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{'item': 'W207 2287013-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2024 GeschäftszahlW207 2287013-1 Spruch, W207 2287021-1/5E W207 2287018-1/4E W207 2287013-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , gegen Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerden von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen I. den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.01.2024, OB: 42515326000101,römisch eins. den gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.01.2024, OB: 42515326000101, II. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.01.2024, OB: 42515326000137, betreffend Abweisung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass, undrömisch zwei. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.01.2024, OB: 42515326000137, betreffend Abweisung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass, und III. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.01.2024, OB: 42515326000149, betreffend Entfernung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ aus dem Behindertenpass, römisch drei. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.01.2024, OB: 42515326000149, betreffend Entfernung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ aus dem Behindertenpass, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 22.01.2024, OB: 42515326000101, wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 22.01.2024, OB: 42515326000101, wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt 80 von Hundert (v.H.). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor. II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2024, OB: 42515326000137, wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 2 lit. a und Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2024, OB: 42515326000137, wird gemäß Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen. III. Der Bescheid vom 16.01.2024, OB: 42515326000149, wird ersatzlos behoben.römisch drei. Der Bescheid vom 16.01.2024, OB: 42515326000149, wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war seit 2017 Inhaber eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.), dieser beinhaltend die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“. Der Ausstellung dieses Behindertenpasses lag ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 22.11.2017 zugrunde, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen 1. „Teillähmung des Nervus femoralis rechts schweren Grades“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 04.05.10 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, 2. „Hüftgelenkstotalersatz beidseits“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 02.05.08 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, 3. „Schwerhörigkeit beidseits“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und 4. „Diabetes mellitus, Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 um je eine Stufe erhöht werde, da diese eine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweisen würden, das Leiden 4 wegen der zu geringen funktionellen Zusatzrelevanz hingegen nicht weiter erhöhen würde. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass durch die Kombination der Leiden 1 und 2 eine schwere Beeinträchtigung der unteren Extremitäten vorliege, sodass kurze Wegstrecken nicht ohne Pause zurückgelegt werden könnten und das Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln massiv erschwert sei.Der Beschwerdeführer war seit 2017 Inhaber eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.), dieser beinhaltend die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“. Der Ausstellung dieses Behindertenpasses lag ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 22.11.2017 zugrunde, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen 1. „Teillähmung des Nervus femoralis rechts schweren Grades“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 04.05.10 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, 2. „Hüftgelenkstotalersatz beidseits“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 02.05.08 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, 3. „Schwerhörigkeit beidseits“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und 4. „Diabetes mellitus, Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 um je eine Stufe erhöht werde, da diese eine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweisen würden, das Leiden 4 wegen der zu geringen funktionellen Zusatzrelevanz hingegen nicht weiter erhöhen würde. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass durch die Kombination der Leiden 1 und 2 eine schwere Beeinträchtigung der unteren Extremitäten vorliege, sodass kurze Wegstrecken nicht ohne Pause zurückgelegt werden könnten und das Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln massiv erschwert sei. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2022 auch ein Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, Nr. 42515326000097, ausgestellt.In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2022 auch ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960, Nr. 42515326000097, ausgestellt. Am 31.05.2023 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ im Behindertenpass. Den Anträgen legte er einen augenfachärztlichen Befund vom 30.05.2023 und einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 21.10.2021 betreffend die Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 1 bei. In weiterer Folge reichte der Beschwerdeführer mehrere Befunde betreffend Messungen des Gesichtsfeldes und RNFL und ONH OU-Analysen nach. Die belangte Behörde holte Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung aus den Fachgebieten der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin und der Augenheilkunde sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Die Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin führte in ihrem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.09.2023 erstellten Sachverständigengutachten vom 25.09.2023 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Anamnese: Letzte Begutachtung am 08.11.2017 1 Teillähmung des Nervus femoralis rechts schweren Grades 50% 2 Hüftgelenkstotalersatz beidseits 40% 3 Schwerhörigkeit beidseits 30% 4 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 20% Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Leiden 1 und 2 in Kombination: Es liegt eine schwere Beeinträchtigung der unteren Extremitäten vor, kurze Wegstrecken können nicht ohne Pause zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen in bzw. von öffentlichen Verkehrsmitteln ist massiv erschwert. Leiden 1 und 2 in Kombination: Es liegt eine schwere Beeinträchtigung der unteren Extremitäten vor, kurze Wegstrecken können nicht ohne Pause zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen in bzw. von öffentlichen Verkehrsmitteln ist massiv erschwert. , Zwischenanamnese seit 2017: Visus re 0,5, li 0,8 Arterielle Hypertonie Asthma bronchiale, Spiriva Derzeitige Beschwerden: „Ich sehe sehr schlecht, keine Stufen, kann nicht in ÖVM allein einsteigen. Auch mit Brille kann ich nicht scharf sehen. Hauptproblem ist, dass ich nicht alleine außer Haus sein kann, bin immer in Begleitung. Schmerzen habe ich nicht. Ich kann wegen der Hüften nur langsam gehen, kann nicht mehr so weit gehen, etwa 5 min. Die Schwäche in der rechten Hüfte hat sich nicht geändert. Derzeit bin ich reglm. Bei Orthopäden, etwa 4 x im Jahr, bei Augenarzt alle Monate. Bin im XXX operiert worden, es wird angeblich nicht mehr besser. Habe Depressionen wegen der Augen, Termin bei FA in 3 Wochen. Derzeit bin ich reglm. Bei Orthopäden, etwa 4 x im Jahr, bei Augenarzt alle Monate. Bin im römisch 30 operiert worden, es wird angeblich nicht mehr besser. Habe Depressionen wegen der Augen, Termin bei FA in 3 Wochen. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht.“ Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: TASS, Ramipril, Nomexor, Spriva, Synjardy, Trajenta, Rosuvastatin, Venlafab, Cerebokan Allergie: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. B., XXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. B., römisch 30 Sozialanamnese: Verheiratet, keine eigenen Kinder, lebt in Wohnung im 1. Stwk ohne Lift Berufsanamnese: Pensionist, Angestellter XXX Berufsanamnese: Pensionist, Angestellter römisch 30 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Augenärztlicher Befund 30.05.2023 (Visus re 0,5, li 0,8) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 61a Ernährungszustand: gut Größe: 170,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch annähernd unauffälliges Hörvermögen, Hörgerät beidseits, Sehvermögen rechts mehr als links eingeschränkt, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Integument: unauffällig , Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. , Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Oberschenkel rechts 48 cm, links 49cm, Unterschenkel bds 37,5 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Hüftgelenk bds: Narbe bei HTEP bds, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz. Zehe 4 rechts in Hyperextension und Achsenabweichung nach lateral Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S bds 0/100, IR/AR 10/0/40, Knie bds 0/0/140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. , Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, ggr. verstärkte Kyphose der oberen BWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 25 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ. Kraft: OE und UE proximal und distal allseits KG 5/5 Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt, teilweise Hilfe durch Gattin. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Hüfttotalendoprothese beidseits 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringgradige Einschränkung des Bewegungsumfanges. 02.05.08 30 2 Schwerhörigkeit beidseits laut Tabelle 12.02.01 30 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind. 09.02.01 20 4 Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da unter Therapie klinisch unauffällig. 06.05.01 20 5 Leichte Hypertonie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches Zusatzleiden vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Augenleiden: siehe augenfachärztliches Gutachten Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 des Vorgutachtens entfällt, da nicht mehr objektivierbar. Leiden 2 des Vorgutachtens wird bei objektivierbarer Besserung neu eingestuft. Keine Änderung von Leiden 3 und 4 des Vorgutachtens, Hinzukommen von Leiden 4 und 5 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Siehe Gesamtgutachten Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die/Der Untersuchte Xrömisch zehn Bedarf einer Begleitperson Xrömisch zehn ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Einsteigen und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich und dauerhaft einschränkten. Ausreichende Gangsicherheit konnte festgestellt. Die belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich der Hüftgelenke führen zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Gesamtmobilität nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400m m können alleine zurückgelegt werden. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion und Kraft im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein-und Aussteigen möglich ist. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Das anerkannte HNO-Leiden behindert weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels noch das Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H. Xrömisch zehn Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H. Begründung: Hüfttotalendoprothese beidseits Aus orthopädischer Sicht ist die Gesamtmobilität nicht in einem Maße eingeschränkt, dass im öffentlichen Raum zur Vermeidung von Eigengefährdung die ständige Hilfe einer zweiten Person erforderlich ist. Anlässlich der hierorts durchgeführten Begutachtung konnte keine merkbare Einschränkung der Orientierungsfähigkeit objektiviert werden, sodass der behinderungsbedingte Bedarf einer Begleitperson auch diesbezüglich nicht begründbar ist.“ Der beigezogene Facharzt für Augenheilkunde führte in seinem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.10.2023 erstellten Sachverständigengutachten vom 28.11.2023 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Anamnese: Anamnese: Diabetes mellitus Zustand nach Operation des Grauen und des Grünen Stars an beiden Augen, Zustand nach Operation des Grauen und des Grünen Stars an beiden Augen, , Vorgutachten 8.11.2017 Leiden 1: Teillähmung des Nervus femoralis rechts schweren Grades GPT 50 % Leiden 2: Hüft TEP bds GdB 40 % Leiden 3: Schwerhörigkeit beidseits GdB 30 % Leiden 4: Diabetes mellitus GdB 20 % Gesamtgrad der Behinderung 70 % Derzeitige Beschwerden: Sehschwäche beidseits Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: - Sozialanamnese: nicht geprüft Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Prof. K. 30.5.2023 Vcc 0,5/0,8 VAA: Talgzyste entfernt Gonio: D30n, pigm- Fd.: CDR 0,9/0,75 GF 2005 Dicon BA normal , GF wird 1x/a gemacht, Befunde nicht vorliegend 16.2.2021: re < li Bogenskotom unten rechts fortgeschritten, linksmäßig RNFL bds hoch pathol 9/2020 RNFL bds hoch pathol 9 aus 2020, GF 9.2.2021 RA: nasaler unterer Qu komplett, inkomplett temporal unten, MD ~ 15 (schlecht lesbar) LA: temporaler Qu unten ca 1/2 MD 7,57 GF 15.3.2022 RA: nasaler unterer Qu komplett, inkomplett temporal unten, MD 13,72 LA: temporaler Qu unten ca 1/2 MD 7,92 GF 17.1.2023 RA: nasaler unterer Qu komplett, inkomplett temporal unten, MD 14,86 LA: temporaler Qu unten beginnender Bogen MD -7,24 LA: temporaler Qu unten beginnender Bogen MD -7,24 , RNFL OCT 9,2,202??(Datum??) BA sup unter der Norm ( vereinbar mit den Defekten im GF) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: nicht geprüft Ernährungszustand: nicht geprüft Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Visus: rechtes Auge: -3,0 1,5/11° = 0,3 linkes Auge: -2,5-1,25/166° = 0,6p Vordere Augenabschnitte: BH bds reizfrei, HH klar, glatt, spiegelnd, VK tief, Stent sup. bland, Ze-, Ty-, Pupillen: bds RFZ, Linsen: HKl beidseits in situ hintere Augenabschnitte: Papillen beidseits randscharf, blass; Makulae und Gefäße altersentsprechend, Netzhaut beidseits zirkulär anliegend Gesamtmobilität – Gangbild: nicht geprüft Status Psychicus: nicht geprüft Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 grüner Star mit inkomplettem Ausfall der unteren Gesichtfeldhälften beider Augen unterer Rahmensatz da gz Einengung auf 20° an beiden Augen 11.02.11 50 2 Kurzsichtigkeit und Astigmatismus, Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,3 und links auf 0,6p Zeile 2 Spalte 4 der Tabelle, 10% Linsenzuschlag inklusive 11.02.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht GdB um 2 Stufen, da ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten: Aufnahme des Augenleidens Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die/Der Untersuchte Xrömisch zehn ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) Xrömisch zehn ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Das Ausmaß der objektivierbaren Sehminderung erreicht nicht die Ausprägung der hochgradigen Sehbehinderung 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nicht geprüft [...]“ Auf der Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten führte die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 29.11.2023 nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 grüner Star mit inkomplettem Ausfall der unteren Gesichtfeldhälften beider Augen unterer Rahmensatz da gz Einengung auf 20° an beiden Augen 11.02.11 50 2 Kurzsichtigkeit und Astigmatismus, Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,3 und links auf 0,6p Zeile 2 Spalte 4 der Tabelle, 10% Linsenzuschlag inklusive 11.02.01 30 3 Schwerhörigkeit beidseits laut Tabelle 12.02.01 30 4 Hüfttotalendoprothese beidseits 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringgradige Einschränkung des Bewegungsumfanges. 02.05.08 30 5 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind. 09.02.01 20 6 Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da unter Therapie klinisch unauffällig. 06.05.01 20 7 Leichte Hypertonie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht Leiden 1 um 2 Stufen, da ein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken Leiden 1 wird durch Leiden 3 und 4 um 1 Stufe erhöht, da im Zusammenwirken ein maßgebliches Zusatzleiden vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 des Vorgutachtens entfällt, da nicht mehr objektivierbar. Leiden 2 des Vorgutachtens wird bei objektivierbarer Besserung neu eingestuft. Keine Änderung von Leiden 3 und 4 des Vorgutachtens Hinzukommen von Leiden 1, 2, 6 und 7 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Anhebung des GdB um 1 Stufe Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die/Der Untersuchte Xrömisch zehn ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) Xrömisch zehn ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) Xrömisch zehn Bedarf einer Begleitperson Xrömisch zehn ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Das Ausmaß der objektivierbaren Sehminderung erreicht nicht die Ausprägung der hochgradigen Sehbehinderung. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Einsteigen und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich und dauerhaft einschränkten. Ausreichende Gangsicherheit konnte festgestellt. Die belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich der Hüftgelenke führen zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Gesamtmobilität nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400m m können alleine zurückgelegt werden. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion und Kraft im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein-und Aussteigen möglich ist. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Das anerkannte HNO-Leiden behindert weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels noch das Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H. Xrömisch zehn Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H. Begründung: Hüfttotalendoprothese beidseits Aus orthopädischer Sicht ist die Gesamtmobilität nicht in einem Maße eingeschränkt, dass im öffentlichen Raum zur Vermeidung von Eigengefährdung die ständige Hilfe einer zweiten Person erforderlich ist. Anlässlich der hierorts durchgeführten Begutachtung konnte keine merkbare Einschränkung der Orientierungsfähigkeit objektiviert werden, sodass der behinderungsbedingte Bedarf einer Begleitperson auch diesbezüglich nicht begründbar ist.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.11.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Die eingeholten Gutachten vom 25.09.2023 (Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin), vom 28.11.2023 (Augenheilkunde) und vom 29.11.2023 (Gesamtbeurteilung) wurden dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 80 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" würden vorliegen. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt. Der alte Behindertenpass sei ungültig und dem Sozialministeriumservice innerhalb einer Frist von vier Wochen vorzulegen. Als Beilagen zu diesem Schreiben wurden dem Beschwerdeführer die eingeholten Gutachten vom 25.09.2023 (Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin), vom 28.11.2023 (Augenheilkunde) und vom 29.11.2023 (Gesamtbeurteilung) nochmals übermittelt.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 80 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" würden vorliegen. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt. Der alte Behindertenpass sei ungültig und dem Sozialministeriumservice innerhalb einer Frist von vier Wochen vorzulegen. Als Beilagen zu diesem Schreiben wurden dem Beschwerdeführer die eingeholten Gutachten vom 25.09.2023 (Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin), vom 28.11.2023 (Augenheilkunde) und vom 29.11.2023 (Gesamtbeurteilung) nochmals übermittelt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2024, OB: 42515326000137, wurden hingegen die weiteren Anträge des Beschwerdeführers vom 31.05.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die Gesamtbeurteilung vom 29.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt. Darüber hinaus sprach die belangte Behörde mit einem weiteren Bescheid vom 16.01.2024, OB: 42515326000149, aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen würden. Die Zusatzeintragung sei daher aus dem Behindertenpass zu entfernen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht mehr vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Auch diesem Bescheid wurde die Gesamtbeurteilung vom 29.11.2023 als Beilage angehängt. Die beiden mit 16.01.2024 datierten Bescheide, OB: 42515326000137 und OB: 42515326000149, wurden am 22.01.2024 an das Zustellorgan übergeben und ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer versendet. Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 22.01.2024, OB: 42515326000101, wurde dem Beschwerdeführer der neue Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 80 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" übermittelt; dieses Begleitschreiben samt Behindertenpass wurde am 25.01.2024 ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer versendet. Dem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu. Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 22.01.2024, OB: 42515326000101, wurde dem Beschwerdeführer der neue Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 80 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" übermittelt; dieses Begleitschreiben samt Behindertenpass wurde am 25.01.2024 ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer versendet. Dem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit E-Mail vom 24.01.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, mit der Rücknahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht einverstanden zu sein. Sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert, weshalb er eine neue Untersuchung machen wolle. Am 15.02.2024 gab der Beschwerdeführer schließlich telefonisch an, die mit 16.01.2024 datierten Bescheide zu OB: 42515326000137 und OB: 42515326000149 nicht zugestellt bekommen zu haben. Lediglich die Scheckkarte (gemeint offenkundig: der neue Behindertenpass) sei zugestellt worden. Die belangte Behörde vereinbarte daraufhin einen Termin mit dem Beschwerdeführer zur persönlichen Übergabe der Bescheide und zur niederschriftlichen Aufnahme der Beschwerden. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 20.02.2024 persönlich bei der belangten Behörde vorstellig. Im Rahmen dessen wurden dem Beschwerdeführer u.a. die zu OB: 42515326000137 und OB: 42515326000149 protokollierten Bescheide vom 16.01.2024 händisch übergeben. Des Weiteren erklärte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Vorsprache mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und erhob zugleich Beschwerde gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 22.01.2024 und die beiden mit 16.01.2024 datierten Bescheide betreffend die Abweisung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass sowie betreffend die Entfernung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ aus dem Behindertenpass. Inhaltlich führte er aus, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb er die Entscheidung der Behörde nicht verstehe. Neue Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 20.02.2024 persönlich bei der belangten Behörde vorstellig. Im Rahmen dessen wurden dem Beschwerdeführer u.a. die zu OB: 42515326000137 und OB: 42515326000149 protokollierten Bescheide vom 16.01.2024 händisch übergeben. Des Weiteren erklärte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Vorsprache mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und erhob zugleich Beschwerde gegen den gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 22.01.2024 und die beiden mit 16.01.2024 datierten Bescheide betreffend die Abweisung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass sowie betreffend die Entfernung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ aus dem Behindertenpass. Inhaltlich führte er aus, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb er die Entscheidung der Behörde nicht verstehe. Neue Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Die belangte Behörde legte am 22.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die niederschriftlich aufgenommene Beschwerde gegen die drei angefochtenen Bescheide – es handelt sich sohin inhaltlich um drei Beschwerden - und die Bezug habenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor. Zudem – dies sei der Vollständigkeit halber erwähnt - eröffnete die belangte Behörde von Amts wegen auch ein Folgeverfahren zur Einziehung des am 31.10.2022 ausgestellten § 29b-StVO-Parkausweises (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) des Beschwerdeführers. Im Rahmen dieses Verfahrens stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 17.01.2024, OB: 42515326000125, fest, dass der Parkausweis des Beschwerdeführers mit der Nr. 42515326000097 einzuziehen und dieser Parkausweis unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen sei. Über die gegen diesen Bescheid (ebenfalls am 20.02.2024) erhobene Beschwerde ergeht ein gesondertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag im Rahmen einer Einzelrichterzuständigkeit.Zudem – dies sei der Vollständigkeit halber erwähnt - eröffnete die belangte Behörde von Amts wegen auch ein Folgeverfahren zur Einziehung des am 31.10.2022 ausgestellten Paragraph 29 b, -, S, t, römisch fünf O, -, P, a, r, k, a, u, s, w, e, i, s, e, s, (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) des Beschwerdeführers. Im Rahmen dieses Verfahrens stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 17.01.2024, OB: 42515326000125, fest, dass der Parkausweis des Beschwerdeführers mit der Nr. 42515326000097 einzuziehen und dieser Parkausweis unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen sei. Über die gegen diesen Bescheid (ebenfalls am 20.02.2024) erhobene Beschwerde ergeht ein gesondertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag im Rahmen einer Einzelrichterzuständigkeit. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war Inhaber eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“.Der Beschwerdeführer war Inhaber eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“. Am 31.05.2023 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice Anträge auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ im Behindertenpass. Er stellte im Rahmen dieser Antragstellung keine Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. a („Der Inhaber des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“) oder lit. b oder d („Der Inhaber des Passes ist blind oder hochgradig sehbehindert“ bzw. „taubblind“) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen.Am 31.05.2023 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice Anträge auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ im Behindertenpass. Er stellte im Rahmen dieser Antragstellung keine Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, („Der Inhaber des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“) oder Litera b, oder d („Der Inhaber des Passes ist blind oder hochgradig sehbehindert“ bzw. „taubblind“) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 22.01.2024 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von nunmehr 80 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" ausgestellt. Dieser Behindertenpass wurde am 25.01.2024 ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer versendet. Dieser Behindertenpass beinhaltet nicht die Zusatzeintragungen nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. a („Der Inhaber des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“) oder lit. b oder d („Der Inhaber des Passes ist blind oder hochgradig sehbehindert“ bzw. „taubblind“) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen.In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 22.01.2024 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von nunmehr 80 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" ausgestellt. Dieser Behindertenpass wurde am 25.01.2024 ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer versendet. Dieser Behindertenpass beinhaltet nicht die Zusatzeintragungen nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, („Der Inhaber des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“) oder Litera b, oder d („Der Inhaber des Passes ist blind oder hochgradig sehbehindert“ bzw. „taubblind“) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen. Festgestellt wird, dass mit Zustellung dieses gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheides vom 22.01.2024, OB: 42515326000101, der bisherige, im Jahr 2017 unbefristet ausgestellte Behindertenpass mit einem damals festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ samt den darin eingetragenen Zusatzeintragungen außer Kraft getreten ist und nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Festgestellt wird, dass mit Zustellung dieses gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheides vom 22.01.2024, OB: 42515326000101, der bisherige, im Jahr 2017 unbefristet ausgestellte Behindertenpass mit einem damals festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ samt den darin eingetragenen Zusatzeintragungen außer Kraft getreten ist und nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Mit Bescheid vom 16.01.2024, OB: 42515326000137, wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom 31.05.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass ab. Mit Bescheid vom 16.01.2024, OB: 42515326000149, sprach die belangte Behörde darüber hinaus aus, dass die Voraussetzungen für die – bisherige - Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen würden, weshalb diese Zusatzeintragung aus dem Behindertenpass zu entfernen sei. Diese beiden, mit 16.01.2024 datierten Bescheide der belangten Behörde wurden dem Beschwerdeführer erst am 20.02.2024 durch persönliche Übergabe bei der belangten Behörde zugestellt. Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: 1. Grüner Star mit inkomplettem Ausfall der unteren Gesichtsfeldhälften beider Augen mit Einengung auf 20° an beiden Augen; 2. Kurzsichtigkeit und Astigmatismus, Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,3 und links auf 0,6p; 3. Schwerhörigkeit beidseits; 4. Hüfttotalendoprothese beidseits, mit geringgradiger Einschränkung des Bewegungsumfanges; 5. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Diät und medikamentöse Therapie sind für eine ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich; 6. Asthma bronchiale, unter Therapie klinisch unauffällig; 7. Leichte Hypertonie. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 80 v.H. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2017, das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Kombination der damaligen Leiden 1 („Teillähmung des Nervus femoralis rechts schweren Grades“) und 2 („Hüftgelenkstotalersatz beidseits“) für nicht zumutbar erachtete, ist nunmehr eine entscheidungserhebliche Verbesserung der Gesamtmobilität des Beschwerdeführers eingetreten. Das führende Leiden 1 des Vorgutachtens („Teillähmung des Nervus femoralis rechts schweren Grades“) ist aktuell nicht mehr objektivierbar und auch in Bezug auf das Leiden 2 des Vorgutachtens („Hüftgelenkstotalersatz beidseits“) ist eine Besserung im Sinne einer verbesserten Beweglichkeit objektivierbar. Beim Beschwerdeführer bestehen aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Der Beschwerdeführer ist nicht blind, hochgradig sehbehindert oder taubblind. Der Beschwerdeführer leidet an keinen maßgeblichen kognitiven Einschränkungen. Der Beschwerdeführer ist nicht in einem solchen Ausmaß bewegungseingeschränkt, welches die ständige Hilfe einer zweiten Person zur Fortbewegung im öffentlichen Raum erforderlich machen würde. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und die Fortbewegung und Orientierung im öffentlichen Raum werden die diesbezüglichen Beurteilungen in der oben wiedergegebenen Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.11.2023 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 25.09.2023 und Augenheilkunde vom 28.11.2023 – der Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte, für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die beiden mit 16.01.2024 datierten – die Zusatzeintragungen betreffenden - Bescheide der belangten Behörde erst am 20.02.2024 durch persönliche Übergabe bei der belangten Behörde zugestellt wurden, gründet sich auf den Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass diese beiden Bescheide dem Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtswirksam zugestellt und damit erlassen worden wären. So ist den vorgelegten Verwaltungsakten diesbezüglich zwar zu entnehmen, dass die in Rede stehenden Bescheide am 22.01.2024 an das Zustellorgan übergeben und an den Beschwerdeführer versendet wurden. Die Versendung erfolgte allerdings ohne Zustellnachweis. Der Beschwerdeführer behauptete im Rahmen eines Telefonats am 15.02.2024 in der Folge, diese Bescheide nicht zugestellt bekommen zu haben. Diesem Vorbringen setzte die belangte Behörde nichts entgegen und ging in der Folge offenkundig von diesem Vorbringen aus, zumal dem entsprechenden Aktenvermerk der Behörde vom 15.02.2024 zu entnehmen ist, dass eine Terminvergabe zur persönlichen Übergabe der Bescheide an den Beschwerdeführer erfolgte. Im Rahmen dieser persönlichen Vorstellung am 20.02.2024 wurden dem Beschwerdeführer die gegenständlichen Bescheide schließlich händisch übergeben, wie sich aus der in den Verwaltungsakten einliegenden Niederschrift vom 20.02.2024 ergibt. In diesem Zusammenhang hielt die Behörde überdies selbst in der Niederschrift fest, dass die in Rede stehenden Bescheide „mit Datum der Niederschrift als zugestellt“ gelten würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm seien die beiden mit 16.01.2024 datierten Bescheide nicht zugestellt worden, wurde daher von der belangten Behörde nicht bestritten und nicht widerlegt; da keine von Amts wegen aufzugreifenden ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Beschwerdeführer diese Bescheide im Rahmen der beabsichtigten postalischen Zustellung tatsächlich zugegangen wären, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese schon vor dem 20.02.2024 rechtswirksam zugestellt und diese Bescheide damit bereits zu einem früheren Zeitpunkt erlassen worden wären. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher ebenfalls von den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, er habe die beiden mit 16.01.2024 datierten Bescheide postalisch nicht zugestellt erhalten, aus und damit von einer Zustellung dieser beiden Bescheide erst am 20.02.2024 durch persönliche Übernahme dieser beiden Bescheide bei der belangten Behörde. Zum festgestellten (Gesamt)Grad der Behinderung von 80 v.H.: Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 80 v.H. vorliegt, gründet sich auf die oben wiedergegebenen, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.09.2023 und eines Facharztes für Augenheilkunde vom 28.11.2023 sowie auf die, auf diesen beiden Gutachten basierende, von der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin erstellte Gesamtbeurteilung vom 29.11.2023. In den vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage von persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die aktuellen Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie deren Auswirkungen auf die begehrten Zusatzeintragungen schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich jeweils getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von den beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüsseln – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen – nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Dabei ist im Vergleich zur Vorbegutachtung aus dem Jahr 2017, auf Grundlage derer dem Beschwerdeführer ein (unbefristeter) Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt wurde, eine maßgebliche Besserung in Bezug auf das damals führende Leiden 1 („Teillähmung des Nervus fermoralis rechts schweren Grades“) eingetreten, sodass dieses Leiden aktuell nicht mehr objektivierbar ist. Auch hinsichtlich des damaligen Leidens 2 („Hüftgelenkstotalersatz beidseits“) ist aktuell eine Besserung im Sinne einer verbesserten Beweglichkeit feststellbar. Dagegen sind im Vergleich zum Vorgutachten aber die nunmehrigen Leiden 1 („grüner Star mit inkomplettem Ausfall der unteren Gesichtsfeldhälften beider Augen“), 2 („Kurzsichtigkeit und Astigmatismus, Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,3 und links auf 0,6p“), 6 („Asthma bronchiale“) und 7 („Leichte Hypertonie“) neu hinzugekommen. Durch das Hinzukommen der Leiden 1 und 2 ergab sich im Vergleich zur Vorbegutachtung und dem damals festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. weiters auch eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe. Nunmehr führendes Leiden des Beschwerdeführers ist der im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2017 neu hinzugekommene „grüne Star mit inkomplettem Ausfall der unteren Gesichtsfeldhälften beider Augen“. Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Augenheilkunde ordnete dieses Leiden in seinem Gutachten vom 28.11.2023 zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 11.02.11 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Einengungen oder parazentrale Ausfälle des Gesichtsfeldes beider Augen schweren bis schwersten Grades betrifft. Den herangezogenen Rahmensatz begründete der beigezogene augenfachärztliche Sachverständige nachvollziehbar damit, dass eine Einengung auf 20° an beiden Augen bestehe, was von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht ausdrücklich bestritten wurde. Die vorgenommene Einschätzung wurde von der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in weiterer Folge gleichlautend in die Gesamtbeurteilung vom 29.11.2023 übernommen. Auch das ebenfalls neu hinzugekommene Leiden 2, „Kurzsichtigkeit und Astigmatismus, Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,3 und links auf 0,6p“, wurde durch den beigezogenen Facharzt für Augenheilkunde unter Berücksichtigung der im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.10.2023 objektivierten Visuswerte – rechtes Auge 0,3 und linkes Auge 0,6p – korrekt zur Zeile 2, Spalte 4 der unter der Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführten Tabelle zugeordnet, was einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. entspricht. Aufgrund der beim Beschwerdeführer auf beiden Augen eingesetzten Kunstlinsen (Hinterkammerlinsen, kurz: HKl) wurde der ermittelte Wert durch den beigezogenen augenfachärztlichen Sachverständigen zutreffend um eine Stufe auf 30 v.H. angehoben. Diese vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich bestrittene Einschätzung wurde ebenfalls gleichlautend in die Gesamtbeurteilung vom 29.11.2023 übernommen. In Bezug auf das als „Hüfttotalendoprothese beidseits“ bezeichnete Leiden 4 (Leiden 2 des Vorgutachtens) ist gegenüber der Vorbegutachtung aus dem Jahr 2017 – damals wurde das Leiden aufgrund der deutlichen Einschränkung der Beugung beidseits nach der Positionsnummer 02.05.08 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. bewertet – eine Besserung objektiviert. So zeigte sich die Beweglichkeit im Bereich der Hüften im Vergleich zum Vorgutachten (vgl. den Fachstatus im Vorgutachten vom 22.11.2017: „Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-80, F 40-0-30, R 30-0-20, blande Narbe […] Links: Hüftgelenk: S 0-0-90, F 50-0-40, R 40-0-30, blande Narbe“) aktuell gebessert (vgl. den Fachstatus im Gutachten vom 25.09.2023: „Aktive Beweglichkeit: Hüften S bds 0/100 und IR/AR 10/0/40“). Unter Berücksichtigung der nunmehr im Rahmen einer persönlichen Untersuchung festgestellten, lediglich geringgradigen Einschränkungen des Bewegungsumfanges ordnete die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin das Leiden zutreffend dem mittleren Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.08 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche „Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseitig“ im Bereich der Hüftgelenke betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. Die im Vergleich zur Vorbegutachtung erfolgte Herabsetzung des Grades der Behinderung um eine Stufe ist in Anbetracht der festgestellten gebesserten Beweglichkeit beider Hüftgelenke nicht zu beanstanden und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.In Bezug auf das als „Hüfttotalendoprothese beidseits“ bezeichnete Leiden 4 (Leiden 2 des Vorgutachtens) ist gegenüber der Vorbegutachtung aus dem Jahr 2017 – damals wurde das Leiden aufgrund der deutlichen Einschränkung der Beugung beidseits nach der Positionsnummer 02.05.08 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. bewertet – eine Besserung objektiviert. So zeigte sich die Beweglichkeit im Bereich der Hüften im Vergleich zum Vorgutachten vergleiche den Fachstatus im Vorgutachten vom 22.11.2017: „Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-80, F 40-0-30, R 30-0-20, blande Narbe […] Links: Hüftgelenk: S 0-0-90, F 50-0-40, R 40-0-30, blande Narbe“) aktuell gebessert vergleiche den Fachstatus im Gutachten vom 25.09.2023: „Aktive Beweglichkeit: Hüften S bds 0/100 und IR/AR 10/0/40“). Unter Berücksichtigung der nunmehr im Rahmen einer persönlichen Untersuchung festgestellten, lediglich geringgradigen Einschränkungen des Bewegungsumfanges ordnete die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin das Leiden zutreffend dem mittleren Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.08 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche „Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseitig“ im Bereich der Hüftgelenke betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. Die im Vergleich zur Vorbegutachtung erfolgte Herabsetzung des Grades der Behinderung um eine Stufe ist in Anbetracht der festgestellten gebesserten Beweglichkeit beider Hüftgelenke nicht zu beanstanden und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Die weiteren Leiden 3 („Schwerhörigkeit beidseits“) und 5 („Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“) wurden im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2017 unverändert eingestuft. Eine diesbezüglich eingetretene Verschlechterung wurde seitens des Beschwerdeführers im Verfahren nicht behauptet und ist eine solche auch nicht anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen objektivierbar. Auch die gegenüber der Vorbegutachtung nunmehr neu aufgenommenen Leiden 6 („Asthma bronchiale“) und 7 („Leichte Hypertonie“) wurden durch die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin im Sinne der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend der vorliegenden Funktionseinschränkungen korrekt den jeweiligen Positionsnummern und Rahmensätzen zugeordnet. Die vorgenommenen Einstufungen wurden von Seiten des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ausdrücklich beanstandet. Was nun aber das im Vorgutachten aus dem Jahr 2017 unter der Positionsnummer 04.05.10 der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzte und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. bewertete damalige Leiden 1, „Teillähmung des Nervus femoralis rechts schweren Grades“, betrifft, so war dieses – wie bereits die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 25.09.2023 zutreffend ausführte – im Rahmen der aktuellen unfallchirurgischen/allgemeinmedizinischen Begutachtung vom 12.09.2023 nicht mehr hinreichend objektivierbar. So konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers keine Schwäche im Bereich des rechten Beines festgestellt werden. Vielmehr zeigten sich – ausgehend vom erhobenen Fachstatus – im Bereich der unteren Extremitäten proximal und distal allseits gute Kraftverhältnisse mit einem Kraftgrad von 5/5 und auch das Anheben der gestreckten unteren Extremität war beidseits bis 60° bei einem Kraftgrad von 5 möglich. Anhand der guten Bewegungsumfänge beider Hüften ist auch keine – über die nach dem Einsatz einer Hüftprothese hinausgehende – Einschränkung der Hüftbeugung ausreichend nachvollziehbar, ebenso konnte keine Beeinträchtigung der Kniestreckung festgestellt werden und auch die Sensibilität im Bereich der unteren Extremitäten wurde vom Beschwerdeführer als ungestört angegeben. Schließlich zeigte der Beschwerdeführer auch ein hinkfreies und unauffälliges Gangbild. Eine Teillähmung des Nervus femoralis im Sinne einer Schwäche im Bereich der rechten unteren Extremität kann daher aktuell nicht ausreichend festgestellt werden und erreicht dieses im Vorgutachten festgestellte Leiden somit aktuell auch keinen Grad der Behinderung mehr. Zwar gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 12.09.2023 an, dass sich an der Schwäche in der rechten Hüfte nichts geändert hätte. Dieses Vorbringen ist anhand des erhobenen Untersuchungsbefundes allerdings nicht objektiviert und brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Verfahren auch keine entsprechenden, der Beurteilung der beigezogenen Sachverständigen entgegenstehenden Befunde in Vorlage. Bezüglich des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamneseerhebung vom 12.09.2023, wonach er aufgrund der Augen auch an Depressionen leide, ist zwar festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang in der Medikamentenauflistung im Gutachten das Medikament Venlafab – ein Antidepressivum – angeführt ist, doch brachte der Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihm behauptete Depression und die diesbezügliche Medikation im gesamten Verfahren keine entsprechenden psychiatrisch-fachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage. Nun gab er im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.09.2023 zwar an, er habe in drei Wochen einen Termin bei einem Facharzt. Ein entsprechender fachärztlicher Befund wurde aber weder gemeinsam mit der im Februar 2024 erhobenen Beschwerde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage gebracht. Das Vorliegen eines einschätzungsrelevanten psychischen Leidenszustandes ist damit nicht objektiviert. Die gegenständlich eingeholte medizinische Gesamtbeurteilung vom 29.11.2023 ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 auf 80 v.H. hinausgehende – noch weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 um zwei Stufen erhöht werde, da ein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken vorliege. Durch die Leiden 3 und 4 werde das Leiden 1 um eine weitere Stufe erhöht, da im Zusammenwirken ein maßgebliches Zusatzleiden vorliege. Die weiteren Leiden würden hingegen mangels einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung mit dem Leiden 1 nicht weiter erhöhen. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen trat der Beschwerdeführer im Verfahren ebenfalls nicht ausreichend entgegen.Die gegenständlich eingeholte medizinische Gesamtbeurteilung vom 29.11.2023 ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 auf 80 v.H. hinausgehende – noch weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 um zwei Stufen erhöht werde, da ein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken vorliege. Durch die Leiden 3 und 4 werde das Leiden 1 um eine weitere Stufe erhöht, da im Zusammenwirken ein maßgebliches Zusatzleiden vorliege. Die weiteren Leiden würden hingegen mangels einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung mit dem Leiden 1 nicht weiter erhöhen. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen trat der Beschwerdeführer im Verfahren ebenfalls nicht ausreichend entgegen. Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren auch keine weiteren medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde noch einwendet, dass sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe, so ist festzuhalten, dass dies nicht unberücksichtigt geblieben ist, sondern sich in der nunmehr im Vergleich zum Vorverfahren vorgenommenen Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe wiederspiegelt. Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers konnte aber gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 80 v.H. objektiviert werden. Zur Frage der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers wurde von den im Verfahren beigezogenen Sachverständigen – einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin sowie eines Facharztes für Augenheilkunde –auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen zudem festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist. So gelangte zunächst die im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 25.09.2023 unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Einsteigen und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich und dauerhaft einschränken. Zwar bestehen belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der Hüftgelenke, die zu einer Einschränkung der Gehstrecke führen, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Gesamtmobilität nicht ausreichend begründen, sodass kurze Wegstrecken von etwa 300-400 Metern vom Beschwerdeführer alleine zurückgelegt werden können. Auch kann der Beschwerdeführer Niveauunterschiede überwinden, da die Beugefunktion und Kraft im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist, sodass das sichere Ein-und Aussteigen möglich ist. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, es besteht eine ausreichende Gangsicherheit und die Kraft und die Koordination sind ausreichend. Des Weiteren liegen beim Beschwerdeführer auch im Bereich der oberen Extremitäten keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, weshalb das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten nicht eingeschränkt ist. Schließlich liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder ein Immundefekt vor. Ebenso behindert auch das anerkannte HNO-Leiden weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels noch das Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport. Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.09.2023 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Klinischer Status – Fachstatus: […] Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Oberschenkel rechts 48 cm, links 49cm, Unterschenkel bds 37,5 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Hüftgelenk bds: Narbe bei HTEP bds, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz. Zehe 4 rechts in Hyperextension und Achsenabweichung nach lateral Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S bds 0/100, IR/AR 10/0/40, Knie bds 0/0/140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, ggr. verstärkte Kyphose der oberen BWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 25 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ. Kraft: OE und UE proximal und distal allseits KG 5/5 Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt, teilweise Hilfe durch Gattin.“). Daraus ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus eine Beeinträchtigung im Bereich der Hüftgelenke besteht, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschwert, diese Einschränkung konnte jedoch nicht in einem unzumutbaren Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden.Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.09.2023 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Klinischer Status – Fachstatus: […] Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Oberschenkel rechts 48 cm, links 49cm, Unterschenkel bds 37,5 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Hüftgelenk bds: Narbe bei HTEP bds, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz. Zehe 4 rechts in Hyperextension und Achsenabweichung nach lateral Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S bds 0/100, IR/AR 10/0/40, Knie bds 0/0/140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, ggr. verstärkte Kyphose der oberen BWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 25 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ. Kraft: OE und UE proximal und distal allseits KG 5/5 Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt, teilweise Hilfe durch Gattin.“). Daraus ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus eine Beeinträchtigung im Bereich der Hüftgelenke besteht, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschwert, diese Einschränkung konnte jedoch nicht in einem unzumutbaren Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden. So zeigte der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.09.2023 ohne Hilfsmittel ein hinkfreies und unauffälliges Gangbild, die Bewegungsabläufe beim Hinlegen und Aufstehen waren nicht eingeschränkt und die großen Gelenke im Bereich der unteren Extremitäten waren – bis auf die Hüftgelenke, welche aber bei einer festgestellten Beugung bis 100° ebenfalls deutlich über die Horizontale gehoben werden können – seitengleich frei beweglich. Vor diesem Hintergrund ist eine maßgebliche Einschränkung der Gesamtmobilität, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern oder das Überwinden von Niveauunterschieden in einem unzumutbaren Ausmaß erschweren würde, aktuell nicht ausreichend objektiviert. Damit ist im Vergleich zur Vorbegutachtung aus dem Jahr 2017, im Rahmen derer dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Zusammenwirken der damaligen Leiden 1 („Teillähmung des Nervus femoralis rechts schweren Grades“) und 2 („Hüftgelenkstotalersatz beidseits“) und der daraus resultierenden Beeinträchtigung beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken sowie beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln als nicht zumutbar erachtet wurde, eine maßgebliche Verbesserung eingetreten. Wie oben bereits eingehend dargelegt wurde, ist in Anbetracht des aktuell erhobenen Untersuchungsbefundes vom 12.09.2023 eine Teillähmung des Nervus femoralis nicht mehr ausreichend feststellbar und hat sich auch die Beweglichkeit im Bereich beider Hüften des Beschwerdeführers gebessert. Nun führte der Beschwerdeführer im Zuge der Anamneseerhebung am 12.09.2023 zwar aus, dass er wegen der Hüften nur mehr langsam und nicht mehr so weit – nur etwa fünf Minuten – gehen könne. Dieses Vorbringen ist in Anbetracht des festgestellten – unauffälligen – Gangbildes aber nicht objektiviert und brachte der Beschwerdeführer auch keine entsprechenden orthopädischen Befunde zur Untermauerung dieses Vorbringens in Vorlage. Im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich an der Schwäche in der rechten Hüfte nichts geändert hätte, wird auf die entsprechenden obigen Ausführungen verwiesen, wonach eine maßgebliche Schwäche im Bereich der rechten unteren Extremität aktuell nicht mehr erhoben werden kann. Des Weiteren ist auch das – lediglich allgemein gehaltene – Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe, nicht dazu geeignet, das aktuelle Begutachtungsergebnis zu entkräften, zumal der Beschwerdeführer mit diesem nicht näher konkretisierten Vorbringen eine Verschlechterung im Bereich der unteren Extremitäten auch gar nicht ausdrücklich behauptet. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 12.09.2023 vor, dass er sehr schlecht sehe und auch mit Brille nicht scharf sehen könne, weshalb er keine Stufen überwinden und auch nicht alleine in öffentliche Verkehrsmittel einsteigen könne. Dem sind allerdings die Ausführungen des im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde beigezogenen Facharztes für Augenheilkunde entgegenzuhalten, der in seinem Gutachten vom 28.11.2023 unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten nachvollziehbar zu dem Schluss gelangte, dass die beim Beschwerdeführer objektivierte Sehminderung nicht die Ausprägung einer hochgradigen Sehbehinderung erreicht und damit keine Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach sich zieht. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. So liegt eine hochgradige, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machende Sehbehinderung im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 fünfter Teilstrich iVm Abs. 4 Z 1 lit. b der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen iVm § 4a Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) dann vor, wenn am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung, einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie, einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie oder einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung besteht. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass eine röhrenförmige Gesichtsfeldeinschränkung beim Beschwerdeführer anhand der vorliegenden Gesichtsfeldmessungen (vgl. insbesondere die Messergebnisse vom 17.01.2023, ABl. 32 f der Verwaltungsakten) nicht objektiviert ist und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde; den vorliegenden Gesichtsfeldmessungen ist vielmehr ein inkompletter Ausfall der unteren Gesichtsfeldhälften zu entnehmen, wie auch der beigezogene augenfachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 28.11.2023 zutreffend ausführte. Dabei zeigt sich – ausgehend von der Gesichtsfeldmessung vom 17.01.2023 – am besser sehenden linken Auge ein temporaler Ausfall des unteren Quadranten mit einem beginnenden Bogen bei einem aber insgesamt guten Visus von 0,6, was nicht das Ausmaß einer hochgradigen Sehbehinderung im Sinne des § 4a Abs. 4 BPGG erreicht. Es wird nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer insgesamt eine nicht unbeträchtliche Sehbeeinträchtigung vorliegt, diese erreicht allerdings aktuell nicht das Ausmaß einer hochgradigen, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machenden Sehbehinderung. Gegen das Vorliegen einer hochgradigen Sehbehinderung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer – ausgehend von dem vom Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Antragstellung in Vorlage gebrachten Bescheid der PVA vom 21.10.2021 sowie dem im Verwaltungsakt aufliegenden, von der belangten Behörde eingeholten Auszug aus dem Pflegegeldinformationssystem vom 13.06.2023 – in der Pflegestufe 1 befindet, bei Vorliegen einer hochgradigen Sehbehinderung im Sinne des § 4a Abs. 4 BPGG aber eine Mindesteinstufung nach der Stufe 3 vorzunehmen wäre. Dass nunmehr eine höhere Pflegeeinstufung vorliegen würde, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet.So liegt eine hochgradige, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machende Sehbehinderung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, fünfter Teilstrich in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen in Verbindung mit Paragraph 4 a, Absatz 4, Bundespflegegeldgesetz (BPGG) dann vor, wenn am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung, einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie, einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie oder einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung besteht. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass eine röhrenförmige Gesichtsfeldeinschränkung beim Beschwerdeführer anhand der vorliegenden Gesichtsfeldmessungen vergleiche insbesondere die Messergebnisse vom 17.01.2023, Amtsblatt 32 f der Verwaltungsakten) nicht objektiviert ist und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde; den vorliegenden Gesichtsfeldmessungen ist vielmehr ein inkompletter Ausfall der unteren Gesichtsfeldhälften zu entnehmen, wie auch der beigezogene augenfachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 28.11.2023 zutreffend ausführte. Dabei zeigt sich – ausgehend von der Gesichtsfeldmessung vom 17.01.2023 – am besser sehenden linken Auge ein temporaler Ausfall des unteren Quadranten mit einem beginnenden Bogen bei einem aber insgesamt guten Visus von 0,6, was nicht das Ausmaß einer hochgradigen Sehbehinderung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, BPGG erreicht. Es wird nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer insgesamt eine nicht unbeträchtliche Sehbeeinträchtigung vorliegt, diese erreicht allerdings aktuell nicht das Ausmaß einer hochgradigen, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machenden Sehbehinderung. Gegen das Vorliegen einer hochgradigen Sehbehinderung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer – ausgehend von dem vom Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Antragstellung in Vorlage gebrachten Bescheid der PVA vom 21.10.2021 sowie dem im Verwaltungsakt aufliegenden, von der belangten Behörde eingeholten Auszug aus dem Pflegegeldinformationssystem vom 13.06.2023 – in der Pflegestufe 1 befindet, bei Vorliegen einer hochgradigen Sehbehinderung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, BPGG aber eine Mindesteinstufung nach der Stufe 3 vorzunehmen wäre. Dass nunmehr eine höhere Pflegeeinstufung vorliegen würde, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet. Was schließlich noch die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendete Depression betrifft, so ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keinen medizinischen Fachbefund hinsichtlich eines psychischen Leidens, einer Angststörung, Klaustrophobie, Soziophobie und phobischen Angst vorgelegt hat. Es ist somit davon auszugehen, dass Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust nicht wesentliche Bestandteile des behaupteten psychischen Leidens sind und ferner auch die diesbezüglichen Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft werden. Es besteht weder eine laufende psychiatrisch fachärztliche Betreuung, noch eine ambulante Psychotherapie. Bisher hat auch noch kein Aufenthalt an einer stationären Psychotherapiestation oder einer psychiatrischen Einrichtung stattgefunden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass vom Beschwerdeführer keine entsprechenden Befunde in Vorlage gebracht wurden. Es kann daher nicht vom Vorliegen einer schwerwiegenden Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten im Sinne von Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr ausgegangen werden. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beiden beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte – wie oben ausgeführt – der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten oder das Vorliegen einer hochgradigen Sehbehinderung im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beiden beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte – wie oben ausgeführt – der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten oder das Vorliegen einer hochgradigen Sehbehinderung im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Zum Bedarf einer Begleitperson: Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers wurde von den im Verfahren beigezogenen Sachverständigen – einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin sowie eines Facharztes für Augenheilkunde –auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen zudem festgestellt, dass die objektivierte Sehminderung nicht die Ausprägung einer hochgradigen Sehbehinderung erreicht sowie dass die Gesamtmobilität und die Orientierungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht in einem Maße eingeschränkt sind, dass zur Fortbewegung im öffentlichen Raum die ständige Hilfe einer zweiten Person erforderlich wäre. Im Hinblick auf die vorgelegten Befunde sind auch keine Funktionseinschränkungen dokumentiert, welche im öffentlichen Raum die (ständige) Hilfestellung einer Begleitperson zur Orientierung und zur Vermeidung von Eigengefährdungen begründen würden. Nun führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 12.09.2023 zwar aus, dass er nicht allein außer Haus sein könne und immer in Begleitung sei. Diesbezüglich sei auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer zu den beiden persönlichen Untersuchungen am 12.09.2023 und am 25.10.2023 in Begleitung seiner Ehefrau erschien. Wie oben bereits eingehend dargelegt wurde, liegt beim Beschwerdeführer aber weder eine hochgradige Sehbehinderung noch eine maßgebliche Einschränkung der Gesamtmobilität vor. Vielmehr zeigte der Beschwerdeführer im Rahmen der aktuellen Begutachtung ein hinkfreies und unauffälliges Gangbild. Ebenso brachte der Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht das Vorliegen von kognitiven Einschränkungen vor. Nun findet sich in der im Gutachten vom 25.09.2023 angeführten Medikamentenauflistung zwar auch das Medikament Cerebokan – ein Medikament zur Behandlung von dementiellen Beschwerden. Doch konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.09.2023 keine maßgeblichen kognitiven Einschränkungen festgestellt werden (vgl. die Statuserhebung vom 12.09.2023: „Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.“) und sind solche auch in den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht dokumentiert. Ein Leidenszustand, welcher die Fortbewegungs- und/oder die Orientierungsfähigkeit im öffentlichen Raum derart einschränken würde, dass das ständige Erfordernis einer zweiten Person bestünde, ist damit nicht objektivierbar.Nun führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 12.09.2023 zwar aus, dass er nicht allein außer Haus sein könne und immer in Begleitung sei. Diesbezüglich sei auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer zu den beiden persönlichen Untersuchungen am 12.09.2023 und am 25.10.2023 in Begleitung seiner Ehefrau erschien. Wie oben bereits eingehend dargelegt wurde, liegt beim Beschwerdeführer aber weder eine hochgradige Sehbehinderung noch eine maßgebliche Einschränkung der Gesamtmobilität vor. Vielmehr zeigte der Beschwerdeführer im Rahmen der aktuellen Begutachtung ein hinkfreies und unauffälliges Gangbild. Ebenso brachte der Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht das Vorliegen von kognitiven Einschränkungen vor. Nun findet sich in der im Gutachten vom 25.09.2023 angeführten Medikamentenauflistung zwar auch das Medikament Cerebokan – ein Medikament zur Behandlung von dementiellen Beschwerden. Doch konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.09.2023 keine maßgeblichen kognitiven Einschränkungen festgestellt werden vergleiche die Statuserhebung vom 12.09.2023: „Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.“) und sind solche auch in den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht dokumentiert. Ein Leidenszustand, welcher die Fortbewegungs- und/oder die Orientierungsfähigkeit im öffentlichen Raum derart einschränken würde, dass das ständige Erfordernis einer zweiten Person bestünde, ist damit nicht objektivierbar. In Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass die beim Beschwerdeführer festgestellten und unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen die Fortbewegung und Orientierung im öffentlichen Raum zwar in nachvollziehbarer Weise erschweren mögen, dass diese aber die Fortbewegung und Orientierung im öffentlichen Raum nicht entscheidungserheblich im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 2 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen derart einschränken, sodass der Beschwerdeführer im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfte.In Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass die beim Beschwerdeführer festgestellten und unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen die Fortbewegung und Orientierung im öffentlichen Raum zwar in nachvollziehbarer Weise erschweren mögen, dass diese aber die Fortbewegung und Orientierung im öffentlichen Raum nicht entscheidungserheblich im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen derart einschränken, sodass der Beschwerdeführer im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfte. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Fortbewegung und Orientierung im öffentlichen Raum tätigte der Beschwerdeführer in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen dermaßen erheblicher ständiger Bewegungs- und Orientierungseinschränkungen im öffentlichen Raum, die zur ständigen – und nicht bloß gelegentlichen oder auch häufigen – Hilfsbedürftigkeit durch eine zweite Person führen würden, darzutun. Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.11.2023, diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 25.09.2023 und Augenheilkunde vom 28.11.2023. Diese Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Zur Feststellung, dass mit Zustellung des gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheides vom 22.01.2024, OB: 42515326000101, der bisherige, im Jahr 2017 unbefristet ausgestellte Behindertenpass mit einem damals festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ samt den darin eingetragenen Zusatzeintragungen außer Kraft getreten ist und nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen. Die tatsächlich erfolgte Zustellung des gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines (neuen) Behindertenpasses ergangenen Bescheides vom 22.01.2024, OB: 42515326000101, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, im Gegenteil führt er in der Beschwerde aus, dass ihm (lediglich) dieser Bescheid, also der neue Behindertenpass, zugestellt worden sei. Die rechtswirksame Zustellung des mit 22.01.2024 datierten neuen Behindertenpasses ist daher unstrittig.Zur Feststellung, dass mit Zustellung des gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheides vom 22.01.2024, OB: 42515326000101, der bisherige, im Jahr 2017 unbefristet ausgestellte Behindertenpass mit einem damals festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ samt den darin eingetragenen Zusatzeintragungen außer Kraft getreten ist und nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. verwiesen. Die tatsächlich erfolgte Zustellung des gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines (neuen) Behindertenpasses ergangenen Bescheides vom 22.01.2024, OB: 42515326000101, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, im Gegenteil führt er in der Beschwerde aus, dass ihm (lediglich) dieser Bescheid, also der neue Behindertenpass, zugestellt worden sei. Die rechtswirksame Zustellung des mit 22.01.2024 datierten neuen Behindertenpasses ist daher unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: Die drei zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die drei zu beurteilenden Verfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Zu Spruchteil A) Zur Entscheidung in der Sache Ad I. Zum Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H.Ad römisch eins. Zum Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
  1. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung die Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.11.2023 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 25.09.2023 und der Augenheilkunde vom 28.11.2023 – zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 80 v.H. beträgt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung die Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.11.2023 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 25.09.2023 und der Augenheilkunde vom 28.11.2023 – zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 80 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die eingeholte medizinische Gesamtbeurteilung ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 auf 80 v.H. hinausgehende – weitere entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die eingeholte medizinische Gesamtbeurteilung ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 auf 80 v.H. hinausgehende – weitere entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Da allerdings aktuell kein höherer Grad der Behinderung als 80 v.H. vorliegt, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher im Hinblick auf Spruchpunkt I. spruchgemäß abzuweisen. Die Beschwerde war daher im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. spruchgemäß abzuweisen. Ad II. Zu den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den BehindertenpassAd römisch zwei. Zu den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“

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