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{'item': 'G315 2278594-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2024 GeschäftszahlG315 2278594-2 Spruch, G315 2278594-2/14EG315 2278594-2/14E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.1.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen: A.2.) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B.2.)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.2.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 06.09.2023 wurde – nach kurzen Befragungen des nunmehrigen Beschwerdeführers durch die Landespolizeidirektion XXXX – gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 06.09.2023 wurde – nach kurzen Befragungen des nunmehrigen Beschwerdeführers durch die Landespolizeidirektion römisch 40 – gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Im Verfahrensgang wurde zunächst aus einer Beschuldigtenvernehmung zu § 147 StGB und einer Einvernahme gemäß § 34 BFA-VG der LPD Steiermark jeweils vom 05.09.2023 (PI XXXX ) zitiert und ein Abschlussbericht der LPD Oberösterreich ( XXXX ) wortwörtlich abgebildet.Im Verfahrensgang wurde zunächst aus einer Beschuldigtenvernehmung zu Paragraph 147, StGB und einer Einvernahme gemäß Paragraph 34, BFA-VG der LPD Steiermark jeweils vom 05.09.2023 (PI römisch 40 ) zitiert und ein Abschlussbericht der LPD Oberösterreich ( römisch 40 ) wortwörtlich abgebildet. In den Feststellungen wurde zu den Gründen des Aufenthaltsverbotes im Wesentlichen auf den im Akt erliegenden Bericht der LPD Steiermark vom 05.09.2023 ( XXXX ) verwiesen, welchem zufolge die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen Sachwuchers auf freiem Fuß angezeigt habe. In der Folge wurde dieser Bericht in den Feststellungen wortwörtlich abgebildet. In den Feststellungen wurde zu den Gründen des Aufenthaltsverbotes im Wesentlichen auf den im Akt erliegenden Bericht der LPD Steiermark vom 05.09.2023 ( römisch 40 ) verwiesen, welchem zufolge die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen Sachwuchers auf freiem Fuß angezeigt habe. In der Folge wurde dieser Bericht in den Feststellungen wortwörtlich abgebildet. Danach wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Handlungen selbständig, in Ertragsabsicht und auf Dauer angelegt bzw. zumindest einmalig mit Wiederholungsabsicht, somit gewerbsmäßig im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO getätigt hat. Es wurde ferner festgestellt, dass er die Tat nicht bestritten hat und, dass eine weitere Tat „im Bereich der PI XXXX “ vorliegt. Der Inhalt des Berichtes der PI XXXX findet sich im Verfahrensgang abgebildet.Danach wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Handlungen selbständig, in Ertragsabsicht und auf Dauer angelegt bzw. zumindest einmalig mit Wiederholungsabsicht, somit gewerbsmäßig im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO getätigt hat. Es wurde ferner festgestellt, dass er die Tat nicht bestritten hat und, dass eine weitere Tat „im Bereich der PI römisch 40 “ vorliegt. Der Inhalt des Berichtes der PI römisch 40 findet sich im Verfahrensgang abgebildet. Schussfolgernd wurde festgestellt, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Österreichischen Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und auch eine tatsächliche und gegenwärtige Wiederholungsgefahr besteht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person, an sozialem Frieden und jedenfalls ihrem Eigentum. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Beschwerdeführer lediglich mit einer Verfahrensidentität geführt wird, was sich daraus ergebe, dass er bei der PI XXXX auch unter einer anderen Identität in Erscheinung getreten sei.Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Beschwerdeführer lediglich mit einer Verfahrensidentität geführt wird, was sich daraus ergebe, dass er bei der PI römisch 40 auch unter einer anderen Identität in Erscheinung getreten sei. Dass die Handlungen gewerbsmäßig begangen wurden, ergebe sich aus dem Wortlaut der Aussage des Beschwerdeführers, wonach sie ein Dach saniert und etwa zwei bis vier Baustellen in Österreich gehabt hätten. Dass der Aufenthalt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergebe sich in der „Zusammenschau aus dem Gesamthandeln“ des Beschwerdeführers. Dazu wurde ausgeführt, er habe gemeinsam mit seinen Komplizen die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausgebeutet, dass er oder die Komplizen sich für eine Leistung einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren ließ, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung stehe. Zusätzlich habe er sich mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigten, indem er Arbeiten erst für 350 Euro anbot und sich nach fertiger Arbeit der Betrag auf 27.000 Euro erhöhte. Er habe sein Opfer zur Handlung verleitet, mit ihm auf die Bank zu gehen und vom Sparkonto den geforderten Betrag abzuheben, was eine Mitarbeiterin der Bank dazu veranlasste, die Polizei zu verständigen. Dieselbe Vorgehensweise hätte der Beschwerdeführer im Juni 2023 gewählt, als es sich bei den Opfern um ein dementes Ehepaar gehandelt habe. Dieser Umstand sei als noch schädlicher anzusehen. In der Rechtlichen Beurteilung wurde – neben Zitierung des § 67 FPG und Ausführungen über die Anwendbarkeit der zitierten Norm, allgemeinen Ausführungen zur Judikatur und weiteren allgemein gehaltenen Ausführungen – lediglich darauf hingewiesen, dass die (nicht näher ausgeführten, Anm.) Taten des Beschwerdeführers – insbesondere Eigentumsdelikte – ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellen würden, woran auch die Rückerstattung des erhaltenen Geldes nichts zu ändern vermöge. All die aufgezeigten (aber auch hier nicht näher ausgeführten, Anm.) Umstände würden insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten und auf eine hohe kriminelle Energie hinweisen, was unzweifelhaft eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lasse.In der Rechtlichen Beurteilung wurde – neben Zitierung des Paragraph 67, FPG und Ausführungen über die Anwendbarkeit der zitierten Norm, allgemeinen Ausführungen zur Judikatur und weiteren allgemein gehaltenen Ausführungen – lediglich darauf hingewiesen, dass die (nicht näher ausgeführten, Anmerkung Taten des Beschwerdeführers – insbesondere Eigentumsdelikte – ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellen würden, woran auch die Rückerstattung des erhaltenen Geldes nichts zu ändern vermöge. All die aufgezeigten (aber auch hier nicht näher ausgeführten, Anmerkung Umstände würden insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten und auf eine hohe kriminelle Energie hinweisen, was unzweifelhaft eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lasse. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot sei daher erforderlich und verhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei private oder familiäre Bindungen verfüge. Es sei höchstwahrscheinlich mit einer Fortsetzung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers zu rechnen, sodass ihm kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei. Mit Verfahrensanordnung vom 06.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 06.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
  3. Der Beschwerdeführer wurde bereits am 07.09.2023 aus dem Bundesgebiet abgeschoben.
  4. Am 22.09.2023 langte beim Bundesamt ein Abschlussbericht der LPD XXXX wegen des Verdachts des schweren Betruges gegen den Beschwerdeführer und zwei weitere Täter ein.
  5. Am 22.09.2023 langte beim Bundesamt ein Abschlussbericht der LPD römisch 40 wegen des Verdachts des schweren Betruges gegen den Beschwerdeführer und zwei weitere Täter ein.
  6. Gegen den vom Bundesamt erlassenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 25.09.2023 am 28.09.2023 nach Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 AVG iVm. § 17 VwGVG beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes erheblich herabsetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
  7. Gegen den vom Bundesamt erlassenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 25.09.2023 am 28.09.2023 nach Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes erheblich herabsetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Das Verfahren nach der Festnahme des Beschwerdeführers am 05.09.2023 aufgrund des Verdachts des Betruges befinde sich derzeit im Ermittlungsstadium. Es sei weder eine Anklage erhoben worden noch liege eine strafgerichtliche Verurteilung vor. Es gelte weiters die Unschuldsvermutung. Die strafrechtlichen Vorwürfe würden auf Aussagen einer Bankangestellten basieren und greife das Bundesamt der Entscheidung durch ein Strafgericht vor. Es bestehe durch den Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik. Die Interessenabwägung des Bundesamtes sei in unvertretbarer Weise erfolgt. Es sei nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose das Gesamtfehlverhalten in Betracht zu ziehen. Der Beschwerdeführer habe sich immer kooperativ verhalten und niemals Widerstand geleistet. Das Bundesamt greife mit dem angefochtenen Bescheid der Entscheidung durch Strafgerichte vor. Jedenfalls aber wäre dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren und die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen gewesen.
  8. Die gegenständliche Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 16.10.2023 vorgelegt. Im Zuge der Aktenprüfung erging von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes am 18.10.2023 zunächst der Auftrag an das Bundesamt, dem Bundesverwaltungsgericht einen Bescheid ungeschwärzt im Original vorzulegen. Dazu wurde seitens des Bundesamtes mitgeteilt, dass im Bescheid Passagen zum Opferschutz geschwärzt worden seien, ein anderer Bescheid auch nicht existiere und die ungeschwärzten Passagen in den Beweismitteln (Polizeiberichte, Einvernahmen) ersichtlich wären.
  9. Am 18.10.2023 legte das Bundesamt die Unterlagen zu der am 07.09.2023 erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers – sowie zahlreicher weiterer Personen, die mit dem Verfahren offenkundig nicht in Zusammenhang stehen – aus dem Bundesgebiet vor (Abschiebeauftrag samt Bestätigung über die Erledigung).
  10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2023 wurde dem Bundesamt die Mitwirkung im Beschwerdeverfahren aufgetragen bzw. ein Auskunfts- und Erhebungsersuchen gestellt. Zusammengefasst wurde dem Bundesamt aufgetragen, den Akteninhalt zu vervollständigen und verschiedene Dokumente nachzureichen, wie etwa einen Nachweis für die rechtsgültige Zustellung des Bescheides und der Verfahrensanordnung sowie ein unterschriebenes Exemplar des Einvernahmeprotokolles durch die LPD. Es erging ferner die Aufforderung, bestimmte Annahmen der Behörde zu erklären und insbesondere aufzuklären, ob und weshalb die Behörde von einer Beteiligung des Beschwerdeführers an der im Bericht der LPD Oberösterreich dargestellten Tat ausgeht. Die Behörde wurde auch aufgefordert, Mitteilung darüber zu erstatten, ob Anzeigen, etwa wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung, an die Sicherheitsbehörden gelegt wurden und von welchem Verhalten bzw. Delikten die Behörde im gegenständlichen Fall konkret ausgeht. Ferner wurde angefragt, was Stand des Verfahrens zu dem im Abschlussbericht der LPD Oberösterreich, Zl. XXXX (Verdacht des Sachwuchers) und des Verfahrens der LPD Steiermark, Zl. XXXX (Verdacht auf schweren Betrug) ist.Zusammengefasst wurde dem Bundesamt aufgetragen, den Akteninhalt zu vervollständigen und verschiedene Dokumente nachzureichen, wie etwa einen Nachweis für die rechtsgültige Zustellung des Bescheides und der Verfahrensanordnung sowie ein unterschriebenes Exemplar des Einvernahmeprotokolles durch die LPD. Es erging ferner die Aufforderung, bestimmte Annahmen der Behörde zu erklären und insbesondere aufzuklären, ob und weshalb die Behörde von einer Beteiligung des Beschwerdeführers an der im Bericht der LPD Oberösterreich dargestellten Tat ausgeht. Die Behörde wurde auch aufgefordert, Mitteilung darüber zu erstatten, ob Anzeigen, etwa wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung, an die Sicherheitsbehörden gelegt wurden und von welchem Verhalten bzw. Delikten die Behörde im gegenständlichen Fall konkret ausgeht. Ferner wurde angefragt, was Stand des Verfahrens zu dem im Abschlussbericht der LPD Oberösterreich, Zl. römisch 40 (Verdacht des Sachwuchers) und des Verfahrens der LPD Steiermark, Zl. römisch 40 (Verdacht auf schweren Betrug) ist. In Bezug auf die im Inland erfolgten Leistungen als Dachdecker – ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Gewerbe – wurde die Behörde aufgefordert, mitzuteilen, von welcher beruflichen Betätigung die Behörde im Falle des Beschwerdeführers im Inland tatsächlich ausgeht: ob dieser als unselbständiger Erwerbstätiger oder als selbständiger Erwerbstätiger tätig wurde und ob entsprechende Ermittlungen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten stattgefunden haben, d.h. ob für den Fall einer selbständigen Arbeit entsprechende Meldungen nach der Gewerbeordnung und den übrigen anwendbaren wirtschafts- arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen erfolgten, ob für den Fall des „Herüberarbeitens“ aus Rumänien entsprechende Anzeigen samt Befähigungsnachweisen des Unternehmers bzw. des Arbeitgebers an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft erbracht wurden oder ob es für den Fall der Annahme einer unselbständigen Arbeit Anzeigen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gegeben habe oder eine Ausnahmebestimmung vorliege und ob es widrigenfalls entsprechende Anzeigen gab. Ferner wurde die Behörde ersucht, eine ladungsfähige Adresse des Beschwerdeführers bekanntzugeben.
  11. Eine entsprechende Stellungnahme des Bundesamtes langte unter Anschluss eines Schubhaftbescheides – der jedoch nicht den Beschwerdeführer betrifft, sondern einen ehemals als seinen Mittäter Bezeichneten – und einer gescannten Version einer vom Beschwerdeführer unterschriebenen Beschuldigtenvernehmung am 25.10.2023 per E-Mail ein. Im Hinblick auf die Dokumentation der rechtmäßigen Zustellung wurde darin auf eine E-Mailkorrespondenz mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwiesen. Der Bescheid sei der rechtlichen Vertretung am 06.09.2023 um 15:47 nach vorheriger Rücksprache und ausdrücklicher Zustimmung per Mail übermittelt und der Erhalt am 07.09.2023 um 14:44 Uhr bestätigt worden. Lediglich aus juristischer Vorsicht werde auf 7 Zustellgesetz verwiesen. Die Feststellungen im Hinblick auf die Beteiligung an der Tat, die durch die PI XXXX aufgezeigt wurde, sei aufgrund eines E-Mails und einem Lichtbildabgleich sowie einem Abschlussbericht der PI XXXX festgestellt worden. Die Feststellungen im Hinblick auf die Beteiligung an der Tat, die durch die PI römisch 40 aufgezeigt wurde, sei aufgrund eines E-Mails und einem Lichtbildabgleich sowie einem Abschlussbericht der PI römisch 40 festgestellt worden. Zur Frage von allfälligen Anzeigen der Behörde von möglichen Alias-Identitäten des Beschwerdeführers wurde angegeben, dass keine Anzeigen erfolgt seine, weil eine Klärung dazu im gerichtlichen Verfahren zu erwarten sei. Zudem würden sich die Feststellungen des Bundesamtes auf die eigenen Wahrnehmungen von Organen der öffentlichen Aufsicht stützen. Zur Frage, was konkret dem Beschwerdeführer vom Bundesamt vorgeworfen wird, wurde ausgeführt, dass – wie der Beschuldigtenvernehmung der Sicherheitsbehörden eindeutig entnehmbar sei – der Beschwerdeführer wegen Verdachts auf schweren Betrug einvernommen worden sei. Die Behörde habe „kein bestimmtes Delikt vorzuhalten, sondern die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit festzustellen.“ In diesem Kontext wurde auf die „rezente Judikatur“ des VwGH verwiesen und dazu folgende Judikate angeführt: VwGH zu 2012/22/0246, 2010/22/0096, Ra 2016/21/0349, Ro 2018/01/0014, et al. In Bezug auf den aktuellen Verfahrensstand zu den im Akt erliegenden Polizeiberichten wurde mitgeteilt, dass dieser do. nicht bekannt sei und werde ersucht „allf. vor dem Hintergrund der Judikatur (ua VwGH Ra 2016/21/0349) für notwendig erachtete weitere Erhebungen, zum Entscheidungszeitpunkt eigenständig zu erheben.“ Zur Frage der Befugnis für das Anbieten von Dienstleistungen im Inland führte das Bundesamt aus wie folgt: „Das Amt geht von einem ungelernten Wanderarbeiter aus. Es gab keine arbeitsrechtliche Meldung eines österreichischen Arbeitgebers. Das Beweisergebnis ist vollständig im Akteninhalt abgebildet und finden sich sämtliche getroffenen Feststellungen im beschwerdegegenständlichen Bescheid. Im Hinblick auf eine allf. „selbständige Erwerbstätigkeit“ des Fremden darf zudem einerseits auf den in Art 49ff AEUV enthaltenen Kriterien verwiesen werden (Beachtung der berufs- und gewerberechtlichen Vorgaben), andererseits im Hinblick auf allf. aufenthaltsrechtliche Folgen einer Erwerbstätigkeit auf § 55 Abs 3
  12. HS NAG.“Zur Frage der Befugnis für das Anbieten von Dienstleistungen im Inland führte das Bundesamt aus wie folgt: „Das Amt geht von einem ungelernten Wanderarbeiter aus. Es gab keine arbeitsrechtliche Meldung eines österreichischen Arbeitgebers. Das Beweisergebnis ist vollständig im Akteninhalt abgebildet und finden sich sämtliche getroffenen Feststellungen im beschwerdegegenständlichen Bescheid. Im Hinblick auf eine allf. „selbständige Erwerbstätigkeit“ des Fremden darf zudem einerseits auf den in Artikel 49 f, f, AEUV enthaltenen Kriterien verwiesen werden (Beachtung der berufs- und gewerberechtlichen Vorgaben), andererseits im Hinblick auf allf. aufenthaltsrechtliche Folgen einer Erwerbstätigkeit auf Paragraph 55, Absatz 3,
  13. HS NAG.“ Zur Frage, ob eine ladungsfähige Adresse des Fremden bekannt ist, wurde mitgeteilt, dass dieser rechtlich vertreten sei und daher auch über eine ladungsfähige Adresse verfüge.
  14. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes an das Bundesamt vom 18.10.2023 sowie die am 25.10.2023 einlangende Stellungnahme samt den damit vorgelegten Beweismitteln zur Stellungnahme bis 03.11.2023 übermittelt.
  15. Mit am 02.11.2023 einlangendem Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 31.10.2023 wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kooperativ gewesen sei. Er habe angegeben, ein Dach saniert und nur seine Arbeit verrichtet zu haben. Geld habe er bis dato keines bekommen. Es werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen, wonach sich das Strafverfahren im Ermittlungsstadium befinde und bis dato keine Anklage erhoben worden sei. Das Bundesamt habe in unvertretbarer Weise eine Gefährdungsprognose durchgeführt. Angaben zum Aufenthalt bzw. zur Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet wurden nicht getätigt.
  16. Am 18.04.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 04.04.2024 ein, wonach der Beschwerdeführer vom Vorwurf des gewerbsmäßigen, schweren Betruges freigesprochen wurde.
  17. Bislang gingen von Seiten der Parteien weder weitere Mitteilungen noch Beweisanträge ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  19. Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 22.04.2024; aktenkundige Kopie des rumänischen Personalausweises, AS 47). 1.
  20. Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 22.04.2024; aktenkundige Kopie des rumänischen Personalausweises, AS 47). Seine Identität steht nicht fest. Die im Spruch angeführten Daten bezeichnen lediglich eine Verfahrensidentität. In Rumänien hat er nur eineinhalb Jahre eine Schule besucht. Von seinem Vater hat er den Dachdecker-Beruf erlernt, aber keine förmliche Berufsausbildung genossen oder abgeschlossen. Er ist verheiratet und hat in Rumänien finanzielle Verpflichtungen in Höhe von EUR 2.000,00 (vgl. Beschuldigtenvernehmung LPD Steiermark vom 05.09.2023, OZ 7; Vernehmung des Beschwerdeführers nach Festnahme nach § 34 BFA-VG, AS 21 ff).In Rumänien hat er nur eineinhalb Jahre eine Schule besucht. Von seinem Vater hat er den Dachdecker-Beruf erlernt, aber keine förmliche Berufsausbildung genossen oder abgeschlossen. Er ist verheiratet und hat in Rumänien finanzielle Verpflichtungen in Höhe von EUR 2.000,00 vergleiche Beschuldigtenvernehmung LPD Steiermark vom 05.09.2023, OZ 7; Vernehmung des Beschwerdeführers nach Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG, AS 21 ff). In Österreich war der Beschwerdeführer bisher weder mit einem Wohnsitz gemeldet, noch ging er einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt auch nicht über eine Anmeldebescheinigung (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister sowie den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 22.04.2024, Melderegister zuletzt eingesehen am 16.05.2024). In Österreich war der Beschwerdeführer bisher weder mit einem Wohnsitz gemeldet, noch ging er einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt auch nicht über eine Anmeldebescheinigung vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister sowie den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 22.04.2024, Melderegister zuletzt eingesehen am 16.05.2024). Ob für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten im Inland Anzeigen an die jeweils zuständigen Behörden oder an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft erfolgten, wurde von der Behörde nicht erhoben (Aktenlage und Auskünfte der Behörde vom 25.10.2023). Der Beschwerdeführer hat keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen in Österreich und verfügt auch über keine Unterkunft. Er ist gesund und arbeitsfähig (vgl. Vernehmung des Beschwerdeführers nach Festnahme nach § 34 BFA-VG, AS 21 ff).Der Beschwerdeführer hat keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen in Österreich und verfügt auch über keine Unterkunft. Er ist gesund und arbeitsfähig vergleiche Vernehmung des Beschwerdeführers nach Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG, AS 21 ff). 1.
  21. Zuletzt reiste der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach Ende August 2023 mit zwei weiteren rumänischen Staatsangehörigen in das Bundesgebiet ein. Er hielt sich mit den beiden anderen rumänischen Staatsangehörigen in einem Hotel in XXXX auf und hat mit diesen am XXXX .09.2023 und am XXXX .09.2023 ein Dach saniert (vgl. Beschuldigtenvernehmung LPD Steiermark vom 05.09.2023, OZ 7).1.
  22. Zuletzt reiste der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach Ende August 2023 mit zwei weiteren rumänischen Staatsangehörigen in das Bundesgebiet ein. Er hielt sich mit den beiden anderen rumänischen Staatsangehörigen in einem Hotel in römisch 40 auf und hat mit diesen am römisch 40 .09.2023 und am römisch 40 .09.2023 ein Dach saniert vergleiche Beschuldigtenvernehmung LPD Steiermark vom 05.09.2023, OZ 7). Der Beschwerdeführer wurde mit den zwei weiteren rumänischen Staatangehörigen am 05.09.2023 im Bundesgebiet von der Polizei festgenommen. Der Beschwerdeführer und die beiden Mitbeschuldigten standen im Verdacht, den Tatbestand des schweren Betruges erfüllt zu haben, da sie am 04.09.2023 und am 05.09.2023 Reparaturarbeiten an einem Carport vorgenommen hätten und sich zuvor mit dem Auftraggeber auf ein Honorar von EUR 350,00 geeinigt hätten. Nach abgeschlossener Arbeit hätten der Beschwerdeführer und die beiden Mitbeschuldigten weitere EUR 10.000,00 für die Arbeit verlangt. Gemeinsam mit dem Auftraggeber hätten sie sich zu dessen Hausbank begeben, bei welcher er zunächst EUR 10.000,00 vom Sparbuch behoben habe. In weiterer Folge hätten der Beschwerdeführer und die übrigen Beschuldigten einen Gesamtbetrag von EUR 27.000,00 gefordert. Auch hier sei die befasste Bankangestellte misstrauisch geworden und hätte Anzeige erstattet (vgl. Abschlussbericht der LPD Steiermark vom 22.09.2023, AS 87 ff). Der Beschwerdeführer wurde mit den zwei weiteren rumänischen Staatangehörigen am 05.09.2023 im Bundesgebiet von der Polizei festgenommen. Der Beschwerdeführer und die beiden Mitbeschuldigten standen im Verdacht, den Tatbestand des schweren Betruges erfüllt zu haben, da sie am 04.09.2023 und am 05.09.2023 Reparaturarbeiten an einem Carport vorgenommen hätten und sich zuvor mit dem Auftraggeber auf ein Honorar von EUR 350,00 geeinigt hätten. Nach abgeschlossener Arbeit hätten der Beschwerdeführer und die beiden Mitbeschuldigten weitere EUR 10.000,00 für die Arbeit verlangt. Gemeinsam mit dem Auftraggeber hätten sie sich zu dessen Hausbank begeben, bei welcher er zunächst EUR 10.000,00 vom Sparbuch behoben habe. In weiterer Folge hätten der Beschwerdeführer und die übrigen Beschuldigten einen Gesamtbetrag von EUR 27.000,00 gefordert. Auch hier sei die befasste Bankangestellte misstrauisch geworden und hätte Anzeige erstattet vergleiche Abschlussbericht der LPD Steiermark vom 22.09.2023, AS 87 ff). Daraufhin wurden der Beschwerdeführer und die beiden Mitbeschuldigten nach erfolgreicher Fahndung am 05.09.2023 festgenommen. Das Bargeld in Höhe von EUR 27.000,00 wurde von den Beamten aufgefunden und vorläufig sichergestellt (vgl. Beschuldigtenvernehmung LPD Steiermark vom 05.09.2023, OZ 7; Abschlussbericht der LPD Steiermark vom 22.09.2023, AS 87 ff).Daraufhin wurden der Beschwerdeführer und die beiden Mitbeschuldigten nach erfolgreicher Fahndung am 05.09.2023 festgenommen. Das Bargeld in Höhe von EUR 27.000,00 wurde von den Beamten aufgefunden und vorläufig sichergestellt vergleiche Beschuldigtenvernehmung LPD Steiermark vom 05.09.2023, OZ 7; Abschlussbericht der LPD Steiermark vom 22.09.2023, AS 87 ff). 1.
  23. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 04.04.2024, XXXX , rechtskräftig am 09.04.2024, wurden der Beschwerdeführer und seine beiden Mitangeklagten jeweils von der wider sie mit Strafantrag vom 08.10.2023 erhobenen Anklage, sie hätten zu nachangeführten Zeitpunkten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, dass sie Bagatell-Reparaturarbeiten mit einem weit unter EUR 5.000,00 liegenden Auftragsvolumen durchführen würden und durch weitere Vorgabe, dass es sich bei den von ihnen durchgeführten Reparaturen um professionelle und werthaltige sowohl ihrem tatsächlichen Arbeits- und Materialeinsatz entsprechende Leistungen handle, zu Handlungen der Erteilung von Reparaturaufträgen einerseits und zum anderen zur Bezahlung der in Wahrheit dilettantisch durchgeführten Reparaturen zu einem exorbitant überteuerten Preis teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die diese insgesamt um eine EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen teils schädigten, teils schädigen sollten, wobei sie die Taten gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 1 erster Fall und Z 2 StGB), sohin in der Absicht ausführten, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen (§ 147 Abs. 2 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und sowohl unter Einsatz besonderer Fähigkeiten, nämlich durch eine arbeitsteilige und vorab speziell eintrainierte Überredungs-Kommunikation handelten als auch (weit mehr als) zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant haben und zwar: einen Mann zur
  24. am 04.09.2023 und am 05.09.2023 in G. Bezahlung von insgesamt EUR 34.000,00 für absolut minderwertige (und ursprünglich auch nur mit einem zwischen EUR 350,00 bis EUR 400,00 gelegenen Auftragswert bezifferte) Reparaturarbeiten, wobei die Tatvollendung hinsichtlich EUR 7.000,00 infolge Alarmierung der Polizei durch die Bank scheiterte, und
  25. am 04.09.2023 in G. eine Frau zur Bezahlung eines unbekannt gebliebenen, jedenfalls aber EUR 5.000,00 übersteigenden Betrages für eine Dachsanierung, die um einen ursprünglichen Wert von EUR 800,00 angeboten wurde, wobei die Tatvollendung durch die Ablehnung eines derartigen Reparaturauftrages durch die Frau scheiterte, gemäß § 259 Z 3 StPO mangels Schuldbeweises bzw. wegen Fehlens der gerichtlichen Strafbarkeit freigesprochen (vgl. aktenkundiges Strafurteil, OZ 12). 1.
  26. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 04.04.2024, römisch 40 , rechtskräftig am 09.04.2024, wurden der Beschwerdeführer und seine beiden Mitangeklagten jeweils von der wider sie mit Strafantrag vom 08.10.2023 erhobenen Anklage, sie hätten zu nachangeführten Zeitpunkten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, dass sie Bagatell-Reparaturarbeiten mit einem weit unter EUR 5.000,00 liegenden Auftragsvolumen durchführen würden und durch weitere Vorgabe, dass es sich bei den von ihnen durchgeführten Reparaturen um professionelle und werthaltige sowohl ihrem tatsächlichen Arbeits- und Materialeinsatz entsprechende Leistungen handle, zu Handlungen der Erteilung von Reparaturaufträgen einerseits und zum anderen zur Bezahlung der in Wahrheit dilettantisch durchgeführten Reparaturen zu einem exorbitant überteuerten Preis teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die diese insgesamt um eine EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen teils schädigten, teils schädigen sollten, wobei sie die Taten gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Ziffer 2, StGB), sohin in der Absicht ausführten, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und sowohl unter Einsatz besonderer Fähigkeiten, nämlich durch eine arbeitsteilige und vorab speziell eintrainierte Überredungs-Kommunikation handelten als auch (weit mehr als) zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant haben und zwar: einen Mann zur
  27. am 04.09.2023 und am 05.09.2023 in G. Bezahlung von insgesamt EUR 34.000,00 für absolut minderwertige (und ursprünglich auch nur mit einem zwischen EUR 350,00 bis EUR 400,00 gelegenen Auftragswert bezifferte) Reparaturarbeiten, wobei die Tatvollendung hinsichtlich EUR 7.000,00 infolge Alarmierung der Polizei durch die Bank scheiterte, und
  28. am 04.09.2023 in G. eine Frau zur Bezahlung eines unbekannt gebliebenen, jedenfalls aber EUR 5.000,00 übersteigenden Betrages für eine Dachsanierung, die um einen ursprünglichen Wert von EUR 800,00 angeboten wurde, wobei die Tatvollendung durch die Ablehnung eines derartigen Reparaturauftrages durch die Frau scheiterte, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO mangels Schuldbeweises bzw. wegen Fehlens der gerichtlichen Strafbarkeit freigesprochen vergleiche aktenkundiges Strafurteil, OZ 12). Die leugnende Verantwortung der Angeklagten sei nicht zu widerlegen gewesen. Nach den Angaben der Zeugen habe keine Täuschungshandlung vorgelegen. Beide Zeugen hätten angegeben, dass ihre Carports bzw. deren Dächer reparatur-, erneuerungs- bzw. verbesserungsbedürftig gewesen seien, über den Endpreis nicht verhandelt worden sei und eine große Sprachbarriere bestanden habe. Sachwucher scheitere am Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit (lediglich bei dem zu
  29. betroffenen Mann sei dessen Leichtsinnigkeit ausgenutzt worden). 1.
  30. Es liegt zudem ein Bericht der LPD XXXX vom 21.06.2023 wegen des Verdachts des Sachwuchers im Verwaltungsakt ein. Diesem Bericht liegen jedoch andere Identitäten der dort beschuldigten Personen zugrunde. 1.
  31. Es liegt zudem ein Bericht der LPD römisch 40 vom 21.06.2023 wegen des Verdachts des Sachwuchers im Verwaltungsakt ein. Diesem Bericht liegen jedoch andere Identitäten der dort beschuldigten Personen zugrunde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei einer der beiden beschuldigten Personen des Abschlussberichtes der PI XXXX vom 21.06.2023 um den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren handelt. Das Bundesamt hat auch nicht vermeldet, dass zum Beschwerdeführer noch Ermittlungen geführt würden oder zwischenzeitig eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergangen sei. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei einer der beiden beschuldigten Personen des Abschlussberichtes der PI römisch 40 vom 21.06.2023 um den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren handelt. Das Bundesamt hat auch nicht vermeldet, dass zum Beschwerdeführer noch Ermittlungen geführt würden oder zwischenzeitig eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergangen sei. Der Beschwerdeführer ist in Österreich derzeit strafgerichtlich unbescholten (vgl. aktenkundigen Strafregisterauszug vom 22.04.2024, Strafregister zuletzt eingesehen am 16.5.2024).Der Beschwerdeführer ist in Österreich derzeit strafgerichtlich unbescholten vergleiche aktenkundigen Strafregisterauszug vom 22.04.2024, Strafregister zuletzt eingesehen am 16.5.2024). 1.
  32. Mit Mandatsbescheid vom 05.09.2023 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt (vgl. Verfahrensgang angefochtener Bescheid, AS 52). 1.
  33. Mit Mandatsbescheid vom 05.09.2023 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt vergleiche Verfahrensgang angefochtener Bescheid, AS 52). Der Beschwerdeführer wurde bereits am 07.09.2023 aus dem Bundesgebiet abgeschoben (vgl. nachgereichte Abschiebeaufträge mit Bestätigung der durchgeführten Außerlandesbringung, OZ 4). Es liegen gegenständlich keine tragfähigen Hinweise vor, dass sich der Beschwerdeführer aktuell im Bundesgebiet aufhält.Der Beschwerdeführer wurde bereits am 07.09.2023 aus dem Bundesgebiet abgeschoben vergleiche nachgereichte Abschiebeaufträge mit Bestätigung der durchgeführten Außerlandesbringung, OZ 4). Es liegen gegenständlich keine tragfähigen Hinweise vor, dass sich der Beschwerdeführer aktuell im Bundesgebiet aufhält. 1.
  34. Hinsichtlich des Beschwerdeführers bestehen – im europäischen Ausland – keine kriminalpolizeilichen Vormerkungen (vgl. Bericht der LPD Burgenland vom 05.09.2023, AS 35; ECRIS-Auszug, AS 19 f). 1.
  35. Hinsichtlich des Beschwerdeführers bestehen – im europäischen Ausland – keine kriminalpolizeilichen Vormerkungen vergleiche Bericht der LPD Burgenland vom 05.09.2023, AS 35; ECRIS-Auszug, AS 19 f). 1.
  36. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat nur unzureichende Ermittlungen getätigt und wirkte auch an der Feststellung des Sachverhaltes trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes nur ungenügend mit.
  37. Beweiswürdigung: 2.
  38. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Aktenkundig zudem der ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers (vgl. AS 19 f). Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht noch das einen Freispruch umfassende Strafurteil des Beschwerdeführers vom 04.04.2024 ein (vgl. OZ 12). Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Aktenkundig zudem der ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers vergleiche AS 19 f). Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht noch das einen Freispruch umfassende Strafurteil des Beschwerdeführers vom 04.04.2024 ein vergleiche OZ 12). 2.
  39. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgerichtes – wie offenbar auch die Behörde – davon aus, dass trotz des Vorliegens einer Kopie eines rumänischen Personalausweises (vgl. AS 47) die Echtheit der vorgegebenen Identität des Beschwerdeführers und seines Ausweises in Zweifel zu ziehen ist, weshalb lediglich von einer Verfahrensidentität gesprochen werden kann.Zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgerichtes – wie offenbar auch die Behörde – davon aus, dass trotz des Vorliegens einer Kopie eines rumänischen Personalausweises vergleiche AS 47) die Echtheit der vorgegebenen Identität des Beschwerdeführers und seines Ausweises in Zweifel zu ziehen ist, weshalb lediglich von einer Verfahrensidentität gesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang sei zunächst auf die ungewöhnlichen Umstände in Bezug auf die Identität des Beschwerdeführers hingewiesen: Sowohl der Beschwerdeführer als auch die ehemaligen Mitbeschuldigten bzw. Mitangeklagten tragen den selben gleichlautenden, ungewöhnlichen Namen, wobei auch jeweils die Familien und die Vornamen gleich lauten; sie heißen alle drei XXXX . Zumal die drei Personen in den Jahren XXXX , XXXX und XXXX geboren sind, kann wohl nicht angenommen werden, dass – zumindest in allen drei Fällen –der Namensgebung der Brauch zugrunde liegt, den Vatersnamen in der Familie an eine nachfolgende Generation weiterzugeben. Es scheint auch nicht lebensnah, dass sich ausgerechnet drei Personen für das Anbieten bestimmter Dienstleistungen zusammenfinden, die denselben ungewöhnlichen Namen tragen – seien diese nun verwandt oder nicht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass einer der ehemaligen Mitbeschuldigten im Jahr 2020 in Deutschland wegen Urkundenfälschung verurteilt wurde (das ergibt sich aus dem fälschlicherweise zum Gerichtsakt gegebenen Schubhaftbescheid, der nicht den Beschwerdeführe, sondern einen ehemaligen Mitbeschuldigten betrifft).In diesem Zusammenhang sei zunächst auf die ungewöhnlichen Umstände in Bezug auf die Identität des Beschwerdeführers hingewiesen: Sowohl der Beschwerdeführer als auch die ehemaligen Mitbeschuldigten bzw. Mitangeklagten tragen den selben gleichlautenden, ungewöhnlichen Namen, wobei auch jeweils die Familien und die Vornamen gleich lauten; sie heißen alle drei römisch 40 . Zumal die drei Personen in den Jahren römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 geboren sind, kann wohl nicht angenommen werden, dass – zumindest in allen drei Fällen –der Namensgebung der Brauch zugrunde liegt, den Vatersnamen in der Familie an eine nachfolgende Generation weiterzugeben. Es scheint auch nicht lebensnah, dass sich ausgerechnet drei Personen für das Anbieten bestimmter Dienstleistungen zusammenfinden, die denselben ungewöhnlichen Namen tragen – seien diese nun verwandt oder nicht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass einer der ehemaligen Mitbeschuldigten im Jahr 2020 in Deutschland wegen Urkundenfälschung verurteilt wurde (das ergibt sich aus dem fälschlicherweise zum Gerichtsakt gegebenen Schubhaftbescheid, der nicht den Beschwerdeführe, sondern einen ehemaligen Mitbeschuldigten betrifft). All die außergewöhnlichen Umstände in Bezug auf die Identität des Beschwerdeführers wurden von der Behörde aber nicht weiter untersucht bzw. hinterfragt. Auf eine entsprechende Anfrage des Gerichtes wurde auf das Strafverfahren des Beschwerdeführers verwiesen, wo die Frage der Echtheit der Identität aber offenkundig ebenfalls nicht aufgegriffen wurde. Zumal eine Klärung oder entsprechende Anzeigen offenbar weder im fremdenrechtlichen, noch im Strafverfahren erfolgten, ist es dem Gericht daher nicht möglich Feststellungen über die wahre Identität oder möglicherweise in diesem Zusammenhang begangene Straftaten des Beschwerdeführers zu tätigen. Für das gegenständliche Verfahren wird aber ausdrücklich festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers zweifelhaft erscheint und daher als reine Verfahrensidentität gebraucht wird. 2.
  40. Zum Verhalten des Beschwerdeführes im Bundesgebiet: 2.3.
  41. Am 18.04.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 04.04.2024 ein, XXXX , wonach der Beschwerdeführer vom Vorwurf des gewerbsmäßigen, schweren Betruges freigesprochen wurde.2.3.
  42. Am 18.04.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 04.04.2024 ein, römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer vom Vorwurf des gewerbsmäßigen, schweren Betruges freigesprochen wurde. Mit diesem Urteil, rechtskräftig am 09.04.2024, wurden der Beschwerdeführer und seine beiden Mitangeklagten jeweils von der wider sie mit Strafantrag vom 08.10.2023 erhobenen Anklage, sie hätten zu nachangeführten Zeitpunkten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, dass sie Bagatell-Reparaturarbeiten mit einem weit unter EUR 5.000,00 liegenden Auftragsvolumen durchführen würden und durch weitere Vorgabe, dass es sich bei den von ihnen durchgeführten Reparaturen um professionelle und werthaltige sowohl ihrem tatsächlichen Arbeits- und Materialeinsatz entsprechende Leistungen handle, zu Handlungen der Erteilung von Reparaturaufträgen einerseits und zum anderen zur Bezahlung der in Wahrheit dilettantisch durchgeführten Reparaturen zu einem exorbitant überteuerten Preis teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die diese insgesamt um eine EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen teils schädigten, teils schädigen sollten, wobei sie die Taten gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 1 erster Fall und Z 2 StGB), sohin in der Absicht ausführten, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen (§ 147 Abs. 2 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und sowohl unter Einsatz besonderer Fähigkeiten, nämlich durch eine arbeitsteilige und vorab speziell eintrainierte Überredungs-Kommunikation handelten als auch (weit mehr als) zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant haben und zwar: einen Mann zur
  43. am 04.09.2023 und am 05.09.2023 in G. Bezahlung von insgesamt EUR 34.000,00 für absolut minderwertige (und ursprünglich auch nur mit einem zwischen EUR 350,00 bis EUR 400,00 gelegenen Auftragswert bezifferte) Reparaturarbeiten, wobei die Tatvollendung hinsichtlich EUR 7.000,00 infolge Alarmierung der Polizei durch die Bank scheiterte, und
  44. am 04.09.2023 in G. eine Frau zur Bezahlung eines unbekannt gebliebenen, jedenfalls aber EUR 5.000,00 übersteigenden Betrages für eine Dachsanierung, die um einen ursprünglichen Wert von EUR 800,00 angeboten wurde, wobei die Tatvollendung durch die Ablehnung eines derartigen Reparaturauftrages durch die Frau scheiterte, gemäß § 259 Z 3 StPO mangels Schuldbeweises bzw. wegen Fehlens der gerichtlichen Strafbarkeit freigesprochen (vgl. aktenkundiges Strafurteil, OZ 12). Mit diesem Urteil, rechtskräftig am 09.04.2024, wurden der Beschwerdeführer und seine beiden Mitangeklagten jeweils von der wider sie mit Strafantrag vom 08.10.2023 erhobenen Anklage, sie hätten zu nachangeführten Zeitpunkten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, dass sie Bagatell-Reparaturarbeiten mit einem weit unter EUR 5.000,00 liegenden Auftragsvolumen durchführen würden und durch weitere Vorgabe, dass es sich bei den von ihnen durchgeführten Reparaturen um professionelle und werthaltige sowohl ihrem tatsächlichen Arbeits- und Materialeinsatz entsprechende Leistungen handle, zu Handlungen der Erteilung von Reparaturaufträgen einerseits und zum anderen zur Bezahlung der in Wahrheit dilettantisch durchgeführten Reparaturen zu einem exorbitant überteuerten Preis teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die diese insgesamt um eine EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen teils schädigten, teils schädigen sollten, wobei sie die Taten gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Ziffer 2, StGB), sohin in der Absicht ausführten, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und sowohl unter Einsatz besonderer Fähigkeiten, nämlich durch eine arbeitsteilige und vorab speziell eintrainierte Überredungs-Kommunikation handelten als auch (weit mehr als) zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant haben und zwar: einen Mann zur
  45. am 04.09.2023 und am 05.09.2023 in G. Bezahlung von insgesamt EUR 34.000,00 für absolut minderwertige (und ursprünglich auch nur mit einem zwischen EUR 350,00 bis EUR 400,00 gelegenen Auftragswert bezifferte) Reparaturarbeiten, wobei die Tatvollendung hinsichtlich EUR 7.000,00 infolge Alarmierung der Polizei durch die Bank scheiterte, und
  46. am 04.09.2023 in G. eine Frau zur Bezahlung eines unbekannt gebliebenen, jedenfalls aber EUR 5.000,00 übersteigenden Betrages für eine Dachsanierung, die um einen ursprünglichen Wert von EUR 800,00 angeboten wurde, wobei die Tatvollendung durch die Ablehnung eines derartigen Reparaturauftrages durch die Frau scheiterte, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO mangels Schuldbeweises bzw. wegen Fehlens der gerichtlichen Strafbarkeit freigesprochen vergleiche aktenkundiges Strafurteil, OZ 12). Die leugnende Verantwortung der Angeklagten sei nicht zu widerlegen gewesen. Nach den Angaben der Zeugen habe keine Täuschungshandlung vorgelegen. Beide Zeugen hätten angegeben, dass ihre Carports bzw. deren Dächer reparatur-, erneuerungs- bzw. verbesserungsbedürftig gewesen seien, über den Endpreis nicht verhandelt worden sei und eine große Sprachbarriere bestanden habe. Sachwucher scheitere am Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit (lediglich bei dem zu
  47. betroffenen Mann sei dessen Leichtsinnigkeit ausgenutzt worden). 2.3.
  48. Darüber hinaus sind der Aktenlage weitere Berichte zu entnehmen, die grundsätzlich strafrechtliche bzw. verwaltungsstrafrechtliche Relevanz entfalten können: 2.3.2.
  49. Wie bereits angemerkt, ist zweifelhaft, ob die vom Beschwerdeführer verwendete Identität echt ist oder ob er einen gefälschten Ausweis verwendete und daher eine Straftat beging, wozu aufgrund der Aktenlage aber keine Feststellungen getroffen werden können. 2.3.2.
  50. Dem aktenkundigen Bericht der LPD XXXX vom 21.06.2023 zufolge – der von der Behörde auch an verschiedenen Stellen des Bescheides zitiert wird – soll der Beschwerdeführer in Österreich mit einem weiteren Beschuldigten in Verdacht stehen, am 20.06.2023 in Oberösterreich das Delikt des Sachwuchers begangen zu haben. Konkret hätten beide einem betagten – und zufolge der Auskunft der Kinder – auch an Demenz erkrankten Ehepaar Dachrinnen-Erneuerungsarbeiten um einen vereinbarten Preis von EUR 70,00/m² angeboten, jedoch für die durchgeführten Arbeiten dann EUR 4.000,00 verlangt. Das Ehepaar habe sich deshalb mit dem Beschwerdeführer und dem weiteren Beschuldigten zur Bank begeben, wo die Beschuldigten am Parkplatz vor der Bank gewartet hätten. Das Ehepaar hätte sich in die Bank begeben, jedoch habe die Bankangestellte noch vor der tatsächlichen Kontobehebung bzw. einer Geldübergabe die Polizei gerufen und Anzeige erstattet, da das Ehepaar einen verwirrten und orientierungslosen Eindruck hinterlassen habe. Etwa hätten die Ehepartner statt einer Bankomatkarte ihre E-Card zur Geldbehebung vorgelegt. Der Ehemann selbst wäre überhaupt nicht im Stande gewesen, entsprechende Angaben zum Vorfall zu tätigen (vgl. Bericht der LPD Oberösterreich vom 21.06.2023, AS 39 ff). 2.3.2.
  51. Dem aktenkundigen Bericht der LPD römisch 40 vom 21.06.2023 zufolge – der von der Behörde auch an verschiedenen Stellen des Bescheides zitiert wird – soll der Beschwerdeführer in Österreich mit einem weiteren Beschuldigten in Verdacht stehen, am 20.06.2023 in Oberösterreich das Delikt des Sachwuchers begangen zu haben. Konkret hätten beide einem betagten – und zufolge der Auskunft der Kinder – auch an Demenz erkrankten Ehepaar Dachrinnen-Erneuerungsarbeiten um einen vereinbarten Preis von EUR 70,00/m² angeboten, jedoch für die durchgeführten Arbeiten dann EUR 4.000,00 verlangt. Das Ehepaar habe sich deshalb mit dem Beschwerdeführer und dem weiteren Beschuldigten zur Bank begeben, wo die Beschuldigten am Parkplatz vor der Bank gewartet hätten. Das Ehepaar hätte sich in die Bank begeben, jedoch habe die Bankangestellte noch vor der tatsächlichen Kontobehebung bzw. einer Geldübergabe die Polizei gerufen und Anzeige erstattet, da das Ehepaar einen verwirrten und orientierungslosen Eindruck hinterlassen habe. Etwa hätten die Ehepartner statt einer Bankomatkarte ihre E-Card zur Geldbehebung vorgelegt. Der Ehemann selbst wäre überhaupt nicht im Stande gewesen, entsprechende Angaben zum Vorfall zu tätigen vergleiche Bericht der LPD Oberösterreich vom 21.06.2023, AS 39 ff). Wie die Behörde zutreffend ausführt, stellen sich die Umstände im zuvor genannten Fall tatsächlich als schändlich (bzw. „noch schändlicher“ im Vergleich zu den bereits gerichtsbekannten Taten, wie die Behörde vermeinte) dar, zumal hier offenkundig demente Personen um ihr Erspartes gebracht werden sollten und ist es auch schwer vorstellbar, wie dem Vorwurf des Sachwuchers gerade vor dem Hintergrund der Ausnutzung dementer Personen – bei Wahrunterstellung der im Bericht enthaltenen Umstände – erfolgreich entgegengetreten werden könnte. Allerdings vermochte die Behörde auch nicht darzulegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an dieser Tat beteiligt war: Im Behördenakt erliegt eine Fotokollage, auf der das Bild einer Person und ein Ausweis im Scheckkartenformat mit dem Foto dieser Person ersichtlich sind. Den Angaben auf dem Ausweis zufolge handelt es sich dabei um „ XXXX “, einem rumänischen Staatsbürger (ein Geburtsdatum ist dem Ausweis nicht zu entnehmen). Bei der auf den im Akt erliegenden Fotos bzw. der Fotokollage ersichtlichen Person handelt es sich augenscheinlich um dieselbe Person, die als XXXX , geb. XXXX mit einem Foto im Fremdenregister verzeichnet ist, jedoch vermochte die Behörde nicht zu erklären, weshalb sie davon ausgeht, dass es sich dabei um einer jener Personen handelt, die im Polizeibericht genannt sind. Der ebenfalls im Akt erliegende Abschlussbericht der PI XXXX betrifft nämlich XXXX und XXXX .Im Behördenakt erliegt eine Fotokollage, auf der das Bild einer Person und ein Ausweis im Scheckkartenformat mit dem Foto dieser Person ersichtlich sind. Den Angaben auf dem Ausweis zufolge handelt es sich dabei um „ römisch 40 “, einem rumänischen Staatsbürger (ein Geburtsdatum ist dem Ausweis nicht zu entnehmen). Bei der auf den im Akt erliegenden Fotos bzw. der Fotokollage ersichtlichen Person handelt es sich augenscheinlich um dieselbe Person, die als römisch 40 , geb. römisch 40 mit einem Foto im Fremdenregister verzeichnet ist, jedoch vermochte die Behörde nicht zu erklären, weshalb sie davon ausgeht, dass es sich dabei um einer jener Personen handelt, die im Polizeibericht genannt sind. Der ebenfalls im Akt erliegende Abschlussbericht der PI römisch 40 betrifft nämlich römisch 40 und römisch 40 . Zur Nachfrage des Gerichtes, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass die von der LPD Oberösterreich dargelegten Taten vom Beschwerdeführer im gegenständlichen begangen wurden, wurde lediglich auf ein „Mail und einen Lichtbildabgleich sowie einen Abschlussbericht von GI XXXX der PI XXXX (Mail im Akt)“ verwiesen. Zur Nachfrage des Gerichtes, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass die von der LPD Oberösterreich dargelegten Taten vom Beschwerdeführer im gegenständlichen begangen wurden, wurde lediglich auf ein „Mail und einen Lichtbildabgleich sowie einen Abschlussbericht von GI römisch 40 der PI römisch 40 (Mail im Akt)“ verwiesen. Zwar bestätigt eine Polizeibeamtin der PI XXXX in einem E-Mail an die Behörde, dass es sich bei der auf einem von der Behörde übermittelten Foto ersichtlichen Person um einen der Täter handelt, mit denen sie in Oberösterreich zu tun hatte, wobei sie angibt, dass er einen anderen Namen trug und mutmaßt, dass er mit unterschiedlichen Ausweisen operieren dürfte. Schließlich bedauert sie, dass sie kein Foto mehr habe und ein solches auch nicht im Akt erliege (vgl. E-Mail vom 06.09.2023, AS 37).Zwar bestätigt eine Polizeibeamtin der PI römisch 40 in einem E-Mail an die Behörde, dass es sich bei der auf einem von der Behörde übermittelten Foto ersichtlichen Person um einen der Täter handelt, mit denen sie in Oberösterreich zu tun hatte, wobei sie angibt, dass er einen anderen Namen trug und mutmaßt, dass er mit unterschiedlichen Ausweisen operieren dürfte. Schließlich bedauert sie, dass sie kein Foto mehr habe und ein solches auch nicht im Akt erliege vergleiche E-Mail vom 06.09.2023, AS 37). Der schlichte Verweis auf die Aussage der Polizeibeamtin ist für eine eindeutige Zuschreibung der angezeigten Straftaten zur Person des Beschwerdeführers und die Feststellung einer Straftat jedoch nicht ausreichend. Zwar wird die Aussage der Beamtin, der unter Bekanntgabe eines Fotos bezeichnete Beschwerdeführer sei ihr von den Ermittlungen zu Straftaten in Oberösterreich her bekannt, nicht angezweifelt – es ist jedenfalls kein Grund ersichtlich, weshalb sie eine Falschaussage tätigen sollte – jedoch bietet die Aussage allein ohne Belege, wie etwa einem aussagekräftigen Polizeibericht, mit dem der Beschwerdeführer auch eindeutig identifiziert werden könnte, keine tragfähige Grundlage für die Feststellung, dass es sich bei einem der im Polizeibericht genannten beschuldigten Personen tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt oder dass dieser sonst in die Tat involviert gewesen ist. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor strafgerichtlich unbescholten (vgl. abermals Strafregisterauszug vom 22.04.2024, Strafregister zuletzt eingesehen am 16.05.2024). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor strafgerichtlich unbescholten vergleiche abermals Strafregisterauszug vom 22.04.2024, Strafregister zuletzt eingesehen am 16.05.2024). Die Behörde hat dem Gericht trotz Nachfrage zum Stand des im Polizeibericht genannten Verfahrens bei der PI XXXX – genauso wie zu einem in der Steiermark weiteren anhängigen Verfahren – auch keine Antwort erteilt.Die Behörde hat dem Gericht trotz Nachfrage zum Stand des im Polizeibericht genannten Verfahrens bei der PI römisch 40 – genauso wie zu einem in der Steiermark weiteren anhängigen Verfahren – auch keine Antwort erteilt. 2.3.2.
  52. Aufgrund der Aktenlage und der hierzu ergangenen Ermittlungsergebnisse konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch seine beruflichen Tätigkeiten straf- oder verwaltungsstrafrechtliche Taten im Inland gesetzt hat. In Bezug auf die rechtliche Einordnung dieser Taten wird auf die nachfolgende Rechtliche Beurteilung verwiesen. 2.
  53. In Bezug auf Art. 8 EMRK sind folgende Überlegungen maßgeblich:2.
  54. In Bezug auf Artikel 8, EMRK sind folgende Überlegungen maßgeblich: Weder in der Beschwerde noch im Rahmen des schriftlich gewährten Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht wurden seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Angaben zu einem allfällig vorhandenen Familienleben oder maßgeblichen privaten Bindungen im Bundesgebiet gemacht und ergibt sich ein solches auch nicht aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen vor der Polizei. Es konnten daher keine näheren Feststellungen zu einem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich getroffen werden, zumal er das Bundesgebiet seit der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht am 04.04.2024 offensichtlich verlassen hat und der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt ist. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer am 07.09.2023 aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde, weder zuvor noch danach über einen gemeldeten Wohnsitz oder eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet verfügte und offensichtlich nur zu den Hauptverhandlungen in das Bundesgebiet zurückkehrte und sich sonst keinerlei Hinweise dahingehend finden, konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes in Österreich aufhält. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  55. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.
  56. § 67 FPG lautet:3.
  57. Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht nach Ansicht des Bundesamtes das wiederholte, gewerbsmäßige Begehen Betrugsdelikten bzw. Sachwucher und die sich daraus (allenfalls) ableitbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Mittelpunkt. 3.
  1. In Bezug auf den gegenständlich heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist aber zunächst auf die Unterschiede der Gefährdungsmaßstäbe bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG und eines Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG zu verweisen, wie in der nachfolgend dargestellten Judikatur des VwGH ersichtlich:3.
  2. In Bezug auf den gegenständlich heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist aber zunächst auf die Unterschiede der Gefährdungsmaßstäbe bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG und eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, FPG zu verweisen, wie in der nachfolgend dargestellten Judikatur des VwGH ersichtlich: Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG indiziert grundsätzlich (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 15).Die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert grundsätzlich (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 15). Hingegen sieht § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte, insbesondere in § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG genannte, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16).Hingegen sieht Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte, insbesondere in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG genannte, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16). Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 6 FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17).Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 6, FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 FPG bzw. § 52 Abs. 6 FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN).Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN). 3.
  3. Für den gegenständlichen Fall lässt sich Folgendes ableiten: 3.3.
  4. Festzuhalten ist vorweg, dass der Beschwerdeführer sowie auch die beiden als Mittäter bezeichneten Personen von dem wider sie erhobenen Vorwurf des gewerbsmäßig schweren Betruges mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 04.04.2024, XXXX , mangels Schuldbeweises am 04.04.2024 freigesprochen wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter 2.3.
  5. verwiesen. 3.3.
  6. Festzuhalten ist vorweg, dass der Beschwerdeführer sowie auch die beiden als Mittäter bezeichneten Personen von dem wider sie erhobenen Vorwurf des gewerbsmäßig schweren Betruges mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 04.04.2024, römisch 40 , mangels Schuldbeweises am 04.04.2024 freigesprochen wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter 2.3.
  7. verwiesen. An dieser Stelle ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt. Der Judikatur zufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080). Was den durch das Strafgericht erfolgten Freispruch betrifft, so ist wohl davon auszugehen, dass das Gericht sich mit den der Anklage zugrundeliegenden Taten hinreichend auseinandergesetzt hat, sodass der Sachverhalt aus strafrechtlicher Sicht geklärt werden und auf Basis dessen eine rechtlich nachvollziehbare Beurteilung ergehen konnte. Weder hat das Bundesamt ein Vorbringen erstattet, noch sind sonst konkrete Hinweise hervorgekommen, die Gegenteiliges vermuten ließen und ist das Ergebnis der strafrechtlichen Verhandlung daher auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Kenntnis zu nehmen. Dem Beschwerdeführer kann aufgrund des Freispruches zu diesen Taten folglich auch nicht im fremdenrechtlichen Verfahren vorgeworfen werden, dass er die ihm vorgeworfenen und vom Urteilsspruch umfassten Taten begangen hat. 3.3.
  8. Darüber hinaus sind der Aktenlage aber Berichte und darin enthaltene Sachverhalte zu entnehmen, die grundsätzlich weitere strafrechtliche bzw. verwaltungsstrafrechtliche Relevanz entfalten könnten. Dazu sind folgende Erwägungen maßgeblich: 3.3.2.
  9. Wie beweiswürdigend an mehreren Stellen angemerkt, ist zweifelhaft, ob die Identität des Beschwerdeführers echt ist bzw. ob er einen gefälschten Ausweis verwendete, was ebenfalls einen Straftatbestand darstellen würde. Dazu können aufgrund der Aktenlage und der Ermittlungsergebnisse aber keine Feststellungen getroffen werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird insbesondere auf die Ausführungen unter 2.
  10. und 2.3.2.
  11. verwiesen. 3.3.2.
  12. Hinsichtlich des dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom 21.06.2023 zugrundliegenden Verdachts eines Sachwuchers unter Ausnutzung dementer Personen vermochte das Bundesamt – wie ebenfalls bereits beweiswürdigend ausgeführt – nicht erfolgreich zu argumentieren, dass es sich bei einer der dort verdächtigen Personen tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt. Dazu wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter 2.3.2.
  13. verwiesen. Dem Gericht wurde – trotz Nachfrage des Gerichtes zum Verfahrensstand – bislang auch keine Mitteilung gemacht, dass über die im Abschlussbericht der LPD Oberösterreich dargestellte Tat noch Ermittlungen geführt werden oder bereits gerichtlich abgesprochen worden wäre.3.3.2.
  14. Hinsichtlich des dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 21.06.2023 zugrundliegenden Verdachts eines Sachwuchers unter Ausnutzung dementer Personen vermochte das Bundesamt – wie ebenfalls bereits beweiswürdigend ausgeführt – nicht erfolgreich zu argumentieren, dass es sich bei einer der dort verdächtigen Personen tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt. Dazu wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter 2.3.2.
  15. verwiesen. Dem Gericht wurde – trotz Nachfrage des Gerichtes zum Verfahrensstand – bislang auch keine Mitteilung gemacht, dass über die im Abschlussbericht der LPD Oberösterreich dargestellte Tat noch Ermittlungen geführt werden oder bereits gerichtlich abgesprochen worden wäre. 3.3.2.
  16. Aus den verschiedenen Berichten und Einvernahmeprotokollen im Behördenakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Inland Dach- bzw. Dachdeckerarbeiten ausführte, für welche verschiedene Anmeldungen bei österreichische Behörden oder dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erforderlich sind. Die Unterlassung würde je nach Sachlage zumindest verwaltungsstrafrechtliche oder auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen: Der Beschwerdeführer gab auch zu, im Inland Dachdecker- und sonstige Dacharbeiten durchgeführt zu haben: „… Gestern und heute haben wir ein Dach saniert. Wir haben ca. 2 bis 4 Baustellen in Österreich gehabt ….“ (Beschuldigtenvernehmung der PI XXXX vom 05.09.2023).Der Beschwerdeführer gab auch zu, im Inland Dachdecker- und sonstige Dacharbeiten durchgeführt zu haben: „… Gestern und heute haben wir ein Dach saniert. Wir haben ca. 2 bis 4 Baustellen in Österreich gehabt ….“ (Beschuldigtenvernehmung der PI römisch 40 vom 05.09.2023). Um konkrete Feststellungen über die (Nicht-) Einhaltung der österreichischen gewerbe-, wirtschafts-, sozial- arbeits- und steuerrechtlichen Bestimmungen, wäre zu klären gewesen, mit welcher Befugnis bzw. arbeitsrechtlichen Erlaubnis der Beschwerdeführe im Inland seine handwerklichen Tätigkeiten erbrachte. Als Vorfrage wäre zu klären gewesen, wie die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers konkret einzuordnen war. Die Behörde stellte in ihrem Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer die Handlungen selbständig, in Ertragsabsicht und auf Dauer angelegt bzw. zumindest einmalig mit Wiederholungsabsicht, somit gewerbsmäßig im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO getätigt hat, wobei jedoch nicht ersichtlich ist, wie sie zu dieser Einschätzung kommt, zumal sie sich beweiswürdigend lediglich auf den oben zitierten Satz der Beschuldigtenvernehmung der PI XXXX vom 05.09.2023 stützt. Allein daraus lässt sich jedoch eine Bestimmung der erbrachten Tätigkeiten als selbständige Tätigkeiten und eine Subsumierung unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung und der sonstigen einschlägigen Gesetze nicht erklären. Vielmehr lässt die Behörde die im Folgenden getätigten Angaben des Beschwerdeführers bei der PI XXXX – die im Bescheid nicht zitiert werden – außer Acht, wonach der Beschwerdeführer lediglich Anweisungen befolgt haben will („Ich habe nur die Arbeit gemacht bzw. das getan, was die anderen beiden mir aufgetragen haben.“), was eher auf eine unselbständige Arbeit hindeutet. Allerdings wurde auch der Wahrheitsgehalt seiner Angaben nicht geprüft oder auch nur hinterfragt.Die Behörde stellte in ihrem Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer die Handlungen selbständig, in Ertragsabsicht und auf Dauer angelegt bzw. zumindest einmalig mit Wiederholungsabsicht, somit gewerbsmäßig im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO getätigt hat, wobei jedoch nicht ersichtlich ist, wie sie zu dieser Einschätzung kommt, zumal sie sich beweiswürdigend lediglich auf den oben zitierten Satz der Beschuldigtenvernehmung der PI römisch 40 vom 05.09.2023 stützt. Allein daraus lässt sich jedoch eine Bestimmung der erbrachten Tätigkeiten als selbständige Tätigkeiten und eine Subsumierung unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung und der sonstigen einschlägigen Gesetze nicht erklären. Vielmehr lässt die Behörde die im Folgenden getätigten Angaben des Beschwerdeführers bei der PI römisch 40 – die im Bescheid nicht zitiert werden – außer Acht, wonach der Beschwerdeführer lediglich Anweisungen befolgt haben will („Ich habe nur die Arbeit gemacht bzw. das getan, was die anderen beiden mir aufgetragen haben.“), was eher auf eine unselbständige Arbeit hindeutet. Allerdings wurde auch der Wahrheitsgehalt seiner Angaben nicht geprüft oder auch nur hinterfragt. Sofern die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2023 auf eine eindeutige Beweislage verweist, kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen von den Angaben des Beschwerdeführers in der recht kurzen Befragung im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung durch die LPD Steiermark – die aus sehr vagen Angaben des damaligen Verdächtigen besteht, die aber auch ausschließlich zum Zweck der Klärung von Verdachtsmomenten nach § 147 StGB geführt wurde – wurde der Beschwerdeführer zu den von ihm ausgeübten Tätigkeiten und seiner Funktion im Rahmen der erbrachten Dienstleistung nicht weiter befragt. Sofern die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2023 auf eine eindeutige Beweislage verweist, kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen von den Angaben des Beschwerdeführers in der recht kurzen Befragung im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung durch die LPD Steiermark – die aus sehr vagen Angaben des damaligen Verdächtigen besteht, die aber auch ausschließlich zum Zweck der Klärung von Verdachtsmomenten nach Paragraph 147, StGB geführt wurde – wurde der Beschwerdeführer zu den von ihm ausgeübten Tätigkeiten und seiner Funktion im Rahmen der erbrachten Dienstleistung nicht weiter befragt. Eine Einschätzung, ob bei Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit entweder die Bestimmungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bzw. bestimmte Ausnahmetatbestände zum Tragen kommen oder aber bei selbständiger Tätigkeit die gewerbe-wirtschafts-, steuer-, arbeits -, unternehmensrechtlichen und sonst relevanten Gesetze missachtet wurden, kann im vorliegenden Fall auf Basis der Ermittlungsergebnisse nicht festgestellt werden. Sofern die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2023 angab, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen „ungelernten Wandearbeiter“ handle und in weiterer Folge auf Art 49ff AEUV und § 55 Abs. 3 NAG verwies, erhellt nicht, was daraus für die gegenständliche Rechtssache abzuleiten wäre. Wenn die Behörde damit darlegen möchte, dass ihrer Ansicht nach EU-Bürger auf Basis der Niederlassungsfreiheit Dienstleistungen in den Mitgliedsstaaten anbieten oder ausführen dürfen, ohne dabei die nationalen Gesetze zu beachten, so irrt sie.Sofern die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2023 angab, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen „ungelernten Wandearbeiter“ handle und in weiterer Folge auf Artikel 49 f, f, AEUV und Paragraph 55, Absatz 3, NAG verwies, erhellt nicht, was daraus für die gegenständliche Rechtssache abzuleiten wäre. Wenn die Behörde damit darlegen möchte, dass ihrer Ansicht nach EU-Bürger auf Basis der Niederlassungsfreiheit Dienstleistungen in den Mitgliedsstaaten anbieten oder ausführen dürfen, ohne dabei die nationalen Gesetze zu beachten, so irrt sie. Dazu ist vorweg schon einmal darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer sich im Bundesgebiet offenbar gar nicht niedergelassen hat oder dies beabsichtigte. Viel eher scheint es gegenständlich um einen Fall des sogenannten „Herüberarbeitens“ aus einem anderen Mitgliedsstaat zu gehen (in welchem der Beschwerdeführer entweder als Selbständiger oder aber als Unselbständiger im Rahmen einer Entsendung eines „herüberarbeitenden“ Unternehmens bzw. Unternehmers agierte), für welches die österreichische Rechtsordnung klare Regeln vorsieht. Die von der Behörde in ihrer Stellungnahme am 25.10.2024 vorgenommene Kategorisierung des Beschwerdeführers als „ungelernter Wanderarbeiter“ entspricht im Übrigen keiner Legaldefinitionen, die in einer der genannten oder sonst in Betracht kommenden Bestimmungen enthalten wäre. Die Behörde führt auch gar nicht konkret aus, auf welche gesetzliche Grundlage sie sich bei ihrer Einschätzung stützt. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass das Anbieten von Dienstleistungen ohne Beachtung der österreichischen Gesetze grundsätzlich geeignet ist, arbeitsrechtliche sowie steuer- und sozialversicherungsrechtliche Standards auszuhöhlen, womit schwere volkswirtschaftliche Schäden einhergehen können. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Dachdeckerarbeiten um ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Gewerbe handelt, dessen Ausübung in Österreich sehr strengen Regeln unterworfen ist, zumal eine nicht fachgerechte Ausführung oder mangelhafte Ausstattung der Dienstleister potentiell große Schäden für die Auftraggeber oder auch die eingesetzten Arbeitskräfte nach sich ziehen kann. Vor diesem Hintergrund würde – im Falle der Unterstellung der Übertretung einschlägiger gesetzlicher Vorschriften – ein fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten zweifellos vorliegen. Derartiges hat die Behörde aber nicht festgestellt und kann auch aus der Beschuldigtenbefragung der Sicherheitsbehörde zu § 147 und der Einvernahme nach § 34 BFA-VG kein eindeutiger Sachverhalt im Hinblick auf die gesetzliche Einordnung der Tätigkeit festgestellt werden. Es ist auch nicht dokumentiert, dass die Behörde diesbezüglich Anzeigen getätigt hat.Derartiges hat die Behörde aber nicht festgestellt und kann auch aus der Beschuldigtenbefragung der Sicherheitsbehörde zu Paragraph 147 und der Einvernahme nach Paragraph 34, BFA-VG kein eindeutiger Sachverhalt im Hinblick auf die gesetzliche Einordnung der Tätigkeit festgestellt werden. Es ist auch nicht dokumentiert, dass die Behörde diesbezüglich Anzeigen getätigt hat. 3.3.
  17. Sofern die Behörde zu allfälligen Ermittlungen bzw. Anzeigen in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2023 befragt ausführt, das BFA habe „kein bestimmtes Delikt vorzuhalten, sondern die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit festzustellen“ und an anderer Stelle darauf verweist, dass Sachverhaltselemente für die Beurteilung der Rechtssache vom Strafgericht zu klären sei, ist nicht ersichtlich, woraus sich diese Rechtsansicht ergibt; den von der Behörde zitierten Judikaten der Höchtsgerichte (siehe dazu Punkt 8 des Verfahrensganges), lässt sich vielmehr Folgendes entnehmen: „[…] Wie aus dem eingangs zitierten Teil der Bescheidbegründung hervorgeht, verkennt die belangte Behörde, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  18. Jänner 2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 jenes vom
  19. Jänner 2000, 99/21/0357). Im letztgenannten Erkenntnis wurde die Beschwerdemeinung verworfen, dass eine solche Vorgangsweise gegen die gesetzliche Unschuldsvermutung und gegen Art. 6 EMRK verstoße. Selbstverständlich bedarf es in einem solchen Fall - sofern das Fehlverhalten bestritten wird - in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen. Aufgrund dieser unrichtigen Rechtsansicht unterließ die belangte Behörde Feststellungen, ob strafbare Handlungen vorliegen, die in weiteren - Zeiträume nach der Bestrafung im Oktober 2011 betreffenden - Anzeigen vorgeworfen wurden […]“ (VwGH 2012/22/0246). „[…] Wie aus dem eingangs zitierten Teil der Bescheidbegründung hervorgeht, verkennt die belangte Behörde, dass ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  20. Jänner 2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 jenes vom
  21. Jänner 2000, 99/21/0357). Im letztgenannten Erkenntnis wurde die Beschwerdemeinung verworfen, dass eine solche Vorgangsweise gegen die gesetzliche Unschuldsvermutung und gegen Artikel 6, EMRK verstoße. Selbstverständlich bedarf es in einem solchen Fall - sofern das Fehlverhalten bestritten wird - in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen. Aufgrund dieser unrichtigen Rechtsansicht unterließ die belangte Behörde Feststellungen, ob strafbare Handlungen vorliegen, die in weiteren - Zeiträume nach der Bestrafung im Oktober 2011 betreffenden - Anzeigen vorgeworfen wurden […]“ (VwGH 2012/22/0246). Insgesamt liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, die dem Gericht Feststellungen dahingehend ermöglichen würden, ob und welche Bestimmungen der Beschwerdeführer abseits der ihm vorgeworfenen Taten nach dem Strafgesetzbuch begangen hat. Selbst im Falle der amtswegigen Einholung von Informationen durch das Gericht könnte die Rechtssache hg nicht abschließend beurteilt werden, zumal auch eingeschätzt werden muss, ob das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers bzw. dessen Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten unter die Bestimmung des § 53 Abs. 2 FPG zu subsumieren ist und ob der für Unionsbürger geltenden Gefährdungsmaßstab damit erfüllt wäre. Aufgrund der bereits vor der Beschwerdevorlage erfolgten Abschiebung konnte eine persönliche Anhörung durch das Gericht aber nicht erfolgten. Dass der Beschwerdeführer für die Feststellung des Sachverhalts und zur Einschätzung seiner Persönlichkeit bzw. seiner Gefährlichkeit nicht zur Verfügung steht, kann ihm aber nicht als mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Last gelegt werden, zumal er das Land offenbar nicht freiwillig verlassen hat.Selbst im Falle der amtswegigen Einholung von Informationen durch das Gericht könnte die Rechtssache hg nicht abschließend beurteilt werden, zumal auch eingeschätzt werden muss, ob das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers bzw. dessen Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten unter die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG zu subsumieren ist und ob der für Unionsbürger geltenden Gefährdungsmaßstab damit erfüllt wäre. Aufgrund der bereits vor der Beschwerdevorlage erfolgten Abschiebung konnte eine persönliche Anhörung durch das Gericht aber nicht erfolgten. Dass der Beschwerdeführer für die Feststellung des Sachverhalts und zur Einschätzung seiner Persönlichkeit bzw. seiner Gefährlichkeit nicht zur Verfügung steht, kann ihm aber nicht als mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Last gelegt werden, zumal er das Land offenbar nicht freiwillig verlassen hat. 3.3.
  22. Dem Beschwerdeführer ist auch darin Recht zu geben, wenn er sinngemäß ausführt, dass sich die Behörde nicht mit dem ihm konkret vorgeworfenen Fehlverhalten auseinandersetzt und die Mangelhaftigkeit der Bescheidbegründung moniert: An dieser Stelle ist auf § 60 AVG zu verweisen, welcher normiert:An dieser Stelle ist auf Paragraph 60, AVG zu verweisen, welcher normiert: „In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“ Die Ausführungen im Bescheid geben tatsächlich kein klares Bild darüber, von welchen Taten die Behörde ausgeht, zumal in den Feststellungen und dem Verfahrensgang verschiedene Polizeiberichte zu unterschiedlichen Taten zum Teil wortwörtlich wiedergegeben oder nur erwähnt werden. Im Einzelnen ist dazu auf die Ausführungen des Verfahrensganges zu verweisen. Auf Nachfrage des Gerichtes vermeint die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2024, dass der Beschuldigtenvernehmung eindeutig entnehmbar sei, was sie dem Beschwerdeführer vorwerfen wollte. Dazu ist aber zu bemerken, dass es – wie oben dargestellt – Aufgabe der Behörde ist, die Ermittlungsergebnisse klar und übersichtlich im Bescheid darzustellen und ein Verweis auf im Akt erliegende Berichte im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls nicht ausreichend ist. Dazu tritt, dass die Rechtliche Beurteilung durchgehend nicht individualisierte Textbausteine enthält – neben Zitierung des § 67 FPG und Ausführungen über die Anwendbarkeit der zitierten Norm, allgemeinen Ausführungen zur Judikatur und weiteren allgemein gehaltenen Ausführungen – wird lediglich darauf hingewiesen, dass die (nicht näher ausgeführten, Anm.) Taten des Beschwerdeführers „ – insbesondere Eigentumsdelikte – ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellen“ würden, woran auch die Rückerstattung des erhaltenen Geldes nichts zu ändern vermöge. All die aufgezeigten (aber auch hier nicht näher ausgeführten, Anm.) Umstände würden insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten und auf eine hohe kriminelle Energie hinweisen, was unzweifelhaft eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lasse.Dazu tritt, dass die Rechtliche Beurteilung durchgehend nicht individualisierte Textbausteine enthält – neben Zitierung des Paragraph 67, FPG und Ausführungen über die Anwendbarkeit der zitierten Norm, allgemeinen Ausführungen zur Judikatur und weiteren allgemein gehaltenen Ausführungen – wird lediglich darauf hingewiesen, dass die (nicht näher ausgeführten, Anmerkung Taten des Beschwerdeführers „ – insbesondere Eigentumsdelikte – ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellen“ würden, woran auch die Rückerstattung des erhaltenen Geldes nichts zu ändern vermöge. All die aufgezeigten (aber auch hier nicht näher ausgeführten, Anmerkung Umstände würden insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten und auf eine hohe kriminelle Energie hinweisen, was unzweifelhaft eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lasse. Ist ein Bescheid nicht begründet, so ist er aber schon allein aus diesem Grund rechtswidrig. Einer fehlenden Begründung ist eine Scheinbegründung gleichzuhalten (zur Anforderung an Bescheidbegründungen siehe etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, 10 Auflage, RZ 417 ff oder Wielinger, Einführung in das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht und das Recht der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  23. Auflage, S. 116). 3.3.
  24. Schlussfolgernd ergibt sich Folgendes: Aufgrund der vorliegenden Aktenlage und der Ermittlungsergebnisse konnte jedenfalls nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt hat, das dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“), entspricht. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage und der Ermittlungsergebnisse konnte jedenfalls nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt hat, das dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“), entspricht. Eine Zurückverweisung zur Nachholung der fehlenden Ermittlungen war in vorliegendem Fall als nicht zielführend zu erachten, zumal das Gericht den Sachverhalt ohnehin selbst durch eine Aufforderung zur Mitwirkung und ein Auskunfts- und Erhebungsersuchen an die Behörde und Gewährung von Parteiengehör an den Beschwerdeführer zu ermitteln versuchte, wobei sich aber erwies, dass die Behörde an der Feststellung des Sachverhaltes nicht gehörig mitwirkte bzw. durchwegs Antworten erteilte, die sich als nicht nachvollziehbar darstellten (siehe OZ6 und OZ7) und sich auch die Angaben des – bereits abgeschobenen – Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs als nicht besonders ergiebig erwiesen. Im gesamten Verfahren wurden – trotz der vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Ermittlungslücken – auch keinerlei Beweis- oder sonstige Anträge an das Gericht gestellt, mit denen die Parteien ihr Interesse an der Aufklärung des Sachverhaltes oder der Bestätigung ihres Bescheidspruches zu erkennen gegeben hätte. Dazu tritt, dass im vorliegenden Fall der Beschwerde folgend von derart gravierenden Mängeln in der Begründung auszugehen ist, sodass der Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Insgesamt war damit spruchgemäß zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wird jedoch eindringlich darauf hingewiesen, dass im Falle einer weiteren Anzeige im Bundesgebiet ein neuer Sachverhalt begründet wird, der neu zu bewerten sein wird, wobei auch die bislang im Inland gesetzten Taten miteinzubeziehen und einer eingehenden Beurteilung aus fremdenrechtlicher Sicht zu unterziehen sind. Lediglich ergänzend und zur Information sei noch einmal auf die Bestimmungen der Durchführung oder des Anbietens von Dienstleistungen im Inland hingewiesen. Siehe dazu etwa: www.wko.at/gewerberecht/gewerbeausuebung-unternehmen-eu-ewr; www.wko.at/gewerberecht/herueberarbeiten-nach-oesterreich-faqs oder www.wko.at/arbeitsrecht/entsendung-eu-ewr-raum oder die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Nur sicherheitshalber sei auch noch einmal angemerkt, dass die Verwendung von gefälschten Identitäten bzw. Dokumenten eine Straftat darstellt, die – ungeachtet einer unbeanstandeten Annahme der Identität durch ein Strafgericht – im fremdenrechtlichen Verfahren aufzugreifen und allenfalls bei den Sicherheitsbehörden anzuzeigen ist. 3.
  25. Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).3.
  26. Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage vergleiche VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Eine Ausweisung gemäß § 66 FPG setzt jedoch einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus (vgl. dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN).Eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG setzt jedoch einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus vergleiche dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN). Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu prüfen und von der Erlassung einer Ausweisung statt des angefochtenen Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen war (vgl. auch VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168; VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu prüfen und von der Erlassung einer Ausweisung statt des angefochtenen Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen war vergleiche auch VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168; VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Im Falle eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG gelangt § 21 Abs. 5 BFA-VG nicht zur Anwendung. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt daher keine Zuständigkeit zu, eine auf diese Bestimmung gestützte Feststellung über die Rechtmäßigkeit/Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung zu treffen (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237).Im Falle eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG gelangt Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG nicht zur Anwendung. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt daher keine Zuständigkeit zu, eine auf diese Bestimmung gestützte Feststellung über die Rechtmäßigkeit/Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung zu treffen vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil A.2.) Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach , Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen. 3.
  27. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest, sodass eine mündliche Verhandlung entfallen konnte, zumal der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu Spruchteil B.
  28. und B.2.): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G315.2278594.2.00

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