GVG iVm. § 17 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
3. Mit Bescheid vom 24.12.2023 wurde das als Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid vom 05.03.2020 erlassene Einreiseverbot gedeutete Schreiben vom 29.06.2023 abgewiesen und wurde
Paragraph 78, AVG eine Bundesverwaltungsabgabe von 6,50 Euro vorgeschrieben. Dem Bescheid wurde eine Information über die amtswegige Bestellung einer Rechtsberatung samt Kontaktdaten der BBU GmbH vom 24.12.2024 beigeschlossen. Die Information enthielt auch eine Übersetzung in albanischer Sprache. Die Zustellung des Bescheides samt Information über die Rechtsberatung erfolgte am 24.12.2024 an die vom Beschwerdeführer bekanntgegebene E-Mail-Adresse. Eine Bestätigung über die Sendung wurde dem Akt beigeschlossen.
Vm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011).
1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik und daher auch im Verkehr mit österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden (vgl Kolonovits, Sprachenrecht 26 ff; Marko in Korinek/Holoubek, B-VG Art. 8 Abs. 1 Rz 4 f). Daraus folgt, dass mündliche und schriftliche Anbringen iSd § 13 Abs. 1 AVG (zB Berufungen) in deutscher Sprache einzubringen sind (VwSlg 11.556 A/1984; 14.881 A/1998; VwGH 22. 11. 2011, 2007/04/0096; VfSlg 9233/1981, vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 18, Stand 01.01.2014, rdb.at.
, Absatz eins, B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik und daher auch im Verkehr mit österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden vergleiche Kolonovits, Sprachenrecht 26 ff; Marko in Korinek/Holoubek, B-VG Artikel 8, Absatz eins, Rz 4 f). Daraus folgt, dass mündliche und schriftliche Anbringen iSd Paragraph 13, Absatz eins, AVG (zB Berufungen) in deutscher Sprache einzubringen sind (VwSlg 11.556 A/1984; 14.881 A/1998; VwGH
StG) bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes der Begriff "elektronische Zustelladresse": eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse.
Paragraph 2, Ziffer 5, Zustellgesetz (ZuStG) bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes der Begriff "elektronische Zustelladresse": eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse.
erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen.
Paragraph 22, erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen.
Zustellgesetz können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse erfolgen. Das Dokument gilt in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.
Paragraph 37, Zustellgesetz können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse erfolgen. Das Dokument gilt in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. 3.
1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik und daher auch im Verkehr mit österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden3.3.1. Nach Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
, Absatz eins, B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik und daher auch im Verkehr mit österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden Abgesehen davon, dass die Beschwerde keine Gründe enthält, mit denen die Rechtswidrigkeit des Bescheides dargetan wurde, leidet sie schon an dem Mangel, dass sie nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst wurde. Auf diesen Umstand wurde der Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom 06.03.2024
3 AVG hingewiesen und über die drohende Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde im Falle des ungenützten Verstreichens der ihm eingeräumten Frist von drei Wochen belehrt. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer sowohl an die von ihm bei der Behörde bekannt gegebene E-Mail-Adresse übermittelt als auch im Akt hinterlegt.Auf diesen Umstand wurde der Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom 06.03.2024
Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen und über die drohende Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde im Falle des ungenützten Verstreichens der ihm eingeräumten Frist von drei Wochen belehrt. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer sowohl an die von ihm bei der Behörde bekannt gegebene E-Mail-Adresse übermittelt als auch im Akt hinterlegt. Der Beschwerdeführer ließ die ihm eingeräumte Frist von drei Wochen jeweils ungenützt verstreichen. Da auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht zu einer Reaktion des Beschwerdeführers führte, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer seine früheren Eingaben an die Behörde in deutscher Sprache verfasste und er von der Behörde – unter Beifügung einer Übersetzung – auch über die amtswegige Bestellung einer kostenlosen Rechtsvertretung informiert wurde. Es wurden ihm auch die entsprechenden Kontaktdaten übermittelt. Da die Beschwerde bereits aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen war, kann dahingestellt bleiben, weshalb der Beschwerdeführer im Rahmen einer Polizeikontrolle eine unzureichende Postadresse für Albanien bekanntgab, an der Schriftstücke der Behörde nicht zugestellt werden konnten und ist auch auf die Frage, weshalb er es im Verfahren bei der Behörde und dann auch im Rechtmittelverfahren – trotz expliziter Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes – unterließ, eine Zustelladresse bekanntzugeben bzw. nachzuweisen, dass er tatsächlich nach Albanien ausgereist ist oder sich dort aufhält, nicht näher einzugehen. 3.3.2. Nur der Vollständigkeit halber ist in vorliegendem Fall auch noch auf die Frage der wirksamen Zustellung der Behördenschriftstücke hinzuweisen: Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer der Behörde seine E-Mail-Adresse im gegenständlichen Verfahren dadurch im Sinne des § 2 Z 5 ZustellG bekannt gegeben hat, dass er sie bei Einbringung seines Antrages und im nachfolgenden Verfahren selbst verwendet hat. Der Beschwerdeführer hat auch bei der elektronischen Zustellung des Bescheides an diese elektronische Zustelladresse nicht behauptet, er hätte das Schriftstück nicht empfangen. Vielmehr hat er mit E-Mail vom 05.01.2024 darauf repliziert und ausdrücklich bestätigt, dass er den Bescheid erhalten habe.Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer der Behörde seine E-Mail-Adresse im gegenständlichen Verfahren dadurch im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, ZustellG bekannt gegeben hat, dass er sie bei Einbringung seines Antrages und im nachfolgenden Verfahren selbst verwendet hat. Der Beschwerdeführer hat auch bei der elektronischen Zustellung des Bescheides an diese elektronische Zustelladresse nicht behauptet, er hätte das Schriftstück nicht empfangen. Vielmehr hat er mit E-Mail vom 05.01.2024 darauf repliziert und ausdrücklich bestätigt, dass er den Bescheid erhalten habe. Insgesamt war daher für das Gericht auch nicht zu erkennen, dass eine mangelhafte Zustellung des Bescheides vorliegt, die einen „Nicht-Bescheid“ bedingen würde. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G315.2285265.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.