4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: 1.
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Moldawien
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 3 Z1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 1.3. Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2023, zugestellt am 03.01.2024, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Moldawien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.4. Am 17.01.2024 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.. Am gleichen Tag fand seine Erstbefragung statt.1.4. Am 17.01.2024 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF.. Am gleichen Tag fand seine Erstbefragung statt. 1.
Vm § 2 Ziffer 13 und § 6 Absatz 1 AsylG, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Absatz 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG ab.
G sprach das BFA den Verlust des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.01.2024 aus. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte das BFA
F, die aufschiebende Wirkung ab.1.6. Das BFA wies mit Bescheid vom 03.02.2024, Zl. 1373643402/240100015 den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.01.2024 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3 Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz 1 AsylG, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG ab.
Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 4 AsylG sprach das BFA den Verlust des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.01.2024 aus. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte das BFA
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-VG idgF, die aufschiebende Wirkung ab. 1.
G (Spruchpunkt I.) und erließ gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung
Das BFA stellte
Absatz 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG erließ das BFA gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).
Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Das BFA erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird
Mit Bescheid vom 06.03.2024, Zl. 1373643402-240380743, erteilte das BFA dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG ((Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA stellte
Paragraph 52, Absatz 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG erließ das BFA gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung ab. 2.
Vm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). § 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der im Spruch genannte Bescheid der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen und einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist. Zu B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W286.2286717.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.