RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2024 GeschäftszahlG312 2281993-1 Spruch, G312 2281993-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Weiz des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.08.2023 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom XXXX bis XXXX gemäß § 10 iVm § 38 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.1.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Weiz des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.08.2023 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des Mag. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF sich nicht ordnungsgemäß wie vorgeschrieben beworben habe. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er sich sehr wohl ordnungsgemäß beworben habe, er habe sich in Papierform via Österreichische Post beim AMS (Vorauswahl) beworben und in der Folge auch elektronisch direkt beim Unternehmen. Es könne jedenfalls, auch wenn er besser vorgehen hätte können, nicht von einer Vereitelung ausgegangen werden. Er habe die Stelle nicht vereitelt und ersuche um Auszahlung für den genannten Zeitraum. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 06.11.2023 gemäß § 14 VwGVG als unbegründet ab und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 06.11.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG als unbegründet ab und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Dagegen beantragte der BF am 21.11.2023 die Vorlage an das BVwG. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und verfahrensgegenständlichem Verwaltungsakt am 28.11.2023 dem BVwG vorgelegt. Am 19.02.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beisein des BF sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF steht wieder seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX täglich. 1.
- Der BF steht wieder seit römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € römisch 40 täglich. Das letzte, länger andauernde Beschäftigungsverhältnis (sechs Monate) bei der Firma XXXX gmbh endete am XXXX , seitdem befand sich der BF im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sowie seit XXXX in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX GmbH. Das letzte, länger andauernde Beschäftigungsverhältnis (sechs Monate) bei der Firma römisch 40 gmbh endete am römisch 40 , seitdem befand sich der BF im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sowie seit römisch 40 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 GmbH. 1.
- Der BF ist 58 Jahre alt, verfügt einen Universitätsabschluss in Betriebswirtschaftslehre und konnte sich bereits Berufserfahrung als Programm Manager, Lehrbeauftragter für Marketing, Marketing Manager, Business Manager sowie Abteilungsleiter Produkt Management aneignen. Er verfügt zudem über Kenntnisse in der Organisation und Führung in Software, sowie MS-Office 1.
- Am 22.06.2023 wurde dem BF eine Beschäftigung als Controller bei der Firma XXXX GmbH mit kollektivvertraglicher Entlohnung und ehest möglichem Arbeitsbeginn im Rahmen eines Vorauswahlverfahrens zugewiesen. Aus dem zugewiesenen Stellenangebot ergibt sich wie folgt:1.
- Am 22.06.2023 wurde dem BF eine Beschäftigung als Controller bei der Firma römisch 40 GmbH mit kollektivvertraglicher Entlohnung und ehest möglichem Arbeitsbeginn im Rahmen eines Vorauswahlverfahrens zugewiesen. Aus dem zugewiesenen Stellenangebot ergibt sich wie folgt: Die Firma XXXX GmbH sucht/e einen Vertriebscontrolller ab sofort für eine Vollzeitbeschäftigung. Die Aufgabenbereiche umfassen die Vorbereitung und Unterstützung bei der Umsetzung der Vertriebsstrategie sowie Durchführung strategischer Kontrollen durch geeignete Kontrollgrößen und Frühwarnindikatoren, Analyse der Vertriebsaktivitäten unter aktuellen Markt- und Umfeldbedingungen zgl. Produkten, Kunden etc., Aufdecken von Schwachstellen und Einleitung von Maßnahmen zur Steigerung der Vertriebseffizienz, Versorgung des Managements mit entscheidungsrelevanten und unterstützenden Informationen, strategische Weiterentwicklung und Controlling aller relevanten Prozesse im Vertriebsnetzwerk sowie Planung und Monitoring der laufenden Entwicklungen im Tagesgeschäft, Ermittlung von Kennzahlen und Erstellung von Forecasts und Budgets inklusive Kostenplanung Monatsabschluss- sowie Jahresabschlusstätigkeiten, laufendes Berichtswesen, Monitoring Reporting von Kennzahlen(systemen) und Abteilung von Handlungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem der Vertriebssteuerung, Entwicklung und laufende Wartung von Dashboards, Reports auf Basis von BI-Tools Sparring-Partner für den Vertrieb und Mitwirkung bei Projekten wie beispielsweise Einführung eines neuen BI-Systems, integrierte Planung oder SAP.Die Firma römisch 40 GmbH sucht/e einen Vertriebscontrolller ab sofort für eine Vollzeitbeschäftigung. Die Aufgabenbereiche umfassen die Vorbereitung und Unterstützung bei der Umsetzung der Vertriebsstrategie sowie Durchführung strategischer Kontrollen durch geeignete Kontrollgrößen und Frühwarnindikatoren, Analyse der Vertriebsaktivitäten unter aktuellen Markt- und Umfeldbedingungen zgl. Produkten, Kunden etc., Aufdecken von Schwachstellen und Einleitung von Maßnahmen zur Steigerung der Vertriebseffizienz, Versorgung des Managements mit entscheidungsrelevanten und unterstützenden Informationen, strategische Weiterentwicklung und Controlling aller relevanten Prozesse im Vertriebsnetzwerk sowie Planung und Monitoring der laufenden Entwicklungen im Tagesgeschäft, Ermittlung von Kennzahlen und Erstellung von Forecasts und Budgets inklusive Kostenplanung Monatsabschluss- sowie Jahresabschlusstätigkeiten, laufendes Berichtswesen, Monitoring Reporting von Kennzahlen(systemen) und Abteilung von Handlungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem der Vertriebssteuerung, Entwicklung und laufende Wartung von Dashboards, Reports auf Basis von BI-Tools Sparring-Partner für den Vertrieb und Mitwirkung bei Projekten wie beispielsweise Einführung eines neuen BI-Systems, integrierte Planung oder SAP. Gefordert wird/wurde eine erfolgreich abgeschlossene, betriebswirtschaftliche Ausbildung (Uni, FH), mehrjährige Erfahrung in einer Controlling Funktion (zB Vertriebscontrolling), hervorragender Umgang mit MS Office und SAP, strukturierte Persönlichkeit mit ausgeprägten analytischen Fähigkeiten, selbständiger und verlässlicher Arbeitsstil, kommunikativer, verantwortungsvoller Teamplayer mit hands-on Qualitäten. Geboten wird: High Standards: erstklassige Produkte, hohe Qualitätsstandards und ein zukunftsorientierter, moderner Arbeitsplatz, Team Spirit: ein hochmotiviertes Team mit offener Kommunikation auf allen Ebenen, Personal Growth: ein spannendes Aufgabengebiet mit viel Weiterentwicklungspotential und Gestaltungsspielraum; Infrastruktur: direkte öffentliche Anbindung und gute Erreichbarkeit, ausgezeichnetes Restaurant mit Essenszuschuss und After Work-Möglichkeit; Work-Life-Balance: Flexible Arbeitszeiten; Health Care: Betriebsarzt und –psychologen, Workshops zu Gesundheit und Ernährung, Sonderkonditionen bei Versicherungen, Apotheke etc.; on top: ein jährliches MitarbeiterInnen-Geschenk. 1.
- Der potentielle Dienstgeber meldete dem AMS retour, dass die Bewerbung, die per Email hätte erfolgen sollen (Vorauswahl), per Post mit dem Vermerk „eine edv-gestützte Verarbeitung, Weiterleitung oder Speicherung der schriftlich vorgelegten Unterlagen und Inhalte – teilweise oder im Ganzen, in hauseigenen Systemen oder Systemen dritter – ist nicht gestattet“, geschickt wurde. Von einer Einstellung des BF wurde daher seitens des potentiellen Dienstgebers Abstand genommen. 1.
- Bei der niederschriftlichen Befragung am 24.07.2023 zum Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung erklärte der BF, er gebeten hatte, ihm wissen zu lassen, ob der Bitte ohne weiteres entsprochen werde und wäre offen gewesen für andere Möglichkeiten der Datenübermittlung. Eine eigens verfasste Stellungnahme möchte er noch nachreichen. In der nachgereichten Stellungnahme brachte der BF vor, dass laut AMS Stellenangebot die Bewerbung nicht an MPG GmbH zu richten, sondern im Rahmen einer Vorauswahl an ilse.schenker@ams.at (AMS Stellenangebot im Anhang) gewesen wäre. Es gebe keine Verpflichtung Bewerbungsunterlagen / persönliche Daten via Standard Internet-email an das AMS zu übermitteln. Er habe sich in Papierform via Oesterreichische Post beworben, und in der Folge auch elektronisch direkt beim Unternehmen (MPG Bewerbungsbestaetigung im Anhang). Eine bessere Vorgehensweise habe er nun auch beim AMS Datenschutzbeauftragten angefragt (Schreiben an AMS Datenschutzbeauftragten im Anhang). Auch falls hier von ihm besser vorgegangen werden hätte können so ist eine ‚Vereitelung‘ jedenfalls nicht gegeben und nicht plausibel. Er habe sich auf 63 vom AMS vorgeschlagene Stellenangebote direkt bei Unternehmen beworben – je nach Vorliebe des Unternehmens auch via email, und auf 4 ‚Vorauswahlen‘ des AMS in Papierform. Davon waren 15 jobs als ‚Controller‘ gleich betitelt wie die gegenständliche ‚Vorauswahl‘. Keine der Bewerbungen war ‚nicht ordnungsgemaess‘. Die ‚Vorauswahl‘ ist nicht konform mit Gesetz § 10 Abs. 1 AlVG ‚... zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...‘.Akteneinsicht wurde nicht gewaehrt (Korrespondenz Akteneinsicht im Anhang).Entsprechend ersuche er hoeflichst ausgesetzte 6 Wochen Arbeitslosenunterstuetzung (Notstandshilfe) nachzuzahlen.In der nachgereichten Stellungnahme brachte der BF vor, dass laut AMS Stellenangebot die Bewerbung nicht an MPG GmbH zu richten, sondern im Rahmen einer Vorauswahl an ilse.schenker@ams.at (AMS Stellenangebot im Anhang) gewesen wäre. Es gebe keine Verpflichtung Bewerbungsunterlagen / persönliche Daten via Standard Internet-email an das AMS zu übermitteln. Er habe sich in Papierform via Oesterreichische Post beworben, und in der Folge auch elektronisch direkt beim Unternehmen (MPG Bewerbungsbestaetigung im Anhang). Eine bessere Vorgehensweise habe er nun auch beim AMS Datenschutzbeauftragten angefragt (Schreiben an AMS Datenschutzbeauftragten im Anhang). Auch falls hier von ihm besser vorgegangen werden hätte können so ist eine ‚Vereitelung‘ jedenfalls nicht gegeben und nicht plausibel. Er habe sich auf 63 vom AMS vorgeschlagene Stellenangebote direkt bei Unternehmen beworben – je nach Vorliebe des Unternehmens auch via email, und auf 4 ‚Vorauswahlen‘ des AMS in Papierform. Davon waren 15 jobs als ‚Controller‘ gleich betitelt wie die gegenständliche ‚Vorauswahl‘. Keine der Bewerbungen war ‚nicht ordnungsgemaess‘. Die ‚Vorauswahl‘ ist nicht konform mit Gesetz Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ‚... zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...‘.Akteneinsicht wurde nicht gewaehrt (Korrespondenz Akteneinsicht im Anhang).Entsprechend ersuche er hoeflichst ausgesetzte 6 Wochen Arbeitslosenunterstuetzung (Notstandshilfe) nachzuzahlen. 1.
- Der BF hat mit seinem Verhalten eine zumutbare, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung vereitelt. 1.
- Der BF hat bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung als Vertriebscontroller bei der XXXX GmbH resultiert auf den Akteninhalt (Vermittlungsvorschlag, Rückmeldung über die Bewerbung, den Angaben des BF vor der belangten Behörde, sowie in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung als Vertriebscontroller bei der römisch 40 GmbH resultiert auf den Akteninhalt (Vermittlungsvorschlag, Rückmeldung über die Bewerbung, den Angaben des BF vor der belangten Behörde, sowie in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung). Die Feststellung über die Art der Bewerbung resultiert aus dem Akteninhalt, den eigenen Angaben des BF in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung. 2.
- In der mündlichen Verhandlung brachte der RV vor, dass er drei Stellenangebote vorlegen möchte, wonach auch im Rahmen der Vorauswahl eine unterschiedliche Art der Bewerbung durch den BF erfolgt sei und es seitens des AMS akzeptiert worden wäre. Nur bei einem sei ersichtlich, dass es sich um das Service für Unternehmen handle, ansonsten sei nur das AMS angegeben. Eine davon sei die gleiche Firma, um die es sich jetzt handle. 2.
- In der mündlichen Verhandlung brachte der Regierungsvorlage vor, dass er drei Stellenangebote vorlegen möchte, wonach auch im Rahmen der Vorauswahl eine unterschiedliche Art der Bewerbung durch den BF erfolgt sei und es seitens des AMS akzeptiert worden wäre. Nur bei einem sei ersichtlich, dass es sich um das Service für Unternehmen handle, ansonsten sei nur das AMS angegeben. Eine davon sei die gleiche Firma, um die es sich jetzt handle. Der BF rechtfertigt sich in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass sein Verhalten aufgrund des Vertrauensbruches – seine Beraterin habe die ihr von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, ohne ihn darüber zu informieren, ins Intranet gestellt – so erfolgt sei. Dies seien Unterlagen gewesen, auf denen sensible Daten von ihm enthalten sind, diese Unterlagen würde er auch Unternehmen, bei denen er sich bewerbe, zur Verfügung stellen. Er sei sich im Nachhinein bewusst, dass er sich ev. besser verhalten hätte können. Im Detail erklärte der BF, dass er keine Beschäftigungsaufnahme vereitelt habe. Er habe aufgrund berechtigter Datenschutzbedenken seine Bewerbung per Post an das AMS übermittelt und nicht mehr Email. Er bewerbe sich sehr viel, er habe sehr viele Bewerbungen versandt, teils aufgrund AMS Zuweisungen und teils auf Initiative und ohne Datenschutzhinweise. Er habe es diesmal so gemacht, da er seiner Betreuerin – um die Zusammenarbeit zu verbessern und streng vertraulich – sämtliche Unterlagen und Dokumente von ihm übermittelt habe, Referenzen, Zeugnisse etc. wo sämtliche Kontaktdaten von ihm enthalten seien und sie habe alle diese Dokumente ins e-Job-Room gestellt. Dies seien alle Dokumente, die er auch Unternehmen zur Verfügung stellen würde. Er habe dann mit viel Mühe versucht, die Löschung zu erwirken. Dies sei ihm zuerst verweigert worden, es habe dann 4 – 6 Monate gedauert und dann seien diese schließlich gelöscht worden. Er habe dies auch dem Geschäftsführer des AMS zur Kenntnis gebracht und habe zur Antwort erhalten, dass kein fehlerhaftes Vorgehen des AMS zu erkennen sei. Als Grund sei ihm gesagt worden, dies sei alles rechtens so. Deshalb habe er seine Unterlagen nicht mehr elektronisch zur Verfügung stellen wollen. Er wisse nicht, wie er anders vorgehen solle, wenn ihm das AMS nicht garantieren könne, seine Unterlagen nicht wieder in Internet zu stellen. Er habe die Vermittlungsarbeit des AMS nicht komplizieren wollen, im Nachhinein stelle sich die Frage, ob das so richtig gewesen sei. Er wisse selbst nicht, wie er das machen soll. Er sei ein wenig überfordert. Der Vereitelungsvorwurf sei daher absurd. Er habe sich bis dato bei vielen Unternehmen beworben, ohne diesen Datenschutzhinweis, auch auf die Stelle als Kontrolleur, obwohl er in diesem Bereich keine Erfahrung mitbringe. Zu den drei vorgelegten Stellenvorschlägen erklärte der BF, dass er sich per Post mit dem Datenschutzhinweis beworben habe und dies so akzeptiert worden sei. Im eAMS scheine auf, ob die Stelle besetzt oder abgelehnt worden sei. Auf die Frage, ob er dem Unternehmen in diesem Fall ebenfalls gesondert eine Bewerbung zukommen habe lassen, verneinte dies der BF und erklärte, dies sei nur in dem einen Fall gewesen. Er bewerbe sich bei den Unternehmen, die selbst sehr streng auf den Datenschutz achten, sowie vom Unternehmen gewünscht, ohne den Datenschutzhinweis. Der Datenschutz sei kein Steckenpferd von ihm, darauf möchte er hinweisen, sondern sei lediglich aufgrund dieser Erfahrung mit dem AMS so von ihm betrachtet worden. Der BehV wies ausdrücklich darauf hin, dass es einen Grund habe, warum Unternehmen über das AMS eine Vorauswahl durchführen. Erst relevante Personen werden nach dieser Vorauswahl an das Unternehmen genannt und die entsprechenden Unterlagen an das Unternehmen weitergeleitet. Das AMS fungiere als Unternehmen und mache diese Vorauswahl. Wenn das AMS sehe, dass die Bewerbung nicht einmal auf diese Art funktioniert, wie gefordert, dann werde die Person nicht als geeignet angesehen. Wenn die zuständige Beraterin eine solche Bewerbung erhalte, die nicht den Vorgaben entspreche, wandere diese dann in den Papierkorb. Ein solches Verhalten stelle aus Sicht des AMS eindeutig eine Vereitelungshandlung dar. Der BF erwähnte in weiterer Folge, dass ihm das mit der Vorauswahl gar nicht so bekannt gewesen sei, mittlerweile wisse er auch mehr über das Service für Unternehmen, damals sei ihm dies nicht bewusst gewesen. Er habe gedacht, dass die Bewerbung weitergeleitet werde oder ihm gesagt werde, mache es anders. Es sei auch vorgekommen, sich nicht direkt beim AMS zu bewerben. Auf Nachfrage zu den vorhin genannten drei Stellen, ob er eine Antwort erhalten habe, erklärte der BF, nein, es habe keinerlei negative Reaktionen aus diesen Vorauswahlen gegeben. Der BehV erläutert, dass das SFU als Arbeitgeber fungiere und primäres Interesse darin liege, die Stelle zu besetzen. Es mache für das SFU keinen Sinn rückzumelden, wenn jemand nicht arbeiten wolle. Der RV brachte dazu vor, dass man schon davon ausgehen könne, dass die Bewerbung – auch wenn sie schlussendlich im Papierkorb lande – bearbeitet wurde. Wenn man so hohe Anforderungen an Arbeitslose hinsichtlich Vorsatz richte, könne man davon ausgehen, dass das AMS das auch rückmelde. Es werde an die arbeitslose Person eine Botschaft gesendet, wenn das AMS keine Reaktion daraufsetzt.Der Regierungsvorlage brachte dazu vor, dass man schon davon ausgehen könne, dass die Bewerbung – auch wenn sie schlussendlich im Papierkorb lande – bearbeitet wurde. Wenn man so hohe Anforderungen an Arbeitslose hinsichtlich Vorsatz richte, könne man davon ausgehen, dass das AMS das auch rückmelde. Es werde an die arbeitslose Person eine Botschaft gesendet, wenn das AMS keine Reaktion daraufsetzt. Zur Stelle bei MPG, warum er davon ausgehe, dass er abgelehnt werde, erklärte der BF dies damit, dass er keine Erfahrung im Controlling habe. Darauf habe er des öfteren hingewiesen, trotzdem erhalte er immer wieder Stellen als Controller. Seine Erfahrung liege im Produkt-, Projekt- und Businessmanagement. Der RV brachte im Weiteren zur genannten Judikatur des VwGH vor, dass diese Judikatur erst dann einschlägig werden würde, wenn bedingter Vorsatz vorhanden sei. Das Verhalten müsse darauf abzielen, dass der Betrieb die Person nicht einstelle. Der BF habe aufgrund der Vorgeschichte mit dem AMS seine Datenschutzbedenken geäußert und habe in der Vergangenheit sein geändertes Vorgehen umfunktioniert, ohne Rückmeldung durch das AMS. Seine Nachfrage, wie er künftig vorgehen soll, sei nicht beantwortet worden. Die Art der Bewerbung sei seiner Ansicht nach eine Vorliebe der Beraterin. Es liege eine Einzelfallentscheidung vor, die die Vorgeschichte und die Bewerbungsbereitschaft des BF zu berücksichtigen habe, es liege keinesfalls bedingter Vorsatz vor. Die Beraterin hätte auch beim BF nachfragen können, sofern sie ihn für geeignet erachtet hätte, oder das Deckblatt weglassen können. Der Regierungsvorlage brachte im Weiteren zur genannten Judikatur des VwGH vor, dass diese Judikatur erst dann einschlägig werden würde, wenn bedingter Vorsatz vorhanden sei. Das Verhalten müsse darauf abzielen, dass der Betrieb die Person nicht einstelle. Der BF habe aufgrund der Vorgeschichte mit dem AMS seine Datenschutzbedenken geäußert und habe in der Vergangenheit sein geändertes Vorgehen umfunktioniert, ohne Rückmeldung durch das AMS. Seine Nachfrage, wie er künftig vorgehen soll, sei nicht beantwortet worden. Die Art der Bewerbung sei seiner Ansicht nach eine Vorliebe der Beraterin. Es liege eine Einzelfallentscheidung vor, die die Vorgeschichte und die Bewerbungsbereitschaft des BF zu berücksichtigen habe, es liege keinesfalls bedingter Vorsatz vor. Die Beraterin hätte auch beim BF nachfragen können, sofern sie ihn für geeignet erachtet hätte, oder das Deckblatt weglassen können. Auf die Frage, wie die Unterlagen zum potentiellen Arbeitgeber gelangen sollen, wenn die Weiterleitung durch den BF verweigert werde, erklärte der BF – nur das digitale. Auf Vorhalt, dies werde immer elektronisch geschickt, erklärte der BF, er sei auch auf der anderen Seite gestanden. Er habe Bewerbungsgespräche absolviert und seien Bewerbungen auch in Papierform weitergeleitet worden. Es erscheine ihm, als ob die primäre Absicht des AMS sei, ihm Vereitelung zu konstruieren. Dazu erklärte der RV, dass es auch einen Unterschied mache, ob man 100 Bewerber habe oder nur wenige. Der BehV brachte vor, dass seine Daten im e-Job-Room veröffentlich worden seien und nur registrierte Unternehmen darauf Zugriff haben. Es sei im Interesse einer Person, die wirklich Arbeit suche, dass alle für die Vermittlung relevanten Daten von potentiellen Dienstgebern eingesehen werden können. Zur Frage des BehV, wieviel er an Notstandshilfe erhalte, erklärte der BF XXXX Euro. Auf die Frage, ob er sich erklären könne, warum er seit XXXX arbeitslos sei, antwortete der BF, dass er da auch relativ ratlos sei, die Rückmeldungen der Unternehmen seien nicht wirklich explizit. Es gebe keine konkreten Hinweise auf fehlende Qualifikation oder nicht passende Persönlichkeitsprofile. Es scheine, das sei im gewissen Alter. Er bekomme aufgrund des Alters keine Anfängerpositionen. Positive Rückmeldungen bekomme er, wenn die Erfahrung passe und das letzte Gespräch sei bei einer großen österreichischen Kette gewesen. Das hohe Alter helfe ihm nicht. Es gebe nicht so viele Jobs in Österreich, die auf das Profil passen und dann gebe es 100 Bewerber. Er habe ungefähr 350 Bewerbungen eigeninitiativ gesendet und habe 1:15 positive Rückmeldungen erhalten und es sei nichts daraus geworden. Das sei nicht nur ein Grund, sondern gebe es unterschiedliche Gründe. Das muss, wo er stehe, alles passen, nicht für ihn, sondern für das Unternehmen. Zur Frage des BehV, wieviel er an Notstandshilfe erhalte, erklärte der BF römisch 40 Euro. Auf die Frage, ob er sich erklären könne, warum er seit römisch 40 arbeitslos sei, antwortete der BF, dass er da auch relativ ratlos sei, die Rückmeldungen der Unternehmen seien nicht wirklich explizit. Es gebe keine konkreten Hinweise auf fehlende Qualifikation oder nicht passende Persönlichkeitsprofile. Es scheine, das sei im gewissen Alter. Er bekomme aufgrund des Alters keine Anfängerpositionen. Positive Rückmeldungen bekomme er, wenn die Erfahrung passe und das letzte Gespräch sei bei einer großen österreichischen Kette gewesen. Das hohe Alter helfe ihm nicht. Es gebe nicht so viele Jobs in Österreich, die auf das Profil passen und dann gebe es 100 Bewerber. Er habe ungefähr 350 Bewerbungen eigeninitiativ gesendet und habe 1:15 positive Rückmeldungen erhalten und es sei nichts daraus geworden. Das sei nicht nur ein Grund, sondern gebe es unterschiedliche Gründe. Das muss, wo er stehe, alles passen, nicht für ihn, sondern für das Unternehmen. Auf die Frage, ob er andere Einkünfte habe, bestätigte dies der BF und erklärte, dass er beim FH Joanneum geringfügig mit einem Lehrauftrag angestellt sei, es seien 2 Gruppen und 2 x 2 Wochenstunden. Dies passe relativ genau auf seine Erfahrungen. Er habe sich auch um Mehrstunden bemüht, das sei aber nicht geglückt. Zum Zeitpunkt der Bewerbung habe er keine Zusage für das Wintersemester erhalten. Der Lehrauftrag sei zeitlich flexibel gestaltet, es bestehe auch die Möglichkeit, diesen Samstag zu machen. Bei Erzielung einer Vollzeitbeschäftigung habe er sofort die Möglichkeit, sich bei der geringfügigen Beschäftigung vertreten zu lassen. Auf die Frage, warum er – wenn er nicht wollte, dass das AMS seine Unterlagen nicht an ein Unternehmen weiterleite - warum er nicht einen solchen Antrag gestellt habe und das dem AMS geschickt habe, sondern so etwas auf eine Bewerbung schreibe, erklärte er, dass er eine Hemmschwelle für das AMS erzeugen habe wollen, nachdem ihm die Rechts- Konformität der Vorgehensweise bestätigt worden sei. Die Angaben des BF zeigten insgesamt zum verfahrensgegenständlichen Verhalten des BF im verfahrensgegenständlichen Bewerbungsverfahren diverse Unschlüssigkeiten auf. So erklärte er- wie oben dargestellt – die Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber mit dem Datenschutzhinweis übermittelt zu haben, um das AMS unter Druck zu setzen. Jedoch bleibt unklar, warum er mit der Übermittlung an den potentiellen Dienstgeber das AMS damit unter Druck setzt. Im Gegenteil, hat er damit – da eine Bewerbung vorab nur an das AMS und digital zu richten war, gezeigt, dass er sich nicht entsprechend dem Vermittlungsvorschlag bewirbt. Unschlüssig ist zudem, warum er die der Beraterin zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht im – nur für potentielle Unternehmen einsichtigen Portal – gestellt haben wollte. Er selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er diese Unterlagen Unternehmen zur Verfügung stelle, bei denen er sich bewerbe. Sein Verhalten kann auch die von ihm vorgebrachte Unwissenheit über das SFU und das Vorauswahlverfahren nicht rechtfertigen, so hätte er vor dem gesetzten Verhalten Rücksprache beim AMS halten können.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug der Notstandshilfe des BF zu Recht für die Zeit vom XXXX bis XXXX gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen hat. Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug der Notstandshilfe des BF zu Recht für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ausgeschlossen hat. Die belangte Behörde wirft dem BF vor im Wesentlichen vor, dass er sich nicht ordnungsgemäß beim potentiellen Dienstgeber beworben habe und damit die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Der BF hingegen rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass er sich durch den Vertrauensbruch seiner Beraterin auf diese Art, die ihm nun vorgeworfen wird, beworben habe. Auch wenn er sich besser verhalten hätte können, liege keine Vereitelung vor, er habe keinen Vorsatz gehabt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Gemäß § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
- März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des Paragraph 9, AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
- März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251, mwN). Der BF erklärte im Wesentlichen zusammengefasst, dass er sich beim AMS im Rahmen einer Vorauswahl bewerben hätte müssen, dies habe er gemacht und zusätzlich ein Email an das Unternehmen übermittelt. Er habe sich bei 63 zugewiesenen Stellen beworben und keine einzige sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Es gebe keine Verpflichtung, wonach er eine Bewerbung an das AMS per Email zu richten habe. Da er sich ordnungsgemäß für die offene Stelle beworben habe, sei die Entscheidung falsch. Auch wenn er eventuell besser handeln hätte können, liege jedenfalls keine Vereitelung vor, es fehle am Vorsatz. Hier ist dem BF jedoch entgegen zu halten, dass laut ständiger Judikatur des VwGH eine Bewerbung so zu erfolgen hat, wie es in der Ausschreibung für die offene Stelle gefordert wird, ansonsten eine Arbeitsvereitelung vorliegt. Der potentielle Dienstgeber hat dem AMS rückgemeldet, dass aufgrund der Art der Bewerbung des BF von seiner Einstellung Abstand genommen wurde. Kausalität ist somit jedenfalls gegeben. Nicht nur, dass der BF direkt an das Unternehmen seine Bewerbung mit dem Datenschutzhinweis (Verbot der internen und externen EDV-Verarbeitung seiner Daten) beworben hat, obwohl er im Rahmen der Vorauswahl lediglich eine Bewerbung an das AMS übermittelt hätte sollen, hat er zusätzlich den bereits oben angeführten Datenschutzhinweis („eine edv-gestützte Verarbeitung, Weiterleitung oder Speicherung der schriftlich vorgelegten Unterlagen und Inhalte – teilweise oder im Ganzen, in hauseigenen Systemen oder Systemen dritter – ist nicht gestattet“) bei der Bewerbung an das Unternehmen, und nicht nur an das AMS, angeführt. Zur Art der Bewerbung führte der VwGH unter anderem aus: Die Vereitelungshandlung hatte der Mitbeteiligte aber schon gesetzt, indem er sich nicht entsprechend dem Vermittlungsvorschlag beworben hatte. (VwGH Ra 2022/08/152, 28.11.2023) Entscheidungswesentlich war verfahrensgegenständlich die Art der Bewerbung, nämlich die schriftliche Bewerbung (per Post übermittelt) an das AMS mit dem Hinweis „Datenschutzhinweis“, obwohl eine Bewerbung im Rahmen der Vorauswahl an das SFU/AMS per Email zu übermittelt gewesen wäre. Zusätzlich hat der BF die Bewerbung samt dem Datenschutzhinweis auch direkt an das Unternehmen übermittelt. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
- Jänner 2012, 2008/08/0243).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
- Jänner 2012, 2008/08/0243). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl das hg Erkenntnis vom
- Oktober 2006, 2005/08/0049).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche das hg Erkenntnis vom
- Oktober 2006, 2005/08/0049). Das oben angeführte Verhalten des BF war kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, was eindeutig aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers hervorgeht. Dem BF musste bewusst sein (vor allem, da er auch auf der anderen Seite gewesen ist und Bewerbungsgespräche mit Bewerber durchgeführt hat – wie er selbst in der mündlichen Verhandlung vorbrachte), dass die Art wie er sich beworben hat zum einen nicht dem Vermittlungsvorschlag entsprochen hat und zum anderen mit dem Vermerk „die edv-gestützte Verarbeitung, Weiterleitung oder Speicherung der schriftlich vorgelegten Unterlagen und Inhalten – teilweise oder im Ganzen, in hauseigenen Systemen oder Systemen dritter – ist nicht gestattet“ den potentiellen Dienstgeber davon abhält, ihn einzustellen, vor allem da ihn der Bewerber untersagt, die Unterlagen mit dem eigenen EDV-System zu verarbeiten. Er hat eine Bewerbung, obwohl diese nur an das AMS im Rahmen der Vorauswahl zu richten gewesen wäre, direkt an das Unternehmen übermittelt, damit allein schon hat er die Aufnahme der zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Zusätzlich hat er den oben angeführten Datenschutzhinweis bei der Bewerbung angeführt. Insgesamt ist das Vorbringen des BF zu seinem Verhalten – wie oben ausgeführt - unschlüssig, auch wenn der grundsätzliche Wunsch, mit Bedacht und Vorsicht seiner sensiblen Daten umzugehen, nachvollziehbar ist. So erklärte er zur Frage, warum er diesen „Vermerk“ auf den Unterlagen an den potentiellen Dienstgeber angebracht hat, er habe eine Hemmschwelle für das AMS aufbauen wollen ins Leere. Warum so eine Hemmschwelle für das AMS aufgebaut wird, bleibt zudem unklar. Sicher ist aber, dass man damit den potentiellen Dienstgeber schwer irritiert und in weiterer Folge, wie hier geschehen, von der Einstellung des Bewerbers abbringt, vor allem aber auch, da er eine Bewerbung – die nur an das AMS vorab zu erfolgen hatte – an den potentiellen Dienstgeber übermittelte, zusätzlch mit dem oben angeführten Datenschutzhinweis. Weiters ist ebenfalls unschlüssig, warum ihm das Verhalten der Beraterin derart irriterte bzw. er dies als Vertrauensbruch erachtet, wo er selbst in der mündlichen Verhandlung angab, dass diese Unterlagen – die er von seiner Beraterin unberechtigt in das „Internet“ gestellt ansieht – von ihm selbst an Unternehmen übermittelt wird, bei denen er sich bewirbt. Insofern ist daher die „Betroffenheit“ des BF unklar geblieben. Es sollen damit potentielle Dienstgeber erreicht werden und haben nur ausgewählte Unternehmen, wie die Beh vorbringt, darauf Zugriff. Zudem muss dem BF vor allem auch vorgeworfen werden, dass die Art der Formulierung per se - „eine edv-gestützte Verarbeitung, Weiterleitung oder Speicherung der schriftlich vorgelegten Unterlagen und Inhalte – teilweise oder im Ganzen, in hauseigenen Systemen oder Systemen dritter – ist nicht gestattet“ – eine Einbeziehung seiner Person im gesamten Bewerbungsverfahren ausschließt. Was einer gänzlichen „Nichtbewerbung“ gleichzusetzen ist. Nach ständiger Judikatur des VwGH hat eine arbeitslose Person jedes Verhalten zu vermeiden, dass geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung abzuhalten. Dem Beschwerdeführer musste somit bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten (Bewerbung nicht entsprechend der Angaben in der Stellenzuweisung, postalische Übermittlung der Bewerbungsunterlagen mit dem Vermerk „eine edv-gestützte Verarbeitung, Weiterleitung oder Speicherung der schriftlich vorgelegten Unterlagen und Inhalte – teilweise oder im Ganzen, in hauseigenen Systemen oder Systemen dritter – ist nicht gestattet) nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, den potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 2002, 2002/08/0051).Dem Beschwerdeführer musste somit bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten (Bewerbung nicht entsprechend der Angaben in der Stellenzuweisung, postalische Übermittlung der Bewerbungsunterlagen mit dem Vermerk „eine edv-gestützte Verarbeitung, Weiterleitung oder Speicherung der schriftlich vorgelegten Unterlagen und Inhalte – teilweise oder im Ganzen, in hauseigenen Systemen oder Systemen dritter – ist nicht gestattet) nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, den potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 2002, 2002/08/0051). Seinem weiteren Vorbringen, er wäre nicht genommen worden, da er kein „Controller“ sei, ändert daran nichts. Dies wäre – bei ordnungsgemäßer Bewerbung – in weiterer Folge mit dem potentiellen Dienstgeber abzuklären gewesen, ob der BF ungeachtet der bisherigen Erfahrung trotzdem oder gerade deshalb sehr wohl in Frage gekommen wäre. Es ist nach ständiger Judiaktur nicht relevant, ob der potentielle Dienstgeber ihn eingestellt hätte. Die Zumutbarkeit der Beschäftigung wird vom BF zudem nicht in Frage gestellt. Wie oben ausgeführt, liegt im verfahrensgegenständlichen Verhalten des BF Kausalität ebenso wie bedingter Vorsatz vor. Der BF hat bis dato keine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Die Entscheidung der belangten Behörde erging zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2281993.1.00