4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 09.04.2020, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). 3. Mit Erkenntnis vom 20.05.2020, GZ. XXXX , wies das Bundesverwaltungs-gericht die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. – III. des bekämpften Bescheides als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Spruchpunkte IV. – V. des bekämpften Bescheides
G 2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt II.). Die Spruchpunkte VI. und VII. wurden behoben und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Wegfall der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausreisebeschränkungen beträgt (Spruchpunkt III.).3. Mit Erkenntnis vom 20.05.2020, GZ. römisch 40 , wies das Bundesverwaltungs-gericht die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. des bekämpften Bescheides als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. – römisch fünf. des bekämpften Bescheides
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. wurden behoben und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Wegfall der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausreisebeschränkungen beträgt (Spruchpunkt römisch drei.). 4. Am 03.06.2020 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G.4. Am 03.06.2020 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 03.06.2020
G 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), weiters festgestellt, dass
9 FPG ihre Abschiebung
FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt III.) und
1 bis 3 FPG eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.). 5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 03.06.2020
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), weiters festgestellt, dass
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
1 AVG hinsichtlich des Status der Asylberichtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt V.), festgestellt, dass
1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und
FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.05.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status der Asylberichtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 9. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2021, GZ. XXXX ,
GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG, § 9, BFA-VG und §§ 52 Abs. 2 und Abs. 9, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.9. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2021, GZ. römisch 40 ,
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG, Paragraph 9,, BFA-VG und Paragraphen 52, Absatz 2 und Absatz 9, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. 10. Am 02.08.2021 brachte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK,
G ein, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2022, Zl. XXXX ,
G zurückgewiesen wurde.10. Am 02.08.2021 brachte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK,
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ein, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2022, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen wurde.
G. Im Zuge der persönlichen Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert die Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen, was die Beschwerdeführerin verweigerte. Das Verfahren betreffend den Antrag
G vom 02.05.2024 ist noch beim Bundesamt anhängig.14. Am 02.05.2024 stellte die Beschwerdeführerin persönlich beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, AsylG. Im Zuge der persönlichen Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert die Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen, was die Beschwerdeführerin verweigerte. Das Verfahren betreffend den Antrag
Paragraph 56, AsylG vom 02.05.2024 ist noch beim Bundesamt anhängig. 15. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführerin
Vm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzdokuments mitzuwirken. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistet, wurde eine Haftstrafe von 7 Tagen angedroht (Spruchpunkt I.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). 15. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzdokuments mitzuwirken. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistet, wurde eine Haftstrafe von 7 Tagen angedroht (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, „zur Einholung eines Ersatzdokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie:Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.05.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, „zur Einholung eines Ersatzdokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie: Beschaffung Heimreisezertifikat – persönliches Ausfüllen und Unterschriftsleistung am Antragsformular zur Erlangung eines Heimreisezertifikat am 21.05.2024 um 09.00 Uhr, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , teilzunehmen. Beschaffung Heimreisezertifikat – persönliches Ausfüllen und Unterschriftsleistung am Antragsformular zur Erlangung eines Heimreisezertifikat am 21.05.2024 um 09.00 Uhr, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , teilzunehmen. Es sind dieser Bescheid und in Ihrem Besitz befindlichen relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 7 Tagen verhängt wird.“ Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG ausgeschlossen.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde im Bescheid unter anderem ausgeführt: „Nachdem Sie bei der Beschaffung des Heimreisezertifikates durch die Verweigerung der Unterschriftsleistung am Antragsformular die Ausstellung des Heimreisezertifikates am 09.04.2024 verhindert haben und dadurch die bereits geplante Abschiebung storniert werden musste, werden Sie mit Ladung für den 16.05.2024, 09.00 Uhr beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , aufgefordert an dem neuerlichen Versuch ein Heimreisezertifikat zu erlangen, mitzuwirken. Falls Sie dieser Ladung nicht nachkommen, ist eine Beugehaft in der Dauer von 7 Tagen vorgesehen.“„Nachdem Sie bei der Beschaffung des Heimreisezertifikates durch die Verweigerung der Unterschriftsleistung am Antragsformular die Ausstellung des Heimreisezertifikates am 09.04.2024 verhindert haben und dadurch die bereits geplante Abschiebung storniert werden musste, werden Sie mit Ladung für den 16.05.2024, 09.00 Uhr beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , aufgefordert an dem neuerlichen Versuch ein Heimreisezertifikat zu erlangen, mitzuwirken. Falls Sie dieser Ladung nicht nachkommen, ist eine Beugehaft in der Dauer von 7 Tagen vorgesehen.“ Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 08.05.2024 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich ausgefolgt.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. […] Ladung (AVG) § 19
2a FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden
2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung § 19 AVG, deren Zulässigkeit ihre – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zu beurteilende Notwendigkeit, voraussetzt (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).3.1.2. Das Bundesamt ist
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung Paragraph 19, AVG, deren Zulässigkeit ihre – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zu beurteilende Notwendigkeit, voraussetzt vergleiche VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006). Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer mit gegenständlichen Bescheid
Vm § 19 AVG aufgetragen zur Einholung eines Ersatzdokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Während es im Spruch den Ladungstermin mit 21.05.2024 anführte, gab es in der Begründung den Ladungstermin mit 16.05.2024 an. Für den Fall der unbegründeten Nichtbefolgung wurde eine Haftstrafe von sieben Tagen angedroht. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer mit gegenständlichen Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen zur Einholung eines Ersatzdokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Während es im Spruch den Ladungstermin mit 21.05.2024 anführte, gab es in der Begründung den Ladungstermin mit 16.05.2024 an. Für den Fall der unbegründeten Nichtbefolgung wurde eine Haftstrafe von sieben Tagen angedroht. Der notwendige Inhalt jeder Ladung ist in § 19 Abs. 2 AVG präzise festgelegt. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Ladung den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG entspricht, ist nach der Rechtsprechung des VfGH ein „formal strenger Maßstab“ anzulegen, zumal bei unbegründeter Nichtbefolgung der Ladung ein weitgehender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Geladenen erfolgen kann (vgl. VfGH vom 27.02.1987, B 305/86, VfSlg 11233). Der notwendige Inhalt jeder Ladung ist in Paragraph 19, Absatz 2, AVG präzise festgelegt. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Ladung den Erfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2, AVG entspricht, ist nach der Rechtsprechung des VfGH ein „formal strenger Maßstab“ anzulegen, zumal bei unbegründeter Nichtbefolgung der Ladung ein weitgehender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Geladenen erfolgen kann vergleiche VfGH vom 27.02.1987, B 305/86, VfSlg 11233). Dies gilt insbesondere für die Angabe von Ort und Zeit der Amtshandlung, die das Erscheinen des Geladenen nötig macht. Daher kann etwa ein Ladungsbescheid, aus welchem der Termin der Vorladung nicht eindeutig und widerspruchsfrei hervorgeht, selbst dann nicht rechtmäßige Grundlage einer zwangsweisen Vorführung sein, wenn dem Geladenen der richtige Termin bekannt ist (VfSlg 11.233/1987). Diesfalls liegt keine Ladung iSd § 19 AVG vor (Hengstschläger4 Rz 184; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 186; idS auch Hellbling 170; vgl auch Köhler in Raschauer/Wessely, VStG § 51f Rz 6) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 19, Rz 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).Dies gilt insbesondere für die Angabe von Ort und Zeit der Amtshandlung, die das Erscheinen des Geladenen nötig macht. Daher kann etwa ein Ladungsbescheid, aus welchem der Termin der Vorladung nicht eindeutig und widerspruchsfrei hervorgeht, selbst dann nicht rechtmäßige Grundlage einer zwangsweisen Vorführung sein, wenn dem Geladenen der richtige Termin bekannt ist (VfSlg 11.233 aus 1987,). Diesfalls liegt keine Ladung iSd Paragraph 19, AVG vor (Hengstschläger4 Rz 184; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 186; idS auch Hellbling 170; vergleiche auch Köhler in Raschauer/Wessely, VStG Paragraph 51 f, Rz 6) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 19,, Rz 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 06.05.2024 als Ladungstermin im Spruch einerseits den 21.05.2024 sowie andererseits in der Begründung den 16.05.2024 angeführt. Dass es sich bei einem der angeführten Ladungstermine um einen offenkundigen (Tipp)Fehler handelt, ist nicht abzuleiten, zumal beide im Bescheid vom 06.05.2024 angeführte Ladungstermine vor dem Hintergrund, dass dieser der Beschwerdeführerin am 08.05.2024 durch persönliche Übergabe durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt wurde, auch tatsächlich als Ladungstermine in Betracht kamen. Damit entsteht jedoch ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0037; 12.11.2013, 2013/09/0118) und geht der Ladungstermin somit nicht eindeutig und widerspruchsfrei aus dem Ladungsbescheid hervor. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 06.05.2024 als Ladungstermin im Spruch einerseits den 21.05.2024 sowie andererseits in der Begründung den 16.05.2024 angeführt. Dass es sich bei einem der angeführten Ladungstermine um einen offenkundigen (Tipp)Fehler handelt, ist nicht abzuleiten, zumal beide im Bescheid vom 06.05.2024 angeführte Ladungstermine vor dem Hintergrund, dass dieser der Beschwerdeführerin am 08.05.2024 durch persönliche Übergabe durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt wurde, auch tatsächlich als Ladungstermine in Betracht kamen. Damit entsteht jedoch ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0037; 12.11.2013, 2013/09/0118) und geht der Ladungstermin somit nicht eindeutig und widerspruchsfrei aus dem Ladungsbescheid hervor. In dieser Hinsicht hat das Bundesamt den Bescheid nicht hinreichend konkret, sondern insofern widersprüchlich gestaltet, wodurch sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erweist und daher zu beheben ist. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass beim Geladenen allenfalls kein Missverständnis über den Termin eingetreten ist (vgl. VfGH vom 27.02.1987, B 305/86, VfSlg 11233). An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass beim Geladenen allenfalls kein Missverständnis über den Termin eingetreten ist vergleiche VfGH vom 27.02.1987, B 305/86, VfSlg 11233). 3.1.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.4. Aufgrund der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Ladungsbescheides, war es auch nicht mehr erforderlich, sich mit der Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde näher auseinander zu setzen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Da im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG), war keine mündliche Verhandlung durchzuführen.Da im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG), war keine mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.3. Zu Spruchteil B. - Revision
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision ist daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W601.2291969.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.