RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2024 GeschäftszahlL521 2286590-1 Spruch, L521 2286590-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 09.03.2023 übermitteltem Antrag die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen. Ihrem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt über die Bewilligung von Invaliditätspension, eine Meldebestätigung, Kontoauszüge sowie eine Mietzinsabrechnung, eine Erledigung betreffend die Bewilligung der Befreiung von der Rezeptgebühr und die Ablichtung eines Behindertenpasses an.
- Mit Note vom 12.04.2023 forderte die GIS Gebühren Info Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage weiterer Einkommensnachweise innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vom 09.03.2023 auf.
- Die beschwerdeführende Partei reichte mit am 17.05.2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH eingelangtem Schreiben einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt betreffend die Bewilligung von Pflegegeld sowie einen von der Pensionsversicherungsanstalt ausgestellten Lohnzettel samt Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum 01.09.2022 bis 31.12.2022 nach.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 04.07.2023 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 09.03.2023 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurück. Begründend führte die GIS Gebühren Info Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei habe „weiteres Einkommen neben der Pension … nicht nachgereicht“.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 04.07.2023 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 09.03.2023 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurück. Begründend führte die GIS Gebühren Info Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei habe „weiteres Einkommen neben der Pension … nicht nachgereicht“.
- Gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 04.07.2023 richtet sich die am 17.07.2023 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt und vorgebracht wird, dass die von der beschwerdeführenden Partei abgeforderten Einkommensnachweise mit dem am 17.05.2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH eingelangtem Schreiben fristgerecht nachgereicht worden wären.
- Die auf den 15.02.2024 datierte Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge anknüpfend an den Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
- Die auf den 15.02.2024 datierte Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge anknüpfend an den Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die beschwerdeführende Partei brachte am 09.03.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen bei der GIS Gebühren Info Service GmbH ein. 1.
- Mit Note vom 12.04.2023 forderte die GIS Gebühren Info Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage von Nachweisen „über alle Bezüge“ der beschwerdeführenden Partei und allenfalls weiterer im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vom 09.03.2023 auf. 1.
- Die beschwerdeführende Partei reichte am 17.05.2023 einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt betreffend die Bewilligung von Pflegegeld sowie einen von der Pensionsversicherungsanstalt ausgestellten Lohnzettel samt Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum 01.09.2022 bis 31.12.2022 nach. 1.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 04.07.2023 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 09.03.2023 betreffend Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.1.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 04.07.2023 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 09.03.2023 betreffend Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Aktes Zl. 100002416563-3RF der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden und ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Rechtslage: 3.1.
- Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren das AVG anzuwenden.3.1.
- Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren das AVG anzuwenden. 3.1.
- Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023, entfielen mit 01.01.2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte. Das Rundfunkgebührengesetz wurde aus dem Rechtsbestand beseitigt. Anstelle der entfallenen Gebühren wird nunmehr der ORF- Beitrag nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) eingehoben. Gemäß § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind jedoch die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf jene Befreiungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden, die – wie im gegenständlichen Fall – zum 01.01.2024 bereits anhängig waren.3.1.
- Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, entfielen mit 01.01.2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte. Das Rundfunkgebührengesetz wurde aus dem Rechtsbestand beseitigt. Anstelle der entfallenen Gebühren wird nunmehr der ORF- Beitrag nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) eingehoben. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind jedoch die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf jene Befreiungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden, die – wie im gegenständlichen Fall – zum 01.01.2024 bereits anhängig waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Beschwerdeverfahren weiterhin das RGG und insbesondere dessen § 6 anzuwenden, der hinsichtlich der maßgeblichen Verfahrensvorschriften auf das AVG verweist. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Beschwerdeverfahren weiterhin das RGG und insbesondere dessen Paragraph 6, anzuwenden, der hinsichtlich der maßgeblichen Verfahrensvorschriften auf das AVG verweist. 3.1.
- Gemäß § 13 Abs. 3 AVG berechtigten Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.1.
- Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigten Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Mängel eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mwN). Ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Gesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).Mängel eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mwN). Ein Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Gesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016). 3.1.
- Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (statt aller VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0131). Mit anderen Worten hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob die GIS Gebühren Info Service GmbH eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 09.03.2023 zu Recht verweigert hat oder ob die beschwerdeführenden Partei in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihren Antrag verletzt wurde. Ob die beantragten Befreiungen zu gewähren sind, kann im gegenständlichen Verfahren aufgrund der auf die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung eingeschränkten Kognitionsbefungnis des Verwaltungsgerichtes nicht abschließend geklärt werden. 3.
- In der Sache: 3.2.
- Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge regeln die §§ 47 bis 49 FMGebO, auf die § 3 Abs. 5 RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist, nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre.3.2.
- Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge regeln die Paragraphen 47 bis 49 FMGebO, auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist, nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre. Die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die „gemäß § 50 erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst für den Fall des unterbliebenen Nachweises des Vorliegens eines in § 47 FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, die „gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst für den Fall des unterbliebenen Nachweises des Vorliegens eines in Paragraph 47, FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). 3.2.
- Folglich bezieht sich die Aufforderung der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 12.04.2023, weitere Nachweise über das das Haushaltseinkommen vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des gegenständlichen Antrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt, anstatt eine Sachentscheidung zu verweigern. Zu einer Zurückweisung des Antrags vom 09.03.2023 war die belangte Behörde somit nicht berechtigt.3.2.
- Folglich bezieht sich die Aufforderung der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 12.04.2023, weitere Nachweise über das das Haushaltseinkommen vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des gegenständlichen Antrages im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt, anstatt eine Sachentscheidung zu verweigern. Zu einer Zurückweisung des Antrags vom 09.03.2023 war die belangte Behörde somit nicht berechtigt. Dazu tritt, dass – wie in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführte wird – die beschwerdeführende Partei ohnehin weitere Nachweise über das das Haushaltseinkommen in Vorlage brachte. Welche weiteren Nachweise die beschwerdeführende Partei nicht hätte vorlegen sollen, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Der angefochtene Bescheid hätte folglich auch deshalb nicht ergehen dürfen, weil die Verbesserung des angeblichen Mangels von der beschwerdeführenden Partei vorgenommen wurde. 3.2.
- Der angefochtene Bescheid verletzt die beschwerdeführende Partei somit in ihrem Recht auf Entscheidung in der Sache (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003). Der dagegen erhobenen Beschwerde ist somit gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und es ist der verfahrenseinleitende Antrag der beschwerdeführenden Partei (wieder) unerledigt.3.2.
- Der angefochtene Bescheid verletzt die beschwerdeführende Partei somit in ihrem Recht auf Entscheidung in der Sache (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003). Der dagegen erhobenen Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und es ist der verfahrenseinleitende Antrag der beschwerdeführenden Partei (wieder) unerledigt. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat das Verfahren unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund weiterzuführen und zu prüfen, ob in Ansehung der beschwerdeführenden Partei die Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen bzw. nunmehr die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht nach dem ORF-Beitragsgesetz vorliegen. In weiterer Folge wird über den Antrag neuerlich – in der Sache – zu entscheiden sein. Das Bundesverwaltungsgericht merkt im gegebenen Zusammenhang an, dass aus dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass die beschwerdeführende Partei die Offenlegung von weiteren Einkommensbestandteilen nebst dem offengelegten Bezug von Invaliditätspension und Pflegegeld verabsäumt hat. 3.
- Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus wie hier klar und eindeutig, liegt jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus wie hier klar und eindeutig, liegt jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L521.2286590.1.00