4 B-VG unzulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I.1 Verfahrensgangrömisch eins.1 Verfahrensgang
3 AVG als unbegründet Ihre Vorstellung vom römisch 40 , in der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom römisch 40 , römisch 40 , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 57, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen. Aus den bereits für 2021 geleisteten Vorauszahlungen von EUR 0,00 und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2021 von EUR XXXX ergibt sichAus den bereits für 2021 geleisteten Vorauszahlungen von EUR 0,00 und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2021 von EUR römisch 40 ergibt sich ein Differenzbetrag von EUR XXXX zu Gunsten der FMA.ein Differenzbetrag von EUR römisch 40 zu Gunsten der FMA. Dieser Betrag ist binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der FMA XXXX bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen.Dieser Betrag ist binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der FMA römisch 40 bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen. Il.römisch eins l. Ihre Vorstellung vom XXXX , in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom XXXX , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
Ihre Vorstellung vom römisch 40 , in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom römisch 40 , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 57, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen. Sie haben als den auf Sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2023 den Betrag von EUR XXXX den Betrag von EUR römisch 40 in vier gleichen Teilbeträgen zum
P jeweils am römisch 40 fristgerecht Vorstellung und beantragte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
Paragraph 57, Absatz 3, AVG.
FlR gemeldeten Geschäfte beliefen sich zwar insgesamt auf eine hohe Anzahl, wiesen jeweils aber nur ein sehr geringes Volumen auf. Die Gewichtung mit 100% führe daher zu einem gemessen am Volumen der Geschäfte völlig unverhältnismäßigen Kostenanteil, der die wirtschaftliche Realität der gemeldeten Geschäfte nicht widerspiegle.Die von der bfP
FlR gemeldeten Geschäfte beliefen sich zwar insgesamt auf eine hohe Anzahl, wiesen jeweils aber nur ein sehr geringes Volumen auf. Die Gewichtung mit 100% führe daher zu einem gemessen am Volumen der Geschäfte völlig unverhältnismäßigen Kostenanteil, der die wirtschaftliche Realität der gemeldeten Geschäfte nicht widerspiegle. Die FMA habe der bfP zudem nicht dargestellt, woraus sich die Kosten für die Beaufsichtigung im Zusammenhang mit Geschäften mit meldepflichtigen Instrumenten
FlR zusammensetzen.Die FMA habe der bfP zudem nicht dargestellt, woraus sich die Kosten für die Beaufsichtigung im Zusammenhang mit Geschäften mit meldepflichtigen Instrumenten
FlR zusammensetzen. Die Bemessungsgrundlage des § 15 FMA-KVO 2016 sei untauglich, weil sie zu willkürlichen Belastungsergebnissen für die Kostenpflichtigen führe. Die gegenständlichen Kostenvorschreibungen für das Geschäftsjahr 2021 und 2023 haben eine willkürliche, unangemessen hohe und unverhältnismäßige Belastung der bfP zur Folge gehabt und letztendlich mehr als 160% der verfügbaren Eigenmittel der bfP ausgemacht.Die Bemessungsgrundlage des Paragraph 15, FMA-KVO 2016 sei untauglich, weil sie zu willkürlichen Belastungsergebnissen für die Kostenpflichtigen führe. Die gegenständlichen Kostenvorschreibungen für das Geschäftsjahr 2021 und 2023 haben eine willkürliche, unangemessen hohe und unverhältnismäßige Belastung der bfP zur Folge gehabt und letztendlich mehr als 160% der verfügbaren Eigenmittel der bfP ausgemacht. Eine derartige — für die Kostenpflichtigen wie die bfP im Vorhinein überhaupt nicht vorhersehbare — Kostenbelastung sei geeignet, die finanzielle Stabilität von Kostenpflichtigen erheblich zu bedrohen und in Schieflage zu bringen. Insofern hätte die belBeh eine „Warnpflicht“ getroffen, sodass die FMA der Vorstellungswerberin frühzeitig eine Information über die voraussichtlich anfallende Höhe der Kostenbeiträge für das Geschäftsjahr 2021 und 2023 zu übermitteln gehabt hätte. Die FMA wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, bei der Bemessung der Höhe der Aufsichtskosten die Finanzkraft der bfP entsprechend zu berücksichtigen. Die Regelung des § 15 FMA-KVO 2016 erscheine unangemessen, unverhältnismäßig und willkürlich und widerspreche daher den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes. Die Anknüpfung an die Anzahl der im Referenzzeitraum getätigten Wertpapiertransaktionsmeldungen sei untauglich, da sie zu willkürlichen Belastungsergebnissen führe. Darüber hinaus stelle die Vorschreibung von sachlich nicht gerechtfertigten und unverhältnismäßigen Kosten auch einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsrecht dar.Die Regelung des Paragraph 15, FMA-KVO 2016 erscheine unangemessen, unverhältnismäßig und willkürlich und widerspreche daher den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes. Die Anknüpfung an die Anzahl der im Referenzzeitraum getätigten Wertpapiertransaktionsmeldungen sei untauglich, da sie zu willkürlichen Belastungsergebnissen führe. Darüber hinaus stelle die Vorschreibung von sachlich nicht gerechtfertigten und unverhältnismäßigen Kosten auch einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsrecht dar. Die der bfP vorgeschriebenen Kostenbeiträge entsprächen nicht dem tatsächlichen Beaufsichtigungsaufwand der belBeh, zumal die Regelung des § 15 FMA-KVO 2016 keine sachgerechte Aufteilung der Aufsichtskosten ermögliche und auch dem in § 89 Abs. 1 WAG 2018 festgehaltenen Verursacherprinzip widerspreche. Die der bfP vorgeschriebenen Kostenbeiträge entsprächen nicht dem tatsächlichen Beaufsichtigungsaufwand der belBeh, zumal die Regelung des Paragraph 15, FMA-KVO 2016 keine sachgerechte Aufteilung der Aufsichtskosten ermögliche und auch dem in Paragraph 89, Absatz eins, WAG 2018 festgehaltenen Verursacherprinzip widerspreche. Es sei zudem nicht klar, welche zusätzlichen Kosten die Wertpapiertransaktionsmeldungen der bfP verursacht haben sollen, sodass zudem von einer unzulässigen Doppelbelastung der aufgrund zweifacher Vorschreibung der Erstattung von Aufsichtskosten des Rechnungskreises 3 auszugehen sei. Die FMA habe der bfP die entsprechenden Beträge und Ermittlungsgrundlagen nicht offengelegt und dargestellt, wie sich die Gesamtkosten der Beaufsichtigung (Ist-Kosten) von meldepflichtigen Instituten im Allgemeinen und für die bfP im Besonderen im Einzelnen zusammensetzten. I.2.2 Die belBeh hielt dem im bekämpften Bescheid entgegen:römisch eins.2.2 Die belBeh hielt dem im bekämpften Bescheid entgegen:
Beh für das FMA-Geschäftsjahr 2021 (
Paragraph 19, Absatz 5, FMABG habe die belBeh für das FMA-Geschäftsjahr 2021 (
1 FMA-KVO 2016 sind zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für das FMA Geschäftsjahr 2023 jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen
1 FMA-KVO 2016 am 30. September 2022 erfüllt haben.
Paragraph 9, Absatz eins, FMA-KVO 2016 sind zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für das FMA Geschäftsjahr 2023 jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen
Paragraph 3, Absatz eins, FMA-KVO 2016 am
1 Z 1 FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 1) entfalle ein Betrag von insgesamt XXXX .Die Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2021 habe römisch 40 betragen. Davon entfalle in Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins bis 4, Absatz 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 der Betrag von römisch 40 . Auf die kostenpflichtigen meldepflichtigen Institute
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 1) entfalle ein Betrag von insgesamt römisch 40 . Der bekämpfte Bescheid enthalte auf Seite 5 eine genaue Aufstellung der Gesamtkosten der belBeh (siehe dazu auch die Feststellung unter Pkt II, 1.2 dieses Erkenntnisses).Der bekämpfte Bescheid enthalte auf Seite 5 eine genaue Aufstellung der Gesamtkosten der belBeh (siehe dazu auch die Feststellung unter Pkt römisch zwei, 1.2 dieses Erkenntnisses). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2014, 2013/17/0699) - welche sich wiederum an § 19 Abs. 1 bis 3 FMABG orientiere - habe die FMA der bfP (lediglich) die Parameter der direkten bzw. indirekten Kosten für den Kostenpflichtigen in der Begründung des Bescheides offenzulegen. Das betreffe zunächst die Summe der direkt an die Rechnungskreise (Subrechnungskreise) zuordenbaren Kosten und in der Folge auch die Summe nicht direkt zuordenbarer Kosten (Allgemeinkosten). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2014, 2013/17/0699) - welche sich wiederum an Paragraph 19, Absatz eins bis 3 FMABG orientiere - habe die FMA der bfP (lediglich) die Parameter der direkten bzw. indirekten Kosten für den Kostenpflichtigen in der Begründung des Bescheides offenzulegen. Das betreffe zunächst die Summe der direkt an die Rechnungskreise (Subrechnungskreise) zuordenbaren Kosten und in der Folge auch die Summe nicht direkt zuordenbarer Kosten (Allgemeinkosten). Eine darüberhinausgehende Offenlegung, wie insbesondere sämtliche Grundlagen der Kostenermittlung für die Bemessung der vorgeschriebenen Aufsichtskosten, sei gesetzlich nicht vorgesehen und entspreche auch nicht der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur. Die bfP habe im Jahr 2021 nach entsprechender Gewichtung
1 bis 3 FMA-KVO 2016 XXXX meldepflichtige Geschäfte gemeldet. Diese seien allesamt meldepflichtige Geschäfte gewesen, die
H zu gewichten gewesen sein.Die bfP habe im Jahr 2021 nach entsprechender Gewichtung
Paragraph 15, Absatz eins bis 3 FMA-KVO 2016 römisch 40 meldepflichtige Geschäfte gemeldet. Diese seien allesamt meldepflichtige Geschäfte gewesen, die
Paragraph 15, Absatz eins, FMA-KVO 2016 mit 100 vH zu gewichten gewesen sein. Die Berechnung des zu leistenden Betrages ergäbe sich aus § 15 Abs. 1 bis 4 iVm § 15 Abs. 5 FMA-KVO 2016.Die Berechnung des zu leistenden Betrages ergäbe sich aus Paragraph 15, Absatz eins bis 4 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, FMA-KVO 2016. Als Kostenpflichtiger gem § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a FMA-KVO 2016 habe die bfP daher einen Betrag von XXXX als Anteil an den Kosten für das FMA-Geschäftsjahr 2021 zu leisten.Als Kostenpflichtiger gem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, FMA-KVO 2016 habe die bfP daher einen Betrag von römisch 40 als Anteil an den Kosten für das FMA-Geschäftsjahr 2021 zu leisten. Ausgehend von diesem Betrag seien 105% für die Vorauszahlung maßgeblich. Ferner habe die belBeh
P ein Vorauszahlungsbetrag von XXXX , der
5 FMABG in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens
Paragraph 9, Absatz 2, FMA-KVO 2016 bei der Vorschreibung der Vorauszahlungen Paragraph 5, FMA-KVO 2016 anzuwenden. Es ergäbe sich für die bfP ein Vorauszahlungsbetrag von römisch 40 , der
Paragraph 19, Absatz 5, FMABG in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens
1 Z 1 FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 1) entfällt ein Betrag von insgesamt XXXX .Die Gesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2021 haben römisch 40 betragen. Davon entfällt in Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins bis 4, Absatz 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 der Betrag von römisch 40 Auf die kostenpflichtigen meldepflichtigen Institute
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 1) entfällt ein Betrag von insgesamt römisch 40 . Die Aufstellung der Gesamtkosten der belBeh für das FMA-Geschäftsjahr 2021 stellen sich wie folgt dar (vgl dazu auch die Tabelle auf S 5 des bekämpften Bescheides)Die Aufstellung der Gesamtkosten der belBeh für das FMA-Geschäftsjahr 2021 stellen sich wie folgt dar vergleiche dazu auch die Tabelle auf S 5 des bekämpften Bescheides) SKIZZE Es wurde folgende Berechnungsmethode angewendet: (Kostenberechnung nach Anzahl der gemeldeten Geschäfte): 1 (B) Legende: SGMp Summe der gewichteten Geschäfte des Meldepflichtigen MS Gemeldetes Geschäft G Gewicht des gemeldeten Geschäftes B Summe der gewichteten Geschäfte aller Meldepflichtigen für 2021: XXXX B Summe der gewichteten Geschäfte aller Meldepflichtigen für 2021: römisch 40 KA Anteilsspezifische Kosten in EUR KSRK Gesamtkosten des Subrechnungskreises 1 im FMA-Geschäftsjahr 2021 in Höhe von EUR XXXX .KSRK Gesamtkosten des Subrechnungskreises 1 im FMA-Geschäftsjahr 2021 in Höhe von EUR römisch 40 . Die bfP hat im Jahr 2021 XXXX meldepflichtige Geschäfte gemeldet. Das Volumen aller von der bfP im Jahr 2021 eingemeldeten Geschäfte betrug EUR XXXX . Die bfP hat im Jahr 2021 römisch 40 meldepflichtige Geschäfte gemeldet. Das Volumen aller von der bfP im Jahr 2021 eingemeldeten Geschäfte betrug EUR römisch 40 . Als Kostenpflichtiger gem § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a FMA-KVO 2016 hat die bfP als Anteil an den Kosten für das FMA-Geschäftsjahr 2021 einen Betrag von XXXX zu leisten.Als Kostenpflichtiger gem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, FMA-KVO 2016 hat die bfP als Anteil an den Kosten für das FMA-Geschäftsjahr 2021 einen Betrag von römisch 40 zu leisten. Ausgehend von diesem Betrag sind 105% für die Vorauszahlung maßgeblich.
Beh bei der Vorschreibung der Vorauszahlungen § 5 FMA-KVO 2016 anzuwenden, woraus sich für die bfP ein Vorauszahlungsbetrag von XXXX ergibt, der
5 FMABG in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens
Paragraph 9, Absatz 2, FMA-KVO 2016 hat die belBeh bei der Vorschreibung der Vorauszahlungen Paragraph 5, FMA-KVO 2016 anzuwenden, woraus sich für die bfP ein Vorauszahlungsbetrag von römisch 40 ergibt, der
Paragraph 19, Absatz 5, FMABG in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
2a FMABG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt
Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor. 3.
Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:Paragraph 19,
Absatz 2, auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind: 1. Rechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht; 2.Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht; 3.Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht; 4.Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht. Mit dem Jahresabschluss
Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht
4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und
SAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und
6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank
7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht
4 WPFG sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.Mit dem Jahresabschluss
Paragraph 18, ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht
Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und
Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und
Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank
Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht
Paragraph 26, Absatz 4, WPFG sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.
Abs. 1 direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die
Absatz eins, direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die
Paragraph 20, erlaubte Rücklagendotierung.
Abs. 1 direkt und Abs. 2 verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.
Absatz eins, direkt und Absatz 2, verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.
Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen
Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen
den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in § 2 genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.
Absatz 10, der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen
Absatz 2, auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Absatz 10, erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen
den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.
Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des
dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank
4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank
SAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank
6 ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die
7 VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.
Absatz 4, letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des
dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank
Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank
Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank
Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die
Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.
4b BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens acht Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens acht Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
5 VAG 2016 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr
7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
Paragraph 182, Absatz 5, VAG 2016 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr
Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
SAG in Verbindung mit § 79 BWG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr
SAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem BaSAG zu bemessen und betragen höchstens zwei Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, BWG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr
Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem BaSAG zu bemessen und betragen höchstens zwei Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
2 Z 4 ESAEG und § 6 ESAEG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr
6 ESAEG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem ESAEG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, ESAEG und Paragraph 6, ESAEG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr
Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem ESAEG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
2 WPFG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem WPFG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
Paragraph 26, Absatz 2, WPFG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem WPFG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
Abs. 5 abzusprechen über:
Absatz 5, abzusprechen über:
Z 1.4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages
Ziffer eins,
ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist
Abs. 1 bis 4 vorzugehen.
Paragraph 17, ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist
Absatz eins bis 4 vorzugehen.
Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Abs. 4) abzuziehen.
Absatz 4, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Absatz 4,) abzuziehen.
den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000 sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen
den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in § 2 genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung
Abs. 7 festzusetzen.
den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2000, sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen
den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung
Absatz 7, festzusetzen. § 89 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018 - BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022)Paragraph 89, Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018 - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,) Aufsichtsbefugnisse und Verfahrensvorschriften, Kosten § 89
1 sowie den Drittlandfirmen
1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen
1 sowie Drittlandfirmen
1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt
der nach Abs. 2 zu erlassenden Verordnung.Paragraph 89,
Paragraph 19, Absatz eins, sowie den Drittlandfirmen
Paragraph 21, Absatz eins,, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen
Paragraph 19, Absatz eins, sowie Drittlandfirmen
Paragraph 21, Absatz eins,, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt
der nach Absatz 2, zu erlassenden Verordnung.
Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
Absatz eins, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und alle Betreiber eines inländischen Handelsplatzes haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.Bei der Erlassung von Verordnungen
Ziffer eins und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und alle Betreiber eines inländischen Handelsplatzes haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016) (BGBl. II Nr. 419/2015)Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015,) § 3
1 Z 1 bis 4 BWG, dieaa)
Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BWG, die - Kreditinstitute
1 BWG sind oder- Kreditinstitute
Paragraph eins, Absatz eins, BWG sind oder - Kreditinstitute
1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben oder- Kreditinstitute
Paragraph 9, Absatz eins, BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben oder - Finanzholdinggesellschaften
1 Nummer 20 CRR oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
I Nr. 70/2004, sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe
BWG sind oder- Finanzholdinggesellschaften
, Absatz eins, Nummer 20 CRR oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
Paragraph 2, Ziffer 15, des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe
Paragraph 30, BWG sind oder - Wertpapierfirmen
BWG oder
2 zweiter Unterabsatz IFR sind,- Wertpapierfirmen
Paragraph 4, BWG oder
Artikel eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz IFR sind, bb)
8 BWG, die Repräsentanzen
Z 17 BWG sind,bb)
Paragraph 69 a, Absatz 8, BWG, die Repräsentanzen
Paragraph 2, Ziffer 17, BWG sind, cc)
DiG 2018, diecc)
Paragraph 89, Absatz eins, ZaDiG 2018, die - Zahlungsinstitute
DiG 2018 sind oder- Zahlungsinstitute
Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a, ZaDiG 2018 sind oder - Zweigstellen
DiG 2018 sind,- Zweigstellen
Paragraph 27, ZaDiG 2018 sind, dd)
2 des E-Geldgesetzes 2010, diedd)
Paragraph 22, Absatz 2, des E-Geldgesetzes 2010, die - E-Geld-Institute
2 des E-Geldgesetzes 2010 sind oder- E-Geld-Institute
Paragraph 3, Absatz 2, des E-Geldgesetzes 2010 sind oder - Zweigstellen
des E-Geldgesetzes 2010 sind;- Zweigstellen
Paragraph 9, des E-Geldgesetzes 2010 sind; b)
SAG, dieb)
Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BaSAG, die aa) Institute
SAG sind und aufgrund § 4 BWG Bankgeschäfte betreiben,aa) Institute
Paragraph 2, Ziffer 23, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 2, BaSAG sind und aufgrund Paragraph 4, BWG Bankgeschäfte betreiben, bb) Finanzholdinggesellschaften
SAG oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
SAG sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe
BWG sind,bb) Finanzholdinggesellschaften
Paragraph 2, Ziffer 9, BaSAG oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
Paragraph 2, Ziffer 10, BaSAG sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe
Paragraph 30, BWG sind, cc) EU-Zweigstellen
SAG sind, die nicht von abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen
Z 3 lit. i eingerichtet sind;cc) EU-Zweigstellen
Paragraph 2, Ziffer 88, BaSAG sind, die nicht von abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen
Ziffer 3, Litera i, eingerichtet sind; c)
ESAEG, diec)
Paragraph 56, ESAEG, die - eine
2 ESAEG eingerichtete einheitliche Sicherungseinrichtung sind oder- eine
Paragraph eins, Absatz 2, ESAEG eingerichtete einheitliche Sicherungseinrichtung sind oder - eine
1 Z 2 ESAEG betriebene Sicherungseinrichtung eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind;- eine
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ESAEG betriebene Sicherungseinrichtung eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind; 2. Kostenpflichtige
1 VAG 2016, die2. Kostenpflichtige
Paragraph 271, Absatz eins, VAG 2016, die a) über eine Konzession aa)
1 VAG 2016 als Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland
1 Z 1 VAG 2016,aa)
Paragraph 6, Absatz eins, VAG 2016 als Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016, bb)
1 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 VAG 2016 als kleines Versicherungsunternehmen
1 Z 2 VAG 2016,bb)
Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins, VAG 2016 als kleines Versicherungsunternehmen
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016, cc)
1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 VAG 2016 als kleiner Versicherungsverein
1 Z 3 VAG 2016,cc)
Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, VAG 2016 als kleiner Versicherungsverein
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, VAG 2016, dd)
1 VAG 2016 als Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens
1 Z 4 VAG 2016dd)
Paragraph 13, Absatz eins, VAG 2016 als Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, VAG 2016 verfügen; ferner die b)
VAG 2016 eine Zweigniederlassung im Inland errichtet haben und EWR-Versicherungsunternehmen oder EWR-Rückversicherungsunternehmen
1 Z 5 VAG 2016 sind;b)
Paragraph 20, VAG 2016 eine Zweigniederlassung im Inland errichtet haben und EWR-Versicherungsunternehmen oder EWR-Rückversicherungsunternehmen
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 sind; c) Versicherungsholdinggesellschaften
1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 6 VAG 2016 oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 8 VAG 2016 sind;c) Versicherungsholdinggesellschaften
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 6, VAG 2016 oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 8, VAG 2016 sind; d) vermögensverwaltende Versicherungsvereine
1 Z 7 VAG 2016 sind;d) vermögensverwaltende Versicherungsvereine
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, VAG 2016 sind; e) Privatstiftungen
1 Z 8 VAG 2016 sind;e) Privatstiftungen
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, VAG 2016 sind; f) Zweckgesellschaften
1 Z 9 VAG 2016 sind;f) Zweckgesellschaften
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, VAG 2016 sind; 3. Kostenpflichtige
den in § 1 Z 3 genannten Bestimmungen,3. Kostenpflichtige
den in Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Bestimmungen, a) die als Rechtsträger
1 WAG 2018 mit Sitz im Inland oder über eine Zweigstelle
BWG oder § 19 WAG 2018 Geschäfte mit gegenüber der FMA meldepflichtigen Instrumenten
FIR getätigt haben (meldepflichtige Institute);a) die als Rechtsträger
Paragraph 26, Absatz eins, WAG 2018 mit Sitz im Inland oder über eine Zweigstelle
Paragraph 9, BWG oder Paragraph 19, WAG 2018 Geschäfte mit gegenüber der FMA meldepflichtigen Instrumenten
FIR getätigt haben (meldepflichtige Institute); b) deren meldepflichtige Instrumente
FIR an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse
G 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder einem organisierten Handelssystem (OTF) einbezogen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten);b) deren meldepflichtige Instrumente
FIR an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse
Paragraph 3, Absatz 2, BörseG 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder einem organisierten Handelssystem (OTF) einbezogen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten); c) die über eine Konzession als Wertpapierfirma
1 WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
1 WAG 2018 verfügen, oder über eine Zweigstelle
WAG 2018 im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle
WAG 2018 im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von § 6 Abs. 3 VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit § 69 Abs. 2 oder § 83 Abs. 1 VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften
FG 2011, die Dienstleistungen
FG 2011 erbracht haben, AIFM
AIFMG, die Dienstleistungen
4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise
5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht haben, einschließlich Wertpapierfirmen
1 DLT-Pilot-Verordnung (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);c) die über eine Konzession als Wertpapierfirma
Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Paragraph 4, Absatz eins, WAG 2018 verfügen, oder über eine Zweigstelle
Paragraph 19, WAG 2018 im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle
Paragraph 21, WAG 2018 im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, oder Paragraph 83, Absatz eins, VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften
Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, die Dienstleistungen
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 InvFG 2011 erbracht haben, AIFM
Paragraph 4, AIFMG, die Dienstleistungen
Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, Litera a, oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise
, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 18, CSDR erbracht haben, einschließlich Wertpapierfirmen
, Absatz eins, DLT-Pilot-Verordnung (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);
G 2018 betreiben, insbesondere Börseunternehmen, die über eine Konzession zum Betrieb einer Wertpapierbörse
G 2018 oder den Vorgängerbestimmungen verfügen, einschließlich Marktbetreiber
2 DLT-Pilot-Verordnung (Wertpapierbörsen);aa) eine von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörse
Paragraph eins, Ziffer eins, BörseG 2018 betreiben, insbesondere Börseunternehmen, die über eine Konzession zum Betrieb einer Wertpapierbörse
Paragraph 3, Absatz eins, BörseG 2018 oder den Vorgängerbestimmungen verfügen, einschließlich Marktbetreiber
, Absatz 2, DLT-Pilot-Verordnung (Wertpapierbörsen); bb) als zentrale Gegenpartei
1 EMIR im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei);bb) als zentrale Gegenpartei
1 EMIR im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei); cc) als Zentralverwahrer
1 Nr. 1 CSDR im Inland niedergelassen sind, einschließlich Zentralverwahrer
3 DLT-Pilot-Verordnung (Zentralverwahrer);cc) als Zentralverwahrer
1 CSDR im Inland niedergelassen sind, einschließlich Zentralverwahrer
, Absatz 3, DLT-Pilot-Verordnung (Zentralverwahrer); e) die als Clearingmitglied
14 EMIR an einer in lit. d genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder);e) die als Clearingmitglied
14 EMIR an einer in Litera d, genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder); f) die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse
1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft
FG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
InvFG oder als AIFM
1 AIFMG verfügen oder als AIFM
5 Z 1 AIFMG registriert sind, ferner
FG 2011 oder
AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM
3 AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios);f) die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse
Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft
Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
Paragraph 2, Absatz eins, ImmoInvFG oder als AIFM
Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG verfügen oder als AIFM
Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, AIFMG registriert sind, ferner
Paragraph 36, Absatz 2, InvFG 2011 oder
Paragraph 33, AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM
Paragraph 39, Absatz 3, AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios); g) die im Inland über eine Zulassung als Administrator
der BMR verfügen oder als Administrator
der BMR registriert sind (Administratoren);g) die im Inland über eine Zulassung als Administrator
, der BMR verfügen oder als Administrator
, der BMR registriert sind (Administratoren); h) die über eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister
ECSPR verfügen (Schwarmfinanzierungsdienstleister);h) die über eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister
, ECSPR verfügen (Schwarmfinanzierungsdienstleister); i) die Wertpapierfirmen
SAG sind oder über eine EU-Zweigstelle
SAG tätige Drittlandsinstitute, die im Inland Wertpapierdienstleistungen und wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen);i) die Wertpapierfirmen
Paragraph 2, Ziffer 3, BaSAG sind oder über eine EU-Zweigstelle
Paragraph 2, Ziffer 88, BaSAG tätige Drittlandsinstitute, die im Inland Wertpapierdienstleistungen und wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen); 4. Kostenpflichtige
PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse
Kostenpflichtige
Paragraph 35, PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse
Paragraph 8, PKG verfügen; 5. Kostenpflichtige
G, die als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen
G registriert sind.5. Kostenpflichtige
Paragraph 28, Absatz 6, FM-GwG, die als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen
Paragraph 32 a, Absatz eins, FM-GwG registriert sind.
1 Z 1 bis 5 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.Paragraph 4,
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.
Paragraph 202, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,, bleiben unberücksichtigt. § 5. Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.Paragraph 5, Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet. § 6.
G in Verbindung mit § 21a Abs. 1 und 2.5. für die in Bezug auf die Rechnungskreise 1 bis 4 relevante Kostenbemessung bei den Kostenpflichtigen
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 :, Paragraph 28, Absatz 6, FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 21 a, Absatz eins und 2,
1 Z 1 bis 5 zu erstattenden Datenmeldungen
Abs. 1 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten
und der Vorauszahlungsbeträge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 zu erstattenden Datenmeldungen
Absatz eins, oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten
Paragraph 4 und der Vorauszahlungsbeträge
Paragraph 9, sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Absatz eins, aufgeführten Meldungen.
Paragraph 6 1. mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht
den in § 6 Abs. 1 genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder1. mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht
den in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder 2. pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.
oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder1. eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung
Paragraph 6, oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder 2. hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge
Abs. 4 oder § 14 Abs. 3 Z 3 festzusetzen.2. hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge
Absatz 4, oder Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, festzusetzen. § 8.
Paragraph 4, vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.
5 FMABG binnen eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.
Paragraph 19, Absatz 5, FMABG binnen eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen. § 9. (Vorauszahlungspflicht)Paragraph 9, (Vorauszahlungspflicht)
1 Z 1 bis 5 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen. Kostenpflichtige
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen. Kostenpflichtige
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und h sind nicht vorauszahlungspflichtig.
Abs. 1 Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in § 4 Abs. 1 und 2 festgesetzten Termine sowie die in § 5 festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.
Absatz eins, Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in Paragraph 4, Absatz eins und 2 festgesetzten Termine sowie die in Paragraph 5, festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.
1 Z 3 lit. a zugeordnet sind;1. Subrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zugeordnet sind; 2. Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes
1 Z 3 lit. b zugeordnet sind;2. Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, zugeordnet sind; 3. Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen
1 Z 3 lit. c zugeordnet sind;3. Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, zugeordnet sind; 4. Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen
1 Z 3 lit. d zugeordnet sind;4. Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, zugeordnet sind; 5. Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder
1 Z 3 lit. e zugeordnet sind;5. Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, zugeordnet sind; 6. Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios
1 Z 3 lit. f zugeordnet sind;6. Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, zugeordnet sind; 7. Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren
1 Z 3 lit. g zugeordnet sind;7. Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, zugeordnet sind; 8. Subrechnungskreis 8, dem die abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen
1 Z 3 lit. i zugeordnet sind.8. Subrechnungskreis 8, dem die abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, zugeordnet sind.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, bilden keinen eigenen Subrechnungskreis und sind direkt dem Rechnungskreis 3 zugeordnet. § 14.
Abs. 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.Paragraph 14,
Absatz 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.
Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute
Paragraph 13, Ziffer eins,, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute
Paragraph 13, Ziffer eins, andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten. § 15. Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)Paragraph 15, Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)
FIR sind für die Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den neu gemeldeten Geschäften sowie den diesbezüglichen Stornomeldungen, die jeweils gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln sind, ist hiefür ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren
Abs. 2 oder 3 gelten.
FIR sind für die Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den neu gemeldeten Geschäften sowie den diesbezüglichen Stornomeldungen, die jeweils gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln sind, ist hiefür ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren
Absatz 2, oder 3 gelten.
BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Abs. 1 genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde
FIR in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nummer 9 MiFID II ist und der als Gegenpartei gemeldete Käufer oder Verkäufer
Anhang I Tabelle 2 Felder 7 bis 11 und 16 bis 20 Melde-RTS das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten, bei denen der unmittelbare Auftraggeber kein Kunde
FIR in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nummer 9 MiFID II ist, gilt jedoch die Gewichtung
Abs. 1 und
Paragraph 27 a, BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Absatz eins, genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde
FIR in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Nummer 9 MiFID römisch zwei ist und der als Gegenpartei gemeldete Käufer oder Verkäufer
Anhang römisch eins Tabelle 2 Felder 7 bis 11 und 16 bis 20 Melde-RTS das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten, bei denen der unmittelbare Auftraggeber kein Kunde
FIR in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Nummer 9 MiFID römisch zwei ist, gilt jedoch die Gewichtung
Absatz eins und 3, Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 30. Juni des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.
G 2018 haben der FMA ihre Handelsdaten zum Zwecke der Kostenbemessung zu übermitteln. Für gemeldete Geschäfte, die nach Maßgabe der übermittelten Handelsdaten im Rahmen einer Tätigkeit als Market Maker
G 2018 abgeschlossen wurden, verringert sich das Gewicht
Abs. 1 auf 2,9 vH.
Paragraph 3, BörseG 2018 haben der FMA ihre Handelsdaten zum Zwecke der Kostenbemessung zu übermitteln. Für gemeldete Geschäfte, die nach Maßgabe der übermittelten Handelsdaten im Rahmen einer Tätigkeit als Market Maker
Paragraph 52, BörseG 2018 abgeschlossen wurden, verringert sich das Gewicht
Absatz eins, auf 2,9 vH.
1 Z 1 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen
Abs. 1 bis 3 zu gewichten sind.
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen
Absatz eins bis 3 zu gewichten sind. § 17. Subrechnungskreis 3 (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen)Paragraph 17, Subrechnungskreis 3 (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen)
1 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die im Wege der Niederlassungsfreiheit
WAG 2018 oder über eine Zweigstelle
WAG 2018 in Österreich tätig werden, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten auch durch Vorlage des Jahresabschlusses der Wertpapierfirma oder der Drittlandfirma nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die im Wege der Niederlassungsfreiheit
Paragraph 19, WAG 2018 oder über eine Zweigstelle
Paragraph 21, WAG 2018 in Österreich tätig werden, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten auch durch Vorlage des Jahresabschlusses der Wertpapierfirma oder der Drittlandfirma nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der vorgelegte Jahresabschluss weist die Referenzdaten
Abs. 2 aus;1. Der vorgelegte Jahresabschluss weist die Referenzdaten
Absatz 2, aus;
WAG 2018 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Paragraph 4, WAG 2018 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.
Abs. 1 gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen
1 Z 3 an andere Kostenpflichtige
1 Z 3 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten
Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
Absatz eins, gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, an andere Kostenpflichtige
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten
Absatz eins, zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
1 Z 3 für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich vorbehaltlich Abs. 3a und 3b aus dem Verhältnis der gewichteten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich vorbehaltlich Absatz 3 a und 3 b aus dem Verhältnis der gewichteten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, aus diesen Dienstleistungen. Das Gewicht ist
H bei Wertpapierfirmen
Artikel eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz oder Artikel 12, IFR, 3. 100 vH bei Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
2 Z 1 bis 3, 6 oder 9 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Z 2 oder 4 zu fallen, sowie bei Zentralverwahrern,3. 100 vH bei Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 6 oder 9 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Ziffer 2, oder 4 zu fallen, sowie bei Zentralverwahrern, 4. 125 vH bei Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
2 Z 4, 5, 7 oder 8 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Z 2 zu fallen, einschließlich Wertpapierfirmen
H bei Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, 5, 7, oder 8 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Ziffer 2, zu fallen, einschließlich Wertpapierfirmen
3 VAG 2016 zu berücksichtigen, bei Verwaltungsgesellschaften nur solche aus Dienstleistungen
FG 2011 und bei AIFM nur solche aus Dienstleistungen
4 Z 1 und 2 lit. a und c AIFMG. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise
Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 zu berücksichtigen, bei Verwaltungsgesellschaften nur solche aus Dienstleistungen
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 InvFG 2011 und bei AIFM nur solche aus Dienstleistungen
Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und 2 Litera a und c AIFMG. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise
1 DLT-Pilot-Verordnung sind neben Umsatzerlösen aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften auch Umsatzerlöse aus Abwicklungsdienstleistungen aufgrund des Betriebs eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems zu berücksichtigen.
, Absatz eins, DLT-Pilot-Verordnung sind neben Umsatzerlösen aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften auch Umsatzerlöse aus Abwicklungsdienstleistungen aufgrund des Betriebs eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems zu berücksichtigen.
Paragraph 19, WAG 2018 in Österreich durch Heranziehung vertraglich gebundener Vermittler in Österreich erwirtschaftet werden. 3.2.2. Zur rechtlichen Beurteilung der Zuordnung der Aufsichtskosten 3.2.2.1 § 19 Abs 1 FMABG verpflichtet die belBeh für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 FMABG genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind
Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Im konkreten Fall ist der Rechnungskreis 3 („Kosten der Wertpapieraufsicht“) maßgeblich.3.2.2.1 Paragraph 19, Absatz eins, FMABG verpflichtet die belBeh für jeden der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 FMABG genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind
Absatz 2, auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Im konkreten Fall ist der Rechnungskreis 3 („Kosten der Wertpapieraufsicht“) maßgeblich.
Beh verpflichtet, die auf die Kostenpflichtigen entfallenden Beträge mit Bescheid vorzuschreiben, wobei die belBeh nähere Regelungen über die Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen hat. (Verordnungsermächtigung, Art 18 Abs 2 B-VG; vgl idZ auch Redl in Brandl/Saria, WAG 2018, § 89 Rz 40ff).
Paragraph 89, Absatz 2, WAG 2018 ist die belBeh verpflichtet, die auf die Kostenpflichtigen entfallenden Beträge mit Bescheid vorzuschreiben, wobei die belBeh nähere Regelungen über die Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen hat. (Verordnungsermächtigung, Artikel 18, Absatz 2, B-VG; vergleiche idZ auch Redl in Brandl/Saria, WAG 2018, Paragraph 89, Rz 40ff). Die belBeh ist bei der Erlassung einer solchen Verordnung nicht völlig frei, sondern sie hat die Vorgaben des § 89 Abs 1 und 2 WAG 2018 zu beachten. Demzufolge hat die belBeh bei der Erlassung von Verordnungen
Abs 2 Z 1 und 2 WAG 2018 auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die belBeh ist bei der Erlassung einer solchen Verordnung nicht völlig frei, sondern sie hat die Vorgaben des Paragraph 89, Absatz eins und 2 WAG 2018 zu beachten. Demzufolge hat die belBeh bei der Erlassung von Verordnungen
Paragraph 89, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WAG 2018 auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen.
Abs 1 WAG 2018 ist bei der Erlassung der in Abs 2 vorgesehenen Verordnungen und der auf dieser Basis bescheidmäßig festzusetzenden Aufsichtskosten zudem auf das Verursacherprinzip und auf das volkswirtschaftliche Interesse an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen zu achten.
Paragraph 89, Absatz eins, WAG 2018 ist bei der Erlassung der in Absatz 2, vorgesehenen Verordnungen und der auf dieser Basis bescheidmäßig festzusetzenden Aufsichtskosten zudem auf das Verursacherprinzip und auf das volkswirtschaftliche Interesse an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen zu achten. IdZ hat der VfGH zudem klargestellt, an seiner Judikatur festzuhalten, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und so eine am Ziel der Verwaltungsökonomie orientierte Gesetzesvollziehung zu ermöglichen. Dies ermächtige den Gesetzgeber freilich nicht, für die Aufteilung einer Kostenersatzpflicht jeden beliebigen Ansatz zu wählen. Der Anknüpfungspunkt muss vielmehr ein tauglicher sein und darf zu keinen willkürlichen Belastungsergebnissen führen (vgl VfGH 30.09.2002, B891/02 ua, SlgNr 16641 unter Verweis auf VfSlg. 16.048/2000 mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur und VfSlg. 16.048/2000 mwH).IdZ hat der VfGH zudem klargestellt, an seiner Judikatur festzuhalten, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und so eine am Ziel der Verwaltungsökonomie orientierte Gesetzesvollziehung zu ermöglichen. Dies ermächtige den Gesetzgeber freilich nicht, für die Aufteilung einer Kostenersatzpflicht jeden beliebigen Ansatz zu wählen. Der Anknüpfungspunkt muss vielmehr ein tauglicher sein und darf zu keinen willkürlichen Belastungsergebnissen führen vergleiche VfGH 30.09.2002, B891/02 ua, SlgNr 16641 unter Verweis auf VfSlg. 16.048 aus 2000, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur und VfSlg. 16.048 aus 2000, mwH). 3.2.2.2 In diesem Zusammenhang lohnt sich auch ein Blick auf die Judikatur aus dem Bereich des ElWOG und des TKG, wo sich ähnliche, auch für das gegenständliche Verfahren zu beantwortende Fragen behandelt wurden: „Der Regulierungsbehörde kommt ein weiter Ermessensspielraum in Bezug auf die Festsetzung der Kosten
WOG 2010 zu. Die Ermessensentscheidung ist in einer Weise zu begründen, die eine nachprüfende Kontrolle ermöglicht, ob die Behörde das Ermessen im Sinn des Gesetzes ausgeübt hat (vgl. VwGH 18.11.2014, 2012/05/0092; siehe zum insoweit vergleichbaren "Regulierungsermessen " im Telekomrecht - unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH - VwGH 23.10.2013, 2010/03/0175).“ (Ro 2019/04/0233) „Der Regulierungsbehörde kommt ein weiter Ermessensspielraum in Bezug auf die Festsetzung der Kosten
Paragraph 48, ElWOG 2010 zu. Die Ermessensentscheidung ist in einer Weise zu begründen, die eine nachprüfende Kontrolle ermöglicht, ob die Behörde das Ermessen im Sinn des Gesetzes ausgeübt hat vergleiche VwGH 18.11.2014, 2012/05/0092; siehe zum insoweit vergleichbaren "Regulierungsermessen " im Telekomrecht - unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH - VwGH 23.10.2013, 2010/03/0175).“ (Ro 2019/04/0233) „Das gesetzliche Gebot, "geeignete spezifische Verpflichtungen" aufzuerlegen (§ 37 Abs 1 TKG 2003), erfordert eine gesamthafte Prüfung der Eignung der auferlegten spezifischen Verpflichtungen, die insofern als untrennbar anzusehen sind. Bei der derart vorzunehmenden "gebührenden Prüfung" der Regulierungsinstrumente und der Auswahl unter ihnen kommt der Behörde - unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik und des Normzwecks - ein umfassender Beurteilungsspielraum (Regulierungsermessen) zu. Dieses Regulierungsermessen würde allerdings fehlerhaft ausgeübt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in der Abwägung nicht alle Gesichtspunkte beachtet werden, die nach Lage des Falles zu beachten wären, wenn ihre Bedeutung verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen disproportional zu ihrem objektiven Gewicht vorgenommen würde. Jedenfalls aber ist es erforderlich, die Interessen der Beteiligten zu ermitteln, alle für die Abwägung notwendigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen und keine sachfremden Erwägungen anzustellen“ (vgl zum Ganzen VwGH vom
1 Z 1 FMA-KVO 2016 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln hat.3.2.2.3 Ausgehend von dieser gesetzlichen Vorgabe hat die belBeh die hier in Frage stehende Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2016) erlassen und in Paragraph 15, Absatz 5, FMA-KVO 2016 festgelegt, dass die FMA die auf die Kostenpflichtigen
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, FMA-KVO 2016 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln hat. 3.2.2.4 Die bfP stößt sich ausdrücklich nicht an der Art der Berechnung des ihr bescheidmäßig vorgeschriebenen Kostenanteils. So zählt die bfP in ihrer Beschwerde fünf konkrete Schritte auf, die bei der Berechnung des Kostenanteils eines
Vm Abs. 2 FMA-KVO 2016 Kostenpflichtigen einzuhalten sind (vgl Beschwerde S. 5f unter Verweis auf VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669; „Klargestellt wird, dass diese Vorgehensweise / Schritte von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen werden.“ (Beschwerde S. 6).3.2.2.4 Die bfP stößt sich ausdrücklich nicht an der Art der Berechnung des ihr bescheidmäßig vorgeschriebenen Kostenanteils. So zählt die bfP in ihrer Beschwerde fünf konkrete Schritte auf, die bei der Berechnung des Kostenanteils eines
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, FMA-KVO 2016 Kostenpflichtigen einzuhalten sind vergleiche Beschwerde S. 5f unter Verweis auf VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669; „Klargestellt wird, dass diese Vorgehensweise / Schritte von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen werden.“ (Beschwerde S. 6). Woran sich die bfP aber stößt ist die Art der Aufteilung der Aufsichtskosten innerhalb des hier maßgeblichen Subrechnungskreis 1 der Wertpapieraufsicht: Die Aufteilung der Aufsichtskosten im Subrechnungskreis 1 der Wertpapieraufsicht nach § 15 Abs 5 FMA-KVO 2016 sei gesetzes- und verfassungswidrig, weil sie auf einem untauglichen Anknüpfungspunkt zur Berechnung der Aufsichtskosten für meldepflichtige Geschäfte beruhe und zu willkürlichen Belastungsergebnissen führe. Zudem sei auch die Gewichtungsregel des § 15 Abs 2 FMA-KVO 2016 verfassungswidrig. Die Aufteilung der Aufsichtskosten im Subrechnungskreis 1 der Wertpapieraufsicht nach Paragraph 15, Absatz 5, FMA-KVO 2016 sei gesetzes- und verfassungswidrig, weil sie auf einem untauglichen Anknüpfungspunkt zur Berechnung der Aufsichtskosten für meldepflichtige Geschäfte beruhe und zu willkürlichen Belastungsergebnissen führe. Zudem sei auch die Gewichtungsregel des Paragraph 15, Absatz 2, FMA-KVO 2016 verfassungswidrig. Konkret würden beide Bestimmungen, so die Argumentation der bfP, der gesetzlichen Anordnung des § 89 WAG 2018 widersprechen, weil dort eine Berücksichtigung von Art und Ausmaß der gemeldeten Geschäfte angeordnet würde, was bei der Umsetzung durch die FMA-KVO 2016, die nur die Anzahl der gemeldeten Geschäfte berücksichtigt habe, nicht beachtet worden sei.Konkret würden beide Bestimmungen, so die Argumentation der bfP, der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 89, WAG 2018 widersprechen, weil dort eine Berücksichtigung von Art und Ausmaß der gemeldeten Geschäfte angeordnet würde, was bei der Umsetzung durch die FMA-KVO 2016, die nur die Anzahl der gemeldeten Geschäfte berücksichtigt habe, nicht beachtet worden sei. 3.2.2.5 Die bfP führt in ihrer Beschwerde aus, dass § 15 Abs 5 KVO 2016 im krassen Widerspruch zu den anderen Kostenaufteilungsregelungen in anderen Rechnungs- und Subrechnungskreisen stehe, wo die Aufsichtskosten an Umsätze, Geschäftsvolumina oder Eigenmittelerfordernisse anknüpfen. Während das Eigenmittelerfordernis oder mit den jeweiligen Geschäften erzielte Umsätze laut VfGH taugliche Anknüpfungspunkte darstellen, sei die ausschließliche Anknüpfung an die Zahl der getätigten Geschäfte, völlig unabhängig davon, welche Umsätze das Unternehmen damit erzielt habe oder welches Volumen diese Geschäfte haben, nicht sachgerecht. Eine ausschließlich von der Anzahl von getätigten Geschäften sowohl vom jeweiligen Institut als auch von allen Kostenpflichtigen abhängige Regelung sei erratisch und auch aus diesem Grund willkürlich. 3.2.2.5 Die bfP führt in ihrer Beschwerde aus, dass Paragraph 15, Absatz 5, KVO 2016 im krassen Widerspruch zu den anderen Kostenaufteilungsregelungen in anderen Rechnungs- und Subrechnungskreisen stehe, wo die Aufsichtskosten an Umsätze, Geschäftsvolumina oder Eigenmittelerfordernisse anknüpfen. Während das Eigenmittelerfordernis oder mit den jeweiligen Geschäften erzielte Umsätze laut VfGH taugliche Anknüpfungspunkte darstellen, sei die ausschließliche Anknüpfung an die Zahl der getätigten Geschäfte, völlig unabhängig davon, welche Umsätze das Unternehmen damit erzielt habe oder welches Volumen diese Geschäfte haben, nicht sachgerecht. Eine ausschließlich von der Anzahl von getätigten Geschäften sowohl vom jeweiligen Institut als auch von allen Kostenpflichtigen abhängige Regelung sei erratisch und auch aus diesem Grund willkürlich. Die bfP unterlegt diese Ausführungen mit einem konkreten Beispiel: Erbringe man viele Geschäfte mit sehr geringen Volumina, treffen einen tendenziell hohe Aufsichtskosten, obwohl man damit nur vergleichsweise geringe Umsätze erzielt und auch das mit jedem Geschäft verbundene Risiko (und damit der indizierte Aufsichtsaufwand) vergleichsweise gering ist, während Institute, die vergleichsweise wenige Geschäfte mit sehr hohen Geschäftsvolumen tätigen, tendenziell geringe Aufsichtskosten treffen, obwohl die mit ihren Geschäften verbunden Risiken (und damit der indizierte Aufsichtsaufwand) vergleichsweise hoch ist. Großvolumige Geschäfte seien nämlich geeignet, die Markttransparenz und damit die Funktionsfähigkeit der Wertpapiermärkte in einem viel größeren Ausmaß zu beeinträchtigen als Geschäfte mit sehr geringen Volumen. Diese Ausführungen der bfp sind für sich betrachtet nachvollziehbar und verdeutlichen anschaulich, dass die belBeh bei der bescheidmäßig festzusetzenden Aufteilung der Aufsichtskosten eben nicht völlig frei ist, sondern sich bei der Erlassung von Verordnungen
Abs 2 Z 1 und 2 WAG 2018 auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen zu orientieren hat. Es ist daher nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass eine ausschließliche Anknüpfung an die Anzahl der getätigten Geschäfte, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu unsachlichen Ergebnissen führen kann. Tatsächlich könnte ein kostenpflichtiges Unternehmen, dass nur eine geringe Zahl an meldepflichtigen Geschäften ausführt, die aber ein enorm hohes Volumen aufweisen, nur einen sehr geringen Anteil an den Aufsichtskosten zu tragen haben, während einem anderen kostenpflichtigen Marktteilnehmer, der eine hohe Zahl an meldepflichtigen Geschäften durchführt, die aber jeweils nur ein geringes Volumen aufweisen, ein sehr hoher Kostenanteil vorgeschrieben wird. Diese Ausführungen der bfp sind für sich betrachtet nachvollziehbar und verdeutlichen anschaulich, dass die belBeh bei der bescheidmäßig festzusetzenden Aufteilung der Aufsichtskosten eben nicht völlig frei ist, sondern sich bei der Erlassung von Verordnungen
Paragraph 89, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WAG 2018 auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen zu orientieren hat. Es ist daher nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass eine ausschließliche Anknüpfung an die Anzahl der getätigten Geschäfte, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu unsachlichen Ergebnissen führen kann. Tatsächlich könnte ein kostenpflichtiges Unternehmen, dass nur eine geringe Zahl an meldepflichtigen Geschäften ausführt, die aber ein enorm hohes Volumen aufweisen, nur einen sehr geringen Anteil an den Aufsichtskosten zu tragen haben, während einem anderen kostenpflichtigen Marktteilnehmer, der eine hohe Zahl an meldepflichtigen Geschäften durchführt, die aber jeweils nur ein geringes Volumen aufweisen, ein sehr hoher Kostenanteil vorgeschrieben wird. Für sich betrachtet könnte die hier gegenständliche Regelung des § 15 Abs 5 FMA-KVO 2016 daher tatsächlich in Widerspruch zu den Vorgaben des § 89 WAG 2018 stehen.Für sich betrachtet könnte die hier gegenständliche Regelung des Paragraph 15, Absatz 5, FMA-KVO 2016 daher tatsächlich in Widerspruch zu den Vorgaben des Paragraph 89, WAG 2018 stehen. 3.2.2.6 Die bfP übersieht jedoch, dass § 15 Abs 5 FMA-KVO 2016 keineswegs nur auf einen einzigen Anknüpfungspunkt abstellt („Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte“), sondern dass die Regelung eine entscheidende Differenzierung vorsieht. Die inkriminierte Bestimmung lautet wie fo
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.