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{'item': 'W255 2279312-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2024 GeschäftszahlW255 2279312-1 Spruch, W255 2279312-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) hat erstmals im Jahr 2009 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Sie steht seither wiederkehrend mit Unterbrechungen aufgrund von verhältnismäßig kurzen Dienstverhältnissen und Krankengeldbezügen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie war zuletzt von 01.09.2018 bis 22.02.2019 vollversicherungspflichtig beschäftigt und steht seit 11.04.2020 wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. 1.
  3. Am 02.11.2021 wurde zwischen dem AMS XXXX (in der Folge: AMS) und der BF eine verbindliche Betreuungsvereinbarung geschlossen. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die bisherige Bewerbungsstrategie nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung geführt habe, weshalb vereinbart wurde, dass die BF eine Kursmaßnahme zwecks Erwerb der im Alltag notwendigen Sprach- und Grundkompetenzen im Sprechen, Lesen und Schreiben in deutscher Sprache besuchen werde. 1.
  4. Am 02.11.2021 wurde zwischen dem AMS römisch 40 (in der Folge: AMS) und der BF eine verbindliche Betreuungsvereinbarung geschlossen. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die bisherige Bewerbungsstrategie nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung geführt habe, weshalb vereinbart wurde, dass die BF eine Kursmaßnahme zwecks Erwerb der im Alltag notwendigen Sprach- und Grundkompetenzen im Sprechen, Lesen und Schreiben in deutscher Sprache besuchen werde. 1.
  5. Am 29.11.2021 nahm die BF an einem Einstufungstest Deutsch teil. 1.
  6. Ab 17.01.2021 nahm die BF an dem ihr vom AMS zugewiesenen Kurs „ XXXX (Deutschkurs auf A1 Niveau) der XXXX teil.1.
  7. Ab 17.01.2021 nahm die BF an dem ihr vom AMS zugewiesenen Kurs „ römisch 40 (Deutschkurs auf A1 Niveau) der römisch 40 teil. 1.
  8. Am 15.03.2022 wurde die BF von ihrer Trainerin der XXXX schriftlich verwarnt, da sie unentschuldigt nicht erschienen war und über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt. 1.
  9. Am 15.03.2022 wurde die BF von ihrer Trainerin der römisch 40 schriftlich verwarnt, da sie unentschuldigt nicht erschienen war und über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt. 1.
  10. Am 22.03.2022 wurde die BF seitens der XXXX vorzeitig aus dem Deutschkurs ausgeschlossen und dies mit dem aggressiven und störenden Verhalten sowie mangelhafter Mitarbeit der BF begründet. 1.
  11. Am 22.03.2022 wurde die BF seitens der römisch 40 vorzeitig aus dem Deutschkurs ausgeschlossen und dies mit dem aggressiven und störenden Verhalten sowie mangelhafter Mitarbeit der BF begründet. 1.
  12. Am 31.03.2022 wurde die BF vor dem AMS zur Vereitelung des Erfolges einer Nach-(Um-)Schulung niederschriftlich einvernommen. Dort gab sie an, dass ihre Trainerin ihr gesagt hätte, keine schwarzen Menschen zu mögen. Der Kursausschluss sei nicht auf das Verhalten der BF, sondern auf ihre Trainerin zurückzuführen. 1.
  13. Mit einer als Bescheid benannten Erledigung des AMS vom 05.04.2022 wurde ausgesprochen, dass die BF für den Zeitraum vom 22.03.2022 bis zum 02.05.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. 1.
  14. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 20.07.2022, GZ: 2022-0566-9-011931, wurde die unter Punkt 1.
  15. genannte Beschwerde der BF abgewiesen. Dagegen brachte die BF am 03.08.2022 fristgerecht einen Vorlageantrag ein. 1.
  16. Nach Vorlage des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W266 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. 1.
  17. Am 24.11.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihres Rechtsvertreters, eines Vertreters des AMS und einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch durch. Im Zuge der Verhandlung wurden die Trainerin der BF und deren Vorgesetzte sowie vier weitere KursteilnehmerInnen als ZeugInnen einvernommen. 1.
  18. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2023, GZ: W266 2258545-1/21E, wurde die Beschwerde der BF als unzulässig zurückgewiesen. Dies deshalb, da die als Bescheid bezeichnete Erledigung des AMS vom 05.04.2022 weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung, noch auf dem im Akt einliegenden Exemplar eine Amtssignatur, eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei aufgewiesen habe und - da die Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig aufgehoben wurde und auf Verfahren die am
  19. März 2023 beim BVwG anhängig sind, nicht anzuwenden ist - der vom AMS damit intendierte Bescheid als nicht erlassen anzusehen sei (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2015/06/0125; 22.4.2021, Ra 2020/18/0442). Werde ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liege kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/1027; 15.03.2018, Ra 2017/21/0254). 1.
  20. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2023, GZ: W266 2258545-1/21E, wurde die Beschwerde der BF als unzulässig zurückgewiesen. Dies deshalb, da die als Bescheid bezeichnete Erledigung des AMS vom 05.04.2022 weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung, noch auf dem im Akt einliegenden Exemplar eine Amtssignatur, eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei aufgewiesen habe und - da die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, als verfassungswidrig aufgehoben wurde und auf Verfahren die am
  21. März 2023 beim BVwG anhängig sind, nicht anzuwenden ist - der vom AMS damit intendierte Bescheid als nicht erlassen anzusehen sei vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2015/06/0125; 22.4.2021, Ra 2020/18/0442). Werde ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liege kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/1027; 15.03.2018, Ra 2017/21/0254). 1.
  22. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des AMS vom 06.06.2023, SVNR: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 22.03.2022 bis 02.05.2022 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die BF aufgrund ihres Verhaltens aus dem Deutschkurs ausgeschlossen worden sei und den Kurserfolg damit vereitelt habe. 1.
  23. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des AMS vom 06.06.2023, SVNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 22.03.2022 bis 02.05.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die BF aufgrund ihres Verhaltens aus dem Deutschkurs ausgeschlossen worden sei und den Kurserfolg damit vereitelt habe. 1.
  24. Gegen den unter Punkt 1.
  25. genannten Bescheid richtet sich die von der BF am 14.07.2023 fristgerecht erhobene Beschwerde. 1.
  26. Am 11.10.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W237 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. 1.
  27. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.03.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W237 des Bundesverwaltungsgerichts abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 des Bundesverwaltungsgerichts neu zugewiesen. 1.
  28. Am 07.05.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihres Rechtsvertreters, eines Vertreters des AMS und einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch durch. Im Zuge der Verhandlung wurden die Trainerin der BF und deren Vorgesetzte als Zeuginnen einvernommen.
  29. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  30. Feststellungen 2.1.
  31. Die BF ist am XXXX geboren. Sie ist seit 19.07.2021 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. 2.1.
  32. Die BF ist am römisch 40 geboren. Sie ist seit 19.07.2021 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 2.1.
  33. Die BF hat erstmals im Jahr 2009 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Sie steht seither wiederkehrend mit Unterbrechungen aufgrund von verhältnismäßig kurzen Dienstverhältnissen und Krankengeldbezügen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie war zuletzt von 01.09.2018 bis 22.02.2019 vollversicherungspflichtig beschäftigt und steht seit 11.04.2020 wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. 2.1.
  34. Am 02.11.2021 wurde zwischen dem AMS und der BF eine verbindliche Betreuungsvereinbarung geschlossen. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die bisherige Bewerbungsstrategie nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung geführt hat, weshalb vereinbart wurde, dass die BF eine Kursmaßnahme zwecks Erwerb der im Alltag notwendigen Sprach- und Grundkompetenzen im Sprechen, Lesen und Schreiben in deutscher Sprache besuchen wird. 2.1.
  35. Am 29.11.2021 nahm die BF an einem Einstufungstest Deutsch teil. 2.1.
  36. Ab 17.01.2021 nahm die BF an dem ihr vom AMS zugewiesenen Kurs „ XXXX “ der XXXX , einem Deutschkurs auf A1 Niveau, teil.2.1.
  37. Ab 17.01.2021 nahm die BF an dem ihr vom AMS zugewiesenen Kurs „ römisch 40 “ der römisch 40 , einem Deutschkurs auf A1 Niveau, teil. 2.1.
  38. Am 15.03.2022 wurde die BF von ihrer Trainerin der XXXX schriftlich verwarnt, da sie unentschuldigt nicht erschienen war und über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt. 2.1.
  39. Am 15.03.2022 wurde die BF von ihrer Trainerin der römisch 40 schriftlich verwarnt, da sie unentschuldigt nicht erschienen war und über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.
  40. Am 22.03.2022 wurde die BF seitens der XXXX vorzeitig aus dem Deutschkurs ausgeschlossen. Grund für den Ausschluss war das aggressive und störende Verhalten der BF gegenüber der Trainerin und der Projektleiterin sowie die mangelhafte Mitarbeit der BF während dem Deutschkurs. Die BF kündigte unter anderem gegenüber ihrer Trainerin an, diese „fertig machen“ zu wollen und erhob wiederholt in unangebrachter lauter und aggressiver Weise ihre Stimme gegen die Trainerin. Auch gegenüber der Projektleiterin verhielt sich die BF aggressiv und verweigerte eine normale Gesprächsbasis.2.1.
  41. Am 22.03.2022 wurde die BF seitens der römisch 40 vorzeitig aus dem Deutschkurs ausgeschlossen. Grund für den Ausschluss war das aggressive und störende Verhalten der BF gegenüber der Trainerin und der Projektleiterin sowie die mangelhafte Mitarbeit der BF während dem Deutschkurs. Die BF kündigte unter anderem gegenüber ihrer Trainerin an, diese „fertig machen“ zu wollen und erhob wiederholt in unangebrachter lauter und aggressiver Weise ihre Stimme gegen die Trainerin. Auch gegenüber der Projektleiterin verhielt sich die BF aggressiv und verweigerte eine normale Gesprächsbasis. 2.1.
  42. Am 31.03.2022 wurde die BF vor dem AMS zur Vereitelung des Erfolges einer Nach-(Um-)Schulung niederschriftlich einvernommen. 2.1.
  43. Die BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt. 2.1.
  44. Die BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.
  45. Mit Bescheid des AMS vom 06.06.2023, SVNR: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 22.03.2022 bis 02.05.2022 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat. 2.1.
  46. Mit Bescheid des AMS vom 06.06.2023, SVNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 22.03.2022 bis 02.05.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.
  47. Die BF brachte am 14.07.2023 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
  48. genannten Bescheid ein. 2.
  49. Beweiswürdigung 2.2.
  50. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ: W255 2279312-1 sowie der Einsichtnahme in den seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ: W266 2258545-1 geführten Verfahrensakt. 2.2.
  51. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  52. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  53. Die Feststellung hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) ergibt sich aus der im Akt einliegenden Betrauungsvereinbarung vom 02.11.
  54. 2.2.
  55. Die Teilnahme am Einstufungstest (Punkt 2.1.4.) ergibt sich aus dem Einladungsschreiben des AMS vom 02.11.2021 für den Einstufungstest Deutsch sowie den Angaben der Trainerin in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 24.11.2022 und 07.05.2024, denen zu entnehmen ist, dass die BF aufgrund ihres dortigen Abschneidens dem Deutschkurs auf A1 Niveau zugebucht wurde. 2.2.
  56. Es ist unstrittig, dass die BF ab 17.01.2021 an dem ihr zugewiesenen Deutschkurs teilgenommen hat (Punkt 2.1.5.). 2.2.
  57. Die Feststellung hinsichtlich der Verwarnung (Punkt 2.1.6.) stützt sich auf die als Kopie im Akt einliegende schriftliche Verwarnung vom 15.03.2022 sowie die damit übereinstimmenden Angaben der Trainerin der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 07.05.
  58. 2.2.
  59. Es ist unstrittig, dass die BF am 22.03.2022 aus dem Deutschkurs ausgeschlossen wurde. Zu den Feststellungen zum Grund des Ausschlusses und dem Verhalten der BF (Punkt 2.1.7.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Die Trainerin, die den Deutschkurs der BF geleitet hat, Frau Mag. XXXX , ist seit acht Jahren als Trainerin („Deutsch-Lehrerin“) bei der XXXX tätig. Sieben Jahre davon arbeitete sie unter der Führung der Projektleiterin Frau XXXX . Sowohl die Trainerin als auch die Projektleiterin haben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen seriösen und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Sie haben beide im Verfahren vor dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht sowohl mündlich als auch schriftlich übereinstimmende und nachvollziehbare Angaben im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Deutschkurs und das dortige Verhalten der BF getätigt.Die Trainerin, die den Deutschkurs der BF geleitet hat, Frau Mag. römisch 40 , ist seit acht Jahren als Trainerin („Deutsch-Lehrerin“) bei der römisch 40 tätig. Sieben Jahre davon arbeitete sie unter der Führung der Projektleiterin Frau römisch 40 . Sowohl die Trainerin als auch die Projektleiterin haben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen seriösen und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Sie haben beide im Verfahren vor dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht sowohl mündlich als auch schriftlich übereinstimmende und nachvollziehbare Angaben im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Deutschkurs und das dortige Verhalten der BF getätigt. Die Projektleiterin gab an, seit sieben Jahren die unmittelbare Vorgesetzte der BF zu sein. Sie konnte sich – vor dem verfahrensgegenständlichen Fall der BF – an keinen Fall erinnern, in dem sich die Trainerin ihr gegenüber je für den Ausschluss einer Teilnehmerin aus einem Deutschkurs ausgesprochen hätte. , Die Projektleiterin gab an, seit sieben Jahren die unmittelbare Vorgesetzte der BF zu sein. Sie konnte sich – vor dem verfahrensgegenständlichen Fall der BF – an keinen Fall erinnern, in dem sich die Trainerin ihr gegenüber je für den Ausschluss einer Teilnehmerin aus einem Deutschkurs ausgesprochen hätte. Die Trainerin wurde von allen vier ZeugInnen, die denselben Kurs wie die BF besucht haben, übereinstimmend ausschließlich positiv dargestellt, als höflich, unterstützend und respektvoll. Keine der einvernommenen ZeugInnen hatte auch nur ansatzweise Wahrnehmungen dazu, dass sich die Trainerin gegenüber der BF schlecht/negativ/falsch verhalten hätte. Insbesondere hat keiner der befragen ZeugInnen bestätigt, dass sich die Trainerin negativ über „Schwarze“ geäußert hätte. Auch der Projektleiterin und unmittelbaren Vorgesetzten der BF ist in Vergangenheit nie ansatzweise zu Ohren gekommen, dass sich die BF negativ über „Schwarze“ geäußert hätte. Die Projektleiterin hat in ihren schriftlichen Rückmeldungen an das AMS, ihrer dortigen Zeugeneinvernahme sowie den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 24.11.2022 und 07.05.2024 übereinstimmend, glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie sich die BF während des Kurses verhalten hat. So sei die BF – zusammengefasst – von Anfang an nicht motiviert gewesen, öfters zu spät gekommen, habe unentschuldigte Fehlstunden aufgewiesen, habe Hausaufgaben öfters nicht gemacht, habe die anderen KursteilnehmerInnen verwirrt und sich wiederholt im Ton gegenüber der Trainerin vergriffen und ihr gedroht sie fertig zu machen. Aufgrund ihres in negativer Hinsicht auffälligen Verhaltens sei die BF auch bei KollegInnen der Arbeitsvermittlung und im Sekretariat in negativer Hinsicht in Erinnerung geblieben. Von zwei der vier als ZeugInnen befragten KursteilnehmerInnen wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht damit übereinstimmend vorgebracht, dass sich die BF gegenüber der Trainerin falsch verhalten hätte. Die Zeugin XXXX gab in der Verhandlung vom 24.11.2022 an, dass die BF mit der Trainerin geschrien und sich respektlos gegenüber der Trainerin verhalten habe. Der Zeuge XXXX gab in der Verhandlung vom 24.11.2022 an, dass die BF im Deutschkurs impulsiv gewesen sei, mit erhobener Stimme zur Trainerin gesprochen und sich dieser gegenüber falsch verhalten habe.Von zwei der vier als ZeugInnen befragten KursteilnehmerInnen wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht damit übereinstimmend vorgebracht, dass sich die BF gegenüber der Trainerin falsch verhalten hätte. Die Zeugin römisch 40 gab in der Verhandlung vom 24.11.2022 an, dass die BF mit der Trainerin geschrien und sich respektlos gegenüber der Trainerin verhalten habe. Der Zeuge römisch 40 gab in der Verhandlung vom 24.11.2022 an, dass die BF im Deutschkurs impulsiv gewesen sei, mit erhobener Stimme zur Trainerin gesprochen und sich dieser gegenüber falsch verhalten habe. Diese Wahrnehmungen und Schilderungen des Verhaltens der BF werden auch durch die glaubhaften Aussagen der Projektleiterin bestätigt. Diese gab unter anderem an, dass sie am 22.03.2023 vor dem Kursausschluss der BF ein normales sachliches Gespräch mit dieser führen habe wollen, ein solches mit der BF aber nicht möglich gewesen sei, da diese die Projektleiterin ständig unterbrochen, ihr nicht zugehört und über die Trainerin geschimpft habe. Das Vorbringen der Trainerin zum Verhalten der BF im Hinblick auf deren Mitarbeit im Kurs wird auch durch den Umstand bestätigt, dass die BF bei einem „Vor-Test“ so schlecht abgeschnitten hat, dass sie mangels Erfolgschancen nicht zur eigentlichen Deutsch-Prüfung antreten durfte. Dies wurde von der BF selbst bestätigt. Im Unterschied zu den übereinstimmenden, glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Trainerin, Projektleiterin und der vier ZeugInnen, hat sich die BF in Widersprüche verstrickt, nicht nachvollziehbare und teils nachweislich falsche Angaben getätigt. Angenommen sie wäre – wie von ihr behauptet – immer fröhlich mit einem Lächeln im Kurs erschienen, ist nicht nachvollziehbar, warum mehrere Personen unabhängig voneinander Gegenteiliges berichten und es aufgrund der Eskalation zu einem Kursausschluss der BF kommt. Wenn die BF behauptet, nie eine schriftliche Verwarnung erhalten zu haben, wurde dies durch die Vorlage einer Kopie der Verwarnung widerlegt. Angenommen die BF hätte – wie von ihr behauptet – motiviert und ernsthaft bemüht am Deutschkurs auf A1 Niveau teilgenommen, wäre nicht nachvollziehbar, warum sie trotz dieser Motivation und ernsthaftem Bemühen und unter Berücksichtigung ihres knapp 20jährigen Aufenthalts in Österreich bereits beim „VorTest“ eines Kurses auf A1 Niveau derart schlecht abschneidet, dass sie mangels Erfolgsaussichten gar nicht zur eigentlichen Prüfung zugelassen wird. Die BF hat nach dem verfahrensgegenständlichen Deutschkurs weitere Deutschkurse besucht. Auch aus den diesbezüglichen „Ergebnisberichten Deutsch“, die von den jeweiligen (unterschiedlichen) Trainerinnen erstellt wurden, ist zu entnehmen, dass die BF keineswegs eine nachhaltige Motivation und Bemühen an den Tag legt. Im „Ergebnisbericht Deutsch“ vom 13.03.2023 wurde vermerkt, dass die BF aufgrund ihrer „geringen Lernmotivation“ nicht zur Prüfung angetreten ist. Die BF „bemüht sich selten, die Sprache zu erlernen. Sie macht nicht immer die Hausaufgaben und macht im Unterricht meistens nur dann mit, wenn sie dazu aufgefordert wird. [...] Zudem beschäftigt sie sich oft während der Unterrichtszeit mit ihrem Handy. [...]“. Im „Ergebnisbericht Deutsch“ vom 21.08.2023 wurde vermerkt, dass die BF mangels Erreichen des Lernziels nicht zur Prüfung angetreten ist und erwähnt, dass die BF „durch ihr Handy oft abgelenkt [war]. Nicht immer schaffte sie es, sich im Unterricht zu konzentrieren. [...]“. 2.2.
  60. Es ist unstrittig, dass die BF am 31.03.2022 zur Vereitelung des Erfolges einer Nach-(Um-)Schulung niederschriftlich einvernommen wurde (Punkt 2.1.8.). 2.2.
  61. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.9.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. Sie ergibt sich ua aus der Betreuungsvereinbarung der BF, der Verwarnung der BF sowie dem Umstand, dass die BF bereits seit 2009 wiederholt regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und ihr ihre Pflicht zur Mitwirkung an Kurs und Schulungsmaßnahmen sehr gut bekannt ist.2.2.
  62. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.9.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. Sie ergibt sich ua aus der Betreuungsvereinbarung der BF, der Verwarnung der BF sowie dem Umstand, dass die BF bereits seit 2009 wiederholt regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und ihr ihre Pflicht zur Mitwirkung an Kurs und Schulungsmaßnahmen sehr gut bekannt ist. 2.2.
  63. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides (Punkt 2.1.10.) sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.11.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  64. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  65. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,Paragraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person,
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder,
  2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder,
  3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder,
  4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 2.3.
  2. Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
  3. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.2.
  4. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln versucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln versucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, liegt hierbei nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt und wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das AMS das Ergebnis seines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (VwGH 18.10.2000, Zl. 99/08/0027). 2.3.2.
  5. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen, setzt voraus, dass eine wirksame Zuweisung an des Arbeitslosen erfolgt ist. Ohne konkrete Zuweisung kommt eine Vereitelung schon begrifflich nicht in Betracht, zumal das Gesetz – anders als bei sich bietenden Arbeitsgelegenheiten – den Arbeitslosen nicht dazu verpflichtet, von sich aus sich bietende Gelegenheiten zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen wahrzunehmen (VwGH 23.02.2000, Zl. 98/08/0220).2.3.2.
  6. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen, setzt voraus, dass eine wirksame Zuweisung an des Arbeitslosen erfolgt ist. Ohne konkrete Zuweisung kommt eine Vereitelung schon begrifflich nicht in Betracht, zumal das Gesetz – anders als bei sich bietenden Arbeitsgelegenheiten – den Arbeitslosen nicht dazu verpflichtet, von sich aus sich bietende Gelegenheiten zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen wahrzunehmen (VwGH 23.02.2000, Zl. 98/08/0220). Im gegenständlichen Fall liegt eine wirksame Zuweisung vor. 2.3.2.
  7. Unter Vereitelung versteht man ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um-)schulungs– oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen. Den oben getroffenen Feststellungen und beweiswürdigenden Darlegungen folgend wurde die BF aufgrund ihres störenden und aggressiven Verhaltens sowie der mangelnden Mitarbeiter vorzeitig aus dem Deutschkurs ausgeschlossen. Dadurch hat sie den Erfolg der Maßnahme zunichte gemacht. 2.3.2.
  8. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des „wichtigen Grundes“ in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien – in Bezug auf die Maßnahme – ermöglicht hat.2.3.2.
  9. In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des „wichtigen Grundes“ in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG eine nicht auf die Fälle des Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien – in Bezug auf die Maßnahme – ermöglicht hat. Im gegenständlichen Fall liegt kein wichtiger Grund vor, der die BF berechtigt hätte, ein derart aggressives und störendes Verhalten bzw. eine mangelhafte Mitwirkung am Deutschkurs an den Tag zu legen. In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 nicht auszugehen ist.In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nicht auszugehen ist. 2.3.2.
  10. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.2.
  11. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2279312.1.00

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