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{'item': 'W286 2286717-2'}

Obsah (13)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 2§ 3§ 13§ 28§ 31

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2024 GeschäftszahlW286 2286717-2 Spruch, W286 2286717-2/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2023 wegen des Verdachts der Schlepperei in Österreich festgenommen.1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2023 wegen des Verdachts der Schlepperei in Österreich festgenommen. 1.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom XXXX
  4. GZ XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei. Nach § 114 Abs. 1 und 3 Z2 und Z 3 zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt.1.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom römisch 40
  6. GZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei. Nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Z2 und Ziffer 3, zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt. 1.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2023, zugestellt am 03.01.2024, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Moldawien

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 1.3. Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2023, zugestellt am 03.01.2024, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Moldawien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.4. Am 17.01.2024 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.. Am gleichen Tag fand seine Erstbefragung statt.1.4. Am 17.01.2024 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF.. Am gleichen Tag fand seine Erstbefragung statt. 1.

  1. Der gegen den unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.02.2024, Zl. W189 2286717-1/2E, statt und behob den Bescheid. Dies im Wesentlichen unter Verweis auf VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, mit der Begründung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; und zwar auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würden daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht vorliegen und erweise sich der Bescheid, da der Beschwerdeführer am 18.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, als rechtswidrig. 1.
  3. Das BFA wies mit Bescheid vom 03.02.2024, Zl. 1373643402/240100015 den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.01.2024 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 3 Ziffer 2 i

Vm § 2 Ziffer 13 und § 6 Absatz 1 AsylG, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Absatz 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG ab.

§ 13Absatz 2 Ziffer 4 Asyl

G sprach das BFA den Verlust des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.01.2024 aus. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte das BFA

§ 18Absatz 1 Ziffer 2 BFA-VG idg

F, die aufschiebende Wirkung ab.1.6. Das BFA wies mit Bescheid vom 03.02.2024, Zl. 1373643402/240100015 den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.01.2024 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 3 Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz 1 AsylG, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG ab.

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 4 AsylG sprach das BFA den Verlust des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.01.2024 aus. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte das BFA

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-VG idgF, die aufschiebende Wirkung ab. 1.

  1. Dieser Bescheid wurde dem BF am 03.02.2024 zugestellt. Er erhob dagegen keine Beschwerde, der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Gegenständliches Verfahren: 2.
  2. Mit Bescheid vom 06.03.2024, Zl. 1373643402-240380743, erteilte das BFA dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I.) und erließ gegen ihn

§ 10Absatz 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 FPG ((Spruchpunkt II.).

Das BFA stellte

§ 52

Absatz 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG erließ das BFA gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).

§ 55

Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Das BFA erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird

§ 18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung ab.2.1.

Mit Bescheid vom 06.03.2024, Zl. 1373643402-240380743, erteilte das BFA dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG ((Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA stellte

Paragraph 52, Absatz 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG erließ das BFA gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung ab. 2.

  1. Gegen Spruchpunkt IV. (6-jähriges Einreiseverbot) des unter Punkt 2.
  2. genannten Bescheides erhob der BF, vertreten durch die BBU GmbH, fristgerecht am 21.03.2024 die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.2.
  3. Gegen Spruchpunkt römisch vier. (6-jähriges Einreiseverbot) des unter Punkt 2.
  4. genannten Bescheides erhob der BF, vertreten durch die BBU GmbH, fristgerecht am 21.03.2024 die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.05.2024 eine mündliche Verhandlung durch, dies in Anwesenheit der Vertreterin des BF von der BBU GmbH. Dabei wurde dem BF insbesondere die Vorlage jenes Strafurteils, mit dem er in der Heimat wegen eines Drogendelikts verurteilt wurde, bis zum 20.05.2024 aufgetragen. 2.
  6. Am 16.05.2024 brachte die BBU GmbH beim Bundesverwaltungsgericht einen Schriftsatz Beschwerdezurückziehung ein, mit dem die Beschwerde vom 21.03.2024 gegen den Bescheid des BFA vom 06.03.2024 zur Zahl 1373643402/240380743 zurückgezogen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des BFA vom 06.03.2024, Zl. 1373643402-240380743, bislang nicht entschieden. Der BF hat diese Beschwerde zurückgezogen.Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des BFA vom 06.03.2024, Zl. 1373643402-240380743, bislang nicht entschieden. Der BF hat diese Beschwerde zurückgezogen.
  8. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung des BF, der von der BBU GmbH vertreten ist, vom 16.05.2024 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Parteiwille auf die Zurückziehung der Beschwerde und auf die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gerichtet ist.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 13Abs. 7 AVG i

Vm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). § 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der im Spruch genannte Bescheid der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen und einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist. Zu B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W286.2286717.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.