← Österreich

{'item': 'W246 2269478-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2024 GeschäftszahlW246 2269478-1 Spruch, W246 2269478-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin (Richterin eines Bezirksgerichtes), beantragte mit Schreiben vom 31.07.2019 die „Neufestsetzung [ihres] Vorrückungsstichtages unter Anrechnung der gesamten berufseinschlägigen Zeiten [ihrer] vormaligen beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin vom 03.05.2004 bis 30.09.2008 und als Rechtsanwältin vom 01.10.2008 bis 31.05.2013“.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX (in der Folge: die Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin, soweit er sich auf die Anrechnung der Zeiten als Rechtsanwaltsanwärterin vom 03.05.2004 bis 31.05.2008 bezog, ab. Weiters wies die Behörde den Antrag, soweit er sich auf die Anrechnung der Zeiten als Rechtsanwaltsanwärterin vom 01.
  3. bis 30.09.2008 und als Rechtsanwältin vom 01.10.2008 bis 31.05.2013 bezog, zurück.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies der Präsident des Oberlandesgerichtes römisch 40 (in der Folge: die Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin, soweit er sich auf die Anrechnung der Zeiten als Rechtsanwaltsanwärterin vom 03.05.2004 bis 31.05.2008 bezog, ab. Weiters wies die Behörde den Antrag, soweit er sich auf die Anrechnung der Zeiten als Rechtsanwaltsanwärterin vom 01.
  5. bis 30.09.2008 und als Rechtsanwältin vom 01.10.2008 bis 31.05.2013 bezog, zurück. Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin aus Anlass ihrer Ernennung zur Richterin mit rechtskräftigem Bescheid vom 16.10.2013 unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem
  6. Juni des Jahres, in dem von ihr neun Schuljahre absolviert worden seien, mit 01.01.2003 festgesetzt worden sei. Dabei seien die von der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin vom 01.
  7. bis 30.09.2008 und als Rechtsanwältin vom 01.10.2008 bis 31.05.2013 absolvierten Zeiten im Ausmaß von insgesamt fünf Jahren (der damals geltenden Höchstgrenze) gemäß § 12 Abs. 3 GehG als im öffentlichen Interesse gelegen angerechnet worden. Keine „Gänze-Anrechnung“ sei in diesem Bescheid betreffend die von ihr geleisteten Zeiten als Rechtsanwaltsanwärterin vom 01.05.2004 bis 31.05.2008 erfolgt. In der Folge legte die Behörde nach Gegenüberstellung der Berufstätigkeiten der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin und als Richterin (in den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) und nach Gegenüberstellung der Berufsbilder einer Rechtsanwältin und einer Richterin mit näherer Begründung dar, warum aus ihrer Sicht diese Berufstätigkeiten nicht gleichwertig iSd § 12 Abs. 2 Z 1a GehG seien.Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin aus Anlass ihrer Ernennung zur Richterin mit rechtskräftigem Bescheid vom 16.10.2013 unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem
  8. Juni des Jahres, in dem von ihr neun Schuljahre absolviert worden seien, mit 01.01.2003 festgesetzt worden sei. Dabei seien die von der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin vom 01.
  9. bis 30.09.2008 und als Rechtsanwältin vom 01.10.2008 bis 31.05.2013 absolvierten Zeiten im Ausmaß von insgesamt fünf Jahren (der damals geltenden Höchstgrenze) gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG als im öffentlichen Interesse gelegen angerechnet worden. Keine „Gänze-Anrechnung“ sei in diesem Bescheid betreffend die von ihr geleisteten Zeiten als Rechtsanwaltsanwärterin vom 01.05.2004 bis 31.05.2008 erfolgt. In der Folge legte die Behörde nach Gegenüberstellung der Berufstätigkeiten der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin und als Richterin (in den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) und nach Gegenüberstellung der Berufsbilder einer Rechtsanwältin und einer Richterin mit näherer Begründung dar, warum aus ihrer Sicht diese Berufstätigkeiten nicht gleichwertig iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG seien. Im Ergebnis sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen Ausführungen zur aus ihrer Sicht bestehenden Gleichwertigkeit der Tätigkeiten einer Rechtsanwaltsanwärterin und einer Richterin traf.
  11. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 21.03.2023 vorgelegt und sind am 31.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die Behörde wies mit dem im Spruch genannten Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung der von ihr im Zeitraum vom 03.05.2004 bis 31.05.2008 absolvierten Zeiten als Rechtsanwaltsanwärterin auf ihr Besoldungsdienstalter als unbegründet ab, weil aus Sicht der Behörde die Berufstätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärterin und als Richterin keine gleichwertigen Berufstätigkeiten iSd § 12 Abs. 2 Z 1a GehG seien. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.Die Behörde wies mit dem im Spruch genannten Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung der von ihr im Zeitraum vom 03.05.2004 bis 31.05.2008 absolvierten Zeiten als Rechtsanwaltsanwärterin auf ihr Besoldungsdienstalter als unbegründet ab, weil aus Sicht der Behörde die Berufstätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärterin und als Richterin keine gleichwertigen Berufstätigkeiten iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG seien. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Beim Bundesverwaltungsgericht sind mittlerweile mehrere Beschwerdeverfahren von Richtern / Richterinnen (betreffend von Behörden nicht erfolgten Anrechnungen von Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter / Rechtsanwaltsanwärterin bzw. Rechtsanwalt / Rechtsanwältin aufgrund des Nicht-Vorliegens von dahingehend gleichwertigen Berufstätigkeiten mit der Berufstätigkeit von Richtern / Richterinnen) anhängig (s. etwa die beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zln. W244 2268072-1, W244 2268860-1, W244 2269649-1, W246 2269941-1, W246 2271081-1, W257 2268053-1, W257 2272176-1, W257 2286524-1 und W293 2252798-1 anhängigen Beschwerdeverfahren). Mit Bescheid vom 28.03.2022 wies der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX den Antrag einer Richterin eines Landesgerichtes auf Anrechnung von absolvierten Zeiten als Rechtsanwaltsanwärterin und Rechtsanwältin als gleichwertige Zeiten iSd § 12 Abs. 2 Z 1a GehG als unbegründet ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 17.11.2023, Zl. W221 2254789-1/10E, als unbegründet ab. Die dagegen erhobene ordentliche Revision ist aktuell beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Mit Bescheid vom 28.03.2022 wies der Präsident des Oberlandesgerichtes römisch 40 den Antrag einer Richterin eines Landesgerichtes auf Anrechnung von absolvierten Zeiten als Rechtsanwaltsanwärterin und Rechtsanwältin als gleichwertige Zeiten iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG als unbegründet ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 17.11.2023, Zl. W221 2254789-1/10E, als unbegründet ab. Die dagegen erhobene ordentliche Revision ist aktuell beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
  13. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  14. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einliegenden Aktenteilen (s. den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde) und aus der Einsicht in die Beschwerdeakten betreffend die beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zln. W221 2254789-1, W244 2268072-1, W244 2268860-1, W244 2269649-1, W246 2269941-1, W246 2271081-1, W257 2268053-1, W257 2272176-1, W257 2286524-1 und W293 2252798-1 geführten Beschwerdeverfahren. Die unter Pkt. römisch zwei.
  15. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einliegenden Aktenteilen (s. den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde) und aus der Einsicht in die Beschwerdeakten betreffend die beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zln. W221 2254789-1, W244 2268072-1, W244 2268860-1, W244 2269649-1, W246 2269941-1, W246 2271081-1, W257 2268053-1, W257 2272176-1, W257 2286524-1 und W293 2252798-1 geführten Beschwerdeverfahren.
  16. Rechtliche Beurteilung: Nach § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Aussetzung des Verfahrens: 3.
  17. Nach § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn3.
  18. Nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
  19. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
  20. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3, zweiter Absatz, VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz 3,, zweiter Absatz, VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. 3.
  21. Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (s. RV 2009 BlgNR
  22. GP, 8).3.
  23. Aus den Erläuterungen zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (s. Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  24. GP, 8). Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell größeren Zahl von Revisionseinbringungen geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 14 zu § 34 VwGVG).Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell größeren Zahl von Revisionseinbringungen geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG). Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleiche Rechtsfrage strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes. 3.
  25. Beim Bundesverwaltungsgericht sind mittlerweile mehrere gleichgelagerte Verfahren, denen dieselben Rechtsfrage zugrunde liegt, anhängig (s. oben unter Pkt. II.1.2.) und ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der potentiell österreichweit betroffenen Richter und Richterinnen in Zukunft das Anhängig-Werden weiterer solcher Verfahren zu erwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem derartigen Verfahren bereits entschieden und die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid (Abweisung des Antrags einer Richterin auf Anrechnung von Zeiten als Rechtsanwaltsanwärterin und Rechtsanwältin als gleichwertige Zeiten iSd § 12 Abs. 2 Z 1a GehG) mit dem o.a. Erkenntnis im Verfahren zur Zl. W221 2254789-1 abgewiesen (vgl. Pkt. II.1.2.). Beim Verwaltungsgerichtshof ist nach gegen dieses Erkenntnis erhobener ordentlicher Revision das im Spruch angeführte (Revisions)Verfahren anhängig, dem dieselbe Rechtsfrage wie dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt. In der in diesem (Revisions)Verfahren erhobenen Revision führt die dortige Beschwerdeführerin im Wesentlichen – wie auch die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde – ins Treffen, dass die Berufstätigkeiten von Rechtsanwaltsanwärterinnen / Rechtsanwältinnen und Richterinnen gleichwertig seien. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist auch für das vorliegende Verfahren relevant. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor (s. dazu auch die im o.a. Erkenntnis im Verfahren zur Zl. W221 2254789-1 erfolgte Zulassung der ordentlichen Revision).3.
  26. Beim Bundesverwaltungsgericht sind mittlerweile mehrere gleichgelagerte Verfahren, denen dieselben Rechtsfrage zugrunde liegt, anhängig (s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.) und ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der potentiell österreichweit betroffenen Richter und Richterinnen in Zukunft das Anhängig-Werden weiterer solcher Verfahren zu erwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem derartigen Verfahren bereits entschieden und die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid (Abweisung des Antrags einer Richterin auf Anrechnung von Zeiten als Rechtsanwaltsanwärterin und Rechtsanwältin als gleichwertige Zeiten iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG) mit dem o.a. Erkenntnis im Verfahren zur Zl. W221 2254789-1 abgewiesen vergleiche Pkt. römisch zwei.1.2.). Beim Verwaltungsgerichtshof ist nach gegen dieses Erkenntnis erhobener ordentlicher Revision das im Spruch angeführte (Revisions)Verfahren anhängig, dem dieselbe Rechtsfrage wie dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt. In der in diesem (Revisions)Verfahren erhobenen Revision führt die dortige Beschwerdeführerin im Wesentlichen – wie auch die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde – ins Treffen, dass die Berufstätigkeiten von Rechtsanwaltsanwärterinnen / Rechtsanwältinnen und Richterinnen gleichwertig seien. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist auch für das vorliegende Verfahren relevant. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor (s. dazu auch die im o.a. Erkenntnis im Verfahren zur Zl. W221 2254789-1 erfolgte Zulassung der ordentlichen Revision). Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind somit gegeben. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG sind somit gegeben. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W246.2269478.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.