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W226 2292074-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2024 GeschäftszahlW226 2292074-1 Spruch, W226 2292074-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Republik Moldau, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zl. 1385333102-240266606, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Republik Moldau, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zl. 1385333102-240266606, zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt IV. des Bescheides verhängte Einreiseverbot auf 3 Jahre herabgesetzt wird.A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides verhängte Einreiseverbot auf 3 Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Republik Moldau, wurde am XXXX wegen des Verdachts der Begehung von gewerbsmäßigem Diebstahl festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Republik Moldau, wurde am römisch 40 wegen des Verdachts der Begehung von gewerbsmäßigem Diebstahl festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert. Mit Urteil des LG XXXX , wurde der BF wegen §§ 127, 130 Abs. 1

  1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (9 Monate bedingt) verurteilt. Als erschwerend wurde die Faktenmehrheit, mildernd wurde das Geständnis, der ordentliche Lebenswandel und der teilweise Versuch berücksichtigt.Mit Urteil des LG römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
  2. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (9 Monate bedingt) verurteilt. Als erschwerend wurde die Faktenmehrheit, mildernd wurde das Geständnis, der ordentliche Lebenswandel und der teilweise Versuch berücksichtigt. Das Landesgericht XXXX nahm als erwiesen an, dass der BF gemeinsam mit zwei anderen Mittätern, ebenfalls Staatsangehörige der Republik Moldau, bei insgesamt 11 Vorfällen jeweils einen gewerbsmäßigen Diebstahl begangen hat, teilweise sei es wegen vorangehender Flucht beim Versuch geblieben. Die Tathandlungen erfolgten in mehreren Bundesländern im Bundesgebiet, wobei insbesonders hochwertige Spirituosen, Hygieneartikel, Alkoholika, elektrische Zahnbürsten sowie unter anderem auch drei hochwertige Teddybären und Hausschuhe gestohlen wurden. Das Landesgericht römisch 40 nahm als erwiesen an, dass der BF gemeinsam mit zwei anderen Mittätern, ebenfalls Staatsangehörige der Republik Moldau, bei insgesamt 11 Vorfällen jeweils einen gewerbsmäßigen Diebstahl begangen hat, teilweise sei es wegen vorangehender Flucht beim Versuch geblieben. Die Tathandlungen erfolgten in mehreren Bundesländern im Bundesgebiet, wobei insbesonders hochwertige Spirituosen, Hygieneartikel, Alkoholika, elektrische Zahnbürsten sowie unter anderem auch drei hochwertige Teddybären und Hausschuhe gestohlen wurden. Mit Schreiben vom 15.02.2024 übermittelte die belangte Behörden dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Dem BF wurde vorgehalten, dass er im Verdacht stehe, eine Straftat begangen zu haben und dass beabsichtigt sei, eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme gegen ihn zu erlassen. Dem BF wurde ein umfangreicher Fragenkatalog übermittelt, übersetzt auch in die Amtssprache in Moldau, wobei er insbesonders befragt wurde, ob er in Österreich Familienangehörige habe, wie sich seine familiäre Situation in der Republik Moldau darstelle und ob er in einem anderen EU- bzw. Schengenstaat noch Familienangehörige oder Verwandte habe. Bejahendenfalls wurde der BF aufgefordert, Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus dieser Personen in einem anderen EU- bzw. Schengenstaat anzuführen. Dieses Parteiengehör wurde dem BF in der Justizanstalt ausgefolgt, er hat es in weiterer Folge jedoch nicht beantwortet. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.04.2024 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.04.2024 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Zif. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und weiters gem. § 46 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Moldawien festgestellt (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 1 Zif 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt Spruchpunkt V.).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und weiters gem. Paragraph 46, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Moldawien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Zif 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt Spruchpunkt römisch fünf.). Dem Bescheid wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen zu Grund gelegt: Der BF sei Staatsbürger von Moldawien, somit Drittstaatsangehöriger. Der BF habe aufgrund der – umfangreich ausgeführten - Delikte laut Urteil des LG XXXX das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB begangen. Im gegenständlichem fremdenpolizeilichen Verfahren habe der BF trotz Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben und somit auch nicht mitgewirkt. Der BF befindet sich in der Justizanstalt XXXX und verbüße seine Freiheitsstrafe. Der BF leide an keiner Krankheit, er stamme aus Moldawien, er habe der Behörde trotz Aufforderung keine Angaben zu seinem Privat- oder Familienleben mitteilen wollen. Der BF sei Staatsbürger von Moldawien, somit Drittstaatsangehöriger. Der BF habe aufgrund der – umfangreich ausgeführten - Delikte laut Urteil des LG römisch 40 das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB begangen. Im gegenständlichem fremdenpolizeilichen Verfahren habe der BF trotz Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben und somit auch nicht mitgewirkt. Der BF befindet sich in der Justizanstalt römisch 40 und verbüße seine Freiheitsstrafe. Der BF leide an keiner Krankheit, er stamme aus Moldawien, er habe der Behörde trotz Aufforderung keine Angaben zu seinem Privat- oder Familienleben mitteilen wollen. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der BF die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz nicht erfülle. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der BF die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, Asylgesetz nicht erfülle. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass sich keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich aufhalten, der BF könne keine soziale, berufliche, private oder familiäre Integration glaubhaft machen, er habe im Zuge des gewährten Parteiengehörs keine Angaben zum Aufenthalt von Familienmitgliedern oder Verwandten gemacht. Im Hinblick auf die Straffälligkeit im Bundesgebiet und die rechtskräftige Verurteilung sei daher eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen, es sei § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Der BF habe mehrere Diebstähle unter dem Gesichtspunkt der Gewerbsmäßigkeit und unter Einbeziehung von Mittätern begangen, es könne daher nicht von einem Gelegenheitsdiebstahl gesprochen werden. Der BF habe diese Taten ganz gezielt, gewollt und organisiert durchgeführt, der BF und seine Mittäter seien bei den Diebstählen zum Teil auch betreten worden und hätten dieses schädliche Verhalten dennoch weiterhin fortgesetzt. Im Falle einer Haftentlassung sei somit eine aktuelle und gegenwärtige Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit festzustellen, es könne kein Wohlverhalten im Hinblick auf die anhaltende Haftstrafe erkannt werden. Der begründete Verdacht liege nahe, dass der BF unbewegliche Sachen gestohlen habe, da er in einer sehr tristen finanziellen Lebenssituation lebe. Der BF habe sich zudem bewusst nicht behördlich angemeldet, um seine Straftaten im verborgenen durchführen zu können und eine Greifbarkeit durch die Behörden zu verhindern. Dies habe auch das zuständige Landesgericht offensichtlich gleich beurteilt, da er unmittelbar nach Einlieferung in die Justizanstalt in Untersuchungshaft genommen worden sei. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass sich keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich aufhalten, der BF könne keine soziale, berufliche, private oder familiäre Integration glaubhaft machen, er habe im Zuge des gewährten Parteiengehörs keine Angaben zum Aufenthalt von Familienmitgliedern oder Verwandten gemacht. Im Hinblick auf die Straffälligkeit im Bundesgebiet und die rechtskräftige Verurteilung sei daher eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen, es sei Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Der BF habe mehrere Diebstähle unter dem Gesichtspunkt der Gewerbsmäßigkeit und unter Einbeziehung von Mittätern begangen, es könne daher nicht von einem Gelegenheitsdiebstahl gesprochen werden. Der BF habe diese Taten ganz gezielt, gewollt und organisiert durchgeführt, der BF und seine Mittäter seien bei den Diebstählen zum Teil auch betreten worden und hätten dieses schädliche Verhalten dennoch weiterhin fortgesetzt. Im Falle einer Haftentlassung sei somit eine aktuelle und gegenwärtige Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit festzustellen, es könne kein Wohlverhalten im Hinblick auf die anhaltende Haftstrafe erkannt werden. Der begründete Verdacht liege nahe, dass der BF unbewegliche Sachen gestohlen habe, da er in einer sehr tristen finanziellen Lebenssituation lebe. Der BF habe sich zudem bewusst nicht behördlich angemeldet, um seine Straftaten im verborgenen durchführen zu können und eine Greifbarkeit durch die Behörden zu verhindern. Dies habe auch das zuständige Landesgericht offensichtlich gleich beurteilt, da er unmittelbar nach Einlieferung in die Justizanstalt in Untersuchungshaft genommen worden sei. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde erhoben, wobei der BF einen Tag vor Einbringung der Beschwerde, nämlich am XXXX , freiwillig auf dem Luftweg in die Republik Moldau zurückgekehrt ist. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde erhoben, wobei der BF einen Tag vor Einbringung der Beschwerde, nämlich am römisch 40 , freiwillig auf dem Luftweg in die Republik Moldau zurückgekehrt ist. In der gegenständlichen Beschwerde wird ausgeführt, dass der BF einen Sohn habe, der mit seinen Kindern und der Mutter des BF in Spanien, konkret auf XXXX lebe. Der BF würde ein sehr inniges Verhältnis zu den genannten Familienangehörigen pflegen und wolle auch nach seiner Enthaftung weiterhin in der Lage sein, diese zu besuchen, um den familiären Kontakt zu pflegen. In der gegenständlichen Beschwerde wird ausgeführt, dass der BF einen Sohn habe, der mit seinen Kindern und der Mutter des BF in Spanien, konkret auf römisch 40 lebe. Der BF würde ein sehr inniges Verhältnis zu den genannten Familienangehörigen pflegen und wolle auch nach seiner Enthaftung weiterhin in der Lage sein, diese zu besuchen, um den familiären Kontakt zu pflegen. Der BF habe somit ein verfestigtes Privat- und Familienleben in Schengenraum. Außerdem gehöre der BF der Russischen Minderheit in der Republik Moldau an, er sei der moldawischen Sprache nicht mächtig und gestalte sich das Leben in Moldawien demnach schwierig. Eine Rückkehr nach Moldawien sei dem BF folglich nicht möglich. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würden. Dies zeige sich auch darin, dass der BF bislang unbescholten gewesen sei und sich im Strafverfahren geständig und reumütig gezeigt habe. Es wäre daher von einer Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen bzw. wäre dieses mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gewesen. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem positiven Gesinnungswandel des BF beschäftigt, sein Wohlverhalten seit der Festnahme sei dabei zu berücksichtigen gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der am XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger der Republik Moldau und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest.1.
  5. Der am römisch 40 geborene BF ist Staatsangehöriger der Republik Moldau und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest. 1.
  6. Der BF lebte bis zu seiner Einreise und Festnahme wegen gewerbsmäßigem Diebstahl in seinem Heimatort. 1.
  7. Der BF ist gesund und auf keine Medikamente angewiesen. 1.
  8. Er hat seinen Lebensmittelpunkt in Moldawien. 1.
  9. In Österreich verfügt der BF über keinen Wohnsitz. Es gibt kein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen und es bestehen keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet. 1.
  10. Mit Urteil des LG XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1
  11. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei 9 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden.1.
  12. Mit Urteil des LG römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
  13. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei 9 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. 1.
  14. Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen und wurden solche auch nicht substantiiert vorgebracht. 1.
  15. Zur maßgeblichen Situation in der Republik Moldau: Die Feststellung der maßgeblichen Situation in Moldau basiert auf den vom BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation zur Republik Moldau aus dem COI-CMS, vom 16.02.2022:
  16. Covid-19-SituationDie Feststellung der maßgeblichen Situation in Moldau basiert auf den vom BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation zur Republik Moldau aus dem COI-CMS, vom 16.02.2022:,
  17. Covid-19-Situation Die Covid-Impfung ist in der Republik Moldau kostenlos und freiwillig (Gov.md o.D.; vgl. UNICEF o.D.b). Gegenwärtig befindet sich die Republik Moldau in der dritten Etappe der Impfkampagne, in welcher sich - auf eigenen Wunsch - alle Staatsbürger der Republik Moldau impfen lassen können. Zehn Impfstoffe wurden bis jetzt in der Republik Moldau zugelassen: Pfizer Biontech, AstraZeneca – UK, AstraZeneca – Sk Bio, AstraZeneca – SII, Sinopharm, Sinovac, Moderna, Janssen, Sputnik V und CanSinoBio. Kinder ab 12 Jahren können seit 18.11.2021 gegen COVID-19 mit dem Pfizer-Impfstoff immunisiert werden. Bislang sind 1.018.391 Personen vollimmunisiert, und 194.192 Personen erhielten die Booster-Impfung (WKO 9.2.2022).Die Covid-Impfung ist in der Republik Moldau kostenlos und freiwillig (Gov.md o.D.; vergleiche UNICEF o.D.b). Gegenwärtig befindet sich die Republik Moldau in der dritten Etappe der Impfkampagne, in welcher sich - auf eigenen Wunsch - alle Staatsbürger der Republik Moldau impfen lassen können. Zehn Impfstoffe wurden bis jetzt in der Republik Moldau zugelassen: Pfizer Biontech, AstraZeneca – UK, AstraZeneca – Sk Bio, AstraZeneca – SII, Sinopharm, Sinovac, Moderna, Janssen, Sputnik römisch fünf und CanSinoBio. Kinder ab 12 Jahren können seit 18.11.2021 gegen COVID-19 mit dem Pfizer-Impfstoff immunisiert werden. Bislang sind 1.018.391 Personen vollimmunisiert, und 194.192 Personen erhielten die Booster-Impfung (WKO 9.2.2022). Seit 17.1.2022 müssen Personen, welche in die Republik Moldau einreisen, einen der folgenden Nachweise mitführen: einen Nachweis der vollständigen Covid-19-Impfung, die mindestens 14 Tage zurückliegt; einen negativen PCR-Test oder Antigen-Schnelltest; ein Attest über eine überstandene Covid-19-Erkrankung, die 15 bis 180 Tage zurückliegt; oder einen höchstens 90 Tage alten Antikörpernachweis. Der internationale Flugverkehr von und nach Moldau besteht. Der grenzüberschreitende Straßen- und Schienenpersonenverkehr ist seitens der Republik Moldau bei Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen gestattet (AA 24.1.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.1.2022): Moldau, Republik: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/moldausicherheit/201932, Zugriff 10.2.2022 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (17.1.2022): Reiseinformation: Moldau, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/moldau/, Zugriff 10.2.2022 - Gov.md – Regierung [Moldau] (o.D.): Вопросы и ответы [Fragen und Antworten], https://vaccinare.gov.md/ru/questions, Zugriff 10.2.2022 - UNICEF – United Nations International Children's Emergency Fund (o.D.b): Vaccination against COVID-19 in the Republic of Moldova, https://www.unicef.org/moldova/en/vaccination-against-covid-19-republic-moldova, Zugriff 10.2.2022 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (9.2.2022): Coronavirus: Situation in der Republik Moldau, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-republik-moldau.html#neue-einreisebedingungen, Zugriff 10.2.2022
  18. Politische Lage,
  19. Politische Lage Die Republik Moldau ist eine parlamentarische Demokratie (AA 10.2.2021a; vgl. ADA 9.2021, USDOS 30.3.2021). Das moldauische Parlament ist ein Einkammerparlament (USDOS 30.3.2021) mit 101 Sitzen (AA 31.1.2022; vgl. OSZE 22.12.2021). Bei Parlamentswahlen kommt ein Verhältniswahlsystem zur Anwendung (BAMF 6.2021; vgl. OSZE 22.12.2021). Parlamentsabgeordnete werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt (FH 3.3.2021). Am 11.7.2021 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt (OSZE 22.12.2021; vgl. ADA 9.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 52,3% (OSZE 22.12.2021). Die pro-europäische Partei Aktion und Solidarität (PAS) erreichte 63 Mandate bzw. Sitze. Der pro-russische Wahlblock der Kommunisten und Sozialisten (BECS) erreichte 32 Sitze und die pro-russische Partei SOR 6 Sitze (ADA 9.2021; vgl. OSZE 22.12.2021, Parlament.md o.D., IWPR 11.8.2021). Der Ablauf der Parlamentswahl wurde von der Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) vorwiegend positiv bewertet (OSZE 22.12.2021).Die Republik Moldau ist eine parlamentarische Demokratie (AA 10.2.2021a; vergleiche ADA 9.2021, USDOS 30.3.2021). Das moldauische Parlament ist ein Einkammerparlament (USDOS 30.3.2021) mit 101 Sitzen (AA 31.1.2022; vergleiche OSZE 22.12.2021). Bei Parlamentswahlen kommt ein Verhältniswahlsystem zur Anwendung (BAMF 6.2021; vergleiche OSZE 22.12.2021). Parlamentsabgeordnete werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt (FH 3.3.2021). Am 11.7.2021 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt (OSZE 22.12.2021; vergleiche ADA 9.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 52,3% (OSZE 22.12.2021). Die pro-europäische Partei Aktion und Solidarität (PAS) erreichte 63 Mandate bzw. Sitze. Der pro-russische Wahlblock der Kommunisten und Sozialisten (BECS) erreichte 32 Sitze und die pro-russische Partei SOR 6 Sitze (ADA 9.2021; vergleiche OSZE 22.12.2021, Parlament.md o.D., IWPR 11.8.2021). Der Ablauf der Parlamentswahl wurde von der Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) vorwiegend positiv bewertet (OSZE 22.12.2021). Präsidenten der Republik Moldau werden für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt (BAMF 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, Presedinte.md o.D.). Zu den Aufgaben des moldauischen Staatsoberhauptes gehört die Nominierung des Ministerpräsidenten, welcher vom Parlament bestätigt wird (FH 3.3.2021; vgl. Presedinte.md o.D.). Das Staatsoberhaupt ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat das Recht, Gesetze zu initiieren und unter bestimmten Voraussetzungen das Parlament aufzulösen (Presedinte.md o.D.). Zwei Runden der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2020 führten mit 57,7% der abgegebenen Stimmen zur Wahl von Maia Sandu, welche somit das erste weibliche Staatsoberhaupt der Republik Moldau wurde (USDOS 30.3.2021; vgl. OSZE 26.2.2021). Die Wahlbeteiligung betrug in der ersten Runde 48,54% und in der zweiten Runde 58,22% (OSZE 26.2.2021). Maia Sandu gilt als pro-europäisch bzw. pro-westlich (USDOS 30.3.2021; vgl. HSS 8.7.2021). Gemäß der Wahlbeobachtungsmission der OSZE war der Wahlkampf kompetitiv, und die Wahl lief im Wesentlichen ordnungsgemäß ab (OSZE 26.2.2021). Zu den von internationalen und nationalen Beobachtern festgestellten Unregelmäßigkeiten zählten Fälle von Wählerstimmenkauf in Bezug auf Wähler aus Transnistrien (USDOS 30.3.2021).Präsidenten der Republik Moldau werden für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt (BAMF 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021, Presedinte.md o.D.). Zu den Aufgaben des moldauischen Staatsoberhauptes gehört die Nominierung des Ministerpräsidenten, welcher vom Parlament bestätigt wird (FH 3.3.2021; vergleiche Presedinte.md o.D.). Das Staatsoberhaupt ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat das Recht, Gesetze zu initiieren und unter bestimmten Voraussetzungen das Parlament aufzulösen (Presedinte.md o.D.). Zwei Runden der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2020 führten mit 57,7% der abgegebenen Stimmen zur Wahl von Maia Sandu, welche somit das erste weibliche Staatsoberhaupt der Republik Moldau wurde (USDOS 30.3.2021; vergleiche OSZE 26.2.2021). Die Wahlbeteiligung betrug in der ersten Runde 48,54% und in der zweiten Runde 58,22% (OSZE 26.2.2021). Maia Sandu gilt als pro-europäisch bzw. pro-westlich (USDOS 30.3.2021; vergleiche HSS 8.7.2021). Gemäß der Wahlbeobachtungsmission der OSZE war der Wahlkampf kompetitiv, und die Wahl lief im Wesentlichen ordnungsgemäß ab (OSZE 26.2.2021). Zu den von internationalen und nationalen Beobachtern festgestellten Unregelmäßigkeiten zählten Fälle von Wählerstimmenkauf in Bezug auf Wähler aus Transnistrien (USDOS 30.3.2021). Die politische Verantwortlichkeit wird durch Oligarchen sowie geschäftliche Interessen untergraben, welche politische Institutionen stark beeinflussen und korrumpieren (FH 3.3.2021). Korrupte Interessen und mafiaartige Netzwerke durchziehen nach wie vor Institutionen, Behörden und Justiz (KAS 7.2021). Im Jahr 2014 wurde zwischen der Europäischen Union (EU) und der Republik Moldau ein Assoziierungsabkommen im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik unterzeichnet (BAMF 6.2021; vgl. DEU 22.11.2021, ADA 9.2021). Dieses Abkommen trat am 1.7.2016 in Kraft (DEU 22.11.2021; vgl. ADA 9.2021) und zielt auf eine politische und wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021).Im Jahr 2014 wurde zwischen der Europäischen Union (EU) und der Republik Moldau ein Assoziierungsabkommen im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik unterzeichnet (BAMF 6.2021; vergleiche DEU 22.11.2021, ADA 9.2021). Dieses Abkommen trat am 1.7.2016 in Kraft (DEU 22.11.2021; vergleiche ADA 9.2021) und zielt auf eine politische und wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.2.2021a): Republik Moldau: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/moldau/201826, Zugriff 27.12.2021 - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (9.2021): Moldau: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Moldau_Sept2021.pdf, Zugriff 4.1.2022 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021 - DEU – Delegation of the European Union to the Republic of Moldova (22.11.2021): The Republic of Moldova and the EU, https://eeas.europa.eu/delegations/moldova/1538/republic-moldova-and-eu_en, Zugriff 4.1.2022 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021 - HSS – Hanns-Seidel-Stiftung (8.7.2021): Parlamentswahlen in der Republik Moldau: Ein Land zwischen Innen- und Geopolitik, https://www.hss.de/news/detail/ein-land-zwischen-innen-und-geopolitik-news7830/, Zugriff 4.1.2022 - IWPR – Institute for War and Peace Reporting (11.8.2021): Moldova: What Next for Pro-Russian Forces?, https://www.ecoi.net/de/dokument/2058222.html, Zugriff 4.1.2022 - KAS – Konrad Adenauer Stiftung / Dr. Martin Sieg (7.2021): Länderbericht: Parlamentswahl in der Republik Moldau am
  20. Juli, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055562/Parlamentswahl+in+der+Republik+Moldau.pdf, Zugriff 4.1.2022 - OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (22.12.2021): REPUBLIC OF MOLDOVA: EARLY PARLIAMENTARY ELECTIONS 11 July 2021 – ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/0/5/508979.pdf, Zugriff 4.1.2022 - OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (26.2.2021): REPUBLIC OF MOLDOVA: PRESIDENTIAL ELECTION 1 and 15 November 2020 – ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/1/5/479972.pdf, Zugriff 4.1.2022 - Parlament.md – Parlament der Republik Moldau [Moldau] (o.D.): Парламентские фракции [Parlamentsfraktionen], https://www.parlament.md/StructuraParlamentului/Frac%C5%A3iuniparlamentare/tabid/83/language/ru-RU/Default.aspx, Zugriff 4.1.2022 - Presedinte.md – Präsidentschaft der Republik Moldau [Moldau] (o.D.): Статус и полномочия президента [Status und Vollmachten des Präsidenten], https://www.presedinte.md/rus/statutul-si-atributiile, Zugriff 4.1.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021
  21. Sicherheitslage,
  22. Sicherheitslage Die Lage in der Republik Moldau ist derzeit stabil. Es kann insbesondere in der Hauptstadt Chisinau vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen kommen (AA 24.1.2022). Die Republik Moldau ist gemäß dem Artikel 11 der Verfassung ein neutraler Staat (BS 2020; vgl. ADA 9.2021, VFGH 29.7.1994), jedoch existieren beschränkte militärische Kooperationen mit mehreren Ländern in der Region, beispielsweise mit den Nachbarländern Rumänien und der Ukraine (BS 2020). 1994 trat die Republik Moldau dem Programm der NATO „Partnerschaft für den Frieden“ bei. Seit 2014 beteiligt sich das Land mit einer kleinen Anzahl an Truppen an der NATO-Mission im Kosovo (KFOR; Kosovo Force). Im Jahr 2017 eröffnete die NATO auf Ersuchen der moldauischen Regierung ein ziviles Verbindungsbüro in der Republik Moldau (CIA 14.1.2022). Die Republik Moldau ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.).Die Lage in der Republik Moldau ist derzeit stabil. Es kann insbesondere in der Hauptstadt Chisinau vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen kommen (AA 24.1.2022). Die Republik Moldau ist gemäß dem Artikel 11 der Verfassung ein neutraler Staat (BS 2020; vergleiche ADA 9.2021, VFGH 29.7.1994), jedoch existieren beschränkte militärische Kooperationen mit mehreren Ländern in der Region, beispielsweise mit den Nachbarländern Rumänien und der Ukraine (BS 2020). 1994 trat die Republik Moldau dem Programm der NATO „Partnerschaft für den Frieden“ bei. Seit 2014 beteiligt sich das Land mit einer kleinen Anzahl an Truppen an der NATO-Mission im Kosovo (KFOR; Kosovo Force). Im Jahr 2017 eröffnete die NATO auf Ersuchen der moldauischen Regierung ein ziviles Verbindungsbüro in der Republik Moldau (CIA 14.1.2022). Die Republik Moldau ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.). Der abtrünnige Landesteil Transnistrien (die selbst ernannte „Pridnestrowische Moldauische Republik“) befindet sich außerhalb der Kontrolle der moldauischen Regierung. Es gibt zahlreiche Kontrollpunkte entlang der Strecken, die nach oder aus Transnistrien führen (AA 24.1.2022). Eine Mission der Europäischen Union, die European Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine (EUBAM), leistet Unterstützung in den Bereichen Grenzkontrollen, Zoll sowie Handel (EC o.D.). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.1.2022): Moldau, Republik: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/moldausicherheit/201932, Zugriff 10.2.2022 - ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (9.2021): Moldau: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Moldau_Sept2021.pdf, Zugriff 4.1.2022 - BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex

(2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.1.2022): The World Factbook: Moldova, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/moldova/#economy, Zugriff 21.1.2022 - EC – European Commission (o.D.): Moldova, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/european-neighbourhood-policy/countries-region/moldova_en, Zugriff 10.2.2022 - OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (o.D.): Participating States, https://www.osce.org/participating-states, Zugriff 10.2.2022 - VFGH – Verfassungsgerichtshof [Moldau] (29.7.1994): КОНСТИТУЦИЯ РЕСПУБЛИКИ МОЛДОВА [Verfassung der Republik Moldau], https://www.constcourt.md/public/files/file/Baza%20legala/constitutia_ro_22.05.17_ru.pdf, Zugriff 24.1.2022 3.
  1. Transnistrien Der transnistrische Landesteil liegt östlich des Flusses Nistru/Dnjestr (AA 10.2.2021b). In Transnistrien leben ethnische Russen, Ukrainer und Moldauer (FH 4.3.2020). Bei Transnistrien handelt es sich um einen abtrünnigen Landesteil der Republik Moldau. Seit einem kurzen militärischen Konflikt im Jahr 1992 ist Transnistrien de facto unabhängig, obwohl Transnistrien von der internationalen Gemeinschaft als ein Teil der Republik Moldau betrachtet wird (FH 4.3.2020; vgl. RFE/RL 12.12.2021). Die „Regierung“ und die Wirtschaft Transnistriens sind stark abhängig von russischen Hilfsgeldern (FH 4.3.2020). Die Russische Föderation ist in Transnistrien militärisch präsent (FH 4.3.2020; vgl. RFE/RL 12.12.2021) und unterhält dort eine Friedenssicherungsmission (FH 4.3.2020). Die seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Frage beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Die Verhandlungen im 5+2-Format (Moldau, Transnistrien; als Mediatoren OSZE, Russland und Ukraine; als Beobachter USA und EU) haben 2016 zur Unterzeichnung des „Berliner Protokolls“ geführt, welches für konkrete Fortschritte vier Bereiche der praktischen Zusammenarbeit ausmacht. 2020 gab es hier, nicht zuletzt wegen der Covid-Pandemie, keine Fortschritte (AA 10.2.2021b). Zu den Zielen der im Jahr 2005 geschaffenen European Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine (EUBAM) gehört die aktive Unterstützung von Maßnahmen zur Lösung des Transnistrien-Konflikts (DEU 22.11.2021).Der transnistrische Landesteil liegt östlich des Flusses Nistru/Dnjestr (AA 10.2.2021b). In Transnistrien leben ethnische Russen, Ukrainer und Moldauer (FH 4.3.2020). Bei Transnistrien handelt es sich um einen abtrünnigen Landesteil der Republik Moldau. Seit einem kurzen militärischen Konflikt im Jahr 1992 ist Transnistrien de facto unabhängig, obwohl Transnistrien von der internationalen Gemeinschaft als ein Teil der Republik Moldau betrachtet wird (FH 4.3.2020; vergleiche RFE/RL 12.12.2021). Die „Regierung“ und die Wirtschaft Transnistriens sind stark abhängig von russischen Hilfsgeldern (FH 4.3.2020). Die Russische Föderation ist in Transnistrien militärisch präsent (FH 4.3.2020; vergleiche RFE/RL 12.12.2021) und unterhält dort eine Friedenssicherungsmission (FH 4.3.2020). Die seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Frage beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Die Verhandlungen im 5+2-Format (Moldau, Transnistrien; als Mediatoren OSZE, Russland und Ukraine; als Beobachter USA und EU) haben 2016 zur Unterzeichnung des „Berliner Protokolls“ geführt, welches für konkrete Fortschritte vier Bereiche der praktischen Zusammenarbeit ausmacht. 2020 gab es hier, nicht zuletzt wegen der Covid-Pandemie, keine Fortschritte (AA 10.2.2021b). Zu den Zielen der im Jahr 2005 geschaffenen European Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine (EUBAM) gehört die aktive Unterstützung von Maßnahmen zur Lösung des Transnistrien-Konflikts (DEU 22.11.2021). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen im von Separatisten kontrollierten Transnistrien zählen: erzwungenes Verschwindenlassen sowie Folter und Misshandlungen durch „Behörden“; lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen; politische Gefangene; gravierende Probleme mit der Unabhängigkeit der „Justiz“; Unterdrückung von Meinungs- und Pressefreiheit; beträchtliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Verletzung des Rechts auf freie und faire Wahlen; Korruption; Straflosigkeit bei Gewalt gegen Frauen; Gewalt gegen LGBTI-Personen und Existenz schlimmster Formen von Kinderarbeit. Angeklagten wird das Recht auf ein faires Verfahren verweigert. Es gibt in Transnistrien keinen Mechanismus zur Untersuchung mutmaßlicher Folterungen. Die transnistrischen De-facto-Behörden setzen Mittel unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ein, um Geständnisse zu erzwingen. Es gibt keine öffentlichen Berichte zu etwaigen Ermittlungen oder Strafverfolgung in Bezug auf Folter oder unmenschliche Behandlung durch „Sicherheitskräfte“. Misshandlungen von Häftlingen stellen weiterhin ein großes Problem dar. Laut transnistrischen Eigenangaben waren mit Stand 1.1.2021 1.824 Personen inhaftiert. Die transnistrische „Ombudsperson“ erhielt 53 Beschwerden von Inhaftierten und berichtete einen leichten Rückgang der Beschwerden von Häftlingen im Jahr
  2. Die transnistrischen „Behörden“ lehnen ein unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen weiterhin ab. Zwei Organisationen kontrollieren den transnistrischen Massenmedienmarkt: die „Öffentliche Behörde für Telekommunikation“, welche die Nachrichtenagenturen, Zeitungen und einen der zwei populärsten Fernsehkanäle kontrolliert; und die Sheriff Holding, ein Unternehmenskonglomerat mit beträchtlichem Einfluss im transnistrischen „Obersten Sowjet“. Journalisten praktizieren Selbstzensur, um so Vergeltungsmaßnahmen von „offizieller“ Seite zu vermeiden. Vereinigungsfreiheit wird nur denjenigen Personen zugestanden, welche als „Bürger“ von Transnistrien anerkannt sind. Alle Aktivitäten müssen mit lokalen „Behörden“ koordiniert werden. Organisationen, welche für eine Wiedereingliederung mit Moldawien eintreten, sind strikt verboten. Die Aktivitäten von NGOs im Menschenrechtsbereich werden eingeschränkt und überwacht (USDOS 30.3.2021).Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen im von Separatisten kontrollierten Transnistrien zählen: erzwungenes Verschwindenlassen sowie Folter und Misshandlungen durch „Behörden“; lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen; politische Gefangene; gravierende Probleme mit der Unabhängigkeit der „Justiz“; Unterdrückung von Meinungs- und Pressefreiheit; beträchtliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Verletzung des Rechts auf freie und faire Wahlen; Korruption; Straflosigkeit bei Gewalt gegen Frauen; Gewalt gegen LGBTI-Personen und Existenz schlimmster Formen von Kinderarbeit. Angeklagten wird das Recht auf ein faires Verfahren verweigert. Es gibt in Transnistrien keinen Mechanismus zur Untersuchung mutmaßlicher Folterungen. Die transnistrischen De-facto-Behörden setzen Mittel unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ein, um Geständnisse zu erzwingen. Es gibt keine öffentlichen Berichte zu etwaigen Ermittlungen oder Strafverfolgung in Bezug auf Folter oder unmenschliche Behandlung durch „Sicherheitskräfte“. Misshandlungen von Häftlingen stellen weiterhin ein großes Problem dar. Laut transnistrischen Eigenangaben waren mit Stand 1.1.2021 1.824 Personen inhaftiert. Die transnistrische „Ombudsperson“ erhielt 53 Beschwerden von Inhaftierten und berichtete einen leichten Rückgang der Beschwerden von Häftlingen im Jahr
  3. Die transnistrischen „Behörden“ lehnen ein unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen weiterhin ab. Zwei Organisationen kontrollieren den transnistrischen Massenmedienmarkt: die „Öffentliche Behörde für Telekommunikation“, welche die Nachrichtenagenturen, Zeitungen und einen der zwei populärsten Fernsehkanäle kontrolliert; und die Sheriff Holding, ein Unternehmenskonglomerat mit beträchtlichem Einfluss im transnistrischen „Obersten Sowjet“. Journalisten praktizieren Selbstzensur, um so Vergeltungsmaßnahmen von „offizieller“ Seite zu vermeiden. Vereinigungsfreiheit wird nur denjenigen Personen zugestanden, welche als „Bürger“ von Transnistrien anerkannt sind. Alle Aktivitäten müssen mit lokalen „Behörden“ koordiniert werden. Organisationen, welche für eine Wiedereingliederung mit Moldawien eintreten, sind strikt verboten. Die Aktivitäten von NGOs im Menschenrechtsbereich werden eingeschränkt und überwacht (USDOS 30.3.2021)., Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.2.2021b): Republik Moldau: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/politisches-portrait/202838, Zugriff 27.12.2021 - DEU – Delegation of the European Union to the Republic of Moldova (22.11.2021): The Republic of Moldova and the EU, https://eeas.europa.eu/delegations/moldova/1538/republic-moldova-and-eu_en, Zugriff 4.1.2022 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Transnistria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030947.html, Zugriff 27.12.2021 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (12.12.2021): Breakaway Authorities Stage Vote In Moldova's Transdniester Region, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065108.html, Zugriff 11.2.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021
  4. Rechtsschutz / Justizwesen,
  5. Rechtsschutz / Justizwesen Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 30.3.2021). Ein großes Problem stellt in der Praxis die oftmals mangelnde Unabhängigkeit des Justiz- und Strafverfolgungswesens dar (AA 31.1.2022; vgl. AI 16.4.2020, FH 3.3.2021). Die Justiz ist Unternehmerkreisen und regierenden politischen Gruppen gegenüber dienstbar (BS 2020). Der Justizsektor ist korruptionsanfällig (AA 31.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, BS 2020). Selektive Justiz stellt ebenfalls ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Die Reform des Justizwesens der letzten Jahre wird allgemein als Misserfolg angesehen, da weder die Transparenz noch die Effizienz erhöht werden konnten (AA 31.1.2022; vgl. FH 28.4.2021). Das Auswahlverfahren und die derzeitige Zusammensetzung des Obersten Richterrats entsprechen nicht europäischen Standards. Intransparent sind Entscheidungen des Obersten Richterrats hinsichtlich Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen, Evaluierungen von Richtern sowie hinsichtlich Disziplinarverfahren gegen Richter (EC 13.10.2021; vgl. FH 3.3.2021).Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 30.3.2021). Ein großes Problem stellt in der Praxis die oftmals mangelnde Unabhängigkeit des Justiz- und Strafverfolgungswesens dar (AA 31.1.2022; vergleiche AI 16.4.2020, FH 3.3.2021). Die Justiz ist Unternehmerkreisen und regierenden politischen Gruppen gegenüber dienstbar (BS 2020). Der Justizsektor ist korruptionsanfällig (AA 31.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, BS 2020). Selektive Justiz stellt ebenfalls ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Die Reform des Justizwesens der letzten Jahre wird allgemein als Misserfolg angesehen, da weder die Transparenz noch die Effizienz erhöht werden konnten (AA 31.1.2022; vergleiche FH 28.4.2021). Das Auswahlverfahren und die derzeitige Zusammensetzung des Obersten Richterrats entsprechen nicht europäischen Standards. Intransparent sind Entscheidungen des Obersten Richterrats hinsichtlich Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen, Evaluierungen von Richtern sowie hinsichtlich Disziplinarverfahren gegen Richter (EC 13.10.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Rechtsanwälte beklagen Verletzungen des Rechts auf ein faires öffentliches Verfahren (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021), welches von der Verfassung eigentlich garantiert ist (USDOS 30.3.2021). Das Recht auf ein faires Verfahren wird unter anderem durch Befangenheit von Richtern und durch Korruption in der Justiz geschmälert (BS 2020; vgl. FH 3.3.2021). Trotz der von der Regierung erklärten Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Folter haben Folteropfer häufig keinen Zugang zu Rechtsmitteln, vor allem in Fällen von Misshandlungen in Strafanstalten. Gesetzliche Vorgaben garantieren die Unschuldsvermutung, in der Praxis wird diese aber gelegentlich nicht respektiert, wie Kommentare von Richtern zeigen (USDOS 30.3.2021). Es existiert die gesetzliche Möglichkeit, gegen Menschenrechtsverletzungen gerichtlich vorzugehen. Die Urteile in solchen Fällen fallen aber oft bescheiden aus und werden mangelhaft umgesetzt. Mit Stand Juli 2020 betrug die Anzahl der Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welche sich gegen den Staat Moldau richteten, 1.096 (USDOS 30.3.2021).Rechtsanwälte beklagen Verletzungen des Rechts auf ein faires öffentliches Verfahren (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021), welches von der Verfassung eigentlich garantiert ist (USDOS 30.3.2021). Das Recht auf ein faires Verfahren wird unter anderem durch Befangenheit von Richtern und durch Korruption in der Justiz geschmälert (BS 2020; vergleiche FH 3.3.2021). Trotz der von der Regierung erklärten Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Folter haben Folteropfer häufig keinen Zugang zu Rechtsmitteln, vor allem in Fällen von Misshandlungen in Strafanstalten. Gesetzliche Vorgaben garantieren die Unschuldsvermutung, in der Praxis wird diese aber gelegentlich nicht respektiert, wie Kommentare von Richtern zeigen (USDOS 30.3.2021). Es existiert die gesetzliche Möglichkeit, gegen Menschenrechtsverletzungen gerichtlich vorzugehen. Die Urteile in solchen Fällen fallen aber oft bescheiden aus und werden mangelhaft umgesetzt. Mit Stand Juli 2020 betrug die Anzahl der Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welche sich gegen den Staat Moldau richteten, 1.096 (USDOS 30.3.2021). Unter früheren Regierungen ereigneten sich politisch motivierte Strafverfolgungen, die folgende Gruppen ins Visier nahmen: Oppositionelle und Rechtsanwälte, welche Gegner der Elite verteidigten. Im Februar 2020 versprach das Büro der Generalstaatsanwaltschaft, Dutzende politisch motivierte Fälle zu untersuchen, und mehrere Fälle wurden im Oktober 2020 abgeschlossen (FH 3.3.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Moldova 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048720.html, Zugriff 28.12.2021 - AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Moldova [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028169.html, Zugriff 28.12.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex
(2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021 - EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/default/files/swd_2021_295_f1_joint_staff_working_paper_en_v2_p1_1535649.pdf, Zugriff 7.1.2022 - FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050450.html, Zugriff 28.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021
  1. Sicherheitsbehörden,
  2. Sicherheitsbehörden Die Nationalpolizei ist die primäre Gesetzesvollzugsbehörde und unter anderem für innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, Verkehr, kriminalpolizeiliche Ermittlungen, Migrations- und Asylthemen sowie den Grenzschutz verantwortlich. Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium. Die Sicherheitskräfte werden effektiv von den zivilen Behörden kontrolliert. Mitglieder der Sicherheitskräfte haben mehrere missbräuchliche Handlungen begangen. Obwohl die Behörden Berichten über Menschenrechtsverletzungen nachgehen, werden selten Beamte wegen Menschenrechtsverletzungen oder Korruption angeklagt und bestraft (USDOS 30.3.2021). Quellen: - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021
  3. Folter und unmenschliche Behandlung,
  4. Folter und unmenschliche Behandlung Die Republik Moldau hat die Europäische Konvention zur Bekämpfung von Folter ratifiziert (AA 31.1.2022). Die Verfassung (Artikel 24) untersagt die Anwendung von Folter und unmenschlicher Behandlung. Das Strafgesetzbuch sieht bis zu 15 Jahre Haft bei Folter vor (BAMF 6.2021; vgl. BS 2020). Es existiert ein Nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (USDOS 30.3.2021). Die Anzahl der Anzeigen wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen ist rückläufig. Diese richteten sich sowohl gegen andere Inhaftierte als auch gegen Vollzugsbeamte. Im Rahmen des von der EU finanzierten Projekts „Zusammen sagen wir NEIN zu Folter in Moldau: Zivilgesellschaft gegen Folter“ wurden drei Zentren in Chisinau, Comrat und Tiraspol eröffnet, welche Folteropfern rechtliche und psychologische Unterstützung sowie Rehabilitierungsmaßnahmen anbieten (AA 31.1.2022).Die Republik Moldau hat die Europäische Konvention zur Bekämpfung von Folter ratifiziert (AA 31.1.2022). Die Verfassung (Artikel 24) untersagt die Anwendung von Folter und unmenschlicher Behandlung. Das Strafgesetzbuch sieht bis zu 15 Jahre Haft bei Folter vor (BAMF 6.2021; vergleiche BS 2020). Es existiert ein Nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (USDOS 30.3.2021). Die Anzahl der Anzeigen wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen ist rückläufig. Diese richteten sich sowohl gegen andere Inhaftierte als auch gegen Vollzugsbeamte. Im Rahmen des von der EU finanzierten Projekts „Zusammen sagen wir NEIN zu Folter in Moldau: Zivilgesellschaft gegen Folter“ wurden drei Zentren in Chisinau, Comrat und Tiraspol eröffnet, welche Folteropfern rechtliche und psychologische Unterstützung sowie Rehabilitierungsmaßnahmen anbieten (AA 31.1.2022). Obwohl gesetzliche Vorschriften Folter sowie Misshandlungen verbieten, gibt es Berichte über Misshandlungen und Folter, vor allem in Haftanstalten. Fälle von Misshandlungen ereigneten sich beispielsweise in Polizeistationen in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, UNGA 10.11.2021). Weiterhin gehen Täter straflos aus (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021, FH 3.3.2021), und die Anzahl der Strafverfolgungen wegen Foltervorwürfen ist weitaus geringer als die Anzahl der eingereichten Beschwerden. Es existieren Ermittlungs- und Strafverfolgungsdefizite bzgl. Gewaltanwendung und Folter in psychiatrischen Einrichtungen. Auch mangelt es Behörden an einem Rechtsrahmen für psychologische Bewertungsmechanismen in Bezug auf Gewalt- und Misshandlungsopfer in psychiatrischen Institutionen (USDOS 30.3.2021). In der ersten Jahreshälfte 2020 gingen bei der Generalstaatsanwaltschaft 262 Vorwürfe wegen Folter und Misshandlung ein, wovon 241 Fälle Misshandlungen, acht Fälle Folter und neun Fälle Gesetzesvollzugsorgane betrafen, welche Verdächtige oder Zeugen durch Gewalt, (Gewalt-)Drohungen oder Einschüchterungen zu bestimmten Aussagen zwangen. Im Vergleich hierzu berichteten Behörden von 456 Vorwürfen wegen Misshandlungen und Folter während des ersten Halbjahres
  5. Gemäß einem Bericht des Komitees des Europarats für Prävention von Folter (CPT), welches im Jänner und Februar 2020 die Republik Moldau besuchte, bestehen in Haftanstalten weiterhin Probleme wie Gewalt unter Häftlingen, ein Klima der Angst und Einschüchterungen sowie mangelndes Vertrauen in die Fähigkeiten des Gefängnispersonals, für die Sicherheit der Gefängnisinsassen zu sorgen. Das Komitee des Europarats für Prävention von Folter berichtet über mehrere Vorwürfe körperlicher Misshandlungen durch Gefängnispersonal in der Haftanstalt Nr. 13 in Chisinau, übermäßige Gewaltanwendung durch Gefängnispersonal beim Versuch, aufgewühlte Häftlinge zu beruhigen (Nr. 13/Chisinau, Nr. 5/Cahul, Nr. 1/Taraclia), und zu festes Anlegen von Handschellen in den Hafteinrichtungen in Chisinau und Taraclia (USDOS 30.3.2021). Obwohl gesetzliche Vorschriften Folter sowie Misshandlungen verbieten, gibt es Berichte über Misshandlungen und Folter, vor allem in Haftanstalten. Fälle von Misshandlungen ereigneten sich beispielsweise in Polizeistationen in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, UNGA 10.11.2021). Weiterhin gehen Täter straflos aus (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021, FH 3.3.2021), und die Anzahl der Strafverfolgungen wegen Foltervorwürfen ist weitaus geringer als die Anzahl der eingereichten Beschwerden. Es existieren Ermittlungs- und Strafverfolgungsdefizite bzgl. Gewaltanwendung und Folter in psychiatrischen Einrichtungen. Auch mangelt es Behörden an einem Rechtsrahmen für psychologische Bewertungsmechanismen in Bezug auf Gewalt- und Misshandlungsopfer in psychiatrischen Institutionen (USDOS 30.3.2021). In der ersten Jahreshälfte 2020 gingen bei der Generalstaatsanwaltschaft 262 Vorwürfe wegen Folter und Misshandlung ein, wovon 241 Fälle Misshandlungen, acht Fälle Folter und neun Fälle Gesetzesvollzugsorgane betrafen, welche Verdächtige oder Zeugen durch Gewalt, (Gewalt-)Drohungen oder Einschüchterungen zu bestimmten Aussagen zwangen. Im Vergleich hierzu berichteten Behörden von 456 Vorwürfen wegen Misshandlungen und Folter während des ersten Halbjahres
  6. Gemäß einem Bericht des Komitees des Europarats für Prävention von Folter (CPT), welches im Jänner und Februar 2020 die Republik Moldau besuchte, bestehen in Haftanstalten weiterhin Probleme wie Gewalt unter Häftlingen, ein Klima der Angst und Einschüchterungen sowie mangelndes Vertrauen in die Fähigkeiten des Gefängnispersonals, für die Sicherheit der Gefängnisinsassen zu sorgen. Das Komitee des Europarats für Prävention von Folter berichtet über mehrere Vorwürfe körperlicher Misshandlungen durch Gefängnispersonal in der Haftanstalt Nr. 13 in Chisinau, übermäßige Gewaltanwendung durch Gefängnispersonal beim Versuch, aufgewühlte Häftlinge zu beruhigen (Nr. 13/Chisinau, Nr. 5/Cahul, Nr. 1/Taraclia), und zu festes Anlegen von Handschellen in den Hafteinrichtungen in Chisinau und Taraclia (USDOS 30.3.2021). Folteropfer und Familien der Opfer werden nicht voll und effektiv für den erlittenen Schaden entschädigt (AI 7.4.2021). Trotz der von der Regierung erklärten Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Folter haben Folteropfer häufig keinen Zugang zu Rechtsmitteln, vor allem in Fällen von Misshandlungen in Strafanstalten (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Moldova 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048720.html, Zugriff 28.12.2021 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex
(2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021 - UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2), https://www.ecoi.net/en/file/local/2065971/A_HRC_WG.6_40_MDA_2_E.pdf, Zugriff 19.1.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021
  1. Korruption,
  2. Korruption Korruption stellt ein ernstes Problem in der Republik Moldau dar. Innerhalb der Justiz und anderer staatlicher Strukturen ist Korruption weit verbreitet (USDOS 30.3.2021). Die Bereiche Gesundheitsversorgung und Bildung sind stark betroffen von Bestechungen (UNGA 10.11.2021). Die weit verbreitete Korruption beeinträchtigt den fairen Wettbewerb und Geschäftstätigkeiten (FH 3.3.2021). Als Beispiel systemischer Korruption der jüngeren Vergangenheit gilt vor allem das Verschwinden von insgesamt rund einer Milliarde US-Dollar, was auf zweifelhafte Kredite an ausländische Firmen von drei moldauischen Banken im Jahr 2014 zurückzuführen war (BAMF 6.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es herrscht ein Mangel an Transparenz (BS 2020), so bei der Einstellung öffentlich Bediensteter (FH 3.3.2021). Während der vergangenen Jahre wurde die Antikorruptionsgesetzgebung verbessert (BS 2020). Geltende Antikorruptionsgesetze werden unzureichend umgesetzt (FH 3.3.2021). Gesetzliche Vorschriften sehen strafrechtliche Sanktionen für Behördenkorruption vor, in der Praxis wird dies von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Es gibt Berichte über Regierungsbeamte, welche Medienunternehmen verklagen, die über Korruptionsvorwürfe berichten (USDOS 30.3.2021).Korruption stellt ein ernstes Problem in der Republik Moldau dar. Innerhalb der Justiz und anderer staatlicher Strukturen ist Korruption weit verbreitet (USDOS 30.3.2021). Die Bereiche Gesundheitsversorgung und Bildung sind stark betroffen von Bestechungen (UNGA 10.11.2021). Die weit verbreitete Korruption beeinträchtigt den fairen Wettbewerb und Geschäftstätigkeiten (FH 3.3.2021). Als Beispiel systemischer Korruption der jüngeren Vergangenheit gilt vor allem das Verschwinden von insgesamt rund einer Milliarde US-Dollar, was auf zweifelhafte Kredite an ausländische Firmen von drei moldauischen Banken im Jahr 2014 zurückzuführen war (BAMF 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Es herrscht ein Mangel an Transparenz (BS 2020), so bei der Einstellung öffentlich Bediensteter (FH 3.3.2021). Während der vergangenen Jahre wurde die Antikorruptionsgesetzgebung verbessert (BS 2020). Geltende Antikorruptionsgesetze werden unzureichend umgesetzt (FH 3.3.2021). Gesetzliche Vorschriften sehen strafrechtliche Sanktionen für Behördenkorruption vor, in der Praxis wird dies von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Es gibt Berichte über Regierungsbeamte, welche Medienunternehmen verklagen, die über Korruptionsvorwürfe berichten (USDOS 30.3.2021). Es existiert eine eigene Staatsanwaltschaft im Bereich Korruptionsbekämpfung (EC 13.10.2021). Die zwei zentralen Antikorruptionsinstitutionen – die Nationale Behörde für Integrität (NIA) und die Behörde für Aufdeckung kriminellen Vermögens – machen geringe Fortschritte bei Ermittlungen hinsichtlich illegaler Bereicherung und der Beschlagnahmung von Vermögenswerten (USDOS 30.3.2021). Die Antikorruptionsinstitutionen sind hoch politisiert und zu ineffektiv, um Korruption auf oberen Ebenen erfolgreich eindämmen zu können. Antikorruptionsinstitutionen werden von Behörden oft dazu verwendet, um Konkurrenten im Politik- und Wirtschaftsbereich zu schwächen. Der Kampf gegen Korruption wird durch eine selektive Justiz diskreditiert (BS 2020). Die in der Republik Moldau überall anzutreffende große Korruptionsanfälligkeit wurde in der Vergangenheit immer wieder dazu genutzt, missliebigen Personen zu drohen, diese einzuschüchtern oder sogar strafrechtlich zu verfolgen (AA 31.1.2022). Gesetzliche Vorschriften fordern von öffentlich Bediensteten, deren Vermögen offenzulegen. Die Nationale Behörde für Integrität (NIA) hat die rechtliche Befugnis, Strafmaßnahmen zu verhängen. Öffentlich Bedienstete können entlassen oder von der Bekleidung öffentlicher Ämter ausgeschlossen werden, wenn sie ihre Vermögensoffenlegungspflichten nicht erfüllen. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben müssen Leiter staatlicher Unternehmen sowie Gemeinderäte Einkommenserklärungen einreichen (USDOS 30.3.2021). Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2021 von Transparency International wird die Republik Moldau mit 36 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Die Republik Moldau liegt gleichauf mit Peru, Panama, Ecuador und Cote d'Ivoire. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex
(2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021 - EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/default/files/swd_2021_295_f1_joint_staff_working_paper_en_v2_p1_1535649.pdf, Zugriff 7.1.2022 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021 - TI – Transparency International
(2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://images.transparencycdn.org/images/CPI2021_Report_EN-web.pdf, Zugriff 2.2.2022 - UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2), https://www.ecoi.net/en/file/local/2065971/A_HRC_WG.6_40_MDA_2_E.pdf, Zugriff 19.1.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021
  1. Wehrdienst und Rekrutierungen,
  2. Wehrdienst und Rekrutierungen In der Republik Moldau existiert eine allgemeine zwölfmonatige Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren. Bei einer Hochschulausbildung gilt eine verkürzte Wehrdauer von drei Monaten (BAMF 6.2021). Merkmale für die Heranziehung zum Wehrdienst sind das Alter (18 bis 27 Jahre) sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Militärdienst (AA 31.1.2022). Seit mehreren Jahren wird seitens der Republik Moldau eine Umwandlung der Armee angestrebt. Die Regierung hat im Juni 2018 das Programm „Professional Army 2018-2021“ gebilligt, um den Verteidigungssektor zu reformieren. Ziel ist es, die Anzahl der Wehrdienstleistenden schrittweise bis hin zur vollständigen Aufgabe des Pflichtwehrdienstes zu senken (AA 31.1.2022; vgl. BAMF 6.2021, GS o.D.).In der Republik Moldau existiert eine allgemeine zwölfmonatige Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren. Bei einer Hochschulausbildung gilt eine verkürzte Wehrdauer von drei Monaten (BAMF 6.2021). Merkmale für die Heranziehung zum Wehrdienst sind das Alter (18 bis 27 Jahre) sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Militärdienst (AA 31.1.2022). Seit mehreren Jahren wird seitens der Republik Moldau eine Umwandlung der Armee angestrebt. Die Regierung hat im Juni 2018 das Programm „Professional Army 2018-2021“ gebilligt, um den Verteidigungssektor zu reformieren. Ziel ist es, die Anzahl der Wehrdienstleistenden schrittweise bis hin zur vollständigen Aufgabe des Pflichtwehrdienstes zu senken (AA 31.1.2022; vergleiche BAMF 6.2021, GS o.D.). Laut Gesetz besteht das Recht auf Ableistung eines zwölfmonatigen Ersatzdienstes, wenn Wehrdienstpflichtige aus religiöser Überzeugung oder wegen pazifistischer, ethischer, moralischer bzw. humanitärer Anschauung den Militärdienst nicht ableisten wollen. Für Staatsangehörige mit Hochschulausbildung beträgt die Dauer des Ersatzdienstes laut Gesetz sechs Monate (BAMF 6.2021). Wer sich für den Zivildienst entscheidet, kann diesen bei öffentlichen Institutionen oder Unternehmen ableisten, welche auf Bereiche wie Sozialdienste, Gesundheitswesen, Gewerbetechnik, Stadtplanung, Straßenbau, Umweltschutz, Landwirtschaft, Stadtmanagement und Feuerwehr spezialisiert sind. Religiöse Gruppen sind nicht pauschal vom zivilen Ersatzdienst ausgenommen, jedoch sind höhere Geistliche, Mönche und Studierende der Theologie vom Zivildienst befreit. Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht eine Geldstrafe von bis zu 32.500 LEI [ca. EUR 1.606] oder zwischen 100 und 150 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach sich. Abgestrafte müssen dennoch Zivildienst leisten (USDOS 12.5.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021 - GS – Global Security (o.D.): Military: Moldova, https://www.globalsecurity.org/military/world/europe/md.htm, Zugriff 3.2.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051667.html, Zugriff 28.12.2021
  3. Allgemeine Menschenrechtslage,
  4. Allgemeine Menschenrechtslage Gemäß der NGO Freedom House wird die Republik Moldau als „teilweise frei“ (partly free) eingestuft (FH 3.3.2021). Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, welche sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung richten (AA 31.1.2022). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, Bürgerrechte zu respektieren. Diese sind gesetzlich kodifiziert. Doch trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht während der vergangenen Jahre werden Grundfreiheiten noch sehr oft verletzt (BS 2020). Die Menschenrechtssituation ist problematisch (ADA 9.2021). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblemen zählen: Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; ernste Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder gesetzwidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Korruption; Ermittlungsdefizite und Straflosigkeit hinsichtlich Gewalt gegen Frauen; Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Menschen mit Beeinträchtigungen, gegen nationale und ethnische Minderheiten sowie gegen LGBTI-Personen; schlimmste Formen von Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021); Fehlen fairer Verfahren; Hassreden; und Verletzung der Rechte der Roma-Gemeinschaft (BS 2020). Menschenhandel stellt ebenfalls ein Problem dar (FH 3.3.2021; vgl. ADA 9.2021). Die Medienfreiheit wird eingeschränkt (ADA 9.2021).Gemäß der NGO Freedom House wird die Republik Moldau als „teilweise frei“ (partly free) eingestuft (FH 3.3.2021). Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, welche sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung richten (AA 31.1.2022). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, Bürgerrechte zu respektieren. Diese sind gesetzlich kodifiziert. Doch trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht während der vergangenen Jahre werden Grundfreiheiten noch sehr oft verletzt (BS 2020). Die Menschenrechtssituation ist problematisch (ADA 9.2021). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblemen zählen: Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; ernste Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder gesetzwidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Korruption; Ermittlungsdefizite und Straflosigkeit hinsichtlich Gewalt gegen Frauen; Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Menschen mit Beeinträchtigungen, gegen nationale und ethnische Minderheiten sowie gegen LGBTI-Personen; schlimmste Formen von Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021); Fehlen fairer Verfahren; Hassreden; und Verletzung der Rechte der Roma-Gemeinschaft (BS 2020). Menschenhandel stellt ebenfalls ein Problem dar (FH 3.3.2021; vergleiche ADA 9.2021). Die Medienfreiheit wird eingeschränkt (ADA 9.2021). Eine Vielzahl moldauischer und internationaler Menschenrechtsgruppen ist im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen tätig, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Regierungsbedienstete sind einigermaßen kooperativ und empfänglich für die Ansichten der Menschenrechtsgruppen. Behörden untersuchen zwar Fälle von Menschenrechtsverletzungen, jedoch bestrafen sie selten Amtsträger, welche solcher Delikte beschuldigt werden (USDOS 30.3.2021). Es existieren folgende staatliche Menschenrechtsinstitutionen: die Ombudsstelle; Behörde für interethnische Beziehungen; und der Rat für Diskriminierungsprävention und Gleichberechtigung. Die Ombudsstelle und der Rat für Diskriminierungsprävention und Gleichberechtigung sind unabhängige Einrichtungen, welche dem Parlament gegenüber berichtspflichtig sind. Die Behörde für interethnische Beziehungen ist ein Teil der Regierung (USDOS 30.3.2021). Der Nationale Menschenrechtsrat überwacht die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für Menschenrechte (2018-2022). Im Jahr 2020 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in 32 Fällen Verstöße der Republik Moldau gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) fest (EC 13.10.2021). Die Verfassung der Republik Moldau sowie gesetzliche Vorgaben sehen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Versammlungen müssen lediglich angemeldet werden (AA 31.1.2022). Während der vergangenen Jahre fanden einige öffentliche Demonstrationen statt (BS 2020). Friedliche Demonstrationen und Protestzüge werden häufig abgehalten, vor allem in der Hauptstadt Chisinau. Vereinzelt gibt es Berichte über unverhältnismäßigen Mitteleinsatz durch Polizei- und Sicherheitskräfte (BAMF 6.2021). Gesetzlich sind Organisationen verboten, welche gegen politischen Pluralismus, gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit oder die Souveränität und Unabhängigkeit oder gegen die territoriale Integrität des Landes auftreten (USDOS 30.3.2021). Die Tätigkeiten von Gewerkschaften werden in der Republik Moldau nicht wesentlich behindert. Jedoch sind Gewerkschaften nicht aktiv, bleiben unsichtbar und spielen keine aktive Rolle beim Schutz von Arbeitnehmern (FH 3.3.2021).Die Verfassung der Republik Moldau sowie gesetzliche Vorgaben sehen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Versammlungen müssen lediglich angemeldet werden (AA 31.1.2022). Während der vergangenen Jahre fanden einige öffentliche Demonstrationen statt (BS 2020). Friedliche Demonstrationen und Protestzüge werden häufig abgehalten, vor allem in der Hauptstadt Chisinau. Vereinzelt gibt es Berichte über unverhältnismäßigen Mitteleinsatz durch Polizei- und Sicherheitskräfte (BAMF 6.2021). Gesetzlich sind Organisationen verboten, welche gegen politischen Pluralismus, gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit oder die Souveränität und Unabhängigkeit oder gegen die territoriale Integrität des Landes auftreten (USDOS 30.3.2021). Die Tätigkeiten von Gewerkschaften werden in der Republik Moldau nicht wesentlich behindert. Jedoch sind Gewerkschaften nicht aktiv, bleiben unsichtbar und spielen keine aktive Rolle beim Schutz von Arbeitnehmern (FH 3.3.2021)., Zwischen öffentlichen Behörden und der Zivilgesellschaft findet eine sporadische Kooperation statt, welche größtenteils nicht institutionalisiert ist. Dies, obwohl für den Zeitraum 2018-2020 ein Strategie- und Aktionsplan für die Entwicklung der Zivilgesellschaft existiert hat (EC 13.10.2021). Trotz einer Verbesserung der rechtlichen Grundlagen bleibt der praktische Einfluss der Zivilgesellschaft auf politische Entscheidungsprozesse begrenzt (BS 2020). Verglichen mit dem Jahr 2019 nahmen im Jahr 2020 die Aktivitäten regionaler und lokaler zivilgesellschaftlicher Organisationen zu. Im Jahr 2020 entstanden mehr als 700 neue zivilgesellschaftliche Organisationen. Insgesamt existieren nun ca. 14.000 Organisationen (FH 28.4.2021). Das öffentliche Vertrauen in NGOs ist begrenzt. NGO-Mitglieder beklagen regelmäßig mangelnden Zugang zu öffentlichen Informationen (BS 2020). Der NGO-Sektor in Moldau ist aktiv, wurde jedoch von legislativen Änderungen beeinflusst, welche in letzter Zeit erfolgten. Im Juni 2020 nahm das Parlament ein Gesetz an, welches die Registrierung von NGOs vereinfacht und diesbezügliche Gebühren aufhebt (FH 3.3.2021). Nunmehr muss die Behörde für Öffentliche Dienstleistungen innerhalb von 15 (anstatt früher 30) Tagen über die Registrierung einer NGO entscheiden (FH 28.4.2021). Gemäß dem neuen Gesetz ist es NGOs verboten, Wahlkandidaten zu unterstützen (FH 3.3.2021). Jede NGO muss jährlich einen Tätigkeitsbericht veröffentlichen. Auslandsfinanzierung von NGOs bleibt weiterhin erlaubt (KAS 7.2020; vgl. JM 27.7.2020).Das öffentliche Vertrauen in NGOs ist begrenzt. NGO-Mitglieder beklagen regelmäßig mangelnden Zugang zu öffentlichen Informationen (BS 2020). Der NGO-Sektor in Moldau ist aktiv, wurde jedoch von legislativen Änderungen beeinflusst, welche in letzter Zeit erfolgten. Im Juni 2020 nahm das Parlament ein Gesetz an, welches die Registrierung von NGOs vereinfacht und diesbezügliche Gebühren aufhebt (FH 3.3.2021). Nunmehr muss die Behörde für Öffentliche Dienstleistungen innerhalb von 15 (anstatt früher 30) Tagen über die Registrierung einer NGO entscheiden (FH 28.4.2021). Gemäß dem neuen Gesetz ist es NGOs verboten, Wahlkandidaten zu unterstützen (FH 3.3.2021). Jede NGO muss jährlich einen Tätigkeitsbericht veröffentlichen. Auslandsfinanzierung von NGOs bleibt weiterhin erlaubt (KAS 7.2020; vergleiche JM 27.7.2020). Oppositionsparteien berichten über weniger Vorfälle von Einschüchterung und politisch motivierten Straftaten gegen ihre Mitglieder durch Behörden (USDOS 30.3.2021). Die Republik Moldau ist im Jahr 2001 dem Abkommen über die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge vom 28.7.1951 beigetreten. Das moldauische Asylrecht kennt folgende Schutzarten: Flüchtlingsstatus, humanitären Schutz, vorübergehenden Schutz, politisches Asyl. Für Asylantragsteller gibt es in der Hauptstadt eine geschlossene Unterkunft. Den als Flüchtlinge anerkannten Personen wird staatlicherseits keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Vom Büro für Migration und Flüchtlinge (dem moldauischen Innenministerium zugeordnet) erhalten sie theoretisch Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, welche aber in der Praxis kaum geleistet wird (AA 31.1.2022). Die Regierung kooperiert mit UNHCR (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHCR 9.2021) und anderen humanitären Organisationen, um unter anderem Flüchtlingen, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Unterstützung anzubieten. Das Verfahren zur Erteilung eines formalen Flüchtlingsstatus ist langsam, jedoch werden internationale und europäische Standards eingehalten (USDOS 30.3.2021). UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) unterstützt Flüchtlinge finanziell (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHCR 9.2021). Humanitärer Schutz wird Personen gewährt, welche nicht als Flüchtlinge zu qualifizieren sind. Mit Stand Juli 2020 verfügten ca. 246 Personen über humanitären Schutz (USDOS 30.3.2021).Die Republik Moldau ist im Jahr 2001 dem Abkommen über die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge vom 28.7.1951 beigetreten. Das moldauische Asylrecht kennt folgende Schutzarten: Flüchtlingsstatus, humanitären Schutz, vorübergehenden Schutz, politisches Asyl. Für Asylantragsteller gibt es in der Hauptstadt eine geschlossene Unterkunft. Den als Flüchtlinge anerkannten Personen wird staatlicherseits keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Vom Büro für Migration und Flüchtlinge (dem moldauischen Innenministerium zugeordnet) erhalten sie theoretisch Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, welche aber in der Praxis kaum geleistet wird (AA 31.1.2022). Die Regierung kooperiert mit UNHCR (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHCR 9.2021) und anderen humanitären Organisationen, um unter anderem Flüchtlingen, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Unterstützung anzubieten. Das Verfahren zur Erteilung eines formalen Flüchtlingsstatus ist langsam, jedoch werden internationale und europäische Standards eingehalten (USDOS 30.3.2021). UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) unterstützt Flüchtlinge finanziell (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHCR 9.2021). Humanitärer Schutz wird Personen gewährt, welche nicht als Flüchtlinge zu qualifizieren sind. Mit Stand Juli 2020 verfügten ca. 246 Personen über humanitären Schutz (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (9.2021): Moldau: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Moldau_Sept2021.pdf, Zugriff 4.1.2022 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex
(2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021 - EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/default/files/swd_2021_295_f1_joint_staff_working_paper_en_v2_p1_1535649.pdf, Zugriff 7.1.2022 - FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050450.html, Zugriff 28.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021 - JM – Justizministerium [Moldau] (27.7.2020): ЗАКОН № 86 от 11-06-2020 о некоммерческих организациях [Gesetz (Nr. 86) vom 11.6.2020 über nicht-kommerzielle Organisationen], https://www.legis.md/cautare/getResults?doc_id=122391&lang=ru, Zugriff 19.1.2022 - KAS – Konrad Adenauer Stiftung / Stanislav Splavnic, Hartmut Rank (7.2020): Länderbericht: Umstrittenes NGO-Gesetz in der Republik Moldau verabschiedet, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033066/Umstrittenes+NGO-Gesetz+in+der+Republik+Moldau+verabschiedet.pdf, Zugriff 19.1.2022 - UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (9.2021): Moldova Fact Sheet, https://www.unhcr.org/ceu/wp-content/uploads/sites/17/2021/03/Bi-annual-fact-sheet-2021-09-Moldova.pdf, Zugriff 9.2.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.
  1. Meinungs- und Pressefreiheit- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021, ,
  2. Meinungs- und Pressefreiheit Presse- und Meinungsfreiheit sind verfassungsmäßig geschützt und werden in der Praxis grundsätzlich gewährleistet (BAMF 6.2021). Einzelpersonen dürfen die Regierung kritisieren (USDOS 30.3.2021). Die Pressefreiheit verschlechtert sich seit dem Jahr 2016 stetig (AA 31.1.2022; vgl. FH 28.4.2021). Journalisten sind unter anderem Belästigungen und häufig Gerichtsverfahren ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Sie äußern Besorgnis, dass ein Gesetz zum Schutz persönlicher Daten den Zugang von Journalisten zu Informationen einschränkt (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Kritische Medienvertreter werden gelegentlich mit Gewalt bedroht. Zu beobachten sind auch Fälle politisch motivierter Einschüchterungsversuche gegen unabhängige Journalisten (AA 31.1.2022). Fast alle reichweitenstarken Medien (vor allem Fernsehen) dienen als Sprachrohr politischer Parteien (AA 31.1.2022; vgl. FH 3.3.2021). Die bedeutendsten Medienunternehmen des Landes sind in den Händen mehrerer politischer Persönlichkeiten, und darüber hinaus vermindern Oligarchen die Unabhängigkeit der Presse (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 28.4.2021, EC 13.10.2021, UNGA 10.11.2021). Oligarchen überwachen strikt redaktionelle Inhalte derjenigen Medienunternehmen, welche sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden. Prominente Journalisten haben - von Oligarchen kontrollierte - Medienunternehmen verlassen. Einige Zeitungen praktizieren Selbstzensur und vermeiden kontroversielle Themen, um Verleumdungsklagen seitens Regierungsbediensteter und anderer Personen des öffentlichen Lebens zu entgehen (USDOS 30.3.2021). Soziale Medien, vor allem Facebook, haben große Bedeutung bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie unterliegen grundsätzlich keiner Zensur (AA 31.1.2022).Presse- und Meinungsfreiheit sind verfassungsmäßig geschützt und werden in der Praxis grundsätzlich gewährleistet (BAMF 6.2021). Einzelpersonen dürfen die Regierung kritisieren (USDOS 30.3.2021). Die Pressefreiheit verschlechtert sich seit dem Jahr 2016 stetig (AA 31.1.2022; vergleiche FH 28.4.2021). Journalisten sind unter anderem Belästigungen und häufig Gerichtsverfahren ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Sie äußern Besorgnis, dass ein Gesetz zum Schutz persönlicher Daten den Zugang von Journalisten zu Informationen einschränkt (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Kritische Medienvertreter werden gelegentlich mit Gewalt bedroht. Zu beobachten sind auch Fälle politisch motivierter Einschüchterungsversuche gegen unabhängige Journalisten (AA 31.1.2022). Fast alle reichweitenstarken Medien (vor allem Fernsehen) dienen als Sprachrohr politischer Parteien (AA 31.1.2022; vergleiche FH 3.3.2021). Die bedeutendsten Medienunternehmen des Landes sind in den Händen mehrerer politischer Persönlichkeiten, und darüber hinaus vermindern Oligarchen die Unabhängigkeit der Presse (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 28.4.2021, EC 13.10.2021, UNGA 10.11.2021). Oligarchen überwachen strikt redaktionelle Inhalte derjenigen Medienunternehmen, welche sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden. Prominente Journalisten haben - von Oligarchen kontrollierte - Medienunternehmen verlassen. Einige Zeitungen praktizieren Selbstzensur und vermeiden kontroversielle Themen, um Verleumdungsklagen seitens Regierungsbediensteter und anderer Personen des öffentlichen Lebens zu entgehen (USDOS 30.3.2021). Soziale Medien, vor allem Facebook, haben große Bedeutung bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie unterliegen grundsätzlich keiner Zensur (AA 31.1.2022). Die Medienlandschaft ist vielfältig (FH 28.4.2021; vgl. AI 7.4.2021). Unabhängige Medien sind aktiv und repräsentieren eine Vielzahl von Meinungen, jedoch werden sie oft von größeren Medienunternehmen an den Rand gedrängt. Große Medienunternehmen setzen kleinere Medienunternehmen unter Druck, wodurch einige dieser Unternehmen wirtschaftlich ins Straucheln gerieten (USDOS 30.3.2021). Die Verbreitung russischsprachiger Medieninhalte ist aufgrund der niedrigeren Kosten und traditioneller Sehgewohnheiten weiterhin groß. Ein Mitte Februar 2018 in Kraft getretenes Gesetz verbot die Übertragung von Nachrichten und Programmen mit politischem, analytischem oder militärischem Charakter aus Ländern, welche nicht die Europäische Konvention für grenzüberschreitendes Fernsehen unterzeichnet haben. Dies war in erster Linie gegen Russland gerichtet (sog. Anti-Propaganda-Gesetz). Das Gesetz wurde von der Venedig-Kommission des Europarats und von der Europäischen Union kritisiert, weil es das Grundrecht auf Information unverhältnismäßig einschränkte. Ein Änderungsgesetz wurde im Dezember 2020 vom Parlament beschlossen, am 22.12.2020 vom damaligen Präsidenten Dodon unterzeichnet und trat am selben Tag in Kraft (AA 31.1.2022).Die Medienlandschaft ist vielfältig (FH 28.4.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Unabhängige Medien sind aktiv und repräsentieren eine Vielzahl von Meinungen, jedoch werden sie oft von größeren Medienunternehmen an den Rand gedrängt. Große Medienunternehmen setzen kleinere Medienunternehmen unter Druck, wodurch einige dieser Unternehmen wirtschaftlich ins Straucheln gerieten (USDOS 30.3.2021). Die Verbreitung russischsprachiger Medieninhalte ist aufgrund der niedrigeren Kosten und traditioneller Sehgewohnheiten weiterhin groß. Ein Mitte Februar 2018 in Kraft getretenes Gesetz verbot die Übertragung von Nachrichten und Programmen mit politischem, analytischem oder militärischem Charakter aus Ländern, welche nicht die Europäische Konvention für grenzüberschreitendes Fernsehen unterzeichnet haben. Dies war in erster Linie gegen Russland gerichtet (sog. Anti-Propaganda-Gesetz). Das Gesetz wurde von der Venedig-Kommission des Europarats und von der Europäischen Union kritisiert, weil es das Grundrecht auf Information unverhältnismäßig einschränkte. Ein Änderungsgesetz wurde im Dezember 2020 vom Parlament beschlossen, am 22.12.2020 vom damaligen Präsidenten Dodon unterzeichnet und trat am selben Tag in Kraft (AA 31.1.2022). Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2021 von Reporter ohne Grenzen rangiert die Republik Moldau gegenwärtig auf Platz 89 von insgesamt 180 Plätzen. Rangmäßig befindet sich die Republik Moldau zwischen Lesotho und Nordmazedonien. Die Republik Moldau verbesserte sich um zwei Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres (ROG o.D.). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Moldova 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048720.html, Zugriff 28.12.2021 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021 - EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/default/files/swd_2021_295_f1_joint_staff_working_paper_en_v2_p1_1535649.pdf, Zugriff 7.1.2022 - FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050450.html, Zugriff 28.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021 - ROG – Reporter ohne Grenzen (o.D.): Rangliste der Pressefreiheit 2021, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2021/Rangliste_der_Pressefreiheit_2021_-_RSF.pdf , Zugriff 19.1.2022 - UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2), https://www.ecoi.net/en/file/local/2065971/A_HRC_WG.6_40_MDA_2_E.pdf, Zugriff 19.1.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021
  3. Todesstrafe,
  4. Todesstrafe Die Todesstrafe ist in der Republik Moldau laut Verfassung (Artikel 24) abgeschafft (AA 31.1.2022; vgl. AI 4.2021, WCADP o.D.).Die Todesstrafe ist in der Republik Moldau laut Verfassung (Artikel 24) abgeschafft (AA 31.1.2022; vergleiche AI 4.2021, WCADP o.D.). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - AI – Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2021/05/ACT5037602021ENGLISH.pdf, Zugriff 10.11.2021 - WCADP – World Coalition Against the Death Penalty (o.D.): Moldova, https://worldcoalition.org/pays/moldova/, Zugriff 19.1.2022
  5. Religionsfreiheit,
  6. Religionsfreiheit Von den geschätzt 3,4 Mio. Einwohnern der Republik Moldau sind 90% orthodoxe Christen: Davon gehören rund 90% der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK) an, die restlichen 10% der Bessarabisch-Orthodoxen Kirche (BOK). Erstere ist der Russisch-Orthodoxen Kirche untergeordnet, letztere der Rumänisch-Orthodoxen Kirche (USDOS 12.5.2021). Gesetzlich wird die „besondere Bedeutung“ der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK) für Geschichte und Kultur des Landes hervorgehoben (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021). 7% der Bevölkerung geben keine religiöse Bindung an. Die größten nicht-orthodoxen Gruppen sind mit jeweils 15.000-30.000 Anhängern Baptisten, Zeugen Jehovas und die Pfingstbewegung. Schätzungen hinsichtlich der jüdischen Bevölkerung im Land klaffen weit auseinander und bewegen sich zwischen 1.600 und 30.000 Personen. Zusammen weniger als 5% der Bevölkerung machen unter anderem folgende religiöse Gruppen aus: die Siebenten-Tags-Adventisten, evangelische Christen, römische Katholiken, Lutheraner, Muslime und Atheisten. Zu den kleineren religiösen Gruppen zählen Bahais, Molokanen, Messianische Juden, Presbyterianer, Heilsarmee, Falun Gong, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein usw. (USDOS 12.5.2021).Von den geschätzt 3,4 Mio. Einwohnern der Republik Moldau sind 90% orthodoxe Christen: Davon gehören rund 90% der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK) an, die restlichen 10% der Bessarabisch-Orthodoxen Kirche (BOK). Erstere ist der Russisch-Orthodoxen Kirche untergeordnet, letztere der Rumänisch-Orthodoxen Kirche (USDOS 12.5.2021). Gesetzlich wird die „besondere Bedeutung“ der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK) für Geschichte und Kultur des Landes hervorgehoben (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021). 7% der Bevölkerung geben keine religiöse Bindung an. Die größten nicht-orthodoxen Gruppen sind mit jeweils 15.000-30.000 Anhängern Baptisten, Zeugen Jehovas und die Pfingstbewegung. Schätzungen hinsichtlich der jüdischen Bevölkerung im Land klaffen weit auseinander und bewegen sich zwischen 1.600 und 30.000 Personen. Zusammen weniger als 5% der Bevölkerung machen unter anderem folgende religiöse Gruppen aus: die Siebenten-Tags-Adventisten, evangelische Christen, römische Katholiken, Lutheraner, Muslime und Atheisten. Zu den kleineren religiösen Gruppen zählen Bahais, Molokanen, Messianische Juden, Presbyterianer, Heilsarmee, Falun Gong, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein usw. (USDOS 12.5.2021). Verfassung und gesetzliche Vorgaben schützen die Rechte des Einzelnen auf freie Religionsausübung. Religiöse Gruppen sind autonom und unabhängig vom Staat (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021). Verboten ist die Verbreitung von Hass und Diskriminierung aus religiösen Gründen. Der Antidiskriminierungsrat, eine unabhängige und vom Parlament besetzte Institution, ist mit der Prüfung von Beschwerden wegen Diskriminierung (einschließlich religiöser Diskriminierung) befasst und kann entsprechende Fälle an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (USDOS 12.5.2021).Verfassung und gesetzliche Vorgaben schützen die Rechte des Einzelnen auf freie Religionsausübung. Religiöse Gruppen sind autonom und unabhängig vom Staat (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Verboten ist die Verbreitung von Hass und Diskriminierung aus religiösen Gründen. Der Antidiskriminierungsrat, eine unabhängige und vom Parlament besetzte Institution, ist mit der Prüfung von Beschwerden wegen Diskriminierung (einschließlich religiöser Diskriminierung) befasst und kann entsprechende Fälle an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (USDOS 12.5.2021). Moldauische Steuerzahler dürfen 2% ihrer Einkommenssteuer NGOs oder Religionsgemeinschaften zukommen lassen. Es herrscht keine Registrierungspflicht für religiöse Gruppen. Jedoch ist eine Registrierung erforderlich, damit religiöse Gruppen einen Rechtsstatus und folgende Privilegien erhalten können: beispielsweise Bau von Andachtsstätten, Besitz von Grundstücken (für Errichtung von Friedhöfen etc.), Veröffentlichung oder Import religiöser Literatur, Eröffnung von Bankkonten, Einstellung von Mitarbeitern und Befreiung von der Grundsteuer. Auf Antrag des Justizministeriums dürfen Gerichte die Registrierung einer religiösen Gruppe suspendieren, beispielsweise wenn deren Aktivitäten die Verfassung oder Gesetze verletzen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder wenn sich die Gruppe politisch betätigt. 2020 wurden 29 religiöse Organisationen registriert (neue Unterorganisationen existierender Gruppen), und keine Registrierungsanträge wurden abgelehnt (USDOS 12.5.2021). In der Republik Moldau sind über 2.600 religiöse Organisationen registriert. Die Angehörigen religiöser Minderheiten (insbesondere des Judentums und des Islams) beklagen Schwierigkeiten mit kommunalen öffentlichen Behörden (beispielsweise Probleme bei der Durchführung von Veranstaltungen oder Schaffung von Hindernissen durch die Bürgermeister beim Bau von Gotteshäusern) (AA 31.1.2022; vgl. UNGA 10.11.2021). Es gibt Fälle von Vandalismus und Online-Hassreden gegen religiöse Minderheiten (USDOS 12.5.2021).Moldauische Steuerzahler dürfen 2% ihrer Einkommenssteuer NGOs oder Religionsgemeinschaften zukommen lassen. Es herrscht keine Registrierungspflicht für religiöse Gruppen. Jedoch ist eine Registrierung erforderlich, damit religiöse Gruppen einen Rechtsstatus und folgende Privilegien erhalten können: beispielsweise Bau von Andachtsstätten, Besitz von Grundstücken (für Errichtung von Friedhöfen etc.), Veröffentlichung oder Import religiöser Literatur, Eröffnung von Bankkonten, Einstellung von Mitarbeitern und Befreiung von der Grundsteuer. Auf Antrag des Justizministeriums dürfen Gerichte die Registrierung einer religiösen Gruppe suspendieren, beispielsweise wenn deren Aktivitäten die Verfassung oder Gesetze verletzen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder wenn sich die Gruppe politisch betätigt. 2020 wurden 29 religiöse Organisationen registriert (neue Unterorganisationen existierender Gruppen), und keine Registrierungsanträge wurden abgelehnt (USDOS 12.5.2021). In der Republik Moldau sind über 2.600 religiöse Organisationen registriert. Die Angehörigen religiöser Minderheiten (insbesondere des Judentums und des Islams) beklagen Schwierigkeiten mit kommunalen öffentlichen Behörden (beispielsweise Probleme bei der Durchführung von Veranstaltungen oder Schaffung von Hindernissen durch die Bürgermeister beim Bau von Gotteshäusern) (AA 31.1.2022; vergleiche UNGA 10.11.2021). Es gibt Fälle von Vandalismus und Online-Hassreden gegen religiöse Minderheiten (USDOS 12.5.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021 - UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2), https://www.ecoi.net/en/file/local/2065971/A_HRC_WG.6_40_MDA_2_E.pdf, Zugriff 19.1.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051667.html, Zugriff 28.12.2021
  7. Ethnische Minderheiten,
  8. Ethnische Minderheiten Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat, in welchem zahlreiche Volksgruppen friedlich zusammenleben. Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht auf Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das im Jänner 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art, unter anderem aufgrund von Religion (AA 31.1.2022). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess, und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Gesetzliche Vorgaben sehen Sanktionen gegen politische Parteien vor, welche diskriminierende Botschaften öffentlich verbreiten (USDOS 30.3.2021). Im November 2017 hat die Regierung den Aktionsplan zur Strategie zur Konsolidierung der interethnischen Beziehungen für die Jahre 2017-2027 verabschiedet. Bei der Umsetzung stellt sich neben mangelndem politischen Willen vieler Ministerien die unzureichende Finanzierung als problematisch dar. Gemäß der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 bezeichnen sich 75,1% der Einwohner als Moldauer, 7% als ethnische Rumänen, 6,6% als Ukrainer, 4,6% als Gagausen, 4,1% als Russen, 1,9% als Bulgaren und 0,3% als Roma. Die Minderheit der Gagausen (126.010 Personen laut Volkszählung 2014) genießt weitgehende Autonomierechte. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch. In den Siedlungsgebieten der Minderheiten mangelt es häufig an muttersprachlichem Unterricht, sodass Schüler, welche Ukrainisch, Gagausisch oder Bulgarisch lernen möchten, russischsprachige Schulen besuchen müssen, die wiederum Kindern aus Minderheiten unzureichende Möglichkeiten bieten, die Staatssprache (Rumänisch bzw. „Moldauisch“) zu erlernen (AA 31.1.2022). Öffentliche Dokumente und Gesetze werden nicht regelmäßig in Minderheitensprachen übersetzt (UNGA 10.11.2021; vgl. BS 2020).Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat, in welchem zahlreiche Volksgruppen friedlich zusammenleben. Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht auf Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das im Jänner 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art, unter anderem aufgrund von Religion (AA 31.1.2022). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess, und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Gesetzliche Vorgaben sehen Sanktionen gegen politische Parteien vor, welche diskriminierende Botschaften öffentlich verbreiten (USDOS 30.3.2021). Im November 2017 hat die Regierung den Aktionsplan zur Strategie zur Konsolidierung der interethnischen Beziehungen für die Jahre 2017-2027 verabschiedet. Bei der Umsetzung stellt sich neben mangelndem politischen Willen vieler Ministerien die unzureichende Finanzierung als problematisch dar. Gemäß der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 bezeichnen sich 75,1% der Einwohner als Moldauer, 7% als ethnische Rumänen, 6,6% als Ukrainer, 4,6% als Gagausen, 4,1% als Russen, 1,9% als Bulgaren und 0,3% als Roma. Die Minderheit der Gagausen (126.010 Personen laut Volkszählung 2014) genießt weitgehende Autonomierechte. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch. In den Siedlungsgebieten der Minderheiten mangelt es häufig an muttersprachlichem Unterricht, sodass Schüler, welche Ukrainisch, Gagausisch oder Bulgarisch lernen möchten, russischsprachige Schulen besuchen müssen, die wiederum Kindern aus Minderheiten unzureichende Möglichkeiten bieten, die Staatssprache (Rumänisch bzw. „Moldauisch“) zu erlernen (AA 31.1.2022). Öffentliche Dokumente und Gesetze werden nicht regelmäßig in Minderheitensprachen übersetzt (UNGA 10.11.2021; vergleiche BS 2020). Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen gemäß der Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zu Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt (AA 31.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). 45% der Roma sind arbeitslos. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule, und nur jedes fünfte Roma-Kind besucht die Vorschule. Behörden verfügen über keine effektiven Mechanismen, um an vulnerable Familien heranzutreten, deren Kinder nicht die Schule besuchen. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung (USDOS 30.3.2021). Ungefähr 60% der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen (USDOS 30.3.2021; vgl. BAMF 6.2021). Weitere Probleme, mit welchen Roma konfrontiert sind, sind ein Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und geringere Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021).Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen gemäß der Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zu Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt (AA 31.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). 45% der Roma sind arbeitslos. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule, und nur jedes fünfte Roma-Kind besucht die Vorschule. Behörden verfügen über keine effektiven Mechanismen, um an vulnerable Familien heranzutreten, deren Kinder nicht die Schule besuchen. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung (USDOS 30.3.2021). Ungefähr 60% der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen (USDOS 30.3.2021; vergleiche BAMF 6.2021). Weitere Probleme, mit welchen Roma konfrontiert sind, sind ein Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und geringere Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex
(2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021 - UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2), https://www.ecoi.net/en/file/local/2065971/A_HRC_WG.6_40_MDA_2_E.pdf, Zugriff 19.1.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021
  1. Bewegungsfreiheit,
  2. Bewegungsfreiheit Gesetzlich ist Reisefreiheit innerhalb und außerhalb des Landes garantiert, und die moldauischen Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen. Obwohl die Bürger prinzipiell frei reisen und in die Republik Moldau zurückkehren dürfen, existieren einige Einschränkungen in Bezug auf Auswanderung. Gesetzliche Vorgaben fordern, dass vor einer Auswanderung alle ausstehenden finanziellen Verpflichtungen beglichen werden. Die Regierung setzt diese Anforderung aber nicht strikt um. Gesetzlich ist außerdem vorgesehen, dass nahe Verwandte, welche finanziell von einem potenziellen Auswanderer abhängig sind, der Auswanderung zustimmen müssen. Dieses Gesetz wird von den Behörden nicht umgesetzt (USDOS 30.3.2021). Alle ausreisenden Personen werden gründlichen Kontrollen zur Person unterzogen (AA 31.1.2022). Bürger der Republik Moldau profitieren seit 2014 von Visafreiheit bei Reisen in die EU und in den Schengenraum (EC 13.10.2021). Gesetzliche Vorgaben schützen die Personenfreizügigkeit im Inland sowie Ausland, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Es gibt keine formellen Einschränkungen in Bezug auf das Recht, den Arbeits- oder Ausbildungsort zu wechseln, jedoch ist Bestechung in Bildungseinrichtungen verbreitet (FH 3.3.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/default/files/swd_2021_295_f1_joint_staff_working_paper_en_v2_p1_1535649.pdf, Zugriff 7.1.2022 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021
  3. Grundversorgung und Wirtschaft,
  4. Grundversorgung und Wirtschaft Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 11,9 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 ist die Republik Moldau eines der ärmsten Länder in Europa (BAMF 6.2021). Das reale Wirtschaftswachstum sank im Jahr 2020 um 7%, und die Inflationsrate betrug 0,4% (WKO 10.2021). Die öffentliche Verschuldung stieg 2020 auf 32,9% des Bruttoinlandsprodukts (EC 13.10.2021). Das Wirtschaftssystem der Republik Moldau ist stark vom Agrarsektor und von Energieimporten abhängig, vor allem von Erdgaslieferungen aus Russland (CIA 14.1.2022; vgl. HF o.D.a, WKO 10.2021). Die Republik Moldau ist durch einen hohen Anteil der Schattenwirtschaft gekennzeichnet (WKO 10.2021). 30,9% der Beschäftigten sind Schwarzarbeiter. Im Landwirtschaftssektor beträgt der Anteil der Schwarzarbeiter ca. 63% (USDOS 30.3.2021). Die wirtschaftliche Lage wird von endemischer Korruption in allen Lebensbereichen beeinflusst (AA 31.1.2022; vgl. EC 13.10.2021, HF o.D.a). Im Jahr 2014 verschwand mehr als eine Milliarde Euro von nationalen Bankkonten innerhalb weniger Monate. Die Vorgänge und die Drahtzieher konnten bis dato nicht geklärt bzw. gefunden werden. Bis heute leidet die Republik Moldau unter diesem Geldverlust, welcher vor allem die ärmsten Teile der Bevölkerung getroffen hat (ADA 9.2021). Ein großer Teil der arbeitsfähigen Bevölkerung hat das Land verlassen (BAMF 6.2021; vgl. ADA 9.2021, IOM o.D.). Als Zielsektoren zur Arbeitsmigration für moldauische Staatsangehörige gelten insbesondere das Sozial- und Baugewerbe in EU-Ländern und in der Russischen Föderation (BAMF 6.2021). Die Überweisungen der im Ausland lebenden und arbeitenden Moldauer an ihre Familien bilden einen wichtigen und in vielen Fällen entscheidenden Beitrag zum Haushaltseinkommen (WKO 10.2021; vgl. HF o.D.b). Die Europäische Union ist der größte Handelspartner der Republik Moldau (EC 13.10.2021; vgl. WKO 10.2021). Das 2014 zwischen der EU und Moldau unterzeichnete Assoziierungsabkommen beinhaltet auch die Errichtung einer Freihandelszone und zielt u.a. auf eine wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021). Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 11,9 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 ist die Republik Moldau eines der ärmsten Länder in Europa (BAMF 6.2021). Das reale Wirtschaftswachstum sank im Jahr 2020 um 7%, und die Inflationsrate betrug 0,4% (WKO 10.2021). Die öffentliche Verschuldung stieg 2020 auf 32,9% des Bruttoinlandsprodukts (EC 13.10.2021). Das Wirtschaftssystem der Republik Moldau ist stark vom Agrarsektor und von Energieimporten abhängig, vor allem von Erdgaslieferungen aus Russland (CIA 14.1.2022; vergleiche HF o.D.a, WKO 10.2021). Die Republik Moldau ist durch einen hohen Anteil der Schattenwirtschaft gekennzeichnet (WKO 10.2021). 30,9% der Beschäftigten sind Schwarzarbeiter. Im Landwirtschaftssektor beträgt der Anteil der Schwarzarbeiter ca. 63% (USDOS 30.3.2021). Die wirtschaftliche Lage wird von endemischer Korruption in allen Lebensbereichen beeinflusst (AA 31.1.2022; vergleiche EC 13.10.2021, HF o.D.a). Im Jahr 2014 verschwand mehr als eine Milliarde Euro von nationalen Bankkonten innerhalb weniger Monate. Die Vorgänge und die Drahtzieher konnten bis dato nicht geklärt bzw. gefunden werden. Bis heute leidet die Republik Moldau unter diesem Geldverlust, welcher vor allem die ärmsten Teile der Bevölkerung getroffen hat (ADA 9.2021). Ein großer Teil der arbeitsfähigen Bevölkerung hat das Land verlassen (BAMF 6.2021; vergleiche ADA 9.2021, IOM o.D.). Als Zielsektoren zur Arbeitsmigration für moldauische Staatsangehörige gelten insbesondere das Sozial- und Baugewerbe in EU-Ländern und in der Russischen Föderation (BAMF 6.2021). Die Überweisungen der im Ausland lebenden und arbeitenden Moldauer an ihre Familien bilden einen wichtigen und in vielen Fällen entscheidenden Beitrag zum Haushaltseinkommen (WKO 10.2021; vergleiche HF o.D.b). Die Europäische Union ist der größte Handelspartner der Republik Moldau (EC 13.10.2021; vergleiche WKO 10.2021). Das 2014 zwischen der EU und Moldau unterzeichnete Assoziierungsabkommen beinhaltet auch die Errichtung einer Freihandelszone und zielt u.a. auf eine wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021). Das Stadt-Land-Gefälle in Hinblick auf finanzielle Armut, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ist beträchtlich. Es gibt große Defizite im Bereich der Trinkwasserversorgung: Mehr als 40% der ländlichen Bevölkerung haben keinen Zugang zu fließendem Wasser. In den meisten Kommunen gibt es auch keine funktionierende Abwasserbehandlung. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen auch ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt (AA 31.1.2022). Die Mietpreise sind in den Städten verhältnismäßig höher als auf dem Land. Eine durchschnittliche Ein-Zimmer-Wohnung in der Hauptstadt Chisinau kostet etwa EUR 150-
  5. Die Kosten für eine Zwei- oder Drei-Zimmer-Wohnung variieren zwischen EUR 220-400, je nach Lage des Hauses und Ausstattung. Die Regierung führt einige Wohnungsbauprogramme durch, aber die Mehrzahl ist auf den benachteiligten Teil der Bevölkerung ausgerichtet (IOM o.D.). Staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche existiert in begrenztem Ausmaß. Berechtigte, beispielsweise alleinerziehende Mütter oder Familien mit mindestens drei Kindern, können sich in Wartelisten einschreiben, warten aber meist vergeblich auf die Wohnungsvermittlung. Bedürftige können sehr geringe Zuschüsse zu den Heizkosten beantragen (AA 31.1.2022). Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt unter der Armutsgrenze (USDOS 30.3.2021) und beträgt seit Jänner 2021 MDL 2.935 [ca. EUR 140]. Deutliche Steigerungen verzeichnete das tatsächliche durchschnittliche Einkommen der arbeitenden Bevölkerung, welches mit Ende Juni 2021 auf MDL 9.045 [ca. EUR 435] anstieg (WKO 10.2021). Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 31.1.2022; vgl. IOM o.D.). Die Arbeitslosenrate betrug im Jahr 2020 3,8% (WKO 10.2021), und die Jugendarbeitslosigkeit unter den 15- bis 24-Jährigen betrug 17,6% (EC 13.10.2021). 2017 wurde eine Pensionsreform eingeleitet, welche das Ziel der Anhebung des Pensionsalters auf 63 Jahre für Frauen und Männer verfolgt (BS 2020). Im Dezember 2020 erfolgte eine Senkung des Pensionsalters auf 57 (Frauen) bzw. 62 Jahre (Männer) (EC 13.10.2021). Die Durchschnittspension liegt unter dem Existenzminimum (UNGA 10.11.2021; vgl. IOM o.D.). Die durchschnittliche Alterspension beträgt umgerechnet ca. EUR 54 (IOM o.D.).Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt unter der Armutsgrenze (USDOS 30.3.2021) und beträgt seit Jänner 2021 MDL 2.935 [ca. EUR 140]. Deutliche Steigerungen verzeichnete das tatsächliche durchschnittliche Einkommen der arbeitenden Bevölkerung, welches mit Ende Juni 2021 auf MDL 9.045 [ca. EUR 435] anstieg (WKO 10.2021). Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 31.1.2022; vergleiche IOM o.D.). Die Arbeitslosenrate betrug im Jahr 2020 3,8% (WKO 10.2021), und die Jugendarbeitslosigkeit unter den 15- bis 24-Jährigen betrug 17,6% (EC 13.10.2021). 2017 wurde eine Pensionsreform eingeleitet, welche das Ziel der Anhebung des Pensionsalters auf 63 Jahre für Frauen und Männer verfolgt (BS 2020). Im Dezember 2020 erfolgte eine Senkung des Pensionsalters auf 57 (Frauen) bzw. 62 Jahre (Männer) (EC 13.10.2021). Die Durchschnittspension liegt unter dem Existenzminimum (UNGA 10.11.2021; vergleiche IOM o.D.). Die durchschnittliche Alterspension beträgt umgerechnet ca. EUR 54 (IOM o.D.). Die Republik Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Unterstützungsleistungen für beeinträchtige Personen, Hinterbliebene, Leistungen für Krankheit o.Ä., Mutterschaft, Pflegeleistungen, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Familienbeihilfen usw. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich beispielsweise nach dem Alter, Anzahl der Arbeitsjahre oder dem Grad der Behinderung (SSA 9.2018). In der Republik Moldau zeichnet sich die Sozialhilfe durch eine breite Palette von Zulagen und Ausgleichszahlungen aus, die an bedürftige Bevölkerungsgruppen vergeben werden. Ajutorul social ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm in der Republik Moldau. Das Programm wurde entwickelt, um ein minimales Lebenseinkommen für bedürftige Familien zu garantieren (IOM o.D.). Alleinerziehende (zumeist Mütter) können sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen (AA 31.1.2022). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes sehr eingeschränkt (BS 2020; vgl. UNGA 10.11.2021).Die Republik Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Unterstützungsleistungen für beeinträchtige Personen, Hinterbliebene, Leistungen für Krankheit o.Ä., Mutterschaft, Pflegeleistungen, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Familienbeihilfen usw. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich beispielsweise nach dem Alter, Anzahl der Arbeitsjahre oder dem Grad der Behinderung (SSA 9.2018). In der Republik Moldau zeichnet sich die Sozialhilfe durch eine breite Palette von Zulagen und Ausgleichszahlungen aus, die an bedürftige Bevölkerungsgruppen vergeben werden. Ajutorul social ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm in der Republik Moldau. Das Programm wurde entwickelt, um ein minimales Lebenseinkommen für bedürftige Familien zu garantieren (IOM o.D.). Alleinerziehende (zumeist Mütter) können sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen (AA 31.1.2022). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes sehr eingeschränkt (BS 2020; vergleiche UNGA 10.11.2021)., Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (9.2021): Moldau: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Moldau_Sept2021.pdf, Zugriff 4.1.2022 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex
(2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.1.2022): The World Factbook: Moldova, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/moldova/#economy, Zugriff 21.1.2022 - DEU – Delegation of the European Union to the Republic of Moldova (22.11.2021): The Republic of Moldova and the EU, https://eeas.europa.eu/delegations/moldova/1538/republic-moldova-and-eu_en, Zugriff 4.1.2022 -

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