RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2024 GeschäftszahlL521 2290024-1 Spruch, L521 2290024-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 10.10.2023 elektronisch eingebrachtem Antrag die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen, die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) sowie die Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Ihrem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei eine Erledigung der Österreichischen Gesundheitskasse betreffend den Bezug von Krankengeld bei.
- Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 10.10.2023 elektronisch eingebrachtem Antrag die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen, die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) sowie die Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Ihrem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei eine Erledigung der Österreichischen Gesundheitskasse betreffend den Bezug von Krankengeld bei.
- Mit Note vom 30.10.2023 forderte die GIS Gebühren Info Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vom 10.10.2023 auf.
- Die beschwerdeführende Partei teilte der GIS Gebühren Info Service GmbH daraufhin am 04.11.2023 mit, abseits des Bezuges von Krankengeld kein weiteres Einkommen zu beziehen.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 06.12.2023 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 10.10.2023 (im angefochtenen Bescheid als Antrag vom 11.10.2023 bezeichnet) auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen, der Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) sowie der Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurück. Begründend führte die GIS Gebühren Info Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei habe den Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage nicht fristgerecht nachgereicht.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 06.12.2023 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 10.10.2023 (im angefochtenen Bescheid als Antrag vom 11.10.2023 bezeichnet) auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen, der Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) sowie der Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurück. Begründend führte die GIS Gebühren Info Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei habe den Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage nicht fristgerecht nachgereicht.
- Gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 06.12.2023 richtet sich die am 12.12.2023 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. In der Sache bringt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, Krankengeld zu beziehen, weshalb ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe. Da ihr Einkommen nach Abzug der abzugsfähigen Aufwendungen den Befreiungsrichtsatz unterschreite, erachte sie die Voraussetzungen für die beantragten Wohltaten als gegeben.
- Die auf den 09.04.2024 datierte Beschwerdevorlage langte am folgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge anknüpfend an den Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die beschwerdeführende Partei brachte am 10.10.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen, Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 EAG sowie Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei der GIS Gebühren Info Service GmbH ein.1.
- Die beschwerdeführende Partei brachte am 10.10.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen, Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, EAG sowie Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei der GIS Gebühren Info Service GmbH ein. 1.
- Mit Note vom 30.10.2023 forderte die GIS Gebühren Info Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage von Unterlagen zur Einkommensberechnung sowie zum Nachweis eines in § 47 der Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) angeführten Befreiungstatbestandes innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vom 10.10.2023 auf.1.
- Mit Note vom 30.10.2023 forderte die GIS Gebühren Info Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage von Unterlagen zur Einkommensberechnung sowie zum Nachweis eines in Paragraph 47, der Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) angeführten Befreiungstatbestandes innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vom 10.10.2023 auf. 1.
- Die beschwerdeführende Partei gab am 04.11.2023 bekannt, abseits des bereits nachgewiesenen Bezuges von Krankengeld kein weiteres Einkommen zu beziehen 1.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 06.12.2023 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 10.10.2023 betreffend Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen, Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 EAG sowie Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.1.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 06.12.2023 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 10.10.2023 betreffend Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen, Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, EAG sowie Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Aktes Zl. 100002472011-3RFS der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden und ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Rechtslage: 3.1.
- Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren das AVG anzuwenden.3.1.
- Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren das AVG anzuwenden. 3.1.
- Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023, entfielen mit 01.01.2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte. Das Rundfunkgebührengesetz wurde aus dem Rechtsbestand beseitigt. Anstelle der entfallenen Gebühren wird nunmehr der ORF- Beitrag nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) eingehoben. Gemäß § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind jedoch die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf jene Befreiungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden, die – wie im gegenständlichen Fall – zum 01.01.2024 bereits anhängig waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Beschwerdeverfahren weiterhin das RGG und insbesondere dessen § 6 anzuwenden, der hinsichtlich der maßgeblichen Verfahrensvorschriften auf das AVG verweist. 3.1.
- Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, entfielen mit 01.01.2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte. Das Rundfunkgebührengesetz wurde aus dem Rechtsbestand beseitigt. Anstelle der entfallenen Gebühren wird nunmehr der ORF- Beitrag nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) eingehoben. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind jedoch die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf jene Befreiungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden, die – wie im gegenständlichen Fall – zum 01.01.2024 bereits anhängig waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Beschwerdeverfahren weiterhin das RGG und insbesondere dessen Paragraph 6, anzuwenden, der hinsichtlich der maßgeblichen Verfahrensvorschriften auf das AVG verweist. 3.1.
- Gemäß § 13 Abs. 3 AVG berechtigten Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.1.
- Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigten Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Mängel eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mwN). Ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Gesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).Mängel eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mwN). Ein Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Gesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016). 3.1.
- Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (statt aller VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0131). Mit anderen Worten hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob die GIS Gebühren Info Service GmbH eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 10.10.2023 (der im Verfahren vor der Behörde unzutreffend als Antrag vom 11.10.2023 bezeichnet wurde) zu Recht verweigert hat oder ob die beschwerdeführenden Partei in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihren Antrag verletzt wurde. Ob die beantragten Befreiungen zu gewähren sind, kann im gegenständlichen Verfahren aufgrund der auf die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung eingeschränkten Kognitionsbefungnis des Verwaltungsgerichtes nicht abschließend geklärt werden. 3.
- In der Sache: 3.2.
- Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge regeln die §§ 47 bis 49 FMGebO, auf die § 3 Abs. 5 RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist, nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).3.2.
- Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge regeln die Paragraphen 47 bis 49 FMGebO, auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist, nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die „gemäß § 50 erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst für den Fall des unterbliebenen Nachweises des Vorliegens eines in § 47 FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, die „gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst für den Fall des unterbliebenen Nachweises des Vorliegens eines in Paragraph 47, FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). 3.2.
- Folglich bezieht sich die Aufforderung der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 30.10.2023, Nachweise über das Vorliegen einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage sowie über das Haushaltseinkommen vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des gegenständlichen Antrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt, anstatt eine Sachentscheidung zu verweigern. Zu einer Zurückweisung des Antrags vom 10.10.2023 war die belangte Behörde somit nicht berechtigt.3.2.
- Folglich bezieht sich die Aufforderung der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 30.10.2023, Nachweise über das Vorliegen einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage sowie über das Haushaltseinkommen vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des gegenständlichen Antrages im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt, anstatt eine Sachentscheidung zu verweigern. Zu einer Zurückweisung des Antrags vom 10.10.2023 war die belangte Behörde somit nicht berechtigt. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die beschwerdeführende Partei eine Erledigung der Österreichischen Gesundheitskasse betreffend den Bezug von Krankengeld in Vorlage gebracht hat. Damit sollte offenbar ein Anspruch gemäß § 47 Abs. 1 Z. 1 FMGebO dargetan werden, zumal im Antragsformular der Bezug einer Leistung gemäß § 47 Abs. 1 Z. 1 FMGebO als anspruchsbegründender Tatbestand angesprochen wird. Sollte die belangte Behörde die Rechtsansicht vertreten, dass der vorgelegte Nachweis nicht hinreicht, wäre darüber jedenfalls eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen gewesen. Der Bezug von Krankengeld konstituiert nämlich nach der Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsgerichtes dann eine unter § 47 Abs. 1 Z. 4 FMGebO zu subsumierende Konstellation, wenn das Krankengeld anstatt einer ansonsten während des entsprechenden Zeitraums zu beziehenden sozialen Transferleistung öffentlicher Hand aufgrund des Vorliegens eines Krankenstandfalls ausbezahlt wird; dies beispielsweise dann, wenn die Auszahlung von Krankengeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (anstelle von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) erfolgt (statt aller BVwG 21.12.2023, W194 2273826-1 mwN). Aus diesem Grund hätte die GIS Gebühren Info Service GmbH – anstatt mit einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrages vorzugehen – prüfen müssen, ob die Auszahlung von Krankengeld anstelle von Arbeitslosengeld erfolgt. Eine Mangelhaftigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages liegt deshalb nicht vor. Unterlagen zur Einkommensberechnung hat die beschwerdeführende Partei schon mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegt, sodass kein Grund zur Abforderung weiterer Nachweise bestand. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die beschwerdeführende Partei eine Erledigung der Österreichischen Gesundheitskasse betreffend den Bezug von Krankengeld in Vorlage gebracht hat. Damit sollte offenbar ein Anspruch gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, FMGebO dargetan werden, zumal im Antragsformular der Bezug einer Leistung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, FMGebO als anspruchsbegründender Tatbestand angesprochen wird. Sollte die belangte Behörde die Rechtsansicht vertreten, dass der vorgelegte Nachweis nicht hinreicht, wäre darüber jedenfalls eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen gewesen. Der Bezug von Krankengeld konstituiert nämlich nach der Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsgerichtes dann eine unter Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 4, FMGebO zu subsumierende Konstellation, wenn das Krankengeld anstatt einer ansonsten während des entsprechenden Zeitraums zu beziehenden sozialen Transferleistung öffentlicher Hand aufgrund des Vorliegens eines Krankenstandfalls ausbezahlt wird; dies beispielsweise dann, wenn die Auszahlung von Krankengeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (anstelle von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) erfolgt (statt aller BVwG 21.12.2023, W194 2273826-1 mwN). Aus diesem Grund hätte die GIS Gebühren Info Service GmbH – anstatt mit einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrages vorzugehen – prüfen müssen, ob die Auszahlung von Krankengeld anstelle von Arbeitslosengeld erfolgt. Eine Mangelhaftigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages liegt deshalb nicht vor. Unterlagen zur Einkommensberechnung hat die beschwerdeführende Partei schon mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegt, sodass kein Grund zur Abforderung weiterer Nachweise bestand. 3.2.
- Die Vorgehensweise der GIS Gebühren Info Service GmbH war auch geeignet, eine Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihrem Recht auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen und Zuerkennung der weiters begehrten Wohltaten zu bewirken, zumal die beschwerdeführende Partei unter einem mit ihrem Rechtsmittel den Nachweis des Vorliegens eines in § 47 FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes erbrachte, der bei einer gebotenen inhaltlichen Entscheidung über den Antrag – auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens – zu berücksichtigen gewesen wäre. Aufgrund der rechtsirrigen Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages wurde die beschwerdeführende Partei daran gehindert, die vorhandenen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 47 bis 49 FMGebO im Rechtsmittelverfahren zu erbringen. 3.2.
- Die Vorgehensweise der GIS Gebühren Info Service GmbH war auch geeignet, eine Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihrem Recht auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen und Zuerkennung der weiters begehrten Wohltaten zu bewirken, zumal die beschwerdeführende Partei unter einem mit ihrem Rechtsmittel den Nachweis des Vorliegens eines in Paragraph 47, FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes erbrachte, der bei einer gebotenen inhaltlichen Entscheidung über den Antrag – auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens – zu berücksichtigen gewesen wäre. Aufgrund der rechtsirrigen Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages wurde die beschwerdeführende Partei daran gehindert, die vorhandenen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 47 bis 49 FMGebO im Rechtsmittelverfahren zu erbringen. 3.2.
- Der angefochtene Bescheid verletzt die beschwerdeführende Partei somit in ihrem Recht auf Entscheidung in der Sache (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003). Der dagegen erhobenen Beschwerde ist somit gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG und § 47 FMGebO Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und es ist der verfahrenseinleitende Antrag der beschwerdeführenden Partei (wieder) unerledigt.3.2.
- Der angefochtene Bescheid verletzt die beschwerdeführende Partei somit in ihrem Recht auf Entscheidung in der Sache (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003). Der dagegen erhobenen Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraph 47, FMGebO Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und es ist der verfahrenseinleitende Antrag der beschwerdeführenden Partei (wieder) unerledigt. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat das Verfahren unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund weiterzuführen und zu prüfen, ob in Ansehung der beschwerdeführenden Partei die Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen bzw. nunmehr die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht nach dem ORF-Beitragsgesetz vorliegen. In weiterer Folge wird über den Antrag neuerlich – in der Sache – zu entscheiden sein. 3.
- Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus wie hier klar und eindeutig, liegt jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus wie hier klar und eindeutig, liegt jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L521.2290024.1.00