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{'item': 'L508 2272771-1'}

Obsah (22)§ 3§ 8Artikel 133Art. 12§ 5Art. 11§ 61§ 21§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 12a§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2024 GeschäftszahlL508 2272771-1 Spruch, L508 2272771-1/27E L508 2272765-1/25E L508 2272770-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1) Das Bun

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Libanon, vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.01.2024, zu Recht erkannt:2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Libanon, vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.01.2024, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Libanon, vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.01.2024, zu Recht erkannt:3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Libanon, vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.01.2024, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Erstbeschwerdeführer (nachfolgend: BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, die volljährige Drittbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF3) ist die leibliche Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige aus dem Libanon und der arabischen Volksgruppe sowie als maronitische Christen der syrisch-maronitischen Kirche von Antiochien zugehörig. Die Beschwerdeführer reisten Mitte Oktober 2021 gemeinsam legal aus dem Libanon aus und etwa Mitte Oktober 2021 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 19.10.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
  2. Am Tag der Antragstellung erfolgte eine Erstbefragung nach dem AsylG der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts. Die Beschwerdeführer gaben zu ihren Fluchtgründen zu Protokoll, dass die Drittbeschwerdeführerin an einer stark ausgeprägten Form von Polymyalgia Rheumatica (Muskelrheumatismus) leide und es im Libanon keine entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten gebe. Die Zweitbeschwerdeführerin verwies zudem darauf, dass es aufgrund der prekären Lage im Libanon ein Problem mit der Verfügbarkeit von Medikamenten gebe und weder sie noch der Erstbeschwerdeführer eine Krankenversicherung hätten.
  3. Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass dem Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin von der italienischen Botschaft in Beirut Schengen-Visa für zehn Tage im Zeitraum von 09.10.2021 bis 02.11.2021 erteilt worden waren.
  4. Betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 12.11.2021 Aufnahmegesuche

Art. 12Abs.

4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Italien. Im Fall der Zweitbeschwerdeführerin wurde das Aufnahmegesuch auf Art. 11 Dublin III-VO gestützt.4. Betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 12.11.2021 Aufnahmegesuche

Artikel 12

, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Italien. Im Fall der Zweitbeschwerdeführerin wurde das Aufnahmegesuch auf Artikel 11, Dublin III-VO gestützt.

  1. Mit Schreiben vom 31.01.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf die österreichischen Aufnahmegesuche in den Fällen aller drei Beschwerdeführer auf Italien übergegangen sei.
  2. Mit Stellungnahme vom 23.03.2022 legten die Beschwerdeführer dar, dass die BF3 an einer fortgeschrittenen Rheuma Arthritis leide und ausgeprägte Gehbehinderungen habe. Sie habe Prothesen rechtes Knie und Hüfte beidseits. Weiterhin seien bei ihr Osteoporose, Skoliose, Polygelenksathrose, arterielle Hypertonie, Schlafstörungen und Angststörung diagnostiziert. Wie aus den der Stellungnahme beigefügten Arztbriefen zu entnehmen sei, benötige sie eine Dauertherapie und eine Person für die Betreuung. Bei der BF2 bestünde ein Verdacht auf eine Schilddrüsenerkrankung und leide sie unter Schluckbeschwerden. Aktuell habe sie eine Verletzung am rechten Knie nach einem Sturz und Gehbeschwerden. Der BF1 leide an Panikattacken, Schlafstörungen, Angstzuständen, Stiatusis Hepatitis, Schwindelattacken, arterieller Hypertonie, chronischer Lumbalgie, Adipositas und Hypertriglyceridämie. Besonders aufgrund der Schwere der Rheuma-Erkrankung der BF3 sowie der weiteren körperlichen und psychischen Erkrankungen aller, die auf die Hilfe und Unterstützung durch den in Österreich lebenden Bruder des BF1 angewiesen seien, würde eine Außerlandesbringung eine unmenschliche Behandlung an sich und einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben aller Beschwerdeführer darstellen. Zwischen den Beschwerdeführern und dem in Österreich lebenden Bruder des BF1 bestünde nämlich ein Abhängigkeitsverhältnis wegen der bestehenden körperlichen und psychischen Krankheiten aller Beschwerdeführer. Die intensive familiäre Bindung, die sich durch das Abhängigkeitsverhältnis noch verstärke, lasse ihr schützenswertes Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber Interessen an einer Außerlandesbringung nach Italien überwiegen. In der Anordnung der Außerlandesbringung der Familienmitglieder wäre eine Verletzung von Artikel 8 EMRK zu erachten. Der Stellungnahme ist ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bezüglich der Beschwerdeführer angeschlossen.
  3. Am 24.03.2022 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur beabsichtigten Ausweisung nach Italien einvernommen.
  4. Der BF3 wurde zu ihrer beabsichtigten Ausweisung nach Italien mit Note des BFA ein Fragenkatalog übermittelt und im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte die BF3 Gebrauch.
  5. Anfang April 2022 erfolgte eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren bezüglich der Beschwerdeführer, wobei von der Gutachterin, Dr. XXXX , MSc, - die vorgelegten medizinischen Befunde interpretierend - ausgeführt wurde, dass eine Überstellung der Familie möglich sei, wenn bezüglich der BF3 die Medikamente – insbesondere die rheumaspezifischen Medikamente Arava, Doloquine, Actemra sowie die Infusionen mit Risendronate - gewährleistet seien und die Kosten der Medikamente die Behandlung nicht in Frage stellen würden, diese also im Zielland bereitgestellt werden könnten. Auch bezüglich der BF2 sei eine Überstellung vertretbar, wenn eine adäquate Behandlung im Zielland gewährleistet sei - sprich auch ein ungehinderter Zugang zum Gesundheitssystem bestünde. Eine Begleitung durch medizinisches Fachpersonal bzw. durch einen Arzt sei aus derzeitiger Sicht – nach Durchführung einer Blutdruckkontrolle beim BF1 - nicht erforderlich. Ansonsten seien – abgesehen von der Empfehlung zu einer schonenden Reise und Einhaltung der nötigen Pausen aufgrund der körperlichen Beeinträchtigng der BF3 – aus ärztlicher Sicht keine weiteren Aspekte bezüglich der BF3 zu beachten. Was die BF2 betreffe, so sollte aus ärztlicher Sicht eine Ablärung der Autoimmunkrankheit abgewartet werden. Eine Schilddrüsen-Szinitgraphie bzw. eine spezifische Behandlung an einer Spezialabteilung für Autoimmunkrankheiten bzw. bei einem Hormonspezialisten werde dringend geraten.
  6. Anfang April 2022 erfolgte eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren bezüglich der Beschwerdeführer, wobei von der Gutachterin, Dr. römisch 40 , MSc, - die vorgelegten medizinischen Befunde interpretierend - ausgeführt wurde, dass eine Überstellung der Familie möglich sei, wenn bezüglich der BF3 die Medikamente – insbesondere die rheumaspezifischen Medikamente Arava, Doloquine, Actemra sowie die Infusionen mit Risendronate - gewährleistet seien und die Kosten der Medikamente die Behandlung nicht in Frage stellen würden, diese also im Zielland bereitgestellt werden könnten. Auch bezüglich der BF2 sei eine Überstellung vertretbar, wenn eine adäquate Behandlung im Zielland gewährleistet sei - sprich auch ein ungehinderter Zugang zum Gesundheitssystem bestünde. Eine Begleitung durch medizinisches Fachpersonal bzw. durch einen Arzt sei aus derzeitiger Sicht – nach Durchführung einer Blutdruckkontrolle beim BF1 - nicht erforderlich. Ansonsten seien – abgesehen von der Empfehlung zu einer schonenden Reise und Einhaltung der nötigen Pausen aufgrund der körperlichen Beeinträchtigng der BF3 – aus ärztlicher Sicht keine weiteren Aspekte bezüglich der BF3 zu beachten. Was die BF2 betreffe, so sollte aus ärztlicher Sicht eine Ablärung der Autoimmunkrankheit abgewartet werden. Eine Schilddrüsen-Szinitgraphie bzw. eine spezifische Behandlung an einer Spezialabteilung für Autoimmunkrankheiten bzw. bei einem Hormonspezialisten werde dringend geraten.
  7. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2022 wurden die Anträge aller drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Art. 12Abs. 2 i

Vm Art. 22 Abs. 7 (betreffend Erstbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführerin) bzw.

Art. 11i

Vm Art. 22 Abs. 7 (betreffend Zweitbeschwerdeführerin) Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.10. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2022 wurden die Anträge aller drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Artikel 12

, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, (betreffend Erstbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführerin) bzw.

Artikel 11

, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, (betreffend Zweitbeschwerdeführerin) Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.

  1. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.05.2022 fristgerecht Beschwerde an das BVwG.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2022 wurde der Beschwerde

§ 21Abs.

3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz wurden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. 12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2022 wurde der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz wurden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.

  1. Nach Zulassung der Verfahren wurden der BF1 und die BF2 am 18.01.2023 und die BF3 am 20.01.2023 vor dem BFA niederschriftlich von dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der BF1 im Wesentlichen dar, dass er bei einer libanesischen Einheit zur Verteidigung des Libanon gewesen sei. Im Libanon gebe es keine Regierung, kein Wasser, keinen Strom und keine ärztliche Behandlung. Diese Einheit kämpfe für diese Anliegen. Die Situation sei immer noch sehr schlecht. Er sei von 1983 bis 1991 Mitglied, aber seit 1991 als Barkeeper berufstätig gewesen. 1984 hätten sie in Beirut gegen Amal - eine schiitische Organisation - gekämpft. Die letzten fünf Jahre sei er „stark“ gegen die Hisbollah gewesen. Diese hätten gewusst, wer er sei und welche Rolle er gehabt habe. Einmal sei er in Beirut gewesen und habe eine Verkehrsstrafe bezahlen wollen. Dann sei plötzlich ein Fahrzeug neben ihm gestanden und ein bewaffneter Mann sei ausgestiegen. Dieser habe eine Pistole in der Hand gehabt, ihm in den Fuß geschossen und gesagt: „Heute dein Fuß und das nächste Mal dein Kopf“. Die Kugel habe sein Bein durchdrungen und der Knochen sei gebrochen. Zudem hätte er telefonische Bedrohungen erhalten und sei auch seine Tochter krank. Diese leide an einer Muskelerkrankung. Er sei dann psychisch krank geworden, weil ihn so viel im Kopf beschäftige. Die letzten vier Monate im Libanon habe seine Tochter wegen der Unruhe im Staat keine medizinische Behandlung mehr erhalten. Die BF2 erklärte, dass sie auch seit zehn Jahren Mitglied der „Lebanese Forces Party“, wie ihr Ehegatte, sei. Sie hätte sich in der Sozialhilfe betätigt. Wenn jemand nicht kochen habe können, dann hätte sie geholfen. An Kampfhandlungen habe sie nicht teilgenommen. Befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates gab die BF2 zu Protokoll, dass die Gründe ihr Ehegatte erzählt habe. Dieser habe Probleme mit der Hisbollah und sie würde sich auf diese Gründe beziehen. Auch die gesundheitliche Situation ihrer Tochter sei ein weiterer Grund. Die BF3 gab wiederum, befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates, zu Protokoll, dass ihr Vater in Gefahr sei und von Hisbollah bedroht werde. Des Weiteren sei ihre Gesundheitssituation und ihre gefährliche Krankheit der Grund. Wenn sie keine Medikamente bekommen würde, dann könne sie daran ersticken. Auch habe sie vor ein paar Tagen die Nachricht erhalten, dass eine Bekannte daran verstorben sei. Im Libanon gebe es kein Leben mehr, keinen Strom und kein Wasser. Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machten der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung. Im Zuge der Einvernahme legten der BF1 und die BF2 - jeweils - einen Ausweis der politischen Partei Forces Libanaises (nachfolgend: FL) vor.
  2. Im Zuge der Stellungnahme vom 02.02.2023 legten die Beschwerdeführer im Wege ihrer gewillkürten Vertretung dar, dass der BF1 bezüglich seiner Reaktivierung um die Zeit der Freilassung des Anführers der FL klarstellen wolle, dass sich dies 2005 und nicht wie in der Einvernahme protokolliert 2002 abgespielt habe. Die zweite Richtigstellung betreffe die Ausschreitungen am 14.10.
  3. Hier seien sechs Mitglieder auf Seiten der Hisbollah verstorben, nicht wie in der Einvernahme protokolliert auf Seiten der FL. Diesbezüglich sei - im Hinblick auf mögliche - wie die zuvor erwähnten - Unklarheiten auf die ungewöhnliche Art der Übersetzung hinzuweisen. Einerseits habe sich der Dolmetscher während der Einvernahme mit dem BF1 - offenbar aufgrund gesundheitlicher Probleme kontinuierlich an den Kopf gegriffen, zurückgelehnt und gestöhnt. Diese Situation habe den BF1 verunsichert, welcher duch seine diagnostizierten psychischen Beschwerden ohnehin nicht leicht mit der Drucksituation umgehen könne, über traumatische Erlebnisse zu berichten. Die geplante Einvernahme der BF3 sei dann auf Bitte des Dolmetschers verschoben worden, was für die schwierigen Umstände der Einvernahme spreche. Andererseits habe der Dolmetscher regelmäßig in allen drei Einvernahmen mit den Beschwerdeführern in arabischer Sprache diskutiert, was für den Leiter der Amtshandlung sowie den Vertreter der Beschwerdeführer nicht verständlich und somit nicht nachvollziehbar gewesen sei. Dies sei vom Leiter der Amtshandlung auch mehrmals unterbunden worden. In der verschobenen dritten Einvernahme hätten sie dann eine Arabisch sprechende Vertrauensperson mitgenommen, die die Ungereimtheiten bestätigen habe können. Der gewillkürten Vertretung habe die Vertrauensperson diesbezüglich berichtet, der Dolmetscher habe zu ihr gemeint, er wäre Palästinenser. Der BF1 habe sich bemüht die Umstände möglichst klar zu formulieren. Mit Blick auf die Umstände der Einvernahme und seine psychische Gesundheitssituation sei dies auch bei der Bewertung der Aussagen zu würdigen. Ferner wurde das bisherige Vorbringen des BF1 teilweise wiederholt und auszugsweise zur Untermauerung des Vorbringens auf historische Länderinformationen bzw. diesbezügliche Links zur LF und Hisbollah (AS 606 – 610 im Akt 2272771-1) verwiesen. Abschließend wurden noch auszugsweise Länderinformationen bzw. diesbezügliche Links zur medizinischen Versorgung, Grundversorgung und zur wirtschaftlichen Situation zitiert (AS 610 f im Akt 2272771-1).
  4. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2023 wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Libanon

§ 46FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte III.

bis V.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). 15. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2023 wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Libanon

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Dem ausreisekausalen Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich der Gewährung von Asyl wurde - abgesehen vom Verlassen des Libanons zwecks medizinischer Behandlung der BF3 - im Rahmen der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit versagt. In der rechtlichen Beurteilung wurde jeweils begründend dargelegt, warum der von den Antragstellern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt wurde, weshalb

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in den Libanon

§ 46FPG zulässig sei.

Ferner wurde erläutert, weshalb

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe.In der rechtlichen Beurteilung wurde jeweils begründend dargelegt, warum der von den Antragstellern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in den Libanon

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe. 16. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2023 wurde den Beschwerdeführern

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.16. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2023 wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  1. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die oa. Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht mit einem gemeinsamen Schriftsatz vom 18.05.2023 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 17.
  3. Im Rahmen des Schriftsatzes wurde zunächst beantragt, - eine mündliche Verhandlung durchzuführen;17.
  4. Im Rahmen des Schriftsatzes wurde zunächst beantragt, , - eine mündliche Verhandlung durchzuführen; - den Beschwerdeführern den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; - hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren; - hilfsweise die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären - hilfsweise die hier angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an das BFA zurückzuverweisen; - die Befangenheit des entscheidenden Organwalters festzustellen; - ein medizinisches Gutachten bezüglich der Schusswunde des BF1 durchzuführen. 17.
  5. In der Folge wurde - nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs - erstmals dargelegt, dass bei der BF2 und der BF3 erschwerend hinzukomme, dass ihnen als nichtmuslimische Frauen und Angehörige eines Oppositionellen die unzumutbare Beschneidung ihrer Rechte drohe sowie im Fall von etwaigen Vergeltungsakten wider den BF1, sie auch einem entsprechend hohen Risiko von Folter und, spezifisch sexueller, Gewalt ausgesetzt seien. 17.
  6. Was die Befangenheit des Organwalters betreffe, so habe dieser verschiedene Beweismittel des BF1 und der BF3 (insbesondere medizinische Unterlagen, eine Todesanzeige sowie die augenscheinliche Schussverletzung des BF1) nicht in den Akt nehmen wollen und habe diese in späterer Folge auch nicht gewürdigt. Er habe den Beschwerdeführern bereits zu Beginn der Einvernahme Lügen vorgeworfen und sie während deren Vorbringen regelmäßig unterbrochen. Er habe die Einvernahme mit einem gesundheitlich beeinträchtigten und verfahrenswidrig handelnden Dolmetscher geführt. Außerdem habe er die Vertrauensperson zunächst nicht zur Einvernahme zugelassen und diese erst nach hitziger Diskussion teilnehmen lassen. Er habe gravierendes Unwissen bezüglich des Umgangs mit psychischen Erkrankungen und Vorurteile bezüglich der erkrankten Menschen mit Angewiesenheit auf Unterstützung gezeigt. Er habe Suggestivfragen an die Beschwerdeführer gestellt und deren Angaben regelmäßig unterbrochen, da er diese für unwichtig gehalten habe. Der Referent habe wiederholt willkürlich in schädlicher Weise gegenüber den Beschwerdeführern und deren Verfahren gehandelt, womit wohlbegründete Zweifel an der vollen Unbefangenheit bestünden. Dennoch habe der Organwalter eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu Lasten der Beschwerdeführer getroffen. 17.
  7. In der Folge wurde moniert, dass die Einvernahme durch mangelhafte Verfahrensführung nicht darauf hingewirkt habe, dass alle erheblichen Angaben gemacht oder vervollständigt worden seien. Der Organwalter habe diesbezüglich ein Desinteresse an der Fluchtgeschichte an den Tag gelegt und die Beschwerdeführer immer wieder unterbrochen, um zu betonen, dass er der Länderexperte wäre und die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Umstände nicht erheblich für die Fluchtgeschichte seien. Dieses Verhalten habe die Beschwerdeführer sichtlich verunsichert und habe das Vorbringen der Fluchtgeschichte in zeitlicher Reihenfolge mittels verschiedener zusammenhangloser Vorhalte und Suggestivfragen verhindert. Der Dolmetscher habe sich den Beschwerdeführern als Angehöriger der muslimischen Palästinenser erkenntlich gemacht, was zu einer sofortigen Einschüchterung der Beschwerdeführer geführt habe. Zudem habe der Dolmetscher die Beschwerdeführer in Diskussionen über die gemachten Angaben verwickelt, da er, wie auch von der Arabisch sprechenden Vertrauensperson bestätigt, laut eigenen Angaben die Situation im Libanon „anders“ wahrnehmen würde. Diesbezüglich wäre hervorzuheben, dass die Hisbollah und die Separatisten in Palästina auf derselben Seite kämpfen würden und die Hisbollah die Bevölkerung in Palästina gegen Israel unterstütze und viele Menschen dort ein anderes Bild von der Hisbollah hätten als ein christlicher Libanese, welcher im Konflikt mit dieser stehe. Ein Dolmetscher durch einen Angehörigen der Verfolgergruppe sei nicht zur Ermittlung des Fluchtvorbringens geeignet und verletze das Recht auf Parteiengehör. Im Anschluss wurden jeweils nähere Ausführungen zur vermeintlichen Mangelhaftigkeit der Einvernahme des BF1, der BF2 und der BF3 getroffen (AS 709 - 719 im Akt 2272771-1). 17.
  8. Das BFA habe die augenscheinliche Schussverletzung nicht in die Beweiswürdigung einbezogen. Damit sei die Ermittlung des relevanten Sachverhalts mit einem Verfahrensfehler behaftet. 17.
  9. Am 02.02.2023 habe die gewillkürte Rechtsvertretung eine Stellungnahme bei der belangten Behörde eingebracht, in der auf die mangelhafte Stellungnahme und Erläuterungen von Unklarheiten eingegangen worden sei. Das BFA habe die Stellungnahme und ihre Argumente bzw. Beweismittel in der Beweiswürdigung nicht behandelt. Die Mängel der Einvernahme seien nicht erwähnt worden, insbesondere die Ausnahmesituation eines Dolmetschers aus Palästina, welcher mit dem christlichen Libanesen in der Einvernahme diskutiere, was der Organwalter auch in der Einvernahme mehrmals unterbrechen habe müssen. Erwähnt sei dabei insbesondere die Konfliktsituation zwischen den Palästinensern und den christlichen Libanesen. Ebenfalls sei auf die Ungereimtheiten der Übersetzung nicht eingegangen worden. In der Gesamtschau müsse hier auch der Abbruch der Einvernahme erwähnt werden, auf welchen in der Stellungnahme eingegangen worden sei und den die Beweiswürdigung nicht behandelt habe. Der Dolmetscher sei während der hitzigen Diskussionen mit dem BF1 immer kränklicher geworden, habe sich ständig auf den Kopf gegriffen, nach hinten gelehnt und dabei gestöhnt, worauf der Organwalter in der Pause gemeint habe, dieser hätte Probleme mit dem Herz. Diese für einen diagnostiziert traumatisierten und psychisch kranken Asylwerber verunsichernde und damit unzumutbare Situation der Einvernahme sei ebenfalls nicht behandelt worden. Die unzumutbare Situation sei durch den Organwalter mit Suggestivfragen (siehe Protokollierung im Anhang) sowie verwirrende Zeitsprünge und mangelhafte Vorhalte verschlimmert worden, weswegen in der Stellungnahme die Geschehnisse und ihre Schlüssigkeit in zeitlicher Reihenfolge hervorgehoben worden seien. Dabei sei auf die Umstände der Fluchtgeschichte eingegangen worden. Die belangte Behörde habe die Stellungnahme und ihr Beweisvorbringen nicht in die Beweiswürdigung einbezogen. Damit sei die Ermittlung des relevanten Sachverhalts mit einem weiteren Verfahrensfehler behaftet. 17.
  10. Unter auszugsweiser Zitierung der vom BFA herangezogenen Länderinformationsquellen wurde ferner moniert, dass die Behörde die Plausibilität der politischen Aktivitäten im Libanon, des Angriffs auf den BF1 und der gewalttätigen Auseinandersetzung im Oktober 2021 nicht in Bezug zu den bekannten Länderfeststellungen gesetzt habe. Ebenso wenig habe das BFA das Vorbringen des BF1 mit den historischen Tatsachen über die LF in Beziehung gesetzt. Es handle sich somit um eine mangelhafte, da unvollständige, Beweiswürdigung. Ferner wurde unter auszugsweiser Zitierung der vom BFA herangezogenen Länderinformationsquellen ausgeführt, dass sich das BFA weder mit der schweren Erkrankung der BF3 in Zusammenhang mit der Versorgungskrise im Libanon noch mit der allgemeinen humanitären Lage auseinandergesetzt habe. Dabei handle es sich um einen schweren Verstoß gegen das Non-Refoulement Gebot. 17.
  11. Ferner wurde ausgeführt, dass die vorliegenden Berichte keine spezifischen Informationen zur Rolle der LF, insbesondere zu den aktiven Zeiten des BF1, geben würden. Zudem bedürfe es spezifischer Informationen zur Situation und Bedrohung der christlichen Maroniten außerhalb deren Herkunftsgebiete und zur Machtausdehnung der Hisbollah. Außerdem bedürfe es Informationen über die Versorgungslage in diesem Krisengebiet, insbesondere im Hinblick auf die spezielle Krankheit der Tochter. In diesem Zusammenhang wurde auszugsweise zur Untermauerung des Vorbringens auf (historische) Länderinformationen bzw. diesbezügliche Links zum Bürgerkrieg im Libanon und zur Zedernrevolution sowie zur LF und zu den Aktivitäten der Hisbollah verwiesen. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Lage im Herkunftsstaat mit spezifischem Blick auf die Situation des BF1 auseinandergesetzt. Die Länderberichte würden keine Informationen zur spezifischen Bedrohungssituation von schwer erkrankten Menschen enthalten. Zudem keine Information zur Krankheit der BF3 und deren Behandlungsmöglichkeiten. Die Behörde habe die notwendigen Informationen zu Behandlungsmöglichkeiten der BF3, etwaige freie Kapazitäten sowie den Einfluss der Hisbollah nicht ermittelt. Darüber hinaus wurde auszugsweise zur Untermauerung des Vorbringens auf Länderinformationen bzw. diesbezügliche Links zur humanitären Krise im Libanon und zu frauenspezifischer Gewalt verwiesen. Das BFA habe sich nicht mit der spezifischen Bedrohungssituation der besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführerinnen in Zusammenhang mit frauenspezifischer Gewalt auseinandergesetzt. Dabei handle es sich ebenfalls um einen schweren Verstoß gegen das Non-Refoulement Gebot. 17.
  12. In der Folge wurden Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden getroffen. 17.
  13. Das BFA erkenne aufgrund der fehlenden Gewissheit nicht die Glaubhaftmachung der vorgebrachten Bedrohung. Damit unterstelle sie dem Begriff der Glaubhaftmachung einen rechtswidrigen Inhalt. Die Behörde erkenne aufgrund der unangemessenen Einschätzung nicht das Ausmaß der Gefahr. Damit unterstelle sie sowohl dem Terminus der begründeten Furcht vor Verfolgung als auch dem Terminus der realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention garantierten Menschenrechte einen rechtswidrigen Inhalt. 17.
  14. Das BFA erkenne aufgrund der fehlenden Gewissheit nicht die Glaubhaftmachung der vorgebrachten Bedrohung. Damit unterstelle sie dem Begriff der Glaubhaftmachung einen rechtswidrigen Inhalt. Die Behörde erkenne aufgrund der unangemessenen Einschätzung nicht das Ausmaß der Gefahr. Damit unterstelle sie sowohl dem Terminus der begründeten Furcht vor Verfolgung als auch dem Terminus der realen Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention garantierten Menschenrechte einen rechtswidrigen Inhalt.
  15. Mit Schreiben vom 21.06.2023 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Demnach sei eine amtsärztliche Untersuchung zur Dokumentation von Misshandlung und Folter nach dem Istanbulprotokoll vorgenommen worden, um die Schussverletzung und im Zuge dessen den Angriff auf den BF1 zu bestätigen. Diese sei am 05.06.2023 erfolgt, der Befundbericht liege nun vor. Zunächst werde durch die körperliche Untersuchung bestätigt, dass die Narben auf eine mehrere Jahre zurückliegende Schussverletzung hinweisen würden. Die erkennbaren Verletzungsspuren seien mit den geschilderten Begebenheiten in Übereinstimmung. Zudem sei in Zusammenschau mit dem psychologischen Befund über eine posttraumatische Belastungsstörung und rezidivierende depressive Störung die geschehene Misshandlung bzw. Folter gut nachvollziehbar. Insgesamt bekräftige die ärztliche Untersuchung zusätzlich zum eingebrachten Vorbringen die asylrelevante Fluchtgeschichte des BF
  16. Abschließend wurde auszugsweise auf einen Bericht des Alma Research and Education Center zu den Aktivitäten der Sicherheitskräfte der Hisbollah verwiesen, welcher dem Vorbringen des BF1 entspreche. Dem Schreiben sind ein ärztlicher Befundbericht und eine psychotherapeutische Stellungnahme bezüglich des BF1, medizinische Unterlagen bezüglich der BF3 und das in der Beschwerde erwähnte Gedächtnisprotokoll angeschlossen.
  17. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts an die Beschwerdeführer langte die ursprünglich unvollständig übermittelte Beschwerde samt Anhängen am 27.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht vollständig ein.
  18. Mit Note vom 23.11.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, zu den in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängeln (insbesondere zur Befangenheit des Verwaltungsorgans, zur mangelhaften Einvernahme sowie zum vorgelegten Gedächtnisprotokoll über die Einvernahmen am 18.01.2023 und 20.01.2023) eine Stellungnahme abzugeben. Der Aufforderung wurde mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 04.12.2023 entsprochen.
  19. Mit Stellungnahme vom 05.12.2023 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer gewillkürten Vertretung weitere Unterlagen zur Bescheinigung ihres Gesundheitszustandes bzw. ihrer Integration in Vorlage.
  20. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 02.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte des Weiteren das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Libanon (Gesamtaktualisierung am 01.03.2023) und stellte dem BF1, der BF2 und der BF3 eine Stellungnahme hierzu bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung frei. Ferner wurden der BF1 und die BF2 sowie die BF3 aufgefordert bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung eine Stellungnahme zu ihrem Privat- und Familienleben abzugeben sowie sämtliche Unterlagen hinsichtlich ihrer Integration in Vorlage zu bringen.
  21. Am 27.12.2023 langte im Wege der gewillkürten Rechtsvertretung eine Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den mit Note vom 11.12.2023 übermittelten Länderinformationsquellen ein. Unter Wiederholung des bisherigen Fluchtvorbringens wurden hierbei einerseits die übermittelten Länderinformationsquellen zu den Aktivitäten der Hisbollah, zur Sicherheitslage, zur Grundversorgung und zur medizinischen Versorgung zur Untermauerung des Vorbringens zitiert. Andererseits wurde zur Untermauerung des Vorbringens auszugsweise auf weitere Länderinformationsquellen zur Sicherheitslage, zur wirtschaftlichen Lage, zur Gesundheitsversorung und zur Menschenrechtslage verwiesen.
  22. Am 02.01.2024 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher die Beschwerdeführer, die mit einem Vertreter der gewillkürten Rechtsvertretung erschienen, teilnahmen. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der jeweiligen Beschwerde. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der aktuellen Länderberichte zur Situation im Libanon (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Libanon (Gesamtaktualisierung am 01.03.2023) und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Libanon zur Sicherheitslage im Libanon angesichts des Gaza-Kriegs vom 27.12.2023) sowie ergänzende Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführerin als Parteien.
  23. In einer Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 04.01.2024 wurde im Wege der gewillkürten Rechtsvertretung unter auszugsweiser Zitierung der Rechtsprechung des VwGH und des EGMR ausgeführt, dass die Erstbefragung fünf Tage nach der Kampfhandlung erfolgt sei, aufgrund welcher der BF1 mit seiner Familie geflohen sei. Was die Einvernahme Mitte Jänner 2023 betrifft, so habe der Referent - auch im Protokoll nachsehbar - das Thema gewechselt und keine weiteren Fragen zur fluchtauslösenden Kampfhandlung gestellt. Hintergrund dieses Vorgehens, der Referent habe dem BF1 vorgeworfen, dass er einen Asylausschlussgrund erfülle, wenn er mehr darüber vorbringe. Dies sei auch in der Beschwerde so vorgebracht worden, wobei sich der Referent sich zu diesem Vorwurf in seiner Stellungnahme nicht geäußert habe. Im Übrigen seien bereits ärztliche Befunde sowohl im Hinblick auf die Traumatisierung als auch die Folterspuren auf dem Bein des BF1 vorgelegt worden. In der Verhandlung vom 02.01.2024 sei der BF1 nun in der Lage gewesen, seine traumatisierenden Erlebnisse schlüssig und substantiiert vorzubringen. Der BF1 habe seit seiner Jugend aus politischer Überzeugung Widerstand gegen die terroristische Hisbollah geleistet und dafür Gewalt und Bedrohungen erfahren. Er habe nach Jahren der Gewalterfahrungen und Traumatisierung mit seiner Familie um internationalen Schutz in Österreich angesucht.
  24. Hinsichtlich des Verfahrenshergangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Verfahrensbestimmungen 1.
  26. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 1.4. Familienverfahren § 34 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 lautet: „

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Asylwerber„
(1)Stellt ein Familienangehöriger von,
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;,
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder,
  3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn,
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und,
  5. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:,
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;,
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;,
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“

§ 2Absatz 1 Z 22 leg.

cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, wer Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 22, leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, wer Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren zwischen dem BF1 und der BF2 vor.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes und der am 02.01.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakte, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.
  2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
  3. Zu den Personen der Beschwerdeführer und deren Fluchtgründen: Die Beschwerdeführer sind libanesische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber an und sind der syrisch-maronitischen Kirche von Antiochien zugehörig. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Der BF1 trägt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Die BF2 trägt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Die BF3 trägt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Bei der BF3 handelt es sich um die erwachsene Tochter des BF1 und der BF2.Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Der BF1 trägt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Die BF2 trägt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Die BF3 trägt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Bei der BF3 handelt es sich um die erwachsene Tochter des BF1 und der BF
  4. Die Beschwerdeführer gehörten im Libanon der FL als (einfache) Mitglieder an. Der BF1 nahm an politischen Versammlungen und Konferenzen der Partei, zuletzt im Oktober 2021, teil. Die BF2 und die BF3 engagierten sich nicht aktiv für die FL. Der Erstbeschwerdeführer beteiligte sich etwa ab Mitte der 1980er-Jahre bis zum Ende des libanesischen Bürgerkrieges 1990/91 in Beirut bei den libanesischen Streitkräften am Kampf wider die Amal-Bewegung. Beschimpfungen, Schikanen oder mangelnde Wertschätzung der Beschwerdeführer durch Angehörige libanesischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung, etwa während der Schulzeit oder bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder bei Straßenkontrollen, aufgrund der Zugehörigkeit zur syrisch-maronitischen Kirche von Antiochien sind glaubhaft. Die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin wurden auf dem Weg in ein US-Krankenhaus im Zuge einer Straßensperre vor der Ausreise einmal einer Kontrolle unterzogen und an der Weiterfahrt gehindert. Weitere Konsequenzen gab es nicht und sind auch weder gegenwärtig noch für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat zu erwarten. Eine Schussverletzung an einem Bein des Erstbeschwerdeführers wird nicht in Abrede gestellt. Die Identität oder das Motiv der Täter waren indes nicht feststellbar. Die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Schilderungen, wonach der BF1 und seine Familie von Mitgliedern oder Anhängern der Hisbollah aufgrund der Zugehörigkeit zur FL und zur syrisch-maronitischen Kirche von Antiochien bedroht und verfolgt worden seien, in diesem Zusammenhang auch regelmäßig Drohungen wider den BF1 ausgesprochen worden seien und vor einigen Jahren ein Schussattentat auf den BF1 verübt worden sei, werden der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer mehrere Jahre vor seiner Ausreise von Mitgliedern bzw. Anhängern der Hisbollah während eines Aufenthalts in Beirut bedroht und von seinen Widersachern am Bein angeschossen wurde. Die BF2 und die BF3 haben ihre Verfolgungsgründe im Wesentlichen auf das ausreisekausale Vorbringen des Erstbeschwerdeführers gestützt. Für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin wurden – abgesehen von der Thematisierung der Situation von Frauen im Libanon – keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland droht den beiden Beschwerdeführerinnen keine Zwangsheirat. Ebenso wenig sind sie im Fall einer Rückkehr in den Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt betroffen. Die Beschwerdeführer haben den Libanon aus wirtschaftlichen bzw. privaten Gründen, insbesondere aufgrund der gesundheitlichen Situation der Drittbeschwerdeführerin und der Hoffnung auf eine bessere Behandlung ihrer Leiden in Europa, verlassen und reisten nach Österreich respektive stellten hier einen Antrag auf internationalen Schutz, um vor allem der Drittbeschwerdeführerin ein besseres gesundheitliches Leben zu ermöglichen. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. deren Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in den Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte. Beim Erstbeschwerdeführer wurden eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere depressive Störung, eine generalisierte Angst-Störung, Panikattacken, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und Schwindelattacken sowie eine Fettleber diagnostiziert. Der Erstbeschwerdeführer steht aufgrund seiner Erkrankungen weiterhin regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung in Österreich. Er bedarf auch ständiger medikamentöser Behandlung. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an Problemen mit ihrer Schilddrüse und ihrem Rücken. Das Schilddrüsenleiden wird medikamentös therapiert. Bei der Drittbeschwerdeführerin wurde eine juvenile chronische rheumatoide Arthritis sowie damit zusammenhängend Osteoporose, Skoliose und Polygelenkarthrose festgestellt. Die Drittbeschwerdeführerin bedarf wegen der Schwere dieser Erkrankungen ebenfalls ständiger medikamentöser Behandlung und erhält eine Spritzentherapie. Die Beschwerdeführer sind einvernahmefähig und es ist keine Erkrankung bzw. Beeinträchtigung ihrer Gesundheit fassbar, welche die Beschwerdeführer außer Lage setzen würde, gleichlautende und detaillierte Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen. Es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die medizinische Behandlung der Beschwerdeführer, im Besonderen der Drittbeschwerdeführerin, im Libanon zur Verfügung stünde. Es kann daher bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung in den Libanon bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, insbesondere der schlechten Wirtschaftslage, im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sichergestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, insbesondere jener der BF3, bei einer Rückkehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht verschlechtert und ausreichende medizinische Versorgung sowie spezielle, auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführer zugeschnittene, Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind. Die Beschwerdeführer verfügen über keine gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat. Sie werden im Fall einer Rückkehr an ihren Herkunftsort nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine angemessene medikamentöse, ärztliche und therapeutische Behandlung ihrer Erkrankungen vorfinden und sind der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankungen – jedenfalls bei Ausbleiben der notwendigen Behandlung – nicht in der Lage, ihr Auskommen durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen, zumal die Drittbeschwerdeführerin auch einer entsprechenden Unterstützung bedarf, was die Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit ihrer Eltern weiter einschränkt. Festgestellt wird sohin, dass den Beschwerdeführern im Falle ihrer Abschiebung in den Libanon aufgrund ihrer individuellen Situation im Zusammenhang mit der Sicherheits- und Versorgungslage in ihrer Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, droht. Den Beschwerdeführern steht eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung.Festgestellt wird sohin, dass den Beschwerdeführern im Falle ihrer Abschiebung in den Libanon aufgrund ihrer individuellen Situation im Zusammenhang mit der Sicherheits- und Versorgungslage in ihrer Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, droht. Den Beschwerdeführern steht eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. 2.1.
  5. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon war insbesondere festzustellen: Zur Lage im Libanon werden unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber den Beschwerdeführern offengelegten Quellen folgende - mit Note vom 11.12.2023 bzw. im Zuge der mündlichen Verhandlung am 02.01.2024 in das Verfahren eingeführte - Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt: 2.1.2.
  6. Zur aktuellen Lage im Libanon: Politische Lage Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Ta’if-Verhandlungen am
  7. September 1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 5.12.2022). Der Nationalpakt verteilt die Regierungsgewalt auf einen maronitischen christlichen Präsidenten, einen schiitischen Sprecher der Abgeordnetenkammer (Parlament) und einen sunnitischen Premierminister (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, AA 5.12.2023). Bei der im Abkommen von Ta’if vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es keine Fortschritte (AA 5.12.2022). Die libanesische Elite ist nicht bereit, ein System abzuschaffen, das ihre Macht garantiert, oder sich der Kontrolle durch ein neues, demokratischeres und rechenschaftspflichtiges Parlament zu stellen (CH 11.8.2021).Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Ta’if-Verhandlungen am
  8. September 1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 5.12.2022). Der Nationalpakt verteilt die Regierungsgewalt auf einen maronitischen christlichen Präsidenten, einen schiitischen Sprecher der Abgeordnetenkammer (Parlament) und einen sunnitischen Premierminister (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, AA 5.12.2023). Bei der im Abkommen von Ta’if vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es keine Fortschritte (AA 5.12.2022). Die libanesische Elite ist nicht bereit, ein System abzuschaffen, das ihre Macht garantiert, oder sich der Kontrolle durch ein neues, demokratischeres und rechenschaftspflichtiges Parlament zu stellen (CH 11.8.2021). Die 128 Abgeordnetensitze im Parlament werden nach einem detaillierten Schlüssel für die 18 anerkannten Religionsgemeinschaften je zur Hälfte von Christen (zwölf anerkannte christlicheKonfessionen) bzw. Muslimen (Sunniten, Schiiten, Drusen, Alawiten und Ismailiten) besetzt.Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle (AA 5.12.2023). Das komplizierte konfessionelle Proporzsystem, das Christen, Schiiten und Sunniten gleichermaßen Zugang zu Macht und Ämtern sichern soll, hat in den vergangenen Jahren zu einer vollständigen Blockade des politischen Prozesses geführt (WZ 15.1.2023). In der libanesischen Politik bestehen formelle und informelle Allianzen, allerdings häufig auch über die religiöse Kluft hinweg. Die „Allianz des
  9. März“ ist eine Koalition, deren zwei führende Parteien schiitische Muslime (Hizbollah) und Christen (Freie Patriotische Bewegung) sind, die durch eine pro-syrische Agenda vereint sind. Ihnen gegenüber steht die „Allianz des
  10. März“, eine anti-syrische Gruppe, die von sunnitischen Muslimen und christlichen Maroniten dominiert wird. Die ungewöhnliche und mangelhafte politische Struktur des Libanon ermöglicht es der Hizbollah, über die Allianz des
  11. März enorme Macht und parlamentarische Kontrolle auszuüben, ohne selbst über eine hohe Anzahl von Sitzen im Parlament zu verfügen (CH 11.8.2021). Außerdem hat die Hizbollah im Laufe der Jahre eine mehrdimensionale Strategie verfolgt, die neben ihrem Militärapparat auch mehrere politische Mittel umfasst. Neben der Bildung eines politischen Gürtels aus nicht-schiitischen Verbündeten (Christen, Alawiten, Drusen und Sunniten) gehörte auch die massive Unterwanderung der öffentlichen Verwaltung und anderer Einrichtungen wie der allgemeinen Gewerkschaft und der Verkehrsgewerkschaft dazu (USIP 8.6.2022). Zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) stellt die Hizbollah auch weiterhin eine Art Staat im Staat dar und übernimmt dort die sozialen und politischen Aufgaben (AA 5.12.2022). In der Europäischen Union wird bislang lediglich der „militärische Arm“ der Hizbollah als Terrororganisation gelistet. Diese künstliche Unterscheidung zwischen einem militärischen und dem politischen Arm, die von der Hizbollah selbst negiert wird, ist international umstritten (ELNET 5.5.2021; vgl. ST 12.5.2021). Neben Deutschland, den USA, Kanada und den Niederlanden hat auch Großbritannien die Hizbollah als Ganzes verboten. In Österreich gilt für die Hizbollah – also auch für den politischen Arm – ein Symbole-Verwendungsverbot (ST 12.5.2021).Die 128 Abgeordnetensitze im Parlament werden nach einem detaillierten Schlüssel für die 18 anerkannten Religionsgemeinschaften je zur Hälfte von Christen (zwölf anerkannte christliche, Konfessionen) bzw. Muslimen (Sunniten, Schiiten, Drusen, Alawiten und Ismailiten) besetzt., Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle (AA 5.12.2023). Das komplizierte konfessionelle Proporzsystem, das Christen, Schiiten und Sunniten gleichermaßen Zugang zu Macht und Ämtern sichern soll, hat in den vergangenen Jahren zu einer vollständigen Blockade des politischen Prozesses geführt (WZ 15.1.2023). In der libanesischen Politik bestehen formelle und informelle Allianzen, allerdings häufig auch über die religiöse Kluft hinweg. Die „Allianz des
  12. März“ ist eine Koalition, deren zwei führende Parteien schiitische Muslime (Hizbollah) und Christen (Freie Patriotische Bewegung) sind, die durch eine pro-syrische Agenda vereint sind. Ihnen gegenüber steht die „Allianz des
  13. März“, eine anti-syrische Gruppe, die von sunnitischen Muslimen und christlichen Maroniten dominiert wird. Die ungewöhnliche und mangelhafte politische Struktur des Libanon ermöglicht es der Hizbollah, über die Allianz des
  14. März enorme Macht und parlamentarische Kontrolle auszuüben, ohne selbst über eine hohe Anzahl von Sitzen im Parlament zu verfügen (CH 11.8.2021). Außerdem hat die Hizbollah im Laufe der Jahre eine mehrdimensionale Strategie verfolgt, die neben ihrem Militärapparat auch mehrere politische Mittel umfasst. Neben der Bildung eines politischen Gürtels aus nicht-schiitischen Verbündeten (Christen, Alawiten, Drusen und Sunniten) gehörte auch die massive Unterwanderung der öffentlichen Verwaltung und anderer Einrichtungen wie der allgemeinen Gewerkschaft und der Verkehrsgewerkschaft dazu (USIP 8.6.2022). Zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) stellt die Hizbollah auch weiterhin eine Art Staat im Staat dar und übernimmt dort die sozialen und politischen Aufgaben (AA 5.12.2022). In der Europäischen Union wird bislang lediglich der „militärische Arm“ der Hizbollah als Terrororganisation gelistet. Diese künstliche Unterscheidung zwischen einem militärischen und dem politischen Arm, die von der Hizbollah selbst negiert wird, ist international umstritten (ELNET 5.5.2021; vergleiche ST 12.5.2021). Neben Deutschland, den USA, Kanada und den Niederlanden hat auch Großbritannien die Hizbollah als Ganzes verboten. In Österreich gilt für die Hizbollah – also auch für den politischen Arm – ein Symbole-Verwendungsverbot (ST 12.5.2021). Die jüngsten Parlamentswahlen im Libanon fanden am 15.5.2022 statt (AA 5.12.2023). Die Wahlen waren die ersten seit einem landesweiten Aufstand im Jahr 2019 gegen eine politische Elite, die weithin als korrupt und ineffektiv gilt. Die Hizbollah und ihre verbündete Allianz gewannen 62 der 128 Sitze, und haben damit ihre Mehrheit im libanesischen Parlament verloren. Die Hizbollah behielt zwar ihre eigenen Sitze, aber die christliche Freie Patriotische Bewegung von Präsident Michel Aoun verlor an Unterstützung. Die „Lebanese Forces“, eine rivalisierende christliche Partei mit engen Beziehungen zu Saudi-Arabien, gewann 19 Sitze und damit 15 Sitze mehr als bei den letzten Wahlen im Jahr 2018 (BBC 17.5.2022). Kandidaten, die als Opposition zum Establishment gelten, haben 13 Sitze im Parlament gewonnen (OT 17.5.2022). Das zersplitterte Parlament war allerdings nicht in der Lage, einen neuen Präsidenten zu wählen, sodass nach dem Ende der Amtszeit von Michel Aoun im Oktober 2022 ein Vakuum entsteht. Michel Moawad, ein Anti-Hizbollah-Kandidat, hat in mehreren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten, aber keine Mehrheit. Die Abstimmung wird so lange fortgesetzt, bis jemand die Pattsituation durchbrechen kann. Da es keinen Präsidenten gibt, ist die Regierung von Premierminister Najib Mikati nur geschäftsführend tätig, was die anhaltende Wirtschaftskrise im Libanon noch verschärft, da die Währung einen neuen Rekordtiefstand erreicht hat (21Vote 21.2.2023). Die Hizbollah und ihr wichtigster Verbündeter, die Amal-Bewegung von Nabih Berri, setzen sich für eine ausschließliche Vertretung der schiitischen Gemeinschaft ein, indem sie alle ihrer Gemeinschaft zugewiesenen Parlamentssitze und den gesamten Quotenanteil der Schiiten in jeder Regierung kontrollieren. Im System der Machtteilung im Libanon bedeutet dies, dass sie gegen jede Entscheidung ein Veto einlegen oder jede Sitzung des Parlaments oder der Regierung für ungültig erklären können, indem sie alle schiitischen Mitglieder auffordern, nicht teilzunehmen oder dagegen zu stimmen. Letztlich kann die Partei außerdem immer noch auf Einschüchterung und direkte Aktionen zurückgreifen und ihre bewaffneten Mitglieder mobilisieren, wenn die politischen Mittel nicht ausreichen (USIP 8.6.2022). Die wachsende wirtschaftliche Not und die Frustration über das politische System lösen im ganzen Land häufig weit verbreitete Proteste und zivile Unruhen aus, bei denen konkrete finanzielle und wirtschaftliche Maßnahmen zur Eindämmung der Krise gefordert werden (REACH 6.4.2022). Mehr als 200 Menschen protestierten Ende Januar 2023 vor dem libanesischen Justizpalast gegen die Versuche, die Ermittlungen im Zusammenhang mit der tödlichen Explosion im Beiruter Hafen im Jahr 2020 zu stoppen. Richter Tarek Bitar kündigte an, dass er die Ermittlungen zu der Explosion, bei der mehr als 220 Menschen ums Leben kamen, wieder aufnehmen werde, nachdem sie aufgrund von juristischen Auseinandersetzungen und politischem Druck auf höchster Ebene 13 Monate lang ausgesetzt worden waren (Reuters 26.1.2023). Im Oktober 2021 wurden bei einer Demonstration, zu der die Schiitische Amal und Hizbollah aufgerufen hatten, um die Absetzung des Richters Bitar zu fordern, sieben Menschen getötet und Dutzende verwundet (ToI 16.10.2021). Sicherheitslage Die allgemeine Sicherheitslage ist durch die Proteste und den wirtschaftlichen Abschwung unübersichtlicher geworden (AA 12.5.2022). Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Dabei werden vereinzelt auch Schusswaffen eingesetzt (EDA 14.2.2023). Diebstähle, Schießereien und Zusammenstöße nehmen zu, da immer mehr Menschen verzweifelt versuchen, über die Runden zu kommen, was manchmal zu tödlichen Auseinandersetzungen führt. Die von den Banken eingeführten informellen Kapitalverkehrskontrollen für Einlagen haben dazu geführt, dass einige Menschen in verschiedenen Bankfilialen im ganzen Land Geiseln genommen haben, um an ihr Geld zu kommen. Die sich verschlechternde Sicherheitslage stellt eine besondere Herausforderung für die libanesischen Sicherheitskräfte dar, die ohnehin schon mit der Wirtschaftskrise zu kämpfen haben, durch die ihre Ressourcen schrumpfen und die Gehälter ihrer Mitarbeiter gekürzt werden (NL 27.9.2022). Die libanesische schiitische Miliz Hizbollah kontrolliert den Zugang zu Teilen des Libanon und operiert innerhalb des Landes relativ ungestraft (CRS 11.1.2023). Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. Die Hizbollah übernimmt zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) faktisch auch die Funktion einer Sicherheitsbehörde (AA 5.12.2023). Im Libanon präsent sind neben der Hizbollah auch andere Terrorgruppen wie die Abdallah Azzam Brigades, al-Aqsa Martyrs Brigade, Asbat al-Ansar, Hamas, an-Nusrah Front (Hay'at Tahrir ash-Sham), Palestine Liberation Front, Islamic Revolutionary Guard Corps/Qods Force, Islamic State of Iraq and ash-Sham (ISIS); PFLP-General Command; Popular Front for the Liberation of Palestine (CIA 14.2.2023). Südlibanon Viele Gebiete (Zonen) im gesamten Südlibanon gelten als Militärgelände der Hizbollah. Der Zugang zu diesen Gebieten ist untersagt. Die örtliche Zivilbevölkerung, die United Nations Interim Force in Lebanon (UNIFIL)-Truppen und sogar die libanesische Armee haben keinen Zugang zu diesen Gebieten. Einige der Gebiete befinden sich in unmittelbarer Nähe von Dörfern (Alma 16.6.2022). Entlang der Blauen Linie im Südlibanon kommt es immer wieder zu Spannungen zwischen dem Libanon und Israel. Bei den grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen beiden Seiten werfen die Libanesen Israel wiederholt vor, den libanesischen Luftraum und die Hoheitsgewässer zu verletzen. Im Oktober 2022 legten Libanon und Israel unter Vermittlung der USA nach zwei Jahren indirekter Verhandlungen ihre Seegrenze fest. Die beiden Länder befinden sich technisch gesehen immer noch im Kriegszustand und unterhalten keine diplomatischen Beziehungen, was jede Art von Kontakt zwischen libanesischen und israelischen Bürgern verbietet (AlM 23.1.2023). Am 29.8.2022 nahmen Beamte des libanesischen Generaldirektorats für Sicherheit in Bint Jbeil mehrere Männer fest, die verdächtigt wurden, ISIS-Terroristen zu sein. Ihnen wurde vorgeworfen, in den Reihen von ISIS in Syrien zu kämpfen, illegal in den Libanon einzudringen und mit Drogen und Falschgeld zu handeln (ITIC 6.9.2022). Nordlibanon Es bestehen große Spannungen in der Region, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Anwesenheit zahlreicher Flüchtlinge verschärft haben. Es sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und Grenzüberschreitungen durch Kämpfer sind häufig. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Ersal, Ra’s Baalbek und Qaa. Die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß (EDA 14.2.2023). Die Schwächung der Streitkräfte hat ihre Fähigkeit eingeschränkt, schnell auf Notsituationen zu reagieren, einschließlich Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen im Nordlibanon. Einige Gemeinden und politische Parteien in Gebieten wie Keserwane und Matn (Gouvernement Berg-Libanon), die nördlich der Hauptstadt Beirut (Gouvernement Beirut) liegen, führen lokale Maßnahmen durch, um die steigende Kriminalität zu bekämpfen, wobei die Einwohner als Wächter fungieren und abwechselnde Schichten übernehmen. Ähnliche Maßnahmen gibt es bereits in den von der schiitischen Bewegung Hizbollah kontrollierten Gebieten in den Vororten der Hauptstadt (CR 18.10.2022). Grenzgebiet zu Syrien Der Konflikt in Syrien wirkt sich auf die Sicherheitslage entlang der Grenze aus. In der Nähe der syrischen Grenze ereigneten sich in der Vergangenheit wiederholt Kämpfe zwischen extremistischen Gruppierungen und den libanesischen Streitkräften (EDA 14.2.2023). Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit nicht- verfassungsgemäßen politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Neben den in mehrere Instanzen gegliederten und strukturell dem französischen Justizwesen angeglichenen Zivilgerichten existieren in Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familienrechtlichen, bei den islamischen Religionsgemeinschaften auch die erbrechtlichen Verfahren, fallen (AA 5.12.2022). Nach der libanesischen Verfassung werden die Personenstandsgesetze von jeder einzelnen Glaubensgemeinschaft erlassen, wobei das Gewohnheitsrecht mit religiösen Grundsätzen kombiniert wird (AN 26.8.2022). Frauen werden nach wie vor durch 15 verschiedene glaubensbasierte Personenstandsgesetze diskriminiert. Zu den Diskriminierungen gehört die Ungleichbehandlung beim Zugang zu Scheidung, Sorgerecht, Erbschaft und Eigentumsrechten (HRW 12.1.2023). Im Libanon gibt es außerdem keine zivile Ehe (HRW 7.2.2023). Jede der großen Glaubensgemeinschaften hat ein anderes gesetzliches Heiratsalter (AN 26.8.2022). Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität diskriminiert, ist in Libanon nicht zu erkennen. Allgemeine kriminelle Delikte werden im Rahmen feststehender straf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtsstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet (AA 5.12.2022). Die Rechtsprechung ist

Verfassung unabhängig. Es kommt jedoch zu politischerEinflussnahme. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und politische Einflussnahme eingeschränkt. Auch die Gewaltenteilung wird in der Praxis nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zur Einflussnahme auf die Justiz (AA 5.12.2022). Diverse Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz haben die laufenden Ermittlungen in einigen hochkarätigen Strafsachen der letzten Zeit beeinträchtigt, wie z.B. die Untersuchung der Explosion im Hafen von Beirut und die Untersuchung der Rolle des Gouverneurs der libanesischen Zentralbank beim finanziellen Zusammenbruch des Landes. Diese Einmischung hat einmal mehr gezeigt, wie anfällig die libanesische Justiz für willkürliche, unzulässige oder ungerechtfertigte politische Einmischungen ist, was ihre anhaltenden Mängel und die insgesamt fehlende Unabhängigkeit des libanesischen Justizsystems widerspiegelt (ICJ 12.2022).Die Rechtsprechung ist

Verfassung unabhängig. Es kommt jedoch zu politischer, Einflussnahme. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und politische Einflussnahme eingeschränkt. Auch die Gewaltenteilung wird in der Praxis nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zur Einflussnahme auf die Justiz (AA 5.12.2022). Diverse Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz haben die laufenden Ermittlungen in einigen hochkarätigen Strafsachen der letzten Zeit beeinträchtigt, wie z.B. die Untersuchung der Explosion im Hafen von Beirut und die Untersuchung der Rolle des Gouverneurs der libanesischen Zentralbank beim finanziellen Zusammenbruch des Landes. Diese Einmischung hat einmal mehr gezeigt, wie anfällig die libanesische Justiz für willkürliche, unzulässige oder ungerechtfertigte politische Einmischungen ist, was ihre anhaltenden Mängel und die insgesamt fehlende Unabhängigkeit des libanesischen Justizsystems widerspiegelt (ICJ 12.2022). Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen undMilitärgerichten. Delikte gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige unterliegen dem Militärstrafrecht (AA 5.12.2022). Das Militärgericht ist außerdem zuständig für Fälle, in denen Zivilpersonen des Waffenbesitzes und der Wehrdienstverweigerung beschuldigt werden (USDOS 12.4.2022). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oft extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus. Militärgerichte verurteilen auch zivile Angeklagte wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen (AA 5.12.2022). Andersrum können zwar auch zivile Gerichte gegen Militärangehörige vorgehen, doch werden diese Fälle häufig vom Militärgericht verhandelt, auch wenn es sich um Anklagen handelt, die nichts mit dem offiziellen Militärdienst zu tun haben. Menschenrechtsaktivisten äußern die Befürchtung, dass solche Verfahren zu Straffreiheit führen könnten (USDOS 12.4.2022).Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen und, Militärgerichten. Delikte gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige unterliegen dem Militärstrafrecht (AA 5.12.2022). Das Militärgericht ist außerdem zuständig für Fälle, in denen Zivilpersonen des Waffenbesitzes und der Wehrdienstverweigerung beschuldigt werden (USDOS 12.4.2022). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oft extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus. Militärgerichte verurteilen auch zivile Angeklagte wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen (AA 5.12.2022). Andersrum können zwar auch zivile Gerichte gegen Militärangehörige vorgehen, doch werden diese Fälle häufig vom Militärgericht verhandelt, auch wenn es sich um Anklagen handelt, die nichts mit dem offiziellen Militärdienst zu tun haben. Menschenrechtsaktivisten äußern die Befürchtung, dass solche Verfahren zu Straffreiheit führen könnten (USDOS 12.4.2022). Verwaltung und Justiz in den palästinensischen Flüchtlingslagern sind sehr unterschiedlich, wobei die meisten Lager unter der Kontrolle gemeinsamer palästinensischer Sicherheitskräfte stehen, die mehrere Fraktionen repräsentieren. Die palästinensischen Gruppen in den Flüchtlingslagern verfügen über ein autonomes Justizsystem, das für Außenstehende meist nicht transparent ist und sich der Kontrolle des Staates entzieht. So versuchen beispielsweise lokale Volkskomitees in den Lagern, Streitigkeiten durch informelle Vermittlungsmethoden zu lösen, übergeben aber gelegentlich Personen, die schwerwiegenderer Vergehen (z. B. Mord und Terrorismus) beschuldigt werden, den staatlichen Behörden zur Verhandlung (USDOS 12.4.2022). Sicherheitsbehörden Im Libanon gibt es drei große Sicherheitsbehörden: die Internal Security Forces (ISF), die General Security (GS) und die Generaldirektion für Staatssicherheit (GDSS). Diese Behörden haben unterschiedliche, sich jedoch manchmal überschneidende Aufgaben. Die ISF stellen die größte Sicherheitskraft (ISPI 2.8.2022). Sie sind die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters), sie werden durch einen sunnitischen General geleitet (AA 5.12.2022) und unterstehen dem (ebenfalls sunnitischen) Innenminister (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 5.12.2022). Sie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Stabilität zuständig, einschließlich des Schutzes von Eigentum und Personen sowie der Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften (ISPI 2.8.2022). Die demgegenüber schiitisch geprägte GS hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne (AA 5.12.2022; vgl. ISPI 2.8.2022). Die GS untersteht ebenfalls dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Die GDSS ist die kleinste Sicherheitsbehörde (ISPI 2.8.2022). Sie ist über den Obersten Verteidigungsrat dem Premierminister unterstellt und ist für die Untersuchung von Spionage und anderen Angelegenheiten der nationalen Sicherheit zuständig. Die parlamentarische Polizeitruppe (PPF) ist dem Parlamentspräsidenten unterstellt und hat die Aufgabe, die Räumlichkeiten des Parlaments und die Residenz des Parlamentspräsidenten zu schützen. Sowohl die ISF als auch die libanesischen Streitkräfte (LAF) stellen Einheiten für die PPF bereit (USDOS 12.4.2022). Die LAF, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, dürfen aber aus Gründen der nationalen Sicherheit Verdächtige festnehmen und inhaftieren (USDOS 12.4.2022). Anders als die anderen Sicherheitsinstitutionen gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen (AA 5.12.2022).Im Libanon gibt es drei große Sicherheitsbehörden: die Internal Security Forces (ISF), die General Security (GS) und die Generaldirektion für Staatssicherheit (GDSS). Diese Behörden haben unterschiedliche, sich jedoch manchmal überschneidende Aufgaben. Die ISF stellen die größte Sicherheitskraft (ISPI 2.8.2022). Sie sind die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters), sie werden durch einen sunnitischen General geleitet (AA 5.12.2022) und unterstehen dem (ebenfalls sunnitischen) Innenminister (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 5.12.2022). Sie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Stabilität zuständig, einschließlich des Schutzes von Eigentum und Personen sowie der Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften (ISPI 2.8.2022). Die demgegenüber schiitisch geprägte GS hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne (AA 5.12.2022; vergleiche ISPI 2.8.2022). Die GS untersteht ebenfalls dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Die GDSS ist die kleinste Sicherheitsbehörde (ISPI 2.8.2022). Sie ist über den Obersten Verteidigungsrat dem Premierminister unterstellt und ist für die Untersuchung von Spionage und anderen Angelegenheiten der nationalen Sicherheit zuständig. Die parlamentarische Polizeitruppe (PPF) ist dem Parlamentspräsidenten unterstellt und hat die Aufgabe, die Räumlichkeiten des Parlaments und die Residenz des Parlamentspräsidenten zu schützen. Sowohl die ISF als auch die libanesischen Streitkräfte (LAF) stellen Einheiten für die PPF bereit (USDOS 12.4.2022). Die LAF, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, dürfen aber aus Gründen der nationalen Sicherheit Verdächtige festnehmen und inhaftieren (USDOS 12.4.2022). Anders als die anderen Sicherheitsinstitutionen gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen (AA 5.12.2022). Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht. Dass die Institutionen einer bestimmten Konfession und ihrem politischen Lager zuzuordnen sind, beeinflusst teilweise spürbar die Zusammenarbeit untereinander (AA 5.12.2022). Berichten zufolge zwingt die anhaltende wirtschaftliche, politische und soziale Krise im Libanon die Bewohner dazu, ihre Sicherheit selbst in die Hand zu nehmen, und es bilden sich Nachbarschaftswachen, die dort einspringen, wo die staatliche Sicherheit versagt hat (AlM 17.12.2022; vgl. Haaretz 29.11.2022). Die Auswirkungen der wirtschaftlichen Probleme des Landes auf die Sicherheitskräfte sind besonders besorgniserregend, da die grassierende Inflation die operativen Budgets der libanesischen Sicherheitsbehörden und die Gehälter ihrer Mitarbeiter entwertet hat. Die Moral hat sich verschlechtert, viele Mitarbeiter gehen einer Schwarzarbeit nach und eine wachsende Zahl desertiert. Die Fähigkeit des Staates, die Straßen zu kontrollieren, wird immer schwächer, vor allem in den Randgebieten, während die Kriminalitätsrate drastisch ansteigt. Immer mehr Bürger kaufen Schusswaffen auf dem Schwarzmarkt, um ihre Familien und ihr Eigentum zu schützen. Es bildet sich ein Mosaik lokaler Sicherheitsvorkehrungen, bei dem sich Gemeindepolizisten und Aktivisten politischer Parteien mit kommerziellen Anbietern und Freiwilligen aus der Bevölkerung zusammentun, um die Sicherheit in den Vierteln und Dörfern zu gewährleisten (ICG 27.1.2022). Dennoch erhalten die zivilen Behörden die Kontrolle über die Streitkräfte der Regierung und andere Sicherheitskräfte, obwohl palästinensische Sicherheits- und Milizkräfte, die Hizbollah und andere extremistische Elemente außerhalb der Leitung oder Kontrolle der Regierungsbeamten operieren. Die Sicherheitskräfte der Regierung sowie bewaffnete nichtstaatliche Akteure wie die Hizbollah setzen die Praxis der außergerichtlichen Verhaftung und Inhaftierung fort, einschließlich der Inhaftierung in Isolationshaft. NGOs berichten, dass Straflosigkeit ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, einschließlich der ISF, der LAF und der PPF, darstellt. Straflosigkeit ist auch ein Problem in Bezug auf die Handlungen bewaffneter nichtstaatlicher Akteure wie der Hizbollah. Auf Fotos und Videos wurden Personen, die der PPF angehören sollen, dabei gefilmt, wie sie während der Proteste im August 2020 mit scharfer Munition auf Demonstranten schossen (USDOS 12.4.2022).Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht. Dass die Institutionen einer bestimmten Konfession und ihrem politischen Lager zuzuordnen sind, beeinflusst teilweise spürbar die Zusammenarbeit untereinander (AA 5.12.2022). Berichten zufolge zwingt die anhaltende wirtschaftliche, politische und soziale Krise im Libanon die Bewohner dazu, ihre Sicherheit selbst in die Hand zu nehmen, und es bilden sich Nachbarschaftswachen, die dort einspringen, wo die staatliche Sicherheit versagt hat (AlM 17.12.2022; vergleiche Haaretz 29.11.2022). Die Auswirkungen der wirtschaftlichen Probleme des Landes auf die Sicherheitskräfte sind besonders besorgniserregend, da die grassierende Inflation die operativen Budgets der libanesischen Sicherheitsbehörden und die Gehälter ihrer Mitarbeiter entwertet hat. Die Moral hat sich verschlechtert, viele Mitarbeiter gehen einer Schwarzarbeit nach und eine wachsende Zahl desertiert. Die Fähigkeit des Staates, die Straßen zu kontrollieren, wird immer schwächer, vor allem in den Randgebieten, während die Kriminalitätsrate drastisch ansteigt. Immer mehr Bürger kaufen Schusswaffen auf dem Schwarzmarkt, um ihre Familien und ihr Eigentum zu schützen. Es bildet sich ein Mosaik lokaler Sicherheitsvorkehrungen, bei dem sich Gemeindepolizisten und Aktivisten politischer Parteien mit kommerziellen Anbietern und Freiwilligen aus der Bevölkerung zusammentun, um die Sicherheit in den Vierteln und Dörfern zu gewährleisten (ICG 27.1.2022). Dennoch erhalten die zivilen Behörden die Kontrolle über die Streitkräfte der Regierung und andere Sicherheitskräfte, obwohl palästinensische Sicherheits- und Milizkräfte, die Hizbollah und andere extremistische Elemente außerhalb der Leitung oder Kontrolle der Regierungsbeamten operieren. Die Sicherheitskräfte der Regierung sowie bewaffnete nichtstaatliche Akteure wie die Hizbollah setzen die Praxis der außergerichtlichen Verhaftung und Inhaftierung fort, einschließlich der Inhaftierung in Isolationshaft. NGOs berichten, dass Straflosigkeit ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, einschließlich der ISF, der LAF und der PPF, darstellt. Straflosigkeit ist auch ein Problem in Bezug auf die Handlungen bewaffneter nichtstaatlicher Akteure wie der Hizbollah. Auf Fotos und Videos wurden Personen, die der PPF angehören sollen, dabei gefilmt, wie sie während der Proteste im August 2020 mit scharfer Munition auf Demonstranten schossen (USDOS 12.4.2022). Die staatlichen Institutionen haben in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff, bspw. in den palästinensischen Flüchtlingslagern (AA 5.12.2022). Die Flüchtlingslager waren für die libanesischen Behörden bekanntermaßen tabu (T961 19.1.2023). Auch in anderen Landesteilen schränkt die Existenz nicht-staatlicher Akteure die Zugriffsmöglichkeiten der Staatsorgane ein. Dies gilt insbesondere für die südlichen Vororte Beiruts und die schiitischen Siedlungsgebiete in der Bekaa-Ebene und im Süden des Landes, in denen die Hizbollah präsent ist und Druck auf staatliche Institutionen ausübt. So sind z.B. in diesen Gebieten polizeiliche Ermittlungen oder auch die Präsenz der libanesischen Armee nur eingeschränkt möglich (AA 5.12.2022). Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet die Anwendung von Gewalt, um ein Geständnis oder Informationen über eine Straftat zu erlangen, aber die Justiz hat Foltervorwürfe nur selten untersucht oder verfolgt (USDOS 12.4.2022). Die Anwendung von Folter durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, des Militärs und der staatlichen Sicherheitskräfte hält trotz der Verabschiedung von Antifoltergesetzen und der Schaffung von institutionellen Mechanismen zur Unterbindung dieser Praxis an (FH 24.2.2022). Obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen seit langem dokumentieren, dass es immer wieder zu Folterungen und einer verfestigten Praxis von Gewalt, Demütigung und Misshandlung in der Haft kommt, haben die Behörden keine nennenswerten Schritte unternommen, um gegen diese Verstöße vorzugehen (Alkamara 15.1.2023). Die Regierung bestreitet die systematische Anwendung von Folter (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 5.12.2022), obwohl die Behörden einräumten, dass es während der Untersuchungshaft auf Polizeistationen oder in Militäreinrichtungen, wo Beamte Verdächtige ohne die Anwesenheit eines Anwalts verhörten, manchmal zu gewaltsamen Misshandlungen kam (USDOS 12.4.2022). Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Foltervorwürfen sind bisher nur in Einzelfällen bekannt geworden. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland berichtet, dass es sich laut libanesischer Regierung um „Exzesse Einzelner“ handelt, gegen die man noch stärker auf strafrechtlicher Grundlage vorgehen werde (AA 5.12.2022). Beschwerden über Folter, die von Demonstranten im Jahr 2020 eingereicht wurden, wurden von den Gerichten nicht weiterverfolgt (HRW 12.1.2023). Zwischen dem 25. und 31.1.2021 wurden 35 Personen im Zusammenhang mit Protesten in Isolationshaft genommen. Nach seiner Freilassung wies ein Festgenommener Anzeichen schwerer Schläge am ganzen Körper auf, mit erheblichen Verletzungen an Kopf, Schultern und Hals, und berichtete, dass er gefoltert oder anderweitig misshandelt worden sei (AI 29.3.2022).Das Gesetz verbietet die Anwendung von Gewalt, um ein Geständnis oder Informationen über eine Straftat zu erlangen, aber die Justiz hat Foltervorwürfe nur selten untersucht oder verfolgt (USDOS 12.4.2022). Die Anwendung von Folter durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, des Militärs und der staatlichen Sicherheitskräfte hält trotz der Verabschiedung von Antifoltergesetzen und der Schaffung von institutionellen Mechanismen zur Unterbindung dieser Praxis an (FH 24.2.2022). Obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen seit langem dokumentieren, dass es immer wieder zu Folterungen und einer verfestigten Praxis von Gewalt, Demütigung und Misshandlung in der Haft kommt, haben die Behörden keine nennenswerten Schritte unternommen, um gegen diese Verstöße vorzugehen (Alkamara 15.1.2023). Die Regierung bestreitet die systematische Anwendung von Folter (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 5.12.2022), obwohl die Behörden einräumten, dass es während der Untersuchungshaft auf Polizeistationen oder in Militäreinrichtungen, wo Beamte Verdächtige ohne die Anwesenheit eines Anwalts verhörten, manchmal zu gewaltsamen Misshandlungen kam (USDOS 12.4.2022). Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Foltervorwürfen sind bisher nur in Einzelfällen bekannt geworden. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland berichtet, dass es sich laut libanesischer Regierung um „Exzesse Einzelner“ handelt, gegen die man noch stärker auf strafrechtlicher Grundlage vorgehen werde (AA 5.12.2022). Beschwerden über Folter, die von Demonstranten im Jahr 2020 eingereicht wurden, wurden von den Gerichten nicht weiterverfolgt (HRW 12.1.2023). Zwischen dem 25. und 31.1.2021 wurden 35 Personen im Zusammenhang mit Protesten in Isolationshaft genommen. Nach seiner Freilassung wies ein Festgenommener Anzeichen schwerer Schläge am ganzen Körper auf, mit erheblichen Verletzungen an Kopf, Schultern und Hals, und berichtete, dass er gefoltert oder anderweitig misshandelt worden sei (AI 29.3.2022). Obwohl das Parlament 2017 ein Anti-Folter-Gesetz verabschiedet hat, wird die Folter durch Sicherheitskräfte fortgesetzt, die Justizbehörden ignorieren weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes, und die Rechenschaftspflicht für Foltervorwürfe bleibt schwer zu erreichen (HRW 12.1.2023). Die Untersuchungsabteilung der libanesischen Streitkräfte (LAF) leitete im Mai 2020 eine interne Untersuchung über die angebliche Folterung von Gefangenen in LAF-Gefängnissen in Sidon und Tripolis ein, nachdem es in diesen Städten zu Protesten gekommen war. Die Untersuchung wurde ausgesetzt, da keine formellen Anschuldigungen von den Opfern vorlagen und der ursprüngliche Untersuchungsrichter von seinem Posten zurücktrat (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2019 hat der libanesische Ministerrat die fünf Mitglieder des nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter ernannt, aber noch keine Mittel für den Mechanismus bereitgestellt (HRW 12.1.2023). Menschenrechtsorganisationen haben, anders als das Internationale Komitee des Roten Kreuzes, seit 2007 keinen Zutritt zu den Militärgefängnissen und zum Verhörzentrum im Verteidigungsministerium (AA 5.12.2022). NGOs und ehemalige Gefangene berichten weiterhin, dass Drogenkonsumenten, Prostituierte und LGBTI-Personen durch Beamte der Internal Security Force (ISF) - unter anderem durch Androhung längerer Haft und Preisgabe ihrer Identität gegenüber Familie oder Freunden - misshandelt wurden, insbesondere in Haftanstalten außerhalb Beiruts. Erzwungene Analuntersuchungen von Männern, die der gleichgeschlechtlichen sexuellen Aktivität verdächtigt werden, sind in den Polizeidienststellen Beiruts zwar verboten, werden aber in Tripoli und anderen Städten außerhalb der Hauptstadt weiterhin durchgeführt (USDOS 12.4.2022). Im September 2022 starb ein syrischer Flüchtling im Gewahrsam der Staatssicherheit an den Folgen von Folter. Mehrere Beamte wurden verhaftet und stehen vor Militärgerichten, denen es an Unabhängigkeit mangelt (HRW 12.1.2023). Das Access Center for Human Rights (ACHR) berichtete über Fälle von Folter, ungerechten Gerichtsverfahren und „unmenschlichen“ Bedingungen während der Inhaftierung von syrischen Flüchtlingen durch die libanesischen Behörden (OT 14.3.2022; vgl. AI 23.3.2021).Obwohl das Parlament 2017 ein Anti-Folter-Gesetz verabschiedet hat, wird die Folter durch Sicherheitskräfte fortgesetzt, die Justizbehörden ignorieren weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes, und die Rechenschaftspflicht für Foltervorwürfe bleibt schwer zu erreichen (HRW 12.1.2023). Die Untersuchungsabteilung der libanesischen Streitkräfte (LAF) leitete im Mai 2020 eine interne Untersuchung über die angebliche Folterung von Gefangenen in LAF-Gefängnissen in Sidon und Tripolis ein, nachdem es in diesen Städten zu Protesten gekommen war. Die Untersuchung wurde ausgesetzt, da keine formellen Anschuldigungen von den Opfern vorlagen und der ursprüngliche Untersuchungsrichter von seinem Posten zurücktrat (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2019 hat der libanesische Ministerrat die fünf Mitglieder des nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter ernannt, aber noch keine Mittel für den Mechanismus bereitgestellt (HRW 12.1.2023). Menschenrechtsorganisationen haben, anders als das Internationale Komitee des Roten Kreuzes, seit 2007 keinen Zutritt zu den Militärgefängnissen und zum Verhörzentrum im Verteidigungsministerium (AA 5.12.2022). NGOs und ehemalige Gefangene berichten weiterhin, dass Drogenkonsumenten, Prostituierte und LGBTI-Personen durch Beamte der Internal Security Force (ISF) - unter anderem durch Androhung längerer Haft und Preisgabe ihrer Identität gegenüber Familie oder Freunden - misshandelt wurden, insbesondere in Haftanstalten außerhalb Beiruts. Erzwungene Analuntersuchungen von Männern, die der gleichgeschlechtlichen sexuellen Aktivität verdächtigt werden, sind in den Polizeidienststellen Beiruts zwar verboten, werden aber in Tripoli und anderen Städten außerhalb der Hauptstadt weiterhin durchgeführt (USDOS 12.4.2022). Im September 2022 starb ein syrischer Flüchtling im Gewahrsam der Staatssicherheit an den Folgen von Folter. Mehrere Beamte wurden verhaftet und stehen vor Militärgerichten, denen es an Unabhängigkeit mangelt (HRW 12.1.2023). Das Access Center for Human Rights (ACHR) berichtete über Fälle von Folter, ungerechten Gerichtsverfahren und „unmenschlichen“ Bedingungen während der Inhaftierung von syrischen Flüchtlingen durch die libanesischen Behörden (OT 14.3.2022; vergleiche AI 23.3.2021). Die LAF, die ISF und die Direktion für allgemeine Sicherheit (DGS) verfügen über neue Verhaltenskodizes, die sie mit Unterstützung des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte entwickelt und 2020 umgesetzt haben, um die Achtung und den Schutz der Menschenrechte zu fördern und Elemente der Rechenschaftspflicht einzuführen. Die Gendarmerieeinheit der ISF hat mit Unterstützung der Geberländer ein Schulungsprogramm eingeführt, das auch Menschenrechtsschulungen umfasst (USDOS 12.4.2022). Korruption Libanon leidet unter endemischer Korruption (USDOS 12.4.2022). Die politische und wirtschaftliche Elite betrachtet den Staat mehr oder weniger als Selbstbedienungsladen für sich und ihre Klientel (WZ 15.1.2023). Die Korruption durchdringt alle Ebenen und Zweige der Regierung, da die Auswahl für öffentliche Ämter auf ethnischen und parteilichen Loyalitäten und Klientelismus beruht, was zu einem aufgeblähten, ineffizienten und korrupten öffentlichen Dienst führt (U4 8.9.2022). Der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen hängt oft von Schmiergeldzahlungen oder persönlichen Beziehungen (wasta) ab (TI 19.9.2022; vgl. U4 8.9.2022).

Transparency International’s Corruption Perceptions Index liegt der Libanon im Jahr 2022 in Bezug auf Korruption auf Platz 150 von insgesamt 180 Staaten (TI o.D.). Die Korruption hat im Libanon einen historischen Höchststand erreicht und verschärft dadurch die Wirtschaftskrise weiter, die zu einer noch nie dagewesenen Armut und Ungleichheit geführt hat (TI 19.9.2022).Libanon leidet unter endemischer Korruption (USDOS 12.4.2022). Die politische und wirtschaftliche Elite betrachtet den Staat mehr oder weniger als Selbstbedienungsladen für sich und ihre Klientel (WZ 15.1.2023). Die Korruption durchdringt alle Ebenen und Zweige der Regierung, da die Auswahl für öffentliche Ämter auf ethnischen und parteilichen Loyalitäten und Klientelismus beruht, was zu einem aufgeblähten, ineffizienten und korrupten öffentlichen Dienst führt (U4 8.9.2022). Der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen hängt oft von Schmiergeldzahlungen oder persönlichen Beziehungen (wasta) ab (TI 19.9.2022; vergleiche U4 8.9.2022).

Transparency International’s Corruption Perceptions Index liegt der Libanon im Jahr 2022 in Bezug auf Korruption auf Platz 150 von insgesamt 180 Staaten (TI o.D.). Die Korruption hat im Libanon einen historischen Höchststand erreicht und verschärft dadurch die Wirtschaftskrise weiter, die zu einer noch nie dagewesenen Armut und Ungleichheit geführt hat (TI 19.9.2022). Zu den häufigsten Korruptionsarten gehören im Allgemeinen politische Klientelwirtschaft, Versäumnisse der Justiz, insbesondere bei der Untersuchung von Amtsmissbrauch und Bestechung auf mehreren Ebenen innerhalb der nationalen und kommunalen Regierung. Am 7.4.2021 erhob ein Staatsanwalt Anklage gegen den Gouverneur der Zentralbank, Riad Salameh, den Vorsitzenden der Societe General Banque du Liban, Antoun Sehnaoui, Michel Mecattaf von der Firma Mecattaf und die Vorsitzende der Bankenkontrollkommission der Zentralbank, Maya Dabbagh wegen des Verdachts, dass die Bank große Summen überwiesen hat, was zu einer Abwertung des Pfunds führte. Der Fall wurde an einen Ermittlungsrichter verwiesen (USDOS 12.4.2022). Darüber hinaus ermitteln derzeit fünf europäische Länder gegen Riad Salameh wegen des Vorwurfs, öffentliche Gelder in Europa gewaschen zu haben (AP 11.1.2023). Seit der Explosion im Beiruter Hafen im August 2020 fordern die Angehörigen eine transparente Untersuchung der Ursachen dieser verheerenden Tragödie (OT 9.12.2022). Die Richter, die für die Untersuchung der Explosion verantwortlich waren, haben die Ermittlungen mehrfach unter politischem Druck unterbrochen, nachdem Anklage gegen mehrere derzeitige und frühere hochrangige Beamte erhoben wurde (USDOS 12.4.2022). Libanons oberster Staatsanwalt hat im Januar 2023 Anklage gegen Richter Tarek Bitar erhoben, der die tödliche Explosion im Hafen von Beirut untersuchte, und die Freilassung aller im Zusammenhang mit dem Fall inhaftierten Verdächtigen angeordnet, wie aus Justizkreisen verlautete. Diese Entscheidung spiegelt den zunehmenden Widerstand der libanesischen Regierungsklasse gegen die Bemühungen von Richter Bitar wider, seine Ermittlungen zu der verheerenden Explosion wieder aufzunehmen (AJ 25.1.2023). Die jüngsten Korruptionsskandale, in die hochrangige Beamte verwickelt waren, haben das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institutionen des Landes erschüttert und zu zivilen Unruhen geführt (TI 19.9.2022; vgl. U4 8.9.2022).Seit der Explosion im Beiruter Hafen im August 2020 fordern die Angehörigen eine transparente Untersuchung der Ursachen dieser verheerenden Tragödie (OT 9.12.2022). Die Richter, die für die Untersuchung der Explosion verantwortlich waren, haben die Ermittlungen mehrfach unter politischem Druck unterbrochen, nachdem Anklage gegen mehrere derzeitige und frühere hochrangige Beamte erhoben wurde (USDOS 12.4.2022). Libanons oberster Staatsanwalt hat im Januar 2023 Anklage gegen Richter Tarek Bitar erhoben, der die tödliche Explosion im Hafen von Beirut untersuchte, und die Freilassung aller im Zusammenhang mit dem Fall inhaftierten Verdächtigen angeordnet, wie aus Justizkreisen verlautete. Diese Entscheidung spiegelt den zunehmenden Widerstand der libanesischen Regierungsklasse gegen die Bemühungen von Richter Bitar wider, seine Ermittlungen zu der verheerenden Explosion wieder aufzunehmen (AJ 25.1.2023). Die jüngsten Korruptionsskandale, in die hochrangige Beamte verwickelt waren, haben das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institutionen des Landes erschüttert und zu zivilen Unruhen geführt (TI 19.9.2022; vergleiche U4 8.9.2022). Die libanesische Regierung hat Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung eingeleitet. Der Libanon hat das UN-Übereinkommen gegen Korruption ratifiziert, und die Regierung hat den Prioritäten des Rahmens für Reform, Erholung und Wiederaufbau (3RF) zugestimmt. Darüber hinaus wird in der 2020 verabschiedeten Nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie des Libanon der Fahrplan der Regierung zur Korruptionsbekämpfung beschrieben. Die Nationale Antikorruptionskommission, die mit der Umsetzung dieser Strategie betraut ist, verfügt jedoch nach wie vor nicht über die für die Erfüllung ihres Mandats erforderlichen Statuten und Ressourcen (OT 6.12.2022). Die Zentrale Aufsichtsbehörde (Central Inspection Board - CIB), ein Aufsichtsgremium innerhalb des Amtes des Premierministers, ist für die Überwachung von Verwaltungsabteilungen, einschließlich Beschaffungs- und Finanzmaßnahmen zuständig und ist weitgehend unabhängig von politischer Einflussnahme. Die CIB kann Bedienstete der nationalen und kommunalen Verwaltung inspizieren und ist befugt, ihre Entlassung zu beantragen oder Fälle zur Strafverfolgung weiterzuleiten. Die Befugnisse der CIB erstrecken sich nicht auf Kabinettsminister oder Kommunalbeamte. Auch der Sozialversicherungsfond, der Rat für Entwicklung und Wiederaufbau, und öffentliche Einrichtungen, die umfangreiche Finanzströme verwalten, fallen nicht in die Zuständigkeit der CIB. Berichten zufolge haben Beamte im Jahr 2021 in großem Umfan

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