RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2024 GeschäftszahlW276 2288682-1 Spruch, W276 2288682-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I unter den Einträgen 53, 54 und 55 unter der Überschrift „B. Einrichtungen“ aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 23. Februar 2022 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 24. August 2022 erforderlich sind.
(1)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang römisch eins unter den Einträgen 53, 54 und 55 unter der Überschrift „B. Einrichtungen“ aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 23. Februar 2022 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 24. August 2022 erforderlich sind.
(2)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I unter den Einträgen 79, 80, 81 und 82 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 8. April 2022 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 9. Oktober 2022 erforderlich sind.
(2)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang römisch eins unter den Einträgen 79, 80, 81 und 82 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 8. April 2022 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 9. Oktober 2022 erforderlich sind.
(2a)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I unter dem Eintrag 108 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 21. Juli 2022 mit dieser Einrichtung geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 22. August 2023 erforderlich sind.
(2a)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang römisch eins unter dem Eintrag 108 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 21. Juli 2022 mit dieser Einrichtung geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 22. August 2023 erforderlich sind.
(2b)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihr geeigneten erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die im Anhang I unter dem Eintrag 108 aufgeführte Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Einrichtung befindlichen Eigentumsrechten an eine in der Union niedergelassene juristische Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 17. Juni 2023 abzuschließen. Diese Frist hat nicht zur Folge, dass Veräußerungen rückwirkend gültig werden, die nicht den erforderlichen Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen.
(2b)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihr geeigneten erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die im Anhang römisch eins unter dem Eintrag 108 aufgeführte Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Einrichtung befindlichen Eigentumsrechten an eine in der Union niedergelassene juristische Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 17. Juni 2023 abzuschließen. Diese Frist hat nicht zur Folge, dass Veräußerungen rückwirkend gültig werden, die nicht den erforderlichen Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen.
(2c)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen“ unter den Eintragsnummern 126 und 127 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 16. Dezember 2022 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 17. Juni 2023 erforderlich sind.
(2c)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang römisch eins im Abschnitt „Einrichtungen“ unter den Eintragsnummern 126 und 127 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 16. Dezember 2022 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 17. Juni 2023 erforderlich sind.
(2d)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter den Einträgen 198, 199 und 200 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem
- Februar 2023 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum
- August 2023 erforderlich sind, bzw. im Fall der in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 198 aufgeführten Einrichtung, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Empfänger in der Russischen Föderation bis zum
- Dezember 2024 erforderlich sind, und zwar unabhängig davon, wann die Operationen, Verträge oder anderen Vereinbarungen geschlossen wurden.
(2d)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang römisch eins im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter den Einträgen 198, 199 und 200 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem
- Februar 2023 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum
- August 2023 erforderlich sind, bzw. im Fall der in Anhang römisch eins im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 198 aufgeführten Einrichtung, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Empfänger in der Russischen Föderation bis zum
- Dezember 2024 erforderlich sind, und zwar unabhängig davon, wann die Operationen, Verträge oder anderen Vereinbarungen geschlossen wurden.
(3)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
- a)die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 31. Mai 2023 oder während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste in Anhang I, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, erforderlich sind, sofern sich diese Eigentumsrechte unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation befinden, und
- b)die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren bleiben.
(3)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine in Anhang römisch eins aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
- a)die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 31. Mai 2023 oder während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste in Anhang römisch eins, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, erforderlich sind, sofern sich diese Eigentumsrechte unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer in Anhang römisch eins aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation befinden, und
- b)die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren bleiben.
(4)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I unter dem Eintrag 91 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschließlich Verkäufe, benötigt werden, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde und an dem bzw. der eine in Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2022 unbedingt erforderlich sind.
(4)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang römisch eins unter dem Eintrag 91 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschließlich Verkäufe, benötigt werden, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde und an dem bzw. der eine in Anhang römisch neunzehn der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2022 unbedingt erforderlich sind.
(5)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die mit dieser Einrichtung vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, bis zum 7. Januar 2023 erforderlich sind.
(5)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang römisch eins unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die mit dieser Einrichtung vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, bis zum 7. Januar 2023 erforderlich sind.
(5a)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter den Einträgen 82 und 101 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(5a)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang römisch eins im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter den Einträgen 82 und 101 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
- a)diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Veräußerung oder die Übertragung von Wertpapieren durch eine in der Union niedergelassene Einrichtung erforderlich sind, die derzeit oder zuvor von der in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 82 genannten Einrichtung kontrolliert wird;
- a)diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Veräußerung oder die Übertragung von Wertpapieren durch eine in der Union niedergelassene Einrichtung erforderlich sind, die derzeit oder zuvor von der in Anhang römisch eins im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 82 genannten Einrichtung kontrolliert wird;
- b)die Veräußerung oder die Übertragung bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen ist; und
- c)die Veräußerung oder Übertragung auf der Grundlage von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen erfolgt, die mit den in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen“ unter den Einträgen 82 und 101 aufgeführten Einrichtungen oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Einrichtungen vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden.
- c)die Veräußerung oder Übertragung auf der Grundlage von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen erfolgt, die mit den in Anhang römisch eins im Abschnitt „Einrichtungen“ unter den Einträgen 82 und 101 aufgeführten Einrichtungen oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Einrichtungen vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden. (5aa)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung bis zum 25. Dezember 2023 genehmigen, ein Aktienzertifikat, dem russische Wertpapiere zugrunde liegen und das bei der in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung gehalten wird, umzuwandeln, um das zugrunde liegende Wertpapier zu veräußern, und unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und der Veräußerung der zugrunde liegenden Wertpapiere verbundenen Gelder auf direktem oder indirektem Wege dieser Einrichtung in Russland zur Verfügung gestellt werden, nachdem sie festgestellt haben, dass (5aa)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung bis zum 25. Dezember 2023 genehmigen, ein Aktienzertifikat, dem russische Wertpapiere zugrunde liegen und das bei der in Anhang römisch eins im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung gehalten wird, umzuwandeln, um das zugrunde liegende Wertpapier zu veräußern, und unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und der Veräußerung der zugrunde liegenden Wertpapiere verbundenen Gelder auf direktem oder indirektem Wege dieser Einrichtung in Russland zur Verfügung gestellt werden, nachdem sie festgestellt haben, dass
- a)das Aktienzertifikat vor dem 3. Juni 2022 ausgestellt wurde,
- b)der betreffende Genehmigungsantrag bis zum 25. September 2023 gestellt wurde,
- c)der Inhaber des Aktienzertifikats nachweisen kann, dass die betreffende Umwandlung für die Veräußerung des zugrunde liegenden Wertpapiers notwendig ist,
- d)die Veräußerung des zugrunde liegenden Wertpapiers mit den Verboten der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, einschließlich der Artikel 5 und 5f, vereinbar ist, undd) die Veräußerung des zugrunde liegenden Wertpapiers mit den Verboten der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014,, einschließlich der Artikel 5 und 5f, vereinbar ist, und
- e)keiner anderen in Anhang I aufgeführten Einrichtung Gelder bereitgestellt werden.
- e)keiner anderen in Anhang römisch eins aufgeführten Einrichtung Gelder bereitgestellt werden.
(5b)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 190 genannten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit dieser Einrichtung oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Einrichtung geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen bis zum 26. August 2023 erforderlich sind.
(5b)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang römisch eins im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 190 genannten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit dieser Einrichtung oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Einrichtung geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen bis zum 26. August 2023 erforderlich sind.
(5c)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt ‚Personen‘ unter dem Eintrag 695 aufgeführten natürlichen Person gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürliche Person oder eine im Eigentum dieser natürlichen Person stehende Einrichtung unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschließlich Veräußerungen, benötigt werden, die für die Abwicklung eines in Russland niedergelassenen Joint Venture oder einer ähnlichen in Russland niedergelassenen Rechtsvereinbarung, das bzw. die vor dem 28. Februar 2022 im Eigentum dieser natürlichen Person oder einer im Eigentum dieser natürlichen Person stehenden Einrichtung stand, bis zum 31. August 2023 unbedingt erforderlich sind.
(5c)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang römisch eins im Abschnitt ‚Personen‘ unter dem Eintrag 695 aufgeführten natürlichen Person gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürliche Person oder eine im Eigentum dieser natürlichen Person stehende Einrichtung unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschließlich Veräußerungen, benötigt werden, die für die Abwicklung eines in Russland niedergelassenen Joint Venture oder einer ähnlichen in Russland niedergelassenen Rechtsvereinbarung, das bzw. die vor dem 28. Februar 2022 im Eigentum dieser natürlichen Person oder einer im Eigentum dieser natürlichen Person stehenden Einrichtung stand, bis zum 31. August 2023 unbedingt erforderlich sind.
(5d)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gehören, sich in deren Eigentum, in deren Verfügungsgewalt oder unter deren Kontrolle befinden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall unbedingt erforderlich ist, mit der
(5d)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die einer in Anhang römisch eins aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gehören, sich in deren Eigentum, in deren Verfügungsgewalt oder unter deren Kontrolle befinden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall unbedingt erforderlich ist, mit der
- a)die von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ausgeübte Kontrolle über die Vermögenswerte einer nicht gelisteten und nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum der Erstgenannten befindet oder von ihr kontrolliert wird, aufgehoben wird unda) die von einer in Anhang römisch eins aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ausgeübte Kontrolle über die Vermögenswerte einer nicht gelisteten und nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum der Erstgenannten befindet oder von ihr kontrolliert wird, aufgehoben wird und
- b)sichergestellt wird, dass der gelisteten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.
(5e)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 270 aufgeführten Einrichtung gehören, unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(5e)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang römisch eins im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 270 aufgeführten Einrichtung gehören, unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
- a)dies erforderlich ist, um eine Zahlung zu ermöglichen, die von der in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 270 aufgeführten Einrichtung an eine in der Union, einem Land, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, in der Schweiz oder einem in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates aufgeführten Partnerland niedergelassene Einrichtung oder an einen Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats, eines Landes, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Partnerlandes zu ermöglichen, unda) dies erforderlich ist, um eine Zahlung zu ermöglichen, die von der in Anhang römisch eins im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 270 aufgeführten Einrichtung an eine in der Union, einem Land, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, in der Schweiz oder einem in Anhang römisch acht der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, des Rates aufgeführten Partnerland niedergelassene Einrichtung oder an einen Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats, eines Landes, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, der Schweiz oder eines in Anhang römisch acht der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, aufgeführten Partnerlandes zu ermöglichen, und
- b)diese Zahlung eine Entschädigung oder Versicherungsleistung für das Eintreten eines Versicherungsfalls darstellt und nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung verstößt.
(5f)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an die in Anhang I im Abschnitt ‚Personen‘ unter den Einträgen 92, 674, 675, 694, 880, 882, 909 und 920 aufgeführten Personen und die in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter den Einträgen 38 und 39 aufgeführten Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(5f)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an die in Anhang römisch eins im Abschnitt ‚Personen‘ unter den Einträgen 92, 674, 675, 694, 880, 882, 909 und 920 aufgeführten Personen und die in Anhang römisch eins im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter den Einträgen 38 und 39 aufgeführten Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
- a)die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer dieser Personen oder Einrichtungen befindlichen Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 30. Juni 2024 erforderlich sind, und
- b)die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren werden.
(5g)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 333 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 19. Dezember 2023 mit dieser Einrichtung geschlossenen Verträgen bis zum 20. Juni 2024 erforderlich sind.
(5g)
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang römisch eins im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 333 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 19. Dezember 2023 mit dieser Einrichtung geschlossenen Verträgen bis zum 20. Juni 2024 erforderlich sind.
(6)Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. 3.2.1.2 Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2010 – SanktG), BGBl. I Nr. 36/2010 idF BGBl. I Nr. 37/2018, lauten auszugsweise:3.2.1.2 Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2010 – SanktG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, lauten auszugsweise: § 1 SanktG:Paragraph eins, SanktG: „Anwendungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist.“Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist.“ § 8 SanktG:Paragraph 8, SanktG: „Überwachung und Auskünfte § 8.
(1)Die Bundesministerin für Inneres hat die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen gemäß § 1 durch Verwaltungsbehörden, soweit es sich nicht um die Erlassung von Rechtsakten gemäß § 2 handelt, sowie die Einhaltung von Rechtsakten gemäß § 2 und von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu überwachen. Die Überwachung der Einhaltung von Rechtsakten gemäß § 2 Abs. 1 und von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit es sich um Maßnahmen der in § 2 Abs. 1 umschriebenen Art handelt, jeweils im Bereich der Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 1 BWG sowie der in § 4 Z 4 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, genannten Zahlungsinstitute ist Aufgabe der Oesterreichischen Nationalbank.Paragraph 8,
(1)Die Bundesministerin für Inneres hat die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, durch Verwaltungsbehörden, soweit es sich nicht um die Erlassung von Rechtsakten gemäß Paragraph 2, handelt, sowie die Einhaltung von Rechtsakten gemäß Paragraph 2 und von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu überwachen. Die Überwachung der Einhaltung von Rechtsakten gemäß Paragraph 2, Absatz eins und von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit es sich um Maßnahmen der in Paragraph 2, Absatz eins, umschriebenen Art handelt, jeweils im Bereich der Kredit- und Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, BWG sowie der in Paragraph 4, Ziffer 4, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, genannten Zahlungsinstitute ist Aufgabe der Oesterreichischen Nationalbank. […]“ 3.2.2 ZUR RECHTLICHEN BEURTEILUNG 3.2.2.1 Restriktive Maßnahmen 3.2.2.1.1 Restriktive Maßnahmen (auch „Wirtschaftssanktionen“ oder nur „Sanktionen“) werden von internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen (kurz: „UN“), der Europäischen Union (kurz: „EU“) bzw. von Einzelstaaten über Staaten oder bestimmte (auch nicht-staatliche) Akteure verhängt, um diese zu gewissen Handlungen zu bewegen. Als rechtliche Grundlage fungiert hierfür in der Regel entweder eine UN-Sicherheitsratsresolution, ein im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (kurz: „GASP“) erlassener EU-Sekundärrechtsakt oder ein autonomer innerstaatlicher Rechtsakt (Schmidt, Dienstleistungsverbote im EU-Sanktionsrecht, ecolex 2023/396, Pkt. A.). Für Österreich gilt, dass Sanktionsregime des UN-Sicherheitsrates bzw. der EU auf der Basis des SanktG durchgeführt werden (Schmidt, Dienstleistungsverbote im EU-Sanktionsrecht, ecolex 2023/396, Pkt. A.). § 8 SanktG stellt dabei die zentrale Norm für die Zuständigkeitsverteilung dar: Demnach ist die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 8 Abs. 1 zweiter Satz SanktG die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 1 BWG und der in § 4 Z 4 ZaDiG 2018 genannten Zahlungsinstitute. Für die übrigen Bereiche des Sanktionenrechts ergibt sich gemäß § 8 Abs. erster Satz SanktG eine Residualkompetenz des Bundesministers für Inneres. Aufgrund spezieller Expertise (jeweiliger Wirkungsbereich gemäß dem BMG) ergeben sich jedoch zum Teil Abweichungen von dieser generellen Kompetenzzuweisung, wie etwa die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, Bundesministers für Justiz und des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Ahari/Lobnik, Finanzsanktionen und die Rolle der Oesterreichischen Nationalbank, ecolex 2023/395, Pkt. C.; vgl. dazu auch Art. 1 iVm Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 833/2014:Für Österreich gilt, dass Sanktionsregime des UN-Sicherheitsrates bzw. der EU auf der Basis des SanktG durchgeführt werden (Schmidt, Dienstleistungsverbote im EU-Sanktionsrecht, ecolex 2023/396, Pkt. A.). Paragraph 8, SanktG stellt dabei die zentrale Norm für die Zuständigkeitsverteilung dar: Demnach ist die Oesterreichische Nationalbank gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz SanktG die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung von Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Kredit- und Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, BWG und der in Paragraph 4, Ziffer 4, ZaDiG 2018 genannten Zahlungsinstitute. Für die übrigen Bereiche des Sanktionenrechts ergibt sich gemäß Paragraph 8, Abs. erster Satz SanktG eine Residualkompetenz des Bundesministers für Inneres. Aufgrund spezieller Expertise (jeweiliger Wirkungsbereich gemäß dem BMG) ergeben sich jedoch zum Teil Abweichungen von dieser generellen Kompetenzzuweisung, wie etwa die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, Bundesministers für Justiz und des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Ahari/Lobnik, Finanzsanktionen und die Rolle der Oesterreichischen Nationalbank, ecolex 2023/395, Pkt. C.; vergleiche dazu auch Artikel eins, in Verbindung mit Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 833/2014: (https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden). Die Überwachungstätigkeit schließt auch die dazugehörigen Freigabetatbestände in den EU-Sanktionsverordnungen ein (Ahari/Lobnik, Finanzsanktionen und die Rolle der Oesterreichischen Nationalbank, ecolex 2023/395, Pkt. C.). 3.2.2.1.2 2014 beschloss die EU in Folge der Annexion der Halbinsel Krim durch Russland die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (fußend auf dem GASP-Beschluss 2014/145/GASP) und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (fußend auf dem GASP-Beschluss 2014/512/GASP), die laufend ausgeweitet werden.3.2.2.1.2 2014 beschloss die EU in Folge der Annexion der Halbinsel Krim durch Russland die Verordnung (EU) Nr. 269 aus 2014, (fußend auf dem GASP-Beschluss 2014/145/GASP) und die Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, (fußend auf dem GASP-Beschluss 2014/512/GASP), die laufend ausgeweitet werden. 3.2.2.1.3 Für das hier gegenständliche Verfahren ist die VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2014 DES RATES vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen einschlägig. Diese Verordnung wurde zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/849 DES RATES vom 12. März 2024 geändert.3.2.2.1.3 Für das hier gegenständliche Verfahren ist die VERORDNUNG (EU) Nr. 269 aus 2014, DES RATES vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen einschlägig. Diese Verordnung wurde zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/849 DES RATES vom 12. März 2024 geändert. 3.2.2.2 Mittels Verordnung (EU) 2023/1215 des Rates vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wurde die Möglichkeit eröffnet, bis zum 25. September 2023 eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 6b Abs. 5aa zu beantragen. Konkret lautet diese Bestimmung wie folgt:3.2.2.2 Mittels Verordnung (EU) 2023/1215 des Rates vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269 aus 2014, wurde die Möglichkeit eröffnet, bis zum 25. September 2023 eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 6 b, Absatz 5 a, a, zu beantragen. Konkret lautet diese Bestimmung wie folgt:
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung bis zum 25. Dezember 2023 genehmigen, ein Aktienzertifikat, dem russische Wertpapiere zugrunde liegen und das bei der in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung gehalten wird, umzuwandeln, um das zugrunde liegende Wertpapier zu veräußern, und unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und der Veräußerung der zugrunde liegenden Wertpapiere verbundenen Gelder auf direktem oder indirektem Wege dieser Einrichtung in Russland zur Verfügung gestellt werden, nachdem sie festgestellt haben, dass
Artikel 2
können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung bis zum 25. Dezember 2023 genehmigen, ein Aktienzertifikat, dem russische Wertpapiere zugrunde liegen und das bei der in Anhang römisch eins im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung gehalten wird, umzuwandeln, um das zugrunde liegende Wertpapier zu veräußern, und unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und der Veräußerung der zugrunde liegenden Wertpapiere verbundenen Gelder auf direktem oder indirektem Wege dieser Einrichtung in Russland zur Verfügung gestellt werden, nachdem sie festgestellt haben, dass
- a)das Aktienzertifikat vor dem 3. Juni 2022 ausgestellt wurde,
- b)der betreffende Genehmigungsantrag bis zum 25. September 2023 gestellt wurde,
- c)der Inhaber des Aktienzertifikats nachweisen kann, dass die betreffende Umwandlung für die Veräußerung des zugrundeliegenden Wertpapiers notwendig ist,
- d)die Veräußerung des zugrundeliegenden Wertpapiers mit den Verboten der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, einschließlich der Artikel 5 und 5f, vereinbar ist, undd) die Veräußerung des zugrundeliegenden Wertpapiers mit den Verboten der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014,, einschließlich der Artikel 5 und 5f, vereinbar ist, und
- e)keiner anderen in Anhang I aufgeführten Einrichtung Gelder bereitgestellt werden.
- e)keiner anderen in Anhang römisch eins aufgeführten Einrichtung Gelder bereitgestellt werden. 3.2.2.3 Im gegenständlichen Fall hat der BF einen Antrag auf Umwandlung von ihm gehaltener Aktienzertifikate, die Aktien einer russischen Aktiengesellschaft repräsentieren, entgegen den Vorgaben des Art 6b Abs. 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 nicht bis spätestens zum 25. September 2023 sondern erst am 17.10.2023 gestellt. Damit hat der BF den hier gegenständlichen Antrag nach Ablauf der Antragsfrist und sohin verspätet eingebracht.3.2.2.3 Im gegenständlichen Fall hat der BF einen Antrag auf Umwandlung von ihm gehaltener Aktienzertifikate, die Aktien einer russischen Aktiengesellschaft repräsentieren, entgegen den Vorgaben des Artikel 6 b, Absatz 5 a, a, der Verordnung (EU) Nr. 269 aus 2014, nicht bis spätestens zum 25. September 2023 sondern erst am 17.10.2023 gestellt. Damit hat der BF den hier gegenständlichen Antrag nach Ablauf der Antragsfrist und sohin verspätet eingebracht. Dies wird vom BF auch gar nicht bestritten, er bringt in seiner Beschwerde jedoch vor, dass er in jenem Zeitraum, innerhalb dessen er gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1215 den Antrag stellen hätte müssen, nicht in Europa gewesen sei und ihm die technischen Mittel gefehlt hätten, einen fristgerechten Antrag einzubringen (Beschwerde S. 2). Zudem habe er erst nach seiner Rückkehr nach Österreich Kenntnis von der Möglichkeit der Antragstellung erlangt. Weiters hätte der für den BF tätige On-line Broker erst fünf Tage vor Fristende den BF auf die Möglichkeit einer Antragstellung aufmerksam gemacht (Beschwerde S. 3). Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen des BF widersprüchlich ist (wenn er tatsächlich erst nach seiner Rückkehr nach Österreich von der Möglichkeit einer Antragstellung erfahren hat, dann kann die Tatsache, dass er im Ausland keine technischen Möglichkeiten zur Antragstellung gehabt habe, ja keine Rolle spielen) wird damit kein rechtlich tragfähiges Argument formuliert, dass die verspätete Antragstellung in irgendeiner Weise rechtfertigen würde. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen vermag daher nichts an der von der belangten Behörde festgestellten Fristversäumnis zu ändern. 3.2.2.4 Der BF bringt in seiner Beschwerde zudem vor, dass sein Antrag vom 17.10.2023 gar nicht auf die Zurverfügungstellung von Geldern gerichtet gewesen sei, sondern lediglich auf den Umtausch von aktienvertretenden Zertifikaten in Aktien. Offenbar ist der BF der Ansicht, dass dieser Vorgang vom oa Sanktionsregime nicht umfasst sei. Dies ist nicht zutreffend. Tatsächlich umfasst das in 6b Abs. 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 normierte Sanktionsregime ausdrücklich die „Umwandlung eines Aktienzertifikats, dem russische Wertpapiere zugrunde liegen und das bei der in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung gehalten wird.“ Genau das ist im gegenständlichen Fall der Inhalt des gegenständlichen Antrages des BF. Ob er nun die einmal umgewandelten Zertifikate im weiteren umgehend, oder – abhängig vom Kurs – zu einem späteren Zeitpunkt veräußern will, kann für den diesem Verkaufsvorgang zugrundeliegenden Umwandlungsvorgang, der eben dem Sanktionsregime unterliegt, keinen Unterschied machen.Dies ist nicht zutreffend. Tatsächlich umfasst das in 6b Absatz 5 a, a, der Verordnung (EU) Nr. 269 aus 2014, normierte Sanktionsregime ausdrücklich die „Umwandlung eines Aktienzertifikats, dem russische Wertpapiere zugrunde liegen und das bei der in Anhang römisch eins im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung gehalten wird.“ Genau das ist im gegenständlichen Fall der Inhalt des gegenständlichen Antrages des BF. Ob er nun die einmal umgewandelten Zertifikate im weiteren umgehend, oder – abhängig vom Kurs – zu einem späteren Zeitpunkt veräußern will, kann für den diesem Verkaufsvorgang zugrundeliegenden Umwandlungsvorgang, der eben dem Sanktionsregime unterliegt, keinen Unterschied machen. 3.2.2.5 Zur Frage des Anfechtungsumfanges einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Sache eines Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde Folgendes zu entnehmen (vgl. zB VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036):Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Sache eines Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde Folgendes zu entnehmen vergleiche zB VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036): „Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ‚Sache‘ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd
(2017)§ 28 VwGVG Rz. 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die ‚Hauptsache‘ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).“„Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ‚Sache‘ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd
(2017)Paragraph 28, VwGVG Rz. 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die ‚Hauptsache‘ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).“ Vorliegend ist daher ausschließlich zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte. Nach Abwägung der Beschwerdegründe und den Ausführungen der Behörde, insbesondere aber unter Berücksichtigung der diesbezüglich eindeutigen Vorgaben des Art 6b Abs. 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, konnte keine wie immer geartete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides erkannt werden.Nach Abwägung der Beschwerdegründe und den Ausführungen der Behörde, insbesondere aber unter Berücksichtigung der diesbezüglich eindeutigen Vorgaben des Artikel 6 b, Absatz 5 a, a, der Verordnung (EU) Nr. 269 aus 2014,, konnte keine wie immer geartete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides erkannt werden. 3.2.3 ABSEHEN VON EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG Gemäß § 24 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001; 30.12.2020, Ra 2018/07/0385). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Damit liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung rechtfertigen. 3.3. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W276.2288682.1.00