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{'item': 'W205 2262704-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2024 GeschäftszahlW205 2262704-1 Spruch, W205 2262704-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2022, Zl. 1281852807/211076565, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2022, Zl. 1281852807/211076565, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2024, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben, und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben, und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 1 Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 1 Jahr erteilt. IV. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 03.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Somalia geflohen sei, da er keine Sicherheit in seiner Heimat gehabt habe. Drei Al Shabaab Männer seien zu ihm ins Geschäft gekommen. Sie hätten von ihm 500 Dollar monatlich verlangt. Er habe gesagt, dass er sich das nicht leisten könne. Sie hätten ihm eine Frist gesetzt. Nach Ablauf der Frist hätten sie ihn aufgefordert das Geld zu zahlen, sonst würden sie ihn umbringen und ihm das Geschäft wegnehmen. Dann habe Al Shabaab das Geschäft in Brand gesetzt. Alles sei verbrannt gewesen. Im Geschäft habe sich auch Geld von anderen befunden. Auch die Besitzer des Geldes hätten ihn neben Al Shabaab verfolgt. Er sei dann nach Mogadischu geflohen. Sie hätten ihn bis dorthin verfolgt und er sei dort von ihnen angegriffen worden. Dann habe er das Land verlassen müssen. Er habe alle seine Fluchtgründe vorgerbacht und habe nichts hinzuzufügen. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor Al Shabaab und von den Besitzern des Geldes getötet zu werden. Am 12.07.2022 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab folgendes an: „[...] LA: Was ist Ihre Muttersprache? VP: Somalisch LA: Welche Sprachen können Sie ansonsten lesen und schreiben? VP: Etwas Englisch auf Youtube gelernt. A1 Deutsch habe ich abgeschlossen. LA: Fühlen Sie sich heute körperlich und geistig in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? VP: Ja LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Ich bin gesund, ab und zu Schlafmedikamente. LA: Leiden Sie an einer ansteckenden Krankheit oder Immunschwächekrankheiten? VP: Nein LA: Welcher Religion, Volksgruppe und Staatsangehörigkeit gehören Sie an? VP: Ich bin Staatsangehöriger von Somalia, Moslem-Sunnit, Clan der Gaaljecel, Subclan XXXX uw.VP: Ich bin Staatsangehöriger von Somalia, Moslem-Sunnit, Clan der Gaaljecel, Subclan römisch 40 uw. LA: Zu welchem der somalischen Clans werden die Gaaljecel gezählt? VP: Hauptclan ist Saransor. LA: Um ggf. mit Ihnen in Kontakt zu treten, geben Sie bitte Ihre Telefonnummer und Mailadresse an. VP: Tel: XXXX Mail: VP: Tel: römisch 40 Mail: LA: Nennen Sie Ihren Namen und Geburtsdatum AW: XXXX , geb. XXXX AW: römisch 40 , geb. römisch 40 Anmerkung: Name ist mit Verfahrensidentität im IFA-System ident. LA: Besaßen oder besitzen Sie einen Reisepass? VP: Nein, ich habe keinen Reisepass. Ich hatte einen, zw. GR und Türkei habe ich ihn aber verloren. Ich habe ihn am 13.01.2020 mit Visum erhalten, im Mai 2020 verloren. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich den Pass im Falle der Wieder-, bzw. Neuerlangung unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe VP: Haben Sie sonstige Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht? VP: Nein, nichts. LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich und im EU-Raum? Wenn ja, wie oft haben Sie Kontakt zu diesen? VP: Österreich: nein EU-Raum: nein LA: Haben Sie den Dolmetscher bei der Erstbefragung verstanden? VP: Ja habe ich verstanden. LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja. LA: Haben Sie in der EB vollständige Angaben gemacht? VP: Ja habe ich. Sie sagten, den Rest könnte ich bei der nächsten EV erzählen. Es kann sein, da es nicht rückübersetzt wurde, dass Fehler sind. Ich habe die Wahrheit gesagt. LA: Wurden Ihre Angaben in der Erstbefragung korrekt protokolliert und Ihnen auch rückübersetzt? VP: Ja, rückübersetzt wurde nicht. LA: Wann haben Sie Ihr HKL Somalia verlassen? VP: 14.02.2020 LA: Wie lange dauerte die Reise vom HKS nach Österreich? VP: ca. 1 Jahr. LA: In welchen Ländern hielten Sie sich länger als ein Monat auf? VP: GR 26.06.2020 bis 10.07.2021, Türkei 5 Monate Anmerkung: Route ident mit EB. LA: Was haben Sie die 5 Monate in der Türkei und die Zeit in GR gemacht. Wie haben Sie gelebt, was haben Sie gearbeitet? VP: Türkei: ich versuchte Asyl zu beantragen, ging nicht. Onkel von Vatersseite hat mir immer Geld geschickt. Dieser lebt in Somalia, in Mogadischu. Griechenland: Somalische Leute haben mir ab und zu geholfen, der Onkel XXXX hat mir auch ab und zu Geld geschickt. Griechenland: Somalische Leute haben mir ab und zu geholfen, der Onkel römisch 40 hat mir auch ab und zu Geld geschickt. LA: Woher hatten Sie das Geld für die Flucht/Reise? VP: Mein Onkel hat mir das Geld gegeben. LA: Haben Sie in Griechenland internationalen Schutz beantragt? VP: Ja, ich habe auch Karte so wie in Österreich erhalten, habe auf der Straße geschlafen. LA: Warum haben Sie das Ergebnis nicht abgewartet? VP: Sie haben mir gesagt, dass sie nach 3 Jahren ein Interview machen. Ich war in dieser Zeit immer auf der Straße. Eines Tages kam ein Mann aus Syrien, der sagte, er würde mir weiterhelfen zu reisen nach Österreich. Beweismittel LA: Haben Sie Beweismittel oder Unterlagen, die Sie heute vorlegen können? Nein. • XXXX Volkshochschulen, Kursteilnahmebestätigung DAZ A1 Grundversorgung XXXX • römisch 40 Volkshochschulen, Kursteilnahmebestätigung DAZ A1 Grundversorgung römisch 40 • XXXX Volkshochschulen, Termin für Deutschprüfung (Integrationsprüfung A1) am 07.06.2022• römisch 40 Volkshochschulen, Termin für Deutschprüfung (Integrationsprüfung A1) am 07.06.2022 AW: Die Prüfung habe ich nicht bestanden. (Kopien werden zum Akt genommen).AW: Die Prüfung habe ich nicht bestanden. , (Kopien werden zum Akt genommen). Wir sprechen nun über Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise (Geburt, Ausbildung, Arbeit, Familie, finanzielle Situation…) LA: Wo wurden Sie geboren und wie viele Jahre besuchten Sie eine Schule? VP: Ich wurde geboren im Dorf XXXX , das ist in der Nähe der Stadt Beledweyne in der Provinz Hiiraan. XXXX ist ca. 75 km entfernt von Beledweyne. Ich besuchte 6 Jahre die Schule.VP: Ich wurde geboren im Dorf römisch 40 , das ist in der Nähe der Stadt Beledweyne in der Provinz Hiiraan. römisch 40 ist ca. 75 km entfernt von Beledweyne. Ich besuchte 6 Jahre die Schule. LA: An welchen Orten in Somalia haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt, incl. Aufenthaltsdauer? VP: Immer im Heimatdorf. LA: Hatten Sie in Somalia Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit? VP: Nein LA: Wurden Sie aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit verfolgt? VP: Nein LA: Könnten Sie auf die Unterstützung durch Ihren Clan zurückgreifen? VP: Ja, aber wenn Probleme, hilft keiner. LA: Erzählen Sie mir von dem Clan, Größe, Verbreitung, dass sich ein Außenstehender ein Bild davon machen kann VP: Es gab viele Tiere, Kamele, Kühe, Ziegen, Schafe. Auch in Landwirtschaft beschäftigt. Sie leben im Bundesland Hiiraan und Middle Shabelle. Ich habe vieles gehört, weiß aber nicht so genau, leben vor allem in Beledweyne, ich war selbst noch nicht dort. VP: Haben Sie oder Ihre Familie in der Vergangenheit Unterstützung vom Clan erhalten? VP: Nein Berufsausbildung und Familie LA: Welchen Beruf haben Sie erlernt und welche Tätigkeit verübten Sie die letzten 5 Jahre bis zu ihrer Flucht? VP:Ich war Verkäufer von Lebensmitteln und hygienische Sachen. Das Geschäft gehörte mir selbst, ich musste Miete zahlen, ich war selbstständig. Es war im Dorf XXXX .VP:Ich war Verkäufer von Lebensmitteln und hygienische Sachen. Das Geschäft gehörte mir selbst, ich musste Miete zahlen, ich war selbstständig. Es war im Dorf römisch 40 . LA: Wie groß war das Geschäft? VP: 4x4 etwas größer als der EV-Raum 2 hier. LA: Sind Sie verheiratet, leben Sie in einer Partnerschaft? VP: ja, seit März 2018. LA: Haben Sie Kinder? VP: einen Sohn namens XXXX .VP: einen Sohn namens römisch 40 . LA: Nennen Sie den Namen und das Alter von Frau und allfälligen Kindern VP: XXXX , 25JVP: römisch 40 , 25J LA: wo haben Sie geheiratet? Traditionell oder amtlich? VP: in XXXX zu Hause. Traditionell im Dorf. VP: in römisch 40 zu Hause. Traditionell im Dorf. LA: Wie viele Personen waren bei der Hochzeit? VP: kann nicht genau sagen, ca. über 50. LA: Gibt es Fotos von der Hochzeit? VP: Ja LA: Wo befindet sich Ihre Frau? VP: In Beledweyne mit meiner Familie in einem Zimmer, dass die Familie gemietet hat. LA: Seit wann lebt Ihre Familie (unabhängig von der Frau) in Beledweyne? VP: Seit 2020. LA: Wer sorgt für Ihre Frau und das Kind? VP: Meine Eltern. Familie LA: Nennen Sie bitte den Namen, das Geburtsdatum Ihrer engeren Familienmitglieder (u.a. Eltern, Geschwister)? Eltern: lt. EB Geschwister: 5 Geschwister (1 Bruder, 25J und 4 Schwestern). LA: Wo wohnten Sie und die Familienmitglieder und unter welchen Umständen (Eigentum, Miete…)? VP: Die Familie lebte vor 2020 in XXXX in einem eigenen Haus. 2 Schwestern sind verheiratet und leben in Beledweyne. Die anderen 2 mit meinen Eltern zusammen. Der Bruder lebte vorher in XXXX und jetzt mit den eltern in Beledweyne. VP: Die Familie lebte vor 2020 in römisch 40 in einem eigenen Haus. 2 Schwestern sind verheiratet und leben in Beledweyne. Die anderen 2 mit meinen Eltern zusammen. Der Bruder lebte vorher in römisch 40 und jetzt mit den eltern in Beledweyne. LA: Was arbeitet der Bruder? VP: Als ich letztes Mal Kontakt hatte, hat er nicht gearbeitet und keine Arbeit gehabt. LA: Wovon lebte und lebt die Familie? VP: Wir hatten Schafen, Ziege und auf Feldern Mais gebaut. Ich habe im Lebensmittelgeschäft gearbeitet und ein bißchen geholfen. Im Moment ist es sehr schwierig, sie leben in Beledweyne und ich weiß nicht, wovon sie leben. LA: Hat Ihre Familie Besitz? VP: In XXXX ein Feld, wo wir Mais anbauten. VP: In römisch 40 ein Feld, wo wir Mais anbauten. LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Angehörigen in Somalia? VP: Als ich in Serbien war, das war ca. im Juli 2021, denke ich. LA: Verstehen Sie den Dolmetscher? VP: Sehr gut Frage an den Dolmetscher: Verstehen Sie den Asylwerber (VP)? Dolmetscher: Auch sehr gut - Fluchtgründe Beantworten Sie bitte die nachfolgenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. Sie haben nachher noch die Gelegenheit dazu ausführlich Stellung zu nehmen. LA: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen (zb. Einbruch, Diebstahl)? VP: Nein LA: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? VP: Nein LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet? VP: Nein LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? VP: Nein LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? VP: Nein LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Clanzugehörigkeit verfolgt? VP: Nein. LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zb. sex. Orientierunge verfolgt? VP: Nein LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst chronologisch und lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür im Rahmen einer freien Erzählung ruhig Zeit! A: Ich habe ein Lebensmittelgeschäft in XXXX gehabt und Lebensmittel und Hygieneprodukte verkauft. Eines Tages kammen 3 Männer, welche ich nicht kannte. Sie hatten ein Tuch über dem Gesicht. Sie haben mich gefragt, wem das Geschäft gehöre. Ich sagte, es gehöre mir, und Sie sagten mir, dass ich Steuer zu bezahlen hätte. Sie verlangten, dass ich jedes Monat 500 USD bezahle. Sie sind Angehörige der al-shabab-Miliz. Ich habe eine Bestätigung vorgezeigt, dass ich Steuern im Bezirk XXXX zahle und nicht auch die 500 USD zusätzlich zahlen könne. Ich habe so wie andere regelmäßig ca. 15 USD Steuern im Monat an XXXX gezahlt. Die al-shabab sagten, ich müsste ihre Forderung zahlen, wenn ich weiterarbeiten wolle. Innerhalb 6 Tagen müsse ich das zahlen, wenn ich weiterarbeiten wolle. Dann sind sie weg. Dann bin ich auf die andere Seite, wo es weitere Geschäfte gibt, gegangen und gefragt, ob bei denen das auch gewesen wäre. 3 Lebensmittelgeschäft sagten, ja, die wären auch zu Ihnen gekommen, zu den anderen war keiner gekommen. Dann habe ich überlegt und weitere Gespräche mit den anderen Geschäften geführt. Wir haben eine Sitzung gemacht, auch dem Bezirk weitergeleitet. Die anderen Geschäfte waren nicht einverstanden, XXXX war mit mir einverstanden, dass wir dagegen sind, die 500 zu zahlen. Die Bezirksbehörden (welche die 15 USD Steuer erhalten) sagten, das es stimmt und wir es zahlen müssten. Das wäre Pflicht und wir müssten zahlen. Wenn wir nicht zahlen würden, würden wir Probleme bekommen. Ich habe überlegt, konnte nicht schlafen, dann habe ich innerhalb von 6 Tagen überlegt, dann habe ich XXXX nach Beledweyne verlassen. Genau nach dem 6. Tag habe ich Anruf von einer unbekannten Nummer gekommen. Man fragte, ob ich XXXX wäre und sie sagten, dass sie al shabab wären und sie wüssten, dass ich geflüchtet wäre, XXXX wäre von Ihnen bestraft worden. Er wäre von Ihnen getötet worden, das Lebensmittelgeschäft wäre verbrannt worden und sie wüssten, dass ich in Beledweyne wäre. Sie sagten, ich könne mich nicht verstecken und sie würden mich mit Messer schlachten. Dann haben sie am Handy aufgelegt. Dann habe ich Angst gehabt, meinen Vater angerufen. Er sagte mir, dass sie mein Lebensmittelgeschäft verbrannt und auch andere Geschäfte verbrannt hätten und XXXX getötet hätten. Die al-shabaab wollen das wir zahlen und wenn nicht, verbrennen sie Lebensmittelgeschäfte. Zuerst habe ich ihnen nicht geglaubt, dann habe ich es nochmal vom Vater gehört, dann glaubte ich es. Als XXXX getötet wurde, war am 06.01.2020. Am 07.01.2020 bin ich von Beledweyne Flughafen nach Mogadischu. Vom Flughafen Mogadischu brachte mich mein Onkel nach Hause genommen. Wir haben dann meinen Vater angerufen. Dieser sagte, die al-shabab wären zu Hause gewesen und haben meinen Vater bedroht. Viele Leute haben mir Geld gegeben und ich habe darauf aufgepasst. Diese Leute kamen zu meinem Vater. Sie haben dann 17 Ziegen von zu Hause mitgenommen. Dann habe ich weiter Anrufe bekommen, von unbekannten Nummern. Einmal habe ich abgehoben. Die als-shabab sagten, sie wüssten, dass ich in Mogadischu wäre. Wenn sie kommen würden, würde ich wissen, was sie machen, vom Hals ab töten. Ich habe mit meinem Onkel geredet. Einmal klopfte Jemand an der Türe. Als mein Onkel nachfragte, wurde draußen geschossen. Ich lief zu den Nachbarn. Ich lief, lief, lief kam zu einem Ort mit Moschee. A: Ich habe ein Lebensmittelgeschäft in römisch 40 gehabt und Lebensmittel und Hygieneprodukte verkauft. Eines Tages kammen 3 Männer, welche ich nicht kannte. Sie hatten ein Tuch über dem Gesicht. Sie haben mich gefragt, wem das Geschäft gehöre. Ich sagte, es gehöre mir, und Sie sagten mir, dass ich Steuer zu bezahlen hätte. Sie verlangten, dass ich jedes Monat 500 USD bezahle. Sie sind Angehörige der al-shabab-Miliz. Ich habe eine Bestätigung vorgezeigt, dass ich Steuern im Bezirk römisch 40 zahle und nicht auch die 500 USD zusätzlich zahlen könne. Ich habe so wie andere regelmäßig ca. 15 USD Steuern im Monat an römisch 40 gezahlt. Die al-shabab sagten, ich müsste ihre Forderung zahlen, wenn ich weiterarbeiten wolle. Innerhalb 6 Tagen müsse ich das zahlen, wenn ich weiterarbeiten wolle. Dann sind sie weg. Dann bin ich auf die andere Seite, wo es weitere Geschäfte gibt, gegangen und gefragt, ob bei denen das auch gewesen wäre. 3 Lebensmittelgeschäft sagten, ja, die wären auch zu Ihnen gekommen, zu den anderen war keiner gekommen. Dann habe ich überlegt und weitere Gespräche mit den anderen Geschäften geführt. Wir haben eine Sitzung gemacht, auch dem Bezirk weitergeleitet. Die anderen Geschäfte waren nicht einverstanden, römisch 40 war mit mir einverstanden, dass wir dagegen sind, die 500 zu zahlen. Die Bezirksbehörden (welche die 15 USD Steuer erhalten) sagten, das es stimmt und wir es zahlen müssten. Das wäre Pflicht und wir müssten zahlen. Wenn wir nicht zahlen würden, würden wir Probleme bekommen. Ich habe überlegt, konnte nicht schlafen, dann habe ich innerhalb von 6 Tagen überlegt, dann habe ich römisch 40 nach Beledweyne verlassen. Genau nach dem 6. Tag habe ich Anruf von einer unbekannten Nummer gekommen. Man fragte, ob ich römisch 40 wäre und sie sagten, dass sie al shabab wären und sie wüssten, dass ich geflüchtet wäre, römisch 40 wäre von Ihnen bestraft worden. Er wäre von Ihnen getötet worden, das Lebensmittelgeschäft wäre verbrannt worden und sie wüssten, dass ich in Beledweyne wäre. Sie sagten, ich könne mich nicht verstecken und sie würden mich mit Messer schlachten. Dann haben sie am Handy aufgelegt. Dann habe ich Angst gehabt, meinen Vater angerufen. Er sagte mir, dass sie mein Lebensmittelgeschäft verbrannt und auch andere Geschäfte verbrannt hätten und römisch 40 getötet hätten. Die al-shabaab wollen das wir zahlen und wenn nicht, verbrennen sie Lebensmittelgeschäfte. Zuerst habe ich ihnen nicht geglaubt, dann habe ich es nochmal vom Vater gehört, dann glaubte ich es. Als römisch 40 getötet wurde, war am 06.01.2020. Am 07.01.2020 bin ich von Beledweyne Flughafen nach Mogadischu. Vom Flughafen Mogadischu brachte mich mein Onkel nach Hause genommen. Wir haben dann meinen Vater angerufen. Dieser sagte, die al-shabab wären zu Hause gewesen und haben meinen Vater bedroht. Viele Leute haben mir Geld gegeben und ich habe darauf aufgepasst. Diese Leute kamen zu meinem Vater. Sie haben dann 17 Ziegen von zu Hause mitgenommen. Dann habe ich weiter Anrufe bekommen, von unbekannten Nummern. Einmal habe ich abgehoben. Die als-shabab sagten, sie wüssten, dass ich in Mogadischu wäre. Wenn sie kommen würden, würde ich wissen, was sie machen, vom Hals ab töten. Ich habe mit meinem Onkel geredet. Einmal klopfte Jemand an der Türe. Als mein Onkel nachfragte, wurde draußen geschossen. Ich lief zu den Nachbarn. Ich lief, lief, lief kam zu einem Ort mit Moschee. LA: Wie ging das ganze aus? VP: Dann habe ich den Onkel angerufen. Dieser erzählte, sein Sohn wäre gestorben, da die Schüsse durch das Zimmer gekommen wären. Dann habe ich weiter Angst bekommen. Mein Onkel hat mir die Nummer einer anderen Person gegeben, diese hat mich abgeholt und zu einem anderen Haus gebracht. Auf Nachfrage, ich erinnere mich nicht, an welchem Tag es war. Ich bin schockiert. LA: Wie viele Tage, nachdem Sie in Mogadischu angekommen sind? VP: Ich denke, nach einer Woche oder ca. 5 Tagen. Nach 2 Tagen kam der Onkel zu mir und sie trafen die Entscheidung, dass ich das Land verlasse. Dann hat mir der Onkel einen Schlepper gebracht, der hat von mir ein Foto gemacht. Sie sagten mir ich solle in der Wohnung warten, sie müssten RP und Visa fertig machen. Dann hat der Schlepper gesagt, dass ich am 14.02.2020 von Mogadischu nach Istanbul fliege. Ich solle mich vorbereiten. An diesem Tag hat er mich nach Mogadischu gebracht und ich bin in die Türkei geflogen, nach Istanbul. LA: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Herkunftsland zu verlassen, vollständig vorbringen können? VP: Ich habe immer Erinnerung von der Sache, kann in der Nacht schlecht schlafen. Ich habe sämtliche Fluchtgründe genannt. LA: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweismitteln untermauern? VP: nein LA: Haben Sie Nachweise, dass der Sohn des Onkels umgebracht worden ist? VP: Ja, das hat mein Vater geschrieben. LA: Dann legen Sie es vor. VP: Es war nur telefonisch. LA: Haben Sie Kontakt mit dem Onkel? VP: Ich hatte letzten Kontakt, als ich nach Österreich kam LA: Warum dann nicht mehr? VP: Jetzt nur ab und zu. Damals brauchte ich ihn. LA: Kann Ihnen der Onkel die Todesanzeige oder dergleichen seines Sohnes als Nachweis senden? VP: Nein, er ist alt. Er kann es nicht senden, da er alt ist. Er hat keine Dokumente. LA: Was meinen Sie damit? VP: Er hat mir das erzählt, und er war traurig. Wenn ich nun erzähle, ich brauche Dokumente, hat er keine in der Hand. Der Onkel hat selbst gesehen, dass er gestorben ist in der Nacht. VP: In Somalia werden Leute immer begraben und es gibt keinen Anlaß für Dokumente. LA: wie alt war der Sohn des Onkels? VP: Ungefähr 15 bis 16 Jahre. AW ersucht um Pause: 11:05 – 11:15 LA: Was würde Sie erwarten, wenn Sie nach „Somalia“ zurückkehren würden? VP: Ich würde von den al-shabab getötet werden. LA: Könnten Sie nicht in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates leben? VP: Nein, kann ich nicht. Ich habe immer in Hiiraan gelebt und kann nicht wo anders leben. Da gibt es andere Clans. LA: Wie gut konnte Ihre Familie in der Region Hiiraan leben, bevor die Vorfälle passierten? VP: Wir konnten immer gut leben, hatten keine Probleme, konnten Sachen verkaufen. LA: Haben Sie aufgrund der Dürre Probleme gehabt? VP: Von der Dürre waren wir auch betroffen, die Felder waren trocken. LIB: Mit mir werden die aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in meinem Heimatland Somalia (Version 3, 21.10.2021) erörtert. LA: Wollen Sie eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben? VP: Nein, will ich nicht. LA: Verfügen Sie über die finanziellen Mittel, um für Ihren Unterhalt in Österreich selbst sorgen zu können? VP: Nein, ich lebe von der Grundversorgung. Ich habe versucht, normal zu arbeiten, kann ich aber derzeit nicht. LA: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs? Haben Sie schon eine Deutschprüfung abgelegt? VP: Ja. Deutschkurs und auf Internetseite Youtube. LA: Sind Sie in irgendeiner Form in Österreich bereits integriert? Sind Sie zum Beispiel in einem Verein tätig oder arbeiten Sie ehrenamtlich für eine Organisation in Österreich, etc.? VP: Keine sonstigen Kurse, kein Verein, aber ich putze Stiegen im Quartier und versuche Leuten zu helfen. LA: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor? VP: Das ich normal leben kann, arbeite, mit meiner Familie zusammenleben kann. Teilrückübersetzung: 11:25 – 11:50 Uhr LA: Warum hatten Sie Geld von anderen im Geschäft deponiert? VP: Das war ein Dorf und die Leute hatten kein Bank. Sie haben es zu mir gebracht, um es aufzubewahren. LA: Warum gerade zu Ihnen und nicht zu anderen Geschäften? VP: Die Leute sind in meiner Nähe, Sie hatten Vertrauen zu mir LA: Um wieviel Geld ging es ? VP: Das kann ich nicht genau sagen. Ich hatte ein Buch. LA: Was war der Sinn, dass Sie nach Beledweyne geflüchtet sind? Was hatten Sie vor? VP: Die al-shabab wollten mich töten. Ich habe dort einfach Schutz gesucht. LA: Was ist in Beledweyne, dass Sie Schutz erhalten hätten können? VP: Das ist eine große Stadt und ich kann mich verstecken. LA: und was hätten sie anschließend gemacht, nach dem verstecken? VP: Sie haben mich angerufen. LA: Zu dem Zeitpunkt hatten Sie noch keine Anrufe VP: Ich war dort in einem Haus. Auf Nachfrage das Haus gehört meinem Cousin. LA: Was wollten Sie nach dem verstecken machen, es war noch innerhalb der 6 Tage, die al-shababs haben nicht angerufen. VP: Ich war nur Toilette und zu Hause. LA: Aber das verstecken muss eine Absicht gehabt haben. Die al-shabab hatten noch keine Drohung ausgesprochen. VP: Ich habe versteckt und gewartet, was al-shabab macht. LA: Was hätten Sie erwartet, das die al-ashab tun würden? VP: Ich dachte, es würde eine Änderung geben. Dass sie mich anrufen und sagen, ich bräuchte nichts zahlen. LA: Es muss in der Region und Ihnen ja bekannt sein, wie die al-shabab mit Zarkat-Eintreibungen in der Region von Somalia bzw. generell agieren. VP: Das war neu und ich konnte es mir nicht leisten. Entweder ich zahle oder die al-shabab töten mich. LA: Woher wussten die al-shabab, dass sie sich in Beledweyne aufhielten? VP: XXXX ist ein kleines Dorf. Wenn man dort nicht ist, gehen die al-shahab davon aus, dass man in Beledweyne ist. Ich weiß es nicht woher sie es wussten, das kann ich nicht sagen. VP: römisch 40 ist ein kleines Dorf. Wenn man dort nicht ist, gehen die al-shahab davon aus, dass man in Beledweyne ist. Ich weiß es nicht woher sie es wussten, das kann ich nicht sagen. LA: Wie viel haben Sie mit Ihrem Geschäft im Monat ca. verdient? VP: 200 Dollar. LA: Warum können die al-shabab dann 500 verlangen, wenn es sich hinten und vorn nicht ausgeht? VP: Ich weiß nicht, warum. Sie fragten nicht nach. LA: Wann wechselte Ihre Familie nach Beledweyne? VP: 2020 LA: wann genau? VP: Ich kann nicht sagen, aber im Juni 2020 denke ich. LA: Warum erst im Juni? VP: Ich kann nicht genau sagen. Aber sie haben immer wieder meine Familie bedroht. LA: Wann kamen die al-shabab das erste mal in das Geschäft? VP: Am 29.12.2019. LA: Haben Sie einen Nachweis oder Rückmeldung von der Sitzung mit den anderen Geschäften oder eine schriftliche Rückmeldung vom Bezirk, dass sie zahlen müssten, es wäre Ihre Pflicht, welche Sie besorgen und vorlegen können? VP: Ich habe keinen Beweis, aber sie haben uns das nochmal telefonisch gesagt. LA: Erzählen Sie, wie die anderen Geldgeber sie oder ihre Familie verfolgt hätte, nachdem das Geld verbrannt ist? VP: Sie wollten das Geld zurück. Sie waren bei meinen Elter zu Hause und haben die Tiere genommen. LA: Haben sie für den Flug von Beledweyne nach Mogadischu einen Reisepass gebraucht. VP: Nein, ich hatte keinen gebraucht. LA: Woher wussten die al-shababs (Telefonate), dass sie später in Mogadischu waren? VP: Sie sagten es mir, ich weiß aber nicht woher. LA: Erzählen sie von dem Vorfall noch mal, wo vor dem haus Ihres Onkels geschossen wurde. VP: Wir wollten schlafen. Es hat an der Türe geklopft, mein Onkel ist zur Türe gegangen und hat gefragt, wer es wäre. Dann fragte er nochmal. Die al-shabab sagten, die türe öffnen. Der Onkel hat nicht aufgemacht. Dann bin ich vom Zimmer aufgestanden. Dann haben die Schüsse begonnen. Dann habe ich Angst gehabt. Sobald ich die Schüsse gehört habe, habe ich zu laufen begonnen. Auf die Wandseite und bin zum Nachbar gesprungen. Dann bin ich gelaufen, gelaufen. LA: Woher wussten die Beteiligten, dass die al-shababs vor der Türe waren? VP: Sie haben vorher telefonisch gesagt, dass sie wüssten, dass ich in Mogadischu bin. Dann sind sie einfach in der Nacht gekommen. LA: Frage wird wiederholt. Es hätte auch jeder andre sein können? VP: Es gibt keine anderen Leute, mit welchen wir Probleme hatten. LA: Wo befand der Sohn, bevor die al-shabab kamen? VP: Er war neben dem Onkel gestanden. Der Sohn, das Kind hat geschrieen und die Schüsse begannen. LA: War der Onkel bei Polizei, Amisom oder anderer Behörde? VP: Ich weiß nicht, ob Onkel eine Anzeige gemacht hat. Sie haben den Sohn am gleichen Tag begraben. LA: Das heißt, alle somalischen Bürger, welche getötet werden, werden sofort begraben ohne jegliche Dokumentation wie Anzeige, Bericht, Todesanzeige? VP: Das habe ich immer gewusst. Wir haben keine Dokumente. Mein Onkel hat auch nichts gemacht. LA: Wie sind Sie von den Geldgebern (Geld im Geschäft verbrannt) verfolgt worden?, LA: Wie sind Sie von den Geldgebern (Geld im Geschäft verbrannt) verfolgt worden? VP: Sie wollten das Geld zurückhaben. LA: Haben sie von denen Anrufe erhalten? VP: Es kann sein, dass sie mich angerufen haben. Ich habe mehrere Anrufe erhalten mit unbekannter Nummer oder die ich nicht kenne. Vielleicht waren Sie dabei. LA: Wo war das Geld im Geschäft abgelegt? VP: Es war ein Geldkasten aus Holz mit Schlüssel. LA: Wieviel Geld war es ca? VP: Ich hatte ein Buch. LA: Sie werden doch nicht erzählen, dass sie nicht mal in der Größenordnung wissen, wieviel Sie hatten. Anmerkung: der AW redet seit Beginn der EV regelmäßig während der EV von anderen Sachen und beantwortet nicht sofort die Fragen. VP: Ich habe nicht geschaut. Ich habe die Namen aufgeschrieben. Wenn die Leute mir glauben und das Geld mir geben, brauche ich nicht hundertmal schauen. LA: Was ist vom Geschäft übriggeblieben nach dem Brand? VP: ich war nicht dabei. Mein Vater erzählte nur, dass nicht nur ein Teil, sondern das kplte Geschäft verbrannt wäre. LA: Wann wurden Sie von den Besitzern, welchen das Geld gehörte zum ersten Mal LA: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? Möchten Sie noch weitere Angaben machen? VP: Ich habe alles erzählt. LA: Haben Sie den Dolmetscher während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden? VP: Sehr gut --------- Die gesamte Niederschrift wird Ihnen nun von dem Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bzw. Erklärung bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden. LA: Wurde alles richtig protokolliert? VP: Alles korrekt Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung! Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung! Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). ………………… Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen. ………………… [...]“ 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Rückkehr von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Rückkehr von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates sowie zu seiner Situation im Falle der Rückkehr betreffend im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt habe werden können, dass er in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. er eine solche zukünftig zu befürchten habe. Er sei in Somalia keiner konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen. Es stehe fest, dass er keiner Verfolgung durch Al Shabaab ausgesetzt gewesen sei. Weitere Asylgründe seien nicht hervorgekommen. Ferner drohe ihm bei einer Rückkehr keine Gefährdung durch die Polizei, staatliche Organe, Behörden oder Private. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gaaljecel drohe ihm keine konkrete Verfolgung oder Bedrohung. Eine individuelle Verfolgung seiner Person bei einer Rückkehr durch Privatpersonen sei mangels Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe nicht gegeben. Es werde festgestellt, dass keine wie auch immer geartete Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr nach Somalia ( XXXX ) bestehe. Er sei bei einer Rückkehr auch nicht von den Auswirkungen der Dürre betroffen oder würde Gefahr laufen notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können, als die restliche Bevölkerung Sein und der Lebensunterhalt seiner Familie sei gesichert gewesen. Eine Rückkehr zu seiner Familie sei möglich. Der Beschwerdeführer sei männlich, volljährig und arbeitsfähig. Bei einer Rückkehr könne er wieder einer regelmäßigen Arbeit als Verkäufer nachgehen. Er könne Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Zudem falle er nicht in eine von Covid-19 betroffene Risikogruppe. Bei einer Überstellung nach Somalia liege kein „real risk“ einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK vor.Begründend führte die belangte Behörde die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates sowie zu seiner Situation im Falle der Rückkehr betreffend im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt habe werden können, dass er in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. er eine solche zukünftig zu befürchten habe. Er sei in Somalia keiner konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen. Es stehe fest, dass er keiner Verfolgung durch Al Shabaab ausgesetzt gewesen sei. Weitere Asylgründe seien nicht hervorgekommen. Ferner drohe ihm bei einer Rückkehr keine Gefährdung durch die Polizei, staatliche Organe, Behörden oder Private. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gaaljecel drohe ihm keine konkrete Verfolgung oder Bedrohung. Eine individuelle Verfolgung seiner Person bei einer Rückkehr durch Privatpersonen sei mangels Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe nicht gegeben. Es werde festgestellt, dass keine wie auch immer geartete Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr nach Somalia ( römisch 40 ) bestehe. Er sei bei einer Rückkehr auch nicht von den Auswirkungen der Dürre betroffen oder würde Gefahr laufen notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können, als die restliche Bevölkerung Sein und der Lebensunterhalt seiner Familie sei gesichert gewesen. Eine Rückkehr zu seiner Familie sei möglich. Der Beschwerdeführer sei männlich, volljährig und arbeitsfähig. Bei einer Rückkehr könne er wieder einer regelmäßigen Arbeit als Verkäufer nachgehen. Er könne Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Zudem falle er nicht in eine von Covid-19 betroffene Risikogruppe. Bei einer Überstellung nach Somalia liege kein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK vor. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollumfänglich Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, geltend machte. 4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.01.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer, der in Begleitung seines Rechtsvertreters erschien, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali zu seiner Identität und Herkunft, den persönlichen Lebensumständen im Herkunftsstaat, zu seinen Fluchtgründen sowie zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat und zu seinem Privat- und Familienleben, zur Integration und den persönlichen Lebensumständen in Österreich einvernommen wurde. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 3). Am Beginn der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen zum Fortschritt seiner Integration vor, welche als Beilage ./A (./A1 bis ./A6) zum Akt genommen wurden. Abschließend gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung folgende Stellungnahme ab: „Der BF hat bei einer Rückkehr nach Somalia mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung durch die Al Shabaab zu rechnen, da er der Besteuerung dieser nicht Folge geleistet hat und somit gegen ihre Werte verstoßen hat. Hieraus ergibt sich ein Fluchtgrund aufgrund seiner zumindest unterstellten politischen und religiösen Gesinnung. Sowohl UNHCR als auch EUAA führen in aktuellen Berichten aus, dass Personen, die sich gegen Besteuerung der Al Shabaab zur Wehr setzen, ein Risikoprofil darstellen und ihnen der Asylstatus zuzuerkennen ist. Das Vorbringen des BF deckt sich mit den Länderberichten. Diese bestätigen, dass Al Shabaab eine Präsenz in Mogadischu hat und es schwierig ist, wenn man einen Clan angehört, der nicht bei den Al Shabaab vorherrschend ist in Mogadischu unterzutauchen und sich der Al Shabaab zu entziehen. Der Clan des BF ist bekannt dafür, dass die Al Shabaab diesen ablehnen und es keine Clanmitglieder bei den Al Shabaab gibt. Ebenso führen die Länderberichte an, dass die Al Shabaab gut vernetzt sind und es für sie leicht ist, an Telefonnummern zu kommen. Die Al Shabaab töten Leute, die sich weigern, ihre Besteuerung Folge zu leisten, zerstören ihre Geschäfte und ist das Leben von diesen durch die Al Shabaab bedroht; das spiegelt sich ebenso in den Länderberichten wieder. Der EUAA Leitfaden von Juni 2022 schließt auch eine IFA Mogadischu für Personen aus, die von den Al Shabaab verfolgt werden und übt Bedenken bezüglich eines sicheren Einreise nach Mogadischu. Der BF kommt aus XXXX und ist die Sicherheit und Versorgungslage in seinem Heimatdorf volatil hinsichtlich dieser Lage wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und ergänzt, dass das aktuelle LIB bestätigt, dass unter anderem in Belet Weyne 97% der Wasserquellen zerstört bzw. verseucht wurden und es Jahre dauern kann, bis sich die Gegend wieder von der Dürre, die von Überschwemmungen eingeholt wurde, erholen kann. Auch die humanitäre Lage hat sich verschärft und Millionen Menschen leiden an Hunger. Auch in Mogadischu mangelt es an Zugang zu Nahrung und Unterkünften.“Der BF kommt aus römisch 40 und ist die Sicherheit und Versorgungslage in seinem Heimatdorf volatil hinsichtlich dieser Lage wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und ergänzt, dass das aktuelle LIB bestätigt, dass unter anderem in Belet Weyne 97% der Wasserquellen zerstört bzw. verseucht wurden und es Jahre dauern kann, bis sich die Gegend wieder von der Dürre, die von Überschwemmungen eingeholt wurde, erholen kann. Auch die humanitäre Lage hat sich verschärft und Millionen Menschen leiden an Hunger. Auch in Mogadischu mangelt es an Zugang zu Nahrung und Unterkünften.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Leben in Österreich: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, sunnitischer Moslem und gehört dem Hauptclan der Hawiye, Subclan Saransor, Subsubclan Galje’el (auch: Gaaljecel), Subsubsubclan XXXX , an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer spricht Somali. Er ist XXXX , im Bundesstaat Hiiraan mit der Hauptstadt Belet Weyne, geboren sowie aufgewachsen und hat vor seiner Ausreise sechs Tage in Belet Weyne und über einen Monat in Mogadischu gelebt. Die Eltern des Beschwerdeführers, seine fünf Geschwister (ein Bruder und vier Schwestern), seine Frau, sein Kind und auch ein Onkel vs leben nach wie vor in Somalia, wobei sie von XXXX nach Belet Weyne und schließlich aufgrund der Überschwemmungen nach XXXX in ein Flüchtlingscamp gezogen sind. Sein lebt der Onkel in Mogadischu, er kann die Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht unterstützen. Die Familie hat in Somalia in XXXX eine Landwirtschaft mit 17 Ziegen und Schafen betrieben und Mais sowie Getreide angebaut, deren wirtschaftliche Lage ist jedoch seit deren Wegzug schwierig. Der Beschwerdeführer betrieb zusätzlich ein Geschäft, in dem er Lebensmittel und Reinigungsmittel verkauft hat.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, sunnitischer Moslem und gehört dem Hauptclan der Hawiye, Subclan Saransor, Subsubclan Galje’el (auch: Gaaljecel), Subsubsubclan römisch 40 , an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer spricht Somali. Er ist römisch 40 , im Bundesstaat Hiiraan mit der Hauptstadt Belet Weyne, geboren sowie aufgewachsen und hat vor seiner Ausreise sechs Tage in Belet Weyne und über einen Monat in Mogadischu gelebt. Die Eltern des Beschwerdeführers, seine fünf Geschwister (ein Bruder und vier Schwestern), seine Frau, sein Kind und auch ein Onkel vs leben nach wie vor in Somalia, wobei sie von römisch 40 nach Belet Weyne und schließlich aufgrund der Überschwemmungen nach römisch 40 in ein Flüchtlingscamp gezogen sind. Sein lebt der Onkel in Mogadischu, er kann die Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht unterstützen. Die Familie hat in Somalia in römisch 40 eine Landwirtschaft mit 17 Ziegen und Schafen betrieben und Mais sowie Getreide angebaut, deren wirtschaftliche Lage ist jedoch seit deren Wegzug schwierig. Der Beschwerdeführer betrieb zusätzlich ein Geschäft, in dem er Lebensmittel und Reinigungsmittel verkauft hat. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtgründen Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einem der von ihm genannten Gründe – konkret wegen einer gegen seine Person gerichteten Gefahr durch Al Shabaab aufgrund seiner Weigerung Steuern bzw. Zakhat zu zahlen, in Folge dessen sein Geschäft niedergebrannt worden sei oder durch jene Personen, die in seinem Geschäft Geld gelagert hätten, welches bei dem durch Al Shabaab initiierten Brand untergegangen sei – seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder ihm aus diesen Gründen im Fall seiner Rückkehr eine konkrete Gefahr drohen würde. Der Beschwerdeführer könnte im Fall seiner Rückkehr nach Somalia nicht ausreichend durch Familienangehörige unterstützt werden. Ihm droht daher aufgrund der in seinem Heimatort gegenwärtig vorherrschenden Sicherheitslage im Fall einer Rückverbringung nach Somalia die reale Gefahr schwerwiegenden und weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen durch Al-Shabaab ausgesetzt zu werden. Eine Ansiedelung in einem anderen Gebiet seines Herkunftsstaats – etwa in den Städten Mogadischu, Garoowe und Hargeysa, in welchen er keinem lokalen Mehrheitsclan sowie aber einer vulnerablen Gruppe angehört, da er verheiratet ist und ein Kind hat – oder auch in Belet Weyne oder XXXX ist dem Beschwerdeführer aufgrund der derzeit angespannten humanitären Lage in Somalia und mangels ausreichend tragfähiger familiärer Unterstützung nicht möglich.Eine Ansiedelung in einem anderen Gebiet seines Herkunftsstaats – etwa in den Städten Mogadischu, Garoowe und Hargeysa, in welchen er keinem lokalen Mehrheitsclan sowie aber einer vulnerablen Gruppe angehört, da er verheiratet ist und ein Kind hat – oder auch in Belet Weyne oder römisch 40 ist dem Beschwerdeführer aufgrund der derzeit angespannten humanitären Lage in Somalia und mangels ausreichend tragfähiger familiärer Unterstützung nicht möglich. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird folgendes festgestellt: (Stand 08.01.2024, Version 6) Zur allgemeinen Lage in Somalia werden folgende, für das gegenständliche Verfahren relevante Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt (Wiedergabe der relevanten Auszüge des Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.01.2024, Version 6 COI-CMS): Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:

  1. a)die somalischen Bundesstaaten; und
  2. b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Staatlichkeit: Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2023a), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022a). Gleichzeitig gilt Somalia als eines der korruptesten Länder der Welt und die Regierung ist zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen; der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022a). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 15.5.2023). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2023a). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Parlament, Wahlen und Demokratie: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2023a). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vgl. ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2023a).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vergleiche ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2023a). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vgl. FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022).Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vergleiche FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022). Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023).Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023). Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023).Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung zu zentralisieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Zudem hatte die salafistische al I'tisaam unter Präsident Farmaajo an Macht gewonnen. Die Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Mit dieser Nähe ist unter Farmaajo die Grenze zwischen Regierung und Rebellen verschwommen. Al Shabaab hat damals mitunter auch Gegner des Präsidenten angegriffen und getötet. Präsident Hassan Sheikh ist eindeutig gegen al Shabaab eingestellt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023), die Bundesregierung dem Kampf gegen die Gruppe verpflichtet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident hat die internationale Gemeinschaft und Clanmilizen mobilisiert und war damit relativ erfolgreich. Größerer Teile von Galmudug und HirShabelle konnten so eingenommen werden (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023).Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023). Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. V.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. römisch fünf.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Generell ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat. Der erste nennenswerte Ausdruck der Zwietracht in der aktuellen Regierung kam im Jänner 2023, als Puntland sich bis zur Verabschiedung der endgültigen somalischen Verfassung für unabhängig von der Bundesregierung erklärt hatte. Im Juni 2023 verkündete der ehemalige Gouverneur Ali Jeyte Osman einseitig die Trennung der Region Hiiraan vom Bundesstaat HirShabelle. Im Bundesstaat SWS kam es zu Spannungen in Baraawe, und auch in der zum Bundesstaat Jubaland gehörenden Region Gedo sind erneut Spannungen aufgetreten (Sahan/SWT 7.7.2023). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung sieht föderale Strukturen mit zwei Regierungsebenen vor: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA/Salim 1.12.2022). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen. Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen. Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht z.B. die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA/Salim 1.12.2022). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Demokratie - Bundesstaaten: Die Bundesstaaten nutzen bei der Bildung ihrer Legislative ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme statt direkter Wahlen (FH 2023a). Abgesehen von Puntland werden sich die Wahlen in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS verzögern. Die Parlamente dieser Bundesstaaten haben letztes Jahr beschlossen, die Amtszeit der jeweiligen Präsidenten auf fünf Jahre zu verlängern (ACLED 28.7.2023). Sowohl in Jubaland als auch im SWS gibt es diesbezüglich Widerstand der Opposition. Fast jeder Bundesstaat erlebt derzeit irgendeine Form von politischem Aufruhr aufgrund von Meinungsverschiedenheiten im Wahlzeitplan. Galmudug bereitet sich auf Wahlen vor und wartet gleichzeitig auf die Möglichkeit einer verlängerten Amtszeit des Präsidenten, und die Verfassungskrisen in Puntland gehen weiter (Sahan/SWT 22.9.2023). Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2024-01-03 07:56 Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022) und steht unter deren direkter Kontrolle. Diese wehrt sich auch dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Derzeit die BRA verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (AI 13.2.2020). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z.B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023). In Mogadischu spielen die Hawiye/Abgaal sowie die Hawiye/Habr Gedir und die Hawiye/Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominierende Rolle (BMLV 1.12.2023). HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) Letzte Änderung 2024-01-03 07:57 HirShabelle wurde 2016 etabliert (HIPS 8.2.2022), und zwar auf Basis einer vermittelten Union der Hawiye-Clans von Hiiraan und Middle Shabelle (USDOS 12.4.2022). Allerdings hatte es auch Stimmen für einen eigenständigen Bundesstaat Hiiraan gegeben (HIPS 8.2.2022). Die Clans der Hawadle, Galje’el und andere in Hiiraan sind mit der Dominanz des Bundesstaates durch die Harti/Abgaal nicht zufrieden (Sahan/SWT 30.6.2023). Im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Danach kam es zu Spannungen zwischen der Regierung von HirShabelle und der Region Hiiraan. In Opposition trat eine Bewegung der Jareer/Bantu (HO 16.2.2021) sowie General Huud seitens der Hawadle (USDOS 12.4.2022; vgl. HO 16.2.2021) während Gudlawe die Hawiye/Abgaal repräsentiert (USDOS 12.4.2022). Aufgrund von Kampfhandlungen war der politische Konflikt über die Machtteilung im Bundesstaat ursprünglich völlig in den Hintergrund getreten, und zwar aufgrund der seit Juni 2022 geführten Kämpfe gegen al Shabaab. Dies liegt vermutlich auch an der wesentlichen Rolle, die der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye/Hawadle) und die aus den Hawadle rekrutierten Macawiisley-Selbstschutzmilizen als Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab in Hiiraan gespielt haben (BMLV 9.2.2023). Im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Danach kam es zu Spannungen zwischen der Regierung von HirShabelle und der Region Hiiraan. In Opposition trat eine Bewegung der Jareer/Bantu (HO 16.2.2021) sowie General Huud seitens der Hawadle (USDOS 12.4.2022; vergleiche HO 16.2.2021) während Gudlawe die Hawiye/Abgaal repräsentiert (USDOS 12.4.2022). Aufgrund von Kampfhandlungen war der politische Konflikt über die Machtteilung im Bundesstaat ursprünglich völlig in den Hintergrund getreten, und zwar aufgrund der seit Juni 2022 geführten Kämpfe gegen al Shabaab. Dies liegt vermutlich auch an der wesentlichen Rolle, die der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye/Hawadle) und die aus den Hawadle rekrutierten Macawiisley-Selbstschutzmilizen als Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab in Hiiraan gespielt haben (BMLV 9.2.2023). Trotzdem gibt es weiterhin Spannungen zwischen dem Präsidenten von HirShabelle und Ali Jeyte. Die beiden sind wegen der Besteuerung (Sahan/SWT 30.6.2023; vgl. ACLED 30.6.2023), der Ressourcenverteilung und wegen Checkpoints aneinander geraten (Sahan/SWT 30.6.2023). Im Juni 2023 wurde der beliebte Gouverneur durch den Präsidenten seines Amtes enthoben. Ali Jeyte hatte zuvor die Macawiisley im Kampf gegen al Shabaab organisiert (Sahan/SWT 30.6.2023; vgl. Halbeeg 25.6.2023, ACLED 30.6.2023). Dadurch wurde eine politische Krise ausgelöst. Jeyte hat sich geweigert, zurückzutreten (Sahan/SWT 30.6.2023); und in Belet Weyne wurde eine Interimsregierung des selbstproklamierten Bundesstaates Hiiraan eingerichtet (Halbeeg 25.6.2023). Derweil hat al Shabaab versucht, einen Keil zwischen die Ältesten der Hawadle und Ali Jeyte zu treiben (Sahan/SWT 30.6.2023). Es gab Spannungen in Belet Weyne, und es kam zur Positionierung unterschiedlicher Hawadle-Milizen; Spannungen gab es auch zwischen Teilen der Hawadle (ACLED 30.6.2023). Im Oktober 2023 hat der somalische Präsident Ali Jeyte zum Koordinator für die „community forces“ (also die Macawiisley) ernannt. Damit wurden die erneuten Spannungen in Hiiraan bzw. HirShabelle wesentlich entschärft. Innerhalb der Hawadle hat sich die Lage wieder beruhigt (BMLV 1.12.2023). Offen in diesem Zusammenhang ist, wie sich die Machtverhältnisse v.a. in Hiiraan verschieben werden, sobald westlich des Shabelle Rivers ebenfalls gegen al Shabaab vorgegangen wird. Hier sind v.a. Angehörige der Hawiye/Gugundhabe (Subclans: Galje'el, Baadi Adde und Jajele) ansässig, die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben und in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt wurden (BMLV 9.2.2023).Trotzdem gibt es weiterhin Spannungen zwischen dem Präsidenten von HirShabelle und Ali Jeyte. Die beiden sind wegen der Besteuerung (Sahan/SWT 30.6.2023; vergleiche ACLED 30.6.2023), der Ressourcenverteilung und wegen Checkpoints aneinander geraten (Sahan/SWT 30.6.2023). Im Juni 2023 wurde der beliebte Gouverneur durch den Präsidenten seines Amtes enthoben. Ali Jeyte hatte zuvor die Macawiisley im Kampf gegen al Shabaab organisiert (Sahan/SWT 30.6.2023; vergleiche Halbeeg 25.6.2023, ACLED 30.6.2023). Dadurch wurde eine politische Krise ausgelöst. Jeyte hat sich geweigert, zurückzutreten (Sahan/SWT 30.6.2023); und in Belet Weyne wurde eine Interimsregierung des selbstproklamierten Bundesstaates Hiiraan eingerichtet (Halbeeg 25.6.2023). Derweil hat al Shabaab versucht, einen Keil zwischen die Ältesten der Hawadle und Ali Jeyte zu treiben (Sahan/SWT 30.6.2023). Es gab Spannungen in Belet Weyne, und es kam zur Positionierung unterschiedlicher Hawadle-Milizen; Spannungen gab es auch zwischen Teilen der Hawadle (ACLED 30.6.2023). Im Oktober 2023 hat der somalische Präsident Ali Jeyte zum Koordinator für die „community forces“ (also die Macawiisley) ernannt. Damit wurden die erneuten Spannungen in Hiiraan bzw. HirShabelle wesentlich entschärft. Innerhalb der Hawadle hat sich die Lage wieder beruhigt (BMLV 1.12.2023). Offen in diesem Zusammenhang ist, wie sich die Machtverhältnisse v.a. in Hiiraan verschieben werden, sobald westlich des Shabelle Rivers ebenfalls gegen al Shabaab vorgegangen wird. Hier sind v.a. Angehörige der Hawiye/Gugundhabe (Subclans: Galje'el, Baadi Adde und Jajele) ansässig, die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben und in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt wurden (BMLV 9.2.2023). Zwischenzeitlich war sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten als auch in Belet Weyne eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen. Doch sind die schon im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu zutage getretene Clankonflikte wieder aufgeflammt. Die Clans in Middle Shabelle stehen größtenteils hinter der Regionalverwaltung. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung. De facto ist der Bundesstaat geteilt, auch wenn die Verwaltung von HirShabelle auch in Hiiraan arbeitet und funktioniert (BMLV 1.12.2023). Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 23.1.2023 folgendermaßen wieder: Eine andere Quelle vermittelt ein ähnliches Bild und verortet auch "violent events linked to al Shabaab" für das Jahr 2022: Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am 19. und 22.4. in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.5. in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023).Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am 19. und 22.4. in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.5. in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt. Und das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Generell hat es die Bundesregierung nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 1.12.2023). Ein Experte merkt allerdings an, dass sich sowohl die Verwaltung der Bundesregierung als auch die Bundesarmee verbessert haben, und dadurch bei der Bevölkerung der Widerstandswille gegen al Shabaab gewachsen ist (AQ21 11.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022a). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 20.10.2023). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023).Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). Macawiisley-Offensive: Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war al Shabaab stärker denn je (Bryden/TEL 8.11.2021). Insgesamt konnte die Gruppe unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS sogar Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022). Die Situation war lange Zeit statisch (THLSC 20.3.2023). Doch seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022). Die im August 2022 begonnene neue Offensive baut auf die gestiegene Unzufriedenheit bzw. Entfremdung der Lokalbevölkerung in einigen Gebieten Zentralsomalias mit al Shabaab. Die Gruppe hat lokale Clans genötigt, Buben zu übergeben, hat trotz der anhaltenden Dürre weiterhin Steuern eingetrieben, hat zu gewaltsamen Maßnahmen und Kollektivstrafen gegriffen (ICG 21.3.2023) und lokale Clans gezwungen, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. Letztendlich hat sich al Shabaab im Zuge der Dürre als wenig hilfreich erwiesen (Sahan/SWT 23.9.2022). Mehrere Subclans Zentralsomalias haben al Shabaab schon zuvor Widerstand geleistet (ICG 21.3.2023) - laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bereits ab 2018 (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Manche Clans haben später aber Abkommen mit al Shabaab geschlossen, was zu einer Form der Koexistenz geführt hat. So wurde al Shabaab etwa bei den Hawiye / Habr Gedir / Saleban, die in Galmudug leben, toleriert. Aufgrund der politischen Streitigkeiten in Mogadischu konnte al Shabaab in Zentralsomalia expandieren. 2019 forderte die Gruppe junge männliche Rekruten. Dies war für die streng im Sufismus verankerten Saleban zuviel. Die Verweigerung der Rekrutierungen stieß eine Konfliktspirale an (ICG 21.3.2023), lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, begannen eine Revolte gegen al Shabaab (Sahan/SWT 23.9.2022). Als Letztere den Hauptort der Saleban, Baxdo, im Juni 2022 angriff, töteten Saleban-Milizen schätzungsweise 70 Kämpfer der al Shabaab. Ein anderes Beispiel sind die Hawiye / Hawadle in Hiiraan, die nie gute Beziehungen zu al Shabaab hatten. Als Letztere 2021 die Straße von Belet Weyne nach Galmudug unterbrach, und Belet Weyne damit von mehreren Seiten abgeschnitten war, wuchs der Zorn der Lokalbevölkerung (ICG 21.3.2023). Die Unterdrückung der Hawadle und anderer Clans durch al Shabaab bildete also das Rückgrat der erfolgreichen Offensive (Sahan/SWT 13.9.2023). Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vgl. ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vergleiche ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023).Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vergleiche Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert: Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023).Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert: Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023). Eine Darstellung der Offensive mit Stand 9.4.2023: Operation Black Lion (OBL): Die sogenannte Frontline States Task Force ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS 6.8.2023; vgl. GO 9.8.2023). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT 3.7.2023; vgl. UNSC 15.6.2023). Diese sollte sich auf Jubaland und insbesondere auf Middle Juba konzentrieren. In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vgl. Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN 28.8.2023).Operation Black Lion (OBL): Die sogenannte Frontline States Task Force ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS 6.8.2023; vergleiche GO 9.8.2023). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT 3.7.2023; vergleiche UNSC 15.6.2023). Diese sollte sich auf Jubaland und insbesondere auf Middle Juba konzentrieren. In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vergleiche Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN 28.8.2023). Tatsächlich waren bis Anfang Juli 2023 hinsichtlich einer neuen Offensive kaum Fortschritte zu beobachten (Sahan/SWT 3.7.2023), die Frontlinie verblieb für Monate statisch (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), "they took a break" (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Der tatsächliche Zeithorizont für künftige Offensiven ist ungewiss (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 1.9.2023). Somalia hat sich diesbezüglich von den Nachbarstaaten abhängig gemacht (AQ21 11.2023). Es bleibt unklar, ob Kenia, Äthiopien und Dschibuti – wie im Jänner 2023 vereinbart – tatsächlich zusätzliche Truppen für eine nächste Phase der Offensive entsenden werden (GN 28.8.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Dschibuti hat bereits erklärt, nur mit Material und Gerät unterstützen zu wollen. Kenia wird Truppen keinesfalls östlich des Juba einsetzen und nur mitmachen, wenn Äthiopien dies auch tut; Äthiopien wiederum kann aufgrund der internen Probleme u.U. gar keine Truppen freimachen (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 1.9.2023). Zudem sind die Clans am Juba in Südsomalia weniger organisiert, schlechter bewaffnet und auch in geringerem Maße bereit, den Kampf gegen al Shabaab aufzunehmen (Detsch/FP 23.8.2023; vgl. ICG 21.3.2023, Economist 3.11.2022). Viele dieser Clans befinden sich tendenziell auf der Seite von al Shabaab - wenn auch teils durch Nötigung (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). In diesem Sinne ist die Regionalregierung auch weitaus weniger bereit, die Clans im selben Maß zu bewaffnen, wie dies in HirShabelle oder Galmudug der Fall war (BMLV 1.12.2023). Die Kräfte im SWS sind zu schwach, um eine Offensive führen zu können. Ein Experte erklärt, dass eine neue Offensive bei gleichzeitigem Auffüllen von durch ATMIS geräumten Stützpunkten auf keinen Fall möglich sein wird. Neu aufgestellte Brigaden der Bundesarmee sind qualitativ nicht in der Lage, sich gegen al Shabaab zu verteidigen. Folglich kann OBL in Südsomalia erst stattfinden, wenn die Offensive in Zentralsomalia beendet und al Shabaab dort besiegt ist (BMLV 14.9.2023).Tatsächlich waren bis Anfang Juli 2023 hinsichtlich einer neuen Offensive kaum Fortschritte zu beobachten (Sahan/SWT 3.7.2023), die Frontlinie verblieb für Monate statisch (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), "they took a break" (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Der tatsächliche Zeithorizont für künftige Offensiven ist ungewiss (BMLV 14.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 1.9.2023). Somalia hat sich diesbezüglich von den Nachbarstaaten abhängig gemacht (AQ21 11.2023). Es bleibt unklar, ob Kenia, Äthiopien und Dschibuti – wie im Jänner 2023 vereinbart – tatsächlich zusätzliche Truppen für eine nächste Phase der Offensive entsenden werden (GN 28.8.2023; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Dschibuti hat bereits erklärt, nur mit Material und Gerät unterstützen zu wollen. Kenia wird Truppen keinesfalls östlich des Juba einsetzen und nur mitmachen, wenn Äthiopien dies auch tut; Äthiopien wiederum kann aufgrund der internen Probleme u.U. gar keine Truppen freimachen (BMLV 14.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 1.9.2023). Zudem sind die Clans am Juba in Südsomalia weniger organisiert, schlechter bewaffnet und auch in geringerem Maße bereit, den Kampf gegen al Shabaab aufzunehmen (Detsch/FP 23.8.2023; vergleiche ICG 21.3.2023, Economist 3.11.2022). Viele dieser Clans befinden sich tendenziell auf der Seite von al Shabaab - wenn auch teils durch Nötigung (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). In diesem Sinne ist die Regionalregierung auch weitaus weniger bereit, die Clans im selben Maß zu bewaffnen, wie dies in HirShabelle oder Galmudug der Fall war (BMLV 1.12.2023). Die Kräfte im SWS sind zu schwach, um eine Offensive führen zu können. Ein Experte erklärt, dass eine neue Offensive bei gleichzeitigem Auffüllen von durch ATMIS geräumten Stützpunkten auf keinen Fall möglich sein wird. Neu aufgestellte Brigaden der Bundesarmee sind qualitativ nicht in der Lage, sich gegen al Shabaab zu verteidigen. Folglich kann OBL in Südsomalia erst stattfinden, wenn die Offensive in Zentralsomalia beendet und al Shabaab dort besiegt ist (BMLV 14.9.2023). Trend: Nach den Erfolgen der Macawiisley-Offensive hat man es wieder nicht geschafft, erobertes Gebiet ausreichend abzusichern. Dort wo die Bundesarmee in Richtung neuer Ziele abgerückt ist, konnte al Shabaab teils schnell wieder an Einfluss gewinnen (Sahan 22.3.2023). Ein Grund dafür ist das Fehlen von Darawish-Kräften, die mit lokalen Gegebenheiten und der Lokalbevölkerung vertraut sind (Sahan 22.3.2023; vgl. Sahan/SWT 9.8.2023, INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 1.12.2023). Die Macawiisley erfüllen eine wichtige Hilfsfunktion, man kann sich jedoch nicht darauf verlassen, dass sie als wirksame Haltetruppe in neu eroberten Gebieten dienen (Sahan/SWT 9.8.2023). Zudem könnten sie sich selbst zum Problem entwickeln: Sie sind schwer zu kontrollieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) und können jahrelang schwelende Clankonflikte befeuern (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).Trend: Nach den Erfolgen der Macawiisley-Offensive hat man es wieder nicht geschafft, erobertes Gebiet ausreichend abzusichern. Dort wo die Bundesarmee in Richtung neuer Ziele abgerückt ist, konnte al Shabaab teils schnell wieder an Einfluss gewinnen (Sahan 22.3.2023). Ein Grund dafür ist das Fehlen von Darawish-Kräften, die mit lokalen Gegebenheiten und der Lokalbevölkerung vertraut sind (Sahan 22.3.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.8.2023, INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 1.12.2023). Die Macawiisley erfüllen eine wichtige Hilfsfunktion, man kann sich jedoch nicht darauf verlassen, dass sie als wirksame Haltetruppe in neu eroberten Gebieten dienen (Sahan/SWT 9.8.2023). Zudem könnten sie sich selbst zum Problem entwickeln: Sie sind schwer zu kontrollieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) und können jahrelang schwelende Clankonflikte befeuern (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Gleichzeitig ist es kontraproduktiv, al Shabaab nur mit militärischer Gewalt zu bekämpfen, weil die Gruppe in vielen Bereichen als Pseudostaat agiert. Da al Shabaab nämlich Güter und Dienste zur Verfügung stellt, besteht nach Angriffen auf die Gruppe die Gefahr, dass lebenswichtige Hilfe und öffentliche Dienste gestört und dadurch vulnerable Gemeinschaften im Stich gelassen werden (Rollins/HIR 27.3.2023). Zudem kennen viele Menschen dort kein anderes System, als jenes von al Shabaab. Viele erachteten die Gruppe als Befreier. Sie haben so lange unter al Shabaab gelebt, dass es großer Anstrengungen bedarf, um die Gehirnwäsche rückgängig zu machen und eine Akzeptanz der neuen Verhältnisse zu erlangen. Doch das geschieht nicht automatisch, es braucht dafür die Zurverfügungstellung gewisser Dienste (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Tatsächlich gibt es keine Kapazitäten, um die befreiten Gebiete zu administrieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023, Sahan/STDOK/SEM 4.2023), und man hat es versäumt, eine adäquate Verwaltung für neu eingenommene Gebiete vorzubereiten (AQ21 11.2023). Vor Ort gibt es entweder überhaupt keine Verwaltungsstrukturen mehr oder aber eine rudimentäre Verwaltung über die Clans (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vielen Gemeinden, die "befreit" worden sind, werden keine sinnvollen grundlegenden Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Die Bundesarmee hat zwar eine Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln aufgebaut – dies aber zusätzlich zu ihrer bereits bestehenden Doppelfunktion, nämlich Gebiete zu räumen und zu halten (Sahan/SWT 9.8.2023). So geben mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 an, dass das Hauptproblem der Offensive die Nachhaltigkeit ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Researcher/STDOK/SEM 4.2023, UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023, DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Die neu befreiten Gebiete brauchen Stabilität (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die Menschen dort brauchen Rechtsstaatlichkeit, Wasser, Infrastruktur, medizinische Versorgung, Lehrer - zumindest all das, was zuvor von al Shabaab geboten worden ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Bei einem Vakuum und ohne funktionierende Verwaltung (Sahan/STDOK/SEM 4.2023) sowie einer Überdehnung der Regierungskräfte kann al Shabaab bald wieder Raum gewinnen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Doch auch bis etwas aufgebaut werden kann, müssen die Gebiete gehalten werden (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Gleichzeitig ist es kontraproduktiv, al Shabaab nur mit militärischer Gewalt zu bekämpfen, weil die Gruppe in vielen Bereichen als Pseudostaat agiert. Da al Shabaab nämlich Güter und Dienste zur Verfügung stellt, besteht nach Angriffen auf die Gruppe die Gefahr, dass lebenswichtige Hilfe und öffentliche Dienste gestört und dadurch vulnerable Gemeinschaften im Stich gelassen werden (Rollins/HIR 27.3.2023). Zudem kennen viele Menschen dort kein anderes System, als jenes von al Shabaab. Viele erachteten die Gruppe als Befreier. Sie haben so lange unter al Shabaab gelebt, dass es großer Anstrengungen bedarf, um die Gehirnwäsche rückgängig zu machen und eine Akzeptanz der neuen Verhältnisse zu erlangen. Doch das geschieht nicht automatisch, es braucht dafür die Zurverfügungstellung gewisser Dienste (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Tatsächlich gibt es keine Kapazitäten, um die befreiten Gebiete zu administrieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023, Sahan/STDOK/SEM 4.2023), und man hat es versäumt, eine adäquate Verwaltung für neu eingenommene Gebiete vorzubereiten (AQ21 11.2023). Vor Ort gibt es entweder überhaupt keine Verwaltungsstrukturen mehr oder aber eine rudimentäre Verwaltung über die Clans (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vielen Gemeinden, die "befreit" worden sind, werden keine sinnvollen grundlegenden Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Die Bundesarmee hat zwar eine Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln aufgebaut – dies aber zusätzlich zu ihrer bereits bestehenden Doppelfunktion, nämlich Gebiete zu räumen und zu halten (Sahan/SWT 9.8.2023). So geben mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 an, dass das Hauptproblem der Offensive die Nachhaltigkeit ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Researcher/STDOK/SEM 4.2023, UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023, DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Die neu befreiten Gebiete brauchen Stabilität (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die Menschen dort brauchen Rechtsstaatlichkeit, Wasser, Infrastruktur, medizinische Versorgung, Lehrer - zumindest all das, was zuvor von al Shabaab geboten worden ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Bei einem Vakuum und ohne funktionierende Verwaltung (Sahan/STDOK/SEM 4.2023) sowie einer Überdehnung der Regierungskräfte kann al Shabaab bald wieder Raum gewinnen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Doch auch bis etwas aufgebaut werden kann, müssen die Gebiete geha

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