Obsah (7)
Art. 133§ 3§ 8§ 19§§ 4§ 74§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2024 GeschäftszahlW205 2267592-1 Spruch, W205 2267592-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 19.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 19.02.2022 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund Folgendes zu Protokoll (Tippfehler im Original): „Freunde von mir mit denen ich in unserer Gegend aufgewachsen bin haben sich einer Terrorgruppe namens Al Shabaab angeschlossen, diese wollten mich für die Terrororganisation überzeugen und forderten, dass ich mich dieser ebenfalls anschließe. Ich wollte das nicht da ich Angst hatte das sie mich in der Folge töten, flüchtete ich aus Somalia. Das sind meine Fluchtgründe.“ Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass die Al Shabaab ihn töten werde. Am 20.01.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somali einvernommen. Hierbei gab er insbesondere an (Tippfehler im Original): „[…] Angaben zu Ihrem Fluchtgrund […] F: Was war der konkrete Grund, warum Sie Somalia verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie persönlich zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Der Grund, warum ich meine Heimat verlassen habe, war al-Shabaab. Es ist im Juni 2021 gewesen. Sieben Mitschüler sind Mitglieder der al-Shabaab geworden. Sie sind zu mir gekommen eines Tages und haben zu mir gesagt, dass ich mich Ihnen anschließen solle. Ich habe dann gesagt, dass ich mich dieser Gruppe nicht anschließen wolle, dies eine sehr gefährliche Gruppe sei und ich diese Gruppe schon kennen würde. Einer davon hat dann gesagt, dass sie nochmals zu mir kommen würden und ich dann mitkommen müsse und mich mit deren Anführer treffen müsste. Nach drei Tage sind alle sieben Mitschüler zu mir nach Hause gekommen und haben gesagt, dass ich mitkommen müsse und ich mich mit dem Anführer treffen müsse. Ich habe dann gesagt, dass es ok sei und sie noch kurz warten sollten, damit ich mir meine Kleidung anziehen kann. Dies haben sie gemacht und sie haben mich in eine Wohnung mitgenommen. In dieser Wohnung war einer und dieser war Anführer der Gruppe. Der Anführer sagte „Willkommen“ und dass sie auf mich gewartet hätten. Er sagte, er würde etwas erzählen und ich müsse zuhören. Er sagte, dass alle sieben meiner Mitschüler bereit gewesen seien sich ihnen anzuschließen und auch ich dabei mitmachen müsse, gegen die somalische Regierung zu kämpfen. Es würde nur ich in dieser Gruppe fehlen und ich müsse mich anschließen. Ich habe gesagt, dass ich Zeit zum Überlegen brauche und er hat mich gefragt, wie lange ich dafür brauchen würde. Ich habe gesagt, dass ich dafür mindestens drei Tage zum Überlegen brauchen würde. Dies hat er akzeptiert und ich bin zurück in die Wohnung nach Hause. Dort hat mich meine Mutter gefragt, wo ich gewesen bin und ich habe ihr alles erzählt. Meine Mutter ist dann schockiert gewesen und ich habe ihr mitgeteilt, dass alle meine Kollegen und Freunden Mitglieder der ab-Shabaab seien und sie mir Zeit zum Überlegen gegeben hätten. Meine Mutter hat dann nein gesagt und dass ich mich der Gruppe nicht anschließen dürfe. Am gleichen Tag hat meine Mutter meine Abreise aus XXXX organisiert. Ich bin dort in den Bus eingestiegen und nach Mogadischu gefahren. Meine Tante mütterlicherseits hat in Hamar in Mogadischu gelegt, mich abgeholt und mich zu sich genommen. Meine Mutter hat dann nein gesagt und dass ich mich der Gruppe nicht anschließen dürfe. Am gleichen Tag hat meine Mutter meine Abreise aus römisch 40 organisiert. Ich bin dort in den Bus eingestiegen und nach Mogadischu gefahren. Meine Tante mütterlicherseits hat in Hamar in Mogadischu gelegt, mich abgeholt und mich zu sich genommen. Dort in Mogadischu habe ich nach einem Tag einen Anruf bekommen. Derjenige der dran war, hat sich als Anführer von der al-Shabaab bekannt gegeben und zu mir gesagt, dass er auf eine Meldung von mir gewartet habe. Ich habe ihm gesagt, dass ich XXXX verlassen habe und deswegen war er sauer und hat aufgelegt. Dort in Mogadischu habe ich nach einem Tag einen Anruf bekommen. Derjenige der dran war, hat sich als Anführer von der al-Shabaab bekannt gegeben und zu mir gesagt, dass er auf eine Meldung von mir gewartet habe. Ich habe ihm gesagt, dass ich römisch 40 verlassen habe und deswegen war er sauer und hat aufgelegt. Am nächsten Tag in der Früh habe ich eine Droh-SMS erhalten. Ich habe sie SMS durchgelesen und dort stand, dass ich nicht mehr in XXXX sei und sie auch wüssten, dass ich in Mogadischu sei und sie auch wüssten, wo ich dort genau bin. Sie sagten, sie seien überall und sie könnten mich auch dort in Mogadischu töten. Als meine Tante diese Nachricht gelesen hat, war sie schockiert und hat dies ihrem Mann mitgeteilt. Ihr Mann hat dann meine Flucht organisiert und dafür die gesamten Kosten getragen. Ich bin dann von Somalia/Mogadischu nach Istanbul geflogen. Dies war am 01.06.
- Am nächsten Tag in der Früh habe ich eine Droh-SMS erhalten. Ich habe sie SMS durchgelesen und dort stand, dass ich nicht mehr in römisch 40 sei und sie auch wüssten, dass ich in Mogadischu sei und sie auch wüssten, wo ich dort genau bin. Sie sagten, sie seien überall und sie könnten mich auch dort in Mogadischu töten. Als meine Tante diese Nachricht gelesen hat, war sie schockiert und hat dies ihrem Mann mitgeteilt. Ihr Mann hat dann meine Flucht organisiert und dafür die gesamten Kosten getragen. Ich bin dann von Somalia/Mogadischu nach Istanbul geflogen. Dies war am 01.06.
- […] F: Wie viele Schüler waren in Ihrer Klasse? A: ca.
- F: Wie viele Mädchen und wie viele Jungs sind mit Ihnen in die Klasse gegangen? A: Es waren dort nur ca. 10 Mädchen. F: Warum sollte der Anführer dann zu Ihnen sagen, dass Sie der einzige seien, welcher Ihnen fehlte? Sie gaben an, dass sieben Ihrer Klassenkollegen Mitglieder der al-Shabaab waren und sie wären dann der 8te gewesen. Was war dann mit den anderen 12 Jungs aus Ihrer Klasse? A: Der Anführer der al-Shabaab hat sich nicht für die restlichen 12 Jugendlichen interessiert. Diese sieben waren alle meine Freunde und die restlichen haben ihn nicht interessiert. […] F: Warum können Ihre Brüder weiterhin unbeeindruckt in derselben Wohnung in XXXX leben und sollten Sie dies nicht mehr können? Ihre Brüder sind in rekrutierungsfähigem Alter. F: Warum können Ihre Brüder weiterhin unbeeindruckt in derselben Wohnung in römisch 40 leben und sollten Sie dies nicht mehr können? Ihre Brüder sind in rekrutierungsfähigem Alter. A: Sie wollten mich und haben mich gesucht. F: Warum? Konnten Sie irgendetwas Spezielles besser als Ihre Brüder? A: Diese sieben Mitschüler kennen mich sehr gut und diese wissen schon, dass wenn ich etwas mache, ich dies gut mache und sie vertrauen mir. F: Sie gaben an, dass der Anführer der al-Shabaab Sie in Mogadischu angerufen hat. Woher hatte dieser Ihre Telefonnummer? A: Er hatte die Telefonnummer von den sieben Mitschülern und diese haben ihm die Telefonnummer gegeben. F: Wieso haben Sie das Mobiltelefon nicht weggeschmissen, wenn Sie nicht von den Mitgliedern der al-Shabaab gefunden werden wollten? Heute ist es ja vermeintlich Allgemeinwissen, dass jemand geortet werden kann, wenn er ein Mobiltelefon bei sich hat. A: Nachdem ich diese Drohnachricht erhalten habe, habe ich die Entscheidung getroffen, diese SIM Karte zu zerstören und eine neue zu kaufen. F: Sind das alle Fluchtgründe? A: Das ist alles.[…]“A: Das ist alles., […]“
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass eine persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Al Shabaab nicht glaubhaft sei, weil seine Angaben widersprüchlich und unplausibel seien. Es sei davon auszugehen, dass er Somalia wegen der wirtschaftlich schlechten Situation seiner Familie verlassen habe. Aufgrund der vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage sei ihm eine Rückkehr an seinen Heimatort aber nicht möglich und stehe ihm derzeit auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei diesbezüglich besonders ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen, mangelhafte Ermittlungen und fehlende Feststellungen sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung gerügt wurden sowie dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurden.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei diesbezüglich besonders ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen, mangelhafte Ermittlungen und fehlende Feststellungen sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung gerügt wurden sowie dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurden.
- Am 03.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer, der in Begleitung seines Rechtsvertreters erschien, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seinen Rückkehrbefürchtungen einvernommen wurde. Hier gab er insbesondere an, im September oder Oktober 2020 seien Mitglieder der Al Shabaab zu ihm in die Koranschule gekommen und hätten versucht, Schüler zu rekrutieren. Er selbst habe sich geweigert. Sieben Mitschüler, welche sich der Al Shabaab angeschlossen hätten, hätten ihn sodann in der Schule angesprochen. Einen Tag später seien sie zum Beschwerdeführer nachhause gekommen und hätten ihn mit einem Auto zu einem Stützpunkt der Al Shabaab gebracht. Das habe sich ebenfalls im September oder Oktober 2020 abgespielt. Auf Nachfrage, wann der Beschwerdeführer mit den sieben Schülern mitgegangen sei, gab er an, dies sei im November 2020 gewesen. Auf Vorhalt, führte er weiter aus, dass sie ihn am selben Tag mitgenommen hätten, an dem sie bei ihm zuhause aufgetaucht seien. Beim Stützpunkt sei er in ein Zimmer gesperrt worden, in dem vier Männer gewesen seien. Aus Angst habe er zugesagt, sich der Al Shabaab anzuschließen und einen entsprechenden „Zettel“ unterschrieben. Man habe ihm zwei Tage Zeit gegeben, seine Sachen zu packen. Am nächsten Morgen sei er freigelassen worden, zu Fuß nachhause gegangen und noch am selben Tag nach Mogadischu geflohen. Dort habe ihn ein Al Shabaab-Mitglied angerufen und bedroht, man wisse wo er sich befinde und man werde zu ihm kommen. Später habe er noch eine SMS mit dem Inhalt: „Wir wissen schon, dass du XXXX verlassen hast und nach Mogadischu gegangen bist und wir wissen auch wo du in Mogadischu aufhältig bist. Wir geben dir noch eine Chance und zwar du sollst innerhalb von 2 Tagen zurückkommen, sonst kommen wir zu dir.“ erhalten. Danach habe er seine SIM-Karte gewechselt. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.
- Am 03.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer, der in Begleitung seines Rechtsvertreters erschien, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seinen Rückkehrbefürchtungen einvernommen wurde. Hier gab er insbesondere an, im September oder Oktober 2020 seien Mitglieder der Al Shabaab zu ihm in die Koranschule gekommen und hätten versucht, Schüler zu rekrutieren. Er selbst habe sich geweigert. Sieben Mitschüler, welche sich der Al Shabaab angeschlossen hätten, hätten ihn sodann in der Schule angesprochen. Einen Tag später seien sie zum Beschwerdeführer nachhause gekommen und hätten ihn mit einem Auto zu einem Stützpunkt der Al Shabaab gebracht. Das habe sich ebenfalls im September oder Oktober 2020 abgespielt. Auf Nachfrage, wann der Beschwerdeführer mit den sieben Schülern mitgegangen sei, gab er an, dies sei im November 2020 gewesen. Auf Vorhalt, führte er weiter aus, dass sie ihn am selben Tag mitgenommen hätten, an dem sie bei ihm zuhause aufgetaucht seien. Beim Stützpunkt sei er in ein Zimmer gesperrt worden, in dem vier Männer gewesen seien. Aus Angst habe er zugesagt, sich der Al Shabaab anzuschließen und einen entsprechenden „Zettel“ unterschrieben. Man habe ihm zwei Tage Zeit gegeben, seine Sachen zu packen. Am nächsten Morgen sei er freigelassen worden, zu Fuß nachhause gegangen und noch am selben Tag nach Mogadischu geflohen. Dort habe ihn ein Al Shabaab-Mitglied angerufen und bedroht, man wisse wo er sich befinde und man werde zu ihm kommen. Später habe er noch eine SMS mit dem Inhalt: „Wir wissen schon, dass du römisch 40 verlassen hast und nach Mogadischu gegangen bist und wir wissen auch wo du in Mogadischu aufhältig bist. Wir geben dir noch eine Chance und zwar du sollst innerhalb von 2 Tagen zurückkommen, sonst kommen wir zu dir.“ erhalten. Danach habe er seine SIM-Karte gewechselt. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Leben in Österreich: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, sunnitischer Moslem und gehört dem Clan der Benadiri, Subclan der XXXX an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer spricht Somali und stammt aus der Stadt XXXX in der Region Lower Shabelle.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, sunnitischer Moslem und gehört dem Clan der Benadiri, Subclan der römisch 40 an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer spricht Somali und stammt aus der Stadt römisch 40 in der Region Lower Shabelle. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einem der von ihm genannten Gründe – konkret wegen einer ihm drohende Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab oder einer allfälligen Bestrafung aufgrund seiner diesbezüglichen Verweigerung – seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder ihm aus diesen Gründen im Fall seiner Rückkehr eine konkrete Gefahr drohen würde. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird folgendes festgestellt: (Stand 08.01.2024, Version 6) Wehrdienst und Rekrutierungen (durch den Staat und Dritte) Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2022-07-26 09:37 Die somalische Armee ist eine Freiwilligenarmee (BMLV 19.7.2022). Es gibt keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren Clans regelmäßig – und teils unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie – junge Männer zum Dienst in einer Miliz, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder bei al Shabaab. Dadurch soll für den eigenen Clan oder Subclan Schutz erlangt werden (AA 28.6.2022, S. 16). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (19.7.2022): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten Letzte Änderung 2023-03-17 08:09 Kindersoldaten: Allen Konfliktparteien wird vorgeworfen, Kinder zu rekrutieren (BS 2022, S. 19). Im Jahr 2021 gab es immer wieder Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch die Bundesarmee, alliierte Milizen, die Sufi-Miliz Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ) und al Shabaab (USDOS 12.4.2022, S. 16). Im ersten Halbjahr 2021 sind 631 Kinder rekrutiert und eingesetzt worden; weitere 348 wurden entführt - oft mit dem Ziel einer Rekrutierung. Für 77 % der Fälle zeichnet al Shabaab verantwortlich (UNSC 6.10.2021). Dahingegen waren im Vergleichszeitraum 2020 insgesamt 535 Kinder rekrutiert worden, mehr als 400 davon durch al Shabaab. Im Jahr 2019 waren noch 1.169 durch al Shabaab rekrutiert worden, 2018 waren es 2.300 (UNSC 28.9.2020, Abs. 137f). Die Regierung versucht der Rekrutierung von Kindern durch die Armee mit Ausbildungs- und Screening-Programmen entgegenzuwirken. Der Umstand, dass es keine Geburtenregistrierung gibt, macht diese Arbeit schwierig (USDOS 12.4.2022, S. 16f).Kindersoldaten: Allen Konfliktparteien wird vorgeworfen, Kinder zu rekrutieren (BS 2022, S. 19). Im Jahr 2021 gab es immer wieder Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch die Bundesarmee, alliierte Milizen, die Sufi-Miliz Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ) und al Shabaab (USDOS 12.4.2022, S. 16). Im ersten Halbjahr 2021 sind 631 Kinder rekrutiert und eingesetzt worden; weitere 348 wurden entführt - oft mit dem Ziel einer Rekrutierung. Für 77 % der Fälle zeichnet al Shabaab verantwortlich (UNSC 6.10.2021). Dahingegen waren im Vergleichszeitraum 2020 insgesamt 535 Kinder rekrutiert worden, mehr als 400 davon durch al Shabaab. Im Jahr 2019 waren noch 1.169 durch al Shabaab rekrutiert worden, 2018 waren es 2.300 (UNSC 28.9.2020, Absatz 137 f,). Die Regierung versucht der Rekrutierung von Kindern durch die Armee mit Ausbildungs- und Screening-Programmen entgegenzuwirken. Der Umstand, dass es keine Geburtenregistrierung gibt, macht diese Arbeit schwierig (USDOS 12.4.2022, S. 16f). Generell wird festgestellt, dass immer dann, wenn aktive Kampfhandlungen zunehmen, in der Vergangenheit ein damit verbundener Anstieg bei der Rekrutierung von Kindern zu verzeichnen war (UNSC 6.10.2021). Gerade in umkämpften Gebieten ist wiederholt eine besonders hohe Zahl an Rekrutierungen zu verzeichnen (AA 28.6.2022, S. 17). Kindersoldaten - al Shabaab: Al Shabaab ist weniger an die Rekrutierung Erwachsener als an der Rekrutierung von 8-12-jährigen Kindern interessiert. Diese sind leichter zu indoktrinieren und formbarer (Sahan 6.5.2022). Al Shabaab rekrutiert und entführt auch weiterhin Kinder (UNSC 10.10.2022, Abs. 127; vgl. ÖB 11.2022, S. 6; HRW 13.1.2022). Alleine im Zeitraum Jänner bis März 2022 sind 177 derartige Fälle bekannt (UNSC 10.10.2022, Abs. 127). Die Gruppe entführt systematisch Kinder von Minderheitengruppen (BS 2022, S. 19). Al Shabaab führt u. a. Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es gibt Berichte über Gruppenentführungen aus Madrassen heraus. So sind etwa bei zwei Vorfällen in Bay und Hiiraan im ersten Halbjahr 2021 insgesamt 35 Buben entführt und zwangsrekrutiert worden (UNSC 6.10.2021). Außerdem indoktriniert und rekrutiert al Shabaab Kinder gezielt in Schulen (USDOS 12.4.2022, S. 17; vgl. UNSC 6.10.2021; ÖB 11.2022, S. 6). Al Shabaab betreibt eigene Schulen mit eigenem Curriculum. Die besten Schüler werden einer höheren Bildung zugeführt, während der große Rest in Ausbildungslager der Gruppe gebracht wird (VOA 16.11.2022).Kindersoldaten - al Shabaab: Al Shabaab ist weniger an die Rekrutierung Erwachsener als an der Rekrutierung von 8-12-jährigen Kindern interessiert. Diese sind leichter zu indoktrinieren und formbarer (Sahan 6.5.2022). Al Shabaab rekrutiert und entführt auch weiterhin Kinder (UNSC 10.10.2022, Absatz 127,; vergleiche ÖB 11.2022, S. 6; HRW 13.1.2022). Alleine im Zeitraum Jänner bis März 2022 sind 177 derartige Fälle bekannt (UNSC 10.10.2022, Absatz 127,). Die Gruppe entführt systematisch Kinder von Minderheitengruppen (BS 2022, S. 19). Al Shabaab führt u. a. Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es gibt Berichte über Gruppenentführungen aus Madrassen heraus. So sind etwa bei zwei Vorfällen in Bay und Hiiraan im ersten Halbjahr 2021 insgesamt 35 Buben entführt und zwangsrekrutiert worden (UNSC 6.10.2021). Außerdem indoktriniert und rekrutiert al Shabaab Kinder gezielt in Schulen (USDOS 12.4.2022, S. 17; vergleiche UNSC 6.10.2021; ÖB 11.2022, S. 6). Al Shabaab betreibt eigene Schulen mit eigenem Curriculum. Die besten Schüler werden einer höheren Bildung zugeführt, während der große Rest in Ausbildungslager der Gruppe gebracht wird (VOA 16.11.2022). Manchmal werden Clanälteste bedroht und erpresst, damit Kinder an die Gruppe abgegeben werden (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es wird mitunter auch Gewalt angewendet, um von Gemeinden und Ältesten junge Rekruten zu erpressen (BS 2022, S. 19). In den Gebieten unter ihrer Kontrolle verlangt al Shabaab von Familien, dass sie einen oder zwei ihrer Buben in ihre Ausbildungslager schicken. Familien, die sich weigern, müssen mit Bußgeldern rechnen; manchmal werden sie auch mit Strafverfolgung oder Schlimmerem bedroht. Manche Familien schicken ihre Buben weg, damit sie einer Rekrutierung entgehen (Sahan 6.5.2022). Knapp die Hälfte der Kinder wird mittels Gewalt und Entführung rekrutiert, die andere durch Überzeugung der Eltern, Ältesten oder der Kinder selbst (AA 28.6.2022, S. 17). Die Methoden unterscheiden sich jedenfalls. So wurde beispielsweise ein Fall dokumentiert, wo im Gebiet um Xudur (Bakool) al Shabaab in manchen Dörfern die „freiwillige“ Übergabe von Kindern zwischen 12 und 15 Jahren forderte, während in anderen Dörfern Kinder zwangsweise rekrutiert wurden. Zudem sind Clans unterschiedlich stark betroffen. So berichten etwa die Hadame [Rahanweyn], dass immer wieder Kinder von al Shabaab zwangsrekrutiert worden sind - z.B. im Feber 2021 (UNSC 6.10.2021). Insgesamt bleibt die freiwillige oder Zwangsrekrutierung von Kindern aber unüblich und hauptsächlich auf jene Gebiete beschränkt, wo al Shabaab am stärksten ist (Sahan 6.5.2022). Nach Angaben einer Quelle entführt al Shabaab aber systematisch Kinder von Minderheitengruppen. Auch Mädchen werden für Zwangsehen mit Al-Shabaab-Kämpfern entführt (ÖB 11.2022, S. 6). Aus Lagern oder anderen Einrichtungen der al Shabaab können Kinder nur mit Schwierigkeit entkommen. Die Kinder sind dort brutalem physischen und psychischen Stress ausgesetzt, die der Folter nahekommen; sie sollen gebrochen werden (Sahan 6.5.2022). In Lagern werden Kinder einer grausamen körperlichen Ausbildung unterzogen. Sie erhalten keine adäquate Verpflegung, dafür aber eine Ausbildung an der Waffe, physische Strafen und religiöse Indoktrination. Kinder werden gezwungen, andere Kinder zu bestrafen oder zu exekutieren. Eingesetzt werden Kinder etwa als Munitions- und Versorgungsträger, zur Spionage, als Wachen; aber auch zur Anbringung von Sprengsätzen, in Kampfhandlungen und als Selbstmordattentäter (USDOS 12.4.2022, S. 17). Mädchen werden auf eine Ehe vorbereitet, manchmal aber auch auf Selbstmordmissionen. Armeeeinheiten - wie Danab - haben immer wieder Operationen unternommen, um Kinder aus solchen Ausbildungslagern zu befreien (6.5.2022 Sahan). Manchmal werden Kinder aus den Händen der al Shabaab befreit, so etwa durch Sicherheitskräfte im August 2020, als 33 Buben aus einer Madrassa in Kurtunwareey (Lower Shabelle) befreit wurden. Alle Kinder wurden mit ihren Eltern wiedervereint (UNSC 13.11.2020, Abs. 46).Manchmal werden Kinder aus den Händen der al Shabaab befreit, so etwa durch Sicherheitskräfte im August 2020, als 33 Buben aus einer Madrassa in Kurtunwareey (Lower Shabelle) befreit wurden. Alle Kinder wurden mit ihren Eltern wiedervereint (UNSC 13.11.2020, Absatz 46,). (Zwangs-)Rekrutierung: Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia (ÖB 11.2022, S. 6). Die meisten Rekruten stammen aus ländlichen Gebieten – v. a. in Bay und Bakool. Bei den meisten neuen Rekruten handelt es sich um Kinder, die das Bildungssystem der al Shabaab durchlaufen haben, was wiederum ihre Loyalität zur Gruppe fördert (HI 12.2018, S. 1). Etwa 40 % der Fußsoldaten von al Shabaab stammen aus den Regionen Bay und Bakool (Marchal 2018, S. 107). Die Mirifle (Rahanweyn) konstituieren hierbei eine Hauptquelle an Fußsoldaten (EASO 9.2021c, S. 18). Bei den meisten Fußsoldaten, die aus Middle Shabelle stammen, handelt es sich hingegen um Angehörige von Gruppen mit niedrigem Status, z. B. Bantu (Ingiriis 2020). Ein überproportionaler Teil von al Shabaab setzt sich aus Angehörigen der am meisten marginalisierten Gruppen Somalias zusammen (Sahan 30.9.2022). Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet (Ingiriis 2020), jedenfalls nicht strategisch und nur eingeschränkt oder unter spezifischen Umständen (Marchal 2018, S. 92). Alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet sind als territoriale „Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z.B. bei militärischen Operationen im Bereich oder zur Aufklärung (BMLV 9.2.2023). Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen oder Waffen (Marchal 2018, S. 105). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen aber oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen (FIS 7.8.2020, S. 18; vgl. ICG 27.6.2019, S. 2). Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren (Khalil 1.2019, S. 14). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021, S. 36/40). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 9.2.2023; vgl. FIS 7.8.2020, S. 17f). Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (BMLV 9.2.2023). Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern (EASO 9.2021c, S. 21).Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet (Ingiriis 2020), jedenfalls nicht strategisch und nur eingeschränkt oder unter spezifischen Umständen (Marchal 2018, S. 92). Alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet sind als territoriale „Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z.B. bei militärischen Operationen im Bereich oder zur Aufklärung (BMLV 9.2.2023). Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen oder Waffen (Marchal 2018, S. 105). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen aber oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen (FIS 7.8.2020, S. 18; vergleiche ICG 27.6.2019, S. 2). Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren (Khalil 1.2019, S. 14). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021, S. 36/40). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 9.2.2023; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 17f). Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (BMLV 9.2.2023). Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern (EASO 9.2021c, S. 21). Manche Mitglieder von al Shabaab rekrutieren auch in ihrem eigenen Clan (Ingiriis 2020). Von al Shabaab rekrutiert zu werden bedeutet nicht unbedingt einen Einsatz als Kämpfer. Die Gruppe braucht natürlich z. B. auch Mechaniker, Logistiker, Fahrer, Träger, Reinigungskräfte, Köche, Richter, Verwaltungs- und Gesundheitspersonal sowie Lehrer (EASO 9.2021c, S. 18). Eine Rekrutierung kann viele unterschiedliche Aspekte umfassen: Geld, Clan, Ideologie, Interessen – und natürlich auch Drohungen und Gewalt (EASO 9.2021c, S. 21). Al Shabaab versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können, trotz fehlendem religiösem Verständnis, auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner von al Shabaab eine Rolle (FIS 7.8.2020, S. 17; vgl. Khalil 1.2019, S. 33). Bei manchen spielt auch Abenteuerlust eine Rolle (Khalil 1.2019, S. 33). Etwa zwei Drittel der Angehörigen von al Shabaab sind der Gruppe entweder aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens lokaler Behörden (Felbab 2020, S. 120f). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 52 % der höheren Ränge der Gruppe aus religiösen Gründen beigetreten waren, bei den Fußsoldaten waren dies nur 15 % (Botha 2019). Ökonomische Anreize locken insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen (SIDRA 6.2019a, S. 4). Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen von al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent (Khalil 1.2019, S. 16). Nach neueren Angaben verdienen Fußsoldaten und niedrige Ränge 60-100 US-Dollar, Finanzbedienstete z. B. 250 US-Dollar im Monat (UNSC 10.10.2022, Abs. 52).
somalischen Regierungsangaben erhalten neue Rekruten 30 US-Dollar im Monat, ein ausgebildeter Fußsoldat oder ein Fahrer 70 US-Dollar; den höchsten Sold erhält demnach mit 25.000 US-Dollar der Emir selbst (FGS 2022, S. 99). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 84 % der Fußsoldaten und 31 % der höheren Ränge überhaupt nicht bezahlt worden sind (Botha 2019). Eine Rekrutierung kann viele unterschiedliche Aspekte umfassen: Geld, Clan, Ideologie, Interessen – und natürlich auch Drohungen und Gewalt (EASO 9.2021c, S. 21). Al Shabaab versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können, trotz fehlendem religiösem Verständnis, auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner von al Shabaab eine Rolle (FIS 7.8.2020, S. 17; vergleiche Khalil 1.2019, S. 33). Bei manchen spielt auch Abenteuerlust eine Rolle (Khalil 1.2019, S. 33). Etwa zwei Drittel der Angehörigen von al Shabaab sind der Gruppe entweder aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens lokaler Behörden (Felbab 2020, S. 120f). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 52 % der höheren Ränge der Gruppe aus religiösen Gründen beigetreten waren, bei den Fußsoldaten waren dies nur 15 % (Botha 2019). Ökonomische Anreize locken insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen (SIDRA 6.2019a, S. 4). Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen von al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent (Khalil 1.2019, S. 16). Nach neueren Angaben verdienen Fußsoldaten und niedrige Ränge 60-100 US-Dollar, Finanzbedienstete z. B. 250 US-Dollar im Monat (UNSC 10.10.2022, Absatz 52,).
somalischen Regierungsangaben erhalten neue Rekruten 30 US-Dollar im Monat, ein ausgebildeter Fußsoldat oder ein Fahrer 70 US-Dollar; den höchsten Sold erhält demnach mit 25.000 US-Dollar der Emir selbst (FGS 2022, S. 99). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 84 % der Fußsoldaten und 31 % der höheren Ränge überhaupt nicht bezahlt worden sind (Botha 2019). Im Übrigen ist auch die Loyalität von al Shabaab ein Anreiz. Während die Regierung kriegsversehrten Soldaten keinerlei Unterstützung zukommen lässt, sorgt al Shabaab für die Hinterbliebenen gefallener Kämpfer (FIS 7.8.2020, S. 17). Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab auch die Möglichkeit einer Rache an Angehörigen anderer Clans (Khalil 1.2019, S. 14f; vgl. EASO 9.2021c, S. 20). Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern (FIS 5.10.2018, S. 34). Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (USDOS 12.4.2022, S. 42f). So z. B. bei somalischen Bantu, wo Mischehen mit somalischen Clans oft Tabu sind. Al Shabaab hat aber eben diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von starken somalischen Clans – etwa den Hawiye oder Darod – zu heiraten (Ingiriis 2020).Im Übrigen ist auch die Loyalität von al Shabaab ein Anreiz. Während die Regierung kriegsversehrten Soldaten keinerlei Unterstützung zukommen lässt, sorgt al Shabaab für die Hinterbliebenen gefallener Kämpfer (FIS 7.8.2020, S. 17). Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab auch die Möglichkeit einer Rache an Angehörigen anderer Clans (Khalil 1.2019, S. 14f; vergleiche EASO 9.2021c, S. 20). Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern (FIS 5.10.2018, S. 34). Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (USDOS 12.4.2022, S. 42f). So z. B. bei somalischen Bantu, wo Mischehen mit somalischen Clans oft Tabu sind. Al Shabaab hat aber eben diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von starken somalischen Clans – etwa den Hawiye oder Darod – zu heiraten (Ingiriis 2020). Verweigerung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese "Vorschreibung" - also wieviele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens (BMLV 9.2.2023). Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern (UNSC 10.10.2022, Abs. 127). Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BMLV 9.2.2023). Verweigerung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese "Vorschreibung" - also wieviele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens (BMLV 9.2.2023). Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern (UNSC 10.10.2022, Absatz 127,). Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BMLV 9.2.2023). Sich einer Rekrutierung zu entziehen ist möglich, aber nicht einfach. Die Flucht aus von al Shabaab kontrolliertem Gebiet gestaltet sich mit Gepäck schwierig, eine Person würde dahingehend befragt werden (NLMBZ 1.12.2021, S. 18). Trotzdem schicken Eltern ihre Kinder mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete – meist zu Verwandten (UNSC 10.10.2022, Abs. 127).Sich einer Rekrutierung zu entziehen ist möglich, aber nicht einfach. Die Flucht aus von al Shabaab kontrolliertem Gebiet gestaltet sich mit Gepäck schwierig, eine Person würde dahingehend befragt werden (NLMBZ 1.12.2021, S. 18). Trotzdem schicken Eltern ihre Kinder mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete – meist zu Verwandten (UNSC 10.10.2022, Absatz 127,). Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BMLV 9.2.2023). Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt (BMLV 9.2.2023; vgl. UNSC 28.9.2020, Annex 7.2).Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BMLV 9.2.2023). Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt (BMLV 9.2.2023; vergleiche UNSC 28.9.2020, Annex 7.2). Frauen: Der Einsatz von Frauen bei al Shabaab erfolgt zumeist in unterstützender Rolle: Als Steuereinheberinnen, Lehrer- oder Predigerinnen in Madrassen, Wächterinnen in Gefängnissen; zum Kochen und Putzen, in der Waffenpflege oder Spionage (UNSC 10.10.2022, Abs. 29). In den Führungsgremien und Kampfkräften von al Shabaab finden sich keine Frauen. Deren Rolle reicht von jener der einfachen Ehefrau bis hin zu Rekrutierung, Missionierung, Spionage, Waffenschmuggel und Spendensammlung (ICG 27.6.2019, S. 7f). Frauen, die mit Soldaten oder AMISOM bzw. ATMIS Kleinhandel treiben, werden als Spione und Informationsbeschafferinnen rekrutiert (ICG 27.6.2019, S. 12). Andererseits werden Frauen und Mädchen der Bantu mitunter nicht nur in eine Ehe gezwungen – und zwar unter Todesdrohungen – die Ehe gestaltet sich noch dazu eher als temporäre sexuelle Versklavung (Benstead 2021).Frauen: Der Einsatz von Frauen bei al Shabaab erfolgt zumeist in unterstützender Rolle: Als Steuereinheberinnen, Lehrer- oder Predigerinnen in Madrassen, Wächterinnen in Gefängnissen; zum Kochen und Putzen, in der Waffenpflege oder Spionage (UNSC 10.10.2022, Absatz 29,). In den Führungsgremien und Kampfkräften von al Shabaab finden sich keine Frauen. Deren Rolle reicht von jener der einfachen Ehefrau bis hin zu Rekrutierung, Missionierung, Spionage, Waffenschmuggel und Spendensammlung (ICG 27.6.2019, S. 7f). Frauen, die mit Soldaten oder AMISOM bzw. ATMIS Kleinhandel treiben, werden als Spione und Informationsbeschafferinnen rekrutiert (ICG 27.6.2019, S. 12). Andererseits werden Frauen und Mädchen der Bantu mitunter nicht nur in eine Ehe gezwungen – und zwar unter Todesdrohungen – die Ehe gestaltet sich noch dazu eher als temporäre sexuelle Versklavung (Benstead 2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 Benstead, L. J. / van Lehman, D.
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(2019): Reasons for joining and staying in al-Shabaab in Somalia, Research Brief 5 aus 2019,, https://www.sun.ac.za/english/faculty/milscience/sigla/Documents/Navy%20News%202019/SIGLA%20Brief%205%202019.pdf, Zugriff 23.6.2022 BS - Bertelsmann Stiftung
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- Beweiswürdigung: Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und seine Herkunft erscheinen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft. Die Feststellungen über die Clan- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers und seine Kenntnisse der Sprache Somali beruhen auf seinen dahingehend gleichbleibenden Angaben im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.01.2023, der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.02.2022 sowie der mündlichen Verhandlung am 03.04.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Wie sich aus der Erstbefragung, der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Dabei ist festzuhalten, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein Asylwerber grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragen Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Weiters ist vorab festzuhalten, dass keinesfalls übersehen wird, dass die Erstbefragung
§ 19Abs. 1 Asyl
G 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich – abgesehen von einem Folgeantrag – nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben (vgl. etwa VwGH 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546).Weiters ist vorab festzuhalten, dass keinesfalls übersehen wird, dass die Erstbefragung
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich – abgesehen von einem Folgeantrag – nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben vergleiche etwa VwGH 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546). Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund betreffend den Rekrutierungsversuch, wie im Folgenden dargelegt, nicht nur stark divergierend dargestellt, sondern sich im Rahmen seiner Angaben auch in grobe Widersprüche verstrickt hat: Bereits seine Zeitangaben zu den vorgebrachten Geschehnissen weichen offenkundig voneinander ab. Vor dem BFA beschrieb er im Zuge seiner freien Erzählung der Fluchtgeschichte, die geschilderten Vorfälle hätten sich im Juni 2021 abgespielt. Im Folgenden gab er an, er habe im Mai 2021 den Entschluss gefasst, Somalia zu verlassen und sei am
- Juni 2021 sodann tatsächlich ausgereist. Auf Vorhalt des Widerspruchs, meinte er, er müsse das Datum verwechselt haben. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er aus, der Besuch der Al Shabaab in der Koranschule sowie der Besuch der sieben Mitschüler beim Beschwerdeführer zuhause (um ihn abzuholen) seien im September oder Oktober 2020 gewesen. Auf Nachfrage, wann letztere ihn aufgefordert hätten mitzukommen, gab er an, dies sei im November 2020 gewesen. Weiter nachgefragt, bestätigte er jedoch, dass sie ihn am gleichen Tag mitgenommen hätten, an dem sie bei ihm zuhause aufgetaucht seien. In Ansehung der druckgeladenen Situation einer Einvernahme, mag es vorkommen, einzelne Tage oder Daten zu verwechseln, doch ist es nicht nachvollziehbar, dass sich ein tatsächlich von dieser Miliz bedrohter Mensch wiederholt und derart gravierend in den Zeiträumen, in denen sich die Vorfälle abgespielt haben sollen, irrt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der wesentlichen Bedeutung eines kohärent dargestellten Zeitablaufs der fluchtauslösenden Ereignisse, sprechen diese unterschiedlichen Angaben in besonderer Weise gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Des Weiteren bestehen Diskrepanzen in seinen Angaben darüber, wie die Al Shabaab Kontakt zu ihm aufgenommen habe. Vor dem BFA führte es hierzu aus, es seien sieben Mitschüler gewesen, welche zuvor der Al Shabaab beigetreten und „zu ihm gekommen“ seien (Anm.: fraglich, ob in der Schule oder beim Beschwerdeführer zuhause), um ihn dazu aufzufordern, sich ihnen anzuschließen. Als er sich geweigert habe, seien ebendiese Schüler drei Tage später bei ihm zuhause aufgetaucht und hätten ihn mit einem Auto zu einer „Wohnung“ gebracht. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach er hingegen davon, dass Mitglieder der Al Shabaab in die Koranschule gekommen seien, um Schüler zu rekrutieren. Er selbst habe sich geweigert. Folglich hätten ihn sieben Mitschüler, welche der Organisation beigetreten seien, in der Schule angesprochen. Am darauffolgenden Tag hätten diese den Beschwerdeführer zuhause aufgesucht und zu einem „Stützpunkt“ der Al Shabaab mitgenommen (den er sodann auch skizzierte). War anfangs also lediglich noch die Rede davon, dass sieben seiner Mitschüler den Kontakt zwischen ihm und der Al Shabaab initiiert hätten, sei in seiner folgenden Darstellung, die Al Shabaab direkt zu ihm in die Schule gekommen, um im größeren Stil Schüler anzuwerben. Erst im Weiteren – und auf konkrete Nachfrage – sprach er dann wieder von den sieben Schülern, die ihn angesprochen hätten. Hätte die Terrormiliz tatsächlich persönlich die Schule des Beschwerdeführers aufgesucht und dort Propaganda ausgeübt, wäre aber jedenfalls zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies bereits spätestens in der Einvernahme vor dem BFA angeführt hätte. Des Weiteren bestehen Diskrepanzen in seinen Angaben darüber, wie die Al Shabaab Kontakt zu ihm aufgenommen habe. Vor dem BFA führte es hierzu aus, es seien sieben Mitschüler gewesen, welche zuvor der Al Shabaab beigetreten und „zu ihm gekommen“ seien Anmerkung, fraglich, ob in der Schule oder beim Beschwerdeführer zuhause), um ihn dazu aufzufordern, sich ihnen anzuschließen. Als er sich geweigert habe, seien ebendiese Schüler drei Tage später bei ihm zuhause aufgetaucht und hätten ihn mit einem Auto zu einer „Wohnung“ gebracht. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach er hingegen davon, dass Mitglieder der Al Shabaab in die Koranschule gekommen seien, um Schüler zu rekrutieren. Er selbst habe sich geweigert. Folglich hätten ihn sieben Mitschüler, welche der Organisation beigetreten seien, in der Schule angesprochen. Am darauffolgenden Tag hätten diese den Beschwerdeführer zuhause aufgesucht und zu einem „Stützpunkt“ der Al Shabaab mitgenommen (den er sodann auch skizzierte). War anfangs also lediglich noch die Rede davon, dass sieben seiner Mitschüler den Kontakt zwischen ihm und der Al Shabaab initiiert hätten, sei in seiner folgenden Darstellung, die Al Shabaab direkt zu ihm in die Schule gekommen, um im größeren Stil Schüler anzuwerben. Erst im Weiteren – und auf konkrete Nachfrage – sprach er dann wieder von den sieben Schülern, die ihn angesprochen hätten. Hätte die Terrormiliz tatsächlich persönlich die Schule des Beschwerdeführers aufgesucht und dort Propaganda ausgeübt, wäre aber jedenfalls zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies bereits spätestens in der Einvernahme vor dem BFA angeführt hätte. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer den weiteren Verlauf der Geschehnisse im Kern widersprüchlich und in erheblicher Weise gesteigert dar. In der Einvernahme vor dem BFA sagte er aus, in der „Wohnung“, in die er gebracht worden sei, habe ein „Anführer“ der Al Shabaab bereits auf ihn gewartet. Dieser habe gesagt, der Beschwerdeführer wäre der einzige der sich der Gruppe noch nicht angeschlossen hätte. Letzterer habe erwidert, er müsse es sich überlegen und benötige drei Tage Bedenkzeit. Dies habe man dort akzeptiert und ihn gehen lassen, woraufhin er nach Mogadischu geflohen sei. Im Gegensatz dazu, beschrieb er vor dem Bundesverwaltungsgericht, er sei beim „Stützpunkt“ der Al Shabaab in ein Zimmer gesperrt worden und habe dort die Nacht verbringen müssen. Dort hätten ihn vier Männer aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Aus Angst habe er folglich einen entsprechenden „Zettel“ (Verpflichtungserklärung) unterschrieben. Sie hätten ihm sodann zwei Tage Zeit gegeben, um seine Sachen zu packen und einzurücken. Er sei etwa eine Stunde zu Fuß nachhause gegangen und noch am gleichen Tag nach Mogadischu geflohen. Diese völlig divergierenden Darstellungen sprechen wohl am meisten gegen die Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer den Inhalt des Telefonats sowie der eingegangenen SMS in Mogadischu abweichend wider. Diesbezüglich führte er vor dem BFA aus, dass sich der Anrufer beim Telefonat lediglich nach dem Stand der Dinge erkundigt (Äußerung, dass er „auf eine Meldung gewartet habe“) und als Reaktion auf die Feststellung des Beschwerdeführers, dass dieser nicht mehr in XXXX sei, aufgelegt habe. In der darauffolgenden SMS habe es geheißen, man wisse, dass der Beschwerdeführer in Mogadischu aufhältig sei und man ihn auch dort töten könne. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er indes an, dass der Anrufer bereits beim Telefonat seinerseits festgestellt habe, dass man wisse, wo sich der Beschwerdeführer befinde und man ihn aufsuchen werde. Die anschließende SMS habe keine konkrete Todesdrohung enthalten, sondern die Aufforderung, sich innerhalb von zwei Tagen zu stellen, andernfalls man zu ihm kommen werde. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer den Inhalt des Telefonats sowie der eingegangenen SMS in Mogadischu abweichend wider. Diesbezüglich führte er vor dem BFA aus, dass sich der Anrufer beim Telefonat lediglich nach dem Stand der Dinge erkundigt (Äußerung, dass er „auf eine Meldung gewartet habe“) und als Reaktion auf die Feststellung des Beschwerdeführers, dass dieser nicht mehr in römisch 40 sei, aufgelegt habe. In der darauffolgenden SMS habe es geheißen, man wisse, dass der Beschwerdeführer in Mogadischu aufhältig sei und man ihn auch dort töten könne. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er indes an, dass der Anrufer bereits beim Telefonat seinerseits festgestellt habe, dass man wisse, wo sich der Beschwerdeführer befinde und man ihn aufsuchen werde. Die anschließende SMS habe keine konkrete Todesdrohung enthalten, sondern die Aufforderung, sich innerhalb von zwei Tagen zu stellen, andernfalls man zu ihm kommen werde. Zu den Widersprüchen betreffend die Schilderungen der konkreten Ereignisse durch den Beschwerdeführer kommt zudem, dass nach den Länderberichten direkter Zwang bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet wird, jedenfalls nicht strategisch und nur eingeschränkt oder unter spezifischen Umständen. Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von Al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen. Laut dem Experten Marchal rekrutiert Al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern. Ein Rekrutierungsgesuch richtet Al Shabaab üblicherweise an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Außerdem handelt es sich bei den meisten neuen Rekruten um Kinder, die das Bildungssystem der al Shabaab durchlaufen haben, was wiederum ihre Loyalität zur Gruppe fördert. Das ist gegenständlich nicht der Fall. Nicht nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund, warum es die Al Shabaab gerade auf den Beschwerdeführer als letzten Rekruten abgesehen haben sollte, gebe es – nach eigenen Angaben – doch noch genügend andere Männer in rekrutierungsfähigem Alter in dessen Schulklasse. Auch seine Brüder können scheinbar problemlos (ohne derartige Konfrontationen) in XXXX leben. Im vorliegenden Verfahren sind keinerlei Hinweise dafür hervorgekommen, dass die Al Shabaab ein spezielles Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt haben könnte oder sonst spezifische Umstände vorliegen würden. Dessen diesbezügliche Angabe vor dem BFA, die Al Shabaab habe sich nicht für die anderen, sondern bloß für ihn interessiert, da man bei ihm wisse, dass er Sachen „gut mache“ und „vertrauenswürdig“ sei, wirkt lediglich wie der dürftige Versuch einer Erklärung.Zu den Widersprüchen betreffend die Schilderungen der konkreten Ereignisse durch den Beschwerdeführer kommt zudem, dass nach den Länderberichten direkter Zwang bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet wird, jedenfalls nicht strategisch und nur eingeschränkt oder unter spezifischen Umständen. Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von Al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen. Laut dem Experten Marchal rekrutiert Al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern. Ein Rekrutierungsgesuch richtet Al Shabaab üblicherweise an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Außerdem handelt es sich bei den meisten neuen Rekruten um Kinder, die das Bildungssystem der al Shabaab durchlaufen haben, was wiederum ihre Loyalität zur Gruppe fördert. Das ist gegenständlich nicht der Fall. Nicht nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund, warum es die Al Shabaab gerade auf den Beschwerdeführer als letzten Rekruten abgesehen haben sollte, gebe es – nach eigenen Angaben – doch noch genügend andere Männer in rekrutierungsfähigem Alter in dessen Schulklasse. Auch seine Brüder können scheinbar problemlos (ohne derartige Konfrontationen) in römisch 40 leben. Im vorliegenden Verfahren sind keinerlei Hinweise dafür hervorgekommen, dass die Al Shabaab ein spezielles Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt haben könnte oder sonst spezifische Umstände vorliegen würden. Dessen diesbezügliche Angabe vor dem BFA, die Al Shabaab habe sich nicht für die anderen, sondern bloß für ihn interessiert, da man bei ihm wisse, dass er Sachen „gut mache“ und „vertrauenswürdig“ sei, wirkt lediglich wie der dürftige Versuch einer Erklärung. Diese Länderberichte sind daher im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern, da das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen von Al Shabaab (zumindest teilweise) nicht deren typischen Vorgehen entspricht und er zudem – selbst bei Wahrunterstellung der Gefahr einer Zwangsrekrutierung – spätestens in Mogadischu keiner solchen mehr unterlag. Der Beschwerdeführer erweckte auch im Hinblick auf die in der durchgeführten mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Wahrnehmungen der erkennenden Richterin keinen glaubwürdigen Eindruck bei der Darlegung seiner Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates: Bei der Einvernahme in der Verhandlung kamen die Schilderungen nämlich nicht so, wie sie jemand erzählt, der tatsächlich Erlebtes aus dem Gedächtnis abruft, vielmehr wirkte der Beschwerdeführer insbesondere bei Nachfragen so, als ob er eine oberflächlich plausibel erscheinende Erklärung spontan erfand, die sich dann aber – wie oben in einigen Beispielen dargelegt - wiederholt nicht widerspruchsfrei in die davor abgegebenen Darstellungen einfügen ließ. Der Beschwerdeführer hinterließ so bei diesen Aussagen zu zentralen Punkten seiner Fluchtgeschichte keinen aufrichtigen Eindruck Im Ergebnis geht daher das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete aktuelle Gefahr durch die Al Shabaab glaubhaft zu machen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass allfälligen dem Beschwerdeführer drohenden, nicht asylrelevanten Gefährdungen durch die bereits von der belangten Behörde erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wurde. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. In der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den herangezogenen Länderberichten eingeräumt, wobei diesen nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
§ 3Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,
- Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,
- Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191). Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133).Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133). Auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion kann unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (Hinweis VwGH
- September 2003, 99/20/0126;
- Mai 2004,. 2001/20/0256;
- April 2011, 2008/23/0124, jeweils mwN). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht, zumal die behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers - wie oben in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt - nicht glaubhaft waren. Es liegen sohin keine Umstände vor, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre. Daher ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen bzw. beweiswürdigenden Überlegungen.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen bzw. beweiswürdigenden Überlegungen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W205.2267592.1.00