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{'item': 'W166 2282442-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 42§ 35§ 1§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2024 GeschäftszahlW166 2282442-1 Spruch, W166 2282442-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. und stellte am 19.04.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher laut einem diesbezüglichen Vermerk auf dem verwendeten Formblatt gegebenenfalls auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt und als solcher gewertet wurde. Mit dem Antrag wurden medizinische Beweismittel vorgelegt.Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. und stellte am 19.04.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher laut einem diesbezüglichen Vermerk auf dem verwendeten Formblatt gegebenenfalls auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt und als solcher gewertet wurde. Mit dem Antrag wurden medizinische Beweismittel vorgelegt. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.07.2023, wurde betreffend die beantragte Zusatzeintragung ausgeführt: „(…) Derzeitige Beschwerden: unverändert zum Vorgutachten aus 2014 beklagt der AST Kurzatmigkeit bei mäßiger Belastung wie Stufensteigen, längeres Gehen, etc.- keine LTOT Therapie bisher Rückenschmerzen vor allem morgens beim Aufstehen Gesamtmobilität – Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, denn obwohl die pulmonale Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist kann eine kurze Strecke von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft gut bewältigt und einige Stufen sicher überwunden werden. Die oberen Extremitäten sind nicht beeinträchtigt, sodass ein suffizientes Anhalten und Abstützen gewährleistet ist. Eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht etabliert. Daher ist das Erreichen, das Ein- und Aussteigen sowie ein sicherer Transport in ÖVM gewährleistet.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nicht zutreffend. Gutachterliche Stellungnahme: Keine, denn obwohl die pulmonale Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist kann eine kurze Strecke von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft gut bewältigt und einige Stufen sicher überwunden werden. Die oberen Extremitäten sind nicht beeinträchtigt, sodass ein suffizientes Anhalten und Abstützen gewährleistet ist. Eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht etabliert. Daher ist das Erreichen, das Ein- und Aussteigen sowie ein sicherer Transport in ÖVM gewährleistet.“ Als Funktionseinschränkungen wurden eine Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD III), Zustand nach Tuberkulose, chronisch venöse Insuffizienz beider Beine, paroxysmales Vorhofflimmern (orale Antikoagulation), substituierte Schilddrüsenunterfunktion und Teilverlust des rechten Zeigefingers festgehalten. Als Funktionseinschränkungen wurden eine Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch drei), Zustand nach Tuberkulose, chronisch venöse Insuffizienz beider Beine, paroxysmales Vorhofflimmern (orale Antikoagulation), substituierte Schilddrüsenunterfunktion und Teilverlust des rechten Zeigefingers festgehalten. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.07.2023 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 09.08.2023 brachte der vertretene Beschwerdeführer vor, dass bereits ärztliche Stellungnahmen vorlägen, welche den gutachterlichen Feststellungen widersprechen und vom Beschwerdeführer nachgereicht würden. Sein gesundheitlicher Zustand sei keinesfalls gleichbleibend, sondern habe sich verschlechtert. Er leide an einer schweren COPD III, verwende diesbezüglich verschiedene Sprays, nehme ein Medikament gegen seine Schilddrüsenerkrankung und Schmerzmittel gegen seine Kreuzschmerzen. Mit Schriftsatz vom 09.08.2023 brachte der vertretene Beschwerdeführer vor, dass bereits ärztliche Stellungnahmen vorlägen, welche den gutachterlichen Feststellungen widersprechen und vom Beschwerdeführer nachgereicht würden. Sein gesundheitlicher Zustand sei keinesfalls gleichbleibend, sondern habe sich verschlechtert. Er leide an einer schweren COPD römisch drei, verwende diesbezüglich verschiedene Sprays, nehme ein Medikament gegen seine Schilddrüsenerkrankung und Schmerzmittel gegen seine Kreuzschmerzen. Nach schriftlicher Aufforderung durch die belangte Behörde legte der Beschwerdeführer mit Urkundenvorlage vom 12.10.2023 einen internistischen Bericht von Dr. XXXX vom 01.09.2023 und einen lungenfachärztlichen Bericht von Dr. XXXX vom 05.10.2023 vor. Nach schriftlicher Aufforderung durch die belangte Behörde legte der Beschwerdeführer mit Urkundenvorlage vom 12.10.2023 einen internistischen Bericht von Dr. römisch 40 vom 01.09.2023 und einen lungenfachärztlichen Bericht von Dr. römisch 40 vom 05.10.2023 vor. Zur Beurteilung dieser medizinischen Beweismittel wurde von der belangten Behörde eine ergänzende innermedizinische Stellungnahme vom 17.10.2023 eingeholt, in welcher Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Es werden neue Befundberichte im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegt, Befund Dr. XXXX , Fachärztin für Pulmologie, 05.10.2023: COPD 3E, COVID 19 03/22, 06/22, Kardioversion Mai 2019, Befund Dr. römisch 40 , Fachärztin für Pulmologie, 05.10.2023: COPD 3E, COVID 19 03/22, 06/22, Kardioversion Mai 2019, Stimmbandläsion in der Kindheit, Exraucher seit 2010 - plus 60Pck/yrs, Pleuritis exsudat? re 1972, Resp. kompensiert, chronische Rhino-Sinusitis Befundbericht Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, 01.09.2023: Befundbericht Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, 01.09.2023: Postthrombotisches Syndrom, COPD III, St.p. Kardioversion Postthrombotisches Syndrom, COPD römisch drei, St.p. Kardioversion Aus den vorgelegten Befunden ist kein relevantes kalkülsbeeinflussendes Leiden ableitbar. Die COPD III ist bereits bekannt uns als solche auch im SVGA abgebildet, darüber hinaus kommt keine Langzeitsauerstofftherapie zur Darstellung. Auch die dargelegten Leiden angeführt im Arztbrief Dr. XXXX (St.p. Kardioversion, Postthrombotisches Syndrom) führen zu keiner relevanten Einschränkung der Belastbarkeit. Im Hinblick auf die orthopädischen Beschwerden (Kreuzschmerzen) werden keine neuen Befunde vorgelegt, die eine abweichende Beurteilung unterstützen würden. Aufgrund der Befundzusammenschau ist eine Belastung wie sie zum Zurücklegen von 300 bis 400m in 10 min notwendig ist möglich und auch zumutbar. Keine Änderung des SVGA trotz der vorgelegten Befunde.“ Aus den vorgelegten Befunden ist kein relevantes kalkülsbeeinflussendes Leiden ableitbar. Die COPD römisch drei ist bereits bekannt uns als solche auch im SVGA abgebildet, darüber hinaus kommt keine Langzeitsauerstofftherapie zur Darstellung. Auch die dargelegten Leiden angeführt im Arztbrief Dr. römisch 40 (St.p. Kardioversion, Postthrombotisches Syndrom) führen zu keiner relevanten Einschränkung der Belastbarkeit. Im Hinblick auf die orthopädischen Beschwerden (Kreuzschmerzen) werden keine neuen Befunde vorgelegt, die eine abweichende Beurteilung unterstützen würden. Aufgrund der Befundzusammenschau ist eine Belastung wie sie zum Zurücklegen von 300 bis 400m in 10 min notwendig ist möglich und auch zumutbar. Keine Änderung des SVGA trotz der vorgelegten Befunde.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.10.2023 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahme sei eine abermalige ärztliche Überprüfung durchgeführt worden, diese hätte jedoch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht entkräften können. Das fachärztliche Gutachten vom 25.07.2023 und die fachärztliche Stellungnahme vom 17.10.2023 wurden mit dem Bescheid übermittelt. Dagegen erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wiederholte das Vorbringen seiner Stellungnahme vom 09.08.2023 und brachte ergänzend vor, dass sich die fachärztliche Sachverständige nicht mit den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen/Gutachten Dr. XXXX und Dr. XXXX auseinandergesetzt hätte. Die gutachterliche Beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer eine Strecke von 300 bis 400 Meter in 10 Minuten möglich sei, sei nicht richtig, da ihm dies nicht zumutbar sei und stehe auch mit den vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen in Widerspruch. Die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde beantragt. Dagegen erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wiederholte das Vorbringen seiner Stellungnahme vom 09.08.2023 und brachte ergänzend vor, dass sich die fachärztliche Sachverständige nicht mit den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen/Gutachten Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 auseinandergesetzt hätte. Die gutachterliche Beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer eine Strecke von 300 bis 400 Meter in 10 Minuten möglich sei, sei nicht richtig, da ihm dies nicht zumutbar sei und stehe auch mit den vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen in Widerspruch. Die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde beantragt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 06.12.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. Als Funktionseinschränkungen liegen beim Beschwerdeführer Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD III), Zustand nach Tuberkulose, chronisch venöse Insuffizienz beider Beine, paroxysmales Vorhofflimmern (orale Antikoagulation), substituierte Schilddrüsenunterfunktion und Teilverlust des rechten Zeigefingers vor. Als Funktionseinschränkungen liegen beim Beschwerdeführer Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch drei), Zustand nach Tuberkulose, chronisch venöse Insuffizienz beider Beine, paroxysmales Vorhofflimmern (orale Antikoagulation), substituierte Schilddrüsenunterfunktion und Teilverlust des rechten Zeigefingers vor. Durch die Chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD III) mit Einschränkung der pulmonalen Leistungsfähigkeit ohne Indikation zur Langzeitsauerstofftherapie, den Zustand nach Kardioversion und ein postthrombotisches Syndrom ist die körperliche Belastbarkeit nicht erheblich eingeschränkt. Durch die Chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD römisch drei) mit Einschränkung der pulmonalen Leistungsfähigkeit ohne Indikation zur Langzeitsauerstofftherapie, den Zustand nach Kardioversion und ein postthrombotisches Syndrom ist die körperliche Belastbarkeit nicht erheblich eingeschränkt. Beim Beschwerdeführer liegt eine chronisch venöse Insuffizienz beider Beine vor, die unteren Extremitäten sind frei beweglich. Das Gangbild ist unauffällig. Die Gesamtmobilität ist ausreichend gut, um kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung zurücklegen zu können. Niveauunterschiede können überwunden werden. Hilfsmittel werden nicht verwendet. Es besteht ausreichend Beweglichkeit an den oberen Extremitäten, die Greiffunktionen sind erhalten. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren und der oberen Extremitäten. Der Ernährungszustand ist adipös, der Allgemeinzustand ist normal. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Behindertenpass ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Allgemeinmedizin vom 25.07.2023 samt einer ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom 17.10.
  5. In diesem fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig – unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde und der durchgeführten persönlichen Untersuchung – auf die Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. In dem fachärztlichen Gutachten wurde die Gesamtmobilität als ausreichend beurteilt um kurze Wegstrecken zurücklegen zu können und konnten keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektiviert werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden. In dem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.07.2023 hat die Sachverständige ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD III) eine eingeschränkte pulmonale Leistungsfähigkeit bestehe, eine Langzeitsauerstofftherapie aber nicht indiziert sei und der Beschwerdeführer trotz dieser Funktionseinschränkung eine kurze Wegstrecke bewältigen könne. Insgesamt sei die Gesamtmobilität ausreichend gut, um kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung zurücklegen und Niveauunterschiede überwinden zu können. Hilfsmittel würden nicht verwendet. In dem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.07.2023 hat die Sachverständige ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD römisch drei) eine eingeschränkte pulmonale Leistungsfähigkeit bestehe, eine Langzeitsauerstofftherapie aber nicht indiziert sei und der Beschwerdeführer trotz dieser Funktionseinschränkung eine kurze Wegstrecke bewältigen könne. Insgesamt sei die Gesamtmobilität ausreichend gut, um kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung zurücklegen und Niveauunterschiede überwinden zu können. Hilfsmittel würden nicht verwendet. Die körperliche Belastbarkeit ist weder durch die COPD III noch durch den Zustand nach Kardioversion oder eines postthrombotischen Syndroms erheblich eingeschränkt. Die körperliche Belastbarkeit ist weder durch die COPD römisch drei noch durch den Zustand nach Kardioversion oder eines postthrombotischen Syndroms erheblich eingeschränkt. Zum Vorliegen einer COPD im Zusammenhang mit der beantragten Zusatzeintragung siehe auch unter Pkt. 3 „Rechtliche Beurteilung“. Betreffend das Vorbringen von orthopädischen Beschwerden wie Kreuzschmerzen seien keine fachärztlichen Beweismittel vorgelegt worden, die zu erheblichen Einschränkungen führen könnten. Die oberen Extremitäten seien frei beweglich, die Greiffunktionen gänzlich erhalten und lägen diesbezüglich keine Funktionseinschränkungen vor, sodass ein suffizientes Anhalten und Abstützen in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet sei. Betreffend das Vorbringen von orthopädischen Beschwerden wie Kreuzschmerzen seien keine fachärztlichen Beweismittel vorgelegt worden, die zu erheblichen Einschränkungen führen könnten. Die oberen Extremitäten seien frei beweglich, die Greiffunktionen gänzlich erhalten und lägen diesbezüglich keine Funktionseinschränkungen vor, sodass ein suffizientes Anhalten und Abstützen in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet sei. , Beim Vorliegen einer chronisch venösen Insuffizienz beider Beine seien die unteren Extremitäten frei beweglich. Erhebliche Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten liegen nicht vor. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die fachärztliche Sachverständige sich nicht mit den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des Internisten Dr. XXXX vom 01.09.2023 und der Lungenfachärztin Dr. XXXX auseinandergesetzt hätte, ist festzuhalten, dass diese fachärztlichen Beweismittel von der fachärztlichen Sachverständigen in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 17.10.2023 berücksichtigt wurden und die Gutachterin dazu ausgeführt hat, dass die im Befundbericht Dr. XXXX angeführte COPD III ohne Indikation zur Langzeitsauerstofftherapie bereits bekannt und im Sachverständigengutachten vom 25.07.2023 umfassend beurteilt worden sei und auch die im Befundbericht Dr. XXXX dargelegten Leiden COPD III, Zustand nach Kardioversion und Postthrombotisches Syndrom zu keinen relevanten Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit führen würden. Zusammenfassend führte die fachärztliche Sachverständige aus, dass aus den neu vorgelegten Befunden keine relevanten kalkülsbeeinflussenden Leiden ableitbar seien und sich daraus auch keine Änderungen im Vergleich zum Gutachten vom 25.07.2023 ergeben würden. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die fachärztliche Sachverständige sich nicht mit den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des Internisten Dr. römisch 40 vom 01.09.2023 und der Lungenfachärztin Dr. römisch 40 auseinandergesetzt hätte, ist festzuhalten, dass diese fachärztlichen Beweismittel von der fachärztlichen Sachverständigen in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 17.10.2023 berücksichtigt wurden und die Gutachterin dazu ausgeführt hat, dass die im Befundbericht Dr. römisch 40 angeführte COPD römisch drei ohne Indikation zur Langzeitsauerstofftherapie bereits bekannt und im Sachverständigengutachten vom 25.07.2023 umfassend beurteilt worden sei und auch die im Befundbericht Dr. römisch 40 dargelegten Leiden COPD römisch drei, Zustand nach Kardioversion und Postthrombotisches Syndrom zu keinen relevanten Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit führen würden. Zusammenfassend führte die fachärztliche Sachverständige aus, dass aus den neu vorgelegten Befunden keine relevanten kalkülsbeeinflussenden Leiden ableitbar seien und sich daraus auch keine Änderungen im Vergleich zum Gutachten vom 25.07.2023 ergeben würden. Überdies ist festzuhalten, dass bereits mit Antragstellung ein lungenfachärztlicher Befundbericht von Dr. XXXX vom 30.03.2023 vorgelegt wurde, welchem die identen Diagnosen wie dem Befundbericht Dr. XXXX vom 05.10.2023 zu entnehmen sind und wurde dieser Befund bereits von der fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom 25.07.2023 berücksichtigt und gutachterlich beurteilt. Überdies ist festzuhalten, dass bereits mit Antragstellung ein lungenfachärztlicher Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 30.03.2023 vorgelegt wurde, welchem die identen Diagnosen wie dem Befundbericht Dr. römisch 40 vom 05.10.2023 zu entnehmen sind und wurde dieser Befund bereits von der fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom 25.07.2023 berücksichtigt und gutachterlich beurteilt. Die fachärztliche Stellungnahme vom 17.10.2023 wurde dem vertretenen Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht und geht daher das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde ins Leere. Auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer eine Strecke von 300 bis 400 Meter nicht bewältigen könne und die Ausführungen der fachärztlichen Sachverständigen dazu auch im Widerspruch zu den vorgelegten ärztlichen Beweismitteln Dr. XXXX und Dr. XXXX stünden, ist nicht nachvollziehbar, da diesen Beweismitteln keine Aussagen über zu bewältigende Wegstrecken zu entnehmen sind bzw. es sich dabei auch nicht um ärztliche Gutachten handelt, welche nach den Kriterien des Bundesbehindertengesetzes bzw. der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erstellt wurden. Daran ändert auch der im lungenfachärztlichen Befundbericht vom 05.10.2023 angeführte Hinweis, wonach beim Beschwerdeführer eine COPD III mit zunehmend kleinerem Bewegungsspielraum vorliege, nichts. Auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer eine Strecke von 300 bis 400 Meter nicht bewältigen könne und die Ausführungen der fachärztlichen Sachverständigen dazu auch im Widerspruch zu den vorgelegten ärztlichen Beweismitteln Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 stünden, ist nicht nachvollziehbar, da diesen Beweismitteln keine Aussagen über zu bewältigende Wegstrecken zu entnehmen sind bzw. es sich dabei auch nicht um ärztliche Gutachten handelt, welche nach den Kriterien des Bundesbehindertengesetzes bzw. der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erstellt wurden. Daran ändert auch der im lungenfachärztlichen Befundbericht vom 05.10.2023 angeführte Hinweis, wonach beim Beschwerdeführer eine COPD römisch drei mit zunehmend kleinerem Bewegungsspielraum vorliege, nichts. Zum Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerde auf Einholung eines weiteren Gutachtens zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist festzuhalten, dass zur Beurteilung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen im Zusammenhang mit der beantragten Zusatzeintragung bereits ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin und Allgemeinmedizin eingeholt wurde und die Fachärztin entsprechenden ihrer Ausbildung über die Kompetenz verfügt, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen zu beurteilen und hat sie im Gutachten vom 25.07.2023 sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 17.10.2023 eine derartige fachärztliche bzw. allgemeinärztliche Beurteilung korrekt und schlüssig vorgenommen. Die Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens erscheint daher nicht erforderlich. Vom Beschwerdeführer wurden keine Einwendungen erhoben oder Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der im Verfahren beigezogenen Sachverständigen auch nicht substantiiert und auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.07.2023 sowie der fachärztlichen Stellungnahme vom 17.10.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 35Abs. 1 ESt

G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Abs. 3 leg. cit. zu.

Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Absatz 3, leg. cit. zu.

§ 35Abs. 2 ESt

G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)- der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,) - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.- In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id

F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [...]

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Auf andere Umstände, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel kommt es beispielsweise gerade nicht an (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) wird ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Beim Beschwerdeführer liegt eine COPD III ohne Indikation zur Langzeitsauerstofftherapie vor. Eine maßgebliche Einschränkung der pulmonalen Leistungsfähigkeit ist nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer liegt eine COPD römisch drei ohne Indikation zur Langzeitsauerstofftherapie vor. Eine maßgebliche Einschränkung der pulmonalen Leistungsfähigkeit ist nicht gegeben. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (u.a. VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Diese Fähigkeiten wurden aus fachärztlicher Sicht in den eingeholten Gutachten überprüft und – wie bereits ausgeführt – festgestellt, dass keine maßgeblichen Einschränkungen der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachtens, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bzw. der oberen oder unteren Extremitäten gegeben sind, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtfertigen. Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer ist dem fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und der Beschwerdeführer wurde persönlich untersucht. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Das eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt und lässt dies die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und der Beschwerdeführer wurde persönlich untersucht. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Das eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt und lässt dies die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W166.2282442.1.00

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