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{'item': 'L511 2205308-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2024 GeschäftszahlL511 2205308-2 Spruch, L511 2205308-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 19.03.2024, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 19.03.2024, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 19.03.2024, Zahl XXXX , wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I und Spruchpunkt II wie folgt zu lauten haben: römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 19.03.2024, Zahl römisch 40 , wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins und Spruchpunkt römisch zwei wie folgt zu lauten haben: „I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2024 wird bezüglich der Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2024 wird bezüglich der Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2024 wird hinsichtlich der Zuerkennungen des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2024 wird hinsichtlich der Zuerkennungen des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III, IV und V des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei, römisch vier und römisch fünf des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.

  1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und stellte am 01.02.2024 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [AS] 9). Zu diesem wurde er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 7-13) und nach Zulassung des Verfahrens am 28.02.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich [BFA] niederschriftlich einvernommen (AS 55-69). 1.
  2. Das BFA wies mit Bescheid vom 19.03.2024 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), stellte fest, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt IV), sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI) (AS 333-423ff).1.
  3. Das BFA wies mit Bescheid vom 19.03.2024 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), stellte fest, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier), sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch fünf) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs) (AS 333-423ff). 1.
  4. Der Beschwerdeführer hat gegen den am 22.03.2024 zugestellten Bescheid mit Schreiben vom 27.03.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben.
  5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 07.05.2024 die Beschwerde samt (teilweise bis zur AS 423) durchnummeriertem Verwaltungsakt sowie am 10.05.2024 weitere Akten(-teile) vor (Ordnungszahlen des hg Gerichtsaktes [OZ] 1, 4, 5). II. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist 1999 geboren und Staatsangehöriger von Syrien. Er gehört der arabischen Volksgruppe an, bekennt sich zur sunnitischen Religionsgemeinschaft und stammt aus Damaskus (AS 57, Bescheid S16, 167). Der Beschwerdeführer befand sich auf Grund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen von XXXX .09.2016 bis XXXX 03.2017 und von XXXX 11.2017 bis XXXX .11.2023 jeweils durchgehend in Haft. Seit 14.02.2024 befindet er sich wegen des Verdachts des Verbrechens XXXX in Untersuchungshaft und es wurde von der Staatsanwaltschaft im März 2024 Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben (OZ 2, AS 43).Der Beschwerdeführer befand sich auf Grund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen von römisch 40 .09.2016 bis römisch 40 03.2017 und von römisch 40 11.2017 bis römisch 40 .11.2023 jeweils durchgehend in Haft. Seit 14.02.2024 befindet er sich wegen des Verdachts des Verbrechens römisch 40 in Untersuchungshaft und es wurde von der Staatsanwaltschaft im März 2024 Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben (OZ 2, AS 43). 1.2 Zum ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 18.12.2015 Der Beschwerdeführer verließ Syrien mit seiner Familie im November 2015 und stellte am 18.12.2015 nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2016 wurde diesem Antrag entsprochen und dem damals noch minderjährigen Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt. (Aktenteil [AT]1 AS 71-77). Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass ihm in Syrien die Zwangsrekrutierung zum Militärdienst drohe (AT1 AS 9, 69). 1.
  8. Zur Aberkennung des Asyls vom 25.08.2020 Auf Grund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen wurde am 21.11.2017 durch das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus eingeleitet (AT2 Aktenzahl [AZ] 20). Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.07.2018, Zahl 1099539308-161414059 den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ab, sprach aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I), erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zu (Spruchpunkt II), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII) und legte die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.07.2018, Zahl 1099539308-161414059 den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab, sprach aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins), erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben) und legte die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Mit Spruchpunkt V erklärte das BFA die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien für unzulässig. (AT 2 AZ 73)Mit Spruchpunkt römisch fünf erklärte das BFA die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien für unzulässig. (AT 2 AZ 73) Spruchpunkt V erwuchs am 30.07.2018 in Rechtskraft. (AT 2 AZ 89)Spruchpunkt römisch fünf erwuchs am 30.07.2018 in Rechtskraft. (AT 2 AZ 89) Die gegen die Spruchpunkte I. bis IV., VI. und VII. erhobene Beschwerde (AT 2 AZ 93) wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2020, GZ W221 2205308-1/22E, als unbegründet abgewiesen (hg. GZ 2205308-1 OZ 22). Die gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. erhobene Beschwerde (AT 2 AZ 93) wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2020, GZ W221 2205308-1/22E, als unbegründet abgewiesen (hg. GZ 2205308-1 OZ 22). Begründend wurde vom BVwG zum Vorliegen von Ausschlussgründen ausgeführt, dass zum Entscheidungszeitpunkt acht Verurteilungen vorlagen (siehe im Detail dazu die im RIS abrufbare Entscheidung W221 2205308-1), auf Grund derer sich der Beschwerdeführer vom XXXX 09.2016 bis XXXX .03.2017 und ab XXXX 11.2017 in Haft befand. Es handelte sich dabei um rechtskräftige Verurteilungen wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e StGB, des teilweise versuchten, teilweise vollendeten Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 StGB § 15 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Betrugs nach § 146 StGB, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs.1 Z 1 1.2.Fall, 27 Abs. 2 SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 7.Fall SMG, des Verstoßes gegen § 50 Abs. 1 Z 1 idF BGBl. I 2016/120 WaffG, der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB und der Begünstigung nach § 299 Abs. 1 StGB; sowie um Verurteilungen wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, der absichtlich schwereren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB, des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Drogenhandels nach §§ 28a Abs. 1 5.Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG und der Verleumdung nach § 297 Abs. 1
  9. Fall StGB.Begründend wurde vom BVwG zum Vorliegen von Ausschlussgründen ausgeführt, dass zum Entscheidungszeitpunkt acht Verurteilungen vorlagen (siehe im Detail dazu die im RIS abrufbare Entscheidung W221 2205308-1), auf Grund derer sich der Beschwerdeführer vom römisch 40 09.2016 bis römisch 40 .03.2017 und ab römisch 40 11.2017 in Haft befand. Es handelte sich dabei um rechtskräftige Verurteilungen wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, StGB, des teilweise versuchten, teilweise vollendeten Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, StGB Paragraph 15, StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Betrugs nach Paragraph 146, StGB, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.2.Fall, 27 Absatz 2, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 7.Fall SMG, des Verstoßes gegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung BGBl. römisch eins 2016/120 WaffG, der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB und der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB; sowie um Verurteilungen wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, der absichtlich schwereren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB, des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Drogenhandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5.Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,
  10. Fall StGB. Der vom Beschwerdeführer begangene Suchtgifthandel, wurde als aus objektiver und subjektiver Sicht besonders schweres Verbrechen qualifiziert. Der Beschwerdeführer habe die Verbrechen und Vergehen laut dem Urteil vom XXXX 2016 zwar nicht in einer verbrecherischen Organisation begangen, jedoch mit den immer gleichen Beteiligten und bei Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge gemäß § 28b StGB anderen Großteiles zum gewinnbringenden Verkauf überlassen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer Suchtgift auch an vom Gesetz besonders geschützte (teilweise sogar unmündige) Minderjährige weitergegeben und diese letztlich abhängig gemacht, um dadurch teilweise Gegenleistungen sexueller Natur zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe dies zwar auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht immer noch abgestritten, doch sei dies vom Strafgericht rechtskräftig festgestellt worden. Gerade der Schutz der Jugend vor Suchtgiftmissbrauch und das Verhindern einer Abhängigkeit Jugendlicher von Suchtgifthändlern, insbesondere in Bezug auf deren sexueller Selbstbestimmung, seien hochwertige Interessen, gegen die der Beschwerdeführer vorsätzlich verstoßen habe. Der vom Beschwerdeführer begangene Suchtgifthandel, wurde als aus objektiver und subjektiver Sicht besonders schweres Verbrechen qualifiziert. Der Beschwerdeführer habe die Verbrechen und Vergehen laut dem Urteil vom römisch 40 2016 zwar nicht in einer verbrecherischen Organisation begangen, jedoch mit den immer gleichen Beteiligten und bei Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge gemäß Paragraph 28 b, StGB anderen Großteiles zum gewinnbringenden Verkauf überlassen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer Suchtgift auch an vom Gesetz besonders geschützte (teilweise sogar unmündige) Minderjährige weitergegeben und diese letztlich abhängig gemacht, um dadurch teilweise Gegenleistungen sexueller Natur zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe dies zwar auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht immer noch abgestritten, doch sei dies vom Strafgericht rechtskräftig festgestellt worden. Gerade der Schutz der Jugend vor Suchtgiftmissbrauch und das Verhindern einer Abhängigkeit Jugendlicher von Suchtgifthändlern, insbesondere in Bezug auf deren sexueller Selbstbestimmung, seien hochwertige Interessen, gegen die der Beschwerdeführer vorsätzlich verstoßen habe. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sowie zur Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen Verbrechen iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Erwägungen zu seiner Gefährlichkeit und zum Vorliegen eines schweren Verbrechens seien bereits bei der Frage der Asylaberkennung vorgenommen worden und sei aus diesen Gründen gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen.Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sowie zur Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Erwägungen zu seiner Gefährlichkeit und zum Vorliegen eines schweren Verbrechens seien bereits bei der Frage der Asylaberkennung vorgenommen worden und sei aus diesen Gründen gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Aufgrund der notorischen Bürgerkriegslage in Syrien und des Umstands, dass dem Beschwerdeführer in Syrien die Einziehung zum Wehrdienst droht, habe jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden können, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, so dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Übereinstimmend mit dem BFA wurde daher gemäß § 8 Abs. 3a AsylG dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und dies mit der Feststellung verbunden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Syrien unzulässig sei.Aufgrund der notorischen Bürgerkriegslage in Syrien und des Umstands, dass dem Beschwerdeführer in Syrien die Einziehung zum Wehrdienst droht, habe jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden können, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, so dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Übereinstimmend mit dem BFA wurde daher gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und dies mit der Feststellung verbunden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Syrien unzulässig sei. 1.
  11. Zum gegenständlichen Folgeantrag vom 01.02.2024 1.3.
  12. Zur Begründung seines Antrages brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung bzw. der behördlichen Einvernahme – zusammengefasst – vor, er habe niemanden mehr in Syrien. Seine Angehörigen würden hier in Österreich leben. Falls er nach Syrien zurückkehren müsse, würde er festgenommen und gleich erschossen werden, weil er damals vom Militärdienst geflüchtet sei. Er sei vom „Militärdienst“ einer regierungsfreundlichen Miliz desertiert und werde als Verräter behandelt. Außerdem lebe sein Sohn in Österreich und deshalb wolle er hierbleiben. In der Beschwerde wird ergänzt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Wehrdienstverweigerung gegenüber dem syrischen Regime, sowie auch aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Österreich asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer bringt damit die gleichen Fluchtgründe die bereits dem ersten Asylverfahren und dem Asylaberkennungsverfahren zu Grunde lagen vor und hat kein neues Vorbringen erstattet, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist. 1.3.
  13. Seit Abschluss des Aberkennungsverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2022, XXXX , wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. (OZ 2).1.3.
  14. Seit Abschluss des Aberkennungsverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2022, römisch 40 , wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. (OZ 2). Der Beschwerdeführer hat dabei in Haft im November 2021 einen anderen durch die Äußerung „Ich verbrenne dein Gesicht mit Öl, ich steche dir deine Augen heraus“ mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen und durch das Versetzen mehrerer Faustschläge am Körper verletzt (Rötungen und Hautabschürfungen). Der Beschwerdeführer hat ebenfalls im November 2021 in Haft einen anderen vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, indem er diesen gegen den Oberschenkel trat, wobei es mangels Verletzungseintritts nicht zur Tatvollendung kam. Schließlich hat der Beschwerdeführer in Haft im April 2022 einen Mithäftling durch Versetzen eines Schlages mit einem Glas gegen das Gesicht am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung herbeigeführt (unverschobene Nasenbeinfraktur; vier Zähne, darunter zwei Schneidezähne, ausgeschlagen). Als mildernd wurden die teilweise geständige Verantwortung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorverurteilungen und das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen. (AS 173-177) 1.3.
  15. Im Fall des Beschwerdeführers ist auf Grund der neuerlichen Verurteilung seit der Aberkennung weder ein Gesinnungswandel noch ein Wohlverhaltenszeitraum ersichtlich (vgl. dazu VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276), sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann und daher im Hinblick auf das Vorliegen von Ausschlussgründen keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, welche eine Neubeurteilung erforderlich machen würde.1.3.
  16. Im Fall des Beschwerdeführers ist auf Grund der neuerlichen Verurteilung seit der Aberkennung weder ein Gesinnungswandel noch ein Wohlverhaltenszeitraum ersichtlich vergleiche dazu VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276), sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann und daher im Hinblick auf das Vorliegen von Ausschlussgründen keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, welche eine Neubeurteilung erforderlich machen würde. 1.
  17. Keine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Syrien Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich (nach wie vor) im wehrdienstpflichtigen Alter und hat den Grundwehrdienst für das syrische Regime bisher nicht geleistet. Ihm droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Einziehung zum Wehrdienst (AT1 AS9, 69; AS 56). Eine entscheidungswesentliche Änderung der Lage in Syrien seit Eintritt der Rechtskraft des Aberkennungsverfahren mit 25.08.2020 ist, soweit für den Beschwerdeführer relevant, nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Syrien vor dem Hintergrund der dort nach wie vor herrschenden Bürgerkriegssituation als Zivilperson der realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sein.
  18. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  19. Die Beweisaufnahme erfolgt durch ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsverfahrensakten zum gegenständlichen Verfahren beinhaltend insbesondere die Erstbefragung, die Niederschrift, den Bescheid und die Beschwerde (OZ 1) ● Einsicht in die Verwaltungsverfahrensakten zum ersten Antrag auf internationalen Schutz und zum Aberkennungsverfahren (OZ 4, 5) sowie in den hg. Gerichtsverfahrensakt W221 2205308-
  20. ● Einsicht in die Strafurteile des Beschwerdeführers (OZ 1) ● Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA, SC), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (IZR) (OZ 2) ● Einsicht in folgende länderspezifische Berichte  Staatendokumentation [SD]: Länderinformationsblatt Syrien, 14.03.2024  Staatendokumentation [SD]: Länderinformationsblatt Syrien, 17.10.2019 2.
  21. Beweiswürdigung 2.2.
  22. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft sowie Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, wurden vom BFA nicht angezweifelt und im Bescheid festgestellt (AS 57; Bescheid S16, 167). 2.2.
  23. Die Feststellungen zur illegalen Einreise in Österreich im Jahr 2015, dem ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie der im Jahr 2016 erfolgten Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ergeben sich, wie auch die Feststellungen zum Aberkennungsverfahren, unmittelbar aus den zitierten Aktenteilen der vorliegenden Verwaltungsverfahrensakten des BFA, des hg. Gerichtsaktes zur GZ W221 2205308-1 sowie dem Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2020, Zahl W221 2205308-1/22E. 2.2.
  24. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen und den Haftzeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich und den im verfahrensgegenständlichen Akt enthaltenen, schriftlichen Urteilen der Strafgerichte, an deren Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln bestand (AS 70-332; OZ 2, 5). 2.2.
  25. Die Feststellungen zu dem verfahrensgegenständlichen, am 01.02.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der durchgeführten Erstbefragung und Einvernahme (AS 7-13, 55-69). Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet hat, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er wie bereits im Erstverfahren und im Aberkennungsverfahren vorbrachte, bei einer Rückkehr nach Syrien den Wehrdienst ableisten zu müssen. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien erfolgte nicht. Dass sich im Hinblick auf die Ausschlussgründe keine Veränderung eingetreten ist, die eine Neubeurteilung erforderlich machen würde, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Aberkennungsverfahren erneut wegen eines Verbrechens zu einer Haftstrafe von 2 Jahren verurteilt worden ist, und zum Entscheidungszeitpunkt erneut angeklagt und in Untersuchungshaft ist, so dass vor diesem Hintergrund hier keine andere positivere Prognoseentscheidung ersichtlich ist. 2.2.
  26. Dass der Beschwerdeführer gesund ist und sich im wehrdienstpflichten Alter befindet sowie den verpflichtenden Wehrdienst für das syrische Regime noch nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus den diesbezüglich unstrittigen Angaben des Beschwerdeführers seit dem ersten Asylverfahren. Ebenso ist unstrittig, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Syrien die Einziehung zum Wehrdienst droht (AT1 AS 9, 69; Bescheid S16). 2.2.
  27. Dass sich die Situation in Syrien gegenüber der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 25.08.2020 nicht geändert hat, ergibt sich zunächst aus dem Vergleich der aktuellen Länderinformation der BFA Staatendokumentation vom 27.03.2024 (Version 11) mit dem zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuellen Länderinformationsblatt vom 17.10.
  28. Der Vollständigkeit halber, ist zu ergänzen, dass die Länderinformation von 17.10.2019 bis zum Entscheidungszeitpunkt 11 Mal aktualisiert wurde, und den einzelnen Versionen jeweils uneingeschränkt vorangestellt war, dass „ein Vergleich der Informationen zu asylrelevanten Themengebieten in der vorliegenden Länderinformation mit jenen der vormals aktuellen Länderinformation ergeben hat, dass es zu keinen, wie im §3 Abs 4a AsylG beschriebenen Verbesserungen in Syrien gekommen ist.“ 2.2.
  29. Dass sich die Situation in Syrien gegenüber der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 25.08.2020 nicht geändert hat, ergibt sich zunächst aus dem Vergleich der aktuellen Länderinformation der BFA Staatendokumentation vom 27.03.2024 (Version 11) mit dem zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuellen Länderinformationsblatt vom 17.10.
  30. Der Vollständigkeit halber, ist zu ergänzen, dass die Länderinformation von 17.10.2019 bis zum Entscheidungszeitpunkt 11 Mal aktualisiert wurde, und den einzelnen Versionen jeweils uneingeschränkt vorangestellt war, dass „ein Vergleich der Informationen zu asylrelevanten Themengebieten in der vorliegenden Länderinformation mit jenen der vormals aktuellen Länderinformation ergeben hat, dass es zu keinen, wie im §3 Absatz 4 a, AsylG beschriebenen Verbesserungen in Syrien gekommen ist.“
  31. Rechtliche Beurteilung 3.1.
  32. Die Zuständigkeit des BVwG und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergibt sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm §7 BFA-VG und dem AsylG
  33. Das Verfahren des BVwG ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.
  34. Die Zuständigkeit des BVwG und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit §7 BFA-VG und dem AsylG
  35. Das Verfahren des BVwG ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9, VwGVG). 3.
  36. zu Spruchpunkt I – Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz3.
  37. zu Spruchpunkt römisch eins – Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz 3.2.
  38. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, ist der vom Beschwerdeführer gestellte zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (Folgeantrag), über den das BFA meritorisch entschieden hat. 3.2.
  39. Gemäß § 68 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und § 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt nachträglich geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra2014/09/0029 mwN). 3.2.
  40. Gemäß Paragraph 68, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraph 69 und Paragraph 71, die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295). „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt nachträglich geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra2014/09/0029 mwN). Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Im vorliegenden Fall ist dies das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Aberkennungsverfahren vom 25.08.2020, welches mit der Zustellung an das BFA und die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 25.08.2020 rechtskräftig wurde. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung (nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen) berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 23.09.2020, Ra2020/14/0175 mwN).Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung (nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen) berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 23.09.2020, Ra2020/14/0175 mwN). 3.2.
  41. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall gegenüber der Entscheidung im Aberkennungsverfahren vom 25.08.2020 weder im Hinblick auf die Zuerkennung von internationalem Schutz noch von subsidiärem Schutz entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten sind, da der Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen von Ausschlussgründen iSd § 6 ASylG sowie von Aberkennungsgründen iSd § 9 Abs. 2 AsylG keiner positiven Neubeurteilung zu unterziehen war. (siehe dazu die Feststellungen und Beweiswürdigung).3.2.
  42. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall gegenüber der Entscheidung im Aberkennungsverfahren vom 25.08.2020 weder im Hinblick auf die Zuerkennung von internationalem Schutz noch von subsidiärem Schutz entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten sind, da der Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen von Ausschlussgründen iSd Paragraph 6, ASylG sowie von Aberkennungsgründen iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG keiner positiven Neubeurteilung zu unterziehen war. (siehe dazu die Feststellungen und Beweiswürdigung). 3.2.
  43. Das VwG hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltet, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen, weil § 28 VwGVG dem VwG gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte (VwGH 04.03.2024, Ro2021/14/0002 mwN und Verweis auf VfGH 18.06.2014, G5/2014).3.2.
  44. Das VwG hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltet, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen, weil Paragraph 28, VwGVG dem VwG gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 130, Absatz 4, B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte (VwGH 04.03.2024, Ro2021/14/0002 mwN und Verweis auf VfGH 18.06.2014, G5/2014). 3.2.
  45. Fallbezogen ist daher der Folgeantrag sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung von internationalem Schutz als auch im Hinblick auf die Zuerkennung von subsidiären Schutz wegen res iudicata zurückzuweisen. 3.
  46. Zu Spuchpunkt II – Behebung von Spruchpunkt IV 3.
  47. Zu Spuchpunkt römisch zwei – Behebung von Spruchpunkt römisch vier 3.3.
  48. Dem Beschwerdeführer kommt seit 25.08.2020 Refoulementschutz gemäß § 8 Abs. 3a AsylG zu.3.3.
  49. Dem Beschwerdeführer kommt seit 25.08.2020 Refoulementschutz gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG zu. 3.3.
  50. Mit einer Refoulement-Beurteilung in Bezug auf den Herkunftsstaat eines Fremden geht eine zu beachtende Rechtskraftwirkung einher, deren Durchbrechung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sich nach Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben, also eine neue Sache vorliegt, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gilt. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist der Fall zu unterscheiden, dass der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorgelegen, aber erst später bekannt geworden sind. Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörde, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört. (VwGH 07.03.2019, Ro2019/21/0002 mwN). 3.3.
  51. Im Hinblick auf die Umstände, die für die Refoulemententscheidung von Bedeutung sind, ließ das BFA – trotz entsprechender Feststellungen – in der rechtlichen Würdigung außer Acht, dass der Beschwerdeführer wehrdienstfähig und wehrdienstpflichtig ist. Im Hinblick auf wehrdienstpflichtige Männer ist jedoch seit der Entscheidung im Aberkennungsverfahren vom 25.08.2020, in dem die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien, mit der notorischen Bürgerkriegslage in Syrien und dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer in Syrien die Einziehung zum Wehrdienst droht, begründet wurde, keine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Syrien eingetreten. Eine andere Würdigung eines gleichgebliebenen Sachverhaltssubstrates berechtigt jedoch nicht zu einer Aberkennung von subsidiärem Schutz bzw. fallgegenständlich des Entzuges des Refoulementschutzes (vgl. dazu VwGH 07.03.2019, Ro2019/21/0002 mwN sowie VwGH 29.01.2020, Ra2019/18/0262 uHa EuGH 23.05.2019, C-720/17, Rn50).Eine andere Würdigung eines gleichgebliebenen Sachverhaltssubstrates berechtigt jedoch nicht zu einer Aberkennung von subsidiärem Schutz bzw. fallgegenständlich des Entzuges des Refoulementschutzes vergleiche dazu VwGH 07.03.2019, Ro2019/21/0002 mwN sowie VwGH 29.01.2020, Ra2019/18/0262 uHa EuGH 23.05.2019, C-720/17, Rn50). 3.3.
  52. Damit steht einer Entscheidung gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Rechtskraft der Refoulement-Entscheidung vom 25.08.2020 entgegen und Spruchpunkt IV ist spruchgemäß ersatzlos zu beheben. 3.3.
  53. Damit steht einer Entscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Rechtskraft der Refoulement-Entscheidung vom 25.08.2020 entgegen und Spruchpunkt römisch vier ist spruchgemäß ersatzlos zu beheben. 3.
  54. Zu Spuchpunkt II – Behebung der Spruchpunkte III und V3.
  55. Zu Spuchpunkt römisch zwei – Behebung der Spruchpunkte römisch drei und römisch fünf 3.4.
  56. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra2021/20/0246, klargestellt, dass aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts bei Vorliegen eines Refoulementschutzes die in § 8 Abs. 3a
  57. Satz und § 9 Abs. 2
  58. Satz AsylG enthaltene Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen ist und auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben haben.3.4.
  59. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra2021/20/0246, klargestellt, dass aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts bei Vorliegen eines Refoulementschutzes die in Paragraph 8, Absatz 3 a,
  60. Satz und Paragraph 9, Absatz 2,
  61. Satz AsylG enthaltene Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen ist und auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben haben. Ebenso hat ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat, weil eine solche auf unbestimmte Zeit, etwa wenn dem das Verbot des Refoulement entgegensteht, nicht zulässig ist (VwGH 25.07.2023, Ra2021/20/0246).Ebenso hat ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erfolgen, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat, weil eine solche auf unbestimmte Zeit, etwa wenn dem das Verbot des Refoulement entgegensteht, nicht zulässig ist (VwGH 25.07.2023, Ra2021/20/0246). 3.4.
  62. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III, IV und V des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und diese Spruchpunkte sind spruchgemäß ersatzlos zu beheben.3.4.
  63. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei, römisch vier und römisch fünf des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und diese Spruchpunkte sind spruchgemäß ersatzlos zu beheben. 3.
  64. In Anbetracht der gegenständlich erfolgten Entscheidung in der Sache erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Rechtskraftwirkung eines Ausspruches gemäß § 8 Abs. 3a ASylG VwGH 07.03.2019, Ro2019/21/0002; zur Beachtung einer res judicata im Beschwerdeverfahren 04.03.2024, Ro2021/14/0002; zum Vorrang des Unionsrechts bei Vorliegen eines Refoulementschutzes VwGH 25.07.2023, Ra2021/20/0246.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Rechtskraftwirkung eines Ausspruches gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, ASylG VwGH 07.03.2019, Ro2019/21/0002; zur Beachtung einer res judicata im Beschwerdeverfahren 04.03.2024, Ro2021/14/0002; zum Vorrang des Unionsrechts bei Vorliegen eines Refoulementschutzes VwGH 25.07.2023, Ra2021/20/
  65. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L511.2205308.2.00

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