RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2024 GeschäftszahlL521 2287121-1 Spruch, L521 2287121-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 12.06.2023 überreichtem Antrag die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen, die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) sowie die Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
- Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 12.06.2023 überreichtem Antrag die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen, die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) sowie die Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Ihrem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei Meldebestätigungen, Reisepasskopien, Gehaltsnachweise und das Deckblatt eines auf §§ 382b und 382c der Exekutionsordnung (EO) gestützten Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg an, womit einer Person männlichen Geschlechts verschiedene Verbote auferlegt wurden.Ihrem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei Meldebestätigungen, Reisepasskopien, Gehaltsnachweise und das Deckblatt eines auf Paragraphen 382 b und 382 c der Exekutionsordnung (EO) gestützten Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg an, womit einer Person männlichen Geschlechts verschiedene Verbote auferlegt wurden.
- Mit Note vom 14.07.2023 forderte die GIS Gebühren Info Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vom 12.06.2023 auf.
- Die beschwerdeführende Partei reichte mit Telefax vom 26.07.2023 eine Unterhaltsvereinbarung betreffend den haushaltszugehörigen minderjährigen Sohn, aktuelle Einkommensnachweise und einen Bestandvertrag nach.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 26.09.2023 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 12.06.2023 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurück. Begründend führte die GIS Gebühren Info Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei habe den Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage nicht fristgerecht nachgereicht.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 26.09.2023 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 12.06.2023 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurück. Begründend führte die GIS Gebühren Info Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei habe den Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage nicht fristgerecht nachgereicht.
- Gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 26.09.2023 richtet sich die am 02.10.2023 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
- Die auf den 22.02.2024 datierte Beschwerdevorlage langte am folgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge anknüpfend an den Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
- Die auf den 22.02.2024 datierte Beschwerdevorlage langte am folgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge anknüpfend an den Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die beschwerdeführende Partei brachte am 12.06.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen, Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 EAG sowie Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei der GIS Gebühren Info Service GmbH ein. 1.
- Die beschwerdeführende Partei brachte am 12.06.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen, Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, EAG sowie Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei der GIS Gebühren Info Service GmbH ein. 1.
- Mit Note vom 14.07.2023 forderte die GIS Gebühren Info Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage von Unterlagen zur Einkommensberechnung sowie zum Nachweis eines in § 47 der Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) angeführten Befreiungstatbestandes innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vom 12.06.2023 auf.1.
- Mit Note vom 14.07.2023 forderte die GIS Gebühren Info Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage von Unterlagen zur Einkommensberechnung sowie zum Nachweis eines in Paragraph 47, der Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) angeführten Befreiungstatbestandes innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vom 12.06.2023 auf. 1.
- Die beschwerdeführende Partei reichte mit Telefax vom 26.07.2023 eine Unterhaltsvereinbarung betreffend den haushaltszugehörigen minderjährigen Sohn, aktuelle Einkommensnachweise und einen Bestandvertrag nach. 1.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 26.09.2023 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 12.06.2023 betreffend Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.1.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 26.09.2023 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 12.06.2023 betreffend Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Aktes Zl. 100002421230-3RF der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden und ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Rechtslage: 3.1.
- Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren das AVG anzuwenden.3.1.
- Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren das AVG anzuwenden. 3.1.
- Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023, entfielen mit 01.01.2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte. Das Rundfunkgebührengesetz wurde aus dem Rechtsbestand beseitigt. Anstelle der entfallenen Gebühren wird nunmehr der ORF- Beitrag nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) eingehoben. Gemäß § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind jedoch die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf jene Befreiungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden, die – wie im gegenständlichen Fall – zum 01.01.2024 bereits anhängig waren.3.1.
- Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, entfielen mit 01.01.2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte. Das Rundfunkgebührengesetz wurde aus dem Rechtsbestand beseitigt. Anstelle der entfallenen Gebühren wird nunmehr der ORF- Beitrag nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) eingehoben. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind jedoch die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf jene Befreiungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden, die – wie im gegenständlichen Fall – zum 01.01.2024 bereits anhängig waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Beschwerdeverfahren weiterhin das RGG und insbesondere dessen § 6 anzuwenden, der hinsichtlich der maßgeblichen Verfahrensvorschriften auf das AVG verweist. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Beschwerdeverfahren weiterhin das RGG und insbesondere dessen Paragraph 6, anzuwenden, der hinsichtlich der maßgeblichen Verfahrensvorschriften auf das AVG verweist. 3.1.
- Gemäß § 13 Abs. 3 AVG berechtigten Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.1.
- Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigten Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Mängel eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mwN). Ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Gesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).Mängel eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mwN). Ein Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Gesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016). 3.1.
- Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (statt aller VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0131). Mit anderen Worten hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob die GIS Gebühren Info Service GmbH eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 12.06.2023 zu Recht verweigert hat oder ob die beschwerdeführenden Partei in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihren Antrag verletzt wurde. Ob die beantragten Befreiungen zu gewähren sind, kann im gegenständlichen Verfahren aufgrund der auf die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung eingeschränkten Kognitionsbefungnis des Verwaltungsgerichtes nicht abschließend geklärt werden. 3.
- In der Sache: 3.2.
- Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge regeln die §§ 47 bis 49 FMGebO, auf die § 3 Abs. 5 RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist, nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre.3.2.
- Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge regeln die Paragraphen 47 bis 49 FMGebO, auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist, nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre. Die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die „gemäß § 50 erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst für den Fall des unterbliebenen Nachweises des Vorliegens eines in § 47 FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, die „gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst für den Fall des unterbliebenen Nachweises des Vorliegens eines in Paragraph 47, FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Die korrespondierenden Bestimmungen des EAG (§ 72 EAG) und der EAG-Befreiungsverordnung (§ 2 und 4 EAG-Befreiungsverordnung) sowie § 3 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes (FeZG) sehen ebenso nicht vor, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen ein Antrag unzulässig wäre bzw. wird hinsichtlich des Nachweises der Befreiungsvoraussetzung gemäß § 2 EAG-Befreiungsverordnung auf § 50 FMGebO verwiesen.Die korrespondierenden Bestimmungen des EAG (Paragraph 72, EAG) und der EAG-Befreiungsverordnung (Paragraph 2 und 4 EAG-Befreiungsverordnung) sowie Paragraph 3, des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes (FeZG) sehen ebenso nicht vor, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen ein Antrag unzulässig wäre bzw. wird hinsichtlich des Nachweises der Befreiungsvoraussetzung gemäß Paragraph 2, EAG-Befreiungsverordnung auf Paragraph 50, FMGebO verwiesen. 3.2.
- Folglich bezieht sich die Aufforderung der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 14.07.2023, Nachweise über das Vorliegen einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage sowie über das Haushaltseinkommen vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des gegenständlichen Antrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt, anstatt eine Sachentscheidung zu verweigern. Zu einer Zurückweisung des Antrags vom 12.06.2023 war die belangte Behörde somit nicht berechtigt.3.2.
- Folglich bezieht sich die Aufforderung der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 14.07.2023, Nachweise über das Vorliegen einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage sowie über das Haushaltseinkommen vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des gegenständlichen Antrages im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt, anstatt eine Sachentscheidung zu verweigern. Zu einer Zurückweisung des Antrags vom 12.06.2023 war die belangte Behörde somit nicht berechtigt. 3.2.
- Abseits davon ist festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid – wie im Vorlagebericht zutreffend angemerkt wird – über den Antrag auf Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 EAG sowie Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nicht abgesprochen wurde. Über einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen wurde hingegen abgesprochen, obwohl ein solcher Antrag den vorliegenden Unterlagen nach gar nicht gestellt wurde. Der angefochtene Bescheid ist insoweit auch mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der GIS Gebühren Info Service GmbH behaftet. 3.2.
- Abseits davon ist festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid – wie im Vorlagebericht zutreffend angemerkt wird – über den Antrag auf Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, EAG sowie Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nicht abgesprochen wurde. Über einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen wurde hingegen abgesprochen, obwohl ein solcher Antrag den vorliegenden Unterlagen nach gar nicht gestellt wurde. Der angefochtene Bescheid ist insoweit auch mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der GIS Gebühren Info Service GmbH behaftet. 3.2.
- Der angefochtene Bescheid verletzt die beschwerdeführende Partei somit in ihrem Recht auf Entscheidung in der Sache (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003). Der dagegen erhobenen Beschwerde ist somit gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG und § 47 FMGebO Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und es ist der verfahrenseinleitende Antrag der beschwerdeführenden Partei (wieder) unerledigt.3.2.
- Der angefochtene Bescheid verletzt die beschwerdeführende Partei somit in ihrem Recht auf Entscheidung in der Sache (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003). Der dagegen erhobenen Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraph 47, FMGebO Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und es ist der verfahrenseinleitende Antrag der beschwerdeführenden Partei (wieder) unerledigt. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat das Verfahren unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund weiterzuführen und zu prüfen, ob in Ansehung der beschwerdeführenden Partei die Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernsehempfangseinrichtungen bzw. nunmehr die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht nach dem ORF-Beitragsgesetz und die Voraussetzungen für die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 EAG sowie die Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vorliegen. In weiterer Folge wird über den Antrag neuerlich – in der Sache – zu entscheiden sein.Die ORF-Beitrags Service GmbH hat das Verfahren unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund weiterzuführen und zu prüfen, ob in Ansehung der beschwerdeführenden Partei die Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernsehempfangseinrichtungen bzw. nunmehr die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht nach dem ORF-Beitragsgesetz und die Voraussetzungen für die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, EAG sowie die Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vorliegen. In weiterer Folge wird über den Antrag neuerlich – in der Sache – zu entscheiden sein. Zum Vorbringen in der Beschwerde wird abschließend bemerkt, dass ein geringes Einkommen für die Zuerkennung bzw. Bewilligung der beantragten Wohltaten nicht hinreicht. Vielmehr setzt die Befreiung den Bezug einer in § 47 Abs. 1 FMGebO angeführten Transferleistung (etwa der in der Note vom 14.07.2023 angesprochene Rezeptgebührenbefreiung) voraus, soweit es sich bei den antragstellenden Personen nicht um gehörlose und schwer hörbehinderte Personen oder um Lehrlinge handelt. Zum Vorbringen in der Beschwerde wird abschließend bemerkt, dass ein geringes Einkommen für die Zuerkennung bzw. Bewilligung der beantragten Wohltaten nicht hinreicht. Vielmehr setzt die Befreiung den Bezug einer in Paragraph 47, Absatz eins, FMGebO angeführten Transferleistung (etwa der in der Note vom 14.07.2023 angesprochene Rezeptgebührenbefreiung) voraus, soweit es sich bei den antragstellenden Personen nicht um gehörlose und schwer hörbehinderte Personen oder um Lehrlinge handelt. 3.
- Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus wie hier klar und eindeutig, liegt jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus wie hier klar und eindeutig, liegt jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L521.2287121.1.00