Obsah (5)
§ 3Art. 133§ 8§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2024 GeschäftszahlW169 2266870-1 Spruch, W169 2266870-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.11.2021 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie der Volksgruppe der Ashraf angehöre. Er habe zwei Jahre die Schule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Mutter und seine Geschwister würden in Somalia leben. Zu seinem Ausreisegrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die Koranschule besucht habe und sein Lehrer ihn einige Male aufgefordert habe, sich der Al Shabaab anzuschließen. Das habe er nicht gewollt. Daraufhin habe er mit seinen Eltern gesprochen und seine Familie habe beschlossen, dass er flüchten solle, da ihn ansonsten die Mitglieder dieser Terrorgruppe holen würden. Er sei zunächst nach Mogadischu geflüchtet. In dieser Zeit, im November, sei sein Vater von der Al Shabaab getötet worden, weil er die Flucht des Beschwerdeführers unterstützt habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von der Al Shabaab getötet zu werden.
- Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.12.2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er gesund sei, Somali spreche, der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Benadiri angehöre. Er stamme aus dem Ort XXXX , der sich in Lowa Juber befinde. Er habe in Somalia zwei Jahre die Grundschule besucht und seinem Vater geholfen, Tiere zu hüten. Er habe mit seinen Eltern und fünf Geschwistern zusammengelebt. Vor seiner Ausreise habe er 23 Tage beim Cousin seines Vaters in Mogadischu gelebt. Sein Vater sei bereits am 30.11.2020 verstorben. Seine Mutter und seine Geschwister würden seit September 2021 in Kenia leben. Er habe mit seiner Familie in Kenia zweimal im Monat Kontakt. Sein Cousin väterlicherseits, welcher in Mogadischu gelebt habe, sei nach Malaysia geflüchtet.
- Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.12.2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er gesund sei, Somali spreche, der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Benadiri angehöre. Er stamme aus dem Ort römisch 40 , der sich in Lowa Juber befinde. Er habe in Somalia zwei Jahre die Grundschule besucht und seinem Vater geholfen, Tiere zu hüten. Er habe mit seinen Eltern und fünf Geschwistern zusammengelebt. Vor seiner Ausreise habe er 23 Tage beim Cousin seines Vaters in Mogadischu gelebt. Sein Vater sei bereits am 30.11.2020 verstorben. Seine Mutter und seine Geschwister würden seit September 2021 in Kenia leben. Er habe mit seiner Familie in Kenia zweimal im Monat Kontakt. Sein Cousin väterlicherseits, welcher in Mogadischu gelebt habe, sei nach Malaysia geflüchtet. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass er die Koranschule besucht habe. Dort sei ein Mitglied der Al Shabaab gewesen, welches versucht habe, ihn mehrmals zu rekrutieren. Er sei mehrfach aufgefordert worden, sich der Al Shabaab anzuschließen. Eines Tages habe dieser Mann ihn und fünf andere Jugendliche mitgenommen und zu einem Lager der Al Shabaab in seinem Heimatdorf gebracht. Dort hätten sie vier Mitglieder der Al Shabaab getroffen. Diese hätten ihnen mitgeteilt, dass sie sich der Gruppe anschließen und gegen die somalische Regierung kämpfen müssten. Sie sollten als Märtyrer sterben. Insgesamt seien sie in diesem Lager fünf Tage aufhältig gewesen. Dort hätten sie immer religiös Vorträge erhalten. Nach fünf Tagen seien sie von ihrem Lehrer zurückgebracht worden. Sein Vater habe ihn dann gefragt, wo er sich die letzten fünf Tage aufgehalten habe. Er habe ihm erzählt, dass er in einem Lager der Al Shabaab gewesen sei und diese ihn rekrutieren hätte wollen. Sein Vater sei schockiert gewesen, als er dies erfahren habe und habe dann mit seinem Cousin in Mogadischu telefoniert. Sie hätten beide ausgemacht, dass der Beschwerdeführer nach Mogadischu gehen sollte. Er sei dann nach Mogadischu zu seinem Onkel gefahren. Am nächsten Tag sei die Al Shabaab beim Beschwerdeführer zuhause gewesen und habe seinen Vater gefragt, wo der Beschwerdeführer sei. Sein Vater habe geantwortet, dass er ihn an einen anderen Ort gebracht habe, damit er eine normale Schule besuchen und sich eine Zukunft aufbauen könne. Das Mitglied der Al Shabaab habe zu seinem Vater gesagt, dass der Beschwerdeführer auf einer Liste stehe und er sich der Al Shabaab anschließen müsse. Sein Vater habe „nein“ gesagt. Das Mitglied der Al Shabaab habe dann seinen Vater aufgefordert, den Beschwerdeführer zur Al Shabaab zu bringen, ansonsten würde er Probleme bekommen. Am nächsten Tag seien Mitglieder der Al Shabaab nochmals zum Beschwerdeführer nachhause gekommen und hätten seinen Vater erneut aufgefordert, den Beschwerdeführer ins Dorf zu bringen. Sein Vater habe dann gelogen und gesagt, dass der Beschwerdeführer im Moment krank sei, Medikamente nehme und er zurückkommen würde, wenn er wieder gesund sei. Wiederum am nächsten Tag seien Mitglieder der Al Shabaab am Abend zum Vater des Beschwerdeführers gekommen, hätten seinen Vater mitgenommen, diesen misshandelt und getötet. (Anmerkung des einvernehmenden Beamten: „Der AW erzählt ohne jegliche Emotion zu zeigen weiter und weiter“). Sie hätten dann das Handy seines Vaters genommen und geschaut, wer angerufen habe. Der letzte Anruf sei vom Cousin seines Vaters gewesen. Die Al Shabaab habe dann den Cousin seines Vaters angerufen und diesem mitgeteilt, dass er die Leiche des Vaters des Beschwerdeführers abholen solle. Sie hätten gesagt, dass sie auch den Beschwerdeführer finden würden und hätten ihn bedroht. Sein Onkel habe dann entschieden, dass der Beschwerdeführer Somalia verlassen müsse. Daraufhin habe er einen Schlepper kontaktiert, welche einen Reisepass und ein Visum organisiert habe. Dann sei der Beschwerdeführer von Mogadischu nach Istanbul geflogen. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia würde er Probleme mit den Mitgliedern der Al Shabaab bekommen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine fehlerhafte Beweiswürdigung und daraus folgend eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine fehlerhafte Beweiswürdigung und daraus folgend eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
- Am 27.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung würde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt (siehe Verhandlungsprotokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Benadiri an. Er stammt aus dem Dorf XXXX in der Region Lower Juba, wo er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Benadiri an. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 in der Region Lower Juba, wo er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er nicht von der Al Shabaab aufgefordert, sich ihnen anzuschließen, und wurde auch der Vater des Beschwerdeführers nicht von der Al Shabaab getötet, da er die Flucht des Beschwerdeführers aus Somalia unterstützte.
- Beweiswürdigung: Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staats- Religions- und Clanzugehörigkeit sowie seiner örtlichen Herkunft können aber dem Grunde nach als plausibel angesehen werden, zumal er zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt. Nicht glaubhaft ist jedoch das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 2020 von seinem Koranlehrer mehrmals aufgefordert worden sei, sich der Al Shabaab anzuschließen und sein Vater von der Al Shabaab, zumal er die Flucht des Beschwerdeführers aus Somalia unterstützt habe, von dieser getötet worden sei. So führte der Beschwerdeführer dazu im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sein Koranlehrer sieben Mal versucht habe, den Beschwerdeführer für die Al Shabaab zu rekrutieren (siehe Einvernahmeprotokoll des Bundesamtes, Seite 10; Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Befragt, wann diese Rekrutierungsversuche stattgefunden hätten, gab der Beschwerdeführer dann aber lediglich an, dass diese am 04.11.2020, am 06.11.2020, am 07.11.2020 und 09.11.2020 stattgefunden hätte (siehe Einvernahmeprotokoll vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Seite 10). Der Beschwerdeführer nannte sohin auf ausdrückliche Nachfrage lediglich vier Tage, an denen die Rekrutierungsversuche des Koranlehrers stattgefunden haben wollen, obwohl er in derselben Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anführte, dass es sieben Rekrutierungsversuche seitens des Lehrers gegeben habe. Weiters gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er und fünf weitere Jugendliche am 15.11.2020 in ein Lager der Al Shabaab gebracht worden sei, welches sich im Dorf XXXX , fünf Autostunden entfernt von seinem Heimatort, befunden habe (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 7). Im Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer aber vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er und die anderen fünf Jugendlichen im Lager der Al Shabaab „in unserem Dorf“ festgehalten worden seien (siehe Einvernahmeprotokoll des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Seite 8). In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er und die fünf anderen Jugendlichen fünf Tage lang in diesem Lager der Al Shabaab festgehalten worden seien, wobei er diesen fünftägigen Aufenthalt sowohl im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich sehr vage schilderten konnte (siehe Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Seite 11, und Verhandlungsprotokoll, Seite 7 und 8). Anschließend brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, warum man sie nach fünf Tagen aus dem Lager entlassen habe, vor, dass man sie zuerst woanders unterbringen habe wollen. Da man sie aber nicht mehr dorthin hätte bringen können, hätten sie gesagt, „wir müssen jetzt nach Hause gehen“. Sie seien ohne Auflage entlassen worden (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 8). Dies entspricht aber nicht den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wo er ausführte, dass sein Lehrer, nachdem sie entlassen worden seien und er sie zurückgebracht hätte, gesagt habe, dass sie sich alle nochmals treffen würden und er sie nach Mogadischu bringen würde, wobei er kein diesbezügliches Datum genannt habe (siehe Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Seite 11). Dass sich der Koranlehrer mit dem Beschwerdeführer und den anderen Jugendlichen nach der Entlassung aus dem Lager nochmals treffen würde, bzw. er sie dann weiter nach Mogadischu bringen würde, hat der Beschwerdeführer aber im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit keinem Wort mehr erwähnt. Nicht glaubhaft ist jedoch das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 2020 von seinem Koranlehrer mehrmals aufgefordert worden sei, sich der Al Shabaab anzuschließen und sein Vater von der Al Shabaab, zumal er die Flucht des Beschwerdeführers aus Somalia unterstützt habe, von dieser getötet worden sei. So führte der Beschwerdeführer dazu im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sein Koranlehrer sieben Mal versucht habe, den Beschwerdeführer für die Al Shabaab zu rekrutieren (siehe Einvernahmeprotokoll des Bundesamtes, Seite 10; Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Befragt, wann diese Rekrutierungsversuche stattgefunden hätten, gab der Beschwerdeführer dann aber lediglich an, dass diese am 04.11.2020, am 06.11.2020, am 07.11.2020 und 09.11.2020 stattgefunden hätte (siehe Einvernahmeprotokoll vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Seite 10). Der Beschwerdeführer nannte sohin auf ausdrückliche Nachfrage lediglich vier Tage, an denen die Rekrutierungsversuche des Koranlehrers stattgefunden haben wollen, obwohl er in derselben Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anführte, dass es sieben Rekrutierungsversuche seitens des Lehrers gegeben habe. Weiters gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er und fünf weitere Jugendliche am 15.11.2020 in ein Lager der Al Shabaab gebracht worden sei, welches sich im Dorf römisch 40 , fünf Autostunden entfernt von seinem Heimatort, befunden habe (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 7). Im Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer aber vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er und die anderen fünf Jugendlichen im Lager der Al Shabaab „in unserem Dorf“ festgehalten worden seien (siehe Einvernahmeprotokoll des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Seite 8). In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er und die fünf anderen Jugendlichen fünf Tage lang in diesem Lager der Al Shabaab festgehalten worden seien, wobei er diesen fünftägigen Aufenthalt sowohl im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich sehr vage schilderten konnte (siehe Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Seite 11, und Verhandlungsprotokoll, Seite 7 und 8). Anschließend brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, warum man sie nach fünf Tagen aus dem Lager entlassen habe, vor, dass man sie zuerst woanders unterbringen habe wollen. Da man sie aber nicht mehr dorthin hätte bringen können, hätten sie gesagt, „wir müssen jetzt nach Hause gehen“. Sie seien ohne Auflage entlassen worden (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 8). Dies entspricht aber nicht den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wo er ausführte, dass sein Lehrer, nachdem sie entlassen worden seien und er sie zurückgebracht hätte, gesagt habe, dass sie sich alle nochmals treffen würden und er sie nach Mogadischu bringen würde, wobei er kein diesbezügliches Datum genannt habe (siehe Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Seite 11). Dass sich der Koranlehrer mit dem Beschwerdeführer und den anderen Jugendlichen nach der Entlassung aus dem Lager nochmals treffen würde, bzw. er sie dann weiter nach Mogadischu bringen würde, hat der Beschwerdeführer aber im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit keinem Wort mehr erwähnt. Zum Besuch der Al Shabaab beim Vater des Beschwerdeführers, nachdem dieser den Heimatort verlassen hat und nach Mogadischu gereist ist, hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, dass diese Besuche der Al Shabaab an drei hintereinanderliegenden Tagen erfolgt seien (siehe Einvernahmeprotokoll des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Seite 9). Im weiteren Verlauf der Einvernahme führte der Beschwerdeführer dann aber an, dass die Besuche der Al Shabaab bei seinem Vater zuhause am 24.11.2020, am 26.11.2020 und am 30.11.2020 stattgefunden hätten (siehe Einvernahmeprotokoll des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Seite 11). Diese zeitlichen Angaben sind somit nicht mit den vorhergehenden Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Al Shabaab seinen Vater zuhause an drei hintereinanderliegenden Tagen besucht hätte, vereinbar. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer auch zum Grund für die Ausreise seiner Mutter und seiner Geschwister nach Kenia im September 2021 widersprochen hat. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorerst an, dass seine Mutter und seine Geschwister nach Kenia gegangen seien, da sie nach dem Tod des Vaters am 30.11.2020 niemanden mehr gehabt hätten, der für ihren Lebensunterhalt aufgekommen sei (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 5). Auf anschließenden Vorhalt, warum seine Mutter und seine Geschwister dann erst im September 2021 nach Kenia gegangen seien, führte der Beschwerdeführer erstmals an, dass seine Mutter von der Al Shabaab bedroht worden sei und diese immer nach dem Beschwerdeführer gefragt habe (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 5 unten). Dies ist aber insofern nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer diesbezügliche Bedrohungen seitens der Al Shabaab seiner Mutter gegenüber vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niemals angegeben hat, sondern auch dort ausdrücklich angeführt hat, dass seine Mutter und seine Geschwister nach Kenia geflüchtet seien, da sie von niemanden versorgt worden seien (siehe Einvernahmeprotokoll des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 oben). Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Angaben, wonach die Mutter des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise bzw. nach dem Tod des Vaters von der Al Shabaab bedroht und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei, ist nicht nachvollziehbar, wieso die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers Somalia erst im September 2021 verlassen haben, wo doch die Drohungen seitens der Al Shabaab laut Angaben des Beschwerdeführers bereits im Februar 2021 begonnen hätten (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 6). Wäre die Mutter des Beschwerdeführers jedoch bereits tatsächlich seit Februar 2021 – wie vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeverhandlung angegeben–, bedroht worden, so hätte diese mit den Geschwistern des Beschwerdeführers Somalia wohl unverzüglich verlassen und nicht bis September 2021 zugewartet, um sich in dieser Zeit bewusst weiteren Bedrohungen seitens der Al Shabaab auszusetzen, insbesondere auch deshalb, da der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung angegeben hat, dass die Mutter Angst um die anderen Geschwister des Beschwerdeführers gehabt habe, weshalb sie nicht mehr dort leben hätten können (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 5 unten). Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Beschwerdeverhandlung – in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.11.2021 vorbrachte, dass seine Mutter und seine Geschwister in Somalia leben würden (siehe Einvernahmeprotokoll, Seite 3). Insgesamt konnte somit der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er im Jahr 2020 von seinem Koranlehrer mehrmals aufgefordert worden sei, sich der Al Shabaab anzuschließen und auch sein Vater von der Al Shabaab getötet worden sei, zumal er die Ausreise des Beschwerdeführers unterstützt habe, zumal sein diesbezügliches Vorbringen – wie eben ausführlich dargestellt – sehr widersprüchlich und auch nicht nachvollziehbar war.
- Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Jahr 2020 mehrmals von der Al Shabaab aufgefordert worden sei, sich dieser anzuschließen, und auch der Vater des Beschwerdeführers von der Al Shabaab getötet worden sei, da er die Flucht des Beschwerdeführers aus Somalia unterstützt habe, nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer aktuellen, asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen.Wie beweiswürdigend unter Punkt römisch zwei.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Jahr 2020 mehrmals von der Al Shabaab aufgefordert worden sei, sich dieser anzuschließen, und auch der Vater des Beschwerdeführers von der Al Shabaab getötet worden sei, da er die Flucht des Beschwerdeführers aus Somalia unterstützt habe, nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer aktuellen, asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W169.2266870.1.00