← Österreich

{'item': 'W265 2281883-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 190§ 8Art. 130§ 1§ 84§ 85§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2024 GeschäftszahlW265 2281883-1 Spruch, W265 2281883-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der minderjährige Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, diese bevollmächtigt vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG, brachte am 19.09.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer am 19.06.2022 von einem namentlich bekannten Täter ein derart heftiger Fußtritt in den Bauch/Unterleib versetzt worden sei, dass er zu Boden gesackt und wegen Bauchschmerzen, Atemnot sowie einem Taubheitsgefühl im rechten Arm in ein Krankenhaus überstellt worden sei. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Entlassbrief des Unfallkrankenhauses XXXX vom 21.06.2022 vor, wonach er eine Pseudoparalysis C IV/ C V und eine Contusio abdomis erlitten habe. Zudem wurde ein Verfügungsbogen vom 26.08.2022 und ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 25.08.2022 vorgelegt, wonach die Straftat nach § 83 Abs. 1 StGB von einem Unmündigen begangen und das Strafverfahren

§ 190Z 1 St

PO eingestellt worden sei.Der minderjährige Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, diese bevollmächtigt vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG, brachte am 19.09.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer am 19.06.2022 von einem namentlich bekannten Täter ein derart heftiger Fußtritt in den Bauch/Unterleib versetzt worden sei, dass er zu Boden gesackt und wegen Bauchschmerzen, Atemnot sowie einem Taubheitsgefühl im rechten Arm in ein Krankenhaus überstellt worden sei. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Entlassbrief des Unfallkrankenhauses römisch 40 vom 21.06.2022 vor, wonach er eine Pseudoparalysis C IV/ C römisch fünf und eine Contusio abdomis erlitten habe. Zudem wurde ein Verfügungsbogen vom 26.08.2022 und ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 25.08.2022 vorgelegt, wonach die Straftat nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB von einem Unmündigen begangen und das Strafverfahren

Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt worden sei. Mit Schreiben vom 17.10.2022 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs darüber, dass sein Antrag vom 19.09.2022 abgewiesen werde, weil ein Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nur für Straftaten bestehe, die zumindest eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB zur Folge haben. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer durch den Vorfall vom 19.06.2022 lediglich eine leichte Körperverletzung erlitten habe, wodurch kein Anspruch auf eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gegeben sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme von vier Wochen gewährt. Mit Schreiben vom 17.10.2022 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs darüber, dass sein Antrag vom 19.09.2022 abgewiesen werde, weil ein Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nur für Straftaten bestehe, die zumindest eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zur Folge haben. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer durch den Vorfall vom 19.06.2022 lediglich eine leichte Körperverletzung erlitten habe, wodurch kein Anspruch auf eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gegeben sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme von vier Wochen gewährt. Der Beschwerdeführer gab am 28.10.2022 durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme dazu ab und führte aus, dass er durch den Vorfall nicht nur die im Antrag genannten Verletzungen erlitten habe. Der Vorfall habe auch gravierende psychische und neurologische Auswirkungen auf ihn gehabt, er sei nicht mehr zur Schule gegangen und habe den Vorfall bis heute nicht verkraftet, weshalb seine Eltern auf der Suche nach einem Psychiater für ihn seien. Der Beschwerdeführer habe neben den dokumentierten Verletzungen auch einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert bzw. eine Angststörung oder posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Er habe nur mehr schwer gehen, stehen sowie sitzen können, was offenbar auf eine neurologische Auswirkung des Vorfalls zurückzuführen sei. Er habe einen Monat lang nur Suppe sowie Püriertes essen können und hab eineinhalb bis zwei Monate an Schmerzen gelitten. Daher sei die erlittene gesundheitliche Beeinträchtigung sehr wohl als schwer im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB einzustufen. Zum Beweis dessen wurde die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers sowie die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten aus den Bereichen Unfallchirurgie, Neurologie und Psychiatrie beantragt.Der Beschwerdeführer gab am 28.10.2022 durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme dazu ab und führte aus, dass er durch den Vorfall nicht nur die im Antrag genannten Verletzungen erlitten habe. Der Vorfall habe auch gravierende psychische und neurologische Auswirkungen auf ihn gehabt, er sei nicht mehr zur Schule gegangen und habe den Vorfall bis heute nicht verkraftet, weshalb seine Eltern auf der Suche nach einem Psychiater für ihn seien. Der Beschwerdeführer habe neben den dokumentierten Verletzungen auch einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert bzw. eine Angststörung oder posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Er habe nur mehr schwer gehen, stehen sowie sitzen können, was offenbar auf eine neurologische Auswirkung des Vorfalls zurückzuführen sei. Er habe einen Monat lang nur Suppe sowie Püriertes essen können und hab eineinhalb bis zwei Monate an Schmerzen gelitten. Daher sei die erlittene gesundheitliche Beeinträchtigung sehr wohl als schwer im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB einzustufen. Zum Beweis dessen wurde die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers sowie die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten aus den Bereichen Unfallchirurgie, Neurologie und Psychiatrie beantragt. Mit Schreiben vom 09.11.2022, urgiert am 05.01.2023 und 14.02.2023, ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Übermittlung von entsprechenden ärztlichen Befunden (Neurologie, Unfallchirurgie, Psychiatrie – vorgeschriebene Medikamente) über die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen. Mit Eingabe vom 16.02.2023 teilte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass keine weiteren ärztlichen Befunde bzw. psychiatrischen Krankendokumentation vorliegen würden. Mit Schreiben vom 14.06.2023 ersuchte die belangte Behörde ihren ärztlichen Dienst um Erstellung eines nervenärztlichen und eines unfallchirurgischen Gutachtens. Der ärztliche Dienst der belangten Behörde lud den Beschwerdeführer in weiterer Folge viermal zu einer Untersuchung, sendete die jeweiligen Ladungen jedoch stets direkt an den Beschwerdeführer und nicht an den bevollmächtigten Vertreter. Der Beschwerdeführer erschien zu keiner Untersuchung. Mit Eingabe vom 14.11.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde. Begründend führte er aus, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 14.02.2023 mitgeteilt habe, dass, sollten bis 31.03.2023 keine weiterführenden Krankenunterlagen einlangen, sie auf Basis der bisher vorliegenden Unterlagen eine Entscheidung treffen werde. Eine Entscheidung über den Antrag vom 19.09.2022 habe die belangte Behörde bis dato nicht getroffen, obwohl dies zumindest bis 30.09.2023 zwingend hätte erfolgen müssen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle zufolge Säumnisses der belangten Behörde die Entscheidungskompetenz wahrnehmen und in der Sache selbst entscheiden, soweit die Behörde die Entscheidung nicht binnen drei Monaten nachholt. In einem Telefonat am 14.11.2023 entschuldigte sich die belangte Behörde bei der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers für die fehlerhaft übermittelten Ladungen zu den Untersuchungen und teilte mit, dass nun Untersuchungstermine für den 05.01. und 23.01.2024 festgesetzt seien. Aufgrund dieser Termine würde sich eine Vorentscheidung durch die belangte Behörde binnen drei Monaten jedoch höchstwahrscheinlich nicht ausgehen. Im Sinne des Beschwerdeführers wurde daher angefragt, ob die Säumnisbeschwerde zurückgezogen werden wolle, damit die festgelegten Untersuchungstermine eingehalten werden können. Am 17.11.2023 teilte die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass an der Säumnisbeschwerde festgehalten werde und wurden die Untersuchungstermine daher von der belangten Behörde storniert. Mit Schreiben vom 22.11.2023 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 27.11.2023 einlangte. In einem Telefonat mit der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 29.11.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht nochmals auf die avisierten Termine für die Untersuchung im Jänner 2024 hin, wodurch eine Entscheidung seitens der belangten Behörde im ersten Quartal 2024 realistisch erscheine. Zudem wurde auf die aktuelle Situation zur Bestellung/Beiziehung von Amtssachverständigen für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hingewiesen. Am 04.12.2023 teilte die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass an der Säumnisbeschwerde festgehalten werde. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste mit Schreiben vom 17.01.2024 die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie sowie mit E-Mail vom 23.01.2024 die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Unfallchirurgie. Es sei jeweils insbesondere zu klären, welche Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer vorliegen würden, und welche davon mit Wahrscheinlichkeit kausal auf den Vorfall vom 19.06.2022 zurückzuführen oder gegebenenfalls akausal seien. Falls der Vorfall nicht alleinige Ursache sei, werde um Beurteilung ersucht, ob er als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen habe. Weiters sei im Bereich der Unfallchirurgie zu beantworten, ob es sich bei der diagnostizierten Körperverletzung um eine an sich schwere Körperverletzung bzw. eine 24 Tage überdauernde Gesundheitsschädigung im Sinne des § 84 StGB handle sowie, ob die kausale Körperverletzung zu einer länger als 3 Monate dauernden Gesundheitsschädigung geführt habe. Im Bereich der Psychiatrie und Neurologie sei zu klären, falls eine kausale psychiatrische Gesundheitsschädigung vorliege, ob es sich bei dieser um eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB handle.Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste mit Schreiben vom 17.01.2024 die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie sowie mit E-Mail vom 23.01.2024 die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Unfallchirurgie. Es sei jeweils insbesondere zu klären, welche Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer vorliegen würden, und welche davon mit Wahrscheinlichkeit kausal auf den Vorfall vom 19.06.2022 zurückzuführen oder gegebenenfalls akausal seien. Falls der Vorfall nicht alleinige Ursache sei, werde um Beurteilung ersucht, ob er als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen habe. Weiters sei im Bereich der Unfallchirurgie zu beantworten, ob es sich bei der diagnostizierten Körperverletzung um eine an sich schwere Körperverletzung bzw. eine 24 Tage überdauernde Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph 84, StGB handle sowie, ob die kausale Körperverletzung zu einer länger als 3 Monate dauernden Gesundheitsschädigung geführt habe. Im Bereich der Psychiatrie und Neurologie sei zu klären, falls eine kausale psychiatrische Gesundheitsschädigung vorliege, ob es sich bei dieser um eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB handle. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.02.2024 basierenden medizinischen Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. XXXX vom 23.02.2024, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.02.2024 basierenden medizinischen Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. römisch 40 vom 23.02.2024, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert): „Orthopädisches-Sachverständigengutachten Betrifft: Säumnisbeschwerde Verbrechensopfergesetz, Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld Es ergeht der Auftrag, einen Sachverständigenbeweis basierend auf persönlicher Untersuchung zu erstellen. Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde: keine Relevante Anamnese: Raufhandel am 19.6.2022. Jetzige Beschwerden: Im Beisein der Mutter: Jetzt schmerzt da nichts. Mutter: „Er hat nach dem Tritt eine Rötung am Bauch gehabt" Es wird ein Foto am Handy gezeigt, mit einer etwa handgroßen Rötung im Bereich der vorderen Bauchwand zwischen Bauchnabel und Xiphoid. Mitabgebildet ein Kabel zur Überwachung. „Wir sind damals im Freibad um einen Ball gelaufen, ich bin gegen einen von 2 Burschen gelaufen. Ich habe zuerst einen Schlag in die Geschlechtsorgane bekommen. Ich ging dann zur Bank, habe die 2 wiedergesehen, und habe den Mittelfinger gezeigt. Daraufhin hat mich der andere der 2 Burschen in den Bauch getreten. Mutter: Es wurde zuerst die normale Rettung gerufen, aber XXXX hat so geschrien, dass die den Hubschrauber geholt haben.Mutter: Es wurde zuerst die normale Rettung gerufen, aber römisch 40 hat so geschrien, dass die den Hubschrauber geholt haben. Er wurde nach XXXX geflogen.Er wurde nach römisch 40 geflogen. Die nächsten 2 Wochen nach dem Geschehen war er nicht in der Schule. Er hat noch einige Wochen Bauchschmerzen gehabt, musste Schmerzmittel und einen Magenschutz nehmen. Sozialanamnese: Schüler in der Sonderschule in Amstetten. Allgemeiner Status: 174 cm großer und 57 kg schwerer junger Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch. Abdomen weich, unter Thoraxniveau, eindrückbar, keine Resistenzen. Die Haut intakt, nicht gerötet, normale Pigmentierung Relevanter Status: Wirbelsäule im Lot. HWS in R55-0-55, F 15-0-15, KJA 0 cm, Reklination 16 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 35-0-35, FKBA 0 cm, Seitneigung bis Patella. Obere Extremitäten: Schultern in S 60-0-180, F 180-0-55, R 90-0-85, Ellbögen 0-0-145, Handgelenke 70-0-70, Faustschluß beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S 0-0-120, F 40-0-30, R 45-0-25, Kniegelenke in S 0-0-140, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke 15-0-55. Lasegue negativ. Gangbild/Mobilität: Gang in Strassenschuhen frei und sicher. BEURTEILUNG Ad1) 1) Aus unfallchirurgischer Sicht besteht derzeit keine Gesundheitsschädigung, die auf den gegenständlichen Vorfall zurückzuführen ist.Es hat eine Bauchwandprellung mit einer Rötung der Haut (Prellmarke) stattgefunden.Die Bauchwandprellung ist nach wenigen Tagen folgenlos abgeheilt.Ad1) 1) Aus unfallchirurgischer Sicht besteht derzeit keine Gesundheitsschädigung, die auf den gegenständlichen Vorfall zurückzuführen ist., Es hat eine Bauchwandprellung mit einer Rötung der Haut (Prellmarke) stattgefunden., Die Bauchwandprellung ist nach wenigen Tagen folgenlos abgeheilt. Das psychiatrische Grundleiden wird, welches im Bericht des UKH XXXX angesprochen wird, separat erstellt.Das psychiatrische Grundleiden wird, welches im Bericht des UKH römisch 40 angesprochen wird, separat erstellt. Ad2)

  1. a)Die Bauchwandprellung ist mit Wahrscheinlichkeit kausal dem Vorfall vom 19.6.2022 zuzuordnen. Es gibt den Bericht des UKH XXXX , dann gibt es das beigebrachte Foto. Es gibt den Bericht des UKH römisch 40 , dann gibt es das beigebrachte Foto.
  2. b)aus unfallchir. Sicht gibt es keine unfallakausalen unfallchirurgischen Gesundheitsschädigungen. Ad3) Entfällt aus unfallchirurgischer Sicht. Ad4) Es handelt sich weder um eine an sich schwere Körperverletzung noch um eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung im Sinne des §84 StGB. Ad5) Die unfallkausale Verletzung führte auch nicht zu einer länger als 3 Monate dauernden Gesundheitsschädigung.“ In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.02.2024 basierenden medizinischen Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Univ. Prof. Dr. XXXX vom 27.02.2024, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.02.2024 basierenden medizinischen Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Univ. Prof. Dr. römisch 40 vom 27.02.2024, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert): „Betrifft: W265 2281883-1/7Z Säumnisbeschwerde in der Erledigung des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld nach dem Verbrechensopfergesetz Der Antragwerber (AW) kommt selbständig gehend in Begleitung seiner Mutter pünktlich zur Untersuchung. Die Anamnese erfolgt zunächst in Anwesenheit der Mutter und danach auch alleine mit dem AW. Allgemeine Angaben: Hausarzt: Dr. XXXX , St. Peter in der AuHausarzt: Dr. römisch 40 , St. Peter in der Au Facharzt: keiner, keine psychiatrische Betreuung, dzt keine Psycho- bzw. Gesprächstherapie Sozialanamnese: Er ist Schüler, er wird nach dem ASO-Lehrplan unterrichtet, er war 1 Jahr in der Vorschule, dann in der Sonderschule bis anhaltend. Was er danach macht, weiß er noch nicht. Psychiatrische Voranamnese: Psychische Probleme: bisher keine Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte: Er war laut Mutter immer ein ruhiges und gut kontaktfähiges Kind. Bekannte Entwicklungsverzögerung laut Angaben der Mutter (daher auch Unterricht nach dem ASO Lehrplan in der Schule) keine Krankenhausaufenthalte. Keine anderen Vorerkrankungen erhebbar, keine körperlichen Beschwerden. Anamnese: Die Mutter berichtet: Der Vorfall geschah im Sommer 2022. Er war im Freibad mit ihr und ihrem Freund. Sie haben zuerst alle gespielt. Er sah dann Schulkameraden und wollte mit diesen spielen, sie habe es erlaubt. Er sei zum Volleyballspielplatz gegangen. Ca. 5 Minuten später sah sie, dass er am Ende des Schwimmbeckens am Boden lag. Er habe geschrien. Ein Bub sei gegen ihn gerannt, als er den Volleyball holen wollte. Zuvor hätten die Kinder gestritten, ein Bub sei gegen die Schulter von XXXX gerannt und hat ihm dann auf die Eier gehaut. Es kamen dann aber auch fremde Buben dazu, die er nicht kannte, einer der Buben war schon öfters gewalttätig. Der darf jetzt auch nicht mehr ins Freibad.Der Vorfall geschah im Sommer 2022. Er war im Freibad mit ihr und ihrem Freund. Sie haben zuerst alle gespielt. Er sah dann Schulkameraden und wollte mit diesen spielen, sie habe es erlaubt. Er sei zum Volleyballspielplatz gegangen. Ca. 5 Minuten später sah sie, dass er am Ende des Schwimmbeckens am Boden lag. Er habe geschrien. Ein Bub sei gegen ihn gerannt, als er den Volleyball holen wollte. Zuvor hätten die Kinder gestritten, ein Bub sei gegen die Schulter von römisch 40 gerannt und hat ihm dann auf die Eier gehaut. Es kamen dann aber auch fremde Buben dazu, die er nicht kannte, einer der Buben war schon öfters gewalttätig. Der darf jetzt auch nicht mehr ins Freibad. Als XXXX am Boden lag, ging sie mit ihrem Partner schnell zu ihm, er habe nur noch geschrien und konnte nicht mehr antworten. Es kam dann der Krankenwagen und auch der Hubschrauber, denn er hatte ein stumpfes Bauchtrauma erlitten. Es wurde auch schon im Schwimmbad die Polizei geholt, soweit erhebbar waren 2 Buben an der Verletzung beteiligt. Mehr wisse sie selbst nicht, sie habe keine Auskunft von der Polizei erhalten.Als römisch 40 am Boden lag, ging sie mit ihrem Partner schnell zu ihm, er habe nur noch geschrien und konnte nicht mehr antworten. Es kam dann der Krankenwagen und auch der Hubschrauber, denn er hatte ein stumpfes Bauchtrauma erlitten. Es wurde auch schon im Schwimmbad die Polizei geholt, soweit erhebbar waren 2 Buben an der Verletzung beteiligt. Mehr wisse sie selbst nicht, sie habe keine Auskunft von der Polizei erhalten. XXXX war dann 2-3 Tage im Krankenhaus. Bis heute klage er noch über Rückenbeschwerden. Im KH habe man ihn auch wegen der Rückenschmerzen betreut, er fühlte sich auch schwindlig, er musste aber nicht operiert werden, Schlafmittel habe er im Hubschrauber auch bekommen. Er musste dann auch andere Medikamente für ca. 2 Wochen nehmen, welche weiß sie nicht, er hatte aber einen schwachen Magen. Während der ganzen Sommerferien ging es ihm dann nicht gut. Er war immer noch schwindlig und hatte auch oft Kopfweh und Bauchweh. Er brauchte Schonkost. römisch 40 war dann 2-3 Tage im Krankenhaus. Bis heute klage er noch über Rückenbeschwerden. Im KH habe man ihn auch wegen der Rückenschmerzen betreut, er fühlte sich auch schwindlig, er musste aber nicht operiert werden, Schlafmittel habe er im Hubschrauber auch bekommen. Er musste dann auch andere Medikamente für ca. 2 Wochen nehmen, welche weiß sie nicht, er hatte aber einen schwachen Magen. Während der ganzen Sommerferien ging es ihm dann nicht gut. Er war immer noch schwindlig und hatte auch oft Kopfweh und Bauchweh. Er brauchte Schonkost. Auch jetzt klagt er manchmal noch über Kreuzweh, Medikamente braucht er aber nur noch bei Bedarf, vielleicht 1 x im Monat. Körperlich ist nichts Schlimmes von dem Vorfall zurückgeblieben, aber psychisch sei es bis heute noch ein Problem, er rede nicht darüber, er wolle das Thema nicht ansprechen, aber sie spüre seine Wesensveränderung. Eine Psychotherapie habe er nicht, er habe eine psychologische Betreuung versucht, wollte aber auch da nicht darüber reden. Ein mobiles Team, das mit Kindern spricht, habe er aber anfangs in Anspruch genommen, jetzt nun nicht mehr. Es habe ihn der Vorfall einfach verändert. Er tue sich seither schwerer mit Freunden, er unternimmt nichts mehr mit Freunden. Er schläft oft nicht gut, er schlafe auch schwer ein, er grüble auch viel. Er habe noch nie etwas zum Schlafen eingenommen, nach der Schule schlafe er manchmal 2 Stunden. Psychopharmaka habe er auch bisher keine gebraucht. In der Schule gehe es ihm gut, da gab es keine Einschränkungen. Seit dem Vorfall sei er einfach viel ruhiger geworden und auch etwas reizbarer und aggressiver. Vorher war er nicht so. Sein Wesen habe sich etwas verändert. Anamnese mit dem BF in Abwesenheit der Mutter: Der AW schildet den Vorfall folgendermaßen: Er wollte Volleyball spielen, 2 schwarze Jungs waren auch da und ein paar weitere, einen davon kannte sie von der Schule. Er hatte auch Lust auf ein Eis und ging, um eines zu holen. Er habe dabei weggeschaut und sei irrtümlich mit einem Jungen zusammengestoßen, der habe gefragt, was sein Problem sei, dann haben sie sich geschlagen -gegenseitig, der andere habe ihn auch getreten. Er wisse nicht, ob ihm dabei etwas passiert sei. Er habe auch ihm eine Ohrfeige gegeben. Dann sei er am Schwimmbecken zusammengefallen. Er habe damals auch einen der schwarzen Jungs wegen rassistischer Aussagen anderer verteidigt bevor sie zum Eis gingen. Der Vorfall sei für ihn jetzt eigentlich schon abgeschlossen, nur manchmal denke er noch daran, das mache ihn dann schon noch innerlich etwas unruhig. Dann würde er oft gerne schlafen. Gelegentlich grüble er noch und frage sich, warum diese Prügelei eigentlich passiert sei. Schlimm sei das aber nicht mehr. Weil es ihn damals aber unruhig machte, habe er nach dem Vorfall auch mit dem Rauchen begonnen. Das helfe ihm auch heute und mache ihn grundsätzlich innerlich ruhiger. Bisher wollte er mit keinem Arzt darüber reden und auch jetzt nicht, er denke ja auch kaum noch daran und es belaste ihn nicht wirklich. Das Rauchen störe aber die Mutter und ihren Partner. Er wollte damals einfach etwas ausprobieren und merkte, dass es ihm guttat, weil er ruhiger wurde. Drogen habe er noch nicht genommen, Alkohol schon, aber bisher nur selten. Er habe noch Freunde, er würde gerne etwas unternehmen, aber wegen des Rauchens wolle ihn die Mutter nicht gerne weglassen, sie habe immer Angst, dass er etwas mache, was sie nicht wolle bzw. ihr nicht gefallen würde. Medikamente brauche er nicht, das Rauchen beruhige ihn, wenn er einmal aufgeregt sei. Die Mutter rege sich immer noch auf, weil der Vorfall damals im Sommer passiert sei, für ihn sei es eh schon weit weg. Er freue sich schon darauf, wenn er volljährig sei, dann könne er selbst entscheiden, wann und wohin er weggehe. Er wolle nach der Schule irgendetwas mit Holzarbeiten machen, er freut sich auch schon auf das Schnuppern und auf die Zeit, wenn die Schule vorbei ist. Therapie: dzt keine Relevante Befunde: Es gäbe keine Befunde, er will mit keinem Psychiater sprechen, daher liegen auch keine Befunde vor. Untersuchungsbefund: Knapp 15-jähriger BF in gutem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten Psychisch: Bewusstseinsstörungen: keine Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend Auffassung: ausreichend Konzentration: ausreichend, kann gut im Gespräch folgen und seine Anliegen gut schildern Gedächtnis: ausreichend Merkfähigkeit: ausreichend Formale Denkstörungen: keine Patholog. Ängste: keine Zwänge: keine Wahn und Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): nein ICH Störungen: keine Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: wirkt etwas schüchtern, ist aber sehr gut angepasst, Stimmung dzt gut, ausreichend gut kontaktfähig und kooperativ Insuffizienzgefühle: kaum vorhanden Antrieb/psychomotorische Störungen: ausreichend Schlaf und circadiane Störungen: Einschlafprobleme Soziales Verhalten: laut Angabe ausreichend Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): nein Fremdgefährdung: nein Appetit: gut Krankheitsgefühl: subjektiv nicht vorhanden Persönlichkeitsbeschreibung: freundlich, etwas einfach, Lernschwierigkeiten bei Entwicklungsverzögerung, ASO Unterricht in der Schule, ztw reizbar, Grübelneigung Alkohol: Fallweise Drogen: neg, Nikotinkonsum Neurologisch: Nicht im Detail untersucht. Keine offensichtlichen Paresen, keine sensiblen Ausfälle, Gang unauffällig Beurteilung und Stellungnahme, Beantwortung der Fragen: 1. Welche (psychiatrischen) Gesundheitsschädigungen (GS) liegen bei dem AW vor? GS1 Lernschwierigkeiten bei bekannter Entwicklungsverzögerung GS2 Anpassungsstörung in geringer Ausprägung 2. Welche der festgestellten (psychiatrischen) Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit
  3. a)Kausal auf den Vorfall vom 19.6.2022 zurückzuführen: KEINE. Die GS1 ist seit früher Kindheit bekannt. Die GS2 ist gering ausgeprägt. Das geschilderte Grübeln, die Reizbarkeit und die laut Mutter bestehende Aggressionsneigung sowie rezidivierende die innere Unruhe und die Grübelneigung sind in erster Linie im Zuge der Pubertät zu erklären.
  4. b)Akausal somit nicht auf den Vorfall vom 19.6.2022 zurückzuführen: Die GS2 ist in erster Linie nicht als kausal mit dem Unfall zu werten. Der AW kann über den Vorfall ruhig und gelassen sprechen und gibt auch selbst an, dass er kaum noch daran denkt und für ihn die Angelegenheit bereits abgeschlossen ist. Es wird auch keine Behandlung benötigt, der Schulerfolg ist laut Angabe auch nicht beeinträchtigt. Es liegen keine Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung vor. 3. Zusammenhang des Vorfalls vom 19.6.2022 mit dem derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand. Bezugnehmend auf die GS1 und die GS2 kann durch das am 19.6.2022 erlittene Trauma keine wesentliche Verschlimmerung erfasst werden. Der AW benötigt keine angstlösende bzw. antidepressive Medikation und auch keine Psycho- bzw. Gesprächstherapie. Im persönlichen Gespräch mit dem AW klingen Generationskonflikte durch, die für das derzeitige Alter, i.e. die Pubertät, durchaus normal erscheinen. 4. Entfällt, es liegt keine KAUSALE Gesundheitsschädigung vor.“ Mit Schreiben vom 28.03.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens beide Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs und räumte eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht, sollte eine Stellungnahme nicht einlangen, auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entscheiden werde. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Am 19.06.2022 wurde der Beschwerdeführer von einem namentlich bekannten Täter leicht verletzt. Nach einer verbalen Auseinandersetzung in einem Freibad versetzte der Täter dem Beschwerdeführer einen Fußtritt in den Bauch, wodurch dieser zu Boden sackte und über Atemnot klagte. Der Beschwerdeführer wurde zur Abklärung möglicher innerer Verletzungen mit dem Notarzthubschrauber in das Unfallkrankenhaus XXXX gebracht und dort bis 21.06.2022 stationär aufgenommen.Am 19.06.2022 wurde der Beschwerdeführer von einem namentlich bekannten Täter leicht verletzt. Nach einer verbalen Auseinandersetzung in einem Freibad versetzte der Täter dem Beschwerdeführer einen Fußtritt in den Bauch, wodurch dieser zu Boden sackte und über Atemnot klagte. Der Beschwerdeführer wurde zur Abklärung möglicher innerer Verletzungen mit dem Notarzthubschrauber in das Unfallkrankenhaus römisch 40 gebracht und dort bis 21.06.2022 stationär aufgenommen. Das Strafverfahren gegen den unmündigen Täter wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Beschwerdeführers wurde

§ 190Z 1 St

PO aus dem Grunde des § 4 Abs. 1 JGG eingestellt.Das Strafverfahren gegen den unmündigen Täter wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zum Nachteil des Beschwerdeführers wurde

Paragraph 190, Ziffer eins, StPO aus dem Grunde des Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt. Der Beschwerdeführer erlitt durch den Vorfall am 19.06.2022 konkret eine Bauchwandprellung (contusio abdomis) mit einer Rötung der Haut und eine Pseudoparalysis C IV/C V. Der Verletzungsgrad war leicht mit einer Dauer der Gesundheitsschädigung von wenigen Tagen.Der Beschwerdeführer erlitt durch den Vorfall am 19.06.2022 konkret eine Bauchwandprellung (contusio abdomis) mit einer Rötung der Haut und eine Pseudoparalysis C IV/C römisch fünf. Der Verletzungsgrad war leicht mit einer Dauer der Gesundheitsschädigung von wenigen Tagen. Der Beschwerdeführer leidet darüber hinaus an Lernschwierigkeiten bei bekannter, frühkindlicher Entwicklungsverzögerung und einer Anpassungsstörung in geringer Ausprägung. Diese Gesundheitsschädigungen stehen in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Vorfall am 19.06.2022 und wurden durch diesen nicht wesentlich verschlimmert. Der Beschwerdeführer stellte am 19.09.2022 durch seine bevollmächtigte Vertretung bei der belangten Behörde einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG). Die Behörde hatte bis zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 14.11.2023 nicht über diesen Antrag bescheidmäßig abgesprochen. Die belangte Behörde verzögerte die Entscheidung über den Antrag, indem sie die Ladungen für die Untersuchungen des Beschwerdeführers zur Erstellung von medizinischen Sachverständigengutachten nicht an seinen ausgewiesenen Vertreter übermittelte, sondern diese direkt an den Beschwerdeführer sendete. Dadurch konnte kein Gutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers eingeholt werden. Die Verzögerung ist auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basieren auf seinen Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag (vgl. AS 3) und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 17.08.2023 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2). Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basieren auf seinen Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag vergleiche AS 3) und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 17.08.2023 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2). Die Feststellungen zum Vorfall vom 19.06.2022 ergeben sich aus dem Begleitschreiben zum Antrag (vgl. AS 2) und dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 25.08.2022 (vgl. AS 6-7). Der beschriebene Ablauf des Vorfalls wurde von der belangten Behörde nicht bestritten und ergaben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte, um an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Dass das Verfahren gegen den unmündigen Täter

§ 190Z 1 St

PO aus dem Grunde des § 4 Abs. 1 JGG eingestellt wurde, ergibt sich aus der entsprechenden Verfügung vom 26.08.2022 (vgl. AS 8).Die Feststellungen zum Vorfall vom 19.06.2022 ergeben sich aus dem Begleitschreiben zum Antrag vergleiche AS 2) und dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 25.08.2022 vergleiche AS 6-7). Der beschriebene Ablauf des Vorfalls wurde von der belangten Behörde nicht bestritten und ergaben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte, um an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Dass das Verfahren gegen den unmündigen Täter

Paragraph 190, Ziffer eins, StPO aus dem Grunde des Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt wurde, ergibt sich aus der entsprechenden Verfügung vom 26.08.2022 vergleiche AS 8). Die Feststellungen zu den durch den Vorfall am 19.06.2022 erlittenen körperlichen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers gründen auf dem ärztlichen Entlassbrief des Unfallkrankenhauses XXXX vom 21.06.2022 (vgl. AS 9) in Zusammenschau mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 23.02.2024 (vgl. OZ 11).Die Feststellungen zu den durch den Vorfall am 19.06.2022 erlittenen körperlichen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers gründen auf dem ärztlichen Entlassbrief des Unfallkrankenhauses römisch 40 vom 21.06.2022 vergleiche AS 9) in Zusammenschau mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 23.02.2024 vergleiche OZ 11). In dem Entlassbrief vom 21.06.2022 wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall am 19.06.2022 kaum bewegt habe und der Notarzt eine milde Dormicum-Sedierung vorgenommen habe. Zum Ausschluss einer Paraparese sei ein neurologisches Konzil zu Rate gezogen worden und in diesem habe keine Querschnittsymptomatik festgestellt werden können. Mit Rückgang der Sedierung habe sich die Kraft des Beschwerdeführers weitestgehend normal entwickelt. Es sei der Eindruck einer minimalen Vorfußparese rechts entstanden und es bestünden gesteigerte Muskeleigenreflexe der unteren Extremitäten, höchstwahrscheinlich im Rahmen der vorbestehenden Entwicklungsstörung. Als vorfallskausale Diagnosen wurde neben der Pseudoparalysis C IV/C V eine contusio abdomis gestellt.In dem Entlassbrief vom 21.06.2022 wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall am 19.06.2022 kaum bewegt habe und der Notarzt eine milde Dormicum-Sedierung vorgenommen habe. Zum Ausschluss einer Paraparese sei ein neurologisches Konzil zu Rate gezogen worden und in diesem habe keine Querschnittsymptomatik festgestellt werden können. Mit Rückgang der Sedierung habe sich die Kraft des Beschwerdeführers weitestgehend normal entwickelt. Es sei der Eindruck einer minimalen Vorfußparese rechts entstanden und es bestünden gesteigerte Muskeleigenreflexe der unteren Extremitäten, höchstwahrscheinlich im Rahmen der vorbestehenden Entwicklungsstörung. Als vorfallskausale Diagnosen wurde neben der Pseudoparalysis C IV/C römisch fünf eine contusio abdomis gestellt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.10.2022 vorbringt, dass er nur mehr schwer gehen, stehen sowie sitzen habe können, was auf neurologische Auswirkungen des Vorfalls zurückzuführen sei (vgl. AS 25b), ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Krankenhaus neurologisch unauffällig gewesen ist. Dem Entlassbrief vom 21.06.2022 ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar einen etwas watschelnden Gang habe, aber trotz diskreter X-Beinstellung das Laufen problemlos sei.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.10.2022 vorbringt, dass er nur mehr schwer gehen, stehen sowie sitzen habe können, was auf neurologische Auswirkungen des Vorfalls zurückzuführen sei vergleiche AS 25b), ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Krankenhaus neurologisch unauffällig gewesen ist. Dem Entlassbrief vom 21.06.2022 ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar einen etwas watschelnden Gang habe, aber trotz diskreter X-Beinstellung das Laufen problemlos sei. Im Sachverständigengutachten vom 23.02.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.02.2024, führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass eine Bauchwandprellung mit einer Rötung der Haut (Prellmarke) stattgefunden habe, die auf den gegenständlichen Vorfall zurückzuführen sei. Die Bauchwandprellung sei nach wenigen Tagen folgenlos abgeheilt und es handle sich dabei um keine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB. Die Schlussfolgerung, dass der Verletzungsgrad lediglich leicht war deckt sich auch mit dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 25.08.2022, wonach die Körperverletzung des Beschwerdeführers keine längere Gesundheitsschädigung zur Folge gehabt habe.Im Sachverständigengutachten vom 23.02.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.02.2024, führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass eine Bauchwandprellung mit einer Rötung der Haut (Prellmarke) stattgefunden habe, die auf den gegenständlichen Vorfall zurückzuführen sei. Die Bauchwandprellung sei nach wenigen Tagen folgenlos abgeheilt und es handle sich dabei um keine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB. Die Schlussfolgerung, dass der Verletzungsgrad lediglich leicht war deckt sich auch mit dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 25.08.2022, wonach die Körperverletzung des Beschwerdeführers keine längere Gesundheitsschädigung zur Folge gehabt habe. Die Feststellungen zu den psychiatrischen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers, ergeben sich insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Univ. Prof. Dr. XXXX vom 27.02.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag (vgl. OZ 14). Darin geht die medizinische Sachverständige umfassend, schlüssig und nachvollziehbar auf die Leidenszustände des Beschwerdeführers ein und setzt sich ausführlich mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner Mutter auseinander.Die Feststellungen zu den psychiatrischen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers, ergeben sich insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Univ. Prof. Dr. römisch 40 vom 27.02.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag vergleiche OZ 14). Darin geht die medizinische Sachverständige umfassend, schlüssig und nachvollziehbar auf die Leidenszustände des Beschwerdeführers ein und setzt sich ausführlich mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner Mutter auseinander. Zusammenfassend kam die Sachverständige zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an Lernschwierigkeiten bei bekannter Entwicklungsverzögerung sowie an einer Anpassungsstörung in geringer Ausprägung leide. Dass die Entwicklungsverzögerung seit früher Kindheit bekannt sei, gab die Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamnese an, weshalb der Beschwerdeführer in der Schule auch Unterricht nach dem ASO Lehrplan erhalte. Auch im ärztlichen Entlassbrief vom 21.06.2022 wurde als Dauerdiagnose eine frühkindliche Entwicklungsstörung mit reduzierter geistiger Aktivität festgestellt (vgl. AS 9).Zusammenfassend kam die Sachverständige zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an Lernschwierigkeiten bei bekannter Entwicklungsverzögerung sowie an einer Anpassungsstörung in geringer Ausprägung leide. Dass die Entwicklungsverzögerung seit früher Kindheit bekannt sei, gab die Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamnese an, weshalb der Beschwerdeführer in der Schule auch Unterricht nach dem ASO Lehrplan erhalte. Auch im ärztlichen Entlassbrief vom 21.06.2022 wurde als Dauerdiagnose eine frühkindliche Entwicklungsstörung mit reduzierter geistiger Aktivität festgestellt vergleiche AS 9). Hinsichtlich der fehlenden Kausalität zwischen der Anpassungsstörung und dem Vorfall am 19.06.2022 führte die Sachverständige zunächst nachvollziehbar aus, dass diese gering ausgeprägt sei, keine Behandlung benötigt werde und auch der Schulerfolg nicht beeinträchtigt sei. Das geschilderte Grübeln, die Reizbarkeit und die laut Mutter bestehende Aggressionsneigung des Beschwerdeführers sowie die innere Unruhe und die Grübelneigung seien in erster Linie mit der Pubertät zu erklären. Der Beschwerdeführer könne über den Vorfall ruhig und gelassen sprechen, er denke noch kaum daran und für ihn sei die Angelegenheit bereits abgeschlossen. Entgegen der Behauptung in der Stellungnahme vom 28.10.2022 würden beim Beschwerdeführer keine Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen. Schließlich führte die Sachverständige schlüssig aus, dass durch das am 19.06.2022 erlittene Trauma keine wesentliche Verschlimmerung der psychiatrischen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers erfasst werden könne. Er benötige keine angstlösende bzw. antidepressive Medikation und auch keine Psycho- bzw. Gesprächstherapie. Im persönlichen Gespräch mit dem Beschwerdeführer seien Generationskonflikte durchgeklungen, die für sein derzeitiges Alter und der Pubertät jedoch durchaus normal erscheinen würden. Die beiden Sachverständigengutachten wurden der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28.03.2024 im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer wurde zugleich die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben, und er wurde auch darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht, sollte eine Stellungnahme nicht einlangen, auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entscheiden werde. Dennoch erstattete der Beschwerdeführer keine Stellungnahme und erhob damit im Verwaltungsverfahren keine Einwände gegen die Sachverständigengutachten. In der Stellungnahme vom 28.10.2022 wurde zwar noch vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall am 19.06.2022 einen Monat lang nur Suppe und Püriertes essen habe können und eineinhalb bis zwei Monate Schmerzen gehabt habe (vgl. AS 25b). Jedoch wurden im gesamten Verfahren, trotz Aufforderung durch die belangte Behörde, keine medizinischen Befunde vorgelegt, die dieses Vorbringen objektivieren würden. Dieses unsubstantiierte Vorbringen war daher nicht geeignet eine andere Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers herbeizuführen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. In der Stellungnahme vom 28.10.2022 wurde zwar noch vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall am 19.06.2022 einen Monat lang nur Suppe und Püriertes essen habe können und eineinhalb bis zwei Monate Schmerzen gehabt habe vergleiche AS 25b). Jedoch wurden im gesamten Verfahren, trotz Aufforderung durch die belangte Behörde, keine medizinischen Befunde vorgelegt, die dieses Vorbringen objektivieren würden. Dieses unsubstantiierte Vorbringen war daher nicht geeignet eine andere Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers herbeizuführen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten vom 23.02.2024 und 17.02.2024. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zur Antragstellung und der Säumnis der belangten Behörde ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, gestand diese in einem Telefonat mit der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 20.11.2023 selbst ein. In der Gesprächsnotiz, die im Akt aufliegt, wurde festgehalten, dass sämtliche Ladungen für die Untersuchungen des Beschwerdeführers nicht wie in der Vorschreibung angemerkt an den bevollmächtigten Vertreter übermittelt worden sind (vgl. AS 55).Die Feststellungen zur Antragstellung und der Säumnis der belangten Behörde ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, gestand diese in einem Telefonat mit der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 20.11.2023 selbst ein. In der Gesprächsnotiz, die im Akt aufliegt, wurde festgehalten, dass sämtliche Ladungen für die Untersuchungen des Beschwerdeführers nicht wie in der Vorschreibung angemerkt an den bevollmächtigten Vertreter übermittelt worden sind vergleiche AS 55). 3. Rechtliche Beurteilung: Zur Säumnis der belangten Behörde:

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde erweist sich im gegenständlichen Fall als zulässig und begründet: Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Pauschalentschädigung nach den Bestimmungen des VOG am 19.09.2022 gestellt und am 14.11.2023 Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde eingebracht. Ausgehend von der Antragstellung war zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde bereits verstrichen. Wie bereits ausgeführt, gestand die belangte Behörde ihr Verschulden an der Verzögerung selbst ein und sind keine Umstände ersichtlich wonach die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Da die Säumnisbeschwerde damit zulässig und gerechtfertigt war, hatte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden. Zu Spruchteil A) 3.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten auszugsweise: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.

(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie 1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder … und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. …
(2)Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
  1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
  2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
  3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann. […] Hilfeleistungen §
  4. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen: …
  5. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld § 6a.
(1)Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Paragraph 6 a,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.
(2)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht. […]“ Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Strafgesetzbuches (StGB) lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „Schwere Körperverletzung § 84.
(1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Paragraph 84,
(1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. […]“ Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und begehrte im gegenständlichen Verfahren Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Hilfe ist

§ 1Abs.

2 Z. 2 VOG auch dann zu leisten, wenn die strafgerichtliche Verfolgung des Täters unzulässig ist.Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Hilfe ist

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, VOG auch dann zu leisten, wenn die strafgerichtliche Verfolgung des Täters unzulässig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes „wahrscheinlich“ der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes „wahrscheinlich“ der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181). Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer am 19.06.2022, durch einen namentlich bekannten Täter am Körper verletzt wurde. Dabei macht es keinen Unterschied, dass der Täter unmündig war. Da jedoch, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, die psychiatrischen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Vorfall stehen und er lediglich eine leichte Körperverletzung durch die Tathandlung erlitt, sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach § 6a Abs. 1 VOG, wonach eine schwere Körperverletzung

§ 84Abs. 1 St

GB vorliegen müsste, bzw. nach § 6a Abs. 2 VOG, wonach eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen

§ 85St

GB vorliegen müsste, nicht erfüllt.Da jedoch, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, die psychiatrischen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Vorfall stehen und er lediglich eine leichte Körperverletzung durch die Tathandlung erlitt, sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG, wonach eine schwere Körperverletzung

Paragraph 84, Absatz eins, StGB vorliegen müsste, bzw. nach Paragraph 6 a, Absatz 2, VOG, wonach eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen

Paragraph 85, StGB vorliegen müsste, nicht erfüllt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag vom 19.09.2022 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W265.2281883.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.