Obsah (6)
§§ 83§ 107§§ 146§§ 114§§ 50§ 15RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2024 GeschäftszahlW289 2230629-3 Spruch, W289 2230629-3/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§§ 83Abs. 1 und 84 Abs. 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.1.1.2.1. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 ,
Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. 1.1.2.2. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX ,
§ 107Abs. 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.1.1.2.2. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 ,
Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. 1.1.2.3. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX ,
§§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall, 15 St
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Die bedingte Nachsicht dieser Verurteilung wurde in weiterer Folge widerrufen.1.1.2.3. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 ,
Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148,
- Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Die bedingte Nachsicht dieser Verurteilung wurde in weiterer Folge widerrufen. 1.1.2.
- Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX ,
§ 83Abs. 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Die bedingte Nachsicht dieser Verurteilung wurde in weiterer Folge widerrufen.1.1.2.4. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 ,
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Die bedingte Nachsicht dieser Verurteilung wurde in weiterer Folge widerrufen. 1.1.2.5. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX ,
§§ 114Abs.
1, 114 Abs. 3 Z 1 FPG, §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 2 und 28a Abs. 1
- Fall SMG sowie §§ 50 Abs. 1 Z 1, 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.1.1.2.
- Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 ,
Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2 und 28 a Absatz eins,
- Fall SMG sowie Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer eins, 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. 1.1.2.
- Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX ,
§§ 83Abs. 1, 105 Abs. 1 und 125 St
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.1.1.2.6. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 ,
Paragraphen 83, Absatz eins, 105, Absatz eins und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.1.2.7. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX ,
§§ 50Abs. 1 Z 1 und 3 Waff
G zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.1.1.2.7. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 ,
Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer eins und 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 1.1.2.8. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts für Strafsachen vom XXXX , rechtskräftig geworden am selben Tag,
§ 15St
GB §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 2 StGB sowie wegen § 12
- Fall StGB, §§ 223 Abs. 1, 224 StGB und § 12
- Fall StGB, § 223 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.1.1.2.
- Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts für Strafsachen vom römisch 40 , rechtskräftig geworden am selben Tag,
Paragraph 15, StGB Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 147, Absatz 2, StGB sowie wegen Paragraph 12,
- Fall StGB, Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB und Paragraph 12,
- Fall StGB, Paragraph 223, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.1.
- Aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom XXXX der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2019, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (siehe VwGH 10.5.2019, Ra 2019/01/0158) und die Behandlung einer diesbezüglichen Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt (siehe VfGH 11.6.2019, E 1459/2019).1.1.
- Aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom römisch 40 der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2019, Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (siehe VwGH 10.5.2019, Ra 2019/01/0158) und die Behandlung einer diesbezüglichen Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt (siehe VfGH 11.6.2019, E 1459 aus 2019,). 1.1.
- Während seiner Anhaltung in gerichtlicher Strafhaft stellte der Beschwerdeführer am XXXX 2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme am XXXX .2020 wurde vom Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid der dem Beschwerdeführer gemäß § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2020, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig gewesen ist und der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2020 aufgehoben.1.1.
- Während seiner Anhaltung in gerichtlicher Strafhaft stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme am römisch 40 .2020 wurde vom Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid der dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2020, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig gewesen ist und der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2020 aufgehoben. 1.1.
- Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der gerichtlichen Strafhaft ordnete das BFA mit Bescheid vom XXXX 2020 über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2020 gab das BVwG mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 08.05.2020, Zl. XXXX , der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom XXXX .2020 statt und erklärte diesen für rechtswidrig (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft stattgegeben und die Anhaltung von XXXX .2020 bis XXXX .2020 für rechtswidrig erklärt. Unter Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen.1.1.
- Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der gerichtlichen Strafhaft ordnete das BFA mit Bescheid vom römisch 40 2020 über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2020 gab das BVwG mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 08.05.2020, Zl. römisch 40 , der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2020 statt und erklärte diesen für rechtswidrig (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft stattgegeben und die Anhaltung von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 für rechtswidrig erklärt. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aus Sicht des BVwG das BFA mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen hätte finden müssen, da es keine schlüssigen Hinweise für die Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers geben würde. Ein dringender Sicherungsbedarf oder eine „Sicherungsnotwendigkeit“ durch eine Anhaltung in Schubhaft sei aufgrund der Umstände des gegenständlichen Falles nicht gegeben. So lebe der Beschwerdeführer in Österreich gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen XXXX Kindern. Sie würden über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz verfügen und sei der Beschwerdeführer seit XXXX behördlich gemeldet. Auch habe er sich bislang nie dem Zugriff der Behörden entzogen und von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Aus diesen Gründen sei der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben und gleichzeitig die Anhaltung seit XXXX 2020 für rechtswidrig zu erklären gewesen. Da diese Erwägungen auch zum Entscheidungszeitpunkt unverändert gelten würden, sei auch festzustellen gewesen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und sie erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aus Sicht des BVwG das BFA mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen hätte finden müssen, da es keine schlüssigen Hinweise für die Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers geben würde. Ein dringender Sicherungsbedarf oder eine „Sicherungsnotwendigkeit“ durch eine Anhaltung in Schubhaft sei aufgrund der Umstände des gegenständlichen Falles nicht gegeben. So lebe der Beschwerdeführer in Österreich gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen römisch 40 Kindern. Sie würden über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz verfügen und sei der Beschwerdeführer seit römisch 40 behördlich gemeldet. Auch habe er sich bislang nie dem Zugriff der Behörden entzogen und von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Aus diesen Gründen sei der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben und gleichzeitig die Anhaltung seit römisch 40 2020 für rechtswidrig zu erklären gewesen. Da diese Erwägungen auch zum Entscheidungszeitpunkt unverändert gelten würden, sei auch festzustellen gewesen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und sie erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. 1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde sogleich aus der Schubhaft entlassen. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2020 wurden vom BFA die gelinderen Mittel der Unterkunftnahme an der Wohnadresse seiner Familie sowie eine periodische Meldeverpflichtung bei einer namentlich genannten Dienststelle einer Landespolizeidirektion angeordnet. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom XXXX 2020 wurde die gegen den Beschwerdeführer angeordnete periodische Meldeverpflichtung bei einer namentlich genannten Dienststelle einer Landespolizeidirektion bis auf Widerruf ausgesetzt. In weiterer Folge ignorierte der Beschwerdeführer sämtliche Vereinbarungen zu seiner Sicherheit und hielt diese nicht ein (vgl. XXXX ). Aufgrund der am XXXX .2020 erfolgten Festnahme und Einlieferung des Beschwerdeführers in eine Justizanstalt, wurden vom BFA die gegen ihn mit Bescheid vom XXXX 2020 angeordneten gelinderen Mittel aufgehoben. 1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde sogleich aus der Schubhaft entlassen. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2020 wurden vom BFA die gelinderen Mittel der Unterkunftnahme an der Wohnadresse seiner Familie sowie eine periodische Meldeverpflichtung bei einer namentlich genannten Dienststelle einer Landespolizeidirektion angeordnet. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom römisch 40 2020 wurde die gegen den Beschwerdeführer angeordnete periodische Meldeverpflichtung bei einer namentlich genannten Dienststelle einer Landespolizeidirektion bis auf Widerruf ausgesetzt. In weiterer Folge ignorierte der Beschwerdeführer sämtliche Vereinbarungen zu seiner Sicherheit und hielt diese nicht ein vergleiche römisch 40 ). Aufgrund der am römisch 40 .2020 erfolgten Festnahme und Einlieferung des Beschwerdeführers in eine Justizanstalt, wurden vom BFA die gegen ihn mit Bescheid vom römisch 40 2020 angeordneten gelinderen Mittel aufgehoben. 1.1.
- Aufgrund des Urteils des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX .2020 gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 und 3 WaffG befand sich der Beschwerdeführer bis XXXX .2021 in Strafhaft.1.1.
- Aufgrund des Urteils des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 .2020 gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und 3 WaffG befand sich der Beschwerdeführer bis römisch 40 .2021 in Strafhaft. 1.1.
- Am XXXX .2020 langte beim BFA die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer von der russischen Vertretungsbehörde ein, gültig bis XXXX .
- Auf Ersuchen des BFA wurde die Frist zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bis zum XXXX .2021 verlängert.1.1.
- Am römisch 40 .2020 langte beim BFA die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer von der russischen Vertretungsbehörde ein, gültig bis römisch 40 .
- Auf Ersuchen des BFA wurde die Frist zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bis zum römisch 40 .2021 verlängert. 1.1.
- Im Februar 2021 erlangte das BFA Kenntnis über ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Annahme und des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden gemäß § 224a StGB. Diesem Vorwurf - zu dem sich der Beschwerdeführer geständig verantwortete - lag zugrunde, er habe im XXXX 2019 aus der Strafhaft über Vermittlung eines Mithäftlings bei einem Dritten zwei gefälschte Dokumente, nämlich einen deutschen Führerschein und einen deutschen Aufenthaltstitel, zum Preis von XXXX € „bestellt“. Im XXXX 2019 sei der vereinbarte Geldbetrag von der Ehefrau des Beschwerdeführers an den Dritten im XXXX überwiesen worden. Einige Zeit später seien die - zur Verwendung für den Fall der bevorstehenden Abschiebung des Beschwerdeführers - „bestellten“ Dokumente postalisch an die Adresse der Schwester des Beschwerdeführers übermittelt worden, wo sie XXXX .2020 sichergestellt worden seien. Von der zuständigen Staatsanwaltschaft wurde Anklage wegen des Verdachtes des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 15 StGB, des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs. 1, 12
- Fall StGB erhoben.1.1.
- Im Februar 2021 erlangte das BFA Kenntnis über ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Annahme und des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraph 224 a, StGB. Diesem Vorwurf - zu dem sich der Beschwerdeführer geständig verantwortete - lag zugrunde, er habe im römisch 40 2019 aus der Strafhaft über Vermittlung eines Mithäftlings bei einem Dritten zwei gefälschte Dokumente, nämlich einen deutschen Führerschein und einen deutschen Aufenthaltstitel, zum Preis von römisch 40 € „bestellt“. Im römisch 40 2019 sei der vereinbarte Geldbetrag von der Ehefrau des Beschwerdeführers an den Dritten im römisch 40 überwiesen worden. Einige Zeit später seien die - zur Verwendung für den Fall der bevorstehenden Abschiebung des Beschwerdeführers - „bestellten“ Dokumente postalisch an die Adresse der Schwester des Beschwerdeführers übermittelt worden, wo sie römisch 40 .2020 sichergestellt worden seien. Von der zuständigen Staatsanwaltschaft wurde Anklage wegen des Verdachtes des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 15, StGB, des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraphen 223, Absatz eins, 12,
- Fall StGB erhoben. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2021 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX .2020 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Weiters wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen den Beschwerdeführer nunmehr im Hinblick auf eine weitere strafgerichtliche Verurteilung ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2021 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2020 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Weiters wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen den Beschwerdeführer nunmehr im Hinblick auf eine weitere strafgerichtliche Verurteilung ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 1.1.
- Mit Schreiben des BFA vom XXXX .2021 wurde dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit geboten, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Im Rahmen der am XXXX .2021 eingebrachten Stellungnahme wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst ausgeführt, dass die Verhängung der Schubhaft unzulässig sei, da der Beschwerdeführer alle angeordneten Auflagen erfüllt habe.1.1.
- Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 .2021 wurde dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit geboten, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Im Rahmen der am römisch 40 .2021 eingebrachten Stellungnahme wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst ausgeführt, dass die Verhängung der Schubhaft unzulässig sei, da der Beschwerdeführer alle angeordneten Auflagen erfüllt habe. 1.1.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 15.03.2021 ordnete das BFA über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde.1.1.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 15.03.2021 ordnete das BFA über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde. 1.1.
- Mit Schreiben vom 31.03.2021 erhob der Beschwerdeführer sodann Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2021, mit welchem der während der Strafhaft gestellte Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich abgewiesen wurde. Mit Beschluss des BVwG vom 02.04.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das zum Asylfolgeantrag geführte Beschwerdeverfahren ist noch beim BVwG zur Zl. XXXX anhängig.1.1.
- Mit Schreiben vom 31.03.2021 erhob der Beschwerdeführer sodann Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 .2021, mit welchem der während der Strafhaft gestellte Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich abgewiesen wurde. Mit Beschluss des BVwG vom 02.04.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das zum Asylfolgeantrag geführte Beschwerdeverfahren ist noch beim BVwG zur Zl. römisch 40 anhängig. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht fest. 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt im Vorverfahren am 26.03.2021 ( XXXX ) insgesamt sieben Mal wegen (schweren) Körperverletzungen, gefährlicher Drohung, schwerem Betrug, Schlepperei, Suchtmittelhandel, unbefugtem Besitz verbotener Waffen, Nötigung und Sachbeschädigung rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Er wurde zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt insgesamt acht Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Am XXXX , rechtskräftig seit diesem Tag, wurde er - nach der unter Punkt 1.1.
- genannten Anklage - vom zuständigen Landesgericht für Strafsachen wegen § 15 StGB §§ 146, 147
(1)Z 1, 147
(2)StGB sowie wegen § 12 2. Fall StGB §§ 223
(1), 224 StGB und § 12 2. Fall StGB § 223
(1)StGB somit wegen mehreren Urkundendelikten, unter anderem der Bestimmung zur Herstellung eines gefälschten deutschen Aufenthaltstitels und Führerscheins (besonders geschützte Urkunden), zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt im Vorverfahren am 26.03.2021 ( römisch 40 ) insgesamt sieben Mal wegen (schweren) Körperverletzungen, gefährlicher Drohung, schwerem Betrug, Schlepperei, Suchtmittelhandel, unbefugtem Besitz verbotener Waffen, Nötigung und Sachbeschädigung rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Er wurde zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt insgesamt acht Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Am römisch 40 , rechtskräftig seit diesem Tag, wurde er - nach der unter Punkt 1.1.
- genannten Anklage - vom zuständigen Landesgericht für Strafsachen wegen Paragraph 15, StGB Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, 147,
(2)StGB sowie wegen Paragraph 12, 2. Fall StGB Paragraphen 223,
(1), 224 StGB und Paragraph 12, 2. Fall StGB Paragraph 223,
(1)StGB somit wegen mehreren Urkundendelikten, unter anderem der Bestimmung zur Herstellung eines gefälschten deutschen Aufenthaltstitels und Führerscheins (besonders geschützte Urkunden), zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde am 16.03.2021 in Schubhaft genommen und bis 26.03.2021 in Schubhaft angehalten. Zuvor wurde er bereits von XXXX in Schubhaft angehalten.1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde am 16.03.2021 in Schubhaft genommen und bis 26.03.2021 in Schubhaft angehalten. Zuvor wurde er bereits von römisch 40 in Schubhaft angehalten. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem Beschwerdeführer vor. Er hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
- Die russische Vertretungsbehörde hat der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zugestimmt. Diese Zustimmung war bis XXXX .2021 befristet und somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 16.03.2021 bis 26.03.2021 gültig.1.2.
- Die russische Vertretungsbehörde hat der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zugestimmt. Diese Zustimmung war bis römisch 40 .2021 befristet und somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 16.03.2021 bis 26.03.2021 gültig. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 1.3.
- Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise im Jahr XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1.3.
- Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise im Jahr römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit wurde dem Beschwerdeführer im Beschwerdeweg mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2019 der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (von Amts wegen) nicht erteilt. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und ein achtjähriges Einreiseverbot gegen ihn verhängt. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen und die Behandlung einer diesbezüglichen Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag). Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der dem Beschwerdeführer zukommende faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 18.03.2020 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig gewesen ist und der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom XXXX aufgehoben.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag). Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der dem Beschwerdeführer zukommende faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 18.03.2020 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig gewesen ist und der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 aufgehoben. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab. Unter einem erteilte das BFA dem Beschwerdeführer (von Amts wegen) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn neuerlich eine Rückkehrentscheidung und nunmehr im Hinblick auf eine weitere strafgerichtliche Verurteilung ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Ferner stellte es die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab. Unter einem erteilte das BFA dem Beschwerdeführer (von Amts wegen) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn neuerlich eine Rückkehrentscheidung und nunmehr im Hinblick auf eine weitere strafgerichtliche Verurteilung ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Ferner stellte es die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt. Mit Schreiben vom 31.03.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , mit welchem der während der Strafhaft gestellte Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich abgewiesen wurde. Mit Beschluss des BVwG vom 02.04.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das zum Asylfolgeantrag geführte Beschwerdeverfahren ist aktuell noch am BVwG zur Zl. XXXX anhängig.Mit Schreiben vom 31.03.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , mit welchem der während der Strafhaft gestellte Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich abgewiesen wurde. Mit Beschluss des BVwG vom 02.04.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das zum Asylfolgeantrag geführte Beschwerdeverfahren ist aktuell noch am BVwG zur Zl. römisch 40 anhängig. 1.3.
- Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr XXXX nahezu durchgehend in Österreich auf und hatte bis dato nahezu durchgehend eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung. Er hat sich bisher keinem behördlichen Verfahren durch Untertauchen entzogen. Er befand sich seit Anfang XXXX in österreichischen Justizanstalten in Haft. 1.3.
- Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr römisch 40 nahezu durchgehend in Österreich auf und hatte bis dato nahezu durchgehend eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung. Er hat sich bisher keinem behördlichen Verfahren durch Untertauchen entzogen. Er befand sich seit Anfang römisch 40 in österreichischen Justizanstalten in Haft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und ist nicht ausreisewillig. 1.3.
- Der Beschwerdeführer ist den gegen ihn mit Bescheid des BFA vom XXXX angeordneten gelinderen Mitteln der Unterkunftnahme an der Wohnadresse seiner Familie sowie einer periodischen Meldeverpflichtung bei einer namentlich genannten Dienststelle einer Landespolizeidirektion nachgekommen. In weiterer Folge ignorierte der Beschwerdeführer jedoch sämtliche Vereinbarungen zu seiner Sicherheit und hielt diese nicht ein. Die Aufhebung der gelinderen Mittel durch das Bundesamt am XXXX .2020 erfolgte aufgrund der Festnahme und Einlieferung des Beschwerdeführers in eine Justizanstalt.1.3.
- Der Beschwerdeführer ist den gegen ihn mit Bescheid des BFA vom römisch 40 angeordneten gelinderen Mitteln der Unterkunftnahme an der Wohnadresse seiner Familie sowie einer periodischen Meldeverpflichtung bei einer namentlich genannten Dienststelle einer Landespolizeidirektion nachgekommen. In weiterer Folge ignorierte der Beschwerdeführer jedoch sämtliche Vereinbarungen zu seiner Sicherheit und hielt diese nicht ein. Die Aufhebung der gelinderen Mittel durch das Bundesamt am römisch 40 .2020 erfolgte aufgrund der Festnahme und Einlieferung des Beschwerdeführers in eine Justizanstalt. 1.3.
- Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über Familienmitglieder. In Österreich lebt der Beschwerdeführer - abgesehen von Unterbrechungen durch Haftaufenthalte - gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen XXXX Kindern. Sie verfügen über einen gemeinsamen gemeldeten Hauptwohnsitz. Im Bundesgebiet leben weiters die XXXX des Beschwerdeführers.1.3.
- Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über Familienmitglieder. In Österreich lebt der Beschwerdeführer - abgesehen von Unterbrechungen durch Haftaufenthalte - gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen römisch 40 Kindern. Sie verfügen über einen gemeinsamen gemeldeten Hauptwohnsitz. Im Bundesgebiet leben weiters die römisch 40 des Beschwerdeführers. Die Ehefrau des Beschwerdeführers half ihm beim Versuch der Vereitelung einer bevorstehenden Abschiebung, indem sie einen Geldbetrag XXXX € an einen Dritten im XXXX überwiesen hat, nachdem der Beschwerdeführer - über Vermittlung eines Mithäftlings während der Strafhaft - bei einem Dritten zwei gefälschte Dokumente bestellt hat. Einige Zeit später wurden die - zur Verwendung für den Fall der bevorstehenden Abschiebung des Beschwerdeführers - bestellten Dokumente postalisch an die Adresse der Schwester des Beschwerdeführers übermittelt, wo sie schließlich sichergestellt wurden. Auch die Schwester des Beschwerdeführers half somit bei der Vorbereitung der Vereitelung der bevorstehenden Abschiebung mit.Die Ehefrau des Beschwerdeführers half ihm beim Versuch der Vereitelung einer bevorstehenden Abschiebung, indem sie einen Geldbetrag römisch 40 € an einen Dritten im römisch 40 überwiesen hat, nachdem der Beschwerdeführer - über Vermittlung eines Mithäftlings während der Strafhaft - bei einem Dritten zwei gefälschte Dokumente bestellt hat. Einige Zeit später wurden die - zur Verwendung für den Fall der bevorstehenden Abschiebung des Beschwerdeführers - bestellten Dokumente postalisch an die Adresse der Schwester des Beschwerdeführers übermittelt, wo sie schließlich sichergestellt wurden. Auch die Schwester des Beschwerdeführers half somit bei der Vorbereitung der Vereitelung der bevorstehenden Abschiebung mit. Die in Österreich lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers konnten ihn bisher nicht von der Begehung der strafbaren Handlungen abhalten und es ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei Belassen auf freiem Fuß und erneuter Wohnsitznahme bei seiner Ehefrau, den Aufforderungen der Behörde keine Folge leisten wird. Vielmehr ergibt sich auf Grund dessen, das die Ehefrau und Schwester des Beschwerdeführers ihn bei der Beschaffung gefälschter Dokumente zur Umgehung der Abschiebung unterstützt haben, dass sie ihn auch zukünftig dabei unterstützen würden, sich im Falle von weiteren fremdenrechtlichen Maßnahmen im Verborgenen zu halten. 1.3.
- Der Beschwerdeführer hat sich im Jahr XXXX während der Strafhaft - über Vermittlung eines Mithäftlings - zwei gefälschte Dokumente, nämlich einen deutschen Führerschein und einen deutschen Aufenthaltstitel beschafft. Er hat sich die gefälschten Dokumente zur Umgehung seiner bevorstehenden Abschiebung beschafft (vgl. XXXX ).1.3.
- Der Beschwerdeführer hat sich im Jahr römisch 40 während der Strafhaft - über Vermittlung eines Mithäftlings - zwei gefälschte Dokumente, nämlich einen deutschen Führerschein und einen deutschen Aufenthaltstitel beschafft. Er hat sich die gefälschten Dokumente zur Umgehung seiner bevorstehenden Abschiebung beschafft vergleiche römisch 40 ). 1.3.
- Der Beschwerdeführer übte im Bundesgebiet seit XXXX unterschiedliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen aus und bezog Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Er verfügte am 26.03.2021 während der gegenständlich angefochtenen Anhaltung in Schubhaft über Barmittel in Höhe von € XXXX ,-- und wird von seiner Familie finanziell unterstützt.1.3.
- Der Beschwerdeführer übte im Bundesgebiet seit römisch 40 unterschiedliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen aus und bezog Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Er verfügte am 26.03.2021 während der gegenständlich angefochtenen Anhaltung in Schubhaft über Barmittel in Höhe von € römisch 40 ,-- und wird von seiner Familie finanziell unterstützt. 1.3.
- Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, verhält sich nicht kooperativ und ist nicht vertrauenswürdig. Er wurde in Österreich bereits wiederholt strafrechtlich verurteilt und hat zuletzt versucht, sich durch die Beschaffung von falschen besonders geschützten Urkunden, nämlich einem deutschen Führerschein und deutschen Aufenthaltstitel, der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend zu den Geschäftszahlen XXXX , sowie dem noch anhängigen Verfahren zu XXXX in den Akt des BVwG betreffend das vorangegangene Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers zur Geschäftszahl XXXX sowie XXXX , in das Zentrale Fremdenregister, Strafregister, Zentrale Melderegister, Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie eine Sozialversicherungsdatenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend zu den Geschäftszahlen römisch 40 , sowie dem noch anhängigen Verfahren zu römisch 40 in den Akt des BVwG betreffend das vorangegangene Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers zur Geschäftszahl römisch 40 sowie römisch 40 , in das Zentrale Fremdenregister, Strafregister, Zentrale Melderegister, Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie eine Sozialversicherungsdatenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren). 2.
- Zum bisherigen Verfahren Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
- getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des BVwG. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weiters wurde in das Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2021 im Vorverfahren zu XXXX sowie das hierzu ergangene Erkenntnis des VwGH vom 11.04.2024, Ra 2021/21/0153-11, Einsicht genommen. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug ( XXXX ).Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
- getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des BVwG. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weiters wurde in das Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2021 im Vorverfahren zu römisch 40 sowie das hierzu ergangene Erkenntnis des VwGH vom 11.04.2024, Ra 2021/21/0153-11, Einsicht genommen. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug ( römisch 40 ). 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
- Die Feststellungen zur Identität, der Staatsangehörigkeit und der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der unbestrittenen Aktenlage. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Verwaltungsakt noch wurde dies vom Beschwerdeführer vorgebracht. 2.2.
- Dass von der zuständigen Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen des Verdachtes der Vergehen des schweren Betruges, der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden sowie der Urkundenfälschung erhoben worden ist, ergibt sich aus der im Akt einliegenden diesbezüglichen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom XXXX .
- Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.2.2.
- Dass von der zuständigen Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen des Verdachtes der Vergehen des schweren Betruges, der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden sowie der Urkundenfälschung erhoben worden ist, ergibt sich aus der im Akt einliegenden diesbezüglichen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom römisch 40 .
- Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.2.
- Dass der Beschwerdeführer am 16.03.2021 in Schubhaft genommen und bis zum 26.03.2021 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem im Akt des BFA einliegenden Entlassungsschein ( XXXX ) sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Zeitangabe zu seiner vorangegangenen Anhaltung in Schubhaft ergibt sich aus dem im Verwaltungs- und Gerichtsakt zur vorangegangenen Schubhaft einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.2.2.
- Dass der Beschwerdeführer am 16.03.2021 in Schubhaft genommen und bis zum 26.03.2021 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem im Akt des BFA einliegenden Entlassungsschein ( römisch 40 ) sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Zeitangabe zu seiner vorangegangenen Anhaltung in Schubhaft ergibt sich aus dem im Verwaltungs- und Gerichtsakt zur vorangegangenen Schubhaft einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.2.
- Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo sich keine Einträge finden, die auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten. Auch im Rahmen der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht. Zudem hatte der Beschwerdeführer in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass keine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt. 2.2.
- Der Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gegenständlichen Anhaltung in Schubhaft ergibt sich aus den unstrittigen Ausführungen mit Stellungnahme des BFA im Zuge der Aktenvorlage und aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 2.3.
- Die Feststellungen zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet und zu dem (ersten) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, der rechtskräftig negativ entschieden wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der Verwaltungsakten. Auch der Stand zum Folgeverfahren auf internationalen Schutz und der fremdenrechtliche Status des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund der unbestrittenen Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung zu keinem Zeitpunkt nachgekommen ist, ist evident und unstrittig. 2.3.
- Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die Wohnsitzmeldung beruhen auf einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters ( XXXX ) und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.
- Hierbei gab er an, einmal für XXXX nach Tschetschenien ausgereist zu sein und einmal in XXXX sowie zur Arbeit in XXXX gewesen zu sein, ansonsten habe er sich seit seiner Einreise im Bundesgebiet aufgehalten. Dieser Sachverhalt wurde auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2020 im vorangegangenen abgeschlossenen Schubhaftverfahren, Zl. XXXX , zugrunde gelegt.2.3.
- Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die Wohnsitzmeldung beruhen auf einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters ( römisch 40 ) und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.
- Hierbei gab er an, einmal für römisch 40 nach Tschetschenien ausgereist zu sein und einmal in römisch 40 sowie zur Arbeit in römisch 40 gewesen zu sein, ansonsten habe er sich seit seiner Einreise im Bundesgebiet aufgehalten. Dieser Sachverhalt wurde auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2020 im vorangegangenen abgeschlossenen Schubhaftverfahren, Zl. römisch 40 , zugrunde gelegt. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass sich der Beschwerdeführer jemals dem Zugriff der Behörden entzogen hätte. Dies wurde seitens des BFA auch nicht substantiiert vorgebracht. Vielmehr weist der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich eine durchgehende aufrechte Hauptwohnsitzmeldung auf und ist betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum seit XXXX an der gleichen Adresse wohnhaft gemeldet gewesen.Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass sich der Beschwerdeführer jemals dem Zugriff der Behörden entzogen hätte. Dies wurde seitens des BFA auch nicht substantiiert vorgebracht. Vielmehr weist der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich eine durchgehende aufrechte Hauptwohnsitzmeldung auf und ist betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum seit römisch 40 an der gleichen Adresse wohnhaft gemeldet gewesen. 2.3.
- Dass der Beschwerdeführer den gegen ihn mit Bescheid des BFA vom XXXX zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordneten gelinderen Mittel der Unterkunftnahme an der Wohnadresse seiner Familie sowie einer periodischen Meldeverpflichtung bei einer namentlich genannten Dienststelle einer Landespolizeidirektion nachgekommen ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass er in weiterer nach dessen Aussetzen jedoch sämtliche Vereinbarungen zu seiner Sicherheit ignorierte und diese nicht einhielt, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Aktenvermerk des XXXX Dass die Aufhebung dieser gelinderen Mittel durch das Bundesamt am XXXX aufgrund der Festnahme und Einlieferung des Beschwerdeführers in eine Justizanstalt erfolgte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Aktenvermerk des Bundesamtes vom XXXX .2.3.
- Dass der Beschwerdeführer den gegen ihn mit Bescheid des BFA vom römisch 40 zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordneten gelinderen Mittel der Unterkunftnahme an der Wohnadresse seiner Familie sowie einer periodischen Meldeverpflichtung bei einer namentlich genannten Dienststelle einer Landespolizeidirektion nachgekommen ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass er in weiterer nach dessen Aussetzen jedoch sämtliche Vereinbarungen zu seiner Sicherheit ignorierte und diese nicht einhielt, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Aktenvermerk des römisch 40 Dass die Aufhebung dieser gelinderen Mittel durch das Bundesamt am römisch 40 aufgrund der Festnahme und Einlieferung des Beschwerdeführers in eine Justizanstalt erfolgte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Aktenvermerk des Bundesamtes vom römisch 40 . 2.3.
- Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA im Rahmen seiner Einvernahmen im Folgeantragsverfahren auf internationalen Schutz sowie seinen damit übereinstimmenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.
- Es sind keine Umstände hervorgekommen, an diesen Angaben zu zweifeln. 2.3.
- Die Feststellungen zur Beschaffung gefälschter Dokumente durch den Beschwerdeführer und Beteiligung der Ehefrau und Schwester des Beschwerdeführers an der Beschaffung dieser Dokumente, ergeben sich nachvollziehbar aus dem im Akt einliegenden Abschlussbericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom XXXX sowie der erfolgten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX wegen § 15 StGB §§ 146, 147
(1)Z 1, 147
(2)StGB sowie wegen § 12 2. Fall StGB §§ 223
(1), 224 StGB und § 12 2. Fall StGB § 223
(1)StGB (vgl. XXXX ).2.3.5. Die Feststellungen zur Beschaffung gefälschter Dokumente durch den Beschwerdeführer und Beteiligung der Ehefrau und Schwester des Beschwerdeführers an der Beschaffung dieser Dokumente, ergeben sich nachvollziehbar aus dem im Akt einliegenden Abschlussbericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom römisch 40 sowie der erfolgten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers vom römisch 40 wegen Paragraph 15, StGB Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, 147,
(2)StGB sowie wegen Paragraph 12, 2. Fall StGB Paragraphen 223,
(1), 224 StGB und Paragraph 12, 2. Fall StGB Paragraph 223,
(1)StGB vergleiche römisch 40 ). Der Beschwerdeführer gab in der vorangehenden Vernehmung betreffend die Untersuchungen zur angeführten Tat bereits selbst an, die Dokumente für den Fall seiner bevorstehenden Abschiebung zur Verwendung in Österreich benötigt zu haben (vgl. XXXX ). Auch das BFA hatte sich in seinem Schubhaftbescheid vom 15.03.2021 zur Begründung der Fluchtgefahr und des Nichtausreichens eines gelinderen Mittels bereits maßgeblich auf den Umstand des Beschaffens gefälschter deutscher Aufenthalts- und Identitätsdokumente durch den Beschwerdeführer mit dem Zweck der beabsichtigten Vereitelung seiner Abschiebung gestützt. Dabei ging auch bereits die Behörde nach den getroffenen Feststellungen von der Mitwirkung der Ehefrau durch Überweisung des geforderten Preises und der Schwester des Beschwerdeführers durch Empfangnahme und Aufbewahrung der Dokumente aus. Dieser Umstand wurde in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde auch nicht bestritten.Der Beschwerdeführer gab in der vorangehenden Vernehmung betreffend die Untersuchungen zur angeführten Tat bereits selbst an, die Dokumente für den Fall seiner bevorstehenden Abschiebung zur Verwendung in Österreich benötigt zu haben vergleiche römisch 40 ). Auch das BFA hatte sich in seinem Schubhaftbescheid vom 15.03.2021 zur Begründung der Fluchtgefahr und des Nichtausreichens eines gelinderen Mittels bereits maßgeblich auf den Umstand des Beschaffens gefälschter deutscher Aufenthalts- und Identitätsdokumente durch den Beschwerdeführer mit dem Zweck der beabsichtigten Vereitelung seiner Abschiebung gestützt. Dabei ging auch bereits die Behörde nach den getroffenen Feststellungen von der Mitwirkung der Ehefrau durch Überweisung des geforderten Preises und der Schwester des Beschwerdeführers durch Empfangnahme und Aufbewahrung der Dokumente aus. Dieser Umstand wurde in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde auch nicht bestritten. 2.3.
- Die getroffenen Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und dem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während seines Aufenthaltes in Österreich ergeben sich aus einer vom BVwG bereits im Vorverfahren zu XXXX durchgeführten Sozialversicherungsdatenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 26.03.2021 über Barmittel in Höhe von € XXXX ,-- verfügte, ergibt sich aus einem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer überdies von seiner Familie finanziell unterstützt wird, ergibt sich unter anderem aus einer im vorangegangenen Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers, Zl. XXXX , dem BVwG vorgelegten finanziellen Unterstützungserklärung seiner Mutter samt Bestätigungen und Gehaltsnachweisen.2.3.
- Die getroffenen Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und dem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während seines Aufenthaltes in Österreich ergeben sich aus einer vom BVwG bereits im Vorverfahren zu römisch 40 durchgeführten Sozialversicherungsdatenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 26.03.2021 über Barmittel in Höhe von € römisch 40 ,-- verfügte, ergibt sich aus einem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer überdies von seiner Familie finanziell unterstützt wird, ergibt sich unter anderem aus einer im vorangegangenen Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers, Zl. römisch 40 , dem BVwG vorgelegten finanziellen Unterstützungserklärung seiner Mutter samt Bestätigungen und Gehaltsnachweisen. 2.3.
- Die Feststellungen zur mangelnden Achtung des Beschwerdeführers der österreichischen Rechtsordnung sowie seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft und mangelnden Vertrauenswürdigkeit konnten nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund des geschilderten Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere in Anbetracht der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen und bereits geplanten bzw. vorbereiteten Vereitelung einer bevorstehenden Abschiebung durch die Beschaffung zweier gefälschter Dokumente, zweifellos getroffen werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu A) römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Aufenthaltsverbot (FPG), Aufenthaltsverbot (FPG) „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist., „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Schubhaft darf stets nur „ultima ratio“ sein (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054; 11.06.2013, 2012/21/0114, 24.02.2011, 2010/21/0502; 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitet der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“. Bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2011, 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese „Einstellungsänderung“ durch Haftdauer zu erwirken (so auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur „ultima ratio“ sein vergleiche VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054; 11.06.2013, 2012/21/0114, 24.02.2011, 2010/21/0502; 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitet der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere au