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{'item': 'G304 2279998-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 29b§ 14§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 42§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2024 GeschäftszahlG304 2279998-1 Spruch, G304 2279998-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 01.08.2023 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein.

Auf dem diesbezüglichen Antragsformular steht folgender „Hinweis“:1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 01.08.2023 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Auf dem diesbezüglichen Antragsformular steht folgender „Hinweis“: „Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.“ Diesem Antrag liegen Befunde bei.

  1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, am 30.08.2023 aufgrund der Aktenlage erstellten Gutachten wurden folgende Gesundheitsschädigungen (GS) festgehalten:In diesem von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, am 30.08.2023 aufgrund der Aktenlage erstellten Gutachten wurden folgende Gesundheitsschädigungen (GS) festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Rezidivierende depressive Störung im Rahmen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung unterer RSW dieser Position, da ausgeprägte Chronifizierung mit erheblichen somatoformen Symptomen und eine nicht näher bezeichnete Angststörung besteht; langjährige Behandlung mit Polypharmazie 03.06.02 50 2 Asthma bronchiale unterer RSW entspricht der inhalativen Dauertherapie und der bekannten Schlafapnoe 06.05.02 30 3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen oberer RSW bei BS-Protrusionen C3/C4, C6/7, L4/5 u L5/S1 sowie BS Prolaps C3/C4 02.01.01 20 4 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus mittlerer RSW bei notwendiger oraler Medikation 09.02.01 20 5 Zustand nach 3maliger Pulmonalarterienembolie eine Stufe über dem unteren RSW bei dauerhafter Blutgerinnungshemmung (DOAK) nach mehrfachen Ereignissen 05.08.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt: „Ergibt sich aus dem Zusammenwirken aller Leiden, wobei die führende GS 1 durch GS 2 bis 5 gemeinsam um eine Stufe angehoben wird, da zwar insgesamt eine maßgebliche negative Leidensbeeinflussung im Alltag besteht, sich die Leiden gegenseitig aber nicht potenzieren und auch insgesamt mit der führenden psychiatrischen Problematik nur eine eingeschränkte direkte negative Leidensbeeinflussung bei erheblichen Überschneidungen im Rahmen der Somatisierungsneigung bewirken.“ Festgestellt wurde zudem die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
  2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.08.2023 wurde der BF unter dem Betreff „Parteiengehör gem. § 45 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Ausstellung eines Behindertenpasses“ folgendes Ergebnis der Beweisaufnahme vorgehalten:
  3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.08.2023 wurde der BF unter dem Betreff „Parteiengehör gem. Paragraph 45, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Ausstellung eines Behindertenpasses“ folgendes Ergebnis der Beweisaufnahme vorgehalten: „Der Grad der Behinderung beträgt 60 % (…) Die Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises ist der Besitz eines Bundesbehindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung liegen derzeit nicht vor.“ Diesem Schreiben beigelegt war das Aktengutachten vom 30.08.
  4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.10.2023 wurde der BF mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60% festgestellt wurde, und die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung vorliegen: „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.
  5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.10.2023 wurde der BF mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60% festgestellt wurde, und die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung vorliegen: „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“.
  6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.10.2023 wurde der BF ihr Behindertenpass übermittelt.
  7. Folglich wurde innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Behindertenpass bzw. die „Ablehnung der Ausstellung eines Parktickets“ und die „Höhe des Grades der Beeinträchtigung“ erhoben, um Prüfung neu vorgelegter Befunde gebeten und auf mangelnde Mobilität der BF hingewiesen.
  8. Am 19.10.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
  9. Mit Verfügung des BVwG vom 24.11.2023, Zl. G304 2279998-1/2Z, wurde Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ersucht, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, welches das Vorbringen der BF und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegte Befunde berücksichtigt, auszuarbeiten, und das von ihr zu erstellende Gutachten binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln.
  10. Mit Verfügung des BVwG vom 24.11.2023, Zl. G304 2279998-1/2Z, wurde Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ersucht, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, welches das Vorbringen der BF und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegte Befunde berücksichtigt, auszuarbeiten, und das von ihr zu erstellende Gutachten binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln.
  11. Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 24.11.2023, Zl. G304 2279998-1/2Z, wurde die BF aufgefordert, sich am 08.01.2024 um 14:30 Uhr bei Dr. XXXX zur Begutachtung einzufinden.
  12. Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 24.11.2023, Zl. G304 2279998-1/2Z, wurde die BF aufgefordert, sich am 08.01.2024 um 14:30 Uhr bei Dr. römisch 40 zur Begutachtung einzufinden.
  13. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 02.02.2024, eingelangt beim BVwG am 07.02.2024, wurde nach der am 01.02.2024 durchgeführten Begutachtung der BF unter Berücksichtigung vorgelegter aktenmäßiger Befunde und des Vorbringens der BF folgendes Ergebnis festgehalten:
  14. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 02.02.2024, eingelangt beim BVwG am 07.02.2024, wurde nach der am 01.02.2024 durchgeführten Begutachtung der BF unter Berücksichtigung vorgelegter aktenmäßiger Befunde und des Vorbringens der BF folgendes Ergebnis festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Posttraumatische Belastungsstörung und dadurch schwere depressive Störung - chronifiziert oberer RSW entsprechend der ausgeprägten Symptomatik, die nun auch in eine Immobilität mündete, trotz forcierter medikamentöser und psychotherapeutischer Maßnahmen 03.05.05 70 2 Degenerativer Schaden des Bewegungs- und Stützapparates unterer RSW entsprechend der radiologischen Veränderungen, Funktionseinschränkungen und Beschwerden vor allem die rechte Schulter und die Wirbelsäule betreffend 02.02.02 30 3 Asthma bronchiale unterer RSW entsprechend der inhalativen Therapie und der bekannten Schlafapnoe 06.05.02 30 4 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 mittlerer RSW entsprechend der notwendigen medikamentösen Therapie 09.02.01 20 5 Zustand nach 3maliger Pulmonalarterienembolie eine Stufe über dem unteren RSW entsprechend der dauerhaften Blutverdünnung nach mehrfachen thrombotischen Ereignissen 05.08.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde angeführt: „Die führende Gesundheitsstörung 1 wird durch die GS 2 bis 5 aufgrund gegenseitiger negativer Leidensbeeinflussung um insgesamt eine weitere Stufe angehoben. Der Gesamtgrad der Behinderung wird daher mit 80 von Hundert bemessen.“ Folglich wurde bezüglich Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Folgendes ausgeführt: „Es besteht eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten, so dass die BF auf die Benützung eines Rollstuhls angewiesen ist. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Es besteht keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Eine kurze Wegstrecke kann nicht selbstständig zurückgelegt werden. Auch das Überwinden von typischen Niveauunterschieden ist nicht selbstständig möglich.“ Als Begründung zu „Veränderungen des Vorgutachtens vom 30.08.2023“ wurde angeführt: „In diesem wird eine ausreichende Eigenmobilität der BF beschrieben. Diese ist aber aktuell nicht gegeben und dies anamnestisch seit dem Krankenhausaufenthalt im August des Vorjahres. Dementsprechend wird auch die führende Gesundheitsstörung um insgesamt zwei Stufen angehoben. Die BF ist abgesehen von ihrer Immobilität auch im täglichen Leben auf fremde Hilfe angewiesen, das sich in dem Bezug eines Pflegegeldes der Stufe 3 niederschlägt. Die im Vorgutachten beschriebene GS 3 wird hier als GS 2 angeführt, da die Beschwerden der Schultergelenke miteinfließen und die Gesundheitsstörung hierdurch um insgesamt eine weitere Stufe angehoben wird. Der Gesamtgrad der Behinderung wird ebenso wie die GS 1 um insgesamt zwei Stufen angehoben und nunmehr mit 80 von Hundert bemessen.“ Des Weiteren wurde im Gutachten angeführt: „(…) Es ist zu hoffen, dass durch intensive psychotherapeutische und physikalische Therapiemaßnahmen wieder eine selbstständige Mobilität erfolgen kann. Daher empfehle ich eine Nachuntersuchung für November
  15. Der Gesundheitszustand besteht zumindest ab
  16. August 2023 (Beginn des stationären Aufenthaltes im LKH (…), Abt. für Neurologie …).“
  17. Mit Verfügung des BVwG vom 12.02.2024 wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten vom 02.02.2024 übermittelt und zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.
  18. Eine schriftliche Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 02.02.2024 ist bis dato beim BVwG nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Der Grad der Behinderung der BF beträgt ab 13.08.2023 80 v.H. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen ab 13.08.2023 vor. Da Veränderungen im Gesundheitszustand der BF zu erwarten sind, ist der Behindertenpass als auch die Zusatzeintragung mit 31.12.2025 zu befristen.
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes. 2.
  22. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes. 2.
  23. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Behindertenpass vom 05.10.2023, laut Beschwerdevorbringen gegen „die Ablehnung der Ausstellung eines Parktickets und die Höhe des Grades der Behinderung“, wobei mit dem Beschwerdevorbringen „Ablehnung der Ausstellung eines Parktickets“ offenbar die „Ablehnung der Ausstellung eines Parkausweises“ gemeint war. Die Beschwerde, in welcher um die Prüfung neu vorgelegter Befunde wegen bei der BF eingetretener Immobilität ersucht wurde, richtet sich demnach nicht nur gegen die im Behindertenpass festgestellte Höhe des Grades der Behinderung, sondern auch gegen die Nichtvornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, dies aus den folgenden Gründen: Da für die Ausstellung eines Parkausweises der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ Voraussetzung ist, die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung, wie mit Parteivorhalt vom 30.08.2023 angeführt, von der belangten Behörde jedoch nicht als gegeben angesehen wurden, wurde dem Sachverständigengutachten vom 30.08.2023 und der darin wegen ausreichender Eigenmobilität festgestellten Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgend die diesbezügliche Zusatzeintragung im Behindertenpass nicht vorgenommen, und folglich der BF kein Parkausweis ausgestellt. Nach Vorlage der von der BF bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde war zu prüfen, ob der im Behindertenpass festgestellte Gesamtbehinderungsgrad höher zu bewerten ist, und ob die Voraussetzungen für die Vornahme der von der BF beantragten Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen, weshalb seitens des BVwG ein – neues – allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde. 2.
  24. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.
  25. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). 2.
  26. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

§ 14Abs.

2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).2.4. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). 2.

  1. In dem seitens der belangten Behörde eingeholten am 30.08.2023 aufgrund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtbehinderungsgrad von 60 v.H. und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. In dem seitens des BVwG eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 02.02.2024 wurde ein Gesamtbehinderungsgrad von 80 v.H. und die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt, die GS 1 als „posttraumatische Belastungsstörung und dadurch schwere depressive Störung – chronifiziert“ bezeichnet und entsprechend der trotz forcierter medikamentöser und psychotherapeutischer Maßnahmen in eine Immobilität gemündeten ausgeprägten Symptomatik mit einem Behinderungsgrad von 70 v.H. eingeschätzt, die im Vorgutachten beschriebene GS 3 als GS 2 angeführt, als „degenerativer Schaden des Bewegungs- und Stützapparates“ bezeichnet und entsprechend der radiologischen Veränderungen, Funktionseinschränkungen und vor allem die rechte Schulter und die Wirbelsäule betreffenden Beschwerden mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzt, als Begründung für die Anhebung des Behinderungsgrades der GS 1 gegenüber dem Vorgutachten um zwei Stufen von 50 v.H. auf 70 v.H. auf eine nicht vorhandene Eigenmobilität der BF hingewiesen, und angeführt, dass wie die GS 1 gegenüber dem Vorgutachten auch der Gesamtbehinderungsgrad um insgesamt zwei Stufen, von 60 v.H. auf 80 v.H., angehoben wird. Hinsichtlich Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde in dem, dem Behindertenpass zugrunde gelegten Sachverständigengutachten vom 30.08.2023 Folgendes ausgeführt: „Auch, wenn offensichtlich eine erhebliche Vermeidungstendenz zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorhanden ist, besteht doch eine ausreichende Eigenmobilität. Kürzere Gehstrecken können ohne Behelfe aus eigener Kraft zurückgelegt, einfache Niveauunterschiede selbst überwunden werden, wobei gegebenenfalls die ausreichend funktionstüchtigen oberen Extremitäten unterstützen können. Die Anpassungsfähigkeit im Bewegungs- und Stützapparat ist für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in ausreichendem Maße gegeben. Es besteht keine hochgradige cardiopulmonale Leistungsminderung, schwere neurologische oder intellektuelle Einschränkungen mit therapieresistenten Zwangsstörungen oder hochgradige Sehbehinderung bzw. Blindheit gem. BPGG.“ Die belangte Behörde hielt diesem Sachverständigengutachten folgend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für zumutbar und nahm die diesbezügliche Zusatzeintragung in den Behindertenpass folglich nicht vor. Im Zuge des seitens des BVwG eingeholten Gutachtens vom 02.02.2024 wurde im Untersuchungsbefund Folgendes festgehalten: „(…) Gangbild / Mobilität: Die BF ist nur mit Rollstuhl mobil. Klinischer Status: Da sich bereits das Anamnesegespräch für die BF als sehr anstrengend erweist und die Mobilisation aus dem Rollstuhl sehr schwierig ist, wird in beiderseitigem Einverständnis auf die körperliche Untersuchung und Funktionsprüfungen verzichtet, zumal aktuell auch die Funktion der unteren Extremitäten durch die Notwendigkeit der Benützung eines Rollstuhls erheblich eingeschränkt ist und die Funktionsprüfungen keine Änderung der Beurteilung ergeben würden. (…).“ Bezüglich Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt: „Es besteht eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten, so dass die BF auf die Benützung eines Rollstuhls angewiesen ist. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Es besteht keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Eine kurze Wegstrecke kann nicht selbstständig zurückgelegt werden. Auch das Überwinden von typischen Niveauunterschieden ist nicht selbstständig möglich.“ Des Weiteren wurde angeführt, dass die Eigenmobilität der BF, die im Vorgutachten vom 30.08.2023 beschrieben wurde, seit dem Krankenhausaufenthalt der BF im August 2023 nicht mehr gegeben ist, und ihr Gesundheitszustand zumindest ab 13.08.2023, dem Beginn ihres stationären Aufenthaltes im LKH auf der Abteilung für Neurologie, besteht. Die Sachverständige gab im Gutachten vom 02.02.2024 an, zu hoffen, dass durch intensive psychotherapeutische und physikalische Therapiemaßnahmen wieder eine selbstständige Mobilität erfolgen kann, und empfahl deshalb eine Nachuntersuchung für November
  2. Demnach besteht somit eine erhebliche voraussichtlich länger als sechs Monate andauernde Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten, aufgrund welcher die BF auf die Benützung eines Rollstuhls angewiesen ist. Wie im neu eingeholten Gutachten vom 02.02.2024 bezüglich Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel angeführt, kann von der BF eine kurze Wegstrecke nicht selbstständig zurückgelegt werden, und ist ihr das Überwinden von typischen Niveauunterschieden nicht selbstständig möglich, und damit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Das für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehaltene, von der BF nach Vorhalt unbestritten gebliebene Sachverständigengutachten vom 02.02.2024 wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Es besteht somit ein Gesamtbehinderungsgrad von 80 v.H. und liegen die Voraussetzungen für die von der BF beantragte Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. ,
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesbehindertengesetzes (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 S. 1 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Paragraph 45, Absatz 4, S. 1 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2. Zu A): 3.2.1. Gegenständlich relevante Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (…).“ Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit

§ 42Abs.

1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind.Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Paragraph 42, Absatz eins, BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind.

§ 1Abs. 4 Z. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, id

F BGBl. II Nr. 263/2016, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z. 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach , Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. 3.2.
  3. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).3.2.
  4. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). 3.2.
  5. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den

§ 45Abs.

2 BBG Bescheidcharakter aufweisenden Behindertenpass vom 05.10.2023.3.2.3. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den

Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter aufweisenden Behindertenpass vom 05.10.

  1. Über die Beschwerde gegen den Behindertenpass betreffend den Grad der Behinderung und betreffend die Vornahme der von der BF beantragten Zusatzeintragung wird – dem für schlüssig und nachvollziehbar gehaltenen Sachverständigengutachten vom 02.02.2024 folgend – zu Recht erkannt, dass der Beschwerde stattgegeben wird, und ab 13.08.2023 (dem Beginn des stationären Krankenhausaufenthaltes der BF) der Grad der Behinderung 80 v.H. beträgt und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Nachdem kein Dauerzustand gegeben ist, und Veränderungen im Gesundheitszustand der BF zu erwarten sind, war weiters eine Befristung auszusprechen. 3.2.
  2. Absehen von einer Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der EGMR hat etwa in seinem Urteil vom

  1. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund des für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehaltenen und von der BF nach Vorhalt nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 02.02.2024 geklärt, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 3.
  2. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2279998.1.00

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