Obsah (5)
Art. 133§ 7§ 6Art. 1§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2024 GeschäftszahlI413 2283926-1 SpruchI413 2283926-1/9E, I413 2283926-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 20.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid vom 24.07.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
- Am 15.10.2021 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG XXXX , Zl. XXXX , wegen des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens in 4 tatmehrheitlichen Fällen mit einem weiteren Fall des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens im Sinne des § 97 Abs. 3 AufenthG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs in zweiter Instanz in Rechtskraft.
- Am 15.10.2021 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens in 4 tatmehrheitlichen Fällen mit einem weiteren Fall des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens im Sinne des Paragraph 97, Absatz 3, AufenthG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs in zweiter Instanz in Rechtskraft.
- Mit Schreiben vom 03.08.2023 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde vom laufenden Aberkennungsverfahren und von der Absicht, ihm
§ 7Abs. 1 Z.1 Asyl
G den Status des Asylberechtigten abzuerkennen in Kenntnis gesetzt. 4. Mit Schreiben vom 03.08.2023 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde vom laufenden Aberkennungsverfahren und von der Absicht, ihm
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status des Asylberechtigten abzuerkennen in Kenntnis gesetzt.
- Am 30.08.2023 langten eine Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie dirverse Urkunden bei der belangten Behörde ein.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30.11.2023 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 24.07.2014 zuerkannten Status des Asylberechtigten ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Des Weiteren erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt II.).
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30.11.2023 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 24.07.2014 zuerkannten Status des Asylberechtigten ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er das Haftübel erstmals sowie lange erlebt habe. Er habe mehr als deutlich die Dummheit seines Verhaltens eingesehen, nämlich das Missverhältnis zwischen erzieltem Einkommen und der Dauer des Haftübels sowie der zusätzlichen Nachteile wie die Rechtsanwaltskosten, das gegenständliche Verfahren und vieles mehr. Zudem sei der Beschwerdefüher mittlerweile verlobt und wolle heiraten. Somit seien die Asylaberkennung und der Entzug des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine verhältnismäßige Maßnahme.
- Am 08.01.2024 langten die verfahrensgegenständliche Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 17.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, 29 Jahre alt, ledig und hat keine Kinder. Er gehört der Volksgruppe der Kurden an, spricht arabisch und ist gesund sowie arbeitsfähig. Er bekennt sich zum Islam, sunnitische Richtung. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wuchs gemeinsam mit seinen Geschwistern im Familienhaus in der Stadt Ra´s al- ´Ain, welche im Gouvernement al-Hasaka gelegen ist, auf. Er besuchte 11 Jahre lang die Schule und schloss diese mit einer Reifeprüfung ab. Im Jahr 2014 verließ er sein Heimatland, reiste nach Österreich ein und stellte im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 24.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 15.10.2021 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des deutschen LG XXXX , Zl. XXXX , wegen des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens in 4 tatmehrheitlichen Fällen und einem weiteren Fall des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens im Sinne des § 97 Abs. 3 AufenthG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Er verbüßte seine Haftstrafe für die Dauer von 2 Jahren und sechs Monaten, ehe er auf Bewährung entlassen wurde.Am 15.10.2021 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des deutschen LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens in 4 tatmehrheitlichen Fällen und einem weiteren Fall des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens im Sinne des Paragraph 97, Absatz 3, AufenthG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Er verbüßte seine Haftstrafe für die Dauer von 2 Jahren und sechs Monaten, ehe er auf Bewährung entlassen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer aufgrund von entsprechenden Aufträgen durch Mittäter Fremde, welche nicht im Besitz eines für die Einreise und den Aufenthalt im deutschen Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitels waren, von Wien bzw. von St. Georgen im Attergau zum Bahnhof Traunstein bzw. in dessen Nähe verbrachte, nämlich am 17.11.2018 zwei Personen, am 15.12.2018 zwei Personen, am 21.01.2019 vier Personen und am 09.07.2019 zwei Personen. Für diese Fahrten erhielt er Geldbeträge in Höhe von 800 Euro, 500 Euro, 1.600 Euro sowie 700 Euro. Einen weiteren Auftrag betreffend die Schleusung von 16 Fremden lehnte der Beschwerdeführer ab, bemühte sich jedoch diese gemeinsam mit einem Mittäter zu organisieren, indem er einen Bekannten mit der Durchführung dieser Schleusungsfahrt beauftragte. Das deutsche Gericht nahm im Falle des Beschwerdeführers einen minder schweren Fall im Sinne des § 97 Abs. 3 AufenthG an und zog einen Strafrahmen im unteren Bereich heran. Hierbei war maßgeblich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Organisationsstruktur der Schleuserbande im untersten Bereich anzusiedeln ist und jeweils nur wenige Personen schleuste. Überdies war der Beschwerdeführer vollumfänglich geständig. Das deutsche Gericht nahm im Falle des Beschwerdeführers einen minder schweren Fall im Sinne des Paragraph 97, Absatz 3, AufenthG an und zog einen Strafrahmen im unteren Bereich heran. Hierbei war maßgeblich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Organisationsstruktur der Schleuserbande im untersten Bereich anzusiedeln ist und jeweils nur wenige Personen schleuste. Überdies war der Beschwerdeführer vollumfänglich geständig. Die Eltern und sowie ein Teil der Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Syrien, nunmehr in der Stadt Aleppo. Im Bundesgebiet sind drei Brüder des Beschwerdeführers wohnhaft. Mit diesen steht er in engem Kontakt. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet diversen Erwerbstätigkeiten (Hausmeister, Hausverwaltung, Post) nach und ist derzeit als Taxifahrer tätig. In der Zeit von 09.02.2016 bis 30.09.2020 war er an der Univerisät Salzburg für drei Studienrichtungen inskribiert, schloss diese Studien jedoch nicht ab. Im Juli 2023 lernte der eine in Österreich lebende marrokanische Staatsangehörige kennen, mit welcher er eine Partnerschaft einging. Die beiden beabsichtigen zu heiraten. Er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Glaubenszugehörigkeit, seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand sowie seiner Arbeitsfähigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem Akteninhalt. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identiät des Beschwerdeführers nicht fest. Die Feststellungen hinsichtlich des Heimatortes, den dortigen Lebensumständen und der Schulbildung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet im Jahr 2014 sowie, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.07.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Urteil.Die Feststellungen hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Urteil. Die Feststellungen hinsichtlich der in Syrien lebenden Familienmitgliedern des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen hinsichtlich der in Österreich lebenden Brüdern, der Erwerbstätigkeit, der bisherigen Berufserfahrung im Bundesgebiet, der begonnenen Studien sowie der eingegangenen Partnerschaft mit einer marokkanischen Staatsangehörigen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einer Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellung hinsichtlich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2014 zuerkannten Status des Asylberechtigten auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG.3.
- Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2014 zuerkannten Status des Asylberechtigten auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG.
§ 7Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3). Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist
Abs. 4 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,). Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist
Absatz 4, leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
dem hier zu prüfenden Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht. In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR
- GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, Regierungsvorlage 952 BlgNR
- GP, wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt: „Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff, besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), sowie nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). „Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff, besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), sowie nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“ Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonderes schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 25.10.2018, Ra 2018/20/0360). So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonderes schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 25.10.2018, Ra 2018/20/0360). So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig vergleiche etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof sprach zum Strafdelikt der Schlepperei bereits aus, dass es sich dabei nicht per se um ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 handelt, sondern besondere Umstände hinzutreten müssen, die die Tat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erscheinen lassen (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; 24.03.2011, 2011/23/0061; 27.04.2006, 2003/20/0050).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zum Strafdelikt der Schlepperei bereits aus, dass es sich dabei nicht per se um ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 handelt, sondern besondere Umstände hinzutreten müssen, die die Tat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erscheinen lassen vergleiche VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; 24.03.2011, 2011/23/0061; 27.04.2006, 2003/20/0050). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer am 15.10.2021 mit Urteil des LG XXXX , Zl. XXXX , wegen des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens in vier tatmehrheitlichen Fällen und einem weiteren Fall des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens im Sinne des § 97 Abs. 3 AufenthG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer am 15.10.2021 mit Urteil des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens in vier tatmehrheitlichen Fällen und einem weiteren Fall des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens im Sinne des Paragraph 97, Absatz 3, AufenthG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Wie oben bereits ausgeführt wäre nach den Erläuterungen zur Stammfassung des AsylG 2005 (952 der Beilagen, XXII. GP) hinsichtlich des Begriffs des besonders schweren Verbrechens neben Tötungsdelikten, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub auch an besondere Formen der Schlepperei, bei welcher es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt, zu denken. Besondere subjektive Umstände, aus denen sich ergibt, dass die von dem Beschwerdeführer begangenen Delikte als besonders schwerwiegend einzustufen sind, sind angesichts der Tatsache, dass er in vier Fällen zwei bis vier Fremde mit einem PKW nach Deutschland verbrachte, nicht zu erkennen. Wie oben bereits ausgeführt wäre nach den Erläuterungen zur Stammfassung des AsylG 2005 (952 der Beilagen, römisch 22 . Gesetzgebungsperiode hinsichtlich des Begriffs des besonders schweren Verbrechens neben Tötungsdelikten, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub auch an besondere Formen der Schlepperei, bei welcher es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt, zu denken. Besondere subjektive Umstände, aus denen sich ergibt, dass die von dem Beschwerdeführer begangenen Delikte als besonders schwerwiegend einzustufen sind, sind angesichts der Tatsache, dass er in vier Fällen zwei bis vier Fremde mit einem PKW nach Deutschland verbrachte, nicht zu erkennen. Überdies wurde ein Strafrahmen im unteren Bereich herangezogen. Auf Grund dieser Umstände kann somit (noch) nicht von einem besonders schweren Verbrechen ausgegangen werden. Die Umstände der Tatbegehung weisen auch nicht auf eine besondere Schwere hin. Eine unmittelbar drohende und maßgeblich wahrscheinliche Gefahr für das Leben der Fremden im Auto kann fallgegenständlich beim Transport von zwei bis vier Fremden nicht erkannt werden. In die Urteilserwägungen wurde das vollumfängliche Geständnis des Beschwerdeführers mildernd einbezogen. Wenngleich die von dem Beschwerdeführer begangene Straftat keineswegs zu verharmlosen ist, liegt fallgegenständlich aufgrund der vorangegangen Erwägungen kein so schwerer Fall der Schlepperei vor, dass diese unter die Straftaten zu subsumieren wäre, die die Rechtsordnung der österreichischen Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen (vgl. EuGH 06.07.2023, C-402/22).Die Umstände der Tatbegehung weisen auch nicht auf eine besondere Schwere hin. Eine unmittelbar drohende und maßgeblich wahrscheinliche Gefahr für das Leben der Fremden im Auto kann fallgegenständlich beim Transport von zwei bis vier Fremden nicht erkannt werden. In die Urteilserwägungen wurde das vollumfängliche Geständnis des Beschwerdeführers mildernd einbezogen. Wenngleich die von dem Beschwerdeführer begangene Straftat keineswegs zu verharmlosen ist, liegt fallgegenständlich aufgrund der vorangegangen Erwägungen kein so schwerer Fall der Schlepperei vor, dass diese unter die Straftaten zu subsumieren wäre, die die Rechtsordnung der österreichischen Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen vergleiche EuGH 06.07.2023, C-402/22). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, welche Gefährdungslagen und schwerwiegende Folgen Schlepperei nach sich zieht und dass der Bekämpfung der Schlepperei – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zukommt. Bei einer einzelfallbezogenen Gesamtbeurteilung im Lichte der unions- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung unter Bedachtnahme auf die Art und die Schwere der begangenen Straftat und das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung können die von dem Beschwerdeführer begangenen Delikte jedoch nicht als (objektiv und subjektiv) besonders schwerwiegende, qualifizierte Verfehlung gewertet werden. Da somit keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines „besonderes schweren“ Verbrechens vorliegt, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht erfüllt.Da somit keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines „besonderes schweren“ Verbrechens vorliegt, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht erfüllt. 3.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist aber nur der Inhalt des Spruches, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist; das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen könnten, zu prüfen hat (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Klärung der Frage, ob der von der belangten Behörde angenommene Aberkennungsgrund (nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe.3.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist aber nur der Inhalt des Spruches, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist; das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen könnten, zu prüfen hat (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Klärung der Frage, ob der von der belangten Behörde angenommene Aberkennungsgrund (nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe. Zu prüfen sind daher auch die anderen, in § 7 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe.Zu prüfen sind daher auch die anderen, in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe.
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt.
§ 6Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
Art. 1
Abschnitt D GFK genießt.
Art. 1
Abschnitt D GFK findet diese auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Dies sind derzeit nur unter dem Schutz von UNRWA stehende Personen; der Beschwerdeführer gehört nicht zu dieser Personengruppe.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D GFK genießt.
Artikel eins, Abschnitt D GFK findet diese auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Dies sind derzeit nur unter dem Schutz von UNRWA stehende Personen; der Beschwerdeführer gehört nicht zu dieser Personengruppe.
§ 6Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt.
Art. 1
Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie (
- a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen, (
- b)bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben, (
- c)sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten. Hierfür gibt es im Akt keine Hinweise.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt.
Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie (
- a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen, (
- b)bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben, (
- c)sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten. Hierfür gibt es im Akt keine Hinweise.
§ 6Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014, zur Auslegung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und der Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, Folgendes ausgeführt: „Das Vorliegen stichhaltiger Gründe
§ 7Abs. 1 Z 1 i
Vm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 setzt weder eine im Gegensatz zum Asylaberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes voraus […]. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Art. 33 Abs. 2 GFK dargelegt, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Daraus ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst (vgl. VwGH 15.12.1993, 93/01/0900).“ Der diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Sachverhalt betraf insbesondere radikal-salafistische Ideologien, die Stellung der Scharia über die österreichische Rechtsordnung, die Verbreitung einer staatsfeindlichen Grundhaltung sowie staatsfeindlicher Propaganda, die Legitimierung militärischen Jihads, die Radikalisierung sowie Anwerbung von Kämpfern für den „Islamischen Staat“ in Syrien bzw. Nordirak, sowie die Förderung von terroristischen Aktivitäten. Im gegenständlichen Fall sind keine derartigen „ganz spezifischen Umstände“ hervorgekommen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs (über die von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfassten – gegenständlich nicht gegebenen – Gefahren hinaus) darstellen würde; das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher nicht unter § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu subsumieren.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014, zur Auslegung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und der Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, Folgendes ausgeführt: „Das Vorliegen stichhaltiger Gründe
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 setzt weder eine im Gegensatz zum Asylaberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes voraus […]. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Artikel 33, Absatz 2, GFK dargelegt, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Daraus ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst vergleiche VwGH 15.12.1993, 93/01/0900).“ Der diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Sachverhalt betraf insbesondere radikal-salafistische Ideologien, die Stellung der Scharia über die österreichische Rechtsordnung, die Verbreitung einer staatsfeindlichen Grundhaltung sowie staatsfeindlicher Propaganda, die Legitimierung militärischen Jihads, die Radikalisierung sowie Anwerbung von Kämpfern für den „Islamischen Staat“ in Syrien bzw. Nordirak, sowie die Förderung von terroristischen Aktivitäten. Im gegenständlichen Fall sind keine derartigen „ganz spezifischen Umstände“ hervorgekommen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs (über die von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfassten – gegenständlich nicht gegebenen – Gefahren hinaus) darstellen würde; das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher nicht unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu subsumieren. Der Asylaberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 liegt demnach nicht vor.Der Asylaberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, liegt demnach nicht vor.
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene (1.) sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat, (2.) die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat, (3.) eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz seines neuen Heimatlandes genießt, (4.) sich freiwillig in dem Staat, den er aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat, (5.) wenn die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, wobei die Bestimmungen der Z 5 nicht auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden sind, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen und (6.) staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, er daher in der Lage ist, in sein früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene (1.) sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat, (2.) die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat, (3.) eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz seines neuen Heimatlandes genießt, (4.) sich freiwillig in dem Staat, den er aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat, (5.) wenn die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, wobei die Bestimmungen der Ziffer 5, nicht auf die in Ziffer eins, des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden sind, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen und (6.) staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, er daher in der Lage ist, in sein früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Für die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ist zu beachten, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, zwar die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht, allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mwN).Für die Anwendbarkeit des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK ist zu beachten, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, zwar die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht, allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mwN). Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Hinweis auf VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Hinweis auf VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318). Bei „Umständen“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Diese Umstände sind
dem Wortlaut der angeführten Konventionsstelle solche, auf Grund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).Bei „Umständen“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Diese Umstände sind
dem Wortlaut der angeführten Konventionsstelle solche, auf Grund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfüllt nicht die Voraussetzung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK; Umstände iS dieser Bestimmung müssen sich vielmehr auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326).Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfüllt nicht die Voraussetzung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK; Umstände iS dieser Bestimmung müssen sich vielmehr auf grundlegende, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326). Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K9). Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist vergleiche Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146). Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C
(5)und
(6)des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs. 6f).Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C
(5)und
(6)des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Absatz 6 f,). Die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer seinerzeit in Österreich Asyl gewährt wurde, bestehen nach wie vor. Die Lage in Syrien hat sich bezüglich der für die Zuerkennung von Asyl an den Beschwerdeführer relevanten bzw. damals herangezogenen Umstände zumindest nicht nachhaltig geändert. Eine dauerhafte und grundlegende Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung von Asyl geführt haben, konnte nicht festgestellt werden. Gegenständlich sind somit keine ausreichenden Umstände hervorgekommen, dass die Endigungsgründe der Z 1 bis 4 und 6 des Art. 1 Abschnitt C GFK vorliegen.Gegenständlich sind somit keine ausreichenden Umstände hervorgekommen, dass die Endigungsgründe der Ziffer eins bis 4 und 6 des Artikel eins, Abschnitt C GFK vorliegen.
§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Dies ist gegenständlich nicht der Fall.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Auch der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist daher nicht gegeben.Auch der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist daher nicht gegeben. Im Falle des Beschwerdeführers liegt sohin kein Asylaberkennungsgrund vor. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war demnach stattzugeben. Aufgrund des Wegfalls der Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. mangelt es dem Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, weshalb auch dieser ersatzlos zu beheben war.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war demnach stattzugeben. Aufgrund des Wegfalls der Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. mangelt es dem Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, weshalb auch dieser ersatzlos zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I413.2283926.1.00