4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Austria Campus vom (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) vom 05.05.2022 06.03.2023, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) für den Zeitraum vom 14.02.2023 bis zum 28.02.2023 keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe. Begründend führte das AMS aus, der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 14.02.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 01.03.2023 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst bestritt, dass im Gegenstand eine wirksame Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins iSd §49 AlVG erfolgt sei. Dazu brachte er näher vor, dass die Adresse, an der der Kontrollmeldetermin stattfinden hätte sollen, keine von der Landesgeschäftsstelle bezeichnete Meldestelle sei. Weiters sei am Tag des angeblichen Kontrollmeldetermins vom 14.02.2023 kein Mitarbeiter des AMS um die angegebene Uhrzeit bzw. überhaupt vor Ort anwesend gewesen, so dass die Durchführung eines Kontrollmeldetermins gar nicht möglich gewesen sei. Weiters brachte der BF vor, dass es sich bei der gegenständlichen Veranstaltung um nichts anderes als einen früher als Impulstag bezeichnete Veranstaltung handle, der, sofern nicht die Voraussetzungen des § 9 AlVG auf ihn zutreffen, einer arbeitslosen Person nicht im Wege des § 49 AlVG verpflichtend vorgeschrieben werden dürfe.Gegen den oben genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst bestritt, dass im Gegenstand eine wirksame Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins iSd §49 AlVG erfolgt sei. Dazu brachte er näher vor, dass die Adresse, an der der Kontrollmeldetermin stattfinden hätte sollen, keine von der Landesgeschäftsstelle bezeichnete Meldestelle sei. Weiters sei am Tag des angeblichen Kontrollmeldetermins vom 14.02.2023 kein Mitarbeiter des AMS um die angegebene Uhrzeit bzw. überhaupt vor Ort anwesend gewesen, so dass die Durchführung eines Kontrollmeldetermins gar nicht möglich gewesen sei. Weiters brachte der BF vor, dass es sich bei der gegenständlichen Veranstaltung um nichts anderes als einen früher als Impulstag bezeichnete Veranstaltung handle, der, sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 9, AlVG auf ihn zutreffen, einer arbeitslosen Person nicht im Wege des Paragraph 49, AlVG verpflichtend vorgeschrieben werden dürfe. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 07.06.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Folge beantragte der BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Am 05.09.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 21.03.2024 und am 07.05.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 3012/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - ArGVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Teil eins, 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - ArGVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Kontrollmeldungen § 49.
VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Notstandshilfe.
Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Notstandshilfe. Wie festgestellt, wurde dem BF der Kontrollmeldetermin für den 14.02.2023 rechtzeitig vorgeschrieben und erfolgte auch eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Säumnis. Ebenso war die Adresse der Firma A in der Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom Jänner 2023 enthalten. Es ist unstrittig, dass der BF in der Folge den Kontrollmeldetermin am 14.02.2023 nicht wahrgenommen hat. Angesichts dessen kommt der Frage der Entschuldigung aus triftigen Gründen wesentliche Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass die Entschuldigung tunlichst schon vor der Versäumung des Termins, jedenfalls aber sogleich nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 49 AlVG Rz 11).Angesichts dessen kommt der Frage der Entschuldigung aus triftigen Gründen wesentliche Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass die Entschuldigung tunlichst schon vor der Versäumung des Termins, jedenfalls aber sogleich nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 49, AlVG Rz 11). Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für die Arbeitslose unzumutbar machte. Auch Arbeitssuche wird dann ein triftiger Grund sein, wenn sie vorher dem AMS gemeldet wurde (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 49 AlVG Rz 12).Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für die Arbeitslose unzumutbar machte. Auch Arbeitssuche wird dann ein triftiger Grund sein, wenn sie vorher dem AMS gemeldet wurde vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 49, AlVG Rz 12). Gründe aus denen der BF an der Teilnahme am Kontrollmeldetermin gehindert war, wurden weder vorgebracht noch sind solche im Verfahren hervorgekommen. Der BF verweist in seiner Beschwerde vielmehr darauf, dass es sich bei dem gegenständlichen Termin nicht um einen Kontrollmeldetermin nach § 49 AlVG handelte. In diese Zusammenhang verweist er auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2002, 2002/08/0136, in welchem wie folgt ausgeführt wird:Der BF verweist in seiner Beschwerde vielmehr darauf, dass es sich bei dem gegenständlichen Termin nicht um einen Kontrollmeldetermin nach Paragraph 49, AlVG handelte. In diese Zusammenhang verweist er auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2002, 2002/08/0136, in welchem wie folgt ausgeführt wird: „§ 49 AlVG lässt es nicht zu, die Teilnahme einer arbeitslos gemeldeten Person an Veranstaltungen, bei denen weder im Sinne des § 9 AlVG Vermittlungsversuche (wie dies bei Arbeitsplatzbörsen der Fall sein mag), noch (Schulungs-, Ausbildungs- oder Eingliederungs-) Maßnahmen vorgenommen werden sollen, zu denen also Zuweisungen im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG nicht zulässig sind, im Wege der Vorschreibung eines Kontrolltermins verpflichtend (mit den möglichen Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG) zu gestalten (mit ausführlicher Begründung). (Hier: Die Teilnahme an einem außerhalb der regionalen Geschäftsstelle abgehaltenen "Impulstag" kann daher - sofern nicht die Voraussetzungen des § 9 AlVG auf ihn zutreffen - einer arbeitslosen Person nicht im Wege des § 49 AlVG verpflichtend vorgeschrieben werden.)“„§ 49 AlVG lässt es nicht zu, die Teilnahme einer arbeitslos gemeldeten Person an Veranstaltungen, bei denen weder im Sinne des Paragraph 9, AlVG Vermittlungsversuche (wie dies bei Arbeitsplatzbörsen der Fall sein mag), noch (Schulungs-, Ausbildungs- oder Eingliederungs-) Maßnahmen vorgenommen werden sollen, zu denen also Zuweisungen im Sinne der Paragraphen 9 und 10 AlVG nicht zulässig sind, im Wege der Vorschreibung eines Kontrolltermins verpflichtend (mit den möglichen Rechtsfolgen des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG) zu gestalten (mit ausführlicher Begründung). (Hier: Die Teilnahme an einem außerhalb der regionalen Geschäftsstelle abgehaltenen "Impulstag" kann daher - sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 9, AlVG auf ihn zutreffen - einer arbeitslosen Person nicht im Wege des Paragraph 49, AlVG verpflichtend vorgeschrieben werden.)“ Da, wie festgestellt, im Rahmen des gegenständlichen Kontrollmeldetermins Vermittlungstätigkeiten erfolgt wären bzw. dem BF auch Jobs angeboten worden wären, ist somit diese in der Voraussetzung der Judikatur für externe Kontrollmeldetermine erfüllt. Aus Sicht des Senates geht auch das Argument des BF, dass keine Mitarbeiter des AMS vor Ort waren ins Leere, da
3 AMFG Arbeitsvermittlung auch von gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden darf. Die Firma A hat die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit angezeigt und erfolgte keine Untersagung. Somit darf die Firma A Arbeitsvermittlung durchführen. Es ist daher aus Sicht des Senates nicht notwendig, dass Mitarbeiter des AMS beim gegenständlichen Kontrollmeldetermin anwesend waren. Sohin hindert das Fehlen dieser jedoch auch nicht die Setzung einer Sanktion nach § 49 AlVG.Aus Sicht des Senates geht auch das Argument des BF, dass keine Mitarbeiter des AMS vor Ort waren ins Leere, da
Paragraph 4, Absatz 3, AMFG Arbeitsvermittlung auch von gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden darf. Die Firma A hat die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit angezeigt und erfolgte keine Untersagung. Somit darf die Firma A Arbeitsvermittlung durchführen. Es ist daher aus Sicht des Senates nicht notwendig, dass Mitarbeiter des AMS beim gegenständlichen Kontrollmeldetermin anwesend waren. Sohin hindert das Fehlen dieser jedoch auch nicht die Setzung einer Sanktion nach Paragraph 49, AlVG. Demgemäß war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu den Vorbringen des BF im Hinblick auf die Termine beim AMS und der Firma A im März 2023 ist darauf hinzuweisen, dass diese mit der Frage, ob es sich bei dem gegenständlichen Termin am 14.02.2023 um einen Kotrollmeldetermin im Sinne des § 49 AlVG gehandelt hat und aus welchen Gründen der BF diesem fernblieb, nicht in Zusammenhang stehen. Auch das Verhalten des BF bei den Terminen nach dem 14.02.2023 gegenüber dem AMS und vice versa kann aus Sicht des Senates im Gegenstand dahingestellt werden, da es um eine reine Rechtsfrage geht.Zu den Vorbringen des BF im Hinblick auf die Termine beim AMS und der Firma A im März 2023 ist darauf hinzuweisen, dass diese mit der Frage, ob es sich bei dem gegenständlichen Termin am 14.02.2023 um einen Kotrollmeldetermin im Sinne des Paragraph 49, AlVG gehandelt hat und aus welchen Gründen der BF diesem fernblieb, nicht in Zusammenhang stehen. Auch das Verhalten des BF bei den Terminen nach dem 14.02.2023 gegenüber dem AMS und vice versa kann aus Sicht des Senates im Gegenstand dahingestellt werden, da es um eine reine Rechtsfrage geht. Zu II.Zu römisch zwei. Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das - in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende - AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden.Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (Paragraphen 35, 53, VwGVG). Das - in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende - AVG (Paragraph 17, VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (Paragraph 74, Absatz 2, AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren war daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W266.2277538.1.00
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