RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2024 GeschäftszahlW247 2287360-1 Spruch, W247 2287360-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.04.2024, Zl. W247 2287360-1/4E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER über den Antrag von römisch 40 , geb. am römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.04.2024, Zl. W247 2287360-1/4E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 13.05.2024 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Das angefochtene Erkenntnis ist dem Vollzug zugänglich, da der mj. RW kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG mehr zukommt. Wird keine aufschiebende Wirkung gewährt, droht ihr die Abschiebung in die Russische Föderation, wodurch sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 8 EMRK zu befürchten hat. Der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen gegenüber. Der Vollzug der angefochtenen Entscheidungen wäre für die RW jedoch mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.„Das angefochtene Erkenntnis ist dem Vollzug zugänglich, da der mj. RW kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG mehr zukommt. Wird keine aufschiebende Wirkung gewährt, droht ihr die Abschiebung in die Russische Föderation, wodurch sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 8, EMRK zu befürchten hat. Der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen gegenüber. Der Vollzug der angefochtenen Entscheidungen wäre für die RW jedoch mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Im Rückkehrfall droht der mj. RW eine Trennung von ihrer obsorgeberechtigten Stiefmutter und ihren Geschwistern, mit denen sie bereits seit eineinhalb Jahren in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die RW nennt ihre Stiefmutter inzwischen „Mama“. Darüber hinaus besucht die RW in Österreich die Schule und spricht bereits sehr gut Deutsch. Aufgrund der schweren Erkrankung der Großmutter der RW in Tschetschenien ist diese nicht mehr in der Lage, die Unterstützung des Vaters in der Erziehung und Versorgung die RW betreffend wahrzunehmen und ist auch Vater der RW ist mit der Pflege und Versorgung seiner Mutter ausgelastet. Zur leiblichen Mutter der RW besteht seit der Geburt kein Kontakt. Der sofortige Vollzug der Rückkehrentscheidung würde daher eine Verletzung des Kindeswohls und ihres Rechts aus Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK nach sich ziehen.“Im Rückkehrfall droht der mj. RW eine Trennung von ihrer obsorgeberechtigten Stiefmutter und ihren Geschwistern, mit denen sie bereits seit eineinhalb Jahren in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die RW nennt ihre Stiefmutter inzwischen „Mama“. Darüber hinaus besucht die RW in Österreich die Schule und spricht bereits sehr gut Deutsch. Aufgrund der schweren Erkrankung der Großmutter der RW in Tschetschenien ist diese nicht mehr in der Lage, die Unterstützung des Vaters in der Erziehung und Versorgung die RW betreffend wahrzunehmen und ist auch Vater der RW ist mit der Pflege und Versorgung seiner Mutter ausgelastet. Zur leiblichen Mutter der RW besteht seit der Geburt kein Kontakt. Der sofortige Vollzug der Rückkehrentscheidung würde daher eine Verletzung des Kindeswohls und ihres Rechts aus Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK nach sich ziehen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der Rechtsprechung des VwGH, sowohl bei einer ordentlichen Revision, auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der Rechtsprechung des VwGH, sowohl bei einer ordentlichen Revision, auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470). Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W247.2287360.1.01
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