RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2024 GeschäftszahlW142 2259017-1 Spruch, W142 2259017-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. SOMALIA, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2022, Zl. 1283010802/211177502, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SOMALIA, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2022, Zl. 1283010802/211177502, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2023, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 19.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 20.08.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei am XXXX in Somalia geboren. Er sei 18 Jahre alt und ledig. Seine Muttersprache beherrsche er in Wort und Schrift. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe „Hawiye“ an. Er habe 5 Jahre die Grundschule besucht. Seine Eltern würden in Somalia leben. Eine Schwester lebe in Deutschland und eine Weitere in England. Sein Bruder sei im Jahr 2020 verstorben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX . Der BF verneinte befragt Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten würden. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im September 2020 gefasst. Sein Zielland sei Deutschland gewesen, weil dort seine Schwester lebe. Noch im September 2020 sei er illegal mit einem gefälschten somalischen Reisepass per Flugzeug in Richtung Türkei ausgereist. Zur Reiseroute führte er aus, sich 7 Monate in der Türkei aufgehalten zu haben, anschließend sei er durch Griechenland durchgereist, dann sei er 22 Tage in Nordmazedonien und etwa 3 Monate in Serbien gewesen und sei dann über Ungarn nach Österreich gekommen. Die Reise habe sein in Kenia lebender Onkel organisiert und habe sie 3.000 EUR gekostet.
- Am 20.08.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei am römisch 40 in Somalia geboren. Er sei 18 Jahre alt und ledig. Seine Muttersprache beherrsche er in Wort und Schrift. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe „Hawiye“ an. Er habe 5 Jahre die Grundschule besucht. Seine Eltern würden in Somalia leben. Eine Schwester lebe in Deutschland und eine Weitere in England. Sein Bruder sei im Jahr 2020 verstorben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 . Der BF verneinte befragt Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten würden. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im September 2020 gefasst. Sein Zielland sei Deutschland gewesen, weil dort seine Schwester lebe. Noch im September 2020 sei er illegal mit einem gefälschten somalischen Reisepass per Flugzeug in Richtung Türkei ausgereist. Zur Reiseroute führte er aus, sich 7 Monate in der Türkei aufgehalten zu haben, anschließend sei er durch Griechenland durchgereist, dann sei er 22 Tage in Nordmazedonien und etwa 3 Monate in Serbien gewesen und sei dann über Ungarn nach Österreich gekommen. Die Reise habe sein in Kenia lebender Onkel organisiert und habe sie 3.000 EUR gekostet. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor: „Ich habe Somalia verlassen, da ich Angst vor der Terrororganisation „Al Shabaab“. Diese Organisation wollte mich rekrutieren und hat meinen Bruder getötet.“ Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er an, es gebe keine.
- Am 25.04.2022 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme legte der BF Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse, eine Anmeldung zu einer Deutschprüfung, eine Arbeitsbestätigung, ein Unterstützungsschreiben sowie ausgedruckte Fotos einer (verletzten) Person vor. Der BF gab eingangs nach seiner Gesundheit befragt an, ihm gehe es sehr gut. Er befinde sich nicht in Behandlung und nehme keine Medikamente. Angesprochen auf das bisherige Verfahren gab der BF an, seine bisherigen Angaben hätten der Wahrheit entsprochen sowie, dass ihm diese rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, im XXXX , im Bundesstaat Galgaduud, in Somalia geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe 5 Jahre die Grundschule besucht, gearbeitet habe er in seiner Heimat nie. Weiters gab er an, Staatsangehöriger von Somalia zu sein, der Volksgruppe der Hawiye anzugehören und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams zu bekennen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Einen originalen Pass habe er nie gehabt und sei er illegal mit einem gefälschten somalischen Reisepass ausgereist.Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, im römisch 40 , im Bundesstaat Galgaduud, in Somalia geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe 5 Jahre die Grundschule besucht, gearbeitet habe er in seiner Heimat nie. Weiters gab er an, Staatsangehöriger von Somalia zu sein, der Volksgruppe der Hawiye anzugehören und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams zu bekennen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Einen originalen Pass habe er nie gehabt und sei er illegal mit einem gefälschten somalischen Reisepass ausgereist. Nach seinen Angehörigen gefragt, gab der BF an, seine Eltern würden in Somalia leben, sein Bruder sei am 05.08.2020 ermordet worden sowie, dass eine Schwester in Deutschland lebe und eine weitere in England. Beide Schwestern hätten Asyl erhalten, er wisse jedoch nicht aus welchem Grund. Zudem habe er einen Onkel, der in Nairobi lebe. Der letzte Kontakt mit seiner Familie sei vor seiner Ausreise gewesen. Er könne seine Familie nicht kontaktieren, weil die Al Shabaab noch dort sei und habe er auch keine Kontaktdaten seiner Eltern mitgenommen, da seine Ausreise nicht geplant gewesen sei. In Somalia besitze seine Familie ein Wohnhaus. Seine Mutter betreibe einen Shop. Sein Vater arbeite nicht mehr, da er an Epilepsie leide. Befragt, nach den Lebensumständen seiner Verwandten, gab er an, diese würden dem Mittelstand entsprechen und es sei auch vorgekommen, dass jemand aus seiner Familie Hunger habe leiden müssen. In der Folge gab der BF wie folgt an (F: Leitendes Organ der Amtshandlung, A: BF; Schreibfehler korrigiert): „[…] F.: Hatten Sie gleichaltrige Freunde in der Heimat? A.: Ja F.: Wie oft haben Sie sich mit Ihren Freunden getroffen? A.: Ja. F.: Auch bis zu Ihrer Ausreise? A.: Ich war mit einigen meiner Freunde im Gefängnis, dann sind wir auch gemeinsam geflohen. F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? A.: Das weiß kann ich nicht genau sagen. Auf Nachfrage gebe ich an, darüber habe ich nie nachgedacht. F.: Wann haben Sie, aufgrund von welchem Ereignis, den Ausreiseentschluss gefasst? A.: Am 05.08.2020 wurde mein Bruder umgebracht, da hat mein Onkel aus Nairobi gesagt, dass ich das Land verlassen soll. F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen? A.: Am 02.09.
- F.: Sie sind am 19.08.2021 in Österreich eingereist, Ihre Ausreise erfolgte jedoch bereits 02.09.
- Wo waren Sie in der Zwischenzeit? A.: Türkei 7 Monate Griechenland Durchreise Nordmazedonien 22 Tage Serbien Ca. 3 Monate Ungarn Durchreise F.: Wovon haben Sie in diesem Zeitraum (Serbien und Türkei) gelebt? A.: In der Türkei war ich beim Schlepper. Der hat sich um mich gekümmert. In Serbien war ich in einem Flüchtlingscamp. F.: Haben Sie in Serbien um Asyl angesucht? A.: Nein. F.: Wieso haben Sie nicht in einem der Länder, durch welche Sie gereist sind, einen Asylantrag gestellt? A.: Ich habe das nicht gewusst. Der Schlepper hat das so entschieden, wo die Reise endet. F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig? A.: In Mogadischu, beim Schlepper. F.: Um welche Art von Unterkunft handelt es dabei, Mietwohnung, Haus, Eigentumswohnung? A.: Familienwohnhaus. Auf Nachfrage gebe ich an, es leben jetzt meine Eltern darin. F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein? A.: Ja. F.: Wie viel verlangte die Schlepperorganisation? A.: US$3000.- F.: Woher haben Sie das Geld? A.: Mein Onkel aus Nairobi. F.: Warum war Österreich das Ziel Ihrer Reise? A.: Wir wurden von der Polizei aufgegriffen, ich wollte eigentlich nach Deutschland. F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an. A.: Immer in Dorf XXXX , Galgadud.A.: Immer in Dorf römisch 40 , Galgadud. F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt? A.: Ja. F.: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A.: Nein. F.: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A.: Nein. F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet? A.: Nein. F.: Hatten Sie in Ihrer Heimat jemals Probleme mit den Behörden? A.: Nein. F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A.: Nein. F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A.: Nein. […] F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A.: Nein. F.: Sind Sie ein religiöser Mensch? A.: Ja. F.: Wann war Ihr letzter Moschee Besuch? A.: Das war gestern. F.: Wie geht es Ihnen mit der Vielfalt in Österreich? Wie stehen Sie zur homosexuellen Szene in Österreich? A.: Damit habe ich kein Problem. Zu Ihrem Fluchtgrund: F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. A.: Den ersten Kontakt mit der al-Shabaab hatte ich, als ich in der Schule war. Das war in der Primary schule. Ich war damals noch klein. Das ist schon lange her. Sie haben dort um neue Mitglieder geworben. Viele meiner Mitschüler haben sich anwerben lassen. Ich und meine Freunde haben das aber abgelehnt. Sie haben dann auf der Straße auf mich und meine Freunde kontrolliert. Sie haben unsere Handys kontrolliert. Ob wir eh nicht Musik hören. Wie wir uns kleiden usw. Wenn man Musik am Handy gespeichert hatte, haben Sie die Telefone zerstört und den Besitzer dann auch noch 3-4 Tage eingesperrt. Im Jahr 2018 kamen äthiopische Truppen, welche in Ceel Buur stationiert waren, und haben XXXX von der al-Shabaab befreit. Wir mussten damals auch nach Jiraq fliehen. Diese Truppen haben alle Häuser durchsucht. Sie waren ein Jahr dort. In der Zwischenzeit waren wir in Jiraq. Nach einem Jahr, 2019, zogen die äthiopischen Truppen meinen Heimatort wieder verlassen. Wir gingen dann wieder in unser Haus zurück. Die al-Shabaab hat dann wieder die Kontrolle übernommen. Sie haben uns dann vorgeworfen, dass ich und meine Freunde den äthiopischen Truppen geholfen hätten. Sie sagten auch, dass sie, falls sie Beweise finden würden, mich und meine Freunde umbringen würden. Im August 2019 haben sie mich und meine Freunde eingesperrt. Sie haben uns in einen Ort namens Towfiq gebracht. Der liegt etwa 25 km südlich von XXXX . Dort waren wir aber nur ein paar Stunden, dann ging die Reise weiter nach Jacar. Dort waren wir eine Nacht eingesperrt. Dann wurden wir nach Gal Hareeri gebracht. Bis April 2020 war ich dann dort eingesperrt. In dieser Zeit haben Sie uns gefoltert. Wir wurden gefesselt, man hat uns mit Wasser übergossen. Sie haben uns in einem kleinen Pool mit Wasser gefoltert. Sie wollten, dass wir gestehen, dass wir mit den ausländischen Truppen zusammengearbeitet hätten. Das wollten sie mit dem Handy aufnehmen, damit sie das dann im Radio abspielen hätten können. Mit diesen Aufnahmen wollten sie ihre Taten rechtfertigen.Im Jahr 2018 kamen äthiopische Truppen, welche in Ceel Buur stationiert waren, und haben römisch 40 von der al-Shabaab befreit. Wir mussten damals auch nach Jiraq fliehen. Diese Truppen haben alle Häuser durchsucht. Sie waren ein Jahr dort. In der Zwischenzeit waren wir in Jiraq. Nach einem Jahr, 2019, zogen die äthiopischen Truppen meinen Heimatort wieder verlassen. Wir gingen dann wieder in unser Haus zurück. Die al-Shabaab hat dann wieder die Kontrolle übernommen. Sie haben uns dann vorgeworfen, dass ich und meine Freunde den äthiopischen Truppen geholfen hätten. Sie sagten auch, dass sie, falls sie Beweise finden würden, mich und meine Freunde umbringen würden. Im August 2019 haben sie mich und meine Freunde eingesperrt. Sie haben uns in einen Ort namens Towfiq gebracht. Der liegt etwa 25 km südlich von römisch 40 . Dort waren wir aber nur ein paar Stunden, dann ging die Reise weiter nach Jacar. Dort waren wir eine Nacht eingesperrt. Dann wurden wir nach Gal Hareeri gebracht. Bis April 2020 war ich dann dort eingesperrt. In dieser Zeit haben Sie uns gefoltert. Wir wurden gefesselt, man hat uns mit Wasser übergossen. Sie haben uns in einem kleinen Pool mit Wasser gefoltert. Sie wollten, dass wir gestehen, dass wir mit den ausländischen Truppen zusammengearbeitet hätten. Das wollten sie mit dem Handy aufnehmen, damit sie das dann im Radio abspielen hätten können. Mit diesen Aufnahmen wollten sie ihre Taten rechtfertigen. Im April, eines nachts, sind wir aus dem Gefängnis geflohen. Wir haben eine Möglichkeit gefunden, zu fliehen. Wir konnten dann niemanden vertrauen, viele Personen in der Gegend gehören der al-Shabaab an. Wie haben uns als Jugendliche ausgegeben, welche Ihre Viehherde suchen. Wir waren schließlich dann in Adale. Das wird von der Regierung kontrolliert. Dort habe ich dann meine Eltern angerufen. Sie haben mir Geld gesendet, damit ich nach Mogadischu, zu meinem Bruder reisen konnte. 4 Monate später, im August, ging ich am Abend in die Moschee. Da haben 3 Jugendliche bei meinem Bruder an die Türe geklopft. Sie haben nach mir gefragt. Er hat dann gefragt, was sie von mir wollen. Sie wollten dann das Haus durchsuchen. Das hat er aber abgelehnt. Dann haben Sie ihn umgebracht, da sie geglaubt haben, dass er mich versteckt hat. Auch seine Frau haben sie am Bein verletzt. Nur seine Kinder wurden verschont. Da hat dann mein Onkel aus Nairobi gesagt, dass ich ausreisen sollte. Ich war dann vom 05.08.2020 bis 02.09.2020 beim Schlepper. F.: Als Sie 4 Monate bei Ihrem Bruder in Mogadischu gelebt haben, Hatten Sie da Kontakt zu Ihren Eltern? A.: Ja, ich hatte 1-2x in der Woche Kontakt mit meinen Eltern. F.: Wieso hat dann die Entscheidung zur Flucht Ihr Onkel und nicht Ihre Eltern getroffen? A.: Meine Eltern haben das nicht organisieren können. Mein Vater war krank. Mein Onkel hat mir helfen können. F.: Woher wussten die Jugendlichen, wo sie gelebt haben? A.: Sie haben das ausgeforscht. Sie gehen jedem nach, den sie suchen. F.: Wieso hat die al-Shabaab Jugendliche geschickt und nicht normale Mitglieder? A.: Das machen normalerweise immer Jugendliche. F.: Sie waren von August 2019 bis April 2020 eingesperrt. Mit wie viele Personen waren Sie eingesperrt.? A.: Wir waren zu sechst. F.: Wie haben Sie geheißen? A.: Das waren Freunde aus meiner Heimatdorf. F.: Die Frage wird wiederholt? A.: XXXX A.: römisch 40 F.: Wo sind Ihre Freunde jetzt? A.: Wir haben uns dann, als wir Adale verlassen haben, aus den Augen verloren. F.: Wie genau sind Sie gefoltert worden? A.: Sie haben uns mitten in der Nacht aufgeweckt. Dann mit kaltem Wasser angeschüttet. Dann wurden wir mit dem Kopf unter Wasser gedrückt. Dann wurden wir auch oft mit einem Messer bedroht, Sie haben uns mit dem Köpfen bedroht. Das wurde bei uns allen so gemacht. Anmerkung: AW erzählt ruhig und sachlich. F.: Wieso haben Sie Ihre monatelange Entführung und Folter nicht bei der Erstbefragung erwähnt. A.: Ich habe nur kurze Antworten gegeben. F.: Wo wurden Sie die 8-9 Monate genau gefangen gehalten? A.: In Gal Hareeri, es war ein großes Gebäude. Es war aus Blech. Unsere Zelle, in der wir waren, war ca. doppelt so groß wie der Einvernahmeraum. (Anmerkung, somit ca. 40M2). F.: Durften Sie das Gebäude auch verlassen oder mussten Sie immer drinnen bleiben? A.: Nur, wenn wir auf die Toilette mussten oder, wenn wir uns zum Beten vorbereiteten. Das Beten selbst war dann wieder im Gebäude. F.: Beschreiben Sie den Alltag während Ihrer Gefangenschaft A.: Wir waren immer dort eingesperrt. Nur zum Vorbereiten zum Beten und für die Toilette kamen wir raus. Und nachts, zum Foltern holten Sie uns raus. F.: Hatten Sie irgendwelche Probleme, weil Sie so lange dort eingesperrt waren. A.: Es war sehr heiß in dem Gebäude. Ich bekam auch einen Ausschlag. F.: Beschreiben Sie den Raum, in dem Sie gefangen gehalten wurden. A.: Der Raum war komplett leer. Er bestand aus Blech und Holz. Der Boden war aus Beton. Wir mussten auf dem blanken Beton schlafen. F.: Beschreiben Sie, was Sie für die Al-Shabaab tun hätten sollen. A.: Wir hätten gestehen sollen, dass wir mit den ausländischen Truppen zusammengearbeitet hätten. F.: Woher wissen Sie, was die Jugendlichen genau zu Ihrem Bruder gesagt haben. A.: Das hat mir die Gattin meines Bruders so erzählt. F.: Wurde der Tod Ihres Bruders bei der Polizei gemeldet? A.: Nein, ich glaube nicht. F.: Wieso nicht? A.: Diese Anschläge gibt es in der gesamten Stadt. Wenn der Täter nicht auf frischer Tat betreten wird, kann die Polizei da nichts machen. F.: Warum wollte die Al-Shabaab genau Sie? A.: Sie wollten, dass wir zugeben, dass wir mit den ausländischen Truppen zusammengearbeitet haben. F.: Beschreiben Sie genau Ihre Flucht, wann war diese? A.: An dem Tag haben Sie uns für die letzten beiden Gebetszeiten nicht rausgelassen. Es kam niemand zu uns. Normalerweise, falls wer auf die Toilette musste, haben wir geklopft, dann kam wer und wir wurden auf die Toilette begleitet. Aber an diesem Abend kam niemand. Wir haben dann die Türe aufgebrochen und sind dann weggelaufen. F.: Was haben sie gesehen, als sie die Türe aufgebrochen haben? A.: Nur, dass niemand da war. F.: Was und wie oft bekamen sie etwas zu trinken und zu essen? A.: 2x pro Tag bekamen wir etwas zu essen und zu trinken. Wir bekamen Canjeero (Fladenbrot mit Tee) und Canbuulo (Bohnen mit Reis). Und Wasser zu trinken. F.: Wo haben Sie sich waschen können? A.: In der Toilette haben wir uns einmal in der Woche Duschen können. Wir hatten eine 3 Liter Flasche mit Wasser pro Person, damit haben wir uns täglich gewaschen. F.: Brauchten Sie auch medizinische Hilfe, als sie gefangen gehalten wurden? A.: Nein, XXXX war einmal krank, da hat er auch keine Hilfe bekommen. Wir hätten einen Arzt gebraucht.A.: Nein, römisch 40 war einmal krank, da hat er auch keine Hilfe bekommen. Wir hätten einen Arzt gebraucht. F.: Wieso hätten Sie den Arzt gebraucht? A.: Ich hatte Brustschmerzen, von den Schlägen, ich hatte dann auch den Hautausschlag. Es hat sehr gejuckt. Es ging mir nicht gut. F.: Haben Sie die Übergriffe und Ihre Entführung bei den Behörden (Polizei) in Ihrer Heimat angezeigt? A.: Nein. F.: Wieso nicht? Mogadischu wird von der Regierung kontrolliert. A.: Ich dachte, dass ich nicht mehr verfolgt werde. Deshalb habe ich das alles nicht bei der Polizei gemeldet. F.: Haben Sie sonst eine etwaige Hilfe in Ihrer Heimat in Anspruch genommen (Clan-, Dorfälteste, NGO usw.)? A.: Nein, mein Clan hätte auch nicht helfen können, wenn es um al-Shabaab geht. F.: Wie geht es jetzt Ihrer Familie in der Heimat? Ist sie von Sanktionen durch die al- Shabaab wegen Ihrer Flucht betroffen? A.: Das weiß ich nicht. F.: Es gibt in Ihrer Heimat die Möglichkeit, dass man die al-Shabaab bezahlt, anstatt dass man Mitglied wird oder nicht mehr belästigt wird. Wieso haben Sie dies nicht versucht? A.: Sie haben kein Geld von mir verlangt. F.: Es ist für die Behörde nicht glaubwürdig, dass Sie 9 Monate lang gefoltert worden wären und das nur, damit sie etwas als Jugendlicher gestehen. Was sagen Sie dazu? A.: Ich sage die Wahrheit. F.: Für Ihre Ausreise haben Sie US$3000.- bezahlt. Dieser Betrag hätte für eine Kompensationszahlung gereicht. Was sagen Sie dazu? A.: Das kann sich keiner trauen und ich habe von dem Betrag erst später erfahren. F.: In Ihrer Heimat gibt es viele Bereiche, in denen die al-Shabaab keine Kontrolle hat (Mogadischu, Puntland, Somaliland, usw.) Haben Sie nie in Erwägung gezogen, einfach in einen dieser Bereiche Ihrer Heimat zu ziehen? A.: Ich habe diese Entscheidung zur Ausreise getroffen, nach dem Tod meines Bruders. Ich habe nie darüber nachgedacht, in einen anderen Teil der Heimat zu ziehen. F.: Sie haben vorhin gesagt, dass Ihr Onkel diese Entscheidung getroffen hätte, jetzt sagen Sie, dass Sie selbst dies so entschieden hätten. Was stimmt jetzt? A.: Mein Onkel hat diese Entscheidung getroffen. Er hat nicht gesagt, dass ich nach Puntland oder so gehen soll. F.: Wann sind die Fotos von Ihrem Bruder entstanden? A.: An dem Tag als er erschossen wurde. F.: Wer hat die Fotos von Ihrem Bruder gemacht? A.: Er wurde ins Krankenhaus gebracht. Dort wurden die Fotos gemacht. F.: Wie kamen dann Sie in Besitz der Aufnahmen? A.: Mein Onkel hat mir das gesendet. F.: Woher hat Ihr Onkel, welcher in Nairobi lebt, die Aufnahmen? A.: Im Krankenhaus wollte man meine Eltern benachrichtigen, aber diese waren nicht erreichbar. Deshalb hat man meinen Onkel die Fotos geschickt. F.: Woher wusste das Krankenhaus von Ihrem Onkel in Nairobi? A.: Die Frau meines Bruders hat das so weitergemeldet. F.: Welchem Clan gehören Sie an? A.: Hawiye. F.: Welchem Subclan gehören Sie an? A.: Mursadee. F.: Welchem Sub Subclan gehören Sie an? A.: Foorculus. […] F.: Ist Ihr Clan in Ihrer Heimat weit verbreitet? A.: Es gibt uns nur in meiner Region und Umgebung. F.: Was zeichnet Ihren Clan in der Heimat aus? A.: Wir sind Viehzüchter und Landwirte. F.: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Clan in der Heimat? A.: Nein. F.: Möchten Sie eine Pause? A.: Nein. F.: Gibt es, abgesehen von Ihrem soeben geschilderten Fluchtgrund noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? A.: Ich habe alles gesagt. F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert? A.: Ja F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A.: Solange die al-Shabaab noch in Somalia ist, werden sie mich umbringen wollen. Zu Ihrem Leben im Bundesgebiet: F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Nein F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? A.: Nein. F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich? A.: Nein. F.: Besuchen Sie in Österreich Kurse, eine Schule, Vereine oder die Universität? A.: Ich versuche Deutsch zu lernen. Ich habe A1 abgeschlossen. Am 2 Mai beginne ich mit A
- F.: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? A.: Ich lebe von der Grundversorgung. F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Ich helfe bei der Gemeinde bei der Kanalisation mit, damit alles sauber bleibt. Ich arbeite dort 1x in der Woche, 8,5 Stunden. Außer ich werde an einem Freitag eingeteilt. Dann arbeite ich nur wenige Stunden. F.: Haben Sie sich beim AMS um eine Arbeitsbewilligung bemüht? A.: Ja, ich war im Februar dort. ich bekam dort Formulare. Auf Nachfrage gebe ich an, diese Formulare habe ich noch zuhause. F.: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? Können Sie dies auf Deutsch schildern? A.: Ich stehe morgen auf und ich gehe ins Bett und Frühstück und Duschen. Später ich mach Frühstück und esse es. Dann gehe ich in Schule. Später zurück zuhause. Ich putze mein Hause und lese meine Hausübungen. Später ich schlafe. Anmerkung: AW antwortet in Deutsch. F.: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Name, Staatszugehörigkeit)? … A.: Ja, es handelt sich dabei um die Bewohner der Unterkunft. F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese! A.: Nein. F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen oder ehrenamtlich tätig? A.: Nein. F.: Welche Integrationsschritte haben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich gesetzt? A.: Ich habe bei vielen Ausflügen mitgemacht, um das Land kennenzulernen. Ich lerne Deutsch. F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt? A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich. F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert? A.: Ja. F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A.: Ja. F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint? A.: Nein. F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände)? A.: Nichts. F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor? Welche Ziele haben Sie? A.: Ich möchte hier die Sprache lernen und dann eine Ausbildung als Elektriker machen. F.: Das BFA ist angehalten worden die jeweiligen Asylwerber darüber in Kenntnis zu setzten, dass es von der Internationalen Organisation für Migration (RESTART) sowie vom VMÖ http://www.verein-menschenrechte.at Reintegrationsprojekte in verschiedensten Staaten gibt. […] Können Sie sich vorstellen, bei Bedarf solch ein Programm in Anspruch zu nehmen? A.: Nein, Ich möchte hierbleiben. […]“ Dem BF wurde anschließend die Möglichkeit gegeben eine Stellungnahme zu den Länderberichten abzugeben, wobei der BF ausführte, dass er darauf verzichte und den Ländervorhalt anerkenne. Nach erfolgter Rückübersetzung gab er an, dass all seine Angaben richtig und vollständig gewesen seien. Er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden und sei alles, was er gesagt habe, rückübersetzt worden. Am Ende der Niederschrift wurde festgehalten: „Ausdrücklich wird festgehalten, dass der Antragsteller während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, der Antragsteller einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass der Asylwerber psychisch beeinträchtigt wäre.“
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.07.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.07.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei somalischer Staatsbürger, gehöre dem Clan der Hawiye, dem Subclan der Murosade sowie dem Sub Subcaln der Foorculus an und sei dem sunnitischen Islam zugehörige. Er sei ledig und kinderlos und habe 5 Jahre die Grundschule besucht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Somalia einer persönlichen asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass die Angaben des BF, den Fluchtgrund betreffend, weder glaubwürdig noch nachvollziehbar seien. So sei es nicht nachvollziehbar, dass ihm ein Leben im Großraum Mogadischu nicht möglich gewesen sei, zumal es dort keine Zwangsrekrutierungen gebe. Auch seien die vorgebrachte Entführung und die Dauer der Anhaltung nicht glaubhaft. Dies insbesondere deshalb, weil der BF dies bei der Erstbefragung völlig unerwähnt gelassen habe. Zudem habe der BF die mutmaßlich erlittene Folter ohne jegliche Gefühlsregung geschildert und gewisse Folterhandlungen erst auf wiederholte Nachfrage angegeben. Auch das Vorbringen zur Flucht aus der Anhaltung sei nicht nachvollziehbar. Das BFA führte weiters aus, dass der BF habe weder seine Entführung und Folter noch den Mord an seinem Bruder bei der Polizei in Mogadischu angezeigt, obwohl er zwischen seiner Flucht aus der Anhaltung bis zum Mord an seinem Bruder vier Monate in Mogadischu gelebt habe.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass die Angaben des BF, den Fluchtgrund betreffend, weder glaubwürdig noch nachvollziehbar seien. So sei es nicht nachvollziehbar, dass ihm ein Leben im Großraum Mogadischu nicht möglich gewesen sei, zumal es dort keine Zwangsrekrutierungen gebe. Auch seien die vorgebrachte Entführung und die Dauer der Anhaltung nicht glaubhaft. Dies insbesondere deshalb, weil der BF dies bei der Erstbefragung völlig unerwähnt gelassen habe. Zudem habe der BF die mutmaßlich erlittene Folter ohne jegliche Gefühlsregung geschildert und gewisse Folterhandlungen erst auf wiederholte Nachfrage angegeben. Auch das Vorbringen zur Flucht aus der Anhaltung sei nicht nachvollziehbar. Das BFA führte weiters aus, dass der BF habe weder seine Entführung und Folter noch den Mord an seinem Bruder bei der Polizei in Mogadischu angezeigt, obwohl er zwischen seiner Flucht aus der Anhaltung bis zum Mord an seinem Bruder vier Monate in Mogadischu gelebt habe. Dass es sich bei den vorgelegten Fotos um den Bruder des BF bzw. dessen Leiche handle, sei für die belangte Behörde nicht überprüfbar. Auch würde das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab nicht mit den Länderinformationen im Einklang stehen und gebe es zudem die Möglichkeit einer Kompensationszahlung. Weiters wurde etwa ausgeführt, dass auch die Eltern des BF nach wie vor in Somalia leben würden und der Clan, dem der BF angehöre, in Zentralsomalia ein Mehrheitsclan sei, der sogar in der Regierung stark vertreten sei. Insgesamt sei das Vorbringen sohin als unglaubwürdig zu qualifizieren. Aufgrund der nicht abschätzbaren familiären Anknüpfungspunkte in Somalia und der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage in Somalia in Verbindung mit dem jungen Alter des BF wäre ihm eine Rückkehr im Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit ein und wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF – entgegen der Beurteilung durch das BFA – sehr wohl asylrelevante Verfolgung durch die Al Shabaab drohe. Beantragt wurde u.a. die Durchführung eine mündliche Verhandlung.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit ein und wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF – entgegen der Beurteilung durch das BFA – sehr wohl asylrelevante Verfolgung durch die Al Shabaab drohe. Beantragt wurde u.a. die Durchführung eine mündliche Verhandlung.
- Am 01.09.2022 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Mit am 09.05.2023 beim erkennenden Gericht eingelangten Schreiben gab der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme zur Verfolgungsgefahr ab und legte zudem mehrere Lohnzettel, einen vorläufigen Führerschein, eine Bestätigung über die Ausbildung zum Hubstapelfahrer, ein ÖSD A1 Zertifikat sowie eine Teilnahmebescheinigung für einen Lehrgang vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 12.04.2023 eine mündliche Verhandlung an. Aufgrund der kurzfristigen Absage der Dolmetscherin musste die mündliche Verhandlung abberaumt und auf den 15.05.2023 verlegt werden. Schließlich wurde die mündliche Verhandlung erneut verlegt.
- In der Folge führte das Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertretung des BF sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Der BF brachte in der Verhandlung wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[...] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Ja. R: Stimmt, das, dass Sie dem Clan der Hawiye angehören? BF: Ja. R: Können Sie sich erinnern, wann Sie in Österreich eingereist sind? BF: Ja. R: Können Sie sagen, wann Sie in Österreich eingereist sind? BF: Am 19.08.
- R: Wann haben Sie Somalia verlassen? Wissen Sie das? BF: Ja. R: Können Sie sagen, wann Sie nun Somalia verlassen haben? BF: Das war am 02.09.
- R: Haben Sie Somalia mit dem Flugzeug über Mogadischu verlassen? BF: Ja. R: Wie lange haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF: 4 Monate. R: Wo haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF: In Hawlwadaag. R: Hawlwadaag ist das ein Bezirk von Mogadischu? BF: Es ist eine Gemeinde. R: In welchem Bezirk haben Sie in Mogadischu gelebt, wissen Sie das? BF: Barmuudo. R: Bei wem haben Sie in Mogadischu gelebt? BF: Bei meinem Bruder. R: Hat Ihr Bruder in einem Haus gelebt oder in einer Wohnung? BF: Im Wellblechhaus. R: Wie heißt Ihr Bruder, der in Mogadischu lebt? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Ist Ihr Bruder verheiratet? BF: Ja. R: Hat er Kinder? BF: Ja. R: Wie viele Kinder? BF:
- R: Sind Sie in Kontakt mit Ihrem Bruder? BF: Er ist verstorben. R: Wann ist Ihr Bruder verstorben? BF: Am 05.08.
- R: Wie ist Ihr Bruder verstorben, welche Ursache gibt es für den Tod Ihres Bruders? BF: Die Al-Shabaab hat ihn umgebracht. R: Woher wissen Sie das, dass die Al-Shabaab Ihren Bruder umgebracht hat? BF: Die Al-Shabaab haben nach mir gesucht und sie haben meinen Bruder getötet. R: Waren Sie anwesend, als Ihr Bruder getötet wurde? BF: Nein. R: Woher wissen Sie dann, dass ihn die Al-Shabaab getötet hat? BF: Seine Frau hat uns das erzählt. R: Mit wem meinen Sie „uns“? BF: Ich meine mich und meinen Onkel ms. R: Wo haben Sie sich befunden, zu dem Zeitpunkt, als Ihr Bruder getötet wurde? BF: Ich war in der Moschee. R: Wo hat sich diese Moschee befunden? BF: In diesem Bezirk Barmuudo. R: War Ihr Onkel ms mit Ihnen gemeinsam in der Moschee? BF: Nein. R: Wo lebt Ihre Schwägerin derzeit? BF: Zuletzt war sie in Barmuudo. R: D.h. wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Schwägerin? BF: Als ich mein Heimatland verlassen habe. R: Seither haben Sie keinen Kontakt? BF: Keinen Kontakt. R: Wo leben derzeit Ihre Eltern? BF: Wo ich geboren bin in XXXX .BF: Wo ich geboren bin in römisch 40 . R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern? BF: Nein. R: Wieso nicht? BF: Wo meine Eltern leben, sind die Al-Shabaab sehr präsent. Es ist gefährlich. R: Nach dem Tod Ihres Bruders haben Sie weiterhin in Mogadischu gelebt? BF: Er ist am 05.08.2020 verstorben und am 02.09.2020 habe ich Mogadischu verlassen. R: D.h. nach dem Tod Ihres Bruders haben Sie weiterhin in seinem Haus in Mogadischu gelebt? BF: Nein. R: Wo waren Sie dann aufhältig? BF: Ich war bei dem Schlepper. R: Wo haben Sie sich beim Schlepper aufgehalten? Wo war das? BF: In Mogadischu. R: Wo genau? Wissen Sie das? BF: Nein. Es war ein unbekannter Ort. R: Was meinen Sie jetzt mit „unbekanntem Ort“? BF: Ich meine, dass der Schlepper nicht wollte, dass jemand weiß, wo sein zu Hause ist. R: Wer hat den Schlepper kontaktiert? BF: Mein Onkel. R: Können Sie mir den Namen Ihres Onkels nennen? BF: Ja. XXXX .BF: Ja. römisch 40 . R: Wo lebt Ihr Onkel derzeit? BF: Zuletzt war er in Nairobi. R: Das ist der Onkel ms? BF: Ja. R: Seit wann lebt Ihr Onkel in Nairobi? Wissen Sie das? BF: Nein. R: Haben Sie derzeit Kontakt zu Verwandten in Somalia? BF: Nein. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Ich habe 3 Geschwister. 2 Schwestern und 1 Bruder. R: Wo leben Ihre beiden Schwestern? BF: Eine lebt in Deutschland, die andere lebt in England. R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Schwester in Deutschland? BF: Nein. R: Wieso nicht? BF: Ich habe von meinem Vater gehört, dass sie in Deutschland lebt. R: Wie heißt Ihre Schwester, die in Deutschland lebt? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wissen Sie, wann Ihre Schwester XXXX Somalia verlassen hat?R: Wissen Sie, wann Ihre Schwester römisch 40 Somalia verlassen hat? BF: Das weiß ich nicht. Ich war sehr jung. R: Wissen Sie, wie alt Sie ungefähr waren? BF: Nein. Das weiß ich nicht. R: Die in England lebende Schwester, wie heißt diese? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wissen Sie, seit wann Ihre Schwester XXXX in England lebt?R: Wissen Sie, seit wann Ihre Schwester römisch 40 in England lebt? BF: Nein. R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Schwester in England? BF: Nein. R: Wissen Sie, wann Ihre Schwester XXXX Somalia verlassen hat?R: Wissen Sie, wann Ihre Schwester römisch 40 Somalia verlassen hat? BF: Nein. R: Haben Ihre Schwester zum selben Zeitpunkt Somalia verlassen? Wissen Sie, ob sie gleichzeitig weggegangen sind? BF: Das weiß ich nicht. R: Welche Schule haben Sie besucht? BF: Koranschule. 5 Jahre habe ich die normale Schule besucht. R: Wie lange haben Sie die Koranschule besucht? BF: Das weiß ich nicht genau, bis ich den Koran fertiggemacht habe, habe ich die Koranschule besucht. R: Mit normaler Schule meinen Sie die Grundschule? BF: Ja. R: Wie alt waren Sie, als Sie mit der Grundschule begonnen haben? BF: Ich weiß es nicht genau, aber ich war noch jung. R: Wie alt waren Sie, als Sie die Grundschule beendet haben? BF: Das weiß ich nicht. R: Wissen Sie, um welches Jahr es sich gehandelt hat, als Sie die Grundschule beendet haben? BF: Nein. R: Wo haben Sie die Grundschule besucht? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Wo liegt XXXX in Somalia?R: Wo liegt römisch 40 in Somalia? BF: In der Region Gel Galgudud. R: Wann haben Sie XXXX verlassen, um Richtung Mogadischu zu reisen?R: Wann haben Sie römisch 40 verlassen, um Richtung Mogadischu zu reisen? BF: Im April
- R: Haben Sie zu diesem Zeitpunkt die Grundschule schon beendet gehabt? BF: Ja. R: Was haben Sie nach der Grundschule gemacht, haben Sie gearbeitet, was haben Sie getan? BF: Ich habe nichts gemacht. R: Wie hat Ihr Vater den Lebensunterhalt verdient? BF: Mein Vater hat nicht gearbeitet. Er war ein kranker Mann. R: Hat Ihre Mutter gearbeitet? BF: Sie hatte ein kleines Geschäft, wo man Süßigkeiten verkauft. R: Wo hatte sie dieses Geschäft? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Haben Sie nicht Ihrer Mutter geholfen? BF: Doch, ich habe meiner Mutter geholfen. R: Inwiefern haben Sie Ihrer Mutter geholfen? Was haben Sie denn gemacht? BF: Ich habe Wasser geholt und auch Holz, damit wir etwas kochen können. R: Wie lange haben Sie Ihrer Mutter geholfen? BF: Seit ich etwas machen konnte, habe ich ihr geholfen. R: Haben Sie Ihrer Mutter schon viele Jahre geholfen, meinen Sie das? BF: Ja. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: 1 Onkel. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Keine. R: Wer hat den Schlepper bezahlt? BF: Mein Onkel. R: Woher hatte er das viele Geld? BF: Das weiß ich nicht. R: Wohin sind Sie von Mogadischu geflogen? BF: In die Türkei. R: Wie lange waren Sie in der Türkei aufhältig? BF: 3 Monate. R: Wo waren Sie in der Türkei aufhältig? BF: Zu Hause bei dem Schlepper. R: In welcher Stadt haben Sie sich beim Schlepper befunden? BF: In Istanbul. R: Was haben Sie während dieser 3 Monate getan? BF: Ich habe nichts gemacht. R: Wieso sind Sie nicht in der Türkei geblieben? BF: Ich konnte dort nicht bleiben. R: Wieso nicht? BF: Der Schlepper hat mich dorthin gebracht. Ich war dort illegal. Ich musste machen, was der Schlepper mir sagte. R: Von der Türkei sind Sie dann nach Griechenland gereist? BF: Ja. R: Wie konnten Sie nach Griechenland gelangen? Welches Verkehrsmittel haben Sie benutzt? BF: Teilweise sind wir zu Fuß gegangen, teilweise mit dem Auto. R: Wie lange waren Sie in Griechenland? Können Sie sich erinnern? BF: Ich war nicht in Griechenland. Wir sind nur durchgegangen. R: Haben Sie in Griechenland keinen Asylantrag gestellt? BF: Nein. R: Wie lange hat Ihre Reise von Istanbul bis nach Österreich gedauert? BF: 22 Tage waren wir in Mazedonien. Wir waren nicht an einem Ort, wir sind nur durchgegangen. 3 Monate war ich in Serbien. Dann weiter nach Ungarn. Dann bin ich in Österreich angekommen. R: Wo waren Sie in Serbien aufhältig, wenn Sie dort 3 Monate aufhältig waren? BF: In einem Flüchtlingslager. R: Wie hat dieses geheißen? Hat es einen Namen gehabt? BF: An das erinnere ich mich nicht. R: Wo war dieses Flüchtlingslager in Serbien? BF: Das weiß ich nicht. R: Haben Sie in Serbien einen Asylantrag gestellt? BF: Nein. R: Wieso nicht, wenn Sie dort in einem Flüchtlingslager aufhältig waren? BF: Das habe ich nicht gesehen, wo man um Asyl ansucht. R: Wissen Sie, wie viel Geld Ihr Onkel dem Schlepper bezahlt hat? BF: 3.000 Dollar. R: Meinen Sie US-Dollar? BF: Ja. R: Was hat Ihr Onkel gearbeitet? BF: Das weiß ich nicht. R: Wieso wissen Sie das nicht? BF: Weil er in Nairobi gelebt hat. R: D.h. wann hat Ihr Onkel Somalia verlassen, um in Nairobi zu leben? Wissen Sie das? BF: Nein. R: Kennen Sie Ihren Onkel? Haben Sie ihn jemals zu Gesicht bekommen? BF: Nein. R: Ihr Onkel kennt Sie nicht. Wie kommt es, dass er dann Ihren Schlepper bezahlt? BF: Da ich kein Geld hatte, hat mir mein Onkel geholfen, er ist mein Onkel. R: Wie heißt der Onkel ms? BF: Es ist der Onkel ms. XXXX .BF: Es ist der Onkel ms. römisch 40 . R: Wie viele Onkel ms haben Sie nun? BF: Nur diesen. R: XXXX ist das eine größere Stadt oder ein Dorf?R: römisch 40 ist das eine größere Stadt oder ein Dorf? BF: Das ist ein Dorf. R: Wie heißt die nächst größere Stadt von XXXX ?R: Wie heißt die nächst größere Stadt von römisch 40 ? BF: Ceelbuur. R: Wie sind Sie von Ihrem Heimatdorf nach Mogadischu gelangt? BF: Ich bin nicht von meinem Heimatdorf losgefahren, sondern von Galhareeri. Dort hat uns die Al-Shabaab festgehalten. Wir konnten dort fliehen. Wir sind zu Fuß gegangen, bis nach Cadale. Von Cadale bis nach Mogadischu bin ich mit einem Auto gefahren. R: Sie sind von der Al-Shabaab festgehalten worden, warum? BF: Die Al-Shabaab hat von uns verlangt, dass wir für diese arbeiten. Wir haben das aber abgelehnt. Danach haben sie uns beschuldigt, dass wir für die äthiopischen Soldaten arbeiten. Danach haben sie uns festgenommen. R: Sie sprechen immer von „wir“? Wen meinen Sie mit „wir“? BF: Ich und andere Jugendliche, die in meinem Heimatdorf lebten. R: Ist die Al-Shabaab zu Ihnen nach Hause gekommen und hat gesagt, dass Sie für sie arbeiten sollen? BF: Nein. In die Schule. R: D.h. alle Schüler wurden aufgefordert, für die Al-Shabaab zu arbeiten? BF: Ja. R: Wann ist die Al-Shabaab in die Schule gekommen? BF: Das weiß ich nicht genau. Die Al-Shabaab ist öfters gekommen. R: In welcher Klasse waren Sie, als die Al-Shabaab in die Schule gekommen ist? BF: Ich weiß es nicht genau. R: Das muss ein einschneidendes Erlebnis gewesen sein. Die Al-Shabaab fordert die Schüler auf, für sie zu arbeiten. Da muss man sich doch erinnern können, in welcher Klasse man sich befunden hat, als die Al-Shabaab in die Schule kam? BF: Das kann ich nicht genau angeben. R: Was ist da genau passiert? Die Al-Shabaab kommt in die Schule, in die Klasse. Was hat die Al-Shabaab genau gesagt? BF: Dass sie Soldaten brauchen. Sie wollten uns überzeugen, dass wir für die Al-Shabaab arbeiten. R: Wie war Ihre Reaktion? Haben Sie etwas gesagt? BF: Ich habe gesagt, dass ich nicht für die Al-Shabaab arbeiten will. R: Das haben Sie in der Klasse vor allen Schülern gesagt? BF: Die Al-Shabaab hat uns im Schulhof versammelt. Als sie gesagt haben, wir brauchen neue Soldaten, haben sie eine Frage gestellt. Sie sagten, wer will für uns arbeiten? Die, die das wollen, die haben die Hand gehoben und die anderen nicht. R: Was hat daraufhin die Al-Shabaab gemacht? BF: Die Al-Shabaab hat begonnen, alle, die nicht zugestimmt haben, für die Al-Shabaab zu arbeiten, diese unter Druck zu setzen. R: Was heißt „unter Druck zu setzen“? Was hat die Al-Shabaab gemacht? BF: Sie haben unsere Kleidung beobachtet, wie wir unsere Haare frisieren. Sie haben untersucht, ob wir am Handy Musik haben. Manchmal haben sie uns 2 oder 3 Tage festgenommen und dann wieder frei gelassen. R: D.h. Sie wurden mehrmals festgenommen? F: Ja. R: Wann wurden Sie mehrmals festgenommen? In welchem Jahr war das? BF: Ungefähr
- R: Wie alt waren Sie zu dem Zeitpunkt? BF: Ich erinnere mich nicht mehr, wie alt ich genau war. Aber ich war alt genug. R: Wie oft wurden Sie 2017 festgenommen? BF: 3-4mal. R: Dann sind Sie ohne Weiteres immer wieder frei gelassen worden? BF: Sie haben mich immer unter Druck gesetzt und mich danach immer wieder frei gelassen. R: Mit „unter Druck setzen“ meinen Sie das, was Sie vorhin geschildert haben? BF: Ja. R: Wo wurden Sie festgehalten? BF: In XXXX in meinem Heimatdorf.BF: In römisch 40 in meinem Heimatdorf. R: Waren Sie da auf einem Stützpunkt der Al-Shabaab, wo Sie festgehalten wurden? BF: Ja. R: Gab es viele Schüler, die sich freiwillig gemeldet haben, um bei der Al-Shabaab mitzuarbeiten? BF: Ja. Es gab viele Jugendliche, die sich der Al-Shabaab angeschlossen haben. R: Wurden nur Sie alleine von der Al-Shabaab 2017 festgehalten? BF: Nein. Auch andere Jugendliche. R: Wurden Sie gemeinsam festgehalten? BF: Ja. Wir sind in einem Zimmer eingesperrt worden. R: Die anderen Jugendlichen, die mit Ihnen gemeinsam eingesperrt waren, sind einfach wieder frei gelassen worden? BF: Ja. R: Was ist nach 2017 passiert? BF: Äthiopische Truppen sind von Ceelbuur gekommen. Sie sind in unser Heimatdorf gegangen. Die Al-Shabaab hat von uns verlangt, dass wir nach Jiraq übersiedeln müssen. R: Wann sind die äthiopischen Truppen nach Ceelbuur gekommen? BF:
- R: D.h. Sie sind dann mit Ihrer Familie nach Jiraq übersiedelt? BF: Ja. R: Wo liegt Jiraq? BF: Es liegt ein bisschen entfernt von XXXX .BF: Es liegt ein bisschen entfernt von römisch 40 . R: Was heißt ein bisschen entfernt? BF: Ich meine damit, dass man zu Fuß ca. 1 Stunde gehen kann. R: Wo haben Sie in Jiraq mit Ihrer Familie gelebt? BF: Wir wohnten unter einem Baum. In Jiraq gab es einen Brunnen. R: Meinen Sie damit, dass Sie in einer Hütte oder in einem Zelt gelebt haben? BF: Es war nicht ganz ein Buschhaus. Bei einem Baum haben wir etwas hinausgebaut. R: Haben Sie sich einen Unterschlupf gemacht? BF: Es war ein Unterschlupf. Das kann man so nennen. R: Wie lange haben Sie in Jiraq gelebt? BF: 2018 bis Mitte
- Dann sind wir nach XXXX zurückgekehrt.BF: 2018 bis Mitte
- Dann sind wir nach römisch 40 zurückgekehrt. R: Wer hat nun alles mit Ihnen gemeinsam in Jiraq gelebt? BF: Ich, mein Vater und meine Mutter. R: Wo haben Ihre Geschwister gelebt? BF: Sie sind weggegangen. R: D.h. Ihre Schwestern haben Somalia verlassen, meinen Sie das? BF: Ja. R: Wohin ist Ihr Bruder gegangen? BF: Er war in Mogadischu. R: Wieso sind Sie nicht gemeinsam mit Ihren Eltern zu Ihre Bruder nach Mogadischu gegangen? BF: Aus finanziellen Gründen konnten wir nicht nach Mogadischu gehen. R: D.h. Mitte 2019 sind Sie wieder nach XXXX zurückgekehrt?R: D.h. Mitte 2019 sind Sie wieder nach römisch 40 zurückgekehrt? BF: Ja. Die äthiopischen Truppen sind wieder weggegangen. R: Was haben Sie dann ab Mitte 2019 gemacht? BF: Als wir zurückgekehrt sind, hat uns die Al-Shabaab beschuldigt, dass wir für die äthiopischen Truppen gearbeitet haben. R: Wer wurde beschuldigt, für die äthiopischen Truppen gearbeitet zu haben? BF: Ich und andere Jugendliche, die in meinem Heimatdorf lebten. R: Sie waren noch viel zu jung. Wieso sollten Sie beschuldigt werden? BF: Die Al-Shabaab wollen nur junge Männer. R: Sind Al-Shabaab-Mitglieder persönlich zu Ihnen, nach Hause, nach XXXX , gegangen, und haben Sie beschuldigt, für die äthiopischen Truppen gearbeitet zu haben?R: Sind Al-Shabaab-Mitglieder persönlich zu Ihnen, nach Hause, nach römisch 40 , gegangen, und haben Sie beschuldigt, für die äthiopischen Truppen gearbeitet zu haben? BF: Nein, nicht bei mir zu Hause, sondern in meinem Heimatdorf. R: Wie kann ich mir das vorstellen? Was meinen Sie mit „in meinem Heimatdorf“? BF: In meinem Heimatdorf gibt es einen kleinen Markt. Dort hat die Al-Shabaab mich festgehalten. Sie hat mit mir gesprochen. R: Nur Sie wurden festgehalten? BF: Die Al-Shabaab hat mit mir alleine geredet. Sie haben erzählt, dass sie mit anderen Jugendlichen auch geredet haben. R: Was hat die Al-Shabaab genau zu Ihnen gesagt? BF: Die Al-Shabaab hat uns beschuldigt, dass wir verraten haben, wo die Al-Shabaab zu Hause sind und dass die äthiopischen Truppen deren Häuser zerstört haben. R: Was haben Sie geantwortet? BF: Ich habe gesagt, dass ich für diese Truppen nicht arbeite. R: Wie viele Al-Shabaab-Männer haben Sie festgehalten? BF: 2 Männer. R: Wie haben die Al-Shabaab-Männer dann darauf reagiert? BF: Sie sagten, dass sie wissen, was ich ihnen angetan habe und dass sie eine weitere Untersuchung machen werden. R: Wann war das, als Sie von diesen beiden Al-Shabaab-Männern festgehalten wurden? Wissen Sie das ungefähr? BF: Nein. R: Wie lange wurden Sie festgehalten? Wissen Sie das? BF: An dem Tag haben sie nur mit mir geredet. R: Dann haben sie Sie einfach wieder gehen lassen? BF: Ja. R: Haben Sie zu diesem Zeitpunkt eine Schule besucht? BF: Nein. Zu diesem Zeitpunkt sind wir von Jiraq zurückgekommen. R: Als Sie von Jiraq zurückgekehrt sind, haben Sie keine Schule mehr besucht? BF: Ich habe sofort nicht die Schule begonnen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt habe ich sie wieder besucht. R: D.h. wie viel Zeit ist vergangen, nachdem Sie von Jiraq zurückgekehrt sind, als Sie die Schule wieder besucht haben? BF: Ca. ein bis eineinhalb Monate. R: Welche Klasse haben Sie besucht, als Sie wieder in die Schule gegangen sind? BF: Ich habe wieder meine Grundschule besucht. R: Welche Klasse? BF: Die
- Klasse. R: Sind Sie nochmals von der Al-Shabaab festgehalten worden? BF: Das letzte Mal waren wir in der Schule. Die Al-Shabaab ist gekommen und hat uns festgenommen. R: Wo wurden Sie festgehalten? BF: Zuerst brachten sie uns nach Tawfiiq. Dort waren wir eine kurze Zeit. Danach brachten sie uns nach Jacar. Dort waren wir eine Nacht. Am Ende brachten sie uns nach Galhareeri. R: Wie lange waren Sie in Tawfiiq aufhältig? BF: Genau weiß ich es nicht. Wir waren an den Augen und an den Händen verbunden. R: Wann wurden Sie nach Tawfiiq gebracht? BF: Das war im August. R: In welchem Jahr? BF:
- R: Wissen Sie ein genaueres Datum, wann das im August war? BF: Nein. R: Wer wurde nach Tawfiiq gebracht? BF: Die Al-Shabaab hat uns nach Tawfiiq gebracht. R: Wer, außer Ihnen, wurde noch nach Tawfiiq gebracht? BF: Ich und 5 weitere Jungs. Von 14:40 Uhr bis 14:55 Uhr macht D Pause. Danach wird die Verhandlung fortgesetzt. R: Wie kam es zu der Festnahme im August 2019? Können Sie mir die Umstände Ihrer Festnahme genau schildern? BF: Wir waren in der Schule. Sie sind gekommen. Sie haben unsere Namen aufgerufen. Sie haben unsere Hände am Rücken gebunden und auch unsere Augen verbunden. Sie brachten uns vor ihre Büros. Es war sehr sonnig. Es war sehr heiß. R: Woher hatten sie Ihre Namen? Wie kamen sie zu Ihren Namen? BF: Die Al-Shabaab hat alle Menschen gekannt aus dem Heimatort. R: Was meinen Sie mit „vor den Büros“? Wo waren diese? BF: Es lag nicht weit weg von unserer Schule. Sie haben gewartet, bis ein Auto gekommen ist. Mit diesem Auto sind sie losgefahren. R: Wie lange wurden Sie von der Al-Shabaab festgehalten? BF: Vom achten bis zum neunten Monat waren wir dort. Nein. Vom achten Monat bis zum April. R: Was ist während Ihrer Inhaftierung passiert? Warum wurden Sie so lange festgehalten? BF: Sie haben uns ständig geschlagen. Sie haben uns beschuldigt, was wir nicht gemacht haben. Sie haben uns ständig geschlagen. Sie wollten, dass wir das zugeben. R: Wie konnten Sie dann entkommen? BF: Wir haben an der Tür geklopft, damit wir auf das Klo gehen konnten. Niemand hat darauf reagiert. Wir haben gemerkt, dass niemand da ist. R: Was haben Sie dann gemacht? BF: Dann sind wir weggelaufen. Während wir zu Fuß gegangen sind, haben wir vorgespielt, dass wir unsere Tiere suchen. Dann sind wir in Adale angelangt. R: War die Türe nicht zugesperrt? BF: Ja. Es war aber aus Wellblech, es war nicht schwer, hinaus zu kommen. R: In Adale: Was ist da passiert? BF: Adale ist dort die Regierung. Wir haben mit unseren Familien telefoniert. Sie haben uns Geld geschickt und wir konnten nach Mogadischu fahren. R: Was ist mit den restlichen Jugendlichen passiert, die mit Ihnen eingesperrt waren? BF: Wir waren alle zusammen. R: Sind diese mit Ihnen gemeinsam aus Mogadischu ausgereist? BF: Nein. Wir waren zusammen bis Moagdischu. R: Wissen Sie, was mit den restlichen Jugendlichen in Mogadischu passiert ist? BF: Nein, das weiß ich nicht. R: Was glauben Sie, würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Die Al-Shabaab würde mich umbringen. R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: In der Einvernahme beim BFA haben Sie angegeben, dass Sie 7 Monate in der Türkei waren. Heute haben Sie gesagt, Sie wären 3 Monate in der Türkei gewesen. Können Sie das erklären? BF: Ich habe verwechselt, dass ich drei Monate in Serbien war, aber ich war 7 Monate in der Türkei. BFV: Warum hat die Al-Shabaab gerade Ihnen und den anderen Jugendlichen vorgeworfen, für die äthiopischen Truppen gearbeitet zu haben? BF: Es gab andere Jugendliche, die für die äthiopischen Truppen gearbeitet haben. Diese haben verraten, wo die Al-Shabaab-Männer wohnten. Die Al-Shabaab konnte nichts dagegen machen, weil diese Jugendlichen von den äthiopischen Truppen geschützt worden sind. Deswegen hat die Al-Shabaab uns beschuldigt, dass wir auch so etwas gemacht haben, weil niemand uns beschützt hat. BFV: Hätte Ihr Clan Sie vor der Al-Shabaab nicht schützen können? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Mein Clan kann nur mich beschützen, wenn mich ein anderer Clan angreift, aber nicht vor der Al-Shabaab. Erörtert werden folgende Berichte: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 17.03.2023 ● Landkarte von Somalia R: Möchten Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: Nein. BFV: Ich verweise auf die bereits übermittelte Stellungnahme im Mai 2023 und füge dieser an: „Auf der Karte auf S 28 vom aktuellen LIB zu Somalia geht ebenfalls hervor, dass die Herkunftsregion des BF noch aktuell von der Al-Shabaab kontrolliert wird. Sein Herkunftsort Deri liegt südlich von den Städten Ceelbuur (Elbur) und der Stadt Wabxu. R: Wissen Sie, warum Ihre Schwestern Somalia verlassen haben? BF: Nein. R: Im Akt befinden sich auf AS 87 zwei Fotos von einem verletzten oder toten Mann. Woher haben Sie diese Fotos? BF: Er ist mein Bruder. R: Woher haben Sie die Fotos? BF: Mein Onkel hat mir das zugeschickt. R: Wo haben Sie sich befunden, als Sie die Fotos bekamen? BF: Ich war in Mogadischu. R: Diese Fotos haben Sie quasi von Mogadischu bis zu Ihrer Ausreise mitgenommen? BF: Diese Fotos waren auf meinem G-Mail. R: Per E-Mail hat er Ihnen die Fotos geschickt? BF: Nein. R: Wie haben Sie dann die Fotos bekommen? BF: Per WhatsApp. R: Woher hat die Al-Shabaab gewusst, dass Sie bei Ihrem Bruder in Mogadischu sind? BF: Die Al-Shabaab hat Spione. R: Haben Sie die Leiche Ihres Bruders gesehen? BF: Nein. R: Ist Ihr Bruder in seinem Haus verstorben? BF: Nein. Er ist im Spital verstorben. R: Sind Sie von der Moschee wieder in das Haus Ihres Bruders gegangen? BF: Ja. Als ich nach Hause kam, hatte ich gesehen, dass meine Schwägerin auch verletzt worden ist. R: Wie lange waren Sie dann noch im Haus Ihres Bruders aufhältig? BF: Ich bin schnell weggelaufen, weil die Al-Shabaab nach mir gesucht hat. R: Wie wurde Ihr Bruder getötet? Womit? BF: Mit einer Pistole. R: D.h. wie viele Al-Shabaab-Mitglieder waren bei Ihrem Bruder und haben nach Ihnen gefragt? BF: 3 junge Männer. R: Wer hat diese Fotos gemacht? BF: Die Ersten, die im Spital waren. R: Wer waren die Ersten? BF: Die Mitarbeiter im Spital. R: Wieso machen Mitarbeiter im Spital Fotos? BF: Sie haben diese Fotos zu meinem Onkel geschickt. R: Warum? BF: Zur Identifikation. R: Ist Ihre Schwägerin nicht zur Polizei gegangen? BF: Nein. Die Polizei kann nichts für meine Schwägerin machen. R: Wieso wurden die Fotos zu Ihrem Onkel geschickt? BF: Weil meine Eltern in einem Ort leben, wo es kein Handy und kein Internet gibt. R: Wieso sollte der Onkel Ihren Bruder identifizieren? Dieser hatte doch eine Ehefrau. BF: Seine Frau war auch verletzt. R: Diese war nicht so verletzt. Sie konnte ja sprechen. BF: Sie konnte sprechen. R: Warum hat die Ehefrau nicht Ihren Ehemann identifiziert? BF: Was meinen Sie damit? R: Es ist naheliegend, dass die Ehefrau Ihren toten Ehemann identifiziert und nicht der Onkel in Nairobi. BF: Weil er ein männlicher Verwandter ist. In Somalia ist es wichtig, dass ein Mann das macht. [...]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des BF: Der volljährige BF ist ein Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 19.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Identität des BF steht nicht fest. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit) und gibt an, dem Clan der Hawiye anzugehören. Der BF spricht muttersprachlich Somalisch, sowie etwas Deutsch. Nach eigenen Angaben ist er ledig und kinderlos. Der BF stammt nach eigenen Angaben aus XXXX , der Region Galgaduud zugehörig, wo er fünf Jahre die Schule besuchte und im Wesentlichen bis zu seiner Ausreise lebte.Der BF stammt nach eigenen Angaben aus römisch 40 , der Region Galgaduud zugehörig, wo er fünf Jahre die Schule besuchte und im Wesentlichen bis zu seiner Ausreise lebte. Zuletzt hielten sich die Eltern des BF in seinem Heimatort auf. Nach den Angaben des BF lebt eine seiner Schwestern in Deutschland und eine Weitere in England. Ein Onkel mütterlicherseits hält sich nach seinen Angaben in Nairobi auf. Dass sein Bruder verstorben ist, kann aufgrund des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens des BF nicht festgestellt werden. Der BF ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.07.2022 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. 1.
- Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage SÜD-/ZENTRALSOMALIA, PUNTLAND Letzte Änderung 2023-03-14 07:30 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 28.6.2022, S. 4f). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022, S. 4). Staatlichkeit: Trotz massiver militärischer, diplomatischer und finanzieller Unterstützung hat die Regierung in Mogadischu kaum Fortschritte gemacht (Meservey 19.10.2021). Nach anderen Angaben hat Somalia in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Somalia ist nun zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 28.6.2022, S. 4/6). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2022a, C1), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022, S. 33). Zudem hängt die Existenz des somalischen Staates zum größten Teil von der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft ab (HIPS 3.2021, S. 9). Dies gilt natürlich auch für die Umsetzung von Aktivitäten seitens der Regierung (FH 2022a, C1). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen (BS 2022, S. 18); der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022, S. 18/42). Zusätzlich spielen Clanälteste bei der Führung des Landes eine bedeutende Rolle. Sie repräsentieren und lobbyieren für ihre Claninteressen (Sahan 16.9.2022). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022, S. 28). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 28.6.2022, S. 4). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2022a, A1). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Abs. 3-11). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6; vgl. ÖB 11.2022, S. 2). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022, Abs. 4f). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6; vgl. UNSC 1.9.2022, Abs. 5). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022, Abs. 5; vgl. Sahan 10.6.2022; GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vgl. FTL 28.6.2022). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Absatz 3 -, 11,). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6; vergleiche ÖB 11.2022, S. 2). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022, Absatz 4 f,). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6; vergleiche UNSC 1.9.2022, Absatz 5,). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022, Absatz 5,; vergleiche Sahan 10.6.2022; GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vergleiche FTL 28.6.2022). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vgl. HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021).Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vergleiche HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. UNSC 13.5.2022, Abs. 3ff). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4; vgl. ÖB 11.2022, S. 3) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Abs. 2) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021) und wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan 18.7.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche UNSC 13.5.2022, Absatz 3 f, f,). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4; vergleiche ÖB 11.2022, S. 3) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Absatz 2,) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021) und wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan 18.7.2022). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Abs. 2). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vgl. AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 11.2022, S. 3f; BS 2022, S. 12). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr ist Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan 28.3.2022).Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Absatz 2,). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vergleiche AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 11.2022, S. 3f; BS 2022, S. 12). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr ist Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan 28.3.2022). Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB 11.2022, S. 21).Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB 11.2022, S. 21). Aktuelle politische Lage: Präsident Hassan Sheikh will die Staatsbildung im Konsens fortführen (Sahan 17.6.2022). Er setzt etwa auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 9.2.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft. Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development, und die islamische Gruppierung Dam ul-Jadiid (Neues Blut) (BMLV 9.2.2023).Aktuelle politische Lage: Präsident Hassan Sheikh will die Staatsbildung im Konsens fortführen (Sahan 17.6.2022). Er setzt etwa auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 9.2.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 9.2.2023; vergleiche Sahan 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft. Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development, und die islamische Gruppierung Dam ul-Jadiid (Neues Blut) (BMLV 9.2.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat die letzten fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung ohne Skrupel zu zentralisieren (Sahan 17.6.2022). Politische Führungskräfte und Minister wurden auf Basis von Loyalität und nicht von Kompetenz ausgewählt. Jeder, der als Bedrohung wahrgenommen wurde, wurde angegriffen. Die Bundesregierung und regionale Führer haben alles getan, um zeitgerechte und glaubwürdige Wahlen zu verhindern. Der Versuch, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln die Wahlen zu manipulieren, führte das Land in politisches Chaos (Ali 28.1.2022). Um aber den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren - und zwar von innerhalb der Regierung (Sahan 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Die N&N ist im Begriff, sich neu zu gruppieren. Der neue Präsident möchte dem mit einer Stärkung von Dam ul-Jadiid ["Partei" bzw. politisch-islamische Strömung des Präsidenten] entgegenwirken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan 28.6.2022). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 sieht föderale Strukturen vor (UNHCR 22.12.2021, S. 17), und zwar auf zwei Regierungsebenen: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA 12.2022, S. 5). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 17). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022, S. 19). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S. 55f). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen (SIDRA 12.2022, S. 6). Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen (SIDRA 12.2022, S. 18). Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht zum Beispiel die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA 12.2022, S. 13). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021, S. 4). Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (ÖB 11.2022, S. 3; vgl. BMLV 9.2.2023). Im Dezember 2022 arbeitete der Präsident von Puntland, Said Abdullahi Deni, aber einer Quelle zufolge bereits an einer Front gegen Präsident Hassan Sheikh. Dieser sollen die Präsidenten von Galmudug und dem SWS angehören (KM 8.12.2022; vgl. SG 12.12.2022), möglicherweise auch jener von Jubaland (SG 12.12.2022).Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (ÖB 11.2022, S. 3; vergleiche BMLV 9.2.2023). Im Dezember 2022 arbeitete der Präsident von Puntland, Said Abdullahi Deni, aber einer Quelle zufolge bereits an einer Front gegen Präsident Hassan Sheikh. Dieser sollen die Präsidenten von Galmudug und dem SWS angehören (KM 8.12.2022; vergleiche SG 12.12.2022), möglicherweise auch jener von Jubaland (SG 12.12.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
- Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 Ali, Hodan / The Elephant (28.1.2022): Somalia’s Famines, Government Apathy and the Aid Industry, https://www.theelephant.info/features/2022/01/28/somalias-famines-government-apathy-and-the-aid-industry/, Zugriff 17.2.2022 AQ10 - Anonyme Quelle 10 (5.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.6.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw25-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.6.2022 BBC - BBC News (18.1.2021): Somali concern at US troop withdrawal, https://www.bbc.com/news/world-africa-55677077, Zugriff 24.6.2022 BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 9.6.2022 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 15.3.2022 FH - Freedom House
(2022a): Freedom in the World 2022 – Somalia, https://freedomhouse.org/country/somalia/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 FP - Foreign Policy / Mahmood, O.S. / Ainte, A. 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Sahan / Somali Wire Team (28.6.2022): Editor’s Pick – The counter-reform will not be televised, in: The Somali Wire Issue No. 414, per e-Mail 29.6.2022 Sahan - Sahan / Somali Wire Team (17.6.2022): Editor’s Pick – Some policy advice for Somalia's new president: If you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 Sahan - Sahan / Somali Wire Team (17.6.2022): Editor’s Pick – Some policy advice for Somalia's new president: römisch eins f you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 Sahan - Sahan / Somali Wire Team (10.6.2022): Editor’s Pick – Fahad’s dance of the seven veils, in: The Somali Wire Issue No. 402, per e-Mail Sahan - Sahan / Somali Wire Team (28.3.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 358, per e-Mail Sahan - Sahan / Matt Bryden (9.2.2021a): Editor’s Pick - Ku Qabso ku Qadi Mayside, in: The Somali Wire Issue No. 78, per e-Mail SG - 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Galmudug ist hinsichtlich der Clanzusammensetzung sehr heterogen. Den Großteil der Bevölkerung stellen dort elf Subclans aus drei der großen Clanfamilien. Beherrschend sind v. a. die Habr Gedir, Marehan, Murusade und Duduble (Sahan 12.7.2021). Die Staatsversammlung in Dhusamareb wählte am 2.2.2020 Ahmed Abdi Kariye ’Qoorqoor’ zum Präsidenten (UNSC 13.2.2020, Abs. 9; vgl. IP 14.2.2020), während der damalige Amtsinhaber Ahmed ’Haaf’ dies anfocht (IP 14.2.2020). Nach Verhandlungen zwischen den beiden Opponenten konnte im April 2020 eine friedliche Amtsübergabe stattfinden – allerdings in Absenz der Sufi-Miliz Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ). Zuvor waren im Feber 2020 Spannungen zwischen der Regionalregierung und der ASWJ zu schweren Kämpfen eskaliert (UNSC 13.5.2020, Abs. 9). Die Bundesregierung hat Qoorqoor so durch die Intervention der Bundesarmee das Amt als Präsident von Galmudug gesichert (PGN 10.2020, S. 6), das er nach den manipulierten Wahlen auch antrat (HIPS 2021, S. 3/16). Im September 2022 hat das Parlament von Galmudug die Amtszeit von Präsident Qoorqoor um ein weiteres Jahr auf fünf Jahre verlängert (KM 13.9.2022).Die Staatsversammlung in Dhusamareb wählte am 2.2.2020 Ahmed Abdi Kariye ’Qoorqoor’ zum Präsidenten (UNSC 13.2.2020, Absatz 9,; vergleiche IP 14.2.2020), während der damalige Amtsinhaber Ahmed ’Haaf’ dies anfocht (IP 14.2.2020). Nach Verhandlungen zwischen den beiden Opponenten konnte im April 2020 eine friedliche Amtsübergabe stattfinden – allerdings in Absenz der Sufi-Miliz Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ). Zuvor waren im Feber 2020 Spannungen zwischen der Regionalregierung und der ASWJ zu schweren Kämpfen eskaliert (UNSC 13.5.2020, Absatz 9,). Die Bundesregierung hat Qoorqoor so durch die Intervention der Bundesarmee das Amt als Präsident von Galmudug gesichert (PGN 10.2020, S. 6), das er nach den manipulierten Wahlen auch antrat (HIPS 2021, S. 3/16). Im September 2022 hat das Parlament von Galmudug die Amtszeit von Präsident Qoorqoor um ein weiteres Jahr auf fünf Jahre verlängert (KM 13.9.2022). Die ASWJ ist nach einer kurzen Phase der Reorganisierung [siehe Sicherheitslage] de facto ausgeschaltet und zerschlagen. Sie trat 2022 zwar in Erscheinung, um Unterstützung für die Operation gegen al Shabaab zu zeigen, ist aber weiterhin in Galmudug kein politischer Faktor. Ansonsten ist der Kampf gegen al Shabaab aktuell der bestimmende Faktor in Galmudug (BMLV 9.2.2023). Quellen: BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 23.6.2022 IP - Indigo Publications (14.2.2020): The Indian Ocean Newsletter No 1515, kostenpflichtiges Abonnement, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf KM - Keydmedia (13.9.2022): Galmudug president’s term of office extended by 1 year, https://www.keydmedia.net/news/galmudug-presidents-term-of-office-extended-by-1-year, Zugriff 19.9.2022 PGN - Political Geography Now (10.2020): Somalia Control Map & Timeline - October 2020, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.polgeonow.com/2020/10/somalia-map-of-al-shabaab-control.html, Zugriff 7.7.2022 Sahan - Sahan / Rashid Abdi (12.7.2021): Galmudug: It Didn’t Have to be This Way, in: The Somali Wire Issue No. 182, per e-Mail Sahan - Sahan / Rashid Abdi (12.7.2021): Galmudug: römisch eins t Didn’t Have to be This Way, in: The Somali Wire Issue No. 182, per e-Mail UNSC - UN Security Council (13.5.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/398], https://www.ecoi.net/en/file/local/2030188/S_2020_398_E.pdf, Zugriff 10.6.2022 UNSC - UN Security Council (13.2.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/121], https://www.ecoi.net/en/file/local/2025872/S_2020_121_E.pdf, Zugriff 23.6.2022 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2023-03-15 08:12 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 9.2.2023). PGN 23.1.2023 Quellen: ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2023/01/al-shabaab-controlled-territory-2023-map-somalia/, Zugriff 25.1.2023 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2023-03-15 09:58 Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Abs 15; vgl. BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Abs. 15) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,; vergleiche BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2). Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
- Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vgl. TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023).Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
- Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vergleiche TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Abs. 36; vgl. Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022).Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Absatz 36,; vergleiche Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022). Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022).Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022). Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vgl. Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023).Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vergleiche Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023). Durch Konflikte Vertriebene: Alleine in den ersten zehn Monaten 2022 wurden fast 1,6 Millionen Menschen zu Vertriebenen im Land, eine Million davon aufgrund von Dürre und 500.000 aufgrund von Konflikten. Fast die Hälfte dieser 500.000 wurde im Rahmen der Offensive lokaler Milizen und der Bundesarmee in Hiiraan vertrieben (VOA 15.12.2022). Die meisten neuen IDPs aufgrund von Konflikten gab es im Jahr 2022 in den Regionen Hiiraan (255.350), Galgaduud (120.610), Lower Shabelle (73.910), Bakool (56.510), Middle Shabelle (46.620) und Bay (21.370). Dahingegen wurden in Bari
(200), Benadir
(590), Nugaal
(890)und Middle Juba
(900)deutlich weniger Menschen neu vertrieben (UNHCR 31.12.2022). Al Shabaab steht gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vgl. BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomali