benötige außerdem einen syrischen Ausweis (Personalausweis oder eine aktuelle vom syrischen Außenministerium beglaubigte Personenstandsbescheinigung mit einer von der Gemeinde gestempelten Kopie oder eine Kopie des verlorenen syrischen Passes) und Fotos, eine konsularische Registrierung sowie die festgelegte Gebühr. Wenn ein Laissez-Passer auf den Verlust des Reisepasses zurückzuführen sei, werde dem/r Antragsteller·in eine Strafgebühr auferlegt und eine Meldung bei der Polizei im Wohnsitzland eingeleitet (Syrische Botschaft Berlin, ohne Datum). Die syrische Botschaft in Brüssel fügt hinzu, dass im Falle des Verlusts oder Diebstahls eine schriftliche Erklärung des/r Antragsteller·in benötigt werde, in der die Umstände des Verlusts oder des Diebstahls erläutert werden sowie eine Verlustmeldung der Polizei und ein spezielles Antragsformular. Die Gebühr für einen Laissez-Passer betrage in Brüssel 50 Euro in bar (Syrische Botschaft Brüssel, ohne Datum b). Die Konsularabteilung der syrischen Botschaft in Wien gibt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom Jänner 2024 an, dass es im Falle der Passantragsstellung keinen Unterschied mache, aus welchem Teil Syriens der/die Antragsteller·in stamme (Konsularabteilung der syrischen Botschaft in Wien,
  13. Jänner 2024). Es konnten keine weiteren Informationen darüber gefunden werden, ob ein unterschiedlicher Herkunftsort die Antragstellung eines syrischen Reisedokumentes verändert. Es wurden Expert·innen zu der Fragestellung kontaktiert. Sollten wir eine Antwort erhalten werden wir diese unverzüglich an Sie weiterleiten. Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit bei Antragsstellung; Möglichkeit der digitalen Antragsstellung Das syrische Konsulat in Wien erklärt in seiner E-Mail-Auskunft, dass ein persönliches Erscheinen bei Antragsstellung erforderlich sei, um Fingerabdrücke und Unterschrift für den biometrischen Reisepass abzugeben (Konsularabteilung der syrischen Botschaft in Wien,
  14. Jänner 2024). Die Webseite Arab Deutschland, die Informationen über das Leben in Deutschland auf Arabisch zur Verfügung stellt, veröffentlicht im Dezember 2023 die Aktualisierung eines Artikels über die Möglichkeit der elektronischen Verlängerung des syrischen Passes. Es sei Syrer·innen mit Wohnsitz im Ausland möglich, ihren syrischen Pass mithilfe einer speziellen vom syrischen Außenministerium zur Verfügung gestellten elektronischen Plattform zu verlängern. Durch diesen Dienst sei es möglich, den syrischen Pass zu verlängern, ohne eine syrische diplomatische Vertretung aufsuchen zu müssen. Erforderliche Dokumente müssten hochgeladen werden und es müsse online eine Gebühr von 360 US-Dollar bezahlt werden. Der alte Reisepass müsse zusammen mit einem ausgedruckten Formular und zwei Fotos per DHL an die syrische Botschaft in Oman geschickt werden. In weiterer Folge müssten Antragsteller·innen ein Video ihres Gesichts aufnehmen, in dem sie ihren Namen, Datum und einen per E-Mail erlangten Code nennen müssten. Die Bearbeitung dauere zwischen 21 und 40 Tage und Antragsteller·innen würden ihren neuen Pass per Post erhalten (Arab Deutschland,
  15. Dezember 2023; siehe auch: Elektronisches Konsularbüro, ohne Datum a). Laut dem Center for Operationen Analysis and Research (COAR) habe das Außenministerium das „Online-Portal für syrische Expatriate-Dienste“ Ende November 2021 gestartet. Das Portal ermögliche es im Ausland lebenden Syrer·innen, auf konsularische Dienste zuzugreifen, Dokumente wie Geburts- und Heiratsurkunden zu beantragen und Pässe zu verlängern. COAR merkt an, dass E-Governance-Systeme nur so gut seien wie ihre zugrunde liegenden Aufzeichnungen und Daten, die im Fall Syriens fragmentiert und lückenhaft seien oder ganz fehlen würden (COAR,
  16. Dezember 2021; siehe auch: Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 40). Bitte beachten Sie, dass die folgende Übersetzung aus dem Schwedischen unter Verwendung von technischen Übersetzungshilfen erstellt wurde. Migrationsverket schreibt in einem Bericht über syrische Dokumente vom Jänner 2024, dass die syrischen konsularischen Online-Portals (für Inland und Ausland) nicht immer einwandfrei funktioniert hätten. Laut einem Artikel von Enab Baladi aus 2022 sei es zeitweise nicht möglich gewesen einen Passantrag auszufüllen. Der Prozess sei außerdem mit sehr langen Wartezeiten für die Ausstellung der Pässe verbunden gewesen. Laut einer von Migrationsverket kontaktierten Insider-Quelle in Damaskus hätten die online Dienste im Jahr 2023 weitgehend funktioniert. Es habe jedoch weiterhin lange Wartezeiten gegeben. Migrationsverket erklärt in seinem Bericht weiters, dass online verlängerte Pässe nur maximal zwei Jahre gültig seien. Bei einer Passverlängerung erfolge die Zustellung des Reisepasses per DHL. Für einen erstmaligen Reisepass müsse der/die Antragssteller·in den Pass jedoch bei der nächstgelegenen Botschaft/Konsult abholen (Migrationsverket,
  17. Jänner 2024, S. 19-20). Mit Sommer 2023 habe es 355 US-Dollar gekostet einen Reisepass innerhalb von 30 bis 45 Tagen über das elektronische Konsularbüro ausgestellt zu bekommen. Ein Expressantrag (Zustellung innerhalb einer Woche) habe 920 US-Dollar gekostet (Migrationsverket,
  18. Jänner 2024, S. 21). Der beschriebene Onlinedienst kann unter folgendem Link aufgerufen werden: • Elektronisches Konsularbüro, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Expatriates, Arabische Republik Syrien [Arabisch]: Startseite, ohne Datum b https://www.ecsc-expat.sy/ Es konnten auf YouTube eine Vielzahl von Videos gefunden werden, die den Vorgang der digitalen Antragsstellung auf Passverlängerung über das oben genannte Portal beschreiben (YouTube, abgerufen am
  19. Jänner 2024). Es konnten keine Berichte über die digitale Antragsstellung durch eine/n in Österreich lebenden Syrer·in gefunden werden. Mögliche Folgen für Antragsteller·innen im Inland oder etwaige Verwandte im Herkunftsstaat (Unterschiede je nach Herkunftsort, Status in Österreich, Grund für Schutzstatus) EUAA veröffentlicht im Juni 2021 einen Bericht über die Situation von Rückkehrer·innen in Syrien. Nach Angaben einer in Syrien tätigen internationalen humanitären Organisation würden die Namen syrischer Rückkehrer·innen [aus Jordanien], wenn sie bei der syrischen Botschaft in Amman um einen Reisepass oder einen Laissez-Passer ansuchen, in eine zentrale Datenbank eingegeben, um zu überprüfen, ob die Person Verbindungen zur Opposition oder einer „terroristischen“ Gruppierung habe (EUAA, Juni 2021, S. 16). Solid Road, eine niederländische NGO, die (ehemalige) Asylbewerber·innen und Menschen ohne Aufenthaltserlaubnis bei der freiwilligen Rückkehr aus den Niederlanden in ihr Herkunftsland unterstützt, beschreibt gegenüber EUAA die Situation von acht Rückkehrer·innen aus den Niederlanden. Fünf der Rückkehrer·innen (die eine Kernfamilie bildeten) hätten bei der Erneuerung ihrer Pässe in der syrischen Botschaft in Brüssel eine Erklärung unterzeichnen müssen, dass sie Syrien aufgrund der Kriegssituation und nicht wegen der syrischen Behörden verlassen hätten. Soweit bekannt, hätten die anderen drei Rückkehrer·innen eine solche Erklärung nicht unterzeichnen müssen. Den Rückkehrer·innen seien bei der Ankunft in Syrien Fragen zu ihren Fluchtgründen gestellt worden (EUAA, Juni 2021, S. 11). Al-Araby Al-Jadeed (auch The New Arab genannt), ein 2014 in London gegründetes Medienunternehmen, schreibt im November 2021, dass syrische Botschaften als Zweige des Geheimdienstes wahrgenommen würden. Ein syrischer Flüchtling aus Berlin habe gegenüber Al-Araby Al-Jadeed berichtet, dass die Botschaft Druck auf ihn ausgeübt habe, die Freistellungsgebühr für seine zwei wehrpflichtigen Söhne zu bezahlen. Ein Syrer mit Wohnsitz in Schweden habe ebenfalls ausgesagt, dass er bei seinem Besuch der Botschaft in Stockholm verschleierten Drohungen ausgesetzt gewesen sei, die sich auf den Verbleib seiner Familie in Syrien und die Gesetze zur Beschlagnahmung von Eigentum bezogen hätten. Er habe sich gezwungen gesehen, entweder nach Syrien zu reisen oder „finanzielle Erpressung“ in Kauf zu nehmen (Al-Araby Al-Jadeed,
  20. November 2021). COAR schreibt im Dezember 2021, dass viele [Syrer·innen] Bedenken hätten, syrische Konsulate persönlich aufzusuchen, weil sie befürchten würden, von feindseligen Beamt·innen beschimpft/misshandelt („fears of abuse“) oder im schlimmsten Fall verhaftet zu werden (COAR,
  21. Dezember 2021). SJAC berichtet in einem Artikel vom März 2022, dass das Innenministerium Passanträge innerhalb Syriens überwache. Antragsteller·innen oder Familienangehörige, die in deren Namen einen Antrag stellen, würden einer Geheimdienstprüfung unterzogen und infolgedessen willkürliche Inhaftierung, Folter und gewaltsames Verschwindenlassen riskieren. Auch eine Antragsstellung außerhalb des Landes berge laut SJAC Sicherheitsrisiken. Obwohl die syrische Regierung seit 2015 keine geheimdienstlichen Überprüfungen von Passanträgen im Ausland mehr durchgeführt habe, seien Antragsteller·innen dennoch verpflichtet, Video-Testimonials einzureichen. Diese digitalen Inhalte würden es der syrischen Regierung ermöglichen, ihre im Ausland lebenden Bürger·innen zu geolokalisieren, was es einfacher mache, diejenigen weiterhin zu überwachen, die die Regierung verdächtige, Dissident·innen zu sein oder denen sie vorwerfe, Syrien illegal verlassen zu haben (SJAC,
  22. März 2022). Die regierungskritische syrische Medienorganisation Enab Baladi zitiert in einem Artikel vom November 2022 den in Deutschland ansässigen syrischen Anwalt und Rechtsberater der Gruppe „Caesar Files“, Ibrahim Al-Kasem. Al-Kasem sei davon überzeugt, dass die in Deutschland vorherrschende Zwangserneuerung von Pässen [für subsidiär schutzberechtige Syrer·innen] dazu beitrage, dass es der syrischen Regierung möglich sei, eine Datenbank aufzubauen und die Antragstellenden dem Risiko der ständigen Überwachung aussetze (Enab Baladi,
  23. November 2022). Laut einem Artikel des oppositionellen, syrischen Nachrichtensenders Syria TV vom März 2023 würde für viele Flüchtlinge der Besuch der syrischen Botschaft Ängste wecken. Manche würden sich weigern, zur Botschaft zu gehen, wie im Fall des Flüchtlings Muhammad Bibo, der mit seiner Familie geflohen sei, nachdem er den Einberufungsbescheid vom Rekrutierungsbüro erhalten habe. Bibo habe Angst, seine Familie nicht wiederzusehen. Syria TV zitiert den flüchtlingspolitischen Sprecher Tareq Alaows. Alaows befürchte, dass niemand eingreifen könne, falls die syrischen Behörden einen Flüchtling in der Botschaft festnehmen würden. Zudem seien Folgen für Angehörige außerhalb Deutschlands schwer abzuschätzen. Selbst wenn Mohamed Bibo in der Botschaft nichts passiere, würden sie, falls er Familie in Syrien habe, dort eine Verhaftung oder ein Verhör durch Geheimdienste befürchten. Durch seine Beratungstätigkeit kenne Alaows einige Fälle, in denen genau das passiert sei. (Syria TV,
  24. März 2023) Im Mai 2023 veröffentlicht SJAC einen Bericht die Überwachung von Syrer·innen durch syrische Botschaften. Laut SJAC sei die Wiedereröffnung syrischer Botschaften ein entscheidendes Mittel, um die Kontrolle über syrische Bürger·innen im Ausland zu verschärfen. Seit 2011 hätten Berichte, dass Regierungsbeamt·innen Botschaften als Ausgangspunkt für die Überwachung und Einschüchterung syrischer politischer Gegner·innen nutzen würden, zugenommen. SJAC habe Dokumente mehrerer Geheimdienste aus den Jahren 2009 bis 2012 eingesehen, die die Überwachung von Syrer·innen in Weißrussland, Belgien, Zypern, Ägypten, Frankreich, Griechenland, Irak, Japan, Jordanien, Libanon, Russland, Saudi-Arabien, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich und Jemen dokumentieren würden. Die Dokumente würden zeigen, dass die syrische Regierung im gesamten Netzwerk diplomatischer Vertretungen systematische Überwachungsmaßnahmen im Ausland durchgeführt habe. Die Überwachung habe weltweit stattgefunden und auch in Ländern, in denen es nur eine winzige syrische Auswanderergemeinschaft gegeben habe. Es sei wenig über die Weiterverfolgung der Geheimdienstinformationen bekannt. SJAC mutmaßt, dass es zu tödlicher Gewalt kommen könnte (SJAC,
  25. Mai 2023). Es konnten online keine Informationen über Unterschiede aufgrund des Herkunftsortes, des Status in Österreich und des Grundes für den Schutzstatus gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Österreich, Syrer·innen, Folgen, Antragsstellung, Pass, Reisedokument, Herkunftsort, Regierungsgebiet, AANES, Nordsyrien, Status, Asylberechtigt, subsidiär Schutzberechtigter. Es wurden Expert·innen zu den Fragestellungen kontaktiert. Sollten wir eine Antwort erhalten werden wir diese unverzüglich an Sie weiterleiten. […]
  26. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und in aktuelle Länderinformationen. Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit und den Zeitpunkt der Asylantragstellung, stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Die Feststellungen hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, der erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung durch die belangte Behörde, ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verfahrensakten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie einem aktuellen IZR-Auszug. Die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , zu Zahl XXXX .Die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , zu Zahl römisch 40 . Die auszugsweise angeführten Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes sind dem Erkenntnis vom XXXX , zu Zahl XXXX zu entnehmen.Die auszugsweise angeführten Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes sind dem Erkenntnis vom römisch 40 , zu Zahl römisch 40 zu entnehmen. Die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof und die gleichzeitige Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass der Bf die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 2a FPG beantragt hat, ergibt sich aus dem, im Verwaltungsakt einliegenden Antrag (AS 1 ff).Die Feststellung, dass der Bf die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG beantragt hat, ergibt sich aus dem, im Verwaltungsakt einliegenden Antrag (AS 1 ff). Die Feststellung zur Abweisung des gegenständlichen Antrages mit Bescheid der belangten Behörde, ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (AS 195 ff). Die Feststellung zu den erforderlichen Dokumenten für die Antragstellung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien, ergibt sich aus der ins Verfahren eingeführten ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) [a-12313] vom 01.02.
  27. Die Feststellung, dass der Bf keine politischen Aktivitäten in Österreich vorgebracht hat, ergibt sich aus der Zusammenschau der Verfahrens- und Gerichtsakten. Angesichts des Umstandes, dass weder im vorangegangenen Verfahren (zum internationalen Schutz) noch im Zuge des aktuellen Verfahrens Hinweise auf eine Verfolgung des Bf oder seiner Familienmitglieder in Syrien aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien oder der Asylantragstellung in Österreich hervorgekommen sind oder dass dem Bf aus irgendeinem anderen Grund eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, ist davon auszugehen, dass weder der Bf noch seine in Syrien lebenden Familienangehörigen aufgrund eines Ansuchens des Bf um einen syrischen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Wien einer Verfolgung ausgesetzt sein würden. Dass die illegale Ausreise und Asylantragstellung im Ausland per se nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das syrische Regime führt, wurde ebenfalls bereits im Erkenntnis vom XXXX festgestellt. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 17.07.2023), auf das die Beschwerde Bezug nimmt, ist auch zu entnehmen, dass das syrische Regime durchaus Kenntnis davon hat, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz für syrische Staatsbürger oftmals die einzige Möglichkeit darstellt, ein Aufenthaltsrecht im Ausland zu erlangen, sodass dies nicht grundsätzlich als oppositioneller Akt aufgefasst wird. Darüber hinaus wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , zu Zahl XXXX festgehalten, dass der Bf aus einem von der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“) kontrollierten Gebiet stammt, das nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes steht. Dass die Angehörigen des Bf, die – wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes XXXX festgestellt - nach wie vor in dem von der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die SNA kontrollierten Gebiet leben, vom syrischen Staat behelligt werden, ist daher aufgrund der mangelnden Kontrollausübung des syrischen Staates am Wohnort der Familie unwahrscheinlich. Diesbezüglich hat der Bf in der Stellungnahme vom XXXX (AS 54) und in der Beschwerde (AS 209) gegen den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde ausgeführt, dass seine Familienangehörigen nach wie vor in Syrien leben. Eine aktuelle Nachschau auf einer Webseite betreffend die Kontrolllage in Syrien ((https://syria.liveuamap.com/) hat ergeben, dass das betreffende Gebiet nach wie vor unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die SNA, steht.Die Feststellung, dass der Bf keine politischen Aktivitäten in Österreich vorgebracht hat, ergibt sich aus der Zusammenschau der Verfahrens- und Gerichtsakten. Angesichts des Umstandes, dass weder im vorangegangenen Verfahren (zum internationalen Schutz) noch im Zuge des aktuellen Verfahrens Hinweise auf eine Verfolgung des Bf oder seiner Familienmitglieder in Syrien aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien oder der Asylantragstellung in Österreich hervorgekommen sind oder dass dem Bf aus irgendeinem anderen Grund eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, ist davon auszugehen, dass weder der Bf noch seine in Syrien lebenden Familienangehörigen aufgrund eines Ansuchens des Bf um einen syrischen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Wien einer Verfolgung ausgesetzt sein würden. Dass die illegale Ausreise und Asylantragstellung im Ausland per se nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das syrische Regime führt, wurde ebenfalls bereits im Erkenntnis vom römisch 40 festgestellt. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 17.07.2023), auf das die Beschwerde Bezug nimmt, ist auch zu entnehmen, dass das syrische Regime durchaus Kenntnis davon hat, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz für syrische Staatsbürger oftmals die einzige Möglichkeit darstellt, ein Aufenthaltsrecht im Ausland zu erlangen, sodass dies nicht grundsätzlich als oppositioneller Akt aufgefasst wird. Darüber hinaus wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , zu Zahl römisch 40 festgehalten, dass der Bf aus einem von der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“) kontrollierten Gebiet stammt, das nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes steht. Dass die Angehörigen des Bf, die – wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes römisch 40 festgestellt - nach wie vor in dem von der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die SNA kontrollierten Gebiet leben, vom syrischen Staat behelligt werden, ist daher aufgrund der mangelnden Kontrollausübung des syrischen Staates am Wohnort der Familie unwahrscheinlich. Diesbezüglich hat der Bf in der Stellungnahme vom römisch 40 (AS 54) und in der Beschwerde (AS 209) gegen den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde ausgeführt, dass seine Familienangehörigen nach wie vor in Syrien leben. Eine aktuelle Nachschau auf einer Webseite betreffend die Kontrolllage in Syrien ((https://syria.liveuamap.com/) hat ergeben, dass das betreffende Gebiet nach wie vor unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die SNA, steht. Der Bf hat im gesamten Verfahren keine Nachweise erbracht, dass er die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft beantragt hat bzw. ihm die Ausstellung eines syrischen Reisepasses versagt worden wäre – z.B. durch die Vorlage einer Bestätigung der syrischen Botschaft –, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Bf nicht versucht hat einen syrischen Reisepass zu erlangen. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht, die Angabe des Bf in der Stellungnahme vom XXXX an die belangte Behörde, nicht, wonach er am XXXX zur syrischen Botschaft gegangen sei und dort den Pass beantragen habe wollen. Er fügte hinzu, dass er dort ein Informationsblatt mit den hierzu erforderlichen Unterlagen erhalten habe. Abschließend wies er darauf hin, dass er jedoch keinen syrischen Reisepass bekommen könne, da er mehrere erforderliche Unterlagen nicht besorgen könne (AS 47). Auch aus diesen Angaben des Bf ergibt sich, dass er die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft nicht beantragt hat und ihm die Ausstellung eines syrischen Reisepasses auch nicht versagt worden ist.Der Bf hat im gesamten Verfahren keine Nachweise erbracht, dass er die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft beantragt hat bzw. ihm die Ausstellung eines syrischen Reisepasses versagt worden wäre – z.B. durch die Vorlage einer Bestätigung der syrischen Botschaft –, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Bf nicht versucht hat einen syrischen Reisepass zu erlangen. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht, die Angabe des Bf in der Stellungnahme vom römisch 40 an die belangte Behörde, nicht, wonach er am römisch 40 zur syrischen Botschaft gegangen sei und dort den Pass beantragen habe wollen. Er fügte hinzu, dass er dort ein Informationsblatt mit den hierzu erforderlichen Unterlagen erhalten habe. Abschließend wies er darauf hin, dass er jedoch keinen syrischen Reisepass bekommen könne, da er mehrere erforderliche Unterlagen nicht besorgen könne (AS 47). Auch aus diesen Angaben des Bf ergibt sich, dass er die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft nicht beantragt hat und ihm die Ausstellung eines syrischen Reisepasses auch nicht versagt worden ist. Soweit der Bf im gegenständlichen Verfahren vorbringt, dass er Angst vor einer Rekrutierung durch das syrische Regime oder die kurdischen Milizen habe (AS 209), ist darauf zu verweisen, dass bereits im vorangegangenen Verfahren, XXXX durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde, dass er nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr der Verfolgung durch das syrische Regime oder die kurdischen Milizen ausgesetzt ist. Auch im Zuge des laufenden Verfahrens haben sich keine Hinweise für eine diesbezügliche Verfolgung ergeben.Soweit der Bf im gegenständlichen Verfahren vorbringt, dass er Angst vor einer Rekrutierung durch das syrische Regime oder die kurdischen Milizen habe (AS 209), ist darauf zu verweisen, dass bereits im vorangegangenen Verfahren, römisch 40 durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde, dass er nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr der Verfolgung durch das syrische Regime oder die kurdischen Milizen ausgesetzt ist. Auch im Zuge des laufenden Verfahrens haben sich keine Hinweise für eine diesbezügliche Verfolgung ergeben. Die Feststellung, dass der Bf über einen syrischen Personalausweis im Original verfügt, ergibt sich aus dem vorangegangen Verfahren auf internationalen Schutz (vgl. Erkenntnis des BVwG vom XXXX , zu Zahl XXXX , S. 28; Verfahrensakt zu XXXX , AS 107), in dessen Rahmen der Bf einen syrischen Personalausweis im Original vorgelegt hat. Dass der Bf nicht behauptete, dass er die Kosten für die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien iHv 265 Euro nicht aufbringen kann, ergibt sich aus einer Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt.Die Feststellung, dass der Bf über einen syrischen Personalausweis im Original verfügt, ergibt sich aus dem vorangegangen Verfahren auf internationalen Schutz vergleiche Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , zu Zahl römisch 40 , S. 28; Verfahrensakt zu römisch 40 , AS 107), in dessen Rahmen der Bf einen syrischen Personalausweis im Original vorgelegt hat. Dass der Bf nicht behauptete, dass er die Kosten für die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien iHv 265 Euro nicht aufbringen kann, ergibt sich aus einer Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass es dem Bf möglich und zumutbar ist, bei der syrischen Botschaft in Wien vorzusprechen, um einen syrischen Reisepass zu bekommen. Der Bf und seine Familienangehörigen in Syrien sind mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht von Verfolgungshandlungen von Seiten des syrischen Regimes betroffen. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.
  28. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Der fallbezogen maßgebliche § 88 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBL. I Nr. 68/ 2013 lautet samt Überschrift wie folgt:Der fallbezogen maßgebliche Paragraph 88, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 68/ 2013 lautet samt Überschrift wie folgt: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ Der Bf fällt weder unter die Fallgruppen des § 88 Abs 1 FPG noch des § 88 Abs 2 FPG. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihm gemäß § 88 Abs 2a FPG ein Fremdenpass auf Antrag auszustellen ist, wenn er nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen und dem nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen.Der Bf fällt weder unter die Fallgruppen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG noch des Paragraph 88, Absatz 2, FPG. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihm gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ein Fremdenpass auf Antrag auszustellen ist, wenn er nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen und dem nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des § 88 Abs 2a FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68). Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68). Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K11).Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K11). Das in § 88 Abs 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8).Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K8). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird. Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Bf ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Bf ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG E7). Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu § 88 FPG Anm. 2).Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu Paragraph 88, FPG Anmerkung 2). Aus dem bereits rechtskräftigen Asylverfahren geht hervor, dass der Bf über einen syrischen Personalausweis verfügt. Laut der ins Verfahren eingeführten ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien vom 01.02.2024 ist dieser geeignet, als Grundlage für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses zu dienen. Daher ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund dem Bf nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein syrischer Reisepass von der syrischen Vertretungsbehörde ausgestellt werden sollte. Der Bf hat bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich die Ausstellung von nationalen syrischen Reisedokument nicht beantragt und keinen Versuch unternommen, auf diesem Weg einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten. Soweit der Bf die Befürchtung äußert, dass für seine in Syrien lebenden Angehörigen eine konkrete Gefährdung oder Verfolgung von Seiten syrischer Behörden daraus resultieren könnte, dass er die syrische diplomatische Vertretung in Österreich zwecks Ausstellung eines Reisedokuments aufsucht, ist dem folgendes entgegenzuhalten: Der Bf war im laufenden Verfahren nicht in der Lage eine taugliche Sachverhaltsgrundlage für die Annahme, dass er gegenwärtig mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität bzw. mit Verfolgungshandlungen gegenüber seinen Familienmitgliedern in Syrien seitens der syrischen Behörden wegen illegaler Ausreise oder wegen Asylantragstellung rechnen muss, nachzuweisen. Der Bf ist weiterhin nicht politisch tätig, noch sind ihm Aktivitäten zuzuschreiben, die eine oppositionelle Gesinnung indizieren würden. Dafür, dass die syrische Vertretungsbehörde in Österreich den Bf als oppositionell ansehen und dadurch seine Familienangehörigen in Syrien ins Visier der syrischen Behörden geraten würden, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Die Familienangehörigen des Bf leben in einem von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter die SNA, kontrollierten Gebiet, das nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes steht. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb der Bf sich nicht in der syrischen Botschaft um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnte, sodass der belangten Behörde beizupflichten ist, dass dem Bf im vorliegenden Fall die Vorsprache bei den syrischen Behörden als zumutbar angesehen werden muss. Im Gegensatz zum Asylverfahren reicht es hinsichtlich des zwingenden Tatbestandsmerkmals, ob der Bf „nicht in der Lage [ist], sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“, nicht aus, diesen Umstand glaubhaft zu machen; vielmehr müsste der Bf – so die amtswegigen Ermittlungen den Umstand nicht beweisen können – hier den Beweis führen. Das Bundesverwaltungsgericht hält es im Lichte der Feststellungen für lebensnahe und mit hinreichender, weit überwiegender Wahrscheinlichkeit für möglich, dass der Bf in der Lage ist, sich mit seinen syrischen Dokumenten auch einen syrischen Reisepass in der syrischen Botschaft ausstellen zu lassen. Umstände, die gegen die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten durch die syrische Vertretungsbehörde sprechen, wurden von dem Bf auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt. Im Ergebnis hat die Annahme des Bf in der Beschwerde, er sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates ausstellen zu lassen, keinerlei substantielle Grundlage. Nach dem Gesagten kann daher im vorliegenden Fall nicht im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG davon ausgegangen werden, dass der Bf als in Österreich subsidiär Schutzberechtigter nicht in der Lage ist, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates Syrien zu erhalten. Ein zwingendes Tatbestandsmerkmal (eine Erfolgsvoraussetzung) für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist sohin im vorliegenden Fall nicht gegeben.Im Ergebnis hat die Annahme des Bf in der Beschwerde, er sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates ausstellen zu lassen, keinerlei substantielle Grundlage. Nach dem Gesagten kann daher im vorliegenden Fall nicht im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG davon ausgegangen werden, dass der Bf als in Österreich subsidiär Schutzberechtigter nicht in der Lage ist, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates Syrien zu erhalten. Ein zwingendes Tatbestandsmerkmal (eine Erfolgsvoraussetzung) für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist sohin im vorliegenden Fall nicht gegeben. Klarstellend merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass sich auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des VfGH zu Fremdenpässen (ua. E 3489/2022 vom 16.06.2023, E 2228/2022 vom 28.06.2023) und der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsprechung des EGMR (L.B gegen Litauen, EGMR, 14.6.2022, 38121/20) am Ausgang des Verfahrens nichts ändert: Die Nichtausstellung des Fremdenpasses beruht auf der gesetzlichen Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG und erfolgte eine umfassende Prüfung dahingehend, ob dem Bf die Beantragung von Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft in Wien möglich und zumutbar ist. Dies wurde im betreffenden Fall – nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere vor dem Hintergrund aktueller Länderinformationen – bejaht. Demnach bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken dahingehend, dass die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit des Bf nach Art 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt.Klarstellend merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass sich auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des VfGH zu Fremdenpässen (ua. E 3489 aus 2022, vom 16.06.2023, E 2228 aus 2022, vom 28.06.2023) und der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsprechung des EGMR (L.B gegen Litauen, EGMR, 14.6.2022, 38121/20) am Ausgang des Verfahrens nichts ändert: Die Nichtausstellung des Fremdenpasses beruht auf der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG und erfolgte eine umfassende Prüfung dahingehend, ob dem Bf die Beantragung von Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft in Wien möglich und zumutbar ist. Dies wurde im betreffenden Fall – nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere vor dem Hintergrund aktueller Länderinformationen – bejaht. Demnach bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken dahingehend, dass die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit des Bf nach Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Daraus ergaben sich keine strittigen Tatsachenfragen, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einer Klärung zuzuführen gewesen wären. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W155.2262894.2.00

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