RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2024 GeschäftszahlW284 2274938-1 Spruch, W284 2274938-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Es erfolgte am XXXX eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
- Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es erfolgte am römisch 40 eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
- Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Fotokopien seiner Familienbuchauszüge und ersuchte um Korrektur des Familiennamens.
- Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Fotokopien seiner Familienbuchauszüge und ersuchte um Korrektur des Familiennamens.
- Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX legte der Beschwerdeführer seinen Personalregisterauszug samt Übersetzung im Original vor.
- Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 legte der Beschwerdeführer seinen Personalregisterauszug samt Übersetzung im Original vor.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
- Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
- Am römisch 40 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
- Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom XXXX wurden Screenshots von den in der Verhandlung abgespielten Videoabschnitten und Fotos des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben des Dorfvorstehers von XXXX vorgelegt.
- Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom römisch 40 wurden Screenshots von den in der Verhandlung abgespielten Videoabschnitten und Fotos des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben des Dorfvorstehers von römisch 40 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der am XXXX geborene und demnach 19-jährige Beschwerdeführer namens XXXX ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Seine Identität steht nicht fest.1.1.
- Der am römisch 40 geborene und demnach 19-jährige Beschwerdeführer namens römisch 40 ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Seine Identität steht nicht fest. 1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX im Gouvernement Idlib geboren und wuchs dort auf. Er verließ seinen Geburtsort XXXX und verzog, unter anderem weil die Sicherheitslage in der Stadt XXXX nicht mehr gewährleistet war, mit der gesamten Familie in ein Anti-Regime-Gebiet in den Norden Idlibs. Der Beschwerdeführer fasste in der Stadt XXXX , im Gouvernement Idlib, wo er sich mit seiner Familie neu ansiedelte, Fuß.1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Idlib geboren und wuchs dort auf. Er verließ seinen Geburtsort römisch 40 und verzog, unter anderem weil die Sicherheitslage in der Stadt römisch 40 nicht mehr gewährleistet war, mit der gesamten Familie in ein Anti-Regime-Gebiet in den Norden Idlibs. Der Beschwerdeführer fasste in der Stadt römisch 40 , im Gouvernement Idlib, wo er sich mit seiner Familie neu ansiedelte, Fuß. 1.1.
- Am XXXX verließ der Beschwerdeführer Syrien und begab sich in die Türkei, wo er sich ungefähr zwei Jahre aufhielt. Danach reiste er weiter nach Europa und stellte schließlich am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dem Beschwerdeführer kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. 1.1.
- Am römisch 40 verließ der Beschwerdeführer Syrien und begab sich in die Türkei, wo er sich ungefähr zwei Jahre aufhielt. Danach reiste er weiter nach Europa und stellte schließlich am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dem Beschwerdeführer kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. 1.1.
- Der Beschwerdeführer besuchte sieben Jahre die Grundschule, verfügt über keine Berufsausbildung und arbeitete als Schneider. 1.1.
- Der Vater des Beschwerdeführers lebt mit der Mutter des Beschwerdeführers und seiner zweiten Ehefrau sowie den aus diesen Ehen stammenden vier Söhnen und vier Töchtern weiterhin in Syrien. Dem älteren Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , wurde mit Bescheid vom XXXX der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.1.1.
- Der Vater des Beschwerdeführers lebt mit der Mutter des Beschwerdeführers und seiner zweiten Ehefrau sowie den aus diesen Ehen stammenden vier Söhnen und vier Töchtern weiterhin in Syrien. Dem älteren Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde mit Bescheid vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Zu seinen Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer in Kontakt. 1.1.
- Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX , im Gouvernement Idlib, wo er sich mit seiner Familie niedergelassen hat, befindet sich derzeit unter der Kontrolle oppositioneller Kräfte. XXXX befindet sich westlich von Aleppo, in der Nähe von Idlib und wird aktuell von oppositionellen Gruppen, der FSA und HTS kontrolliert.1.1.
- Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 , im Gouvernement Idlib, wo er sich mit seiner Familie niedergelassen hat, befindet sich derzeit unter der Kontrolle oppositioneller Kräfte. römisch 40 befindet sich westlich von Aleppo, in der Nähe von Idlib und wird aktuell von oppositionellen Gruppen, der FSA und HTS kontrolliert. 1.
- Zu den vorgebrachten Fluchtgründen: 1.2.
- In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 bis 42 Jahren. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt mit seinen 24 Jahren zwar im wehrpflichtigen Alter hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Militärdienstes beim syrischen Regime. Bisher wurde der Beschwerdeführer jedoch nicht zum Wehrdienst einberufen und hat sich sohin auch nicht einer konkret an ihn persönlich gerichteten Einberufung entzogen oder einer solchen nicht Folge geleistet. Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Militärdienst für das Regime geleistet. Er hat sich auch kein Militärbuch geholt, weil sein Herkunftsgebiet nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung steht. 1.2.
- Für den Fall einer Rückkehr droht dem Beschwerdeführer auch keine zwangsweise Einziehung in die syrische Armee, weil er in XXXX im Gouvernement Idlib, ein von oppositionellen Gruppierungen kontrolliertes Gebiet, zurückkehren würde, wo das Regime keine Gebietskontrolle ausübt und er sich dem Zugriff der syrischen Regierung und Armee, so wie bislang, entziehen kann. 1.2.
- Für den Fall einer Rückkehr droht dem Beschwerdeführer auch keine zwangsweise Einziehung in die syrische Armee, weil er in römisch 40 im Gouvernement Idlib, ein von oppositionellen Gruppierungen kontrolliertes Gebiet, zurückkehren würde, wo das Regime keine Gebietskontrolle ausübt und er sich dem Zugriff der syrischen Regierung und Armee, so wie bislang, entziehen kann. Das syrische Regime kann in jenen Teilen des Gouvernements Idlibs, welche sich unter der Kontrolle der FSA befinden, keine Personen zum Wehrdienst einberufen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt droht dem Beschwerdeführer in XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine zwangsweise Rekrutierung durch die Streitkräfte des syrischen Regimes, durch die FSA, die Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und/oder eine der sonstigen Konfliktparteien und läuft er auch nicht Gefahr, von einer der Konfliktparteien unmittelbar persönlich verfolgt zu werden.Das syrische Regime kann in jenen Teilen des Gouvernements Idlibs, welche sich unter der Kontrolle der FSA befinden, keine Personen zum Wehrdienst einberufen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt droht dem Beschwerdeführer in römisch 40 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine zwangsweise Rekrutierung durch die Streitkräfte des syrischen Regimes, durch die FSA, die Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und/oder eine der sonstigen Konfliktparteien und läuft er auch nicht Gefahr, von einer der Konfliktparteien unmittelbar persönlich verfolgt zu werden. Fest steht, dass der Beschwerdeführer nicht von der syrischen Regierung wegen der Militärdienstleistung beziehungsweise wegen Wehrdienstverweigerung gesucht würde. Auch bei einem Kontakt mit dem syrischen Regime bei einer Rückkehr in den Herkunftsort ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer zwangsweisen Rekrutierung durch das syrische Regime zu rechnen. 1.2.
- Der Beschwerdeführer war keiner Verfolgung durch die FSA oder die Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) ausgesetzt und droht ihm auch aktuell keine Verfolgung durch diese. 1.2.
- Der Beschwerdeführer hat in Syrien weder an Demonstrationen teilgenommen noch war er politisch tätig, weshalb ihm auch dadurch keine Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime droht. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist auch wegen seiner Herkunft, wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien, wegen seines Aufenthalts in Österreich, wegen seiner Asylantragstellung und/oder wegen seiner allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Er ist auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von der syrischen Regierung oder einer sonstigen Konfliktpartei als oppositioneller Gegner angesehen zu werden. Gegen ihn bestehen keine Fahndungsmaßnahmen. 1.2.
- Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist über den Grenzübergang Bab al Hawa möglich. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist gesund. 1.
- Zur Lage in Syrien: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, auszugsweise wiedergegeben: Nordwest-Syrien Letzte Änderung: 08.03.2024 Während das Assad-Regime etwa 60 Prozent des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 Prozent des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren (ISPI 27.6.2023). […] Das Gebiet unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Unter dem Kommando der HTS stehen zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters (UNSC 25.7.2023). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen (UNSC 25.7.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023).Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023). […] Konfliktverlauf im Gebiet Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vgl. Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vgl. SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vergleiche Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vergleiche SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020). Das syrische Regime hat den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hat das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt (Alaraby 5.6.2023). Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen (BBC 26.6.2023). Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten (AA 2.2.2024), sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter (BBC 26.6.2023). Der Konflikt ist derzeit weitgehend eingefroren, auch wenn es immer wieder zu Kämpfen kommt (AJ 15.3.2023). Durch den türkisch-russischen Waffenstillstand kam es an der Frontlinie zwischen den Regime-Truppen und HTS zu einem kleinen Rückgang der Gewalt. 2022 änderte sich die Intensität und Art der Vorfälle allerdings. Einerseits erhöhte HTS die Anzahl ihrer direkten Angriffe auf die syrische Regierung und andererseits kam es zu einem Anstieg an direkten bewaffneten Zusammenstößen, wobei Beschuss noch immer die häufigste Kampfart blieb (ACLED 26.7.2023). Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vgl. UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vgl. CC 1.5.2023).Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vergleiche UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vergleiche USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vergleiche CC 1.5.2023). Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 2.2.2024) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 2.2.2024; vgl. HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 2.2.2024). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden (UNHRC 7.2.2023; vgl. AA 2.2.2024). Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023).Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 2.2.2024) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 2.2.2024; vergleiche HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 2.2.2024). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden (UNHRC 7.2.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023). Im Oktober 2023 kam es zu einer erneuten Eskalation, die vom Vorsitzenden der CoI als größte Eskalation von Kampfhandlungen in Syrien in vier Jahren bezeichnet (UNHRC 24.10.2023). Angefangen hat die Gewaltperiode am 5.10.2023 durch einen Drohnenangriff auf die Ausmusterungsveranstaltung der Militärakademie in Homs, bei dem 89 Personen getötet und 270 verletzt wurden. Die Hay'at Tahrir ash-Sham wird verdächtigt, hinter dem Anschlag zu stehen. Noch am selben Tag reagierten die syrische Regierung gemeinsam mit russischen Streitkräften vor Ort mit intensivem Beschuss der Provinzen Idlib und Aleppo. Weitere Drohnenangriffe folgten zwischen 7.10.2023 auf einen russisch geführten Militärflughafen in der Provinz Lattakia und 18.
- in der Stadt Aleppo. Die russischen Streitkräfte intensivierten ihre Luftangriffe und die Syrische Armee den Beschuss. Die HTS und ihre Verbündeten reagierten wiederum mit Artilleriebeschuss, Scharfschützen, Lenkflugkörpern und mutmaßlich auch weiteren Drohnenangriffen. Die Situation in Nordwestsyrien beruhigte sich im November wieder und die Kampfhandlungen gingen auf das Niveau vor der Eskalation im Oktober 2023 zurück, waren aber auch im Dezember 2023 noch unverändert evident (ICG 10.2023). Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vgl. UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vgl. AN 28.6.2023).Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vergleiche UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vergleiche AN 28.6.2023). […] Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vgl. Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vergleiche Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen […] Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Letzte Änderung: 14.07.2023 Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 8.2023). Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vgl. DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022). Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 2.2.2024). Rekrutierungspraxis Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 2.2.2024). Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 2.2.2024; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 2.2.2024).Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 2.2.2024). Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 2.2.2024; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 2.2.2024). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten (DIS 1.2024). Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen (NMFA 8.2023; vgl. DIS 7.2023). Eine Quelle des Danish Immigration Service geht davon aus, dass Hausdurchsuchungen oft weniger die Rekrutierung als vielmehr eine Erpressung zum Ziel haben (DIS 1.2024).Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten (DIS 1.2024). Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen (NMFA 8.2023; vergleiche DIS 7.2023). Eine Quelle des Danish Immigration Service geht davon aus, dass Hausdurchsuchungen oft weniger die Rekrutierung als vielmehr eine Erpressung zum Ziel haben (DIS 1.2024). Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der "Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (al-Morabat al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Dies wird auch von SNHR bestätigt, die ebenfalls angeben, dass die Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte an deren Zugriffsmöglichkeiten gebunden ist (ACCORD 7.9.2023). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o. Ä.] anerkennt (EB 15.8.2022). Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022).Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vergleiche Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (ACCORD 20.3.2023).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
- Die Identität des Beschwerdeführers (Name, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum) konnte mangels Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente nicht festgestellt werden, weshalb lediglich Verfahrensidentität vorliegt. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis und den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den durchwegs gleichbleibenden und unbedenklichen Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Erstbefragung XXXX , AS 27ff; Einvernahme XXXX , AS 83ff). Ferner konnten die Einvernahmen des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers bzw. einer Dolmetscherin in arabischer Sprache durchgeführt werden.Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis und den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den durchwegs gleichbleibenden und unbedenklichen Ausführungen des Beschwerdeführers vergleiche Erstbefragung römisch 40 , AS 27ff; Einvernahme römisch 40 , AS 83ff). Ferner konnten die Einvernahmen des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers bzw. einer Dolmetscherin in arabischer Sprache durchgeführt werden. 2.1.
- Die Feststellungen zum Geburtsort des Beschwerdeführers, seinem Aufwachsen, seinem Aufenthalt und seinem Wohnort im Herkunftsstaat bis zu seiner Ausreise gründen auf den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Einvernahme XXXX , AS 83ff; Verhandlungsschrift S. 3), wonach er aufgrund der Sicherheitslage seinen Geburtsort XXXX im Gouvernement Idlib verließ und sich mit seiner Familie im Norden Idlibs in der Stadt XXXX niederließ:2.1.
- Die Feststellungen zum Geburtsort des Beschwerdeführers, seinem Aufwachsen, seinem Aufenthalt und seinem Wohnort im Herkunftsstaat bis zu seiner Ausreise gründen auf den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers vergleiche Einvernahme römisch 40 , AS 83ff; Verhandlungsschrift S. 3), wonach er aufgrund der Sicherheitslage seinen Geburtsort römisch 40 im Gouvernement Idlib verließ und sich mit seiner Familie im Norden Idlibs in der Stadt römisch 40 niederließ: Vorweg muss gesagt werden, dass dem vom ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers mittels Beweisvorlage vom 05.10.2023 übermittelten Schreiben des Dorfvorstehers von Bab al Hawa mangels Überprüfbarkeit der Echtheit dieses Schreibens keine Beweiskraft zukommen kann. Somit müssen die Aussagen des Beschwerdeführers erwogen werden. Der Beschwerdeführer gab an, zuletzt mit seiner gesamten Familie in der Stadt XXXX , im Gouvernement Idlib, auf einem – gemieteten - Grundstück neben dem Flüchtlingslager gelebt zu haben (vgl. Verhandlungsschrift S. 8). Dass nicht nur der Beschwerdeführer dorthin verzog, sondern die gesamte Familie, belegt, dass er hierbei nicht auf sich alleine gestellt war, sondern er dort – in sein soziales Gefüge gebettet – Fuß fassen konnte. Zudem lebt die Kernfamilie des Beschwerdeführers nach wie vor (unbehelligt) in der Stadt XXXX (vgl. Einvernahme 26.04.2023, AS 87f), weshalb sich der Großteil seines sozialen Netzwerks weiterhin in Syrien in der Stadt XXXX befindet. Laut eigenen Angaben verzog der Beschwerdeführer mit seiner gesamten Familie dorthin, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei der Stadt XXXX im Gouvernement Idlib nach wie vor um den Ort im Herkunftsstaat handelt, zu dem der Beschwerdeführer den stärksten Bezug hat, sondern XXXX , wo er familiäre Anknüpfungspunkte hat und sich niederließ. Auch muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem Verlassen des Geburtsortes im Jahr 2016 bis zur Ausreise im Jahr 2020 zu seinem ursprünglichen Herkunftsort, der Stadt XXXX , keine starke Bindung mehr hatte, zumal er selbst davon berichtete, dass er zu jung gewesen sei, um sich an den genauen Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatortes oder an die genauen Orte der Umzüge beziehungsweise Übersiedelungen erinnern zu können. Auch der Umstand, dass Möbel sowie alle wichtigen Unterlagen bei Verwandten in XXXX untergebracht wurden, spricht dafür, dass es sich im Falle des Beschwerdeführers um eine dauerhafte Neuansiedelung seiner Familie im Norden Idlibs handelte. Dass der Beschwerdeführer überdies unbehelligt im Norden Idlibs zwischen der Stadt XXXX und XXXX , wo weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben, pendelte (vgl. 7f Verhandlungsschrift), spricht klar gegen jedwede Verfolgungsgefahr. Zudem relevierte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, in der Stadt XXXX Fuß zu fassen, weshalb in einer Gesamtschau der Umstände die Stadt XXXX als Herkunftsort des Beschwerdeführers festzustellen war. Hervorzuheben gilt es auch, dass seitens der erkennenden Richterin insbesondere abgefragt wurde, ob die Familie im Flüchtlingslager untergekommen wäre. Wie bereits ausgeführt, verneinte dies der Beschwerdeführer jedoch, indem er angab, seine Familie hätte sich „neben dem Flüchtlingslager“ angesiedelt und das Grundstücke gemietet, woraus sich wiederum ein entsprechender finanzieller Hintergrund seitens der Familie des Beschwerdeführers erschließt. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er sich auf dem „Heimweg von XXXX nach XXXX “ befand, sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer auch eine gefühlsmäßige Bindung zu seinem neuen Herkunftsort aufbauen konnte. Vorweg muss gesagt werden, dass dem vom ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers mittels Beweisvorlage vom 05.10.2023 übermittelten Schreiben des Dorfvorstehers von Bab al Hawa mangels Überprüfbarkeit der Echtheit dieses Schreibens keine Beweiskraft zukommen kann. Somit müssen die Aussagen des Beschwerdeführers erwogen werden. Der Beschwerdeführer gab an, zuletzt mit seiner gesamten Familie in der Stadt römisch 40 , im Gouvernement Idlib, auf einem – gemieteten - Grundstück neben dem Flüchtlingslager gelebt zu haben vergleiche Verhandlungsschrift S. 8). Dass nicht nur der Beschwerdeführer dorthin verzog, sondern die gesamte Familie, belegt, dass er hierbei nicht auf sich alleine gestellt war, sondern er dort – in sein soziales Gefüge gebettet – Fuß fassen konnte. Zudem lebt die Kernfamilie des Beschwerdeführers nach wie vor (unbehelligt) in der Stadt römisch 40 vergleiche Einvernahme 26.04.2023, AS 87f), weshalb sich der Großteil seines sozialen Netzwerks weiterhin in Syrien in der Stadt römisch 40 befindet. Laut eigenen Angaben verzog der Beschwerdeführer mit seiner gesamten Familie dorthin, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei der Stadt römisch 40 im Gouvernement Idlib nach wie vor um den Ort im Herkunftsstaat handelt, zu dem der Beschwerdeführer den stärksten Bezug hat, sondern römisch 40 , wo er familiäre Anknüpfungspunkte hat und sich niederließ. Auch muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem Verlassen des Geburtsortes im Jahr 2016 bis zur Ausreise im Jahr 2020 zu seinem ursprünglichen Herkunftsort, der Stadt römisch 40 , keine starke Bindung mehr hatte, zumal er selbst davon berichtete, dass er zu jung gewesen sei, um sich an den genauen Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatortes oder an die genauen Orte der Umzüge beziehungsweise Übersiedelungen erinnern zu können. Auch der Umstand, dass Möbel sowie alle wichtigen Unterlagen bei Verwandten in römisch 40 untergebracht wurden, spricht dafür, dass es sich im Falle des Beschwerdeführers um eine dauerhafte Neuansiedelung seiner Familie im Norden Idlibs handelte. Dass der Beschwerdeführer überdies unbehelligt im Norden Idlibs zwischen der Stadt römisch 40 und römisch 40 , wo weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben, pendelte vergleiche 7f Verhandlungsschrift), spricht klar gegen jedwede Verfolgungsgefahr. Zudem relevierte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, in der Stadt römisch 40 Fuß zu fassen, weshalb in einer Gesamtschau der Umstände die Stadt römisch 40 als Herkunftsort des Beschwerdeführers festzustellen war. Hervorzuheben gilt es auch, dass seitens der erkennenden Richterin insbesondere abgefragt wurde, ob die Familie im Flüchtlingslager untergekommen wäre. Wie bereits ausgeführt, verneinte dies der Beschwerdeführer jedoch, indem er angab, seine Familie hätte sich „neben dem Flüchtlingslager“ angesiedelt und das Grundstücke gemietet, woraus sich wiederum ein entsprechender finanzieller Hintergrund seitens der Familie des Beschwerdeführers erschließt. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er sich auf dem „Heimweg von römisch 40 nach römisch 40 “ befand, sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer auch eine gefühlsmäßige Bindung zu seinem neuen Herkunftsort aufbauen konnte. 2.1.
- Die Feststellungen zur Ausreise aus Syrien und Einreise in Österreich ergeben sich aus seinen durchwegs gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben im Verfahren (vgl. Erstbefragung XXXX , AS 35; Einvernahme XXXX , AS 88f). Die Feststellungen zur Asylantragstellung sowie zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stützen sich auf den vorliegenden Akt (vgl. Erstbefragung XXXX , AS 35; Einvernahme XXXX AS 83 sowie Bescheid des BFA XXXX , AS 203).2.1.
- Die Feststellungen zur Ausreise aus Syrien und Einreise in Österreich ergeben sich aus seinen durchwegs gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben im Verfahren vergleiche Erstbefragung römisch 40 , AS 35; Einvernahme römisch 40 , AS 88f). Die Feststellungen zur Asylantragstellung sowie zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stützen sich auf den vorliegenden Akt vergleiche Erstbefragung römisch 40 , AS 35; Einvernahme römisch 40 AS 83 sowie Bescheid des BFA römisch 40 , AS 203). 2.1.
- Die Feststellungen zur Schulausbildung, fehlenden Berufsausbildung und zur Berufsausübung des Beschwerdeführers beruhen auf seinen unbedenklichen Angaben (vgl. Erstbefragung XXXX , AS 29; Einvernahme XXXX , AS 88). Das Gericht sieht keinen Anlass, die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers hierzu in Zweifel zu ziehen.2.1.
- Die Feststellungen zur Schulausbildung, fehlenden Berufsausbildung und zur Berufsausübung des Beschwerdeführers beruhen auf seinen unbedenklichen Angaben vergleiche Erstbefragung römisch 40 , AS 29; Einvernahme römisch 40 , AS 88). Das Gericht sieht keinen Anlass, die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers hierzu in Zweifel zu ziehen. 2.1.
- Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers und deren Aufenthaltsorten sowie seinem Familienstand und dem Umstand, dass er kinderlos ist, ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren (vgl. Erstbefragung XXXX , AS 29; Einvernahme XXXX , AS 88). Die Feststellungen zum bestehenden Kontakt gründen auf den Ausführungen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (vgl. Einvernahme XXXX , AS 88).2.1.
- Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers und deren Aufenthaltsorten sowie seinem Familienstand und dem Umstand, dass er kinderlos ist, ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren vergleiche Erstbefragung römisch 40 , AS 29; Einvernahme römisch 40 , AS 88). Die Feststellungen zum bestehenden Kontakt gründen auf den Ausführungen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vergleiche Einvernahme römisch 40 , AS 88). 2.1.
- Die Feststellungen betreffend die Gebietskontrolle des Herkunftsortes des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (vgl. Einvernahme XXXX , AS 87; Verhandlungsschrift S. 6) in Verbindung mit den Länderinformationen zu „Nordwest-Syrien“ (S. 33 ff) der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, sowie einem Abruf der tagesaktuellen Landeskarte zu Syrien (https://syria.liveuamap.com/) am 16.05.2024 in Zusammenschau mit den abgebildeten Karten in den Länderinformationen. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, dass bei einer erwähnten Verbringung von Möbeln und Unterlagen von XXXX nach XXXX lediglich FSA-Mitglieder die Kontrolle ausübten; die Präsenz syrischer Streitkräfte behauptete er hierbei noch nicht einmal (s. S. 7f Verhandlungsschrift). 2.1.
- Die Feststellungen betreffend die Gebietskontrolle des Herkunftsortes des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vergleiche Einvernahme römisch 40 , AS 87; Verhandlungsschrift S. 6) in Verbindung mit den Länderinformationen zu „Nordwest-Syrien“ (S. 33 ff) der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, sowie einem Abruf der tagesaktuellen Landeskarte zu Syrien (https://syria.liveuamap.com/) am 16.05.2024 in Zusammenschau mit den abgebildeten Karten in den Länderinformationen. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, dass bei einer erwähnten Verbringung von Möbeln und Unterlagen von römisch 40 nach römisch 40 lediglich FSA-Mitglieder die Kontrolle ausübten; die Präsenz syrischer Streitkräfte behauptete er hierbei noch nicht einmal (s. S. 7f Verhandlungsschrift). 2.1.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind aus seinen Angaben (vgl. Einvernahme XXXX , AS 85) sowie aus dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen Gegenteiliges hervorgehen würde, abzuleiten. 2.1.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind aus seinen Angaben vergleiche Einvernahme römisch 40 , AS 85) sowie aus dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen Gegenteiliges hervorgehen würde, abzuleiten. 2.
- Zu den vorgebrachten Fluchtgründen: 2.2.
- Die Feststellung zum Wehrdienst gründet auf den Länderinformationen der Staatendokumentation. Dementsprechend sind männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, den Wehrdienst von zwei Jahren abzuleisten, wobei die Verweigerung des Militärdienstes als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet werden kann (vgl. hiezu Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, S. 112, 119ff). 2.2.
- Die Feststellung zum Wehrdienst gründet auf den Länderinformationen der Staatendokumentation. Dementsprechend sind männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, den Wehrdienst von zwei Jahren abzuleisten, wobei die Verweigerung des Militärdienstes als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet werden kann vergleiche hiezu Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, S. 112, 119ff). Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt fußen auf den festgestellten Daten zu seiner Person. Dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat, über keinen Einberufungsbefehl und kein Militärdienstbuch verfügt, war aufgrund seiner konstanten und gleichbleibenden Aussagen im gesamten Verfahren, in der Niederschrift beim BFA und auch in der mündlichen Verhandlung festzustellen (vgl. Einvernahme XXXX , AS 91, Verhandlungsschrift S. 6). Vor diesem Hintergrund war in weiterer Folge abzuleiten, dass er sich zu keinem Zeitpunkt einer persönlich an ihn gerichteten Einberufung entzog oder einer solchen nicht Folge geleistet hätte, weshalb er auch aus Sicht des Regimes nicht als Gegner angesehen werden würde. Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt fußen auf den festgestellten Daten zu seiner Person. Dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat, über keinen Einberufungsbefehl und kein Militärdienstbuch verfügt, war aufgrund seiner konstanten und gleichbleibenden Aussagen im gesamten Verfahren, in der Niederschrift beim BFA und auch in der mündlichen Verhandlung festzustellen vergleiche Einvernahme römisch 40 , AS 91, Verhandlungsschrift S. 6). Vor diesem Hintergrund war in weiterer Folge abzuleiten, dass er sich zu keinem Zeitpunkt einer persönlich an ihn gerichteten Einberufung entzog oder einer solchen nicht Folge geleistet hätte, weshalb er auch aus Sicht des Regimes nicht als Gegner angesehen werden würde. 2.2.
- XXXX steht den herangezogenen Ländermaterialien nach, wie bereits festgestellt, unter der Kontrolle der FSA. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in diesen Gebieten und kann daher keine Personen von dort für die Armee rekrutieren, weshalb der Beschwerdeführer auch – trotz Nichtableistung seines Wehrdienstes für das Regime – nicht Gefahr laufen würde, von diesen belangt zu werden. Der Beschwerdeführer könnte in seinen Herkunftsort, also in das Gebiet der FSA, zurückkehren, wo er sich dem Zugriff der Regierung entziehen kann. Auch einen offiziellen Einberufungsbefehl hat er, wie bereits festgestellt, während der gesamten Zeit nicht erhalten (vgl. Einvernahme XXXX , AS 91). Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme auf die Frage, weshalb er nicht einberufen wurde, an, dass er, bevor er das wehrfähige Alter erreicht habe, nach Idlib gegangen sei und dieses Gebiet nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen würde (vgl. Einvernahme XXXX , AS 91). Somit bestätigte der Beschwerdeführer selbst, dass er für den Fall einer Rückkehr in die Stadt XXXX , im Gouvernement Idlib, keine Zwangsrekrutierung durch die syrische Regierung zu befürchten hätte, wobei sich seine Einschätzung mit der Länderberichtslage deckt. Diesbezüglich ist auch aktuell nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Lageänderung auszugehen und sind konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung nicht hervorgekommen.2.2.
- römisch 40 steht den herangezogenen Ländermaterialien nach, wie bereits festgestellt, unter der Kontrolle der FSA. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in diesen Gebieten und kann daher keine Personen von dort für die Armee rekrutieren, weshalb der Beschwerdeführer auch – trotz Nichtableistung seines Wehrdienstes für das Regime – nicht Gefahr laufen würde, von diesen belangt zu werden. Der Beschwerdeführer könnte in seinen Herkunftsort, also in das Gebiet der FSA, zurückkehren, wo er sich dem Zugriff der Regierung entziehen kann. Auch einen offiziellen Einberufungsbefehl hat er, wie bereits festgestellt, während der gesamten Zeit nicht erhalten vergleiche Einvernahme römisch 40 , AS 91). Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme auf die Frage, weshalb er nicht einberufen wurde, an, dass er, bevor er das wehrfähige Alter erreicht habe, nach Idlib gegangen sei und dieses Gebiet nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen würde vergleiche Einvernahme römisch 40 , AS 91). Somit bestätigte der Beschwerdeführer selbst, dass er für den Fall einer Rückkehr in die Stadt römisch 40 , im Gouvernement Idlib, keine Zwangsrekrutierung durch die syrische Regierung zu befürchten hätte, wobei sich seine Einschätzung mit der Länderberichtslage deckt. Diesbezüglich ist auch aktuell nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Lageänderung auszugehen und sind konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung nicht hervorgekommen. Die syrische Regierung hat lediglich Zugriff auf das Melderegister von Idlib, was jedoch genutzt wird, um die Suche nach jungen Männern, die das wehrfähige Alter erreichen, zu erleichtern (vgl. hiezu Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, S. 124). Obwohl die Regierung darauf Zugriff hat, erging keine Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich einer Musterung zu unterziehen oder sich ein Wehrdienstbuch abzuholen um in der Folge einzurücken. Die syrische Regierung hat lediglich Zugriff auf das Melderegister von Idlib, was jedoch genutzt wird, um die Suche nach jungen Männern, die das wehrfähige Alter erreichen, zu erleichtern vergleiche hiezu Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, S. 124). Obwohl die Regierung darauf Zugriff hat, erging keine Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich einer Musterung zu unterziehen oder sich ein Wehrdienstbuch abzuholen um in der Folge einzurücken. Betreffend die Gefahr einer Rekrutierung durch eine nichtstaatliche Gruppierung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren zwar oberflächlich behauptet hat, einem gezielt gegen seine Person gerichteten Rekrutierungsversuch durch die FSA ausgesetzt gewesen zu sein. Die FSA selbst führt aber keine Zwangsrekrutierungen durch, weshalb auch eine solche für den Beschwerdeführer nicht zu befürchten ist (vgl. hiezu Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, S. 155f). Betreffend die Gefahr einer Rekrutierung durch eine nichtstaatliche Gruppierung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren zwar oberflächlich behauptet hat, einem gezielt gegen seine Person gerichteten Rekrutierungsversuch durch die FSA ausgesetzt gewesen zu sein. Die FSA selbst führt aber keine Zwangsrekrutierungen durch, weshalb auch eine solche für den Beschwerdeführer nicht zu befürchten ist vergleiche hiezu Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, S. 155f). 2.2.
- Der Beschwerdeführer gab, befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass in der Stadt XXXX , im Gouvernement Idlib, die FSA, an der Macht war. Diese hätte den Beschwerdeführer zu rekrutieren versucht um gegen das syrische Regime zu kämpfen, weshalb er in die Türkei geflüchtet sei (vgl. Einvernahme XXXX , AS 92). Dieser Rekrutierungsversuch auf dem Weg von XXXX nach XXXX habe bei einem Checkpoint stattgefunden, wobei dem Beschwerdeführer ein Schriftstück der FSA ausgehändigt worden sei, um sich beim zuständigen Sheikh in XXXX zu melden (Einvernahme XXXX , AS 92 unten, Verhandlungsschrift S. 7). 2.2.
- Der Beschwerdeführer gab, befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass in der Stadt römisch 40 , im Gouvernement Idlib, die FSA, an der Macht war. Diese hätte den Beschwerdeführer zu rekrutieren versucht um gegen das syrische Regime zu kämpfen, weshalb er in die Türkei geflüchtet sei vergleiche Einvernahme römisch 40 , AS 92). Dieser Rekrutierungsversuch auf dem Weg von römisch 40 nach römisch 40 habe bei einem Checkpoint stattgefunden, wobei dem Beschwerdeführer ein Schriftstück der FSA ausgehändigt worden sei, um sich beim zuständigen Sheikh in römisch 40 zu melden (Einvernahme römisch 40 , AS 92 unten, Verhandlungsschrift S. 7). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht von der FSA zwangsweise rekrutiert würde, beruht zum einen darauf, dass sein Vorbringen hierzu unglaubwürdig war. Er schilderte vage und ohne Details den beim Kontrollposten erfolgten Vorfall und konnte darüber hinaus das an ihn angeblich ausgehändigte Schreiben der FSA nicht vorlegen. Auf Nachfrage der Behörde, wo sich jenes Schriftstück befinde, gab der Beschwerdeführer an, das besagte Schriftstück verloren zu haben, warf aber auch gleich ein, dass sein Vater alle ihn betreffenden Dokumente vernichtet habe, nachdem der Beschwerdeführer Syrien verlassen hatte (Einvernahme XXXX , AS 92 unten). Zum anderen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von sich aus angab, dass FSA-Mitglieder zu dieser Zeit Personen „freiwillig eingezogen“ haben. Bereits seine eigenen Angaben legen dar, dass die FSA offenbar keinen tauglichen Versuch unternommen hat, der Person des Beschwerdeführers habhaft zu werden. Aufgrund der Faktenlage und des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers ist daher ein behaupteter Rekrutierungsversuch des 19-jährigen Beschwerdeführers unwahrscheinlich; dies steht auch in Einklang mit den aktuellen Länderberichten (vgl. Verhandlungsschrift S. 7, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, S. 155f). Dem Beschwerdeführer ist es nach Ansicht des Gerichts somit nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und schlüssig darzulegen. Es war sohin festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung durch die FSA, die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) oder eine sonstige Gruppierung droht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht von der FSA zwangsweise rekrutiert würde, beruht zum einen darauf, dass sein Vorbringen hierzu unglaubwürdig war. Er schilderte vage und ohne Details den beim Kontrollposten erfolgten Vorfall und konnte darüber hinaus das an ihn angeblich ausgehändigte Schreiben der FSA nicht vorlegen. Auf Nachfrage der Behörde, wo sich jenes Schriftstück befinde, gab der Beschwerdeführer an, das besagte Schriftstück verloren zu haben, warf aber auch gleich ein, dass sein Vater alle ihn betreffenden Dokumente vernichtet habe, nachdem der Beschwerdeführer Syrien verlassen hatte (Einvernahme römisch 40 , AS 92 unten). Zum anderen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von sich aus angab, dass FSA-Mitglieder zu dieser Zeit Personen „freiwillig eingezogen“ haben. Bereits seine eigenen Angaben legen dar, dass die FSA offenbar keinen tauglichen Versuch unternommen hat, der Person des Beschwerdeführers habhaft zu werden. Aufgrund der Faktenlage und des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers ist daher ein behaupteter Rekrutierungsversuch des 19-jährigen Beschwerdeführers unwahrscheinlich; dies steht auch in Einklang mit den aktuellen Länderberichten vergleiche Verhandlungsschrift S. 7, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, S. 155f). Dem Beschwerdeführer ist es nach Ansicht des Gerichts somit nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und schlüssig darzulegen. Es war sohin festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung durch die FSA, die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) oder eine sonstige Gruppierung droht. 2.2.
- Es bestehen auch keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Regierung oder einer sonstigen Konfliktpartei als Gegner angesehen und verfolgt werden würde. Aus den Länderberichten ist nicht abzuleiten, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und dieser deshalb asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Schwelle dafür, als oppositionell betrachtet zu werden, in Syrien allgemein niedrig ist und dass Personen aus unterschiedlichen Gründen und teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden. In Bezug auf den Beschwerdeführer ergaben sich jedoch im Verfahren keine Hinweise darauf, dass sich allgemeine Gefährdungsmomente auf seinen Fall auswirken würden. Der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in seine Heimatregion auch keine Gebiete zu durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden. Dem Beschwerdeführer ist es somit möglich, in das von der FSA kontrollierte Gebiet und seinen Heimatort zu reisen ohne in den Einflussbereich des Regimes zu gelangen. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass es immer wieder zu Einschränkungen und Sperren bei Grenzübergängen kommen kann; Schließungen von Grenzübergängen sowie Risikofaktoren auf den Reiserouten sind aber im Wesentlichen der allgemeinen (Bürgerkriegs-)Situation geschuldet, wobei sich die Sicherheitslage laut herangezogener Länderberichte in ganz Syrien als volatil erweist. Eine konkret den Beschwerdeführer betreffende Verfolgungssituation, die über die allgemein unsichere Lage, welche die Zivilbevölkerung im gleichen Ausmaß betrifft, hinausgeht, hat sich nicht ergeben. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekannt geworden ist, weil die österreichischen Behörden keine Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat übermitteln. 2.
- Zur Lage in Syrien: Die den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer übermittelt und die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten, voneinander unabhängigen Quellen, die ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Art 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), im Weiteren: Statusrichtlinie, sieht vor: Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), im Weiteren: Statusrichtlinie, sieht vor: „Artikel 9 Verfolgungshandlungen
(1)Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
- a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
- b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
- b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
- c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
- d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
- e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
- f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066; VwGH 21.5.2021, Ro 2020/19/0001; VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0027; mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066; VwGH 21.5.2021, Ro 2020/19/0001; VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0027; mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 2.2.2023, Ro 2022/18/0002; VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0027; mwN).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche VwGH 2.2.2023, Ro 2022/18/0002; VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0027; mwN). Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387; mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387; mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009; mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009; mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001; mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001; mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386; mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386; mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108; mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108; mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). 3.1.2. Grundlage für die Prüfung, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist die Bestimmung der Heimatregion. Zur Klärung der Frage, welches Gebiet als Heimatregion beziehungsweise Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers anzusehen ist, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen sei (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192; VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442-13). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Beschwerdeführers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem der Beschwerdeführer geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192; VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442-13). Wie festgestellt und ausgiebig beweisgewürdigt, verließ der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 mit seiner gesamten Familie (mitunter aufgrund der schlechten Sicherheitslage) seinen ursprünglichen Herkunftsort, die Stadt XXXX , und zog ins sichere Umland, in die sogenannten Rif-Gebiete, um sich anschließend in XXXX auf einem angemieteten Grundstück niederzulassen. Der Beschwerdeführer war hierbei nicht darauf angewiesen, im Flüchtlingscamp zu leben, sondern mietete seine Familie ein Grundstück an. Er hielt sich somit die letzten Jahre seines noch jungen Lebens außerhalb seines Geburtsortes auf und konnte zu seiner neuen Heimatregion eine enge Bindung aufbauen, weshalb von der Stadt XXXX als Herkunftsort des Beschwerdeführers auszugehen ist. Wie festgestellt und ausgiebig beweisgewürdigt, verließ der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 mit seiner gesamten Familie (mitunter aufgrund der schlechten Sicherheitslage) seinen ursprünglichen Herkunftsort, die Stadt römisch 40 , und zog ins sichere Umland, in die sogenannten Rif-Gebiete, um sich anschließend in römisch 40 auf einem angemieteten Grundstück niederzulassen. Der Beschwerdeführer war hierbei nicht darauf angewiesen, im Flüchtlingscamp zu leben, sondern mietete seine Familie ein Grundstück an. Er hielt sich somit die letzten Jahre seines noch jungen Lebens außerhalb seines Geburtsortes auf und konnte zu seiner neuen Heimatregion eine enge Bindung aufbauen, weshalb von der Stadt römisch 40 als Herkunftsort des Beschwerdeführers auszugehen ist. 3.1.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 19-jährigen Mann, der den Pflichtwehrdienst im Herkunftsstaat zwar noch nicht abgeleistet hat, dem aber in seiner Heimatregion aktuell keine Einberufung zum Wehrdienst bevorsteht, weil das Regime keine Zugriffsmöglichkeiten auf die Heimatregion des Beschwerdeführers hat. Dem Beschwerdeführer ist es überdies nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er einer Verfolgung durch die FSA oder einer anderen Gruppierung ausgesetzt war bzw. dass ihm eine solche aktuell im Herkunftsstaat droht. 3.1.4. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329; mwN). Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Subsidiären Schutz genießt er ohnehin bereits. 3.1.5. Im konkreten Fall ist ein Grenzübertritt nach Syrien für den Beschwerdeführer über den Grenzübergang Bab al-Hawa ohne Kontakt zum syrischen Regime oder zu den Kurden möglich. Der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher der Erfolg zu versagen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W284.2274938.1.00