RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2024 GeschäftszahlL501 2285454-1 Spruch, L501 2285454-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit am 07.04.2024 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) unter Beilegung von Befunden die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung; das von der bP hierfür verwendeten Formular enthält folgenden Hinweis: „Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.“Mit am 07.04.2024 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) unter Beilegung von Befunden die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung; das von der bP hierfür verwendeten Formular enthält folgenden Hinweis: „Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.“ In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich Allgemeinmedizin vom 09.11.2023 wird, basierend auf der klinischen Untersuchung am 25.10.2023, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Gesamtmobilität – Gangbild: Aufstehen aus sitzender und liegender Position selbständig und zügig möglich. Gangbild: Der Barfußgang im Zimmer ist breitbasig und etwas verlangsamt, sowie diskret schonhinkend links. Die Bodenfreiheit in der Schwungphase beidseits ausreichend, der initiale Bodenkontakt erfolgt beidseits im Fersenbereich, die Abrollbewegung beidseits unauffällig, Zehenballengang wie auch Fersengang nur sehr eingeschränkt möglich. Schrittlänge etwas reduziert Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionsein-schränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 01 Einschränkung des Hörvermögens bds. (12.02.01) - Hörverlust rechtes Ohr 77%, Hörverlust linkes Ohr 76%; 02 Morbus Behcet, Erstdiagnose 1984 - initiale Manifestation mit Arthralgien und oraler Aphthose sowie putrider Uveitis, sekundäre Nebennierenrindeninsuffizienz nach jahrelanger GC-Therapie unter Substitution mittels Hydrocortone, stabile Krankheitsaktivität unter immunmodulierender Basistherapie mit Beschwerden und Morgensteifigkeit vor allem im Bereich der Fingergelenke, fallweise NSAR-Einnahme, guter Allgemeinzustand; 03 Wirbelsäulenleiden - degenerative Veränderungen und Bandscheibenschäden mit wiederkehrenden Schmerzzuständen, mäßige funktionelle Beeinträchtigung, keine neuromotorischen Ausfallserscheinungen; 04 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) - belastungsabhängige Atemnot unter antiobstruktiver Dauertherapie, stabile Erkrankungslage, kein Hinweis auf wiederkehrende Exazerbationen oder Fortschreiten der Symtome; 05 Kniegelenksbeschwerden bds. - Z.n. Prothesenversorgung links 2019 mit postoperativ persistierend belastungsabhängigen Schmerzen ohne relevante Schwellungsneigung oder Hinweis auf weiterführende Therapienotwendigkeit, Streckung / Beugung bds. über 0-0-90° möglich; 06 Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) - ohne aktuelle Fachbefunde, wird aus Vorgutachten übernommen; 07 Oberschenkelbruch rechts - persistierend mäßige Funktionseinschränkung im Bereich des Hüftgelenks nach Marknagelversorgung; 08 Z.n. Haglund-Exostosenabtragung, sgm. - postoperativ persistierend belastungsabhängige Schmerzen ohne Hinweis auf weitere Therapiebedürftigkeit oder notwendige Orthesenverwendung bzw. Entlastung; 09 Z.n. Prostataoperation (TURP) - mit persistierenden Beschwerden beim Harnlassen, kein Hinweis auf relevante Restharnbildung oder Verwendung handelsunüblicher Inkontinenzversorgung; 10 Aortenklappenisuffizienz Grad II - mit konditionsbedingter belastungsabhängig rascher Ermüdbarkeit, kein Hinweis auf Einschränkung der Herzleistung oder Therapiebedürftigkeit;Aortenklappenisuffizienz Grad römisch zwei - mit konditionsbedingter belastungsabhängig rascher Ermüdbarkeit, kein Hinweis auf Einschränkung der Herzleistung oder Therapiebedürftigkeit; Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet: Die allgemeine Gehleistung des Patienten ist in Anbetracht der Grunderkrankungen sicherlich reduziert, jedoch nicht höhergradig. Eine kurze Wegstrecke von ca. 400 m kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe noch zurückgelegt werden. Ein Gehbehelf wird nicht benötigt, ebenso besteht keine Sturzgefahr. Höhere Niveauunterschiede (bis 30
- cm)zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel können überwunden werden. Es konnten auch keine Einschränkungen der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. Bei COPD ist keine Langzeitsauerstoffversorgung notwendig, hinsichtlich der Gelenksbeschwerden bei Mb. Behcet und Schmerzen nach Haglund-Exostosenabtragung werden lediglich bedarfsweise NSAR eingenommen, überdies ergibt sich kein Hinweis auf einen komplikativen oder übermäßig protrahierten Heilungsverlauf. Bei Z.n. Prostataoperation muss keine handelsunübliche Inkontinenzversorgung verwendet werden. Mit Schreiben vom 09.11.2023 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.Mit Schreiben vom 09.11.2023 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass gemäß den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass gemäß den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Ohne Vorlage neuer Beweismittel führte die beschwerdeführende Partei in ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde aus, dass die Krankheit in Schüben verlaufe, sie bei so einem Schub nur sehr beschwerlich gehen und sicherlich nicht 300 – 400 m zu Fuß zurücklegen könne, auch das Steigen von Treppen in einen Bus oder Straßenbahn sei dann nicht möglich. Bereits das Ein- bzw. Aussteigen in bzw. aus dem Auto sei eine Qual. Am 29.01.2024 wurde das Beschwerdeverfahren samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland, ihr wurde ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 vH (ab 03.03.2017) ausgestellt. Folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern, liegen vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionsein-schränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 01 Einschränkung des Hörvermögens bds. (12.02.01) - Hörverlust rechtes Ohr 77%, Hörverlust linkes Ohr 76%; 02 Morbus Behcet, Erstdiagnose 1984 - initiale Manifestation mit Arthralgien und oraler Aphthose sowie putrider Uveitis, sekundäre Nebennierenrindeninsuffizienz nach jahrelanger GC-Therapie unter Substitution mittels Hydrocortone, stabile Krankheitsaktivität unter immunmodulierender Basistherapie mit Beschwerden und Morgensteifigkeit vor allem im Bereich der Fingergelenke, fallweise NSAR-Einnahme, guter Allgemeinzustand; 03 Wirbelsäulenleiden - degenerative Veränderungen und Bandscheibenschäden mit wiederkehrenden Schmerzzuständen, mäßige funktionelle Beeinträchtigung, keine neuromotorischen Ausfallserscheinungen; 04 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) - belastungsabhängige Atemnot unter antiobstruktiver Dauertherapie, stabile Erkrankungslage, kein Hinweis auf wiederkehrende Exazerbationen oder Fortschreiten der Symptome, keine Langzeitsauerstoffversorgung erforderlich 05 Kniegelenksbeschwerden bds. - Z.n. Prothesenversorgung links 2019 mit postoperativ persistierend belastungsabhängigen Schmerzen ohne relevante Schwellungsneigung oder Hinweis auf weiterführende Therapienotwendigkeit, Streckung / Beugung bds. über 0-0-90° möglich; 06 Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) 07 Oberschenkelbruch rechts - persistierend mäßige Funktionseinschränkung im Bereich des Hüftgelenks nach Marknagelversorgung; 08 Z.n. Haglund-Exostosenabtragung, sgm. - postoperativ persistierend belastungsabhängige Schmerzen ohne Hinweis auf weitere Therapiebedürftigkeit oder notwendige Orthesenverwendung bzw. Entlastung; 09 Z.n. Prostataoperation (TURP) - mit persistierenden Beschwerden beim Harnlassen, kein Hinweis auf relevante Restharnbildung oder Verwendung handelsunüblicher Inkontinenzversorgung; 10 Aortenklappeninsuffizienz Grad II - mit konditionsbedingter belastungsabhängig rascher Ermüdbarkeit, kein Hinweis auf Einschränkung der Herzleistung oder Therapiebedürftigkeit;Aortenklappeninsuffizienz Grad römisch zwei - mit konditionsbedingter belastungsabhängig rascher Ermüdbarkeit, kein Hinweis auf Einschränkung der Herzleistung oder Therapiebedürftigkeit; Die allgemeine Gehleistung der bP ist aufgrund der Grunderkrankungen reduziert, sie kann jedoch eine kurze Wegstrecke von ca. 400 m im selbstgewählten Tempo aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Der Gang ist breitbasig und etwas verlangsamt, diskret schonhinkend links. Sie ist nicht sturzgefährdet. Das Aus- und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist unter Berücksichtigung üblicher Niveauunterschiede (bis 30
- cm)ohne fremde Hilfe ebenso gewährleistet wie das Anhalten an Haltegriffen und der sichere Stand unter Berücksichtigung transporttypischer Bewegungen. II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen basieren auf dem von der der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten. Die Einschätzungen der Sachverständigen beruhen auf einer durchgeführten klinischen Untersuchung, sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß eingegangen, sowie insbesondere die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beurteilt. Der Sachverständige stellt schlüssig dar, dass keines der vorliegenden Leiden, insbesondere auch nicht der Mb. Behcet eine Ausprägung erreicht, die der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Wege stehen würde. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird grundsätzlich auf die unter Punkt I. wiedergegeben Ausführungen des Sachverständigen verwiesen.Der Sachverständige stellt schlüssig dar, dass keines der vorliegenden Leiden, insbesondere auch nicht der Mb. Behcet eine Ausprägung erreicht, die der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Wege stehen würde. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird grundsätzlich auf die unter Punkt römisch eins. wiedergegeben Ausführungen des Sachverständigen verwiesen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach die Krankheit in Schüben verlaufe, ist auf die gutachterlichen Ausführungen zu verweisen, wonach hinsichtlich der Gelenksbeschwerden bei Mb. Behcet lediglich bedarfsweise NSAR eingenommen werde sowie eine stabile Krankheitsaktivität unter immunmodulierender Basistherapie bestehe. Bei NSAR handelt sich hierbei um nicht steroidale Antirheumatika, erst bei stärkeren Schmerzen ist laut dem von WHO international anerkannten Stufenschema die Gabe von Opioiden empfohlen. Schließlich wird seitens der Sachverständigen zudem hervorgehoben, dass eine Langzeitsauerstoffversorgung bei der bestehenden COPD nicht notwendig sei. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit Befunden oder einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Die bP hatte ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit Befunden oder einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Sie werden daher – zumal es mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.2. Auszug aus den verfahrensspezifischen Bestimmungen:römisch zwei.3.2. Auszug aus den verfahrensspezifischen Bestimmungen: II.3.2.1. Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idgF:römisch zwei.3.2.1. Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF: „§ 1.
(1)[…]
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […]Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […] § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ II.3.2.
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, idgF:römisch zwei.3.2.
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, idgF: „§
- […]
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes […]
- die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes […]
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und – erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)Die im Abs. 4 angeführten Eintragungen sind auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen, […]“
(6)Die im Absatz 4, angeführten Eintragungen sind auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen, […]“ Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingt daher gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit, zumal die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels gewährleistet ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen sowie ihre Auswirkungen auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannten Eintragungen erfüllt sind, wurde ein seitens der belangten Behörde eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten herangezogen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde dieses der Entscheidung zu Grunde gelegte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet, auch wurde es nicht substantiiert bestritten. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen sowie ihre Auswirkungen auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannten Eintragungen erfüllt sind, wurde ein seitens der belangten Behörde eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten herangezogen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde dieses der Entscheidung zu Grunde gelegte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet, auch wurde es nicht substantiiert bestritten. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L501.2285454.1.00