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{'item': 'W277 2276407-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2024 GeschäftszahlW277 2276407-1 Spruch, W277 2276407-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III. Nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. römisch drei. Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
  3. Am XXXX wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 23 ff). Hierbei gab er an am XXXX in XXXX geboren zu sein und sich dem XXXX Glauben zu bekennen. Er sei Staatsangehöriger von Somalia und gehöre dem Clan der XXXX an (AS 23, AS 25). Vor seiner Ausreise sei er zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen (AS 27). 1.
  4. Am römisch 40 wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 23 ff). Hierbei gab er an am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein und sich dem römisch 40 Glauben zu bekennen. Er sei Staatsangehöriger von Somalia und gehöre dem Clan der römisch 40 an (AS 23, AS 25). Vor seiner Ausreise sei er zuletzt in römisch 40 wohnhaft gewesen (AS 27). Im Herkunftsstaat habe er XXXX eine Grundschule in XXXX besucht und sei ebendort zuletzt als XXXX tätig gewesen (AS 25).Im Herkunftsstaat habe er römisch 40 eine Grundschule in römisch 40 besucht und sei ebendort zuletzt als römisch 40 tätig gewesen (AS 25). Sein Vater namens XXXX , welcher XXXX alt sei, seine Mutter namens XXXX , welche XXXX alt sei, seine Schwester namens XXXX , welche XXXX alt sei, seine Schwester namens XXXX , welche XXXX alt sei, sowie seine Schwester namens XXXX , welche XXXX alt sei, würden in Somalia leben. Sein Vater namens römisch 40 , welcher römisch 40 alt sei, seine Mutter namens römisch 40 , welche römisch 40 alt sei, seine Schwester namens römisch 40 , welche römisch 40 alt sei, seine Schwester namens römisch 40 , welche römisch 40 alt sei, sowie seine Schwester namens römisch 40 , welche römisch 40 alt sei, würden in Somalia leben. Der BF sei verheiratet. Seine Ehefrau namens XXXX , welche XXXX alt sei, wäre mit der Tochter namens XXXX , welche XXXX alt sei, in einem Flüchtlingslager in XXXX aufhältig (AS 23, AS 27). Das Sorgerecht für das Kind würde sich der BF mit seiner Ehefrau teilen (AS 29).Der BF sei verheiratet. Seine Ehefrau namens römisch 40 , welche römisch 40 alt sei, wäre mit der Tochter namens römisch 40 , welche römisch 40 alt sei, in einem Flüchtlingslager in römisch 40 aufhältig (AS 23, AS 27). Das Sorgerecht für das Kind würde sich der BF mit seiner Ehefrau teilen (AS 29). Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass seine Volksgruppe XXXX eine Minderheit in Somalia sei und diskriminiert werde. Seine Frau gehöre der Volksgruppe XXXX an. Als ihre Familie von der Heirat erfahren habe, hätten diese ihn töten wollen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht (AS 33).Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass seine Volksgruppe römisch 40 eine Minderheit in Somalia sei und diskriminiert werde. Seine Frau gehöre der Volksgruppe römisch 40 an. Als ihre Familie von der Heirat erfahren habe, hätten diese ihn töten wollen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht (AS 33). Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, getötet zu werden. Konkrete Hinweise, dass ihn bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht (AS 33). Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im XXXX gefasst und sei im XXXX illegal und ohne Reisedokument via Flugzeug in die XXXX ausgereist. Sein Reiseziel XXXX wäre gewesen, „weil es sicher sein soll“ (AS 29, AS 31). Der BF habe nie einen offiziellen Reisepass besessen und könne keine Identitätsdokumente vorweisen (AS 23, AS 31).Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im römisch 40 gefasst und sei im römisch 40 illegal und ohne Reisedokument via Flugzeug in die römisch 40 ausgereist. Sein Reiseziel römisch 40 wäre gewesen, „weil es sicher sein soll“ (AS 29, AS 31). Der BF habe nie einen offiziellen Reisepass besessen und könne keine Identitätsdokumente vorweisen (AS 23, AS 31). Sein Vater habe die Reise mithilfe von Schleppern organisiert. Die Kontaktperson sei durch seinen Vater kontaktiert worden und der BF habe den Schlepper oder den Fahrer nie gesehen. Die Ausreisekosten hätten sich insgesamt auf XXXX belaufen.Sein Vater habe die Reise mithilfe von Schleppern organisiert. Die Kontaktperson sei durch seinen Vater kontaktiert worden und der BF habe den Schlepper oder den Fahrer nie gesehen. Die Ausreisekosten hätten sich insgesamt auf römisch 40 belaufen. Zu seiner Reiseroute führte der BF aus, sich XXXX in der XXXX , XXXX in XXXX , XXXX in XXXX und ca. XXXX in XXXX aufgehalten zu haben, bevor er über XXXX ins Bundesgebiet eingereist sei. In XXXX und XXXX sei er lediglich durchgereist und habe in diesen Ländern keinen Behördenkontakt gehabt bzw. auch in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder einen Aufenthaltstitel erhalten (AS 31, AS 33).Zu seiner Reiseroute führte der BF aus, sich römisch 40 in der römisch 40 , römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 in römisch 40 und ca. römisch 40 in römisch 40 aufgehalten zu haben, bevor er über römisch 40 ins Bundesgebiet eingereist sei. In römisch 40 und römisch 40 sei er lediglich durchgereist und habe in diesen Ländern keinen Behördenkontakt gehabt bzw. auch in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder einen Aufenthaltstitel erhalten (AS 31, AS 33). Der BF verfüge zum Befragungszeitpunkt weiters über XXXX an Barmitteln (AS 29).Der BF verfüge zum Befragungszeitpunkt weiters über römisch 40 an Barmitteln (AS 29).
  5. Am XXXX übermittelte der BF an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) E-Mails mit folgendem Inhalt (AS 43):
  6. Am römisch 40 übermittelte der BF an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) E-Mails mit folgendem Inhalt (AS 43): - „Hallo magaceega XXXX waxan joga XXXX waxan halkan kunolahay mudo XXXX iyo XXXX wax intarviyo ah ma heesto wan idin bariyaa icaawiya isoo jawaba mahad sanidiin“ - „Hallo magaceega römisch 40 waxan joga römisch 40 waxan halkan kunolahay mudo römisch 40 iyo römisch 40 wax intarviyo ah ma heesto wan idin bariyaa icaawiya isoo jawaba mahad sanidiin“ - XXXX - römisch 40 2.
  7. Am XXXX wurde seitens des BF eine weitere E-Mail mit folgendem Inhalt an das BFA übermittelt (AS 47):2.
  8. Am römisch 40 wurde seitens des BF eine weitere E-Mail mit folgendem Inhalt an das BFA übermittelt (AS 47): „Hallo Ihren namen XXXX Ich wurde geboren XXXX Bitte helfen sie mir dabei Interview Danke“ „Hallo Ihren namen römisch 40 Ich wurde geboren römisch 40 Bitte helfen sie mir dabei Interview Danke“ 2.
  9. Am XXXX richtete das BFA hierzu via E-Mail einen Schriftsatz an den BF, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass es in Einzelfällen zu einer etwas längeren Bearbeitungszeit kommen könne. Das BFA sei aber jedenfalls in allen Fällen bestrebt, einen Verfahrenabschluss in erster Instanz innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist zu gewährleisten. Es werde ersucht von Beschwerden wegen langer Verfahrensdauer abzusehen (AS 45).2.
  10. Am römisch 40 richtete das BFA hierzu via E-Mail einen Schriftsatz an den BF, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass es in Einzelfällen zu einer etwas längeren Bearbeitungszeit kommen könne. Das BFA sei aber jedenfalls in allen Fällen bestrebt, einen Verfahrenabschluss in erster Instanz innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist zu gewährleisten. Es werde ersucht von Beschwerden wegen langer Verfahrensdauer abzusehen (AS 45).
  11. Am XXXX wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich befragt (AS 59 ff).
  12. Am römisch 40 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich befragt (AS 59 ff). Hierbei gab er an XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX geboren und ebendort aufgewachsen zu sein (AS 61, AS 67). Er sei somalischer Staatsangehöriger, bekenne sich dem islamischen Glauben und gehöre dem Clan XXXX an (AS 67).Hierbei gab er an römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in römisch 40 geboren und ebendort aufgewachsen zu sein (AS 61, AS 67). Er sei somalischer Staatsangehöriger, bekenne sich dem islamischen Glauben und gehöre dem Clan römisch 40 an (AS 67). Der BF habe XXXX lang eine Schule in XXXX besucht. Danach habe er bis zu seiner Ausreise XXXX im XXXX XXXX durchgeführt und Software bedient. Das Geschäft sei XXXX zu Fuß von seinem Wohnort „in einem anderen Bezirk in XXXX “ entfernt gewesen (AS 67, AS 71). Der BF habe römisch 40 lang eine Schule in römisch 40 besucht. Danach habe er bis zu seiner Ausreise römisch 40 im römisch 40 römisch 40 durchgeführt und Software bedient. Das Geschäft sei römisch 40 zu Fuß von seinem Wohnort „in einem anderen Bezirk in römisch 40 “ entfernt gewesen (AS 67, AS 71). Zu XXXX führte der BF weiters aus, dass es in zwei Richtungen größere Städte gebe, „einmal XXXX , danach kommt XXXX und XXXX und die andere Richtung XXXX “. Sein Heimatort liege in ca. XXXX Entfernung zur XXXX (AS 67).Zu römisch 40 führte der BF weiters aus, dass es in zwei Richtungen größere Städte gebe, „einmal römisch 40 , danach kommt römisch 40 und römisch 40 und die andere Richtung römisch 40 “. Sein Heimatort liege in ca. römisch 40 Entfernung zur römisch 40 (AS 67). Seine Mutter und seine drei Schwestern würden in XXXX leben, sein Vater lebe in XXXX . Der BF habe keine sonstigen Verwandten, welche in Somalia aufhältig seien (AS 67).Seine Mutter und seine drei Schwestern würden in römisch 40 leben, sein Vater lebe in römisch 40 . Der BF habe keine sonstigen Verwandten, welche in Somalia aufhältig seien (AS 67). Der BF sei seit XXXX mit einer somalischen Frau namens XXXX verheiratet, welche zum Befragungszeitpunkt XXXX alt wäre. Die Ehe sei in Somalia in Abwesenheit ihrer Familien vor einem Sheikh geschlossen worden. Es gebe keine offizielle Urkunde über die Eheschließung und wären lediglich XXXX Freunde hierbei anwesend gewesen. Zuvor habe der BF bei der Familie seiner Frau offiziell um Erlaubnis zur Eheschließung gebeten, „aber sie wollten das nicht“. Der BF sei seit römisch 40 mit einer somalischen Frau namens römisch 40 verheiratet, welche zum Befragungszeitpunkt römisch 40 alt wäre. Die Ehe sei in Somalia in Abwesenheit ihrer Familien vor einem Sheikh geschlossen worden. Es gebe keine offizielle Urkunde über die Eheschließung und wären lediglich römisch 40 Freunde hierbei anwesend gewesen. Zuvor habe der BF bei der Familie seiner Frau offiziell um Erlaubnis zur Eheschließung gebeten, „aber sie wollten das nicht“. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, aufgrund seiner Clanzugehörigkeit Probleme gehabt zu haben, zumal „sie“ diskriminiert worden wären (AS 67). Auch habe er Probleme in seiner Arbeit gehabt (AS 69). Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit habe er weiters mit der Familie seiner Ehefrau Probleme gehabt, weil sie als Clanangehörige der XXXX nicht gewollt hätten, dass der BF seine Ehefrau heirate. Der BF habe vor der Eheschließung ohne Erlaubnis eine Beziehung zu seiner Ehefrau gepflegt und auch nach der Hochzeit nicht ihr zusammengelebt, sondern sich an seiner Arbeitsstätte bzw. in der Wohnung eines Freundes getroffen.Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit habe er weiters mit der Familie seiner Ehefrau Probleme gehabt, weil sie als Clanangehörige der römisch 40 nicht gewollt hätten, dass der BF seine Ehefrau heirate. Der BF habe vor der Eheschließung ohne Erlaubnis eine Beziehung zu seiner Ehefrau gepflegt und auch nach der Hochzeit nicht ihr zusammengelebt, sondern sich an seiner Arbeitsstätte bzw. in der Wohnung eines Freundes getroffen. Nachdem die Familie seiner Ehefrau erfahren hätte, dass sei schwanger sei, hätten sie den BF im XXXX im XXXX in XXXX festgenommen, gefoltert und töten wollen. Sie hätten ihn „gebrannt mit Feuer“ und er könne Narben vorweisen (AS 69). Nachdem die Familie seiner Ehefrau erfahren hätte, dass sei schwanger sei, hätten sie den BF im römisch 40 im römisch 40 in römisch 40 festgenommen, gefoltert und töten wollen. Sie hätten ihn „gebrannt mit Feuer“ und er könne Narben vorweisen (AS 69). Weiters schilderte der BF, dass am Tag seiner diesbezüglichen „Festnahme“ bewaffnete Männer in XXXX gekommen wären und verlangt hätten, dass er das Geschäft schließe. Er habe nicht gewusst, ob es sich hierbei um „Männer der Regierung oder der al Shabaab“ handle. Der BF sei im XXXX in ein Haus gebracht worden. Dort hätte man ihn, ausgezogen, geschlagen und „gebrannt“ bis er bewusstlos geworden wäre. Darüber hinaus sei ihm „ein Zahn ausgeschlagen“ und wäre er am Kiefer verletzt worden. Nach der Folter hätten „sie ihn dann aufs Meer geworfen“ und geglaubt, dass er tot sei (AS 73).Weiters schilderte der BF, dass am Tag seiner diesbezüglichen „Festnahme“ bewaffnete Männer in römisch 40 gekommen wären und verlangt hätten, dass er das Geschäft schließe. Er habe nicht gewusst, ob es sich hierbei um „Männer der Regierung oder der al Shabaab“ handle. Der BF sei im römisch 40 in ein Haus gebracht worden. Dort hätte man ihn, ausgezogen, geschlagen und „gebrannt“ bis er bewusstlos geworden wäre. Darüber hinaus sei ihm „ein Zahn ausgeschlagen“ und wäre er am Kiefer verletzt worden. Nach der Folter hätten „sie ihn dann aufs Meer geworfen“ und geglaubt, dass er tot sei (AS 73). Nach dem Vorfall sei der BF in einem Krankenhaus aufgewacht. Er wisse nicht, wie er in das dorthin gekommen sei. Auch gab er an, dass er von seinem Vater und dessen Freund in ein privates Spital in XXXX hingebracht worden wäre. Wie er von seinem Vater im XXXX gefunden worden wäre, könne er nicht angeben (AS 69, AS 71). Nach dem Vorfall sei der BF in einem Krankenhaus aufgewacht. Er wisse nicht, wie er in das dorthin gekommen sei. Auch gab er an, dass er von seinem Vater und dessen Freund in ein privates Spital in römisch 40 hingebracht worden wäre. Wie er von seinem Vater im römisch 40 gefunden worden wäre, könne er nicht angeben (AS 69, AS 71). Insgesamt XXXX habe der BF in einem Krankenhaus verbracht, wobei er weiter ausführte, dass er nach seinem Aufenthalt in einem Krankenhaus in XXXX in ein Spital in XXXX gebracht worden wäre. Seine Spitalskosten habe sein Vater durch den Verkauf eines Grundstücks finanziert (AS 69, AS 71).Insgesamt römisch 40 habe der BF in einem Krankenhaus verbracht, wobei er weiter ausführte, dass er nach seinem Aufenthalt in einem Krankenhaus in römisch 40 in ein Spital in römisch 40 gebracht worden wäre. Seine Spitalskosten habe sein Vater durch den Verkauf eines Grundstücks finanziert (AS 69, AS 71). Da er einem Minderheitsstamm angehöre, habe ihm niemand in dieser Situation helfen können. Während seinen Krankenhausaufenthalts habe die Familie seiner Ehefrau verlangt, dass diese die Schwangerschaft abbreche. Ein Arzt habe ihr jedoch davon abgeraten, weil ihre Schwangerschaft bereits so weit fortgeschritten gewesen wäre. Nach dem Krankenhausaufenthalt habe seine Familie beschlossen, dass er das Land verlassen müsse (AS 69). In XXXX habe er nicht bleiben können, weil sein Vater Angst um das Leben des BF gehabt hätte. Überdies habe der Vater des BF auch Angst vor „der Familie“, weshalb auch er selbst Somalia verlassen hätte (AS 73).Nach dem Krankenhausaufenthalt habe seine Familie beschlossen, dass er das Land verlassen müsse (AS 69). In römisch 40 habe er nicht bleiben können, weil sein Vater Angst um das Leben des BF gehabt hätte. Überdies habe der Vater des BF auch Angst vor „der Familie“, weshalb auch er selbst Somalia verlassen hätte (AS 73). Im XXXX habe der BF den Herkunftsstaat verlassen (AS 67), nachdem ein Freund seines Vaters ihm XXXX einen Reisepass und ein Visum für die XXXX beim Passamt XXXX organisiert hätte (AS 73). Den Reisepass habe der BF „zwischen XXXX und XXXX “ verloren (AS 65).Im römisch 40 habe der BF den Herkunftsstaat verlassen (AS 67), nachdem ein Freund seines Vaters ihm römisch 40 einen Reisepass und ein Visum für die römisch 40 beim Passamt römisch 40 organisiert hätte (AS 73). Den Reisepass habe der BF „zwischen römisch 40 und römisch 40 “ verloren (AS 65). In der XXXX wäre der BF XXXX lang aufhältig gewesen. Erst dort habe er wieder den Kontakt zu seiner Ehefrau via XXXX aufgenommen und erfahren, dass diese eine Tochter geboren und in XXXX aufhältig sei (AS 67, AS 73). Seine Tochter namens XXXX sei zum Befragungszeitpunkt XXXX alt (AS 65).In der römisch 40 wäre der BF römisch 40 lang aufhältig gewesen. Erst dort habe er wieder den Kontakt zu seiner Ehefrau via römisch 40 aufgenommen und erfahren, dass diese eine Tochter geboren und in römisch 40 aufhältig sei (AS 67, AS 73). Seine Tochter namens römisch 40 sei zum Befragungszeitpunkt römisch 40 alt (AS 65). Zu seiner Situation im Bundesgebiet führte der BF aus, bislang keinen Deutschkurs besucht zu haben, weil das „ohne Titel nicht möglich“ sei. Er versuche „über das Internet die deutsche Sprache zu erlernen“. Er habe keine Angehörigen in Österreich, jedoch Bekanntschaften beim Fußball spielen geschlossen (AS 75).
  13. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nach § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde nach § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit XXXX ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (AS 81 ff).
  14. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nach Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde nach Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit römisch 40 ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (AS 81 ff). Den Feststellungen auf AS 91 f. ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der BF ein volljähriger, somalischer Staatsangehöriger XXXX Glaubens sei. Seine Identität stehe nicht zweifelsfrei fest. Auch habe die behauptete Clanangehörigkeit oder eine Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan nicht festgestellt werden können. Den Feststellungen auf AS 91 f. ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der BF ein volljähriger, somalischer Staatsangehöriger römisch 40 Glaubens sei. Seine Identität stehe nicht zweifelsfrei fest. Auch habe die behauptete Clanangehörigkeit oder eine Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan nicht festgestellt werden können. Der BF stamme aus der Stadt XXXX in der Region XXXX , habe im Herkunftsstaat eine Koranschule besucht und bis zu seiner Ausreise im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie gelebt.Der BF stamme aus der Stadt römisch 40 in der Region römisch 40 , habe im Herkunftsstaat eine Koranschule besucht und bis zu seiner Ausreise im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie gelebt. Er verfüge über Familienangehörige und ein soziales Netzwerk im Herkunftsstaat. Er sei nach traditionellem Ritus verheiratet und habe mit seiner Frau nie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der BF sei Vater eines Kindes. Der konkrete Aufenthaltsort seiner Kernfamilie und sonstiger Angehöriger in Somalia habe nicht festgestellt werden können. Der BF habe sich im XXXX entschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und sei problemlos via Flughafen aus dem Herkunftsstaat ausgereist.Der BF habe sich im römisch 40 entschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und sei problemlos via Flughafen aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Er habe mit seinem Vorbringen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen können (AS 91). Auch sei aus amtswegiger Wahrnehmung eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen nicht hervorgekommen. Der BF sei im Herkunftsstaat weder einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen, noch habe festgestellt werden können, dass ihm in Somalia aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung bzw. zu einer ethnischen Gruppe und/oder Clans Verfolgung drohe (AS 91). Dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung seiner Person nach Somalia bzw. XXXX eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, habe auch nicht festgestellt werden können (AS 91 f).Der BF sei im Herkunftsstaat weder einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen, noch habe festgestellt werden können, dass ihm in Somalia aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung bzw. zu einer ethnischen Gruppe und/oder Clans Verfolgung drohe (AS 91). Dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung seiner Person nach Somalia bzw. römisch 40 eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, habe auch nicht festgestellt werden können (AS 91 f). Der BF sei ein gesunder, leistungsfähiger und arbeitswilliger Mann im berufsfähigen Alter ohne besonderen Schutzbedarf (AS 91), welchem bei einer Rückkehr in seinen Heimatort bzw. in die XXXX grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse finanzieren bzw. finanzielle oder beratende Unterstützung durch Hilfsorganisationen im Herkunftsstaat erwarten sowie Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne. Seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei mit Hilfe seiner Familie organisiert bzw. finanziert worden und es sei davon auszugehen, dass er auch im Falle einer Rückkehr Unterstützung durch seine Familie erfahren werde. Zumal er mit den Gepflogenheiten in Somalia vertraut sei und die Landessprache beherrsche, werde er sich bei möglichen, anfänglichen Schwierigkeiten selbst versorgen können. Der BF sei ein gesunder, leistungsfähiger und arbeitswilliger Mann im berufsfähigen Alter ohne besonderen Schutzbedarf (AS 91), welchem bei einer Rückkehr in seinen Heimatort bzw. in die römisch 40 grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse finanzieren bzw. finanzielle oder beratende Unterstützung durch Hilfsorganisationen im Herkunftsstaat erwarten sowie Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne. Seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei mit Hilfe seiner Familie organisiert bzw. finanziert worden und es sei davon auszugehen, dass er auch im Falle einer Rückkehr Unterstützung durch seine Familie erfahren werde. Zumal er mit den Gepflogenheiten in Somalia vertraut sei und die Landessprache beherrsche, werde er sich bei möglichen, anfänglichen Schwierigkeiten selbst versorgen können. Dem BF sei es auch grundsätzlich möglich, sich in der via Flugzeug aus Österreich sicher erreichbaren XXXX niederzulassen und ebendort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen.Dem BF sei es auch grundsätzlich möglich, sich in der via Flugzeug aus Österreich sicher erreichbaren römisch 40 niederzulassen und ebendort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen. Es würden weder Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet leben, noch bestehe seinerseits ein Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich lebenden Person. Er verfüge in Österreich über keinen nennenswerten Freundeskreis und weise keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholtene BF sei nicht erwerbstätig und stehe in keinem Ausbildungsverhältnis (AS 91 f). Beweiswürdigend führte das BFA zunächst zur behaupteten Clanzugehörigkeit des BF aus, dass er diese „in der Hoffnung erfunden habe, um damit Asyl in Österreich zu erhalten“ vorgebracht hätte, zumal er nur über wenig Wissen über seinen vorgegebenen Clan XXXX verfüge und durchwegs vage Angaben hierzu getätigt habe. Seine geschilderten Befürchtungen, von einem Angehörigen eines anderen Clans getötet werden zu können, seien vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft (AS 196). Eine Feststellung zu seiner tatsächlichen Clanangehörigkeit sei nicht möglich gewesen. Seine diesbezügliche Unglaubwürdigkeit wirke sich weiters negativ auf die Beurteilungen seiner sonstigen Behauptungen zu seinem bisherigen Leben in Somalia aus (AS 195). Beweiswürdigend führte das BFA zunächst zur behaupteten Clanzugehörigkeit des BF aus, dass er diese „in der Hoffnung erfunden habe, um damit Asyl in Österreich zu erhalten“ vorgebracht hätte, zumal er nur über wenig Wissen über seinen vorgegebenen Clan römisch 40 verfüge und durchwegs vage Angaben hierzu getätigt habe. Seine geschilderten Befürchtungen, von einem Angehörigen eines anderen Clans getötet werden zu können, seien vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft (AS 196). Eine Feststellung zu seiner tatsächlichen Clanangehörigkeit sei nicht möglich gewesen. Seine diesbezügliche Unglaubwürdigkeit wirke sich weiters negativ auf die Beurteilungen seiner sonstigen Behauptungen zu seinem bisherigen Leben in Somalia aus (AS 195). Sein Fluchtgrund, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der XXXX in Somalia diskriminiert zu werden, sei – auch unabhängig davon, dass die Zugehörigkeit zu dieser Minderheit nicht festgestellt werden könnte– aufgrund seines vagen und unkonkreten Vorbringens nicht glaubhaft und stelle lediglich ein gedankliches Konstrukt dar (AS 196). Dass der BF von der Familie seiner Ehefrau gefoltert und misshandelt worden wäre, sei ebenso wenig glaubwürdig (AS 197). Es werde davon ausgegangen, dass der BF tatsächlich einem wohlhabenden Mehrheitsclan angehöre.Sein Fluchtgrund, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der römisch 40 in Somalia diskriminiert zu werden, sei – auch unabhängig davon, dass die Zugehörigkeit zu dieser Minderheit nicht festgestellt werden könnte– aufgrund seines vagen und unkonkreten Vorbringens nicht glaubhaft und stelle lediglich ein gedankliches Konstrukt dar (AS 196). Dass der BF von der Familie seiner Ehefrau gefoltert und misshandelt worden wäre, sei ebenso wenig glaubwürdig (AS 197). Es werde davon ausgegangen, dass der BF tatsächlich einem wohlhabenden Mehrheitsclan angehöre. Ein Indiz dafür, dass er im Herkunftsland keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen sei, ergebe sich daraus, dass der BF „nach seiner angeblichen Heirat im Herkunftsdorf verblieben“ sei, obwohl ihm bewusst gewesen wäre, dass die Familie seiner „Ehefrau“ gegen diese Beziehung gewesen sei. Wäre er „tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, so wäre er bestimmt nicht in seinem Dorf geblieben, sondern hätte er seinen Wohnort zusammen mit seiner Ehefrau verlegt“. Es wäre ihm auch möglich und zumutbar gewesen, nach XXXX zu ziehen, da er dort nicht mehr unter dem Einfluss der Familie seiner Ehefrau gestanden wäre und somit auch keine Verfolgung zu erwarten gehabt hätte (AS 197 f, AS 199). Ein Indiz dafür, dass er im Herkunftsland keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen sei, ergebe sich daraus, dass der BF „nach seiner angeblichen Heirat im Herkunftsdorf verblieben“ sei, obwohl ihm bewusst gewesen wäre, dass die Familie seiner „Ehefrau“ gegen diese Beziehung gewesen sei. Wäre er „tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, so wäre er bestimmt nicht in seinem Dorf geblieben, sondern hätte er seinen Wohnort zusammen mit seiner Ehefrau verlegt“. Es wäre ihm auch möglich und zumutbar gewesen, nach römisch 40 zu ziehen, da er dort nicht mehr unter dem Einfluss der Familie seiner Ehefrau gestanden wäre und somit auch keine Verfolgung zu erwarten gehabt hätte (AS 197 f, AS 199). Darüber hinaus sei sein Vorbringen hinsichtlich seines langen Krankenhausaufenthalts nicht glaubhaft, zumal der BF weder eine diesbezügliche Bestätigung noch sonstige Beweise hierzu habe vorweisen können. Auch wenn „das Spitalswesen in Somalia eine andere Handlungsweise als in XXXX “ aufweise, sei es unglaubwürdig, dass nach so einem langen Krankenhausaufenthalt „keinerlei Nachweise über den Vorfall bzw. die Verletzungen“ erbracht hätten werden können. Darüber hinaus sei sein Vorbringen hinsichtlich seines langen Krankenhausaufenthalts nicht glaubhaft, zumal der BF weder eine diesbezügliche Bestätigung noch sonstige Beweise hierzu habe vorweisen können. Auch wenn „das Spitalswesen in Somalia eine andere Handlungsweise als in römisch 40 “ aufweise, sei es unglaubwürdig, dass nach so einem langen Krankenhausaufenthalt „keinerlei Nachweise über den Vorfall bzw. die Verletzungen“ erbracht hätten werden können. Zu beträchtlichen und berechtigen Zweifel bezogen auf seine Herkunft aus einem benachteiligten Minderheitenclan habe auch seine Ausführung, dass für seine Ausreise XXXX organisiert hätten werden können, geführt. Vielmehr zeige sich darin „finanzielle und gesellschaftliche Stärke“, wonach sein Fluchtvorbringen -aufgrund seiner Minderheitenclan-Zugehörigkeit verfolgt zu werden- als gänzlich unglaubwürdig anzusehen sei. Somit stehe zweifelsfrei fest, dass der BF selbst bei Zugrundelegung seiner Angaben über eine Bedrohungssituation die Möglichkeit gehabt hätte, vor einer Verfolgung von dieser Seite durch Niederlassung außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheine für ihn aufgrund seiner Sprachkenntnisse und seiner Lebenserfahrung zumutbar, zumal er seinen Lebensunterhalt auch durch Gelegenheitsarbeiten und durch Unterstützung seiner Verwandten bestreiten könnte (AS 198).Zu beträchtlichen und berechtigen Zweifel bezogen auf seine Herkunft aus einem benachteiligten Minderheitenclan habe auch seine Ausführung, dass für seine Ausreise römisch 40 organisiert hätten werden können, geführt. Vielmehr zeige sich darin „finanzielle und gesellschaftliche Stärke“, wonach sein Fluchtvorbringen -aufgrund seiner Minderheitenclan-Zugehörigkeit verfolgt zu werden- als gänzlich unglaubwürdig anzusehen sei. Somit stehe zweifelsfrei fest, dass der BF selbst bei Zugrundelegung seiner Angaben über eine Bedrohungssituation die Möglichkeit gehabt hätte, vor einer Verfolgung von dieser Seite durch Niederlassung außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheine für ihn aufgrund seiner Sprachkenntnisse und seiner Lebenserfahrung zumutbar, zumal er seinen Lebensunterhalt auch durch Gelegenheitsarbeiten und durch Unterstützung seiner Verwandten bestreiten könnte (AS 198). Es sei auch keineswegs nachvollziehbar, weshalb bei einer bestehenden Bedrohung, welche den Schilderungen des BF die gesamte Familie betroffen habe, XXXX dafür aufgebracht werden würden, um eine Person nach Österreich reisen zu lassen und nicht prioritär versucht werde, der gesamten Familie mit dieser beträchtlichen Summe eine Niederlassung in XXXX in Sicherheit zu ermöglichen. Es sei auch keineswegs nachvollziehbar, weshalb bei einer bestehenden Bedrohung, welche den Schilderungen des BF die gesamte Familie betroffen habe, römisch 40 dafür aufgebracht werden würden, um eine Person nach Österreich reisen zu lassen und nicht prioritär versucht werde, der gesamten Familie mit dieser beträchtlichen Summe eine Niederlassung in römisch 40 in Sicherheit zu ermöglichen. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung seines Vorbringens ergebe sich aus den Länderfeststellungen kein Hinweis auf eine maßgebliche Verfolgungsgefahr. Es gebe kein Risiko der Verfolgung allein aufgrund einer Clanzugehörigkeit in Somalia und würden Angehörige von Minderheitenclans nicht systematisch verfolgt werden. Minderheitenangehörige würden auch nicht aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt werden, zumal sich die „Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten wesentlich verbessert“ hätte. Zudem gebe es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen und würden daher die Menschen in XXXX und anderen großen Städten nicht automatisch wissen bzw. erkennen können, welchem Clan eine Person angehöre (AS 199).Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung seines Vorbringens ergebe sich aus den Länderfeststellungen kein Hinweis auf eine maßgebliche Verfolgungsgefahr. Es gebe kein Risiko der Verfolgung allein aufgrund einer Clanzugehörigkeit in Somalia und würden Angehörige von Minderheitenclans nicht systematisch verfolgt werden. Minderheitenangehörige würden auch nicht aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt werden, zumal sich die „Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten wesentlich verbessert“ hätte. Zudem gebe es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen und würden daher die Menschen in römisch 40 und anderen großen Städten nicht automatisch wissen bzw. erkennen können, welchem Clan eine Person angehöre (AS 199). Es sei davon auszugehen, dass der BF in Somalia weiterhin über enge familiäre Beziehungen, Obdach und auch Versorgungsmöglichkeiten verfüge, sowie die Familie des BF „hochangesehen“ und wohlhabend sei. Zumal die somalische Regierung und AMISOM unverändert die Kontrolle über XXXX hätten (AS 199 f), sowie der BF über eine Schulbildung und Lebenserfahrung verfüge, stehe es ihm frei, zu seinem früheren Herkunftsort zurückzukehren, um ebendort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen. Zumal die somalische Regierung und AMISOM unverändert die Kontrolle über römisch 40 hätten (AS 199 f), sowie der BF über eine Schulbildung und Lebenserfahrung verfüge, stehe es ihm frei, zu seinem früheren Herkunftsort zurückzukehren, um ebendort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen. In der rechtlichen Beurteilung wurde weiters ausgeführt, dass die Zugehörigkeit des BF zum Clan der XXXX nicht glaubhaft sei. Die in Somalia noch bestehende Diskriminierung bzw. Marginalisierung von Angehörigen ethnischer Minderheiten und berufsständischer Minderheiten erreiche gegenwärtig nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Somalia Angehörige der XXXX wegen ihrer Clanzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Außerdem gehöre der BF keinem Minderheitenclan an (AS 203 f).In der rechtlichen Beurteilung wurde weiters ausgeführt, dass die Zugehörigkeit des BF zum Clan der römisch 40 nicht glaubhaft sei. Die in Somalia noch bestehende Diskriminierung bzw. Marginalisierung von Angehörigen ethnischer Minderheiten und berufsständischer Minderheiten erreiche gegenwärtig nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Somalia Angehörige der römisch 40 wegen ihrer Clanzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Außerdem gehöre der BF keinem Minderheitenclan an (AS 203 f). Auch habe der BF nicht darlegen können, aus einem Gebiet zu stammen, in welchem die Nahrungsmittelversorgung nicht ausreichend gewährleistet wäre. Selbst wenn der BF keine familiäre Unterstützung vorfinden würde, würde er durch seine Lebenserfahrung, seine Gesundheit, seine Sprachkenntnisse sowie aufgrund der Tatsache, dass er ein junger gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter sei, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein, eine Beschäftigungsmöglichkeit zu finden, um ein menschenwürdiges Leben zu führen (AS 209). 4.
  15. Das BFA stellt dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite (AS 221).
  16. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF, vertreten durch die BBU GmbH (Vollmacht vom XXXX ), binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (AS 229 ff).
  17. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF, vertreten durch die BBU GmbH (Vollmacht vom römisch 40 ), binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (AS 229 ff). Hierbei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben und wesentliche Aspekte des Parteienvorbringens nicht berücksichtigt worden seien, sowie dass eine Plausibilitätskontrolle des Vorbringens des BF vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte fehle (AS 267). Der BF gehöre dem Clan der XXXX an, welcher als Minderheit gesehen werde. Er sei im Alltag massiv diskriminiert worden und habe kaum Rechte gehabt. Die nunmehrige Frau des BF sei Angehörige des Clans der XXXX , weshalb es dem BF nicht gestattet gewesen sei, sie zu heiraten und sie daher heimlich geheiratet hätten. Zudem sei die nunmehrige Ehefrau des BF schwanger gewesen. Der Clan der Ehefrau habe von der Heirat und der Schwangerschaft erfahren und habe die beiden ausfindig gemacht. Der BF sei zusammengeschlagen und gefoltert worden. Als „sie“ gedacht hätten, dass der BF tot sei, hätten „sie“ ihn ins Meer geworfen. Danach sei er ins Krankenhaus gebracht worden. Der BF habe sich für eine kurze Zeit verstecken können, jedoch habe jederzeit die abermalige Gefahr des Gefundenwerdens durch die Familienmitglieder seiner Ehefrau bestanden, weshalb dem BF keine andere Wahl geblieben sei, als Somalia zu verlassen (AS 232). Der BF gehöre dem Clan der römisch 40 an, welcher als Minderheit gesehen werde. Er sei im Alltag massiv diskriminiert worden und habe kaum Rechte gehabt. Die nunmehrige Frau des BF sei Angehörige des Clans der römisch 40 , weshalb es dem BF nicht gestattet gewesen sei, sie zu heiraten und sie daher heimlich geheiratet hätten. Zudem sei die nunmehrige Ehefrau des BF schwanger gewesen. Der Clan der Ehefrau habe von der Heirat und der Schwangerschaft erfahren und habe die beiden ausfindig gemacht. Der BF sei zusammengeschlagen und gefoltert worden. Als „sie“ gedacht hätten, dass der BF tot sei, hätten „sie“ ihn ins Meer geworfen. Danach sei er ins Krankenhaus gebracht worden. Der BF habe sich für eine kurze Zeit verstecken können, jedoch habe jederzeit die abermalige Gefahr des Gefundenwerdens durch die Familienmitglieder seiner Ehefrau bestanden, weshalb dem BF keine andere Wahl geblieben sei, als Somalia zu verlassen (AS 232). Dem BF drohe bei einer Rückkehr eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie bzw. von Personen, die aufgrund einer Mischehe verfolgt werden würden, sowie aufgrund der Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der XXXX . Dem BF drohe bei einer Rückkehr eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie bzw. von Personen, die aufgrund einer Mischehe verfolgt werden würden, sowie aufgrund der Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der römisch 40 . Mehreren Länderberichten zufolge seien Mischehen verboten und würden Mitglieder von Minderheitenclans, insbesondere XXXX , von größeren Clans diskriminiert werden. Diesen Personen komme kein ausreichender Schutz zu. Neben diesem Risikoprofil erfülle der BF jenes der Personen, die in „Inter-Clan Konflikte“ involviert seien. Weder der Clan des BF noch der somalische Staat habe ihn vor der Ausreise aus Somalia schützen können und könne dies auch bei einer allfälligen Rückkehr nicht (AS 234 f). Mehreren Länderberichten zufolge seien Mischehen verboten und würden Mitglieder von Minderheitenclans, insbesondere römisch 40 , von größeren Clans diskriminiert werden. Diesen Personen komme kein ausreichender Schutz zu. Neben diesem Risikoprofil erfülle der BF jenes der Personen, die in „Inter-Clan Konflikte“ involviert seien. Weder der Clan des BF noch der somalische Staat habe ihn vor der Ausreise aus Somalia schützen können und könne dies auch bei einer allfälligen Rückkehr nicht (AS 234 f). Das Vorbringen des BF sei schlüssig, lebensnah und entspreche den in der Beschwerdeschrift zitierten Länderberichten. „Mischehen“ zwischen Clans, die eine unterschiedliche Stellung hätten, würden zumeist von den höheren Clans nicht geduldet werden. Vor allem sei die Schwangerschaft dafür ausschlaggebend, dass sich die Familie am BF habe rächen wollen und dies auch getan habe. Der BF habe sich einige Zeit verstecken können, jedoch sei die Gefahr des Gefundenwerdens immanent geworden und dem BF somit keine andere Wahl geblieben, als Somalia zu verlassen (AS 254 f). Für den BF bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da die Gefahr des Gefundenwerdens im gesamten Staatsgebiet bestehe (AS 232) und es lediglich eine Frage der Zeit wäre, bis er von Familienmitgliedern gefunden werden würde (AS 254 f). Darüber hinaus werde in den UNHCR-Erwägungen zu Somalia von XXXX festgehalten, dass in Somalia häufig Rachemorde stattfänden und von Blutfehde betroffene Personen internationalen Schutz benötigen könnten. Personen wie der BF hätten daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit „zur sozialen Gruppe der in eine Blutfehde verstrickte Familie“ zu erwarten (AS 258).Darüber hinaus werde in den UNHCR-Erwägungen zu Somalia von römisch 40 festgehalten, dass in Somalia häufig Rachemorde stattfänden und von Blutfehde betroffene Personen internationalen Schutz benötigen könnten. Personen wie der BF hätten daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit „zur sozialen Gruppe der in eine Blutfehde verstrickte Familie“ zu erwarten (AS 258). Darüber hinaus sei die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia derzeit so schlecht, dass bei einer Rückkehr nach Somalia jedenfalls eine Gefährdung des Art 2 und 3 EMRK vorliege (AS 253). Darüber hinaus sei die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia derzeit so schlecht, dass bei einer Rückkehr nach Somalia jedenfalls eine Gefährdung des Artikel 2 und 3 EMRK vorliege (AS 253). Zu XXXX gebe es aktuelle Berichte, welche die aktuelle Situation ebendort als „instabil“ und „unsicher“ beschreiben würden. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia sei zu entnehmen, dass al Shabaab nach wie vor in XXXX aktiv sei und ebendort auch Rekrutierungen durchführe (AS 237 ff). Zu römisch 40 gebe es aktuelle Berichte, welche die aktuelle Situation ebendort als „instabil“ und „unsicher“ beschreiben würden. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia sei zu entnehmen, dass al Shabaab nach wie vor in römisch 40 aktiv sei und ebendort auch Rekrutierungen durchführe (AS 237 ff). Angesichts der derzeitigen Sicherheits-, Menschenrechts-, Wirtschafts- und humanitären Lage in XXXX sei eine IFA/IRA in der Stadt generell nicht möglich. Für die ausnahmsweise Annahme einer IFA für den BF in XXXX müsste er ein alleinstehender, gesunder und arbeitsfähiger Mann ohne identifizierte Vulnerabilitäten sein und zu einem Mehrheitsclan in XXXX gehören (AS 239 f).Angesichts der derzeitigen Sicherheits-, Menschenrechts-, Wirtschafts- und humanitären Lage in römisch 40 sei eine IFA/IRA in der Stadt generell nicht möglich. Für die ausnahmsweise Annahme einer IFA für den BF in römisch 40 müsste er ein alleinstehender, gesunder und arbeitsfähiger Mann ohne identifizierte Vulnerabilitäten sein und zu einem Mehrheitsclan in römisch 40 gehören (AS 239 f). Die Behörde habe sich im Hinblick auf die Situation des BF im Fall einer Rückkehr nicht ausreichend mit seiner individuellen Situation auseinandergesetzt (AS 256) und keine Feststellungen zur allfälligen Rückkehr des BF getroffen (AS 264). Der BF gehöre der Minderheit XXXX an, weshalb er von seinem Clan keine Unterstützung zu erwarten habe und bei einer Rückkehr nach Somalia weder auf eine Unterstützung durch seinen Clan noch die Familie zurückgreifen könnte und auf sich allein gestellt wäre (AS 256). Zudem sei der somalische Staat nicht in der Lage und gewillt, den BF vor Verfolgung zu beschützen (AS 258). Dem LIB zufolge könnte der BF keine ausreichende rückkehrspezifische Unterstützung als Rückkehrer nach Somalia erhalten und müsste sich deshalb in ein IDPs- Lager begeben. Der BF gehöre der Minderheit römisch 40 an, weshalb er von seinem Clan keine Unterstützung zu erwarten habe und bei einer Rückkehr nach Somalia weder auf eine Unterstützung durch seinen Clan noch die Familie zurückgreifen könnte und auf sich allein gestellt wäre (AS 256). Zudem sei der somalische Staat nicht in der Lage und gewillt, den BF vor Verfolgung zu beschützen (AS 258). Dem LIB zufolge könnte der BF keine ausreichende rückkehrspezifische Unterstützung als Rückkehrer nach Somalia erhalten und müsste sich deshalb in ein IDPs- Lager begeben. Ebenso werde festgehalten, dass es für eine tatsächliche Unterstützung durch Familienangehörige darauf ankomme, wie intensiv man die Beziehungen pflege und ein vorhandenes Familiennetzwerk nicht automatisch zur Schutzgewährung führe (AS 240). Der BF hätte somit in XXXX keinen Zugang zur Unterstützung durch einen Mehrheitsclan und daher auch keinen Zugang zu den von UNHCR vorausgesetzten Ressourcen (AS 241). Ebenso werde festgehalten, dass es für eine tatsächliche Unterstützung durch Familienangehörige darauf ankomme, wie intensiv man die Beziehungen pflege und ein vorhandenes Familiennetzwerk nicht automatisch zur Schutzgewährung führe (AS 240). Der BF hätte somit in römisch 40 keinen Zugang zur Unterstützung durch einen Mehrheitsclan und daher auch keinen Zugang zu den von UNHCR vorausgesetzten Ressourcen (AS 241). Für den BF komme eine Neuansiedlung in einem anderen Teil Somalias oder XXXX keinesfalls in Betracht und habe es die belangte Behörde verabsäumt, konkrete Ermittlungen dahingehend anzustellen, in welchem Teil von Somalia der BF sich konkret ansiedeln könnte (AS 264 f). Für den BF komme eine Neuansiedlung in einem anderen Teil Somalias oder römisch 40 keinesfalls in Betracht und habe es die belangte Behörde verabsäumt, konkrete Ermittlungen dahingehend anzustellen, in welchem Teil von Somalia der BF sich konkret ansiedeln könnte (AS 264 f). Davon abgesehen sei für den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX nicht möglich, da eine regelmäßige medizinische Kontrolle seines Knies erforderlich sei (AS 264). Davon abgesehen sei für den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in römisch 40 nicht möglich, da eine regelmäßige medizinische Kontrolle seines Knies erforderlich sei (AS 264). Außerdem sei die belangte Behörde aufgrund mangelhafter Interessensabwägung zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Der BF halte sich zwar erst seit etwa über XXXX in Österreich auf, versuche jedoch Deutsch zu lernen und sei bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren (AS 266).Außerdem sei die belangte Behörde aufgrund mangelhafter Interessensabwägung zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Der BF halte sich zwar erst seit etwa über römisch 40 in Österreich auf, versuche jedoch Deutsch zu lernen und sei bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren (AS 266).
  18. Mit Beschwerdevorlage vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte das BFA die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor (OZ 1).
  19. Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte das BFA die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor (OZ 1). 6.
  20. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung XXXX abgenommen und neu zugewiesen (OZ 2).6.
  21. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung römisch 40 abgenommen und neu zugewiesen (OZ 2).
  22. Das BVwG führte am XXXX eine mündliche, öffentliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (OZ 7). Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich nicht erschienen.
  23. Das BVwG führte am römisch 40 eine mündliche, öffentliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (OZ 7). Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich nicht erschienen. Der BF wurde ausdrücklich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu seinen Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen.
  24. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen des BF auf. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
  25. Feststellungen 1.
  26. Zur Person des BF Der volljährige BF ist somalischer Staatsangehöriger XXXX Glaubens. Der volljährige BF ist somalischer Staatsangehöriger römisch 40 Glaubens. Er ist ein Clangehöriger der XXXX .Er ist ein Clangehöriger der römisch 40 . In der Stadt XXXX (andere Schreibweise im Akt: XXXX ) in der Region XXXX hat er XXXX lang eine Grundschule sowie auch eine Koranschule besucht, sowie seinen Lebensunterhalt mittels beruflicher Tätigkeit in XXXX bestritten. Eine Berufsausbildung hat er nicht genossen. In der Stadt römisch 40 (andere Schreibweise im Akt: römisch 40 ) in der Region römisch 40 hat er römisch 40 lang eine Grundschule sowie auch eine Koranschule besucht, sowie seinen Lebensunterhalt mittels beruflicher Tätigkeit in römisch 40 bestritten. Eine Berufsausbildung hat er nicht genossen. Die Mutter des BF stammt aus dem XXXX , ist gegenwärtig mit den drei Schwestern des BF in XXXX aufhältig und finanziert ihren sowie den Lebensunterhalt ihrer Töchter durch gelegentlichen Gemüseverkauf am Markt. Der Vater des BF ist aktuell nicht im Herkunftsstaat aufhältig.Die Mutter des BF stammt aus dem römisch 40 , ist gegenwärtig mit den drei Schwestern des BF in römisch 40 aufhältig und finanziert ihren sowie den Lebensunterhalt ihrer Töchter durch gelegentlichen Gemüseverkauf am Markt. Der Vater des BF ist aktuell nicht im Herkunftsstaat aufhältig. Der BF ist gesund. Im Bundesgebiet ist er strafgerichtlich unbescholten. 1.
  27. Zum Fluchtvorbringen des BF Das Fluchtvorbringen des BF ist nicht glaubhaft. Er ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia ausgesetzt. 1.
  28. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Somalia Aus dem ins Verfahren eingeführten: - aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia (in der Folge: LIB) vom XXXX , - aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia (in der Folge: LIB) vom römisch 40 , - der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SOMALIA Clan Gaameedle ( XXXX , Gendershe), XXXX , sowie den Berichten - der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SOMALIA Clan Gaameedle ( römisch 40 , Gendershe), römisch 40 , sowie den Berichten - „Clans in Somalia“, J. Gundel, aus XXXX , - „Clans in Somalia“, J. Gundel, aus römisch 40 , - „Minderheiten in Somalia“, Informationszentrum Asyl und Migration, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, aus XXXX , und - „Minderheiten in Somalia“, Informationszentrum Asyl und Migration, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, aus römisch 40 , und - „Focus Somalia Clans und Minderheiten“, Schweizerische Eidgenossenschaft, vom XXXX , - „Focus Somalia Clans und Minderheiten“, Schweizerische Eidgenossenschaft, vom römisch 40 , ergibt sich -unter Berücksichtigung der vorgebrachten UNHCR-Richtlinien sowie der Leitlinien der EUAA zu Somalia- entscheidungsrelevant Folgendes: 1.3.
  29. Politische Lage 1.3.1.
  30. Süd-/Zentralsomalia Das Gebiet von Somalia ist faktisch zweigeteilt, nämlich in die somalischen Bundesstaaten und Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023 - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia). Süd-/Zentralsomalia war seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen (BS 2022a - Bertelsmann Stiftung

(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia). Somalia wird als der am meisten gescheitertete Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023 - Kay Rollins (Autor), Harvard International Review (Herausgeber) (27/3/2023): No Justice, No Peace: Al-Shabaab's Court System). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023). 1.3.1.2. South West State (SWS)- Lower Shabelle Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert (HIPS 2021 - Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review). Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert (HIPS 2021 - Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt, nachdem sein Konkurrent im Wahlkampf, der ehemalige hohe Funktionär der al Shabaab und nunmehrige Bundesreligionsminister, Mukhtar Robow, in Haft gesetzt worden war. Der Rat der Präsidentschaftskandidaten des SWS stellte sich gegen die Ambition Laftagareens. Zudem ist in Baidoa eine Miliz namens Salvation Army of South West aufgetreten, die der Opposition zuzurechnen ist. Die Amtszeit von Laftagareen war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022 The East African (25/12/2022): Somalia stares at old problem on term limits for state leaders) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023 - Heritage Institute for Policy Studies (24/3/2023): State of Somalia 2022 Report, Year in Review). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023 - Halbeeg (2/1/2023): Gov’t forms technical committee to facilitate South West reconciliation conference; vgl. HIPS 24.3.2023). Die Bundesregierung, zu der gute Beziehungen bestehen, hat zwischen den Streitparteien vermittelt (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Halbeeg 2.1.2023). Im Feber 2023 wurde ein Abkommen zur weiteren Regelung des Wahlablaufs geschlossen. Dieses war durch die Vermittlung des Vorsitzenden des Bundesparlaments zwischen Laftagareen und der Opposition geschlossen worden. Das Abkommen sieht die Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Clanältesten im Zeitraum November bis Dezember 2023 und die anschließende Wahl des Regionalpräsidenten durch das Parlament im Jänner 2024 vor (HIPS 24.3.2023). Beim im Mai 2023 tagenden NCC wurde allerdings vereinbart, dass die Wahltermine aller Bundesstaaten harmonisiert und auf den 30.11.2024 gelegt werden sollen - mit voller Unterstützung von Präsident Laftagareen. Dabei handelt es sich zwar nur um einen rechtlich nicht bindenden Vorschlag, trotzdem wurde damit für Unruhe gesorgt (BMLV 1.12.2023).Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023 - Halbeeg (2/1/2023): Gov’t forms technical committee to facilitate South West reconciliation conference; vergleiche HIPS 24.3.2023). Die Bundesregierung, zu der gute Beziehungen bestehen, hat zwischen den Streitparteien vermittelt (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Halbeeg 2.1.2023). Im Feber 2023 wurde ein Abkommen zur weiteren Regelung des Wahlablaufs geschlossen. Dieses war durch die Vermittlung des Vorsitzenden des Bundesparlaments zwischen Laftagareen und der Opposition geschlossen worden. Das Abkommen sieht die Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Clanältesten im Zeitraum November bis Dezember 2023 und die anschließende Wahl des Regionalpräsidenten durch das Parlament im Jänner 2024 vor (HIPS 24.3.2023). Beim im Mai 2023 tagenden NCC wurde allerdings vereinbart, dass die Wahltermine aller Bundesstaaten harmonisiert und auf den 30.11.2024 gelegt werden sollen - mit voller Unterstützung von Präsident Laftagareen. Dabei handelt es sich zwar nur um einen rechtlich nicht bindenden Vorschlag, trotzdem wurde damit für Unruhe gesorgt (BMLV 1.12.2023). Aus anderen Gründen kam es im Juni 2023 zu Auseinandersetzungen zwischen clanbasierten Sicherheitskräften über die Steuererhebung, wobei Angehörige der somalischen Armee (v.a. Hawiye), mit Polizeikräften des SWS (v.a. Rahanweyn) in Lower Shabelle zusammengestoßen sind (ACLED 30.6.2023 - Armed Conflict Location and Event Data (30/6/2023): Somalia: Political Turmoil Threatens the Fight Against Al-Shabaab). Man wirft Laftagareen vor, als Taktik, seine Macht im Griff zu behalten, absichtlich alle bedeutenden Offensiven gegen al Shabaab zu verzögern. Prominente Politiker stoßen sich an der Machtkonzentration in den Familien- und Clannetzwerken von Laftagareen (Sahan/SWT 22.9.2023). Politisch hat die Regierung des SWS bedeutende Fortschritte bei der Dezentralisierung der Macht und der Bildung von Bezirksräten gemacht, namentlich in Waajid, Diinsoor, Xudur, Berdale und Baraawe (HIPS 24.3.2023). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden (BMLV 1.12.2023). 1.3.1.3. Banadir Regional Administration (BRA)- Mogadischu Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022 - Somali Dialogue Platform, Somali Public Agenda (14/9/2022): Policy options for resolving th status of Mogadishu, Policy paper SDP.F20.05). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022 - Somali Dialogue Platform, Somali Public Agenda (14/9/2022): Policy options for resolving th status of Mogadishu, Policy paper SDP.F20.05). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022) und steht unter deren direkter Kontrolle. Diese wehrt sich auch dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Derzeit verfügt die BRA über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (AI 13.2.2020 - Amnesty International (13/2/2020): "We live in perpetual fear": Violations and Abuses of Freedom of Expression in Somalia [AFR 52/1442/2020]). 1.3.2. Sicherheitslage Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023 - Armed Conflict Location and Event Data
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022)). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023).Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official römisch zehn (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 23.1.2023 folgendermaßen wieder: 1.3.2.
  1. Sicherheitslage in Süd-/Zentralsomalia Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
  2. und 22.
  3. in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
  4. in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023 - Assessment Capacities Project, The (17.8.2023): Risk of worsening existing humanitarian needs in conflict-affected areas; Anticipatory analysis; vgl. BMLV 1.12.2023). Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
  5. und 22.
  6. in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
  7. in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023 - Assessment Capacities Project, The (17.8.2023): Risk of worsening existing humanitarian needs in conflict-affected areas; Anticipatory analysis; vergleiche BMLV 1.12.2023). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt. Und das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (4.8.2023): Sequencing for Success: Liberation, Stabilisation and Reconciliation, in: The Somali Wire Issue No. 574). Generell hat es die Bundesregierung nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 1.12.2023). Ein Experte merkt allerdings an, dass sich sowohl die Verwaltung der Bundesregierung als auch die Bundesarmee verbessert haben, und dadurch bei der Bevölkerung der Widerstandswille gegen al Shabaab gewachsen ist (AQ21 11.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022a). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 20.10.2023 - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.10.2023): Somalia: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung)). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023 - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation; vgl. BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023 - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation; vergleiche BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Think Tank (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 15.5.2023; vgl. AA 20.10.2023, ÖBN 11.2022). Die aktuelle Offensive konzentriert sich im Wesentlichen auf die Regionen Galgaduud, Hiiraan, Middle Shabelle und Mudug. Sie soll zu einem späteren Zeitpunkt auf den SWS und Jubaland ausgeweitet werden (ACAPS 17.8.2023; vgl. AA 15.5.2023). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 20.3.2023). Die Schwerpunkte sicherheitsrelevanter Vorfälle verlagern sich aber mitunter. So gibt ACLED für den Zeitraum 27.5.-23.6.2023 Lower Shabelle als Schwerpunkt an (ACLED 30.6.2023). Für Juli-September 2023 wird der Schwerpunkt der Kampfhandlungen mit Galgaduud und Middle Shabelle angegeben. Insgesamt verzeichnet ACLED im Zeitraum 22.
  8. bis 8.9.2023 375 sicherheitsrelevante Vorfälle. Davon war die überwiegende Mehrheit direkte Kampfhandlungen
(230)und Explosionen
(100)(ACLED 15.9.2023). In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 15.5.2023; vergleiche AA 20.10.2023, ÖBN 11.2022). Die aktuelle Offensive konzentriert sich im Wesentlichen auf die Regionen Galgaduud, Hiiraan, Middle Shabelle und Mudug. Sie soll zu einem späteren Zeitpunkt auf den SWS und Jubaland ausgeweitet werden (ACAPS 17.8.2023; vergleiche AA 15.5.2023). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 20.3.2023). Die Schwerpunkte sicherheitsrelevanter Vorfälle verlagern sich aber mitunter. So gibt ACLED für den Zeitraum 27.5.-23.6.2023 Lower Shabelle als Schwerpunkt an (ACLED 30.6.2023). Für Juli-September 2023 wird der Schwerpunkt der Kampfhandlungen mit Galgaduud und Middle Shabelle angegeben. Insgesamt verzeichnet ACLED im Zeitraum 22.7. bis 8.9.2023 375 sicherheitsrelevante Vorfälle. Davon war die überwiegende Mehrheit direkte Kampfhandlungen
(230)und Explosionen
(100)(ACLED 15.9.2023). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war al Shabaab stärker denn je (Bryden/TEL 8.11.2021 - The Elephant (Herausgeber), Matt Bryden (Autor) (8.11.2021): Fake Fight: The Quiet Jihadist Takeover of Somalia). Insgesamt konnte die Gruppe unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS sogar Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022). Die Situation war lange Zeit statisch (THLSC 20.3.2023 - The Henry L. Stimson Center (20.3.2023): US Security Assistance to Somalia). Doch seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022 - United Nations Security Council (10.10.2022): Letter dated 10 October 2022 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Letter dated 1 September 2022 from the Panel of Experts on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia [S/2022/754]). Die im August 2022 begonnene neue Offensive baut auf die gestiegene Unzufriedenheit bzw. Entfremdung der Lokalbevölkerung in einigen Gebieten Zentralsomalias mit al Shabaab. Die Gruppe hat lokale Clans genötigt, Buben zu übergeben und trotz der anhaltenden Dürre weiterhin Steuern eingetrieben sowie zu gewaltsamen Maßnahmen und Kollektivstrafen gegriffen (ICG 21.3.2023 - International Crisis Group (21.3.2023): Sustaining Gains in Somalia’s Offensive against Al-Shabaab) Letztendlich hat sich al Shabaab im Zuge der Dürre als wenig hilfreich erwiesen (Sahan/SWT 23.9.2022 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (23.9.2022): The promise and the peril of the Ma’awiisley, in: The Somali Wire Issue No. 455). Mehrere Subclans Zentralsomalias haben al Shabaab schon zuvor Widerstand geleistet (ICG 21.3.2023) - laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bereits ab 2018 (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Manche Clans haben später aber Abkommen mit al Shabaab geschlossen, was zu einer Form der Koexistenz geführt hat. So wurde al Shabaab etwa bei den Hawiye / Habr Gedir / Saleban, die in Galmudug leben, toleriert. Aufgrund der politischen Streitigkeiten in Mogadischu konnte al Shabaab in Zentralsomalia expandieren. 2019 forderte die Gruppe junge männliche Rekruten. Dies war für die streng im Sufismus verankerten Saleban zuviel. Die Verweigerung der Rekrutierungen stieß eine Konfliktspirale an (ICG 21.3.2023), lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, begannen eine Revolte gegen al Shabaab (Sahan/SWT 23.9.2022). Als Letztere den Hauptort der Saleban, Baxdo, im Juni 2022 angriff, töteten Saleban-Milizen schätzungsweise 70 Kämpfer der al Shabaab. Ein anderes Beispiel sind die Hawiye / Hawadle in Hiiraan, die nie gute Beziehungen zu al Shabaab hatten. Als Letztere 2021 die Straße von Belet Weyne nach Galmudug unterbrach, und Belet Weyne damit von mehreren Seiten abgeschnitten war, wuchs der Zorn der Lokalbevölkerung (ICG 21.3.2023). Die Unterdrückung der Hawadle und anderer Clans durch al Shabaab bildete also das Rückgrat der erfolgreichen Offensive (Sahan/SWT 13.9.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (13.9.2023): A re-engagement of the clans, in: The Somali Wire Issue No. 591). Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022 - Economist, The (3.11.2022): Somali clans are revolting against jihadists; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023 - Jack Detsch (Autor), Foreign Policy (Herausgeber) (23.8.2023): The Somali Underdogs Taking on Terrorists).Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022 - Economist, The (3.11.2022): Somali clans are revolting against jihadists; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023 - Jack Detsch (Autor), Foreign Policy (Herausgeber) (23.8.2023): The Somali Underdogs Taking on Terrorists). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vgl. ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vergleiche ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.6.2023): Countering Al-Shabaab Encroachment on Somalia’s Forward Operating Bases, in: The Somali Wire Issue No. 550). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023 - British Broadcasting Corporation (15.6.2023): Analysis: Al-Shabab fights back as army offensive threatens its grip on Somalia; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (15.9.2023): Stabilisation: More than Security, in: The Somali Wire Issue No. 592). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023 - Armed Conflict Location and Event Data (15.9.2023): Situation Update September 2023; Somalia: The Government and al-Shabaab Vie for the Support of Clan Militias) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023 - Voice of America (Herausgeber), Harun Maruf (Autor) (28.3.2023): Al-Shabab Has Lost Third of its Territory, US Ambassador Says). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023).Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vergleiche Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023 - British Broadcasting Corporation (15.6.2023): Analysis: Al-Shabab fights back as army offensive threatens its grip on Somalia; vergleiche ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (15.9.2023): Stabilisation: More than Security, in: The Somali Wire Issue No. 592). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023 - Armed Conflict Location and Event Data (15.9.2023): Situation Update September 2023; Somalia: The Government and al-Shabaab Vie for the Support of Clan Militias) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023 - Voice of America (Herausgeber), Harun Maruf (Autor) (28.3.2023): Al-Shabab Has Lost Third of its Territory, US Ambassador Says). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert. Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023).Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert. Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023). Quelle: Rafal R./X 9.4.2023 (Rafal R. on X (Autor), X (vormals Twitter), 9.4.2023: After making some monthly maps of the #Somali #AlShabaab offensive)Quelle: Rafal R./X 9.4.2023 (Rafal R. on römisch zehn (Autor), römisch zehn (vormals Twitter), 9.4.2023: After making some monthly maps of the #Somali #AlShabaab offensive) Die sogenannte Frontline States Task Force (Operation Black Lion - OBL) ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS 6.8.2023 - African Union Transition Mission in Somalia (6.8.2023): ATMIS, Frontline States agree to enhance collaboration on security; vgl. GO 9.8.2023 - Garowe Online (9.8.2023): Somalia: New strategy to defeat Al-Shabaab unveiled). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT 3.7.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (3.7.2023): Kenya and Ethiopia under pressure from Al-Shabaab: Uncertainty among Front Line States, in: The Somali Wire Issue No. 560; vgl. UNSC 15.6.2023). In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vgl. Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN 28.8.2023 - Goobjoog News (28.8.2023): FGS-FMS to form ‘joint war command’ to fight Al-Shabaab-communique).Die sogenannte Frontline States Task Force (Operation Black Lion - OBL) ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS 6.8.2023 - African Union Transition Mission in Somalia (6.8.2023): ATMIS, Frontline States agree to enhance collaboration on security; vergleiche GO 9.8.2023 - Garowe Online (9.8.2023): Somalia: New strategy to defeat Al-Shabaab unveiled). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT 3.7.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (3.7.2023): Kenya and Ethiopia under pressure from Al-Shabaab: Uncertainty among Front Line States, in: The Somali Wire Issue No. 560; vergleiche UNSC 15.6.2023). In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vergleiche Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN 28.8.2023 - Goobjoog News (28.8.2023): FGS-FMS to form ‘joint war command’ to fight Al-Shabaab-communique). Gleichzeitig ist es kontraproduktiv, al Shabaab nur mit militärischer Gewalt zu bekämpfen, weil die Gruppe in vielen Bereichen als Pseudostaat agiert. Da al Shabaab nämlich Güter und Dienste zur Verfügung stellt, besteht nach Angriffen auf die Gruppe die Gefahr, dass lebenswichtige Hilfe und öffentliche Dienste gestört und dadurch vulnerable Gemeinschaften im Stich gelassen werden (Rollins/HIR 27.3.2023). Zudem kennen viele Menschen dort kein anderes System, als jenes von al Shabaab. Viele erachteten die Gruppe als Befreier. Sie haben so lange unter al Shabaab gelebt, dass es großer Anstrengungen bedarf, um die Gehirnwäsche rückgängig zu machen und eine Akzeptanz der neuen Verhältnisse zu erlangen. Doch das geschieht nicht automatisch, es braucht dafür die Zurverfügungstellung gewisser Dienste (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Tatsächlich gibt es keine Kapazitäten, um die befreiten Gebiete zu administrieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023, Sahan/STDOK/SEM 4.2023), und man hat es versäumt, eine adäquate Verwaltung für neu eingenommene Gebiete vorzubereiten (AQ21 11.2023). Vor Ort gibt es entweder überhaupt keine Verwaltungsstrukturen mehr oder aber eine rudimentäre Verwaltung über die Clans (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vielen Gemeinden, die "befreit" worden sind, werden keine sinnvollen grundlegenden Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Die Bundesarmee hat zwar eine Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln aufgebaut – dies aber zusätzlich zu ihrer bereits bestehenden Doppelfunktion, nämlich Gebiete zu räumen und zu halten (Sahan/SWT 9.8.2023). So geben mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 an, dass das Hauptproblem der Offensive die Nachhaltigkeit ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Researcher/STDOK/SEM 4.2023, UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023, DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Die neu befreiten Gebiete brauchen Stabilität (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Tatsächlich gibt es keine Kapazitäten, um die befreiten Gebiete zu administrieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023, Sahan/STDOK/SEM 4.2023), und man hat es versäumt, eine adäquate Verwaltung für neu eingenommene Gebiete vorzubereiten (AQ21 11.2023). Vor Ort gibt es entweder überhaupt keine Verwaltungsstrukturen mehr oder aber eine rudimentäre Verwaltung über die Clans (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vielen Gemeinden, die "befreit" worden sind, werden keine sinnvollen grundlegenden Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Die Bundesarmee hat zwar eine Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln aufgebaut – dies aber zusätzlich zu ihrer bereits bestehenden Doppelfunktion, nämlich Gebiete zu räumen und zu halten (Sahan/SWT 9.8.2023). So geben mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 an, dass das Hauptproblem der Offensive die Nachhaltigkeit ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Researcher/STDOK/SEM 4.2023, UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023, DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Die neu befreiten Gebiete brauchen Stabilität (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle hat die Regierung verstanden, dass sie nicht alleine mit militärischen Mitteln gewinnen kann (GO 25.8.2023 - Garowe Online (25.8.2023): OP-ED: The Importance of Liberating El Bur and the Fight Against Al Shabab). Sie stützt sich bei ihrer Offensive daher wesentlich auf Clans, um die Unterstützung lokaler Gemeinden zu mobilisieren (GO 25.8.2023; vgl. ACAPS 17.8.2023). Zudem werden Gemeinden und Älteste eingebunden, und es wird versucht, grundlegende Dienste zur Verfügung zu stellen (GO 25.8.2023). Laut einer weiteren Quelle hat die Regierung verstanden, dass sie nicht alleine mit militärischen Mitteln gewinnen kann (GO 25.8.2023 - Garowe Online (25.8.2023): OP-ED: The Importance of Liberating El Bur and the Fight Against Al Shabab). Sie stützt sich bei ihrer Offensive daher wesentlich auf Clans, um die Unterstützung lokaler Gemeinden zu mobilisieren (GO 25.8.2023; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Zudem werden Gemeinden und Älteste eingebunden, und es wird versucht, grundlegende Dienste zur Verfügung zu stellen (GO 25.8.2023). Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v.a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt. Al Shabaab konnte daraus Vorteile ziehen und hat mit einigen Clanmilizen in HirShabelle und Galmudug Abkommen ausgehandelt. Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v.a. Habr Gedir Mohamud Hirab, Murusade und Abgal Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023). Innerhalb der letzten zehn Jahre ist es der Regierung und den Truppen von AMISOM/ATMIS gelungen, die Kontrolle über viele Teile des Landes zurückzuerlangen (THLSC 20.3.2023). Al Shabaab wurde erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖBN 11.2022). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (USDOS 15.5.2023; vgl. BBC 15.6.2023). Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 15.5.2023). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 15.5.2023). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss. Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin. Viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind (BMLV 1.12.2023). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021 - United Nations Security Council (6.10.2021): Letter dated 5 October 2021 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849); vgl. BMLV 1.12.2023, AQ21 11.2023). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 12.1.2023 - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Somalia). Als "Inseln" zu bezeichnen sind etwa Xudur, Waajid, Diinsoor, Wanla Weyne und Baraawe (BMLV 1.12.2023). In den zuletzt von der Regierung eroberten Gebieten findet sich die Bundesarmee v.a. in kritischen Teilen - etwa entlang der Hauptversorgungsrouten (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich. Innerhalb der letzten zehn Jahre ist es der Regierung und den Truppen von AMISOM/ATMIS gelungen, die Kontrolle über viele Teile des Landes zurückzuerlangen (THLSC 20.3.2023). Al Shabaab wurde erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖBN 11.2022). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (USDOS 15.5.2023; vergleiche BBC 15.6.2023). Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 15.5.2023). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 15.5.2023). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss. Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin. Viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind (BMLV 1.12.2023). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021 - United Nations Security Council (6.10.2021): Letter dated 5 October 2021 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849); vergleiche BMLV 1.12.2023, AQ21 11.2023). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 12.1.2023 - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Somalia). Als "Inseln" zu bezeichnen sind etwa Xudur, Waajid, Diinsoor, Wanla Weyne und Baraawe (BMLV 1.12.2023). In den zuletzt von der Regierung eroberten Gebieten findet sich die Bundesarmee v.a. in kritischen Teilen - etwa entlang der Hauptversorgungsrouten (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich. Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4/Jamal 15.6.2022 - Channel 4 (Herausgeber), Osman Jamal (Autor) (15.6.2022): Inside Al Shabaab: The extremist group trying to seize Somalia (Video); FDD/Roggio 11.10.2023 - Foundation for Defense of Democracies’ Long War Journal (Herausgeber), Bill Roggio (Autor) (11.10.2023): Shabaab responds to FDD’s Long War Journal study on its suicide bombings). Laut einer Quelle trifft es zwar zu, dass al Shabaab bei Sprengstoffanschlägen meist nicht mutwillig Zivilisten angreift und diese Taktik im Vergleich zu anderen Gruppen gezielter anwendet; dennoch wählt sie in regelmäßigen Abständen Ziele aus, bei denen die Gruppe weiß, dass viele Zivilisten Kollateralschäden erleiden werden - etwa bei Angriffen auf Hotels, Kaffee- oder Teehäuser, Restaurants oder belebte Straßenkreuzungen (FDD/Roggio 11.10.2023). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu den somalischen Sicherheitskräften und vermehrt auch Führungspersonen aus Clans, die sich dem Kampf gegen al Shabaab verpflichtet haben (AA 15.5.2023). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 9.2.2023). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr
  1. Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern
  2. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von ATMIS bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28 % der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es 20 % (Sahan/Bryden 6.4.2021 - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (6.4.2021): Measuring Somalia’s IED Problem, in: The Somali Wire Issue No. 116). Kämpfe zwischen Clans und Subclans, insbesondere um Wasser- und Landressourcen sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind (ÖBN 11.2022). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 20.10.2023) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen (AA 15.5.2023). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 20.3.2023). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer - generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter - Gewalt verbunden sein (BMLV 1.12.2023). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 15.5.2023). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 20.10.2023). Im Zeitraum August 2022 bis Juni 2023 erwähnen die Berichter der UN nur einen Angriff des sogenannten Islamischen Staats in Somalia (ISIS), namentlich die Ermordung eines hochrangigen Beamten in Mogadischu mit einem improvisierten Sprengsatz (UNSC 16.2.2023 - United Nations Security Council (16.2.2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/109]; vgl. UNSC 15.6.2023). ISIS ist in Puntland weiterhin präsent, verfügt jedoch nicht über die Fähigkeit, große Gebiete zu kontrollieren oder bedeutende Operationen durchzuführen (UNSC 31.7.2023 - United Nations Security Council (31.7.2023): Seventeenth report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL (Da’esh) to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat [S/2023/568]).Im Zeitraum August 2022 bis Juni 2023 erwähnen die Berichter der UN nur einen Angriff des sogenannten Islamischen Staats in Somalia (ISIS), namentlich die Ermordung eines hochrangigen Beamten in Mogadischu mit einem improvisierten Sprengsatz (UNSC 16.2.2023 - United Nations Security Council (16.2.2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/109]; vergleiche UNSC 15.6.2023). ISIS ist in Puntland weiterhin präsent, verfügt jedoch nicht über die Fähigkeit, große Gebiete zu kontrollieren oder bedeutende Operationen durchzuführen (UNSC 31.7.2023 - United Nations Security Council (31.7.2023): Seventeenth report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL (Da’esh) to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat [S/2023/568]). 1.3.2.2.South West State (SWS) - Lower Shabelle Die Verwaltung des SWS beansprucht die Kontrolle über 14 Bezirke. In Wirklichkeit kontrolliert sie einige städtische Gebiete in diesen 14 Bezirken, während al Shabaab die ländlichen Gebiete und vier Bezirke vollständig kontrolliert (Sahan/SWT 24.7.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (24/7/2023): Baidoa blockade lifted, in: The Somali Wire Issue No. 569). In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Die Regierung konnte mit internationaler Unterstützung ihre eigene, lokal rekrutierte Armee, die South West State Special Police Force (SWSSPF), weiter ausbauen. Diese wird von Äthiopien versorgt. Hauptträger des Kampfes in Bay ist mittlerweile die Bundesarmee (BMLV 1.12.2023). Al Shabaab unterhält Checkpoints an den wichtigen Hauptversorgungsrouten. Damit werden humanitäre Hilfe, Bewegungsfreiheit und Gütertransport eingeschränkt (HIPS 24.3.2023). Sicheres Reisen erfolgt über den Luftweg. Alle Verbindungsstraßen nach Baidoa werden von al Shabaab kontrolliert. Selbst gepanzerte Fahrzeuge werden mit dem Flugzeug eingeflogen, weil der Straßentransport aus Mogadischu als zu gefährlich eingestuft wird (BMLV 1.12.2023). Da der SWS maßgeblich von den Häfen Kismayo und Mogadischu abhängig ist, müssen Güter durch von al Shabaab kontrolliertes Gebiet transportiert werden (HIPS 8.2.2022). Von den zehn Bezirken, aus denen die Regionen Bay und Bakool bestehen, wurden nur drei noch nie zuvor einer Blockade ausgesetzt. In den anderen sieben kam es wiederholt zu Blockaden, die die Bewohner dazu zwangen, Hilfe und Güter per Luftbrücke oder Eselskarren zu erhalten. Die drei, die nicht blockiert wurden, sind Buur Hakaba, Baidoa und Berdale (Sahan/SWT 21.8.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (21/8/2023): South West State: A Destablising Contest Looms, in: The Somali Wire Issue No. 581). Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und ATMIS im Gebiet anzugreifen. Nach wie vor mangelt es den Regierungskräften an Kapazitäten, um erobertes Gebiet auch zu halten (BMLV 1.12.2023). Im Jahr 2022 haben mehrere kleinere Siedlungen immer wieder die Kontrolle gewechselt. Dies gilt etwa für Daynuuney (HIPS 24.3.2023), eine 25 km außerhalb von Baidoa gelegene Stadt an der Straße nach Mogadischu, die Stand Juli 2023 von al Shabaab kontrolliert wurde (Sahan/SWT 14.7.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (14/7/2023): Al-Shabaab’s Blockade of Baidoa, in: The Somali Wire Issue No. 565; vgl. BMLV 1.12.2023); oder auch für Goof Gaduud Buurey (HIPS 24.3.2023), das (Stand November 2023) von der Regierung kontrolliert wird. Sowohl Daynuuney wie auch Goof Gaduud Buurey sind Schüsselstellungen für die Sicherheit und Kontrolle von Baidoa. Beide Orte (bzw. die dort gelegenen FOBs) sind hart umkämpft und haben ebenfalls in den letzten Monaten mehrfach den Besitzer gewechselt (BMLV 1.12.2023).Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und ATMIS im Gebiet anzugreifen. Nach wie vor mangelt es den Regierungskräften an Kapazitäten, um erobertes Gebiet auch zu halten (BMLV 1.12.2023). Im Jahr 2022 haben mehrere kleinere Siedlungen immer wieder die Kontrolle gewechselt. Dies gilt etwa für Daynuuney (HIPS 24.3.2023), eine 25 km außerhalb von Baidoa gelegene Stadt an der Straße nach Mogadischu, die Stand Juli 2023 von al Shabaab kontrolliert wurde (Sahan/SWT 14.7.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (14/7/2023): Al-Shabaab’s Blockade of Baidoa, in: The Somali Wire Issue No. 565; vergleiche BMLV 1.12.2023); oder auch für Goof Gaduud Buurey (HIPS 24.3.2023), das (Stand November 2023) von der Regierung kontrolliert wird. Sowohl Daynuuney wie auch Goof Gaduud Buurey sind Schüsselstellungen für die Sicherheit und Kontrolle von Baidoa. Beide Orte (bzw. die dort gelegenen FOBs) sind hart umkämpft und haben ebenfalls in den letzten Monaten mehrfach den Besitzer gewechselt (BMLV 1.12.2023). Staatlicherseits gibt es im SWS so gut wie keine militärischen Operationen gegen al Shabaab (Sahan/SWT 13.9.2023). Ohne politischen Konsens rund um Präsident Laftagareen ist es höchst unwahrscheinlich, dass die großen Clans des SWS und deren Milizen sich vollständig an der bereits verzögerten Phase II der Offensive im SWS und in Jubaland beteiligen werden (Sahan/SWT 22.9.2023).Staatlicherseits gibt es im SWS so gut wie keine militärischen Operationen gegen al Shabaab (Sahan/SWT 13.9.2023). Ohne politischen Konsens rund um Präsident Laftagareen ist es höchst unwahrscheinlich, dass die großen Clans des SWS und deren Milizen sich vollständig an der bereits verzögerten Phase römisch zwei der Offensive im SWS und in Jubaland beteiligen werden (Sahan/SWT 22.9.2023). Stößt al Shabaab auf den Widerstand lokaler Clanmilizen, so wie dies bei den Leysan (Rahanweyn) in Bay und Bakool oder den Galja'el (Hawiye) in Lower Shabelle geschehen ist, und wo es kaum Schutz durch Sicherheitskräfte gibt, dann entführt die Gruppe mitunter Älteste, und es kommt zur Zwangsvertreibung ganzer Dörfer (BMLV 9.2.2023; vgl. UNSC 6.10.2021).Stößt al Shabaab auf den Widerstand lokaler Clanmilizen, so wie dies bei den Leysan (Rahanweyn) in Bay und Bakool oder den Galja'el (Hawiye) in Lower Shabelle geschehen ist, und wo es kaum Schutz durch Sicherheitskräfte gibt, dann entführt die Gruppe mitunter Älteste, und es kommt zur Zwangsvertreibung ganzer Dörfer (BMLV 9.2.2023; vergleiche UNSC 6.10.2021). Afgooye liegt aufgrund seines strategischen Wertes im ständigen Fokus aller Konfliktparteien - die Stadt gilt als Schlüssel zu Mogadischu. Trotzdem kann Afgooye hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Lage in der Stadt hat sich in den vergangenen Monaten verbessert (BMLV 1.12.2023). Merka kann hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 1.12.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Habr Gedir und Biyomaal in Merka nunmehr ohne größere Animositäten zusammenleben - ein großer Fortschritt. Die Stadt ist demnach friedlich, neue Polizeistationen wurden errichtet. Al Shabaab verfügt in Merka nur noch über wenig Einfluss, während die Gruppe sich im landwirtschaftlichen Teil des Bezirks frei bewegen kann. Insgesamt hat sich die Situation in Merka in den letzten sieben Jahren signifikant verbessert (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Aus Baraawe gibt es auch weiterhin nur wenige sicherheitsrelevante Meldungen (BMLV 1.12.2023). Im Juni 2023 kam es dort zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der Armee und Darawish des SWS (MUST 18.6.2023 - Mustaqbal Media (18/6/2023): Somalia: The 10-member fact finding committee appointed by Madobe to investigate inter security forces clashes in Barawe kick off the process). Dabei sind mindestens zehn Menschen ums Leben gekommen (HO 14.6.2023 - Hiiraan Online (14/6/2023): Fatal clash in Barawe sparks condemnation from federal lawmakers). Die Darawish setzen sich v.a. aus Rahanweyn zusammen, die Kräfte der Armee in Baraawe werden v.a. von Hawiye dominiert (Horn 14.6.2023 - Horn Observer (14/6/2023): At least 10 killed as rival armed groups clash in Elbarde town of Somalia). Die großen Städte - Baidoa, Buur Hakaba, Diinsoor - werden von Regierungskräften und ATMIS kontrolliert, dies gilt auch für Qansax Dheere und Berdale (PGN 23.1.2023). Die drei erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Im Umfeld der Stadt Diinsoor, die als Frontstadt bezeichnet werden kann, ist al Shabaab aktiv (BMLV 1.12.2023). Ab Feber 2022 hat al Shabaab wiederholt Armee- und ATMIS-Stützpunkte in Diinsoor angegriffen und dort auch zunehmend Gewalt gegen Zivilisten angewendet. Im März 2022 haben die Einwohner die Stadt temporär geräumt (UNSC 10.10.2022) - aufgrund von Feindseligkeiten von al Shabaab. Mehr als 17.000 Menschen sind damals geflohen. Am 5.2.2022 konnte al Shabaab Diinsoor sogar für kurze Zeit besetzen; immer wieder wurde die Stadt auch mit Mörsern beschossen (UNSC 13.5.2022). Al Shabaab kontrolliert große Teile von Bay (PGN 23.1.2023). Die Straße nach Baidoa bleibt demnach für Zwecke der Regierung geschlossen. Die Kontrolle über den an der diesbezüglichen Straße gelegenen Ort Leego ungewiss (BMLV 1.12.2023; vgl. PGN 23.1.2023). Die großen Städte - Baidoa, Buur Hakaba, Diinsoor - werden von Regierungskräften und ATMIS kontrolliert, dies gilt auch für Qansax Dheere und Berdale (PGN 23.1.2023). Die drei erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Im Umfeld der Stadt Diinsoor, die als Frontstadt bezeichnet werden kann, ist al Shabaab aktiv (BMLV 1.12.2023). Ab Feber 2022 hat al Shabaab wiederholt Armee- und ATMIS-Stützpunkte in Diinsoor angegriffen und dort auch zunehmend Gewalt gegen Zivilisten angewendet. Im März 2022 haben die Einwohner die Stadt temporär geräumt (UNSC 10.10.2022) - aufgrund von Feindseligkeiten von al Shabaab. Mehr als 17.000 Menschen sind damals geflohen. Am 5.2.2022 konnte al Shabaab Diinsoor sogar für kurze Zeit besetzen; immer wieder wurde die Stadt auch mit Mörsern beschossen (UNSC 13.5.2022). Al Shabaab kontrolliert große Teile von Bay (PGN 23.1.2023). Die Straße nach Baidoa bleibt demnach für Zwecke der Regierung geschlossen. Die Kontrolle über den an der diesbezüglichen Straße gelegenen Ort Leego ungewiss (BMLV 1.12.2023; vergleiche PGN 23.1.2023). Die Sicherheitslage in Baidoa ist stabil, die Stadt wird als relativ sicher beschrieben. Es gibt dort regelmäßig Sicherheitsoperationen und Razzien durch Sicherheitskräfte (BMLV 1.12.2023). Auch laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist Baidoa sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Die Einsatzfähigkeit der SWS Police Force (SWSPF) hat sich nach der Aufnahme lokaler Rekruten verbessert. In Baidoa sind zudem eine sogenannte Formed Police Unit und einzelne Polizisten von ATMIS stationiert. Diese Polizisten bilden die lokale Polizei nicht nur aus, sondern unterstützen sie auch im Einsatz. Gleichzeitig ist Baidoa auf die Anwesenheit der äthiopischen ATMIS-Truppen angewiesen. Al Shabaab ist in der Lage, Baidoa in der Nacht zu infiltrieren (BMLV 1.12.2023). Am 22.12.2022 kam es in Baidoa zu politisch motivierten Auseinandersetzungen mit mindestens zehn Todesopfern und zwanzig Verletzten (HIPS 24.3.2023; vgl. Halbeeg 2.1.2023). Letztendlich konnten die Differenzen auf dem Verhandlungsweg gelöst werden (HIPS 24.3.2023). Al Shabaab hat im Juli 2023 eine zehntägige Blockade gegen Baidoa aufrecht erhalten (Sahan/SWT 21.8.2023). LKW mit Nahrungsmittelhilfe wurden an Checkpoints außerhalb der Stadt zurückgewiesen. Niemand durfte ohne besondere Erlaubnis der al Shabaab Güter in die Stadt bringen (Sahan/SWT 14.7.2023). In und um Baidoa gibt es aber fast 500 IDP-Lager mit fast 600.000 Bewohnern (HIPS 24.3.2023; vgl. Sahan/SWT 21.8.2023), die mitunter von Hilfe abhängig sind. Mit der Belagerung hat die Gruppe ihre Stärke unter Beweis gestellt und gleichzeitig ihre Bereitschaft demonstriert, die Bevölkerung einer Stadt katastrophalen humanitären und wirtschaftlichen Bedingungen auszusetzen (Sahan/SWT 21.8.2023).Die Einsatzfähigkeit der SWS Police Force (SWSPF) hat sich nach der Aufnahme lokaler Rekruten verbessert. In Baidoa sind zudem eine sogenannte Formed Police Unit und einzelne Polizisten von ATMIS stationiert. Diese Polizisten bilden die lokale Polizei nicht nur aus, sondern unterstützen sie auch im Einsatz. Gleichzeitig ist Baidoa auf die Anwesenheit der äthiopischen ATMIS-Truppen angewiesen. Al Shabaab ist in der Lage, Baidoa in der Nacht zu infiltrieren (BMLV 1.12.2023). Am 22.12.2022 kam es in Baidoa zu politisch motivierten Auseinandersetzungen mit mindestens zehn Todesopfern und zwanzig Verletzten (HIPS 24.3.2023; vergleiche Halbeeg 2.1.2023). Letztendlich konnten die Differenzen auf dem Verhandlungsweg gelöst werden (HIPS 24.3.2023). Al Shabaab hat im Juli 2023 eine zehntägige Blockade gegen Baidoa aufrecht erhalten (Sahan/SWT 21.8.2023). LKW mit Nahrungsmittelhilfe wurden an Checkpoints außerhalb der Stadt zurückgewiesen. Niemand durfte ohne besondere Erlaubn

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