RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2024 GeschäftszahlW291 2291790-2 Spruch, W291 2291790-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 02.05.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 02.05.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt.
- Am 14.05.2024 brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde ein.
- Das BFA übermittelte den Verwaltungsakt und gab eine Stellungnahme ab.
- Dem BF wurde dazu Parteiengehör gewährt.
- Der BF gab bis dato keine Stellungnahme dazu ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: Der BF ist spätestens am 24.12.2023 in das Bundesgebiet eingereist. Am 24.12.2023 brachte er einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 27.02.2024 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Malta zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung in Malta zulässig sei. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 27.02.2024 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Malta zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung in Malta zulässig sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 20.03.2024, GZ: XXXX , wurde eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 20.03.2024, GZ: römisch 40 , wurde eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde abgewiesen. Dieser Entscheidung kann auszugsweise entnommen werden: „Gegen diesen am 05.03.2024 zugestellten Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher er plötzlich behauptete, dass er nicht nach Malta zurückkehren könne, da dort Personen aus seinem Heimatsort (in Bangladesch) von seiner Homosexualität erfahren hätten, was ausschlaggebend für seine Reise aus Malta nach Österreich gewesen sei. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt und hätte konkret nachfragen müssen, wenn der BF angegeben habe, dass er schlechte Erfahrungen in Malta gemacht habe. So hätte weiter gefragt werden müssen, worin diese schlechten Erfahrungen gelegen seien. Zudem wurde geltend gemacht, dass die Länderberichte betreffend Malta unzureichend seien, sowie dass mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege. … Der nachgeschobenen Behauptung des BF zu einer Bedrohungslage in Malta ist wie oben dargelegt jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird ergänzt, dass der BF selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung einer solchen Bedrohungslage, gehalten wäre, sich an die maltesischen Sicherheitsbehörden um Schutz zu wenden, die in vergleichbarer Weise willens und fähig wären effektiven Schutz zu bieten, wie vergleichsweise die Behörden in Österreich.“ Am 02.05.2024, um 08:30 Uhr, wurde der BF von Beamten der Finanzpolizei aufgegriffen (Zufallsaufgriff). Im Zuge der weiteren Prüfung konnte seine Identität sowie der unrechtmäßige Aufenthalt festgestellt werden. Nach anschließender Kontaktaufnahme mit dem BFA-Journal wurde die Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG verfügt und wurde er in ein Polizeianhaltezentrum verbracht (Festnahmezeitpunkt: 02.05.2024, 11:55 Uhr). Der BF wurde am 02.05.2024 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2024 wurde über den BF gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt. Seitdem befindet sich der BF in Schubhaft. Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2024 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt. Seitdem befindet sich der BF in Schubhaft. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur erheblichen Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.2.
- Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Der BF ist volljährig. 1.2.
- Der BF war sowohl zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er ist auch weiterhin haftfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
- Der BF hat in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörige. Der BF verfügt nur über einen Freund „ XXXX “ in Österreich, sonst hat er im Bundesgebiet niemanden. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme verfügte er über EUR 207, --, nunmehr verfügt er über EUR 107, --. Der BF weist keine Meldungen im Bundesgebiet auf. Der BF lebte zuletzt bei einem Freund im XXXX , dessen genaue Adresse er bei der Einvernahme am 02.05.2024 nicht angeben konnte. 1.2.
- Der BF hat in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörige. Der BF verfügt nur über einen Freund „ römisch 40 “ in Österreich, sonst hat er im Bundesgebiet niemanden. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme verfügte er über EUR 207, --, nunmehr verfügt er über EUR 107, --. Der BF weist keine Meldungen im Bundesgebiet auf. Der BF lebte zuletzt bei einem Freund im römisch 40 , dessen genaue Adresse er bei der Einvernahme am 02.05.2024 nicht angeben konnte. In der Beschwerde führte der BF aus, dass er über eine Wohnmöglichkeit in Österreich bei seinem Freund „ XXXX “ verfüge, wobei er dessen Adresse in der Beschwerde nicht anführte. Zudem gab er an, dass dieser Freund auch für den Naturalunterhalt des BF aufkommen würde und eine finanzielle Sicherheitsleistung für den BF hinterlegen könnte. In der Beschwerde führte der BF aus, dass er über eine Wohnmöglichkeit in Österreich bei seinem Freund „ römisch 40 “ verfüge, wobei er dessen Adresse in der Beschwerde nicht anführte. Zudem gab er an, dass dieser Freund auch für den Naturalunterhalt des BF aufkommen würde und eine finanzielle Sicherheitsleistung für den BF hinterlegen könnte. Der BF wurde in der Zeit seines Aufenthaltes zweitweise von seinem im Bundesgebiet lebenden Freund „ XXXX “ unterhalten und unterstützt. Der BF kann bei seinem Freund „ XXXX “ bis zu seiner Überstellung nach Malta angemeldet Unterkunft nehmen. Dieser Freund würde auch für seinen Naturalunterhalt aufkommen und wäre auch bereit, eine finanzielle Sicherheitsleistung für den BF zu hinterlegen. Der BF wurde in der Zeit seines Aufenthaltes zweitweise von seinem im Bundesgebiet lebenden Freund „ römisch 40 “ unterhalten und unterstützt. Der BF kann bei seinem Freund „ römisch 40 “ bis zu seiner Überstellung nach Malta angemeldet Unterkunft nehmen. Dieser Freund würde auch für seinen Naturalunterhalt aufkommen und wäre auch bereit, eine finanzielle Sicherheitsleistung für den BF zu hinterlegen. 1.2.
- Der BF war – abgesehen von Malta – nach eigenen Angaben bereits in Italien. 1.2.
- Das BFA ersuchte im Zuge von Dublin-Konsultationen Malta um Informationen betreffend den BF. Mit Schreiben vom 15.01.2024 teilten die maltesischen Behörden mit, dass der BF in Malta nicht um internationalen Schutz angesucht habe, dass er jedoch im Besitz eines maltesischen Visums, gültig vom 15.05.2023 bis 28.08.2023 gewesen sei. Zudem habe er einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis gestellt, das diesbezügliche Dokument sei jedoch am 04.12.2023 widerrufen worden. Das BFA richtete sodann am 22.01.2024 unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO, ein Aufnahmeersuchen an Malta. Malta hat seine Zuständigkeit und die Rückübernahme des BF durch ausdrückliche Mitteilung vom 24.01.2024 auf Grundlage des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO akzeptiert. Das BFA richtete sodann am 22.01.2024 unter Hinweis auf Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO, ein Aufnahmeersuchen an Malta. Malta hat seine Zuständigkeit und die Rückübernahme des BF durch ausdrückliche Mitteilung vom 24.01.2024 auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO akzeptiert. 1.2.
- Für den 23.05.2024 ist eine Überstellung nach Malta vorgesehen.
- Beweiswürdigung 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die diesbezüglich unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde sowie einer Einsichtnahme in den vorgelegten, unbedenklichen Akt. Die Begründung der Entscheidung des BVwG vom 20.03.2024 ergeben sich aus einer Einsichtnahme in diese. 2.
- Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur erheblichen Fluchtgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit: 2.2.
- Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Dass er Staatsangehöriger von Bangladesch ist, gründet sich auf dem Umstand, dass dies auch im Bescheid angeführt wird. Dass der BF volljährig ist, ist unzweifelhaft. 2.2.
- Die Feststellung, dass der BF im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme haftfähig war, steht mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Einklang, die vom BF nicht substantiiert bestritten wurden. Substantiierte Anhaltpunkte, dass der BF nicht mehr haftfähig sein sollte bzw. während der Anhaltung nicht haftfähig sein hätte sollen, sind nicht hervorgekommen. Der BF gab auch in der niederschriftlichen Einvernahme am 05.02.2024 unbedenklich an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, seine Füße würden jucken. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft. 2.2.
- Das BFA führte im Bescheid unbedenklich aus, dass keine Hinweise auf familiäre Anbindungen im Bundesgebiet hervorgekommen seien. Dies steht mit den Angaben des BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme in Einklang, wonach er auf die Frage, ob er Familienangehörige, enge Freunde oder weitere Abhängigkeiten in Österreich habe, unbedenklich angab, er habe nur XXXX als Freund hier, sonst habe er hier niemanden. Die Feststellung, dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, gründet sich ebenso auf den unbedenklichen Bescheid. Substantiierte Hinweise, dass der BF einer legalen Arbeit in Österreich nachgehen würden, sind nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gründen sich auf eine Nachschau in die Anhaltedatei. Die Feststellungen zu den fehlenden Meldungen im Bundesgebiet ergeben sich aus einem eingeholten ZMR-Auszug. Dass er zuletzt bei einem Freund im XXXX lebte, er die genaue Adresse jedoch nicht angeben konnte, ergibt sich aus seinen Angaben am 02.05.
- In der Beschwerde brachte der BF vor, dass er in der Zeit seines Aufenthaltes zweitweise von seinem im Bundesgebiet lebenden Freund „ XXXX “ unterhalten und unterstützt worden sei. Der BF könne bei seinem Freund „ XXXX “ bis zu seiner Abschiebung bzw Überstellung nach Malta angemeldet Unterkunft nehmen. Dieser Freund würde auch für seinen Naturalunterhalt aufkommen und wäre auch bereit, eine finanzielle Sicherheitsleistung für den BF zu hinterlegen. Das BVwG legt dieses Vorbringen seiner Entscheidung zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben.2.2.
- Das BFA führte im Bescheid unbedenklich aus, dass keine Hinweise auf familiäre Anbindungen im Bundesgebiet hervorgekommen seien. Dies steht mit den Angaben des BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme in Einklang, wonach er auf die Frage, ob er Familienangehörige, enge Freunde oder weitere Abhängigkeiten in Österreich habe, unbedenklich angab, er habe nur römisch 40 als Freund hier, sonst habe er hier niemanden. Die Feststellung, dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, gründet sich ebenso auf den unbedenklichen Bescheid. Substantiierte Hinweise, dass der BF einer legalen Arbeit in Österreich nachgehen würden, sind nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gründen sich auf eine Nachschau in die Anhaltedatei. Die Feststellungen zu den fehlenden Meldungen im Bundesgebiet ergeben sich aus einem eingeholten ZMR-Auszug. Dass er zuletzt bei einem Freund im römisch 40 lebte, er die genaue Adresse jedoch nicht angeben konnte, ergibt sich aus seinen Angaben am 02.05.
- In der Beschwerde brachte der BF vor, dass er in der Zeit seines Aufenthaltes zweitweise von seinem im Bundesgebiet lebenden Freund „ römisch 40 “ unterhalten und unterstützt worden sei. Der BF könne bei seinem Freund „ römisch 40 “ bis zu seiner Abschiebung bzw Überstellung nach Malta angemeldet Unterkunft nehmen. Dieser Freund würde auch für seinen Naturalunterhalt aufkommen und wäre auch bereit, eine finanzielle Sicherheitsleistung für den BF zu hinterlegen. Das BVwG legt dieses Vorbringen seiner Entscheidung zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. 2.2.
- Das BFA legte dem Bescheid zugrunde, dass der BF in Italien war, dies deckt sich auch mit seinen Angaben am 02.05.
- Dass der BF in Malta war, gründet sich ebenso auf seine Angaben. 2.2.
- Die Feststellungen zu 1.2.
- ergeben sich aus den Angaben des BFA in der Stellungnahme und einer Einsichtnahme in den Akt (Schreiben vom 24.01.2024 sowie in das Schreiben vom 15.01.2024 der maltesischen Behörde). Festgehalten wird, dass dem BF zur Stellungahme des BFA Parteigehör gewährt wurde. Der BF hat jedoch dazu keine Stellungnahme abgegeben und ist den Ausführungen des BFA daher auch nicht substantiiert entgegengetreten. 2.2.
- Dass für den 23.05.2024 eine Überstellung nach Malta vorgesehen ist, ergibt sich aus der Stellungnahme und den vorgelegten Unterlagen.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchteil I. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchteil römisch eins. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Gegenstand (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Gegenstand (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 1. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt. Artikel eins, Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt. Haft (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Haft (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 28.
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Artikel 28,
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Fall dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. (…) Definitionen (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Definitionen (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der AusdruckArtikel 2, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (…) lit n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Litera n,) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF ist volljährig und war im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF ist volljährig und war im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig. Das Gericht geht auch von erheblicher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6 und 9 FPG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Dublin-III-VO aus: Das Gericht geht auch von erheblicher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6 und 9 FPG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Dublin-III-VO aus: Dem BFA ist beizupflichten, dass der BF in Österreich ein Leben im Verborgenen führte. Er wurde lediglich zufällig durch die Finanzpolizei aufgegriffen (Z 1). Zudem ist dem BFA beizupflichten, dass gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht (Z 3). Das BFA führte aus, dass Malta seine Zustimmung im Dublin-Verfahren erteilte, der BF bereits in Italien aufhältig war und sich nunmehr in Österreich befindet. Vor diesem Hintergrund scheint die Schlussfolgerung des BFA, dass davon auszugehen ist, dass er auch in Zukunft versuchen wird, in andere Länder weiterzureisen, plausibel (Z 6). Das BFA führte zudem aus, dass der BF im Verborgen lebte, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte in Österreich vorliegen. Auch legte das BFA dem Bescheid zugrunde, dass der BF mittellos ist und keine familiären Anknüpfungspunkte aufweist. In einer Gesamtbetrachtung sind daher auch nach Ansicht des BVwG keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich hervorgekommen (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Z 9).Dem BFA ist beizupflichten, dass der BF in Österreich ein Leben im Verborgenen führte. Er wurde lediglich zufällig durch die Finanzpolizei aufgegriffen (Ziffer eins,). Zudem ist dem BFA beizupflichten, dass gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht (Ziffer 3,). Das BFA führte aus, dass Malta seine Zustimmung im Dublin-Verfahren erteilte, der BF bereits in Italien aufhältig war und sich nunmehr in Österreich befindet. Vor diesem Hintergrund scheint die Schlussfolgerung des BFA, dass davon auszugehen ist, dass er auch in Zukunft versuchen wird, in andere Länder weiterzureisen, plausibel (Ziffer 6,). Das BFA führte zudem aus, dass der BF im Verborgen lebte, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte in Österreich vorliegen. Auch legte das BFA dem Bescheid zugrunde, dass der BF mittellos ist und keine familiären Anknüpfungspunkte aufweist. In einer Gesamtbetrachtung sind daher auch nach Ansicht des BVwG keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich hervorgekommen vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Ziffer 9,). Das BFA ging auch zu Recht von einer Verhältnismäßigkeit aus. Das BFA legte dem Bescheid zugrunde, dass ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-III-VO mit Malta eingeleitet wurde und bereits eine Zustimmung vorliegt. Durch die Stellungnahme des BFA und die gesetzten Handlungen wird belegt, dass bereits im Zeitpunkt der Schubhaftanordnung klar war, dass eine Überstellung – innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer – ausreichend wahrscheinlich war. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig hätte sein sollen. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht kam. Auch kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass auch mit einer Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Diesbezüglich verwies das BFA auf die persönliche Lebenssituation sowie auf sein bisheriges Verhalten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF im Verborgenen lebte und keine familiären Anknüpfungspunkte und keine berufliche Verankerung aufweist, verneinte das BFA zu Recht die Anwendung eines gelinderen Mittels. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht kam. Auch kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass auch mit einer Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Diesbezüglich verwies das BFA auf die persönliche Lebenssituation sowie auf sein bisheriges Verhalten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF im Verborgenen lebte und keine familiären Anknüpfungspunkte und keine berufliche Verankerung aufweist, verneinte das BFA zu Recht die Anwendung eines gelinderen Mittels. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorgelegen sind und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Paragraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder,
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde. (…)
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF ist weithin haftfähig. Gegenständlich liegt erhebliche Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6 und 9 FPG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Dublin-III-VO vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF lebte im Verborgenen und entzog sich dadurch den österreichischen Behörden. Er wurde zufällig durch die Finanzpolizei aufgegriffen (Z 1). Gegen den BF besteht zudem eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 3). Malta erteilte seine Zustimmung im Dublin-Verfahren. Der BF war bereits in Italien und befindet sich nunmehr in Österreich. Vor dem Hintergrund der gezeigten Mobilität ist davon auszugehen, dass er auch in Zukunft versuchen wird, in andere Länder weiterzureisen (Z 6). Der BF lebte im Verborgen und war nicht im Bundesgebiet gemeldet. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und liegen keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vor. Der BF wurde in der Zeit seines Aufenthaltes zweitweise von seinem im Bundesgebiet lebenden Freund „ XXXX “ unterhalten und unterstützt. Der BF verfügt zwar über eine Wohnmöglichkeit bei seinem Freund „ XXXX “, der auch für seinen Naturalunterhalt aufkommen würde. Diesbezüglich gilt jedoch zu bedenken, dass der BF bereits in der Vergangenheit von diesem Freund zweitweise unterhalten und unterstützt wurde und ihn dieser Freund bzw. dessen Unterstützung daher auch nicht in der Vergangenheit vom Untertauchen abhalten konnte. In einer Gesamtbetrachtung sind daher keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich hervorgekommen (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Z 9). Gegenständlich liegt erhebliche Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6 und 9 FPG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Dublin-III-VO vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF lebte im Verborgenen und entzog sich dadurch den österreichischen Behörden. Er wurde zufällig durch die Finanzpolizei aufgegriffen (Ziffer eins,). Gegen den BF besteht zudem eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer 3,). Malta erteilte seine Zustimmung im Dublin-Verfahren. Der BF war bereits in Italien und befindet sich nunmehr in Österreich. Vor dem Hintergrund der gezeigten Mobilität ist davon auszugehen, dass er auch in Zukunft versuchen wird, in andere Länder weiterzureisen (Ziffer 6,). Der BF lebte im Verborgen und war nicht im Bundesgebiet gemeldet. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und liegen keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vor. Der BF wurde in der Zeit seines Aufenthaltes zweitweise von seinem im Bundesgebiet lebenden Freund „ römisch 40 “ unterhalten und unterstützt. Der BF verfügt zwar über eine Wohnmöglichkeit bei seinem Freund „ römisch 40 “, der auch für seinen Naturalunterhalt aufkommen würde. Diesbezüglich gilt jedoch zu bedenken, dass der BF bereits in der Vergangenheit von diesem Freund zweitweise unterhalten und unterstützt wurde und ihn dieser Freund bzw. dessen Unterstützung daher auch nicht in der Vergangenheit vom Untertauchen abhalten konnte. In einer Gesamtbetrachtung sind daher keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich hervorgekommen vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Ziffer 9,). Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF befindet sich seit 02.05.2024, und somit etwas mehr als 2 Wochen in Schubhaft. Das BFA stellte bereits vor Inschubhaftnahme, und zwar am 22.01.2024, ein Gesuch an Malta. Mit Schreiben vom 24.01.2024 hat Malta seine Zuständigkeit und die Rückübernahme des BF durch ausdrückliche Mitteilung akzeptiert. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 27.02.2024 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Malta zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung in Malta zulässig sei. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.03.2024, GZ: XXXX , wurde eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde abgewiesen. Für den 23.05.2024 ist bereits eine Überstellung vorgesehen. Das BFA hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte. Eine zeitnahe Überstellung – innerhalb der gesetzlichen Höchstfristen der zulässigen Schubhaftdauer – ist daher im Entscheidungszeitpunkt ausreichend wahrscheinlich.Der BF befindet sich seit 02.05.2024, und somit etwas mehr als 2 Wochen in Schubhaft. Das BFA stellte bereits vor Inschubhaftnahme, und zwar am 22.01.2024, ein Gesuch an Malta. Mit Schreiben vom 24.01.2024 hat Malta seine Zuständigkeit und die Rückübernahme des BF durch ausdrückliche Mitteilung akzeptiert. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 27.02.2024 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Malta zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung in Malta zulässig sei. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.03.2024, GZ: römisch 40 , wurde eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde abgewiesen. Für den 23.05.2024 ist bereits eine Überstellung vorgesehen. Das BFA hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte. Eine zeitnahe Überstellung – innerhalb der gesetzlichen Höchstfristen der zulässigen Schubhaftdauer – ist daher im Entscheidungszeitpunkt ausreichend wahrscheinlich. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (insbesondere Untertauchen und Leben im Verborgenen, gezeigte Mobilität) nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Wohnmöglichkeit und finanzielle Unterstützung durch den Freund erweist sich daher nicht als entscheidungsrelevant. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (insbesondere Untertauchen und Leben im Verborgenen, gezeigte Mobilität) nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Wohnmöglichkeit und finanzielle Unterstützung durch den Freund erweist sich daher nicht als entscheidungsrelevant. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs durch Schubhaft reichen (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0302).Schließlich wird darauf hingewiesen, dass in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs durch Schubhaft reichen vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0302). Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art 28 Abs. 2 der Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zum weiteren Vorbringen des BF ist auszuführen: Der BF reiste am 24.12.2023 – der Stellungnahme des BFA folgend – nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, da das Dokument am 04.12.2023 widerrufen wurde. Weiters bringt der BF vor, dass er im Falle einer Überstellung nach Malta – wie auch in seiner Heimat – Lebensgefahr droht, da der BF dort viele Bekannt hat, welche dann seine Homosexualität offenlegen und daran Anstößiges finden würden, weil diese „Lebensweise und sexuelle Ausrichtung“ auch gegen seine Religion, dem Islam, spreche. Dazu ist festzuhalten, dass der BF ein ähnliches Vorbringen bereits in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.02.2024 erstattete und das BVwG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat. Hinsichtlich des Vorbringens wird daher auf die rezente rechtskräftige Entscheidung des BVwG vom 20.03.2024 verwiesen. Dieser kann insbesondere entnommen werden: „Der nachgeschobenen Behauptung des BF zu einer Bedrohungslage in Malta ist wie oben dargelegt jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird ergänzt, dass der BF selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung einer solchen Bedrohungslage, gehalten wäre, sich an die maltesischen Sicherheitsbehörden um Schutz zu wenden, die in vergleichbarer Weise willens und fähig wären effektiven Schutz zu bieten, wie vergleichsweise die Behörden in Österreich“. Die Schwarzarbeit hat sich nicht als entscheidungsrelevant dargestellt, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen des BF nicht eingegangen werden musste. 3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) §
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…) Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV), sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), somit insgesamt EUR 426,
- Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV), sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), somit insgesamt EUR 426,
- Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen.Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. Das BVwG hat als wahr unterstellt, dass der BF über eine Wohnmöglichkeit verfügt, der Freund für den Naturalunterhalt des BF aufkommen würde und auch bereit wäre, eine finanzielle Sicherheitsleistung für den BF zu hinterlegen. Eine diesbezüglich gesonderte Erörterung in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte daher unterbleiben. Die Schwarzarbeit hat sich nicht als entscheidungsrelevant dargestellt und wurde der Entscheidung daher nicht zugrunde gelegt. Schriftliches Parteiengehör wurde gewährt, eine Stellungnahme erstattete der BF jedoch nicht. 3.
- Zu Spruchteil B. - Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W291.2291790.2.00