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{'item': 'W276 2271490-1'}

Obsah (45)Art. 133§ 57Art. 26§ 19§ 9§ 3§ 13§ 15§ 6§ 22§ 18§ 79§ 182§ 26§ 20§ 5§ 17§ 21§ 69a§ 1Art. 4§ 2§ 30§ 4Art. 1§ 89§ 27§ 160§ 56§ 271Art. 17Art. 12Art. 2§ 36§ 33§ 39Art. 34§ 35§ 8§ 28§ 32a§ 202§ 27a§ 52§ 48

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2024 GeschäftszahlW276 2271490-1 Spruch, W276 2271490-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I.1 Verfahrensgangrömisch eins.1 Verfahrensgang

  1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, „belBeh“ oder „FMA“) vom XXXX zu GZ XXXX wendet sich gegen die XXXX (beschwerdeführende Partei, „bfP“). Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:
  2. Der gegenständlich angefochtene Bescheid der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, „belBeh“ oder „FMA“) vom römisch 40 zu GZ römisch 40 wendet sich gegen die römisch 40 (beschwerdeführende Partei, „bfP“). Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt: „I. Ihre Vorstellung vom XXXX , in der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom XXXX , XXXX , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

§ 57Abs.

3 AVG als unbegründet Ihre Vorstellung vom römisch 40 , in der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom römisch 40 , römisch 40 , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 57, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen. Aus den bereits für 2021 geleisteten Vorauszahlungen von EUR 0,00 und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2021 von EUR XXXX ergibt sichAus den bereits für 2021 geleisteten Vorauszahlungen von EUR 0,00 und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2021 von EUR römisch 40 ergibt sich ein Differenzbetrag von EUR XXXX zu Gunsten der FMA.ein Differenzbetrag von EUR römisch 40 zu Gunsten der FMA. Dieser Betrag ist binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der FMA XXXX bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen.Dieser Betrag ist binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der FMA römisch 40 bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen. Il.römisch eins l. Ihre Vorstellung vom XXXX , in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom XXXX , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

§ 57Abs. 3 AVG als unbegründet

Ihre Vorstellung vom römisch 40 , in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom römisch 40 , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 57, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen. Sie haben als den auf Sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2023 den Betrag von EUR XXXX den Betrag von EUR römisch 40 in vier gleichen Teilbeträgen zum

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober 2023 auf das Konto der XXXX bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzubezahlen.in vier gleichen Teilbeträgen zum
  5. Jänner,
  6. April,
  7. Juli und
  8. Oktober 2023 auf das Konto der römisch 40 bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzubezahlen. Rechtsgrundlagen: § 19 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBI. I Nr. 97/2001 i.d.g.F.; § 89 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 - WAG 2018, BGBI. I Nr. 107/2017 i.d.g.F, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b, Abs. 2 und 3, 4 bis 9, 13, 14 und 15 sowie 23 FMA-Kostenverordnung 2016 - FMA-KVO 2016, BGBI. Il Nr. 419/2015 i.d.g.F.“Paragraph 19, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBI. römisch eins Nr. 97 aus 2001, i.d.g.F.; Paragraph 89, Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 - WAG 2018, BGBI. römisch eins Nr. 107 aus 2017, i.d.g.F, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, Absatz 2 und 3, 4 bis 9, 13, 14 und 15 sowie 23 FMA-Kostenverordnung 2016 - FMA-KVO 2016, BGBI. römisch eins l Nr. 419 aus 2015, i.d.g.F.“
  9. Am XXXX erließ die belBeh einen Mandatsbescheid zu XXXX mit dem der bfP die Bezahlung eines Kostenanteils für das FMA-Geschäftsjahr 2021 idHv von EUR XXXX aufgetragen wurde.
  10. Am römisch 40 erließ die belBeh einen Mandatsbescheid zu römisch 40 mit dem der bfP die Bezahlung eines Kostenanteils für das FMA-Geschäftsjahr 2021 idHv von EUR römisch 40 aufgetragen wurde.
  11. Ebenfalls am XXXX erließ die belBeh einen Mandatsbescheid zu XXXX , mit dem der bfP die Bezahlung eines Anteils an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2023 idHv EUR XXXX in vier gleichen Teilbeträgen zum
  12. Jänner,
  13. April,
  14. Juli und
  15. Oktober 2023 vorgeschrieben wurde.
  16. Ebenfalls am römisch 40 erließ die belBeh einen Mandatsbescheid zu römisch 40 , mit dem der bfP die Bezahlung eines Anteils an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2023 idHv EUR römisch 40 in vier gleichen Teilbeträgen zum
  17. Jänner,
  18. April,
  19. Juli und
  20. Oktober 2023 vorgeschrieben wurde.
  21. Gegen den Bescheid der FMA zu XXXX bzw zu XXXX jeweils vom XXXX , erhob die bfP jeweils am XXXX fristgerecht Vorstellung und beantragte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

§ 57Abs 3 AVG.4. Gegen den Bescheid der FMA zu römisch 40 bzw zu römisch 40 jeweils vom römisch 40 , erhob die bf

P jeweils am römisch 40 fristgerecht Vorstellung und beantragte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Paragraph 57, Absatz 3, AVG.

  1. Mit Verständigung vom XXXX forderte die belBeh die bfP auf, zu den unter Pkt 2 und 3 dieses Erkenntnisses angeführten Bescheiden innerhalb von 6 Wochen Stellung zu nehmen.
  2. Mit Verständigung vom römisch 40 forderte die belBeh die bfP auf, zu den unter Pkt 2 und 3 dieses Erkenntnisses angeführten Bescheiden innerhalb von 6 Wochen Stellung zu nehmen.
  3. Mit Eingabe vom XXXX brachte die bfP eine Stellungnahme ein und verband diese Eingabe mit dem Antrag auf Akteneinsicht und Offenlegung sämtlicher Ermittlungsergebnisse für die Kostenbemessung.
  4. Mit Eingabe vom römisch 40 brachte die bfP eine Stellungnahme ein und verband diese Eingabe mit dem Antrag auf Akteneinsicht und Offenlegung sämtlicher Ermittlungsergebnisse für die Kostenbemessung.
  5. Am XXXX erließ die belBeh den bekämpften Bescheid zu GZ XXXX
  6. Am römisch 40 erließ die belBeh den bekämpften Bescheid zu GZ römisch 40
  7. Mit Eingabe vom XXXX erhob die bfP Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom XXXX zu GZ XXXX .
  8. Mit Eingabe vom römisch 40 erhob die bfP Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom römisch 40 zu GZ römisch 40 . Die bfP verband ihre Beschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
  9. Die belBeh übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom XXXX , beim BVwG eingelangt am XXXX .
  10. Die belBeh übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom römisch 40 , beim BVwG eingelangt am römisch 40 .
  11. Am XXXX brachte die belBeh einen Fristsetzungsantrag ein.
  12. Am römisch 40 brachte die belBeh einen Fristsetzungsantrag ein.
  13. Am XXXX erließ der Verwaltungsgerichtshof eine Verfahrensleitende Anordnung, mit dem das BVwG aufgeforderte wurde, innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zu erlassen.
  14. Am römisch 40 erließ der Verwaltungsgerichtshof eine Verfahrensleitende Anordnung, mit dem das BVwG aufgeforderte wurde, innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zu erlassen.
  15. Mit Aufforderung vom XXXX trug das BVwG den Verfahrensparteien jeweils eine weitere Stellungnahme auf und verband diesen Auftrag mit konkreten an die Parteien gerichteten Fragen.
  16. Mit Aufforderung vom römisch 40 trug das BVwG den Verfahrensparteien jeweils eine weitere Stellungnahme auf und verband diesen Auftrag mit konkreten an die Parteien gerichteten Fragen.
  17. Mit Eingabe vom XXXX brachte die belBeh eine Stellungnahme ein.
  18. Mit Eingabe vom römisch 40 brachte die belBeh eine Stellungnahme ein.
  19. Mit Eingabe vom XXXX brachte die bfP eine Stellungnahme ein.
  20. Mit Eingabe vom römisch 40 brachte die bfP eine Stellungnahme ein.
  21. Am 08.05.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in der die bfP, vertreten durch deren Geschäftsführer und die belBeh teilnahmen. I.2 Zum Vorbringen der Verfahrensparteienrömisch eins.2 Zum Vorbringen der Verfahrensparteien I.2.1 Im Rahmen der von der bfP gegen die Bescheide der belBeh zu XXXX erhobenen Vorstellungen, der Stellungnahme der bfP vom XXXX , sowie der von der bfP eingebrachten Beschwerde vom XXXX brachte die bfP im Wesentlichen vor:römisch eins.2.1 Im Rahmen der von der bfP gegen die Bescheide der belBeh zu römisch 40 erhobenen Vorstellungen, der Stellungnahme der bfP vom römisch 40 , sowie der von der bfP eingebrachten Beschwerde vom römisch 40 brachte die bfP im Wesentlichen vor: Die auf die bfP entfallenden Kostenanteile entsprächen nicht dem tatsächlichen Beaufsichtigungsaufwand der FMA. Die von der bfP

Art. 26Mi

FlR gemeldeten Geschäfte beliefen sich zwar insgesamt auf eine hohe Anzahl, wiesen jeweils aber nur ein sehr geringes Volumen auf. Die Gewichtung mit 100% führe daher zu einem gemessen am Volumen der Geschäfte völlig unverhältnismäßigen Kostenanteil, der die wirtschaftliche Realität der gemeldeten Geschäfte nicht widerspiegle.Die von der bfP

Artikel 26, Mi

FlR gemeldeten Geschäfte beliefen sich zwar insgesamt auf eine hohe Anzahl, wiesen jeweils aber nur ein sehr geringes Volumen auf. Die Gewichtung mit 100% führe daher zu einem gemessen am Volumen der Geschäfte völlig unverhältnismäßigen Kostenanteil, der die wirtschaftliche Realität der gemeldeten Geschäfte nicht widerspiegle. Die FMA habe der bfP zudem nicht dargestellt, woraus sich die Kosten für die Beaufsichtigung im Zusammenhang mit Geschäften mit meldepflichtigen Instrumenten

Art. 26Mi

FlR zusammensetzen.Die FMA habe der bfP zudem nicht dargestellt, woraus sich die Kosten für die Beaufsichtigung im Zusammenhang mit Geschäften mit meldepflichtigen Instrumenten

Artikel 26, Mi

FlR zusammensetzen. Die Bemessungsgrundlage des § 15 FMA-KVO 2016 sei untauglich, weil sie zu willkürlichen Belastungsergebnissen für die Kostenpflichtigen führe. Die gegenständlichen Kostenvorschreibungen für das Geschäftsjahr 2021 und 2023 haben eine willkürliche, unangemessen hohe und unverhältnismäßige Belastung der bfP zur Folge gehabt und letztendlich mehr als 160% der verfügbaren Eigenmittel der bfP ausgemacht.Die Bemessungsgrundlage des Paragraph 15, FMA-KVO 2016 sei untauglich, weil sie zu willkürlichen Belastungsergebnissen für die Kostenpflichtigen führe. Die gegenständlichen Kostenvorschreibungen für das Geschäftsjahr 2021 und 2023 haben eine willkürliche, unangemessen hohe und unverhältnismäßige Belastung der bfP zur Folge gehabt und letztendlich mehr als 160% der verfügbaren Eigenmittel der bfP ausgemacht. Eine derartige — für die Kostenpflichtigen wie die bfP im Vorhinein überhaupt nicht vorhersehbare — Kostenbelastung sei geeignet, die finanzielle Stabilität von Kostenpflichtigen erheblich zu bedrohen und in Schieflage zu bringen. Insofern hätte die belBeh eine „Warnpflicht“ getroffen, sodass die FMA der Vorstellungswerberin frühzeitig eine Information über die voraussichtlich anfallende Höhe der Kostenbeiträge für das Geschäftsjahr 2021 und 2023 zu übermitteln gehabt hätte. Die FMA wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, bei der Bemessung der Höhe der Aufsichtskosten die Finanzkraft der bfP entsprechend zu berücksichtigen. Die Regelung des § 15 FMA-KVO 2016 erscheine unangemessen, unverhältnismäßig und willkürlich und widerspreche daher den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes. Die Anknüpfung an die Anzahl der im Referenzzeitraum getätigten Wertpapiertransaktionsmeldungen sei untauglich, da sie zu willkürlichen Belastungsergebnissen führe. Darüber hinaus stelle die Vorschreibung von sachlich nicht gerechtfertigten und unverhältnismäßigen Kosten auch einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsrecht dar.Die Regelung des Paragraph 15, FMA-KVO 2016 erscheine unangemessen, unverhältnismäßig und willkürlich und widerspreche daher den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes. Die Anknüpfung an die Anzahl der im Referenzzeitraum getätigten Wertpapiertransaktionsmeldungen sei untauglich, da sie zu willkürlichen Belastungsergebnissen führe. Darüber hinaus stelle die Vorschreibung von sachlich nicht gerechtfertigten und unverhältnismäßigen Kosten auch einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsrecht dar. Die der bfP vorgeschriebenen Kostenbeiträge entsprächen nicht dem tatsächlichen Beaufsichtigungsaufwand der belBeh, zumal die Regelung des § 15 FMA-KVO 2016 keine sachgerechte Aufteilung der Aufsichtskosten ermögliche und auch dem in § 89 Abs. 1 WAG 2018 festgehaltenen Verursacherprinzip widerspreche. Die der bfP vorgeschriebenen Kostenbeiträge entsprächen nicht dem tatsächlichen Beaufsichtigungsaufwand der belBeh, zumal die Regelung des Paragraph 15, FMA-KVO 2016 keine sachgerechte Aufteilung der Aufsichtskosten ermögliche und auch dem in Paragraph 89, Absatz eins, WAG 2018 festgehaltenen Verursacherprinzip widerspreche. Es sei zudem nicht klar, welche zusätzlichen Kosten die Wertpapiertransaktionsmeldungen der bfP verursacht haben sollen, sodass zudem von einer unzulässigen Doppelbelastung der aufgrund zweifacher Vorschreibung der Erstattung von Aufsichtskosten des Rechnungskreises 3 auszugehen sei. Die FMA habe der bfP die entsprechenden Beträge und Ermittlungsgrundlagen nicht offengelegt und dargestellt, wie sich die Gesamtkosten der Beaufsichtigung (Ist-Kosten) von meldepflichtigen Instituten im Allgemeinen und für die bfP im Besonderen im Einzelnen zusammensetzten. I.2.2 Die belBeh hielt dem im bekämpften Bescheid entgegen:römisch eins.2.2 Die belBeh hielt dem im bekämpften Bescheid entgegen:

§ 19Abs. 5 FMABG habe die bel

Beh für das FMA-Geschäftsjahr 2021 (

  1. Jänner bis
  2. Dezember 2021) auf Basis des Jahresabschlusses der FMA für dieses Geschäftsjahr den Kostenpflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. Ferner seien nach § 19 Abs. 5 FMABG den Kostenpflichtigen für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr, somit das Geschäftsjahr 2023, Vorauszahlungen in Höhe von 105% des errechneten Betrags vorzuschreiben.

Paragraph 19, Absatz 5, FMABG habe die belBeh für das FMA-Geschäftsjahr 2021 (

  1. Jänner bis
  2. Dezember 2021) auf Basis des Jahresabschlusses der FMA für dieses Geschäftsjahr den Kostenpflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. Ferner seien nach Paragraph 19, Absatz 5, FMABG den Kostenpflichtigen für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr, somit das Geschäftsjahr 2023, Vorauszahlungen in Höhe von 105% des errechneten Betrags vorzuschreiben.

§ 9Abs.

1 FMA-KVO 2016 sind zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für das FMA Geschäftsjahr 2023 jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen

§ 3Abs.

1 FMA-KVO 2016 am 30. September 2022 erfüllt haben.

Paragraph 9, Absatz eins, FMA-KVO 2016 sind zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für das FMA Geschäftsjahr 2023 jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen

Paragraph 3, Absatz eins, FMA-KVO 2016 am

  1. September 2022 erfüllt haben. Die bfP habe die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a iVm Abs. 2 FMA-KVO 2016 im FMA-Geschäftsjahr 2021 sowie am
  2. September 2022 erfüllt und sei somit für das FMA-Geschäftsjahr 2021 kosten- sowie für das FMA-Geschäftsjahr 2023 vorauszahlungspflichtig.Die bfP habe die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, FMA-KVO 2016 im FMA-Geschäftsjahr 2021 sowie am
  3. September 2022 erfüllt und sei somit für das FMA-Geschäftsjahr 2021 kosten- sowie für das FMA-Geschäftsjahr 2023 vorauszahlungspflichtig. Die Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2021 habe XXXX betragen. Davon entfalle in Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4, Abs. 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 der Betrag von XXXX . Auf die kostenpflichtigen meldepflichtigen Institute

§ 13Abs.

1 Z 1 FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 1) entfalle ein Betrag von insgesamt XXXX .Die Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2021 habe römisch 40 betragen. Davon entfalle in Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins bis 4, Absatz 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 der Betrag von römisch 40 . Auf die kostenpflichtigen meldepflichtigen Institute

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 1) entfalle ein Betrag von insgesamt römisch 40 . Der bekämpfte Bescheid enthalte auf Seite 5 eine genaue Aufstellung der Gesamtkosten der belBeh (siehe dazu auch die Feststellung unter Pkt II, 1.2 dieses Erkenntnisses).Der bekämpfte Bescheid enthalte auf Seite 5 eine genaue Aufstellung der Gesamtkosten der belBeh (siehe dazu auch die Feststellung unter Pkt römisch zwei, 1.2 dieses Erkenntnisses). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2014, 2013/17/0699) - welche sich wiederum an § 19 Abs. 1 bis 3 FMABG orientiere - habe die FMA der bfP (lediglich) die Parameter der direkten bzw. indirekten Kosten für den Kostenpflichtigen in der Begründung des Bescheides offenzulegen. Das betreffe zunächst die Summe der direkt an die Rechnungskreise (Subrechnungskreise) zuordenbaren Kosten und in der Folge auch die Summe nicht direkt zuordenbarer Kosten (Allgemeinkosten). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2014, 2013/17/0699) - welche sich wiederum an Paragraph 19, Absatz eins bis 3 FMABG orientiere - habe die FMA der bfP (lediglich) die Parameter der direkten bzw. indirekten Kosten für den Kostenpflichtigen in der Begründung des Bescheides offenzulegen. Das betreffe zunächst die Summe der direkt an die Rechnungskreise (Subrechnungskreise) zuordenbaren Kosten und in der Folge auch die Summe nicht direkt zuordenbarer Kosten (Allgemeinkosten). Eine darüberhinausgehende Offenlegung, wie insbesondere sämtliche Grundlagen der Kostenermittlung für die Bemessung der vorgeschriebenen Aufsichtskosten, sei gesetzlich nicht vorgesehen und entspreche auch nicht der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur. Die bfP habe im Jahr 2021 nach entsprechender Gewichtung

§ 15Abs.

1 bis 3 FMA-KVO 2016 XXXX meldepflichtige Geschäfte gemeldet. Diese seien allesamt meldepflichtige Geschäfte gewesen, die

§ 15Abs. 1 FMA-KVO 2016 mit 100 v

H zu gewichten gewesen sein.Die bfP habe im Jahr 2021 nach entsprechender Gewichtung

Paragraph 15, Absatz eins bis 3 FMA-KVO 2016 römisch 40 meldepflichtige Geschäfte gemeldet. Diese seien allesamt meldepflichtige Geschäfte gewesen, die

Paragraph 15, Absatz eins, FMA-KVO 2016 mit 100 vH zu gewichten gewesen sein. Die Berechnung des zu leistenden Betrages ergäbe sich aus § 15 Abs. 1 bis 4 iVm § 15 Abs. 5 FMA-KVO 2016.Die Berechnung des zu leistenden Betrages ergäbe sich aus Paragraph 15, Absatz eins bis 4 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, FMA-KVO 2016. Als Kostenpflichtiger gem § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a FMA-KVO 2016 habe die bfP daher einen Betrag von XXXX als Anteil an den Kosten für das FMA-Geschäftsjahr 2021 zu leisten.Als Kostenpflichtiger gem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, FMA-KVO 2016 habe die bfP daher einen Betrag von römisch 40 als Anteil an den Kosten für das FMA-Geschäftsjahr 2021 zu leisten. Ausgehend von diesem Betrag seien 105% für die Vorauszahlung maßgeblich. Ferner habe die belBeh

§ 9Abs. 2 FMA-KVO 2016 bei der Vorschreibung der Vorauszahlungen § 5 FMA-KVO 2016 anzuwenden. Es ergäbe sich für die bf

P ein Vorauszahlungsbetrag von XXXX , der

§ 19Abs.

5 FMABG in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober 2023 zu leisten sei.Ausgehend von diesem Betrag seien 105% für die Vorauszahlung maßgeblich. Ferner habe die belBeh

Paragraph 9, Absatz 2, FMA-KVO 2016 bei der Vorschreibung der Vorauszahlungen Paragraph 5, FMA-KVO 2016 anzuwenden. Es ergäbe sich für die bfP ein Vorauszahlungsbetrag von römisch 40 , der

Paragraph 19, Absatz 5, FMABG in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober 2023 zu leisten sei. Die von der bfP vorgetragene „Warnpflicht" hinsichtlich der Höhe der Kostenvorschreibungen sei gesetzlich nicht vorgesehen. I.2.3 Mit Beschwerde vom 19.04.2023 ergänzte die bfP ihr bisheriges Vorbringen und brachte ua weiters vor:römisch eins.2.3 Mit Beschwerde vom 19.04.2023 ergänzte die bfP ihr bisheriges Vorbringen und brachte ua weiters vor: Die Aufteilung der Aufsichtskosten im Subrechnungskreis 1 der Wertpapieraufsicht nach § 15 Abs 5 FMA-KVO 2016 sei gesetzes- und verfassungswidrig, weil sie auf einem untauglichen Anknüpfungspunkt zur Berechnung der Aufsichtskosten für meldepflichtige Geschäfte beruhe und zu willkürlichen Belastungsergebnissen führe. Zudem sei auch die Gewichtungsregel des § 15 Abs 2 FMA-KVO 2016 verfassungswidrig. Die Aufteilung der Aufsichtskosten im Subrechnungskreis 1 der Wertpapieraufsicht nach Paragraph 15, Absatz 5, FMA-KVO 2016 sei gesetzes- und verfassungswidrig, weil sie auf einem untauglichen Anknüpfungspunkt zur Berechnung der Aufsichtskosten für meldepflichtige Geschäfte beruhe und zu willkürlichen Belastungsergebnissen führe. Zudem sei auch die Gewichtungsregel des Paragraph 15, Absatz 2, FMA-KVO 2016 verfassungswidrig. Beide Bestimmungen würden der gesetzlichen Anordnung des § 89 WAG 2018 widersprechen, weil dort eine Berücksichtigung von Art und Ausmaß der gemeldeten Geschäfte angeordnet würde, was bei der Umsetzung durch die FMA-KVO 2016, die nur die Anzahl der gemeldeten Geschäfte berücksichtigt habe, nicht beachtet worden sei.Beide Bestimmungen würden der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 89, WAG 2018 widersprechen, weil dort eine Berücksichtigung von Art und Ausmaß der gemeldeten Geschäfte angeordnet würde, was bei der Umsetzung durch die FMA-KVO 2016, die nur die Anzahl der gemeldeten Geschäfte berücksichtigt habe, nicht beachtet worden sei. Die Aufteilung der Aufsichtskosten habe nach dem Wortlaut des § 89 Abs 1 WAG 2018 unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen zu erfolgen. Diese Art der Aufteilung sei mit den in der FMA-KVO 2016 geschaffenen Regelungen nicht erreicht worden.Die Aufteilung der Aufsichtskosten habe nach dem Wortlaut des Paragraph 89, Absatz eins, WAG 2018 unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen zu erfolgen. Diese Art der Aufteilung sei mit den in der FMA-KVO 2016 geschaffenen Regelungen nicht erreicht worden. I.2.4 Sowohl die belBeh als auch die bfP erstatteten mit aufgetragenem Schriftsatz vom XXXX bzw vom XXXX weiteres Vorbringen.römisch eins.2.4 Sowohl die belBeh als auch die bfP erstatteten mit aufgetragenem Schriftsatz vom römisch 40 bzw vom römisch 40 weiteres Vorbringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur beschwerdeführenden Partei Die XXXX ist eine im Firmenbuch des Handelsgericht Wien zu XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit der Geschäftsanschrift XXXX , mit einem Stammkapital von XXXX .Die römisch 40 ist eine im Firmenbuch des Handelsgericht Wien zu römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit der Geschäftsanschrift römisch 40 , mit einem Stammkapital von römisch 40 . 1.2 Zu den Verfahrensgrundlagen Die bfP hat die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a iVm Abs. 2 FMA-KVO 2016 im FMA-Geschäftsjahr 2021 sowie am 30.09.2022 erfüllt und ist für das FMA-Geschäftsjahr 2021 kostenpflichtig und für das FMA-Geschäftsjahr 2023 vorauszahlungspflichtig.Die bfP hat die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, FMA-KVO 2016 im FMA-Geschäftsjahr 2021 sowie am 30.09.2022 erfüllt und ist für das FMA-Geschäftsjahr 2021 kostenpflichtig und für das FMA-Geschäftsjahr 2023 vorauszahlungspflichtig. Die Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2021 haben XXXX betragen. Davon entfällt in Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4, Abs. 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 der Betrag von XXXX Auf die kostenpflichtigen meldepflichtigen Institute

§ 13Abs.

1 Z 1 FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 1) entfällt ein Betrag von insgesamt XXXX .Die Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2021 haben römisch 40 betragen. Davon entfällt in Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins bis 4, Absatz 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 der Betrag von römisch 40 Auf die kostenpflichtigen meldepflichtigen Institute

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 1) entfällt ein Betrag von insgesamt römisch 40 . Die Aufstellung der Gesamtkosten der belBeh für das FMA-Geschäftsjahr 2021 stellen sich wie folgt dar (vgl dazu auch die Tabelle auf S 5 des bekämpften Bescheides)Die Aufstellung der Gesamtkosten der belBeh für das FMA-Geschäftsjahr 2021 stellen sich wie folgt dar vergleiche dazu auch die Tabelle auf S 5 des bekämpften Bescheides) SKIZZE Es wurde folgende Berechnungsmethode angewendet: (Kostenberechnung nach Anzahl der gemeldeten Geschäfte): 1 (B) Legende: SGMp Summe der gewichteten Geschäfte des Meldepflichtigen MS Gemeldetes Geschäft G Gewicht des gemeldeten Geschäftes B Summe der gewichteten Geschäfte aller Meldepflichtigen für 2021: XXXX B Summe der gewichteten Geschäfte aller Meldepflichtigen für 2021: römisch 40 KA Anteilsspezifische Kosten in EUR KSRK Gesamtkosten des Subrechnungskreises 1 im FMA-Geschäftsjahr 2021 in Höhe von EUR XXXX .KSRK Gesamtkosten des Subrechnungskreises 1 im FMA-Geschäftsjahr 2021 in Höhe von EUR römisch 40 . Die bfP hat im Jahr 2021 XXXX meldepflichtige Geschäfte gemeldet. Das Volumen aller von der bfP im Jahr 2021 eingemeldeten Geschäfte betrug EUR XXXX . Die bfP hat im Jahr 2021 römisch 40 meldepflichtige Geschäfte gemeldet. Das Volumen aller von der bfP im Jahr 2021 eingemeldeten Geschäfte betrug EUR römisch 40 . Als Kostenpflichtiger gem § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a FMA-KVO 2016 hat die bfP als Anteil an den Kosten für das FMA-Geschäftsjahr 2021 einen Betrag von XXXX zu leisten.Als Kostenpflichtiger gem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, FMA-KVO 2016 hat die bfP als Anteil an den Kosten für das FMA-Geschäftsjahr 2021 einen Betrag von römisch 40 zu leisten. Ausgehend von diesem Betrag sind 105% für die Vorauszahlung maßgeblich.

§ 9Abs. 2 FMA-KVO 2016 hat die bel

Beh bei der Vorschreibung der Vorauszahlungen § 5 FMA-KVO 2016 anzuwenden, woraus sich für die bfP ein Vorauszahlungsbetrag von XXXX ergibt, der

§ 19Abs.

5 FMABG in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober 2023 zu leisten ist.

Paragraph 9, Absatz 2, FMA-KVO 2016 hat die belBeh bei der Vorschreibung der Vorauszahlungen Paragraph 5, FMA-KVO 2016 anzuwenden, woraus sich für die bfP ein Vorauszahlungsbetrag von römisch 40 ergibt, der

Paragraph 19, Absatz 5, FMABG in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober 2023 zu leisten ist.
  5. Beweiswürdigung 2.
  6. Zur beschwerdeführenden Partei Die Feststellungen zur bfP, ihrer Geschäftsanschrift und ihrer Kapitalisierung beruhen auf dem offenen Firmenbuch. 2.2 Zu den Feststellungen unter Pkt 1.2 Die Feststellungen zu den Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2021, den diesbezüglichen Kostenanteil für den Rechnungskreis 3 und den Anteil der kostenpflichtigen meldepflichtigen Institute (Subrechnungskreis 1), sowie die Anzahl der von der bfP für das Jahr 2021 eingemeldeten Geschäfte ergeben sich aus den verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheiden, dem Bescheid der belBeh vom XXXX , und den weiteren von den Verfahrensparteien eingebrachten Eingaben. Die Feststellungen zu den Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2021, den diesbezüglichen Kostenanteil für den Rechnungskreis 3 und den Anteil der kostenpflichtigen meldepflichtigen Institute (Subrechnungskreis 1), sowie die Anzahl der von der bfP für das Jahr 2021 eingemeldeten Geschäfte ergeben sich aus den verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheiden, dem Bescheid der belBeh vom römisch 40 , und den weiteren von den Verfahrensparteien eingebrachten Eingaben. Die getroffenen Feststellungen beruhen zudem auf den dem Verfahren zugrundeliegenden Unterlagen, hier insbesondere die ON 01 bis ON 6 und sämtlichen Eingaben der Verfahrensparteien und sohin auf dem diesbezüglich unbedenklichen und von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt.
  7. Rechtliche Beurteilung 3.
  8. Zur Zuständigkeit und zur Zusammensetzung des Senates Die Rechtssache wurde am XXXX der Gerichtabteilung W276 zugewiesen. Die Rechtssache wurde am römisch 40 der Gerichtabteilung W276 zugewiesen.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

§ 22Abs.

2a FMABG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt

Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
  2. Rechtliche Grundlagen (auszugsweise) § 19 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG - BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022)Paragraph 19, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,) Kosten der Aufsicht § 19

(1)Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind

Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:Paragraph 19,

(1)Die FMA hat für jeden der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind

Absatz 2, auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind: 1. Rechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht; 2.Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht; 3.Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht; 4.Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht. Mit dem Jahresabschluss

§ 18ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen.

Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht

§ 79Abs.

4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und

§ 3Abs. 5 Ba

SAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und

§ 6Abs.

6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank

§ 182Abs.

7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht

§ 26Abs.

4 WPFG sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.Mit dem Jahresabschluss

Paragraph 18, ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht

Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und

Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und

Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank

Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht

Paragraph 26, Absatz 4, WPFG sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.

(2)Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht

Abs. 1 direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die

§ 20erlaubte Rücklagendotierung.

(2)Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht

Absatz eins, direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die

Paragraph 20, erlaubte Rücklagendotierung.

(3)Die Summe der

Abs. 1 direkt und Abs. 2 verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.

(3)Die Summe der

Absatz eins, direkt und Absatz 2, verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.

(4)Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 4 600 000 Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder

Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen

Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen

den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in § 2 genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.

(4)Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 4 600 000 Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder

Absatz 10, der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen

Absatz 2, auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Absatz 10, erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen

den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.

(5)Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen

Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des

dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank

§ 79Abs.

4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank

§ 3Abs. 5 Ba

SAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank

§ 6Abs.

6 ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die

§ 182Abs.

7 VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.

(5)Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen

Absatz 4, letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des

dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank

Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank

Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank

Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die

Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.

(5a)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Aufgaben und Tätigkeiten nach dem BWG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr

§ 79Abs.

4b BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens acht Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5a)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Aufgaben und Tätigkeiten nach dem BWG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr

Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens acht Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5b)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten der gutachtlichen Äußerungen

§ 182Abs.

5 VAG 2016 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr

§ 182Abs.

7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5b)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten der gutachtlichen Äußerungen

Paragraph 182, Absatz 5, VAG 2016 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr

Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5c)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen

§ 3Abs. 5 Ba

SAG in Verbindung mit § 79 BWG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr

§ 3Abs. 5 Ba

SAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem BaSAG zu bemessen und betragen höchstens zwei Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5c)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen

Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, BWG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr

Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem BaSAG zu bemessen und betragen höchstens zwei Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5d)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen

§ 5Abs.

2 Z 4 ESAEG und § 6 ESAEG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr

§ 6Abs.

6 ESAEG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem ESAEG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5d)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, ESAEG und Paragraph 6, ESAEG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr

Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem ESAEG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5e)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeiten

§ 26Abs.

2 WPFG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem WPFG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5e)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeiten

Paragraph 26, Absatz 2, WPFG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem WPFG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(6)Die FMA hat in den Kostenbescheiden

Abs. 5 abzusprechen über:

(6)Die FMA hat in den Kostenbescheiden

Absatz 5, abzusprechen über:

  1. die Höhe der auf den einzelnen Kostenpflichtigen im jeweiligen Rechnungskreis entfallenden Kosten aus der Jahresabrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;
  2. die für das vorangegangene Geschäftsjahr von ihm geleisteten Vorauszahlungen;
  3. die Höhe des negativen oder positiven Differenzbetrages, der zur Zahlung vorgeschrieben oder zur Auszahlung freigegeben wird;
  4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages

Z 1.4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages

Ziffer eins,

(7)Die FMA hat nähere Regelungen über die Durchführung der Vorauszahlungen und der Kostenerstattung, insbesondere die Termine für die Vorschreibung und Fristen für die Zahlung, sofern nicht Abs. 5 oder § 26 anderes anordnen, durch Verordnung festzusetzen.
(7)Die FMA hat nähere Regelungen über die Durchführung der Vorauszahlungen und der Kostenerstattung, insbesondere die Termine für die Vorschreibung und Fristen für die Zahlung, sofern nicht Absatz 5, oder Paragraph 26, anderes anordnen, durch Verordnung festzusetzen.
(8)Für den Finanzplan

§ 17

ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist

Abs. 1 bis 4 vorzugehen.

(8)Für den Finanzplan

Paragraph 17, ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist

Absatz eins bis 4 vorzugehen.

(9)Zusätzlich zum Beitrag

Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Abs. 4) abzuziehen.

(9)Zusätzlich zum Beitrag

Absatz 4, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Absatz 4,) abzuziehen.

(10)Für die Bewilligung von Tatbeständen

den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000 sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen

den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in § 2 genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung

Abs. 7 festzusetzen.

(10)Für die Bewilligung von Tatbeständen

den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2000, sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen

den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung

Absatz 7, festzusetzen. § 89 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018 - BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022)Paragraph 89, Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018 - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,) Aufsichtsbefugnisse und Verfahrensvorschriften, Kosten § 89

(1)Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten, den Wertpapierfirmen, den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den Wertpapierfirmen

§ 19Abs.

1 sowie den Drittlandfirmen

§ 21Abs.

1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen

§ 19Abs.

1 sowie Drittlandfirmen

§ 21Abs.

1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt

der nach Abs. 2 zu erlassenden Verordnung.Paragraph 89,

(1)Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten, den Wertpapierfirmen, den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den Wertpapierfirmen

Paragraph 19, Absatz eins, sowie den Drittlandfirmen

Paragraph 21, Absatz eins,, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen

Paragraph 19, Absatz eins, sowie Drittlandfirmen

Paragraph 21, Absatz eins,, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt

der nach Absatz 2, zu erlassenden Verordnung.

(2)Die auf die Kostenpflichtigen

Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

(2)Die auf die Kostenpflichtigen

Absatz eins, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

  1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen
  2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen. Bei der Erlassung von Verordnungen

Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und alle Betreiber eines inländischen Handelsplatzes haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.Bei der Erlassung von Verordnungen

Ziffer eins und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und alle Betreiber eines inländischen Handelsplatzes haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016) (BGBl. II Nr. 419/2015)Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015,) § 3

(1)Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:Paragraph 3,
(1)Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind: 1. Kostenpflichtige a) aa)

§ 69aAbs.

1 Z 1 bis 4 BWG, dieaa)

Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BWG, die - Kreditinstitute

§ 1Abs.

1 BWG sind oder- Kreditinstitute

Paragraph eins, Absatz eins, BWG sind oder - Kreditinstitute

§ 9Abs.

1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben oder- Kreditinstitute

Paragraph 9, Absatz eins, BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben oder - Finanzholdinggesellschaften

Art. 4Abs.

1 Nummer 20 CRR oder gemischte Finanzholdinggesellschaften

§ 2Z 15 des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl.

I Nr. 70/2004, sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe

§ 30

BWG sind oder- Finanzholdinggesellschaften

Artikel 4

, Absatz eins, Nummer 20 CRR oder gemischte Finanzholdinggesellschaften

Paragraph 2, Ziffer 15, des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe

Paragraph 30, BWG sind oder - Wertpapierfirmen

§ 4

BWG oder

Art. 1Abs.

2 zweiter Unterabsatz IFR sind,- Wertpapierfirmen

Paragraph 4, BWG oder

Artikel eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz IFR sind, bb)

§ 69aAbs.

8 BWG, die Repräsentanzen

§ 2

Z 17 BWG sind,bb)

Paragraph 69 a, Absatz 8, BWG, die Repräsentanzen

Paragraph 2, Ziffer 17, BWG sind, cc)

§ 89Abs. 1 Za

DiG 2018, diecc)

Paragraph 89, Absatz eins, ZaDiG 2018, die - Zahlungsinstitute

§ 4Z 4 lit. a Za

DiG 2018 sind oder- Zahlungsinstitute

Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a, ZaDiG 2018 sind oder - Zweigstellen

§ 27Za

DiG 2018 sind,- Zweigstellen

Paragraph 27, ZaDiG 2018 sind, dd)

§ 22Abs.

2 des E-Geldgesetzes 2010, diedd)

Paragraph 22, Absatz 2, des E-Geldgesetzes 2010, die - E-Geld-Institute

§ 3Abs.

2 des E-Geldgesetzes 2010 sind oder- E-Geld-Institute

Paragraph 3, Absatz 2, des E-Geldgesetzes 2010 sind oder - Zweigstellen

§ 9

des E-Geldgesetzes 2010 sind;- Zweigstellen

Paragraph 9, des E-Geldgesetzes 2010 sind; b)

§ 160Abs. 1 Z 1 bis 3 Ba

SAG, dieb)

Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BaSAG, die aa) Institute

§ 2Z 23 in Verbindung mit § 2 Z 2 Ba

SAG sind und aufgrund § 4 BWG Bankgeschäfte betreiben,aa) Institute

Paragraph 2, Ziffer 23, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 2, BaSAG sind und aufgrund Paragraph 4, BWG Bankgeschäfte betreiben, bb) Finanzholdinggesellschaften

§ 2Z 9 Ba

SAG oder gemischte Finanzholdinggesellschaften

§ 2Z 10 Ba

SAG sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe

§ 30

BWG sind,bb) Finanzholdinggesellschaften

Paragraph 2, Ziffer 9, BaSAG oder gemischte Finanzholdinggesellschaften

Paragraph 2, Ziffer 10, BaSAG sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe

Paragraph 30, BWG sind, cc) EU-Zweigstellen

§ 2Z 88 Ba

SAG sind, die nicht von abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen

Z 3 lit. i eingerichtet sind;cc) EU-Zweigstellen

Paragraph 2, Ziffer 88, BaSAG sind, die nicht von abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen

Ziffer 3, Litera i, eingerichtet sind; c)

§ 56

ESAEG, diec)

Paragraph 56, ESAEG, die - eine

§ 1Abs.

2 ESAEG eingerichtete einheitliche Sicherungseinrichtung sind oder- eine

Paragraph eins, Absatz 2, ESAEG eingerichtete einheitliche Sicherungseinrichtung sind oder - eine

§ 3Abs.

1 Z 2 ESAEG betriebene Sicherungseinrichtung eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind;- eine

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ESAEG betriebene Sicherungseinrichtung eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind; 2. Kostenpflichtige

§ 271Abs.

1 VAG 2016, die2. Kostenpflichtige

Paragraph 271, Absatz eins, VAG 2016, die a) über eine Konzession aa)

§ 6Abs.

1 VAG 2016 als Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland

§ 1Abs.

1 Z 1 VAG 2016,aa)

Paragraph 6, Absatz eins, VAG 2016 als Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016, bb)

§ 6Abs.

1 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 VAG 2016 als kleines Versicherungsunternehmen

§ 1Abs.

1 Z 2 VAG 2016,bb)

Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins, VAG 2016 als kleines Versicherungsunternehmen

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016, cc)

§ 6Abs.

1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 VAG 2016 als kleiner Versicherungsverein

§ 1Abs.

1 Z 3 VAG 2016,cc)

Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, VAG 2016 als kleiner Versicherungsverein

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, VAG 2016, dd)

§ 13Abs.

1 VAG 2016 als Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens

§ 1Abs.

1 Z 4 VAG 2016dd)

Paragraph 13, Absatz eins, VAG 2016 als Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, VAG 2016 verfügen; ferner die b)

§ 20

VAG 2016 eine Zweigniederlassung im Inland errichtet haben und EWR-Versicherungsunternehmen oder EWR-Rückversicherungsunternehmen

§ 1Abs.

1 Z 5 VAG 2016 sind;b)

Paragraph 20, VAG 2016 eine Zweigniederlassung im Inland errichtet haben und EWR-Versicherungsunternehmen oder EWR-Rückversicherungsunternehmen

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 sind; c) Versicherungsholdinggesellschaften

§ 1Abs.

1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 6 VAG 2016 oder gemischte Finanzholdinggesellschaften

§ 1Abs.

1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 8 VAG 2016 sind;c) Versicherungsholdinggesellschaften

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 6, VAG 2016 oder gemischte Finanzholdinggesellschaften

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 8, VAG 2016 sind; d) vermögensverwaltende Versicherungsvereine

§ 1Abs.

1 Z 7 VAG 2016 sind;d) vermögensverwaltende Versicherungsvereine

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, VAG 2016 sind; e) Privatstiftungen

§ 1Abs.

1 Z 8 VAG 2016 sind;e) Privatstiftungen

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, VAG 2016 sind; f) Zweckgesellschaften

§ 1Abs.

1 Z 9 VAG 2016 sind;f) Zweckgesellschaften

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, VAG 2016 sind; 3. Kostenpflichtige

den in § 1 Z 3 genannten Bestimmungen,3. Kostenpflichtige

den in Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Bestimmungen, a) die als Rechtsträger

§ 26Abs.

1 WAG 2018 mit Sitz im Inland oder über eine Zweigstelle

§ 9

BWG oder § 19 WAG 2018 Geschäfte mit gegenüber der FMA meldepflichtigen Instrumenten

Art. 26Abs. 1 und 2 Mi

FIR getätigt haben (meldepflichtige Institute);a) die als Rechtsträger

Paragraph 26, Absatz eins, WAG 2018 mit Sitz im Inland oder über eine Zweigstelle

Paragraph 9, BWG oder Paragraph 19, WAG 2018 Geschäfte mit gegenüber der FMA meldepflichtigen Instrumenten

Artikel 26, Absatz eins und 2 Mi

FIR getätigt haben (meldepflichtige Institute); b) deren meldepflichtige Instrumente

Art. 26Abs. 2 Mi

FIR an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse

§ 3Abs. 2 Börse

G 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder einem organisierten Handelssystem (OTF) einbezogen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten);b) deren meldepflichtige Instrumente

Artikel 26, Absatz 2, Mi

FIR an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse

Paragraph 3, Absatz 2, BörseG 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder einem organisierten Handelssystem (OTF) einbezogen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten); c) die über eine Konzession als Wertpapierfirma

§ 3Abs.

1 WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen

§ 4Abs.

1 WAG 2018 verfügen, oder über eine Zweigstelle

§ 19

WAG 2018 im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle

§ 21

WAG 2018 im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von § 6 Abs. 3 VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit § 69 Abs. 2 oder § 83 Abs. 1 VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften

§ 5Abs. 1 Inv

FG 2011, die Dienstleistungen

§ 5Abs. 2 Z 3 oder 4 Inv

FG 2011 erbracht haben, AIFM

§ 4

AIFMG, die Dienstleistungen

§ 4Abs.

4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise

Art. 17Abs.

5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht haben, einschließlich Wertpapierfirmen

Art. 12Abs.

1 DLT-Pilot-Verordnung (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);c) die über eine Konzession als Wertpapierfirma

Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Paragraph 4, Absatz eins, WAG 2018 verfügen, oder über eine Zweigstelle

Paragraph 19, WAG 2018 im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle

Paragraph 21, WAG 2018 im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, oder Paragraph 83, Absatz eins, VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften

Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, die Dienstleistungen

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 InvFG 2011 erbracht haben, AIFM

Paragraph 4, AIFMG, die Dienstleistungen

Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, Litera a, oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise

Artikel 17

, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 18, CSDR erbracht haben, einschließlich Wertpapierfirmen

Artikel 12

, Absatz eins, DLT-Pilot-Verordnung (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);

  1. d)die als Betreiber von Marktinfrastrukturen
  2. aa)eine von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörse

§ 1Z 1 Börse

G 2018 betreiben, insbesondere Börseunternehmen, die über eine Konzession zum Betrieb einer Wertpapierbörse

§ 3Abs. 1 Börse

G 2018 oder den Vorgängerbestimmungen verfügen, einschließlich Marktbetreiber

Art. 12Abs.

2 DLT-Pilot-Verordnung (Wertpapierbörsen);aa) eine von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörse

Paragraph eins, Ziffer eins, BörseG 2018 betreiben, insbesondere Börseunternehmen, die über eine Konzession zum Betrieb einer Wertpapierbörse

Paragraph 3, Absatz eins, BörseG 2018 oder den Vorgängerbestimmungen verfügen, einschließlich Marktbetreiber

Artikel 12

, Absatz 2, DLT-Pilot-Verordnung (Wertpapierbörsen); bb) als zentrale Gegenpartei

Art. 2Nr.

1 EMIR im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei);bb) als zentrale Gegenpartei

Artikel 2, Nr.

1 EMIR im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei); cc) als Zentralverwahrer

Art. 2Abs.

1 Nr. 1 CSDR im Inland niedergelassen sind, einschließlich Zentralverwahrer

Art. 12Abs.

3 DLT-Pilot-Verordnung (Zentralverwahrer);cc) als Zentralverwahrer

Artikel 2, Absatz eins, Nr.

1 CSDR im Inland niedergelassen sind, einschließlich Zentralverwahrer

Artikel 12

, Absatz 3, DLT-Pilot-Verordnung (Zentralverwahrer); e) die als Clearingmitglied

Art. 2Nr.

14 EMIR an einer in lit. d genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder);e) die als Clearingmitglied

Artikel 2, Nr.

14 EMIR an einer in Litera d, genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder); f) die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse

§ 18Abs.

1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft

§ 5Abs. 1 Inv

FG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien

§ 2Abs. 1 Immo

InvFG oder als AIFM

§ 4Abs.

1 AIFMG verfügen oder als AIFM

§ 1Abs.

5 Z 1 AIFMG registriert sind, ferner

§ 36Abs. 2 Inv

FG 2011 oder

§ 33

AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM

§ 39Abs.

3 AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios);f) die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse

Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft

Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien

Paragraph 2, Absatz eins, ImmoInvFG oder als AIFM

Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG verfügen oder als AIFM

Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, AIFMG registriert sind, ferner

Paragraph 36, Absatz 2, InvFG 2011 oder

Paragraph 33, AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM

Paragraph 39, Absatz 3, AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios); g) die im Inland über eine Zulassung als Administrator

Art. 34

der BMR verfügen oder als Administrator

Art. 34

der BMR registriert sind (Administratoren);g) die im Inland über eine Zulassung als Administrator

Artikel 34

, der BMR verfügen oder als Administrator

Artikel 34

, der BMR registriert sind (Administratoren); h) die über eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister

Art. 12

ECSPR verfügen (Schwarmfinanzierungsdienstleister);h) die über eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister

Artikel 12

, ECSPR verfügen (Schwarmfinanzierungsdienstleister); i) die Wertpapierfirmen

§ 2Z 3 Ba

SAG sind oder über eine EU-Zweigstelle

§ 2Z 88 Ba

SAG tätige Drittlandsinstitute, die im Inland Wertpapierdienstleistungen und wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen);i) die Wertpapierfirmen

Paragraph 2, Ziffer 3, BaSAG sind oder über eine EU-Zweigstelle

Paragraph 2, Ziffer 88, BaSAG tätige Drittlandsinstitute, die im Inland Wertpapierdienstleistungen und wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen); 4. Kostenpflichtige

§ 35

PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse

§ 8PKG verfügen;4.

Kostenpflichtige

Paragraph 35, PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse

Paragraph 8, PKG verfügen; 5. Kostenpflichtige

§ 28Abs. 6 FM-Gw

G, die als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen

§ 32aAbs. 1 FM-Gw

G registriert sind.5. Kostenpflichtige

Paragraph 28, Absatz 6, FM-GwG, die als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen

Paragraph 32 a, Absatz eins, FM-GwG registriert sind.

(2)Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.
(2)Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.
(3)Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3, § 13 Abs. 1 Z 1 bis 7) für das Folgejahr hinzuzurechnen.
(3)Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (Paragraph 10, Ziffer eins bis 3, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 7) für das Folgejahr hinzuzurechnen.
(4)Kosten in neu eingerichteten Rechnungskreisen und Subrechnungskreisen, die in Quartalen verbucht werden, in denen es zu Beginn des Quartals noch keine Kostenpflichtigen gibt, sind als Kosten zu behandeln, die nicht direkt zugeordnet werden können (§ 19 Abs. 1 dritter Satz FMABG).
(4)Kosten in neu eingerichteten Rechnungskreisen und Subrechnungskreisen, die in Quartalen verbucht werden, in denen es zu Beginn des Quartals noch keine Kostenpflichtigen gibt, sind als Kosten zu behandeln, die nicht direkt zugeordnet werden können (Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz FMABG). § 4.
(1)Die FMA hat den

§ 3Abs.

1 Z 1 bis 5 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.Paragraph 4,

(1)Die FMA hat den

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.

(2)Die Kostenvorschreibung kann, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen ist und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen, auch bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erfolgen. Rückwirkungen im Rahmen von Umgründungen

§ 202Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2019, bleiben unberücksichtigt.

(2)Die Kostenvorschreibung kann, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen ist und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen, auch bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erfolgen. Rückwirkungen im Rahmen von Umgründungen

Paragraph 202, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,, bleiben unberücksichtigt. § 5. Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.Paragraph 5, Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet. § 6.

(1)Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind:Paragraph 6,
(1)Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind: 1. für den Rechnungskreis 1:
  1. a)§ 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit Art. 430 CRR sowie § 44 BWG,
  2. a)Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG in Verbindung mit Artikel 430, CRR sowie Paragraph 44, BWG,
  3. b)§ 89 Abs. 2 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 26 ZaDiG 2018,
  4. b)Paragraph 89, Absatz 2, ZaDiG 2018 in Verbindung mit Paragraph 26, ZaDiG 2018,
  5. c)§ 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 89 Abs. 1 ZaDiG 2018,
  6. c)Paragraph 22, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz eins, ZaDiG 2018,
  7. d)§ 160 Abs. 1 BaSAG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
  8. d)Paragraph 160, Absatz eins, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG und Artikel 99, CRR,
  9. e)§ 56 ESAEG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
  10. e)Paragraph 56, ESAEG in Verbindung mit Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG und Artikel 99, CRR, 2. für den Rechnungskreis 2: § 271 Abs. 2 VAG 2016 in Verbindung mit2. für den Rechnungskreis 2: Paragraph 271, Absatz 2, VAG 2016 in Verbindung mit
  11. a)§ 248 Abs. 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 Z 1 der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, BGBl. II Nr. 217/2015,
  12. a)Paragraph 248, Absatz 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2015,,
  13. b)§ 79 Abs. 3 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, BGBl. II Nr. 168/2015,
  14. b)Paragraph 79, Absatz 3, VAG 2016 in Verbindung mit Paragraph eins, der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2015,, 3. für den Rechnungskreis 3:
  15. a)Art. 26 und 27 MiFIR, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 und 2,
  16. a)Artikel 26 und 27 MiFIR, Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraphen 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 17, Absatz eins und 2,
  17. b)§ 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2,
  18. b)Paragraph 5, Absatz 2, ZGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2,,
  19. c)§ 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2,
  20. c)Paragraph 56, Absatz 6, AIFMG, Paragraph 45 a, Absatz 2, BMSVG, Paragraph 144, Absatz 2, InvFG 2011 und Paragraph 2, Absatz 13, ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins und 2,
  21. d)§ 12 Abs. 2 RW-VG in Verbindung mit § 21 Abs. 2,
  22. d)Paragraph 12, Absatz 2, RW-VG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2,,
  23. e)§ 15 Abs. 3 Schwarmfinanzierung-VG in Verbindung mit § 14a Abs. 1,
  24. e)Paragraph 15, Absatz 3, Schwarmfinanzierung-VG in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz eins,,
  25. f)§ 160 Abs. 1a BaSAG in Verbindung mit § 89 WAG 2018, § 17a und Art. 54 IFR,
  26. f)Paragraph 160, Absatz eins a, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 89, WAG 2018, Paragraph 17 a und Artikel 54, IFR, 4. für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG sowie4. für den Rechnungskreis 4: Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz eins, PKG sowie 5. für die in Bezug auf die Rechnungskreise 1 bis 4 relevante Kostenbemessung bei den Kostenpflichtigen

§ 3Abs. 1 Z 5: § 28 Abs. 6 FM-Gw

G in Verbindung mit § 21a Abs. 1 und 2.5. für die in Bezug auf die Rechnungskreise 1 bis 4 relevante Kostenbemessung bei den Kostenpflichtigen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 :, Paragraph 28, Absatz 6, FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 21 a, Absatz eins und 2,

(2)Die von den Kostenpflichtigen

§ 3Abs.

1 Z 1 bis 5 zu erstattenden Datenmeldungen

Abs. 1 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten

§ 4

und der Vorauszahlungsbeträge

§ 9sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Abs. 1 aufgeführten Meldungen.

(2)Die von den Kostenpflichtigen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 zu erstattenden Datenmeldungen

Absatz eins, oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten

Paragraph 4 und der Vorauszahlungsbeträge

Paragraph 9, sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Absatz eins, aufgeführten Meldungen.

(3)Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum
  1. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum
  2. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.
(3)Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum
  1. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum
  2. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Absatz 2,
(4)Korrekturmeldungen von meldepflichtigen Instituten betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen. § 7.
(1)Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen

§ 6Paragraph 7,

(1)Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen

Paragraph 6 1. mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht

den in § 6 Abs. 1 genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder1. mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht

den in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder 2. pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.

(2)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, hat die FMA
(2)Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, vor, hat die FMA 1. eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung

§ 6

oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder1. eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung

Paragraph 6, oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder 2. hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge

Abs. 4 oder § 14 Abs. 3 Z 3 festzusetzen.2. hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge

Absatz 4, oder Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, festzusetzen. § 8.

(1)Die

§ 4vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.Paragraph 8,

(1)Die

Paragraph 4, vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.

(2)Die FMA hat Guthaben

§ 19Abs.

5 FMABG binnen eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.

(2)Die FMA hat Guthaben

Paragraph 19, Absatz 5, FMABG binnen eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen. § 9. (Vorauszahlungspflicht)Paragraph 9, (Vorauszahlungspflicht)

(1)Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen

§ 3Abs.

1 Z 1 bis 5 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen. Kostenpflichtige

§ 3Abs. 1 Z 3 lit. d und h sind nicht vorauszahlungspflichtig.

(1)Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen. Kostenpflichtige

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und h sind nicht vorauszahlungspflichtig.

(2)Die FMA hat den

Abs. 1 Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in § 4 Abs. 1 und 2 festgesetzten Termine sowie die in § 5 festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.

(2)Die FMA hat den

Absatz eins, Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in Paragraph 4, Absatz eins und 2 festgesetzten Termine sowie die in Paragraph 5, festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.

(3)§ 7 gilt bei der Vorschreibung von Vorauszahlungsbeträgen, sofern für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages für einen jeweiligen Kostenpflichtigen keine Ist-Kostenbeträge für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr verrechnet wurden.
(3)Paragraph 7, gilt bei der Vorschreibung von Vorauszahlungsbeträgen, sofern für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages für einen jeweiligen Kostenpflichtigen keine Ist-Kostenbeträge für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr verrechnet wurden. § 13. Rechnungskreis 3, SubrechnungskreiseParagraph 13, Rechnungskreis 3, Subrechnungskreise
(1)Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Abs. 2 genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:
(1)Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Absatz 2, genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden: 1. Subrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. a zugeordnet sind;1. Subrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zugeordnet sind; 2. Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. b zugeordnet sind;2. Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, zugeordnet sind; 3. Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. c zugeordnet sind;3. Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, zugeordnet sind; 4. Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. d zugeordnet sind;4. Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, zugeordnet sind; 5. Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. e zugeordnet sind;5. Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, zugeordnet sind; 6. Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. f zugeordnet sind;6. Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, zugeordnet sind; 7. Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. g zugeordnet sind;7. Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, zugeordnet sind; 8. Subrechnungskreis 8, dem die abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. i zugeordnet sind.8. Subrechnungskreis 8, dem die abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, zugeordnet sind.

(2)Schwarmfinanzierungsdienstleister

§ 3Abs. 1 Z 3 lit. h bilden keinen eigenen Subrechnungskreis und sind direkt dem Rechnungskreis 3 zugeordnet.

(2)Schwarmfinanzierungsdienstleister

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, bilden keinen eigenen Subrechnungskreis und sind direkt dem Rechnungskreis 3 zugeordnet. § 14.

(1)Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen

Abs. 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.Paragraph 14,

(1)Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen

Absatz 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.

(2)Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute

§ 13

Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute

§ 13Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.

(2)Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Absatz 3, geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute

Paragraph 13, Ziffer eins,, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute

Paragraph 13, Ziffer eins, andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten. § 15. Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)Paragraph 15, Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)

(1)Geschäftsmeldungen

Art. 26Mi

FIR sind für die Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den neu gemeldeten Geschäften sowie den diesbezüglichen Stornomeldungen, die jeweils gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln sind, ist hiefür ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren

Abs. 2 oder 3 gelten.

(1)Geschäftsmeldungen

Artikel 26, Mi

FIR sind für die Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den neu gemeldeten Geschäften sowie den diesbezüglichen Stornomeldungen, die jeweils gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln sind, ist hiefür ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren

Absatz 2, oder 3 gelten.

(2)Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind und die nicht

§ 27a

BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Abs. 1 genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde

Art. 2Abs. 1 Nummer 7 Mi

FIR in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nummer 9 MiFID II ist und der als Gegenpartei gemeldete Käufer oder Verkäufer

Anhang I Tabelle 2 Felder 7 bis 11 und 16 bis 20 Melde-RTS das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten, bei denen der unmittelbare Auftraggeber kein Kunde

Art. 2Abs. 1 Nummer 7 Mi

FIR in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nummer 9 MiFID II ist, gilt jedoch die Gewichtung

Abs. 1 und

  1. Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum
  2. Juni des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.

(2)Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind und die nicht

Paragraph 27 a, BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Absatz eins, genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde

Artikel 2, Absatz eins, Nummer 7 Mi

FIR in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Nummer 9 MiFID römisch zwei ist und der als Gegenpartei gemeldete Käufer oder Verkäufer

Anhang römisch eins Tabelle 2 Felder 7 bis 11 und 16 bis 20 Melde-RTS das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten, bei denen der unmittelbare Auftraggeber kein Kunde

Artikel 2, Absatz eins, Nummer 7 Mi

FIR in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Nummer 9 MiFID römisch zwei ist, gilt jedoch die Gewichtung

Absatz eins und 3, Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 30. Juni des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.

(3)Börseunternehmen

§ 3Börse

G 2018 haben der FMA ihre Handelsdaten zum Zwecke der Kostenbemessung zu übermitteln. Für gemeldete Geschäfte, die nach Maßgabe der übermittelten Handelsdaten im Rahmen einer Tätigkeit als Market Maker

§ 52Börse

G 2018 abgeschlossen wurden, verringert sich das Gewicht

Abs. 1 auf 2,9 vH.

(3)Börseunternehmen

Paragraph 3, BörseG 2018 haben der FMA ihre Handelsdaten zum Zwecke der Kostenbemessung zu übermitteln. Für gemeldete Geschäfte, die nach Maßgabe der übermittelten Handelsdaten im Rahmen einer Tätigkeit als Market Maker

Paragraph 52, BörseG 2018 abgeschlossen wurden, verringert sich das Gewicht

Absatz eins, auf 2,9 vH.

(4)Eine kumulative Anwendung der Abs. 2 und 3 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzungen beider vorgenannter Absätze erfüllt.
(4)Eine kumulative Anwendung der Absatz 2 und 3 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzungen beider vorgenannter Absätze erfüllt.
(5)Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen

§ 13Abs.

1 Z 1 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen

Abs. 1 bis 3 zu gewichten sind.

(5)Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen

Absatz eins bis 3 zu gewichten sind. § 17. Subrechnungskreis 3 (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen)Paragraph 17, Subrechnungskreis 3 (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen)

(1)Die Kostenpflichtigen

§ 13Abs.

1 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die im Wege der Niederlassungsfreiheit

§ 19

WAG 2018 oder über eine Zweigstelle

§ 21

WAG 2018 in Österreich tätig werden, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten auch durch Vorlage des Jahresabschlusses der Wertpapierfirma oder der Drittlandfirma nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:

(1)Die Kostenpflichtigen

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die im Wege der Niederlassungsfreiheit

Paragraph 19, WAG 2018 oder über eine Zweigstelle

Paragraph 21, WAG 2018 in Österreich tätig werden, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten auch durch Vorlage des Jahresabschlusses der Wertpapierfirma oder der Drittlandfirma nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der vorgelegte Jahresabschluss weist die Referenzdaten

Abs. 2 aus;1. Der vorgelegte Jahresabschluss weist die Referenzdaten

Absatz 2, aus;

  1. der vorgelegte Jahresabschluss ist nach dem auf diesen anwendbaren Recht von einem Abschlussprüfer geprüft, soweit dies in dem auf diesen Jahresabschluss anwendbaren Recht vorgesehen ist, oder hilfsweise erfolgt die Meldung der Referenzdaten zumindest mit einer Bestätigung der Geschäftsleitung des Kostenpflichtigen, über die Referenzdaten wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben;
  2. dem vorgelegten Jahresabschluss liegt eine beglaubigte Übersetzung des Jahresabschlusses samt Prüfvermerk in deutscher Sprache hinsichtlich der Referenzdaten bei. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen

§ 4

WAG 2018 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Paragraph 4, WAG 2018 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.

(2)Als Referenzdaten

Abs. 1 gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen

§ 13Abs.

1 Z 3 an andere Kostenpflichtige

§ 13Abs.

1 Z 3 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten

Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

(2)Als Referenzdaten

Absatz eins, gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, an andere Kostenpflichtige

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten

Absatz eins, zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

(3)Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma, eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines sonstigen Kostenpflichtigen

§ 13Abs.

1 Z 3 für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich vorbehaltlich Abs. 3a und 3b aus dem Verhältnis der gewichteten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger

§ 13Abs. 1 Z 3 aus diesen Dienstleistungen. Das Gewicht ist

(3)Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma, eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines sonstigen Kostenpflichtigen

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich vorbehaltlich Absatz 3 a und 3 b aus dem Verhältnis der gewichteten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, aus diesen Dienstleistungen. Das Gewicht ist

  1. 50 vH bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
  2. 80 vH bei Wertpapierfirmen

Art. 1Abs. 2 zweiter Unterabsatz oder Art. 12 IFR,2. 80 v

H bei Wertpapierfirmen

Artikel eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz oder Artikel 12, IFR, 3. 100 vH bei Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen

§ 3Abs.

2 Z 1 bis 3, 6 oder 9 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Z 2 oder 4 zu fallen, sowie bei Zentralverwahrern,3. 100 vH bei Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 6 oder 9 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Ziffer 2, oder 4 zu fallen, sowie bei Zentralverwahrern, 4. 125 vH bei Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen

§ 3Abs.

2 Z 4, 5, 7 oder 8 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Z 2 zu fallen, einschließlich Wertpapierfirmen

Art. 12Abs. 1 DLT-Pilot-Verordnung,4. 125 v

H bei Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, 5, 7, oder 8 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Ziffer 2, zu fallen, einschließlich Wertpapierfirmen

Artikel 12, Absatz eins, DLT-Pilot-Verordnung, 5. 67 vH bei Unternehmen der Vertragsversicherung, Verwaltungsgesellschaften und AIFM.

(3a)Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind im Rahmen der Gewichtung nur Erlöse aus Vermittlungsgeschäften

§ 6Abs.

3 VAG 2016 zu berücksichtigen, bei Verwaltungsgesellschaften nur solche aus Dienstleistungen

§ 5Abs. 2 Z 3 und 4 Inv

FG 2011 und bei AIFM nur solche aus Dienstleistungen

§ 4Abs.

4 Z 1 und 2 lit. a und c AIFMG. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise

Art. 17Abs. 5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht worden sind.

(3a)Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind im Rahmen der Gewichtung nur Erlöse aus Vermittlungsgeschäften

Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 zu berücksichtigen, bei Verwaltungsgesellschaften nur solche aus Dienstleistungen

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 InvFG 2011 und bei AIFM nur solche aus Dienstleistungen

Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und 2 Litera a und c AIFMG. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise

Artikel 17, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 18, CSDR erbracht worden sind.

(3b)Bei Wertpapierfirmen

Art. 12Abs.

1 DLT-Pilot-Verordnung sind neben Umsatzerlösen aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften auch Umsatzerlöse aus Abwicklungsdienstleistungen aufgrund des Betriebs eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems zu berücksichtigen.

(3b)Bei Wertpapierfirmen

Artikel 12

, Absatz eins, DLT-Pilot-Verordnung sind neben Umsatzerlösen aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften auch Umsatzerlöse aus Abwicklungsdienstleistungen aufgrund des Betriebs eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems zu berücksichtigen.

(4)Bei einem Kostenpflichtigen im Ausland, der über eine Zweigstelle im Inland tätig wird, treten an die Stelle seiner Umsatzerlöse die Umsatzerlöse, die seiner Zweigstelle zuzurechnen wären, wenn sie ein hundertprozentiges Tochterunternehmen des Kostenpflichtigen wäre. Unabhängig von einer bestehenden Zweigstelle gehören hierzu auch Umsatzerlöse, die im Wege der Niederlassungsfreiheit

§ 19WAG 2018 in Österreich durch Heranziehung vertraglich gebundener Vermittler in Österreich erwirtschaftet werden.

(4)Bei einem Kostenpflichtigen im Ausland, der über eine Zweigstelle im Inland tätig wird, treten an die Stelle seiner Umsatzerlöse die Umsatzerlöse, die seiner Zweigstelle zuzurechnen wären, wenn sie ein hundertprozentiges Tochterunternehmen des Kostenpflichtigen wäre. Unabhängig von einer bestehenden Zweigstelle gehören hierzu auch Umsatzerlöse, die im Wege der Niederlassungsfreiheit

Paragraph 19, WAG 2018 in Österreich durch Heranziehung vertraglich gebundener Vermittler in Österreich erwirtschaftet werden. 3.2.2. Zur rechtlichen Beurteilung der Zuordnung der Aufsichtskosten 3.2.2.1 § 19 Abs 1 FMABG verpflichtet die belBeh für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 FMABG genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind

Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Im konkreten Fall ist der Rechnungskreis 3 („Kosten der Wertpapieraufsicht“) maßgeblich.3.2.2.1 Paragraph 19, Absatz eins, FMABG verpflichtet die belBeh für jeden der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 FMABG genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind

Absatz 2, auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Im konkreten Fall ist der Rechnungskreis 3 („Kosten der Wertpapieraufsicht“) maßgeblich.

§ 89Abs 2 WAG 2018 ist die bel

Beh verpflichtet, die auf die Kostenpflichtigen entfallenden Beträge mit Bescheid vorzuschreiben, wobei die belBeh nähere Regelungen über die Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen hat. (Verordnungsermächtigung, Art 18 Abs 2 B-VG; vgl idZ auch Redl in Brandl/Saria, WAG 2018, § 89 Rz 40ff).

Paragraph 89, Absatz 2, WAG 2018 ist die belBeh verpflichtet, die auf die Kostenpflichtigen entfallenden Beträge mit Bescheid vorzuschreiben, wobei die belBeh nähere Regelungen über die Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen hat. (Verordnungsermächtigung, Artikel 18, Absatz 2, B-VG; vergleiche idZ auch Redl in Brandl/Saria, WAG 2018, Paragraph 89, Rz 40ff). Die belBeh ist bei der Erlassung einer solchen Verordnung nicht völlig frei, sondern sie hat die Vorgaben des § 89 Abs 1 und 2 WAG 2018 zu beachten. Demzufolge hat die belBeh bei der Erlassung von Verordnungen

§ 89

Abs 2 Z 1 und 2 WAG 2018 auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die belBeh ist bei der Erlassung einer solchen Verordnung nicht völlig frei, sondern sie hat die Vorgaben des Paragraph 89, Absatz eins und 2 WAG 2018 zu beachten. Demzufolge hat die belBeh bei der Erlassung von Verordnungen

Paragraph 89, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WAG 2018 auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen.

§ 89

Abs 1 WAG 2018 ist bei der Erlassung der in Abs 2 vorgesehenen Verordnungen und der auf dieser Basis bescheidmäßig festzusetzenden Aufsichtskosten zudem auf das Verursacherprinzip und auf das volkswirtschaftliche Interesse an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen zu achten.

Paragraph 89, Absatz eins, WAG 2018 ist bei der Erlassung der in Absatz 2, vorgesehenen Verordnungen und der auf dieser Basis bescheidmäßig festzusetzenden Aufsichtskosten zudem auf das Verursacherprinzip und auf das volkswirtschaftliche Interesse an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen zu achten. IdZ hat der VfGH zudem klargestellt, an seiner Judikatur festzuhalten, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und so eine am Ziel der Verwaltungsökonomie orientierte Gesetzesvollziehung zu ermöglichen. Dies ermächtige den Gesetzgeber freilich nicht, für die Aufteilung einer Kostenersatzpflicht jeden beliebigen Ansatz zu wählen. Der Anknüpfungspunkt muss vielmehr ein tauglicher sein und darf zu keinen willkürlichen Belastungsergebnissen führen (vgl VfGH 30.09.2002, B891/02 ua, SlgNr 16641 unter Verweis auf VfSlg. 16.048/2000 mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur und VfSlg. 16.048/2000 mwH).IdZ hat der VfGH zudem klargestellt, an seiner Judikatur festzuhalten, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und so eine am Ziel der Verwaltungsökonomie orientierte Gesetzesvollziehung zu ermöglichen. Dies ermächtige den Gesetzgeber freilich nicht, für die Aufteilung einer Kostenersatzpflicht jeden beliebigen Ansatz zu wählen. Der Anknüpfungspunkt muss vielmehr ein tauglicher sein und darf zu keinen willkürlichen Belastungsergebnissen führen vergleiche VfGH 30.09.2002, B891/02 ua, SlgNr 16641 unter Verweis auf VfSlg. 16.048 aus 2000, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur und VfSlg. 16.048 aus 2000, mwH). 3.2.2.2 In diesem Zusammenhang lohnt sich auch ein Blick auf die Judikatur aus dem Bereich des ElWOG und des TKG, wo sich ähnliche, auch für das gegenständliche Verfahren zu beantwortende Fragen behandelt wurden: „Der Regulierungsbehörde kommt ein weiter Ermessensspielraum in Bezug auf die Festsetzung der Kosten

§ 48El

WOG 2010 zu. Die Ermessensentscheidung ist in einer Weise zu begründen, die eine nachprüfende Kontrolle ermöglicht, ob die Behörde das Ermessen im Sinn des Gesetzes ausgeübt hat (vgl. VwGH 18.11.2014, 2012/05/0092; siehe zum insoweit vergleichbaren "Regulierungsermessen " im Telekomrecht - unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH - VwGH 23.10.2013, 2010/03/0175).“ (Ro 2019/04/0233) „Der Regulierungsbehörde kommt ein weiter Ermessensspielraum in Bezug auf die Festsetzung der Kosten

Paragraph 48, ElWOG 2010 zu. Die Ermessensentscheidung ist in einer Weise zu begründen, die eine nachprüfende Kontrolle ermöglicht, ob die Behörde das Ermessen im Sinn des Gesetzes ausgeübt hat vergleiche VwGH 18.11.2014, 2012/05/0092; siehe zum insoweit vergleichbaren "Regulierungsermessen " im Telekomrecht - unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH - VwGH 23.10.2013, 2010/03/0175).“ (Ro 2019/04/0233) „Das gesetzliche Gebot, "geeignete spezifische Verpflichtungen" aufzuerlegen (§ 37 Abs 1 TKG 2003), erfordert eine gesamthafte Prüfung der Eignung der auferlegten spezifischen Verpflichtungen, die insofern als untrennbar anzusehen sind. Bei der derart vorzunehmenden "gebührenden Prüfung" der Regulierungsinstrumente und der Auswahl unter ihnen kommt der Behörde - unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik und des Normzwecks - ein umfassender Beurteilungsspielraum (Regulierungsermessen) zu. Dieses Regulierungsermessen würde allerdings fehlerhaft ausgeübt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in der Abwägung nicht alle Gesichtspunkte beachtet werden, die nach Lage des Falles zu beachten wären, wenn ihre Bedeutung verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen disproportional zu ihrem objektiven Gewicht vorgenommen würde. Jedenfalls aber ist es erforderlich, die Interessen der Beteiligten zu ermitteln, alle für die Abwägung notwendigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen und keine sachfremden Erwägungen anzustellen“ (vgl zum Ganzen VwGH vom

  1. Oktober 2013, 2010/03/0175, mwN - auch aus der Judikatur des EuGH). (Ro 2018/03/0029; Hervorhebung ergänzt)„Das gesetzliche Gebot, "geeignete spezifische Verpflichtungen" aufzuerlegen (Paragraph 37, Absatz eins, TKG 2003), erfordert eine gesamthafte Prüfung der Eignung der auferlegten spezifischen Verpflichtungen, die insofern als untrennbar anzusehen sind. Bei der derart vorzunehmenden "gebührenden Prüfung" der Regulierungsinstrumente und der Auswahl unter ihnen kommt der Behörde - unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik und des Normzwecks - ein umfassender Beurteilungsspielraum (Regulierungsermessen) zu. Dieses Regulierungsermessen würde allerdings fehlerhaft ausgeübt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in der Abwägung nicht alle Gesichtspunkte beachtet werden, die nach Lage des Falles zu beachten wären, wenn ihre Bedeutung verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen disproportional zu ihrem objektiven Gewicht vorgenommen würde. Jedenfalls aber ist es erforderlich, die Interessen der Beteiligten zu ermitteln, alle für die Abwägung notwendigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen und keine sachfremden Erwägungen anzustellen“ vergleiche zum Ganzen VwGH vom
  2. Oktober 2013, 2010/03/0175, mwN - auch aus der Judikatur des EuGH). (Ro 2018/03/0029; Hervorhebung ergänzt) 3.2.2.3 Ausgehend von dieser gesetzlichen Vorgabe hat die belBeh die hier in Frage stehende Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2016) erlassen und in § 15 Abs 5 FMA-KVO 2016 festgelegt, dass die FMA die auf die Kostenpflichtigen

§ 13Abs.

1 Z 1 FMA-KVO 2016 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln hat.3.2.2.3 Ausgehend von dieser gesetzlichen Vorgabe hat die belBeh die hier in Frage stehende Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2016) erlassen und in Paragraph 15, Absatz 5, FMA-KVO 2016 festgelegt, dass die FMA die auf die Kostenpflichtigen

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, FMA-KVO 2016 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln hat. 3.2.2.4 Die bfP stößt sich ausdrücklich nicht an der Art der Berechnung des ihr bescheidmäßig vorgeschriebenen Kostenanteils. So zählt die bfP in ihrer Beschwerde fünf konkrete Schritte auf, die bei der Berechnung des Kostenanteils eines

§ 3Abs. 1 Z 3 lit. a i

Vm Abs. 2 FMA-KVO 2016 Kostenpflichtigen einzuhalten sind (vgl Beschwerde S. 5f unter Verweis auf VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669; „Klargestellt wird, dass diese Vorgehensweise / Schritte von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen werden.“ (Beschwerde S. 6).3.2.2.4 Die bfP stößt sich ausdrücklich nicht an der Art der Berechnung des ihr bescheidmäßig vorgeschriebenen Kostenanteils. So zählt die bfP in ihrer Beschwerde fünf konkrete Schritte auf, die bei der Berechnung des Kostenanteils eines

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, FMA-KVO 2016 Kostenpflichtigen einzuhalten sind vergleiche Beschwerde S. 5f unter Verweis auf VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669; „Klargestellt wird, dass diese Vorgehensweise / Schritte von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen werden.“ (Beschwerde S. 6). Woran sich die bfP aber stößt ist die Art der Aufteilung der Aufsichtskosten innerhalb des hier maßgeblichen Subrechnungskreis 1 der Wertpapieraufsicht: Die Aufteilung der Aufsichtskosten im Subrechnungskreis 1 der Wertpapieraufsicht nach § 15 Abs 5 FMA-KVO 2016 sei gesetzes- und verfassungswidrig, weil sie auf einem untauglichen Anknüpfungspunkt zur Berechnung der Aufsichtskosten für meldepflichtige Geschäfte beruhe und zu willkürlichen Belastungsergebnissen führe. Zudem sei auch die Gewichtungsregel des § 15 Abs 2 FMA-KVO 2016 verfassungswidrig. Die Aufteilung der Aufsichtskosten im Subrechnungskreis 1 der Wertpapieraufsicht nach Paragraph 15, Absatz 5, FMA-KVO 2016 sei gesetzes- und verfassungswidrig, weil sie auf einem untauglichen Anknüpfungspunkt zur Berechnung der Aufsichtskosten für meldepflichtige Geschäfte beruhe und zu willkürlichen Belastungsergebnissen führe. Zudem sei auch die Gewichtungsregel des Paragraph 15, Absatz 2, FMA-KVO 2016 verfassungswidrig. Konkret würden beide Bestimmungen, so die Argumentation der bfP, der gesetzlichen Anordnung des § 89 WAG 2018 widersprechen, weil dort eine Berücksichtigung von Art und Ausmaß der gemeldeten Geschäfte angeordnet würde, was bei der Umsetzung durch die FMA-KVO 2016, die nur die Anzahl der gemeldeten Geschäfte berücksichtigt habe, nicht beachtet worden sei.Konkret würden beide Bestimmungen, so die Argumentation der bfP, der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 89, WAG 2018 widersprechen, weil dort eine Berücksichtigung von Art und Ausmaß der gemeldeten Geschäfte angeordnet würde, was bei der Umsetzung durch die FMA-KVO 2016, die nur die Anzahl der gemeldeten Geschäfte berücksichtigt habe, nicht beachtet worden sei. 3.2.2.5 Die bfP führt in ihrer Beschwerde aus, dass § 15 Abs 5 KVO 2016 im krassen Widerspruch zu den anderen Kostenaufteilungsregelungen in anderen Rechnungs- und Subrechnungskreisen stehe, wo die Aufsichtskosten an Umsätze, Geschäftsvolumina oder Eigenmittelerfordernisse anknüpfen. Während das Eigenmittelerfordernis oder mit den jeweiligen Geschäften erzielte Umsätze laut VfGH taugliche Anknüpfungspunkte darstellen, sei die ausschließliche Anknüpfung an die Zahl der getätigten Geschäfte, völlig unabhängig davon, welche Umsätze das Unternehmen damit erzielt habe oder welches Volumen diese Geschäfte haben, nicht sachgerecht. Eine ausschließlich von der Anzahl von getätigten Geschäften sowohl vom jeweiligen Institut als auch von allen Kostenpflichtigen abhängige Regelung sei erratisch und auch aus diesem Grund willkürlich. 3.2.2.5 Die bfP führt in ihrer Beschwerde aus, dass Paragraph 15, Absatz 5, KVO 2016 im krassen Widerspruch zu den anderen Kostenaufteilungsregelungen in anderen Rechnungs- und Subrechnungskreisen stehe, wo die Aufsichtskosten an Umsätze, Geschäftsvolumina oder Eigenmittelerfordernisse anknüpfen. Während das Eigenmittelerfordernis oder mit den jeweiligen Geschäften erzielte Umsätze laut VfGH taugliche Anknüpfungspunkte darstellen, sei die ausschließliche Anknüpfung an die Zahl der getätigten Geschäfte, völlig unabhängig davon, welche Umsätze das Unternehmen damit erzielt habe oder welches Volumen diese Geschäfte haben, nicht sachgerecht. Eine ausschließlich von der Anzahl von getätigten Geschäften sowohl vom jeweiligen Institut als auch von allen Kostenpflichtigen abhängige Regelung sei erratisch und auch aus diesem Grund willkürlich. Die bfP unterlegt diese Ausführungen mit einem konkreten Beispiel: Erbringe man viele Geschäfte mit sehr geringen Volumina, treffen einen tendenziell hohe Aufsichtskosten, obwohl man damit nur vergleichsweise geringe Umsätze erzielt und auch das mit jedem Geschäft verbundene Risiko (und damit der indizierte Aufsichtsaufwand) vergleichsweise gering ist, während Institute, die vergleichsweise wenige Geschäfte mit sehr hohen Geschäftsvolumen tätigen, tendenziell geringe Aufsichtskosten treffen, obwohl die mit ihren Geschäften verbunden Risiken (und damit der indizierte Aufsichtsaufwand) vergleichsweise hoch ist. Großvolumige Geschäfte seien nämlich geeignet, die Markttransparenz und damit die Funktionsfähigkeit der Wertpapiermärkte in einem viel größeren Ausmaß zu beeinträchtigen als Geschäfte mit sehr geringen Volumen. Diese Ausführungen der bfp sind für sich betrachtet nachvollziehbar und verdeutlichen anschaulich, dass die belBeh bei der bescheidmäßig festzusetzenden Aufteilung der Aufsichtskosten eben nicht völlig frei ist, sondern sich bei der Erlassung von Verordnungen

§ 89

Abs 2 Z 1 und 2 WAG 2018 auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen zu orientieren hat. Es ist daher nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass eine ausschließliche Anknüpfung an die Anzahl der getätigten Geschäfte, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu unsachlichen Ergebnissen führen kann. Tatsächlich könnte ein kostenpflichtiges Unternehmen, dass nur eine geringe Zahl an meldepflichtigen Geschäften ausführt, die aber ein enorm hohes Volumen aufweisen, nur einen sehr geringen Anteil an den Aufsichtskosten zu tragen haben, während einem anderen kostenpflichtigen Marktteilnehmer, der eine hohe Zahl an meldepflichtigen Geschäften durchführt, die aber jeweils nur ein geringes Volumen aufweisen, ein sehr hoher Kostenanteil vorgeschrieben wird. Diese Ausführungen der bfp sind für sich betrachtet nachvollziehbar und verdeutlichen anschaulich, dass die belBeh bei der bescheidmäßig festzusetzenden Aufteilung der Aufsichtskosten eben nicht völlig frei ist, sondern sich bei der Erlassung von Verordnungen

Paragraph 89, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WAG 2018 auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen zu orientieren hat. Es ist daher nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass eine ausschließliche Anknüpfung an die Anzahl der getätigten Geschäfte, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu unsachlichen Ergebnissen führen kann. Tatsächlich könnte ein kostenpflichtiges Unternehmen, dass nur eine geringe Zahl an meldepflichtigen Geschäften ausführt, die aber ein enorm hohes Volumen aufweisen, nur einen sehr geringen Anteil an den Aufsichtskosten zu tragen haben, während einem anderen kostenpflichtigen Marktteilnehmer, der eine hohe Zahl an meldepflichtigen Geschäften durchführt, die aber jeweils nur ein geringes Volumen aufweisen, ein sehr hoher Kostenanteil vorgeschrieben wird. Für sich betrachtet könnte die hier gegenständliche Regelung des § 15 Abs 5 FMA-KVO 2016 daher tatsächlich in Widerspruch zu den Vorgaben des § 89 WAG 2018 stehen.Für sich betrachtet könnte die hier gegenständliche Regelung des Paragraph 15, Absatz 5, FMA-KVO 2016 daher tatsächlich in Widerspruch zu den Vorgaben des Paragraph 89, WAG 2018 stehen. 3.2.2.6 Die bfP übersieht jedoch, dass § 15 Abs 5 FMA-KVO 2016 keineswegs nur auf einen einzigen Anknüpfungspunkt abstellt („Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte“), sondern dass die Regelung eine entscheidende Differenzierung vorsieht. Die inkriminierte Bestimmung lautet wie fo

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