RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2024 GeschäftszahlW135 2278366-1 Spruch, W135 2278366-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivon
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 10.03.2022 einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ein. Den Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er infolge der am 27.09.2021 verabreichten Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (gegen Covid-19) an einer Schädigung des Leukozyten-Systems, an einer Zytopenie, an einer chronischen Prostataentzündung mit einhergehendem Harnverhalt, an einer chronischen Entzündung des Rachens und an Bromhidrose besonders in der Achselhöhle leide. Des Weiteren leide er an Beschwerden aus dem rheumatoiden Formenkreis und an chronischen Schmerzen im Körper sowie an psychosomatischem Stress, weil er körperlich nicht mehr zu 100% leistungsfähig sei. Die ersten Symptome seien am 28.09.2021 aufgetreten. Dem Antrag legte er ein Impfzertifikat und Kopien seines Impfpasses bei. Auf Ersuchen des Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) übermittelte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 04.11.2022 Blutbefunde und einen EKG-Befund. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.04.2023, eingeholt. In seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 31.05.2023 führte der Gutachter Folgendes aus: „AnamneseFrühere ErkrankungenKH-Aufenthalte keineOperationen: AT ca 1992 XXXX „Anamnese, Frühere Erkrankungen, KH-Aufenthalte keine, Operationen: AT ca 1992 römisch 40 1992 XXXX HNO1999 BB normal, rel Lymphozytose2005 Stellungsuntersuchung: RBBB2010 XXXX op Weisheitszahn MKG Ret 38+48 RZE 28+382012 XXXX SD-Ambulanz: lat Hypothyreose, 1992 römisch 40 HNO, 1999 BB normal, rel Lymphozytose, 2005 Stellungsuntersuchung: RBBB, 2010 römisch 40 op Weisheitszahn MKG Ret 38+48 RZE 28+38, 2012 römisch 40 SD-Ambulanz: lat Hypothyreose 2012 XXXX atypische Thoraxschmerzen, Hypertonie, latente Hypothyreose, Myogelosen2012 römisch 40 atypische Thoraxschmerzen, Hypertonie, latente Hypothyreose, Myogelosen 2012 XXXX Paplitationen, Hypertonie,BB WBC 11.82012 römisch 40 Paplitationen, Hypertonie,BB WBC 11.8 2012/13 XXXX : latente Hypothyreose, einige Zeit mit Euthyrox behandelt, von sich aus wieder beendet, da TSH in der Betrachtung des Klienten nicht sicher aussagekräftig2012/13 römisch 40 : latente Hypothyreose, einige Zeit mit Euthyrox behandelt, von sich aus wieder beendet, da TSH in der Betrachtung des Klienten nicht sicher aussagekräftig 2013 Nuklearmedizin: TPO Ak und Tg Ak neg, subklinische Hypothyreose 2013 XXXX MKG Karies 38 -Teilret. 182013 römisch 40 MKG Karies 38 -Teilret. 18 2014 XXXX normale SD, latente Hypothyreose ohne Therapie, weil schon abgesetzt2014 römisch 40 normale SD, latente Hypothyreose ohne Therapie, weil schon abgesetzt 2020 XXXX Burn out - Begutachtung - danach aber Job verloren und keine Überlastung 2020 römisch 40 Burn out - Begutachtung - danach aber Job verloren und keine Überlastung mehr gegeben Kinderkrankheiten nicht erinnerlich Familienanamnese Vater 64 Jahre alt Diabetes mellitus, Hypertonie Mutter 60 Jahre alt gesund Impfanamnese Impfpass nicht vorliegend Frühsommermeningoencephalitis 2006 Allgemeine Anamnese Stuhl normal, Miktion unauffällig, Schlaf gut, Nykturie: nein Allergien keine Medikamentenallergie, Konjunktivitis im Sommer (Allergietest vor ca 10 Jahren allerdings ohne Ergebnis) Nikotin 20/die, Ethanol: nihil, Laufende Medikamente keine Krankenstände: Seit > 1 Jahr 09/2021 fast dauernd im KrankenstandSeit > 1 Jahr 09 aus 2021, fast dauernd im Krankenstand 27.01.2020 - 23.02.2020 21.06.2021 06.07.2021- 23.07.2021 28.09.2021 - 10.10.2021 10.01.2022 - 20.01.2022 07.04.2022 - 12.04.2022 13.06.2022 - 23.06.2022 25.07.2022 - 04.08.2022 03.11.2022 - 10.11.2022 Sozialanamnese Verheiratet seit 2013, 6 Kinder Beruf: Einzelhandelskaufmann, seit 2020 AMS, davor 17 Jahre berufstätig als Sicherheitsfachkraft XXXX , danach Würstelstand am XXXX Beruf: Einzelhandelskaufmann, seit 2020 AMS, davor 17 Jahre berufstätig als Sicherheitsfachkraft römisch 40 , danach Würstelstand am römisch 40 Status: Größe (
- cm)187 Gewicht (
- kg)132 BMI (kg/m2) 38 Alter (
- a)35 RR (mmHg) 179/133 li 192/11 re Kopf Hals: unauff, Visus normal, Pupillen isocor Thorax: Multiple Tattoos, Nippelpircings, S1S2 keine Geräusche, SKS, BVA Abdomen: über THN, DG normal, Leber und Lien nicht palpabel, kleine Lipome über dem Ribo Extremitäten: multiple Tattoos, Oberarmumfang 44 cm, keine Ödeme keine Varicen JETZIGE ERKRANKUNG Impfung gegen SARSCoV2: Comirnaty Il FG4509 Dr. XXXX 27.09.2021 MA15Gesundheitsdienst der Stadt Wien, Schöpfwerk 29/11/R101, 1120 Wien, re OAComirnaty römisch eins l FG4509 Dr. römisch 40 27.09.2021 MA15Gesundheitsdienst der Stadt Wien, Schöpfwerk 29/11/R101, 1120 Wien, re OA Comirnaty I FD4555 Dr. XXXX 03.07.2021 ACVComirnaty römisch eins FD4555 Dr. römisch 40 03.07.2021 ACV Geltend gemachte Gesundheitsschädigung/en: Schädigung des Leukozyten Systems, Zytopenie, chronische Prostataentzündung, chronische Rachenentzündung, Bromhidrose VERLAUF Die ersten Symptome traten am 28.09.2021 auf. Einen Tag nach der zweiten SARS-CoV2 Impfung Herzstolpern, Abgeschlagenheit, Atemnot bei Belastung (z.B. Treppensteigen), war beim Hausarzt (Dr. XXXX ), Überweisung zum Internisten, dort aber erst im 08/2022 vorstellig. Es wurden EKG-Veränderungen festgestellt, aber keine Echokardiographie veranlasst. Die ersten Symptome traten am 28.09.2021 auf. Einen Tag nach der zweiten SARS-CoV2 Impfung Herzstolpern, Abgeschlagenheit, Atemnot bei Belastung (z.B. Treppensteigen), war beim Hausarzt (Dr. römisch 40 ), Überweisung zum Internisten, dort aber erst im 08 aus 2022, vorstellig. Es wurden EKG-Veränderungen festgestellt, aber keine Echokardiographie veranlasst. Seit ca 09/2021 chronische Prostataentzündung mit einhergehendem Harnverhalten, Sonographie der Prostata wurde beim Radiologen im XXXX durchgeführt, eine Behandlung wurde jedoch nicht begonnen.Seit ca 09 aus 2021, chronische Prostataentzündung mit einhergehendem Harnverhalten, Sonographie der Prostata wurde beim Radiologen im römisch 40 durchgeführt, eine Behandlung wurde jedoch nicht begonnen. Die Halsschmerzen kamen und gingen im Sinne einer chronischen Entzündung des Rachen. Der Klient klagt weiters über eine Bromhidrose besonders in den Axillae, Schweiß hätte sich verändert. Hinzu kamen Muskelschmerzen in beiden unteren Extremitäten, besonders in den Oberschenkeln seit der 2. Impfung, dadurch körperlich nicht mehr 100%ig leistungsfähig. Besserung gegen Abend. BEFUNDE 1999-03-10 Labor rel Lymphozytose 2012-11-06 Labor WBC 12 2018-05-09 Labor WBC 11 Ly 4.6 HDL 30 2018-10-01 Labor WBC 12 Ly 5.2 PSA 0.4 2021-12-29 Labor WBC 12 ALT 50 HDL 30 2022-02-02 Labor WBC 13 Ly 4.8 ALT 50 TG 220 HDL 30 PSA 0.4 2022-02-14 Labor WBC 13 Ly 4.0 2022-08-31 Labor WBC 12 Ly 4.0 CK 260 2023-04-21 Labor BSG 16 WBC 13 LDH 270 CPK 260 TG 160 P04 0.75 RF neg ANA neg ANCA neg lgE neg TPO neg TAK neg Harn unauffällig 2022-08-09 Internist (Dr. XXXX ): Hypertonie, RBBB2022-08-09 Internist (Dr. römisch 40 ): Hypertonie, RBBB EKG: SR, LT, RSB, QRS(T) abnorm, HE 75/Min 2023-04-21 ipse EKG SR NT RBBB PQ 166 QRS 139 QTc 450 ms2023-04-21 ipse EKG SR NT RBBB PQ 166 QRS 139 QTc 450 ms, DIAGNOSEN 1. Leukozytose 2. Adipositas G II (BMI 38)2. Adipositas G römisch zwei (BMI 38) 3. Hypertonie 4. Hepatopathie (derzeit normale Leberfunktionstests) 5. RBBB Rechtsschenkelblock (bekannt seit 2005) 6. V.a. chron. Prostatitis6. römisch fünf.a. chron. Prostatitis 7. V.a. chron. Schmerzsyndrom7. römisch fünf.a. chron. Schmerzsyndrom 8. Latente Hypothyreose 9. Bromhidrose 10. Nikotinabusus 11. S.p. Burn-out GUTACHTEN und Beantwortung der Fragestellungen l. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Es besteht ein unklarer gemischter Symptomkomplex, der alleine durch die Impfung nicht erklärt werden kann: Leukozytose, Prostatitis, Bromhidrose, Pharyngitis. Außerdem klagt der Klient über Muskelschmerzen, beschrieben als Beschwerden aus dem rheumatoiden Formenkreis mit deutlicher Einschränkung der Leistungsfähigkeit. II. Ergeben sich daraus maßgebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen?Jarömisch zwei. Ergeben sich daraus maßgebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen?, Ja III. Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt?römisch drei. Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt? Entzündungen der Prostata im Rahmen der SARS-CoV-2 Impfung wurden nicht beschrieben. Pharyngeale Beschwerden sind als eher unspezifisch anzusehen. Die Veränderungen im Blutbild bestanden schon vor der Impfung. Zu Bromhidrose und SARS-CoV-2 Impfung wurde bisher nichts publiziert. Izuka S, Komai T, Natsumoto B, et al.. Self-limited polymvalgia rheumatica-like syndrome following mRNA-1273 SARS-CoV-2 vaccination. Intern Med 2022; 61: 903-906, DOI: 10.2169/internalmedicine. 8829-21. Soriano A, Verrecchia E, Marinaro A, et al.. Giant cell arteritis and polymyalgia rheumatica after influenza vaccination: report of 10 cases and review of the literature. Lupus 2012; 21: 153-157, DOI: 10.1177/0961203311430222. Liozon E, Parreau S, Filloux M, et al.. Giant cell arteritis or polymyalgia rheumatica after influenza vaccination: a study of 12 patients and a literature review. Autoimmun Rev 2021; 20: 102732, DOI: 10.1016/j.autrev.2020.102732. Bassendine MF, Bridge SH. Relapse of polymyalgia rheumatica following adjuvanted influenza vaccine: a case-based review. Eur J Rheumatol 2019; 7: 37—40, DOI: 10.5152/eurjrheum.2019.19152. Falsetti P, Conticini E, Acciai C, et al.. Polymyalgia rheumatica following infective triggers or vaccinations: a different subset of disease? Reumatologia 2020; 58: 76-80, DOI: 10.5114/reum.2020.95360. IV. Welche ärztliche Befunde sprechen für den Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?römisch vier. Welche ärztliche Befunde sprechen für den Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Im letzten Labor zeigte sich ein geringe Erhöhung der Blutsenkungsgeschwindigkeit und die bekannte Leukozytose sowie eine erhöhte Laktatdehydrokinase und Creatinin-Kinase. Dies könnte in Zusammenhang mit einer möglichen Polymyalgia rheumatica stehen.Im letzten Labor zeigte sich ein geringe Erhöhung der Blutsenkungsgeschwindigkeit und die bekannte Leukozytose sowie eine erhöhte Laktatdehydrokinase und Creatinin-Kinase. Dies könnte in Zusammenhang mit einer möglichen Polymyalgia rheumatica stehen., V. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Schlussfolgerung?römisch fünf. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Schlussfolgerung? Im Lichte der Anamnese sind diese Befunde von mittlerer Gewichtigkeit VI. Welche ärztliche Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang mit der Impfung?römisch sechs. Welche ärztliche Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang mit der Impfung? Viele der genannten Symptome bestanden schon vor der Impfung. Die meisten angeführten Symptome stehen in keinem Zusammenhang mit der Impfung. Lediglich die Muskelschwäche/Muskelschmerzen erscheinen im Zusammenhang mit der Impfung, traten aber für einen kausalen Zusammenhang viel zu früh auf. VII. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung?römisch sieben. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung? Diese Schlussfolgerungen sind für sich genommen gewichtiger als die Pro-Schlussfolgerungen. VIII. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?römisch acht. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? Es spricht mehr GEGEN einen ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung. IX. Ist daher aus Ärztlicher Sicht ein bzw kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?römisch neun. Ist daher aus Ärztlicher Sicht ein bzw kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Der Zusammenhang erscheint NICHT gegeben X. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen:römisch zehn. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: A. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? Ja, wenngleich das einzig relevante Symptom viel zu früh aufgetreten wäre. B. Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Impfung? Die Polymyalgie-Symptomatik passt ins Bild der Impfkomplikationen, wurde auch schon bei der Influenza-Vaccination beschrieben, wenngleich diese Erkrankung relativ häufig auftritt und eine Koinzidenz mit der Impfung daher wahrscheinlicher wird. C. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Äthiologie? Aus meiner Sicht bestanden die angeführten Symptome - nicht alle - schon vor der Impfung. XI. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht?römisch elf. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? Das kann nicht eindeutig verneint werden A. Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich verändert? Im Grunde bestehen die Symptome seit der Impfung in der gleichen Stärke. B. Können daher für bestimmte Zeiträume bestimmte Schweregrade angegeben werden? Seit 28.09.2021 gleichbleibend bis heute 21.04.2023 XII. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach §84 Abs. 1 StGB bewirkt?römisch zwölf. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach §84 Absatz eins, StGB bewirkt? Nein. Die Polymyalgie, die allerdings nicht im Antrag geltend gemacht wurde, könnte als schwere Körperverletzung im Sinne der mehr als 24 Tage dauernden Symptomatik gesehen werden, in diesem Fall bestünde eine Dauerfolge von mehr als 3 Monaten.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten, in welchem ein Kausalzusammenhang zwischen dem beim Beschwerdeführer vorliegenden Leidenszustand und der erhaltenen Impfung verneint wird, übermittelt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 04.07.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Darin machte er als weitere Gesundheitsschädigungen zunächst eine Polymyalgie, eine Polyneuropathie und Schäden am kardiovaskulären System der Pulmo, der Hepar und des Ductus biliferus im Zuge eines polyendokrinen Autoimmunsyndroms geltend. Des Weiteren zog der Beschwerdeführer die völlige Unbefangenheit des beigezogenen Sachverständigen in Zweifel, da davon auszugehen sei, dass die Applikation des Impfstoffes, welcher zu den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen geführt habe, im Zuge der Pandemiebekämpfung befürwortet worden sei, wenngleich es zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine aussagekräftigen Langzeitbeobachtungsstudien zur Art und Weise der verwendeten Arznei gebe und auch ethische Aspekte nicht genügend beachtet worden seien. Diese Behauptung stütze sich darauf, dass der Gutachter in seiner Ordination ebenfalls solche Impfungen verabreicht habe. Auch seien die angegebenen Verweise auf Literatur und Studien nicht unbedingt aussagekräftig. Aus diesem Grund stelle er den Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens. Es sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht restlos geklärt, welches Impfschemata zur Anwendung gelangt sei. Die belangte Behörde legte die Stellungnahme des Beschwerdeführers dem zuvor befassten Sachverständigen zur nochmaligen Durchsicht vor. Der Sachverständige führt in seiner Gutachtensergänzung vom 31.07.2023 diesbezüglich Folgendes aus: „1. Die Orthographie und die Satzzeichensetzung lässt eine eindeutige Interpretation des Textes nicht vollinhaltlich zu. Die Stellungnahme bezieht sich daher darauf, wie ich ihn verstanden habe. Auf die jeweiligen Paragraphen kann ich nicht eingehen, da diese Punkte wohl von einem Juristen beantwortet werden müssen. 2. Absatz 1 Der Klient möchte weitere Gesundheitsschädigungen geltend machen, die auf ein „polyendokrines Autoimmunsyndrom" zurückgeführt werden: Schäden an den Muskeln Schäden an den Nerven Schäden an Herz und Gefäßen Schäden an der Lunge Schäden der Leber und der Gallengänge Das polyglanduläre Autoimmunsyndrom, auch PAS abgekürzt, wird als Synonym zum autoimmunen polyglandulären Syndrom, auch APS abgekürzt, verwendet. Weitere Synonyme sind polyglanduläre Insuffizienz oder pluriglanduläres Autoimmunsyndrom. Das gleichzeitige Vorkommen verschiedener Autoimmunerkrankungen wird als polyglanduläres Autoimmunsyndrom (PAS) bezeichnet; es tritt selten auf (Inzidenz 1:20 000). Wir unterscheiden zwischen dem PAS 1 und 2. In mancher Literatur sind auch weitere Varianten des PAS beschrieben. Beim Auftreten von zwei endokrinologischen Autoimmunerkrankungen mit mindestens einer nicht-endokrinologischen Erkrankung sprechen wir von diesem Syndrom. Beim Klienten ist nicht ein endokrines Organ neu betroffen - In der Anamnese findet sich der Hinweis auf eine subklinische Schilddrüsenunterfunktion -, auch gibt es keine Hinweise auf das Vorliegen von Autoantikörpern.Beim Klienten ist nicht ein endokrines Organ neu betroffen - In der Anamnese findet sich der Hinweis auf eine subklinische Schilddrüsenunterfunktion -, auch gibt es keine Hinweise auf das Vorliegen von Autoantikörpern., Der Klient klagt über Myalgien, für die bisher keine Untersuchungen durchgeführt wurden. Schon seit mehr als einem Jahrzehnt sind Schmerzen in den Muskeln und im Thorax bekannt. Es lagen auch keine Befunde zu einem Nervenleiden vor. Wohl aber besteht seit mehr als 15 Jahren eine Erregunsausbreitungstörung des Reizleitungssystems des Herzens, ein Zusammenhang mit der Impfung kann ausgeschlossen werden. Auch pulmologische oder hepatologische Befunde in Bezug auf die Gallengänge liegen nicht vor. Das Vorliegen einer Steatose bei Adipositas Grad II ist nicht untypisch, sowie pulmologische Symptome bei Rauchern nicht selten sind.Auch pulmologische oder hepatologische Befunde in Bezug auf die Gallengänge liegen nicht vor. Das Vorliegen einer Steatose bei Adipositas Grad römisch zwei ist nicht untypisch, sowie pulmologische Symptome bei Rauchern nicht selten sind. 3. Absatz 2 Ich bin Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Innere Medizin, mit einem Schwerpunkt auf Infektionskrankheiten. Natürlich werden in meiner Ordination Impfungen verabreicht, unter anderem Impfungen gegen SARS-CoV2. Daraus lässt sich keine Befangenheit im Rahmen von Begutachtungen im Verfahren nach dem Impfschadengesetz ableiten. Es stellt sich die Frage, ob ein Arzt, der keine Impfungen verabreicht, überhaupt ein Gutachten in dieser Materie erstellen kann. Die angegebenen Zitate aus den publizierten Studien stehen stellvertretend ohne Anspruch auf Vollständigkeit, da einerseits die Publikationen zum Thema sehr zahlreich sind und auch laufend weitere erscheinen. 4. Absatz 4 Verstehe ich nicht. 5. Absatz 5 Naturgemäß liegen keine Daten über Langzeitergebnisse vor. 6. Absatz 6 Dieser Absatz ist für mich nicht verständlich. DIAGNOSEN 1. Leukozytose 2. Adipositas G II (BMI 38)2. Adipositas G römisch zwei (BMI 38) 3. Hypertonie 4. Hepatopathie (derzeit normale Leberfunktionstests) 5. RBBB Rechtsschenkelblock (bekannt seit 2005) 6. V.a. chron. Prostatitis6. römisch fünf.a. chron. Prostatitis 7. V.a. chron. Schmerzsyndrom7. römisch fünf.a. chron. Schmerzsyndrom 8. Latente Hypothyreose 9. Bromhidrose 10. Nikotinabusus 11. S.p. Burn-out“ Mit angefochtenem Bescheid vom 04.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in ihrer Begründung auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach ein Kausalzusammenhang zwischen der am 27.09.2021 vorgenommenen Schutzimpfung und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Gemeinsam mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Ergänzungsgutachten übermittelt.Mit angefochtenem Bescheid vom 04.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung gemäß Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in ihrer Begründung auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach ein Kausalzusammenhang zwischen der am 27.09.2021 vorgenommenen Schutzimpfung und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Gemeinsam mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Ergänzungsgutachten übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.09.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er zusammengefasst zunächst ausführte, es sei nicht innerhalb der in § 73 Abs. 1 AVG genannten Frist entschieden worden. In Bezug auf die Ausführungen in der Stellungnahme des beigezogenen Gutachters, wonach es keine Untersuchungen betreffend die Myalgien gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies insofern unmöglich gemacht worden sei, weil für das Aufsuchen einer Gesundheitseinrichtung ein PCR-Test erforderlich gewesen sei. Da ein solcher nun nicht mehr erforderlich sei, habe er bereits eine Gesundheitseinrichtung aufgesucht, es seien aber noch Untersuchungen ausständig. Weiters wisse er nicht, woher die Annahme rühre, er habe bereits seit mehr als einem Jahrzehnt Schmerzen in den Muskeln und im Bereich des Thorax. Mittlerweile liege aber ein im Rahmen eines arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens eingeholtes neurologisches Sachverständigengutachten vor, welches ihm Einschränkungen der unteren Extremitäten bescheinige. Abschließend hielt er fest, dass die besagten Moleküle (Spike-Protein) der Impfung durchaus im Stande seien, die geltend gemachten Schäden hervorzurufen. Diesbezüglich wäre die Beiziehung eines Endokrinologen und eines Molekularbiologen wünschenswert gewesen, da im Gutachten eine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung nicht explizit verneint worden sei und ein Kausalzusammenhang nur aufgrund von nicht vorhandenen Daten über die Langzeitergebnisse der Impfung ausgeschlossen worden sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.09.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er zusammengefasst zunächst ausführte, es sei nicht innerhalb der in Paragraph 73, Absatz eins, AVG genannten Frist entschieden worden. In Bezug auf die Ausführungen in der Stellungnahme des beigezogenen Gutachters, wonach es keine Untersuchungen betreffend die Myalgien gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies insofern unmöglich gemacht worden sei, weil für das Aufsuchen einer Gesundheitseinrichtung ein PCR-Test erforderlich gewesen sei. Da ein solcher nun nicht mehr erforderlich sei, habe er bereits eine Gesundheitseinrichtung aufgesucht, es seien aber noch Untersuchungen ausständig. Weiters wisse er nicht, woher die Annahme rühre, er habe bereits seit mehr als einem Jahrzehnt Schmerzen in den Muskeln und im Bereich des Thorax. Mittlerweile liege aber ein im Rahmen eines arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens eingeholtes neurologisches Sachverständigengutachten vor, welches ihm Einschränkungen der unteren Extremitäten bescheinige. Abschließend hielt er fest, dass die besagten Moleküle (Spike-Protein) der Impfung durchaus im Stande seien, die geltend gemachten Schäden hervorzurufen. Diesbezüglich wäre die Beiziehung eines Endokrinologen und eines Molekularbiologen wünschenswert gewesen, da im Gutachten eine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung nicht explizit verneint worden sei und ein Kausalzusammenhang nur aufgrund von nicht vorhandenen Daten über die Langzeitergebnisse der Impfung ausgeschlossen worden sei. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2023 zur Entscheidung vorgelegt. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes legte der Beschwerdeführer am 26.03.2024 ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 21.07.2023 vor, welches in einem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren betreffend die Gewährung der Invaliditätspension eingeholt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
- Satz aus, dass vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen ist. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz aus, dass vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen ist. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) in der Sache selbst zu entscheiden. Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) in der Sache selbst zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise): „§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind. § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;1. Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen; 2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;2. Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG;
- d)im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;1. Sterbegeld gemäß Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;2. Witwenrente gemäß Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.3. Waisenrente gemäß Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
- a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
- b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
- c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. … § 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“Paragraph 8 a, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des HVG, BGBl. Nr. 27/1964, idF BGBl. I Nr. 4/2010, lauten (auszugsweise):Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2010,, lauten (auszugsweise): „§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.„§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2020,, lauten auszugsweise: „§
- Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
- Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
- COVID-19,
- …“ Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft: Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Antragstellung als Folge der angeschuldigten, am 27.09.2021 verabreichten Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (gegen Covid-19) eine Schädigung des Leukozyten-Systems, eine Zytopenie, eine chronische Prostataentzündung, eine chronische Entzündung des Rachens, eine Bromhidrose sowie Beschwerden aus dem rheumatoiden Formenkreis bzw. chronische Schmerzen im Körper und infolge dessen psychosomatischen Stress geltend. Das Auftreten der ersten Symptome nach der Impfung gab der Beschwerdeführer mit 28.09.2021 an. Nicht angegeben wurde vom Beschwerdeführer hingegen, wann konkret die jeweils geltend gemachten Gesundheitsschädigungen aufgetreten wären. Im eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.05.2023 wird bezüglich des Verlaufs der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen ausgeführt, dass einen Tag nach der zweiten SARS-CoV-2-Impfung – am 28.09.2021 – die ersten Symptome in Form von Herzstolpern, Abgeschlagenheit und Atemnot bei Belastung aufgetreten seien. Seit ca. September 2021 bestehe eine chronische Prostataentzündung, weiters seien Halsschmerzen im Sinne einer chronischen Entzündung des Rachens und eine Bromhidrose aufgetreten. Ebenso seien seit der zweiten Impfung Muskelschmerzen in beiden unteren Extremitäten hinzugekommen. Im Hinblick auf die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen führte der beigezogene Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 31.05.2023 nun zusammengefasst aus, dass viele der genannten Symptome schon vor der Impfung bestanden hätten bzw. dass diese in keinem Zusammenhang mit der Impfung stehen würden. Lediglich die Muskelschwäche/Muskelschmerzen seien im Zusammenhang mit der Impfung erschienen, wobei die Polymyalgie-Symptomatik auch ins Bild einer Impfkomplikation passe. Für einen kausalen Zusammenhang seien die Muskelschwäche/Muskelschmerzen aber viel zu früh aufgetreten. Doch kann der konkrete Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens der Muskelschmerzen weder anhand der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung oder in der im eingeholten Sachverständigengutachten wiedergegebenen Anamneseerhebung noch anhand der vorliegenden Befunde hinreichend festgestellt werden. Ausgehend vom vorgelegten Karteikartenauszug eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin betreffend den Zeitraum vom 17.03.2016 bis zum 17.11.2022 ist eine Konsultation bezüglich der Muskelschmerzen erstmals am 04.10.2021 – somit eine Woche nach der angeschuldigten Impfung – verzeichnet, was jedoch keinen Rückschluss auf das erstmalige Auftreten der beschriebenen Symptomatik zulässt. Angesichts des von der belangten Behörde nicht festgestellten – und anhand der derzeitigen Aktenlage auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht feststellbaren – Zeitpunktes des erstmaligen Auftretens der Muskelschmerzen erweisen sich somit die Ausführungen des beigezogenen Gutachters zum Fehlen eines klaren zeitlichen Zusammenhanges als unvollständig und damit als nicht ausreichend nachvollziehbar. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der beigezogene Gutachter in seinem Gutachten vom 31.05.2023 zwar zunächst ausführt, dass aus ärztlicher Sicht ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen und der angeschuldigten Impfung nicht gegeben erscheine (vgl. das Gutachten vom 31.05.2023, S. 10). In seinem Gutachten führt er hierzu konkretisierend Folgendes aus (Gutachten vom 31.05.2023, S. 11):Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der beigezogene Gutachter in seinem Gutachten vom 31.05.2023 zwar zunächst ausführt, dass aus ärztlicher Sicht ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen und der angeschuldigten Impfung nicht gegeben erscheine vergleiche das Gutachten vom 31.05.2023, S. 10). In seinem Gutachten führt er hierzu konkretisierend Folgendes aus (Gutachten vom 31.05.2023, S. 11): „A. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? Ja, wenngleich das einzig relevante Symptom viel zu früh aufgetreten wäre. B. Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Impfung? Die Polymyalgie-Symptomatik passt ins Bild der Impfkomplikationen, wurde auch schon bei der Influenza-Vaccination beschrieben, wenngleich diese Erkrankung relativ häufig auftritt und eine Koinzidenz mit der Impfung daher wahrscheinlicher wird. C. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Äthiologie? Aus meiner Sicht bestanden die angeführten Symptome - nicht alle - schon vor der Impfung.“ In weiterer Folge scheint der Gutachter allerdings einen Kausalzusammenhang als gegeben bzw. als möglich anzusehen, als er auf die Frage, ob die Impfung eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht habe, Folgendes ausführte: „Das kann nicht eindeutig verneint werden.“ (Gutachten vom 31.05.2023, S. 11). In diesem Sinne beantwortete er auch die weitere Frage, ob die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt habe, wie folgt: „Nein. Die Polymyalgie, die allerdings nicht im Antrag geltend gemacht wurde, könnte als schwere Körperverletzung im Sinne der mehr als 24 Tage dauernden Symptomatik gesehen werden, in diesem Fall bestünde eine Dauerfolge von mehr als 3 Monaten.“ (Gutachten vom 31.05.2023, S. 12).In weiterer Folge scheint der Gutachter allerdings einen Kausalzusammenhang als gegeben bzw. als möglich anzusehen, als er auf die Frage, ob die Impfung eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht habe, Folgendes ausführte: „Das kann nicht eindeutig verneint werden.“ (Gutachten vom 31.05.2023, S. 11). In diesem Sinne beantwortete er auch die weitere Frage, ob die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt habe, wie folgt: „Nein. Die Polymyalgie, die allerdings nicht im Antrag geltend gemacht wurde, könnte als schwere Körperverletzung im Sinne der mehr als 24 Tage dauernden Symptomatik gesehen werden, in diesem Fall bestünde eine Dauerfolge von mehr als 3 Monaten.“ (Gutachten vom 31.05.2023, S. 12). Mit Blick auf diese Ausführungen des beigezogenen Gutachters kann somit nicht von einer Schlüssigkeit des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 31.05.2023 gesprochen werden. Das in den angeführten Punkten nicht schlüssige und nicht vollständige Sachverständigengutachten hätte daher von der belangten Behörde nicht ohne Ergänzung seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen (VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036). Der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, dass auch nicht sämtliche, im gegenständlich eingeholten Gutachten vom 31.05.2023 angeführten und der Gutachtenserstattung zugrunde gelegten medizinischen Befunde im vorliegenden Verwaltungsakt aufliegen. Diesbezüglich gab der beigezogene Gutachter auf telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt, dass sämtliche im Gutachten angeführten Informationen zu früheren Erkrankungen entweder aus Befunden stammen würden, die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung vorgelegt worden wären, oder er diese vom Beschwerdeführer oder durch die Elektronische Gesundheitsakte (ELGA) in Erfahrung gebracht habe (vgl. den Aktenvermerk, OZ 4). Diese nicht im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen sind für das erkennende Gericht allerdings nicht einsehbar und damit auch keiner nachprüfenden Kontrolle zugänglich. Besonders hinzuweisen ist hierbei auf den im Gutachten angeführten Befund einer näher genannten Klinik aus dem Jahr 2012, in dem die Diagnosen „atypische Thoraxschmerzen“ und „Myogelosen“ angegeben werden, auf Grundlage dessen der beigezogene Gutachter offenkundig zu der – vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde bestrittenen – Einschätzung im Ergänzungsgutachten vom 31.07.2023 gelangte, wonach beim Beschwerdeführer bereits seit mehr als einem Jahrzehnt Schmerzen in den Muskeln und im Thorax bekannt seien.Der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, dass auch nicht sämtliche, im gegenständlich eingeholten Gutachten vom 31.05.2023 angeführten und der Gutachtenserstattung zugrunde gelegten medizinischen Befunde im vorliegenden Verwaltungsakt aufliegen. Diesbezüglich gab der beigezogene Gutachter auf telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt, dass sämtliche im Gutachten angeführten Informationen zu früheren Erkrankungen entweder aus Befunden stammen würden, die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung vorgelegt worden wären, oder er diese vom Beschwerdeführer oder durch die Elektronische Gesundheitsakte (ELGA) in Erfahrung gebracht habe vergleiche den Aktenvermerk, OZ 4). Diese nicht im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen sind für das erkennende Gericht allerdings nicht einsehbar und damit auch keiner nachprüfenden Kontrolle zugänglich. Besonders hinzuweisen ist hierbei auf den im Gutachten angeführten Befund einer näher genannten Klinik aus dem Jahr 2012, in dem die Diagnosen „atypische Thoraxschmerzen“ und „Myogelosen“ angegeben werden, auf Grundlage dessen der beigezogene Gutachter offenkundig zu der – vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde bestrittenen – Einschätzung im Ergänzungsgutachten vom 31.07.2023 gelangte, wonach beim Beschwerdeführer bereits seit mehr als einem Jahrzehnt Schmerzen in den Muskeln und im Thorax bekannt seien. In Gesamtschau ist daher der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig und im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen, dies insbesondere auch im Hinblick auf den unvollständigen Verfahrensakt. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht delegiert hat. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen, mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des Bundesverwaltungsgerichts kann das gegenständliche Verfahren im Vergleich zur belangten Behörde nicht rascher, sondern nur kostenintensiver durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten durchgeführt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein weiteres fachärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W135.2278366.1.00