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{'item': 'W293 2282280-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2024 GeschäftszahlW293 2282280-1 Spruch, W293 2282280-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MM

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Finanzamt Österreichs (in der Folge: belangte Behörde) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 12.07.2023, bezüglich der Zuerkennung einer einmaligen Jubiläumszuwendung in Folge der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren, nicht Folge geleistet. Es wurde keine Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren für treue Dienste gemäß § 20c GehG gewährt.
  2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Finanzamt Österreichs (in der Folge: belangte Behörde) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 12.07.2023, bezüglich der Zuerkennung einer einmaligen Jubiläumszuwendung in Folge der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren, nicht Folge geleistet. Es wurde keine Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren für treue Dienste gemäß Paragraph 20 c, GehG gewährt.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  4. Mit Schreiben vom 03.12.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 17.05.2024 eine mündliche Verhandlung an.
  6. Der Beschwerdeführer zog mit persönlichem Schreiben, datiert mit Mai 2024, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2024, die Beschwerde vollinhaltlich zurück. Zuvor hatte bereits der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 08.05.2024 die Zurückziehung der Beschwerde bekannt gegeben.
  7. In der Folge wurde die mündliche Verhandlung abberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer zog die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid zurück.
  9. Beweiswürdigung: Die unter Punkt II.
  10. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers, datiert mit Mai 2024, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2024, sowie dem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 08.05.2024, aus denen klar die Zurückziehung der Beschwerde entnommen werden kann.Die unter Punkt römisch zwei.
  11. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers, datiert mit Mai 2024, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2024, sowie dem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 08.05.2024, aus denen klar die Zurückziehung der Beschwerde entnommen werden kann.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (siehe z.B. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde zurückgezogen. Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist. Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers, die frei von Willensmängeln ist, vorliegt, ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – wie unter Punkt 3. dargelegt – an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – wie unter Punkt 3. dargelegt – an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W293.2282280.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.