6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Bulgarien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Bulgarien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, dass seine beiden Kinder bei seiner Ex-Frau leben und er regelmäßigen (telefonischen) Kontakt zu den Kindern habe. Vor seiner Haft habe er auch Unterhalt für die Kinder gezahlt. Zudem sei er beruflich seit 10 Jahren in Österreich tätig und habe sich hier ein Leben aufgebaut. Daher bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Unabhängig von seinen familiären und privaten Bindungen in Österreich müssen diese zwecks Verhinderung weiterer Straftaten in den Hintergrund treten: Der BF wurde in Österreich wegen eines Verbrechenstatbestandes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Seit seiner Inhaftierung im September 2022 ist es dem BF nur mehr per Telefon möglich, Kontakt zu seinen beiden Kindern zu pflegen. Die Hauptbezugsperson der Kinder war und ist die obsorgeberechtigte Mutter, bei welcher die Kinder auch wohnhaft sind. Durch sein Verhalten hat der BF gezeigt, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten. Aufgrund des von ihm gezeigten Gewaltpotentials und den fortgesetzten Misshandlungen, Körperverletzungen und Drohungen geht von ihm eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Im gegenständlichen Fall war nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF nach Bulgarien eine
3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung die familiären und privaten Interessen des BF mitsamt seinen Kontakten zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten und es war daher in Anbetracht der Schwere der vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich zu halten.Im gegenständlichen Fall war nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF nach Bulgarien eine
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung die familiären und privaten Interessen des BF mitsamt seinen Kontakten zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten und es war daher in Anbetracht der Schwere der vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich zu halten. Es ist ihm zumutbar, den Verfahrensausgang erforderlichenfalls in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Die Kontakthaltung zu seinen Angehörigen – auch zu seinen beiden mj Kindern - ist dem BF (wie auch schon im Zeitraum seit seiner Inhaftierung) auch durch Telekommunikationsmittel oder durch Besuche an seinem künftigen Aufenthaltsort möglich. Es war daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen. Es war daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuzuerkennen. 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.