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{'item': 'W265 2277146-1'}

Obsah (6)Art. 133§§ 1b§§ 21§ 24§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2024 GeschäftszahlW265 2277146-1 Spruch, W265 2277146-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.01.2022 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz (ISchG). Er brachte darin im Wesentlichen vor, dass er einen Tag nach der am 27.07.2021 verabreichten Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer (gegen Covid-19) eine Gehirnblutung und Folgeerkrankungen aufgetreten seien. Dem Antrag legte er einen Auszug seines Impfasses und ärztliche Atteste bzw. medizinische Unterlagen in Kopie bei.
  2. Mit Schreiben vom 14.03.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer vorgenommenen COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht habe.
  3. Mit Schreiben vom 14.03.2022 bestätigte die belangte Behörde den Erhalt des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz.
  4. Mit Schreiben vom 14.03.2022 ersuchte die belangte Behörde die Niederösterreichische Gesundheitskasse um Bekanntgabe aller Erkrankungen und Krankenhausaufenthalte innerhalb der letzten 5 Jahre (mit Angabe der jeweiligen Diagnose) des Beschwerdeführers, soweit er bei dieser Kasse versichert (gewesen) sei.
  5. Nach Einholung sämtlicher medizinsicher Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.03.2023 eingeholt. In seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 04.04.2023, vidiert am18.04.2023, führte der Gutachter Folgendes aus: Angaben des Antragsstellers, Anamnese, Verlauf: Am 27.07.2021 unterzog sich der Antragsteller der zweiten Coronaimpfung (Impfstoff: Comirnaty@, BioNTech/Pfizer"). Tags darauf sei es aus dem Schlaf heraus zu plötzlichen massiven Kopfschmerzen mit Übelkeit und Erbrechen gekommen, zum Harnverlust, und die Beine seien komplett taub gewesen. Er sei mit dem Notarzthubschrauber bei vollem Bewusstsein ins Krankenhaus XXXX gebracht worden, wo die Diagnose einer Subarachnoidalblutung Hunt und Hess II bei Arteria communicans anterior Aneurysma gestellt wurde. Nach einer neurochirurgischen Intervention sei er dann insgesamt 25 Tage auf der Intensiv gelegen, als Komplikationen trat ein Psoasabszess, eine Staphylokokkensepsis und ein kleiner Schlaganfall auf. Er sei dann ins Krankenhaus XXXX transferiert worden und am
  6. September 2021 nach Hause gekommen. Er sei anschließend ca. 1 Monat XXXX zur Rehabilitation gestanden. Lähmungen hätten keine bestanden, er habe aber Probleme mit dem Gleichgewicht gehabt, insbesondere bei höheren Lagen. Es habe auch aufgrund des langen Intensivaufenthaltes ein ausgeprägter Muskelschwund vorgelegen.Am 27.07.2021 unterzog sich der Antragsteller der zweiten Coronaimpfung (Impfstoff: Comirnaty@, BioNTech/Pfizer"). Tags darauf sei es aus dem Schlaf heraus zu plötzlichen massiven Kopfschmerzen mit Übelkeit und Erbrechen gekommen, zum Harnverlust, und die Beine seien komplett taub gewesen. Er sei mit dem Notarzthubschrauber bei vollem Bewusstsein ins Krankenhaus römisch 40 gebracht worden, wo die Diagnose einer Subarachnoidalblutung Hunt und Hess römisch zwei bei Arteria communicans anterior Aneurysma gestellt wurde. Nach einer neurochirurgischen Intervention sei er dann insgesamt 25 Tage auf der Intensiv gelegen, als Komplikationen trat ein Psoasabszess, eine Staphylokokkensepsis und ein kleiner Schlaganfall auf. Er sei dann ins Krankenhaus römisch 40 transferiert worden und am
  7. September 2021 nach Hause gekommen. Er sei anschließend ca. 1 Monat römisch 40 zur Rehabilitation gestanden. Lähmungen hätten keine bestanden, er habe aber Probleme mit dem Gleichgewicht gehabt, insbesondere bei höheren Lagen. Es habe auch aufgrund des langen Intensivaufenthaltes ein ausgeprägter Muskelschwund vorgelegen. Sozialanamnese: 40-jähriger Antragsteller, in Lebensgemeinschaft, kinderlos. Schulbildung: 4 Klassen Volksschule, 4 Klassen Hauptschule, Abschluss einer Maurerlehre. Abschluss einer Prüfung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter, Gastrokonzession, Bio Kontrolle. Er sei derzeit Landwirt, im Krankenstand, Führerschein vorhanden, Auto wird gelenkt. Aktuelle Beschwerden: Aktuell leide er nach wie vor an Kopfschmerzen frontal mittig, diese würden bis nach hinten ziehen und wetterabhängig sein. Er leide weiter an einer Sakroiliitis, die Entzündungswerte seien nach wie vor hoch. Die Beschwerden strahlen in den linken Fuß aus, da die Nerven gereizt sind. Auch das Merken sei nicht wirklich besser geworden, das Rechnen ginge ganz gut, aber bei weitem nicht wie frühen Er benötige jetzt oft einen Taschenrechner. Sehr selten würden ihm auch noch Sachen aus der Hand fallen. Derzeitige Medikamente: Keine Liste, „nur mehr" Seractil und Protonenpumpenhemmer. Befunde: Ambulanzkarte des Krankenhauses XXXX interdisziplinäre Aufnahmestation – vom 28.
  8. 2021: Diagnosen: SAB Hunt und Hess II bei Arteria communicans anterior AneurysmaAmbulanzkarte des Krankenhauses römisch 40 interdisziplinäre Aufnahmestation – vom 28.
  9. 2021: Diagnosen: SAB Hunt und Hess römisch zwei bei Arteria communicans anterior Aneurysma Covid Screening Krankenhaus XXXX vom 28.07.2021: NegativCovid Screening Krankenhaus römisch 40 vom 28.07.2021: Negativ Labor-Kumulationsbefund vom 28.07.2021: Normale Thrombozytenzahl. EKG vom 28.10.2021 Entlassungsbefund Krankenhaus XXXX Neurochirurgie vom 10.09.2021: Diagnosen:Entlassungsbefund Krankenhaus römisch 40 Neurochirurgie vom 10.09.2021: Diagnosen: Aneurysma des Ramus communicans anterior mit SAB Hunt und Hess II und Aneurysma Coiling am 28.7.2021, akute Hydrozephalus-EVD bis 16.8.2021, Vasospasmus - Spasmolyse am 9.8., 10.
  10. und 15.8.2021 mit kleinem Infarkt im Capsula interna Bereich rechts, transienter Diabetes insipidus. Salkroiliitis links mit kleinem Psoasabszess links.Aneurysma des Ramus communicans anterior mit SAB Hunt und Hess römisch zwei und Aneurysma Coiling am 28.7.2021, akute Hydrozephalus-EVD bis 16.8.2021, Vasospasmus - Spasmolyse am 9.8., 10.
  11. und 15.8.2021 mit kleinem Infarkt im Capsula interna Bereich rechts, transienter Diabetes insipidus. Salkroiliitis links mit kleinem Psoasabszess links. Entlassungsbefund Krankenhaus XXXX vom 16.08.2021: Diagnosen: Sakroiliitis links und Z.n. kleinem Ileopsoasabszess links unter laufender Antibiose. Sonst bekannten Diagnosen. Nebenbefunde: Anamnestisch Zn. Diskusprolaps L2/3 und L4/5, Zn. offener Unterkieferfraktur rechts mit Verplattung und späterer Metallentfernung im Rahmen eines Verkehrsunfalls im Alter von 16 Jahren, extraventrikuläre Drainage vom 28
  12. bis 16.8.2021, Z.n. CT gezielter Blockade der Nervenwurzel S1 links am 24.8.2021.Entlassungsbefund Krankenhaus römisch 40 vom 16.08.2021: Diagnosen: Sakroiliitis links und Z.n. kleinem Ileopsoasabszess links unter laufender Antibiose. Sonst bekannten Diagnosen. Nebenbefunde: Anamnestisch Zn. Diskusprolaps L2/3 und L4/5, Zn. offener Unterkieferfraktur rechts mit Verplattung und späterer Metallentfernung im Rahmen eines Verkehrsunfalls im Alter von 16 Jahren, extraventrikuläre Drainage vom 28
  13. bis 16.8.2021, Z.n. CT gezielter Blockade der Nervenwurzel S1 links am 24.8.
  14. Auszug aus der Krankenakte des Gemeindearztes vom 03.10.2018 bis 18.2.
  15. Eintragung 10.2.2022: zurück von Rehabilitation; Gleichgewicht und Schwindel gebessert. Gehstrecke ca. 5 km verlängert. Entlassungsbefund Rehabilitationszentrum XXXX vom 1.2.2022: Diagnosen: Subarachnoidalblutung aus einem Aneurysma des Ramus communicans anterior Hunt und Hess Il am 28.07.2021(I 69.0), Z.n. Aneurysma Coiling; Z.n. Hydrocephalus und EVD bis 16.8.2021, Z.n. Vasospasmus und Spasmolyse. Z.n. kleinem Instult im Bereich der Capsula interna rechts bei Vasospasmus. Z.n. Sakroiliitis links mit kleinem Ileopsoasabszess links bei Z.n. CT-gezielter Blockade Nervenwurzel SI links 08/
  16. Z.n. transienten Diabetes insipidus. Anamnestisch Z.n. Diskusprolaps L2/3 und L4/
  17. Z.n. VU mit offener Unterkieferfraktur rechts mit Verplattung Metallentfernung, Schädelhirntrauma (im Alter von 16 Jahren), Z.n. Nikotinabusus bis 2019.Entlassungsbefund Rehabilitationszentrum römisch 40 vom 1.2.2022: Diagnosen: Subarachnoidalblutung aus einem Aneurysma des Ramus communicans anterior Hunt und Hess römisch eins l am 28.07.2021(römisch eins 69.0), Z.n. Aneurysma Coiling; Z.n. Hydrocephalus und EVD bis 16.8.2021, Z.n. Vasospasmus und Spasmolyse. Z.n. kleinem Instult im Bereich der Capsula interna rechts bei Vasospasmus. Z.n. Sakroiliitis links mit kleinem Ileopsoasabszess links bei Z.n. CT-gezielter Blockade Nervenwurzel SI links 08 aus 2021,. Z.n. transienten Diabetes insipidus. Anamnestisch Z.n. Diskusprolaps L2/3 und L4/
  18. Z.n. VU mit offener Unterkieferfraktur rechts mit Verplattung Metallentfernung, Schädelhirntrauma (im Alter von 16 Jahren), Z.n. Nikotinabusus bis
  19. Gesamteindruck: 40-jähriger Antragsteller in gutem AZ und EZ 195 cm groß und 117 kg schwer, kommt sauber und adäquat gekleidet, pünktlich ohne Begleitung zur Untersuchung, keine Einschränkung der Mobilität. Harn: unauffällig. Stuhl: Neigung zu Durchfall „durch die Medikamente". Nikotin und Alkohol: negiert. Neurologischer Status: Caput / Collum Kein Klopf- od. Druckschmerz, HNA frei. Aktive und passive Bewegl. der HWS nicht maßgeblich eingeschränkt. Sternogleidomastoideus kräftig. Kein Meningismus. Blande Narbe. Hirnnerven: lt. Angabe keine Geruchs- und Geschmacksstörung, keine Hör- oder Sehstörung. Normale Lidsymmetrie bei ungestörtem Lidschluss. Bulbi- und Pupillomotorik: seitengleich bds ungestört, konjugiert. Angabe von DB bei rascher Kopfdrehung nach links, Status normal, kein Nystagmus. GF grob fingerperimetrisch unauffällig. Sensibilität in allen 3 Ebenen ungestört. VII bds kräftig, geringe Asymmetrie beim Lächeln. Keine Schluckstörung. Zungenbeweglichkeit kräftig, Gaumensegel seitengleich bei Phonation gehoben. PMR und Schablonen negativ.Hirnnerven: lt. Angabe keine Geruchs- und Geschmacksstörung, keine Hör- oder Sehstörung. Normale Lidsymmetrie bei ungestörtem Lidschluss. Bulbi- und Pupillomotorik: seitengleich bds ungestört, konjugiert. Angabe von DB bei rascher Kopfdrehung nach links, Status normal, kein Nystagmus. GF grob fingerperimetrisch unauffällig. Sensibilität in allen 3 Ebenen ungestört. römisch sieben bds kräftig, geringe Asymmetrie beim Lächeln. Keine Schluckstörung. Zungenbeweglichkeit kräftig, Gaumensegel seitengleich bei Phonation gehoben. PMR und Schablonen negativ. Obere Extremität: Tonus und Trophik der Muskulatur bds normal, aktive und passive Beweglichkeit der Gelenke frei. Grobe Kraft und Feinmotorik seitengleich, Sens: ungestört angegeben. MER bds mittellebhaft bei negativen Pyramidenbahnzeichen. Stamm/Wirbelsäule: Normale Beweglichkeit bei kräftiger paravertebraler Muskulatur. Sensibilität ungestört. Untere Extremität: Tonus und Trophik der Muskulatur bds normal, aktive und passive Beweglichkeit der Gelenke frei. Grobe Kraft und Feinmotorik bds normal, Sens: Angabe einer Hypästhesie links. MER bds fehlend bei negativen Pyramidenbahnzeichen. Koordination: Keine Tremores. Im AVV kein Pronieren oder Absinken, FNV bds zielsicher, keine Dysmetrie, Eudiadochokinese. Stand/Gang: AS kommt frei gehend zur Untersuchung, das Gangbild flott und sicher, Zehen- und Fersengang seitengleich möglich. Im Romberg kein Abweichen. Sprache/Sprechen: Unauffällige Spontan- u. Konversationssprache, kein Hinweis auf Dysphonie, Dysarthrie oder Dysphasie. Harn/Stuhl: Neigung zu Durchfall, keine Inkontinenz Psychopathologischer Status: Der AS ist bewusstseinsklar, örtlich, zeitlich, situativ und zur Person orientiert. Der Gedankengang inhaltlich und formal geordnet. Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration im Normbereich, Umstellbarkeit und Psychomotorik normal. Kein Hinweis auf kognitives Defizit, Gedächtnis- und Merkfähigkeitsfunktionen im Bereich der Norm. Keine Ermüdbarkeit. Stimmungslage durch die Ereignisse irritiert, Affekte im neg. Bereich, modulationsfähig. Kein Hinweis auf Verdeutlichungsneigung. Kein Hinweis für produktive Symptomatik, keine Zwangsstörung oder Phobie zu erheben. Keine Suizidalität. Biorhythmus ungestört. Zusammenfassung: Der Antragsteller erhielt am 27.07.2021 die zweite Coronaimpfung (Impfstoff: Comirnaty@, BioNTech/Pfizer"), Am nächsten Morgen kam es zum Auftreten von heftigsten Kopfschmerzen mit in weiterer Folge Diagnose einer Subarachnoidalblutung bei Ruptur eines Aneurysmas im Bereich der Arteria communicans anterior des Gehirns. Erfolgreiche neurochirurgische Intervention (Coiling) des Aneurysmas sowie Intensivaufenthalt von über 3 Wochen mit der Notwendigkeit eines passageren externen Ventrikelshunts aufgrund eines Hydrocephalus und intensive Therapie der Vasospasmen (Verkrampfung der lokalen Gefäßmuskulatur). Im Rahmen des stationären Aufenthaltes CT-gezielte Blockade der Nervenwurzel S1 links am 24.8.2021 mit Entwicklung eines kleinen Ileopsoasabszesses und einer Sakroiliitis links. Bezüglich der Subarachnoidalblutung ist es beim Antragsteller zu einem hervorragenden Outcome mit sehr guter Remission der klinischen Symptomatik gekommen. Keine Lähmungserscheinungen, keine maßgeblichen Einschränkungen bezüglich des Gleichgewichts und der Koordination sowie lediglich sehr diskrete subjektive Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit. Sowohl das Aneurysma im Bereich der Arterie communicans anterior, als auch die Ruptur und die dadurch bedingte Subarachnoidalblutung stehen in keinem primären oder sekundären kausalen Zusammenhang mit der Covid-Impfung am 27.07.
  20. Das Aneurysma ist vorbestehend zu betrachten, eine sichere Ursache der Ruptur ist nicht zuordenbar. Die nach wie beklagten Beschwerden im Bereich des Steißbeines bzw. im Bereich des linken Beines sind auf degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule zurückzuführen bzw. als Ileopsoasabszess mit Beteiligung des Sakroiliakalgelenkes im Rahmen einer CT-gezielten Infiltration zur Schmerzlinderung zu sehen. Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen der gegenständlichen Impfung und dem Auftreten einer Aneurysmaruptur bzw Subarachnoidalbutung. Diagnosen: Subarachnoidalblutung aus einem Aneurysma des Ramus communicans anterior (Hunt und Hess Il) am 28.07.2021 (I 69.0), Z.n. Aneurysma-Coiling, Z.n. Hydrocephalus und externen Ventrikelshunt bis 16.8.2021, Z.n. Vasospasmus und Spasmolyse. Z.n. kleinem Insult im Bereich der Capsula interna rechts bei Vasospasmus, Z.n. transienten Diabetes insipidus.Subarachnoidalblutung aus einem Aneurysma des Ramus communicans anterior (Hunt und Hess römisch eins l) am 28.07.2021 (römisch eins 69.0), Z.n. Aneurysma-Coiling, Z.n. Hydrocephalus und externen Ventrikelshunt bis 16.8.2021, Z.n. Vasospasmus und Spasmolyse. Z.n. kleinem Insult im Bereich der Capsula interna rechts bei Vasospasmus, Z.n. transienten Diabetes insipidus. bestehen noch weitere Diagnosen: Z.n. Sakroiliitis links mit kleinem lleopsoasabszess links bei Z.n. CT-gezielter Blockade Nervenwurzel S1 links 08/2021.Z.n. Sakroiliitis links mit kleinem lleopsoasabszess links bei Z.n. CT-gezielter Blockade Nervenwurzel S1 links 08 aus 2021,. Anamnestisch Z.n. Diskusprolaps L2/3 und L4/5, Z.n. VU mit offener Unterkieferfraktur rechts mit Verplattung Metaltentfernung, Schädelhirntrauma (im Alter von 16 Jahren) Z.n. Nikotinabusus bis 2019 COPD IICOPD römisch zwei Ergebnis/Kausalität: 1.) Welchem Krankheitsbild bzw. welche Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Das Krankheitsbild entspricht einer Ruptur (Zerreißung) eines vorbestehenden Aneurysmas (Ausweitung) eines Gehirngefäßes mit dadurch folgender Blutung in den Subarachnoidalraum des Gehirns (Subarachnoidalblutung = SAB). Die SAB ist eine Blutung zwischen der Hirnhaut (Arachnoidea) und der inneren Hirnhaut (Pia Mater, weiche Hirnhaut). Platzt hier ein Gefäß, breitet sich das Blut im Subarachnoidalraum aus und drückt von außen auf das Gehirn, im Gehirn selbst liegt keine Blutung vor. Es ist davon auszugehern, dass etwa 1 bis 5 Prozent der Bevölkerung im Laufe des Lebens ein Hirnarterienaneurysma entwickeln. Das Risiko einer Blutung aus einem Aneurysma ist abhängig von dessen Lage, der Größe und der Konfiguration. Bei großen und unregelmäßig konfigurierten Aneurysmen beträgt die Wahrscheinlichkeit einer Ruptur bis zu über 6% pro Jahr. Aneurysmen entstehen zumeist im Laufe des Lebens infolge vorbestehender struktureller Wandschwächen insbesondere an den Aufzweigungen der Hirnarterien. Selten können sie auch im Rahmen von allgemeinen Gefäß- oder Bindegewebserkrankungen, als Folge von schweren Infektionen oder als Traumafolge auftreten. Darüber hinaus wird nicht nur die Bildung, sondern auch das Wachstum und somit schließlich die Ruptur von anderen Faktoren, z.B. auch das Rauchen ungünstig beeinflusst. Ob ein Aneurysma platzt, hängt von einer Vielzahl von Einzelfaktoren ab. Es ist vorstellbar, dass erhöhter Blutdruck oder kurzzeitige Blutdruckspitzen bei schwerer körperlicher Anstrengung eine Blutung auslösen können. Ein relevanter Anteil von Aneurysmarupturen ereignet sich jedoch im Schlaf, so dass davon auszugehen ist, dass durch Vermeidung von Anstrengung eine Blutung letztlich nicht vermieden werden kann. Insbesondere die Schwere der Auswirkungen kann von "blutverdünnenden" Medikamenten negativ beeinflusst werden. Wenn ein Aneurysma platzt, kommt es zu einem Blutaustritt in den Raum um das Gehirn, einer sog. Subarchnoidalblutung (SAB). Abhängig von Blutmenge und Verteilung können starke Kopfschmerzen für mehrere Tage, Übelkeit und Erbrechen, Schläfrigkeit oder sogar ein Koma ausgelöst werden. Aufgrund der Komplikationen durch das Eindringen von Blut in den subarachnoidalen Raum (neben den mechanischen Komponenten Auftreten von Spasmen der Gehirngefäße mit hochgradiger Gefahr der Entwicklung von Schlaganfällen bzw. Durchblutungsstörungen in anderen Gebieten des Gehirns, Liquorabflußstörung, Hirnödem) sind oft Aufenthalte an spezialisierten Intensivstationen erforderlich. Zusammen genommen versterben nach wie vor etwa 3040 Prozent der Patienten innerhalb der ersten Wochen und nur etwa 20-30 Prozent sind langfristig in der Lage, wieder ein eigenständiges Leben ohne Einschränkungen zu führen. 2.) Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Aktuell kann bei dem Antragsteller kein behandlungsbedürftiger Defektzustand mehr objektiviert werden, es ist trotz der Schwere der Erkrankung zu einer hervorragenden Remission gekommen. Es bestehen noch leichte subjektive Beschwerden, objektivierbare Defizite aufgrund der Subarachnoidalblutung können nicht mehr objektiviert werden. Es bestehen noch Beschwerden im Bereich des linken Fußes, die einerseits auf die Abnutzungserscheinungen in Lendenwirbelbereich zurückzuführen sind, andererseits auf einen Psoasabszess links im Rahmen einer Wurzelinfiltration 08/2021 im Sinne einer Komplikation.Aktuell kann bei dem Antragsteller kein behandlungsbedürftiger Defektzustand mehr objektiviert werden, es ist trotz der Schwere der Erkrankung zu einer hervorragenden Remission gekommen. Es bestehen noch leichte subjektive Beschwerden, objektivierbare Defizite aufgrund der Subarachnoidalblutung können nicht mehr objektiviert werden. Es bestehen noch Beschwerden im Bereich des linken Fußes, die einerseits auf die Abnutzungserscheinungen in Lendenwirbelbereich zurückzuführen sind, andererseits auf einen Psoasabszess links im Rahmen einer Wurzelinfiltration 08 aus 2021, im Sinne einer Komplikation. 3.) Sind die Symptome a/s Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt? Nach über 7 Millionen ersten Impfstoffdosen (alle Impfstoffe gemeinsam) wurden in einer Befragung aller deutschen neurologischen Kliniken 9 primäre ischämische Schlaganfälle und 4 primäre intrazerebrale Blutungen (ICP) berichtet. Lediglich ein Ereignis konnte auf den gegenständlichen Impfstoff zurückgeführt werden wobei er hier eine vakzin- induzierte immunthrombotische Thrombozytopenie (VITT) als Ursache diskutiert wird. Vor dem Hintergrund der viel höheren spontanen Inzidenz von ischämischen Schlaganfällen (ohne genauere Spezifikation) und VITT-unabhängiger primärer intrazerebraler Blutungen kann aber eine vakzinerationsassoziierte Häufung dieser Erkrankung zum jetzigen Zeitpunkt nicht belegt werden. Hinweise auf eine Sinusvenenthrombose sind in den vorliegenden Befunden nicht beschrieben und aufgrund der bildgebenden Untersuchungen nicht wahrscheinlich. Ein Zusammenhang zwischen einer Impfung mit Comirnaty@ (BioNTech/Pfizer") und eine Ruptur von Aneurysmen wurde bislang lediglich in kleinen Fallstudien untersucht (Siehe A3,A4 im Anhang), diese sind jedoch nicht repräsentativ bzw. signifikant. Auch in der Zulassungsstudie des Impfstoffes konnte kein signifikanter Zusammenhang gefunden werden. Die diesbezüglich wegweisendste wissenschaftliche Arbeit ist eine Cohortenstudie aus dem März 2023 (Stroke After SARS-CoV-2 mRNA Vaccine: A Nationwide Registry Study, Nr 8 im Anhang), in der über 4 Millionen Menschen auf Folgen einer mRNA impfung (unter anderem auch auf eine SAB) untersucht wurden: „Conclusions: We did not find increased risk of stroke during the first 28 days after an mRNA SARS-CoV-2 vaccine." 4.) Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Im Akt liegen keine Befunde die einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung von 27.07.2021 belegen. 5.) Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerungen? Nach dem gegenwärtigen Stand des Wissens und der wissenschaftlichen Evidenz spricht erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang der angegebenen Beschwerden und der Impfung gegen Sars-CoV-
  21. 6.) Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Neben der bestehenden wissenschaftlichen Evidenz spricht insbesondere das noch am Ereignistag gecoilte Aneurysma der Atteria communicans anterior als Ursache der Subarachnoidalblutung gegen einen Zusammenhang mit der Impfung. Eine für eine Vakzin-induzierte immunthrombotische Thrombozytopenie (VITT) typische Thrombozytopenie bestand nicht. 7.) Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Kontra-Schlussfolgerung? Jede einzelne der Kontraschlussfolgerungen ist gewichtig. 8.) Spricht im Sinne der Gesamtheit üblichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? Im Sinne der Gesamtheitlichen Sicht spricht erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung gegen SARS-CoV-
  22. 9.) Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Aus ärztlicher Sicht ist kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der gegenständlichen Impfung vom 27.07.2021 (SARSOoV-2 Vektorimpfstoff der Firma BioNTech/Pfizer) und der Ruptur eines Aneurysmas mit Subarachnoidalblutung anzunehmen. 10.) insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: A) Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? Nein. B) Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion? Nein, die am Folgetag der Impfung (28.07.2021) kann nicht als Folge bzw. Komplikation der Impfung gegen SARS-CoV-2 interpretiert werden. C) Gibt es eine andere wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? Ja. Die Ruptur des vor der Impfung schon bestehenden Aneurysma im Stromgebiet der Arteria communicans anterior am 28.07.2021 ist als Zufall zu werten. (Siehe auch Punkt 1) 11.) Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? Nein. A) Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert? -- B) Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden? -- 12.) Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach dem Paragrafen 84 Abs. 1 StGB bewirkt?12.) Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach dem Paragrafen 84 Absatz eins, StGB bewirkt? Nein.“
  23. Mit Schreiben vom 25.04.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass laut vorliegenden Sachverständigengutachten ein Kausalzusammenhang zwischen dem bei ihm vorliegendem Leidenszustand und der erhaltenen Impfung nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung seien somit nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
  24. Mit Schreiben vom 11.05.2023 erstattete der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass das Gutachten fehlerhaft und in sich widersprüchlich sei. Insofern im Gutachten ausgeführt werde, dass die Subarachnoidalblutung am Folgetag der Impfung (28.07.2021) nicht als kausale Folge bzw. Komplikation der Impfung gegen SARS-CoV-2 interpretiert werden könne, sondern als Zufall zu werten sei, disqualifiziere dieses Gutachten als neutrales zur Klärung des Sachverhaltes. Die Impfung 13,5 Stunden vor der Ruptur stelle einen klaren zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung dar.
  25. Mit Schreiben vom 11.05.2023 ersuchte die belangte Behörde den bisher befassten Sachverständigen die gegen das Sachverständigengutachten vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers zu entkräften bzw. das medizinische Beweisverfahren erforderlichenfalls zu erweitern.
  26. Mit Eingabe vom 16.05.2023 legte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung einen Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie zum Beweis dafür vor, dass eine ätiologische Kausalität zwischen der zweiten mRNA Impfung und der 13 Stunden danach eingetretenen Hirnblutung gegeben sei und ein Impfschaden daher zumindest mit Wahrscheinlichkeit vorliege.
  27. In einer gutachterlichen Stellungnahme vom 27.06.2023, führte der zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Folgendes aus: „Stellungnahme zum Einspruch des Antragstellers über einen Rechtsanwalt vom 11.
  28. bzw. 16.5.2023 nach Vorliegen eines neurologischen Befundes eines niedergelassenen Wahlarztes vom 15.05.
  29. Das nicht ganz eine Seite lange Schreiben des niedergelassenen Wahlarztes für Neurologie und Psychiatrie vom 15.5.2023 steht unter der Überschrift: „Nervenärztlicher Befund zum vermuteten schweren Impfschaden". Es werden in Folge neben den bekannten Fakten zum Verlauf der Erkrankung des Antragstellers entzündliche Veränderungen als eindeutige Ursache der Ruptur des Aneurysmas angegeben, die in eindeutigem Kontext zu der Impfung des Antragstellers stehen würden. Wissenschaftliche Literatur wird zu den Behauptungen nicht angeführt, die Behauptungen werden als „allgemein als mittlerweile mehrfach bewiesen" bezeichnet. So ein Beweis ist mir nicht bekannt und ist auch aus der vorliegenden Literatur (sie Literaturangaben des Gutachtes) nicht vorhanden. Aus dem vermehrten Auftreten von (in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben) Mykarditiden als Folge von Covidimpfungen ist eine Entzündung von Hirngefäßen und eine Ruptur eines Aneurysmas nicht einfach ableitbar. Es handelt sich hier um Mutmaßungen, die in den vorliegenden internationalen Studien wissenschaftlichen Arbeiten und Datenbanken nicht klar abgebildet werden. In den vorliegenden wissenschaftlichen Arbeiten und internationalen Datenbanken liegen eindeutig keine klaren Zusammenhänge zwischen Covid-Impfung und einer Aneurysmaruptur vor. Nach neuerlicher Durchsicht der aktuellen wissenschaftlich zugrundeliegenden Basis über das Thema „Ruptur eines cerebralen Aneurysmas" und persönlichem Kontakt mit kompetenten Wissenschaftlern aus diesem Bereich kommt es aus nervenärztlicher Sicht zu keiner Änderung des vorliegenden Gutachtens.“
  30. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.07.2023 wies die belangte Behörde den am 19.01.2022 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

§§ 1bund 3 des Impfschadengesetzes ab.11.

Mit angefochtenem Bescheid vom 10.07.2023 wies die belangte Behörde den am 19.01.2022 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass es sich bei der am 27.07.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung um eine Impfung im Sinne des § 1b ISchG handle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reiche für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung reiche für die Feststellung einer Kausalität nicht aus. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 04.04.2023 und dem Ergänzungsgutachten vom 27.06.2023 könne ein Kausalzusammenhang zwischen der am 27.07.2021 vorgenommenen Schutzimpfung gegen Covid-19 und der geltend gemachten Ruptur eines vorbestehenden Aneurysmas nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass es sich bei der am 27.07.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung um eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, ISchG handle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reiche für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung reiche für die Feststellung einer Kausalität nicht aus. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 04.04.2023 und dem Ergänzungsgutachten vom 27.06.2023 könne ein Kausalzusammenhang zwischen der am 27.07.2021 vorgenommenen Schutzimpfung gegen Covid-19 und der geltend gemachten Ruptur eines vorbestehenden Aneurysmas nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen.

  1. Mit E-Mail vom 23.08.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde in keinster Weise auf die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.05.2023 und im Nachtrag zur Stellungnahme vom 16.05.2023 vorgebrachten Fehler und Widersprüchlichkeiten im Gutachten des Sachverständigen eingegangen worden sei, weshalb diese Ausführungen nunmehr auszugsweise erneut vorgebracht wurden.
  2. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 24.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am selben Tag einlangte.
  3. Diese Beschwerde nahm das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie einzuholen. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.01.2024 erstatteten Gutachten vom 03.04.2024 (Datum des Einlangens) führte die Sachverständige Folgendes aus: „Impfdatum: 27.07.2021 Impfstoff: CorminatyCovid-19 mRNA, Chargennummer der Impfung: FFo68 Zur Geltung gebrachte Gesundheitsschädigung: Gehirnblutung, anhaltende Kopfschmerzen Behandelnde Ärzte: Dr. XXXX , Hausarzt, XXXX Dr. XXXX , Neurologe, KremsDr. römisch 40 , Hausarzt, römisch 40 Dr. römisch 40 , Neurologe, Krems Anamnestische Angaben Sozialanamnese: Er ist ledig, lebt in einer Lebensgemeinschaft. Er ist Landwirt und war bis vor 3 Monaten als Maurerpolier tätig. Psychiatrische Voranamnese: Er hatte nie psychische Probleme. Andere Vorerkrankunqen und Krankenhausaufenthalte: Unfall mit 16 Jahren, dabei Verletzung des Unterkiefers, keine anderen Vorerkrankungen erhebbar, er war immer gesund. Keine Hypertonie bekannt. Er hatte auch nie zuvor Kopfschmerzen. Anamnese / Ereignishergang, Behandlungs- und Beschwerdeverlauf: Er habe die
  4. Corona-Impfung (Comirnaty) am 15.6.2021 erhalten, danach bekam er starke Kopfschmerzen, die sich aber wieder nach einiger Zeit legten. Am 27.7.2021 um ca 18.00 bekam er dann die
  5. Corona-Impfung. Am nächsten Morgen um 8 Uhr hatte er plötzlich massive Kopfschmerzen, er konnte den Harn nicht mehr halten und spürte auch seine Beine nicht mehr. Er musste mit dem Hubschrauber und dem Notarzt versorgt werden. Er kam ins Krankenhaus, man habe gleich eine Impfnebenwirkung vermutet. Im MRT stellte man dann eine Gehirnblutung, und zwar eine SAB bei bestehendem Aneurysma fest. Man habe ihm dann empfohlen, dies als Impfschaden zu melden. Er war 6 Wochen lang stationär, davon 3 Wochen auf der Intensivstation, 3 x hatte er eine Spasmolyse, es kam auch 1 x zu einem kleinen Schlaganfall. Dann kam er auf die Normalstation. Schließlich bekam er auch massive Kreuzschmerzen, die in die Beine ausstrahlten. Er musste dann auch in der LWS infiltriert werde, das habe aber nichts gebracht. Letztlich wurde eine Sepsis festgestellt, denn er habe auch ein Psoasabszess entwickelt, daher bekam er dann 12 Wochen lang ein Antibiotikum. Er musste zunächst mit dem Rollator gehen und habe sich nur langsam erholt. Es wurde viel Muskulatur abgebaut. Er habe 17 kg abgenommen. Bis heute sei er körperlich noch viel schwächer als vor der Impfung. Lähmungen sind aber keine zurückgeblieben. Er sei bei weitem nicht mehr so leistungsfähig wie früher, ab und zu falle ihm etwas aus der Hand, je nach Wetter habe er auch Kopfschmerzen, ca. 3-4 Mal im Monat, Konzentrieren und Merken ist auch seither schlechter geworden. Er hatte zuvor NIE Kopfschmerzen. Dzt. Therapie: Keine, nur Schmerzmittel bei Bedarf Relevante Befunde: 2021-07-28 Arztbrief Landesklinikum XXXX : Ambulanzkarte: SAB H&H II bei A. communicans anterior Aneurysma2021-07-28 Arztbrief Landesklinikum römisch 40 : Ambulanzkarte: SAB H&H römisch zwei bei A. communicans anterior Aneurysma 2021-07-28 Arztbrief Kepler Univ. Klinikum, XXXX : Aneurysma R. comm. Ant, SAB Hunt & Hess II 28.7.2021, Aneurysmacoiling 18.7.2021, akuter Hydrocephalus-EVD bis 16.8.2021, Vasospasmus-Spasmolyse 9.8., 10.8., 15.8.20212021-07-28 Arztbrief Kepler Univ. Klinikum, römisch 40 : Aneurysma R. comm. Ant, SAB Hunt & Hess römisch zwei 28.7.2021, Aneurysmacoiling 18.7.2021, akuter Hydrocephalus-EVD bis 16.8.2021, Vasospasmus-Spasmolyse 9.8., 10.8., 15.8.2021 2021-09-16 Arztbrief Landesklinikum XXXX : Sacroiliitis links und st.p. kleinem lliopsoasabszess links unter laufender Kontrolle; SAB, Aneurysma Coiling, akuter Hydrocephalus mit extraventrikulärer Drainage bis 16.8.2021, Vasospasmus, kleiner Infarkt in der Capsula interna rechts, transienter Diabetes insipidus, Zn Discusprolaps L2/3 und L4/5, etc.2021-09-16 Arztbrief Landesklinikum römisch 40 : Sacroiliitis links und st.p. kleinem lliopsoasabszess links unter laufender Kontrolle; SAB, Aneurysma Coiling, akuter Hydrocephalus mit extraventrikulärer Drainage bis 16.8.2021, Vasospasmus, kleiner Infarkt in der Capsula interna rechts, transienter Diabetes insipidus, Zn Discusprolaps L2/3 und L4/5, etc. 2022-02-01 Arztbrief Klinik XXXX : Rehab: SAB aus einem Aneurysma des R. communicans ant H&H II am 28.7.2021, Zn Aneurysmacoiling, Zn Hydrocephalus und EVD bis 16.8.2021, Zn Vasospasmus und Spasmolyse2022-02-01 Arztbrief Klinik römisch 40 : Rehab: SAB aus einem Aneurysma des R. communicans ant H&H römisch zwei am 28.7.2021, Zn Aneurysmacoiling, Zn Hydrocephalus und EVD bis 16.8.2021, Zn Vasospasmus und Spasmolyse Untersuchungsbefund: 42-jähriger Antragsteller in ausreichendem AZ und etwas adipösen EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten 119 kg 195 cm Psychisch: Bewusstseinslage: klar Orientierung: in allen Qualitäten erhalten Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration: ausreichend, kann gut im Gespräch folgen Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung: ausreichend Ductus: kohärent, keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen Tempo: normal Intelligenz: durchschnittlich Keine funktionellen Abbauzeichen Wahnphänomene und Sinnestäuschungen sind nicht explorierbar Ich Störungen nicht explorierbar Stimmung: etwas depressiv, etwas affektlabil; Befindlichkeit: etwas negativ getönt Affizierbarkeit: ausreichend Antrieb: ausreichend Psychomotorik: Mimik und Gestik adäquat Krankheitseinsicht und Kritikfähigkeit: erhalten Biorhythmusstörungen: Schlaf ausreichend Suizidalität: keine Persönlichkeitsmerkmale: leicht ängstlich, besorgt, Anpassungsprobleme Neurologisch: Rechtshänder; Hirnnerven: bei grober Prüfung unauffällig, Visus ausreichend, altersentsprechend. Hören unauffällig, Sprache unauffällig. Obere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, Eudiadochokinese bds, Finger-Nase-Versuch bds zielsicher. Muskeleigenreflexe bds mittellebhaft auslösbar. Untere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft bds unauffällig. Keine Koordinationsstörung, Muskeleigenreflexe mittellebhaft. Gang ausreichend sicher und stabil, keine Fallneigung, Gang auf Zehen und Fersen möglich, Strichgang ausreichend sicher. Wirbelsäule: nicht untersucht. GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME Zusammenfassend bestehen bei dem BF noch rezidivierende Kopfschmerzen und eine allgemein verminderte Belastbarkeit nach einer Subarachnoidalblutung, die am Tag nach (ca 13,5 Stunden) der Corona-Impfung am 27.7.2021 aufgetreten ist. Durch die rasche Versorgung und eine langdauernde Behandlung im Krankenhaus und auch eine anschließende Rehabilitation sind keine neurologischen Ausfallserscheinungen zurückgeblieben. Er beklagt als Folgeerscheinung die verminderte körperliche Belastbarkeit und die rezidivierenden Kopfschmerzen. Im Anhang ist Literatur zum Thema „Gehirnblutung nach der Impfung mit Covid19 Impfstoffen“ und zur „SAB“ aufgelistet. Es wird festgehalten, dass Subarachnoidalblutungen infolge eines zerebralen Aneurysmas auch bei jungen Patientinnen nicht selten ohne jegliche Vorboten und auch ohne vorhergehende Impfung auftreten. Ein Zusammenhang der Impfung mit der Subarachnoidalblutung ist höchst unwahrscheinlich, da das zugrundeliegende zerebrale Aneurysma sich nicht spontan entwickeln kann und als Risiko für eine Gehirnblutung wahrscheinlich bereits seit Jahren- wenn nicht sogar seit der Geburt - bestand. Das Auftreten der SAB am darauffolgenden Tag nach der
  6. Impfung ist daher als zufällig einzuschätzen. Beantwortung der Fragestellungen:
  7. Welchen Krankheitsbildern bzw. welchen Gesundheitsbeeinträchtigungen entsprechen den vom BF im Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung geltend gemachten Gesundheitsschädigungen? Zustand nach Subarachnoidalblutung aus einem Aneurysma des R. communicans ant H&H II am 28.7.2021, Zn Aneurysmacoiling, Zn Hydrocephalus, rezidivierende KopfschmerzenZustand nach Subarachnoidalblutung aus einem Aneurysma des R. communicans ant H&H römisch zwei am 28.7.2021, Zn Aneurysmacoiling, Zn Hydrocephalus, rezidivierende Kopfschmerzen
  8. Bitte um Feststellung, ob sich beim BF maßgebliche Funktionseinschränkungen ergeben und bejahendenfalls, für welche Dauer diese vorgelegen haben oder liegen. Beim BF liegen keine manifesten neurologischen Ausfälle vor. Es bestehen jedoch eine glaubhaft verminderte Belastbarkeit und auch rezidivierende Kopfschmerzen, wie dies nach Gehirnblutungen häufig beobachtet wird. Diese Beschwerden waren zunächst deutlich ausgeprägt und erforderten auch eine Intensivbehandlung sowie eine weitere wochenlange Nachbehandlung. Derzeit besteht noch eine Restsymptomatik, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auch noch jahrelang anhalten wird und dadurch die körperliche Belastbarkeit einschränkt.
  9. Ergibt sich aufgrund der vom BF angegebenen Gesundheitsschädigungen aus medizinischer Sicht die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bzw. regelmäßiger Kontrolluntersuchungen, insbesondere aufgrund der vorgebrachten Folgeerkrankungen (vgl. 76-83, Abl. 105-110)?
  10. Ergibt sich aufgrund der vom BF angegebenen Gesundheitsschädigungen aus medizinischer Sicht die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bzw. regelmäßiger Kontrolluntersuchungen, insbesondere aufgrund der vorgebrachten Folgeerkrankungen vergleiche 76-83, Abl. 105-110)? Beim Beschwerdeführer sind fachärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich.
  11. Ist die vom BF geltend gemachte Gesundheitsschädigung in der wissenschaftlichen Literatur grundsätzlich als Impfreaktion oder Impfkomplikation bekannt? Es gibt lediglich Einzelberichte, die das Auftreten einer SAB nach der Impfung beschreiben (siehe Ref.1). Auch hier ist aber ein kausaler Zusammenhang mit der Impfung nicht beschrieben.
  12. Falls Frage 4) bejaht wurde: Gibt es in der wissenschaftlichen Literatur Studien, welche im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung mit dem angeschuldigten Impfstoff ein erhöhtes Auftreten einer Gehirnblutung bzw. der Triggerung von Gehirnblutungen nachgewiesen haben? Falls ja wird ersucht- sofern möglich- anzugeben, innerhalb welchen Zeitraums nach der Impfung diese typischerweise auftreten und welches Ausmaß eine etwaige statistische Häufung aufweist? Es gibt keine Studien, die eine statistische Häufung einer SAB nach der Impfung belegen. Es handelt sich wie unter
  13. erwähnt lediglich um Einzelberichte. Gehirnblutungen im Zusammenhang mit der Impfung sind in erster Linie als Folge thrombotischen Thrombozytopenien und einer zerebral venösen Sinusvenenthombose beschrieben (siehe Ref.2). Die Thrombozyten lagen beim BF zum Zeitpunkt der SAB am 28.7.2021 im Normbereich (Abl. 11).
  14. Gibt es ärztliche Befunde und sonstige Unterlagen (Abl.7-25, 37-
  15. 64-
  16. 76-
  17. 105-110), welche für einen ursächlichen Zusammenhang der Gesundheitsschädigung des BF mit der angeschuldigten Impfung sprechen? Nein.
  18. Wenn ja, wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerungen? Entfällt.
  19. Gibt es ärztliche Befunde und sonstige Unterlagen (Abl. 7-25, 37-
  20. 64-
  21. 76-
  22. 105-110), welche gegen einen ursächlichen Zusammenhang der Gesundheitsschädigung des BF mit der angeschuldigten Impfung sprechen? Die in den vorliegenden Befunden geschilderte Anamnese und der Krankheitsverlauf entsprechen der bzw. dem einer klassischen SAB, wie sie/er auch ohne vorhergehende Impfung bekannt ist. Eine Studie zur Inzidenz einer SAB ist angefügt (Ref.3).
  23. Wenn ja, wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerungen? Im Sinne der gesamtheitlichen Sicht inklusive der Berücksichtigung der Literatur spricht erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang der Beschwerden mit der Impfung. Die vom BF angeführte Tatsache, dass es sich lediglich um ein sehr kleines Aneurysma handelte, schließt eine Ruptur mit schweren Folgeschäden nicht aus (siehe Ref.4) Darüber hinaus gibt es auch SAB, die ohne nachweisbaren Aneurysma auftreten (siehe anonymisierter Ausschnitt aus einer Krankengeschichte im Anhang mit schwerer SAB ohne nachweisbarem Aneurysma).
  24. Ist aus medizinischer Sicht mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die angeschuldigte Impfung die Gesundheitsschädigung des BF verursacht hat und sohin ein Impfschaden vorliegt? Aus medizinischer Sicht ist KEIN wahrscheinlicher Zusammenhang mit der Impfung anzunehmen.
  25. Bei Bejahung des Impfschadens: Entfällt.
  26. Richtsatzposition: Entfällt.
  27. Welche Einzel- und Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbstätigkeit hat im Falle des Vorliegens eines Impfschadens platzzugreifen? Entfällt.
  28. Bitte um Erläuterung einer eventuellen Pflegebedürftigkeit bei Impfschaden: Entfällt. Literatur:
  29. Sotaro Oshida, Yosuke Akamatsu, Yoshiyasu Matsumoto, et al. Intracranial aneurysm rupture within three days after receiving mRNA anti-COVID-19 vaccination: Three case reports; SurgNeurol Int. 2022 Mar 31:13:
  30. doi: 10.25259/SNI_1144_
  31. Abstract Background: Although neurological adverse events have been reported after receiving Coronavirus disease 2019 (COVID-19) vaccines, associations between COVID-19 vaccination and aneurysmal subarachnoid hemorrhage (SAH) have rarely been discussed. We report here the incidence and details of three patients who presented with intracranial aneurysm rupture shortly after receiving messenger ribonucleic acid (mRNA) COVID-19 vaccines. Case description: We retrospectively reviewed the medical records of individuals who received a first and/ orsecond dose of mRNA COVID-19 vaccine between March 6, 2021, and June 14, 2021, in a rural district in Japan, and identified the occurrences of aneurysmal SAH within 3 days after mRNA vaccination. We assessed incidence rates (IRs) for aneurysmal SAH within 3 days after vaccination and spontaneous SAH for March 6-June 14, 2021, and for the March 6-June 14 intervals of a 5-year reference period of 2013-
  32. We assessed the incidence rate ratio (IRR) of aneurysmal SAH within 3 days after vaccination and spontaneous SAH compared to the crude incidence in the reference period (2013-2017). Among 34,475 individuals vaccinated during the study period, three women presented with aneurysmal SAH (IR: 1058.7/100,000 person-years), compared with 83 SAHs during the reference period (IR: 20.7/100,000 persons-years). IRR was 0.026 (95% confidence interval [CI] 0.0087-0.12; P< 0.001). A total of 28 spontaneous SAHs were verified fromthe Iwate Stroke Registry database during the same period in 2021 (IR: 34.9/100,000 person-years), and comparison with the reference period showed an IRR of 0.78 (95%CI 0.53-1.18; P= 0.204). All three cases developed SAH within 3 days (ränge, 0-3 days) of the first orsecond dose of BNT162b2 mRNA COVID-19 vaccine by Pfizer/BioNTech. The median age at the time of SAH onset was 63.7 years (ränge, 44- 75 years). Observed locations of ruptured aneurysms in patients were the bifurcations of the middle cerebral artery, internal carotid-posterior communicating artery, and anterior communicating artery, respectively. Favorable outcomes (modified Rankin scale scores, 0-2) were obtained following microsurgical clipping or intra-aneurysm coiling. Conclusion: Although the advantages of COVID-19 vaccination appearto outweigh the risks, pharmacovigilance must be maintained to monitor potentially fatal adverse events and identify possible associations.
  33. Maryam Sharifian-Dorche, Mohammad Bahmanyar, Amirhossein Sharifian-Dorche et al: Vaccine-induced immune thrombotic thrombocytopenia and cerebral venous sinus thrombosis post COVID-19 vaccination; a systematic review. J Neurol Sei 2021 Sep 15:428:117607, doi: 10.1016/j.jns.2021.
  34. PMID: 34365148 Abstract: Introduction: The common reported adverse effects of COVID-19 vaccination consist ofthe injection site's local reaction followed by several non-specific flu-like Symptoms. However, rare cases of vaccine-induced immune thrombotic thrombocytopenia (VITT) and cerebral venous sinus thrombosis (CVST) after viral vector vaccines (ChAdOxI nCoV-19 vaccine, Ad26.COV2 vaccine) have been reported. Herein we systemically reviewed the reported cases of CVST and VITT following the COVID- 19 vaccination. Methods: This systematic review was performed acconding to the Preferred Reporting Items for Systematic Reviews and Meta-Analyses (PRISMA) Statement. We searched PubMed until May 19, 2021, and the following Keywords were used: COVID Vaccine & Neurology, AstraZeneca COVID vaccine, ChAdOxI nCoV-19 COVID vaccine, AZD1222 COVID vaccine, Janssen COVID vaccine, Johnson & Johnson COVID vaccine, Ad26.COV2 COVID vaccine. The authors evaluated the abstracts and titles of each article for Screening and inclusion. English reports about post-vaccine CVST and VITT in humans were collected. Results: Until May 19, we found 877 articles with the searched terms. We found 12 articles, which overall present clinical features of 36 patients with CVST and VITT afterthe ChAdOxI nCoV-19 vaccine. Moreover, two articles were noted, which present 13 patients with CVST and VITT after Ad26.COV2 vaccine. The majority of the patients were females. Symptom onset occurred with in one week afterthe first dose of vaccination (Range 4-19 days). Headache was the most common presenting Symptom. Intracerebral hemorrhage (ICH) and/or Subarachnoid hemorrhage (SAH) were reported in 49% of the patients. The platelet count of the patients was between 5 and 127 cellsx109/l, PF4 IgG Assay and d-Dimer were positive in the majority of the reported cases. Among 49 patients with CVST, at least 19 patients died (39%) due to complications of CVST and VITT. Conclusion: Health care providers should be familiär with the clinical presentations, pathophysiology, diagnostic criteria, and management consideration of this rare but severe and potentially fatal complication of the COVID-19 vaccination. Early diagnosis and quick initiation of the treatment may help to provide patients with a more favorable neurological outcome.
  35. Petridis, Athanasios K, Kamp, et al. Aneurysmatische Subarachnoidalblutung, Diagnostik und Therapie. Dtsch Arztebl Int 2017; 114: 226-36; DOI: 10.3238/arztebl.2017.0226 ' https://www.aer2teblatt.de/archiv/187300/Aneurysmatische-Subarachnoidalblutung Deutsches Ärzteblatt13/2017 „Die Inzidenz der akuten subarachnoidalen Blutung wird auf2-22/100 000 Einwohner geschätzt und tritt bei 60 % der Fälle im Alter von 40-60 Jahren auf“
  36. Thiemo Florin Dinger, Jonas Peschke, Mehdi Chihi, et al. Small intracranial aneurysms of the anterior circulation: A negligible risk? Eur J Neurol 2023 Feb;30

(2):389-398 dor 10.1111/ene.
  1. PMID: 36333955 Abstract Background and purpose: According to the International Study of Unruptured Intracranial Aneurysms, small (<7 mm) unruptured intracranial aneurysms (lAs) ofthe anterior circulation (aC) carry a neglectable 5-year rupture risk. In contrast, some studies report frequencies of >20% of all ruptured lAs being small lAs of the aC. This contradiction was addressed in this study by analyzing the rates and risk factors for rupture of small lAs within the aC. Methods: Ofthe institutional observational cohort, 1676 small lAs ofthe aC were included. Different demographic, clinical, laboratory, and radiographic characteristics were collected. A rupture risk score was established using all independent prognostic factors. The score performance was checked using receiver operating characteristic curve analysis. Results: Of all registered small lAs ofthe aC, 20.1% were ruptured. The developed small lAs ofthe aC (SIAAC) score (ränge = -4 to +13 points) contained five major risk factors: IA location and size, arterial hypertension, alcohol abuse, and chronic renal failure. In addition, three putative protective factors were also included in the score: hypothyroidism, dyslipidemia, and peripheral arterial disease. Increasing rates of ruptured IA with increasing SIAAC scores were observed, from 0% (<-1 points) through >50% (2:8 points) and up to 100% in patients scoring £12 points. The SIAAC score achieved excellent discrimination (area underthe curvesiMc = 0.803) and performed betterthan the PHASES (Population, Hypertension, Age, Size ofthe aneurysm, Earlier SAH from another aneurysm, Site of aneurysm) score.“
  2. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 04.04.2024 zur Kenntnis und räumte diesen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Keine der Parteien gab dazu eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Dem Beschwerdeführer wurden am 15.06.2021 und am 27.07.2021 die ersten beiden Teilimpfungen mit dem Impfstoff Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht. Beginnend mit 28.07.2021 traten beim Beschwerdeführer plötzlich massive Kopfschmerzen auf, er konnte den Harn nicht mehr halten und spürte auch seine Beine nicht mehr. Der Beschwerdeführer musste mit dem Hubschrauber und dem Notarzt versorgt werden. Im MRT stellte man eine Gehirnblutung fest, und zwar eine Subarachnoidalblutung bei bestehendem Aneurysma. Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 27.07.2021 verabreichten Teilimpfung gegen COVID-19 und der nach der Impfung diagnostizierten Gesundheitsschädigung „Zustand nach Subarachnoidalblutung aus einem Aneurysma des R. communicans ant H&H II am 28.07.2021, Zn Aneurysmacoiling; Zn Hydrocephalus, rezidivierende Kopfschmerzen“. Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 27.07.2021 verabreichten Teilimpfung gegen COVID-19 und der nach der Impfung diagnostizierten Gesundheitsschädigung „Zustand nach Subarachnoidalblutung aus einem Aneurysma des R. communicans ant H&H römisch zwei am 28.07.2021, Zn Aneurysmacoiling; Zn Hydrocephalus, rezidivierende Kopfschmerzen“.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 16.05.2024 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die dem Beschwerdeführer verabreichte Impfung ist durch die vorgelegte Impfbestätigung dokumentiert. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.01.2024 basierende Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 03.04.2024 sowie auf den im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen. Die Feststellung, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der beim Beschwerdeführer aufgetretenen Gesundheitsschädigung vorliegt, gründet sich ebenfalls auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 03.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.01.2024 und den im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen. Die Sachverständige führte in ihrem Gutachten vom 03.04.2024 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass Subarachnoidalblutungen infolge eines zerebralen Aneurysmas auch bei jungen PatientInnen nicht selten ohne jegliche Vorboten und auch ohne vorhergehende Impfung auftreten. Ein Zusammenhang der Impfung mit der Subarachnoidalblutung ist höchst unwahrscheinlich, da das zugrundeliegende zerebrale Aneurysma sich nicht spontan entwickeln kann und das Risiko für eine Gehirnblutung wahrscheinlich bereits seit Jahren – wenn nicht sogar seit der Geburt – bestanden hat. Das Auftreten der Subarachnoidalblutung am darauffolgenden Tag nach der
  5. Impfung ist daher als zufällig einzuschätzen. Insbesondere – so die Sachverständige ergänzend - spricht die in den vorliegenden Befunden geschilderte Anamnese und der Krankheitsverlauf der bzw. dem einer klassischen Subarachnoidalblutung, wie sie auch ohne vorgehende Impfung bekannt ist, was gegen einen ursächlichen Zusammenhang der Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers mit der angeschuldigten Impfung spricht. In diesem Zusammenhang zitierte die Sachverständige auszugsweise wissenschaftliche Literatur und hielt dazu fest, dass es lediglich Einzelberichte gibt, die das Auftreten einer Subarachnoidalblutung nach der Impfung beschreiben, wenngleich auch hier ein kausaler Zusammenhang mit der Impfung nicht beschrieben ist. Ebenso wenig gibt es Studien, die eine statistische Häufung einer Subarachnoidalblutung nach der Impfung belegen. Gehirnblutungen in Zusammenhang mit der Impfung sind in erster Linie als Folge thrombotischen Thrombozytopenien und einer zerebral venösen Sinusvenenthrombose beschrieben. Die Thrombozyten sind beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Subarachnoidalblutung am 28.07.2021 im Normbereich gelegen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach es sich lediglich um ein sehr kleines Aneurysma gehandelt habe, hielt die Sachverständige fest, dass dies eine Ruptur mit schweren Folgeschäden nicht ausschließt. Darüber hinaus gibt es auch Subarachnoidalblutungen, die ohne nachweisbaren Aneurysma auftreten. Die Sachverständige kommt daher nachvollziehbar und schlüssig zu dem Schluss, dass im Sinne einer gesamtheitlichen Sicht inklusive der Berücksichtigung der Literatur erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang der Subarachnoidalblutung mit der Impfung spricht und aus medizinischer Sicht kein wahrscheinlicher Zusammenhang mit der Impfung anzunehmen ist. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde den Parteien des Verfahrens nachweislich zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Keine der Parteien, insbesondere nicht der Beschwerdeführer gaben hierzu eine Stellungnahme ab. Nachdem im Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs ausdrücklich angeführt war, dass die Entscheidung auf Grundlage dieses Sachverständigengutachtens getroffen werden wird, außer wenn eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert, wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer dieses Gutachten zur Kenntnis genommen und keine Einwendungen dagegen hat. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 03.04.2024 (Datum des Einlangens). Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (IschG), BGBl. Nr. 371/1973 idgF, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (IschG), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, idgF, lauten auszugsweise: „§ 1b
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. § 2
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
  1. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:1. ärztliche Hilfe;2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:, 1. ärztliche Hilfe;, 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;, 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;, 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;, 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  3. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
  4. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
  5. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:1. Beschädigtenrente

§§ 21und 23 bis 25 HVG.

Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

§ 24Abs.

8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Pflegezulage

§ 27

HVG;c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung:, 1. Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;,
  2. Pflegezulage

Paragraph 27, HVG; […] § 2a

(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. […]Paragraph 3, […]
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 341/2009 lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2009, lauten auszugsweise: §
  1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegenParagraph eins, Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  2. COVID-19, […]“ Dem Beschwerdeführer wurden am 15.06.2021 und 27.07.2021 zwei Teilimpfungen des Impfstoffs BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht.Nach § 1 Z 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 ImpfSchG. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Dem Beschwerdeführer wurden am 15.06.2021 und 27.07.2021 zwei Teilimpfungen des Impfstoffs BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht., Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, ImpfSchG. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur des VwGH; vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur des VwGH; vergleiche VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Das vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, gestützt auf ein schlüssiges medizinisches Sachverständigengutachten einer gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie vom 03.04.2024 (Datum des Einlangens), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.01.2024, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers und dem genannten Impfstoff von BioNTech/Pfizer nicht wahrscheinlich ist, weswegen ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz rechtlich nicht gegeben ist. Nur dann, wenn die Schäden nach einer Impfung wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem eingesetzten, zugelassenen und zur Impfung empfohlenen Impfstoff auftreten, welche über eine bloße Impfnebenwirkung hinausgehen, leistet der Bund Entschädigungen nach dem Impfschadengesetz. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W265.2277146.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.