4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E, wurde die (hier nicht gegenständliche) Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.03.2023, Zl. 2021-0.285.817 abgewiesen und der Spruch des Bescheides unter anderem mit der Maßgabe abgeändert, dass aus den genannten Gründen über den Beschwerdeführer
a HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde. Das Erkenntnis wurde vom Beschwerdeführer am 19.01.2024 übernommen.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E, wurde die (hier nicht gegenständliche) Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.03.2023, Zl. 2021-0.285.817 abgewiesen und der Spruch des Bescheides unter anderem mit der Maßgabe abgeändert, dass aus den genannten Gründen über den Beschwerdeführer
Paragraph 51, Ziffer 4, Litera a, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde. Das Erkenntnis wurde vom Beschwerdeführer am 19.01.2024 übernommen. 2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die Direktion 1 - Einsatz (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers
Vm § 51 Z 4 lit. a HDG 2014 aufgrund des Erkentnnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E, womit die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen worden sei, durch den Beschwerdeführer übernommen am 19.01.2024, mit selbiger Wirksamkeit aufgelöst worden sei (Spruchpunkt 1.). Die Beschwerde habe
GVG keine aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt 2.)2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die Direktion 1 - Einsatz (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 51, Ziffer 4, Litera a, HDG 2014 aufgrund des Erkentnnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E, womit die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen worden sei, durch den Beschwerdeführer übernommen am 19.01.2024, mit selbiger Wirksamkeit aufgelöst worden sei (Spruchpunkt 1.). Die Beschwerde habe
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG keine aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt 2.) Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Unanfechtbarkeit der Entlassung mit der Erlassung des Erkentnnisses beginne, egal ob dieses mit Revision anfechtbar sei oder nicht. Die Erlassung sei gegenständlich mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung erfolgt. Die Entlassung
a HDG 2014 bewirke
1 Z 3 BDG 1979 die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Die Auflösung des Dienstverhältnisses trete somit mit Übernahme der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts mit 19.01.2024 ein. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Unanfechtbarkeit der Entlassung mit der Erlassung des Erkentnnisses beginne, egal ob dieses mit Revision anfechtbar sei oder nicht. Die Erlassung sei gegenständlich mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung erfolgt. Die Entlassung
Paragraph 51, Ziffer 4, Litera a, HDG 2014 bewirke
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Die Auflösung des Dienstverhältnisses trete somit mit Übernahme der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts mit 19.01.2024 ein. 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.02.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, die belangte Behörde habe sich im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024 gestützt und übersehe dabei, dass diesem u.a. der schwere Mangel der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren
EMRK, dem Sachlichkeitsgebot
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof habe aufschiebende Wirkung. Exemplarisch führte der Beschwerdeführer einige Punkte seines Rechtsmittels gegen das Disziplinarerkenntnis vom 12.01.2024 an und verwies ansonsten auf den Inhalt dieses Rechtsmittels.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.02.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, die belangte Behörde habe sich im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024 gestützt und übersehe dabei, dass diesem u.a. der schwere Mangel der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren
, EMRK, dem Sachlichkeitsgebot
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof habe aufschiebende Wirkung. Exemplarisch führte der Beschwerdeführer einige Punkte seines Rechtsmittels gegen das Disziplinarerkenntnis vom 12.01.2024 an und verwies ansonsten auf den Inhalt dieses Rechtsmittels. Sodann stellte er den Antrag, den angefochtenen Bescheid bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof auszusetzen und seinem Antrag aufschiebende Wirkung zuzusprechen; in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung der belangten Behörde zurückzuweisen. 4. Mit Schreiben vom 06.02.2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vorgelegen hätten, weil es sich beim Feststellungsbescheid um ein subsidiäres Rechtsmittel handle, weiters kein öffentliches Interesse zur Erlassung dieses Feststellungsbescheids vorgelegen habe. Sodann änderte der Beschwerdeführer seine Anträge dahingehend, dass der angefochtene Bescheid aufgrund von fehlenden Voraussetzungen ersatzlos zu beheben sei. In eventu möge der Bescheidbeschwerde
1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.4. Mit Schreiben vom 06.02.2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vorgelegen hätten, weil es sich beim Feststellungsbescheid um ein subsidiäres Rechtsmittel handle, weiters kein öffentliches Interesse zur Erlassung dieses Feststellungsbescheids vorgelegen habe. Sodann änderte der Beschwerdeführer seine Anträge dahingehend, dass der angefochtene Bescheid aufgrund von fehlenden Voraussetzungen ersatzlos zu beheben sei. In eventu möge der Bescheidbeschwerde
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
a HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E, dem Beschwerdeführer zugestellt am 19.01.2024, wurde seine Beschwerde gegen den hier nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.03.2023, Zl. 2021-0.285.817 abgewiesen und über den Beschwerdeführer
Paragraph 51, Ziffer 4, Litera a, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers aufgrund des oben genannten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, womit die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wurde, mit Wirksamkeit der Übernahme des Erkenntnisses am 19.01.2024, aufgelöst wurde. Festgehalten wurde weiters, dass die Beschwerde
GVG keine aufschiebende Wirkung hat.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers aufgrund des oben genannten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, womit die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wurde, mit Wirksamkeit der Übernahme des Erkenntnisses am 19.01.2024, aufgelöst wurde. Festgehalten wurde weiters, dass die Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG keine aufschiebende Wirkung hat.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 BDG 1979 hat unter anderem in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs legt derartige Angelegenheiten generell weit aus, von der Senatszuständigkeit umfasst sind auch diesbezügliche Feststellungsbescheide (vgl. VwGH 27.02.2024, Ro 2022/12/0004). Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 hat unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs legt derartige Angelegenheiten generell weit aus, von der Senatszuständigkeit umfasst sind auch diesbezügliche Feststellungsbescheide vergleiche VwGH 27.02.2024, Ro 2022/12/0004). Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.2.
1 Z 3 Bundesgesetz vom
Z 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) bewirkt die Entlassung die Auflösung des Dienstverhältnisses.3.2.
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, Bundesgesetz vom
Paragraph 53, Ziffer eins, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) bewirkt die Entlassung die Auflösung des Dienstverhältnisses. Die Auflösung des Dienstverhältnisses trat im gegenständlichen Fall mit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts ein (siehe zum vergleichbaren Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung
GH 09.07.1991, 91/12/0138). Diese Rechtsfolge ergibt sich eindeutig aus § 53 Z 1 HDG 2014, wonach die Entlassung die Auflösung des Dienstverhältnisses bewirkt. Die Auflösung des Dienstverhältnisses trat im gegenständlichen Fall mit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts ein (siehe zum vergleichbaren Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, BDG 1979 VwGH 09.07.1991, 91/12/0138). Diese Rechtsfolge ergibt sich eindeutig aus Paragraph 53, Ziffer eins, HDG 2014, wonach die Entlassung die Auflösung des Dienstverhältnisses bewirkt. Mit der bescheidmäßigen Feststellung, dass das Dienstverhältnis aufgelöst wurde, wird sodann nicht gestaltend in das Dienstverhältnis eingegriffen, sondern bloß klargestellt, dass die Rechtsfolge des Amtsverlustes eingetreten ist (vgl. VwGH 21.05.1990, 90/12/0152). Da die Entlassung aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses somit ex lege erfolgt, kommt einer daran anschließenden bescheidmäßigen Feststellung der Entlassung nur deklarative Bedeutung zu (siehe dazu auch Cede/Julcher in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 22 BDG Rz 2 [Stand 1.1.2022, rdb.at]; VwGH 09.07.1991, 91/12/0138).Mit der bescheidmäßigen Feststellung, dass das Dienstverhältnis aufgelöst wurde, wird sodann nicht gestaltend in das Dienstverhältnis eingegriffen, sondern bloß klargestellt, dass die Rechtsfolge des Amtsverlustes eingetreten ist vergleiche VwGH 21.05.1990, 90/12/0152). Da die Entlassung aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses somit ex lege erfolgt, kommt einer daran anschließenden bescheidmäßigen Feststellung der Entlassung nur deklarative Bedeutung zu (siehe dazu auch Cede/Julcher in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 22, BDG Rz 2 [Stand 1.1.2022, rdb.at]; VwGH 09.07.1991, 91/12/0138). 3.
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht beantragt wurde, konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Dem Entfall der mündlichen Erörterung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenDem Entfall der mündlichen Erörterung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen 3.8. Aufgrund des Vorgesagten war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auch auf den gegenständlichen Fall übertragen werden kann, nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auch auf den gegenständlichen Fall übertragen werden kann, nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W293.2287555.1.00
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