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{'item': 'W247 2285714-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2024 GeschäftszahlW247 2285714-1 Spruch, W247 2285714-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX alias XXXX StA. Syrien und vertreten durch die XXXX gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 StA. Syrien und vertreten durch die römisch 40 gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die beschwerdeführende Partei (BF) ist syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 12.09.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 12.09.2022 vor der Landespolizeidirektion XXXX - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 28.06.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde.
  2. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 12.09.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 12.09.2022 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 28.06.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde.
  3. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 12.09.2022 vor, in XXXX , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF sei verheiratet, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF die Grundschule besucht. Berufsausbildung und einen letzten ausgeübten Beruf gab der BF nicht an. In Syrien leben noch zwei Schwestern des BF. Seine Ehegattin, sein Kind und eine Schwester würden in der Türkei leben. Sein Vater sei verschwunden und seine Mutter verstorben. Eine Schwester würde im Libanon leben und eine weitere Schwester in Libyen. Sein Bruder halte sich derzeit in Griechenland auf. Zuletzt habe der BF in XXXX Syrien gelebt. Er habe sich im Jahr 2016 zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Österreich sei sein Reiseziel gewesen, weil er Freunde und Kollegen in Österreich habe. 2016 sei der BF aus Syrien ausgereist. Der BF sei illegal ausgereist und habe einen syrischen Reisepass (Nr: XXXX , ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX , vom syrischen Innenministerium). Er habe Fotos vom Reisepass am Handy, seine Frau könne ihm den Pass zuschicken. Er sei über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich gereist. Er selbst sei nicht geschleppt worden.
  4. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 12.09.2022 vor, in römisch 40 , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF sei verheiratet, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF die Grundschule besucht. Berufsausbildung und einen letzten ausgeübten Beruf gab der BF nicht an. In Syrien leben noch zwei Schwestern des BF. Seine Ehegattin, sein Kind und eine Schwester würden in der Türkei leben. Sein Vater sei verschwunden und seine Mutter verstorben. Eine Schwester würde im Libanon leben und eine weitere Schwester in Libyen. Sein Bruder halte sich derzeit in Griechenland auf. Zuletzt habe der BF in römisch 40 Syrien gelebt. Er habe sich im Jahr 2016 zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Österreich sei sein Reiseziel gewesen, weil er Freunde und Kollegen in Österreich habe. 2016 sei der BF aus Syrien ausgereist. Der BF sei illegal ausgereist und habe einen syrischen Reisepass (Nr: römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , gültig bis römisch 40 , vom syrischen Innenministerium). Er habe Fotos vom Reisepass am Handy, seine Frau könne ihm den Pass zuschicken. Er sei über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich gereist. Er selbst sei nicht geschleppt worden. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe und nicht ins Militär möchte. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der BF den Krieg und den Militärdienst. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihm nach Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden bzw. er im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, vermeinte der BF: „Haft oder Militärdienst“.
  5. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.06.2023 gab der BF im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, muttersprachlich Arabisch spreche, gesund sei und keine Medikamente nehme. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischer Sunnit. Der BF heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX geboren. Die Daten auf der Aufenthaltsberechtigungskarte würden nicht ganz stimmen, im Reisepass würde sein Familienname XXXX geschrieben werden. Auf die Frage, ob er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und ihm diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert wurden, gab der BF an: „Ja. Ja, bis auf einen Bruder, dieser wurde nicht protokolliert, er lebt in Holland.“ Außerdem habe er noch einen Bruder in Österreich, XXXX . Die letzte Wohnadresse in seinem Heimatstaat laute XXXX . Die Frage in welchem Staat er verfolgt werde, beantwortete der BF mit: „Nein, nirgends.“.
  6. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.06.2023 gab der BF im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, muttersprachlich Arabisch spreche, gesund sei und keine Medikamente nehme. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischer Sunnit. Der BF heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die Daten auf der Aufenthaltsberechtigungskarte würden nicht ganz stimmen, im Reisepass würde sein Familienname römisch 40 geschrieben werden. Auf die Frage, ob er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und ihm diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert wurden, gab der BF an: „Ja. Ja, bis auf einen Bruder, dieser wurde nicht protokolliert, er lebt in Holland.“ Außerdem habe er noch einen Bruder in Österreich, römisch 40 . Die letzte Wohnadresse in seinem Heimatstaat laute römisch 40 . Die Frage in welchem Staat er verfolgt werde, beantwortete der BF mit: „Nein, nirgends.“. Er sei verheiratet, seine Gattin heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX , Jordanien, geboren worden. Die Heirat sei am XXXX traditionell erfolgt und vor einem Jahr, nach seiner Einreise in Österreich, registriert worden. Auf Vorhalt bestätigte der BF, dass die Registrierung nicht vor einem Jahr, sondern vor vier Monaten erfolgt sei. Er habe mit seiner Frau von XXXX bis zum XXXX in der Türkei in XXXX gelebt. Sein Sohn XXXX sei am XXXX in der Türkei geboren und seine Frau lebe mit ihm in der Türkei. Er habe zu seiner Familie wöchentlich, zu seiner Frau täglich Kontakt. Seiner Familie gehe es derzeit gut.Er sei verheiratet, seine Gattin heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 , Jordanien, geboren worden. Die Heirat sei am römisch 40 traditionell erfolgt und vor einem Jahr, nach seiner Einreise in Österreich, registriert worden. Auf Vorhalt bestätigte der BF, dass die Registrierung nicht vor einem Jahr, sondern vor vier Monaten erfolgt sei. Er habe mit seiner Frau von römisch 40 bis zum römisch 40 in der Türkei in römisch 40 gelebt. Sein Sohn römisch 40 sei am römisch 40 in der Türkei geboren und seine Frau lebe mit ihm in der Türkei. Er habe zu seiner Familie wöchentlich, zu seiner Frau täglich Kontakt. Seiner Familie gehe es derzeit gut. Er habe sich Ende 2016 zum Verlassen seines Heimatstaates entschlossen und sei am XXXX ausgereist. Seither sei er nicht mehr in seiner Heimat gewesen. Er habe Syrien illegal verlassen und $ 3200 für die Reise bezahlt. Ein bisschen Geld hätte er selbst gehabt, ein Teil wäre geliehen worden und sie hätten das Gold seiner Frau verkauft. Ziel seiner Reise sei Österreich gewesen, es sei ein sicheres Land. Sein Bruder sei XXXX vor ihm angekommen und sie hätten gemeinsam in Wien gewohnt. Die Türkei habe er wegen dem Rassismus verlassen. Er sei mit seiner Frau nicht nach Jordanien gezogen, weil sie nur dort geboren sei, aber syrische Staatsangehörige sei. Sie sei seine Cousine.Er habe sich Ende 2016 zum Verlassen seines Heimatstaates entschlossen und sei am römisch 40 ausgereist. Seither sei er nicht mehr in seiner Heimat gewesen. Er habe Syrien illegal verlassen und $ 3200 für die Reise bezahlt. Ein bisschen Geld hätte er selbst gehabt, ein Teil wäre geliehen worden und sie hätten das Gold seiner Frau verkauft. Ziel seiner Reise sei Österreich gewesen, es sei ein sicheres Land. Sein Bruder sei römisch 40 vor ihm angekommen und sie hätten gemeinsam in Wien gewohnt. Die Türkei habe er wegen dem Rassismus verlassen. Er sei mit seiner Frau nicht nach Jordanien gezogen, weil sie nur dort geboren sei, aber syrische Staatsangehörige sei. Sie sei seine Cousine. Er sei in XXXX geboren und dort aufgewachsen, habe für sieben Jahre die Schule besucht und sei danach als XXXX angelernt worden und habe in diesem Bereich bis zu seiner Ausreise gearbeitet. In der Türkei habe er ebenfalls in diesem Bereich gearbeitet. In der Türkei habe der BF einen Aufenthaltstitel („Kimlik“) gehabt.Er sei in römisch 40 geboren und dort aufgewachsen, habe für sieben Jahre die Schule besucht und sei danach als römisch 40 angelernt worden und habe in diesem Bereich bis zu seiner Ausreise gearbeitet. In der Türkei habe er ebenfalls in diesem Bereich gearbeitet. In der Türkei habe der BF einen Aufenthaltstitel („Kimlik“) gehabt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er nicht vorbestraft sei, in seinem Heimatstaat nicht inhaftiert gewesen sei und keine Probleme mit den Behörden in Syrien gehabt habe. In Syrien würde aktuell wegen des Militärdienstes nach ihm gefahndet werden. Er sei nie politisch aktiv gewesen und nie Mitglied einer politischen Partei gewesen. Er habe in Syrien keine Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Auch gröbere Probleme mit Privatpersonen habe er nicht gehabt. An bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen in Syrien habe er nicht aktiv teilgenommen. Im Zuge von Kriegshandlungen hätten Regime Milizen im Jahr 2016 ihr Haus mit einer Handgranate beworfen. Dabei sei seine Mutter verstorben und sein Vater sei auch seit diesem Tag vermisst. Wäre er in Syrien geblieben, hätte ihm das gleiche passieren können und deshalb sei er in die Türkei gegangen. Auf die Frage ob es noch andere Gründe gäbe, warum er Syrien verlassen habe vermeinte der BF: „Nein. Aber wegen dem Militärdienst auch“. Einen Grundwehrdienst in Syrien habe er nicht geleistet. Einen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten und er habe sich kein Militärbuch ausstellen lassen. Bis auf zwei Schwestern seien alle Geschwister wegen diesem Anschlag 2016 aus Syrien ausgereist. Eine Schwester würde im Kurdengebiet in XXXX und die andere in XXXX leben. In XXXX sei niemand mehr. Das Regime hätte die Kontrolle über XXXX . Er sei bis zum Jahr 2016 nie vom Regime rekrutiert worden. In XXXX habe der „ XXXX “ regiert, Anfang 2017 habe die syrische Regierung die Kontrolle übernommen und halte diese bis zum heutigen Tag.Bis auf zwei Schwestern seien alle Geschwister wegen diesem Anschlag 2016 aus Syrien ausgereist. Eine Schwester würde im Kurdengebiet in römisch 40 und die andere in römisch 40 leben. In römisch 40 sei niemand mehr. Das Regime hätte die Kontrolle über römisch 40 . Er sei bis zum Jahr 2016 nie vom Regime rekrutiert worden. In römisch 40 habe der „ römisch 40 “ regiert, Anfang 2017 habe die syrische Regierung die Kontrolle übernommen und halte diese bis zum heutigen Tag. Auf die Frage, wie er zu der Annahme komme per Haftbefehl gesucht zu werden, antwortete der BF: „Wegen dem Militärdienst“ und auf Nachfrage „Ich nehme es an, aufgrund meines Alters“. Seine Schwester habe ihm seine Dokumente ausstellen lassen. Er habe keine Ausgleichszahlung für das Militär geleistet um sich freizukaufen, da er dennoch einberufen worden wäre und nicht kämpfen wolle. Er habe in Syrien keinen Kontakt zu Islamisten gehabt. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien sei dem BF sein Schicksal unbekannt, aber er würde zum Militärdienst einberufen werden. Auch wenn es den Militärdienst nicht gäbe, würde er es nicht in Betracht ziehen, nach Syrien zurückzukehren, weil er dorthin nicht zurückwolle. Es sei alles zerstört. Ein Cousin von ihm, sei vom XXXX getötet worden und ein anderer Cousin vom Regime getötet worden. Dies seien alle Gründe, die ihn veranlasst haben, sein Heimatland zu verlassen. Er habe sämtliche Gründe vollständig geschildert. Auf die Frage, wie er zu der Annahme komme per Haftbefehl gesucht zu werden, antwortete der BF: „Wegen dem Militärdienst“ und auf Nachfrage „Ich nehme es an, aufgrund meines Alters“. Seine Schwester habe ihm seine Dokumente ausstellen lassen. Er habe keine Ausgleichszahlung für das Militär geleistet um sich freizukaufen, da er dennoch einberufen worden wäre und nicht kämpfen wolle. Er habe in Syrien keinen Kontakt zu Islamisten gehabt. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien sei dem BF sein Schicksal unbekannt, aber er würde zum Militärdienst einberufen werden. Auch wenn es den Militärdienst nicht gäbe, würde er es nicht in Betracht ziehen, nach Syrien zurückzukehren, weil er dorthin nicht zurückwolle. Es sei alles zerstört. Ein Cousin von ihm, sei vom römisch 40 getötet worden und ein anderer Cousin vom Regime getötet worden. Dies seien alle Gründe, die ihn veranlasst haben, sein Heimatland zu verlassen. Er habe sämtliche Gründe vollständig geschildert. In Österreich arbeite er freiwillig bei der Gemeinde. Er habe auch eine Arbeit in XXXX in Aussicht. Einen Deutschkurs besuche er noch nicht. Er sei zweimal dort gewesen, habe aber nichts erhalten. In Österreich sei er noch nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen oder von einem Gericht verurteilt worden. In Österreich arbeite er freiwillig bei der Gemeinde. Er habe auch eine Arbeit in römisch 40 in Aussicht. Einen Deutschkurs besuche er noch nicht. Er sei zweimal dort gewesen, habe aber nichts erhalten. In Österreich sei er noch nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen oder von einem Gericht verurteilt worden.
  7. Der BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage: ● Syrische Personalregisterauszüge in Kopie des BF, seiner Ehegattin und ihrem Sohn; ● Einen (abgelaufenen) syrischen Reisepass des BF; ● Syrischer Heiratsvertrag in Kopie 5.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 30.11.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 30.11.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 5.
  10. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Aufgrund der derzeitigen instabilen Sicherheitslage in Syrien, würde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF jedoch eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens darstellen, weshalb dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren sei. 5.
  11. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid des BF im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden konnte. Das Fluchtvorbringen des BF sei nicht glaubhaft. Aktuell gäbe es keine Generalmobilmachung des syrischen Militärs. Selbst wenn eine Einberufung für den Militärdienst erfolgen würde, bestünde die Möglichkeit für den BF sich vom regulären Militärdienst mit einer Summe von bis zu 10 000 USD freizukaufen, wobei sich diese Summe bei einem mehrjährigen Aufenthalt im Ausland verringern.
  12. Mit Information zur Rechtsberatung vom 19.12.2023 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  13. Mit Information zur Rechtsberatung vom 19.12.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 7.
  14. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 15.01.2024 wurde für den BF durch die XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 21.12.2023, erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.7.
  15. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 15.01.2024 wurde für den BF durch die römisch 40 , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 21.12.2023, erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt. 7.
  16. Begründend wurde zusammenfassend der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ausgeführt, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe, indem sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und mangelhafte Länderfeststellungen getroffen habe. Die belangte Behörde habe sich auch einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Folglich wurde die Rechtslage zu § 3 AsylG dargelegt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen.Folglich wurde die Rechtslage zu Paragraph 3, AsylG dargelegt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen. 7.
  17. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen; 2.) ein mündliche Verhandlung durchführen 3.) falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen und 5.) in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. 7.
  18. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen; 2.) ein mündliche Verhandlung durchführen 3.) falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen und 5.) in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
  19. Die Beschwerdevorlage vom 30.01.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 01.02.2024 ein.
  20. Mit Schriftsatz vom 04.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und seinem Rechtsvertreter die Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 11, Datum der Veröffentlichung 27.03.2024; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 08.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe, 03.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien, 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten, außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete, 05.04.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya, 08.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften, 06.09.2023;); Themenbericht der Staatendokumentation – Syrien Grenzgänge, 25.10.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper, 03.08.2023; Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien des AA, 02.02.2024; Syria – Security Situation der EUAA, Oktober 2023; Syria Military des Danish Immigration Service, Jänner 2024; Socio – Economic Survey Service der Staatendokumentation, März 2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Yekiti-Partei Al-Qahtaniyya, 23.02.2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Demokratische Partei Kurdistan, 26.02.2024 und Wehrdienst in Syrien, ACCORD, vom 16.01.2024 und wurde ihnen Gelegenheit gegeben hierzu innerhalb von zehn Tagen schriftlich Stellung zu nehmen, wovon der BF und sein Rechtsvertreter keinen Gebrauch machten. Zugleich wurden der BF und sein Rechtsvertreter zur mündlichen Verhandlung für den 18.04.2024 geladen.
  21. Mit Schriftsatz vom 08.04.2024 brachte der Vertreter des BF eine Vertagungsbitte hinsichtlich der mündlichen Verhandlung ein, da eine Teilnahme aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. Zugleich wurde die Gewährung einer 14-tägigen Stellungnahmefrist im Anschluss an die mündliche Verhandlung beantragt.
  22. Am 18.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher diese auch teilnahm. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Syrien an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Maher ALHAMIDI, geboren am XXXX in XXXX in der Provinz XXXX in Syrien, StA. Syrien, letzter Wohnort war in XXXX in der Provinz XXXX . BF: Maher ALHAMIDI, geboren am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz römisch 40 in Syrien, StA. Syrien, letzter Wohnort war in römisch 40 in der Provinz römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Araber. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Syrien, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Einen syrischen Reisepass habe ich vorgelegt, aber den habe ich jetzt nicht dabei. Mehr habe ich nicht. RI: Sie haben im Verfahren einen abgelaufenen syrischen Reisepass Nr. XXXX , gültig vom XXXX bis XXXX , vorgelegt. Besitzen Sie auch einen derzeit gültigen syrischen Reisepass? RI: Sie haben im Verfahren einen abgelaufenen syrischen Reisepass Nr. römisch 40 , gültig vom römisch 40 bis römisch 40 , vorgelegt. Besitzen Sie auch einen derzeit gültigen syrischen Reisepass? BF: Das ist der Reisepass, den ich habe. RI wiederholt die Frage. BF: Nur diesen Abgelaufenen. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Arabisch und ein bisschen Türkisch. RI an BF: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor. Eingefügt ins Protokoll finden Sie eine Karte Ihrer Heimatregion. Bitte zeigen Sie auf Ihren Herkunftsort. Dieser wird sodann elektronisch mit einem roten Pfeil markiert. […] RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, in der Türkei als auch im Bundesgebiet? BF: Ich bin in die Schule bis zur
  23. Klasse gegangen. Ich bin mit 6 Jahren in die Schule gekommen. Ich musste 2 Jahre wiederholen, also war ich insgesamt 9 Jahre in der Schule. Dann bin ich nach der Schule nach Jordanien im Jahr XXXX gegangen. Dort habe ich in der XXXX gearbeitet. Ungefähr XXXX bin ich wieder zurück nach Syrien gegangen. Sie haben mich abgeschoben.BF: Ich bin in die Schule bis zur
  24. Klasse gegangen. Ich bin mit 6 Jahren in die Schule gekommen. Ich musste 2 Jahre wiederholen, also war ich insgesamt 9 Jahre in der Schule. Dann bin ich nach der Schule nach Jordanien im Jahr römisch 40 gegangen. Dort habe ich in der römisch 40 gearbeitet. Ungefähr römisch 40 bin ich wieder zurück nach Syrien gegangen. Sie haben mich abgeschoben. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in Jordanien? BF: Ich bin legal eingereist, aber ich habe keinen Aufenthaltsstatus und keine Papiere gehabt. RI: Warum sind Sie nach Jordanien gegangen in XXXX ? RI: Warum sind Sie nach Jordanien gegangen in römisch 40 ? BF: Wegen der Arbeit meines Vaters. RI: D.h. Ihr Vater ist mitgegangen? BF: Ja, mein Vater war schon vor mir dort wegen der Arbeit und ich bin ihm nachgereist, aber er ging zurück XXXX oder XXXX nach Syrien und ich bin dortgeblieben. BF: Ja, mein Vater war schon vor mir dort wegen der Arbeit und ich bin ihm nachgereist, aber er ging zurück römisch 40 oder römisch 40 nach Syrien und ich bin dortgeblieben. RI: Wer von Ihrer Familie hat noch in Jordanien gelebt? Waren Ihre Geschwister und Ihre Mutter auch dort? BF: Mein älterer Bruder XXXX und mein jüngerer Bruder XXXX . BF: Mein älterer Bruder römisch 40 und mein jüngerer Bruder römisch 40 . RI: Von wann bis wann waren diese beiden Brüder in Jordanien? BF: Mein älterer Bruder ist mit meinem Vater ca. im Jahr XXXX nach Jordanien gegangen und er ist dort bis XXXX geblieben. Mein jüngerer Bruder ging mit mir hin in XXXX und XXXX wieder zurück. BF: Mein älterer Bruder ist mit meinem Vater ca. im Jahr römisch 40 nach Jordanien gegangen und er ist dort bis römisch 40 geblieben. Mein jüngerer Bruder ging mit mir hin in römisch 40 und römisch 40 wieder zurück. RI: D.h. Ihre Mutter und Ihre Schwestern blieben in dieser Zeit aber in Syrien? BF: Ja. RI: Wovon haben sie in Syrien gelebt? BF: Mein Vater und wir schickten natürlich ihnen Geld. RI: Haben Sie jemals eine Berufsausbildung begonnen und auch abgeschlossen? BF: Nein. RI: Welche Ausbildungen, Fortbildungen und Berufstätigen hatten Sie nach Ihrer Rückkehr nach Syrien im Jahr XXXX ? RI: Welche Ausbildungen, Fortbildungen und Berufstätigen hatten Sie nach Ihrer Rückkehr nach Syrien im Jahr römisch 40 ? BF: Ungefähr bis Ende 2016 habe ich als XXXX gearbeitet. Am XXXX bin ich in die Türkei eingereist und in der Türkei habe ich ab 2017 bis ich die Türkei 2022 verlassen habe auch in der XXXX gearbeitet. BF: Ungefähr bis Ende 2016 habe ich als römisch 40 gearbeitet. Am römisch 40 bin ich in die Türkei eingereist und in der Türkei habe ich ab 2017 bis ich die Türkei 2022 verlassen habe auch in der römisch 40 gearbeitet. RI: Was heißt in der XXXX gearbeitet? RI: Was heißt in der römisch 40 gearbeitet? BF: Als XXXX in Bädern, in Sanitäranlagen und in Wohnungen. BF: Als römisch 40 in Bädern, in Sanitäranlagen und in Wohnungen. RI: Diese XXXX haben Sie auch die ganze Zeit in Jordanien ausgeübt? RI: Diese römisch 40 haben Sie auch die ganze Zeit in Jordanien ausgeübt? BF: Ja. RI: Und in Syrien auch zu irgendeinem Zeitpunkt? BF: Nein, in Syrien gibt es keine XXXX . BF: Nein, in Syrien gibt es keine römisch 40 . RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 28.06.2023 auf Seite 6 des Prot. angegeben als XXXX im Herkunftsstaat und auch in der Türkei tätig gewesen zu sein. Haben Sie zur Ausübung dieses Handwerks je eine konkrete Berufsausbildung absolviert? RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 28.06.2023 auf Seite 6 des Prot. angegeben als römisch 40 im Herkunftsstaat und auch in der Türkei tätig gewesen zu sein. Haben Sie zur Ausübung dieses Handwerks je eine konkrete Berufsausbildung absolviert? BF: Nein, ich habe es mit Erfahrung gelernt, wurde aber nicht ausgebildet. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF: Ich würde sagen gut. RI: Haben Sie den Grundwehrdienst im Herkunftsstaat bereits abgeleistet? BF: Nein. RI: Hatten Sie jemals einen Stellungstermin zur Feststellung Ihrer Wehrtauglichkeit im Herkunftsstaat gehabt? BF: Nein. RI: Haben Sie sich jemals ein Militärdienstbuch ausstellen lassen? BF: Nein. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie bis XXXX in Syrien gelebt haben und von XXXX in Jordanien, dann wieder von XXXX in Syrien und von XXXX in der Türkei. Nennen Sie bitte Name die Ortschaften und Grund für die Übersiedlung an einen anderen Ort. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie bis römisch 40 in Syrien gelebt haben und von römisch 40 in Jordanien, dann wieder von römisch 40 in Syrien und von römisch 40 in der Türkei. Nennen Sie bitte Name die Ortschaften und Grund für die Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Seit meiner Geburt bis XXXX , das ist ein Stadtteil in XXXX in Jordanien. Von XXXX wieder in XXXX . Von Ende XXXX in XXXX in der Türkei. Direkt von der Türkei nach Europa ging dann die Reise.BF: Seit meiner Geburt bis römisch 40 , das ist ein Stadtteil in römisch 40 in Jordanien. Von römisch 40 wieder in römisch 40 . Von Ende römisch 40 in römisch 40 in der Türkei. Direkt von der Türkei nach Europa ging dann die Reise. RI: Wann sind Sie aus erstmalig Syrien ausgereist und wann sind Sie letztmalig aus Syrien ausgereist? BF: XXXX das
  25. Mal nach Jordanien und das letzte Mal Ende 2016 in die Türkei. BF: römisch 40 das
  26. Mal nach Jordanien und das letzte Mal Ende 2016 in die Türkei. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in der Türkei? BF: Kimlik. RI: War Ihre Kimlik noch gültig als Sie die Türkei verlassen haben? BF: Nein, es war nicht mehr gültig und ich habe es auch nicht mehr erneuert. RI: Wurde die Verlängerung Ihnen verwehrt oder haben Sie die Verlängerung selbst nicht beauftragt? BF: 2 Mal habe ich die Verlängerung versucht. Es war aber schwierig und ich bin nicht mehr hingegangen. RI: Haben Sie sich in der Türkei grundsätzlich sicher gefühlt? BF: Nein, gar nicht. RI: Wann sind Sie aus der Türkei in Richtung Europa ausgereist? Nennen Sie bitte das genaue Datum. BF: Das war im XXXX . BF: Das war im römisch 40 . RI: Was war der konkrete Grund für die Ausreise aus der Türkei in Richtung Europa? BF: Rassismus in der Türkei, weil ich auch Araber bin und ein eigenes Geschäft gründen wollte. Die Türken waren stark dagegen und haben mir Schwierigkeit gemacht, weil ich Araber bin. RI: Inwiefern Schwierigkeiten? BF: Z. B. wenn ich selbstständig einen Arbeitsauftrag hatte, dann kamen Türken und haben gemeint, dass sie selber die Arbeiten übernehmen wollten. Auch in den öffentlichen Verkehrsmittel, wenn ich auf Arabisch mit jemanden gesprochen habe, haben sich türkische Mitreisende aufgeregt, dass man in der Türkei Türkisch sprechen sollte. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet eingereist? BF: Am 09.09.
  27. RI: Hinsichtlich Ihrer derzeit in Syrien aufhältigen Verwandtschaft haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Schwester XXXX , ca. XXXX Jahre alt; Schwester XXXX ca. XXXX Jahre alt; alle Syrien aufhältig; Vater XXXX ist verschollen und Ihre Mutter XXXX sind verstorben; Sind diese Angaben immer noch aktuell und vollständig? RI: Hinsichtlich Ihrer derzeit in Syrien aufhältigen Verwandtschaft haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Schwester römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt; Schwester römisch 40 ca. römisch 40 Jahre alt; alle Syrien aufhältig; Vater römisch 40 ist verschollen und Ihre Mutter römisch 40 sind verstorben; Sind diese Angaben immer noch aktuell und vollständig? BF: XXXX ist zurzeit im Libanon. Der Rest ist korrekt. BF: römisch 40 ist zurzeit im Libanon. Der Rest ist korrekt. RI: Was heißt zurzeit? Auf Urlaub oder permanent? BF: Sie hat sich scheiden lassen und lebt jetzt im Libanon bei meinem Onkel. RI: Haben Sie sonstige Verwandte (Halbbrüder, Halbschwestern, Stiefbrüder, Stiefschwestern, Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen) in Syrien? Nennen Sie bitte die ungefähre Anzahl aller in Syrien lebenden Verwandten. BF: Die anderen sind weit entfernte Verwandte, ungefähr insgesamt 10 Personen und sie leben in den Kurdengebieten. Das sind Kinder von meinen Cousins, die verstorben sind. Meine Schwester XXXX hat XXXX Kinder. BF: Die anderen sind weit entfernte Verwandte, ungefähr insgesamt 10 Personen und sie leben in den Kurdengebieten. Das sind Kinder von meinen Cousins, die verstorben sind. Meine Schwester römisch 40 hat römisch 40 Kinder. RI wiederholt die Frage. BF: Insgesamt würden sie auf ungefähr 20 Personen kommen. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Syrien lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft und wie? BF: Ja, ich kontaktiere meine Schwester per WhatsApp wöchentlich oder einmal jede zweite Woche. RI: Wovon genau leben Ihre in Syrien aufhältigen Verwandten? BF: Sie arbeiten als XXXX und sie verkaufen XXXX . BF: Sie arbeiten als römisch 40 und sie verkaufen römisch 40 . RI: Wie geht es Ihren Verwandten in Syrien finanziell? BF: Zurzeit würde ich das als schlecht bezeichnen. RI: Verfügen Ihre Verwandten über irgendwelche Vermögenswerte in Syrien (Haus, sonstige Grundstücke, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,..)? BF: Unsere Familie besitzt ein Haus in XXXX und meine 6 Onkeln besitzen zusammen ein Stück Land in XXXX von ungefähr 15 ha. BF: Unsere Familie besitzt ein Haus in römisch 40 und meine 6 Onkeln besitzen zusammen ein Stück Land in römisch 40 von ungefähr 15 ha. RI: Haben Sie noch ein Haus in XXXX ? RI: Haben Sie noch ein Haus in römisch 40 ? BF: In XXXX haben wir ein kleines Haus. Das ist alles. BF: In römisch 40 haben wir ein kleines Haus. Das ist alles. RI: Wer kümmert sich um das Haus in XXXX und das Haus in XXXX und wer wohnt dort? RI: Wer kümmert sich um das Haus in römisch 40 und das Haus in römisch 40 und wer wohnt dort? BF: Seit Kriegsanfang haben wir keine Ahnung über das Haus in XXXX . Das Haus in XXXX wurde vom Regime zerstört. BF: Seit Kriegsanfang haben wir keine Ahnung über das Haus in römisch 40 . Das Haus in römisch 40 wurde vom Regime zerstört. RI: Aber das Grundstück auf dem das Haus in XXXX gehört noch immer Ihnen? RI: Aber das Grundstück auf dem das Haus in römisch 40 gehört noch immer Ihnen? BF: Ja. Aber es existieren nur noch die Wände des Hauses. RI: Das Haus in XXXX gehört aber schon noch der Familie oder ist es verkauft worden? RI: Das Haus in römisch 40 gehört aber schon noch der Familie oder ist es verkauft worden? BF: Es gehört schon noch uns, aber wir haben keine Informationen darüber, was mit dem Haus passiert ist. RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat noch über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)? BF: Nein, ich persönlich nicht. RI: Leben Ihre Verwandten in Syrien bis dato unbehelligt von den syrischen Behörden in Ihrem Herkunftsstaat oder haben diese mit den Behörden- oder Militärpersonen irgendwelche Probleme, wegen der Ausreise Ihrer Familie? BF: Die bei den Kurden leben, haben natürlich keine Probleme. Sie leben alle bei den Kurden. RI: Haben Ihr Vater oder Ihre zwei Brüder in Syrien bereits ihren Grundwehrdienst absolviert? Wenn ja, wer hat den Wehrdienst absolviert? BF: Mein Vater hat seinen Militärdienst vor vielen Jahren verrichtet. Meine Brüder nicht. RI: Verfügen Sie über Bekannte und/oder Freunde in Syrien mit welchen Sie noch in Kontakt stehen? Wenn ja, wen und wie haben Sie Kontakt? BF: Ich kontaktiere nur meine Schwester. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Syriens leben und haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, nennen Sie mir bitte Name, Alter und Aufenthaltsort? BF: Meinen Bruder XXXX , ca. XXXX Jahre alt, lebt in Holland und mein Onkel vs. XXXX , ca. XXXX Jahre alt lebt auch in Holland mit Familie; meine Schwester XXXX , ca. XXXX Jahre alt, lebt in Libyen; meine Schwester XXXX , ca. XXXX Jahre alt und Schwester XXXX , ca. XXXX Jahre alt leben im Libanon. Meine Frau und mein Kind sind in der Türkei in XXXX . Noch eine Schwester, sie heißt XXXX , ca. XXXX Jahre alt, lebt auch in der Türkei in XXXX . BF: Meinen Bruder römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, lebt in Holland und mein Onkel vs. römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt lebt auch in Holland mit Familie; meine Schwester römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, lebt in Libyen; meine Schwester römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt und Schwester römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt leben im Libanon. Meine Frau und mein Kind sind in der Türkei in römisch 40 . Noch eine Schwester, sie heißt römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, lebt auch in der Türkei in römisch 40 . RI: Sie wurden bereits im erstbehördlichen Verfahren nach Ihren Verwandten befragt, sowohl innerhalb Syriens als auch außerhalb. Sie haben bei diesen Befragungen Ihren Bruder XXXX nicht explizit genannt. Wieso vermochten Sie zu diesem Verwandten keine Angaben zu tätigen? RI: Sie wurden bereits im erstbehördlichen Verfahren nach Ihren Verwandten befragt, sowohl innerhalb Syriens als auch außerhalb. Sie haben bei diesen Befragungen Ihren Bruder römisch 40 nicht explizit genannt. Wieso vermochten Sie zu diesem Verwandten keine Angaben zu tätigen? BF: Ich bin mir sicher, dass ich erzählt habe, dass meine Schwester XXXX in der Türkei ist und dass XXXX sich auf den Weg gemacht hat, aber noch nicht in Holland. Damals war er noch in Griechenland. BF: Ich bin mir sicher, dass ich erzählt habe, dass meine Schwester römisch 40 in der Türkei ist und dass römisch 40 sich auf den Weg gemacht hat, aber noch nicht in Holland. Damals war er noch in Griechenland. RI: Wann und wo haben Sie Ihre derzeitige Frau, die Fr. XXXX , geb. am XXXX , kennen gelernt und wann und wo haben Sie geheiratet? RI: Wann und wo haben Sie Ihre derzeitige Frau, die Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 , kennen gelernt und wann und wo haben Sie geheiratet? BF: Sie ist meine Cousine, aber nicht direkt. Mein Vater und ihr Vater sind Cousins. Deshalb kenne ich sie seit immer. Im Jahr XXXX haben wir geheiratet, in der Türkei. BF: Sie ist meine Cousine, aber nicht direkt. Mein Vater und ihr Vater sind Cousins. Deshalb kenne ich sie seit immer. Im Jahr römisch 40 haben wir geheiratet, in der Türkei. RI: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Frau? BF: Sie ist Syrerin, aber in Jordanien geboren. RI: Sie haben einen Sohn namens XXXX und zwar geboren am XXXX . Ist das ein gemeinsames Kind von Ihnen und Ihrer Frau XXXX ? RI: Sie haben einen Sohn namens römisch 40 und zwar geboren am römisch 40 . Ist das ein gemeinsames Kind von Ihnen und Ihrer Frau römisch 40 ? BF: Ja, das ist unser gemeinsames Kind. RI: Verfügen Sie über weitere leibliche Kinder? BF: Nein. RI: Befinden Sie sich im Bundesgebiet in einer Beziehung oder einer Partnerschaft? BF: Nein. RI: Wovon bestreiten Frau/Kind deren Lebensunterhalt in der Türkei? BF: Ihr Vater unterstützt sie mit Geld. RI: Wieso haben Sie die Türkei in Richtung Europa alleine verlassen und haben Ihre Frau und Ihren Sohn in der Türkei zurückgelassen? BF: Ich hätte es mir finanziell nicht leisten können. RI: Wann ist Ihr Bruder XXXX aus Syrien ausgereist? RI: Wann ist Ihr Bruder römisch 40 aus Syrien ausgereist? BF: Er ist 2014 aus Syrien ausgereist und hat danach in der Türkei gelebt auf der selben Straße, wie ich. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten, die in Drittstaaten leben? BF: Nur zu meinen Geschwistern, einmal jede
  28. Woche vielleicht. Mit meiner Frau jeden Tag. RI: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre Verwandten in den Niederlanden, in Libyen, im Libanon und in der Türkei? BF: XXXX in Holland hat ein 5-jähriges Aufenthaltsrecht. Die in Libyen weiß ich nicht. Sie haben nichts. Die in der Türkei haben Kimliks und die im Libanon haben auch nichts. BF: römisch 40 in Holland hat ein 5-jähriges Aufenthaltsrecht. Die in Libyen weiß ich nicht. Sie haben nichts. Die in der Türkei haben Kimliks und die im Libanon haben auch nichts. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsort? BF: Nur mein Bruder XXXX , hier in XXXX . Er ist ungefähr XXXX Jahre alt. BF: Nur mein Bruder römisch 40 , hier in römisch 40 . Er ist ungefähr römisch 40 Jahre alt. RI: Wann ist Ihr Bruder XXXX nach Österreich gekommen? RI: Wann ist Ihr Bruder römisch 40 nach Österreich gekommen? BF: Zusammen mit mir. Es waren nur XXXX Tage zwischen uns. BF: Zusammen mit mir. Es waren nur römisch 40 Tage zwischen uns. RI: Was war dessen Grund für die Reise nach Österreich und welchen Aufenthaltsstatus hat dieser? BF: Er hat ein Asylrecht, also 3 Jahresvisum. Aus Angst vor dem Militärdienst in Syrien und Rassismus in der Türkei. RI: Mit welchen Verwandten leben Sie in Ö im gleichen Haushalt? BF: Ich lebe mit anderen 7 Personen im gleichen Haushalt, aber keinen Verwandten. RI: Sind Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien im November 2016 wieder in Syrien gewesen, sei es auf Besuch oder Urlaub? BF: Nicht einmal. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Mein
  29. Grund ist meine Angst vor dem Militärdienst im Heimatland. Im Jahr XXXX marschierten die Soldaten des Regimes in die Richtung unseres Dorfes. Da bin ich in die Türkei geflüchtet. Aus Angst vor den Bombardements habe ich mich entschieden in die Türkei zu gehen. Damals waren meine Eltern im Dorf. Während dieser Bombardements ist meine Mutter ums Leben gekommen und mein Vater verschollen. BF: Mein
  30. Grund ist meine Angst vor dem Militärdienst im Heimatland. Im Jahr römisch 40 marschierten die Soldaten des Regimes in die Richtung unseres Dorfes. Da bin ich in die Türkei geflüchtet. Aus Angst vor den Bombardements habe ich mich entschieden in die Türkei zu gehen. Damals waren meine Eltern im Dorf. Während dieser Bombardements ist meine Mutter ums Leben gekommen und mein Vater verschollen. RI: Was heißt Ihr Vater ist verschollen? Heißt das, er ist getötet worden und sein Leichnam wurde nicht gefunden oder heißt das, er ist verschleppt worden? BF: Meine Schwester hat vor 3 Jahren gehört, dass er verstorben ist, aber wir haben keine Leiche und keine Informationen. RI: Wie hat das Ihre Schwester gehört? BF: Die Leute im Dorf, ihre Freunde reden darüber. RI: Ihr Wohnort stand unter der Herrschaft welcher Gruppierung als Sie Syrien verlassen haben und wer hat heute dort das Sagen? BF: Als wir Syrien verlassen haben, hatten die XXXX Soldaten die Kontrolle. Aber dann marschierte das Regime hinein, als ich das Land verlassen habe. BF: Als wir Syrien verlassen haben, hatten die römisch 40 Soldaten die Kontrolle. Aber dann marschierte das Regime hinein, als ich das Land verlassen habe. RI: Sie haben noch erlebt, wie das Regime Besitz von dem Dorf ergriffen hat? BF: Als das Regime hineinkam, bin ich geflüchtet und heute hat das Regime die Kontrolle. RI: Wann haben Ihre Probleme im Herkunftsstaat begonnen, welche konkreten Probleme waren das und mit wem genau haben Sie im Herkunftsstaat Probleme gehabt? BF: Als das Regime einmarschiert ist, wusste ich, dass ich den Militärdienst machen muss und ich hatte Angst davor. Ich bin sofort geflüchtet, bevor mir was passieren kann. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 28.06.2023 auf Seite 8 der Prot. angegeben, dass in 2016 von Regimesoldaten eine Handgranate in das Haus der Familie geworfen worden wäre und Ihre Mutter dabei verstarb. War dieser Vorfall ein Teil des allgemeinen Kriegsgeschehens oder ein gezielter Anschlag auf die Familie? BF: Nein, das war keine absichtliche Tat, sondern Teil des allgemeinen Geschehens. Ich muss sagen, dass die Situation schlecht war. Der Fluss ist ungefähr XXXX entfernt. Die Dorfbewohner sind dorthin geflohen und haben gezeltet und die Soldaten haben alles zerstört. Es waren auch ältere Leute, die nichts mit dem Krieg zu tun haben, dabei gestorben. BF: Nein, das war keine absichtliche Tat, sondern Teil des allgemeinen Geschehens. Ich muss sagen, dass die Situation schlecht war. Der Fluss ist ungefähr römisch 40 entfernt. Die Dorfbewohner sind dorthin geflohen und haben gezeltet und die Soldaten haben alles zerstört. Es waren auch ältere Leute, die nichts mit dem Krieg zu tun haben, dabei gestorben. RI: Sind Sie jemals konkret und persönlich aufgefordert worden für eine bestimmte bewaffnete Gruppierung zu kämpfen? Wenn ja, wann und wo war das und von wem sind Sie dazu aufgefordert worden? BF: Nein. RI: Hat es jemals eine Situation gegeben, wo Sie und/oder Ihre Familie im Herkunftsstaat durch staatliche Behörden oder private Dritte verfolgt, persönlich bedroht oder misshandelt worden sind? Wenn ja, wann und was ist passiert? BF: Nein. RI: Sind zu irgendeinem Zeitpunkt Behördenvertretern oder Militärangehörigen zu Ihnen nach Hause bzw. zu Ihren Verwandten gekommen und haben nach Ihnen gesucht zum Zwecke der Einberufung zum Militärdienst? Wenn ja, wann war das und wer war das? BF: Das Regime hatte ja keine Kontrolle. Die Kontrolle hatte der XXXX damals und sie haben nur unser Haus in XXXX geplündert, welches sie dann auch zerstört haben. BF: Das Regime hatte ja keine Kontrolle. Die Kontrolle hatte der römisch 40 damals und sie haben nur unser Haus in römisch 40 geplündert, welches sie dann auch zerstört haben. RI: Wurde nach Ihnen jemals offiziell gefahndet, sind jemals Haftbefehle oder weitere Ladungen an Sie ergangen bzw. über Ihre Verwandten an Sie gelangt? Nachdem Sie über Verwandte in Herkunftsstaat verfügen, mit denen Sie in Kontakt stehen, würden Sie doch davon informiert worden sein. BF: Nein, meine Schwester wohnt bei den Kurden. Deshalb hat das Regime keinen Zugriff. RI: Haben Sie jemals ein behördliches Schreiben von den Behörden des Herkunftsstaats erhalten mit dem Sie aufgefordert wurden, Dienst an der Waffe zu verrichten? BF: Nein. RI: Warum wollen Sie nicht den Grundwehrdienst in der syrischen Armee absolvieren? BF: Dieses Regime ist kriminell, Mörder, übt Kriegsverbrechen aus. Sollte ich in ihre Hände gelangen, würden sie mich zum Kämpfen zwingen und ich töte niemanden. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: Der Verlust von meinem Vater und meiner Mutter und dieser Einmarsch der Regimesoldaten zu uns. RI: Haben Sie den Tod Ihrer Mutter und das Verschwinden Ihres Vaters noch persönlich miterlebt oder waren Sie zu dem Zeitpunkt schon geflohen? BF: Zu dieser Zeit sind sie mit den älteren Leuten zum Fluss gegangen. Sie haben gedacht, dass die Soldaten den Älteren nichts antun und ich bin in die andere Richtung gegangen und geflüchtet. RI: Also Sie haben Tod bzw. Verschwinden der Eltern nicht mehr persönlich mit angesehen? BF: Am nächsten Tag habe ich erfahren, dass das passiert ist. RI: VORHALTUNG: Laut Länderinformationen gibt es in Ihrem Herkunftsstaat die legale Möglichkeit für wehrpflichtige Syrer, welche seit zumindest einem Jahr einen Wohnsitz im Ausland haben, sich mit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht im Herkunftsstaat nachhaltig zu befreien. Dies gilt auch für syrische Wehrpflichtige, die illegal das Land verlassen haben. Sie befinden sich seit deutlich mehr als 1 Jahr außerhalb Syriens. Wäre das für Sie nicht eine Option um nach Syrien zurückkehren zu können? BF:
  31. ich bin für 3 Jahre Gefängnis verurteilt worden, weil ich meinem Militärdienst nicht nachgekommen bin. Das bedeutet, es erwartet mich in Syrien das Gefängnis. Die syrischen Gefängnisse sind bekannt für Folter. Das bedeutet, ich werde dort sterben. In Bezug auf die Befreiungsgebühr: Ich würde keinesfalls Geld an das Regime zahlen, womit sie Waffen kaufen und weitere unschuldige Menschen töten, wie meinen Vater und meine Mutter. Ihnen ist sowieso nicht zu vertrauen. Sie würden uns trotzdem zum Kämpfen zwingen. RI: Wie kommen Sie darauf, dass Sie zu 3 Jahren Gefängnis verurteilt worden sind? Haben Sie entsprechende Unterlagen darüber bzw. wie ist Ihnen von diesem Urteil berichtet worden? BF: Es ist bekannt in Syrien, dass die Leute, die ihre Militärdienstpflicht nicht nachgekommen sind und das Land verlassen haben bei Rückkehr nach Syrien festgenommen werden und für 3 Jahre ins Gefängnis gehen. RI: Haben Sie jemals einen konkreten Nachweis oder eine Unterlage erhalten, aus der hervorgeht, dass Sie zu 3 Jahren Gefängnis im Herkunftsstaat verurteilt worden sind? BF: Nein, Papiere dafür habe ich nicht, aber das System ist so. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Nein. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Syrien jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Syrien? BF: Sollte ich nach Syrien zurückkehren müssen, werde ich sofort festgenommen, ins Gefängnis geschickt, gefoltert bis ich sterbe. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (aktuelle Haftbefehle, aktuelle Ladungen,…)? BF: Nein. Ich habe keine weiteren Papiere. RI: Waren Sie in Syrien jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in Syrien politisch aktiv? BF: Nein. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekostet? BF: 3.200 Dollar. RI: Wie konnten Sie sich diesen Betrag leisten? BF: Einen Teil habe ich gespart und den anderen Teil durch den Verkauf des Goldschmucks meiner Frau finanziert. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen zu äußern? BF: Danke sehr. Das war zu 100 % in Ordnung. RI: Mit heutigem Tag wird Ihrem RV eine aktualisierte Beweismittelliste übermittelt mit unter anderem einen neuen EUAA Guidance Dokument zu Syrien. Die Beschwerdeseite bekommt die Möglichkeit dazu binnen 14 Tagen, hg einlangend, eine allfällige Stellungnahme abzugeben. Es wird somit dem beschwerdeseitigen Antrag von 08.04.2024 stattgegeben, der Beschwerdeseite eine 14-tätige Stellungnahmefrist, hg einlangend, zu gewähren. RI: Mit heutigem Tag wird Ihrem Regierungsvorlage eine aktualisierte Beweismittelliste übermittelt mit unter anderem einen neuen EUAA Guidance Dokument zu Syrien. Die Beschwerdeseite bekommt die Möglichkeit dazu binnen 14 Tagen, hg einlangend, eine allfällige Stellungnahme abzugeben. Es wird somit dem beschwerdeseitigen Antrag von 08.04.2024 stattgegeben, der Beschwerdeseite eine 14-tätige Stellungnahmefrist, hg einlangend, zu gewähren. Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt. […]“.
  32. Mit Schriftsätzen jeweils vom 18.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des BF die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2024 und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien: Zugriff des syrischen Regimes auf Deserteure in der AANES, 17.04.2024 sowie Country Guidance Syria EUAA: Common analysis and guidance note, April 2024 und wurde dem Rechtsvertreter Gelegenheit gegeben hierzu innerhalb von 14 Tagen hg. schriftlich Stellung zu nehmen.
  33. Mit fristgerechtem Schriftsatz vom 22.04.2024, eingelangt am 23.04.2024, brachte der Vertreter des BF eine schriftliche Stellungnahme zur Niederschrift in der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2024 mit Bezug auf die Entrichtung einer Befreiungsgebühr, ein. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im gesamten Verfahren angeführt habe, dass er aus politischer Überzeugung das syrische Regime in keiner Weise unterstützen möchte. Zudem hätte er nicht die finanziellen Mittel um sich vom Wehrdienst freizukaufen und sei die Zahlung des Wehrdienstersatzgeldes an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die der BF nicht erbringen könne. Anschließend wurden Passagen aus dem aktuellen LIB und ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) zitiert, wonach eine Freikaufoption nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch bestehen müsse. Dies sei beim BF nicht möglich und es bestehe für ihn nicht die praktische Möglichkeit sich vom Wehrdienst freizukaufen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  34. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 12.09.2022, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 12.09.2022, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 28.06.2023 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 15.01.2024 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2023, der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Schriftsätzen und Beweismittel und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich und des AJ-Web, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2024, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  35. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Ausrichtung des Islams. Seine Identität steht fest. Der BF spricht muttersprachlich Arabisch. Der BF ist mit Frau XXXX , geboren am XXXX verheiratet und hat mit ihr einen Sohn, XXXX , geboren am XXXX . Seine Frau und ihr Sohn leben in der Türkei und der BF hat zu seiner Frau jeden Tag Kontakt.Der volljährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Ausrichtung des Islams. Seine Identität steht fest. Der BF spricht muttersprachlich Arabisch. Der BF ist mit Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 verheiratet und hat mit ihr einen Sohn, römisch 40 , geboren am römisch 40 . Seine Frau und ihr Sohn leben in der Türkei und der BF hat zu seiner Frau jeden Tag Kontakt. Der BF wurde im Ort XXXX , östlich von XXXX , im Gouvernement XXXX , in Syrien geboren. Er hat neun Jahre die Schule in Syrien besucht, wobei er zwei Jahre wiederholen musste. Darüber hinaus hat der BF keine Schul- oder Berufsausbildung. Von XXXX hat der BF in Jordanien gelebt und hat in XXXX , Jordanien, als XXXX gearbeitet. Von XXXX hat der BF wieder in seinem Herkunftsort XXXX , Syrien gelebt und hat in dieser Zeit als XXXX gearbeitet. Am XXXX ist er aus Syrien in die Türkei ausgereist, wo er ebenfalls als XXXX gearbeitet hat und bis Juli 2022 gelebt hat. Der BF wurde im Ort römisch 40 , östlich von römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 , in Syrien geboren. Er hat neun Jahre die Schule in Syrien besucht, wobei er zwei Jahre wiederholen musste. Darüber hinaus hat der BF keine Schul- oder Berufsausbildung. Von römisch 40 hat der BF in Jordanien gelebt und hat in römisch 40 , Jordanien, als römisch 40 gearbeitet. Von römisch 40 hat der BF wieder in seinem Herkunftsort römisch 40 , Syrien gelebt und hat in dieser Zeit als römisch 40 gearbeitet. Am römisch 40 ist er aus Syrien in die Türkei ausgereist, wo er ebenfalls als römisch 40 gearbeitet hat und bis Juli 2022 gelebt hat. Der Vater des BF, XXXX ist verschollen und die Mutter des BF, XXXX ist verstorben. Seine Schwester XXXX , ca. XXXX Jahre alt, lebt in Syrien. Zu XXXX hat der BF zumindest einmal jede zweite Woche Kontakt. Die Familie verfügt in Syrien über ein Haus in XXXX und ein Haus in XXXX , welches zerstört ist. Die Onkel des BF verfügen zusammen über ein etwa 15 Hektar großes Stück Land in XXXX . Insgesamt leben ca. 20 Familienmitglieder des BF in Syrien. Seine Schwester XXXX ca. XXXX Jahre alt, lebt in Libyen. Seine Schwestern XXXX , ca. XXXX Jahre alt und XXXX , ca. XXXX Jahre alt, leben im Libanon. Eine weitere Schwester des BF, XXXX , ca. XXXX Jahre alt, lebt in der Türkei. Zu seinen Geschwistern in Drittstaaten hat der BF einmal alle zwei Wochen Kontakt. Ein Bruder des BF, XXXX , ca. XXXX Jahre alt und ein Onkel des BF XXXX , ca. XXXX Jahre alt, leben in den Niederlanden. Der Vater des BF, römisch 40 ist verschollen und die Mutter des BF, römisch 40 ist verstorben. Seine Schwester römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, lebt in Syrien. Zu römisch 40 hat der BF zumindest einmal jede zweite Woche Kontakt. Die Familie verfügt in Syrien über ein Haus in römisch 40 und ein Haus in römisch 40 , welches zerstört ist. Die Onkel des BF verfügen zusammen über ein etwa 15 Hektar großes Stück Land in römisch 40 . Insgesamt leben ca. 20 Familienmitglieder des BF in Syrien. Seine Schwester römisch 40 ca. römisch 40 Jahre alt, lebt in Libyen. Seine Schwestern römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt und römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, leben im Libanon. Eine weitere Schwester des BF, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, lebt in der Türkei. Zu seinen Geschwistern in Drittstaaten hat der BF einmal alle zwei Wochen Kontakt. Ein Bruder des BF, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt und ein Onkel des BF römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, leben in den Niederlanden. Der Bruder des BF, XXXX , ca. XXXX Jahre alt, lebt in Österreich.Der Bruder des BF, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, lebt in Österreich. Der BF reiste spätestens am 12.09.2022 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit den im Spruch genannten Bescheid vom 30.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde am 15.01.2024 in casu Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der BF reiste spätestens am 12.09.2022 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit den im Spruch genannten Bescheid vom 30.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde am 15.01.2024 in casu Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF ist persönlich unglaubwürdig. 1.
  36. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: 1.2.
  37. Der Herkunftsort des BF, XXXX im Gouvernement XXXX , befindet sich derzeit unter der Kontrolle der syrischen Regierung. 1.2.
  38. Der Herkunftsort des BF, römisch 40 im Gouvernement römisch 40 , befindet sich derzeit unter der Kontrolle der syrischen Regierung. 1.2.
  39. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren. Der BF befand sich bei Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im wehrpflichtigen Alter und ist zum Entscheidungszeitpunkt in einem wehrpflichtigem Alter. Der BF hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Der BF hat zudem keinen Einberufungsbefehl erhalten und es wurde ihm kein Wehrdienstbuch ausgestellt. Für im Ausland lebende Syrer, wie den BF, besteht die Möglichkeit sich durch eine Befreiungsgebühr (badal an-naqdi) von der Ableistung des Wehrdienstes zu befreien. Diese Befreiungsgebühr hat der BF bis dato nicht geleistet. 1.2.
  40. Der Beschwerdeführer weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime oder gegen den Dienst an der Waffe an sich, auf. Der BF hat keine nachweislich außenwirksamen und daher asylrelevanten (exil-) politischen, gegen das syrische Regime gerichteten, Aktivitäten, innerhalb oder außerhalb seines Landes betrieben, weshalb er mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr nach Syrien keine aktuell unmittelbare und ihn persönlich betreffende konkrete Verfolgung oder Bedrohung durch das Regime oder durch sonstige Gruppen wegen einer – ihm zumindest unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung zu befürchten hat. 1.2.
  41. Der BF ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. 1.2.
  42. Der BF hat in Syrien keine Strafrechtsdelikte begangen, auch kein Verbrechen gegen den Frieden, kein Kriegsverbrechen und kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Er genießt nicht den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen. 1.2.
  43. Dem BF droht keine asylrelevante Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat. Auch wegen der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich droht dem BF im Herkunftsstaat keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bzw. einer Verfolgung von asylrelevantem Ausmaß bedroht zu werden und hat er Syrien aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage und des Krieges verlassen. 1.
  44. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Syrien: 1.3.
  45. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11 vom 27.03.2024, wiedergegeben: „[…] Politische Lage Letzte Änderung 2024-03-08 10:59 Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024). Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024). Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024). […] Syrische Arabische Republik Letzte Änderung 2024-03-08 11:06 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023). Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022). Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024). Institutionen und Wahlen Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023). Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021). Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.3.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.3.2023). […] Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung Letzte Änderung 2023-07-11 09:24 Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023). Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022). In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). […] Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien Letzte Änderung 2024-03-08 11:12 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). […] Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-03-08 11:17 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023): Quelle: UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023) Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen: Quelle: CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023) Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024). Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: Quelle: Jusoor 30.7.2023 Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkis

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