BDG 1979 den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Helga STEINBÖCK und Mag. Olivia ARO-WAGERER, MSc als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 01.06.2023, Zl. PAD/22/22944/003/AA, betreffend Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Paragraph 14, BDG 1979 den Beschluss gefasst: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
am 09.06.2023 erfolgtem Zustellversuch am 12.06.2023 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. In der Folge wurde dieser Bescheid der Beschwerdeführerin von der Behörde durch persönliche Übernahme am 28.10.2023 erneut zugestellt. Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde vom 21.11.2023 langte am 22.11.2023 bei der Behörde ein.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F BGBl. I Nr. 6/2023, liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.
2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idf BGBl. I Nr. 88/2023, enden
Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 leg.cit.). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 leg.cit.).
Paragraph 32, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, enden
Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
G durch Hinterlegung zugestellt (s. Pkt. II.1.). Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde
GVG begann daher am 12.06.2023 zu laufen und endete mit Ablauf des 10.07.
Paragraph 17, ZustG durch Hinterlegung zugestellt (s. Pkt. römisch zwei.1.). Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG begann daher am 12.06.2023 zu laufen und endete mit Ablauf des 10.07.2023. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 21.11.2023 langte am 22.11.2023 bei der Behörde. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde bereits abgelaufen, weshalb diese entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht rechtzeitig erhoben wurde. Zur seitens der Behörde am 28.10.2023 erfolgten erneuten Zustellung dieses Bescheides ist auf Paragraph 6, ZustG hinzuweisen, wonach die neuerliche Zustellung eines bereits zugestellten Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Beschwerdeführerin den Umstand der verspäteten Erhebung der Beschwerde entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vor (vgl. dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; 29.08.2013, 2013/16/0050). Die Beschwerdeführerin erstattete dazu keine Stellungnahme, welche die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides am 12.06.2023 in Zweifel ziehen würde. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung somit verwehrt (s. z.B. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Beschwerdeführerin den Umstand der verspäteten Erhebung der Beschwerde entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vor vergleiche dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; 29.08.2013, 2013/16/0050). Die Beschwerdeführerin erstattete dazu keine Stellungnahme, welche die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides am 12.06.2023 in Zweifel ziehen würde. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung somit verwehrt (s. z.B. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W246.2287967.1.00
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