Obsah (16)
Art. 133§ 190§ 3§ 8§ 57§ 9§ 6§ 46a§ 14Art. 489§§ 4§ 11Art. 1Art. 491Art. 12Art. 17RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2024 GeschäftszahlW200 2280153-1 Spruch, W200 2280153-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 29.07.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus Quneitra stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und sunnitischer Muslim sei. Er habe die Grund- und Hauptschule besucht und zuletzt als Fahrer gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe zwei Kinder, diese würden noch in Syrien leben. Der Vater sei bereits verstorben, die Mutter, vier Brüder und fünf Schwestern würden ebenfalls noch in Syrien leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er Syrien wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen habe und weil er als Reservist bei der syrischen Armee einrücken sollte, sein letzter Aufschub sei abgelaufen. Auch wolle er seiner Frau und Kindern ein besseres Leben bieten.
- Am 23.03.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“ oder „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Der Beschwerdeführer sei in dem Dorf XXXX in der Provinz Quneitra im gleichnamigen Gouvernement Quneitra geboren und habe zuletzt in XXXX in der Provinz Daraa gelebt. Der Beschwerdeführer habe Syrien im Jahr 2021 illegal in die Türkei verlassen, habe sich in der Türkei für einige Monate aufgehalten bevor er weiter nach Europa gereist sei. Der Beschwerdeführer legte verschiedene Dokumente und Schriftstücke vor.
- Am 23.03.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“ oder „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Der Beschwerdeführer sei in dem Dorf römisch 40 in der Provinz Quneitra im gleichnamigen Gouvernement Quneitra geboren und habe zuletzt in römisch 40 in der Provinz Daraa gelebt. Der Beschwerdeführer habe Syrien im Jahr 2021 illegal in die Türkei verlassen, habe sich in der Türkei für einige Monate aufgehalten bevor er weiter nach Europa gereist sei. Der Beschwerdeführer legte verschiedene Dokumente und Schriftstücke vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Anfang 2019 von der Polizei gesucht worden sei, diese sei auch zwei Mal bei ihm zu Hause gewesen und habe nach ihm gesucht. Im Februar 2019 hätte die militärische Sicherheitspolizei abermals nach ihm gesucht und hätte ihn beim dritten Versuch zu Hause angetroffen. Der Beschwerdeführer hätte zu fliehen versucht und sei in die rechte Brust angeschossen worden. Er sei erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen, habe drei Monate stationär behandelt werden müssen und sei danach von XXXX nach XXXX gezogen. Seinen Militärdienst habe er bereits abgeleistet und einen Aufschub habe er nie gehabt, sein Bruder hätte jedoch einen den Beschwerdeführer betreffenden Einberufungsbefehl erhalten. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Anfang 2019 von der Polizei gesucht worden sei, diese sei auch zwei Mal bei ihm zu Hause gewesen und habe nach ihm gesucht. Im Februar 2019 hätte die militärische Sicherheitspolizei abermals nach ihm gesucht und hätte ihn beim dritten Versuch zu Hause angetroffen. Der Beschwerdeführer hätte zu fliehen versucht und sei in die rechte Brust angeschossen worden. Er sei erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen, habe drei Monate stationär behandelt werden müssen und sei danach von römisch 40 nach römisch 40 gezogen. Seinen Militärdienst habe er bereits abgeleistet und einen Aufschub habe er nie gehabt, sein Bruder hätte jedoch einen den Beschwerdeführer betreffenden Einberufungsbefehl erhalten.
- Am 07.06.2023 wurde das Asylverfahren vom BFA unterbrochen und der Staatsanwaltschaft Salzburg eine Sachverhaltsdarstellung betreffend dem Verdacht einer Kinderehe sowie dem schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen durch den Beschwerdeführer übermittelt. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde am
- 08.2023 fortgesetzt.
- Das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren GZ XXXX wegen § 206 Abs 1 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft Salzburg mit Verfügung vom 08.11.2023
§ 190Z 2 St
PO eingestellt.5. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren GZ römisch 40 wegen Paragraph 206, Absatz eins, StGB wurde von der Staatsanwaltschaft Salzburg mit Verfügung vom 08.11.2023
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt. 6. Mit Bescheid vom 04.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 3 Z 2 i
Vm. § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Es wies den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“
§ 57Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Das BFA stellte weiters fest, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 9Abs 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist (Spruchpunkt IV.).6.
Mit Bescheid vom 04.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Es wies den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Das BFA stellte weiters fest, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorübergehend unzulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Fall des Beschwerdeführers
§ 6Abs 1 Z 2 Asyl
G ein Asylausschlussgrund vorliege. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt der Eheschließung erst 13 Jahre alt und im Zeitpunkt der Zeugung des Kindes erst 12 Jahre alt gewesen. Das Schutzalter für Geschlechtsverkehr betrage in Syrien 15 Jahre und sei die Ehefrau des Beschwerdeführers als 12-jährige nicht in der Lage gewesen, rechtlich in sexuelle Handlungen mit dem Beschwerdeführer einzuwilligen. Aufgrund des Asylausschlussgrundes sei auch der Antrag auf subsidiären Schutz ex lege abzuweisen. Ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G sei nicht zu erteilen. Eine Rückkehrentscheidung sei vorübergehend unzulässig, weshalb der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet
§ 46a
Abs 1 Z 2 FPG geduldet werde.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Fall des Beschwerdeführers
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ein Asylausschlussgrund vorliege. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt der Eheschließung erst 13 Jahre alt und im Zeitpunkt der Zeugung des Kindes erst 12 Jahre alt gewesen. Das Schutzalter für Geschlechtsverkehr betrage in Syrien 15 Jahre und sei die Ehefrau des Beschwerdeführers als 12-jährige nicht in der Lage gewesen, rechtlich in sexuelle Handlungen mit dem Beschwerdeführer einzuwilligen. Aufgrund des Asylausschlussgrundes sei auch der Antrag auf subsidiären Schutz ex lege abzuweisen. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG sei nicht zu erteilen. Eine Rückkehrentscheidung sei vorübergehend unzulässig, weshalb der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet werde.
- Am 26.09.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides des BFA vom 04.09.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Eheschließung zwar erst 13 Jahre alt gewesen sei, nach dem syrischen Strafgesetzbuch sei eine Vergewaltigung innerhalb der Ehe jedoch nicht strafbar. Da eine Vergewaltigung nur dann strafrechtlich verfolgt werden könne, wenn sie gegen eine Person außerhalb der Ehe begangen werde, habe das BFA eine falsche rechtliche Schlussfolgerung gezogen. Auch werde das Vergehen des Heiratens von Minderjährigen in Syrien nach Zustimmung des Vormunds außerhalb des Gerichts bloß mit Geldstrafe geahndet. Der Beschwerdeführer sei unbescholten. Zudem sei die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht am XXXX geboren – wie aus den Dokumenten hervorgehe – sondern am XXXX 2005 und sei die Ehe unter Mitwirkung der Eltern des Mädchens geschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe durch die Heirat und den Geschlechtsverkehr mit einem 13-jährigen Mädchen keine in Syrien strafbare Handlung gesetzt.
- Am 26.09.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des BFA vom 04.09.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Eheschließung zwar erst 13 Jahre alt gewesen sei, nach dem syrischen Strafgesetzbuch sei eine Vergewaltigung innerhalb der Ehe jedoch nicht strafbar. Da eine Vergewaltigung nur dann strafrechtlich verfolgt werden könne, wenn sie gegen eine Person außerhalb der Ehe begangen werde, habe das BFA eine falsche rechtliche Schlussfolgerung gezogen. Auch werde das Vergehen des Heiratens von Minderjährigen in Syrien nach Zustimmung des Vormunds außerhalb des Gerichts bloß mit Geldstrafe geahndet. Der Beschwerdeführer sei unbescholten. Zudem sei die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht am römisch 40 geboren – wie aus den Dokumenten hervorgehe – sondern am römisch 40 2005 und sei die Ehe unter Mitwirkung der Eltern des Mädchens geschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe durch die Heirat und den Geschlechtsverkehr mit einem 13-jährigen Mädchen keine in Syrien strafbare Handlung gesetzt.
- Mit Bescheid vom 05.10.2023 erließ das BFA
§ 14Vw
GVG eine Beschwerdevorentscheidung. Darin wurde der Bescheid des BFA vom 04.09.2023, Zl. 1317178606/222350366, behoben (Spruchpunkt I.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 3a i
Vm. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt III. Satz 1) und sprach aus, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien
§ 8Abs 3a i
Vm § 9 Abs 2 AsylG unzulässig ist.8. Mit Bescheid vom 05.10.2023 erließ das BFA
Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung. Darin wurde der Bescheid des BFA vom 04.09.2023, Zl. 1317178606/222350366, behoben (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch drei. Satz 1) und sprach aus, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist.
- Gegen die Spruchpunkte II. und III.
- Satz des Bescheides des BFA vom 05.10.2023 (Beschwerdevorentscheidung) richtete sich der rechtzeitig erhobene Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 11.10.2023.
- Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.
- Satz des Bescheides des BFA vom 05.10.2023 (Beschwerdevorentscheidung) richtete sich der rechtzeitig erhobene Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 11.10.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des vom Beschwerdeführer erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III.
- Satz des im Spruch genannten Bescheides des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Länderberichte zu Syrien sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister, das seitens der Staatsanwaltschaft Salzburg zur GZ XXXX geführte Ermittlungsverfahren und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des vom Beschwerdeführer erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.
- Satz des im Spruch genannten Bescheides des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Länderberichte zu Syrien sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister, das seitens der Staatsanwaltschaft Salzburg zur GZ römisch 40 geführte Ermittlungsverfahren und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, er wird im Verfahren unter dem Namen XXXX , geboren am XXXX geführt. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim, seine Muttersprache ist Arabisch. Der Vater ist bereits verstorben, seine Mutter, vier Brüder, fünf Schwestern sowie die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben noch in Syrien. 1.1.
- Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, er wird im Verfahren unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 geführt. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim, seine Muttersprache ist Arabisch. Der Vater ist bereits verstorben, seine Mutter, vier Brüder, fünf Schwestern sowie die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben noch in Syrien. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der Beschwerdeführer heiratete am 15.05.2018 in XXXX traditionell und am 15.10.2018 standesamtlich vor einem Sharia-Gericht in Khan Arnaba die syrische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX . Die Ehefrau des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Eheschließung 12 Jahre alt und damit eine unmündige Minderjährige, der Beschwerdeführer war bei der traditionellen Eheschließung 29 und bei der standesamtlichen Eheschließung 30 Jahre alt. Am 13.03.2019 erschienen der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und zwei Zeugen persönlich vor dem Scharia-Gericht in Khan Arnabeh/Tall al-Khisniyah und ließen sich eine „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung ausgestellt durch ein Scharia-Gericht“ ausstellen. Nach Vorlage eines ärztlichen Attests wurde in der Bestätigung vom 13.03.2019 vermerkt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenwärtig im vierten Monat schwanger ist. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der Beschwerdeführer heiratete am 15.05.2018 in römisch 40 traditionell und am 15.10.2018 standesamtlich vor einem Sharia-Gericht in Khan Arnaba die syrische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 . Die Ehefrau des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Eheschließung 12 Jahre alt und damit eine unmündige Minderjährige, der Beschwerdeführer war bei der traditionellen Eheschließung 29 und bei der standesamtlichen Eheschließung 30 Jahre alt. Am 13.03.2019 erschienen der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und zwei Zeugen persönlich vor dem Scharia-Gericht in Khan Arnabeh/Tall al-Khisniyah und ließen sich eine „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung ausgestellt durch ein Scharia-Gericht“ ausstellen. Nach Vorlage eines ärztlichen Attests wurde in der Bestätigung vom 13.03.2019 vermerkt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenwärtig im vierten Monat schwanger ist. Die am XXXX geborene Ehefrau des Beschwerdeführers befand sich am 13.03.2019 im vierten Schwangerschaftsmonat und war zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alt. Der Beschwerdeführer hatte ab Ende 2018 wiederkehrend Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau, die zu diesem Zeitpunkt 12 Jahre alt war, der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt 30 Jahre alt. Der Beschwerdeführer hatte sowohl im Zeitpunkt der traditionellen und der standesamtlichen Eheschließung als auch im Zeitpunkt des Beischlafes im Jahr 2018 Kenntnis über das Alter seiner Ehefrau – sie war damals 12 Jahre alt und er 29 bzw. 30 – und über den zwischen ihnen bestehenden Altersunterschied. Die am römisch 40 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers befand sich am 13.03.2019 im vierten Schwangerschaftsmonat und war zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alt. Der Beschwerdeführer hatte ab Ende 2018 wiederkehrend Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau, die zu diesem Zeitpunkt 12 Jahre alt war, der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt 30 Jahre alt. Der Beschwerdeführer hatte sowohl im Zeitpunkt der traditionellen und der standesamtlichen Eheschließung als auch im Zeitpunkt des Beischlafes im Jahr 2018 Kenntnis über das Alter seiner Ehefrau – sie war damals 12 Jahre alt und er 29 bzw. 30 – und über den zwischen ihnen bestehenden Altersunterschied. Der Ehe entstammen zwei Töchter, XXXX geboren am XXXX und XXXX geboren am XXXX . Im Eintrittszeitpunkt der Schwangerschaft der ersten Tochter XXXX war die Ehefrau des Beschwerdeführers 13 Jahre alt, der Beschwerdeführer war 31 Jahre alt. Der Ehe entstammen zwei Töchter, römisch 40 geboren am römisch 40 und römisch 40 geboren am römisch 40 . Im Eintrittszeitpunkt der Schwangerschaft der ersten Tochter römisch 40 war die Ehefrau des Beschwerdeführers 13 Jahre alt, der Beschwerdeführer war 31 Jahre alt. 1.1.
- Der Beschwerdeführer lebte von seiner Geburt bis 2019 in XXXX , Quneitra und von 2019 bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2021 in XXXX , Daraa. Er besuchte elf Jahre lang die Grundschule ohne diese abzuschließen und arbeitete danach in der Landwirtschaft sowie als Fahrer. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.1.1.
- Der Beschwerdeführer lebte von seiner Geburt bis 2019 in römisch 40 , Quneitra und von 2019 bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2021 in römisch 40 , Daraa. Er besuchte elf Jahre lang die Grundschule ohne diese abzuschließen und arbeitete danach in der Landwirtschaft sowie als Fahrer. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. 1.1.
- Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, XXXX im Gouvernement Dara, befindet sich unter Kontrolle des syrischen Regimes.1.1.
- Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, römisch 40 im Gouvernement Dara, befindet sich unter Kontrolle des syrischen Regimes. 1.1.
- Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2021 in Richtung Türkei und reiste nach sieben Monaten weiter nach Europa, wo er unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich einreiste und am 27.07.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.09.2023, Zl. 1317178606/222350366, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 3 Z 2 i
Vm. § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Es wies den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III.). Das BFA sprach weiters aus, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 9Abs.
3 BFA-VG vorübergehend unzulässig sei (Spruchpunkt IV.).1.1.5. Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2021 in Richtung Türkei und reiste nach sieben Monaten weiter nach Europa, wo er unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich einreiste und am 27.07.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.09.2023, Zl. 1317178606/222350366, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Es wies den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA sprach weiters aus, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorübergehend unzulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). 1.1.
- Gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides des BFA vom 04.09.2023 richtete sich die vom Beschwerdeführer fristgerecht erhobene Beschwerde. 1.1.
- Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des BFA vom 04.09.2023 richtete sich die vom Beschwerdeführer fristgerecht erhobene Beschwerde. 1.1.
- Mit Bescheid vom 05.10.2023 erließ das BFA
§ 14Vw
GVG eine Beschwerdevorentscheidung. Darin wurde der Bescheid des BFA vom 04.09.2023, Zl. 1317178606/222350366, behoben (Spruchpunkt I.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 3a i
Vm. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt III. Satz 1) und sprach aus, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien
§ 8Abs 3a i
Vm § 9 Abs 2 AsylG unzulässig ist.1.1.7. Mit Bescheid vom 05.10.2023 erließ das BFA
Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung. Darin wurde der Bescheid des BFA vom 04.09.2023, Zl. 1317178606/222350366, behoben (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch drei. Satz 1) und sprach aus, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist. 1.1.
- Gegen die Spruchpunkte II. und III.
- Satz des Bescheides des BFA vom 05.10.2023 (Beschwerdevorentscheidung) richtete sich der rechtzeitig erhobene Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 11.10.2023.1.1.
- Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.
- Satz des Bescheides des BFA vom 05.10.2023 (Beschwerdevorentscheidung) richtete sich der rechtzeitig erhobene Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 11.10.
- 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die Staatsanwaltschaft Salzburg führte zur GZ XXXX ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen (§ 206 Abs. 1 StGB) zum Nachteil seiner Ehefrau, bezogen auf den zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in Syrien vollzogenen Geschlechtsverkehr vor Vollendung des
- Lebensjahres der Ehefrau des Beschwerdeführers. Dieses Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft am 08.11.2023
§ 190Z 2 St
PO eingestellt.1.1.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die Staatsanwaltschaft Salzburg führte zur GZ römisch 40 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen (Paragraph 206, Absatz eins, StGB) zum Nachteil seiner Ehefrau, bezogen auf den zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in Syrien vollzogenen Geschlechtsverkehr vor Vollendung des
- Lebensjahres der Ehefrau des Beschwerdeführers. Dieses Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft am 08.11.2023
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.2.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien (LIB), Version 11, 27.03.2024: 5.4 Personenstandsrecht, Ehe, Scheidung, Familienrecht, Vormundschaft und Obsorge (regimekontrollierte Gebiete) […] Eheschließung […] Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen (MPG o.D.a). Das Scharia-Gericht (oder religiöse Behörde) meldet die geschlossenen gesetzlichen Heiraten dem Zivilregister (NMFA 5.2022). […] Eine informelle Heirat mit Bezeichnungen wie sheikh, ‘urfi und katb al-kitab (NMFA 5.2022) - auch unter der Bezeichnung „traditionelle Ehe“ (SLJ 3.10.2019) - ist eine islamische Heirat, die ohne die Involvierung einer kompetenten Autorität geschlossen wird (NMFA 5.2022). Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein Mann kann einer solchen Ehe auch zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben (Eijk 2013). Ein Richter kann weiterhin eine informelle Heirat ratifizieren, wenn die Bedingungen im ersten Absatz (des Gesetzes) nicht gegeben sind. Das kann auch als Möglichkeit für die Heirat von Minderjährigen genutzt werden, ohne das eine Dispens durch den Richter nötig ist (NMFA 5.2022). […] Da eine Ehe auch formlos zustande kommen kann, gibt es oft keine vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Der Bedarf, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z. B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsbürgerschaftsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe ist diese leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht (MPG o.D.a). Scharia-Gerichte können diese informellen Ehen ratifizieren, wobei die Bestätigung in schriftlicher Form erfolgt, aber die Dokumente werden inhaltlich wie formal je nach Gericht unterschiedlich nach Gutdünken der Richter ausgestellt. Zum Beispiel ist die Anwesenheit des Brautpaars oder seiner Repräsentanten nicht zwingend im Dokument erwähnt. Es wird auch nicht immer explizit erwähnt, ob ein Gatte oder eine Gattin durch eine andere Person vertreten wurde (NMFA 5.2022). Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist, Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt (Eijk 4.1.2018). […] Kinderehe und Zwangsehe Frühe und Zwangsehen sind ein Problem in Syrien. Besonders vertriebene Familien verheiraten ihre jungen Töchter als wahrgenommene Absicherung gegen sexuelle Gewalt oder aufgrund wirtschaftlichen Drucks (FH 9.3.2023). Nach Gesetzesänderungen liegt mittlerweile das Ehemündigkeitsalter für Männer und Frauen bei 18 Jahren (SLJ 3.10.2019, vgl. OSS 18.1.2023). Einige Ausnahmen erlauben Richtern, die Autorisierung und Registrierung von Heiraten ab dem Alter von 15 Jahren, wenn ein Zusammenleben und eine Schwangerschaft oder sexuelle Beziehungen stattgefunden haben. Diese Ausnahmen werden frei angewendet, auch wenn sie oft auf falschen Berichten beruhen (SJAC 7.10.2021). Wenn Minderjährige mit einem Dispens des Richters eines Familiengerichts heiraten, wird die Dispens in einem Zug mit der Eheschließung erteilt. Es ist nicht bekannt, in welchem Ausmaß der Dispens im Ehevertrag erwähnt wird (NMFA 5.2022).Nach Gesetzesänderungen liegt mittlerweile das Ehemündigkeitsalter für Männer und Frauen bei 18 Jahren (SLJ 3.10.2019, vergleiche OSS 18.1.2023). Einige Ausnahmen erlauben Richtern, die Autorisierung und Registrierung von Heiraten ab dem Alter von 15 Jahren, wenn ein Zusammenleben und eine Schwangerschaft oder sexuelle Beziehungen stattgefunden haben. Diese Ausnahmen werden frei angewendet, auch wenn sie oft auf falschen Berichten beruhen (SJAC 7.10.2021). Wenn Minderjährige mit einem Dispens des Richters eines Familiengerichts heiraten, wird die Dispens in einem Zug mit der Eheschließung erteilt. Es ist nicht bekannt, in welchem Ausmaß der Dispens im Ehevertrag erwähnt wird (NMFA 5.2022). Die meisten Ehen von Minderjährigen werden jedoch außerhalb der Scharia-Gerichte geschlossen, und dann von den Scharia-Gerichten nach den gesetzlichen Bestätigungsverfahren und der Bezahlung der Geldbuße ratifiziert. Andere Strafen wie etwa eine Haft werden selten angewendet. Ein Antrag auf Ratifizierung stellt oft das Gericht vor vollendete Tatsachen, z. B. wenn die Frau bereits schwanger ist oder bereits Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind oder die Ehe nicht angefochten wird (NMFA 6.2021). Außerdem hat eine Frau das Recht, eine von ihrem Vormund auferlegte Ehe ohne ihre ausdrückliche Zustimmung für ungültig zu erklären. Ebenso sehen die neuen Änderungen vor, dass Frauen das Recht haben, ohne die Zustimmung ihres Vormunds zu heiraten, wenn sie 18 Jahre alt sind ( LoC 8.4.2019). 1.2.
- Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 15.12.2021: „Mindestalter für Verlöbnis und Ehe; Schutzalter für Geschlechtsverkehr; Strafmaß bei schwerem sexuellen Missbrauch von Unmündigen“: „Welches Mindestalter sieht die syrische Rechtsordnung für eine offizielle Eheschließung vor? Zusammenfassung: Nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass eine Eheschließung für Mädchen ab dem
- Lebensjahr und für Buben ab dem
- Lebensjahr möglich ist, unter den Voraussetzungen, dass beide die Pubertät erreicht haben und sie die Zustimmung ihrer Vormünder haben. Ansonsten können Männer mit Vollendung des
- und Frauen mit Vollendung des
- Lebensjahres die Ehe eingehen. Eine der Quellen nennt das Alter von 18 Jahren als offizielles Alter der Volljährigkeit in Syrien. Einzelquellen: Die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V., eine der führenden deutschen Institutionen im Bereich der Grundlagenforschung, stellt auf ihrer Website zum Familienrecht im Nahen Osten spezifische Informationen zu Familienrecht für Syrien und den Irak zur Verfügung. Hinsichtlich der Ehefähigkeit in Syrien wird Folgendes angeführt: […] Ehefähigkeit Die Ehefähigkeit setzt die geistige Gesundheit und das Erreichen der Pubertät voraus (Art. 15 Abs. 1 PSG). Das Ehemündigkeitsalter wird durch das Gesetz in Art. 16 PSG konkretisiert: Danach können Männer mit Vollendung des
- und Frauen mit Vollendung des
- Lebensjahres die Ehe eingehen.Die Ehefähigkeit setzt die geistige Gesundheit und das Erreichen der Pubertät voraus (Artikel 15, Absatz eins, PSG). Das Ehemündigkeitsalter wird durch das Gesetz in Artikel 16, PSG konkretisiert: Danach können Männer mit Vollendung des
- und Frauen mit Vollendung des
- Lebensjahres die Ehe eingehen. Es ist aber möglich, vor Erreichen dieser Altersgrenzen mit Genehmigung des Familiengerichts zu heiraten (Art. 18 PSG). Voraussetzung dafür ist, dass ein Junge das
- Lebensjahr und ein Mädchen das
- Lebensjahr vollendet hat. Diese Möglichkeit wird von der ständigen Rechtsprechung des syrischen Kassationsgerichts bestätigt.Es ist aber möglich, vor Erreichen dieser Altersgrenzen mit Genehmigung des Familiengerichts zu heiraten (Artikel 18, PSG). Voraussetzung dafür ist, dass ein Junge das
- Lebensjahr und ein Mädchen das
- Lebensjahr vollendet hat. Diese Möglichkeit wird von der ständigen Rechtsprechung des syrischen Kassationsgerichts bestätigt. Für eine solche Genehmigung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Jugendlichen müssen die Pubertät erreicht haben.
- Zusätzlich müssen sie auch die nötige körperliche Verfassung für einen Vollzug der Ehe aufweisen. Aus der syrischen Gerichtspraxis geht hervor, dass die geistigen Voraussetzungen weniger berücksichtigt werden. Vielmehr geht es um die Frage, ob Jungen oder Mädchen, die zwar die körperlichen Merkmale der Pubertät vorweisen, körperlich ausreichend für den Geschlechtsverkehr entwickelt sind. Das Gericht kann eine medizinische Untersuchung der zukünftigen Ehepartner anordnen, wenn es Zweifel hat, sowohl ob die Pubertät als auch ob die körperliche Verfassung erreicht ist.
- Der Ehevormund (siehe auch: Der Ehevormund) muss der Eheschließung zustimmen. Dies ist in aller Regel der Vater des Kindes. Die richterliche Ausnahme vom Ehemündigkeitsalter ist nicht mit der Genehmigung des Gerichts bei der Anzeige der Eheabsicht zu verwechseln. Dem Gericht obliegt bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht nur die allgemeine Überwachung der Gesundheit der Parteien. Es hat vielmehr im Einzelfall zu untersuchen, ob der/die Minderjährige körperlich für den Vollzug der Ehe bereit ist. Schließen jedoch ein Mädchen, das noch nicht das
- Lebensjahr vollendet hat, oder ein Junge, der noch nicht das
- Lebensjahr vollendet hat, eine Ehe ohne einen vorherigen Antrag bei Gericht (sog. informelle Eheschließung), dann kommt die Ehe, sofern der Ehevormund mitgewirkt hat, zwar zustande, sie ist jedoch fehlerhaft und kann auf Antrag der Parteien aufgelöst werden. […] Max-Planck-Gesellschaft (o.D.): Familienrecht im Nahen Osten, Kommentar zum staatlichen Familienrecht: Die Ehe https://www.familienrecht-in-nahost.de/8555/Syrien-Kommentar-Ehe, Zugriff 26.11.2021 Bezüglich des Heiratsalters berichtet die Friedrich Ebert Stiftung, dass alle Personenstandsgesetze in Syrien die Kinderehe zulassen, wobei es zwischen den einzelnen Gesetzen Unterschiede gibt. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die die Eheschließung von Kindern, insbesondere von Mädchen, unter 18 Jahren, dem offiziellen Alter der Volljährigkeit in Syrien, verbietet. Das syrische Personenstandsgesetz erlaubt die Eheschließung von heranwachsenden Buben über 15 Jahren und die Eheschließung von heranwachsenden Mädchen über 13 Jahren, wenn sie die Pubertät erreicht haben und die Zustimmung ihrer jeweiligen Erziehungsberechtigten erhalten haben. Im Falle der Geburt eines Kindes oder einer Schwangerschaft lässt das Gesetz die Heirat in einem noch jüngeren Alter zu. Die Existenz solcher Gesetze gibt den Eltern die Möglichkeit, ihre Töchter in einem sehr jungen Alter zu verheiraten. Die Kinderheirat hat viele negative Folgen für die Frauen. Sie kann ihnen Chancen auf Bildung, Beschäftigung und Wiedereingliederung verwehren und gesundheitliche und soziale Nachteile mit sich bringen, was sich in ihrer Teilnahme am öffentlichen Leben niederschlägt. Früh- und Zwangsverheiratungen sind weit verbreitet und werden in einigen Gebieten, insbesondere in den ländlichen Teilen des Landes, immer noch praktiziert. Der anhaltende Krieg hat zur Verschärfung der Situation beigetragen. Viele Mädchen wurden innerhalb des Landes, in Lagern und Zufluchtsländern zwangsverheiratet, entweder, weil ihre Familien nicht in der Lage waren, sie zu unterstützen, oder in der Hoffnung, dass eine Mitgift die Lebensbedingungen der Familie verbessern würde. Welches Schutzalter sieht die syrische Rechtsordnung für den sexuellen Umgang, insbesondere dem Umgang einer unmündig Minderjährigen mit einem Volljährigen, vor? Zusammenfassung: Nachfolgend zitierter Quelle ist zu entnehmen, dass das Schutzalter für Geschlechtsverkehr in Syrien bei 15 Jahren liegt. Eine Person unter dieser Altersgrenze ist rechtlich nicht in der Lage, in sexuelle Handlungen einzuwilligen. Bei einem Verstoß liegt gesetzlich eine Vergewaltigung vor. [Anm. 1: Es konnte nicht festgestellt, ob das Schutzalter auch im Fall einer Heirat ab dem
- Lebensjahr, wie unter Frage 2 genannt, gilt] [Anm. 2: Es wird zusätzlich auf die Artikel des syrischen Strafgesetzbuches (siehe Frage 4) hingewiesen, welche das Alter von 15 Jahren als Grenze für ein verschärftes Strafmaß nennen]. Einzelquellen: AgeOfConsent.net, eine Website, die sich mit dem Alter der Mündigkeit hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs befasst, berichtet, dass das Schutzalter in Syrien bei 15 Jahren liegt. Das Schutzalter ist das Mindestalter, ab dem eine Person rechtlich gesehen alt genug ist, um in die Teilnahme an sexuellen Aktivitäten einzuwilligen. Personen, die in Syrien 14 Jahre alt oder jünger sind, sind rechtlich nicht in der Lage, in sexuelle Handlungen einzuwilligen, und solche Handlungen können zu einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Vergewaltigung nach dem Gesetz führen. Ein Verstoß gegen das syrische Gesetz zur gesetzlichen Vergewaltigung liegt vor, auch wenn eine Person einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit einer Person unter 15 Jahren hat. Die Strafe ist je nach Alter des Opfers unterschiedlich. […] Welchen Strafrahmen sieht die syrische Rechtsordnung für den schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen, (vgl. § 206 StGB), vor?Welchen Strafrahmen sieht die syrische Rechtsordnung für den schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen, vergleiche Paragraph 206, StGB), vor? Zusammenfassung: Nachfolgend zitierter Quellen ist Vergewaltigung und sexuelle Nötigung von Frauen, Männern und Kindern strafbar, jedoch wird das Gesetz nicht wirksam durchgesetzt. Die Strafen sind unter anderem verschärft, wenn Minderjährige unter 15 Jahren beteiligt sind. (Anm.: zum Strafmaß der diversen Vergehen siehe bitte das Strafrecht der Arabischen Republik Syrien unter „Einzelquellen“).Anmerkung, zum Strafmaß der diversen Vergehen siehe bitte das Strafrecht der Arabischen Republik Syrien unter „Einzelquellen“). Das Gesetz schließt die Vergewaltigung in der Ehe ausdrücklich aus und sieht eine Strafmilderung oder Strafaussetzung vor, wenn der Vergewaltiger das Opfer heiratet. Die Familie des Opfers hat diesem Arrangement manchmal zugestimmt, um das mit einer Vergewaltigung verbundene soziale Stigma zu vermeiden. Einzelquellen: Das Strafrecht der Arabischen Republik Syrien nennt in den Artikeln 490 bis 502 Strafen für Nötigung und Geschlechtsverkehr von und mit Personen, die sich nicht wehren können, insbesondere auch Minderjährigen. Artikel 490 Wer mit einer anderen Person als seiner Ehefrau Geschlechtsverkehr hat, und diese (Person) sich wegen eines körperlichen oder seelischen Mangels oder aufgrund von Täuschungshandlungen nicht wehren kann, wird mit neun Jahren Zwangsarbeit bestraft. Artikel 491 1- Wer mit einem Minderjährigen unter 15 Jahren Geschlechtsverkehr hat, wird mit neun Jahren Zwangsarbeit bestraft. 2- Die Strafe beträgt nicht weniger als fünfzehn Jahre, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Artikel 495 1 - Wer an einem Minderjährigen unter fünfzehn Jahren eine unanständige Handlung begeht oder ihn dazu verleitet, wird mit neun Jahren Zwangsarbeit bestraft. 2 - Diese Strafe beträgt mindestens 12 Jahre, wenn das Kind das
- Jahre Lebensjahr noch nicht vollendet hat.[…]2 - Diese Strafe beträgt mindestens 12 Jahre, wenn das Kind das
- Jahre Lebensjahr noch nicht vollendet hat., […] [Allgemeines Strafgesetzbuch 148 von 1949; Geändert durch Gesetzesdekret 1 von 2011], https://learningpartnership.org/sites/default/files/resources/pdfs/Syria-Penal-Cade-1949-Arabic.pdf, Zugriff 1.12.2021 1.2.
- Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 04.04.2023: „Eheschließung mit Minderjähriger“:
- Welche Strafe steht in Syrien auf Geschlechtsverkehr mit einer minderjährigen Person unter 13 Jahren? Wie wirkt sich eine vorherige traditionelle Heirat auf die Strafbarkeit aus? Wie wirkt sich eine (nachträgliche ) richterliche Genehmigung der Eheschließung (mit oder ohne Vorliegen einer Schwangeschaft) auf die Strafbarkeit aus?
- Welche Strafe steht in Syrien auf Geschlechtsverkehr mit einer minderjährigen Person unter 14 Jahren?
- Ist die Eheschließung mit einem minderjährigen Mädchen zwischen 13 und 17 Jahren ohne vorherige richterliche Genehmigung strafbar? Wie wirkt sich eine (nachträgliche) richterliche Genehmigung auf die Strafbarkeit aus?
- Wie verhält sich die Altersgrenze für Eheschließungen von 13 Jahren für Mädchen (mit richterlicher Genehmigung) rechtlich zum Schutzalter für sexuelle Handlungen von 15 Jahren?
- Ist die Eheschließung mit einem Partner, der mit der Ehe nicht einverstanden ist (Zwangsehe) für den anderen Partner strafbar? Ist eine solche Ehe ungültig oder nur anfechtbar? Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass in Syrien der Geschlechtsverkehr mit einer minderjährigen Person - egal ob unter 13 oder 14 Jahren; das Mündigkeitsalter beträgt 15 Jahre – den Strafbestand einer Vergewaltigung unter erschwerenden Umständen erfüllt.
Art. 489
des syrischen Strafgesetzbuches verlangt hierfür ein Strafmaß von mindestens 21 Jahren Strafarbeit in einem Gefängnis, wobei das konkrete Strafmaß je nach Alter des Opfers variieren kann. Das syrische Gesetz kennt jedoch nicht den Strafbestand der Vergewaltigung in der Ehe und deklariert die Gattin explizit als Ausnahme in seiner Vergewaltigungsdefinition. Vorehelicher Geschlechtsverkehr ist ex lege illegal, aber er wird Berichten zufolge nicht sanktioniert; auch gab es im Jahr 2022 keine Fälle, in welchen Vergewaltigungen von Kindern durch das Regime verfolgt wurden. Die Ehemündigkeit beträgt in Syrien für beide Geschlechter 18 Jahre [Anm: Die Ehemündigkeit wurde erst 2019 in einer Novelle von 17 auf 18 Jahre erhöht]. Eine Heirat unter Jugendlichen, d.h. mindestens 15 Jahre alt [Anm.: Hier unterscheiden sich die Quellen: Während Bergmann Online von einer Altersgrenze von 15 Jahren für beide Geschlechter spricht, konstatiert das US-amerikanische Außenministerium, dass Buben mindestens 15 und Mädchen mindestens 13 Jahre alt sein müssen.], benötigt zwingend die Mitwirkung des jeweiligen Ehevormundes, welcher im Regelfall der Vater ist. Für ein legales Zustandekommen braucht es des Weiteren einen richterlichen Dispens, welcher in einem Eheschließungsverfahren an einem Schariagericht beantragt werden kann. Es wird geprüft, ob beide Seiten sowohl ehewillig als auch „physisch reif genug“ sind. Außerdem gilt eine vom Ehevormund geschlossene Ehe einer Minderjährigen bis zu ihrer ausdrücklichen Genehmigung als schwebend unwirksam. Traditionell geschlossene Ehen (urfi), auch unter Minderjährigen, können im Nachhinein an einem Schariagericht registriert und somit legalisiert werden. Dies kommt häufig vor, falls eine Schwangerschaft vorliegt oder es bereits Kinder in der informellen Ehe gibt. Unter Art. 40 § 2 des Personenstandsgesetzes kann ein Schariarichter jede traditionelle Heirat, welche die richterliche Vorabgenehmigung nicht erfüllt, dennoch ratifizieren. Besonders oft geschieht das beim Vorhandensein einer Schwangerschaft oder von Kindern, weil in solchen Fällen eine nachträgliche Registrierung gesetzlich explizit erlaubt ist. Laut einer Quelle kann Art. 40 § 2 als Möglichkeit für eine Heirat unter Minderjährigen ohne vorab erteilten Dispens angesehen werden. Hin und wieder muss bei einer solchen Registrierung eine Geldstrafe (ca. 500 bis 2.000 syrische Lira für jeden Beteiligten) bezahlt werden, Haftstrafen kommen nur sehr selten vor. Im Allgemeinen obliegt es dem jeweiligen Richter, wie die Heiratsurkunde ausgestaltet wird: Minderjährigkeit, Schwangerschaft der Frau oder erteilter Dispens können, müssen aber nicht enthalten sein. Obwohl Ehen ohne Zwang und in ihrem Willen frei geschlossen werden müssen, ist eine durch Zwang geschlossene Ehe aber nicht nichtig, sondern fehlerhaft. D.h., dass die Ehe zustande kommt, aber dass jeder der beiden Gatten die Auflösung fordern kann. Zur diesbezüglichen Strafbarkeit wurden jedoch keine Informationen in den Quellen gefunden.Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass in Syrien der Geschlechtsverkehr mit einer minderjährigen Person - egal ob unter 13 oder 14 Jahren; das Mündigkeitsalter beträgt 15 Jahre – den Strafbestand einer Vergewaltigung unter erschwerenden Umständen erfüllt.
Artikel 489
, des syrischen Strafgesetzbuches verlangt hierfür ein Strafmaß von mindestens 21 Jahren Strafarbeit in einem Gefängnis, wobei das konkrete Strafmaß je nach Alter des Opfers variieren kann. Das syrische Gesetz kennt jedoch nicht den Strafbestand der Vergewaltigung in der Ehe und deklariert die Gattin explizit als Ausnahme in seiner Vergewaltigungsdefinition. Vorehelicher Geschlechtsverkehr ist ex lege illegal, aber er wird Berichten zufolge nicht sanktioniert; auch gab es im Jahr 2022 keine Fälle, in welchen Vergewaltigungen von Kindern durch das Regime verfolgt wurden. Die Ehemündigkeit beträgt in Syrien für beide Geschlechter 18 Jahre [Anm: Die Ehemündigkeit wurde erst 2019 in einer Novelle von 17 auf 18 Jahre erhöht]. Eine Heirat unter Jugendlichen, d.h. mindestens 15 Jahre alt [Anm.: Hier unterscheiden sich die Quellen: Während Bergmann Online von einer Altersgrenze von 15 Jahren für beide Geschlechter spricht, konstatiert das US-amerikanische Außenministerium, dass Buben mindestens 15 und Mädchen mindestens 13 Jahre alt sein müssen.], benötigt zwingend die Mitwirkung des jeweiligen Ehevormundes, welcher im Regelfall der Vater ist. Für ein legales Zustandekommen braucht es des Weiteren einen richterlichen Dispens, welcher in einem Eheschließungsverfahren an einem Schariagericht beantragt werden kann. Es wird geprüft, ob beide Seiten sowohl ehewillig als auch „physisch reif genug“ sind. Außerdem gilt eine vom Ehevormund geschlossene Ehe einer Minderjährigen bis zu ihrer ausdrücklichen Genehmigung als schwebend unwirksam. Traditionell geschlossene Ehen (urfi), auch unter Minderjährigen, können im Nachhinein an einem Schariagericht registriert und somit legalisiert werden. Dies kommt häufig vor, falls eine Schwangerschaft vorliegt oder es bereits Kinder in der informellen Ehe gibt. Unter Artikel 40, Paragraph 2, des Personenstandsgesetzes kann ein Schariarichter jede traditionelle Heirat, welche die richterliche Vorabgenehmigung nicht erfüllt, dennoch ratifizieren. Besonders oft geschieht das beim Vorhandensein einer Schwangerschaft oder von Kindern, weil in solchen Fällen eine nachträgliche Registrierung gesetzlich explizit erlaubt ist. Laut einer Quelle kann Artikel 40, Paragraph 2, als Möglichkeit für eine Heirat unter Minderjährigen ohne vorab erteilten Dispens angesehen werden. Hin und wieder muss bei einer solchen Registrierung eine Geldstrafe (ca. 500 bis 2.000 syrische Lira für jeden Beteiligten) bezahlt werden, Haftstrafen kommen nur sehr selten vor. Im Allgemeinen obliegt es dem jeweiligen Richter, wie die Heiratsurkunde ausgestaltet wird: Minderjährigkeit, Schwangerschaft der Frau oder erteilter Dispens können, müssen aber nicht enthalten sein. Obwohl Ehen ohne Zwang und in ihrem Willen frei geschlossen werden müssen, ist eine durch Zwang geschlossene Ehe aber nicht nichtig, sondern fehlerhaft. D.h., dass die Ehe zustande kommt, aber dass jeder der beiden Gatten die Auflösung fordern kann. Zur diesbezüglichen Strafbarkeit wurden jedoch keine Informationen in den Quellen gefunden. Einzelquellen: […] Laut der unabhängigen Website AgeOfConsent.net ist das Mündigkeitsalter in Syrien 15 Jahre. Sexualpraktiken mit unter Vierzehnjährigen fallen daher unter den Strafbestand der Unzucht mit Minderjährigen; Strafen variieren je nach Alter des Opfers. The Age of Consent in Syria is 15 years old. The age of consent is the minimum age at which an individual is considered legally old enough to consent to participation in sexual activity. Individuals aged 14 or younger in Syria are not legally able to consent to sexual activity, and such activity may result in prosecution for statutory rape or the equivalent local law. Syria statutory rape law is violated when an individual has consensual sexual intercourse with a person under age 15. Punishment varies depending on the age of the victim. AOC – AgeOfConsent (o.D.): Age of Consent in Syria, https://www.ageofconsent.net/world/syria, Zugriff 4.4.2023 Die Max-Planck-Gesellschaft berichtet in ihrem Kommentar zum syrischen Familienrecht folgendes: „ […] Die Parteien müssen ohne Zwang und in ihrem Willen frei sein. Eine durch Zwang geschlossene Ehe ist jedoch nicht nichtig, sondern fehlerhaft. Das bedeutet, dass die Ehe grundsätzlich zustande kommt, dass aber ihre Auflösung von beiden Ehegatten gefordert werden kann. Dies geht auf das islamische Recht zurück, das PSG enthält hierzu keine ausdrückliche Bestimmung. Auch die Rechtspraxis folgt dieser Regelung. […] Um die Registrierungspflicht durchzusetzen, hat sich der Gesetzgeber der strafrechtlichen Sanktion bedient. Ein Imam, der informell an einer Ehe mitwirkt, die nicht vorher gerichtlich angezeigt worden ist, ist grundsätzlich mit einer Geldstrafe zwischen 500 und 2.000 syrischen Lira zu bestrafen (Art. 470 Strafgesetzbuch). Dasselbe gilt für beide Vertragsparteien, den Ehevormund, den Stellvertreter und die Zeugen der Eheschließung (Art. 472 Strafgesetzbuch). In der Praxis werden diese Strafen nicht angewendet. Informelle Eheschließungen werden überhaupt nicht verfolgt. […] Ein Bedürfnis, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht in der Praxis immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z.B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsangehörigkeitsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz hat sich dieser Situation angenommen und bestimmt in Art. 44 Abs. 2 PSG, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe erfolgen darf, wenn die in Art. 44 Abs. 1 PSG festgelegten Anforderungen einer vorherigen Anzeige erfüllt sind. Davon nimmt das Gesetz aber den Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe aus, denn nach der ständigen Rechtsprechung ist im Falle einer Schwangerschaft oder der Geburt eines Kindes die Ehe einfacher nachweisbar“.„ […] Die Parteien müssen ohne Zwang und in ihrem Willen frei sein. Eine durch Zwang geschlossene Ehe ist jedoch nicht nichtig, sondern fehlerhaft. Das bedeutet, dass die Ehe grundsätzlich zustande kommt, dass aber ihre Auflösung von beiden Ehegatten gefordert werden kann. Dies geht auf das islamische Recht zurück, das PSG enthält hierzu keine ausdrückliche Bestimmung. Auch die Rechtspraxis folgt dieser Regelung. […] Um die Registrierungspflicht durchzusetzen, hat sich der Gesetzgeber der strafrechtlichen Sanktion bedient. Ein Imam, der informell an einer Ehe mitwirkt, die nicht vorher gerichtlich angezeigt worden ist, ist grundsätzlich mit einer Geldstrafe zwischen 500 und 2.000 syrischen Lira zu bestrafen (Artikel 470, Strafgesetzbuch). Dasselbe gilt für beide Vertragsparteien, den Ehevormund, den Stellvertreter und die Zeugen der Eheschließung (Artikel 472, Strafgesetzbuch). In der Praxis werden diese Strafen nicht angewendet. Informelle Eheschließungen werden überhaupt nicht verfolgt. […] Ein Bedürfnis, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht in der Praxis immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z.B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsangehörigkeitsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz hat sich dieser Situation angenommen und bestimmt in Artikel 44, Absatz 2, PSG, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe erfolgen darf, wenn die in Artikel 44, Absatz eins, PSG festgelegten Anforderungen einer vorherigen Anzeige erfüllt sind. Davon nimmt das Gesetz aber den Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe aus, denn nach der ständigen Rechtsprechung ist im Falle einer Schwangerschaft oder der Geburt eines Kindes die Ehe einfacher nachweisbar“. MPG - Max-Planck-Gesellschaft (o.D.): Kommentar zum staatlichen Familienrecht: Die Ehe, https://www.familienrecht-in-nahost.de/8555/Syrien-Kommentar-Ehe, Zugriff 4.4.2023 Der „Bergmann“, das deutschsprachige Standardwerk zum internationalen Familienrecht, gibt Auskunft über die traditionelle Heirat und das Eherecht, welches auf Muslime anwendbar ist: […] Gleichwohl ist es möglich, vor Erreichen der gesetzlichen Ehemündigkeit mit Genehmigung des Familiengerichts zu heiraten (Art 18 PSG). Art 18 Abs 1 PSG idF v ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019) setzt hierfür für beide Geschlechter eine Altersuntergrenze von 15 Jahren und bestimmt, dass der Antrag von den Parteien selbst zu stellen ist. Zudem muss der Ehevormund der eheunmündigen Person der Eheschließung zustimmen (Art 18 Abs 2 PSG). Das Gericht prüft im Dispensverfahren zum einen, ob die Parteien ganz allgemein gesund sind, und zum anderen, ob im konkreten Fall der/die Eheunmündige körperlich für den Vollzug der Ehe bereit ist. Schließen Jugendliche unter 18 Jahren ohne vorherigen Antrag auf Dispens bei Gericht die Ehe (informelle Eheschließung), kommt die Ehe wirksam zustande, sofern der Ehevormund mitgewirkt hat; die Ehe ist jedoch fehlerhaft und kann auf Antrag der Parteien oder jeder anderen Person aufgehoben werden. […] Die Ehe wird grundsätzlich formfrei geschlossen, eine zwingende Mitwirkung des Staates als Wirksamkeitsvoraussetzung der Ehe besteht nicht.Gleichwohl ist es möglich, vor Erreichen der gesetzlichen Ehemündigkeit mit Genehmigung des Familiengerichts zu heiraten (Artikel 18, PSG). Artikel 18, Absatz eins, PSG in der Fassung v ÄndG Nr 4 aus 2019, v 7.2.2019) setzt hierfür für beide Geschlechter eine Altersuntergrenze von 15 Jahren und bestimmt, dass der Antrag von den Parteien selbst zu stellen ist. Zudem muss der Ehevormund der eheunmündigen Person der Eheschließung zustimmen (Artikel 18, Absatz 2, PSG). Das Gericht prüft im Dispensverfahren zum einen, ob die Parteien ganz allgemein gesund sind, und zum anderen, ob im konkreten Fall der/die Eheunmündige körperlich für den Vollzug der Ehe bereit ist. Schließen Jugendliche unter 18 Jahren ohne vorherigen Antrag auf Dispens bei Gericht die Ehe (informelle Eheschließung), kommt die Ehe wirksam zustande, sofern der Ehevormund mitgewirkt hat; die Ehe ist jedoch fehlerhaft und kann auf Antrag der Parteien oder jeder anderen Person aufgehoben werden. […] Die Ehe wird grundsätzlich formfrei geschlossen, eine zwingende Mitwirkung des Staates als Wirksamkeitsvoraussetzung der Ehe besteht nicht. […] Jugendliche beiden Geschlechts, die mit 15 Jahren heiraten wollen, oder beschränkt Geschäftsfähige benötigen zwingend die Mitwirkung ihres Ehevormundes (walî) bei ihrer Eheschließung (Art 18 Abs 2 PSG). Die Mitwirkung des Ehevormunds dient der Wahrung der Interessen der Schutzbefohlenen. Dieses Schutzbedürfnis erwächst vor allem aus den ungleichen Scheidungsfolgen für die Ehegatten, sowohl in rechtlicher als auch in sozialer Hinsicht. […] Ehevormund ist grundsätzlich der Vater der Braut (Art 170 Abs 1 PSG). Ist er abwesend oder zur Wahrnehmung der Ehevormundschaft nicht fähig, wirkt der Großvater väterlicherseits als Ehevormund. Die weitere Reihenfolge der Ehevormunde richtet sich nach der Rangordnung in der agnatischen Erbfolge (Art 21 Abs 1 PSG). Neu eingeführt durch die Novelle 2019 ist die Berufung der Mutter zum Ehevormund, bei Abwesenheit männlicher Verwandter aus der väterlichen Linie nach der Rangordnung in der agnatischen Erbfolge (Art 23 Abs 1 PSG idF v ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019). Erst wenn auch dies scheitert, übt der Richter die Ehevormundschaft aus (Art 24 PSG). Schließlich ist zu beachten, dass eine Ehe, die der Ehevormund für eine Minderjährige ohne ihre Einwilligung schließt, bis zu der ausdrücklichen Genehmigung durch das Mädchen als schwebend unwirksam gilt (Art 21 Abs 2 PSG idF v ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019). Das Personalstatutsgesetz unterscheidet nach Graden der Wirksamkeit zwischen einer wirksamen (sahîh), einer fehlerhaften (fâsid) und einer nichtigen (bâtil) Ehe. Eine Ehe ist wirksam und durchsetzbar (nâfidh), wenn die wesentlichen Elemente (arkân) vorliegen und die weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Zu den wesentlichen Elementen gehören der Ehekonsens und die Begründung der Ehe durch Angebot und Annahme. Eine Ehe gilt als fehlerhaft, wenn trotz Vorliegens eines Ehekonsenses eine nicht-konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung der Ehe nicht erfüllt ist (Art 48 PSG) (wenn beispielsweise keine Zeugen bei der Eheschließung anwesend waren). Eine schwebend unwirksame Ehe ist hingegen grundsätzlich wirksam, wird jedoch bis zu ihrer Genehmigung wie eine fehlerhafte Ehe behandelt (Art 52). Nichtig ist die Ehe dann, wenn eine der konstitutiven Wirksamkeitsvoraussetzungen fehlt (Art 50 Abs 1 PSG idF v ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019). So ist die Ehe eines Geschäftsunfähigen, der nicht vertreten wird, nichtig. Die wirksame Ehe begründet alle persönlichen und vermögensrechtlichen Ehewirkungen. Diese sind
(1)die Pflicht der Ehefrau zu ehelichem Gehorsam,
(2)ihr Anspruch auf die Brautgabe (Näheres zu
(1)und
(2)sogleich),
(3)das Ehegattenerbrecht (auf nähere Ausführungen dazu wird hier verzichtet),
(4)die familienrechtlichen Beziehungen der Abstammung (siehe den Abschnitt zum Kindschaftsrecht unten),
(5)das Ehehindernis der Schwägerschaft (dazu die Ausführungen zu den Ehevoraussetzungen oben) sowie
(6)die Unterhaltspflicht des Ehemannes (Art 49 PSG) […]“.[…] Jugendliche beiden Geschlechts, die mit 15 Jahren heiraten wollen, oder beschränkt Geschäftsfähige benötigen zwingend die Mitwirkung ihres Ehevormundes (walî) bei ihrer Eheschließung (Artikel 18, Absatz 2, PSG). Die Mitwirkung des Ehevormunds dient der Wahrung der Interessen der Schutzbefohlenen. Dieses Schutzbedürfnis erwächst vor allem aus den ungleichen Scheidungsfolgen für die Ehegatten, sowohl in rechtlicher als auch in sozialer Hinsicht. […] Ehevormund ist grundsätzlich der Vater der Braut (Artikel 170, Absatz eins, PSG). Ist er abwesend oder zur Wahrnehmung der Ehevormundschaft nicht fähig, wirkt der Großvater väterlicherseits als Ehevormund. Die weitere Reihenfolge der Ehevormunde richtet sich nach der Rangordnung in der agnatischen Erbfolge (Artikel 21, Absatz eins, PSG). Neu eingeführt durch die Novelle 2019 ist die Berufung der Mutter zum Ehevormund, bei Abwesenheit männlicher Verwandter aus der väterlichen Linie nach der Rangordnung in der agnatischen Erbfolge (Artikel 23, Absatz eins, PSG in der Fassung v ÄndG Nr 4 aus 2019, v 7.2.2019). Erst wenn auch dies scheitert, übt der Richter die Ehevormundschaft aus (Artikel 24, PSG). Schließlich ist zu beachten, dass eine Ehe, die der Ehevormund für eine Minderjährige ohne ihre Einwilligung schließt, bis zu der ausdrücklichen Genehmigung durch das Mädchen als schwebend unwirksam gilt (Artikel 21, Absatz 2, PSG in der Fassung v ÄndG Nr 4 aus 2019, v 7.2.2019). Das Personalstatutsgesetz unterscheidet nach Graden der Wirksamkeit zwischen einer wirksamen (sahîh), einer fehlerhaften (fâsid) und einer nichtigen (bâtil) Ehe. Eine Ehe ist wirksam und durchsetzbar (nâfidh), wenn die wesentlichen Elemente (arkân) vorliegen und die weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Zu den wesentlichen Elementen gehören der Ehekonsens und die Begründung der Ehe durch Angebot und Annahme. Eine Ehe gilt als fehlerhaft, wenn trotz Vorliegens eines Ehekonsenses eine nicht-konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung der Ehe nicht erfüllt ist (Artikel 48, PSG) (wenn beispielsweise keine Zeugen bei der Eheschließung anwesend waren). Eine schwebend unwirksame Ehe ist hingegen grundsätzlich wirksam, wird jedoch bis zu ihrer Genehmigung wie eine fehlerhafte Ehe behandelt (Artikel 52,). Nichtig ist die Ehe dann, wenn eine der konstitutiven Wirksamkeitsvoraussetzungen fehlt (Artikel 50, Absatz eins, PSG in der Fassung v ÄndG Nr 4 aus 2019, v 7.2.2019). So ist die Ehe eines Geschäftsunfähigen, der nicht vertreten wird, nichtig. Die wirksame Ehe begründet alle persönlichen und vermögensrechtlichen Ehewirkungen. Diese sind
(1)die Pflicht der Ehefrau zu ehelichem Gehorsam,
(2)ihr Anspruch auf die Brautgabe (Näheres zu
(1)und
(2)sogleich),
(3)das Ehegattenerbrecht (auf nähere Ausführungen dazu wird hier verzichtet),
(4)die familienrechtlichen Beziehungen der Abstammung (siehe den Abschnitt zum Kindschaftsrecht unten),
(5)das Ehehindernis der Schwägerschaft (dazu die Ausführungen zu den Ehevoraussetzungen oben) sowie
(6)die Unterhaltspflicht des Ehemannes (Artikel 49, PSG) […]“. BO – Bergmann Online [Bergmann, Alexander/Ferid, Murad/Henrich, Dieter/Dutta, Anatol/Ebert, Hans-Georg] (6.5.2021): Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht: Syrien, Arabische Republik, https://www.vfst.de/apps/elbib/bibliothek/IEK/IEK_SYR, Zugriff 3.4.2023
dem Länderinformationsbericht des Niederländischen Außenministeriums (NMFA) aus dem Jahr 2021 ist eine traditionelle muslimische Heirat (urfi) rechtlich gesehen eine Eheschließung, die noch nicht von einem Schariagericht oder einem Standesamt ratifiziert wurde. Falls eine solche Ehe von einem Richter an einem Schariagericht durchgeführt werden soll, kommt es zu einem Zivilrechtsverfahren. Für eine Entscheidung (qarar) in einem Eheregistrierungsfall (tathbit zawaj) braucht es immer zwei Parteien: einen Beschwerdeführer (al-madiya) und einen Antragsgegner (al-mada alaihi), wobei beide Parteien in der Praxis häufig für eine Bestätigung der Ehe auftreten. Dasselbe Verfahren wird angewandt, falls es sich um einen Ehedispens für Minderjährige handelt. Wenn einer der Ehepartner minderjährig ist, kann das Gericht eine zusätzliche Begutachtung beantragen, z.B. eine mündliche oder visuelle Beurteilung des Minderjährigen durch den Richter. Üblicherweise werden Ehen von Minderjährigen außerhalb des Gerichts geschlossen und in der Retrospektive vom Schariagericht nach einer rechtlichen Validitätsprüfung und der Bezahlung vorgeschriebener Geldstrafen registriert; Haftstrafen werden nur selten angewandt. Oftmals stellen Eheregistrierungsverfahren zudem eine fait accompli dar: z.B. ist die Frau schon schwanger, es gibt schon Kinder oder die Ehe wird von niemanden angefochten. Auch der NMFA-Bericht aus dem Jahr 2022 gibt weiterführende Auskunft zur Thematik. Legal sind Ehen in Syrien, wenn sie von einem religiösen oder familienrechtlichen Gericht – für Muslime das Schariagericht – geschlossen wurden. Anschließend muss die dort ausgestellte Heiratsurkunde am Standesamt registriert werden. Letzteres stellt zwar nur einen rein administrativen Schritt dar, er ist aber notwendig, damit die Staatsgewalt eine Ehe anerkennt. Die Ehe kann zuhause oder vor Gericht geschlossen werden und die Ehepartner müssen nicht zwangsläufig anwesend sein. Falls ein Dispens für eine Heirat, die Minderjährige involviert, erteilt werden muss, wird er im Regelfall im selben Verfahren wie die Eheschließung selbst erteilt; nur ein Richter kann die Erlaubnis für eine solche Ehe erteilen. Auch ist unklar, ob der erteilte Dispens in einer Heiratsurkunde vermerkt wird. Ebenfalls wird nicht vermerkt, ob die Frau bereits schwanger ist, weil es rechtlich wie gesellschaftlich als inakzeptabel gilt. Bei Registrierungen von traditionellen Ehen kann dies jedoch aufgrund der Zeitspanne zwischen traditioneller Eheschließung und Ratifizierung vorkommen, wobei es nicht dem Standardprozedere entspricht. Im Allgemeinen sind die Dokumente, in welchen eine traditionelle Ehe bestätigt wird, wegen richterlichem Ermessen sehr unterschiedlich in Form und Inhalt. Unter Art. 40 § 2 des Personenstandsgesetzes kann ein Richter außerdem jede traditionelle Heirat, welche die Voraussetzungen unter § 1 nicht erfüllt, ratifizieren. Daher kann ebenjenes als Möglichkeit für eine Heirat unter Minderjährigen ohne richterlichen Dispens angesehen werden.Auch der NMFA-Bericht aus dem Jahr 2022 gibt weiterführende Auskunft zur Thematik. Legal sind Ehen in Syrien, wenn sie von einem religiösen oder familienrechtlichen Gericht – für Muslime das Schariagericht – geschlossen wurden. Anschließend muss die dort ausgestellte Heiratsurkunde am Standesamt registriert werden. Letzteres stellt zwar nur einen rein administrativen Schritt dar, er ist aber notwendig, damit die Staatsgewalt eine Ehe anerkennt. Die Ehe kann zuhause oder vor Gericht geschlossen werden und die Ehepartner müssen nicht zwangsläufig anwesend sein. Falls ein Dispens für eine Heirat, die Minderjährige involviert, erteilt werden muss, wird er im Regelfall im selben Verfahren wie die Eheschließung selbst erteilt; nur ein Richter kann die Erlaubnis für eine solche Ehe erteilen. Auch ist unklar, ob der erteilte Dispens in einer Heiratsurkunde vermerkt wird. Ebenfalls wird nicht vermerkt, ob die Frau bereits schwanger ist, weil es rechtlich wie gesellschaftlich als inakzeptabel gilt. Bei Registrierungen von traditionellen Ehen kann dies jedoch aufgrund der Zeitspanne zwischen traditioneller Eheschließung und Ratifizierung vorkommen, wobei es nicht dem Standardprozedere entspricht. Im Allgemeinen sind die Dokumente, in welchen eine traditionelle Ehe bestätigt wird, wegen richterlichem Ermessen sehr unterschiedlich in Form und Inhalt. Unter Artikel 40, Paragraph 2, des Personenstandsgesetzes kann ein Richter außerdem jede traditionelle Heirat, welche die Voraussetzungen unter Paragraph eins, nicht erfüllt, ratifizieren. Daher kann ebenjenes als Möglichkeit für eine Heirat unter Minderjährigen ohne richterlichen Dispens angesehen werden. […] Das US-amerikanische Außenministerium berichtet, dass Buben, die nicht älter als 15 Jahre sind, und Mädchen, die nicht älter als 13 Jahre sind, heiraten dürfen, falls ein Richter beide als heiratswillig und für „physisch reif genug“ erachtet. Auch müssen die Väter bzw. die Großväter beider Seiten zustimmen. Rechtlich beträgt das sexuelle Mündigkeitsalter 15 Jahre und es gibt keine altersnahen Befreiungen. Vorehelicher Geschlechtsverkehr ist illegal, aber Beobachtern zufolge vollstrecken die syrischen Behörden dieses Gesetz nicht. Vergewaltigungen von Kindern unter 15 Jahren werden mit mindestens 21 Jahren Strafarbeit und Haft bestraft, wobei es 2022 keine Fälle gab, in welchen das Regime Vergewaltigungen von Kindern verfolgte.“
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers 2.1.
- Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben vor dem BFA und die vom Beschwerdeführer vorgelegten syrischen Dokumente. Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seiner Muttersprache gründen auf seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren. 2.1.
- Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers und seiner Eheschließung stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und in der Beschwerde/dem Vorlageantrag sowie die vom Beschwerdeführer vorgelegten und mit seinen Aussagen inhaltlich übereinstimmenden Dokumenten (insbesondere Bescheinigung der Eheschließung). Zu den Feststellungen betreffend die Eheschließung und des Geschlechtsverkehrs des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.07.2022 an, verheiratet zu sein und gab betreffend seine Ehefrau zu Protokoll, dass diese gegenwärtig 16 Jahre alt sei. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.03.2023 führte der Beschwerdeführer sodann aus, er habe seine Ehefrau am 15.05.2018 traditionell geheiratet, am 15.10.2028 sei die Ehe vor einem Scharia-Gericht auch standesamtlich geschlossen worden. Den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten (AS 107ff) ist zu entnehmen, dass hinsichtlich des Geburtstags der Ehefrau der XXXX vermerkt ist. Am 15.05.20218 – dem Tag der traditionellen Eheschließung – war der am XXXX geborene Beschwerdeführer sohin 29 und seine Ehefrau 12 Jahre alt, am Tag der Eintragung der Ehe vor dem Scharia-Gericht am 15.10.2018 war der Beschwerdeführer 30 Jahre alt und seine Ehefrau wiederum 12 Jahre alt. Aus der ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung ausgestellt durch ein Scharia-Gericht vom 19.03.2019 (AS 111ff) geht hervor, dass im Zuge des persönlichen Erscheinens des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und zweier Zeugen auch ein ärztliches Attest vorgelegt wurde. Wie in der Bescheinigung des Scharia-Gerichts festgehalten wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten ärztlichen Attest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt im vierten Monat schwanger war. Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.07.2022 an, verheiratet zu sein und gab betreffend seine Ehefrau zu Protokoll, dass diese gegenwärtig 16 Jahre alt sei. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.03.2023 führte der Beschwerdeführer sodann aus, er habe seine Ehefrau am 15.05.2018 traditionell geheiratet, am 15.10.2028 sei die Ehe vor einem Scharia-Gericht auch standesamtlich geschlossen worden. Den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten (AS 107ff) ist zu entnehmen, dass hinsichtlich des Geburtstags der Ehefrau der römisch 40 vermerkt ist. Am 15.05.20218 – dem Tag der traditionellen Eheschließung – war der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer sohin 29 und seine Ehefrau 12 Jahre alt, am Tag der Eintragung der Ehe vor dem Scharia-Gericht am 15.10.2018 war der Beschwerdeführer 30 Jahre alt und seine Ehefrau wiederum 12 Jahre alt. Aus der ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung ausgestellt durch ein Scharia-Gericht vom 19.03.2019 (AS 111ff) geht hervor, dass im Zuge des persönlichen Erscheinens des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und zweier Zeugen auch ein ärztliches Attest vorgelegt wurde. Wie in der Bescheinigung des Scharia-Gerichts festgehalten wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten ärztlichen Attest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt im vierten Monat schwanger war. Angesichts der vorgelegten Bestätigung ergibt sich daher, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 19.03.2019 bereits im
- Schwangerschaftsmonat war und sie zu diesem Zeitpunkt erst 13 Jahre alt war, sie sohin – wie sich aus der Schwangerschaftsdauer ergibt – vor ihrem
- Geburtstag, dem XXXX 2019, schwanger wurde. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer vor dem
- Geburtstag seiner Ehefrau mit dieser Geschlechtsverkehr hatte und die am 19.03.2019 vermerkte ärztlich-attestierte Schwangerschaft vor dem XXXX 2019 eingetreten ist. Angesichts der vorgelegten Bestätigung ergibt sich daher, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 19.03.2019 bereits im
- Schwangerschaftsmonat war und sie zu diesem Zeitpunkt erst 13 Jahre alt war, sie sohin – wie sich aus der Schwangerschaftsdauer ergibt – vor ihrem
- Geburtstag, dem römisch 40 2019, schwanger wurde. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer vor dem
- Geburtstag seiner Ehefrau mit dieser Geschlechtsverkehr hatte und die am 19.03.2019 vermerkte ärztlich-attestierte Schwangerschaft vor dem römisch 40 2019 eingetreten ist. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag vom 11.10.2023 vorbringt, dass seine Ehefrau nicht am XXXX – wie aus den Dokumenten hervorgehe – sondern am XXXX 2005 geboren worden sei und die Ehe unter Mitwirkung der Eltern des Mädchens geschlossen worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den vorgelegten Dokumenten der XXXX als Geburtsdatum des Mädchens ergibt und der Beschwerdeführer vor dem BFA selbst angab, dass der Geburtstag seiner Ehefrau der XXXX ist. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, dass das Mädchen im Zeitpunkt der Eheschließung „schon“ 13 Jahre alt gewesen sei, nach dem syrischen Strafgesetzbuch eine Vergewaltigung innerhalb der Ehe nicht strafbar sei und die Eltern der Heirat zugestimmt hätten ist festzuhalten, dass die Altersgrenze für eine rechtswirksame Einwilligung in geschlechtliche Handlungen in Syrien – wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist – dennoch bei 15 Jahren liegt. Die belangte Behörde geht im nunmehr bekämpften Bescheid sohin richtigerweise davon aus, dass eine rechtswirksame Einwilligung der Ehefrau in den Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer auch im Zeugungszeitpunkt der am XXXX geborenen ersten Tochter nicht vorlag, da die Ehefrau des Beschwerdeführers die Altersgrenze zum Zeugungszeitpunkt – sie war damals 13 Jahre alt – deutlich unterschreitet. Dass der Beschwerdeführer sowohl im Zeitpunkt der Eheschließung als auch im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs Kenntnis über das tatsächliche Alter des Mädchens hatte, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, vom Alter des Mädchens nichts gewusst zu haben und er sein Verhalten in der Beschwerde noch mit der Behauptung, das Mädchen sei nicht 12, sondern schon 13 Jahre alt gewesen, verteidigte. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag vom 11.10.2023 vorbringt, dass seine Ehefrau nicht am römisch 40 – wie aus den Dokumenten hervorgehe – sondern am römisch 40 2005 geboren worden sei und die Ehe unter Mitwirkung der Eltern des Mädchens geschlossen worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den vorgelegten Dokumenten der römisch 40 als Geburtsdatum des Mädchens ergibt und der Beschwerdeführer vor dem BFA selbst angab, dass der Geburtstag seiner Ehefrau der römisch 40 ist. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, dass das Mädchen im Zeitpunkt der Eheschließung „schon“ 13 Jahre alt gewesen sei, nach dem syrischen Strafgesetzbuch eine Vergewaltigung innerhalb der Ehe nicht strafbar sei und die Eltern der Heirat zugestimmt hätten ist festzuhalten, dass die Altersgrenze für eine rechtswirksame Einwilligung in geschlechtliche Handlungen in Syrien – wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist – dennoch bei 15 Jahren liegt. Die belangte Behörde geht im nunmehr bekämpften Bescheid sohin richtigerweise davon aus, dass eine rechtswirksame Einwilligung der Ehefrau in den Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer auch im Zeugungszeitpunkt der am römisch 40 geborenen ersten Tochter nicht vorlag, da die Ehefrau des Beschwerdeführers die Altersgrenze zum Zeugungszeitpunkt – sie war damals 13 Jahre alt – deutlich unterschreitet. Dass der Beschwerdeführer sowohl im Zeitpunkt der Eheschließung als auch im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs Kenntnis über das tatsächliche Alter des Mädchens hatte, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, vom Alter des Mädchens nichts gewusst zu haben und er sein Verhalten in der Beschwerde noch mit der Behauptung, das Mädchen sei nicht 12, sondern schon 13 Jahre alt gewesen, verteidigte. Für das erkennende Gericht steht daher fest, dass der Beschwerdeführer im Alter von 29 bzw. 30 Jahren wissentlich und willentlich eine unmündige Minderjährige im Alter von 12 Jahren geheiratet und mit dieser den Geschlechtsverkehr vor Erreichen der für eine rechtswirksame Einwilligung in geschlechtliche Handlungen notwendige Altersgrenze von 15 Jahren vollzogen hat. Das erkennende Gericht geht angesichts der vorgelegten Dokumente weiters davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des erstmaligen Geschlechtsverkehrs erst 12 Jahre alt war und somit das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung steht dabei auch in Einklang mit den Länderinformationen zu Syrien wonach es üblich ist, Ehen zwischen Erwachsenen und Kindern (erst) dann vor einem Gericht anerkennen zu lassen, wenn die minderjährige Ehegattin bereits nach islamischen Recht traditionell verheiratet und bereits schwanger ist. Dadurch werden die handelnden Gerichte vor vollendete Tatsachen gestellt und rechtswidrig, ohne richterlichen Dispens geschlossene (Kinder-)Ehen aufgrund der Umstände als rechtswirksam anerkannt. Für das erkennende Gericht ist daher auch nachvollziehbar, dass die Ehe des Beschwerdeführers zunächst bloß traditionell geschlossen wurde und deren behördliche Registrierung erst nach Eintritt einer Schwangerschaft bei der minderjährigen Ehefrau nach Vorlage eines ärztlichen Attests begehrt wurde. 2.1.
- Die Feststellungen zu seinem Heimatort und seiner Herkunftsprovinz sowie seiner schulischen Laufbahn und Berufserfahrung stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben vor dem BFA. 2.1.
- Dass sein Heimatort und dessen Umgebung unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht, stützt sich auf eine Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/ (Stand 07.05.2024) sowie auf die damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA. 2.1.
- Die Feststellungen zum Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers aus Syrien, seiner Einreise in die Türkei und Weiterreise nach Europa sowie zu seiner Einreise nach Österreich gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und dem Verwaltungsakt. 2.
- Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Syrien: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung wurde im Verfahren die Möglichkeit eingeräumt zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen und sind diese den Erkenntnisquellen nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides: Zur Eheschließung des Beschwerdeführers Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, heiratete der Beschwerdeführer am 15.05.2018 in XXXX traditionell die syrische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX . Die Ehefrau des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Eheschließung 12 Jahre alt, somit eine unmündig Minderjährige, der Beschwerdeführer 29 Jahre alt. Von den Schwiegereltern des Beschwerdeführers als Eltern und Vormund ihrer damals 12-jährigen Tochter wurde die Zustimmung zur Eheschließung erteilt. Ein richterlicher Dispens lag zum Zeitpunkt der Eheschließung am 15.05.2018 nicht vor. Erst am 13.03.2019 wurde die Ehe durch ein syrisches Gericht nach syrischem Recht genehmigt und registriert.Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, heiratete der Beschwerdeführer am 15.05.2018 in römisch 40 traditionell die syrische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 . Die Ehefrau des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Eheschließung 12 Jahre alt, somit eine unmündig Minderjährige, der Beschwerdeführer 29 Jahre alt. Von den Schwiegereltern des Beschwerdeführers als Eltern und Vormund ihrer damals 12-jährigen Tochter wurde die Zustimmung zur Eheschließung erteilt. Ein richterlicher Dispens lag zum Zeitpunkt der Eheschließung am 15.05.2018 nicht vor. Erst am 13.03.2019 wurde die Ehe durch ein syrisches Gericht nach syrischem Recht genehmigt und registriert. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, handelt es sich bei einer informellen Heirat mit Bezeichnungen wie sheikh, ‘urfi und katb al-kitab - auch unter der Bezeichnung „traditionelle Ehe“ - um eine islamische Heirat, die ohne die Involvierung einer kompetenten Autorität geschlossen wird. Ein Richter kann eine informelle Heirat ratifizieren. Schließt wie im gegenständlichen Fall eine 12-jährige syrische Staatsangehörige eine Ehe mit einem volljährigen Mann, so bedarf es zwecks gültigem Zustandekommen der Eheschließung unter anderem der Zustimmung des Vormundes der unmündigen Minderjährigen sowie eines richterlichen Dispenses. Im gegenständlichen Fall lag zum Zeitpunkt der Eheschließung kein richterlicher Dispens vor. Scharia-Gerichte dürfen informelle Eheschließungen und fehlerhafte Eheschließungen auch später ratifizieren, wobei die Bestätigung in schriftlicher Form erfolgt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Im gegenständlichen Fall wurde die Ehe des Beschwerdeführers am 13.03.2019 durch ein syrisches Gericht (Scharia-Gericht) nach syrischem Recht genehmigt und registriert. Damit wurde die am 15.05.2018 traditionell und am 15.10.2018 vor einem Scharia Gericht geschlossene Ehe als gültig anerkannt.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11Asyl
G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
§ 6Asyl
G 2005 gesetzt hat (§ 3 Abs. 3 Z 2 AsylG).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG).
§ 6Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt. Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden (Abs. 2).Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden (Absatz 2,).
Art. 1Abschnitt F lit.
b der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, in Bezug auf die aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen wurden.
Artikel eins, Abschnitt F Litera b, der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, in Bezug auf die aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen wurden. Die EU-Richtlinie 2011/95/EU („Statusrichtlinie“), ABl. L Nr. 337 vom 20.12.2011, S. 9, lautet auszugsweise: „Artikel 12 Ausschluss
(1)…
(2)Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er
- a)…
- b)eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden
- c)…
(3)… “ § 206 StGB, i.d.F. BGBl. I Nr. 116/2013, lautet samt Überschriften: Paragraph 206, StGB, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2013,, lautet samt Überschriften: „Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen § 206.
(1)Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Paragraph 206,
(1)Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
(3)Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(3)Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(4)Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.“
(4)Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Absatz eins und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.“ In Entsprechung des § 6 Abs. 2 AsylG 2005 kann ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. Gegenständlich sah die belangte Behörde in ihrem Bescheid den in § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 genannten Ausschlussgrund als verwirklicht an. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer als Volljähriger mit seiner damals minderjährigen Ehefrau Geschlechtsverkehr gehabt habe und dies
Art. 491
des syrischen Strafgesetzbuches strafbar sei („Wer mit einem Minderjährigen unter 15 Jahren Geschlechtsverkehr hat, wird mit neun Jahren Zwangsarbeit bestraft.“).In Entsprechung des Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 kann ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt. Gegenständlich sah die belangte Behörde in ihrem Bescheid den in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 genannten Ausschlussgrund als verwirklicht an. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer als Volljähriger mit seiner damals minderjährigen Ehefrau Geschlechtsverkehr gehabt habe und dies
Artikel 491
, des syrischen Strafgesetzbuches strafbar sei („Wer mit einem Minderjährigen unter 15 Jahren Geschlechtsverkehr hat, wird mit neun Jahren Zwangsarbeit bestraft.“). Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer das Alter und die strafrechtlichen Bestimmungen bewusst gewesen sein müssten und das gesetzliche Schutzalter zur Teilnahme an sexuellen Aktivitäten und der rechtlichen Einwilligungsfähigkeit in solche bei fünfzehn Jahren liege. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde und dem Vorlageantrag aus, dass ihm das Alter seiner Ehefrau bekannt gewesen sei, im Falle einer Ehe – in die die Eltern des Mädchens eingewilligt hätten – sei aber weder eine Vergewaltigung noch eine sonstige geschlechtliche Handlung strafbar. Diese Behauptung bezieht sich auf den hier nicht anzuwendenden Art. 490 des syrischen Strafgesetzbuches, wonach Männer nicht bestraft werden, die Geschlechtsverkehr mit ihrer Ehefrau haben, wobei sich die Ehefrau wegen eines körperlichen oder seelischen Mangels oder aufgrund von Täuschungshandlungen nicht wehren kann. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde und dem Vorlageantrag aus, dass ihm das Alter seiner Ehefrau bekannt gewesen sei, im Falle einer Ehe – in die die Eltern des Mädchens eingewilligt hätten – sei aber weder eine Vergewaltigung noch eine sonstige geschlechtliche Handlung strafbar. Diese Behauptung bezieht sich auf den hier nicht anzuwendenden Artikel 490, des syrischen Strafgesetzbuches, wonach Männer nicht bestraft werden, die Geschlechtsverkehr mit ihrer Ehefrau haben, wobei sich die Ehefrau wegen eines körperlichen oder seelischen Mangels oder aufgrund von Täuschungshandlungen nicht wehren kann. Art. 491 des syrischen Strafgesetzbuches regelt wiederum den Fall, dass ein Mann mit einer Minderjährigen unter 15 Jahren – auch einvernehmlichen – Geschlechtsverkehr hat. Art. 491 des syrischen Strafgesetzbuches unterscheidet sich insofern von Art. 490 StGB, als zum einen auf das junge Alter des Opfers abgestellt und das Vorliegen einer Ehe zum anderen gerade nicht als Ausnahmetatbestand normiert wird. Die Argumentation des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. Artikel 491, des syrischen Strafgesetzbuches regelt wiederum den Fall, dass ein Mann mit einer Minderjährigen unter 15 Jahren – auch einvernehmlichen – Geschlechtsverkehr hat. Artikel 491, des syrischen Strafgesetzbuches unterscheidet sich insofern von Artikel 490, StGB, als zum einen auf das junge Alter des Opfers abgestellt und das Vorliegen einer Ehe zum anderen gerade nicht als Ausnahmetatbestand normiert wird. Die Argumentation des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 normiert, dass ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt. Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK sieht vor, dass die Bestimmungen der GFK auf Personen nicht anwendbar sind, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass diese, bevor sie als Flüchtling in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben. Auch die Statusrichtlinie normiert in ihrem Art. 12 Abs. 2 lit. b, dass ein Drittstaatsangehöriger von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 normiert, dass ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt. Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK sieht vor, dass die Bestimmungen der GFK auf Personen nicht anwendbar sind, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass diese, bevor sie als Flüchtling in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben. Auch die Statusrichtlinie normiert in ihrem Artikel 12, Absatz 2, Litera b,, dass ein Drittstaatsangehöriger von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde. Bei der Beurteilung, ob der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu bejahen ist, sind folgende – insbesondere bereits von der Rechtsprechung aufgestellte – Grundsätze und Leitlinien zu beachten:Bei der Beurteilung, ob der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu bejahen ist, sind folgende – insbesondere bereits von der Rechtsprechung aufgestellte – Grundsätze und Leitlinien zu beachten: Der EuGH sprach zu Art. 12 Abs. 2 lit. b und lit. c der Statusrichtlinie (Anm. noch zur im Wortlaut unverändert gebliebenen Richtlinie 2004/83/EG) bereits aus, dass der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung mit der Schwere der begangenen Handlungen zusammenhängt, die von einem solchen Grad sein muss, dass die betreffende Person nicht in berechtigter Weise Anspruch auf den Schutz erheben kann, der mit der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 2 lit. d der Statusrichtlinie verbunden ist. Da bereits in der Beurteilung der Schwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung der betreffenden Person alle Umstände berücksichtigt werden, die für diese Handlungen und für die Lage dieser Person kennzeichnend sind, kann die Behörde, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass Art. 12 Abs. 2 Anwendung findet, nicht zur Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung verpflichtet sein, die eine erneute Beurteilung des Schweregrads der begangenen Handlungen einschließt. Der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling
Art. 12Abs.
2 lit. b oder lit. c leg. cit. setzt jedenfalls keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus (vgl. das Urteil des EuGH vom 09.11.2010, Rechtssache Bundesrepublik Deutschland gg. B und D, C-57/09 und C-101/09).Der EuGH sprach zu Artikel 12, Absatz 2, Litera b und Litera c, der Statusrichtlinie Anmerkung noch zur im Wortlaut unverändert gebliebenen Richtlinie 2004/83/EG) bereits aus, dass der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung mit der Schwere der begangenen Handlungen zusammenhängt, die von einem solchen Grad sein muss, dass die betreffende Person nicht in berechtigter Weise Anspruch auf den Schutz erheben kann, der mit der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 2, Litera d, der Statusrichtlinie verbunden ist. Da bereits in der Beurteilung der Schwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung der betreffenden Person alle Umstände berücksichtigt werden, die für diese Handlungen und für die Lage dieser Person kennzeichnend sind, kann die Behörde, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass Artikel 12, Absatz 2, Anwendung findet, nicht zur Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung verpflichtet sein, die eine erneute Beurteilung des Schweregrads der begangenen Handlungen einschließt. Der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling
Artikel 12, Absatz 2, Litera b, oder Litera c, leg.
cit. setzt jedenfalls keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus vergleiche das Urteil des EuGH vom 09.11.2010, Rechtssache Bundesrepublik Deutschland gg. B und D, C-57/09 und C-101/09). Nach diesem Urteil setzt der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nach Art. 12 Abs. 2 lit. b der Statusrichtlinie nicht voraus, dass vom Fremden eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmestaat ausgeht. Den Ausführungen des EuGH zufolge, die sich gleichermaßen auf den Ausschlussgrund des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen beziehen, wurden die Ausschlussgründe mit dem Ziel geschaffen, von der Flüchtlingsanerkennung Personen auszuschließen, die hinsichtlich des Schutzes, der sich aus der Anerkennung ergibt, als unwürdig angesehen werden, und zu verhindern, dass die Anerkennung den Urhebern bestimmter schwerer Straftaten ermöglicht, sich ihrer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Nach der Systematik der Statusrichtlinie ist eine möglicherweise von einem Flüchtling für den betreffenden Mitgliedstaat ausgehende gegenwärtige Gefahr nicht im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie zu berücksichtigen, sondern im Rahmen von deren Art. 14 Abs. 4 bzw. des Art. 21 Abs. 2. Mit den Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 lit. b und c der Richtlinie sollen hingegen nach ihrem Wortlaut Handlungen geahndet werden, die in der Vergangenheit begangen wurden. Auf eine fortbestehende, von dem Betreffenden ausgehende aktuelle Gefahr kommt es daher nicht an (vgl. zum Ganzen dt. BVerwG 07.07.2011, 10 C 26.10, Rn. 25, unter Hinweis auf das zuvor erwähnte Urteil des EuGH).Nach diesem Urteil setzt der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nach Artikel 12, Absatz 2, Litera b, der Statusrichtlinie nicht voraus, dass vom Fremden eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmestaat ausgeht. Den Ausführungen des EuGH zufolge, die sich gleichermaßen auf den Ausschlussgrund des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen beziehen, wurden die Ausschlussgründe mit dem Ziel geschaffen, von der Flüchtlingsanerkennung Personen auszuschließen, die hinsichtlich des Schutzes, der sich aus der Anerkennung ergibt, als unwürdig angesehen werden, und zu verhindern, dass die Anerkennung den Urhebern bestimmter schwerer Straftaten ermöglicht, sich ihrer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Nach der Systematik der Statusrichtlinie ist eine möglicherweise von einem Flüchtling für den betreffenden Mitgliedstaat ausgehende gegenwärtige Gefahr nicht im Rahmen des Artikel 12, Absatz 2, der Statusrichtlinie zu berücksichtigen, sondern im Rahmen von deren Artikel 14, Absatz 4, bzw. des Artikel 21, Absatz 2, Mit den Ausschlussgründen nach Artikel 12, Absatz 2, Litera b und c der Richtlinie sollen hingegen nach ihrem Wortlaut Handlungen geahndet werden, die in der Vergangenheit begangen wurden. Auf eine fortbestehende, von dem Betreffenden ausgehende aktuelle Gefahr kommt es daher nicht an vergleiche zum Ganzen dt. BVerwG 07.07.2011, 10 C 26.10, Rn. 25, unter Hinweis auf das zuvor erwähnte Urteil des EuGH). Der Verwaltungsgerichtshof spricht in seiner Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus, dass in Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen sind. Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen, um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat. Im Zusammenhang mit dem Ausschlusstatbestand des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK hat der Verwaltungsgerichtshof überdies betont, dass dieser Ausschlusstatbestand eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit der Tat, derer der Asylwerber verdächtig ist, und seinen Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung) erfordert. Das setzt wiederum eine umfassende Klärung des Sachverhaltes voraus. So sind z.B. Milderungsgründe, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen und muss die Tat auch in subjektiver Hinsicht schwerwiegend sein. § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, so der Verwaltungsgerichtshof außerdem, ist vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie zu sehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH dazu ist bei der Beurteilung der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie eine „individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände“ erforderlich (vgl. zu alldem VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0354, Rn. 17 f, m.w.N.).Der Verwaltungsgerichtshof spricht in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus, dass in Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen sind. Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen, um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat. Im Zusammenhang mit dem Ausschlusstatbestand des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK hat der Verwaltungsgerichtshof überdies betont, dass dieser Ausschlusstatbestand eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit der Tat, derer der Asylwerber verdächtig ist, und seinen Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung) erfordert. Das setzt wiederum eine umfassende Klärung des Sachverhaltes voraus. So sind z.B. Milderungsgründe, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen und muss die Tat auch in subjektiver Hinsicht schwerwiegend sein. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, so der Verwaltungsgerichtshof außerdem, ist vor dem Hintergrund des Artikel 12, Absatz 2, der Statusrichtlinie zu sehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH dazu ist bei der Beurteilung der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz 2, der Statusrichtlinie eine „individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände“ erforderlich vergleiche zu alldem VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0354, Rn. 17 f, m.w.N.). Auch die Richtlinie zum internationalen Schutz des UNHCR zur Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 04.09.2003 (abrufbar unter: https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=51c98f714 [abgerufen am 06.05.2024] S. 6f) hält zu Art. 1 Abschnitt F GFK fest, dass ein Ausschluss nur dann gerechtfertigt sei, wenn die persönliche Verantwortung für ein Verbrechen nach Art. 1 Abschnitt F GFK nachgewiesen sei. Eine strafrechtliche Verantwortung liege dann vor, wenn die betreffende Person wissentlich und vorsätzlich wesentliche Tatbestandselemente begangen hat. Ist der subjektive Tatbestand nicht gegeben, etwa, weil der Person eine wesentliche Tatsache nicht bekannt war, könne keine persönliche strafrechtliche Verantwortung angenommen werden. In manchen Fällen besitze die Person vielleicht nicht die geistigen Fähigkeiten, um für ein Verbrechen verantwortlich gemacht zu werden, etwa wegen Unzurechnungsfähigkeit, geistiger Behinderung, unfreiwilliger Intoxikation oder, im Fall von Kindern, wegen mangelnder Reife. Es sollten Faktoren in Betracht gezogen werden, die allgemein bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in Betracht kommen. Auch die Richtlinie zum internationalen Schutz des UNHCR zur Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 04.09.2003 (abrufbar unter: https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=51c98f714 [abgerufen am 06.05.2024] S. 6f) hält zu Artikel eins, Abschnitt F GFK fest, dass ein Ausschluss nur dann gerechtfertigt sei, wenn die persönliche Verantwortung für ein Verbrechen nach Artikel eins, Abschnitt F GFK nachgewiesen sei. Eine strafrechtliche Verantwortung liege dann vor, wenn die betreffende Person wissentlich und vorsätzlich wesentliche Tatbestandselemente begangen hat. Ist der subjektive Tatbestand nicht gegeben, etwa, weil der Person eine wesentliche Tatsache nicht bekannt war, könne keine persönliche strafrechtliche Verantwortung angenommen werden. In manchen Fällen besitze die Person vielleicht nicht die geistigen Fähigkeiten, um für ein Verbrechen verantwortlich gemacht zu werden, etwa wegen Unzurechnungsfähigkeit, geistiger Behinderung, unfreiwilliger Intoxikation oder, im Fall von Kindern, wegen mangelnder Reife. Es sollten Faktoren in Betracht gezogen werden, die allgemein bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in Betracht kommen. Die EUAA (damals noch in der Vorläufereinrichtung EASO – European Asylum Support Office) führt in ihrem Leitfaden über die Ausschlussgründe der Art. 12 und 17 der Statusrichtlinie aus dem Jahr 2020 – in Entsprechung der obigen Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofs – aus, dass in Bezug auf die Ausschlussgründe in Art. 12 Abs. 2 lit. a bis c Statusrichtlinie zu prüfen sei, ob ausreichende Beweise vorliegen, um der betreffenden Person die individuelle Verantwortung für Handlungen zuzuweisen, die in den Anwendungsbereich der in Art. 12 Abs. 2 lit. a bis c der Statusrichtlinie genannten Ausschlussgründe fallen. Der Beweismaßstab für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 12 Abs. 2 Statusrichtlinie sei nicht derjenige des in „dubio pro reo“ wie im nationalen und internationalen Strafrecht. Vielmehr handle es sich um „schwerwiegende Gründe für die Annahme“, dass die betreffende Person individuell für eine ausschließbare Straftat oder Handlung verantwortlich ist. Weiters führt die genannte Analyse aus, dass der EuGH in der in der Rechtssache Shajin Ahmed gg. Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal, C‑369/17, in der es um den Ausschluss vom subsidiären Schutz ging, feststellte, dass „jeder Entscheidung über den Ausschluss einer Person von der Flüchtlingseigenschaft eine umfassende Prüfung aller Umstände ihres Einzelfalls vorausgehen muss und nicht automatisch getroffen werden kann“. Da der Ausschlussgrund eine Ausnahme darstelle, erfordere er eine enge Auslegung. Der EuGH wies darauf hin, dass zwar das Kriterium der im Strafrecht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafe bei der Beurteilung der Schwere der Straftat, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz
Art. 17Abs.
1 lit. b rechtfertigt, von besonderer Bedeutung ist. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dürfe den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund nur anwenden, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Bewertung der ihr zur Kenntnis gebrachten spezifischen Tatsachen vorgenommen hat, um festzustellen, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass die von der betreffenden Person, die ansonsten die Voraussetzungen für den beantragten Status erfüllt, begangenen Handlungen unter diesen besonderen Ausschlussgrund fallen. Die EUAA (damals noch in der Vorläufereinrichtung EASO – European Asylum Support Office) führt in ihrem Leitfaden über die Ausschlussgründe der Artikel 12 und 17 der Statusrichtlinie aus dem Jahr 2020 – in Entsprechung der obigen Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofs – aus, dass in Bezug auf die Ausschlussgründe in Artikel 12, Absatz 2, Litera a bis c Statusrichtlinie zu prüfen sei, ob ausreichende Beweise vorliegen, um der betreffenden Person die individuelle Verantwortung für Handlungen zuzuweisen, die in den Anwendungsbereich der in Artikel 12, Absatz 2, Litera a bis c der Statusrichtlinie genannten Ausschlussgründe fallen. Der Beweismaßstab für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 12, Absatz 2, Statusrichtlinie sei nicht derjenige des in „dubio pro reo“ wie im nationalen und internationalen Strafrecht. Vielmehr handle es sich um „schwerwiegende Gründe für die Annahme“, dass die betreffende Person individuell für eine ausschließbare Straftat oder Handlung verantwortlich ist. Weiters führt die genannte Analyse aus, dass der EuGH in der in der Rechtssache Shajin Ahmed gg. Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal, C‑369/17, in der es um den Ausschluss vom subsidiären Schutz ging, feststellte, dass „jeder Entscheidung über den Ausschluss einer Person von der Flüchtlingseigenschaft eine umfassende Prüfung aller Umstände ihres Einzelfalls vorausgehen muss und nicht automatisch getroffen werden kann“. Da der Ausschlussgrund eine Ausnahme darstelle, erfordere er eine enge Auslegung. Der EuGH wies darauf hin, dass zwar das Kriterium der im Strafrecht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafe bei der Beurteilung der Schwere der Straftat, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz
Artikel 17, Absatz eins, Litera b, rechtfertigt, von besonderer Bedeutung ist.
Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dürfe den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund nur anwenden, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Bewertung der ihr zur Kenntnis gebrachten spezifischen Tatsachen vorgenommen hat, um festzustellen, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass die von der betreffenden Person, die ansonsten die Voraussetzungen für den beantragten Status erfüllt, begangenen Handlungen unter diesen besonderen Ausschlussgrund fallen. Die Schwere der fraglichen Straftat – so die EUAA in ihrem Leitfaden außerdem – ist anhand einer Reihe von Kriterien zu beurteilen. Zu diesen Kriterien gehören die Art der fraglichen Handlung, die Folgen dieser Handlung, die Form des Verfahrens zur Verfolgung der Straftat, die Art der vorgesehenen Strafe und die Berücksichtigung der Frage, ob die meisten Rechtsordnungen die fragliche Handlung ebenfalls als schwere Straftat einstufen. Betont wird jedoch, dass es nicht nur darauf ankomme, wie die Straftat bezeichnet werde, weil alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssten, bevor man zu dem Schluss kommen könne, dass die betreffende Person individuell für eine „schwere“ nichtpolitische Straftat verantwortlich sei (zum Ganzen vgl. EUAA, Richterliche Analyse zum Ausschluss nach den Art. 12 und 17 der Statusrichtlinie,
- Auflage 2020 [„EUAA Analyse“; abrufbar unter https://euaa.europa.eu/sites/default/files/EASO_Exclusion_second_edition_JA_EN.pdf, abgerufen am 28.11.2023], S. 55 und 80 ff). Die Schwere der fraglichen Straftat – so die EUAA in ihrem Leitfaden außerdem – ist anhand einer Reihe von Kriterien zu beurteilen. Zu diesen Kriterien gehören die Art der fraglichen Handlung, die Folgen dieser Handlung, die Form des Verfahrens zur Verfolgung der Straftat, die Art der vorgesehenen Strafe und die Berücksichtigung der Frage, ob die meisten Rechtsordnungen die fragliche Handlung ebenfalls als schwere Straftat einstufen. Betont wird jedoch, dass es nicht nur darauf ankomme, wie die Straftat bezeichnet werde, weil alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssten, bevor man zu dem Schluss kommen könne, dass die betreffende Person individuell für eine „schwere“ nichtpolitische Straftat verantwortlich sei (zum Ganzen vergleiche EUAA, Richterliche Analyse zum Ausschluss nach den Artikel 12 und 17 der Statusrichtlinie,
- Auflage 2020 [„EUAA Analyse“; abrufbar unter https://euaa.europa.eu/sites/default/files/EASO_Exclusion_second_edition_JA_EN.pdf, abgerufen am 28.11.2023], S. 55 und 80 ff). Vor diesem Hintergrund war zunächst zu beurteilen, ob es sich der Tat des Beschwerdeführers tatsächlich um ein „schweres nichtpolitisches Verbrechen“ handelt: Dazu ist zunächst über das bereits Gesagte hinaus darauf hinzuweisen, dass nach dem Schrifttum für die Feststellung, ob eine bestimmte Straftat tatsächlich als „schwer“ im gegenständlich relevanten Zusammenhang anzusehen ist, internationale Standards maßgeblich sind, wobei mehrere Faktoren wie die Art der Handlung, der tatsächlich zugefügte Schaden, die Art des zur strafrechtlichen Verfolgung des Verbrechens eingesetzten Verfahrens, die Form der Strafe sowie die Frage, ob das Verbrechen in den meisten Rechtsordnungen ein schweres Verbrechen darstellen würde, eine Rolle spielen. Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub fallen jedenfalls unter schwere Verbrechen (vgl. Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 6 AsylG 2005 Rn. 5b sowie die bereits oben zitierte Richtlinie zum internationalen Schutz des UNHCR zur Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 04.09.2003, S. 5 f). Für Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer sind unter schweren Verbrechen ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat zu verstehen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar Asyl- und Fremdenrecht [2016], AsylG, § 6, K13, unter Hinweis auf das Handbuch des UNHCR). Dazu ist zunächst über das bereits Gesagte hinaus darauf hinzuweisen, dass nach dem Schrifttum für die Feststellung, ob eine bestimmte Straftat tatsächlich als „schwer“ im gegenständlich relevanten Zusammenhang anzusehen ist, internationale Standards maßgeblich sind, wobei mehrere Faktoren wie die Art der Handlung, der tatsächlich zugefügte Schaden, die Art des zur strafrechtlichen Verfolgung des Verbrechens eingesetzten Verfahrens, die Form der Strafe sowie die Frage, ob das Verbrechen in den meisten Rechtsordnungen ein schweres Verbrechen darstellen würde, eine Rolle spielen. Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub fallen jedenfalls unter schwere Verbrechen vergleiche Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 6, AsylG 2005 Rn. 5b sowie die bereits oben zitierte Richtlinie zum internationalen Schutz des UNHCR zur Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 04.09.2003, S. 5 f). Für Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer sind unter schweren Verbrechen ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat zu verstehen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar Asyl- und Fremdenrecht [2016], AsylG, Paragraph 6,, K13, unter Hinweis auf das Handbuch des UNHCR). Die EUAA nennt als Beispiel für ein schweres nichtpolitisches Verbrechen den sexuellen Missbrauch einer minderjährigen Nichte (EUAA, Richterliche Analyse – Ausschluss nach den Art. 12 und 17 der Statusrichtlinie [2020],
- Ausgabe, S. 81). Die EUAA nennt als Beispiel für ein schweres nichtpolitisches Verbrechen den sexuellen Missbrauch einer minderjährigen Nichte (EUAA, Richterliche Analyse – Ausschluss nach den Artikel 12 und 17 der Statusrichtlinie [2020],
- Ausgabe, S. 81). Die belangte Behörde weist in ihrem Bescheid ua darauf hin, dass auch das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICEF die Kinderheirat als eine schwere Verletzung der Menschenrechte ansieht, welche die am meisten verbreitete Form von sexuellem Missbrauch und Ausbeutung von Mädchen ist, auch wenn auch Buben davon betroffen sind. UNICEF weist auch darauf hin, dass das Recht auf die freie und volle Zustimmung zur Ehe in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
(1948)anerkannt wird und eine Zustimmung nicht gegeben ist, wenn einer der beiden Betroffenen nicht die angemessene Reife besitzt, eine sachkundige Entscheidung für einen Lebenspartner zu treffen. Die Konvention über die Abschaffung aller Formen von Diskriminierung gegenüber Frauen
(1979)sagt aus, dass Verlobung und Heirat eines Kindes keinen legalen Status haben dürfen und dass jede notwendige Maßnahme und eine Gesetzgebung erfolgen müssen, um ein Mindestalter zur Eheschließung festzulegen. Das Komitee über die Abschaffung aller Formen von Diskriminierung gegenüber Frauen spricht sich für das Mindestalter von 18 Jahren aus (vgl. Child Protection Information Sheet, abrufbar unter: https://unicef.at/fileadmin/media/Infos_und_Medien/Info-Material/Maedchen_und_Frauen/Kinderheirat_fact_sheet.pdf [abgerufen am 06.05.2024]). Die belangte Behörde weist in ihrem Bescheid ua darauf hin, dass auch das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICEF die Kinderheirat als eine schwer