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{'item': 'W605 2232133-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 1Art. 5Art. 55§ 24§ 42Art. 130§ 6§ 27§ 17§ 28§ 31§ 26Artikel 80§ 83§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2024 GeschäftszahlW605 2232133-1 Spruch, W605 2232133-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit verfahrenseinleitenden Schreiben vom 21.11.2019 erhob die mitbeteiligte Partei eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG bzw. die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Art. 5DSGVO.

römisch eins.1. Mit verfahrenseinleitenden Schreiben vom 21.11.2019 erhob die mitbeteiligte Partei eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG bzw. die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 5, DSGVO.

In seiner Beschwerde führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen aus, dass er am 20.11.2019, als er am Abend von der Arbeit nach Hause gekommen sei, festgestellt habe, dass ein für die beschwerdeführende Partei tätiger Gerichtsvollzieher seine Justiz-Visitenkarte für jeden gut sichtbar an seiner Wohnungstüre angebracht habe. Somit habe jeder, der an seiner Wohnungstüre vorbeigegangen sei, sehen können, dass die Justiz bzw. der Gerichtsvollzieher ihn suche. I.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2020, GZ: XXXX abgefertigt am 23.04.2020, wurde die Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei abgewiesen. Zur Frage ihrer Zuständigkeit führte die belangte Behörde zunächst an, dass

Art. 55Abs.

3 DSGVO die Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig seien, jedoch würden nach gefestigter Literaturmeinung Angelegenheiten, die im Rahmen der weisungsgebundenen Justizverwaltung zu erledigen seien, nicht unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ fallen. Nach ständiger Spruchpraxis der belangten Behörde liege eine Tätigkeit eines Gerichts im Rahmen der justiziellen Tätigkeit nur dann vor, wenn sich ein Richter in Ausübung des richterlichen Amtes befinde oder ein Richter oder ein Staatsanwalt sonst in Besorgung der übertragenen Amtsgeschäfte weisungsfrei gestellt sei. Die einschlägigen Bestimmungen der EO (§§ 24 ff) würden vorsehen, dass nach gerichtlicher Bewilligung der Exekution Vollstreckungsorgane (Gerichtsvollzieher) einzuschreiten hätten, um die Exekution zu realisieren. Diese seien dabei an gerichtliche Aufträge gebunden. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen stelle die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers somit keinen Akt der justiziellen Tätigkeit im Sinne des Art. 53 Abs. 3 DSGVO dar, weshalb die belangte Behörde zur Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache auch zuständig sei. römisch eins.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2020, GZ: römisch 40 abgefertigt am 23.04.2020, wurde die Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei abgewiesen. Zur Frage ihrer Zuständigkeit führte die belangte Behörde zunächst an, dass

Artikel 55

, Absatz 3, DSGVO die Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig seien, jedoch würden nach gefestigter Literaturmeinung Angelegenheiten, die im Rahmen der weisungsgebundenen Justizverwaltung zu erledigen seien, nicht unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ fallen. Nach ständiger Spruchpraxis der belangten Behörde liege eine Tätigkeit eines Gerichts im Rahmen der justiziellen Tätigkeit nur dann vor, wenn sich ein Richter in Ausübung des richterlichen Amtes befinde oder ein Richter oder ein Staatsanwalt sonst in Besorgung der übertragenen Amtsgeschäfte weisungsfrei gestellt sei. Die einschlägigen Bestimmungen der EO (Paragraphen 24, ff) würden vorsehen, dass nach gerichtlicher Bewilligung der Exekution Vollstreckungsorgane (Gerichtsvollzieher) einzuschreiten hätten, um die Exekution zu realisieren. Diese seien dabei an gerichtliche Aufträge gebunden. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen stelle die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers somit keinen Akt der justiziellen Tätigkeit im Sinne des Artikel 53, Absatz 3, DSGVO dar, weshalb die belangte Behörde zur Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache auch zuständig sei. Die Abweisung der Datenschutzbeschwerde begründete die belangten Behörde insofern, als nicht ersichtlich wäre, inwieweit durch das Hinterlassen einer Visitenkarte Daten der mitbeteiligten Partei unrechtmäßig verarbeitet worden seien, doch auch wenn man davon ausginge, dass hieraus Information über den Betroffenen abzuleiten wären, welche als personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO zu qualifizieren wären, werde hingewiesen, dass der Gerichtsvollzieher die Visitenkarte mit dem Aufdruck nach innen an der Eingangstür angebracht hätte und es somit zu keiner Offenlegung personenbezogener Daten an Dritte gekommen sei. Die mitbeteiligte Partei könne daher vom Beschwerdegegner nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sein und sei die Beschwerde daher

§ 24Abs.

5 DSG abzuweisen gewesen.Die Abweisung der Datenschutzbeschwerde begründete die belangten Behörde insofern, als nicht ersichtlich wäre, inwieweit durch das Hinterlassen einer Visitenkarte Daten der mitbeteiligten Partei unrechtmäßig verarbeitet worden seien, doch auch wenn man davon ausginge, dass hieraus Information über den Betroffenen abzuleiten wären, welche als personenbezogenes Datum im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO zu qualifizieren wären, werde hingewiesen, dass der Gerichtsvollzieher die Visitenkarte mit dem Aufdruck nach innen an der Eingangstür angebracht hätte und es somit zu keiner Offenlegung personenbezogener Daten an Dritte gekommen sei. Die mitbeteiligte Partei könne daher vom Beschwerdegegner nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sein und sei die Beschwerde daher

Paragraph 24, Absatz 5, DSG abzuweisen gewesen. I.

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde richtete sich die am 27.05.2020 fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen ausführte, dass es durch die Nicht-Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften durch die belangte Behörde in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) verletzt worden sei. In Art. 55 DSGVO würden sich die Bestimmungen zur Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden für die Überwachung der Anwendung der DSGVO finden, die somit auch die Grenzen der Zuständigkeit der belangten Behörde definieren würden (§ 18 DSG). Nach Art. 55 Abs. 3 DSGVO sei die Aufsichtsbehörde nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gerichte zuständig, wenn diese im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erfolge. Mit dieser Ausnahme soll die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung unangetastet bleiben (Erwägungsgrund 20). Die Einhaltung und Durchsetzung der DSGVO im Rahmen der justiziellen Tätigkeit der Gerichte soll somit nicht von externen Stellen kontrolliert werden, sondern von einer besonderen Stelle, quasi als datenschutzrechtliche Selbstkontrolle der Justiz. In Österreich sei die Durchsetzung des Grundrechts auf Datenschutz bei justiziellen Tätigkeiten in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen in § 85 GOG geregelt worden. Die belangte Behörde sei demnach unzuständig, wenn es sich um ein Gericht handle und dieses auch justiziell tätig sei. römisch eins.
  2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde richtete sich die am 27.05.2020 fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen ausführte, dass es durch die Nicht-Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften durch die belangte Behörde in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) verletzt worden sei. In Artikel 55, DSGVO würden sich die Bestimmungen zur Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden für die Überwachung der Anwendung der DSGVO finden, die somit auch die Grenzen der Zuständigkeit der belangten Behörde definieren würden (Paragraph 18, DSG). Nach Artikel 55, Absatz 3, DSGVO sei die Aufsichtsbehörde nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gerichte zuständig, wenn diese im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erfolge. Mit dieser Ausnahme soll die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung unangetastet bleiben (Erwägungsgrund 20). Die Einhaltung und Durchsetzung der DSGVO im Rahmen der justiziellen Tätigkeit der Gerichte soll somit nicht von externen Stellen kontrolliert werden, sondern von einer besonderen Stelle, quasi als datenschutzrechtliche Selbstkontrolle der Justiz. In Österreich sei die Durchsetzung des Grundrechts auf Datenschutz bei justiziellen Tätigkeiten in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen in Paragraph 85, GOG geregelt worden. Die belangte Behörde sei demnach unzuständig, wenn es sich um ein Gericht handle und dieses auch justiziell tätig sei. Gerichtsvollzieher seien iSd Art. 20 Abs. 1 B-VG weisungsgebundene Organe der Rechtsprechung. Ihre Tätigkeit im Rahmen des Exekutionsverfahrens sei der Gerichtsbarkeit zuzurechnen, sie sei daher auch von der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs ausgenommen. Gerichtsvollzieher würden im Auftrag des Gerichts tätig werden und hätten sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb des ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Wirkungskreises und der erteilten Aufträge zu halten (§ 25 Abs. 1 EO). Gegen ihr Verhalten könne Vollzugsbeschwerde erhoben werden. Auch die Entscheidung des EuGH vom 10.11.2016 in der Rechtssache Krzysztof Marek Poltorak, C-452/16 PPU, liefere Anhaltspunkte für einen weiteren Gerichtsbegriff: Der EuGH führe in Rz 33 aus, dass der Begriff „Justizbehörde“ nicht allein auf die Richter oder Gerichte eines Mitgliedstaats beschränkt sei, sondern darüber hinaus die Behörden erfasse, die in der betreffenden Rechtsordnung zur Mitwirkung bei der Rechtspflege berufen seien.Gerichtsvollzieher seien iSd Artikel 20, Absatz eins, B-VG weisungsgebundene Organe der Rechtsprechung. Ihre Tätigkeit im Rahmen des Exekutionsverfahrens sei der Gerichtsbarkeit zuzurechnen, sie sei daher auch von der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs ausgenommen. Gerichtsvollzieher würden im Auftrag des Gerichts tätig werden und hätten sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb des ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Wirkungskreises und der erteilten Aufträge zu halten (Paragraph 25, Absatz eins, EO). Gegen ihr Verhalten könne Vollzugsbeschwerde erhoben werden. Auch die Entscheidung des EuGH vom 10.11.2016 in der Rechtssache Krzysztof Marek Poltorak, C-452/16 PPU, liefere Anhaltspunkte für einen weiteren Gerichtsbegriff: Der EuGH führe in Rz 33 aus, dass der Begriff „Justizbehörde“ nicht allein auf die Richter oder Gerichte eines Mitgliedstaats beschränkt sei, sondern darüber hinaus die Behörden erfasse, die in der betreffenden Rechtsordnung zur Mitwirkung bei der Rechtspflege berufen seien. I.
  3. In Behandlung dieser Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.01.2021, GZ. W245 2232133-1/9E, dieser statt und hob den Bescheid der belangten Behörde auf. römisch eins.
  4. In Behandlung dieser Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.01.2021, GZ. W245 2232133-1/9E, dieser statt und hob den Bescheid der belangten Behörde auf. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung insofern, als dass Gerichtsvollzieher ebenfalls von dem Begriff „Gerichtsbarkeit“ im formellen Sinn erfasst wären, sich aus der höchstgerichtlicher Rechtsprechung ergebe, wonach die von einem Gerichtsvollzieher gesetzten Akte als solche „richterlicher Hilfsorgane“ oder als abgeleitete richterliche Akte“ zu qualifizieren seien. Sohin sei die belangte Behörde im Ergebnis zu Unrecht von ihrer Zuständigkeit zur Behandlung der geben die beschwerdeführende Partei gerichteten Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ausgegangen. Der Umstand, dass die Gerichtsvollzieher auf Grundlage der Exekutionsordnung ihre Tätigkeit wahrnehmen, führe nicht dazu, dass sie nicht mehr als richterliches Hilfsorgan anzusehen seien. Die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers werde aufgrund eines richterlichen Befehls ausgeübt, um einen Rechtsspruch durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund seien die Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers von justiziellen Tätigkeiten

Art. 55Abs.

3 DSGVO erfasst.Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung insofern, als dass Gerichtsvollzieher ebenfalls von dem Begriff „Gerichtsbarkeit“ im formellen Sinn erfasst wären, sich aus der höchstgerichtlicher Rechtsprechung ergebe, wonach die von einem Gerichtsvollzieher gesetzten Akte als solche „richterlicher Hilfsorgane“ oder als abgeleitete richterliche Akte“ zu qualifizieren seien. Sohin sei die belangte Behörde im Ergebnis zu Unrecht von ihrer Zuständigkeit zur Behandlung der geben die beschwerdeführende Partei gerichteten Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ausgegangen. Der Umstand, dass die Gerichtsvollzieher auf Grundlage der Exekutionsordnung ihre Tätigkeit wahrnehmen, führe nicht dazu, dass sie nicht mehr als richterliches Hilfsorgan anzusehen seien. Die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers werde aufgrund eines richterlichen Befehls ausgeübt, um einen Rechtsspruch durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund seien die Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers von justiziellen Tätigkeiten

Artikel 55, Absatz 3, DSGVO erfasst.

I.

  1. Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 04.03.2021 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob (E vom 01.02.2024, Ra 2021/04/0088-6). römisch eins.
  2. Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 04.03.2021 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob (E vom 01.02.2024, Ra 2021/04/0088-6). Im Wesentlichen begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung dahingehend, dass – vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EUGH in seinem Urteil vom 24.03.2022, C-245/20, sowie jener des Verwaltungsgerichtshof, wonach die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zuge einer gerichtlichen Vollstreckung nach der EO eine Tätigkeit im Rahmen der „Gerichtspolizei im engeren Sinn“ darstellt, die der Gerichtsbarkeit zuzuordnen sei (vgl. VwGH 24.03.2014, 2012/01/0078, mwN) – die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers im Rahmen des Vollzugsauftrages sei als justizielle Tätigkeit im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO anzusehen und daher vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen sei, im Ergebnis zwar nicht zu beanstanden sei. Der Revision allerdings hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Spruchs des angefochtenen Erkanntnisses insofern beizupflichten sei, als das Bundesverwaltungsgerichtes den bekämpften Bescheid „behoben“ habe. Im Wesentlichen begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung dahingehend, dass – vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EUGH in seinem Urteil vom 24.03.2022, C-245/20, sowie jener des Verwaltungsgerichtshof, wonach die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zuge einer gerichtlichen Vollstreckung nach der EO eine Tätigkeit im Rahmen der „Gerichtspolizei im engeren Sinn“ darstellt, die der Gerichtsbarkeit zuzuordnen sei vergleiche VwGH 24.03.2014, 2012/01/0078, mwN) – die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers im Rahmen des Vollzugsauftrages sei als justizielle Tätigkeit im Sinne des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO anzusehen und daher vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen sei, im Ergebnis zwar nicht zu beanstanden sei. Der Revision allerdings hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Spruchs des angefochtenen Erkanntnisses insofern beizupflichten sei, als das Bundesverwaltungsgerichtes den bekämpften Bescheid „behoben“ habe. Die ersatzlose Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides habe zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden dürfe. Liege dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber – wie hier – ein Parteiantrag zugrunde, komme eine bloße Kassation nicht in Betracht; vielmehr müsse der betreffende Parteiantrag einer Erledigung zugeführt werden. Vor diesem Hintergrund sei dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall eine bloß kassatorische Entscheidung verwehrt. (vgl. VwGH 10.01.2023, Ra 2019/04/0123).Die ersatzlose Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides habe zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden dürfe. Liege dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber – wie hier – ein Parteiantrag zugrunde, komme eine bloße Kassation nicht in Betracht; vielmehr müsse der betreffende Parteiantrag einer Erledigung zugeführt werden. Vor diesem Hintergrund sei dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall eine bloß kassatorische Entscheidung verwehrt. vergleiche VwGH 10.01.2023, Ra 2019/04/0123). Die bloße Behebung des bekämpften Bescheides ohne Sachentscheidung erweise sich aus diesem Grund im Ergebnis als unrichtig, weshalb das angefochtenen Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG aufzuheben sei. Die bloße Behebung des bekämpften Bescheides ohne Sachentscheidung erweise sich aus diesem Grund im Ergebnis als unrichtig, weshalb das angefochtenen Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben sei. I.

  1. Aufgrund der Dienstzuteilung des Leiters der Gerichtsabteilung W245 im Zeitpunkt des (Wieder-) Anhängigwerdens der Rechtssache am Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2024, wurde diese als neu eingelangte Rechtssache der Gerichtsabteilung W605 zugewiesen. römisch eins.
  2. Aufgrund der Dienstzuteilung des Leiters der Gerichtsabteilung W245 im Zeitpunkt des (Wieder-) Anhängigwerdens der Rechtssache am Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2024, wurde diese als neu eingelangte Rechtssache der Gerichtsabteilung W605 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt, insbesondere wird zum Administrativverfahren und dem zu beurteilenden Sachverhalt festgestellt:Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt, insbesondere wird zum Administrativverfahren und dem zu beurteilenden Sachverhalt festgestellt:
  4. Am 20.11.2019 hatte ein für die beschwerdeführende Partei tätiger Gerichtsvollzieher anlässlich der Durchführung einer gerichtlich bewilligten Exekution seine Justiz-Visitenkarte an der Eingangstür der mitbeteiligten Partei hinterlassen.
  5. Mit Datenschutzbeschwerde vom 21.11.2019 machte die mitbeteiligte Partei diesbezüglich bei der belangten Behörde gegen die beschwerdeführende Partei eine Verletzung gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG geltend. 2. Mit Datenschutzbeschwerde vom 21.11.2019 machte die mitbeteiligte Partei diesbezüglich bei der belangten Behörde gegen die beschwerdeführende Partei eine Verletzung gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG geltend. ,

  1. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten und unbedenklichen erstinstanzlichen Verwaltungsakt, insbesondere den im Wesentlichen übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien im Rahmen von  der verfahrenseinleitenden Eingabe mitbeteiligten Partei vom 21.11.2019, aus welcher die Tätigkeit eines für die beschwerdeführende Partei tätigen Gerichtsvollzieher als Beschwerdegegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens unzweifelhaft hervorgeht;  der Stellungnahme des Präsidiums des Oberlandesgerichtes XXXX vom 19.12.2019; der Stellungnahme des Präsidiums des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 19.12.2019;  der Bescheidbeschwerde vom 27.05.
  2. Rechtliche Beurteilung 3.1.

Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) id

F BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch Senate vorsehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch Senate vorsehen ist.

§ 27Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl.

I Nr. 165/1999, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der belangte Behörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 27, Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der belangte Behörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – ArgVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – ArgVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 26

der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes 2024 (GV 2024) sind Rechtssachen, auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) oder des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) beim Bundesverwaltungsgericht anhängig werden, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, ohne Bedachtnahme auf die allgemeine Zuweisung jener Gerichtsabteilung zuzuweisen, die bereits für die von dieser Entscheidung betroffene Rechtssache zuständig war, sofern die Erledigung solcher Rechtssachen weiterhin in den Zuständigkeitsbereich der betreffenden Gerichtsabteilung fällt […] (Abs. 1). Kann auf diese Weise eine Zuweisung der betreffenden Rechtssache nicht vorgenommen werden […] so ist diese Rechtssache nach den Bestimmungen der allgemeinen Zuweisung als neu eingelangte Rechtssache zuzuweisen (Abs. 2).

Paragraph 26, der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes 2024 (GV 2024) sind Rechtssachen, auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) oder des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) beim Bundesverwaltungsgericht anhängig werden, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, ohne Bedachtnahme auf die allgemeine Zuweisung jener Gerichtsabteilung zuzuweisen, die bereits für die von dieser Entscheidung betroffene Rechtssache zuständig war, sofern die Erledigung solcher Rechtssachen weiterhin in den Zuständigkeitsbereich der betreffenden Gerichtsabteilung fällt […] (Absatz eins,). Kann auf diese Weise eine Zuweisung der betreffenden Rechtssache nicht vorgenommen werden […] so ist diese Rechtssache nach den Bestimmungen der allgemeinen Zuweisung als neu eingelangte Rechtssache zuzuweisen (Absatz 2,). 3.2. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: Art. 55 Abs. 1 und 3 DSGVO – Zuständigkeit – lauten:Artikel 55, Absatz eins und 3 DSGVO – Zuständigkeit – lauten: „

(1)Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig. [...]
(3)Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.“ Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO – Aufgaben – lautet:Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO – Aufgaben – lautet: „Aufgaben
(1)Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet […] f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes

Artikel 80

befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;“ Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 77, Absatz eins, DSGVO lautet: „Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.“ § 1 Abs. 1 DSG lautet:Paragraph eins, Absatz eins, DSG lautet: „Grundrecht auf Datenschutz
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.“ § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG lauten:Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG lauten: „Beschwerde an die Datenschutzbehörde
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. […]
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“ , § 31 DSG lautet:Paragraph 31, DSG lautet: „Datenschutzbehörde
(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde für den in § 36 Abs. 1 genannten Anwendungsbereich eingerichtet. Die Datenschutzbehörde ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde für den in Paragraph 36, Absatz eins, genannten Anwendungsbereich eingerichtet. Die Datenschutzbehörde ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
(2)Hinsichtlich der Unabhängigkeit, der allgemeinen Bedingungen und der Errichtung der Aufsichtsbehörde finden die Art. 52, 53 und 54 DSGVO sowie der § 18 Abs. 2, §§ 19 und 20 sinngemäß Anwendung.“
(2)Hinsichtlich der Unabhängigkeit, der allgemeinen Bedingungen und der Errichtung der Aufsichtsbehörde finden die Artikel 52, 53 und 54 DSGVO sowie der Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraphen 19 und 20 sinngemäß Anwendung.“ § 16 Abs. 2 EO lautet:Paragraph 16, Absatz 2, EO lautet: „Exekutionsvollzug […]
(2)Der Vollzug der Exekution wird entweder unmittelbar durch die Zivilgerichte oder durch Vollstreckungsorgane bewirkt; welche dabei im Auftrage und unter Leitung des Gerichtes handeln.“ § 24 EO lautet:Paragraph 24, EO lautet: „Vollstreckungsorgane
(1)Als Vollstreckungsorgane schreiten die Gerichtsvollzieher ein. In besonderen Fällen können auch andere dafür geeignete Gerichtsbedienstete herangezogen werden.
(2)Sind bei einem Gericht zumindest zwei Gerichtsvollzieher tätig, so sind die Geschäfte nach Gebieten aufzuteilen.“ § 25 EO lautet: Paragraph 25, EO lautet: „Tätigkeit der Vollstreckungsorgane
(1)Die Vollstreckungsorgane haben sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb des ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Wirkungskreises und der erteilten Aufträge zu halten. Die Vollstreckungsorgane haben die ihnen zugeteilten Aufträge ohne Verzug und unter Bedachtnahme auf eine Minimierung der Wegstrecken möglichst nach der Reihenfolge ihrer Zuteilung zu vollziehen.
(2)Die Übergabe des Exekutionsakts an das Vollstreckungsorgan enthält den Auftrag, Exekutionshandlungen so lange vorzunehmen, bis der Auftrag erfüllt ist oder feststeht, dass er nicht erfüllt werden kann. Hat das Vollstreckungsorgan Vollzugshandlungen erst nach Erlag einer Sicherheit zu setzen, so ist der Vollzugsauftrag erst nach Erlag der Sicherheit zu erteilen. Sonst ist der Vollzugsauftrag sofort zu erteilen, auch bei Bewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren.
(3)Das Vollstreckungsorgan hat die erste Vollzugshandlung innerhalb von vier Wochen ab Erhalt des Vollzugsauftrags durchzuführen. Die Frist beträgt sechs Wochen, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt. Das Vollstreckungsorgan darf, soweit nichts anderes im Gesetz vorgesehen ist, den Verpflichteten von einer bevorstehenden Vollzugshandlung nicht benachrichtigen.“ § 25c EO lautet: Paragraph 25 c, EO lautet: „Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten Wird der Verpflichtete bei einem Vollzugsversuch nicht angetroffen, so kann das Vollstreckungsorgan diesen auffordern, sich bei ihm zu melden, wenn der Zweck der Exekution dadurch nicht vereitelt wird.“ § 68 EO lautet: Paragraph 68, EO lautet: „Vollzugsbeschwerde Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, kann vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen. Die Vollzugsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Exekutionsvollzug oder von der Verweigerung der Exekutionshandlung einzubringen.“ § 83 GOG lautet:Paragraph 83, GOG lautet: „Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der weisungsfreien Justizverwaltung„Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit , in bürgerlichen Rechtssachen und der weisungsfreien Justizverwaltung
(1)Die Gerichte dürfen im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit die hiefür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(2)Die justizielle Tätigkeit der Gerichte umfasst alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind.“ Materialien zu § 83 GOG lauten:Materialien zu Paragraph 83, GOG lauten: „Zu § 83 GOG: Nach dem vorgeschlagenen § 83 Abs. 1 dürfen die Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit die hiefür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Diese generelle Festlegung trägt dem sowohl im innerstaatlichen wie auch im europäischen Datenschutzrecht geltenden Prinzip Rechnung, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten ist, wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine Erlaubnis erteilt. Die näheren Umstände, welche Daten für welche Zwecke und in welchem Umfang von den Gerichten ermittelt und auf welche Weise diese verarbeitet werden dürfen, sowie alle weiteren für die gerichtlichen Datenverarbeitungen geltenden Grundsätze werden durch die von den Gerichten einzuhaltenden Verfahrensgesetze und den darauf beruhenden Verordnungen sowie die Vorschriften des GOG determiniert. Dabei wird in Hinkunft auch Art. 5 DSGVO als Leitlinie für die (europarechtskonforme) Auslegung der nationalen Bestimmungen dienen. Der bereits im vorgeschlagenen § 83 Abs. 1 verwendete Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ der Gerichte soll im vorgeschlagenen § 83 Abs. 2 definiert werden. Dieser Begriff wird in der DSGVO im Zusammenhang mit den Bereichsausnahmen der Artikel 37 Abs. 1 lit. a (Benennung eines Datenschutzbeauftragten) und Artikel 55 Abs. 3 (Aufsichtsbehörden) verwendet. In Erwägungsgrund 20 der DSGVO wird damit im Zusammenhang ausgeführt, dass die Aufsichtsbehörden (in Österreich: die Datenschutzbehörde) nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit zuständig sein sollen, damit die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassungen unangetastet bleibt. Im Sinne dieses Begriffsverständnisses, welches ausdrücklich den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Begriff der justiziellen Tätigkeit der Gerichte in einen Bedeutungszusammenhang stellt, wird im vorgeschlagenen § 83 Abs. 2 festgelegt, dass die justizielle Tätigkeit der Gerichte alle Tätigkeiten umfasst, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind. Durch die Formulierung „in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ soll deutlich gemacht werden, dass der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen § 83 – ebenso wie dies beim geltenden § 83 GOG der Fall ist – nicht nur die gerichtliche Entscheidungstätigkeit als Kernbereich der unabhängigen Rechtsprechung umfassen soll, sondern auch die in Senaten ausgeübte Justizverwaltung, die ebenfalls als Gerichtsbarkeit im formellen Sinn zu betrachten ist. Sofern Aufgaben der Justizverwaltung kollegial zu besorgen sind, werden die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes tätig und liegt eine Vollziehung durch Gerichtsbehörden vor (vgl. Art. 87 Abs. 2 B-VG; VfSlg. 7753/1976, 13.215/1992, 19.618/2012). Ebenso Teil der justiziellen Tätigkeit der Gerichte sind die Aufgaben und Befugnisse, die im Zusammenhang mit dem Verlassenschaftsverfahren den Notaren in ihrer Funktion als Gerichtskommissäre gesetzlich zugewiesen sind. […] (ErlRV 65 BlgNR XXVI. GP, Seite 149 f.).“„Zu Paragraph 83, GOG: Nach dem vorgeschlagenen Paragraph 83, Absatz eins, dürfen die Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit die hiefür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Diese generelle Festlegung trägt dem sowohl im innerstaatlichen wie auch im europäischen Datenschutzrecht geltenden Prinzip Rechnung, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten ist, wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine Erlaubnis erteilt. Die näheren Umstände, welche Daten für welche Zwecke und in welchem Umfang von den Gerichten ermittelt und auf welche Weise diese verarbeitet werden dürfen, sowie alle weiteren für die gerichtlichen Datenverarbeitungen geltenden Grundsätze werden durch die von den Gerichten einzuhaltenden Verfahrensgesetze und den darauf beruhenden Verordnungen sowie die Vorschriften des GOG determiniert. Dabei wird in Hinkunft auch Artikel 5, DSGVO als Leitlinie für die (europarechtskonforme) Auslegung der nationalen Bestimmungen dienen. Der bereits im vorgeschlagenen Paragraph 83, Absatz eins, verwendete Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ der Gerichte soll im vorgeschlagenen Paragraph 83, Absatz 2, definiert werden. Dieser Begriff wird in der DSGVO im Zusammenhang mit den Bereichsausnahmen der Artikel 37 Absatz eins, Litera a, (Benennung eines Datenschutzbeauftragten) und Artikel 55 Absatz 3, (Aufsichtsbehörden) verwendet. In Erwägungsgrund 20 der DSGVO wird damit im Zusammenhang ausgeführt, dass die Aufsichtsbehörden (in Österreich: die Datenschutzbehörde) nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit zuständig sein sollen, damit die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassungen unangetastet bleibt. Im Sinne dieses Begriffsverständnisses, welches ausdrücklich den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Begriff der justiziellen Tätigkeit der Gerichte in einen Bedeutungszusammenhang stellt, wird im vorgeschlagenen Paragraph 83, Absatz 2, festgelegt, dass die justizielle Tätigkeit der Gerichte alle Tätigkeiten umfasst, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind. Durch die Formulierung „in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ soll deutlich gemacht werden, dass der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Paragraph 83, – ebenso wie dies beim geltenden Paragraph 83, GOG der Fall ist – nicht nur die gerichtliche Entscheidungstätigkeit als Kernbereich der unabhängigen Rechtsprechung umfassen soll, sondern auch die in Senaten ausgeübte Justizverwaltung, die ebenfalls als Gerichtsbarkeit im formellen Sinn zu betrachten ist. Sofern Aufgaben der Justizverwaltung kollegial zu besorgen sind, werden die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes tätig und liegt eine Vollziehung durch Gerichtsbehörden vor vergleiche Artikel 87, Absatz 2, B-VG; VfSlg. 7753 aus 1976,, 13.215 aus 1992,, 19.618 aus 2012,). Ebenso Teil der justiziellen Tätigkeit der Gerichte sind die Aufgaben und Befugnisse, die im Zusammenhang mit dem Verlassenschaftsverfahren den Notaren in ihrer Funktion als Gerichtskommissäre gesetzlich zugewiesen sind. […] (ErlRV 65 BlgNR römisch 26 . GP, Seite 149 f.).“ II.3.2.2.Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.2.2.Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

§ 31Abs.

1 1 Satz DSG wird die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde für den in § 36 Abs. 1 DSG genannten Anwendungsbereich eingerichtet.

Paragraph 31, Absatz eins, 1 Satz DSG wird die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde für den in Paragraph 36, Absatz eins, DSG genannten Anwendungsbereich eingerichtet.

§ 31Abs.

1 2. Satz DSG ist die Datenschutzbehörde (hingegen) nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

Paragraph 31, Absatz eins,

  1. Satz DSG ist die Datenschutzbehörde (hingegen) nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen. Nach den Materialien zum Datenschutzgesetz-Anpassungsgesetz 2018 sollen mit § 31 Abs. 1
  2. Satz DSG die Vorgaben des Art. 45 Abs. 2 der DSRL-PJ umgesetzt werden (vgl. AB 1761 BlgNR
  3. GP 16).Nach den Materialien zum Datenschutzgesetz-Anpassungsgesetz 2018 sollen mit Paragraph 31, Absatz eins,
  4. Satz DSG die Vorgaben des Artikel 45, Absatz 2, der DSRL-PJ umgesetzt werden vergleiche Ausschussbericht 1761 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 16). Gerade auch im Hinblick auf die mit der DSRL-PJ und der DSGVO angestrebte Zielsetzung, eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unionsweit sicherzustellen (siehe dazu insbesondere Erwägungsgrund 7 der DSRL-PJ, aber auch Erwägungsgrund 10 der DSGVO) hat die Auslegung der Bestimmung des § 31 Abs. 1
  6. Satz DSG und damit die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite vordergründig nach dem Unionsrecht zu erfolgen (vgl. dazu im Übrigen auch die auf dem Unionsrecht aufbauende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. in VwGH 19.06.2018, Ra 2017/03/0104, wonach gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, auf dem Boden des Unionsrecht so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden sind, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen; vgl. dazu auch EuGH 10.11.2016, C-452/16 PPU, Niederlande/Krzysztof Marek Poltorak in Bezug auf den Begriff „ausstellende Justizbehörde“ u.v.m.).Gerade auch im Hinblick auf die mit der DSRL-PJ und der DSGVO angestrebte Zielsetzung, eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unionsweit sicherzustellen (siehe dazu insbesondere Erwägungsgrund 7 der DSRL-PJ, aber auch Erwägungsgrund 10 der DSGVO) hat die Auslegung der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins,
  7. Satz DSG und damit die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite vordergründig nach dem Unionsrecht zu erfolgen vergleiche dazu im Übrigen auch die auf dem Unionsrecht aufbauende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. in VwGH 19.06.2018, Ra 2017/03/0104, wonach gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, auf dem Boden des Unionsrecht so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden sind, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen; vergleiche dazu auch EuGH 10.11.2016, C-452/16 PPU, Niederlande/Krzysztof Marek Poltorak in Bezug auf den Begriff „ausstellende Justizbehörde“ u.v.m.). Nach Art. 45 Abs. 2 der DSRL-PJ sieht jeder Mitgliedstaat vor, dass jede Aufsichtsbehörde nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ihre Aufsichtsbehörde nicht für die Überwachung der von anderen unabhängigen Justizbehörden im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig ist. Nach Artikel 45, Absatz 2, der DSRL-PJ sieht jeder Mitgliedstaat vor, dass jede Aufsichtsbehörde nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ihre Aufsichtsbehörde nicht für die Überwachung der von anderen unabhängigen Justizbehörden im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig ist. Im Erwägungsgrund 80 ist dazu ausgeführt, dass sich, obgleich diese Richtlinie auch für die Tätigkeit der nationalen Gerichte und anderer Justizbehörden gilt, die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nicht auf die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Datenverarbeitungen erstrecken sollte, damit die Unabhängigkeit der Richter bei der Ausübung ihrer richterlichen Aufgaben gewahrt bleibt. Diese Ausnahme sollte allerdings begrenzt werden auf justizielle Tätigkeiten in Gerichtssachen und sich nicht auf andere Tätigkeiten beziehen, mit denen ein Richter nach dem Recht der Mitgliedstaaten betraut werden könnte. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem vorsehen können, dass sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nicht auf die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten erstreckt, die durch andere unabhängige Justizbehörden im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit, beispielsweise Staatsanwaltschaften, erfolgt. Dementsprechend ordnet auch Art. 55 Abs. 3 DSGVO an, dass die Aufsichtsbehörden für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen nicht zuständig sind, wobei in diesem Zusammenhang im Erwägungsgrund 20 auf die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz allgemein und ausdrücklich auf Richter und Staatsanwälte Bezug genommen wird: „Damit die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung unangetastet bleibt, sollten die Aufsichtsbehörden nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit zuständig sein. Mit der Aufsicht über diese Datenverarbeitungsvorgänge sollten besondere Stellen im Justizsystem des Mitgliedstaates betraut werden können, die insbesondere die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicherstellen, Richter und Staatsanwälte besser für ihre Pflichten aus dieser Verordnung sensibilisieren und Beschwerden in Bezug auf derartige Datenverarbeitungsvorgänge bearbeiten sollten.“ Dementsprechend ordnet auch Artikel 55, Absatz 3, DSGVO an, dass die Aufsichtsbehörden für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen nicht zuständig sind, wobei in diesem Zusammenhang im Erwägungsgrund 20 auf die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz allgemein und ausdrücklich auf Richter und Staatsanwälte Bezug genommen wird: „Damit die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung unangetastet bleibt, sollten die Aufsichtsbehörden nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit zuständig sein. Mit der Aufsicht über diese Datenverarbeitungsvorgänge sollten besondere Stellen im Justizsystem des Mitgliedstaates betraut werden können, die insbesondere die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicherstellen, Richter und Staatsanwälte besser für ihre Pflichten aus dieser Verordnung sensibilisieren und Beschwerden in Bezug auf derartige Datenverarbeitungsvorgänge bearbeiten sollten.“ Auch aus der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH vom 24.03.2022, C-245/20, zur Frage der Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO, ergibt sich, dass die von Gerichten „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ vorgenommene Verarbeitung im Kontext der Verordnung so zu verstehen ist, dass sie nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt ist, die von den Gerichten im Rahmen konkreter Rechtssachen durchgeführt wird, sondern in weiterem Sinn alle Verarbeitungsvorgänge erfasst, die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten vorgenommen werden, so dass Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sind, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte (Rn. 35). Art und Ziel der Verarbeitung, die durch ein Gericht erfolgt, stehen insoweit zwar in erster Linie mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung in Verbindung, können jedoch Hinweise darauf darstellen, dass die Verarbeitung durch dieses Gericht zu seiner „justiziellen Tätigkeit“ gehört.Auch aus der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH vom 24.03.2022, C-245/20, zur Frage der Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ im Sinne des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO, ergibt sich, dass die von Gerichten „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ vorgenommene Verarbeitung im Kontext der Verordnung so zu verstehen ist, dass sie nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt ist, die von den Gerichten im Rahmen konkreter Rechtssachen durchgeführt wird, sondern in weiterem Sinn alle Verarbeitungsvorgänge erfasst, die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten vorgenommen werden, so dass Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sind, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte (Rn. 35). Art und Ziel der Verarbeitung, die durch ein Gericht erfolgt, stehen insoweit zwar in erster Linie mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung in Verbindung, können jedoch Hinweise darauf darstellen, dass die Verarbeitung durch dieses Gericht zu seiner „justiziellen Tätigkeit“ gehört.

§ 83Abs.

2 GOG umfasst die justizielle Tätigkeit der Gerichte alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind. In den Erläuternden Bemerkungen zu § 83 GOG wird unter anderem nach dem Verweis auf Art. 55 Abs. 3 DSGVO und den Erwägungsgrund 20 der DSGVO ausgeführt, dass durch die Formulierung „in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ deutlich gemacht werden solle, dass der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen § 83 nicht nur die gerichtliche Entscheidungstätigkeit als Kernbereich der unabhängigen Rechtsprechung umfassen solle, sondern auch die in Senaten ausgeübte Justizverwaltung, die ebenfalls als Gerichtsbarkeit im formellen Sinn zu betrachten sei. Ebenso Teil der justiziellen Tätigkeit der Gerichte seien die Aufgaben und Befugnisse, die im Zusammenhang mit dem Verlassenschaftsverfahren den Notaren in ihrer Funktion als Gerichtskommissäre gesetzlich zugewiesen seien. Auch die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung der gerichtlich bestellten Sachverständigen sei Teil des gerichtlichen Beweisverfahrens und gehöre somit in diesem Umfang zur justiziellen Tätigkeit der Gerichte (ErlRV 65 BlgNR XXVI. GP, Seite 149 f.).

Paragraph 83, Absatz 2, GOG umfasst die justizielle Tätigkeit der Gerichte alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind. In den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 83, GOG wird unter anderem nach dem Verweis auf Artikel 55, Absatz 3, DSGVO und den Erwägungsgrund 20 der DSGVO ausgeführt, dass durch die Formulierung „in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ deutlich gemacht werden solle, dass der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Paragraph 83, nicht nur die gerichtliche Entscheidungstätigkeit als Kernbereich der unabhängigen Rechtsprechung umfassen solle, sondern auch die in Senaten ausgeübte Justizverwaltung, die ebenfalls als Gerichtsbarkeit im formellen Sinn zu betrachten sei. Ebenso Teil der justiziellen Tätigkeit der Gerichte seien die Aufgaben und Befugnisse, die im Zusammenhang mit dem Verlassenschaftsverfahren den Notaren in ihrer Funktion als Gerichtskommissäre gesetzlich zugewiesen seien. Auch die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung der gerichtlich bestellten Sachverständigen sei Teil des gerichtlichen Beweisverfahrens und gehöre somit in diesem Umfang zur justiziellen Tätigkeit der Gerichte (ErlRV 65 BlgNR römisch 26 . GP, Seite 149 f.). Der Ansicht der beschwerdeführenden Partei, dass Gerichtsvollzieher ebenfalls umfasst seien, auch wenn sie nicht explizit genannt würden, ist vor dem Hintergrund der oben Ausführungen zu folgen. Dementsprechend ist die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zuge einer gerichtlichen Vollstreckung nach der EO der Gerichtsbarkeit zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass die von einem Gerichtsvollzieher gesetzten Akte als „richterlicher Hilfsorgane“ oder als „abgeleitete richterliche Akte“ zu qualifizieren sind und ihre Rechtsgrundlage im richterlichen Befehl haben (vgl. VwGH 24.03.2014, 2012/01/0078). Im Ergebnis gehöre die Tätigkeiten eines Gerichtsvollziehers dienende Handlungen, welche der Durchführung eines Rechtspruches dienen (siehe oben bzw. Nguyen/Stroh in Gola, Datenschutz-Grundverordnung [2018] Art. 55, Rz. 17), nicht zu Verwaltungstätigkeiten eines Gerichts, da sie ihre Grundlage in einem richterlichen Befehl haben (siehe oben bzw. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung [2018] Art. 55, Rz. 14).Der Ansicht der beschwerdeführenden Partei, dass Gerichtsvollzieher ebenfalls umfasst seien, auch wenn sie nicht explizit genannt würden, ist vor dem Hintergrund der oben Ausführungen zu folgen. Dementsprechend ist die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zuge einer gerichtlichen Vollstreckung nach der EO der Gerichtsbarkeit zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass die von einem Gerichtsvollzieher gesetzten Akte als „richterlicher Hilfsorgane“ oder als „abgeleitete richterliche Akte“ zu qualifizieren sind und ihre Rechtsgrundlage im richterlichen Befehl haben vergleiche VwGH 24.03.2014, 2012/01/0078). Im Ergebnis gehöre die Tätigkeiten eines Gerichtsvollziehers dienende Handlungen, welche der Durchführung eines Rechtspruches dienen (siehe oben bzw. Nguyen/Stroh in Gola, Datenschutz-Grundverordnung [2018] Artikel 55,, Rz. 17), nicht zu Verwaltungstätigkeiten eines Gerichts, da sie ihre Grundlage in einem richterlichen Befehl haben (siehe oben bzw. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung [2018] Artikel 55,, Rz. 14). Die Tätigkeiten von Gerichtsvollziehern zählen somit zu jenen Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind, und sind von der justiziellen Tätigkeit der Gerichte umfasst. Dass die gegenständliche Handlung des Gerichtsvollziehers die gerichtliche Anordnung überschritten hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies insbesondere von der belangten Behörde nicht vorgebracht. Sohin hätte die belangte Behörde – mangels Zuständigkeit für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen – die Beschwerde zurückzuweisen gehabt (vgl. auch jüngst VwGH 01.02.2024, Ra 2021/04/0088-6). Sohin hätte die belangte Behörde – mangels Zuständigkeit für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen – die Beschwerde zurückzuweisen gehabt vergleiche auch jüngst VwGH 01.02.2024, Ra 2021/04/0088-6). Die belangte Behörde ist im Ergebnis zu Unrecht von ihrer Zuständigkeit zur Behandlung der gegen die BP gerichteten Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ausgegangen. Der Umstand, dass die Gerichtsvollzieher auf Grundlage der Exekutionsordnung ihre Tätigkeit wahrnehmen, führt nicht dazu, dass sie nicht mehr als richterliches Hilfsorgan anzusehen sind. Die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers wird aufgrund eines richterlichen Befehls ausgeübt, um einen Rechtsspruch durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund sind die Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers von justiziellen Tätigkeiten

Art. 55Abs.

3 DSGVO erfasst.Die belangte Behörde ist im Ergebnis zu Unrecht von ihrer Zuständigkeit zur Behandlung der gegen die BP gerichteten Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ausgegangen. Der Umstand, dass die Gerichtsvollzieher auf Grundlage der Exekutionsordnung ihre Tätigkeit wahrnehmen, führt nicht dazu, dass sie nicht mehr als richterliches Hilfsorgan anzusehen sind. Die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers wird aufgrund eines richterlichen Befehls ausgeübt, um einen Rechtsspruch durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund sind die Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers von justiziellen Tätigkeiten

Artikel 55, Absatz 3, DSGVO erfasst.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Spruch der belangten Behörde insoweit abzuändern, dass die ursprüngliche Datenschutzbeschwerde zurückzuweisen war. II.3.

  1. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.
  2. Zum Entfall der Verhandlung: Auf die Durchführung einer Verhandlung kann

§ 24Abs. 4 Vw

GVG verzichtet werden, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, und ungeachtet eines Parteiantrags, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Auf die Durchführung einer Verhandlung kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG verzichtet werden, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, und ungeachtet eines Parteiantrags, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W605.2232133.1.00

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